916.441.22
Verordnung
über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten
(VTNP)
vom 25. Mai 2011 (Stand am 1. Juni 2012)
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Diese Verordnung soll:
- a.
- sicherstellen, dass tierische Nebenprodukte die Gesundheit von Menschen und Tieren sowie die Umwelt nicht gefährden;
- b.
- ermöglichen, dass tierische Nebenprodukte soweit als möglich verwertet werden;
- c.
- veranlassen, dass die Infrastruktur für die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten bereitgestellt wird.
Art. 2 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten.
2 Sie gilt nicht für:
- a.
- tierische Nebenprodukte aus Abwässern von Schlachtanlagen und Zerlegebetrieben sowie von Anlagen, in denen tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 oder 2 entsorgt werden, nachdem die Feststoffe vorschriftsgemäss entfernt worden sind;
- b.
- ganze Tierkörper oder Teile von frei lebenden Wildtieren, bei denen kein Verdacht auf Vorliegen einer auf Menschen oder Tiere übertragbaren Krankheit besteht oder die nach der Tötung gemäss der guten Jagdpraxis nicht eingesammelt werden;
- c.
- Eizellen, Embryonen und Samen zu Zuchtzwecken;
- d.
- Rohmilch, Kolostrum und daraus gewonnene Erzeugnisse, die im Ursprungsbetrieb gewonnen, aufbewahrt und beseitigt oder verwendet werden;
- e.
- Schalen von Weich- und Krebstieren ohne weiches Gewebe und Fleisch;
- f.
- Speisereste, ausser wenn diese:
- 1.
- aus Transportmitteln stammen, die im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden,
- 2.
- für die Tierernährung bestimmt sind,
- 3.
- für die Verwendung in einer Biogas- oder Kompostierungsanlage bestimmt sind, oder
- 4.
- mit Grüngut vermischt als Siedlungsabfälle gesammelt und in Anlagen entsorgt werden, auf deren Areal sich eine Tierhaltung befindet;
- g.
- Stoffwechselprodukte, ausser wenn diese:
- 1.
- in Schlachtanlagen anfallen, oder
- 2.
- für die Ein- oder Ausfuhr bestimmt sind;
- h.
- radioaktiv belastete tierische Nebenprodukte, die der Strahlenschutzgesetzgebung unterstehen;
- i.
- tierische Nebenprodukte, die im Abfallverzeichnis, das nach Artikel 2 der Verordnung vom 22. Juni 20051 über den Verkehr mit Abfällen erlassen wurde, als Sonderabfälle bezeichnet sind.
3 Für folgende tierische Nebenprodukte gilt zusätzlich die Einschliessungsverordnung vom 9. Mai 20122:3
- a.
- Nebenprodukte, die gentechnisch veränderte oder pathogene Organismen sind und mittels einer medizinisch-mikrobiologischen Diagnostik untersucht worden sind;
- b.
- Nebenprodukte, die von Tieren stammen, die gentechnisch verändert oder mit gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen behandelt worden sind.
4 Vorbehalten bleiben spezielle Regelungen über die Bekämpfung von Tierseuchen sowie über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von tierischen Nebenprodukten.
Art. 3 Begriffe
Die folgenden Ausdrücke bedeuten:
- a.
- Tierkörper: Körper umgestandener, totgeborener oder nicht zur Fleischgewinnung getöteter Tiere;
- b.
- tierische Nebenprodukte: Tierkörper und Schlachttierkörper sowie Teile von beiden, Erzeugnisse tierischen Ursprungs, Speisereste, Eizellen, Embryonen und Samen, die nicht verzehrt werden dürfen oder aus der Lebensmittelkette ausgeschlossen worden sind;
- c.
- Entsorgung: Sammeln, Lagern, Befördern, Verarbeiten, Verwerten, Verbrennen und Vergraben von tierischen Nebenprodukten;
- d.
- Folgeprodukt: durch einen oder mehrere Verarbeitungsschritte aus tierischen Nebenprodukten gewonnenes Produkt;
- e.
- Endpunkt: Verarbeitungsstadium in der Herstellungskette, ab dem ein Folgeprodukt kein spezielles Risiko für die Gesundheit von Menschen und Tieren sowie die Umwelt darstellt;
- f.
- Nutztiere: Tiere, die vom Menschen gehalten und zur Gewinnung von Lebensmitteln, Wolle, Pelz, Federn, Fellen, Häuten oder sonstigen von Tieren gewonnenen Erzeugnissen zugelassen sind oder anderweitig zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden;
- g.
- Heimtiere: Tiere, die von Menschen gehalten, aber nicht für den menschlichen Verzehr zugelassen oder bestimmt sind;
- h.
- Wassertiere: Fische der Überklasse Kieferlose (Agnatha) und der Klassen Knorpelfische (Chondrichthyes) und Knochenfische (Osteichthyes) sowie Weichtiere (Mollusca) und Krebstiere (Crustacea);
- i.
- Fischmehl: aus Material der Kategorie 3 von Wassertieren gewonnenes proteinhaltiges Folgeprodukt, das zur Herstellung von Tierfutter oder Dünger geeignet ist;
- j.
- Blutprodukte: aus Blut oder Blutfraktionen gewonnene Erzeugnisse wie getrocknetes, gefrorenes oder flüssiges Plasma, getrocknetes Vollblut, getrocknete, gefrorene oder flüssige rote Blutkörperchen, oder Mischungen davon;
- k.
- hydrolysiertes Eiweiss: durch Hydrolyse von tierischen Nebenprodukten gewonnene Polypeptide, Peptide und Aminosäuren sowie Mischungen davon;
- l.
- Kollagen: aus tierischen Knochen, Häuten, Fellen, Sehnen und Bändern gewonnene Erzeugnisse auf Proteinbasis;
- m.
- Gelatine: natürliches, lösliches Protein, gelierend oder nicht gelierend, das durch die teilweise Hydrolyse von Kollagen gewonnen wird;
- n.
- Stoffwechselprodukte: Harn sowie Pansen-, Magen- und Darminhalt;
- o.
- Feststoffe: tierische Nebenprodukte, die durch Gitter in Abläufen oder einen Vorklärprozess (Flotation oder Filteranlage) aus dem Abwasser von Lebensmittel- oder Entsorgungsbetrieben abgesondert werden;
- p.
- Speisereste: Küchen- und Speiseabfälle, die aus Einrichtungen stammen, in denen Lebensmittel mit tierischen Bestandteilen für den unmittelbaren Verzehr hergestellt werden, wie private Haushalte, Restaurants, Catering-Einrichtungen und Küchen, einschliesslich Gross- und Haushaltküchen;
- q.
- Imkereiprodukte: Honig, Bienenwachs, Gelée royale, Propolis und Pollen;
- r.
- Sammelstelle: Stelle zum Zwischenlagern von tierischen Nebenprodukten vor deren Weiterverarbeitung;
- s.
- Anlage: Einrichtung, die dem Verarbeiten, Verwerten oder Verbrennen von tierischen Nebenprodukten dient;
- t.
- Biogasanlage: Anlage, in der tierische Nebenprodukte unter anaeroben Bedingungen biologisch abgebaut werden;
- u.
- Kompostierungsanlage: gewerbliche Anlage, in der tierische Nebenprodukte unter aeroben Bedingungen biologisch abgebaut werden.
2. Kapitel: Tierische Nebenprodukte
Art. 4 Risikokategorien
Tierische Nebenprodukte werden in drei Kategorien eingeteilt. Kategorie 1 ist die Kategorie mit dem höchsten Risiko.
Art. 5 Tierische Nebenprodukte der Kategorie 1
Tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 sind:
- a.
- Tierkörper oder Teile davon;
- b.
- Schlachttierkörper oder Teile davon:
- 1.
- von Tieren, bei denen eine transmissible spongiforme Enzephalopathie festgestellt worden ist,
- 2.
- von denen das spezifizierte Risikomaterial nach den Artikeln 179d Absatz 1 und 180c Absatz 1 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19951 (TSV) nicht entfernt worden ist;
- c.
- spezifiziertes Risikomaterial nach den Artikeln 179d Absatz 1 und 180c Absatz 1 TSV;
- d.
- tierische Nebenprodukte von Tieren, denen Stoffe oder Zubereitungen nach Anhang 4 der Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 20042 verabreicht worden sind;
- e.
- zur Fleischgewinnung getötete Wildtiere oder Teile davon, die Anzeichen einer auf Menschen oder Tiere übertragbaren Krankheit aufweisen;
- f.
- Feststoffe aus dem Abwasser von Schlachtanlagen für Rinder, Schafe und Ziegen und von Zerlegebetrieben, in denen spezifiziertes Risikomaterial nach Artikel 179d Absatz 1 oder 180c Absatz 1 TSV entfernt wird;
- g.
- Speisereste aus Transportmitteln, die im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden.
1 SR 916.401
2 SR 812.212.27
Art. 6 Tierische Nebenprodukte der Kategorie 2
Tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 sind:
- a.
- Schlachttierkörper oder Teile davon, die nicht zur Kategorie 1 gehören, von der Fleischkontrolle als ungeniessbar bezeichnet worden sind und Anzeichen einer auf Menschen oder Tiere übertragbaren Krankheit aufweisen;
- b.
- Tierkörper von Geflügel, das aus kommerziellen Gründen getötet statt geschlachtet wurde;
- c.
- Stoffwechselprodukte;
- d.
- zur Fleischgewinnung getötete Wildtiere oder Teile davon, die keine Anzeichen einer auf Menschen oder Tiere übertragbaren Krankheit aufweisen und nicht als Lebensmittel verwendet werden;
- e.
- tierische Erzeugnisse, die mit Fremdkörpern vermengt und deshalb nicht genusstauglich sind;
- f.
- tierische Nebenprodukte mit Rückständen in Konzentrationen, welche die Grenzwerte nach der Fremd- und Inhaltsstoffverordnung vom 26. Juni 19951 überschreiten, oder die aufgrund eines positiven Hemmstofftests aus der Lebensmittelkette ausgeschlossen werden;
- g.
- Feststoffe aus anderen Schlachtanlagen als den in Artikel 5 Buchstabe f genannten.
