916.20
Verordnung
über Pflanzenschutz
(Pflanzenschutzverordnung, PSV)
vom 27. Oktober 2010 (Stand am 1. Januar 2013)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 148a Absatz 3, 149 Absatz 2, 152, 153, 168, 177 und 180 Absatz 3 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981, die Artikel 26 und 49 Absatz 3 des Waldgesetzes vom 4. Oktober 19912, Artikel 29f Absatz 2 Buchstabe c des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19833, Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe c des Gentechnikgesetzes vom 21. März 20034, in Ausführung des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens vom 6. Dezember 19515 sowie des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19956 über die technischen Handelshemmnisse,
verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt:
- a.
- den Umgang mit besonders gefährlichen Schadorganismen sowie mit Waren, die potenzielle Träger besonders gefährlicher Schadorganismen sind;
- b.
- die Produktion von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, die potenzielle Träger besonders gefährlicher Schadorganismen sind;
- c.
- die Überwachung und Bekämpfung besonders gefährlicher Schadorganismen;
- d.
- den Umgang mit besonders gefährlichen Unkräutern sowie deren Überwachung und Bekämpfung.
Art. 2 Begriffe
Im Sinne dieser Verordnung sind:
- a.
- Schadorganismen: Arten, Stämme oder Biotypen von Pflanzen, Tieren oder Krankheitserregern, die Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse schädigen können;
- b.
- Waren: Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und Gegenstände wie Verpackungs- und Produktionsmaterial sowie Transportmittel;
- c.
- besonders gefährliche Unkräuter: gebietsfremde Pflanzen, die auf landwirtschaftlichen Nutzflächen, in Sömmerungsgebieten und im produzierenden Gartenbau wirtschaftliche und ökologische Schäden verursachen können und aufgrund ihrer besonders gefährlichen Eigenschaften bekämpft werden müssen;
- d.
- Pflanzen: lebende Pflanzen und spezifizierte lebende Teile von Pflanzen einschliesslich der Samen;
- e.
- lebende Teile von Pflanzen:
- 1.
- Früchte - im botanischen Sinne -, sofern nicht durch Tieffrieren haltbar gemacht,
- 2.
- Gemüse, sofern nicht durch Tieffrieren haltbar gemacht,
- 3.
- Knollen, Kormus, Zwiebeln und Wurzelstöcke,
- 4.
- Schnittblumen,
- 5.
- Äste mit Laub beziehungsweise Nadeln,
- 6.
- gefällte Bäume mit Laub beziehungsweise Nadeln,
- 7.
- Blätter, Blattwerk,
- 8.
- pflanzliche Gewebekulturen,
- 9.
- bestäubungsfähiger Pollen,
- 10.
- Edelreiser, Stecklinge, Pfropfreiser,
- 11.
- Samen im botanischen Sinne, die für die Aussaat bestimmt sind;
- f.
- Pflanzenerzeugnisse: Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, unverarbeitet oder durch einfache Verfahren bearbeitet, soweit sie nicht Pflanzen sind;
- g.
- Anpflanzen: jede Massnahme des Ein- oder Ansetzens von Pflanzen, um deren späteres Wachstum oder spätere Fortpflanzung/Vermehrung zu gewährleisten;
- h.
- Waldbäume und Waldsträucher: Baum- und Straucharten, die der Erfüllung von Waldfunktionen dienen können, namentlich Vertreter der Gattungen nach Anhang 11;
- i.
- Schutzgebiet: Gebiet, in dem:
- 1.
- ein oder mehrere besonders gefährliche Schadorganismen, die in einem oder mehreren Teilen des Landes angesiedelt sind, trotz günstiger Lebensbedingungen weder endemisch noch angesiedelt sind, oder
- 2.
- aufgrund günstiger ökologischer Bedingungen bei einzelnen Kulturen die Gefahr der Ansiedlung bestimmter Schadorganismen besteht, obwohl diese Organismen in der Schweiz weder endemisch noch angesiedelt sind;
- j.
- Befallszone: Zone, in der die Verbreitung eines besonders gefährlichen Schadorganismus so weit fortgeschritten ist, dass auf eine Tilgungsstrategie verzichtet wird;
- k.
- Einzelherd: einzelne befallene Pflanzen mit ihrer Umgebung ausserhalb der Befallszone;
- l.
- Schutzobjekte: wertvolle Bestände an Wirtspflanzen von besonders gefährlichen Schadorganismen einschliesslich deren Umgebung in einem festgelegten Umkreis, die geschützt werden, obwohl sie in einer Befallszone stehen;
- m.
- Inverkehrbringen: die entgeltliche und unentgeltliche Übertragung oder Überlassung;
- n.
- Verpackungsmaterialien aus unverarbeitetem Holz: Verpackungsmaterialien wie Kisten, Verschläge, Trommeln, Flachpaletten, Ladungsträger, Palettenaufsatzwände, Stauholz und Zubehör;
- o.1
- Drittstaaten: alle Staaten ausser der Schweiz, dem Fürstentum Lichtenstein und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU); die Kanarischen Inseln und Frankreichs Überseedepartemente und -territorien gelten als Drittstaaten;
- p.
- Umgang mit besonders gefährlichen Schadorganismen, mit Waren, diepotenzielle Träger besonders gefährlicher Schadorganismen sind, oder mit besonders gefährlichen Unkräutern: jede Tätigkeit mit besonders gefährlichen Schadorganismen, mit Waren, die potenzielle Träger besonders gefährlicher Schadorganismen sind, oder mit besonders gefährlichen Unkräutern, insbesondere das Einführen, Inverkehrbringen, Halten, Vermehren und Verbreiten;
- q.
- Einfuhr: das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet einschliesslich der Zollausschlussgebiete (Samnaun und Sampuoir) und der Zollanschlussgebiete (Fürstentum Lichtenstein, Büsingen und Campione);
- r.
- Pflanzenpass: Dokument für den Handel innerhalb der Schweiz oder mit der EU mit Waren, die potenzielle Träger besonders gefährlicher Schadorganismen sind (Anhang 5 Teil A), das die Erfüllung der Pflanzenschutzvorschriften nachweist;
- s.
- Pflanzenschutzzeugnis: amtliches Dokument für den Handel mit Drittstaaten mit Waren, die potenzielle Träger besonders gefährlicher Schadorganismen sind (Anhang 5 Teil B), das die Erfüllung der Pflanzenschutzvorschriften nachweist.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6385).
Art. 3 Besonders gefährliche Schadorganismen und besonders gefährliche Unkräuter
1 Die besonders gefährlichen Schadorganismen sind in den Anhängen 1 und 2 aufgeführt.
2 Die besonders gefährlichen Unkräuter sind in Anhang 6 aufgeführt.
Art. 4 Schutzgebiete
Die Schutzgebiete sind in Anhang 12 aufgeführt.
2. Kapitel: Umgang mit besonders gefährlichen Schadorganismen, mit Waren, die potenzielle Träger besonders gefährlicher Schadorganismen sind, und mit besonders gefährlichen Unkräutern
1. Abschnitt: Halten, Vermehren und Verbreiten
Art. 5 Verbote
1 Ausserhalb eines geschlossenen Systems ist das Halten, Vermehren und Verbreiten folgender Organismen verboten:
- a.
- besonders gefährlicher Schadorganismen nach den Anhängen 1 Teil A und 2 Teil A in allen ihren Formen und Stadien sowie davon befallener Pflanzen oder Pflanzenteile;
- b.
- besonders gefährlicher Unkräuter nach Anhang 6; und
- c.
- besonders gefährlicher Schadorganismen nach den Anhängen 1 Teil B und 2 Teil B in allen ihren Formen und Stadien sowie davon befallener Pflanzen oder Pflanzenteile in den entsprechenden Schutzgebieten.
2 Das zuständige Departement kann den Anbau und das Inverkehrbringen von Pflanzen und Pflanzenteilen verbieten, die für einen besonders gefährlichen Schadorganismus stark anfällig sind oder dessen Verbreitung offensichtlich begünstigen.
3 Kann die Ausbreitung besonders gefährlicher Schadorganismen oder besonders gefährlicher Unkräuter ausgeschlossen werden, so kann das zuständige Bundesamt für das Halten und Vermehren dieser Organismen ausserhalb eines geschlossenen Systems Ausnahmen bewilligen:
- a.
- zu Forschungszwecken;
- b.
- zu Diagnosezwecken;
- c.
- für die Erhaltung unmittelbar gefährdeter phytogenetischer Ressourcen für die Ernährung und die Landwirtschaft.
Art. 6 Handlungs- und Meldepflicht
1 Wer mit Waren umgeht, die von besonders gefährlichen Schadorganismen nach den Anhängen 1 und 2 befallen werden können, oder solche Waren produziert, muss alle Massnahmen treffen, die erforderlich sind, um einen solchen Befall zu verhindern.
2 Wer den Verdacht hegt oder feststellt, dass besonders gefährliche Schadorganismen an Waren oder in Kulturen auftreten, muss dies dem zuständigen kantonalen Dienst melden.
3 Wer den Verdacht hegt oder feststellt, dass besonders gefährliche Unkräuter in landwirtschaftlichen Kulturen oder im produzierenden Gartenbau auftreten, muss dies dem zuständigen kantonalen Dienst melden.
4 Das zuständige Bundesamt kann in einer Befallszone die Pflicht, den betreffenden Organismus zu melden, aufheben; ausgenommen sind die nach Artikel 29 und 30 zugelassenen Betriebe.
2. Abschnitt: Einfuhr
Art. 7 Einfuhrverbote
1 Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Einfuhr verboten ist, sind in Anhang 1 Teil A aufgeführt.
2 Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Einfuhr bei Befall bestimmter Waren verboten ist, sind in Anhang 2 Teil A aufgeführt.
3 Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Einfuhr in bestimmte Schutzgebiete verboten ist, sind in Anhang 1 Teil B aufgeführt.
4 Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Einfuhr in bestimmte Schutzgebiete bei Befall bestimmter Waren verboten ist, sind in Anhang 2 Teil B aufgeführt.
5 Waren, deren Einfuhr verboten ist, sind in Anhang 3 Teil A aufgeführt.
6 Waren, deren Einfuhr in bestimmte Schutzgebiete verboten ist, sind in Anhang 3 Teil B aufgeführt.
Art. 8 Voraussetzungen für die Einfuhr aus Mitgliedstaaten der EU
1 Waren, die potenzielle Träger von für die ganze Schweiz besonders gefährlichen Schadorganismen sind (Anhang 5 Teil A Abschnitt I), dürfen aus den EU-Mitgliedstaaten nur eingeführt werden, wenn sie:
- a.
- von einem Pflanzenpass nach Anhang 9 begleitet sind;
- b.
- die Anforderungen nach Anhang 4 Teil A Abschnitt II erfüllen.
2 Waren, die potenzielle Träger von für Schutzgebiete besonders gefährlichen Schadorganismen sind (Anhang 5 Teil A Abschnitt II), dürfen nur in ein Schutzgebiet eingeführt werden, wenn sie:
- a.
- von einem Pflanzenpass mit dem Vermerk «ZP» nach Anhang 9 begleitet sind;
- b.
- die Anforderungen nach Anhang 4 Teil A Abschnitt II und Teil B erfüllen.
Art. 9 Voraussetzungen für die Einfuhr aus Drittstaaten
1 Waren nach Anhang 5 Teil B aus Drittstaaten dürfen nur eingeführt werden, wenn sie die Anforderungen nach Anhang 4 Teil A Abschnitt I erfüllen und begleitet sind von einem:
- a.
- Pflanzenschutzzeugnis nach Anhang 7;
- b.
- phytosanitären Transportdokument nach Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 2004/103/EG1; oder
- c.2
- Pflanzenschutzzeugnis oder alternativen Dokument wie Frachtbrief oder Transitschein, das mit einem «Sichtvermerk» nach Artikel 13c Absatz 3 der Richtlinie 2000/29/EG3 versehen ist.
2 Verpackungsmaterial aus unverarbeitetem Holz muss die Anforderungen nach Anhang 4 Teil A Abschnitt I erfüllen und nach Anhang 10 behandelt und gekennzeichnet sein.
3 Waren, die potenzielle Träger besonders gefährlicher Schadorganismen sind, die für Schutzgebiete von Belang sind (Anhang 5, Teil B, Abschnitt II), dürfen nur in ein Schutzgebiet eingeführt werden, wenn sie die Anforderungen nach Anhang 4 Teil B und nach Absatz 1 Buchstabe a, b oder c erfüllen.
4 Waren nach den Absätzen 1-3 dürfen nur von zugelassenen Betrieben eingeführt werden. Das zuständige Bundesamt lässt einen Betrieb zu und erteilt ihm eine Zulassungsnummer. Ein zugelassener Betrieb muss dem zuständigen Bundesamt alle Änderungen gegenüber den bei der Zulassung gegebenen Informationen melden.
1 Richtlinie 2004/103/EG der Kommission vom 7. Okt. 2004 zur Regelung der Nämlichkeitskontrolle und Gesundheitsuntersuchungen von in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG des Rates genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die an einem anderen Ort als dem Ort des Eingangs in das Gebiet der Gemeinschaft oder einem nahe gelegenen Ort durchgeführt werden können, ABl. L 313 vom 12.10.2004, S. 16
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6385).
3 Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Massnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1; zuletzt geändert durch Richtlinie 2010/1/EU, ABl. L 7 vom 12.1.2010, S. 17.
Art. 10 Einfuhr von in Drittstaaten aufgeteilten, gelagerten oder neu verpackten Waren
Wurden Waren, die potenzielle Träger besonders gefährlicher Schadorganismen sind (Anhang 5 Teil B), in einem Drittstaat in Partien aufgeteilt, gelagert oder neu verpackt, so müssen sie bei der Einfuhr von einem Pflanzenschutzzeugnis für die Wiederausfuhr nach Anhang 8 und vom Pflanzenschutzzeugnis des Ursprungslandes oder einer beglaubigten Kopie davon begleitet sein.
Art. 11 Pflanzenschutzzeugnis
1 Das Pflanzenschutzzeugnis muss in deutscher, französischer, italienischer oder englischer Sprache abgefasst sein.
2 Wird das Pflanzenschutzzeugnis nicht in einer dieser Sprachen vorgelegt, so kann der Eidgenössische Pflanzenschutzdienst (EPSD; Art. 54) eine von der zuständigen Pflanzenschutzbehörde beglaubigte Übersetzung in eine dieser Sprachen verlangen.
3 Das Pflanzenschutzzeugnis darf nicht mehr als 14 Tage vor dem Tag ausgestellt worden sein, an dem die Pflanzen das Versandland verlassen haben.
4 Bei Ausnahmebewilligungen und besonderen phytosanitären Anforderungen nach Anhang 4 Teil A Abschnitt I und Teil B kann der EPSD verlangen, dass das Pflanzenschutzzeugnis mit einer zusätzlichen Erklärung nach dem internationalen Pflanzenschutzübereinkommen vom 6. Dezember 1951 versehen wird, die bestätigt, dass die Ware, ihre Verpackung sowie ihr Ursprungsort und dessen Umgebung frei von bestimmten besonders gefährlichen Schadorganismen sind.
5 Die zugelassenen Betriebe müssen eine Kopie des mit einem «Sichtvermerk» versehenen Pflanzenschutzzeugnisses oder, falls der «Sichtvermerk» auf einem alternativen Dokument wie Frachtbrief oder Transitschein angebracht wurde, eine Kopie dieses alternativen Dokuments während mindestens 3 Jahren aufbewahren.
Art. 12 Ausnahmen für die Einfuhr von Waren
1 Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) kann Waren, deren Einfuhr nach Anhang 3 Teil A verboten ist, vorübergehend vom Einfuhrverbot ausnehmen, wenn:
- a.
- sie in der EU vorübergehend vom Einfuhrverbot ausgenommen sind; und
- b.
- die Verbreitung besonders gefährlicher Schadorganismen ausgeschlossen ist.
2 Soweit das BLW für den Vollzug dieser Verordnung zuständig ist, kann es Erleichterungen festlegen für:
- a.
- im Reiseverkehr eingeführte Waren;
- b.
- Übersiedlungs-, Erbschafts- und Ausstattungsgut.
Art. 131 Ausnahmen für wissenschaftliche Zwecke
1 Das zuständige Bundesamt kann die Einfuhr von besonders gefährlichen Schadorganismen und Waren nach Anhang 3 sowie von Waren, die die Voraussetzungen nach Artikel 8 und 9 nicht erfüllen, bewilligen, wenn:
- a.
- die Einfuhr der Forschung, Zucht, Vermehrung oder Diagnosedienst; und
- b.
- eine Ausbreitung besonders gefährlicher Schadorganismen und besonders gefährlicher Unkräuter ausgeschlossen ist.
2 Es kann die Bewilligung mit Auflagen versehen und an Bedingungen für den Transport des eingeführten Schadorganismus oder der eingeführten Ware und den Umgang damit am Bestimmungsort knüpfen. Insbesondere kann es für die eingeführte Ware ein Pflanzenschutzzeugnis verlangen und anordnen, dass diese unter Quarantäne gestellt wird.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6385).
Art. 14 Ausnahmen unter bestimmten Bedingungen
1 Das zuständige Departement kann festlegen, dass die Anforderungen nach Anhang 4 Teil A Abschnitt II und Teil B unter bestimmten Bedingungen nicht gelten, namentlich wenn die Pflanzen:
- a.
- nicht zum Anpflanzen bestimmt sind; und
- b.
- nur geringfügig von besonders gefährlichen Schadorganismen nach Anhang 1 Teil A oder Anhang 2 Teil A befallen sind.
2 Sind Pflanzen zur Anpflanzung bestimmt, so kann es die Ausnahme aufgrund einer Schadorganismus-Risikoanalyse festlegen, wenn gleichzeitig Toleranzwerte für Schadorganismen nach Anhang 2 Teil A Abschnitt II festgelegt werden.
3 Als Pflanzen, die zur Anpflanzung bestimmt sind, gelten Pflanzen, die:
- a.
- bereits angepflanzt sind und nach ihrem Inverkehrbringen angepflanzt bleiben oder wieder angepflanzt werden sollen; oder
- b.
- erst nach ihrem Inverkehrbringen angepflanzt werden sollen.
Art. 15 Kontrollpflicht und Kontrollstelle
1 Waren aus Drittstaaten, die im Ursprungs- oder Absenderland einer phytosanitären Kontrolle zu unterziehen sind (Anhang 5 Teil B), müssen vor der Einfuhr vom EPSD kontrolliert und freigegeben werden, wenn sie:1
- a.
- keinen «Sichtvermerk» auf dem Pflanzenschutzzeugnis oder einem alternativen Dokument wie Frachtbrief oder Transitschein aufweisen; oder
- b.2
- von einem Transportdokument nach Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 2004/103/EG3 begleitet sind, in dessen Rubriken 7, 8 und 9 nicht mit je einem Sichtvermerk bestätigt wird, dass die Waren einer vollständigen phytosanitären Kontrolle in einem EU-Mitgliedstaat unterzogen worden sind.
2 Das zuständige Bundesamt kann vorsehen, dass für zu kontrollierende Waren die phytosanitäre Kontrolle mit verminderter Häufigkeit durchgeführt wird, wenn aufgrund der Erfahrung mit früheren Einfuhren von Material desselben Ursprungs davon ausgegangen werden kann, dass sie nicht durch besonders gefährliche Schadorganismen nach den Anhängen 1 Teil A und 2 Teil A befallen sind. Dabei können auch Erfahrungen der EU mit Einfuhren aus Drittstaaten in EU-Mitgliedstaaten berücksichtigt werden.
3 Das BLW kann für Waren nach Anhang 5 Teil A aus EU-Mitgliedstaaten, ausgenommen Holz, Waldbäume und -sträucher, die Kontrollpflicht festlegen, sofern die phytosanitäre Lage dies erfordert.
4 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) kann für Holz, Waldbäume und -sträucher nach Anhang 5 Teil A aus EU-Mitgliedstaaten die Kontrollpflicht festlegen, sofern die phytosanitäre Lage dies erfordert.
5 Das BLW veröffentlicht im Schweizerischen Handelsamtsblatt die Pflanzenschutz-Kontrollstellen und deren Öffnungszeiten.
6 Der EPSD kann im Einvernehmen mit dem Zoll die Kontrolle an einem anderen geeigneten Ort vornehmen.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6385).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6385).
3 Siehe Fussnote zu Art. 9 Abs. 1 Bst. b.
Art. 16 Anmeldung zu kontrollierender Waren
1 Die anmeldepflichtige Person nach Artikel 26 des Zollgesetzes vom 18. März 20051 muss zu kontrollierende Waren mindestens einen Werktag vor der Einfuhr beim EPSD anmelden.
2 Die Post sowie andere Kurierdienste haben Sendungen, die der phytosanitären Kontrolle unterliegen, dem EPSD vorzulegen, bevor sie die Zollanmeldung im Rahmen des Zollveranlagungsverfahrens einreichen. Die Pflicht zur Voranmeldung nach Absatz 1 entfällt in diesem Fall.
Art. 17 Durchführung der Kontrolle
1 Der EPSD überprüft, ob die zu kontrollierende Ware die Voraussetzungen für die Einfuhr nach den Artikeln 8 und 9 erfüllt.
2 Er kann bei den übrigen Warensendungen stichprobenweise kontrollieren, ob die Voraussetzungen erfüllt sind.
3 Die Kontrolle kann sich auch auf die Verpackung und das Transportmittel erstrecken.
4 Sind die Voraussetzungen für die Einfuhr erfüllt, so versieht der EPSD das Pflanzenschutzzeugnis mit einem «Sichtvermerk».
