910.15

Verordnung
über die Koordination der Kontrollen auf
Landwirtschaftsbetrieben

(Kontrollkoordinationsverordnung, VKKL)

vom 26. Oktober 2011 (Stand am 1. Januar 2013)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 32 Absatz 3 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 20051, Artikel 44 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 20002, Artikel 36 Absatz 5 des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 19923, auf die Artikel 177 und 181 Absatz 1bis des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19984 und auf Artikel 57 Absatz 3 Buchstabe c des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19665,

verordnet:

Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für Kontrollen nach den folgenden Verordnungen:

a.
Verordnung vom 23. November 20051 über die Primärproduktion;
b.
Milchprüfungsverordnung vom 20. Oktober 20102;
c.
Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 20043;
d.
Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19954;
e.
TVD-Verordnung vom 26. Oktober 20115;
f.
Tierschutzverordnung vom 23. April 20086;
g.
Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 19987;
h.
Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 19988;
i.
Sömmerungsbeitragsverordnung vom 14. November 20079;
j.
Ackerbaubeitragsverordnung vom 7. Dezember 199810;
k.
Tierzuchtverordnung vom 14. November 200711.

2 Sie gilt für folgende Kontrollen:

a.
Kontrollen auf Betrieben, die nach Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung vom 23. November 2005 über die Primärproduktion registriert sind;
b.
Kontrollen der Aufzucht, des Anbaus, der Erzeugung und des Erntens von Primärprodukten;
c.
Kontrollen der Haltung, der Aufzucht und des Melkens landwirtschaftlicher Nutztiere vor dem Schlachten.


Art. 2 Grundkontrolle

1 Mit der Grundkontrolle wird festgestellt, ob die gesetzlichen Anforderungen in einem oder mehreren Bereichen auf dem ganzen Betrieb eingehalten werden.

2 Die Grundkontrolle kann mit verschiedenen Kontrollmethoden vorgenommen werden; anderslautende Bestimmungen der Verordnungen nach Artikel 1 Absatz 1 bleiben vorbehalten.


Art. 3 Frequenz und Koordination der Grundkontrollen

1 Jeder Betrieb wird mindestens einmal innerhalb der Abstände nach Anhang 1 einer Grundkontrolle unterzogen, wobei in der Regel jede Produktionsstätte und jeder Betriebszweig kontrolliert wird.

2 Die Kantone müssen die Grundkontrollen so koordinieren, dass landwirtschaftliche Betriebe in der Regel nicht mehr als einmal pro Jahr einer Grundkontrolle unterzogen werden. Diese Koordination gilt nicht für Kontrollen, bei denen die Anwesenheit der Bewirtschafterin oder des Bewirtschafters oder deren oder dessen Vertretung nicht erforderlich ist.


Art. 4 Andere Kontrollen

1 Basierend auf den Risiken der einzelnen Betriebe werden zusätzliche Kontrollen durchgeführt. Entscheidend sind namentlich die folgenden Kriterien:

a.
Mängel bei früheren Kontrollen;
b.
begründeter Verdacht auf Nichteinhaltung von Vorschriften;
c.
wesentliche Änderungen auf dem Betrieb;
d.
ausserordentliche Ereignisse wie Krankheiten oder Seuchen.

2 Daneben nehmen die Kantone zufällige Kontrollen vor.


Art. 5 Regelung für kleine Betriebe sowie für Fisch- und Bienenhaltungen

Die Bestimmungen der Artikel 3 und 4 gelten nicht für landwirtschaftliche Betriebe mit weniger als 0,25 Standardarbeitskräften und mit weniger als drei Grossvieheinheiten sowie für Fischhaltungen und Bienenhaltungen. Die Kantone bestimmen, mit welcher Frequenz diese Betriebe zu kontrollieren sind.


Art. 6 Kontrollqualität und -anerkennung

1 Betraut ein Vollzugsorgan eine andere öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Stelle mit der Ausführung von Kontrollen, muss es dieser Stelle einen schriftlichen Leistungsauftrag erteilen und dessen Ausführung überwachen.

2 Privatrechtliche Stellen, die nach Absatz 1 Kontrollen durchführen, müssen nach der europäischen Norm ISO/IEC 17020 «Allgemeine Kriterien für den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen»1 und der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19962 akkreditiert sein.

3 Die Vollzugsorgane und die Stellen, die mit der Durchführung der Kontrollen betraut sind, melden Verstösse gegen die Verordnungen nach Artikel 1, die ausserhalb ihres Zuständigkeitsbereichs liegen, den dafür zuständigen Vollzugsorganen.


1 Der Text dieser Norm kann bei der Schweizerischen Normenvereinigung, Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur bezogen werden; www.snv.ch
2 SR 946.512


Art. 7 Elektronisches Informationssystem

1 Der Bund betreibt in Zusammenarbeit mit den Kantonen ein standardisiertes elektronisches Informationssystem zu den Kontrollen.