1 SR 817.021.23
Art. 7 Tierische Nebenprodukte der Kategorie 3
Tierische Nebenprodukte der Kategorie 3 sind, sofern sie nicht zur Kategorie 1 oder 2 gehören:
- a.
- Schlachttierkörper oder Teile davon aus Schlachtanlagen und Zerlegebetrieben, die:
- 1.
- genusstauglich sind, jedoch nicht zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind, oder
- 2.
- nicht genusstauglich sind, jedoch weder für Menschen noch für Tiere ein Gesundheitsrisiko darstellen;
- b.
- Blut, Plazenta, Häute, Füsse einschliesslich Metacarpal- und Metatarsalknochen, Hörner, Borsten, Federn, Felle, Pelze und Haare von Tieren, die keine Anzeichen einer auf Menschen oder Tiere übertragbaren Krankheit aufweisen;
- c.
- aus kommerziellen Gründen getötete Eintagsküken;
- d.
- tierische Nebenprodukte von Wassertieren und Wirbellosen, Brütereinebenprodukte, Eier, Einebenprodukte einschliesslich Eierschalen von Vögeln, Milch, Milchprodukte, Kolostrum, Imkereiprodukte, sofern sie weder für Menschen noch für Tiere ein Gesundheitsrisiko darstellen;
- e.
- tierische Nebenprodukte, die beim Herstellen von Lebensmitteln aus geniessbarem Rohmaterial anfallen, einschliesslich Zentrifugen- und Separatorenschlamm aus der Milchverarbeitung;
- f.
- Lebens- und Futtermittel, die aus tierischen Nebenprodukten bestehen oder solche enthalten und aus kommerziellen Gründen oder aufgrund kleiner Mängel nicht mehr für den menschlichen Verzehr oder die Verfütterung geeignet sind, sofern sie weder für Menschen noch für Tiere ein Gesundheitsrisiko darstellen;
- g.
- andere Speisereste als die in Artikel 5 Buchstabe g genannten.
Art. 8 Vermischte und nicht zugeordnete tierische Nebenprodukte
1 Mischungen von tierischen Nebenprodukten verschiedener Kategorien werden derjenigen Kategorie zugeteilt, in die das Nebenprodukt mit dem höchsten Risiko fällt.
2 Tierische Nebenprodukte, die in den Artikeln 5-7 nicht erwähnt sind, fallen in die Kategorie 2.
3. Kapitel: Entsorgung
1. Abschnitt: Grundsätze, Meldepflicht und Bewilligung, Selbstkontrolle
Art. 9 Grundsätze der Entsorgung
Wer tierische Nebenprodukte entsorgt, muss dafür sorgen, dass:
- a.
- keine Krankheitserreger verbreitet werden und die Umwelt nicht gefährdet wird;
- b.
- die tierischen Nebenprodukte der Kategorien 1-3 identifizierbar und getrennt bleiben;
- c.
- diese nur mit in gutem Zustand gehaltenen Behältern, Räumen, Fahrzeugen und Geräten mittelbar oder unmittelbar in Berührung kommen;
- d.
- die Behälter, Räume, Fahrzeuge und Geräte genügend gross und für den Bestimmungszweck geeignet sind sowie regelmässig gereinigt werden.
Art. 10 Meldepflicht
1 Wer tierische Nebenprodukte entsorgt, muss dies der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt melden.
2 Keine Meldepflicht besteht für:
- a.
- die Entsorgung von Stoffwechselprodukten;
- b.
- das Vergraben kleiner Tiere auf Privatgrund (Art. 25 Abs. 1 Bst. d);
- c.
- den nichtgewerblichen Transport von tierischen Nebenprodukten zur Sammelstelle;
- d.
- das Sammeln und Zwischenlagern von tierischen Nebenprodukten, die im eigenen Lebensmittelbetrieb anfallen;
- e.
- die Abgabe, den Bezug und die Verfütterung von rohen tierischen Nebenprodukten der Kategorie 3 und von rohen Tierkörpern oder Teilen davon an Fleischfresser und aasfressende Vögel;
- f.
- das Verwenden von tierischen Nebenprodukten der Kategorien 2 und 3 für künstlerische Aktivitäten oder zu Diagnose-, Lehr- und Forschungszwecken;
- g.
- das Sammeln und Zwischenlagern von Speiseresten am Ort, wo sie anfallen;
- h.
- das Verbrennen von Speiseresten in Kehrichtverbrennungsanlagen, ausser sie stammen aus dem grenzüberschreitenden Verkehr.
3 Betriebe, die eine meldepflichtige Tätigkeit ausüben, müssen Namensänderungen, neue Tätigkeitsbereiche oder Umbauten, die sich auf die Hygiene- oder Produktesicherheit auswirken können, sowie die Betriebsschliessung melden.
4 Die meldepflichtigen Betriebe werden von der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt registriert.
Art. 11 Bewilligungspflicht
1 Betriebe nach Anhang 1, die eine meldepflichtige Tätigkeit ausüben, benötigen eine Betriebsbewilligung der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes.
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn die für die betreffende Tätigkeit massgebenden baulichen und betrieblichen Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllt sind. Vor der Erteilung muss eine Inspektion an Ort und Stelle durchgeführt werden.
3 Vorbehalten bleiben weitere durch Bundesrecht vorgeschriebene Bewilligungen und Prüfverfahren.
Art. 12 Inhalt der Bewilligung
1 Die Betriebsbewilligung wird für höchstens 10 Jahre erteilt.
2 Sie bestimmt die Entsorgungstätigkeit einschliesslich der Risikokategorie der tierischen Nebenprodukte und legt die dafür geltenden Bedingungen und Auflagen fest.
3 Für Anlagen bestimmt sie ausserdem die höchstzulässige betriebliche Kapazität, die sich aus Transport-, Annahme-, Lager- und technischer Verarbeitungskapazität zusammensetzt.
4 Die Bewilligung bleibt auch nach einem Wechsel der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers gültig.
5 Die Bewilligung wird auf Gesuch hin erneuert, wenn die Überprüfung ergibt, dass die baulichen und betrieblichen Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllt sind.
Art. 13 Meldung der Betriebe an das Bundesamt für Veterinärwesen
Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt meldet die Bewilligung einschliesslich Bewilligungsnummer, Name und Adresse des Betriebes und der bewilligten Tätigkeiten dem Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) über das zentrale Informationssystem nach Artikel 54a TSG.
Art. 14 Entzug der Bewilligung und Verbot des Betriebes
Werden im Rahmen der amtlichen Kontrollen ernsthafte Mängel festgestellt, so kann die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt die Bewilligung sistieren oder entziehen und registrierten Betrieben die Entsorgung vorübergehend oder dauerhaft verbieten. Sie oder er berücksichtigt dabei namentlich:
- a.
- die Art und den Schweregrad der Mängel im Hinblick auf Gefahren für die Gesundheit von Menschen und Tieren;
- b.
- ob zu erwarten ist, dass die Mängel innerhalb einer vertretbaren Frist behoben werden können.
Art. 15 Selbstkontrolle
1 Wer über eine Bewilligung nach Artikel 12 verfügt, muss ein Kontrollverfahren nach den in Anhang 2 festgelegten Grundsätzen der Selbstkontrolle erstellen, dokumentieren und kontinuierlich anwenden.
2 Den zuständigen Kontrollorganen des Bundes und der Kantone ist Einsicht in die Dokumentation zu gewähren. Die Unterlagen sind drei Jahre aufzubewahren.
3 Entsprechen die Ergebnisse der Kontrollen nicht den Vorschriften, so sind unverzüglich die erforderlichen Massnahmen einzuleiten. In schwerwiegenden Fällen, wie der Anlieferung von tierischen Nebenprodukten einer Kategorie, für welche die betreffende Anlage keine Bewilligung hat, oder von Abweichungen im Sterilisationsprozess, ist die amtliche Tierärztin oder der amtliche Tierarzt zu informieren.
2. Abschnitt: Anlagen
Art. 16 Anforderungen
1 Anlagen müssen so gebaut und eingerichtet sein, dass die unreinen von den reinen Arbeitsgängen getrennt sind und eine Verunreinigung der verarbeiteten tierischen Nebenprodukte ausgeschlossen ist.
2 Sie müssen in einem von einer Nutztierhaltung, einer Schlachtanlage oder einem Lebensmittelbetrieb getrennten Gebäudeteil untergebracht und von öffentlichen Strassen getrennt sein.
3 Jede Anlage ist für die Entsorgung einer einzigen Kategorie von tierischen Nebenprodukten zugelassen. Eine Anlage darf keinen räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang mit Anlagen anderer Kategorien haben.
4 Die Anforderungen an die Gebäude, die Ausstattung und den Betrieb der Anlagen sind in Anhang 3 festgelegt.
5 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt kann Abweichungen von den Anforderungen nach Anhang 3 bewilligen, wenn nachgewiesen wird, dass die Grundsätze nach Artikel 9 eingehalten werden. Insbesondere muss eine Trennung der unreinen von den reinen Arbeitsgängen gewährleistet und eine Verunreinigung der verarbeiteten tierischen Nebenprodukte ausgeschlossen sein.
Art. 17 Meldung der Entsorgungsmenge
Anlagen müssen der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt die Gesamtmenge der in einem Jahr entsorgten tierischen Nebenprodukte bis am 31. Januar des folgenden Jahres melden, aufgeschlüsselt nach Warengruppen.
Art. 18 Anlagen mit geringer Verarbeitungskapazität
1 Serienmässig hergestellte Anlagen mit geringer Verarbeitungskapazität dürfen nur angepriesen oder verkauft werden, wenn sie vom BVET bewilligt worden sind.
2 Der inländische Hersteller oder der Importeur richtet das Gesuch mit den zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen an das BVET.
3 Das BVET erteilt die Bewilligung, wenn der Anlagentyp den Anforderungen an die Seuchensicherheit genügt.
4 Für den Betrieb einer solchen Anlage ist eine Betriebsbewilligung nach Artikel 12 erforderlich.
3. Abschnitt: Transport
Art. 19 Sammeln, Zwischenlagern und Transportieren von tierischen Nebenprodukten
1 Rohe tierische Nebenprodukte müssen im Schlachtbetrieb oder in einer Sammelstelle gekühlt aufbewahrt oder möglichst rasch in eine nach Artikel 12 bewilligte Anlage verbracht werden. Sie dürfen nicht zusammen mit Tieren transportiert werden.
