Die Mediationsakte
vom 19. Februar 1803 erwähnt in Artikel 38 sowohl einen Kanzler
wie einen Staatsschreiber
(nicht aber die Kanzlei selbst). Im selben Jahr hält die Tagsatzung
fest, dass die beiden nach Möglichkeit aus verschiedenen Orten
kommen und verschiedenen Konfessionen (protestantisch oder katholisch)
angehören sollen. Für ihren Lohn wie für die Wohnung
hat der jeweilige Direktorialkanton
aufzukommen. Da der Vorsitz in der Tagsatzung immer auf Jahresende
wechselt, muss die Bundeskanzlei samt Ausrüstung und Akten
jährlich den Arbeitsort wechseln. Dies war bei den damaligen
Transport-verhältnissen oft ein mühsames Unterfangen.
5. Juli: Der bisherige General-sekretär des Helvetischen Direktoriums,
Jean Marc Samuel
Isaac Mousson, wird in Freiburg
zum ersten Kanzler der Eidgenossenschaft gewählt. Die Kanzlei
ist die einzige ständige Institution, die ein gewisses Mass
an Kontinuität und Stabilität vermittelt. Der Einfluss
des Kanzlers auf den höhergestellten, aber jährlich rotierenden
Landammann
ist deshalb gross.
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Zu den Aufgaben der Kanzlei zählt
auch das Führen des Archivs. Dazu gehört nicht nur die Archivierung
der laufend hinzukommenden Akten, sondern auch die Ordnung und Registrierung
der Akten der Helvetischen Republik. Zur Entlastung stellt die Tagsatzung
1805 einen eigenen Archivar ein, der dem Kanzler unterstellt ist.
Es wird beschlossen, das helvetische Archiv in den Gewölben des
Rathauses in Bern zu belassen.
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