Eidgenössische Volksinitiative 'für ein Absinthverbot'

Die Volksinitiative lautet:

Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:

I

Art. 31 lit. b, der Bundesverfassung erhält folgende Fassung: Die Freiheit des Handels und der Gewerbe ist im ganzen Umfange der Eidgenossenschaft gewährleistet. Vorbehalten sind: a-b Die Fabrikation und der Verkauf gebrannter Wasser nach Massgabe der Art. 32bis und 32ter.

II

Art. 32ter (neu): Fabrikation, Einfuhr, Transport, Verkauf und Aufbewahrung zum Zwecke des Verkaufs des unter dem Namen Absinth bekannten Liqueurs sind im ganzen Umfange der Eidgenossenschaft verboten. Dieses Verbot bezieht sich auch auf alle Getränke, die unter irgend welcher Bezeichnung eine Nachahmung dieses Liqueurs darstellen. Vorbehalten bleiben der Durchgangstransport und die Verwendung zu pharmazeutischen Zwecken.

Das Verbot tritt zwei Jahre nach seiner Annahme in Kraft. Die Bundesgesetzgebung wird infolge des Verbotes notwendig werdenden Bestimmungen treffen.

Der Bund hat das Recht, dasselbe Verbot auf dem Wege der Gesetzgebung in bezug auf alle andern absinthhaltigen Getränke zu erlassen, welche eine öffentliche Gefahr bilden.

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Letzte Änderung 19.04.2024 0:03

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