916.307.1

Verordnung des WBF
über die Produktion und das Inverkehrbringen
von Futtermitteln, Zusatzstoffen
für die Tierernährung und Diätfuttermitteln

(Futtermittelbuch-Verordnung, FMBV)1

vom 26. Oktober 2011 (Stand am 1. Januar 2013)

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)2,

gestützt auf die Artikel 7 Absatz 2, 8, 11, 15 Absatz 2, 16, 19 Absatz 3, 20, 21 Absatz 2, 25 Absätze 2 und 3, 27 Absatz 2, 30 Absatz 6, 31 Absatz 1, 32 Absatz 6, 36 Absätze 1 und 2, 42 Absätze 5 und 6, 43 Absatz 2, 58 Absätze 1 und 2 und 69 der Futtermittel-Verordnung vom 26. Oktober 20113 (FMV),

verordnet:

1. Abschnitt: Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel und Diätfuttermittel

Art. 1 Technische Anforderungen an Futtermittel

Die Futtermittel müssen den technischen Bestimmungen über Verunreinigungen und andere chemische Eigenschaften nach Anhang 1.1 entsprechen.


Art. 2 In der Tierernährung verbotene oder eingeschränkte Stoffe

Die in Anhang 4.1 aufgeführten Stoffe sind für das Inverkehrbringen und die Verwendung als Futtermittel verboten oder eingeschränkt.


Art. 3 Verstärkte Kontrollen

1 Anhang 4.2 Teil 1 enthält die Liste der Futtermittel, deren Einfuhr verstärkten Kontrollen nach Artikel 58 FMV unterliegt. Er gibt auch die jeweils spezifischen Kontrollen und Kontrollfrequenzen an, die je nach Produkt und Ursprungsland vorgeschrieben sind.

2 Die Futtermittel, die in Anhang 4.2 Teil 1 aufgeführt sind, dürfen nur auf Voranmeldung über die Flughäfen Genf und Zürich eingeführt werden, wenn sie aus Ländern ausserhalb der EU in die Schweiz eingeführt werden.

3 Bei der Freigabe der kontrollierten Ware wird ein Begleitpapier nach Anhang 4.2 Teil 2 von der Kontrollstelle ausgefüllt, das die Ware bis zur Endverbraucherin oder zum Endverbraucher begleiten muss.


Art. 4 Gehalt an Futtermittelzusatzstoffen

1 Unter Vorbehalt der in der Bewilligung festgelegten Verwendungsbedingungen dürfen Einzelfuttermittel und Ergänzungsfuttermittel nicht mehr als das Einhundertfache des entsprechenden festgelegten Höchstgehalts an Futtermittelzusatzstoffen in Alleinfuttermitteln oder das Fünffache dieses Gehalts im Falle von Kokzidiostatika und Histomonostatika enthalten.

2 Das Einhundertfache des entsprechenden festgelegten Höchstgehalts an Futtermittelzusatzstoffen in Alleinfuttermitteln darf nur überschritten werden, wenn die Zusammensetzung der betreffenden Erzeugnisse den vorgesehenen besonderen Ernährungszweck nach Artikel 11 FMV erfüllt. Die Verwendungsbedingungen solcher Futtermittel werden in der Liste der Verwendungszwecke für Diätfuttermittel in Anhang 3 näher bestimmt.


Art. 5 Diätfuttermittel

Das Verzeichnis der zugelassenen Verwendungszwecke von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke (Diätfuttermitteln) und von deren besonderen Ernährungsmerkmalen findet sich in Anhang 3.


2. Abschnitt: Kennzeichnung und Aufmachung von Einzelfuttermitteln, Mischfuttermitteln und Diätfuttermitteln

Art. 6 Angaben

1 Die Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln, Mischfuttermitteln oder Diätfuttermitteln und die Aufmachung der Kennzeichnung dürfen die Aufmerksamkeit besonders auf das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein eines Stoffes im Futtermittel, auf ein spezifisches nährstoffbezogenes Merkmal oder Verfahren oder auf eine spezifische damit verbundene Funktion lenken, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a.
Die Angabe ist objektiv, durch das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) nachprüfbar und für die Verwenderin oder den Verwender des Futtermittels verständlich.
b.
Der für die Kennzeichnung verantwortliche Betrieb legt auf Anfrage des BLW eine wissenschaftliche Begründung für die Angabe vor, entweder über öffentlich zugängliche wissenschaftliche Belege oder durch dokumentierte Forschungsarbeiten des Unternehmens. Die wissenschaftliche Begründung muss zu dem Zeitpunkt vorliegen, zu dem das Futtermittel in Verkehr gebracht wird. Die Käuferinnen und Käufer können dem BLW ihre Zweifel in Bezug auf die Richtigkeit einer Angabe mitteilen. Kommt das BLW zum Schluss, dass die wissenschaftliche Begründung für eine Angabe irreführend ist, so verlangt es die Entfernung der betreffenden Angabe.

2 Angaben über die Optimierung der Ernährung und die Unterstützung oder die Sicherung physiologischer Bedürfnisse sind zulässig, sofern sie nicht eine in Absatz 3 Buchstabe a genannte Angabe enthalten.

3 Durch die Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln und die Aufmachung der Kennzeichnung darf nicht behauptet werden, dass das Einzelfuttermittel oder das Mischfuttermittel:

a.
eine Krankheit verhindert, behandelt oder heilt, mit Ausnahme von Kokzidiostatika und Histomonostatika; allerdings gilt dieser Buchstabe nicht für Ernährungsimbalanzen betreffende Angaben, sofern damit kein pathologisches Symptom assoziiert wird;
b.
einem besonderen Ernährungszweck dient, der in der Liste der Verwendungszwecke in Anhang 3 aufgeführt ist, es sei denn, es erfüllt die darin festgelegten Bedingungen.

Art. 7 Mindestanforderungen an die Kennzeichnung von Futtermitteln

1 Die Angabe der Liste der Futtermittelzusatzstoffe muss den Anforderungen von Anhang 8.2 Kapitel I beziehungsweise Anhang 8.3 Kapitel I entsprechen, es sei denn, die Kennzeichnungsvorschriften zur Bewilligung des entsprechenden Futtermittelzusatzstoffes sehen etwas anders vor.

2 Der Wassergehalt ist nach Anhang 1.1 Ziffer 6 anzugeben.

3 Ergänzende Bestimmungen über die Kennzeichnung finden sich in Anhang 8.1.


Art. 8 Besondere Kennzeichnungsanforderungen für Einzelfuttermittel

1 Zusätzlich zu den Anforderungen nach Artikel 15 FMV muss die Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln folgende Angaben umfassen:

a.
die obligatorische Angabe entsprechend der jeweiligen Kategorie gemäss dem Verzeichnis in Anhang 1.2; oder
b.
die Angaben, die der Katalog nach Artikel 9 FMV für das betreffende Einzelfuttermittel vorsieht.

2 Die Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln, die Futtermittelzusatzstoffe enthalten, muss folgende zusätzliche Angaben umfassen:

a.
die Tierarten oder Tierkategorien, für die die Einzelfuttermittel bestimmt sind, wenn die betreffenden Futtermittelzusatzstoffe nicht für alle Tierarten oder mit Höchstgrenzen für bestimmte Tierarten bewilligt sind;
b.
Hinweise für die sachgemässe Verwendung nach Anhang 8.1 Ziffer 4, wenn ein Höchstgehalt für die betreffenden Futtermittelzusatzstoffe festgelegt ist;
c.
die Mindesthaltbarkeitsdauer für Futtermittelzusatzstoffe, die keine technologischen Zusatzstoffe sind.

Art. 9 Besondere zwingende Kennzeichnungsanforderungen an Mischfuttermittel

1 Zusätzlich zu den Anforderungen nach Artikel 15 FMV muss die Kennzeichnung von Mischfuttermitteln folgende Angaben umfassen:

a.
die Tierarten oder Tierkategorien, für die das Mischfuttermittel bestimmt ist;
b.1
die Hinweise für die ordnungsgemässe Verwendung und die Hinweise nach Anhang 8.1 Ziffer 4, wenn das Futtermittel einen höheren Gehalt an Futtermittelzusatzstoffen aufweist als die für Alleinfuttermittel festgelegten Höchstgehalte;
c.
falls der Hersteller nicht der für die Kennzeichnung verantwortliche Betrieb ist:
1.
Name oder Firma und Adresse des Herstellers, oder
2.
die Zulassungs- oder Registrierungsnummer des Herstellers;
d.
die Mindesthaltbarkeitsdauer nach den folgenden Bestimmungen:
1.
«spätestens zu verbrauchen bis …» gefolgt vom Datum eines bestimmten Tages bei aufgrund von Abbauprozessen leicht verderblichen Futtermitteln,
2.
«mindestens haltbar bis …» gefolgt von der Angabe eines bestimmten Monats bei anderen Futtermitteln, oder
3.
«… (Zeitangabe in Tagen oder Monaten) nach dem Datum der Herstellung», wenn das Herstellungsdatum in der Kennzeichnung ausgewiesen wird;
e.
das Verzeichnis der Einzelfuttermittel, aus denen das Futtermittel besteht, unter der Überschrift «Zusammensetzung», wobei die Bezeichnungen der einzelnen Einzelfuttermittel gemäss Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a oder b in absteigender Reihenfolge nach Gewicht angegeben werden, welches auf der Basis des Wassergehalts im Mischfuttermittel berechnet wird; dieses Verzeichnis kann die Angabe in Gewichtsprozenten umfassen;
f.
die obligatorischen Angaben nach Anhang 8.2 Kapitel II beziehungsweise Anhang 8.3 Kapitel II.

2 Das Verzeichnis nach Absatz 1 Buchstabe e muss die folgenden Anforderungen erfüllen:

a.
Die Bezeichnung und der Gewichtsprozentsatz eines Einzelfuttermittels sind anzugeben, sofern das Vorhandensein des Einzelfuttermittels durch die Kennzeichnung in Worten, Bildern oder Grafiken betont ist.
b.
Werden die Gewichtsprozentsätze der Einzelfuttermittel, die in Mischfuttermitteln für Nutztiere enthalten sind, in der Kennzeichnung nicht angegeben, so liefert der für die Kennzeichnung verantwortliche Betrieb der Käuferin oder dem Käufer, unbeschadet von Bestimmungen über das geistige Eigentum, auf Anfrage Informationen über die mengenmässige Zusammensetzung im Bereich von - 15 Prozent des Wertes gemäss der Futtermittelformulierung.
c.
Bei Mischfuttermitteln für Heimtiere, mit Ausnahme von Pelztieren, kann die Angabe der spezifischen Bezeichnung des Einzelfuttermittels durch die Bezeichnung der Kategorie gemäss Anhang 1.3 ersetzt werden, zu der das Ausgangsprodukt zählt.

3 Für Mischfuttermittel nach Absatz 2 Buchstabe c enthält Anhang 1.3 eine Liste der Kategorien von Einzelfuttermitteln, die bei der Kennzeichnung von Futtermitteln für Heimtiere, mit Ausnahme von Pelztieren, anstatt der einzelnen Einzelfuttermittel angegeben werden können.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6401).


Art. 10 Zusätzliche Kennzeichnungsanforderungen für Futtermittel für besondere Ernährungszwecke

Zusätzlich zu den Anforderungen nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a FMV und den Artikeln 8 und 9 muss die Kennzeichnung von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke folgende Angaben umfassen:

a.
das Bestimmungswort «Diät-», das ausschliesslich Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke vorbehalten ist, in Verbindung mit der Futtermittelbezeichnung gemäss Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a FMV;
b.
die Angaben, die für den jeweiligen Verwendungszweck in den Spalten 1-6 der Liste der vorgesehenen Verwendungszwecke in Anhang 3 vorgeschrieben sind;
c.
die Angabe, dass vor Verwendung des Futtermittels oder vor Verlängerung seiner Verwendungsdauer der Rat eines Fütterungsexperten oder Tierarztes eingeholt werden sollte.

Art. 11 Zusätzliche Kennzeichnungsanforderungen für Heimtierfuttermittel

Zusätzlich zu den Anforderungen nach Artikel 15 FMV und Artikel 9 ist auf dem Etikett von Heimtierfuttermitteln eine kostenfreie Telefonnummer oder ein anderes geeignetes Kommunikationsmittel anzugeben, durch das die Käuferin oder der Käufer zusätzliche Informationen verlangen kann über:

a.
die im Heimtierfuttermittel enthaltenen Futtermittelzusatzstoffe; und
b.
die enthaltenen Einzelfuttermittel, soweit deren Kategorie gemäss Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c angegeben ist.

Art. 12 Zusätzliche Kennzeichnungsanforderungen für nicht konforme Futtermittel

Zusätzlich zu den Anforderungen nach Artikel 15 FMV und nach den Artikeln 8 und 9 ist ein Futtermittel, das den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt, wie etwa kontaminierte Futtermittel, mit den besonderen Kennzeichnungsangaben nach Anhang 8.4 zu versehen.