Art. 18 Weiterführende Untersuchungen
1 Der EPSD kann bei Verdacht auf Befall durch einen besonders gefährlichen Schadorganismus Proben entnehmen. Die Proben kann er selber untersuchen oder untersuchen lassen.
2 Bei der Durchführung solcher Untersuchungen sind das Ab- und Wiederaufladen, das Auspacken und das Wiedereinpacken der Waren sowie die anderen für die Untersuchungen erforderlichen Handreichungen Sache der Warenführerin oder des Warenführers.
3 Dauert die Untersuchung länger und ist eine Ausbreitung besonders gefährlicher Schadorganismen zu befürchten, so muss die anmeldepflichtige Person die Sendung bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses an einem geeigneten Standort lagern. Die Transport- und Lagerungskosten gehen zulasten der Warenführerin oder des Warenführers.
Art. 19 Massnahmen
1 Sind die Voraussetzungen für die Einfuhr nicht erfüllt oder besteht ein Verdacht auf Befall durch einen besonders gefährlichen Schadorganismus, so kann der EPSD namentlich die Ware zurückweisen oder folgende Massnahmen anordnen:
- a.
- Entfernung der befallenen Ware aus der Sendung;
- b.
- Vernichtung der Ware;
- c.
- Quarantäne;
- d.
- Desinfektion der Ware;
2 Weist der EPSD die Ware zurück oder ordnet er eine Massnahme nach Absatz 1 Buchstabe a oder b an, so erklärt er das Pflanzenschutzzeugnis oder alternative Dokumente wie Frachtbrief oder Transitschein als ungültig.
3 Wird die Anmeldepflicht nach Artikel 16 nicht erfüllt, so kann der EPSD eine Verwarnung oder eine Belastung mit einem Betrag bis höchstens 10 000 Franken verfügen.
4 Der EPSD zieht herrenlose Waren ein und verwertet oder vernichtet sie.
3. Abschnitt: Ausfuhr
Art. 20 Ausstellung der Pflanzenschutzzeugnisse
1 Wer für Waren, die ausgeführt werden sollen, ein Pflanzenschutzzeugnis benötigt, stellt beim EPSD ein entsprechendes Gesuch.
2 Wer Waren wiederausführen will, die mit einem Pflanzenschutzzeugnis eingeführt und im Inland gelagert, in Partien aufgeteilt oder neu verpackt wurden, stellt ein Gesuch um Ausstellung eines Wiederausfuhrzeugnisses.
3 Der EPSD stellt das Pflanzenschutzzeugnis oder das Wiederausfuhrzeugnis aus, wenn die Ware den phytosanitären Anforderungen des Bestimmungslandes genügt. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller setzt den EPSD über diese Anforderungen in Kenntnis.
4 Falls die Ware, insbesondere importierte Ware, nicht vollständig von der gesuchstellenden Person produziert wurde, muss diese Belege liefern, anhand derer sich die Herkunft der Ware bestimmen lässt.
Art. 21 Behandlung und Kennzeichnung von Verpackungsmaterialien aus unverarbeitetem Holz für die Ausfuhr
Die Exporteurin oder der Exporteur hat, wo es der grenzüberschreitende Warenverkehr erfordert, Verpackungsmaterialien aus unbearbeitetem Holz gemäss den Anforderungen in Anhang 10 zu behandeln und zu kennzeichnen.
4. Abschnitt: Durchfuhr
Art. 22 Zu kontrollierende Ware
Waren, die auf dem Luftweg aus einem Drittstaat in die Schweiz gelangen und anschliessend nicht auf dem Luftweg an ihren Bestimmungsort in einen EU-Mitgliedstaat weitertransportiert werden, müssen vom EPSD kontrolliert werden, sofern die Schweiz mit dem Bestimmungsland keine anderen Vereinbarungen abgeschlossen hat.
Art. 23 Anmeldung zu kontrollierender Ware
1 Dienstleistungsbetriebe, die den Verkehr zwischen den Fluggesellschaften und den Speditionsunternehmen sicherstellen (Abfertigungsunternehmen), müssen die zu kontrollierende Ware beim EPSD anmelden.
2 Sie müssen dem EPSD die Ladungsmanifeste der Luftfahrzeuge, die Luftfrachtbriefe, die phytosanitären Begleitdokumente und weitere Dokumente in Papierform oder elektronisch zustellen.
Art. 24 Massnahmen bei Verschleppungsgefahr
1 Besteht die Gefahr, dass bei der Durchfuhr von Waren besonders gefährliche Schadorganismen verschleppt werden, so kann der EPSD Auflagen anordnen, welche die Ausbreitung besonders gefährlicher Schadorganismen ausschliessen.
2 Er verbietet die Durchfuhr, wenn die Ausbreitung besonders gefährlicher Organismen nicht ausgeschlossen werden kann.
5. Abschnitt: Inverkehrbringen und Standortwechsel
Art. 25 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen und den Standortwechsel
1 Waren, die potenzielle Träger von für die ganze Schweiz besonders gefährlichen Schadorganismen sind (Anhang 5 Teil A Abschnitt I), dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie:
- a.
- von einem Pflanzenpass nach Anhang 9 begleitet sind;
- b.
- die Anforderungen nach Anhang 4 Teil A Abschnitt II erfüllen;
- c.
- nicht von besonders gefährlichen Schadorganismen nach den Anhängen 1 Teil A und 2 Teil A befallen sind.
2 Waren, die potenzielle Träger von für Schutzgebiete besonders gefährlichen Schadorganismen sind (Anhang 5 Teil A Abschnitt II), dürfen in einem Schutzgebiet in Verkehr gebracht werden, oder ihr Standort darf in ein Schutzgebiet verlagert werden, wenn sie:
- a.
- von einem Pflanzenpass mit dem Vermerk «ZP» entsprechend Anhang 9 begleitet sind;
- b.
- die Anforderungen nach Anhang 4 Teile A und B erfüllen;
- c.
- nicht von besonders gefährlichen Schadorganismen nach den Anhängen 1 Teile A und B und 2 Teile A und B befallen sind.
3 Es wird kein Pflanzenpass verlangt, wenn Waren:
- a.
- den Standort wegen Umzug einer Privatperson oder infolge einer Erbschaft einer Privatperson wechseln;
- b.
- den Standort innerhalb eines Betriebs wechseln, insbesondere vom Produktions- zum Verpackungs- oder Aufbereitungsort, ausser wenn sie dabei in ein Schutzgebiet gelangen;
- c.
- durch Betriebe im Sinne von Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a in Verkehr gebracht werden.
Art. 261 Eigenverantwortung
Personen, die gewerbsmässig Pflanzen produzieren, anbauen oder mit ihnen handeln, müssen dafür sorgen, dass die von ihnen erworbenen Pflanzen von einem Pflanzenpass begleitet sind, der den Vorschriften entspricht.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6385).
Art. 27 Ausnahmen
Kann die Ausbreitung besonders gefährlicher Schadorganismen ausgeschlossen werden, so kann das zuständige Bundesamt das Inverkehrbringen und den Standortwechsel besonders gefährlicher Schadorganismen nach den Anhängen 1 und 2 sowie von Waren, welche die Voraussetzungen nach Artikel 25 nicht erfüllen, bewilligen:
- a.
- für Forschungszwecke;
- b.
- für Diagnosezwecke;
- c.
- für die Erhaltung unmittelbar gefährdeter phytogenetischer Ressourcen für die Ernährung und die Landwirtschaft;
- d.
- innerhalb einer Befallszone.
Art. 28 Massnahmen
Sind die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen oder den Standortwechsel von Waren nicht gegeben oder besteht ein Verdacht auf Befall durch besonders gefährliche Schadorganismen, so kann der EPSD namentlich:
- a.
- eine Verwarnung aussprechen;
- b.
- die Waren beschlagnahmen;
- c.
- eine geeignete Behandlung der Waren anordnen;
- d.
- die Quarantäne anordnen;
- e.
- die Waren unter amtlicher Kontrolle in ein Gebiet verbringen lassen, in dem sie keine zusätzliche Ausbreitung eines besonders gefährlichen Schadorganismus bewirken;
- f.
- die Waren unter amtlicher Kontrolle zur Verarbeitung verbringen lassen, sofern die Ausbreitung besonders gefährlicher Schadorganismen ausgeschlossen ist;
- g.
- die Waren unter amtlicher Kontrolle vernichten lassen;
- h.
- der betreffenden Person die Zulassung nach Artikel 30 entziehen.
3. Kapitel: Pflanzenproduktion und Pflanzenpass
1. Abschnitt: Zulassung und Pflichten der Betriebe
Art. 29 Zulassungspflicht
1 Eine Zulassung brauchen Betriebe, die Waren nach Anhang 5 Teil A produzieren oder in Verkehr bringen.
2 Keine Zulassung brauchen:
- a.
- Betriebe, deren Gesamtproduktion für den Verkauf auf dem Lokalmarkt an Endverbraucherinnen und die Endverbraucher bestimmt ist, die nicht gewerblich in der Pflanzenproduktion tätig sind;
- b.
- Produzentinnen und Produzenten, die Waren zum Eigenverbrauch produzieren und diese im eigenen Betrieb verwenden.
3 Das zuständige Bundesamt kann die Zulassungspflicht für Betriebe nach Absatz 2 anordnen, wenn das Auftreten besonders gefährlicher Schadorganismen zu befürchten ist.
Art. 30 Zulassungsgesuch und Erteilung der Zulassung
1 Der Gesuchsteller muss beim zuständigen Bundesamt ein Gesuch um Zulassung einreichen und alle Waren nach Artikel 29 Absatz 1 anmelden, die er produziert oder in Verkehr bringt.
2 Das zuständige Bundesamt lässt einen Betrieb zu und erteilt ihm eine Zulassungsnummer, wenn er gewährleisten kann, dass:
- a.
- er die Pflichten nach den Artikeln 31 und 32 erfüllt; und
- b.
- seine Ware die Voraussetzungen nach Artikel 25 erfüllen.
3 Die Zulassung bezieht sich auf jede einzelne Ware.
Art. 31 Buchführungspflichten
1 Ein zugelassener Betrieb muss über den Zukauf, die Produktion, den Verkauf oder den Weiterverkauf passpflichtiger Waren Buch führen.
2 Er muss die erhaltenen Pflanzenpässe während mindestens drei Jahren aufbewahren und diese zusammen mit den verzeichneten Informationen dem EPSD auf Verlangen zur Verfügung stellen.
3 Die zuständigen Departemente erlassen Vorschriften für die Ausführung der Buchführungspflicht.
Art. 32 Meldepflichten
1 Der zugelassene Betrieb muss dem zuständigen Bundesamt alle Änderungen gegenüber den bei der Zulassung gegebenen Informationen melden, insbesondere die neuen Waren, die er einzuführen, zu produzieren oder in Verkehr zu bringen gedenkt.
2 Dem zuständigen kantonalen Dienst und dem EPSD muss er umgehend melden, wenn besonders gefährliche Schadorganismen nach den Anhängen 1 und 2 im Betrieb oder in der näheren Umgebung auftreten.
Art. 33 Widerruf und Auflagen
Das zuständige Bundesamt widerruft die Betriebszulassung oder knüpft ihre Beibehaltung an Auflagen, wenn:
- a.
- der Betrieb seine Pflichten nicht mehr erfüllt;
- b.
- der Betrieb Anordnungen nach den Artikeln 28 oder 42 nicht befolgt; oder
- c.
- die Voraussetzungen für die Ausstellung des Pflanzenpasses nicht mehr gegeben sind.
2. Abschnitt: Pflanzenpass
Art. 34 Pflanzenpass für in der Schweiz produzierte Waren
1 Ein Pflanzenpass darf ausgestellt werden, wenn der EPSD festgestellt hat, dass:
- a.
- der Betrieb zugelassen ist;
- b.
- der Betrieb die Produktionsparzellen vorgängig als solche angemeldet hat;
- c.
- die Kulturen und die daraus gewonnenen Waren nicht von besonders gefährlichen Schadorganismen befallen sind, deren Einschleppung und Ausbreitung in der ganzen Schweiz verboten ist (Anhänge 1 Teil A und 2 Teil A);
- d.
- die Waren oder die Bedingungen, unter denen sie produziert wurden, die Anforderungen nach Anhang 4 Teil A Abschnitt II erfüllen.
2 Für Waren, die für das Inverkehrbringen in einem Schutzgebiet bestimmt sind, prüft der EPSD zusätzlich, ob sie:
- a.
- nicht von besonders gefährlichen Schadorganismen befallen sind, deren Einschleppung und Ausbreitung im betreffenden Schutzgebiet verboten ist (Anhänge 1 Teil B und 2 Teil B); und
- b.
- die Anforderungen nach Anhang 4 Teil B erfüllen.
3 Das zuständige Bundesamt kann:
- a.
- bei Wirtspflanzen bestimmter besonders gefährlicher Schadorganismen auch in unmittelbarer Umgebung der Kulturen die Durchführung der Kontrollen nach den Absätzen 1 und 2 anordnen;
- b.
- für Waren nach Artikel 25 Absatz 2 spezielle Kontrollen vorschreiben, wenn nur damit die Ausbreitung besonders gefährlicher Schadorganismen ausgeschlossenen werden kann.
4 Das zuständige Bundesamt kann Weisungen für die nach den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Kontrollen erlassen.
Art. 35 Pflanzenpass für Waren aus Drittstaaten
1 Für Waren, die aus Drittstaaten eingeführt werden oder nach Artikel 22 bei der Durchfuhr zu kontrollieren sind, wird ein Pflanzenpass ausgestellt, wenn anlässlich der Kontrolle nach den Artikeln 17 und 18 festgestellt wird, dass die Anforderungen nach Anhang 4 Teil A Abschnitt I erfüllt sind.
2 Sind Waren für das Inverkehrbringen in einem Schutzgebiet bestimmt, so wird der spezielle Pflanzenpass für Schutzgebiete nur ausgestellt, sofern die Anforderungen nach Anhang 4 Teil B erfüllt sind.
Art. 36 Ausstellung eines Austauschpasses
1 Der Pflanzenpass wird durch einen oder mehrere Austauschpässe mit dem Vermerk «RP» gemäss Anhang 9 ersetzt, wenn:
- a.
- eine Warensendung aufgeteilt wird;
- b.
- mehrere Warensendungen oder Waren aus mehreren Sendungen zusammengestellt werden; oder
- c.
- der phytosanitäre Status einer Ware zu ändern ist.
2 Der Austauschpass wird nur ausgestellt, wenn die Identität der Ware gewährleistet ist und kein Risiko besteht, dass die Ware von besonders gefährlichen Schadorganismen nach den Anhängen 1 und 2 befallen ist.
4. Kapitel: Zulassung für die Behandlung und Kennzeichnung von Verpackungsmaterialien aus unverarbeitetem Holz
Art. 37 Zulassung
1 Wer Verpackungsmaterialien aus unverarbeitetem Holz behandelt und kennzeichnet, braucht eine Zulassung.
2 Das zuständige Bundesamt erteilt dem Betrieb die Zulassung und die entsprechende Zulassungsnummer, wenn er die Anforderungen in Anhang 10 erfüllt.
3 Der zugelassene Betrieb muss bei der Herstellung von Verpackungsmaterialien aus unverarbeitetem Holz zugekaufte Ware gemäss den Anforderungen in Anhang 10 behandeln oder behandelte Ware von einem zugelassenen Betrieb beziehen.
4 Er muss eine Person bezeichnen, die für die Einhaltung der Anforderungen in Anhang 10 verantwortlich ist.
Art. 38 Buchführungspflichten
1 Der zugelassene Betrieb muss über den Zukauf, die Produktion, den Verkauf oder den Weiterverkauf von Verpackungsmaterialien aus unverarbeitetem Holz nach Anhang 10 Buch führen.
2 Er muss die diesbezüglichen Lieferscheine und Rechnungen während mindestens zwei Jahren aufbewahren.
Art. 39 Melde- und Auskunftspflicht
1 Der zugelassene Betrieb muss dem zuständigen Bundesamt alle Änderungen gegenüber den bei der Zulassung gegebenen Informationen melden.
2 Er muss dem zuständigen Bundesamt die technischen Unterlagen über die Anlagen zur Behandlung nach Anhang 10 für Kontrollen zur Verfügung stellen.
Art. 40 Widerruf und Auflagen
Das zuständige Bundesamt widerruft die Zulassung oder knüpft ihre Beibehaltung an Auflagen, wenn der Betrieb seine Pflichten nicht mehr erfüllt.
5. Kapitel: Überwachungs- und Bekämpfungsmassnahmen
Art. 41 Gebietsüberwachung
1 Die kantonalen Dienste sind mit der phytosanitären Gebietsüberwachung beauftragt.
2 Sie organisieren einen Beobachtungsdienst, der gewährleistet, dass das Auftreten und die Verbreitung besonders gefährlicher Schadorganismen und besonders gefährlicher Unkräuter entdeckt werden; sie melden ihre Beobachtungen dem zuständigen Bundesamt.
3 Sie unterhalten einen Informationsdienst, der Interessierten Auskunft gibt über die Entwicklung und die Bedeutung solcher Organismen sowie über geeignete Bekämpfungsmassnahmen; dabei halten sie sich an die Weisungen des zuständigen Bundesamtes.
4 Zur Abklärung der Pflanzenschutzlage bezüglich bestimmter besonders gefährlicher Schadorganismen und besonders gefährlicher Unkräuter kann das zuständige Bundesamt mit den Kantonen Überwachungskampagnen organisieren.
Art. 42 Bekämpfungsmassnahmen der kantonalen Dienste
1 Werden im Inland besonders gefährliche Schadorganismen nach den Anhängen 1 Teil A und 2 Teil A oder besonders gefährliche Unkräuter nach Anhang 6 festgestellt, so muss der zuständige kantonale Dienst die vom zuständigen Bundesamt angewiesenen Massnahmen ergreifen, die zur Tilgung von Einzelherden geeignet sind. Ausgenommen sind kurzfristige Massnahmen in Parzellen, auf denen Waren, die den Bestimmungen über den Pflanzenpass unterliegen, produziert werden; diese werden vom EPSD durchgeführt.
2 Ist eine Tilgung nicht möglich, so hat der zuständige kantonale Dienst Vorkehrungen zur Verhinderung einer weiteren Ausbreitung zu treffen.
3 Werden in einem Schutzgebiet für dieses Gebiet besonders gefährliche Schadorganismen nach den Anhängen 1 Teil B und 2 Teil B festgestellt, so muss er die Massnahmen nach den Absätzen 1 und 2 treffen .
4 Die Kantone können beim Auftreten besonders gefährlicher Schadorganismen oder bei Verdacht auf Befall mit solchen Organismen insbesondere:
- a.
- Kulturen oder Waren, die befallen sind oder verdächtigt sind, befallen zu sein, bis zur Abklärung des definitiven phytosanitären Status der Quarantäne unterstellen;
- b.
- Waren, die von besonders gefährlichen Schadorganismen befallen sind oder verdächtigt sind, befallen zu sein, sowie damit in Berührung gekommenes Material beschlagnahmen;
- c.
- die Verwertung befallener oder des Befalls verdächtigter Waren anordnen, die geeignet ist, die Verbreitung besonders gefährlicher Schadorganismen auszuschliessen;
- d.
- den Anbau oder das Anpflanzen von Wirtspflanzen in einer von einem besonders gefährlichen Schadorganismus oder seinem Vektor befallenen Parzelle so lange verbieten, bis das Befallsrisiko nicht mehr besteht;
- e.
- den Anbau oder das Anpflanzen von Pflanzen verbieten, die für einen besonders gefährlichen Schadorganismus stark anfällig sind;
- f.
- das Entfernen solcher Pflanzen in der Umgebung von anfälligen Kulturen anordnen;
- g.
- Massnahmen gegen Vektoren besonders gefährlicher Schadorganismen anordnen, die deren Ausbreitung verhindern;
- h.
- die Vernichtung befallener oder befallsverdächtiger Waren anordnen.
5 Die Kantone können beim Auftreten besonders gefährlicher Unkräuter insbesondere anordnen:
- a.
- Massnahmen, die deren Verbreitung verhindern;
- b.
- die Vernichtung dieser Pflanzen sowie von Saat- und Erntegut, das mit deren Samen verunreinigt ist.
6 Die Verwertung und die Vernichtung nach den Absätzen 4 Buchstaben c und h und 5 Buchstabe b müssen amtlich kontrolliert werden.
7 Das zuständige Bundesamt kann nach Anhörung der betroffenen kantonalen Dienste Richtlinien erlassen die gewährleisten, dass die Massnahmen zur Bekämpfung besonders gefährlicher Schadorganismen und besonders gefährlicher Unkräuter einheitlich und sachgerecht durchgeführt werden.
Art. 43 Bekämpfungsmassnahmen der Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter
1 Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von Parzellen oder Pflanzen, die von einem besonders gefährlichen Schadorganismus oder besonders gefährlichen Unkräutern befallen sind, oder, falls diese Parzellen und Pflanzen nicht bewirtschaftet werden, deren Eigentümerinnen oder Eigentümer müssen die Massnahmen treffen, die geeignet sind, die Einzelherde zu vernichten.
2 Sie können verpflichtet werden, die Massnahmen nach Artikel 42 unter Anleitung des kantonalen Dienstes zu treffen.
Art. 44 Beschlagnahmte Gegenstände
1 Der zuständige kantonale Dienst muss nach Artikel 42 Absatz 4 Buchstabe b beschlagnahmte Gegenstände kennzeichnen.
2 Er muss ein genaues Verzeichnis dieser Gegenstände erstellen und der Eigentümerin oder dem Eigentümer eine Kopie dieses Verzeichnisses übermitteln.
