Nationalratswahlen 2007

Stimmerleichterungen in kantonalen Ausführungserlassen

Rechtsgrundlagen Bern

Gesetz über die politischen Rechte
Loi sur les droits politiques
(GPR )
Grunderlass vom 05.05.1980; genehmigt am 29.10.1980
Letzte Aenderung vom 18.04.2005; genehmigt am 26.09.2005

Dekret über die politischen Rechte
Décret sur les droits politiques
(DPR )
Grunderlass vom 05.05.1980; genehmigt am (keine Genehmigung nötig / L'approbation n'est pas nécessaire)
Letzte Aenderung vom 06.02.1990; genehmigt am

Verordnung über die politischen Rechte
Ordonnance sur les droits politiques
(VPR )
Grunderlass vom 10.12.1980; genehmigt am 02.02.1981
Letzte Aenderung vom 15.09.2004; genehmigt am 28.09.2004

Verordnung über das Stimmregister
Ordonnance concernant le registre des électeurs
(VStR )
Grunderlass vom 10.12.1980; genehmigt am 31.03.1981
Letzte Aenderung vom 23.10.2002; genehmigt am 08.11.2002



Vorzeitige Stimmabgabe

GPR 9; VPR 29-30
Die Gemeinden haben an den letzten zwei Tagen vor dem Abstimmungs- oder Wahltag alle oder einzelne Abstimmungsräume während wenigstens je einer Stunde zu öffnen oder den Stimmberechtigten die Stimmabgabe bei einer Gemeindeamtsstelle in verschlossenem Umschlag während den Bürostunden zu ermöglichen. Auf Beschluss des Gemeinderates kann die vorzeitige Stimmabgabe auch am drittletzten Tag vor dem Abstimmungs- oder Wahltag erfolgen (GPR 9 III).
Die Gemeinden werden ermächtigt, für die vorzeitige Stimmabgabe die Urnen in einer Amtsstelle aufzustellen. Der Urnendienst kann in diesem Fall durch mindestens zwei Gemeindebeamte oder zwei Stimmausschussmitglieder ausgeübt werden (VPR 29).
Kann die Gemeinde für die vorzeitige Stimmabgabe keinen Urnendienst sicherstellen, so ist gemäss Artikel 7 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte [SR 161.1] die Stimmabgabe bei der Gemeindeamtsstelle zu ermöglichen (VPR 30 I).
Für das Vorgehen gelten die Vorschriften über die briefliche Stimmabgabe (VPR 30 II).
Das Stimmgeheimnis ist zu gewährleisten (VPR 30 III).


Briefliche Stimmabgabe

GPR 10, 11, 77; VPR 23-27
Wer brieflich stimmt, kann seine Stimme von einem beliebigen Ort im Inland oder Ausland aus absenden oder sie bei der Gemeindeverwaltung seines Wohnsitzes abgeben (GPR 10 I).
Die briefliche Stimmabgabe ist ab Erhalt der Wahl- oder Abstimmungsunterlagen zulässig (GPR 10 II).
Für die briefliche Stimmabgabe stellen die Gemeinden allen Stimmberechtigten ein speziell für diesen Zweck vorgesehenes Antwortcouvert zur Verfügung (GPR 10 III).
Der Regierungsrat kann die Amtsbezirke oder Gemeinden bezeichnen, in denen die Unterlagen schriftlich bei der Gemeinde angefordert werden müssen (GPR 10 IV).
Der Regierungsrat kann die briefliche Stimmabgabe einschränken, wenn die freie und geheime Ausübung des Stimmrechts als ernstlich gefährdet erscheint (GPR 10 V).
Der Regierungsrat kann für den ganzen Kanton oder für bestimmte Amtsbezirke oder Gemeinden die briefliche Stimmabgabe anstelle der Urnenabstimmung oder -wahl allgemein anordnen, wenn