Art. 13 Ausnahmen für die Kennzeichnung

1 Bei abgepackten Futtermitteln können die Angaben nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben c, d und e FMV und Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c oder Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben c, d und e auf der Verpackung ausserhalb des Etiketts gemäss Artikel 14 Absatz 1 FMV gemacht werden. In diesem Fall ist darauf hinzuweisen, wo diese Angaben zu finden sind.

2 Die obligatorischen Angaben nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe f sind bei Mischungen aus ganzen Pflanzenkörnern, Saaten und Früchten nicht erforderlich.

3 Bei Mischfuttermitteln aus höchstens drei Einzelfuttermitteln sind die Angaben nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a und b nicht erforderlich, wenn aus der Beschreibung klar hervorgeht, welche Einzelfuttermittel verwendet worden sind.

4 Bei Mengen von höchstens 20 kg Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln, die für die Endverwenderin oder den Endverwender bestimmt sind und lose verkauft werden, können die Angaben nach Artikel 15 FMV und nach den Artikeln 8 und 9 der Käuferin oder dem Käufer mittels eines geeigneten Hinweises an der Verkaufsstelle zur Kenntnis gebracht werden. In diesem Fall werden die Angaben gemäss Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a FMV und Artikel 8 Absatz 1 beziehungsweise Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a und b der Käuferin oder dem Käufer spätestens auf oder mit der Rechnung übermittelt.

5 Bei Heimtierfuttermitteln, die in Verpackungen mit mehreren Behältnissen verkauft werden, können die Angaben nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben b, c, f und g FMV und Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b, c, e und f nur auf der äusseren Verpackung anstatt auf jedem einzelnen Behältnis gemacht werden, sofern das kombinierte Gesamtgewicht der Packung 10 kg nicht überschreitet.

6 Einzelfuttermittel, die von Betrieben der Primärproduktion an Unternehmen des Tierproduktionssektors geliefert werden, unterstehen nicht den Kennzeichnungsvorschriften nach Artikel 15 FMV und Artikel 8.

7 Das BLW kann für Futtermittel für Tiere, die zu wissenschaftlichen Zwecken oder Versuchszwecken gehalten werden, abweichende Bestimmungen anwenden, sofern dieser Zweck auf dem Etikett angegeben wird.

8 Die Angaben nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben c, d, e und g FMV und Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b und c sind nicht erforderlich, wenn die Käuferin oder der Käufer vor jedem Geschäftsvorgang schriftlich bestätigt hat, dass er diese Informationen nicht verlangt. Ein Geschäftsvorgang kann mehrere Sendungen umfassen.

9 Die Kennzeichnungsangaben können zusätzlich zu den Amtssprachen auch in anderen Sprachen gemacht werden.


Art. 14 Freiwillige Kennzeichnung

1 Zusätzlich zu den zwingenden Kennzeichnungsanforderungen können bei der Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln die folgenden freiwilligen Kennzeichnungsangaben gemacht werden, sofern die in diesem Kapitel enthaltenen allgemeinen Grundsätze eingehalten werden:

a.
der Nährwert von Mischfuttermitteln für Nutztiere
b.
der Nährwert von Mischfuttermitteln für Heimtiere.

2 Der Nährwert von Mischfuttermitteln für Nutztiere berechnet sich nach den Methoden nach Anhang 8.6.

3 Der Nährwert von Mischfuttermitteln für Heimtiere kann nach den Methoden nach Anhang 8.6 oder nach anderen offiziell geltenden Methoden, die in der EU verwendet werden, berechnet werden. Die angewandte Methode muss jeweils auf der Kennzeichnung erkennbar sein.


3. Abschnitt: Futtermittelzusatzstoffe und Vormischungen

Art. 15 Voraussetzungen für die Verwendung von Futtermittelzusatzstoffen und Vormischungen

Futtermittelzusatzstoffe und Vormischungen müssen die Voraussetzungen nach Anhang 6.2 und die in der Bewilligung für den Futtermittelzusatzstoff festgelegten Voraussetzungen für die Verwendung erfüllen, es sei denn die Bewilligung sehe etwas anderes vor.


Art. 16 Begehren und Gesuche

1 Begehren um Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen und Gesuche um Bewilligung müssen nach den Angaben nach Anhang 5 zusammengestellt werden.

2 Gesuche für Versuche mit Futtermittelzusatzstoffen nach Artikel 21 FMV müssen den Anforderungen nach Anhang 5 Absatz 2 genügen.


Art. 17 Liste der zugelassenen Futtermittelzusatzstoffe

1 Die Liste der zugelassenen Futtermittelzusatzstoffe nach Artikel 20 Absatz 1 FMV findet sich in Anhang 2.

2 Die Nomenklatur der Futtermittelzusatzstoff-Funktionsgruppen findet sich in Anhang 6.1.


Art. 18 Besondere Kennzeichnungsanforderungen für Futtermittelzusatzstoffe und Vormischungen

Zusätzlich zu den Informationen nach Artikel 32 Absatz 1 FMV müssen auf der Verpackung oder dem Behältnis eines Futtermittelzusatzstoffes aus einer Funktionsgruppe nach Anhang 8.5 oder einer Vormischung, die eine solche enthält, die Informationen nach Anhang 8.5 sichtbar, deutlich lesbar und unzerstörbar angegeben sein.


4. Abschnitt: Unerwünschte Stoffe in der Tierernährung

Art. 19

1 Die Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen in Futtermitteln sind in Anhang 10 Teil 1 aufgeführt.

2 Die Aktionsgrenzwerte für unerwünschte Stoffe und die spezifischen Massnahmen, die im Fall einer Überschreitung der Auslösewerte in Futtermitteln getroffen werden müssen, sind in Anhang 10 Teil 2 aufgeführt.

3 Die Höchstgehalte für Rückstände von Pflanzenschutzmitteln in Futtermitteln sind in Anhang 10 Teil 3 aufgeführt.


5. Abschnitt: Vorschriften für die Futtermittelhygiene

Art. 20

1 Die Futtermittelunternehmen müssen die Bestimmungen von Anhang 11 erfüllen, soweit diese die genannten Vorgänge betreffen.

2 Die Futtermittelunternehmen der Primärproduktion, die nach Artikel 48 FMV eine Zulassung brauchen, müssen die Bestimmungen von Anhang 11 erfüllen, soweit diese die genannten Vorgänge betreffen.

3 Futtermittelunternehmen müssen, wenn vorhanden:

a.
spezifische mikrobiologische Kriterien einhalten; und
b.
Massnahmen treffen oder Verfahren einsetzen, um spezifische Zielvorgaben zu erfüllen.

4 Die Kriterien und spezifischen Zielvorgaben nach Absatz 3 Buchstaben a und b können vom BLW festgelegt werden, im Einvernehmen mit der Futtermittelbranche.


6. Abschnitt: Toleranzen, Probenahmen, Analysenmethoden und Transport

Art. 21

1 In Anhang 7 sind die zulässigen Toleranzen für Abweichungen zwischen den Angaben über die Zusammensetzung eines Einzelfuttermittels oder eines Mischfuttermittels in der Kennzeichnung und den bei amtlichen Kontrollen ermittelten Werten festgelegt.

2 Das Verfahren für die Probenahme und die Analysemethoden bei der amtlichen Kontrolle von Futtermitteln richten sich nach den Vorschriften von Anhang 9.

3 Unverpackte Futtermittel für Nutztiere dürfen nicht in Fahrzeugen und Behältern befördert werden, die zum Transport von tierischen Nebenprodukten im Sinne von Artikel 3 Buchstabe b der Verordnung vom 25. Mai 20111 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten verwendet werden.



7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 22 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Futtermittelbuch-Verordnung vom 10. Juni 19991 wird aufgehoben.


1 [AS 1999 2084, 2002 4313, 2003 5467, 2005 981 6655, 2006 5213 5217 Anhang Ziff. 7, 2007 4477 Ziff. V 21, 2008 3663, 2009 2853, 2010 381 2511]


Art. 23 Übergangsbestimmungen

Futtermittel dürfen bis zum 31. Dezember 2012 nach bisherigem Recht gekennzeichnet und verpackt werden. Sie dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände in Verkehr gebracht werden.


Art. 23a1 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 31. Oktober 2012

Silage, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 31. Oktober 2012 mit Lactobacillus pentosus (DSM 14025) konserviert wurde, darf bis zur Erschöpfung der Bestände verfüttert werden.


1 Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6401).


Art. 24 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.



Anhang 1.1

(Art. 1 und 7)

Technische Bestimmungen über Verunreinigungen,
Milchaustausch-Futtermittel, Einzelfuttermittel
zur Bindung oder Denaturierung, den Asche- und
Feuchtegehalt in Futtermitteln

1.
Entsprechend der guten Praxis im Sinne von Artikel 41 FMV müssen Einzelfuttermittel frei sein von chemischen Verunreinigungen, die sich aus ihrem Herstellungsverfahren ergeben, sowie von Verarbeitungshilfsstoffen, sofern nicht ein besonderer Höchstgehalt im Katalog gemäss Artikel 9 FMV festgelegt ist.
2.
Die botanische Reinheit von Einzelfuttermitteln muss mindestens 95 Prozent betragen, sofern nicht ein anderer Anteil im Katalog gemäss Artikel 9 FMV festgelegt ist. Zu den botanischen Verunreinigungen zählen Verunreinigungen mit Pflanzenmaterial ohne schädliche Auswirkungen auf die Tiere, z.B. Stroh und Samen von anderen Kulturen oder von Unkraut. Der Anteil an botanischen Verunreinigungen, wie etwa Rückständen anderer Ölsaaten oder Ölfrüchte, die aus einem vorangegangenen Herstellungsverfahren stammen, darf für jede Art Ölsaat oder Ölfrucht höchstens 0,5 Prozent betragen.
3.
Der Eisengehalt in Milchaustausch-Futtermitteln für Kälber mit einer Lebendmasse von höchstens 70 kg muss mindestens 30 Milligramm je Kilogramm des Alleinfuttermittels bei einem Feuchtegehalt von 12 Prozent betragen.
4.
Werden Einzelfuttermittel dazu verwendet, andere Einzelfuttermittel zu denaturieren oder zu binden, kann das Erzeugnis weiterhin als Einzelfuttermittel gelten. Bezeichnung, Art und Menge des Einzelfuttermittels, das zur Bindung oder Denaturierung verwendet wird, sind anzugeben. Wird ein Einzelfuttermittel durch ein anderes Einzelfuttermittel gebunden, darf der Anteil des letzteren höchstens 3 Prozent des Gesamtgewichts betragen.
5.
Der Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche darf höchstens 2,2 Prozent der Trockenmasse betragen. Der Gehalt von 2,2 Prozent darf jedoch überschritten werden bei:
-
Einzelfuttermitteln;
-
Mischfuttermitteln mit zugelassenen Mineralbindemitteln;
-
Mineralfuttermitteln;
-
Mischfuttermitteln, die zu mehr als 50 Prozent aus Reis- oder Zuckerrübennebenerzeugnissen bestehen;
-
Mischfuttermitteln, die für Zuchtfische bestimmt sind und zu mehr als 15 Prozent aus Fischmehl bestehen;
sofern der Gehalt auf dem Etikett angegeben wird.
6.
Sofern im Anhang 1.2 oder im Katalog der Einzelfuttermittel kein anderer Gehalt festgelegt ist, muss der Feuchtegehalt des Futtermittels angegeben werden, falls er folgende Werte übersteigt:
-
5 Prozent bei Mineralfuttermitteln, die keine organischen Stoffe enthalten;
-
7 Prozent bei Milchaustausch-Futtermitteln und anderen Mischfuttermitteln mit einem Anteil eines Milcherzeugnisses von mehr als 40 Prozent;
-
10 Prozent bei Mineralfuttermitteln, die organische Stoffe enthalten;
-
14 Prozent bei anderen Futtermitteln.

Anhang 1.2

(Art. 8)

Obligatorische Angaben bei Einzelfuttermitteln

Kategorie von Einzelfuttermittel

Obligatorische Angabe von

1.

Grünfutter und Raufutter

Rohprotein, wenn > 10 %

Rohfaser

2.

Getreidekörnern

3.

Erzeugnissen und Nebenerzeugnissen aus Getreidekörnern

Stärke, wenn > 20 %

Rohprotein, wenn > 10 %

Rohölen und -fetten, wenn > 5 %

Rohfaser

4.

Ölsaaten, Ölfrüchten

5.

Erzeugnissen und Nebenerzeugnissen von Ölsaaten, Ölfrüchten

Rohprotein, wenn > 10 %

Rohölen und -fetten, wenn > 5 %

Rohfaser

6.

Körnerleguminosen

7.

Erzeugnissen und Nebenerzeugnissen aus Körnerleguminosen

Rohprotein, wenn > 10 %

Rohfaser

8.

Knollen, Wurzeln

9.