Art. 45 Befallszonen
1 Das zuständige Bundesamt kann nach Anhörung der zuständigen Dienste der betroffenen Kantone für einen besonders gefährlichen Schadorganismus nach Anhang 1 oder Anhang 2 Befallszonen ausscheiden.
2 Es hat die Befallszonen im Schweizerischen Handelsamtsblatt oder auf eine andere geeignete Weise zu veröffentlichen.
3 In Befallszonen werden keine Massnahmen nach Artikel 42 angeordnet; vorbehalten bleiben Massnahmen, die das Bundesamt wegen besonders hoher Ausbreitungsgefahr anordnen kann.
Art. 46 Ausscheidung von Schutzobjekten
1 Die Kantone können in der Befallszone Schutzobjekte ausscheiden; sie legen das Verfahren für die Ausscheidung im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesamt fest.1
2 Für Schutzobjekte wird die Gebietsüberwachung sichergestellt, und es werden geeignete Bekämpfungsmassnahmen durchgeführt.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6385).
Art. 46a1 Sicherheitszonen
Das zuständige Bundesamt scheidet die Sicherheitszonen nach Anhang 4 Teil B Ziffer 21 Buchstabe a nach Anhörung der zuständigen kantonalen Dienststelle aus.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6385).
6. Kapitel: Finanzielle Förderung
1. Abschnitt: Bestimmungen für die Landwirtschaft und den produzierenden Gartenbau
Art. 47 Abfindungen für durch Massnahmen des Bundes verursachte Schäden
1 Für Schäden, die der Landwirtschaft und dem produzierenden Gartenbau aufgrund der Massnahmen entstehen, die der EPSD im Rahmen dieser Verordnung getroffen hat, wird in Härtefällen eine Entschädigung geleistet.
2 Keine Entschädigung wird gewährt, wenn sich die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nicht an die Bestimmungen dieser Verordnung gehalten hat; die Vorschriften des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 19581 bleiben vorbehalten.
3 Begehren um Entschädigung sind sofort nach Feststellung des Schadens, spätestens aber ein Jahr nach der Durchführung der schädigenden Massnahmen, dem BLW einzureichen und zu begründen.
Art. 48 Beiträge an Kantone
1 Der Bund ersetzt den Kantonen 50 Prozent der anerkannten Kosten, die ihnen oder den Gemeinden aus der Bekämpfung besonders gefährlicher Schadorganismen oder besonders gefährlicher Unkräuter entstanden sind, einschliesslich der Vorbeugemassnahmen. Er richtet den Gemeinden keine direkten Beiträge an ihre Kosten aus.
2 Der Bund vergütet 75 Prozent der anerkannten Kosten beim erstmaligen Auftreten besonders gefährlicher Schadorganismen oder besonders gefährlicher Unkräuter, wenn die Verbreitungsgefahr besonders hoch, die Tilgung in den betreffenden Situationen aber noch aussichtsreich ist.
3 Er bezahlt den Kantonen keine Beiträge:
- a.
- wenn die anerkannten Kosten eines Kantons jährlich weniger als 2000 Franken betragen;
- b.
- an Abfindungen der Verluste durch die Vernichtung von Pflanzen in öffentlichen Grünzonen und auf Privatgrundstücken, die nicht für berufliche Zwecke genutzt werden;
- c.
- an Abfindungen, die an Betriebe der Kantone und Gemeinden bezahlt worden sind;
- d.
- für Bekämpfungsmassnahmen, die weiter gehen als es die vom zuständigen Bundesamt erlassenen Richtlinien nach Artikel 42 Absatz 7 vorschreiben;
- e.
- an die Kosten der von den Kantonen getroffenen Bekämpfungsmassnahmen in Befallszonen, wie die Vernichtung und Entsorgung befallener Pflanzen und Pflanzenteile; ausgenommen davon sind:
- 1.
- Kosten der Eindämmungsmassnahmen, die das Bundesamt wegen besonders hoher Ausbreitungsgefahr anordnet,
- 2.1
- Kosten für Bekämpfungsmassnahmen in Sicherheitszonen nach Anhang 4 Teil B Ziffer 21 Buchstabe a,
- 3.
- Kosten für Bekämpfungsmassnahmen in Schutzobjekten;
- f.
- wenn Pflanzen oder andere Gegenstände vernichtet werden mussten, weil sich die oder der Geschädigte oder die Verursacherin oder der Verursacher nicht an die Vorschriften dieser Verordnung oder an darauf gestützte Anordnungen der zuständigen Behörde gehalten hat;
- g.
- wenn Begehren für Abfindungen mehr als ein Jahr nach der Durchführung der schädigenden Massnahmen eingereicht werden.
4 Die Kantone haben dem Gesuch um Beiträge Unterlagen beizulegen, aus denen die Berechnung der Abfindungen sowie die Verhältnismässigkeit der Massnahmen hervorgehen.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6385).
Art. 49 Anerkannte Kosten
1 Als anerkannte Kosten gelten die nachstehenden Aufwendungen für Massnahmen, die sich auf die Artikel 41 und 42 stützen, inklusive die Aufwendungen für Massnahmen gegen neue besonders gefährliche Schadorganismen nach Artikel 52 Absatz 6:
- a.1
- Entschädigungen, Taggelder, Honorare und Reisekosten der Hilfskräfte, welche die Kantone mit der Durchführung von Bekämpfungsmassnahmen beauftragen;
- b.
- weitere Kosten der Durchführung von Vorbeuge- und Bekämpfungsmassnahmen;
- c.
- Abfindungen an Eigentümerinnen und Eigentümer für den Betrag, der 1000 Franken überschreitet, sofern diese gewährt wurden für:
- 1.
- wirtschaftliche Schäden aus der Vernichtung von Pflanzen und keine weniger schädigende Massnahmen möglich waren,
- 2.
- finanzielle Einbussen infolge einer Sperre des Verkaufs von Wirtspflanzen.
2 Die Höchstansätze pro Stunde betragen:
- a.
- für Hilfskräfte: 25 Franken;
- b.
- für Spezialistinnen und Spezialisten: 43 Franken.2
2bis Ist die Berechnung der Entschädigung von Hilfskräften und Spezialistinnen und Spezialisten mit grossem Aufwand verbunden, so kann das BLW für eine Massnahme anstelle der Entschädigung nach Zeitaufwand einen Pauschalbetrag ausrichten.3
3 Für Abfindungen nach Absatz 1 Buchstabe c werden für Obstbäume höchstens die Abfindungsansätze berücksichtigt, die sich aufgrund der Berechnungsmethoden nach der Flugschrift Nr. 61 der Forschungsanstalt Agroscope Changins-Wädenswil «Bewertung der Obstkultur», 5. Auflage 20124, ergeben.5
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6385).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6385).
3 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6385).
4 Dieser Text kann im Internet bei Agroscope abgerufen werden unter HYPERLINK "http://www.obstbau.agroscope.ch" > Publikationen > Betriebswirtschaft > Bewertung der Obstkulturen (Flugschrift 61), 5. Auflage.
5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6385).
2. Abschnitt: Bestimmung für den Wald
7. Kapitel: Zuständigkeiten und Vollzug
Art. 51 Zuständigkeit der Eidgenössischen Departemente
1 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)1 ist für die Bereiche landwirtschaftliche Kulturpflanzen und produzierender Gartenbau zuständig.
2 Das UVEK ist für die Bereiche Waldbäume und -sträucher inner- und ausserhalb des Waldareals sowie für gefährdete, wildlebende Pflanzen zuständig.
3 Das WBF und das UVEK passen je nach Zuständigkeit gemäss den Absätzen 1 und 2 die Anhänge 1-12 an, um:
- a.
- zu verhindern, dass ein neuer Schadorganismus, der für Pflanzen in der Schweiz besonders gefährlich ist, eingeschleppt wird oder sich ausbreitet;
- b.
- der Änderung internationaler Pflanzenschutznormen Rechnung zu tragen;
- c.
- den Stand der Technik der Quarantänemethoden zu berücksichtigen;
- d.
- der Entwicklung der Pflanzenschutzlage in der Schweiz Rechnung zu tragen;
- e.
- zu verhindern, dass sich ein neues besonders gefährliches Unkraut verbreitet.
4 Sind für die nach Absatz 3 notwendigen Anpassungen sowohl das WBF als auch das UVEK zuständig, so passt das WBF mit Zustimmung des UVEK die Anhänge 1-12 an.
5 Das WBF und das UVEK koordinieren ihre Bestrebungen für den Vollzug dieser Verordnung.
Art. 52 Zuständigkeit der Bundesämter
1 Das BLW ist für den Vollzug dieser Verordnung und der gestützt darauf erlassenen Vorschriften in den Bereichen landwirtschaftliche Kulturpflanzen und produzierender Gartenbau zuständig.
2 Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) ist für den Vollzug dieser Verordnung und der gestützt darauf erlassenen Vorschriften für Waldbäume und -sträucher inner- und ausserhalb des Waldareals sowie für gefährdete, wildlebende Pflanzen zuständig.
3 Das BLW entscheidet mit Zustimmung des BAFU, wenn:
- a.
- die Zuständigkeitsbereiche nach den Absätzen 1 und 2 betroffen sind;
- b.
- in den Bereichen nach Absatz 1 ein Gesuch für die Einfuhr besonders gefährlicher Schadorganismen nach Artikel 13 vorliegt.
4 Es gewährleistet die Koordination und die Kontakte im Pflanzenschutzbereich auf internationaler Ebene.
5 Das BLW und das BAFU arbeiten zusammen, um eine einheitliche und kohärente Umsetzung der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten.
6 Taucht ein neuer, potenziell besonders gefährlicher Schadorganismus auf, der weder in in Anhang 1 noch in Anhang 2 aufgeführt ist, oder verschlechtert sich die phytosanitäre Situation in einem Land wegen eines besonders gefährlichen Schadorganismus und birgt die Einfuhr bestimmter Waren aus diesem Land für einen Teil der Schweiz oder für die ganze Schweiz deshalb ein phytosanitäres Risiko, so kann das zuständige Bundesamt, bis der mögliche Schaden durch den betreffenden Schadorganismus endgültig abgeklärt ist, für diesen Organismus und für die entsprechenden Waren folgende Massnahmen anordnen:
- a.
- Verbote nach den Artikeln 5 und 7;
- b.
- Einfuhrvoraussetzungen nach den Artikeln 8 und 9;
- c.
- Massnahmen nach den Artikeln 19, 28, 41 und 42;
- d.
- Ausscheidungen von Befallszonen nach Artikel 45 und Standortwechsel innerhalb von Befallszonen nach Artikel 27 Buchstabe d.1
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6385).
Art. 53 Aufgaben der Bundesämter
1 Die zuständigen Bundesämter erfüllen folgende Aufgaben:
- a.
- Sie bestimmen die gegen das Auftreten und die Verbreitung besonders gefährlicher Schadorganismen und besonders gefährlicher Unkräuter im Inland zu treffenden Schutzmassnahmen und beaufsichtigen ihre Ausführung.
- b.
- Sie registrieren die zulassungspflichtigen Betriebe und erteilen die Befugnis zur Ausstellung von Pflanzenpässen.
- c.
- Sie setzen nach Anhören der für den Vollzug der Bestimmungen über das Inverkehrbringen von Saat- und Pflanzgut verantwortlichen Dienste und der betroffenen Berufsorganisationen die bei der Produktion von Saat- und Pflanzgut erforderlichen Pflanzenschutzmassnahmen um.
- d.
- Sie informieren die Kantone und die Berufsorganisationen über das Auftreten besonders gefährlicher Schadorganismen und besonders gefährlicher Unkräuter, stellen entsprechendes Informationsmaterial zur Verfügung und bilden Sachverständige aus.
- e.
- Sie üben die Oberaufsicht über die Tätigkeiten der kantonalen Dienste und der im Rahmen dieser Verordnung beauftragten Stellen aus.
2 Das BLW ist für die wissenschaftlich-technischen Belange des Pflanzenschutzes im Bereich Landwirtschaft und produzierender Gartenbau zuständig.
3 Produziert ein Betrieb gleichzeitig landwirtschaftliche Pflanzen und Zier- oder Waldpflanzen, so vermeiden die Bundesämter Doppelkontrollen.
Art. 54 Eidgenössischer Pflanzenschutzdienst
1 Das BLW und das BAFU bezeichnen gemeinsam den EPSD. Sie legen fest:
- a.
- seine Geschäftsordnung;
- b.
- die Aufgaben, die sie diesem Dienst übertragen, soweit sie nicht in dieser Verordnung festgelegt sind.
2 Der EPSD setzt sich aus Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des BLW und des BAFU zusammen.
Art. 55 Eidgenössische Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft
Die Eidgenössische Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft ist für die wissenschaftlich-technischen Belange des forstlichen Pflanzenschutzes zuständig.
Art. 56 Kantone
1 Die kantonalen Dienste sind für das Ergreifen der in dieser Verordnung beschriebenen Bekämpfungsmassnahmen gegen besonders gefährliche Schadorganismen und besonders gefährliche Unkräuter im Landesinnern zuständig, soweit diese Massnahmen nicht den zuständigen Bundesämtern obliegen. Sie koordinieren ihre Tätigkeit mit den anderen betroffenen Kantonen.
2 Daneben haben die kantonalen Dienste folgende Aufgaben:
- a.
- Sie informieren die zuständigen Bundesämter über die erhaltenen Meldungen nach Artikel 6 und die Ergebnisse der Gebietsüberwachung nach Artikel 41.
- b.
- Sie beteiligen sich an den Massnahmen zur Erhebung der phytosanitären Situation eines bestimmten Organismus.
- c.
- Sie beteiligen sich an vorbeugenden Massnahmen nach Artikel 52 Absatz 6.
- d.
- Sie sorgen für die Bekanntmachung der Erkennungsmerkmale der zu meldenden besonders gefährlichen Schadorganismen und besonders gefährlichen Unkräuter.
- e.
- Sie klären die Produzentinnen und Produzenten und weitere interessierte Kreise laufend über das Auftreten und die konkreten Auswirkungen besonders gefährlicher Schadorganismen und besonders gefährlicher Unkräuter auf.
- f.
- Sie sorgen mittels Auskünften, Vorführungen und Kursen dafür, dass in Frage kommende Bekämpfungsmassnahmen fach- und zeitgerecht durchgeführt werden. Dabei sind die Anweisungen des zuständigen Bundesamtes zu befolgen.
3 Für Schadorganismen, die landwirtschaftliche Kulturen oder Kulturen des produzierenden Gartenbaus bedrohen und die weder als besonders gefährliche Schadorganismen in den Anhängen 1 und 2 aufgeführt sind, noch nach Artikel 52 Absatz 6 geregelt sind, können die Kantone Vorschriften zur Überwachung, Information und Bekämpfung erlassen.
Art. 57 Andere Stellen
1 Die zuständigen Bundesämter können folgende Aufgaben, für die sie zuständig sind, folgenden Dienststellen oder unabhängigen Organisationen übertragen:
- a.
- der Eidgenössische Zollverwaltung im gegenseitigen Einvernehmen: die Kontrollen bei der Einfuhr nach Artikel 17;
- b.
- den zuständigen kantonalen Diensten: das Ausstellen von Pflanzenschutzzeugnissen nach Artikel 20;
- c.
- den unabhängigen Kontrollorganisationen nach Artikel 180 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 beziehungsweise Artikel 32 des Waldgesetzes vom 4. Oktober 1991: die Kontrollen der Produktionsparzellen, das Ausstellen von Pflanzenpässen nach Artikel 34 und die Kontrollen der Betriebe nach Artikel 37.
2 Die Kontrollorganisationen dürfen für ihre Kontrolltätigkeit kostendeckende Gebühren verfügen.
3 Die nach kantonalem Recht zuständigen Polizeiorgane sowie das Personal der Zoll-, Post-, Bahn-, Schifffahrts- und Flughafenverwaltungen haben die mit den Pflanzenschutzmassnahmen betrauten Organe bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
Art. 58 Erhebungen und Kontrollmassnahmen
1 Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, sind die mit den Pflanzenschutzmassnahmen betrauten Organe befugt, Erhebungen und Kontrollmassnahmen anzuordnen, die für den Vollzug dieser Verordnung notwendig sind.
2 Zu diesem Zweck sind die genannten Organe oder ihre Beauftragten ermächtigt, die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Es ist ihnen Zutritt zu den Kulturen, Betrieben, Grundstücken, Geschäfts- und Lagerräumen und nötigenfalls Einsicht in Bücher und Korrespondenzen zu gewähren.
3 Die genannten Organe oder ihre Beauftragten sind auch berechtigt zu prüfen, ob die Massnahmen und Anordnungen über den Pflanzenschutz eingehalten sind bei Betrieben und Personen, die:
- a.
- in irgendeiner Weise mit besonders gefährlichen Schadorganismen zu tun haben, die in den Anhängen 1 und 2 aufgeführt sind oder für die vorsorgliche Massnahmen nach Artikel 52 Absatz 6 angeordnet worden sind;
- b.
- gewerblich mit Waren umgehen, die solche Organismen enthalten können;
- c.
- in irgendeiner Weise mit besonders gefährlichen Unkräutern zu tun haben, die in Anhang 6 aufgeführt sind.
8. Kapitel: Einspracheverfahren
Art. 59
Gegen Verfügungen, die gestützt auf Artikel 52 Absätze 1 oder 3 erlassen werden, kann innert zehn Tagen beim BLW Einsprache erhoben werden.
9. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 60 Aufhebung bisherigen Rechts
Folgende Erlasse werden aufgehoben:
- 1.
- die Pflanzenschutzverordnung vom 28. Februar 20011;
- 2.
- die Verordnung des EVD vom 12. November 20082 über Bundesbeiträge an Kantone für Abfindungen infolge behördlich angeordneter Pflanzenschutzmassnahmen im Landesinnern.
1 [AS 2001 1191, 2002 945, 2003 548 1858 4925, 2004 1435 2201, 2005 1103 1443 2603 Art. 8 Ziff. 2, 2006 2531, 2007 1469 Anhang 4 Ziff. 55 2369 4477 Ziff. IV 69 4723 5823 Ziff. I 20, 2008 4377 Anhang 5 Ziff. 13 5865, 2009 2593 5435, 2010 1057]
2 [AS 2008 5869]