  1. infolge höherer Gewalt wie Seuchen, Epidemien, Katastrophen, Störung der öffentlichen Ordnung durch Unruhen, kriegerische Ereignisse oder dergleichen eine Urnenabstimmung oder -wahl unmöglich oder stark erschwert ist oder
  2. die freie und geheime Ausübung des Stimmrechts als ernstlich gefährdet erscheint (GPR 11).
Die Gemeinden können das Zustellcouvert an die Stimmberechtigten als frankiertes oder unfrankiertes Antwortcouvert gestalten (GPR 77 I, in fine, 2. Satz)
Das Antwortcouvert der Gemeinden enthält die folgenden Angaben:
  1. den Wortlaut der Artikel 25 und 26 dieser Verordnung; besteht eine Ausnahmeregelung gemäss Artikel 25a, so ist auf diese Bestimmung hinzuweisen (VPR 23 I a)
  2. den Hinweis, dass die Unterschrift eigenhändig auf die Ausweiskarte gesetzt werden muss (VPR 23 I b)
  3. die Gemeinden können das Antwortcouvert vorfrankieren (Geschäftsantwortsendung)
  4. soweit die Gemeinde das Porto nicht übernimmt, einen Hinweis darauf, dass die Annahme von nicht oder ungenügend frankierten Antwortcouverts verweigert wird (VPR 23 I d)
Artikel 25a bleibt vorbehalten (VPR 23 II).
Es steht den Gemeinden frei, das Porto zu übernehmen und das Antwortcouvert als Geschäftsantwortsendung zu gestalten (VPR 24).
Wird die Sendung der Post übergeben, muss sie vom Gemeindevertreter bis spätestens am Freitag vor dem Wahl- oder Abstimmungstag bei der Post abgeholt werden können (VPR 26 II).
Wer brieflich stimmen will, legt die Stimm- oder Wahlzettel in das Antwortcouvert und klebt dieses zu. Das Antwortcouvert darf keine Kennzeichen tragen (VPR 25 I).
Die Stimmberechtigten setzen ihre Unterschrift und, falls ein Vordruck fehlt, Postleitzahl und Ort der Gemeindeverwaltung auf die Ausweiskarte und stecken diese in die Sichttasche (VPR 25 II).
Der Regierungsstatthalter kann auf Gesuch hin einzelne Gemeinden ermächtigen, ein von Artikel 25 abweichendes Verfahren anzuwenden, wenn erhebliche technische Hindernisse vorliegen (VPR 25a I).
Die briefliche Stimmabgabe ist ungültig, wenn
  1. ein anderes als das Antwortcouvert benützt wird;
  2. die eigenhändige Unterschrift der stimmberechtigten Person auf der Ausweiskarte fehlt
  3. das Antwortcouvert verspätet bei der Gemeinde eintrifft;
  4. das Antwortcouvert mehr als eine Ausweiskarte enthält;
  5. beim Verfahren nach Artikel 25a das Stimmcouvert mit Kennzeichen versehen ist.
Enthält das Antwortcouvert (beim Verfahren nach Art. 25a das Stimmcouvert) für die nämliche Abstimmungsvorlage oder Wahl zwei oder mehr voneinander abweichende Stimm- oder Wahlzettel, so sind diese ungültig.
Enthält das Antwortcouvert (beim Verfahren nach Art. 25a das Stimmcouvert) für die nämliche Abstimmungsvorlage oder Wahl mehrere gleichlautende Stimm- oder Wahlzettel, so wird nur einer abgestempelt und in die Ausmittlung des Abstimmungs- oder Wahlergebnisses einbezogen.
Verspätet eingelangte Antwortcouverts dürfen nicht in die Ausmittlung einbezogen werden; sie sind ungeöffnet bis zur rechtskräftigen Erledigung allfälliger Beschwerden aufzubewahren.
Die in Artikel 17 des Gesetzes über die politischen Rechte [BSG 141.1] genannten Ungültigkeitsgründe bleiben vorbehalten (VPR 27).


Stellvertretung

GPR 12
Die Stimmabgabe mittels Stellvertretung ist nicht zugelassen (GPR 12).


Letzte Änderung 31.12.2007

Zum Seitenanfang