Erzeugnissen und Nebenerzeugnissen aus Knollen und Wurzeln

Stärke

Rohfaser

Salzsäureunlöslicher Asche, wenn > 3,5 % der Trockenmasse

10.

Erzeugnissen und Nebenerzeugnissen aus der zuckerrübenverarbeitenden Industrie

Rohfaser, wenn > 15 %

Gesamtzuckergehalt, berechnet als Saccharose

Salzsäureunlöslicher Asche, wenn > 3,5 % der Trockenmasse

11.

Erzeugnissen und Nebenerzeugnissen aus der zuckerrohrverarbeitenden Industrie

Rohfaser, wenn > 15 %

Gesamtzuckergehalt, berechnet als Saccharose

12.

Anderen Saaten und Früchten, deren Erzeugnissen und Nebenerzeugnissen, mit Ausnahme der unter den Nummern 2-7 aufgeführten Erzeugnisse

Rohprotein

Rohfaser

Rohölen und -fetten, wenn > 10 %

13.

Anderen Pflanzen, deren Erzeugnissen und Nebenerzeugnissen, mit Ausnahme der unter den Nummern 8-11 aufgeführten Erzeugnisse

Rohprotein, wenn > 10 %

Rohfaser

14.

Milcherzeugnissen und -nebenerzeugnissen

Rohprotein

Feuchtigkeit, wenn > 5 %

Laktose, wenn > 10 %

15.

Erzeugnissen und Nebenerzeugnissen von Landtieren

Rohprotein, wenn > 10 % Rohölen und -fetten, wenn > 5 %

Feuchtigkeit, wenn > 8 %

16.

Fischen, anderen Meerestieren, deren Erzeugnissen und Nebenerzeugnissen

Rohprotein, wenn > 10 % Rohölen und -fetten, wenn > 5 %

Feuchtigkeit, wenn > 8 %

17.

Mineralstoffen

Calcium Natrium Phosphor Sonstigen relevanten Mineralstoffen

18.

Verschiedenem

Rohprotein, wenn > 10 % Rohfaser Rohölen und -fetten, wenn > 10 %

Stärke, wenn > 30 % Gesamtzuckergehalt, berechnet als Saccharose, wenn > 10 % Salzsäureunlöslicher Asche, wenn > 3,5 % der Trockenmasse


Anhang 1.3

(Art. 9)

Kategorien von Einzelfuttermitteln zur
Kennzeichnung von Mischfuttermitteln für Heimtiere

Kategorien von Ausgangsprodukten, deren Angabe die Nennung der spezifischen Bezeichnung eines oder mehrerer Ausgangsprodukte bei Mischfuttermitteln für Heimtiere ersetzt.

Kategorie

Definition

1.

Fleisch und tierische Nebenprodukte

Alle Fleischteile geschlachteter warmblütiger Landtiere, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht sowie alle Produkte und Nebenprodukte aus der Verarbeitung von Tierkörpern oder Teilen von Tierkörpern warmblütiger Landtiere

2.

Milch und Molkereiprodukte

Alle Milchprodukte, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht, sowie die Nebenprodukte aus der Verarbeitung

3.

Eier und Eierprodukte

Alle Eiprodukte, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht , sowie die Nebenprodukte aus der Verarbeitung

4.

Öle und Fette

Alle tierischen und pflanzlichen Öle und Fette

5.

Hefen

Alle Hefen, deren Zellen abgetötet und getrocknet worden sind

6.

Fisch und Fischnebenprodukte

Fische oder Fischteile, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht, sowie die Nebenprodukte aus der Verarbeitung

7.

Getreide

Alle Getreidearten, ganz gleich in welcher Aufmachung, und die aus der Verarbeitung des Getreidemehlkörpers gewonnenen Produkte

8.

Gemüse

Alle Arten von Gemüse und Hülsenfrüchten, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht

9.

Pflanzliche Nebenprodukte

Nebenprodukte aus der Aufbereitung pflanzlicher Produkte, insbesondere Getreide, Gemüse, Hülsenfrüchte, Ölfrüchte

10.

Pflanzliche Eiweissextrakte

Alle Produkte pflanzlichen Ursprungs, deren Proteine durch ein geeignetes Verfahren auf mindestens 50 % Rohprotein, bezogen auf die Trockenmasse, angereichert sind und umstrukturiert (texturiert) sein können

11.

Mineralstoffe

Alle anorganischen Stoffe, die für die Tierernährung geeignet sind

12.

Zucker

Alle Zuckerarten

13.

Früchte

Alle Arten von Früchten, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht

14.

Nüsse

Alle Kerne von Schalenfrüchten

15.

Saaten

Alle Saaten unzerkleinert oder grob gemahlen

16.

Algen

Alle Arten von Algen, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht

17.

Weich- und Krebstiere

Alle Arten von Weich- oder Krebstieren, Muscheln, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht, sowie die Nebenprodukte aus ihrer Verarbeitung

18.

Insekten

Alle Arten von Insekten in allen Entwicklungsstadien

19.

Bäckereiprodukte

Alle Produkte aus der Backwarenherstellung, insbesondere Brot, Kuchen, Kekse sowie Teigwaren

20.

Kräuter

Alle Arten von Kräutern, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar


Anhang 21

(Art. 17)

Liste der zugelassenen Futtermittelzusatzstoffe (Zusatzstoffliste)

1. Kategorie: Technologische Futtermittelzusatzstoffe

Funktionsgruppe: a) Konservierungsmittel

EG-Nr.

Kategorie

Funktions-Gruppe

Futtermittelzusatzstoff

Chemische Bezeichnung, Beschreibung

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

mg/kg des Alleinfuttermittels

1

2

3

4

5

6

7

8

9

E 200

1

a

Sorbinsäure

C6H8O2

Alle

-

-

-

Alle Futtermittel

E 201

1

a

Natriumsorbat

C6H7O2Na

Alle

-

-

-

Alle Futtermittel

E 202

1

a

Kaliumsorbat

C6H7O2K

Alle

-

-

-

Alle Futtermittel

E 203

1

a

Calciumsorbat

C12H14O4Ca

Alle

-

-

-

Alle Futtermittel

E 214

1

a

4-Hydroxybenzoesäureethylester

C9H10O3

Heimtiere

-

-

-

Alle Futtermittel

E 215

1

a

4-Hydroxybenzoesäureethylester-Natriumsalz

C9H9O3Na

Heimtiere

-

-

-

Alle Futtermittel

E 216

1

a

4-Hydroxybenzoesäurepropylester

C10H12O3

Heimtiere

-

-

-

Alle Futtermittel

E 217

1

a

4-Hydroxybenzoesäurepropylester-Natriumsalz

C10H11O3Na

Heimtiere

-

-

-

Alle Futtermittel

E 218

1

a

4-Hydroxybenzoesäuremethylester

C8H8O3

Heimtiere

-

-

-

Alle Futtermittel

E 219

1

a

4-Hydroxybenzoesäuremethylester-Natriumsalz

C8H7O3Na

Heimtiere

-

-

-

Alle Futtermittel

E 222

1

a

Natriumbisulfit

NaHSO3

Hunde und Katzen

-

-

500, ausgedrückt in SO21

Alle Futtermittel, ausgenommen nicht verarbeitetes Fleisch und nicht verarbeiteter Fisch

E 223

1

a

Natriummetabisulfit

Na2S2O5

Hunde und Katzen

-

-

500, ausgedrückt in SO22

Alle Futtermittel, ausgenommen nicht verarbeitetes Fleisch und nicht verarbeiteter Fisch

E 236

1

a

Ameisensäure

CH2O2

Alle

-

-

-

Alle Futtermittel

E 237

1

a

Natriumformiat

CHO2Na

Alle

-

-

-

Alle Futtermittel

E 238

1

a

Calciumformiat

C2H2O4Ca

Alle

-

-

-

Alle Futtermittel

E 240

1

a

Formaldehyd

CH2O

Schweine

6 Monate

-

-

Nur in Magermilch: Höchstgehalt: 600 mg/kg

Alle

-

-

-

Nur für Silage

E 250

1

a

Natriumnitrit

NaNO2

Hunde und Katzen

-

-

100

Nur bei Futtermitteln mit einem Feuchtigkeitsgehalt von mehr als 20 Prozent

E 260

1

a

Essigsäure

C2H4O2

Alle

-

-

-

Alle Futtermittel

E 261

1

a

Kaliumacetat

C2H3O2K

Alle

-

-

-

Alle Futtermittel

E 262

1

a

Natriumdiacetat

C4H7O4Na

Alle

-

-

-

Alle Futtermittel

E 263

1

a

Calciumacetat

C4H6O4Ca

Alle

-

-

-

Alle Futtermittel

E 270

1

a

Milchsäure

C3H6O3

Alle

-

-

-

Alle Futtermittel

E 280

1

a

Propionsäure

C3H6O2

Alle

-

-

-

Alle Futtermittel

E 281

1

a

Natriumpropionat

C3H5O2Na

Alle

-

-

-

Alle Futtermittel

E 282

1

a

Calciumpropionat

C6H10O4Ca

Alle

-

-

-

Alle Futtermittel

E 283

1

a

Kaliumpropionat

C3H5O2K

Alle

-

-

-

Alle Futtermittel

E 284

1

a

Ammoniumpropionat

C3H9O2N

Alle

-

-

-

Alle Futtermittel

E 285

1

a

Methylpropionsäure

C4H8O2

Wiederkäuer mit Pansenfunktion

-

1000

4000

Alle Futtermittel

E 295

1

a

Ammoniumformiat

CH5O2N

Alle

-

-

-

Alle Futtermittel

E 296

1

a

DL-Apfelsäure

C4H6O5

Alle

-

-

-

Alle Futtermittel

E 297

1

a

Fumarsäure

C4H4O4

Alle

-

-

-

Alle Futtermittel

E 325

1

a

Natriumlactat

C3H5O3Na

Alle

-

-

-

Alle Futtermittel

E 326

1

a

Kaliumlactat

C3H5O3K

Alle

-

-

-

Alle Futtermittel

E 327

1

a

Calciumlactat

C6H10O6Ca

Alle

-

-

-

Alle Futtermittel

E 330

1

a

Citronensäure

C6H8O7

Alle

-

-

-

Alle Futtermittel

E 331

1

a

Natriumcitrate

-

Alle

-

-

-

Alle Futtermittel

E 332

1

a

Kaliumcitrate

-

Alle

-

-

-

Alle Futtermittel

E 333

1

a

Calciumcitrate

-

Alle

-

-

-

Alle Futtermittel

E 334

1

a

L-Weinsäure

C4H6O6

Alle

-

-

-

Alle Futtermittel

E 335

1

a

L-Natriumtartrate

-

Alle

-

-

-

Alle Futtermittel

E 336

1

a

L-Kaliumtartrate

-

Alle

-

-

-

Alle Futtermittel

E 337

1

a

Natrium-Kaliumtartrat

C4H4O6KNa × 4H2O

Alle

-

-

-

Alle Futtermittel

E 338

1

a

Orthophosphorsäure

H3PO4

Alle

-

-

-

Alle Futtermittel

E 507

1

a

Salzsäure

HCl

Alle

-

-

-

Nur für Silage

E 513

1

a

Schwefelsäure

H2SO4

Alle

-

-

-

Alle Futtermittel


1 Allein oder zusammen mit Natriummetabisulfit.
2 Allein oder zusammen mit Natriumbisulfit.


1. Kategorie: Technologische Futtermittelzusatzstoffe

Funktionsgruppe: b) Antioxidationsmittel

EG-Nr.

Kategorie

Funktions-Gruppe

Futtermittelzusatzstoff

Chemische Bezeichnung, Beschreibung

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

mg/kg des Alleinfuttermittels

1

2

3

4

5

6

7

8

9

E 300

1

b

L-Ascorbinsäure

C6H8O6

Alle

-

-

-

Alle Futtermittel

E 301

1

b

Natrium-L-ascorbat

C6H7O6Na

Alle

-

-

-

Alle Futtermittel

E 302

1

b

Calcium-L-ascorbat

C12H14O12Ca × 2H2O

Alle

-

-

-

Alle Futtermittel

E 303

1

b

5,6-Diacetyl-L-Ascorbin-säure

C10H12O8

Alle

-

-

-

Alle Futtermittel

E 304

1

b

6-Palmityl-L-Ascorbin-säure

C22H38O7

Alle

-

-

-

Alle Futtermittel

E 306

1

b

Stark tocopherolhaltige Extrakte natürlichen Ursprungs

-

Alle

-

-

-

Alle Futtermittel

E 307

1

b

Synthetisches Alpha-Tocopherol

C29H50O2

Alle

-

-

-

Alle Futtermittel

E 308

1

b

Synthetisches Gamma-Tocopherol

C28H48O2

Alle

-

-

-

Alle Futtermittel

E 309

1

b

Synthetisches Delta-Tocopherol

C27H46O2

Alle

-

-

-

Alle Futtermittel

E 310

1

b

Propylgallat

C10H12O5

Alle

-

-

1001

Alle Futtermittel

E 311

1

b

Octylgallat

C15H22O5

Alle

-

-

1002

Alle Futtermittel

E 312

1

b

Dodecylgallat

C19H30O5

Alle

-

-

1003

Alle Futtermittel

E 320

1

b

Butylhydroxyanisol (BHA)

C11H16O2

Alle

-

-

1504

Alle Futtermittel

E 321

1

b

Butylhydroxytoluol (BHT)

C15H24O

Alle

-

-

1505

Alle Futtermittel

E 324

1

b

Ethoxyquin

C14H19ON

Alle

-

1506

Alle Futtermittel


1 Maximal 100 mg/kg allein oder aus E 310, E 311 und E 312 kombiniert.
2 Maximal 100 mg/kg allein oder aus E 310, E 311 und E 312 kombiniert.
3 Maximal 100 mg/kg allein oder aus E 310, E 311 und E 312 kombiniert.
4 Maximal 150 mg/kg allein oder aus E 320, E 321 und E 324 kombiniert.
5 Maximal 150 mg/kg allein oder aus E 320, E 321 und E 324 kombiniert.
6 Maximal 150 mg/kg allein oder aus E 320, E 321 und E 324 kombiniert.