Art. 61 Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
…1
1 Die Änderungen können unter AS 2010 6167 konsultiert werden.
Art. 62 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
Anhang 11
(Art. 3, 5-7, 14, 17, 25, 27, 32, 34, 36, 42, 45, 52, 56 und 58)
Teil A
Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Einschleppung
und Ausbreitung in der ganzen Schweiz verboten ist
Abschnitt I
Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Auftreten nirgends
in der Schweiz festgestellt wurde und die für die ganze Schweiz
von Belang sind
a. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien
1. | Acleris spp. (aussereuropäische Arten) | |
2. | Amauromyza maculosa (Malloch) | |
3. | Anomala orientalis Waterhouse | |
4. | Anoplophora chinensis (Forster) | |
4.1 | Anoplophora glabripennis (Motschulsky) | |
6. | Arrhenodes minutus Drury | |
7. | Bemisia tabaci Genn. (aussereuropäische Populationen), als Vektor folgender Viren: | |
a. | Bean golden mosaic virus | |
b. | Cowpea mild mottle virus | |
c. | Lettuce infectious yellows virus | |
d. | Pepper mild tigré virus | |
e. | Squash leaf curl virus | |
f. | Euphorbia mosaic virus | |
g. | Florida tomato virus | |
8. | Cicadellidae (aussereuropäische Arten), bekanntlich Vektor für Pierce's disease (verursacht durch Xylella fastidiosa [Well & Raju]), wie: | |
a. | Carneocephala fulgida Nottingham | |
b. | Draeculacephala minerva Ball | |
c. | Graphocephala atropunctata (Signoret) | |
9. | Choristoneura spp. (aussereuropäische Arten) | |
10. | Conotrachelus nenuphar (Herbst) | |
10.0 | Dendrolimus sibiricus Tschetverikov | |
10.1 | Diabrotica barberi Smith & Lawrence | |
10.2 | Diabrotica undecimpunctata howardi Barber | |
10.3 | Diabrotica undecimpunctata undecimpunctata Mannerheim | |
10.4 | Diabrotica virgiferazeae Krysan & Smith | |
11. | Heliothis zea (Boddie) | |
11.1 | Hirschmanniella spp., ausser Hirschmanniella gracilis (de Man) Luc & Goodey | |
12. | Liriomyza sativae Blanchard | |
13. | Longidorus diadecturus Eveleigh & Allen | |
13.1 | Meloidogyne chitwoodi Golden et al. (alle Populationen) | |
14. | Monochamus spp. (aussereuropäische Arten) | |
15. | Myndus crudus Van Duzee | |
16. | Nacobbus aberrans (Thorne) Thorne et Allen | |
16.1 | Naupactus leucoloma Boheman | |
16.2 | Popillia japonica Newman | |
17. | Premnotrypes spp. (aussereuropäische Arten) | |
18. | Pseudopityophthorus minutissimus (Zimmermann) | |
19. | Pseudopityophthorus pruinosus (Eichhoff) | |
19.1 | Rhynchophorus palmarum (L.) | |
20. | Scaphoideus luteolus (Van Duzee) | |
21. | Spodoptera eridania (Cramer) | |
22. | Spodoptera frugiperda (Smith) | |
23. | Spodoptera litura (Fabricius) | |
24. | Thrips palmi Karny | |
25. | Tephritidae (aussereuropäische Arten) wie: | |
a. | Anastrepha fraterculus (Wiedemann) | |
b. | Anastrepha ludens (Loew) | |
c. | Anastrepha obliqua Macquart | |
d. | Anastrepha suspensa (Loew) | |
e. | Dacus ciliatus Loew | |
f. | Dacus cucurbitae Coquillet | |
g. | Dacus dorsalis Hendel | |
h. | Dacus tryoni (Froggatt) | |
i. | Dacus tsuneonis Miyake | |
j. | Dacus zonatus Saund | |
k. | Epochra canadensis (Loew) | |
l. | Pardalaspis cyanescens Bezzi | |
m. | Pardalaspis quinaria Bezzi | |
n. | Pterandrus rosa (Karsch) | |
o. | Rhacochlaena japonica Ito | |
p. | Rhagoletis cingulata (Loew) | |
q. | Rhagoletis indifferens Curran | |
r. | Rhagoletis fausta (Osten-Sacken) | |
s. | … | |
t. | Rhagoletis mendax Curran | |
u. | Rhagoletis pomonella (Walsh) | |
v. | Rhagoletis ribicola Doane | |
w. | Rhagoletis suavis (Loew) | |
26. | Xiphinema americanum Cobb sensu lato (aussereuropäische Populationen) | |
27. | Xiphinema californicum Lamberti & Bleve-Zacheo |
b. Bakterien
1. | Xylella fastidiosa (Well & Raju) |
1.1 | Clavibacter michiganensis (Smith) Davis et al. ssp. sepedonicus (Spieckermann & Kotthoff) Davis et al. |
1.2 | Pseudomonas solancearum (Smith) Smith |
c. Pilze
1. | Ceratocystis fagacearum (Bretz) Hunt |
2. | Chrysomyxa arctostaphyli Dietel |
3. | Cronartium spp. (aussereuropäische Arten) |
4. | Endocronartium spp. (aussereuropäische Arten) |
5. | Guignardia laricina (Saw.) Yamamoto & Ito |
6. | Gymnosporangium spp. (aussereuropäische Arten) |
7. | Inonotus weirii (Murrill) Kotlaba & Pouzar |
7.1 | Leptographium wagneri |
8. | Melampsora farlowii (Arthur) Davis |
8.1 | Melampsora medusae Thümen |
9. | … |
10. | Mycosphaerella larici-leptolepis Ito et al. |
11. | Mycosphaerella populorum G.E. Thompson |
12. | Phoma andina Turkensteen |
13. | Phyllosticta solitaria Ell. & Ev. |
14. | Septoria lycopersici Speg. var. malagutii Ciccarone & Boerema |
15. | Thecaphora solani Barrus |
15.1 | Tilletia indica Mitra |
16. | Trechispora brinkmannii (Bresad.) Rogers |
d. Viren und virusähnliche Krankheitserreger
1. | Elm phloem necrosis mycoplasm | |
2. | Viren und virusähnliche Krankheitserreger der Kartoffel wie: | |
a. | Andean potato latent virus | |
b. | Andean potato mottle virus | |
c. | Arracacha virus B, oca strain | |
d. | Potato black ringspot virus | |
e. | Potato spindle tuber viroid | |
f. | Potato virus T | |
g. | aussereuropäische Isolate der Kartoffelviren A, M, S, V, X und Y (einschliesslich Yo, Yn und Yc) und Potato leaf roll virus | |
3. | Tobacco ringspot virus | |
4. | Tomato ringspot virus | |
5. | Viren und virusähnliche Krankheitserreger von Cydonia Mill., Fragaria L., Malus Mill., Prunus L., Pyrus L., Ribes L., Rubus L. und Vitis L. wie: | |
a. | Blueberry leaf mottle virus | |
b. | Cherry rasp leaf virus (amerikanischer Erreger) | |
c. | Peach mosaic virus (amerikanischer Erreger) | |
d. | Peach phony rickettsia | |
e. | Peach rosette mosaic virus | |
f. | Peach rosette mycoplasm | |
g. | Peach X-disease mycoplasm | |
h. | Peach yellows mycoplasm | |
i. | Plum line pattern virus (amerikanischer Erreger) | |
j. | Raspberry leaf curl virus (amerikanischer Erreger) | |
k. | Strawberry latent «C» virus | |
l. | Strawberry vein banding virus | |
m. | Strawberry witches' broom mycoplasm | |
n. | aussereuropäische Viren und virusähnliche Krankheitserreger von Cydonia Mill., Fragaria L., Malus Mill., Prunus L., Pyrus L., Ribes L., Rubus L. und Vitis L. | |
6. | Durch Bemisia tabaci Genn. übertragene Viren, wie: | |
a. | Bean golden mosaic virus | |
b. | Cowpea mild mottle virus | |
c. | Lettuce infectious yellows virus | |
d. | Pepper mild tigré virus | |
e. | Squash leaf curl virus | |
f. | Euphorbia mosaic virus | |
g. | Florida tomato virus |
e. Parasitäre Pflanzen
1. | Arceuthobium spp. (aussereuropäische Arten) |
Abschnitt II
Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Auftreten in der Schweiz festgestellt wurde und die für die ganze Schweiz von Belang sind
a. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien
0.1 | Diabrotica virgifera virgifera Le Conte |
1. | Globodera pallida (Stone) Behrens |
2. | Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens |
6.1 | … |
6.2 | Meloidogyne fallax Karssen |
7. | Opogona sacchari (Bojer) |
8.a | Rhagoletis completa Cresson |
8.b | … |
8.1 | Rhizoecus hibisci Kawai & Tagaki |
9. | Spodoptera littoralis (Boisduval) |
b. Bakterien
… |
c. Pilze
1.1 | Monilinia fructicola (Winter) Honey |
2. | Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival |
d. Viren und virusähnliche Krankheitserreger
1. | Apple proliferation mycoplasm |
2. | Apricot chlorotic leafroll mycoplasm |
3. | Pear decline mycoplasm |
Teil B
Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in bestimmten Schutzgebieten verboten ist
Art | Schutzgebiete |
… | |
1 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6385).
Anhang 21
(Art. 3, 5-7, 14, 17, 25, 27, 32, 34, 36, 42, 45, 52, 56 und 58)
Teil A
Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in der ganzen Schweiz bei Befall bestimmter Waren verboten ist
Abschnitt I
Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Auftreten nirgends
in der Schweiz festgestellt wurde und die für die ganze Schweiz
von Belang sind
a. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien
Art | Befallsgegenstand | |
1. | Aculops fuchsiae Keifer | Pflanzen von Fuchsia L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen |
1.1 | Agrilus planipennis Fairmaire | Pflanzen zum Anpflanzen bestimmt, ausser Pflanzen in Gewebekultur und Samen, Holz und Rinde von Fraxinus L., Juglans mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch., Ulmus parvifolia Jacq. und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc, mit Ursprung in Kanada, China, Japan, der Mongolei, der Republik Korea, Russland, Taiwan und den USA |
2. | Aleurocanthus spp. | Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen und Früchten |
3. | Anthonomus bisignifer (Schenkling) | Pflanzen von Fragaria L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen |
4. | Anthonomus signatus (Say) | Pflanzen von Fragaria L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen |
5. | Aonidiella citrina Coquillet | Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf., oder ihren Hybriden, ausser Samen und Früchten |
6. | Aphelenchoïdes besseyi Christie(*) | Samen von Oryza spp. |
7. | Aschistonyx eppoi Inouye | Pflanzen von Juniperus L., ausser Samen und Früchte, mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern |
8. | Bursaphelenchus xylophilus (Steiner & Buhrer) Nickle et al. | Pflanzen von Abies Mill., Cedrus Trew, Larix Mill., Picea A. Dietr., Pinus L., Pseudotsuga Carr. und Tsuga Carr., ausser Samen und Früchte, sowie Holz von Nadelbäumen (Coniferales), mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern |
9. | Carposina niponensis Walsingham | Pflanzen von Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L. und Pyrus L., ausser Samen, mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern |
9.1 | Circulifer haematoceps | Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen und Früchten |
9.2 | Circulifer tenellus | Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen und Früchten |
10. | Diaphorina citri Kuway | Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen und Früchten |
11. | Enarmonia packardi (Zeller) | Pflanzen von Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L. und Pyrus L., ausser Samen, mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern |
12. | Enarmonia prunivora Walsh | Pflanzen von Crataegus L., Malus Mill., Photinia Ldl., Prunus L. und Rosa L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, und Früchte von Malus Mill. und Prunus L., mit Ursprung in ausser- europäischen Ländern |
13. | Eotetranychus lewisi McGregor | Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen und Früchten |
14. | Eutetranychus orientalis Klein | Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen und Früchten |
15. | Grapholita inopinata Heinrich | Pflanzen von Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L. und Pyrus L., ausser Samen, mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern |
16. | Hishimonus phycitis | Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen und Früchten |
17. | Leucaspis japonica Ckll. | Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf., ihren Hybriden, ausser Samen und Früchten |
18. | Listronotus bonariensis (Kuschel) | Saatgut von Cruciferae, Gramineae und Trifolium spp., mit Ursprung in Argentinien, Australien, Bolivien, Chile, Neuseeland und Uruguay |
19. | Margarodes, aussereuropäische Arten, wie:
| Pflanzen von Vitis L., ausser Früchte und Samen |
20. | Numonia pyrivorella (Matsumura) | Pflanzen von Pyrus L., ausser Samen, mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern |
21. | Oligonychus perditus Pritchard & Baker | Pflanzen von Juniperus L., ausser Samen und Früchte, mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern |
21.0 | Parasaissetia nigra (Nietner) | Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf., und deren Hybriden, ausser Früchte und Samen |
21.1 | Paysandisia archon (Burmeister) | Pflanzen von Palmae, zum Anpflanzen bestimmt, deren Stamm an der Basis einen Durchmesser von über 5 cm aufweist und die zu den folgenden Gattungen gehören: Brahea Mart., Butia Becc., Chamaerops L., Jubaea Kunth, Livistona R. Br., Phoenix L., Sabal Adans., Syagrus Mart., Trachycarpus H. Wendl., Trithrinax Mart., Washingtonia Raf. |
22. | Pissodes spp. (aussereuropäische Arten) | Pflanzen von Nadelbäumen (Coniferales), ausser Samen und Früchte, Holz von Nadelbäumen (Coniferales) mit Rinde und lose Rinde von Nadelbäumen (Coniferales), mit Ursprung in ausser- europäischen Ländern |
23. | Radopholus citrophilus Huettel Dickson et Kaplan | Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen und Früchten, und Pflanzen von Araceae, Marantaceae, Musaceae, Persea spp., Strelitziaceae, bewurzelt oder mit anhaftendem oder beigefügtem Kultursubstrat |
23.1 | Radopholussimilis (Cobb) Thorne | Pflanzen von Araceae, Marantaceae, Musaceae, Persea spp., Strelitziaceae, bewurzelt oder mit anhaftendem oder beigefügtem Kultursubstrat |
25. | Scirtothrips aurantii Faure | Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen |
26. | Scirtothrips dorsalis Hood | Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen und Früchten |
27. | Scirtothrips citri (Moultex) | Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hybriden, ausser Samen |
28. | Scolytidae spp. (aussereuropäische Arten) | Pflanzen von Nadelbäumen (Coniferales) von mehr als 3 m Höhe, ausser Samen und Früchte, Holz von Nadelbäumen (Coniferales) mit Rinde und lose Rinde von Nadelbäumen (Coniferales), mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern |
28.1 | Scrobipalpopsis solanivora Povolny | Knollen von Solanum tuberosum L. |
29. | Tachypterellus quadrigibbus Say | Pflanzen von Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L. und Pyrus L., ausser Samen, mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern |
30. | Toxoptera citricida Kirk. | Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen und Früchten |
31. | Trioza erytreae Del Guercio | Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. oder ihren Hybriden und Clausena Burm. f., ausser Samen und Früchten |
32. | Unaspis citri Comstock | Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen und Früchten |
(*) | Aphelenchoïdes besseyi Christie tritt in der Schweiz bei Oryza spp. nicht auf |
b. Bakterien
Art | Befallsgegenstand | |
1. | Citrus greening bacterium | Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen und Früchten |
2. | Citrus variegated chlorosis | Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen und Früchten |
3. | Erwinia stewartii (Smith) Dye | Samen von Zea mays L. |
3.1 | Pseudomonassyringae pv. persicae (Prunier et al.) Young et al. | Pflanzen von Prunus persica (L.) Batsch und Prunus persica var. nectarina (Ait.) Maxim, zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen |
4. | Xanthomonas campestris (alle für Citrus pathogenen Stämme) | Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen |
5. | Xanthomonas campestris pv. oryzae (Ishiyama) Dye und pv. oryzicola (Fang. et al.) Dye | Samen von Oryza spp. |
5.1 | Xylophilusampelinus (Panagopoulos) Willems et al. | Pflanzen von Vitis L., ausser Samen und Früchte |
c. Pilze
Art | Befallsgegenstand | |
1. | Alternaria alternata (Fr.) Keissler (aussereuropäische pathogene Isolate) | Pflanzen von Cydonia Mill., Malus Mill. und Pyrus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern |
1.1 | Anisogramma anomala (Peck) E. Müller | Pflanzen von Corylus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung in Kanada und den USA. |
2. | Apiosporina morbosa (Schwein.) v. Arx | Pflanzen von Prunus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen |
3. | Atropellis spp. | Pflanzen von Pinus L., ausser Samen und Früchte, lose Rinde und Holz von Pinus L. |
4. | Ceratocystis virescens (Davidson) Moreau | Pflanzen von Acer saccharum Marsh., ausser Samen und Früchten, mit Ursprung in den USA und Kanada, Holz von Acer saccharum Marsh., auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in den USA und Kanada |
5. | Cercoseptoria pini-densiflorae (Hori & Nambu) Deighton | Pflanzen von Pinus L., ausser Samen und Früchte, und Holz von Pinus L. |
6. | Cercospora angolensis Carv. et Mendes | Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen |
8. | Diaporthe vaccinii Shaer | Pflanzen von Vaccinium spp., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen |
9. | Elsinoe spp. Bitanc. et Jenk. Mendes | Pflanzen von Fortunella Swingle, Poncirus Raf und deren Hybriden, ausser Samen und Früchten, sowie Pflanzen von Citrus L. und ihren Hybriden, ausser Samen und Früchten, ausgenommen Früchte von Citrus reticulata Blanco und Citrus sinensis (L.) Osbeck mit Ursprung in Südamerika |
10. | Fusarium oxysporum f. sp. albedinis (Kilian et Maire) Gordon | Pflanzen von Phoenix spp., ausser Samen und Früchten |
11. | Guignardia citricarpa Kiely (alle für Citrus pathogenen Stämme) | Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen |
12. | Guignardia piricola (Nosa) Yamamoto | Pflanzen von Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L. und Pyrus L., ausser Samen, mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern |
12.1 | Phoma tracheiphila (Petri) Kanchaveli et Gikashvili | Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen |
13. | Puccinia pittieriana Hennings | Pflanzen von Solanaceae, ausser Samen und Früchte |
14.1 | Stegophora ulmea (Schweinitz: Fries) Sydow & Sydow | Pflanzen von Ulmus L. und Zelkova L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen |
15. | Venturia nashicola Tanaka & Yamamoto | Pflanzen von Pyrus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern |
d. Viren und virusähnliche Krankheitserreger
Art | Befallsgegenstand | |
1. | Beet curly top virus (ausser- europäische Isolate) | Pflanzen von Beta vulgaris L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen |
2. | Black raspberry latent virus | Pflanzen von Rubus L., zum Anpflanzen bestimmt |
3. | Brand und brandähnliche Erreger | Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen und Früchten |
4. | Cadang-Cadang viroid | Pflanzen von Palmae, zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern |
5. | Cherry leaf roll virus (*) | Pflanzen von Rubus L., zum Anpflanzen bestimmt |
5.1 | Chrysanthemum stem necrosis virus | Pflanzen von Dendranthema (DC.) Des Moul. und Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen |
6. | Citrus mosaic virus | Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen und Früchten |
7. | Citrus tristeza virus (alle Isolate) | Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen und Früchten |
7.1 | Citrus vein enation woody gall | Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen und Früchten |
8. | Leprosis | Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen und Früchten |
9. | Little cherry pathogen (ausser- europäische Isolate) | Pflanzen von Prunus cerasus L., Prunus avium L., Prunus incisa Thunb., Prunussargentii Rehd., Prunusserrula Franch., Prunusserrulata Lindl., Prunusspeciosa (Koidz.) Ingram, Prunussubhirtella Miq., Prunusyedoensis Matsum sowie ihre Hybriden und Zuchtsorten, zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen |
10. | Naturally spreading psorosis | Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen und Früchten |
11. | Palm lethal yellowing mycoplasm | Pflanzen von Palmae, zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern |
12. | Prunus necrotic ringspot virus (**) | Pflanzen von Rubus L., zum Anpflanzen bestimmt |
13. | Satsuma dwarf virus | Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen und Früchten |
13.1 | Spiroplasma citri Saglio et al. | Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen und Früchten |
14. | Tatter leaf virus | Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen und Früchten |
15. | Witches' broom (MLO) | Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen und Früchten |
(*) | Cherry leaf roll virus tritt in der Schweiz auf Rubus L. nicht auf. | |
(**) | Prunus necrotic ringspot virus tritt in der Schweiz auf Rubus L. nicht auf | |
Abschnitt II
Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Auftreten
in der Schweiz festgestellt wurde und die für die ganze Schweiz
von Belang sind
a. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien
Art | Befallsgegenstand | |
1. | Aphelenchoidesbesseyi Christie | Pflanzen von Fragaria L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen |
2. | Daktulosphairavitifoliae (Fitch) | Pflanzen von Vitis L., ausser Samen und Früchte |
3. | Ditylenchusdestructor Thorne | Blumenzwiebeln und Kormi von Crocus L., Zwergformen und ihren Hybriden der Gattung Gladiolus Tourn. ex L. wie Gladiolus callianthus Marais, Gladiolus colvillei Sweet, Gladiolus nanus hort., Gladiolus ramosus hort., Gladiolus tubergenii hort., Hyacinthus L., Iris L., Tigridia Juss., Tulipa L., zum Anpflanzen bestimmt und Kartoffelknollen (Solanumtuberosum L.), zum Anpflanzen bestimmt |
4. | Ditylenchusdipsaci (Kühn) Filipjev | Samen und Zwiebeln von Alliumascalonicum L,. Alliumcepa L. und Alliumschoenoprasum L., zum Anpflanzen bestimmt, und Pflanzen von Allium porrum L., zum Anpflanzen bestimmt, Zwiebeln und Kormi von Camassia Lindl., Chionodoxa Boiss., Crocus flavus Weston «Golden Yellow», Galanthus L., Galtonia candicans (Baker) Decne, Hyacinthus L., Ismene Herbert, Muscari Miller, Narcissus L., Ornithogalum L., Puschkinia Adams, Scilla L., Tulipa L., zum Anpflanzen bestimmt, und Samen von Medicagosativa L. |
6.2 | Helicoverpa armigera (Hübner) | Pflanzen von Dendranthema (DC.) Des Moul, Dianthus L., Pelargonium l'Hérit. ex Ait. und der Familie Solanaceae, zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen |
8. | Liriomyza huidobrensis (Blanchard) | Schnittblumen, Blattgemüse von Apium graveolens L. und Pflanzen von krautigen Arten, zum Anpflanzen bestimmt, ausser
|
9. | Liriomyza trifolii (Burgess) | Schnittblumen, Blattgemüse von Apium graveolens L. und Pflanzen von krautigen Arten, zum Anpflanzen bestimmt, ausser
|
b. Bakterien
Art | Befallsgegenstand | |
1. | Clavibactermichiganensis ssp. insidiosus (McCulloch) Davis et al. | Samen von Medicago sativa L. |
2. | Clavibactermichiganensis ssp. michiganensis (Smith) Davis et al. | Pflanzen von Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw., zum Anpflanzen bestimmt |
3. | Erwiniaamylovora (Burr.) Winsl. et al. | Pflanzen von Amelanchier Med., Chaenomeles Lindl., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Mespilus L., Pyracantha Roem., Pyrus L. und Sorbus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen |
4. | Erwiniachrysanthemi pv. dianthicola (Hellmers) Dickey | Pflanzen von Dianthus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen |
5. | Pseudomonascaryophylli (Burkholder) Starr & Burkholder | Pflanzen von Dianthus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen |
6. | … | |
7. | Xanthomonascampestris pv. phaseoli (Smith) Dye | Samen von Phaseolus L. |
8. | Xanthomonascampestris pv. pruni (Smith) Dye | Pflanzen von Prunus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen |
9. | Xanthomonascampestris pv. vesicatoria (Doidge) Dye | Pflanzen von Lycopersiconlycopersicum (L.) Karsten ex Farw. und Capsicum spp., zum Anpflanzen bestimmt |
10. | Xanthomonasfragariae Kennedy & King | Pflanzen von Fragaria L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen |
c. Pilze
Art | Befallsgegenstand | |
1. | Ceratocystis fimbriata f. sp. platani Walter | Pflanzen von Platanus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen und Holz von Platanus L., auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung |
1.1 | Ciborinia camelliae Kohn | Pflanzen von Camellia L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen |
3. | Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr | Pflanzen von Castanea Mill. und Quercus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen |
4. | Didymella ligulicola (Baker, Dimock & Davis) v. Arx | Pflanzen von Dendranthema (DC.) Des Moul., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen |
5. | Phialophora cinerescens (Wollenweber) van Beyma | Pflanzen von Dianthus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen |
7. | Phytophthora fragariae Hickman var. fragariae | Pflanzen von Fragaria L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen |
8. | Plasmopara halstedii (Farlow) Berl. & de Toni | Samen von Helianthus annuus L. |
9. | Puccinia horiana Hennings | Pflanzen von Dendranthema (DC.) Des Moul., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen |
9.1 | Scirrhia acicola (Dearn.) Siggers | Pflanzen von Pinus L., ausser Früchte und Samen |
10. | Scirrhia pini Funk & Parker | Pflanzen von Pinus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen |
11. | Verticillium albo-atrum Reinke & Berthold | Pflanzen von Humulus lupulus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen |
12. | Verticillium dahliae Klebahn | Pflanzen von Humulus lupulus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen |
d. Viren und virusähnliche Krankheitserreger
Art | Befallsgegenstand | |
1. | Arabis mosaic virus | Pflanzen von Fragaria L. und Rubus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen |
2. | Beet leaf curl virus | Pflanzen von Beta vulgaris L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen |
3. | Chrysanthemum stunt viroid | Pflanzen von Dendranthema (DC.) Des Moul., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen |
6. | Grapevine flavescence dorée MLO | Pflanzen von Vitis L., ausser Samen und Früchte |
7. | Plum pox virus (Sharka) | Pflanzen von Prunus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen |
8. | Potato stolbur mycoplasm | Pflanzen von Solanaceae, zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen |
9. | Raspberry ringspot virus | Pflanzen von Fragaria L. und Rubus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen |
11. | Strawberry crinkle virus | Pflanzen von Fragaria L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen |
12. | Strawberry latent ringspot virus | Pflanzen von Fragaria L. und Rubus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen |
13. | Strawberry mild yellow edge virus | Pflanzen von Fragaria L. und Rubus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen |
14. | Tomato black ring virus | Pflanzen von Fragaria L. und Rubus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen |
15. | Tomato spotted wilt virus | Pflanzen von Apium graveolens L. Capsicumannuum L., Cucumis melo L., Dendranthema (DC.) Des Moul., alle Sorten neuguineischer Hybriden von Impatiens L., Lactuca sativa L., Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw., Nicotiana tabacum L., sofern sie offenkundig zur Abgabe an gewerbliche Tabakpflanzer bestimmt sind, Solanum melongena L., Solanum tuberosum L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen |
16. | Tomato yellow leaf curl virus | Pflanzen von Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen |
Teil B
Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in bestimmten Schutzgebieten
bei Befall bestimmter Waren verboten ist
a. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien
Art | Befallsgegenstand | Schutzgebiet(e) | ||
… | ||||
b. Bakterien
Art | Befallsgegenstand | Schutzgebiet(e) | ||
2. | Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. | Pflanzenteile, ausser Früchte, Samen und Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt, jedoch einschliesslich lebendem Blütenstaub zur Bestäubung von Amelanchier Med., Chaenomeles Lindl., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Mespilus L., Pyracantha Roem., Pyrus L. und Sorbus L. | Kanton VS | |
d. Viren und virusähnliche Krankheitserreger
Art | Befallsgegenstand | Schutzgebiet(e) | ||
2. | Grapevine flavescence dorée MLO | Pflanzen von Vitis L., ausser Samen und Früchte | Alle Kantone ausser TI und das Misox Tal (Kanton GR) | |
1 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6385).
