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CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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Verordnung über den Rotkreuzdienst geändert

Verordnung über den Rotkreuzdienst geändert

(Ld)	Der Bundesrat hat die Verordnung über den
Rotkreuzdienst (RKD) im Hinblick auf die Armee 95
angepasst. Sie tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.

(Tx)	Neu werden die Offiziere am Ende des Jahres, in
dem sie das 52. Altersjahr (bisher 55. Altersjahr)
vollenden, aus der Militärdienstpflicht entlassen. Diese
Regelung entspricht derjenigen für die männlichen
Armeeangehörigen, die wegen besonderer Kenntnisse
für die Armee unentbehrliche Leistungen erbringen. Die
übrigen Frauen des RKD werden wie bisher am Ende
des Jahres, in dem sie das 50. Altersjahr vollenden, aus
der Militärdienstpflicht entlassen.
	Die Rotkreuz-Spitaldetachemente der
Spitalabteilungen werden neu in Spitalkompanien RKD
umbenannt.
	Dem RKD gehören Schweizerinnen an, die der
Armee als Personal im Sinn des Genfer Abkommens von
1949 für Behandlung und Pflege von Verwundeten und
Kranken in Militärspitälern und für weitere
sanitätsdienstliche Aufgaben zur Verfügung stehen.

Zusätzliche Auskünfte: Urs Zwahlen, Chef Sektion
Planung und Informatik, Bundesamt für Sanität,
031/ 324.28.21

Hinweis an die Redaktionen: Bei diesem Erlass handelt
es sich um eine Ausführungsverordnung zum
Bundesbeschluss vom 22.6.94 über die Realisierung der
Armee 95.

Armee 95
Armee 95