1. Kategorie: Technologische Futtermittelzusatzstoffe

Funktionsgruppe: c) Emulgatoren, d) Stabilisatoren, e) Verdickungsmittel und f) Geliermittel

EG-Nr.

Kategorie

Funktions- Gruppe

Futtermittelzusatzstoff

Chemische Bezeichnung, Beschreibung

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

mg/kg des Alleinfuttermittels

1

2

3

4

5

6

7

8

9

E 322

1

c; d; e; f

Lecithine

-

Alle

-

-

-

Alle Futtermittel

E 400

1

c; d; e; f

Alginsäure

-

Alle

-

-

-

Alle Futtermittel

E 401

1

c; d; e; f

Natriumalginat

-

Alle

-

-

-

Alle Futtermittel

E 402

1

c; d; e; f

Kaliumalginat

-

Alle

-

-

-

Alle Futtermittel

E 403

1

c; d; e; f

Ammoniumalginat

-

Alle ausser Zierfischen

-

-

-

Alle Futtermittel

E 404

1

c; d; e; f

Calciumalginat

-

Alle

-

-

-

Alle Futtermittel

E 405

1

c; d; e; f

Propylenglycolalginat (1,2-Propandiol-Alginat)

-

Alle

-

-

-

Alle Futtermittel

E 406

1

c; d; e; f

Agar-Agar

-

Alle

-

-

-

Alle Futtermittel

E 407

1

c; d; e; f

Carrageen

-

Alle

-

-

-

Alle Futtermittel

E 410

1

c; d; e; f

Johannisbrotkernmehl

-

Alle

-

-

-

Alle Futtermittel

E 412

1

c; d; e; f

Guarkernmehl, Guargummi

-

Alle

-

-

-

Alle Futtermittel

E 413

1

c; d; e; f

Traganth

-

Alle

-

-

-

Alle Futtermittel

E 414

1

c; d; e; f

Gummi arabicum

-

Alle

-

-

-

Alle Futtermittel

E 415

1

c; d; e; f

Xanthangummi

-

Alle

-

-

-

Alle Futtermittel

E 418

1

c; d; e; f

Gellangummi

Polytetrasaccharid aus Glucose, Gluconsäure und Rhamnose (2:1:1), aus Pseudomonas elodea (ATCC 31466)

Hunde und Katzen

-

-

-

Nur bei Futtermitteln mit einem Feuchtigkeitsgehalt von mehr als 20 Prozent

E 420

1

c; d; e; f

Sorbit

-

Alle

-

-

-

Alle Futtermittel

E 421

1

c; d; e; f

Mannit

-

Alle

-

-

-

Alle Futtermittel

E 422

1

c; d; e; f

Glycerin

-

Alle

-

-

-

Alle Futtermittel

E 432

1

c; d; e; f

Polyoxyethylen(20)-Sorbitan-Monolaurat

-

Alle

-

-

50001

Nur in Milchaustauschfuttermitteln

E 433

1

c; d; e; f

Polyoxyethylen(20)-Sorbitan-Monooleat

-

Alle

-

-

50002

Nur in Milchaustauschfuttermitteln

E 434

1

c; d; e; f

Polyoxyethylen(20-Sorbitan-Monopalmitat

-

Alle

-

-

50003

Nur in Milchaustauschfuttermitteln

E 435

1

c; d; e; f

Polyoxyethylen(20)-Sorbitan-Monostearat

-

Alle

-

-

50004

Nur in Milchaustauschfuttermitteln

E 436

1

c; d; e; f

Polyoxyethylen(20)-Sorbitan-Tristearat

-

Alle

-

-

50005

Nur in Milchaustauschfuttermitteln

E 440

1

c; d; e; f

Pektine

-

Alle

-

-

-

Alle Futtermittel

E 450b(i)

1

c; d; e; f

Pentanatriumtriphosphat

-

Hunde und Katzen

-

-

5000

Alle Futtermittel

E 460

1

c; d; e; f

Mikrokristalline Cellulose

-

Alle

-

-

-

Alle Futtermittel

E 460(ii)

1

c; d; e; f

Cellulosepulver

-

Alle

-

-

-

Alle Futtermittel

E 461

1

c; d; e; f

Methylcellulose

-

Alle

-

-

-

Alle Futtermittel

E 462

1

c; d; e; f

Ethylcellulose

-

Alle

-

-

-

Alle Futtermittel

E 463

1

c; d; e; f

Hydroxypropylcellulose

-

Alle

-

-

-

Alle Futtermittel

E 464

1

c; d; e; f

Hydroxypropylmethyl-cellulose

-

Alle

-

-

-

Alle Futtermittel

E 465

1

c; d; e; f

Methylethylcellulose

-

Alle

-

-

-

Alle Futtermittel

E 466

1

c; d; e; f

Carboxymethylcellulose (Natriumsalz des Cellulosecarboxy-methylethers)

-

Alle

-

-

-

Alle Futtermittel

E 470

1

c; d; e; f

Natrium-, Kalium- oder Calciumsalze der Spei-sefettsäuren, allein oder gemischt, die entweder aus Speisefetten oder aus destillierten Speisefettsäuren gewonnen wurden

-

Alle

-

-

-

Alle Futtermittel

E 471

1

c; d; e; f

Mono- und Diglyceride von Speisefettsäuren

-

Alle

-

-

-

Alle Futtermittel

E 472

1

c; d; e; f

Mono- und Diglyceride von Speisefettsäuren verestert mit:

-

Alle

-

-

-

Alle Futtermittel

a)
Essigsäure

-

Alle

-

-

-

Alle Futtermittel

b)
Milchsäure

-

Alle

-

-

-

Alle Futtermittel

c)
Zitronensäure

-

Alle

-

-

-

Alle Futtermittel

d)
Weinsäure

-

Alle

-

-

-

Alle Futtermittel

e)
Monoacetyl- und Diacetyl-Weinsäure

-

Alle

-

-

-

Alle Futtermittel

E 473

1

c; d; e; f

Zuckerester (Ester von Saccharose und Speisefettsäuren)

-

Alle

-

-

-

Alle Futtermittel

E 474

1

c; d; e; f

Zuckerglyceride (Mischung aus Saccharoseestern und Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren)

-

Alle

-

-

-

Alle Futtermittel

E 475

1

c; d; e; f

Polyglycerinester von Speisefettsäuren

-

Alle

-

-

-

Alle Futtermittel

E 477

1

c; d; e; f

Monoester von Propylenglykol (1,2-Propandiol) und von Speisefettsäuren, allein oder mit Diestern gemischt

-

Alle

-

-

-

Alle Futtermittel

E 480

1

c; d; e; f

Stearyl-2-lactylsäure

-

Alle

-

-

-

Alle Futtermittel

E 481

1

c; d; e; f

Natriumstearyllactyl-2-lactat

-

Alle

-

-

-

Alle Futtermittel

E 482

1

c; d; e; f

Calciumstearyllactyl-2-lactat

-

Alle

-

-

-

Alle Futtermittel

E 483

1

c; d; e; f

Stearyltartrat

-

Alle

-

-

-

Alle Futtermittel

E 484

1

c; d; e; f

Polyethylenglykolglycerylricinoleat

-

Alle

-

-

-

Alle Futtermittel

E 486

1

c; d; e; f

Dextrane

Alle

Alle Futtermittel

E 487

1

c; d; e; f

Polyethylenglykol-Sojaölfettsäureester

-

Kälber

-

-

6000

Nur in Milchaustauschfuttermitteln

E 488

1

c; d; e; f

Polyethylenglykolglyceryl-Talgfettsäureester

-

Kälber

-

-

5000

Nur in Milchaustauschfuttermitteln

E 489

1

c; d; e; f

Polyglycerinether mit den durch Reduktion von Ölsäure und Palmitinsäure erhaltenen Alkoholen

-

Kälber

-

-

5000

Nur in Milchaustauschfuttermitteln

E 491

1

c; d; e; f

Sorbitan-Monostearat

-

Alle

-

-

-

Alle Futtermittel

E 492

1

c; d; e; f

Sorbitan-Tristearat

-

Alle

-

-

-

Alle Futtermittel

E 493

1

c; d; e; f

Sorbitan-Monolaurat

-

Alle

-

-

-

Alle Futtermittel

E 494

1

c; d; e; f

Sorbitan-Monooleat

-

Alle

-

-

-

Alle Futtermittel

E 495

1

c; d; e; f

Sorbitan-Monopalmitat

-

Alle

-

-

-

Alle Futtermittel

E 496

1

c; d; e; f

Polyethylenglykol 6000

-

Alle

-

-

300

Alle Futtermittel

E 497

1

c; d; e; f

Polymere von Polyoxypropylenpolyoxyethylen (M.G. 6800-9000)

-

Alle

-

-

50

Alle Futtermittel

E 498

1

c; d; e; f

Teilpolyglycerinester von polykondensierten Rizinusfettsäuren

-

Hunde

-

-

-

Alle Futtermittel

E 499

1

c; d; e; f

Cassia-Gum

-

Hunde und Katzen

-

-

17600

Nur bei Futtermitteln mit einem Feuchtigkeitsgehalt von mehr als 20 Prozent


1 Einzeln oder zusammen mit den anderen Polysorbaten (E 432, E 433, E 434, E 435, E 436).
2 Einzeln oder zusammen mit den anderen Polysorbaten (E 432, E 433, E 434, E 435, E 436).
3 Einzeln oder zusammen mit den anderen Polysorbaten (E 432, E 433, E 434, E 435, E 436).
4 Einzeln oder zusammen mit den anderen Polysorbaten (E 432, E 433, E 434, E 435, E 436).
5 Einzeln oder zusammen mit den anderen Polysorbaten (E 432, E 433, E 434, E 435, E 436).


1. Kategorie: Technologische Futtermittelzusatzstoffe

Funktionsgruppe: g) Bindemittel und i) Trennmittel

EG-Nr.

Kategorie

Funktions- Gruppe

Futtermittelzusatzstoff

Chemische Bezeichnung, Beschreibung

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

mg/kg des Alleinfuttermittels

1

2

3

4

5

6

7

8

9

E 330

1

g; i

Citronensäure

C6H8O7

Alle

-

-

-

Alle Futtermittel

E 470

1

g; i

Natrium-, Kalium- und Calciumstearate

C18H35O2Na, C18H35O2K und C36H70O4Ca*

Alle

-

-

-

Alle Futtermittel

E 516

1

g; i

Calcium-Sulfat-Dihydrat

CaSO4 ∙2H2O*

Alle

-

-

30000

Alle Futtermittel

E 535

1

g; i

Natriumferrocyanid

Na4[Fe(CN)6] ∙10H2O

Alle

Höchstgehalt: 80 mg/kg NaCl (berechnet als Ferrocyanidanion)

E 536

1

g; i

Kaliumferrocyanid

K4[Fe(CN)6] ∙3H2O

Alle

Höchstgehalt: 80 mg/kg NaCl (berechnet als Ferrocyanidanion)

E 551a

1

g; i

Kieselsäure, gefällt und getrocknet

-*

Alle

-

-

-

Alle Futtermittel

E 551b

1

g; i

Kolloidales Siliciumdioxid

-*

Alle

-

-

-

Alle Futtermittel

E 551c

1

g; i

Kieselgur (Diatomeenerde, gereinigt)

-*

Alle

-

-

-

Alle Futtermittel

E 552

1

g; i

Calcium-Silikat, synthetisch

-*

Alle

-

-

-

Alle Futtermittel

E 554

1

g; i

Natriumaluminium-silikat, synthetisch

-*

Alle

-

-

-

Alle Futtermittel

Paraf.