Anhang 31
(Art. 7, 12 und 13 )
Teil A
Waren, deren Einfuhr verboten ist
Bezeichnung | Ursprungsland | ||
1. | Pflanzen von Abies Mill., Cedrus Trew, Chamaecyparis Spach, Juniperus L., Larix Mill., Picea A. Dietr., Pinus L., Pseudotsuga Carr. und Tsuga Carr., ausser Samen und Früchte | Aussereuropäische Länder | |
2. | Pflanzen von Castanea Mill. und Quercus L., mit Blättern, ausser Samen und Früchte | Aussereuropäische Länder | |
3. | Pflanzen von Populus L., mit Blättern, ausser Samen und Früchte | Länder Nordamerikas | |
5. | Lose Rinde von Castanea Mill. | Alle Länder | |
6. | Lose Rinde von Quercus L., ausser Quercussuber L. | Länder Nordamerikas | |
7. | Lose Rinde von Acersaccharum Marsh. | Länder Nordamerikas | |
8. | Lose Rinde von Populus L. | Länder des amerikanischen Kontinents | |
9. | Pflanzen von Chaenomeles Lindl., Cydonia Mill., Crataegus L., Malus Mill., Prunus L., Pyrus L. und Rosa L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Pflanzen in Keimruhe ohne Blätter, Blüten und Früchte | Aussereuropäische Länder | |
9.1 | Pflanzen von Photinia Lindl., ausgenommen Photinia davidiana (Dcne.) Cardot, zum Anpflanzen bestimmt, ausser Pflanzen in Keimruhe, ohne Blätter, Blüten und Früchte | Vereinigte Staaten von Amerika, China, Japan, Republik Korea und Demokratische Volksrepublik Korea | |
9.2 | Pflanzen von Cotoneaster Ehrh. und Photinia davidiana (Dcne.) Cardot | Alle Länder | |
10. | Knollen von Solanum tuberosum L., Pflanz- kartoffeln | Drittstaaten, Litauen und Anbaugebiete oder -orte Polens, die nicht infolge der Anwendung von Pflanzenschutzmassnahmen gegen Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival, die vom BLW anerkannt sind und den einschlägigen internationalen Normen für Pflanzenschutzmassnahmen entsprechen, als frei von Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival gelten | |
11. | Pflanzen von ausläufer- oder knollenbildenden Arten der Gattung Solanum L. oder ihren Hybriden, zum Anpflanzen bestimmt, ausser den in Anhang 3 Teil A Nummer 10 genannten Knollen von Solanumtuberosum L. | Drittstaaten und Litauen | |
12. | Knollen von Arten von Solanum L. und ihren Hybriden, ausser den in Anhang 3 Teil A Nummern 10 und 11 genannten Knollen | Unbeschadet der besonderen Anforderungen, die für die Kartoffelknollen gemäss Anhang 4 Teil A Abschnitt I gelten, Litauen und alle Drittländer, mit Ausnahme
| |
| |||
13. | Pflanzen von Solanaceae, zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen und den unter Anhang 3 Teil A Nummern 10, 11 oder 12 fallenden Waren | Alle Länder, ausgenommen europäische Länder und Länder des Mittelmeerraums | |
14. | Erde und Kultursubstrat als solches, das ganz oder teilweise aus Erde oder festen organischen Stoffen wie Teilen von Pflanzen, Humus, einschliesslich Torf oder Rinden, aber nicht nur aus Torf besteht | Türkei, Belarus, Georgien, Moldau, Russland, Ukraine und Länder ausserhalb Kontinentaleuropas, mit Ausnahme von Ägypten, Israel, Libyen, Marokko und Tunesien | |
15. | Pflanzen von Vitis L., ausser Früchten | Drittstaaten | |
16. | Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hybriden, ausser Samen und Früchte | Drittstaaten | |
17. | Pflanzen von Phoenix spp. ausser Samen und Früchte | Algerien, Marokko | |
18. | Pflanzen von Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L., Pyrus L. und ihre Hybriden und Fragaria L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen | Unbeschadet des Verbots bezüglich der Pflanzen des Anhangs 3, Teil A, Nummer 9, gegebenenfalls aussereuropäische Länder, ausgenommen Länder des Mittelmeerraums, Australien, Neuseeland, Kanada und die festländischen Bundesstaaten der Vereinigten Staaten von Amerika | |
19. | Pflanzen der Familie Gramineae, ausser Pflanzen mehrjähriger Ziergräser der Unterfamilien Bambusoideae, Panicoideae und der Gattungen Buchloe, Bouteloua Lag., Calamagrostis, Cortaderia Stapf., Glyceria R. Br., Hakonechloa Mak. ex Honda, Hystrix, Molinia, Phalaris L., Shibataea, Spartina Schreb., Stipa L. und Uniola L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen | Alle Länder, ausgenommen europäische Länder und Länder des Mittelmeerraums | |
Teil B
Waren, deren Einfuhr in Schutzgebiete verboten ist
Bezeichnung | Schutzgebiete | ||
1. | Unbeschadet der Verbote, die für Pflanzen in Anhang 3 Teil A Nummern 9, 9.1, 9.2 und 18 gelten, Pflanzen und lebender Blütenstaub zur Bestäubung von Amelanchier Med., Chaenomeles Lindl., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Mespilus L., Pyracantha Roem., Pyrus L. und Sorbus L., ausser Samen und Früchte, mit Ursprung
| Kanton VS | |
1 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6385).
Anhang 41
(Art. 8, 9, 11, 14, 25, 34, 35 und 48)
Teil A
Besondere Anforderungen für die Einfuhr und
das Inverkehrbringen von Waren
Abschnitt I
Waren aus Drittstaaten
Waren | Besondere Anforderungen | |||
1.1 | Gegebenenfalls in den HS-Codes von Anhang 5 Teil B aufgeführtes Holz von Nadelbäumen (Coniferales), ausser Thuja L., ausser:
auch ohne natürliche Oberflächenrundung des Holzes, mit Ursprung in Ka-nada, China, Japan, der Republik Ko-rea, Mexiko, Taiwan und den USA, Ländern, in denen das Auftreten von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner & Bührer) Nickle et al. bekannt ist | Amtliche Feststellung, dass das Holz folgenden Verfahren unterzogen wurde:
| ||
1.2 | Gegebenenfalls in den HS-Codes von Anhang 5 Teil B aufgeführtes Holz von Nadelbäumen (Coniferales), ausser Thuja L., in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, das ganz oder teilweise von diesen Nadelbäumen gewonnen wurde, mit Ursprung in Kanada, China, Japan, der Republik Korea, Mexiko, Taiwan und den USA, Ländern, in denen das Auftreten von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner & Bührer) Nickle et al. bekannt ist | Amtliche Feststellung, dass das Holz folgenden Verfahren unterzogen wurde:
| ||
1.3 | Gegebenenfalls in den HS-Codes von Anhang 5 Teil B aufgeführtes Holz von Thuja L., ausser:
mit Ursprung in Kanada, China, Japan, der Republik Korea, Mexiko, Taiwan und den USA, Ländern, in denen das Auftreten von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner & Bührer) Nickle et al. bekannt ist | Amtliche Feststellung, dass das Holz
| ||
1.4 | Gegebenenfalls in den HS-Codes von Anhang 5 Teil B aufgeführtes Holz von Thuja L., in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, mit Ursprung in Kanada, China, Japan, der Republik Korea, Mexiko, Taiwan und den USA, Ländern, in denen das Auftreten von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner & Bührer) Nickle et al. bekannt ist | Amtliche Feststellung, dass das Holz
| ||
1.5 | Gegebenenfalls in den HS-Codes von Anhang 5 Teil B aufgeführtes Holz von Nadelbäumen (Coniferales), ausser:
auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in Russland, Kasachstan und der Türkei |
| ||
| ||||
1.6 | Gegebenenfalls in den HS-Codes von Anhang 5 Teil B aufgeführtes Holz von Nadelbäumen (Coniferales), ausser:
auch ohne natürliche Oberflächenrundung des Holzes, mit Ursprung in anderen Ländern als:
| Amtliche Feststellung, dass das Holz
| ||
1.7 | Gegebenenfalls in den HS-Codes von Anhang 5 Teil B aufgeführtes Holz in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, das ganz oder teilweise von Nadelbäumen (Coniferales) gewonnen wurde, mit Ursprung in:
| Amtliche Feststellung, dass das Holz
| ||
2. | Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern sowie Palettenaufsatzwänden, das tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt wird, ausgenommen Rohholz von 6 mm Stärke oder weniger und verarbeitetes Holz, das unter Verwendung von Leim, Hitze und Druck oder einer Kombination davon hergestellt wurde | Das Verpackungsmaterial aus Holz muss:
und
| ||
2.1 | Holz von Acer saccharum Marsh., auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung, ausser Holz in Form von
mit Ursprung in den USA und Kanada | Amtliche Feststellung, dass das Holz einer künstlichen Trocknung bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS unterzogen worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass die Markierung «Kiln-dried», «KD» oder eine andere international anerkannte Markierung nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angebracht wird. | ||
2.2 | Holz von Acer saccharum Marsh., zur Furnierherstellung, mit Ursprung in den USA und Kanada | Amtliche Feststellung, dass das Holz aus Gebieten stammt, die als frei von Ceratocystis virescens (Davidson) Moreau bekannt sind, und es dazu bestimmt ist, zur Furnierherstellung verwendet zu werden. | ||
2.3 | Gegebenenfalls in den HS-Codes von Anhang 5 Teil B aufgeführtes Holz von Fraxinus L., Juglans mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch., Ulmus parvifolia Jacq. und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc., ausser Holz in Form von
| Amtliche Feststellung, dass das Holz
oder b. bis zur völligen Beseitigung der Rundungen abgeviert wurde. | ||
2.4 | Gegebenenfalls in den HS-Codes von Anhang 5 Teil B aufgeführtes Holz in Form von Hackschnitzeln, die ganz oder teilweise aus Fraxinus L., Juglans mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch., Ulmus parvifolia Jacq. Und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc. mit Ursprung in Kanada, China, Japan, der Mongolei, der Republik Korea, Russland, Taiwan und den USA gewonnen wurden | Amtliche Feststellung, dass das Holz
oder
| ||
2.5 | Lose Rinde von Fraxinus L., Juglans mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch., Ulmus parvifolia Jacq. und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc. Mit Ursprung in Kanada, China, Japan, der Mongolei, der Republik Korea, Russland, Taiwan und den USA | Amtliche Feststellung, dass das Holz
oder
| ||
3. | Holz von Quercus L., ausser Holz in Form von:
auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in den USA | Amtliche Feststellung, dass das Holz
| ||
5. | Holz von Platanus L., ausgenommen in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in den USA oder Armenien | Amtliche Feststellung, dass das Holz einer künstlichen Trocknung bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS unterzogen worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass die Markierung «Kiln-dried», «KD» oder eine andere international anerkannte Markierung nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angebracht wird. | ||
6. | Holz von Populus L., ausgenommen in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in Ländern des amerikanischen Kontinents | Amtliche Feststellung, dass das Holz
| ||
7.1 | Gegebenenfalls in den HS-Codes von Anhang 5 Teil B aufgeführtes Holz in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, das ganz oder teilweise von
| Amtliche Feststellung, dass das Holz
| ||
7.2 | Gegebenenfalls in den HS-Codes von Anhang 5 Teil B aufgeführtes Holz in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, das ganz oder teilweise von Quercus L. gewonnen wurde, mit Ursprung in den USA | Amtliche Feststellung, dass das Holz
| ||
7.3 | Lose Rinde von Nadelbäumen (Coniferales) mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern | Amtliche Feststellung, dass die lose Rinde
| ||
8. | Holz, das zum Verkeilen oder Abstützen der nicht aus Holz bestehenden Ladung verwendet wird, auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung, ausgenommen Rohholz von 6 mm Stärke oder weniger und verarbeitetes Holz, das unter Verwendung von Leim, Hitze und Druck oder einer Kombination davon hergestellt wurde | Das Holz muss
| ||
8.1 | Pflanzen von Nadelbäumen (Coniferales), ausser Samen und Früchten, mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern | Unbeschadet der Verbote, die für die Pflanzen in Anhang 3 Teil A Nummer 1 gelten, gegebenenfalls amtliche Feststellung, dass die Pflanzen aus Baumschulen stammen und dass der Ort der Erzeugung frei von Pissodes spp. (aussereuropäische Arten) ist. | ||
8.2 | Pflanzen von Nadelbäumen (Coniferales), ausser Samen und Früchten, von mehr als 3 m Höhe, mit Ursprung in ausser- europäischen Ländern | Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang 3 Teil A Nummer 1 sowie Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummer 8.1 gelten, gegebenenfalls amtliche Feststellung, dass die Pflanzen aus Baumschulen stammen und dass der Ort der Erzeugung frei von Scolytidae spp. (aussereuropäische Arten) ist. | ||
9. | Pflanzen von Pinus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen | Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang 3 Teil A Nummer 1 sowie Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 8.1 und 8.2 gelten, amtliche Feststellung, dass auf der Anbaufläche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Scirrhia acicola (Dearn.) Siggers oder Scirrhia pini Funk & Parker festgestellt wurden. | ||
10. | Pflanzen von Abies Mill., Larix Mill., Picea A. Dietr., Pinus L., Pseudotsuga Carr. und Tsuga Carr., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen | Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang 3 Teil A Nummer 1 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 8.1, 8.2 und 9 gelten, gegebenenfalls amtliche Feststellung, dass auf der Anbaufläche oder in deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Melampsora medusae Thümen festgestellt wurden. | ||
11.01 | Pflanzen von Quercus L., ausser Früchten und Samen, mit Ursprung in den USA | Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang 3 Teil A Punkt 2 gelten, amtliche Feststellung, dass die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Ceratocystis fagacearum (Bretz) Hunt bekannt sind. | ||
11.1 | Pflanzen von Castanea Mill. und Quercus L., ausser Früchten und Samen, mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern | Unbeschadet der Verbote, die für die Pflanzen in Anhang 3 Teil A Punkt 2 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Punkt 11.01 gelten, amtliche Feststellung, dass am Ort der Erzeugung oder in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Cronartium spp. (aussereuropäische Erreger) festgestellt wurden. | ||
11.2 | Pflanzen von Castanea Mill. und Quercus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen | Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang 3 Teil A Nummer 2 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummer 11.1 gelten, amtliche Feststellung, dass
| ||
11.3 | Pflanzen von Corylus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung in Kanada und den USA | Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen in Baumschulen angezogen wurden und
| ||
11.4 | Pflanzen von Fraxinus L., Juglans mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch., Ulmus parvifolia Jacq. und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen und Pflanzen in Gewebekultur, mit Ursprung in Kanada, China, Japan, der Mongolei, der Republik Korea, Russland, Taiwan und den USA | Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen
oder
| ||
12. | Pflanzen von Platanus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung in den USA oder Armenien | Amtliche Feststellung, dass auf der Anbaufläche oder in deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Ceratocystis fimbriata f.sp. platani Walter festgestellt wurden. | ||
13.1 | Pflanzen von Populus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen | Unbeschadet der Verbote, die für die Pflanzen in Anhang 3 Teil A Nummer 3 gelten, amtliche Feststellung, dass auf der Anbaufläche oder in deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Melampsora medusae Thümen festgestellt wurden. | ||
13.2 | Pflanzen von Populus L., ausser Samen und Früchte, mit Ursprung in Ländern des amerikanischen Kontinents | Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummer 3 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummer 13.1 gelten, amtliche Feststellung, dass auf der An-baufläche oder in deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Mycosphaerella populorum G. E. Thompson festgestellt wurden. | ||
14. | Pflanzen von Ulmus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung in Ländern Nordamerikas | Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummer 11.4 gelten, amtliche Feststellung, dass weder am Ort der Erzeugung noch in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode Anzeichen von Elm phloem necrosis mycoplasm festgestellt wurden. | ||
15. | Pflanzen von Chaenomeles Lindl., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Prunus L., Pyrus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern | Unbeschadet der Verbote, die für die Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummern 9 und 18 und Anhang 3 Teil B Nummer 1 gelten, gegebenenfalls amtliche Feststellung, dass
| ||
16. | Vom 15. Februar bis 30. September, für Früchte von Prunus L., mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern | Amtliche Feststellung, dass
| ||
16.1 | Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hybriden | Die Früchte müssen frei von Stielen und Laub sein und auf ihrer Verpackung eine geeignete Ursprungskennzeichnung tragen. | ||
16.2 | Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hybriden | Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Früchte in Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 16.1, 16.3, 16.4 und 16.5 gelten, Amtliche Feststellung, dass
| ||
16.3 | Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hybriden | Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Früchte in Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 16.1, 16.2, 16.4 und 16.5 gelten, amtliche Feststellung, dass
| ||
16.4 | Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hybriden, ausser Früchte von Citrus aurantium L. | Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Früchte in Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 16.1, 16.2, 16.3 und 16.5 gelten, amtliche Feststellung, dass
| ||
16.5 | Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hybriden, mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern, in denen bei diesen Früchten bekanntermassen (aussereuropäische) Tephritidae auftreten | Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Früchte in Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 16.1, 16.2 und 16.3 gelten, amtliche Bescheinigung darüber, dass
| ||
17. | Pflanzen von Amelanchier Med., Chaenomeles Lindl., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Mespilus L., Pyracantha Roem., Pyrus L. und Sorbus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen | Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang 3 Teil A Nummern 9, 9.1, 9.2 und 18, Anhang 3 Teil B Nummer 1 oder Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummer 15 gelten, gegebenenfalls amtliche Feststellung, dass
| ||
18. | Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hybriden, ausser Samen und Früchten, und Pflanzen von Araceae, Marantaceae, Musaceae, Persea spp. und Strelitziaceae, bewurzelt oder mit anhaftendem oder beigefügtem Kultursubstrat | Unbeschadet der Verbote, die für die Pflanzen in Anhang 3 Teil A Nummer 16 gegebenenfalls gelten, amtliche Feststellung, dass:
| ||
19.1 | Pflanzen von Crataegus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten von Phyllosticta solitaria Ell. & Ev. bekannt ist | Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummer 9 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 15 und 17 gelten, amtliche Feststellung, dass an Pflanzen auf der Anbaufläche seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Phyllossticta solitaria Ell. & Ev. festgestellt wurden. | ||
19.2 | Pflanzen von Cydonia Mill., Fragaria L., Malus Mill., Prunus L., Pyrus L., Ribes L., Rubus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten der betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen bei den dies- bezüglichen Gattungen bekannt ist. Die betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen sind:
| Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummern 9 und 18 oder Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 15 und 17 gelten, amtliche Feststellung, dass auf der Anbaufläche seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Krankheiten festgestellt wurden, die durch die betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen verursacht wurden. | ||
| ||||
