Eidgenössische Volksinitiative 'betreffend die vollständige Trennung von Staat und Kirche'

Die Volksinitiative lautet:

Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:

Art. 51 (neu)

Kirche und Staat sind vollständig getrennt.

Übergangsbestimmungen

1Für die Aufhebung der bestehenden Verbindungen zwischen Kirche und Staat wird den Kantonen eine Übergangsfrist von zwei Jahren vom Datum des Inkrafttretens des Artikels 51 der Bundesverfassung eingeräumt.

2Mit dem Inkrafttreten von Artikel 51 der Bundesverfassung sind die Kantone nicht mehr befugt, Kirchensteuern einzuziehen.

Der deutsche Text der Initiative ist massgebend.

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Letzte Änderung 19.04.2024 0:03

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