1

g; i

Paraffinöl

Medizinisches Weissöl

Alle

-

-

50000

In Zusatzstoffvormischungen und in Mineralfuttermitteln

E 558

1

g; i

Bentonit - Montmorillonit

-*

Alle

-

-

20000

Alle Futtermittel

Mischung mit Zu-satzstoffen der Gruppen «Zusatzstoffe zur Verhütung der Kokzidiose und der Histomoniasis» sind unzulässig, ausser Monensin-Natrium, Nara-sin, Lasalocid-Na-trium, Salinomycin-Natrium, Robenidin. >> Angabe auf der Etikette: spezifische Bezeichnung des Zusatzstoffes

E 559

1

g; i

Kaolinit-Tone, asbestfrei

Natürliche Mischungen von tonartigen Mineralien mit einem Gehalt von mindestens 65 % komplexen wasserhaltigen Aluminiumsilikaten, deren Hauptbestandteil Kaolinit ist*

Alle

-

-

-

Alle Futtermittel

E 560

1

g; i

Steatit, chlorithaltig (natürliche Mischungen)

Natürliche Mischungen von Steatit und Chlorit, asbestfrei

-
Mindestreinheit der Mischungen: 85 %

Alle

-

-

-

Alle Futtermittel

E 561

1

g; i

Vermiculit

Natürliches Magnesium-Aluminium-Eisen-Silikat, hitzeexpandiert, asbestfrei

Höchstgehalt an Fluor: 0,3 %*

Alle

-

-

-

Alle Futtermittel

E 562

1

g; i

Sepiolit

Wasserhaltiges Magnesium-Silikat sedimentärer Herkunft mit min. 60 % Sepiolit und max. 30 % Montmorillonit, asbestfrei

Alle

-

-

20000

Alle Futtermittel

E 565

1

g; i

Ligninsulfonate

-*

Alle

-

-

-

Alle Futtermittel

E 566

1

g; i

Natrolith-Phonolith

Natürliche Mischungen von Alumosilikaten (alkali- und erdalkalihaltig) und Alumohydrosilikaten, Natrolith (43-46,5 %) und Feldspat*

Alle

-

-

25000

Alle Futtermittel

E 567

1

g; i

Klinoptilolith vulkanischen Ursprungs

Calcium-Alumosilikathydrat vulkanischen Ursprungs mit einem Mindestgehalt von 85 % Klinoptilolith und einem Höchstgehalt von 15 % Feldspat, Glimmer und Lehm, frei von Fasern und Quarz

Höchstgehalt an Blei: 80 mg/kg

Schweine, Kaninchen, Geflügel

-

-

20000

Alle Futtermittel

E 568

1

g; i

Klinoptilolith sedimentären Ursprungs

Calcium-Alumosilikathydrat sedimentären Ursprungs mit einem Mindestgehalt von 80 % Klinoptilolith und einem Höchstgehalt von 20 % Lehm, frei von Fasern und Quarz

Mastschweine, Masthühner, Masttruthühner, Rinder, Lachs

-

-

20000

Alle Futtermittel

E 598

1

g; i

Synthetische Calciumaluminate

Mischungen von Calciumaluminaten, die zwischen 35 und 51 % AI2O3 enthalten

Höchstgehalt an Molybdän: 20 mg/kg*

Geflügel, Kaninchen und Schweine

-

-

20000

Alle Futtermittel

Milchkühe, Mastrinder, Kälber, Schaf- und Ziegenlämmer

-

-

8000

Alle Futtermittel

E 599

1

g; i

Perlit

Natürliches Natrium-Aluminium-Silikat, hitzeexpandiert, asbestfrei*

Alle

-

-

-

Alle Futtermittel

*

Höchstgehalt an Dioxinen: 500 pg WHO-PCDD/F-TEQ/kg. Der Dioxingehalt ist die Summe polychlorierter Dibenzo-para-dioxine (PCDD) und polychlorierter Dibenzofurane (PCDF), ausgedrückt in toxischen Äquivalenten der Weltgesundheitsorganisation (WHO) unter Anwendung der WHO-TEF (Toxizitätsäquivalenzfaktoren). Der Gehalt ist als Höchstgehalt auszudrücken, d.h. bei der Berechnung der Gehalte ist davon auszugehen, dass alle unter der Nachweisgrenze liegenden Werte aller gleichartigen Verbindungen der Nachweisgrenze entsprechen.


1. Kategorie: Technologische Futtermittelzusatzstoffe

Funktionsgruppe: j) Säureregulatoren

EG-Nr.

Kategorie

Funktions- Gruppe

Futtermittelzusatzstoff

Chemische Bezeichnung, Beschreibung

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

mg/kg des Alleinfuttermittels

1

2

3

4

5

6

7

8

9

E 170

1

j

Calciumcarbonat

Hunde und Katzen

-

-

-

-

E 210

1

j

Benzoesäure

Mastschweine

-

5000

10000

In der Gebrauchsanweisung ist Folgendes anzugeben:

«Ergänzungsfutermittel, die Benzoesäure enthalten, dürfen nicht als al-leiniges Futter für Mastschweine ver-trieben werden.»

«Zur Anwendersicherheit: Im Hinblick auf die Anwendersicherheit sollten Massnahmen ergriffen wer-den, um die Entstehung von einatembarem Staub durch diesen Wirkstoff zu minimieren. Sicherheitsdatenblätter (SDB) sind verfügbar.»

E 296

1

j

DL- und L-Apfelsäure

Hunde und Katzen

-

-

-

-

-

1

j

Ammoniumdihydrogenorthophosphat

Hunde und Katzen

-

-

-

-

-

1

j

Diammoniumhydrogenorthophosphat

Hunde und Katzen

-

-

-

-

E 339(i)

1

j

Natriumdihydrogenorthophosphat

Hunde und Katzen

-

-

-

-

E 339(ii)

1

j

Dinatriumhydrogenorthophosphat

Hunde und Katzen

-

-

-

-

E 339(iii)

1

j

Trinatriumorthophosphat

Hunde und Katzen

-

-

-

-

E 340(i)

1

j

Kaliumdihydrogenorthophosphat

Hunde und Katzen

-

-

-

-

E 340(ii)

1

j

Dikaliumhydrogenorthophosphat

Hunde und Katzen

-

-

-

-

E 340(iii)

1

j

Trikaliumorthophosphat

Hunde und Katzen

-

-

-

-

E 341(i)

1

j

Calciumtetrahydroorthophosphat

Hunde und Katzen

-

-

-

-

E 341(ii)

1

j

Calciumhydrogenorthophosphat

Hunde und Katzen

-

-

-

-

E 342(i)

1

j

Ammonium-Dihydrogen-Orthophosphat

Hunde und Katzen

-

-

-

-

E 342(ii)

1

j

Diammonium-Hydrogen Orthophosphat

Hunde und Katzen

-

-

-

-

E 350(i)

1

j

Natriummalat (Salz der DL- oder L-Apfelsäure)

Hunde und Katzen

-

-

-

-

E 450a(i)

1

j

Dinatriumdihydrogendiphosphat

Hunde und Katzen

-

-

-

-

E 450a(iii)

1

j

Tetranatriumphosphat

Hunde und Katzen

-

-

-

-

E 450b(iv)

1

j

Tetrakaliumdiphosphat

Hunde und Katzen

-

-

-

-

E 450b(i)

1

j

Pentanatriumtriphosphat

Hunde und Katzen

-

-

-

-

E 450b(ii)

1

j

Pentakaliumtriphosphat

Hunde und Katzen

-

-

-

-

E 500(i)

1

j

Dinatriumcarbonat

Hunde und Katzen

-

-

-

-

E 500(ii)

1

j

Natriumhydrogencarbonat

Hunde und Katzen

-

-

-

-

E 500(iii)

1

j

Natriumsesquicarbonat

Hunde und Katzen

-

-

-

-

E 501(ii)

1

j

Kaliumhydrogencarbonat

Hunde und Katzen

-

-

-

-

E 503(i)

1

j

Ammoniumcarbonat

Hunde und Katzen

-

-

-

-

E 503(ii)