20. | Pflanzen von Cydonia Mill. und Pyrus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten von Pear decline mycoplasm bekannt ist | Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummern 9 und 18 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 15, 17 und 19.2 gelten, amtliche Feststellung, dass Pflanzen auf der Anbaufläche und in deren unmittelbarer Umgebung, die im Verdacht standen, mit Pear decline mycoplasm befallen zu sein, während der drei letzten abgeschlossenen Vegetations- perioden an diesem Ort gerodet wurden. | ||
21.1 | Pflanzen von Fragaria L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten der betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen bekannt ist. Die betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen sind:
| Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummer 18 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummer 19.2 gelten, amtliche Feststellung, dass
| ||
21.2 | Pflanzen von Fragaria L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten von Aphelenchoides besseyi Christie bekannt ist | Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummer 18 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 19.2 und 21.1 gelten, amtliche Feststellung, dass
| ||
21.3 | Pflanzen von Fragaria L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen | Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummer 18 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 19.2, 21.1 und 21.2 gelten, amtliche Feststellung, dass die Pflanzen ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das als frei von Anthonomus signatus Say und Anthonomus bisignifer (Schenkling) bekannt ist. | ||
22.1 | Pflanzen von Malus Mill., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten der betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen an Malus Mill. bekannt ist. Die betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen sind:
| Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummern 9 und 18, Anhang 3 Teil B Nummer 1 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 15, 17 und 19.2 gelten, amtliche Feststellung, dass
| ||
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| ||||
22.2 | Pflanzen von Malus Mill., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten von Apple proliferation mycoplasm bekannt ist | Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummer 9 und 18, Anhang 3 Teil B Nummer 1 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 15, 17, 19.2 und 22.1 gelten, amtliche Feststellung, dass
- entweder im Rahmen eines Zertifizierungssystems amtlich anerkannt wurden, das voraussetzt, dass sie in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen gehalten wurde und einem amtlichen Test auf zumindest Apple proliferation mycoplasm unter Verwendung von geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichwertigen Verfahren unterzogen wurde und sich dabei als frei von diesem besonders gefährlichen Schadorganismus erwiesen hat, oder - in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen gehalten wird und während der letzten sechs abgeschlossenen Vegetationsperioden mindestens einmal einem amtlichen Test auf zumindest Apple proliferation mycoplasm unter Verwendung von geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichwertigen Verfahren unterzogen wurde und sich dabei als frei von diesem besonders gefährlichen Schadorganismus erwiesen hat;
| ||
23.1 | Pflanzen der folgenden Prunus-Arten, zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten des Plum pox virus bekannt ist:
| Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummern 9 und 18 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 15 oder 19.2 gelten, amtliche Feststellung, dass
| ||
23.2 | Pflanzen von Prunus L., zum Anpflanzen bestimmt,
| Unbeschadet der Bestimmungen, die gegebenenfalls für die Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A, Nummern 9 und 18 oder Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 15, 19.2 und 23.1 gelten, amtliche Feststellung, dass
| ||
- Tomato ringspot virus;
- Cherry rasp leaf virus (amerikanische Erreger), - Peach mosaic virus (amerikanische Erreger), - Peach phony rickettsia, - Peach rosette mycoplasm, - Peach yellows mycoplasm, - Plum line pattern virus (amerikanische Erreger), - Peach X-disease mycoplasm;
- Little cherry pathogen |
| |||
24. | Pflanzen von Rubus L., zum Anpflanzen bestimmt,
Die betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen sind:
- Tomato ringspot virus - Black raspberry latent virus - Cherry leafroll virus - Prunus necrotic ringspot virus
- Raspberry leaf curl virus (amerikanische Erreger) - Cherry rasp leaf virus (amerikanische Erreger) | Unbeschadet der Anforderungen, die für die Pflanzen gemäss Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummer 19.2 gelten,
- entweder im Rahmen eines Zertifizierungssystems amtlich anerkannt wurden, das voraussetzt, dass sie in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen erhalten wurde und mit geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichwertigen Verfahren amtlichen Tests, zumindest auf die betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen, unterzogen wurde und sich dabei als frei von diesen besonders gefährlichen Schadorganismen erwiesen hat oder - in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen erhalten wurde und während der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden mit geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichwertigen Verfahren amtlichen Tests, zumindest auf die betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen, unterzogen wurde und sich dabei als frei von diesen besonders gefährlichen Schadorganismen erwiesen hat; | ||
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25.1 | Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten von Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival bekannt ist | Unbeschadet der Verbote, die für die Knollen gemäss Anhang 3 Teil A Nummern 10, 11 und 12 gelten, amtliche Feststellung, dass
| ||
25.2 | Knollen von Solanum tuberosum L. |
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25.3 | Knollen von Solanum tuberosum L., ausser Frühkartoffeln, mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten von Potato spindle tuber viroid bekannt ist | Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Knollen gemäss Anhang 3 Teil A Nummern 10, 11 und 12 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 25.1 und 25.2 gelten, Unterdrückung der Keimfähigkeit. | ||
25.4 | Knollen von Solanum tuberosum L., zum Anpflanzen bestimmt | Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Knollen gemäss Anhang 3 Teil A Nummern 10, 11 und 12 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 25.1, 25.2 und 25.3 gelten, amtliche Feststellung, dass sie als frei von Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens und Globodera pallida (Stone) Behrens bekannt sind und
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25.4.1 | Knollen von Solanum tuberosum L., nicht zum Anpflanzen bestimmt | Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Knollen in Anhang 3 Teil A Nummer 12 sowie Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 25.1, 25.2 und 25.3 gelten, amtliche Feststellung, dass die Knollen ihren Ursprung in Gebieten haben, in denen das Auftreten von Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith nicht bekannt ist. | ||
25.4.2 | Knollen von Solanum tuberosum L. | Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Knollen in Anhang 3 Teil A Nummern 10, 11 und 12 sowie Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 25.1, 25.2, 25.3, 25.4 und 25.4.1 gelten, amtliche Feststellung, dass
| ||
25.5 | Pflanzen von Solanaceae, zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten von Potato stolbur mycoplasm bekannt ist | Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Knollen gemäss Anhang 3 Teil A Nummern 10, 11, 12 und 13 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 25.1, 25.2, 25.3 und 25.4 gelten, amtliche Feststellung, dass an den Pflanzen auf der Anbaufläche seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Potato stolbur mycoplasm festgestellt wurden. | ||
25.6 | Pflanzen von Solanaceae, zum Anpflanzen bestimmt, ausser Knollen von Solanum tuberosum L. und Samen von Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex. Farw., mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten von Potato spindle tuber viroid bekannt ist | Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummern 11 und 13 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummer 25.5 gelten, gegebenenfalls amtliche Feststellung, dass an den Pflanzen auf der Anbaufläche seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Potato spindle tuber viroid festge-stellt wurden. | ||
25.7 | Pflanzen von Capsicum annuum L., Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw., Musa L., Nicotiana L. und Solanum melongena L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten von Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith bekannt ist | Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummern 11 und 13 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 25.5 und 25.6 gelten, gegebenenfalls amtliche Feststellung, dass
| ||
26. | Pflanzen von Humulus lupulus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen | Amtliche Feststellung, dass an Hopfen auf der Anbaufläche seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Verticillium albo-atrum Reinke und Berthold und Verticillium dahliae Klebahn festgestellt wurden. | ||
27.1 | Pflanzen von Dendranthema (DC.) Des Moul., Dianthus L. und Pelargonium L'Hérit. ex Ait., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen | Amtliche Feststellung, dass
| ||
27.2 | Dendranthema (DC.) Des Moul., Dianthus L. und Pelargonium L'Hérit. ex Ait., ausser Samen | Unbeschadet der Anforderungen, die für die Pflanzen gemäss Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummer 27.1 gelten, amtliche Feststellung, dass
| ||
28. | Pflanzen von Dendranthema (DC.) Des Moul., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen | Unbeschadet der Anforderungen, die für die Pflanzen gemäss Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 27.1 und 27.2 gelten, amtliche Fest- stellung, dass
| ||
28.1 | Pflanzen von Dendranthema (DC.) Des Moul. und Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw, zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen | Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang 3 Teil A Nummer 13, Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 25.5, 25.6, 25.7, 27.1, 27.2 und 28 gelten, amtliche Feststellung, dass
| ||
29. | Pflanzen von Dianthus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen | Unbeschadet der Anforderungen, die für die Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummer 27.1 und 27.2 gelten, amtliche Feststellung, dass
| ||
30. | Zwiebeln von Tulipa L. und Narcissus L., ausser denjenigen, bei denen aus der Verpackung oder anderweitig hervorgeht, dass sie zum Direktverkauf an den Endverbraucher bestimmt sind, der keine gewerbliche Schnittblumenerzeugung betreibt | Amtliche Feststellung, dass an den Pflanzen seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Ditylenchus dipsaci (Kühn) Filipjev festgestellt wurden. | ||
31. | Pflanzen von Pelargonium L'Hérit. ex Ait., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten von Tomato ringspot virus bekannt ist | Unbeschadet der Anforderungen, die für die Pflanzen gemäss Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 27.1 und 27.2 gelten, | ||
| amtliche Feststellung, dass die Pflanzen
| |||
| amtliche Feststellung, dass die Pflanzen
| |||
32.1 | Pflanzen von krautigen Arten, zum Anpflanzen bestimmt, ausser
mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten von Liriomyza sativae (Blanchard) und Amauromyza maculosa (Malloch) bekannt ist | Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 27.1, 27.2, 28 und 29 gelten, gegebenenfalls amtliche Feststellung, dass die Pflanzen in Baumschulen angezogen wurden und
| ||
| ||||
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32.2 | Schnittblumen von Dendranthema (DC) Des. Moul., Dianthus L., Gypsophila L. und Solidago L., und Blattgemüse von Apium graveolens L. und Ocimum L. | Amtliche Feststellung, dass die Schnittblumen und das Blattgemüse
| ||
| ||||
32.3 | Pflanzen von krautigen Arten, zum Anpflanzen bestimmt, ausser
| Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 27.1, 27.2, 28, 29 und 32.1 gelten, amtliche Feststellung, dass die Pflanzen
| ||
| ||||
33. | Im Freiland angezogene, bewurzelte Pflanzen, eingepflanzt oder zum Anpflanzen bestimmt | Amtliche Feststellung, dass der Ort der Erzeugung als frei von Clavibacter michiganensis ssp. sepedonicus (Spieckermann & Kotthoff) Davis et al., Globodera pallida (Stone) Behrens, Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens und Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival bekannt ist. | ||
34. | Erde und Nährsubstrat, das Pflanzen anhaftet oder beigefügt ist und ganz oder teilweise aus Erde oder festen organischen Stoffen wie Teilen von Pflanzen, Humus, einschliesslich Torf oder Rinden, oder einem festen anorganischen Stoff zur Erhaltung der Lebensfähigkeit der Pflanzen besteht, mit Ursprung in:
| Amtliche Feststellung, dass
| ||
35.1 | Pflanzen von Beta vulgaris L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen | Amtliche Feststellung, dass auf der Anbaufläche seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Beet curly top virus (aussereuropäische Isolate) festgestellt worden sind. | ||
35.2 | Pflanzen von Beta vulgaris L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten von Beet leaf curl virus bekannt ist | Unbeschadet der Anforderungen, die für die Pflanzen gemäss Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummer 35.1 gelten, amtliche Feststellung, dass
| ||
36.1 | Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt, ausser
| Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 27.1, 27.2, 28, 29, 31, 32.1 und 32.3 gelten, gegebenenfalls amtliche Feststellung, dass die Pflanzen in Baumschulen angezogen worden sind und
| ||
| ||||
| ||||
36.2 | Schnittblumen von Orchidaceae und Früchte von Momordica L. und Solanum melongena L. | Amtliche Feststellung, dass die Schnittblumen und Früchte
| ||
37. | Pflanzen von Palmae, zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern | Unbeschadet der Verbote, die für die Pflanzen in Anhang 3 Teil A Nummer 17 gelten, amtliche Feststellung, dass
| ||
37.1 | Pflanzen von Palmae, zum Anpflanzen bestimmt, die an der Basis des Stammes einen Durchmesser von über 5 cm aufweisen und zu den folgenden Gattungen gehören: Brahea Mart., Butia Becc., Chamaerops L., Jubaea Kunth, Livistona R. Br., Phoenix L., Sabal Adans., Syagrus Mart., Trachycarpus H. Wendl., Trithrinax Mart., Washingtonia Raf. | Unbeschadet der Verbote, die für die Pflanzen in Anhang 3 Teil A Nummer 17 gelten, und unbeschadet der Anforderungen in Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummer 37, amtliche Feststellung, dass die Pflanzen
| ||
38.1 | Pflanzen von Camellia L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung in ausser- europäischen Ländern | Amtliche Feststellung, dass
| ||
38.2 | Pflanzen von Fuchsia L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung in den USA oder Brasilien | Amtliche Feststellung, dass auf der Anbaufläche keine Anzeichen für das Auftreten von Aculops fuchsiae Keifer festgestellt wurden und dass die Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr untersucht wurden und sich als frei von Aculops fuchsiae Keifer erwiesen haben. | ||
39. | Bäume und Sträucher, zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen und Pflanzen in Gewebekultur, mit Ursprung in Ländern ausserhalb Europas und des Mittelmeerraums | Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummern 1, 2, 3, 9, 9.1, 13, 15 und 18, Anhang 3 Teil B Nummer 1 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 8.1, 8.2, 9, 10, 11.1, 11.2, 12, 13.1, 13.2, 14, 15, 17, 18, 19.1, 19.2, 20, 22.1, 22.2, 23.1, 23.2, 24, 25.5, 25.6, 26, 27.1, 27.2, 28, 29, 32.1, 32.2, 33, 34, 36.1, 36.2, 38.1 und 38.2 gelten, gegebenenfalls amtliche Feststellung, dass die Pflanzen
| ||
40. | Laubbäume und -sträucher, zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen und Pflanzen in Gewebekultur, mit Ursprung in Ländern ausserhalb Europas und des Mittelmeerraums | Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang 3 Teil A Nummern 2, 3, 9, 15, 16, 17 und 18, Anhang 3 Teil B Nummer 1 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 11.1, 11.2, 11.3, 12, 13.1, 13.2, 14, 15, 17, 18, 19.1, 19.2, 20, 22.1, 22.2, 23.1, 23.2, 24, 33, 36.1, 38.1, 38.2, 39 und 45.1 gelten, gegebenenfalls amtliche Feststellung, dass sich die Pflanzen in Vegetationsruhe befinden und frei von Blättern sind. | ||
41. | Ein- und zweijährige Pflanzen, ausser Gramineae, zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung in Ländern ausserhalb Europas und des Mittelmeerraums | Unbeschadet der Bestimmungen, die gegebenenfalls für die Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummern 11 und 13 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 25.5, 25.6, 32.1, 32.2, 32.3, 33, 34, 35.1 und 35.2 gelten, amtliche Feststellung, dass die Pflanzen
| ||
42. | Pflanzen von Gramineae mehr- jähriger Ziergräser der Unter- familien Bambusoideae, Panicoideae und der Gattungen Buchloe, Bouteloua Lag., Calamagrostis, Cortaderia Stapf., Glyceria R. Bz., Hakonechloa Mak. ex Honda, Hystrix, Molinia, Phalaris L., Shibataea, Spartina Schreb., Stipa L., Uniola L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung in Ländern ausserhalb Europas und des Mittelmeerraums | Unbeschadet der Anforderungen, die gegebenenfalls für die Pflanzen gemäss Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 33 und 34 gelten, amtliche Feststellung, dass die Pflanzen
| ||
43. | Auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltene Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern | Unbeschadet der Anforderungen, die gegebenenfalls für die Pflanzen in Anhang 3 Teil A Nummern 1, 2, 3, 9, 9.1, 13, 15, und 18, in Anhang 3 Teil B Nummer 1 sowie in Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 8.1, 9, 10, 11.1, 11.2, 12, 13.1, 13.2, 14, 15, 17, 18, 19.1, 19.2, 20, 22.1, 22.2, 23.1, 23.2, 24, 25.5, 25.6, 26, 27.1, 27.2, 28, 32.1, 32.2, 33, 34, 36.1, 36.2, 38.1, 38.2, 39, 40 und 42 gelten, amtliche Feststellung, dass: | ||
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- in Töpfen eingepflanzt sind, die auf mindestens 50 cm über dem Boden angebrachten Regalen stehen, | ||||
- geeigneten Behandlungen unterzogen wurden, um sicherzustellen, dass sie frei von aussereuropäischen Rostarten sind; Wirkstoff, Konzentration und Datum der Anwendung dieser Behandlungen sind unter der Rubrik «Entseuchung und/oder Desinfizierung» in dem in Artikel 8 dieser Verordnung genannten Pflanzenschutzzeugnis anzugeben, | ||||
- mindestens sechsmal jährlich in geeigneten Zeitabständen amtlich auf die in den Anhängen 1 und 2 genannten besonders gefährlichen Schadorganis-men untersucht wurden. Diese Untersuchungen, die auch an Pflanzen in unmittelbarer Nachbarschaft der unter Buchstabe a. genannten Baumschulen vorzunehmen sind, umfassen mindestens eine visuelle Inspektion jeder Rei-he des Feldes der Baumschule sowie eine visuelle Inspektion aller oberhalb des Kultursubstrates wachsenden Pflanzenteile von Stichprobe von mindestens 300 Pflanzen einer bestimmten Gattung, sofern die Zahl der Pflanzen dieser Gattung 3000 Pflanzen nicht übersteigt, oder 10 % der Pflanzen, wenn es mehr als 3000 Pflanzen dieser Gattung gibt, | ||||
- bei diesen Inspektionen als frei von den unter dem vorstehenden Gedankenstrich genannten relevanten besonders gefährlichen Schadorganismen befunden wurden. Befallene Pflanzen sind zu beseitigen. Die übrigen Pflanzen sind gegebenenfalls wirksam zu behandeln und ausserdem für einen angemessenen Zeitraum zu halten und zu untersuchen, um sicherzustellen, dass sie von diesen besonders gefährlichen Schadorganismen frei sind, | ||||
- entweder in unbenutztem künstlichem Kultursubstrat oder in einem natürlichen Kultursubstrat angepflanzt wurden, das begast oder einer geeigneten Hitzebehandlung unterzogen und bei einer anschliessenden Untersuchung als frei von Schadorganismen befunden wurde; | ||||