2 Das System enthält insbesondere folgende Daten:

a.
Angaben zum Betrieb und zum Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin, die kontrolliert wurden;
b.
Art der Kontrolle und Ergebnisse;
c.
verfügte Verwaltungsmassnahmen;
d.
Angaben zur Kürzung oder Verweigerung von Beitragszahlungen.

3 Der Bund legt in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Anforderungen bezüglich Inhalt, Betrieb und Qualität des Systems fest. Er regelt die Zugriffsrechte und die Nutzungsbedingungen und betreibt das System.


Art. 8 Aufgaben der Kantone

1 Jeder Kanton bezeichnet eine Koordinationsstelle für die Kontrollen.

2 Die Koordinationsstelle erfüllt ihre Aufgaben im Einvernehmen mit den Vollzugsorganen und auf der Grundlage von Artikel 3. Sie führt eine Liste der Vollzugsorgane und ihrer Zuständigkeitsbereiche.

3 Die Kantone sorgen dafür, dass die Daten nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben c und d im elektronischen Informationssystem erfasst oder dahin übertragen werden.


Art. 9 Aufgaben des Bundes

1 Das Bundesamt für Landwirtschaft unterstützt und überwacht die Umsetzung dieser Verordnung in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Veterinärwesen, dem Bundesamt für Umwelt, dem Bundesamt für Gesundheit und der Bundeseinheit für die Lebensmittelkette.

2 Der Bund kann mit Einverständnis der Bewirtschafterin oder des Bewirtschafters die notwendigen Daten von öffentlich-rechtlichen Kontrollen für privatrechtliche Kontrollen zur Verfügung stellen.


Art. 10 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

1 Die Inspektionskoordinationsverordnung vom 14. November 20071 wird aufgehoben.

2 Die Änderung bisherigen Rechts wird in Anhang 2 geregelt.


1 [AS 2007 6167, 2008 5871 Ziff. II, 2010 5019 Art. 18 Ziff. 2]


Art. 11 Übergangsbestimmung

Der Abstand zwischen den Grundkontrollen, die aufgrund der Verordnungen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c-e vorgenommen werden, wird über einen Zeitraum von zwei Jahren hinweg schrittweise verkürzt. Spätestens am 1. Januar 2014 entspricht er den maximalen Abständen, wie sie in Anhang 1 festgelegt sind.


Art. 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.



Anhang 11

(Art. 3 Abs. 1)

Maximaler Abstand zwischen den Grundkontrollen

Die Grundkontrolle ist bis Ende des Kalenderjahres, in dem der maximale Abstand erreicht ist, zu vollziehen.

Bereich

Verordnung

Maximaler Abstand zwischen den Grundkontrollen

Bereiche betreffend die Lebensmittelsicherheit und den Tierschutz

Hygiene in der pflanzlichen Primärproduktion

Verordnung vom 23. November 20052 über die Primärproduktion

4 Jahre

Hygiene in der tierischen Primärproduktion (ohne Milchproduktion)

Verordnung vom 23. November 2005 über die Primärproduktion

4 Jahre

Hygiene in der Milchproduktion

Verordnung vom 23. November 2005 über die Primärproduktion

Milchprüfungsverordnung vom 20. Oktober 20103

4 Jahre

Tierarzneimittel

Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 20044

4 Jahre

Tiergesundheit und Tierseuchen

Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19955

4 Jahre

Tierverkehr

TVD-Verordnung vom 26. Oktober 20116

4 Jahre

Tierschutz

Tierschutzverordnung vom 23. April 20087

Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 19988

4 Jahre

Andere Bereiche

Gewässerschutz

Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 19989

4 Jahre

Strukturdaten

Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998

12 Jahre

Ökologischer Leistungsnachweis (ohne Tierschutz)

Ökologischer Ausgleich

Extensive Produktion von Getreide und Raps

Ethoprogramme

Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998

4 Jahre

Sömmerungsbeiträge

Sömmerungsbeitragsverordnung vom 14. November 200710

12 Jahre

Ackerbaubeiträge

Ackerbaubeitragsverordnung vom 7. Dezember 199811

4 Jahre

Anbindehaltung von Freibergerpferden

Tierzuchtverordnung vom 31. Oktober 201212

4 Jahre


1 Bereinigt gemäss Anhang 2 Ziff. 1 der Tierzuchtverordnung vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6407).
2 SR 916.020
3 SR 916.351.0
4 SR 812.212.27
5 SR 916.401
6 SR 916.404.1
7 SR 455.1
8 SR 910.13
9 SR 814.201
10 SR 910.133
11 SR 910.17
12 SR 916.310


Anhang 2

(Art. 10 Abs. 2)

Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

1


1 Die Änderungen können unter AS 2011 5297 konsultiert werden.



 AS 2011 5297


1 SR 455
2 SR 812.21
3 SR 817.0
4 SR 910.1
5 SR 916.40