Der Kanzler und der Staats-schreiber
bekommen ein konsultatives Mitspracherecht in der Tagsat-zung.
Dies mit der Begründung, die beiden seien die einzigen Garanten
der Kontinuität in einer Institution, die jährlich ihren
Präsidenten wechsle. |
Staatsschreiber von
Gonzenbach erhält für eine Publikation über die
schweizerisch-französischen Handels-beziehungen ein Extra-honorar.
Die Arbeit ist so gefragt, dass von Gonzenbach ersucht wird, entsprechendes
auch für die Handels-beziehungen mit den deut-schen Ländern
darzustellen.
Das von Kanzler AmRhyn bearbeitete
Repertorium der Abschiede
von 1803–1813 wird gedruckt der Tagsatzung
vorgelegt.
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Erstmals wird ein eigentliches Kanzleireglement
erlassen. Darin werden Kanzler und Schreiber
als Leiter der Kanzlei angesehen. Die beiden dürfen zusätzlich
zum Archivar maximal weitere sieben zusätzliche Personen anstellen:
1 Registrator, 1 "Vorsteher der lithographischen Anstalt",
2 Übersetzer und 3 Kanzlisten. Die beiden Leiter werden zudem
be-auftragt, die Kosten zu senken, aber ohne negative Folgen für
den Geschäftsgang.
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Staatsschreiber von
Gonzenbach wird dank einer Absprache der neuen radikalen Tagsatzungs-mehrheit
abgewählt. Er bittet um sofortige Entlassung, die ihm gewährt
wird.
Oktober: Kanzler AmRhyn tritt aus
Gewissensgründen zurück. Damit besteht in der turbulenten
Zeit des Sonderbundskriegs eine Doppelvakanz. Der zuerst als Schreiber
gewählte Schiess muss unverzüglich
auf November die Arbeit aufnehmen und – vorläufig interimistisch
– das Kanzleramt übernehmen.
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Artikel 93 der Bundesverfassung vom
12. September definiert die Bundeskanzlei und den Bundeskanzler.
Da die Kanzlei nun nicht mehr die einzige ständige Behörde
ist, verliert sie zwangsläufig an Bedeutung. Der Kanzler aber
bleibt Magistratsperson: er wird wie der Bundesrat
vom Parlament gewählt.
Nach der Auflösung der Tagsatzung
tritt die neugewählte Bundesversammlung
im November im Berner Rathaus zusammen. Am 16. November werden der
erste Bundesrat und der Bundespräsident
gekürt und Johann Ulrich Schiess
zum 1. Bundeskanzler der Eidgenossenschaft gewählt. Die Stadt
Bern muss für alle Räumlichkeiten, inkl. die Kanzler-
und Vizekanzler-wohnung aufkommen.
Bis 1857 sind Parlament, Regierung und Verwaltung an verschiedenen
Orten untergebracht: der Nationalrat im Berner Rathaus und der Ständerat
im Rathaus zum Äusseren Stand. Der Bundesrat und die Bundeskanzlei
residieren im Erlacherhof. Dort liegen auch die Wohnungen von Kanzler
und Vizekanzler.
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Das Bundesgesetz über die Organisation
des Bundesrates regelt auch die Kanzleispitze. Die Kanzlei wird
administrativ dem Eidgenössischen
Departement des Innern EDI unterstellt.
Das Archiv bekommt als Lokal 2 Zimmer in der Gerechtigkeitsgasse
zugewiesen.
Eine Verordnung bestimmt, dass wöchentlich ein Bundesblatt
auf deutsch und französisch erscheint. Darin sollen alle wichtigen
amtlichen Mitteilungen abgedruckt sein. Das Bundesblatt kann abonniert
werden. So klein die Verordnung, so bedeutsam der Wechsel in der
Mentalität: in der Tagsatzungsperiode
mussten die wenigen Exemplare der gedruckten Abschiede
vor der Öffentlichkeit unter ausländischem Druck verborgen
werden (siehe 1820 und 1830).
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