2 Die Anforderungen an das Sammeln, Zwischenlagern und Transportieren von tierischen Nebenprodukten sowie an die Sammelstellen sind in Anhang 4 festgelegt. Für Speisereste der Kategorie 3 gelten nur die Anforderungen an Fahrzeuge und Behälter nach Anhang 4 Ziffern 21 und 24.
Art. 20 Kennzeichnungen und Begleitpapiere
1 Tierische Nebenprodukte müssen so gekennzeichnet sein, dass ersichtlich ist, welcher Kategorie sie zugeordnet sind, ausser im Rahmen von nicht meldepflichtigen Tätigkeiten (Art. 10 Abs. 2).
2 Während des Transports muss den tierischen Nebenprodukten ein Begleitpapier oder ein Entscheid der Fleischkontrolle nach Anhang 4 Ziffer 3 beiliegen. Davon ausgenommen sind Transporte im Zusammenhang mit nicht meldepflichtigen Tätigkeiten (Art. 10 Abs. 2) sowie Transporte von Speiseresten.
3 Für Folgeprodukte gelten die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2:
- a.
- bis zum Ort der definitiven Verbrennung oder Entsorgung, falls sie aus Ausgangsmaterial der Kategorie 1 bestehen;
- b.
- bis zur Anlage, in der sie zu Futtermittel oder Dünger verarbeitet werden;
- c.
- bis sie nach Anhang 5 verarbeitet worden sind, falls sie für die Herstellung von technischen Erzeugnissen vorgesehen sind.
4 Die Begleitpapiere sind von der Absenderin oder vom Absender der tierischen Nebenprodukte auszustellen.
5 Die Begleitpapiere sind drei Jahre aufzubewahren. Den zuständigen Kontrollorganen des Bundes und der Kantone ist jederzeit Einsicht in die Dokumente zu gewähren.
6 Die Anforderungen an die Kennzeichnung und die Begleitpapiere finden sich in Anhang 4 Ziffern 1 und 3.
4. Abschnitt: Zulässige Entsorgungsarten
Art. 21 Verarbeiten von tierischen Nebenprodukten
1 Das Verarbeiten von tierischen Nebenprodukten muss so erfolgen, dass allfällige Krankheitserreger vernichtet werden. Anhang 5 legt die zulässigen Verarbeitungsmethoden fest.
2 Das BVET kann weitere Verarbeitungsmethoden zulassen, wenn sie in der Wirkung mindestens den Methoden nach Anhang 5 entsprechen.
3 Folgeprodukte, die den Endpunkt erreicht haben, unterstehen nicht mehr dieser Verordnung. Diese Folgeprodukte sind in Anhang 6 aufgeführt.
Art. 22 Entsorgen von tierischen Nebenprodukten der Kategorie 1
1 Tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 sind zu entsorgen:
- a.
- durch direkte Verbrennung;
- b.
- durch Drucksterilisation nach Anhang 5 Ziffer 1 und anschliessende:
- 1.
- Verbrennung, oder
- 2.
- Gewinnung von Brennstoffen vor der Verbrennung.
2 Tierkörper und Teile davon dürfen als Futter für vom Menschen gehaltene Fleischfresser und aasfressende Vögel verwendet werden, sofern sie keine Anzeichen einer auf Menschen oder Tiere übertragbaren Krankheit aufweisen. Nicht verwendet werden dürfen Tierkörper und Teile davon von:
- a.
- Wiederkäuern, die älter als 6 Monate sind;
- b.
- gentechnisch veränderten Tieren;
- c.
- Heimtieren;
- d.
- Tieren, denen Stoffe oder Zubereitungen nach Anhang 4 der Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 20041 verabreicht oder bei denen Grenzwertüberschreitungen nach der Fremd- und Inhaltsstoffverordnung vom 26. Juni 19952 festgestellt worden sind;
- e.
- Tieren, die radioaktiv kontaminiert sein könnten.
3 Die amtliche Tierärztin oder der amtliche Tierarzt kann die Verwendung von tierischen Nebenprodukten der Kategorie 1 für künstlerische Aktivitäten oder zu Diagnose-, Lehr- und Forschungszwecken sowie zu taxidermischen Zwecken oder zur Herstellung von Trophäen bewilligen, sofern weder für Menschen noch für Tiere ein Gesundheitsrisiko besteht.
1 SR 812.212.27
2 SR 817.021.23
Art. 23 Entsorgen von tierischen Nebenprodukten der Kategorie 2
1 Tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 sind zu entsorgen:
- a.
- nach den Methoden für Nebenprodukte der Kategorie 1 gemäss Artikel 22;
- b.
- nach Drucksterilisation gemäss Anhang 5 durch Verwertung:
- 1.
- in einer Biogas- oder Kompostierungsanlage,
- 2.
- des ausgeschmolzenen Fettes in organischen Düngern oder in anderen technischen Erzeugnissen, ausgenommen in pharmazeutischen, kosmetischen oder medizinischen Produkten,
- 3.
- der eiweiss- und knochenhaltigen Materialien in organischen Düngern.
2 Stoffwechselprodukte dürfen direkt in einer Biogas- oder Kompostierungsanlage verwertet oder für die Herstellung technischer Erzeugnisse verwendet werden. Kleinstmengen dürfen auch im Herkunftsbetrieb des Schlachttieres kompostiert werden.
3 Tierische Nebenprodukte mit Rückständen oder einem positiven Hemmstofftest nach Artikel 6 Buchstabe f dürfen auch in einer öffentlichen Kläranlage entsorgt oder, falls es sich um Milch oder Kolostrum handelt, in eine Jauchegrube eingeleitet werden. Ist die Entsorgung auf anderem Weg nicht möglich, so kann die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt gestatten, dass die Milch oder das Kolostrum nach einer Verdünnung um mindestens den Faktor 4 direkt auf landwirtschaftliche Flächen ausgebracht wird, sofern dadurch weder für Menschen noch Tiere ein übermässiges Gesundheitsrisiko entsteht.
Art. 24 Entsorgen von tierischen Nebenprodukten der Kategorie 3
1 Tierische Nebenprodukte der Kategorie 3 sind zu entsorgen:
- a.
- nach den Methoden für Nebenprodukte der Kategorie 2 gemäss Artikel 23;
- b.
- durch Verwertung in einer Biogas- oder Kompostierungsanlage;
- c.
- durch Verwertung als Tierfutter, als Kauspielzeug für Tiere oder für die Herstellung technischer Erzeugnisse nach den Artikeln 27-35.
2 Nebenprodukte von Wassertieren, die im Rahmen der einheimischen Fischerei auf dem Fangboot ausgeweidet werden, dürfen im Herkunftsgewässer entsorgt werden. Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt kann diese Regelung nach Absprache mit der zuständigen Fischereiaufsichtsbehörde auf den Ort der ersten Verarbeitung nach dem Anlanden ausweiten.
Art. 25 Vergraben von tierischen Nebenprodukten
1 Vergraben werden dürfen:
- a.
- Tierkörper, die aus schwer zugänglichen Orten nicht in eine Anlage verbracht werden können;
- b.
- Tierkörper, die mit Fremdkörpern vermengt sind und deshalb nicht in einer Anlage entsorgt werden können;
- c.
- Tierkörper, die infolge einer Seuche oder Katastrophe anfallen und die nicht in einer Anlage entsorgt werden können;
- d.
- einzelne kleine Tiere bis zu einem Gewicht von zehn Kilogramm auf Privatgrund;
- e.
- Heimtiere auf Tierfriedhöfen.
2 Die Anforderungen an Plätze, die zum Vergraben von Tierkörpern nach Absatz 1 Buchstaben b, c und e vorgesehen sind, und die beim Vergraben auf diesen Plätzen zu beachtenden Schutzmassnahmen sind in Anhang 7 festgelegt.
Art. 26 Entsorgung von Verbrennungs- und Fermentationsrückständen
Die Entsorgung oder Verwertung von Rückständen aus Verbrennungs-, Biogas- und Kompostierungsanlagen richtet sich nach der Umweltschutz- und der Landwirtschaftsgesetzgebung, insbesondere nach der Technischen Verordnung vom 10. Dezember 19901 über Abfälle (TVA), der Verordnung vom 22. Juni 20052 über den Verkehr mit Abfällen, der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 20053 und der Dünger-Verordnung vom 10. Januar 20014.
4. Kapitel: Verwendung von tierischen Nebenprodukten zur Fütterung und zur Herstellung von technischen Erzeugnissen
1. Abschnitt: Verbote und Ausnahmen
Art. 27 Verbote
1 Tiere, ausgenommen Wassertiere, dürfen nicht mit Eiweiss gefüttert werden, das von Tieren derselben Art stammt.
2 Nutzfische dürfen nicht mit Eiweiss gefüttert werden, das von Nutzfischen derselben Art stammt.
3 An Nutztiere dürfen nicht verfüttert werden:
- a.
- Speisereste;
- b.
- tierisches Eiweiss;
- c.
- Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat tierischer Herkunft;
- d.
- Futtermittel, die Bestandteile nach den Buchstaben a-c enthalten.
4 Das BVET kann nach Anhörung des Bundesamtes für Landwirtschaft für den Vollzug der Absätze 1-3 Methoden und Schwellenwerte festlegen.
Art. 28 Ausnahmen
Abweichend von Artikel 27 dürfen verfüttert werden:
- a.
- Milch und Milchprodukte, Kolostrum, Eier und Eierzeugnisse;
- b.
- Gelatine von Nichtwiederkäuern;
- c.
- hydrolisiertes Eiweiss von Nichtwiederkäuern und aus Häuten und Fellen von Wiederkäuern;
- d.1
- Fette der Kategorie 3 nach einer Verarbeitung gemäss Anhang 5 Ziffer 31.
2. Abschnitt: Fütterung von Nutztieren
Art. 29 Verfütterung von Nebenprodukten von Wassertieren an Nichtwiederkäuer und Verfütterung von Fischmehl an Kälber
Abweichend von Artikel 27 dürfen Nebenprodukte der Kategorie 3 von Wassertieren als Bestandteil von Futter für Schweine oder Geflügel sowie Fischmehl als Bestandteil von pulverförmigen Milchaustauschfuttermitteln für Kälber verwendet werden, wenn:
- a.
