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CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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Konvention "Inhumane Waffen"

Konvention "Inhumane Waffen"

1.  G e g e n s t a n d
Die Schweiz ist einer der 41 Vertragsstaaten des
"Uebereinkommens über das Verbot oder die Beschränkung des
Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermässige
Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können". Diese
Konvention "Inhumane Waffen" von 1980 und ihre drei Protokolle
beschränken oder untersagen den Einsatz konventioneller
Waffen, die nichtlokalisierbare Splitter verursachen (Protokoll I),
sowie von Minen und Sprengfallen (Protokoll II) bzw. von
Brandwaffen (Protokoll III).

Im Hinblick auf die Ueberprüfungskonferenz der Konvention (25.9.
- 13.10.1995 in Genf) nimmt die Schweiz an den ebenfalls in Genf
stattfindenden vier Vorbereitungstreffen mit Experten aus dem
EMD und dem EDA teil. Vor dem Hintergrund von
schätzungsweise bis bis zu 200 Millionen weltweit ungeräumter
Minen, Tausender von Toten und unzähliger Verstümmelter unter
der Zivilbevölkerung wird eine Verbesserung der internationalen
Regelung angestrebt. Zur Diskussion steht sodann die Schaffung
von Vereinbarungen über Seeminen, Kleinkaliberwaffen und
Laserwaffen.

2.  S t a n d   der   A r b e i t e n
Nach Abschluss des dritten Expertentreffens zeichnen sich
folgende Fortschritte ab:

*Verstärkter Schutz der Zivilbevölkerung (verbesserte Markierung
und Aufzeichnungs-pflicht der Minenfelder, klarere Regelung
der Verantwortlichkeit für diese; Verpflich-tung zur Räumung der
Minenfelder);

*Ergänzungen der Definitionen (Personenminen, Minenfeld,
vermintes Gebiet, Selbst-zerstörungs- bzw.
Selbstneutralisierungsmechanismus);

*Einschränkung des Gebrauchs bzw. Verbot von gewissen
Minentypen (solche ohne Selbstneutralisierungs- /
Selbstzerstörungsmechanismus, nicht detektierbare Minen).

Das Vorhaben, die internationalen Beschränkungen des
Mineneinsatzes auch auf interne Konflikte anwendbar zu erklären,
ist  wegen der schwierigen Umsetzung stark umstritten.

3.  P o s i t i o n   der   S c h w e i z
Die Schweiz setzt sich dafür ein, dass

* nur detektierbare Minen zugelassen werden - also solche, die
mit gängigen Suchgeräten geortet werden können;

* nur Personenminen erlaubt sind, die mit einem
Selbstneutralisations- oder Selbstzerstö-rungsmechanismus
ausgerüstet sind;

* alle verbotenen Minentypen mit einem Produktions-, Lagerungs-
und Transferverbot be-legt werden;

* nicht eindeutig für militärische Zwecke bestimmte Sprengfallen
verboten werden;

* die Aufzeichnungspflicht sowie der Austausch von Minenplänen
strenger geregelt wird.

Auf der Basis der Ergebnisse eines mehrjährigen
Forschungsprojektes der Gruppe für Rü-stungsdienste hat die
Schweiz einen Vorschlag zur Regelung der "Kleinkaliberwaffen"
(bis 12.7 cm) in einem neuen Zusatzprotokoll unterbreitet.
Zugleich wurden alle Vertrags- und Signatarstaaten eingeladen,
ihre diesbezüglichen Waffensysteme bei der GRD in Thun ge-
mäss dem vorgeschlagenen standardisierten Verfahren prüfen zu
lassen.

Die Schweiz unterstützt ferner die Schaffung eines neuen
Protokolls zur Beschränkung des Einsatzes von Laserwaffen
gegen Menschen. Im Mai dieses Jahres hat der Bundesrat - in
Anwendung des Kriegsmaterialgesetzes - die Ausfuhr von Minen
und Minenbestandteilen nach Staaten, die dem Minenprotokoll
noch nicht beigetreten sind, verboten.

4.  P e r s p e k t i v e
Das 4. Expertentreffen vom 9. bis 20. Januar 1995 in Genf wird
die jetzt vorliegenden Revisionsvorschläge zum Minenprotokoll
wie auch die Protokollentwürfe über Laser- und
Kleinkaliberwaffen diskutieren. Die Ueberprüfungskonferenz vom
Herbst nächsten Jahres sollte das Minenprotokoll stärken und
dadurch für jene Staaten, die die Konvention noch nicht ratifiziert
haben, einen Anreiz zum Beitritt schaffen.

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