Eidgenössische Volksinitiative 'Neuordnung des Alkoholwesens'

Die Initiative ist in der Form einer allgemeinen Anregung gestellt und hat folgenden Wortlaut (Art. 7 des Bundesgesetzes vom 27. Januar 1892 über das Verfahren bei Volksbegehren und Abstimmungen betreffend Revision der Bundesverfassung):

Sie verlangt die Revision der Art. 31, 32bis und 32quater der Bundesverfassung, im Sinne der Wiederherstellung des vor dem 6. April 1930 bestehenden Zustandes. Der Bundesrat soll unter Zuziehung aller Volksschichten Verbesserungsvorschläge volkshygienischer und fiskalischer Natur vorlegen. Wegleitend soll dabei sein:

  1. Um den Bauern und Obstproduzenten eine gerechte Absatzmöglichkeit für ihre Produkte zu ermöglichen, soll Kirsch und Obstbranntwein nur naturrein verkauft werden können (Verschnittverbot).
  2. Der Tafelobstbau ist zu fördern und die Einfuhr von ausländischem Obst auf ein Minimum zu reduzieren. Dem Dörrobstkonsum ist vermehrte Aufmerksamkeit zu schenken. (Kriegsreserve von Dörrobst, Militärverpflegung)
  3. Diese Lösung würde nicht verhindern, die Frage der Gewinnsumme von Futtermitteln aus Obsttrester weiterhin zu prüfen und schliesslich der Verwirklichung entgegenzuführen.
  4. Sprit (ausgenommen Brennspiritus) soll nur aus Inlandobst und dessen Abfällen hergestellt werden dürfen, womit die Beschränkung der Spriteinfuhr ohne weiteres gegeben ist.
  5. Mit der Fabrikation sollen bisher bestehende Brennereien betraut werden, womit gleichzeitig erreicht werden kann, das Beamtenheer der Alkoholverwaltung auf ein vernünftiges Mass zu reduzieren.
  6. Es soll vorgesehen werden, den Import ausländischer Spirituosen wie Cognac und Rhum vorwiegend gegen Kompensation von Schweizer Kirsch und Obstbranntwein zu regeln.

Fachkontakt
Letzte Änderung 19.04.2024 0:03

Zum Seitenanfang