- sie nach Anhang 5 drucksterilisiert oder nach einem anderen Verfahren verarbeitet werden, das die Einhaltung der mikrobiologischen Normen nach Anhang 5 Ziffer 38 gewährleistet, oder wenn sie während mindestens 20 Minuten auf Siedetemperatur erhitzt werden;
- b.
- sie auf allen Stufen von der Gewinnung bis zum Zeitpunkt der Verfütterung getrennt von Einrichtungen und Anlagen für Nebenprodukte von anderen Tieren gesammelt, gelagert, verarbeitet und transportiert werden;
- c.
- der Herstellerbetrieb des Futters der Forschungsanstalt Agroscope Liebefeld-Posieux gemeldet worden ist;
- d.
- der Herstellerbetrieb über die Verwendung und die Zumischungen der Nebenprodukte Buch führt; und
- e.
- das Futter, abgesehen von pulverförmigen Milchaustauschfuttermitteln für Kälber, nur in Tierhaltungen gelagert und verfüttert wird, in denen keine Wiederkäuer gehalten werden.
Art. 30 Verfütterung von Blutprodukten an Nichtwiederkäuer
Abweichend von Artikel 27 dürfen Blutprodukte als Bestandteil von Futter für Schweine, Geflügel und Wassertiere verwendet werden, wenn:
- a.
- sie aus Schlachtanlagen stammen, in denen keine Wiederkäuer geschlachtet werden oder in denen die Schlachtung von Wiederkäuern räumlich getrennt stattfindet;
- b.
- sie von Tieren stammen, die aufgrund einer amtlichen Schlachttieruntersuchung zur Schlachtung zugelassen worden sind; und
- c.
- die Anforderungen nach Artikel 29 erfüllt sind.
Art. 31 Verfütterung von Nebenprodukten der Kategorie 3 an Wassertiere
Abweichend von Artikel 27 dürfen tierische Nebenprodukte der Kategorie 3 aus Schlachtanlagen oder anderen Lebensmittelbetrieben für die Fütterung von Wassertieren verwendet werden, wenn:
- a.
- sie aus Schlachtanlagen stammen, in denen keine Wiederkäuer geschlachtet werden oder in denen die Schlachtung von Wiederkäuern räumlich getrennt stattfindet;
- b.
- die nicht von Wiederkäuern gewonnenen Schlachttierkörper oder Teile davon nach dem Ergebnis der amtlichen Fleischkontrolle entweder genusstauglich sind oder weder für Menschen noch für Tiere ein Gesundheitsrisiko darstellen (Art. 7 Bst. a);
- c.
- die Anforderungen nach Artikel 29 erfüllt sind; und
- d.
- das Futter in keinen anderen Tierhaltungen gelagert und verfüttert wird als in registrierten Aquakulturbetrieben.
Art. 32 Verfütterung von Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat an Nichtwiederkäuer
Abweichend von Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe c dürfen Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat aus tierischen Nebenprodukten der Kategorie 3 an Nichtwiederkäuer verfüttert werden, wenn:
- a.
- sie entsprechend den Verarbeitungsmethoden nach Anhang 5 gewonnen wurden;
- b.
- die Futtermittel, in denen sie enthalten sind, insgesamt weniger als 10 Prozent Phosphor enthalten; und
- c.
- die Anforderungen an den Herstellerbetrieb und die Verwendung und Lagerung des Futters nach Artikel 29 Buchstaben b-e erfüllt sind.
3. Abschnitt: Fütterung von anderen Tieren
Art. 33 Herstellung von Heimtierfutter
Tierische Nebenprodukte der Kategorie 3 dürfen zu Heimtierfutter verarbeitet werden:
- a.
- nach einer Drucksterilisation gemäss Anhang 5, sofern sie:
- 1.
- in Anlagen zu Futtermitteln verarbeitet werden, die ausschliesslich Futtermittel für andere Tiere als Nutztiere herstellen, und
- 2.
- offen nur in gesonderten Räumen gelagert und gesondert transportiert werden;
- b.
- ohne Drucksterilisation, sofern sie:
- 1.
- die Voraussetzungen nach Buchstabe a erfüllen,
- 2.
- in ausschliesslich dafür vorgesehenen Behältern transportiert werden,
- 3.
- unmittelbar von einer Anlage, in der tierische Nebenprodukte der Kategorie 3 verarbeitet werden, zu den Herstellungsanlagen für Futtermittel transportiert werden, und
- 4.
- die mikrobiologischen Normen nach Anhang 5 Ziffer 38 erfüllen.
Art. 34 Abgabe zur Verfütterung an Fleischfresser und aasfressende Vögel
Zur Fütterung von Heimtieren und anderen vom Menschen gehaltenen Fleischfressern und aasfressenden Vögeln dürfen verwendet werden:
- a.
- tierische Nebenprodukte der Kategorie 3 in rohem oder nach Anhang 5 verarbeitetem Zustand;
- b.
- Schlachttierkörper der Kategorie 3 oder Teile davon, die von einem Entscheid der Fleischkontrolle begleitet sind, der die Bezeichnung «ungeniessbar, ohne Anzeichen einer für Menschen oder Tiere ansteckenden Krankheit» enthält;
- c.
- die nach Artikel 22 Absatz 2 zugelassenen Tierkörper und Teile davon.
4. Abschnitt: Herstellung von technischen Erzeugnissen
Art. 35
Tierische Nebenprodukte der Kategorie 3 dürfen für die Herstellung von pharmazeutischen, kosmetischen oder medizinischen Produkten sowie weiteren technischen Erzeugnissen, für die Normen aus anderen Rechtsbereichen existieren, verwendet werden, wenn:
- a.
- die Nebenprodukte und die Folgeprodukte nach Anhang 5 Ziffer 5 verarbeitet werden;
- b.
- die Erzeugnisse den jeweils geltenden Normen aus den anderen Rechtsbereichen entsprechen; und
- c.
- die bei der Herstellung anfallenden tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte nach den Vorgaben dieser Verordnung entsorgt werden.
5. Kapitel: Verantwortung für die Entsorgung
Art. 36 Entsorgung durch die Inhaberin oder den Inhaber
1 Wer gewerbsmässig Erzeugnisse tierischer Herkunft gewinnt oder verarbeitet, muss die dabei anfallenden tierischen Nebenprodukte entsorgen oder entsorgen lassen.
2 Wer Tiere schlachtet oder Fleisch verarbeitet und die anfallenden tierischen Nebenprodukte durch Dritte entsorgen lässt, muss gegenüber dem Kanton durch Vorlegen schriftlicher Vereinbarungen nachweisen, dass die Entsorgung für mindestens zwei Jahre gesichert ist. Die Vereinbarungen müssen Angaben zu den Mengen und den Ausstiegskonditionen enthalten.
3 Alle übrigen Inhaberinnen und Inhaber von tierischen Nebenprodukten müssen diese in die vom Kanton bestimmte Sammelstelle liefern, sofern sie zu deren Entsorgung nicht selber in der Lage sind.
Art. 37 Entsorgung durch den Kanton
1 Für die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten, die nicht bei der gewerbsmässigen Gewinnung oder Verarbeitung von Erzeugnissen tierischer Herkunft anfallen, ist der Kanton verantwortlich; davon ausgenommen sind Speisereste.
2 Sind die Speisereste mit Grüngut vermischt, so ist der Kanton für die Entsorgung verantwortlich, wenn sie als Siedlungsabfälle nach Artikel 31b des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 gesammelt werden.
3 Kantone, die keine eigene Anlage betreiben, stellen die Entsorgung der tierischen Nebenprodukte, für die sie verantwortlich sind, durch eine Vereinbarung mit einem Entsorgungsbetrieb sicher.
Art. 38 Infrastruktur der Kantone
1 Jeder Kanton sorgt dafür, dass:
- a.
- eine zweckmässige Infrastruktur für das Sammeln und Zwischenlagern der tierischen Nebenprodukte zur Verfügung steht;
- b.
- Plätze für das Vergraben von Tierkörpern vorgesehen werden.
2 Die Kantone arbeiten in Bezug auf die Infrastruktur für den Transport zusammen. Sie sorgen dafür, dass ihnen mindestens die nötigen Container für den Transport von verseuchten Tierkörpern und Transportfahrzeuge zur Verfügung stehen. Je 8000 Grossvieheinheiten ist eine Kapazität von einer Tonne erforderlich.
Art. 39 Inlandentsorgungsgarantie
1 Wer tierische Nebenprodukte ausführt, muss in der Lage sein, diese auch im Inland in einer für die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten der entsprechenden Kategorie zugelassenen Anlage zu entsorgen, falls das Bestimmungsland die Einfuhr beschränken oder verbieten sollte. Vorbehalten bleiben staatsvertragliche Vereinbarungen über die grenzüberschreitende Entsorgung.
2 Der Nachweis, dass die tierischen Nebenprodukte im Fall einer Einfuhrbeschränkung im Inland entsorgt werden können, ist mit einer schriftlichen Übernahmegarantie zu erbringen. Eine Übernahmegarantie kann nur ausgestellt werden, sofern und solange die Anlage über freie Kapazität verfügt. Diese ergibt sich aus der Differenz der gemäss Betriebsbewilligung festgelegten Verarbeitungskapazität und der pro Jahr entsorgten Gesamtmenge.
3 Handelt es sich bei den ausgeführten tierischen Nebenprodukten um lagerfähige Häute und Felle, um Speisereste oder um tierische Nebenprodukte, die eine Drucksterilisation durchlaufen haben, oder beträgt die Gesamtmenge weniger als 1000 kg pro Jahr, so ist keine Übernahmegarantie erforderlich.
4 Die Menge der ausgeführten tierischen Nebenprodukte muss dem BVET monatlich gemeldet werden.
5 Im Übrigen richtet sich die Ausfuhr von tierischen Nebenprodukten nach den Artikeln 25 und 32 der Verordnung vom 18. April 20071 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten.
1 SR 916.443.10
Art. 40 Kostentragung
1 Die Inhaberin oder der Inhaber der tierischen Nebenprodukte trägt die Kosten der Entsorgung.
2 Der Kanton belastet den Inhaberinnen und Inhabern der tierischen Nebenprodukte, für die er die Entsorgung übernommen hat, anteilsmässig die bei ihm anfallenden Entsorgungskosten.
3 Er kann auf die vollständige Überwälzung der Entsorgungskosten verzichten, soweit dies im öffentlichen Interesse liegt oder wenn daraus ein unverhältnismässiger administrativer Aufwand entsteht.
4 Die Kantone regeln die Kostenbeteiligung der Gemeinden an der Entsorgung.
5 Vorbehalten bleiben abweichende kantonale Regelungen.
Art. 41 Entschädigung der Entsorgungsbetriebe durch die Kantone
1 Die Kantone vergüten den Entsorgungsbetrieben für die in ihrem Auftrag übernommenen tierischen Nebenprodukte die effektiven, durch den Verwertungserlös nicht gedeckten Kosten der Entsorgung.
2 Darüber hinausgehende Vergütungen sind nur soweit zulässig, als sie zur Erhaltung eines Betriebs notwendig sind, dessen Bestand für die Entsorgungsaufgaben des Kantons unabdingbar ist. Die so unterstützten Entsorgungsbetriebe dürfen die tierischen Nebenprodukte von Schlacht- oder anderen Lebensmittelbetrieben nicht günstiger entsorgen als Entsorgungsbetriebe, die keine staatliche Unterstützung erhalten.
3 Der Entsorgungsbetrieb muss:
- a.
- dem Kanton jährlich Aufschluss über den Betriebsaufwand und den Verwertungserlös aus den tierischen Nebenprodukten erteilen;
- b.
- die Mengen und die Herkunft der entsorgten tierischen Nebenprodukte erfassen und aufzeichnen; die Aufzeichnungen sind dem Kanton jährlich zuzustellen;
- c.
- jährlich bekannt geben, in welchem Umfang für Entsorgungskosten einerseits den Kantonen und andererseits den privaten Lieferantinnen und Lieferanten Rechnung gestellt worden ist.
6. Kapitel: Massnahmen im Seuchenfall
Art. 42 Grundsatz
Tierische Nebenprodukte dürfen nicht aus Gebieten oder Betrieben verbracht werden, die seuchenpolizeilichen Einschränkungen infolge hochansteckender Seuchen unterworfen sind. Sie dürfen in diesem Fall auch nicht als Tierfutter, Kauspielzeug für Tiere oder für die Herstellung technischer Erzeugnisse verwendet werden. Vorbehalten bleiben die Artikel 43 und 44.
Art. 43 Anordnungen der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes
1 Wird eine Seuche festgestellt, so bestimmt die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt, wie die tierischen Nebenprodukte entsorgt werden müssen, insbesondere:
- a.
- in welcher Anlage die Tierkörper zu entsorgen sind, falls mehrere Anlagen in Frage kommen;
- b.
- welche besonderen Vorsichtsmassnahmen getroffen werden müssen.
2 Ist die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten der Kategorien 1 und 2 infolge eines massiven Ausbruchs einer Seuche oder anderer aussergewöhnlicher, nicht vorhersehbarer Umstände in den dafür vorgesehenen Anlagen nicht mehr möglich, so kann die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt die Entsorgung in einer für die Kategorie 3 zugelassenen Anlage gestatten. Werden in dieser Anlage wieder ausschliesslich tierische Nebenprodukte der Kategorie 3 entsorgt, so bedarf sie erneut einer Betriebsbewilligung nach Artikel 12.
Art. 44 Anordnungen des BVET
Wird eine hochansteckende Seuche festgestellt, so kann das BVET anordnen, dass:
- a.
- sämtliche tierischen Nebenprodukte innerhalb des vom Seuchenausbruch betroffenen Gebiets oder verseuchte tierische Nebenprodukte aus mehreren betroffenen Gebieten in derselben Anlage entsorgt werden müssen;
- b.
- ein Betrieb, der sich gegenüber einem Kanton zur Entsorgung von tierischen Nebenprodukten verpflichtet hat, seine Tätigkeit so umstellt oder mit andern Betrieben koordiniert, dass die gesamte Kapazität für die Entsorgung zur Verfügung steht; die Kantone entschädigen den Betrieb für allfällige Mehrkosten oder Ertragsausfälle.
7. Kapitel: Vollzug
Art. 45 Vollzug
Die Kantone vollziehen diese Verordnung.
Art. 46 Amtliche Kontrollen
1 Die Kantone beaufsichtigen die Entsorgung der tierischen Nebenprodukte. Sie kontrollieren die Anlagen mindestens einmal jährlich, die anderen bewilligten Betriebe und die registrierten Betriebe periodisch je nach Art und Umfang ihrer Tätigkeit.
2 Die Kontrolle über die Herstellung und das Inverkehrbringen von Futtermitteln richtet sich zusätzlich nach der Futtermittel-Verordnung vom 26. Mai 19991.
8. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 47 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden in Anhang 8 geregelt.
Art. 48 Übergangsbestimmungen für Anlagen
1 Für Anlagen, auf deren Areal sich eine Tierhaltung befindet, gilt das bisherige Recht, sofern das Baugesuch vor dem 1. Juli 2011 eingereicht worden ist (Anhang 3 Ziff. 24).
2 Bestehende Biogas- und Kompostierungsanlagen, die Speisereste ohne vorgehende Hygienisierung mit den in Anhang 5 Ziffer 46 vorgesehenen anderen Verfahren thermophil vergären, müssen die dafür erforderliche Bewilligung des BVET spätestens am 1. Juli 2013 vorweisen können.
Art. 49 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2011 in Kraft.
Anhang 1
(Art. 11 Abs. 1)
Betriebe, für die eine Bewilligung erforderlich ist
- 1
- Betriebe, die tierische Nebenprodukte nach den Verfahren gemäss Anhang 5 verarbeiten, ausser wenn sie ausschliesslich technische Erzeugnisse nach Anhang 5 Ziffer 5 herstellen;
- 2
- Betriebe, die tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte verbrennen, ausser wenn sie über eine umweltschutzrechtliche Bewilligung verfügen;
- 3
- Betriebe, die aus tierischen Nebenprodukten Brennstoffe gewinnen (Art. 22 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2);
- 4
- Betriebe, die Heimtierfutter herstellen;
- 5
- Betriebe, die organische Dünger und Bodenverbesserungsmittel herstellen;
- 6
- Tierkrematorien und Tierfriedhöfe;
- 7
- Betriebe, die rohe tierische Nebenprodukte lagern oder transportieren;
- 8
- Betriebe, die gesammelte tierische Nebenprodukte weiterbearbeiten, insbesondere Betriebe, die Nebenprodukte sortieren, zerlegen, erhitzen (z.B. pasteurisieren), kühlen, einfrieren, salzen oder die Häute und Felle oder spezifiziertes Risikomaterial entfernen;
- 9
- Betriebe, die Folgeprodukte lagern oder transportieren, die:
- a.
- durch Verbrennung entsorgt werden;
- b.
- als Futtermittel verwendet werden, ausgenommen Betriebe, die nach den Artikeln 20 und 20a der Futtermittel-Verordnung vom 26. Mai 19991 registriert oder zugelassen sind;
- c.
- zur Herstellung von organischen Düngern und Bodenverbesserungsmitteln bestimmt sind.
Anhang 2
(Art. 15 Abs. 1)
Grundsätze der Selbstkontrolle
- 1
- Die Erfassung der kritischen Kontrollpunkte und die Durchführung der Sicherheitsmassnahmen sind zu gewährleisten durch:
- a.
- Identifizieren und Bewerten der möglichen Gesundheitsrisiken für Menschen und Tiere, die bei der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten auftreten können;
- b.
- Festlegen von Punkten, Arbeitsvorgängen oder bestimmten Technologieschritten im Entsorgungsprozess, bei denen ein Gesundheitsrisiko ausgeschaltet oder vermindert werden kann (Critical Control Points, CCP);
- c.
- Festlegen von Standardwerten und Toleranzbereichen (CCP-Bedingungen), die einzuhalten sind und die bei der Überwachung der CCP verbindlich sind;
- d.
- Einrichten eines Überwachungssystems (Monitoring), mit dem die Einhaltung der CCP-Bedingungen überprüft werden kann;
- e.
- Festlegen von Massnahmen, wenn durch das Monitoring eine Abweichung von den CCP-Bedingungen festgestellt wird;
- f.
- Festlegen von Verfahren zur Überprüfung der Funktionstüchtigkeit des Kontrollsystems (Verifikation);
- g.
- Dokumentieren der Massnahmen nach den Buchstaben a-f.
- 2
- Das Kontrollsystem nach Ziffer 1 ist in einer dem Sicherheitsrisiko und dem Produktionsumfang angepassten Form anzuwenden. Sammelstellen müssen lediglich den Anforderungen nach Ziffer 1 Buchstaben a-c genügen.
- 3
- Die für die Entsorgungssicherheit notwendigen Vorschriften müssen den Beschäftigten bekannt sein. Die für den Betrieb verantwortliche Person muss deren Befolgung durchsetzen und kontrollieren.
Anhang 3
(Art. 16 Abs. 4 und 5)
Anforderungen an Anlagen
1 Allgemeine Anforderungen
11 Räumliche Aufteilung
- 111
- Die Anlagen müssen eingezäunt sein, oder es muss auf andere Weise dafür gesorgt werden, dass unbefugte Personen sowie Tiere keinen Zugang haben.
- 112
- Die Zufahrtswege zu den Anlagen müssen so angelegt sein, dass die Anlieferung der tierischen Nebenprodukte von der Auslieferung der daraus verarbeiteten Erzeugnisse getrennt erfolgt.
- 113
- Der unreine Teil der Anlagen umfasst die Entladestelle für die tierischen Nebenprodukte und jene Teile, in denen Krankheitserreger verbreitet werden können. Er muss einen geschlossenen Raum bilden.
- 114
- Die Anlagen müssen über einen überdachten Ort für die Annahme der tierischen Nebenprodukte verfügen.
12 Einrichtung
- 121
- Die Anlagen müssen so konzipiert sein, dass sie leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind. Die Fussböden müssen so beschaffen sein, dass Flüssigkeiten leicht abfliessen können.
- 122
- Die Anlagen müssen mit einer Kühlanlage ausgestattet sein, welche die tierischen Nebenprodukte, die nicht innerhalb von 24 Stunden nach der Anlieferung verarbeitet werden, auf eine Temperatur von höchstens °C zu kühlen vermag.
- 123
- Die Anlagen müssen über Waschbecken und genügend Toiletten, Duschen und Umkleideräume für das Personal verfügen.
- 124
- Anlagen, in denen tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 oder 2 entsorgt werden, müssen mindestens im unreinen Teil einen Vorbehandlungsprozess zur Rückhaltung und Sammlung tierischen Materials als erste Stufe der Abwasserbehandlung vorsehen. Der Vorbehandlungsprozess muss sicherstellen, dass die festen Bestandteile im Abwasser nicht grösser als 1 mm (=Kantenlänge) sind. Es darf kein Mahlen oder eine andere Zerkleinerung stattfinden, die den Durchlauf tierischen Materials durch den Vorbehandlungsprozess erleichtern würde. Die zurückgehaltenen Feststoffe sind als Rohmaterial der entsprechenden Kategorie nach den Vorschriften dieser Verordnung zu entsorgen.
13 Betrieb
- 131
- Tierische Nebenprodukte müssen nach ihrer Anlieferung ordnungsgemäss gelagert und möglichst rasch verarbeitet, verwertet oder verbrannt werden.
- 132
- Die zum Transport von Rohmaterial verwendeten Container, Behälter und Fahrzeuge sind an einem dafür bestimmten Ort zu säubern. Dabei muss jedes Risiko der Kontamination verarbeiteter Erzeugnisse vermieden werden.
- 133
- Im unreinen Bereich der Anlage beschäftigte Personen dürfen den reinen Bereich nur betreten, wenn sie zuvor ihre Arbeitskleidung und Fussbekleidung gewechselt beziehungsweise die Fussbekleidung desinfiziert haben. Ausrüstungen und Geräte dürfen nicht vom unreinen in den reinen Bereich verbracht werden, ohne vorher gereinigt und desinfiziert worden zu sein. Um Personalbewegungen zwischen den verschiedenen Arbeitsbereichen kontrollieren und den Gebrauch von Fuss- und Durchfuhrbecken sicherstellen zu können, ist der Personalverkehr in der Anlage genau zu regeln.
- 134
- Ist eine Hitzebehandlung vorgeschrieben, so müssen die relevanten Parameter, insbesondere Temperatur, Dauer und gegebenenfalls Druck, ständig erhoben und aufgezeichnet werden. Messgeräte müssen regelmässig kalibriert werden.
- 135
- Material, das möglicherweise nicht der vorgeschriebenen Hitzebehandlung unterzogen wurde, wie Restmaterial, das bei Einschaltung der Maschine ausgeworfen wird, oder Kesselausfluss, muss erneut eingespeist und hitzebehandelt oder gesammelt und verarbeitet werden.
- 136
- Verarbeitete Erzeugnisse sind so zu entsorgen, dass eine Rekontamination ausgeschlossen ist.
14 Reinigung und Desinfektion
- 141
- Die Anlagen müssen mit Einrichtungen für die Reinigung und Desinfektion von Räumen, Behältern und Geräten sowie zum Waschen der Hände ausgestattet sein.
- 142
- Anlagen, in denen rohe tierische Nebenprodukte entsorgt werden, müssen mit einer Einrichtung zur Reinigung und Desinfektion von Fahrzeugen ausgestattet sein.
- 143
- Die Anlagen und Fahrzeuge müssen sauber gehalten und regelmässig desinfiziert werden.
- 144
- Für alle Bereiche der Anlage müssen Reinigungsverfahren festgelegt und dokumentiert sein. Geeignete Putzgeräte und Reinigungsmittel sind zur Verfügung zu halten.
- 145
- In den Anlagen sind Vorkehrungen zu treffen, um Vögeln und Nagern den Zugang zu verwehren und Insekten zu bekämpfen. Grundlage dafür bildet ein Bekämpfungsplan, der dokumentiert sein muss.
- 146
- Die Anlagen müssen mit Einrichtungen zur Luftreinigung ausgestattet sein, die Geruchsemissionen begrenzen und verhindern, dass Krankheitserreger verbreitet werden.
2 Spezielle Anforderungen
21 Anforderungen an Anlagen, in denen verseuchte
tierische Nebenprodukte zwischengelagert, verwertet
oder verbrannt werden - 211
- Anlagen, in denen verseuchte tierische Nebenprodukte zwischengelagert, verwertet oder verbrannt werden, müssen mit einer Entladestelle ausgestattet sein, in der die Container für verseuchte Tierkörper (Art. 38) entladen werden können.
- 212
- Die Container müssen so gebaut und ausgestattet sein, dass sie in allen Anlagen in der Schweiz, die für die Entsorgung von verseuchten Tierkörpern bestimmt sind, entladen werden können.
- 213
- Das Abwasser aus dem unreinen Teil der Anlage muss aufgefangen und im Seuchenfall sterilisiert werden können.
22 Anforderungen an Verbrennungsanlagen
- 221
- Tierische Nebenprodukte sind vor der Verbrennung in geschlossenen Behältern zu lagern.
- 222
- Die Anlagen müssen baulich, technisch und betrieblich so angelegt sein, dass daraus keine Krankheitserreger verbreitet werden; im Übrigen gelten die Artikel 38-42 TVA1 und die Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 19852.
- 223
- Die tierischen Nebenprodukte müssen so verbrannt werden, dass die Überreste nach der TVA entsorgt werden können.
- 224
- Die relevanten Parameter der Verbrennung, insbesondere Temperatur und Zeit, müssen ständig erhoben und aufgezeichnet werden.
- 225
- Der ordnungsgemässe Einbau und das Funktionieren automatischer Überwachungsgeräte müssen kontrolliert werden, und jedes Jahr ist ein Überwachungstest durchzuführen. Die Kalibrierung muss mindestens alle drei Jahre anhand von parallelen Messungen nach den Referenzmethoden erfolgen.
23 Anforderungen an Biogas- und Kompostierungsanlagen
- 231
- Die Anforderungen nach den Artikeln 43-45 TVA und diejenigen nach Anhang 2.6 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 20053 müssen eingehalten werden.
- 232
- Anlage und Betrieb müssen gewährleisten, dass sämtliches Rohmaterial, das tierische Nebenprodukte enthält, nach Anhang 5 Ziffer 4 behandelt wird. Die Behandlung kann in der Anlage erfolgen oder von einem Betrieb durchgeführt werden, der Rohmaterial sammelt und vorbehandelt.
- 233
- Die Hygienisierungsstufe muss unumgehbar und mit Geräten zur Überwachung und Aufzeichnung der Prozessparameter ausgerüstet sein.
- 234
- Die Lagerung und die Verarbeitung müssen soweit wie möglich sicherstellen, dass Wildtiere, einschliesslich Nagetiere und Vögel, zu den rohen tierischen Nebenprodukten keinen Zugang haben.
- 235
- Durch bauliche oder betriebliche Massnahmen ist sicherzustellen, dass eine Kontamination des Endproduktes verhindert wird.
- 236
- Das BVET kann Mindestkapazitäten und Mindestmengen für Anlagen vorschreiben.
24 Anforderungen an Anlagen, auf deren Areal
sich eine Tierhaltung befindet - 241
- Die Infrastruktur und der Betrieb müssen eine vollständige physische Trennung zwischen der Anlage einerseits und dem Tierbestand, dem Futter und gegebenenfalls dem Einstreumaterial andererseits gewährleisten. Stall und Anlage müssen sich in separaten Gebäuden befinden.
- 242
- Die Nutztiere dürfen weder direkten noch indirekten Kontakt haben zur Anlage oder den Fahrzeugen, Transportbehältern und Geräten, die für tierische Nebenprodukte verwendet werden.
- 243
- Die Zu- und Abfahrtswege zur Anlage sind in die baulichen und betrieblichen Massnahmen zur Trennung von der Nutztierhaltung miteinzubeziehen. Die Abstände sind so festzulegen, dass von der Anlage kein unannehmbares Risiko hinsichtlich der Übertragung einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit ausgeht.
Anhang 4
(Art. 19 Abs. 2 sowie 20 Abs. 2 und 6)
Vorschriften für das Sammeln, Zwischenlagern und
Transportieren von tierischen Nebenprodukten
1 Kennzeichnung
- 11
- Die Kategorie der tierischen Nebenprodukte muss während des Transports auf einem am Fahrzeug, Behälter, Karton oder an sonstigem Verpackungsmaterial befestigten Etikett deutlich angegeben sein. Dazu sind die folgenden Farben und Bezeichnungen zu verwenden:
- a.
- die Farbe schwarz und die Bezeichnung «Nur zur Entsorgung/Verbrennung» oder «Zur energetischen Nutzung vor der Verbrennung» bei tierischen Nebenprodukten der Kategorie 1;
- b.
- die Farbe schwarz und die Bezeichnung «Zur Verfütterung an (Name der Tiergruppe)» bei tierischen Nebenprodukten der Kategorie 1, die zur Fütterung von Fleischfressern und aasfressenden Vögeln zugelassen sind (Art. 22 Abs. 2 );
- c.
- die Farbe gelb und die Bezeichnung «Darf nicht verfüttert werden» bei tierischen Nebenprodukten der Kategorie 2;
- d.
- die Farbe grün und die Bezeichnung «Nicht für den menschlichen Verzehr» bei tierischen Nebenprodukten der Kategorie 3.
- 12
- Material der Kategorien 1 und 2, das drucksterilisiert wird, ist während der Verarbeitung folgendermassen mit Glycerintriheptanoat (GTH) zu markieren:
- a.
- GTH ist zuzufügen, nachdem das Material mit einer Temperatur von mindestens 80 °C hygienisiert worden ist. Es ist eine gleichmässige Verteilung von GTH zu gewährleisten.
- b.
- Durch ein Monitoringsystem und Aufzeichnungen muss die Betreiberin oder der Betreiber der Anlage dokumentieren können, dass im verarbeiteten Material eine Mindestkonzentration von 250 mg GTH/kg Fett stets erreicht wird.
- c.
- Wird das verarbeitete Material nach der Drucksterilisation direkt in der gleichen Anlage verbrannt oder über ein geschlossenes System zur Verbrennung verbracht, so ist eine Markierung mit GTH nicht notwendig.
2 Fahrzeuge und Behälter
- 21
- Tierische Nebenprodukte sind in fest verschlossenen Verpackungen oder abgedeckten dichten, korrosionsbeständigen und leicht zu reinigenden Behältern beziehungsweise Fahrzeugen zu transportieren.
- 22
- Fahrzeuge und wieder verwendbare Behälter sowie alle wieder verwendbaren Ausrüstungsgegenstände und Geräte, die mit tierischen Nebenprodukten in Berührung kommen, sind nach jeder Verwendung zu säubern, aus- und abzuwaschen sowie zu desinfizieren und bis zur nächsten Verwendung sauber zu halten.
- 23
- In wieder verwendbaren Behältern darf immer nur ein bestimmtes verarbeitetes Nebenprodukt transportiert werden.
- 24
- Behälter für tierische Nebenprodukte dürfen nicht für Schlachttierkörper, Schlachterzeugnisse und weitere Erzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind, verwendet werden.
- 25
- Rohe tierische Nebenprodukte der Kategorie 3, die für die Herstellung von Futtermitteln oder Heimtierfutter verwendet werden, müssen gekühlt oder gefroren transportiert werden, ausser wenn sie innerhalb von 24 Stunden ab Versendung verarbeitet oder erneut gekühlt werden.
- 26
- Für Kühltransporte verwendete Fahrzeuge müssen so konzipiert sein, dass während der gesamten Transportdauer eine angemessene Temperatur aufrechterhalten werden kann.
3 Begleitpapiere und Entscheide der Fleischkontrolle
- 31
- Die Begleitpapiere müssen folgende Angaben enthalten:
- a.
- Datum, an dem das Material abgeholt wurde;
- b.
- Beschreibung des Materials, einschliesslich der Angaben nach Ziffer 11;
- c.
- Tierart, von der die tierischen Nebenprodukte der Kategorie 3 stammen, falls sie als Futtermittel verwendet werden sollen;
- d.
- Ohrmarkennummer bei Häuten und Fellen von Klauentieren;
- e.
- Gewicht des Materials;
- f.
- Name, Anschrift und Kontrollnummer des Herkunftsbetriebs;
- g.
- Name, Anschrift und Kontrollnummer des Transportunternehmens;
- h.
- Name, Anschrift und Kontrollnummer des Empfängerbetriebs;
- i.
- gegebenenfalls Art und Verfahren der Verarbeitung.
- 32
- Das Begleitpapier ist in mindestens drei Exemplaren auszustellen. Das Original muss der Sendung bis zum Endbestimmungsort beiliegen und ist vom Empfängerbetrieb aufzubewahren. Je eine Kopie verbleibt beim Herkunftsbetrieb und beim Transportunternehmen.
- 33
- Die Entscheide der Fleischkontrolle nach den Artikeln 20 Absatz 2 und 34 Buchstabe b müssen folgende Angaben enthalten:
- a.
- Datum;
- b.
- Schlachtbetrieb;
- c.
- Art des Materials;
- d.
- Gewicht des Materials;
- e.
- Verwendungszweck;
- f.
- Name, Anschrift und Kontrollnummer des Empfängerbetriebs.
- 34
- Begleitpapiere für tierische Nebenprodukte, die für künstlerische Aktivitäten, zur Herstellung von Trophäen, zu taxidermischen Zwecken oder zu Diagnose-, Lehr- und Forschungszwecken bestimmt sind, müssen nur folgende Angaben enthalten:
- a.
- Datum;
- b.
- Name und Anschrift der Absenderin oder des Absenders und der Empfängerin oder des Empfängers;
- c.
- Art des Materials;
- d.
- Verwendungszweck.
4 Sammelstellen
41 Räumliche Aufteilung
- 411
- Die Sammelstellen müssen eingezäunt sein, oder es muss auf andere Weise dafür gesorgt werden, dass unbefugte Personen sowie Tiere keinen Zugang haben.
- 412
- Die Sammelstellen müssen über einen überdachten Ort für die Annahme der tierischen Nebenprodukte verfügen.
42 Einrichtung
- 421
- Die Sammelstellen müssen so konzipiert sein, dass sie leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind. Die Fussböden müssen so beschaffen sein, dass Flüssigkeiten leicht abfliessen können.
- 422
- Die Sammelstellen müssen mit einer Kühlanlage ausgestattet sein, welche die tierischen Nebenprodukte, die nicht innerhalb von 24 Stunden abgeholt werden, auf eine Temperatur von höchstens °C zu kühlen vermag.
43 Reinigung und Desinfektion
- 431
- Die Sammelstellen müssen mit Einrichtungen für die Reinigung und Desinfektion von Räumen, Behältern und Geräten sowie zum Waschen der Hände ausgestattet sein.
- 432
- Die Sammelstellen müssen sauber gehalten und regelmässig desinfiziert werden.
- 433
- In den Sammelstellen sind Vorkehrungen zu treffen, um Vögeln und Nagern den Zugang zu verwehren und Insekten zu bekämpfen.
- 434
- Die Sammelstellen müssen über ein hygienisch einwandfreies Abwasserableitungssystem verfügen.
Anhang 5
(Art. 20 Abs. 3 Bst. c, 21, 22 Abs. 1 Bst. b, 23 Abs. 1 Bst. b, 28 Bst. d, 29 Bst. a, 32 Bst. a, 33 Bst. a und b Ziff. 4, 34 Bst. a und 35 Bst. a)
Verarbeitungsmethoden für tierische Nebenprodukte
1 Drucksterilisation
- 11
- Die Partikelgrösse des Rohmaterials darf bei Beginn des Sterilisationsprozesses höchstens 50 mm betragen. Grössere Teile sind mechanisch zu zerkleinern. Die Wirksamkeit der Zerkleinerung ist zu kontrollieren und aufzuzeichnen. Ergeben die Kontrollen Materialteilchen mit einer Kantenlänge von über 50 mm, so ist der Zerkleinerungsprozess zu stoppen und die Anlage vor Wiederaufnahme des Betriebs zu reparieren.
- 12
- Die Wirkung der Sterilisation muss einer Erhitzung auf eine Kerntemperatur von mindestens 133 °C bei einem Druck von 3 bar während 20 Minuten entsprechen.
2 Verwertung ausgeschmolzener Fette aus Material
der Kategorie 2 - Zur Gewinnung von Derivaten aus ausgeschmolzenen Fetten von Material der Kategorie 2 können folgende Verfahren eingesetzt werden:
- 21
- Umesterung oder Hydrolyse bei mindestens 200 °C und einem entsprechenden angemessenen Druck während 20 Minuten für die Herstellung von Glycerin, Fettsäuren und Ester.
- 22
- Verseifung mit NaOH 12M für die Herstellung von Glycerin und Seife:
- a.
- bei Chargenbetrieb bei 95 °C während 3 Stunden; oder
- b.
- bei kontinuierlicher Arbeitsweise bei 140 °C und 2 bar während 8 Minuten.
3 Herstellung von Tierfutter oder technischen Erzeugnissen
aus Material der Kategorie 331 Verwendung von Fetten für Tierfutter
- 311
- Fett von Säugetieren muss während 20 Minuten auf 133 °C erhitzt werden.
- 312
- Ausgeschmolzene Wiederkäuerfette müssen so gereinigt werden, dass der Rest an unlöslichen Unreinheiten insgesamt 0,15 Gewichtsprozent nicht überschreitet.
- 313
- Fett von anderen Tieren als Säugetieren muss einer Hitzebehandlung unterzogen werden, welche die vollständige Denaturierung sämtlicher Proteine gewährleistet.
32 Herstellung von Kollagen
- Entspricht das Kollagen nicht den lebensmittelrechtlichen Anforderungen, so muss es nach folgenden Kriterien hergestellt werden:
- 321
- Als Ausgangsprodukte dürfen nur Knochen, Häute, Felle, Sehnen und Bänder der Kategorie 3 von Tieren verwendet werden, die geschlachtet wurden.
- 322
- Das Kollagen muss nach einem Verfahren hergestellt werden, bei dem gewährleistet ist, dass unverarbeitetes Material der Kategorie 3 eine Waschung und pH-Einstellung mit Säure oder Base durchläuft und danach gespült, filtriert und extrudiert wird. Nach dieser Behandlung kann das Kollagen getrocknet werden.
33 Herstellung von Gelatine
- Entspricht die Gelatine nicht den lebensmittelrechtlichen Anforderungen, so muss sie nach einem Verfahren hergestellt werden, bei dem gewährleistet ist, dass das Rohmaterial einer Säure- oder Laugenbehandlung unterzogen und danach abgespült wird. Gelatine ist durch Erhitzen mit anschliessender Reinigung durch Filtrieren und Sterilisieren zu extrahieren.
34 Herstellung von hydrolysiertem Eiweiss
- 341
- Hydrolysiertes Eiweiss muss nach einem Verfahren gewonnen werden, das gewährleistet, dass eine etwaige Kontamination des Rohmaterials auf einem Mindestmass gehalten wird. Hydrolisiertes Eiweiss muss ein Molekulargewicht unter 10 000 Dalton haben.
- 342
- Hydrolisiertes Eiweiss, das ganz oder teilweise von Fellen und Häuten von Wiederkäuern stammt, ist in einer Anlage zu erzeugen, die ausschliesslich hydrolisiertes Eiweiss produziert, nach einem Verfahren, bei dem das Rohmaterial durch Salzen, Kalken und intensives Waschen vorbereitet wird und anschliessend:
- a.
- mehr als 3 Stunden lang bei einer Temperatur von über 80 °C einem pH-Wert von über 11 ausgesetzt und danach 30 Minuten lang bei einer Temperatur von über 140 °C und einem Druck von über 3,6 bar hitzebehandelt wird; oder
- b.
- zunächst einem pH-Wert von 1-2 und anschliessend einem pH-Wert von über 11 ausgesetzt und danach 30 Minuten lang bei einer Temperatur von 140 °C und einem Druck von 3 bar hitzebehandelt wird.
35 Verarbeitung zu Dicalciumphosphat
- 351
- Dicalciumphosphat muss nach einem Verfahren gewonnen werden, das gewährleistet, dass:
- a.
- das gesamte Knochenmaterial fein gemahlen, durch Zugabe von heissem Wasser entfettet und während mindestens zwei Tagen mit verdünnter Salzsäure bei einer Konzentration von mindestens 4 Prozent und einem pH-Wert von unter 1,5 behandelt wird;
- b.
- im Anschluss an das Verfahren unter Buchstabe a die so entstandene Phosphorlauge gekalkt wird, bis ein Dicalciumphosphat-Präzipitat mit einem pH-Wert von 4-7 entsteht; und
- c.
- das Präzipitat abschliessend bei einer Eintrittstemperatur von 65 °C bis 325 °C und einer Endtemperatur von 30 °C bis 65 °C heissluftgetrocknet wird.
- 352
- Wird Dicalciumphosphat aus entfetteten Knochen gewonnen, so muss es aus Knochen gewonnen werden, die von der Fleischkontrolle als geniessbar bezeichnet wurden.
36 Verarbeitung zu Tricalciumphosphat
- Tricalciumphosphat muss nach einem Verfahren gewonnen werden, das gewährleistet, dass:
- a.
- das gesamte Knochenmaterial so fein gemahlen wird, dass die Knochenpartikel unter 14 mm gross sind, das Material durch Zugabe von heissem Wasser im Gegenstrom entfettet wird und 30 Minuten lang einer kontinuierlichen Hitzebehandlung mit Dampf bei 145 °C und 4 bar unterzogen wird;
- b.
- der Eiweisssud durch Zentrifugieren vom Hydroxyapatit getrennt wird; und
- c.
- das Tricalciumphosphat nach einer Lufttrocknung bei 200 °C im Wirbelschichtverfahren zu Granulat verarbeitet wird.
37 Herstellung von Futter und Kauspielzeug für Heimtiere
- 371
- Zur Herstellung von Futterkonserven für Heimtiere muss das Material auf einen Fc-Wert von mindestens 3 erhitzt werden.
- 372
- Auf andere Weise verarbeitetes Futter muss einer Hitzebehandlung bei einer Kerntemperatur von mindestens 90 °C unterzogen werden.
- 373
- Kauspielzeug muss bei der Herstellung einer Behandlung unterzogen werden, die gewährleistet, dass Krankheitserreger wirksam abgetötet werden.
38 Mikrobiologische Kriterien für Folgeprodukte
zur Herstellung von Tierfutter - Folgeprodukte zur Herstellung von Tierfutter müssen nach einer Methode hergestellt werden, die gewährleistet, dass sie die folgenden mikrobiologischen Normen erfüllen:
- a.
- Salmonella spp.: kein Befund in 25 g: n=5, c=0, m=0, M=0; Materialprobe während oder unmittelbar nach der Auslagerung aus dem Verarbeitungsbetrieb entnommen;
- b.
- Enterobacteriaceae: n=5, c=2, m=10, M=300 in 1 g; Materialprobe während oder unmittelbar nach der Auslagerung aus dem Verarbeitungsbetrieb entnommen.
n
=
Anzahl der zu untersuchenden Proben;
m
=
Schwellenwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als zufriedenstellend, wenn die Keimzahl in allen Proben m nicht überschreitet;
M
=
Höchstwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als nicht zufriedenstellend, wenn die Keimzahl in einer oder mehreren Proben grösser oder gleich M ist;
c
=
Anzahl Proben, bei denen die Keimzahl zwischen m und M liegen kann, wobei die Probe noch als zulässig gilt, wenn die Keimzahl der anderen Proben m oder weniger beträgt.
39 Verarbeitung zu Dünger ohne vorherige Vergärung
oder KompostierungMaterial der Kategorie 3 muss vor der Verarbeitung zu Dünger nach Ziffer 1 drucksterilisiert werden. Davon ausgenommen sind Nebenprodukte von Wassertieren sowie Häute, Felle, Pelze, Hufe, Hörner, Borsten, Federn und Haare, wenn sie vor der Weiterverarbeitung während mindestens einer Stunde einer Hitzebehandlung mit einer Kerntemperatur von 70 °C unterzogen werden oder wenn daraus hydrolysiertes Eiweiss hergestellt wird.
4 Verwertung in Biogas- und Kompostierungsanlagen
- 41
- Material der Kategorie 3 muss vor oder im Rahmen der Verarbeitung in einer Biogas- oder Kompostierungsanlage nach Ziffer 1 drucksterilisiert werden.
- 42
- Von der Pflicht zur Drucksterilisation ausgenommen ist Material der Kategorie 3, das in einer Kläranlage vergärt und anschliessend über ein geschlossenes System der Verbrennung zugeführt wird.
- 43
- Von der Pflicht zur Drucksterilisation ausgenommen sind Produkte nach Artikel 7 Buchstaben b-g, wenn sie vor oder im Rahmen der Vergärung oder Kompostierung bei einer Höchstteilchengrösse von 12 mm während mindestens einer Stunde einer Hitzebehandlung mit einer Kerntemperatur von 70 °C unterzogen werden.
- 44
- Für Milch, Milchprodukte und Kolostrum (Art. 7 Bst. d) entfällt auch die Pflicht zur Hitzebehandlung nach Ziffer 43.
- 45
- Für Federn ist anstelle der Hitzebehandlung nach Ziffer 43 eine Kalkung mit 2-5 Prozent Löschkalk zulässig.
- 46
- Das BVET kann andere Verfahren bewilligen, sofern eine vergleichbare hygienische Wirkung nachgewiesen ist. Der Nachweis muss eine Risikobewertung bezüglich der vom Einspeisungsmaterial ausgehenden Gefahr, eine Definition der Verfahrensbedingungen und eine Validierung des Verfahrens beinhalten. Die Validierung muss nachweisen, dass folgende Gesamtrisikoreduktion erreicht wird:
- a.
- eine Reduktion von 5 log10 von Enterococcus faecalis oder SalmonellaSenftenberg (775W, H2S negativ);
- b.
- eine Verminderung des Infektiositätstiters von thermoresistenten Viren wie etwa Parvovirus um mindestens 3 log10 immer dann, wenn sie als relevante Gefahr ermittelt werden; und
- c.
- bei chemischen Verfahren zusätzlich eine Reduktion resistenter Parasiten wie etwa Eier von Ascaris sp. um mindestens 99,9 % (3 log10) der lebensfähigen Stadien.
5 Herstellung von technischen Erzeugnissen
- Tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte, die für die Herstellung von technischen Erzeugnissen verwendet werden, müssen pasteurisiert oder nach einem anderen Verfahren mit vergleichbarer Wirkung im Hinblick auf die Reduktion von Mikroorganismen behandelt werden.
Anhang 6
(Art. 21 Abs. 3)
Folgeprodukte, die den Endpunkt erreicht haben
- 1
- Biodiesel einschliesslich Rückstände aus dem Destillationsprozess, Biogas und andere Treibstoffe aus Folgeprodukten;
- 2
- endkonfektioniertes Heimtierfutter und Kauartikel in gebrauchsfertigen und nach Artikel 22 der Futtermittel-Verordnung vom 26. Mai 19991 gekennzeichneten Gebinden oder Verpackungen;
- 3
- Häute und Felle von Klauentieren, die:
- a.
- für die Herstellung von Lebensmitteln tauglich sind, aber für andere Zwecke verwendet werden,
- b.
- vollständig gegerbt wurden,
- c.
- chromgegerbt wurden (Wet Blues),
- d.
- gepickelt wurden, oder
- e.
- mindestens acht Stunden lang bei einem pH-Wert von 12-13 gekalkt und gesalzen wurden (Kalkhäute);
- 4
- Jagdtrophäen und andere Tierpräparate:
- a.
- von Schalen- und Federwild, die zur Gewährleistung ihrer Haltbarkeit bei Raumtemperatur einer vollständigen taxidermischen Behandlung unterzogen wurden,
- b.
- von anderen Arten als Schalen- und Federwild aus Gebieten, die keinen tierseuchenrechtlich begründeten Beschränkungen unterliegen;
- 5
- Wolle, die industriell gewaschen wurde;
- 6
- Federn, Federnteile und Daunen, die industriell gewaschen oder mindestens 30 Minuten lang mit heissem Dampf bei einer Temperatur von 100 °C behandelt wurden.
Anhang 7
(Art. 25 Abs. 2)
Anforderungen an Plätze zum Vergraben von Tierkörpern und Schutzmassnahmen beim Vergraben
1 Standort
- 11
- Plätze zum Vergraben von Tierkörpern dürfen nicht in Grundwasserschutzzonen (Zonen S 1, S 2, S 3) und in Grundwasserschutzarealen liegen. Werden grosse Mengen von Tierkörpern vergraben, so darf der Platz nicht in den besonders gefährdeten Bereichen nach Artikel 29 Absatz 1 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 19981 liegen.
- 12
- Sie dürfen nicht in Gebieten mit vernässtem Boden liegen oder in Gebieten, die überschwemmungs-, steinschlag-, rutsch- oder besonders erosionsgefährdet sind.
- 13
- Tierkörper dürfen nicht im Einzugsgebiet von Quellen und in Gebieten vergraben werden, die für die Trinkwassergewinnung von Bedeutung sind.
2 Schutzmassnahmen
- 21
- Die vergrabenen Tierkörper müssen mindestens 2 m über dem Grundwasserspiegel liegen und mit einer Erdschicht von mindestens 1,2 m Dicke überdeckt werden.
- 22
- Werden grosse Mengen von Tierkörpern vergraben, so muss der Platz während mindestens zweier Jahre eingezäunt werden. Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt kann diese Frist verlängern, wenn die geplante Nutzung ein Risiko für die Gesundheit von Menschen und Tieren darstellt.
- 23
- Tierfriedhöfe müssen eingezäunt oder sonst in geeigneter Weise von der Umgebung abgegrenzt sein.
1 SR 814.201
Anhang 8
(Art. 47)
Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
I
Die Verordnung vom 23. Juni 20041 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten wird aufgehoben.
II
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
…2
1 [AS 2004 3079, 2005 4199 Anhang 3 Ziff. II 9, 2006 5217 Anhang Ziff. 6, 2007 2711 Ziff. II 2, 2008 1189]
2 Die Änderungen können unter AS 2011 2699 konsultiert werden.
