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CONFOEDERATIO HELVETICA
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Aushebung im Zeichen der Armee 95

Aushebung im Zeichen der Armee 95

1 .  R a h m e n

Im Hinblick auf die Einführung der Armee 95 war im laufenden
Jahr auch der Bereich  Aushebung stark gefordert, galt es doch,
den rund 30'000 Stellungspflichtigen, welche heuer rekrutiert
wurden, eine der 250 Funktionen in der "neuen" Armee
zuzuweisen.

Die diesbezüglichen Vorbereitungsarbeiten liefen bereits seit Juli
1993, und seit Anfang 1994 erhielten sämtliche
Stellungspflichtigen des Jahrgangs 1975 ihre Einteilung in der
Armee 95 - allerdings mit der Option für eine Funktion in der
"alten" Armee 61 für den Fall, dass die Armee 95 nicht fristgerecht
hätte eingeführt werden können. Das bewirkte einen erheblichen
administrativen Zusatzaufwand.

2 .  I n h a l t

Für die 250 möglichen Funktionen in der Armee 95 (einige davon
finden sich bei ver-schiedenen Truppengattungen und Diensten)
gibt es 170 Anforderungsprofile, wovon 70 neu sind. Die Zuteilung
durch den Aushebungsoffizier erfolgt wie bisher aufgrund des
Anforderungsprofils, der Bedürfnisse der Armee sowie der
Fähigkeiten und Wün-sche des Auszuhebenden.

Die wichtigsten Neuerungen des Aushebungswesens im
Ueberblick:

* Die Verkleinerung des Armeebestandes um rund einen Drittel
bewirkt auch einen zahlenmässigen Rückgang der kantonalen
Truppen. Dies hat in verschiedenen Kan-tonen zu einer
Anpassung der Aushebungskreise geführt.

* Frauen und Männer werden inskünftig gemeinsam ausgehoben.
Die Einteilung der weiblichen Auszuhebenden wird dabei nicht
mehr durch einen MFD-Milizoffizier, sondern durch den
jeweiligen Aushebungsoffizier vorgenommen.

* Männliche Stellungspflichtige werden wie bisher grundsätzlich
im 19. Altersjahr zur Aushebung aufgeboten. Wer bis Ende
jenes Jahres, in welchem er das 25. Altersjahr (bisher das 28.)
vollendet, nicht ausgehoben ist (z.B. wegen Auslandaufenthalts
oder Neueinbürgerung), wird dem Zivilschutz zugewiesen.

* Frauen, welche in die Armee möchten, werden ab dem 18.
Altersjahr ausgehoben, spätestens aber in jenem Jahr, in dem
sie das 28. Altersjahr (bisher das 35.) voll-enden.

3 .  T e r m i n e

Der Bundesrat hat die Verordnung über die Aushebung der
Stellungspflichtigen Mitte August 1994 gutgeheissen und auf den
1. Januar 1995 in Kraft gesetzt.

1. Janua
1. Janua