Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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Art. 14

1.  Die Missionschefs sind in folgende drei Klassen eingeteilt:

a.
die Klasse der Botschafter oder Nuntien, die bei Staatsoberhäuptern beglaubigt sind, und sonstiger in gleichem Rang stehender Missionschefs;
b.
die Klasse der Gesandten, Minister und Internuntien, die bei Staatsoberhäuptern beglaubigt sind;
c.
die Klasse der Geschäftsträger, die bei Aussenministern beglaubigt sind.

2.  Abgesehen von Fragen der Rangfolge und der Etikette wird zwischen den Missionschefs kein Unterschied auf Grund ihrer Klasse gemacht.


Stand am 7. Mai 2020
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen