Nationalratswahlen 2007

Stimmerleichterungen in kantonalen Ausführungserlassen

Rechtsgrundlagen Zürich

Gesetz über die politischen Rechte (GpR )
Grunderlass vom 01.09.2003; genehmigt am 05.12.2003 (Inkrafttreten: 01.01.2005)
Letzte Aenderung vom 17.11.2003; genehmigt am (keine Genehmigung nötig)

Verordnung über die politischen Rechte (VpR )
Grunderlass vom 27.10.2004; genehmigt am 24.11.2004 (Inkrafttreten: 01.01.05)



Vorzeitige Stimmabgabe

GPR 20, 15
Die Gemeinden gewährleisten die vorzeitige Stimmabgabe an mindestens zwei der vier letzten Tage vor dem Wahl- oder Abstimmungstag, indem sie die Abstimmungslokale entsprechend öffnen oder die Stimmabgabe in der Gemeindeverwaltung ermöglichen (GPR 20 II).
Bei der vorzeitigen Stimmabgabe an der Urne versehen die von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Wahlbüros bezeichneten Gemeindeangestellten den Urnendienst (GPR 15 III).


Briefliche Stimmabgabe

GPR 69; VPR 36, 37
Bei der brieflichen Stimmabgabe legt die stimmberechtigte Person folgende Unterlagen in das Antwortkuvert:

  1. den Stimmrechtsausweis mit der unterschriebenen Erklärung,brieflich zu stimmen,
  2. das verschlossene Stimmzettelkuvert mit den Wahl- und Stimmzetteln (GPR 69 I).
Die von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Wahlbüros bezeichneten Gemeindeangestellten prüfen die Stimmrechtsausweise und legen die Stimmzettelkuverts in die Urne (GPR 69 II).
In Fällen vermuteter Ungültigkeit und in Zweifelsfällen übergeben sie die Unterlagen dem Wahlbüro (GPR 69 III).
Die bei der Gemeindekanzlei brieflich eingegangenen Antwortkuverts werden sicher verwahrt (VPR 36 I).
Werden die Antwortkuverts ungeöffnet in die Urne gelegt, so wird deren Zahl täglich gezählt oder geschätzt und im Protokoll festgehalten (VPR 36 II).
Bearbeiten Gemeindeangestellte die Antwortkuverts gemäss § 69 Abs. 2 und 3 GPR, so gehen sie wie folgt vor:
  1. Enthält das Antwortkuvert gleich viele unterschriebene Stimmrechtsausweise wie Stimmzettelkuverts, so werden letztere ungeöffnet in die Urne gelegt.
  2. In allen andern Fällen und in Zweifelsfällen legen sie die Unterlagen in das Antwortkuvert zurück, verschliessen dieses und legen es in die Urne (VPR 37 I).
Sie halten täglich die Zahl der unterschriebenen und der nicht unterschriebenen Stimmrechtsausweise sowie der in die Urne gelegten Antwortkuverts fest (VPR 37 II).


Stellvertretung

GPR 68, VPR 35
Eine stimmberechtigte Person kann höchstens zwei weitere Personen an der Urne vertreten. Die vertretene Person hat sich damit auf dem Stimmrechtsausweis schriftlich einverstanden zu erklären (GPR 68 III).
Bei der stellvertretenden Stimmabgabe an der Urne nehmen die Wahlbüromitglieder den Stimmrechtsausweis sowie die Wahl- und Stimmzettel der vertretenen Person nur entgegen, wenn diese auf dem Stimmrechtsausweis schriftlich erklärt hat, sich an der Urne vertreten lassen zu wollen (VPR 35 I).
Die Vertreterin oder der Vertreter gibt den eigenen Stimmrechtsausweis ab (VPR 35 II).
Bei Wahlen und Abstimmungen in einer Schul-, Kirch- oder Zivilgemeinde oder in der Bürgerschaft ist nicht erforderlich, dass auch die Vertreterin oder der Vertreter dieser Gemeinde oder der Bürgerschaft angehört (VPR 35 III).


Letzte Änderung 31.12.2007

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