Eidgenössische Volksinitiative 'Für einen vernünftigen Vaterschaftsurlaub – zum Nutzen der ganzen Familie'

Die Bundesverfassung1 wird wie folgt geändert:

Art. 116 Sachüberschrift und Abs. 3 und 4

Familienzulagen, Mutterschafts- und Vaterschaftsversicherung

3 Er [der Bund] richtet eine Mutterschaftsversicherung und eine Vaterschaftsversicherung ein. Er kann auch Personen zu Beiträgen verpflichten, die nicht in den Genuss der Versicherungsleistungen gelangen können.

4 Er kann den Beitritt zu einer Familienausgleichskasse, die Mutterschaftsversicherung und die Vaterschaftsversicherung allgemein oder für einzelne Bevölkerungsgruppen obligatorisch erklären und seine Leistungen von angemessenen Leistungen der Kantone abhängig machen.

Art. 197 Ziff. 122
12. Übergangsbestimmung zu Art. 116 Abs. 3 und 4 (Vaterschaftsversicherung)

1 Im Obligationenrecht3 wird ein Anspruch auf Vaterschaftsurlaub von mindestens vier Wochen festgelegt. Die Vaterschaftsentschädigung wird analog zur Mutterschaftsentschädigung im Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 19524 geregelt.

2 Ist die Ausführungsgesetzgebung zur Änderung von Artikel 116 Absätze 3 und 4 drei Jahre nach deren Annahme durch Volk und Stände noch nicht in Kraft getreten, so erlässt der Bundesrat auf diesen Zeitpunkt hin die Ausführungsbestimmungen vorübergehend auf dem Verordnungsweg.

1 SR 101
2 Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.
3 SR 220
4 SR 834.1

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Letzte Änderung 11.04.2024 16:34

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