1

j

Ammoniumhydrogencarbonat

Hunde und Katzen

-

-

-

-

E 507

1

j

Salzsäure

Hunde und Katzen

-

-

-

-

E 510

1

j

Ammoniumchlorid

Hunde und Katzen

-

-

-

-

E 513

1

j

Schwefelsäure

Hunde und Katzen

-

-

-

-

E 524

1

j

Natriumhydroxid

Hunde und Katzen

-

-

-

-

E 525

1

j

Kaliumhydroxid

Hunde und Katzen

-

-

-

-

E 526

1

j

Calciumhydroxid

Hunde und Katzen

-

-

-

-

E 529

1

j

Calciumoxid

Hunde und Katzen

-

-

-

-

E 540

1

j

Dicalciumdiphosphat

Hunde und Katzen

-

-

-

-

Milchkühe, Mastrinder, Kälber, Schaf- und Ziegenlämmer

-

-

8000

-


1. Kategorie: Technologische Futtermittelzusatzstoffe

Funktionsgruppe: k) Silierzusatzstoffe

Code

Kategorie

Funktionsgruppe

Futtermittelzusatzstoff

Untergruppe Bezeichnung

Verwendung

Sonstige Bestimmungen

E 240

1

k

Formaldehyd

Chemische Substanzen

Silagekonservierung

1

k

Hexamethylentetramin

Chemische Substanzen

Silagekonservierung

1

k

Natriumbenzoat

Chemische Substanzen

Silagekonservierung

1

k

Natriumbisulphat

Chemische Substanzen

Silagekonservierung

E 223

1

k

Natriummetabisulphit

Chemische Substanzen

Silagekonservierung

EU: keine Reevaluation

E 250

1

k

Natriumnitrit

Chemische Substanzen

Silagekonservierung

1

k

Natriumthiosulphat

Chemische Substanzen

Silagekonservierung

EU: keine Reevaluation

1

k

Alpha-amylase EC 3.2.1.1 aus Bacillus amyloliquefaciens

Enzyme

Silagekonservierung

1

k

Alpha-amylase EC 3.2.1.1 aus Bacillus subtilis

Enzyme

Silagekonservierung

1

k

Beta-glucanase EC 3.2.1.6 aus Aspergillus niger

Enzyme

Silagekonservierung

1

k

Cellulase EC 3.2.1.4 aus Aspergillus niger

Enzyme

Silagekonservierung

1

k

Cellulase EC 3.2.1.4 aus Trichoderma longibrachiatum

Enzyme

Silagekonservierung

1

k

Hemicellulase EC 3.2.1.8 aus Aspergillus niger

Enzyme

Silagekonservierung

1

k

Pectinase EC 3.2.1.15 aus Aspergillus niger

Enzyme

Silagekonservierung

EU: keine Reevaluation

1

k

Xylanase EC 3.2.1.8 aus Trichoderma longibrachiatum

Enzyme

Silagekonservierung

1

k

Bacillus subtilis MBS-BS-01

Mikroorganismen

Silagekonservierung

1

k

Enterococcus faecium BIO 34

Mikroorganismen

Silagekonservierung

1

k

Enterococcus faecium CCM 6226

Mikroorganismen

Silagekonservierung

1

k

Enterococcus faecium CNCM I-3236 / ATCC 19434

Mikroorganismen

Silagekonservierung

1

k

Enterococcus faecium M74 NCIMB 11181

Mikroorganismen

Silagekonservierung

1

k

Enterococcus faecium NCIMB 10415

Mikroorganismen

Silagekonservierung

1

k

Enterococcus faecium NCIMB 11181

Mikroorganismen

Silagekonservierung

1

k

Enterococcus faecium NCIMB 30122

Mikroorganismen

Silagekonservierung

EU: keine Reevaluation

1

k

Enterococcus faecium SF202 DSM 4788 ATCC 53519

Mikroorganismen

Silagekonservierung

1

k

Enterococcus faecium SF301 DSM 4789 ATCC 55593

Mikroorganismen

Silagekonservierung

1

k

Lactobacillus brevis DSM 12835

Mikroorganismen

Silagekonservierung

1

k

Lactobacillus brevis IFA 92

Mikroorganismen

Silagekonservierung

1

k

Lactobacillus buchneri 40177

Mikroorganismen

Silagekonservierung

1

k

Lactobacillus buchneri CCM 1819

Mikroorganismen

Silagekonservierung

1

k

Lactobacillus buchneri DSM 12856

Mikroorganismen

Silagekonservierung

1

k

Lactobacillus buchneri DSM 13573

Mikroorganismen

Silagekonservierung

1

k

Lactobacillus buchneri DSM 16774

Mikroorganismen

Silagekonservierung

1

k

Lactobacillus buchneri KKP. 907

Mikroorganismen

Silagekonservierung

1

k

Lactobacillus buchneri LN4637 ATCC PTA-2494

Mikroorganismen

Silagekonservierung

1

k

Lactobacillus buchneri NCIMB 30139

Mikroorganismen

Silagekonservierung

1

k

Lactobacillus buchneri NCIMB 40788

Mikroorganismen

Silagekonservierung

1

k

Lactobacillus casei ATCC 7469

Mikroorganismen

Silagekonservierung

1

k

Lactobacillus casei LC 32909

Mikroorganismen

Silagekonservierung

1

k

Lactobacillus cellobiosus Q1

Mikroorganismen

Silagekonservierung

1

k

Lactobacillus collinoides DSMZ 16680

Mikroorganismen

Silagekonservierung

1

k

Lactobacillus paracasei 30151

Mikroorganismen

Silagekonservierung

1

k

Lactobacillus paracasei DSM 16245

Mikroorganismen

Silagekonservierung

1

k

Lactobacillus paracasei DSM 16773

Mikroorganismen

Silagekonservierung

1

k

Lactobacillus paracasei NCIMB 30151

Mikroorganismen

Silagekonservierung

1

k

Lactobacillus plantarum 16627

Mikroorganismen

Silagekonservierung

1

k

Lactobacillus plantarum 24011

Mikroorganismen

Silagekonservierung

1

k

Lactobacillus plantarum Aber F1 NCIMB 41028

Mikroorganismen

Silagekonservierung

1

k

Lactobacillus plantarum AK 5106 DSM 20174

Mikroorganismen

Silagekonservierung

1

k

Lactobacillus plantarum ATCC 8014

Mikroorganismen

Silagekonservierung

1

k

Lactobacillus plantarum C KKP/788/p

Mikroorganismen

Silagekonservierung

1

k

Lactobacillus plantarum CNCM I-3235 / ATCC 8014

Mikroorganismen

Silagekonservierung

1

k

Lactobacillus plantarum DSM 11520

Mikroorganismen

Silagekonservierung

1

k

Lactobacillus plantarum DSM 11672 = Lactobacillus plantarum CNCM MA 18/5U

Mikroorganismen

Silagekonservierung

1

k

Lactobacillus plantarum DSM 12836

Mikroorganismen

Silagekonservierung

1

k

Lactobacillus plantarum DSM 12837

Mikroorganismen

Silagekonservierung

1

k

Lactobacillus plantarum DSM 16565

Mikroorganismen

Silagekonservierung

1

k

Lactobacillus plantarum DSM 16568

Mikroorganismen

Silagekonservierung

1

k

Lactobacillus plantarum DSM 3676

Mikroorganismen

Silagekonservierung

1

k

Lactobacillus plantarum DSM 3677

Mikroorganismen

Silagekonservierung

1

k

Lactobacillus plantarum IFA 96

Mikroorganismen

Silagekonservierung

1

k

Lactobacillus plantarum K KKP/593/p

Mikroorganismen

Silagekonservierung

1

k

Lactobacillus plantarum L-256 NCIMB 30084

Mikroorganismen

Silagekonservierung

1

k

Lactobacillus plantarum L54 NCIMB 30148

Mikroorganismen

Silagekonservierung

1

k

Lactobacillus plantarum LP286 DSM 4784 ATCC 53187

Mikroorganismen

Silagekonservierung

1

k

Lactobacillus plantarum LP287 DSM 5257 ATCC 55058

Mikroorganismen

Silagekonservierung

1

k

Lactobacillus plantarum LP318 DSM 4785

Mikroorganismen

Silagekonservierung

1

k

Lactobacillus plantarum LP319 DSM 4786

Mikroorganismen

Silagekonservierung

1

k

Lactobacillus plantarum LP329 DSM 5258 ATCC 55942

Mikroorganismen

Silagekonservierung

1

k

Lactobacillus plantarum LP346 DSM 4787 ATCC 55943

Mikroorganismen

Silagekonservierung

1

k

Lactobacillus plantarum LP347 DSM 5284 ATCC 55944

Mikroorganismen

Silagekonservierung

1

k

Lactobacillus plantarum LSI NCIMB 30083

Mikroorganismen

Silagekonservierung

1

k

Lactobacillus plantarum MBS-LP-01

Mikroorganismen

Silagekonservierung

1

k

Lactobacillus plantarum MiLAB 393 LMG-21295

Mikroorganismen

Silagekonservierung

1

k

Lactobacillus plantarum NCIMB 30094

Mikroorganismen

Silagekonservierung

1

k

Lactobacillus plantarum NCIMB 40027

Mikroorganismen

Silagekonservierung

1

k

Lactobacillus plantarum PL14D/CSL

Mikroorganismen

Silagekonservierung

1

k

Lactobacillus plantarum VTT E-78076

Mikroorganismen

Silagekonservierung

1

k

Lactobacillus rhamnosus NCIMB 30121

Mikroorganismen

Silagekonservierung

1

k

Lactobacillus salivarius CNCM I-3238 / ATCC 11741

Mikroorganismen

Silagekonservierung

1

k

Lactococcus lactis CCM 4754, NCIMB 30117

Mikroorganismen

Silagekonservierung

1

k

Lactococcus lactis lactis 30044

Mikroorganismen

Silagekonservierung

1

k

Lactococcus lactis lactis NCIMB 30044

Mikroorganismen

Silagekonservierung

1

k

Lactococcus lactis NCIMB 30160

Mikroorganismen

Silagekonservierung

1

k

Lactococcus lactis SR 3.54 NCIMB 30117

Mikroorganismen

Silagekonservierung

1

k

Pediococcus acidilactici 30005

Mikroorganismen

Silagekonservierung

1

k

Pediococcus acidilactici 33-06 NCIMB 30086

Mikroorganismen

Silagekonservierung

1

k

Pediococcus acidilactici 33-11 NCIMB 30085

Mikroorganismen

Silagekonservierung

1

k

Pediococcus acidilactici CNCM I-3237 / ATCC 8042

Mikroorganismen

Silagekonservierung

1

k

Pediococcus acidilactici CNCM MA 18/5M

Mikroorganismen

Silagekonservierung

1

k

Pediococcus acidilactici DSM 11673

Mikroorganismen

Silagekonservierung

1

k

Pediococcus acidilactici DSM 16243

Mikroorganismen

Silagekonservierung

1

k

Pediococcus pentosaceus DSM 12834

Mikroorganismen

Silagekonservierung

1

k

Pediococcus pentosaceus DSM 14021

Mikroorganismen

Silagekonservierung

1

k

Pediococcus pentosaceus DSM 16244

Mikroorganismen

Silagekonservierung

1

k

Pediococcus pentosaceus MBS-PP-01

Mikroorganismen

Silagekonservierung

1

k

Pediococcus pentosaceus NCIMB 12455

Mikroorganismen

Silagekonservierung

1

k

Pediococcus pentosaceus NCIMB 30068

Mikroorganismen

Silagekonservierung

1

k

Pediococcus pentosaceus NCIMB 30089

Mikroorganismen

Silagekonservierung

1

k

Pediococcus pentosaceus NCIMB 30168

Mikroorganismen

Silagekonservierung

1

k

Pediococcus pentosaceus NCIMB 30171

Mikroorganismen

Silagekonservierung

1

k

Propionibacterium acidipropionici CNCM MA 26/4U

Mikroorganismen

Silagekonservierung

1

k

Rhodopseudomonas palustris ATTC 17001

Mikroorganismen

Silagekonservierung

EU: keine Reevaluation

1

k

Saccharomyces cerevisiae IFO 0203

Mikroorganismen

Silagekonservierung


2. Kategorie: Sensorische Futtermittelzusatzstoffe

Funktionsgruppe: a) Farbstoffe

EG-Nr.

Kategorie

Funktions- Gruppe

Futtermittelzusatzstoff

Chemische Bezeichnung, Beschreibung

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

mg/kg des Alleinfuttermittels

1

2

3

4

5

6

7

8

9

E 102

2

a (iii)1

Tartrazin

C16H9N4O9S2Na 3

Zierfische

-

-

-

-

Körnerfressende Ziervögel

-

-

150

-

Kleinnager

-

-

150

-

E 110

2

a (iii)

Gelborange S (Sunsetgelb FCF)

C16H10N2O7S2Na 2

Zierfische

-

-

-

-

Körnerfressende Ziervögel

-

-

150

-

Kleinnager

-

-

150

-

E 124

2

a (iii)

Ponceau 4 R

C20H11N2O10S3Na 3

Zierfische

-

-

-

-

E 127

2

a (iii)

Erythrosin

C20H6I6O5Na2H 2O

Zierfische

-

-

-

-

E 131

2

a (iii)

Patentblau V

Calciumsalz der 5-Hydroxy-4', 4"-Bis-(Diethylamino)-Triphenyl-Carbinol-2,4-Disulfonsäure

Alle ausser Hunde, Katzen, körnerfressende Ziervögel und Kleinnager

-

-

-

Nur in Futtermitteln zugelassen aufgrund der Verarbeitung von

I)
Lebensmittelabfällen
II)
denaturiertem Getreide
III) Tapiokamehl oder sonstigem Ausgangsmaterial, das mit diesen Stoffen denaturiert oder zum Zweck einer innerbetrieblichen notwendigen Identitätssicherung bei der technischen Fertigung gefärbt worden ist

E 131

2

a (iii)

Patentblau V

Calciumsalz der 5-Hydroxy-4', 4"-Bis-(Diethylamino)-Triphenyl-Carbinol-2,4-Disulfonsäure

Hunde und Katzen

Körnerfressende Ziervögel

Kleinnager

-

-

-

-

-

-

-

150

150

E 132

2

a (iii)

Indigotin

C16H8N2O8S2Na 2

Zierfische

-

-

-

-

E 141

a (iii)

Chlorophyll-Kupfer-Komplex

-

Zierfische

-

-

-

-

Körnerfressende Ziervögel

-

-

150

-

Kleinnager

-

-

150

-

E 142

2

a(iii)

Brillantsäuregrün BS (Lisamingrün)

Natriumsalz der 4,4'-Bis (Dymethylamino) Diphenylmethylen-2-Naphtol-3,6-Disulfonsäure

Alle ausser Hunden, Katzen und Zierfische

-

-

-

Nur in Futtermitteln zugelassen aufgrund der Verarbeitung von

I)
Lebensmittelabfällen
II)
denaturiertem Getreide
III) Tapiokamehl oder sonstigem Ausgangsmaterial, das mit diesen Stoffen denaturiert oder zum Zweck einer innerbetrieblichen notwendigen Identitätssicherung bei der technischen Fertigung gefärbt worden ist

E 142

2

a (iii)

Brillantsäuregrün BS (Lisamingrün)

Natriumsalz der 4,4'-Bis (Dymethylamino) Diphenylmethylen-2-Naphtol-3,6-Disulfonsäure

Hunde, Katzen und Zierfische

-

-

-

E 153

2

a (iii)

Kohlenschwarz

C

Zierfische

-

-

-

-

E 160a

2

a (iii)

Beta-Karotin

C40H56

Kanarienvögel

-

-

-

-

E 160b

2

a (iii)

Bixin

C25H30O4

Zierfische

-

-

-

-

E 160c

2

a

Capsanthin

C40H56O3

Geflügel

-

-

802

-

E 160e

2

a

Beta-Apo-8'-Carotinal

C30H40O

Geflügel

-

-

803

-

E 160f

2

a

Beta-Apo-8'-Carotinsäure-Ethylester

C32H44O2

Geflügel

-

-

804

-

E 161b

2

a

Lutein

C40H56O2

Geflügel

-

-

805

-

E 161c

2

a

Kryptoxanthin

C40H56O

Geflügel

-

-

806

-

E 161g

2

a

Canthaxanthin

C40H52O2

anderes Geflügel als Legehennen

-

-

25

Die Mischung von Canthaxanthin mit anderen Carotinoiden und Xanthophyllen ist zulässig, sofern die Gesamtkonzentration der Mischung 80 mg/kg im Alleinfuttermittel nicht übersteigt.

Höchstwert für Lebensmittel beachten

Legehennen

-

-

8

Lachse, Forellen

-

-

25

Verabreichung nur ab dem Alter von 6 Monaten zulässig

Die Mischung von Canthaxanthin mit Astaxanthin ist zu- gelassen unter der Bedingung, dass die Gesamtmenge der Mischung 100  mg/kg im Alleinfuttermittel nicht überschreitet.

Hunde, Katzen sowie Zierfische

-

-

-

-

Heim- und Ziervögel

-

-

-

-

E 161h

2

a

Zeaxanthin

C40H56O2

Geflügel

-

-

807

-

E 161i

2

a

Citranaxanthin

C33H44O

Legehennen

-

-

808

-

E 161j

2

a

Astaxanthin

C40H52O4

Lachse und Forellen

-

-

100

Verabreichung nur ab dem Alter von 6 Monaten zulässig.

Die Mischung von Astaxanthin mit Canthaxanthin ist zugelassen unter der Bedingung, dass die Gesamtmenge der Mischung 100  mg/kg im Allein- futtermittel nicht überschreitet

Zierfische

-

-

-

-

E 172

2

a (iii)

Eisenoxidrot

Fe2O3

Zierfische

-

-

-

-

Alle Stoffe, die zur Färbung von Lebensmitteln zugelassen sind, ausser Patentblau V, Brillantsäuregrün und Canthaxanthin

Alle

Nur in Futtermitteln zugelassen aufgrund der Verarbeitung von:

I)
Lebensmittelabfällen
II)
sonstigem Ausgangsmaterial, das mit diesen Stoffen denaturiert oder zum Zweck einer innerbetrieblichen notwendigen Identitätssicherung bei der technischen Fertigung gefärbt worden ist

Hunde und Katzen

-

-

-

-


1 i) Stoffe, die einem Futtermittel Farbe geben oder die Farbe in einem Futtermittel wiederherstellen; ii) Stoffe, die bei Verfütterung an Tiere Lebensmitteln tierischen Ursprungs Farbe geben; iii) Stoffe, die die Farbe von Zierfischen und -vögeln positiv beeinflussen.
2 Einzeln oder zusammen mit den anderen Carotinoiden und Xanthophyllen (E 160c, E 160e, E 160f, E 161b, E 161 c, E 161g, E 161h, E 161i).
3 Einzeln oder zusammen mit den anderen Carotinoiden und Xanthophyllen (E 160c, E 160e, E 160f, E 161b, E 161 c, E 161g, E 161h, E 161i).
4 Einzeln oder zusammen mit den anderen Carotinoiden und Xanthophyllen (E 160c, E 160e, E 160f, E 161b, E 161 c, E 161g, E 161h, E 161i).
5 Einzeln oder zusammen mit den anderen Carotinoiden und Xanthophyllen (E 160c, E 160e, E 160f, E 161b, E 161 c, E 161g, E 161h, E 161i).
6 Einzeln oder zusammen mit den anderen Carotinoiden und Xanthophyllen (E 160c, E 160e, E 160f, E 161b, E 161 c, E 161g, E 161h, E 161i).
7 Einzeln oder zusammen mit den anderen Carotinoiden und Xanthophyllen (E 160c, E 160e, E 160f, E 161b, E 161 c, E 161g, E 161h, E 161i).
8 Einzeln oder zusammen mit den anderen Carotinoiden und Xanthophyllen (E 160c, E 160e, E 160f, E 161b, E 161 c, E 161g, E 161h, E 161i).


2. Kategorie: Sensorische Futtermittelzusatzstoffe

Funktionsgruppe: b) Aromastoffe

EG-Nr.

Kategorie

Funktions- Gruppe

Futtermittelzusatzstoff

Chemische Bezeichnung, Beschreibung

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

mg/kg des Alleinfuttermittels

1

2

3

4

5

6

7

8

9

E 954(i)

2

b

Saccharin

C7H5NO3S

Ferkel

4 Monate

-

150

-

E 954(ii)

2

b

Saccharincalcium

C7H3NCaO3S

Ferkel

4 Monate

-

150

-

E 954(iii)

2

b

Saccharinnatrium

C7H4NNaO3S

Ferkel

4 Monate

-

150

-

E 959

2

b

Neohesperidin-Dihydrochalcon

C28H36O15

Ferkel

4 Monate

-

35

-

Hunde

-

-

35

-

Schafe

-

-

30

-

Kälber

-

-

30

-

-

Alle natürlichen Produkte und synthetischen Produkte die ähnlich sind

Alle

-

-

-

-

3. Kategorie: Ernährungsphysiologische Futtermittelzusatzstoffe

Funktionsgruppe: a) Vitamine, Provitamine und chemisch definierte Stoffe mit ähnlicher Wirkung

Kennnummer

Kategorie

Funktions- gruppe

Futtermittelzusatzstoff

Chemische Bezeichnung, Beschreibung

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Höchstgehalt pro kg Alleinfuttermittel mit 12 % Feuchtigkeitsgehalt

Sonstige Bestimmungen

1

2

3

4

5

6

7

8

9

E 672

3

a

Vitamin A

-

Masthühner Mastenten Masttruthühner Mastlämmer Mastschweine Mastrinder

-

13500 IE

Alle Futtermittel mit Ausnahme der Futtermittel für Jungtiere

Mastkälber

-

25000 IE

Nur in Milchaustauschfuttermitteln

Andere Tierarten oder Tierkategorien

-

-

Alle Futtermittel

E 670

3

a

Vitamin D2

-

Ferkel Kälber

-

10000 IE

Nur in Milchaustauschfuttermitteln

Gleichzeitige Verabreichung von Vitamin D3 unzulässig

Rinder Schafe Equiden

-

4000 IE

-

"

Sonstige Tierarten oder Tierkategorien, ausser Geflügel und Fische

-

2000 IE

-

"

E 671

3

a

Vitamin D3

-

Ferkel Kälber

-

10000 IE

Nur in Milchaustauschfuttermitteln

Gleichzeitige Verabreichung von Vitamin D2 unzulässig

Rinder Schafe Equiden

-

4000 IE

-

"

Masthühner und Truthühner

-

5000 IE

-

"

Sonstiges Geflügel und Fische

-

3000 IE

-

"

Sonstige Tierarten oder Tierkategorien

-

2000 IE

-

"

3a670a

3

a

25-Hydroxycholecalciferol

Zusammensetzung des Zusatzstoffs: Stabilisierte Form von 25Hydroxycholecalciferol

Charakterisierung des Wirkstoffs: 25-Hydroxycholecalciferol, C27H44O2.H2O, CAS-Nummer: 63283-36-3

Reinheitsanforderungen: 25-Hydroxycholecalciferol > 94 %

Sonstige verwandte Sterole jeweils < 1 % Erythrosin < 5 mg/kg

Analysemethode: Bestimmung von 25Hydroxycholecalciferol: Hochleistungsflüssigchromatographie mit Massenspektrometrie-Kopplung (HPLC-MS)

Bestimmung von Vitamin D3 in Alleinfuttermittel: Reverse-Phase-HPLC mit UV-Detektion bei 265 nm [EN 12821:2000]

Masthühner

-

0,100 mg

1.
Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.
2.
Höchstgehalt der Kombination 25Hydroxycholecalciferol/ Vitamin D3 (Cholecalciferol) je kg Alleinfuttermittel (40 IE Vit. D3 = 0,001 mg):
-
≤0,125 mg (5000 IE Vitamin D3) für Masthühner und Masttruthühner;
-
≤0,080 mg für sonstiges Geflügel;
-
≤0,050 mg für Schweine.
3.
Gleichzeitige Verabreichung von Vitamin D2 unzulässig
4.
Ethoxyquingehalt ist auf dem Etikett anzugeben.
5.
Sicherheit: Es ist Atemschutz zu tragen.

Sonstiges Geflügel

-

0,080 mg

Masttruthühner

-

0,100 mg

Schweine

-

0,050 mg

-

Alle Stoffe der Gruppe, ausgenommen Vitamin A und Vitamin D

Alle

-

-

Alle Futtermittel


3. Kategorie: Ernährungsphysiologische Futtermittelzusatzstoffe

Funktionsgruppe: b) Verbindungen von Spurenelementen

Kennnummer

Kategorie

Funktions- gruppe

Element

Futtermittelzusatzstoff

Chemische Bezeichnung

Höchstgehalt des Elementes in mg/kg des Alleinfuttermittels mit 12 % Feuchtigkeitsgehalt

Sonstige Bestimmungen

1

2

3

4

5

6

7

8

E 1

3

b

Eisen - Fe

Eisen-(II)-carbonat

FeCO3

Schafe 500 (insgesamt)

Heimtiere 1250 (insgesamt)

Ferkel bis zu 1 Woche vor dem Absetzen 250 mg/Tag

sonstige Schweine 750 (insgesamt)

andere Tierarten 750 (insgesamt)

-

Eisen-(II)-chlorid, Tetrahydrat

FeCl2 ∙4H2O

-

Eisen-(III)-chlorid, Hexahydrat

FeCl3 ∙6H2O

-

Eisen-(II)-citrat, Hexahydrat

Fe3(C6H5O7) ∙6H2O

-

Eisen-(II)-fumarat

FeC4H2O4

-

Eisen-(II)-lactat, Trihydrat

Fe(C3H5O3)2 ∙3H2O

-

Eisen-(III)-oxid

Fe2O3

-

Eisen-(II)-sulfat, Monohydrat

FeSO4 ∙H2O

-

Eisen-(II)-sulfat, Heptahydrat

FeSO4 ∙7H2O

-

Eisenaminosäurenchelat, Hydrat

Fe(x)1-3 ∙nH2O (x = Anion von Aminosäuren aus Sojaproteinen, hydrolysiert) Molekulargewicht unter 1500

-

Glycin-Eisenchelat-Hydrat

Fe(x)1-3 ∙nH2O (x = Anion des synthetischen Glycins)

-

E 2

3

b

Jod - I

Calciumjodat, Hexahydrat

Ca(IO3)2 ∙6H2O

Equiden: 4 (insgesamt); Milchkühe und Legehennen 5 (insgesamt); Fische: 20 (insgesamt) andere Tierarten oder Tierkategorien: 10 (insgesamt)

-

Jod - I

Calciumjodat, wasserfrei

Ca(IO3)2

-

Natriumjodid

NaI

-

Kaliumjodid

KI

-

E 3

3

b

Kobalt - Co

Kobalt (II)-acetat, Tetrahydrat

Co(CH3COO)2 ∙4H2O

2 (insgesamt)

-

Basisches Kobalt-(II)-carbonat, Monohydrat

2CoCO3 ∙ 3Co(OH)2 ∙H2O

-

Kobalt-(II)-chlorid, Hexahydrat

CoCl2 ∙6H2O

-

Kobalt-(II)-sulfat, Heptahydrat

CoSO4 ∙7H2O

-

Kobalt-(II)-sulfat, Monohydrat

CoSO4 ∙H2O

-

Kobalt-(II)-nitrat, Hexahydrat

Co(NO3)2 ∙6H2O

-

E 4

3

b

Kupfer - Cu

Kupfer-(II)-acetat, Monohydrat

Cu(CH1COO)2 ∙H2O

Schweine

-
Ferkel bis zu 12 Wochen: 170 (insgesamt)
-
sonstige Schweine 25 (insgesamt)

Rinder*

-
Milchaustauschfuttermittel und sonstige Alleinfuttermittel für Rinder vor dem Wiederkäueralter 15 (insgesamt)
-
sonstige Rinder 35 (insgesamt)

Schafe** 15 (insgesamt)

Fische 25 (insgesamt)

Schalentiere 50 (insgesamt)

sonstige Tierarten 25 (insgesamt)

Folgende Erklärungen sind auf dem Etikett und in den Begleitpapieren anzubringen:

*
Bei Rindern nach Beginn des Wiederkäueralters: Sofern der Kupfergehalt in Futtermitteln weniger als 20 mg/kg beträgt: «Der Kupfergehalt dieses Futtermittels kann bei Rindern, die auf Weiden mit hohem Molybdän- oder Schwefelgehalt gehalten werden, zu Kupfermangel führen».
**
Bei Schafen: Sofern der Gehalt an Kupfer in Futtermitteln 10 mg/kg übersteigt: «Der Kupfergehalt dieses Futtermittels kann bei bestimmten Schafrassen zu Vergiftungen führen».