- unter Bedingungen gehalten wurden, die gewährleisten, dass das Kultursubstrat weiterhin von Schadorganismen frei bleibt; ausserdem wurden sie innerhalb von zwei Wochen vor dem Versand | ||||
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44. | Krautige mehrjährige Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, der Familien Caryophyllaceae (ausser Dianthus L.), Compositae (ausser Dendranthema [DC.] Des Moul.), Cruciferae, Leguminosae und Rosaceae (ausser Fragaria L.), mit Ursprung in Ländern ausserhalb Europas und des Mittelmeerraums | Unbeschadet der Anforderungen, die für die Pflanzen gegebenenfalls gemäss Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 32.1, 32.2, 32.3, 33 und 34 gelten, amtliche Feststellung, dass die Pflanzen
| ||
45.1 | Pflanzen von krautigen Arten und Pflanzen von Ficus L. und Hibiscus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Zwiebeln, Kormi, Rhizomen, Samen und Knollen, mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern | Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 27.1, 27.2, 28, 29, 32.1, 32.3 und 36.1 gelten, amtliche Feststellung, dass die Pflanzen
| ||
| ||||
| ||||
45.2 | Schnittblumen von Aster spp., Eryngium L., Gypsophila L., Hypericum L., Lisianthus L., Rosa L., Solidago L., Trachelium L. und Blattgemüse von Ocimum L., mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern | Amtliche Feststellung, dass die Schnittblumen und das Blattgemüse
| ||
45.3 | Pflanzen von Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten des Tomato Leaf Curl Virus bekannt ist | Unbeschadet der Anforderungen, die gegebenenfalls für Pflanzen in Anhang 3 Teil A Nummer 13 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummer 25.5, 25.6 und 25.7 gelten, | ||
| amtliche Feststellung, dass an den Pflanzen keine Anzeichen von Tomato Yellow Leaf Curl Virus beobachtet wurden; | |||
| amtliche Feststellung, dass
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| ||||
46. | Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, Zwiebeln, Knollen, Kormi und Rhizome, mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten der betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen bekannt ist; | Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummer 13 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 25.5, 25.6, 32.1, 32.2, 32.3, 35.1, 35.2, 44, 45, 45.1, 45.2 und 45.3 gegebenenfalls gelten, | ||
Die betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen sind:
| ||||
| amtliche Feststellung, dass an den Pflanzen während der gesamten Vegetationsperiode keine Anzeichen der betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen festgestellt wurden; | |||
| amtliche Feststellung, dass an den Pflanzen während eines angemessenen Zeitraumes keine Anzeichen der betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen festgestellt wurden und | |||
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| ||||
47. | Samen von Helianthus annuus L. | Amtliche Feststellung, dass
| ||
| ||||
48. | Samen von Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw. | Amtliche Feststellung dass die Samen durch eine geeignete Säureextraktionsmethode oder eine gleichwertige Methode, die vom BLW anerkannt ist, gewonnen wurden und
| ||
| ||||
49.1 | Samen von Medicago sativa L. | Amtliche Feststellung, dass
| ||
49.2 | Samen von Medicago sativa L., mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten von Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus Davis et al. bekannt ist | Unbeschadet der Anforderungen, die für die Pflanzen gemäss Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummer 49.1 gelten, amtliche Feststellung, dass
| ||
51. | Samen von Phaseolus L. | Amtliche Feststellung, dass
| ||
52. | Samen von Zea mays L. | Amtliche Feststellung, dass
| ||
53. | Samen der Gattungen Triticum, Secale und X Triticosecale aus Afghanistan, Indien, Irak, Iran, Mexiko, Nepal, Pakistan, Südafrika und den USA, wo das Auftreten von Tilletia indica Mitra bekannt ist. | Amtliche Feststellung, dass die Samen aus einem Gebiet stammen, von dem bekannt ist, dass Tilletiaindica Mitra nicht auftritt. | ||
54. | Körner der Gattungen Triticum, Secale und X Triticosecale aus Afghanistan, Indien, Irak, Iran, Mexiko, Nepal, Pakistan, Südafrika und den USA, wo das Auftreten von Tilletia indica Mitra bekannt ist. | Amtliche Feststellung, dass
| ||
Abschnitt II
Waren schweizerischen Ursprungs oder aus Mitgliedstaaten
der Europäischen Union
Waren | Besondere Anforderungen | |||
2. | Holz von Platanus L., auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung |
| ||
3.1 | Holz und lose Rinde von Nadelbäumen (Coniferales), ausgenommen Thuja L., ausser in Form von:
jedoch einschliesslich Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung mit Ursprung in abgegrenzten Gebieten Portugals gemäss der Entscheidung 2006/133/EG4, |
| ||
3.2 | Holz von Nadelbäumen (Coniferales), ausser Thuja L., in Form von Schnitzeln, Spänen, Holzabfall oder Holzausschuss, die/der ganz oder teilweise von diesen Nadelbäumen gewonnen wurde(n), mit Ursprung in abgegrenzten Gebieten Portugals gemäss der Entscheidung 2006/133/EG5 | Amtliche Feststellung, dass das Holz sachgerecht begast wurde, um zu gewährleisten, dass es frei von lebendem Kiefernfadenwurm ist. | ||
3.3 | Holz von Nadelbäumen (Coniferales), ausser Thuja L., in Form von Stauholz, Abstandshaltern und Böcken, auch ohne natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in abgegrenzten Gebieten Portugals gemäss der Entscheidung 2006/133/EG6 | Das Holz muss:
| ||
3.4 | Holz von Nadelbäumen (Coniferales), ausser Thuja L., in Form von Verpackungskisten, Kästen, mit der Aus-nahme von Kästen, die gänzlich aus Holz mit einer Dicke von 6 mm oder weniger gefertigt sind Lattenkisten, Fässern und ähnlichen Verpackungsmitteln, Paletten, Kistenpaletten und anderen Ladehölzern sowie Palettenaufsetzrahmen, unabhängig davon, ob diese tatsächlich bei der Beförderung von Gegenständen aller Art verwendet werden, mit Ursprung in abgegrenzten Gebieten Portugals gemäss der Entscheidung 2006/133/EG8 | Das Holz muss:
| ||
4. | Pflanzen von Pinus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen | Amtliche Feststellung, dass auf der Anbaufläche oder in deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Scirrhia pini Funk & Parker festgestellt wurden. | ||
5. | Pflanzen von Abies Mill., Cedrus Trew, Larix Mill., Picea A. Dietr., Pinus L., Pseudotsuga Carr. und Tsuga Carr., ausser Samen | Unbeschadet der Anforderungen, die gegebenenfalls für die Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt II Nummer 4 gelten, amtliche Feststellung, dass weder am Ort der Erzeugung noch in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode Anzeichen von Melampsora medusae Thümen festgestellt wurden. | ||
5.1 | Pflanzen von Abies Mill., Cedrus Trew, Larix Mill., Picea A. Dietr., Pinus L., Pseudotsuga Carr. und Tsuga Carr., ausser Früchte und Samen, mit Ursprung in abgegrenzten Gebieten Portugals gemäss der Entscheidung 2006/133/EG10 | Unbeschadet der Anforderungen, die gegebenenfalls für die Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt II Nummern 4 und 5 gelten, amtliche Feststellung, dass:
| ||
6. | Pflanzen von Populus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen | Amtliche Feststellung, dass auf der Anbaufläche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Melampsora medusae Thümen festgestellt wurden. | ||
7. | Pflanzen von Castanea Mill. und Quercus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen | Amtliche Feststellung, dass
| ||
8. | Pflanzen von Platanus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen | Amtliche Feststellung, dass
| ||
9.1. | Pflanzen von Chaenomeles Lindl., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Prunus L., Pyrus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen | Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das als frei von Monilinia fructicola (Winter) Honey gilt, und auf der Anbaufläche seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Monilinia fructicola (Winter) Honey festgestellt wurden. | ||
9. | Pflanzen von Amelanchier Med., Chaenomeles Lindl., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Mespilus L., Pyracantha Roem., Pyrus L. und Sorbus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen | Amtliche Feststellung, dass
| ||
10. | Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen und Früchten | Amtliche Feststellung, dass
| ||
11. | Pflanzen von Araceae, Marantaceae, Musaceae, Persea spp. und Strelitziaceae, bewurzelt oder mit anhaftendem oder beigefügtem Nährsubstrat | Amtliche Feststellung, dass
| ||
12. | Pflanzen von Fragaria L., Prunus L. und Rubus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen Die betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen sind:
| Amtliche Feststellung, dass
| ||
| ||||
13. | Pflanzen von Cydonia Mill. und Pyrus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen | Unbeschadet der Anforderungen, die für die Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt II Nummer 9 gelten, amtliche Feststellung, dass
| ||
14. | Pflanzen von Fragaria L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen | Unbeschadet der Anforderungen, die für die Pflanzen gemäss Anhang 4 Teil A Abschnitt II Nummer 12 gelten, amtliche Feststellung, dass
| ||
15. | Pflanzen von Malus Mill., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen | Unbeschadet der Anforderungen, die für die Pflanzen gemäss Anhang 4 Teil A Abschnitt II Nummer 9 gelten, amtliche Feststellung, dass
| ||
- entweder im Rahmen eines Zertifizierungssystems amtlich anerkannt wurden, das voraussetzt, dass sie in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen gehalten wurde und einem amtlichen Test auf zumindest Apple proliferation mycoplasm unter Verwendung von geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichwertigen Verfahren unterzogen wurde und sich dabei als frei von diesem Schadorganismus erwiesen hat, oder - in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen erhalten und während der letzten sechs abgeschlossenen Vegetationsperioden mindestens einem amtlichen Test, zumindest auf Apple proliferation mycoplasm, unter Verwendung von geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichwertigen Verfahren unterzogen wurde und sich dabei als frei von diesem Schadorganismus erwiesen hat;
| ||||
16. | Pflanzen der folgenden Prunus-Arten, zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen:
| Unbeschadet der Anforderungen, die für die Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt II Nummer 12 gelten, amtliche Feststellung, dass
- entweder im Rahmen eines Zertifizierungssystems amtlich anerkannt wurden, das voraussetzt, dass sie in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen gehalten wurde und einem amtlichen Test auf zumindest Plum Pox virus unter Verwendung von geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichwertigen Verfahren unterzogen wurde und sich dabei als frei von diesem Schadorganismus erwiesen hat, oder | ||
| - in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen gehalten wird und während der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden mindestens einmal einem amtlichen Test auf zumindest Plum pox virus unter Verwendung von geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichwertigen Verfahren unterzogen wurde und sich dabei als frei von diesem Schadorganismus erwiesen hat;
| |||
17. | Pflanzen von Vitis L., ausser Samen und Früchten | Amtliche Feststellung, dass an den Mutterreben auf der Anbaufläche seit Beginn der letzten beiden abgeschlossenen Vegetationsperioden keine Anzeichen von Grapevine Flavescense dorée MLO und Xylophilus ampelinus (Panagopoulos) Willems et al. festgestellt wurden. | ||
18.1 | Knollen von Solanum tuberosum L., zum Anpflanzen bestimmt | Amtliche Feststellung, dass
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18.2 | Knollen von Solanum tuberosum L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Knollen der Sorten, die amtlich zugelassen wurden | Unbeschadet der besonderen Anforderungen, die für die Knollen gemäss Anhang 4 Teil A Abschnitt II Nummer 18.1 gelten, amtliche Feststellung, dass die Knollen
| ||
18.3 | Pflanzen von Ausläufer oder Knollen bildenden Arten der Gattung Solanum L. oder ihren Hybriden, zum Anpflanzen bestimmt, ausser den in Anhang 4 Teil A Abschnitt II Nummern 18.1 oder 18.2 genannten Knollen von Solanum tuberosum L. sowie Erhaltungszüchtungsmaterial in Genbanken oder Genmaterialsammlungen |
- Beschau in regelmässigen Abständen während mindestens einer abgeschlossenen Vegetationsperiode, unter Berücksichtigung der Art des Materials und seiner Entwicklung im Rahmen des Testprogramms, auf Anzeichen für den Befall mit besonders gefährlichen Schadorganismen, - Tests nach geeigneten, vom BLW anerkannten Methoden | ||
| ||||
- bei echtem Kartoffelsamen zumindest auf Viren und Viroide gemäss Buchstaben aa. bis cc.;
| ||||
| ||||
18.4 | Pflanzen von Ausläufer oder Knollen bildenden Arten von Solanum L. oder ihren Hybriden, zum Anpflanzen be-stimmt, die in Genbanken oder Genmaterialsammlungen gehalten werden | Jede Organisation oder Forschungsstelle, die solches Material besitzt, unterrichtet das BLW darüber. | ||
18.5 | Knollen von Solanum tuberosum L., ausser den in Anhang 4 Teil A Abschnitt II Nummer 18.1, 18.2, 18.3 oder 18.4 genannten Knollen | Anhand einer Zulassungsnummer auf der Ver- packung oder bei in loser Schüttung beförderten Kartoffeln auf dem Beförderungsmittel ist nachzuweisen, dass die Kartoffeln von einem amtlich zugelassenen Erzeuger angebaut urden oder aus amtlich zugelassenen gemeinsamen Lager oder Versandzentren im Anbaugebiet stammen. Ferner ist anzugeben, dass die Knol-len frei von Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith sind und | ||
| ||||
| ||||
18.6 | Pflanzen von Solanaceae, zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen und den in Anhang 4 Teil A Abschnitt II Nummern 18.4 und 18.5 genannten Pflanzen | Unbeschadet der Anforderungen, die gegebenenfalls für die Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt II Nummern 18.1, 18.2 oder 18.3 gelten, amtliche Feststellung, dass
| ||
| ||||
18.7 | Pflanzen von Capsicum annuum L., Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw., Musa L., Nicotiana L., und Solanum melongena L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen | Unbeschadet der Bestimmungen, die gegebenenfalls für die Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt II Nummer 18.6 gelten, amtliche Feststellung, dass
| ||
| ||||
19. | Pflanzen von Humulus lupulus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen | Amtliche Feststellung, dass auf dem Hopfen der Anbaufläche seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Verticillium albo-atrum Reinke & Berthold und Verticillium dahliae Klebahn festgestellt wurden. | ||
19.1 | Pflanzen von Palmae, zum Anpflanzen bestimmt, die an der Basis des Stammes einen Durchmesser von über 5 cm aufweisen und zu den folgenden Gattungen gehören: Brahea Mart., Butia Becc., Chamaerops L., Jubaea Kunth, Livistona R. Br., Phoenix L., Sabal Adans., Syagrus Mart., Trachycarpus H. Wendl., Trithrinax Mart., Washingtonia Raf. | Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen
| ||
20. | Pflanzen von Dendranthema (DC) Des Moul., Dianthus L. und Pelargonium l'Herit, ex Ait., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen | Amtliche Feststellung, dass
| ||
21.1 | Pflanzen von Dendranthema (DC) Des Moul., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen | Unbeschadet der Bestimmungen, die gegebenenfalls für die Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt II Nummer 20 gelten, amtliche Feststellung, dass
| ||
| ||||
| ||||
21.2 | Pflanzen von Dianthus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen | Unbeschadet der Anforderungen, die für die Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt II Nummer 20 gelten, amtliche Feststellung, dass | ||
| ||||
| ||||
22. | Zwiebeln von Tulipa L. und Narcissus L., ausser solchen, bei denen aus der Verpackung oder anderweitig hervorgeht, dass sie zum Direktverkauf an den Endverbraucher bestimmt sind, der keine gewerbliche Schnittblumenerzeugung betreibt | Amtliche Feststellung, dass auf den Pflanzen seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Ditylenchus dipsaci (Kühn) Filipjev festgestellt wurden. | ||
23. | Pflanzen von krautigen Arten, zum Anpflanzen bestimmt, ausser
| Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt II Nummern 20, 21.1 oder 21.2 gelten, amtliche Feststellung, dass die Pflanzen
| ||
| ||||
24. | Im Freiland angezogene, bewurzelte Pflanzen, einge- pflanzt oder zum Anpflanzen bestimmt | Die Anbaufläche muss bekanntermassen frei sein von Clavibacter michiganensis ssp. sepedonicus (Spieckermann & Kotthoff) Davis et al., Globodera pallida (Stone) Behrens, Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens und Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival. | ||
25. | Pflanzen von Beta vulgaris L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen | Amtliche Feststellung, dass
| ||
| ||||
26. | Samen von Helianthus annuus L. | Amtliche Feststellung, dass
| ||
| ||||
26.1 | Pflanzen von Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen | Unbeschadet der Anforderungen, die gegebenenfalls für die Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt II Nummern 18.6 und 23 gelten, amtliche Feststellung, dass | ||
| ||||
| ||||
| ||||
27. | Samen von Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw. | Amtliche Feststellung, dass die Samen durch eine geeignete Säureextraktionsmethode oder eine vom BLW genehmigte gleichwertige Methode gewonnen wurden und | ||
| ||||
| ||||
| ||||
28.1 | Samen von Medicago sativa L. | Amtliche Feststellung, dass
| ||
28.2 | Samen von Medicago sativa L. | Unbeschadet der Anforderungen, die für die Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt II Nummer 28.1 gelten, amtliche Feststellung, dass | ||
| ||||
| ||||
- es sich bei dem Material um eine Sorte handelt, die als hochresistent gegen Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus Davis et al. anerkannt ist, oder | ||||
- das Material zum Erntezeitpunkt noch nicht seine vierte Vegetationsperiode seit der Aussaat begonnen hatte und es höchstens eine vorhergehende Samenernte von der Kultur gegeben hatte oder - der gewichtsmässige Anteil an unschädlichem Besatz, der nach den Regeln bestimmt wurde, die für die Zertifizierung von Saatgut gelten, 0,1 % nicht übersteigt, | ||||
| ||||
| ||||
29. | Samen von Phaseolus L. | Amtliche Feststellung, dass | ||
| ||||
| ||||
30.1 | Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hybriden | Die Verpackung muss eine geeignete Ursprungskennzeichnung tragen. | ||
Teil B
Besondere Anforderungen für das Inverkehrbringen von Waren in und innerhalb von Schutzgebieten
Waren | Besondere Anforderungen | Schutzgebiete | |||
21. | Pflanzen und lebender Blütenstaub zur Bestäubung von Amelanchier Med., Chaenomeles Lindl., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Mespilus L., Pyracantha Roem., Pyrus L. und Sorbus L., ausser Früchte und Samen | Kanton VS | |||
| Unbeschadet des Verbotes, das für die Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil B Nummer 1 gegebenenfalls gilt, amtliche Fest- stellung, dass
- zweimal zum geeignetsten Zeitpunkt auf der Fläche selbst, d.h. einmal in der Zeit von Juni bis August und einmal in der Zeit von August bis Oktober,
- einmal zum geeignetsten Zeitpunkt im genannten Umkreis, d.h. in der Zeit von August bis Oktober,
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| Unbeschadet der Verbote, die für die Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummern 9, 9.1, 9.2 und 18 und Anhang 3 Teil B Nummer 1 gegebenenfalls gelten, | ||||
| Amtliche Feststellung, dass
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21.3 | Bienenstöcke, vom 15. März bis 30. Juni | Es muss schriftlich nachgewiesen sein, dass die Bienenstöcke
| Kanton VS | ||
32. | Pflanzen von Vitis L., ausser Früchten und Samen | Unbeschadet der Bestimmungen, die für die in Anhang 3 Teil A Nummer 15 und Anhang 4 Teil A Abschnitt II Nummer 17 aufgeführten Pflanzen gelten, amtliche Feststellung, dass: | Alle Kantone ausser TI und das Misox-Tal (Kanton GR) | ||
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1 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6385).
