Eidgenössische Volksinitiative 'Für den geordneten Ausstieg aus der Atomenergie (Atomausstiegsinitiative)'

Die Volksinitiative lautet:

I

Die Bundesverfassung1 wird wie folgt geändert:

Art. 90 Kernenergie

1 Der Betrieb von Kernkraftwerken zur Erzeugung von Strom oder Wärme ist verboten.

2 Die Ausführungsgesetzgebung orientiert sich an Artikel 89 Absätze 2 und 3; sie legt den Schwerpunkt auf Energiesparmassnahmen, effiziente Nutzung von Energie und Erzeugung erneuerbarer Energien.

II

Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert:

Art. 197 Ziff. 92 (neu)

9. Übergangsbestimmung zu Art. 90 (Kernenergie)

1 Die bestehenden Kernkraftwerke sind wie folgt endgültig ausser Betrieb zu nehmen:

a. Beznau 1: ein Jahr nach Annahme von Artikel 90 durch Volk und Stände;

b. Mühleberg, Beznau 2, Gösgen und Leibstadt: fünfundvierzig Jahre nach deren Inbetriebnahme.

2 Die vorzeitige Ausserbetriebnahme zur Wahrung der nuklearen Sicherheit bleibt vorbehalten.

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1 SR 101

2 Da die Volksinitiative keine Übergangsbestimmung der Bundesverfassung ersetzen will, erhält die Übergangsbestimmung zum vorliegenden Artikel erst nach der Volksabstimmung die endgültige Ziffer, und zwar aufgrund der Chronologie der in der Volksabstimmung angenommenen Verfassungsänderungen. Die Bundeskanzlei wird die nötigen Anpassungen vor der Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) vornehmen.

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Letzte Änderung 19.04.2024 0:03

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