Eidgenössische Volksinitiative 'zur Ueberwachung der Preise und der Kreditzinsen'

Die Volksinitiative lautet:

Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:

Art. 31septies Abs. 2-4 (neu)

2Die Preisüberwachung erstreckt sich auf die Preise von Waren, Leistungen und Krediten, mit Ausnahme der Löhne und sonstigen Arbeitsentgelte.

3Wo Preise aufgrund anderer Rechtsvorschriften des Bundes, der Kantone oder der Gemeinden festgesetzt, genehmigt oder überwacht werden, kann die Preisüberwachung auf Empfehlungen beschränkt werden.

4Die Preisüberwachungsbehörde entscheidet über die Veröffentlichung ihrer Entscheide und Empfehlungen.

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Letzte Änderung 27.03.2024 11:48

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