2 Guidelines for regulating wood packaging material in international trade. Dieses Dokument kann unter folgender Adresse eingesehen werden: www.fao.org/docrep/010/a0785e/a0785e00.HTM
3 Guidelines for regulating wood packaging material in international trade. Dieses Dokument kann unter folgender Adresse eingesehen werden: www.fao.org/docrep/010/a0785e/a0785e00.HTM
4 Entscheidung 2006/133/EG der Kommission vom 13. Febr. 2006 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, vorübergehend zusätzliche Massnahmen gegen die Verbreitung von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner und Buhrer) Nickle et al. (Kiefernfadenwurm) gegenüber anderen Gebieten Portugals zu treffen als denjenigen, in denen dieser Schadorganismus bekanntermassen nicht vorkommt, ABl. L 52 vom 23.02.2006, S. 34, zuletzt geändert durch die Entscheidung 2009/420/EG, ABl. L 135 vom 30.05.2009, S. 29
5 Siehe Fussnote zu Ziffer 3.1
6 Siehe Fussnote zu Ziffer 3.1
7 Guidelines for regulating wood packaging material in international trade. Dieses Dokument kann unter folgender Adresse eingesehen werden: www.fao.org/docrep/010/a0785e/a0785e00.HTM
8 Siehe Fussnote zu Ziffer 3.1
9 Guidelines for regulating wood packaging material in international trade. Dieses Dokument kann unter folgender Adresse eingesehen werden: www.fao.org/docrep/010/a0785e/a0785e00.HTM
10 Siehe Fussnote zu Ziffer 3.1
11 SR 916.151.1
Anhang 51
(Art. 2, 8-10, 15, 25, 29 und 32)
Teil A
Waren schweizerischen Ursprungs oder aus Mitgliedstaaten
der Europäischen Union, die am Produktionsort einer
phytosanitären Kontrolle zu unterziehen sind
Abschnitt I
Waren, die potenzielle Träger von für die ganze Schweiz besonders gefährlichen Schadorganismen sind und mit einem
Pflanzenpass versehen sein müssen
1. | Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse. | |
1.0 | Pflanzen von Abies Mill., Cedrus Trew, Larix Mill., Picea A. Dietr., Pinus L., Pseudotsuga Carr. und Tsuga Carr., ausser Früchte und Samen, mit Ursprung in abgegrenzten Gebieten Portugals gemäss der Entscheidung 2006/133/EG2 | |
1.1 | Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, von Amelanchier Med., Chaenomeles Lindl., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Mespilus L., Prunus L., ausser Prunus laurocerasus L. und Prunus lusitanica L., Pyracantha Roem., Pyrus L. und Sorbus L. | |
1.2 | Pflanzen von Beta vulgaris L. und Humulus lupulus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausgenommen Samen. | |
1.3 | Pflanzen von Ausläufer oder Knollen bildenden Arten von Solanum L. oder deren Hybriden, zum Anpflanzen bestimmt. | |
1.4 | Pflanzen von Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und deren Hybriden sowievon Vitis L., ausser Samen und Früchte. | |
1.5 | Unbeschadet der Nummer 1.6, Pflanzen von Citrus L. und deren Hybriden, ausgenommen Früchte und Samen | |
1.6 | Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hybriden, mit Stielen und Blättern. | |
1.7 | Holz, das | |
a. | ganz oder teilweise aus Platanus L. gewonnen wurde, auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung, | |
und | ||
b. | einer der folgenden Warenbezeichnungen entspricht: |
HS-Code | Warenbezeichnung | ||
4401.10 00 | Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen | ||
4401.22 00 | Holz von anderen als Nadelbäumen, in Form von Plättchen oder Schnitzeln | ||
ex | 4401.39 00 | Holzabfälle und Holzausschuss (ausser Sägespänen), nicht zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst | |
4403.10 00 | Rohholz, mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet | ||
ex | 4403.99 | Holz von anderen als Nadelbäumen ausser von den in der Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 44 des Zolltarifs3 genannten tropischen Hölzern und anderen tropischen Hölzern, Eiche (Quercus spp.) und Buche (Fagus spp.), roh, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt | |
ex | 4404.20 00 | Von anderen als Nadelbäumen stammende Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt | |
ex | 4407.99 | Holz von anderen als Nadelbäumen ausser von den in der Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 44 des Zolltarifs genannten tropischen Hölzern und anderen tropischen Hölzern, Eiche (Quercus spp.) und Buche (Fagus spp.), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm | |
1.8 | Holz und lose Rinde von Nadelbäumen (Coniferales), ausgenommen Thuja L., mit Ursprung in abgegrenzten Gebieten Portugals4 gemäss der Entscheidung 2006/133/EG5. |
2. | Pflanzen von Erzeugern mit Genehmigung für die Erzeugung für und den Verkauf an Personen, die sich mit gewerblicher Pflanzenerzeugung befassen, ausser für den Endverbraucher vorbereitete und verkaufsfertige Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, sofern sicher gestellt ist, dass ihre Erzeugung deutlich von derjenigen anderer Erzeugnisse getrennt ist. |
2.1 | Unbeschadet der Bestimmungen, die gegebenenfalls für die Pflanzen in Anhang 5 Teil A Abschnitt I Punkt 1.8 gelten, zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausgenommen Samen, der Gattungen Abies Mill., Apium graveolens L., Argyranthemum spp., Aster spp., Brassica L., Castanea Mill., Cucumis spp., Dendranthema (DC) Des Moul, Dianthus L. und Hybriden, Exacum spp., Fragaria L., Gerbera Cass., Gypsophila L., alle Sorten von Neu-Guinea-Hybriden von Impantiens L., Lactuca spp., Larix Mill., Leucanthemum L., Lupinus L., Pelargonium l'Hérit. ex Ait., Picea A. Dietr., Pinus L., Platanus L., Populus L., Prunus laurocerasus L., Prunus lusitanica L., Pseudotsuga Carr., Quercus L., Rubus L., Spinacia L., Tanacetum L., Tsuga Carr. Verbena L. und andere Pflanzen von krautigen Arten, ausser Pflanzen der Familie Gramineae, zum Anpflanzen bestimmt, und ausser Zwiebeln, Kormi, Rhizomen, Samen und Knollen. |
2.2 | Pflanzen von Solanaceae, mit Ausnahme der unter Nummer 1.3 genannten, zum Anpflanzen bestimmt, ausgenommen Samen. |
2.3 | Pflanzen von Araceae, Marantaceae, Musaceae, Persea spp. und Strelitziaceae, bewurzelt, auch mit anhaftendem oder beigefügtem Nährsubstrat. |
2.3.1 | Pflanzen von Palmae, zum Anpflanzen bestimmt, die an der Basis des Stammes einen Durchmesser von über 5 cm aufweisen und zu den folgenden Gattungen gehören: Brahea Mart., Butia Becc., Chamaerops L., Jubaea Kunth, Livistona R. Br., Phoenix L., Sabal Adans., Syagrus Mart., Trachycarpus H. Wendl., Trithrinax Mart., Washingtonia Raf. |
2.4 |
|
3. | Zum Anpflanzen bestimmte Zwiebeln und Knollen von Erzeugern mit Genehmigung für Erzeugung und Verkauf an Personen, die sich mit gewerbsmässiger Pflanzenerzeugung befassen, ausgenommen für den Verkauf an den Endverbraucher vorbereitete und verkaufsfertige Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, sofern gewährleistet ist, dass ihre Erzeugung deutlich von derjenigen anderer Erzeugnisse getrennt ist, von Camassia Lindl., Chionodoxa Boiss., Crocus flavus Weston «Golden Yellow», Galantus L., Galtonia candicans (Baker) Decne., Zwergformen und ihre Hybriden der Gattung Gladiolus Tourn. ex L., wie Gladiolus callianthus Marais, Gladiolus colvillei Sweet, Gladiolus nanus hort., Gladiolus ramosus hort. und Gladiolus tubergenii hort., Hyacinthus L., Iris L., Ismene Herbert, Muscari Miller, Narcissus L., Orinthogalum L., Puschkinia Adams, Scilla L. Tigridia Juss. und Tulipa L. |
Abschnitt II
Waren, die potenzielle Träger von für Schutzgebiete besonders gefährlichen Schadorganismen sind und beim Inverkehrbringen in solche oder innerhalb solcher Gebiete mit einem dafür gültigen Pflanzenpass versehen sein müssen
Unbeschadet der in Abschnitt I dieses Teils und in Anhang 3 Teile A und B genannten Waren:
1. | Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse |
1.3 | Pflanzen von Amelanchier Med., Chaenomeles Lindl., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Mespilus L., Pyracantha Roem., Pyrus L., Sorbus L. und Vitis L. ausser Samen und Früchte. |
1.4 | Befruchtungsfähiger Pollen zur Bestäubung von Amelanchier Med., Chaenomeles Lindl., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Mespilus L., Pyracantha Roem., Pyrus L. und Sorbus L. |
Teil B
Waren aus Drittstaaten, die im Ursprungs- oder Absenderland einer phytosanitären Kontrolle zu unterziehen sind
Abschnitt I
Waren, die potenzielle Träger von besonders gefährlichen
Schadorganismen sind, die für die ganze Schweiz von Belang sind
1. | Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt, ausgenommen Samen, jedoch einschliesslich Samen von Cruciferae, Gramineae, Trifolium spp., mit Ursprung in Argentinien, Australien, Bolivien, Chile, Neuseeland oder Uruguay, Gattungen Triticum, Secale und X Triticosecale aus Afghanistan, Indien, Irak, Iran, Mexiko, Nepal, Pakistan, Südafrika und den USA, Capsicum spp., Helianthus annuus L., Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw., Medicago sativa L., Prunus L., Rubus L., Oryza spp., Zea mays L., Allium ascalonicum L., Allium cepa L., Allium porrum L., Allium schoenoprasum L. und Phaseolus L. | ||
2. | Pflanzenteile, ausgenommen Früchte und Samen, von: | ||
- | Castanea Mill., Dendranthema (DC.) Des Moul., Dianthus L., Gypsophila L., Pelargonium L'Hérit ex Ait, Phoenix spp., Populus L., Quercus L., Solidago L. und Schnittblumen von Orchidaceae, | ||
- | Koniferen (Coniferales), | ||
- | Acer saccharum Marsh., mit Ursprung in den USA und Kanada, | ||
- | Prunus L., mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern, | ||
- | Schnittblumen von Aster spp., Eryngium L., Hypericum L., Lisianthus L., Rosa L. und Trachelium L., mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern, | ||
- | Blattgemüse von Apium graveolens L. und Ocimum L. | ||
3. | Früchte von: | ||
- | Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und deren Hybriden, Momordica L. und Solanum melongena L. | ||
- | Annona L., Cydonia Mill., Diospyros L., Malus Mill., Mangifera L., Passiflora L., Prunus L., Psidium L., Pyrus L., Ribes L., Syzygium Gaertn. und Vaccinium L., mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern. | ||
4. | Knollen von Solanumtuberosum L. | ||
5. | Lose Rinde von: | ||
- | Nadelbäumen (Coniferales) mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern | ||
- | Acer saccharum Marsh., Populus L. und Quercus L., ausser Quercus suber L. | ||
- | Fraxinus L., Juglans mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch., Ulmus parvifolia Jacq. und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc., mit Ursprung in Kanada, China, Japan, der Mongolei, der Republik Korea, Russland, Taiwan und den USA | ||
6. | Holz, das: | ||
a. | ganz oder teilweise aus einer der folgenden Gattungen und Arten gewonnen wurde, ausgenommen Verpackungsmaterial aus Holz gemäss der Begriffsbestimmung von Anhang 4 Teil A Abschnitt I Ziffer 2: | ||
- | Quercus L., auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in den USA, ausgenommen Holz, das der unter Buchstabe b) aufgeführten Warenbezeichnung im HS-Code 4416.00 00 entspricht, und wenn nachgewiesen werden kann, dass das Holz unter Anwendung einer Erhitzung auf eine Mindesttemperatur von 176 ºC für 20 Minuten verarbeitet oder hergestellt worden ist, | ||
- | Platanus L., auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in den USA oder Armenien, | ||
- | Populus L., auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in Ländern des amerikanischen Kontinents, | ||
- | Acer saccharum Marsh., auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in den USA und Kanada, | ||
- | Nadelbäumen (Coniferales), auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern, Kasachstan, Russland und der Türkei | ||
- | Fraxinus L., Juglans mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch., Ulmus parvifolia Jacq. und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in Kanada, China, Japan, der Mongolei, der Republik Korea, Russland, Taiwan und den USA | ||
und | |||
b. | einer der folgenden Warenbezeichnungen entspricht: |
HS-Code | Warenbezeichnung | ||
4401.10 | Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen | ||
4401.21 | Holz von Nadelbäumen, in Form von Plättchen oder Schnitzeln | ||
4401.22 | Holz von anderen als Nadelbäumen, in Form von Plättchen oder Schnitzeln | ||
ex | 4401.39 | Andere Holzabfälle und Holzausschuss als Sägespäne, nicht zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst | |
4403.10 | Rohholz, mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet | ||
ex | 4403.20 | Holz von Nadelbäumen, roh, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt | |
4403.91 | Eichenholz (Quercus spp.), roh, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt | ||
ex | 4403.99 | Holz von anderen als Nadelbäumen ausser von den in der Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 44 des Zolltarifs genannten tropischen Hölzern und anderen tropischen Hölzern, Eiche (Quercus spp.) und Buche (Fagus spp.), roh, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt | |
ex | 4404 | Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt | |
4406 | Bahnschwellen (Querstreben) aus Holz | ||
4407.10 | Holz von Nadelbäumen (Coniferales), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm | ||
4407.91 | Eichenholz (Quercus spp.), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm | ||
ex | 4407.93 | Holz von Acer saccharum Marsh, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm | |
4407.95 | Eschenholz (Fraxinus spp.), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm | ||
ex | 4407.99 | Holz von anderen als Nadelbäumen, ausser von den in der Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 44 des Zolltarifs genannten tropischen Hölzern und von anderen tropischen Hölzern, Eiche (Quercus spp.), Buche (Fagus spp.), Ahorn (Acer spp.), Kirschbaum (Prunus spp.) und Esche (Fraxinus spp.), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm | |
4415 | Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz; Kabeltrommeln aus Holz; Flachpaletten, Boxpaletten und andere Ladungsträger, aus Holz; Palettenaufsatzwände aus Holz | ||
4416.00 | Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschliesslich Fassstäbe | ||
ex | 4421 | Andere Waren, die aus oben bezeichneten Rohhölzern bestehen | |
9406.00 10 | Vorgefertigte Gebäude aus Holz | ||
7. | a. | Erde und Kultursubstrat als solches, das ganz oder teilweise aus Erde oder festen organischen Stoffen, wie Teilen von Pflanzen, Humus, einschliesslich Torf oder Rinden, aber nicht nur aus Torf besteht. |
b. | Erde und Nährsubstrat, das Pflanzen anhaftet oder beigefügt ist und ganz oder teilweise aus dem unter Buchstabe a) beschriebenen Material oder einem festen anorganischen Stoff zur Erhaltung der Lebensfähigkeit der Pflanzen besteht, mit Ursprung in | |
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8. | Körner der Gattungen Triticum, Secale und XTriticosecale mit Ursprung in Afghanistan, Indien, Irak, Iran, Mexiko, Nepal, Pakistan, Südafrika und den USA. |
Abschnitt II
Waren, die die potenzielle Träger von besonders gefährlichen Schadorganismen sind, die für Schutzgebiete von Belang sind
Unbeschadet der in Abschnitt I genannten Waren:
3. | Befruchtungsfähiger Pollen zur Bestäubung von Amelanchier Med., Chaenomeles Lindl., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Mespilus L., Pyracantha Roem., Pyrus L. und Sorbus L. |
4. | Teile von Pflanzen, ausser Samen und Früchte, von Amelanchier Med., Chaenomeles Lindl., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Mespilus L., Pyracantha Roem., Pyrus L. und Sorbus L. |
1 Bereinigt gemäss Ziff. Anhang 3 Ziff. 17 der V vom 22. Juni 2011 über die Änderung des Zolltarifs (AS 2011 3331) und Ziff. II der V vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6385).
2 Siehe Fussnote zu Anhang 4 Teil A Abschnitt II Ziff. 3.1.
3 SR 632.10 Anhang
4 Bei Verpackungsholz im Sinne von Anhang 4 Teil A Abschnitt II Ziffer 3.3 und 3.4 ersetzt das Kennzeichen gemäss Anhang II des Internationalen Standards für phytosanitäre Massnahmen Nr. 15 der FAO (Guidelines for regulating wood packaging material in international trade) den Pflanzenpass. Dieses Dokument kann unter folgender Adresse eingesehen werden: www.fao.org/docrep/010/a0785e/a0785e00.HTM
5 Siehe Fussnote zu Anhang 4 Teil A Abschnitt II Ziff. 3.1.
Anhang 6
(Art. 3, 5, 42 und 58)
Besonders gefährliche Unkräuter
1. | Ambrosia artemisiifolia L. |
Anhang 7
(Art. 9)
Muster für Pflanzenschutzzeugnis
(gemäss FAO-Pflanzenschutz-Übereinkommen 1997)
1 Name und Adresse des Exporteurs | 2 Pflanzenschutzzeugnis Nr. | |
3 Name und Adresse des angegebenen Empfängers | 4 Pflanzenschutzdienst von an den (die) Pflanzenschutzdienst(e) von | |
5 Ursprungsort | ||
6 Angegebene(s) Transportmittel | ||
7 Angegebene Eingangsstelle | ||
8 Unterscheidungsmerkmale; Zahl und Beschreibung der Packstücke; Art der Ware; botanischer Name der Pflanzen | 9 Angegebene Menge | |
10 Hiermit wird bestätigt, dass die oben beschriebenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen geregelten Gegenstände: - nach geeigneten Verfahren amtlich untersucht und/oder getestet wurden und - für frei von Quarantäneorganismen, die von der einführenden Vertragspartei benannt wurden, befunden wurden und dass sie die geltenden phytosanitären Vorschriften der einführenden Vertragspartei, einschliesslich der Vorschriften für geregelte Nicht-Quarantäneorganismen entsprechen. Die beschriebenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen geregelten Gegenstände gelten als praktisch frei von anderen Schadorganismen. | ||
11 Zusätzliche Erklärung | ||
BEHANDLUNG ZUR ENTSEUCHUNG UND/ODER DESINFEKTION | 18 Ausstellungsort | |
12 Datum | 13 Behandlung | |
14 Mittel (Wirkstoff) | Datum Name des Kontrollorgans | |
15 Dauer und Temperatur | 16 Konzentration | |
17 Zusätzliche Informationen | (Unterschrift) (Amtssiegel) |
Mit dem gegenständigen Zeugnis wird seitens des Eidgenössischen Pflanzenschutzdienstes und seitens der diesem angegliederten Organe keine finanzielle Haftung übernommen.
Anhang 8
(Art. 10)
Muster für Pflanzenschutzzeugnis für die Wiederausfuhr
(gemäss FAO-Pflanzenschutz-Übereinkommen 1997)
1 Name und Adresse des Exporteurs | 2 Pflanzenschutzzeugnis für die Wiederausfuhr Nr. | |
3 Name und Adresse des angegebenen Empfängers | 4 Pflanzenschutzdienst von an den (die) Pflanzenschutzdienst(e) von | |
5 Ursprungsort | ||
6 Angegebene(s) Transportmittel | ||
7 Angegebene Eingangsstelle | ||
8 Unterscheidungsmerkmale: Zahl und Beschreibung der Packstücke; Art der Ware; botanischer Name der Pflanzen | 9 Angegebene Menge | |
10 Hiermit wird bestätigt, dass die oben beschriebenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen geregelten Gegenstände aus ………………………………………………………………….. (Ursprungsvertragspartei) nach ……………………………………………………………......… (wiederausführende Vertragspartei) eingeführt wurden und dass ihnen das Pflanzenschutzzeugnis Nr. …………………., - dessen (*) Original o beglaubigte Kopie o in der Anlage vorliegt, beigefügt war - dass sie (*) verpackt o umgepackt o in den ursprünglichen o neuen o Behältern sind und - dass sie (*) aufgrund des ursprünglichen Pflanzenschutzzeugnisses o und einer zusätzlichen Überprüfung o als mit den derzeit geltenden phytosanitären Vorschriften der einführenden Vertragspartei konform befunden wurden und - dass die Sendung während der Lagerung in ……………………………...........… (wiederausführende Vertragspartei) nicht dem Risiko eines Befalls oder einer Infizierung ausgesetzt war. (*) Zutreffendes ankreuzen | ||
11 Zusätzliche Erklärung | ||
BEHANDLUNG ZUR ENTSEUCHUNG UND/ODER DESINFEKTION | 18 Ausstellungsort | |
12 Datum | 13 Behandlung | |
14 Mittel (Wirkstoff) | Datum Name des Kontrollorgans | |
15 Dauer und Temperatur | 16 Konzentration | |
17 Zusätzliche Informationen | (Unterschrift) (Amtssiegel) |
Mit dem gegenständigen Zeugnis wird seitens des Eidgenössischen Pflanzenschutzdienstes und seitens der diesem angegliederten Organe keine finanzielle Haftung übernommen.
Anhang 9
(Art. 8, 25 und 36)
Pflanzenpass
Erforderliche Angaben:
1. | «Schweizerischer Pflanzenpass» oder «EG-Pflanzenpass» |
2. | «CH» oder Code eines Mitgliedstaates der Europäischen Union |
3. | Name oder Code der zuständigen amtlichen Stelle |
4. | Zulassungsnummer des Betriebes |
5. | Serie-, Wochen- oder Lot-Nummer |
6. | Botanischer Name |
7. | Menge |
8. | Das Kennzeichen «ZP» für das Geltungsgebiet des Pflanzenpasses und gegebenenfalls der Name des oder der Schutzgebiete, in die die Ware verbracht werden darf |
9. | Bei Austausch eines Pflanzenpasses die Kennzeichnung «RP» und gegebenenfalls die Registriernummer des ursprünglich zugelassenen Betriebes |
10. | Bei ausländischen Waren mit Herkunft aus Nichtmitgliedstaaten der Europäischen Union, Name des Ursprungs- oder des Absenderlandes |
Anhang 10
(Art. 9, 21 und 37-39)
Anforderungen an die Behandlung und Kennzeichnung
von Verpackungsmaterialien aus unverarbeitetem Holz
(gemäss Internationalem Standard für Phytosanitäre Massnahmen Nr. 15 der FAO1)
1 Behandlung
- 1.1
- Damit Verpackungsmaterialien aus unverarbeitetem Holz nach Ziffer 2 gekennzeichnet werden können, müssen sie einer Hitzebehandlung unterzogen worden sein.
- 1.2
- Die Hitzebehandlung muss sicherstellen, dass das Holz auf eine Kerntemperatur von 56 °C während mindestens 30 Minuten erwärmt wird (Heat Treatment = HT).
- 1.3
- Die zur Hitzebehandlung verwendete Behandlungskammer muss:
- a.
- die minimale Behandlungstemperatur von 65 °C erreichen und während der Behandlungsdauer halten können;
- b.
- ein Messgerät enthalten, mit dem die Behandlungstemperatur der Behandlungskammer oder die Behandlungstemperatur im Holz gemessen und elektronisch aufgezeichnet wird.
2 Kennzeichnung
- 2.1
- Die Kennzeichnung muss einen Rahmen aufweisen und folgende Angaben enthalten:
- a.
- IPPC-Logo;
- b.
- Zulassungsnummer des Betriebes (mit ISO-Code des Landes);
- c.
- Kennzeichen HT (Heat Treatment);
- 2.2
- Sie ist deutlich sichtbar anzubringen.
- 2.3
- Als Farben dürfen weder Rot noch Orange verwendet werden.
- 2.4
- Gestaltungen der Kennzeichnung:
Die gebräuchlichste Kennzeichnung in der Schweiz:
- Weitere Optionen:
Option 1:
Option 2:
Option 3:
Option 4:
Option 5:
Option 6:
1 Guidelines for regulating wood packaging material in international trade. Dieses Dokument kann unter folgender Adresse eingesehen werden: www.fao.org/docrep/010/a0785e/a0785e00.HTM
Anhang 11
(Art. 2)
Waldbäume und Waldsträucher
Zu den Waldbäumen werden Vertreter folgender Gattungen gezählt:
Botanischer Name | Deutsche Bezeichnung | |
Nadelgehölze: | Abies | Tannen |
Larix | Lärchen | |
Picea | Fichten | |
Pinus | Kiefern | |
Pseudotsuga | Douglasien | |
Taxus | Eiben | |
Laubgehölze: | Acer | Ahorn |
Alnus | Erlen | |
Betula | Birken | |
Carpinus | Hainbuche | |
Castanea | Edelkastanien | |
Fagus | Buchen | |
Fraxinus | Eschen | |
Ostrya | Hopfenbuchen | |
Populus | Pappeln | |
Quercus | Eichen | |
Robinia | Robinien | |
Salix | Weiden | |
Sorbus | Ebereschen, Elsbeeren, Speierling, Vogelbeeren | |
Tilia | Linden | |
Ulmus | Ulmen | |
Zu den Waldbäumen und Waldsträuchern werden folgende Gattungen und Arten gezählt, sofern sie im Wald gepflanzt werden:
Botanischer Name | Deutsche Bezeichnung | |
Juglans regia | Walnuss | |
Juglans nigra | Schwarznuss | |
Prunus | Kirschbäume | |
Anhang 12
(Art. 3)
Gebiete, die hinsichtlich der unten genannten Schadorganismen in der Schweiz als Schutzgebiete gelten
Typ | Schadorganismus | Schutzgebiet | ||
… | ||||
2. | b. Bakterien | Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. | Kanton VS | |
… | ||||
4. | d. Viren und virusähnliche Organismen | Grapevine flavescence dorée MLO | Alle Kantone ausser TI und das Misox Tal (Kanton GR) | |