Basisches Kupfer-(II)-carbonat, Monohydrat

CuCO3 ∙Cu(OH)2 ∙H2O

Kupfer-(II)-chlorid, Dihydrat

CuCl2 ∙2H2O

Kupfer-(II)-Methionat

Cu(C5H10NO2S)2

Kupfer-(II)-oxid

CuO

Kupfer-(II)-sulfat, Monohydrat

CuSO4 ∙H2O

Kupfer-(II)-sulfat, Pentahydrat

CuSO4 ∙5H2O

Aminosäuren-Kupferchelat, Hydrat

Cu(x)1-3 ∙nH2O (x = Anion von Aminosäuren aus hydrolisiertem Sojaprotein) Molekulargewicht höchstens 1500

Glycin-Kupferchelat-Hydrat

Cu (x)1-3 ∙nH2O (x = Anion des synthetischen Glycins)

E 5

3

b

Mangan - Mn

Mangan-(II)-carbonat

MnCO3

Fische 100 (insgesamt)

sonstige Tierarten 150 (insgesamt)

-

Mangan-(II)-chlorid, Tetrahydrat

MnCl2 ∙4H2O

-

Sekundäres Mangan-(II)-phosphat, Trihydrat

MnHPO4 ∙ 3H2O

-

Mangan-(II)-oxid

MnO

-

Mangan-(III)-oxid

Mn2O3

-

Mangan-(II)-sulfat, Tetrahydrat

MnSO4 ∙4H2O

-

Mangan-(II)-sulfat, Monohydrat

MnSO4 ∙H2O

-

Aminosäuren-Manganchelat, Hydrat

Mn(x)1-3 ∙nH2O (x = Anion von Aminosäuren aus hydrolisiertem Sojaprotein) Molekulargewicht höchstens 1500

-

Glycin-Manganchelat-Hydrat

Mn (x)1-3 ∙nH2O (x = Anion des synthetischen Glycins)

-

E 6

3

b

Zink - Zn

Zinklactat, Trihydrat

Zn(C3H5O3)2 ∙3H2O

Heimtiere 250 (insgesamt)

Fische 200 (insgesamt)

Milchaustauschfuttermittel 200 (insgesamt)

sonstige Tierarten 150 (insgesamt)

-

Zinkacetat, Dihydrat

Zn(CH3× COO)2 ∙2H2O

-

Zinkcarbonat

ZnCO3

-

Zinkchlorid, Monohydrat

ZnCl2 ∙H2O

-

Zinkoxid

ZnO

-

Zinksulfat, Heptahydrat

ZnSO4 ∙7H2O

Bleigehalt max. 600 mg/kg

Zinksulfat, Monohydrat

ZnSO4 ∙H2O

-

Aminosäuren-Zinkchelat, Hydrat

Zn(x)1-3 ∙nH2O (x = Anion von Aminosäuren aus hydrolisiertem Sojaprotein), Molekulargewicht höchstens 1500

-

Glycin-Zinkchelat-Hydrat

Zn (x)1-3 ∙ nH2O (x = Anion des synthetischen Glycins)

-

E 7

3

b

Molybdän - Mo

Ammoniummolybdat

(NH4)6Mo7O24 ∙4H2O

2,5 (insgesamt)

-

Natriummolybdat

Na2MoO4 ∙2H2O

-

E 8

3

b

Selen - Se

Natriumselenit

Na2SeO3

0,5 (insgesamt)

-

Natriumselenat

Na2SeO4

-

3b8.10 (E 8.1)

3

b

Selen

Selen in organischer Form aus Saccharomyces cerevisiae CNCM I-3060 (inaktivierte Selenhefe)

Selen in organischer Form, hauptsächlich Selenmethionin (63 %), und Selenverbindungen mit niedrigem Molekulargewicht (34-36 %) mit einem Gehalt von 2000-2400 mg Se/kg (97-99 % Selen in organischer Form)

Analysemethode1: Zeeman-Graphitrohrofen-Atomabsorptionsspektrometrie (AAS) oder Hydrid-AAS

0,5 (insgesamt)

Der Zusatzstoff soll in Form einer Vormischung Bestandteil von Mischfuttermitteln sein.

Zur Sicherheit der Anwender: Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe während der Handhabung.

3b8.11

3

b

Se

Alcosel 2000

Selenmethionin aus Saccharomyces cerevisiae NCYC R397 (inaktivierte Selenhefe)

Charakterisierung des Wirkstoffs:

Selen in organischer Form, hauptsächlich Selenmethionin (63 %) Inhalt von 2000-2400 mg Se/kg (97-99 % Selen in organischer Form)

Analysemethode:

Zeeman-Graphitrohrofen- Atomabsorptionsspektrometrie (AAS) oder Hydrid-AAS

Alle Tierarten 0,5 (insgesamt)

1.
Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.
2.
Zur Sicherheit der Anwender: Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe während der Handhabung.

3b8.12

3

b

Se

Selsaf

Selenmethionin aus Saccharomyces cerevisiae CNCM I-3399 (inaktivierte Selenhefe)

Charakterisierung des Zusatzstoffs:

Selen in organischer Form, hauptsächlich Selenmethionin (63 %) Inhalt von 2000-2400 mg Se/kg (97-99 % Selen in organischer Form)

Charakterisierung des Wirkstoffs:

Selenmethionin aus Saccharomyces cerevisiae CNCM I-3399 (inaktivierte Selenhefe)

Analysemethode:

Zeeman-Graphitrohrofen-Atomabsorptionsspektrometrie (AAS) oder Hydrid-AAS

Alle Tierarten 0,5 (insgesamt)

1.
Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.
2.
Zur Sicherheit der Anwender: Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe während der Handhabung.

1 Ausführliche Informationen zu den Analysemethoden sind auf der Homepage des gemeinschaftlichen Referenzlabors unter www.irmm.jrc.be/html/crlfaa/ abrufbar.


3. Kategorie: Ernährungsphysiologische Futtermittelzusatzstoffe

Funktionsgruppe: c) Aminosäuren, deren Salze und Analoge

Nr.

Kategorie.

Funktions- Gruppe

Futtermittelzusatzstoff

Beschreibung

Obligatorische Angaben

Fakult. Ang

Anforderungen hinsichtlich der Zusammensetzung (in der Originalsubstanz)

Bemerkung

1

2

3

4

5

6

7

8

9

3.1.1

3

c

DL-Methionin

DL-Methionin, technisch rein

CH3S(CH2)2-CH(NH2)-COOH

Wasser

DL-Methionin

DL-Methionin

min. 98 %

3.1.3

3

c

Zink-Methionin für Rinder, Schafe und Ziegen mit Pansenfunktion (Zink-Methionin)

Zink-Methionin, technisch rein

[CH3S(CH2)2-CH(NH2)-COO] 2Zn

Wasser

DL-Methionin

DL-Methionin

Zink

min. 80 %

max. 18,5 %

3.1.4

3

c

DL-Methionin-Natrium-Konzentrat, flüssig

DL-Methionin-Natrium-Konzentrat, flüssig, technisch rein

[CH3S(CH2)2-CH(NH2)-COO]Na

Wasser

DL-Methionin

DL-Methionin

Natrium

min. 40 %

min. 6,2 %

3.1.5

3

c

DL-Methionin, pansengeschützt, für Wiederkäuer (DL-Methionin, pansengeschützt)

DL-Methionin, technisch rein, geschützt durch Copolymere Vinylpyridinestyrene

Wasser

DL-Methionin

3.1.6

3

c

DL-2-Hydroxy-4-methyl-mercapto-buttersäure für alle Tierarten (Hydroxy-Analog von Methionin)

DL-2-Hydroxy-4-methyl-mercapto-buttersäure

CH3-S-(CH2)2-CH(OH)-COOH

Wasser

Gesamtsäure

Monomere Säure

Gesamtsäure

Monomere Säure

min. 85 %

min. 65 %

Angabe auf Etikette oder Verpackung von Mischfuttermitteln

Bezeichnung des Produktes gemäss Spalte 4

Gehalt an monomerer Säure und Gesamtsäure

Anteil des Produktes im Futtermittel

3.1.7

3

c

Calciumsalz der DL-2-Hydroxy-4-methyl-mercapto-buttersäure für alle Tierarten (Calciumsalz des Hydroxy-Analogs von Methionin)

Calciumsalz der DL-2-Hydroxy-4-methyl-mercapto-buttersäure

[CH3-S-(CH2)2-CH(OH)-COO]2 Ca

Wasser

Monomere

Säure

Monomere Säure

Calcium

min. 83 %

min. 12 %

Angabe auf Etikette oder Verpackung von Mischfuttermitteln

Bezeichnung des Produktes gemäss Spalte 4

Gehalt an monomerer Säure

Anteil des Produktes im Futtermittel

3.1.8

3

c

Methionin-analoge

Isopropylester des Methioninhydroxyanalogs

CH3-S-CH2-C(OH)HCOO- CH-(CH3)2

Wasser

Ester

Monomere Ester1

Feuchtigkeitsgehalt:

min 90 %

max. 1 %

Auf der Etikette oder der Verpackung des Produkts anzugeben:

-
Isopropylester der 2-Hydroxy-4 methylthiobuttersäure

Auf dem Etikett oder der Verpackung des Mischfuttermittels anzugeben:

-
Methioninanalog: Isopropylester der 2-Hydroxy-4-methylthio-Buttersäure
-
Prozentsatz des Methioninanaloggehalts im Futtermittel

3.2.1

3

c

L-Lysin

L-Lysin, technisch rein

NH2-(CH2)4-CH(NH2)-COOH

Wasser

L-Lysin

L-Lysin

min. 98 %

3.2.2

3

c

L-Lysin-Konzentrat, flüssig

Basisches L-Lysin-Konzentrat, flüssig, aus der Fermentation von Saccharose, Melasse, Stärkeprodukten und ihren Hydrolysaten

NH2-(CH2)4-CH(NH2)-COOH

Wasser

L-Lysin

L-Lysin

min. 60 %

3.2.3

3

c

L-Lysin-Monohydrochlorid

(L-Lysin-HCl)

L-Lysin-Monohydrochlorid, technisch rein

NH2-(CH2)4-CH(NH2)-COOH · HCI

Wasser

L-Lysin

L-Lysin

min. 78 %

3.2.4

3

c

L-Lysin-Monohydro-chlorid-Konzentrat, flüssig (L-Lysin-HCl, flüssig)

L-Lysin-Monohydrochlorid-Konzentrat, flüssig, aus der Fermentation von Saccharose, Melasse, Stärkeprodukte und ihren Hydrolysaten

NH2-(CH2)4-CH(NH2)-COOH · HCI

Wasser

L-Lysin

L-Lysin

min. 22,4 %

3.2.5

3

c

L-Lysin-Sulfat und seine Nebenprodukte aus der Fermentation (L-Lysin-Sulfat

mit Fermentationsprodukten)

L-Lysin-Sulfat und seine Nebenprodukte aus der Fermentation von Zuckersirup, Melasse, Getreide, Stärkeprodukten und ihren

Hydrolysaten mit Corynebacterium glutamicum

[NH2-(CH2)4-CH(NH2)-COOH] 2 · H2SO4

Wasser

L-Lysin

L-Lysin

min. 40 %

3.3.1

3

c

L-Threonin

L-Threonin, technisch rein

CH3-CH(OH)-CH(NH2)-COOH

Wasser

L-Threonin

L-Threonin

min. 98 %

3c3.7.1

3

c

L-Valin

Zusammensetzung des Zusatzstoffs: L-Val in mit einem Reinheitsgrad von mindestens 98 % (in der Trockensubstanz), hergestellt aus Escherichia coli (K-12 AG314) FERM ABP-10640

Charakterisierung des Wirkstoffs: L-Val in (C 5H 11NO 2)

Analysemethode:

Gemeinschaftliche Methode zur Bestimmung des Gehalts an Aminosäuren (Verordnung (EG ) Nr. 152/2009 der Kommission

Wasser

L-Valin

3.4.1

3

c

L-Tryptophan

L-Tryptophan, technisch rein

(C8H5NH)-CH2-CH-COOH NH2

Wasser

L-Tryptophan

L-Tryptophan

min. 98 %


1 in der Trockensubstanz


4. Kategorie: Zootechnische Futtermittelzusatzstoffe1

5. Kategorie: Kokzidiostatika und Histomonostatika2


1 Die Listen der bewilligten Futtermittelzusatzstoffe der 4. Kategorie können im Internet bei Agroscope unter www.agroscope.admin.ch > Praxis > Tierernährung > Futtermittelkontrolle > Gesetzliche Grundlagen ab 2012 > Anhänge 1-11 > Anhang 2 > Anhang 2.4a, Anhang 2.4b und Anhang 2.4d abgerufen werden
2 Die Liste der bewilligten Futtermittelzusatzstoffe der 5. Kategorie kann im Internet bei Agroscope unter www.agroscope.admin.ch > Praxis > Tierernährung > Futtermittelkontrolle > Gesetzliche Grundlagen ab 2012 > Anhänge 1-11 > Anhang 2 > Anhang 2.5 abgerufen werden.



1 Bereinigt gemäss Ziff. II der V des WBF vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6401).


Anhang 3

(Art. 5, 6 und 10)

Liste der zugelassenen Verwendungen von Futtermitteln
für besondere Ernährungszwecke (Diätfuttermittelliste)

Das Verzeichnis der zugelassenen Verwendungszwecke für Diätfuttermittel sowie die entsprechenden Ernährungsmerkmale entsprechen den Vorschriften von Anhang 1 der Richtlinie 2008/38/EG1.


1 Richtlinie 2008/38/EG der Kommission vom 5. März 2008 mit dem Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke, ABl. L 62 vom 6.3.2008, S. 9; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1070/2010, ABl. L 306 vom 23.11.2010, S. 42.


Anhang 4.11

(Art. 2)

Liste der Stoffe, deren Inverkehrbringen oder Verwendung
in der Tierernährung eingeschränkt oder verboten ist

Teil 1

Die folgenden Stoffe dürfen nicht an Tiere verfüttert und nicht als Futtermittel für Tiere in Verkehr gebracht werden:

a.
Kot, Urin sowie durch die Entleerung oder Entfernung abgetrennter Inhalt des Verdauungstraktes, ohne Rücksicht auf jegliche Art der Verarbeitung oder Beimischung;
b.
behandelte Häute, einschliesslich Leder und Abfälle davon;
c.
Saat, Pflanz- und anderes Vermehrungsgut, das nach der Ernte im Hinblick auf seine Zweckbestimmung einer besonderen Behandlung mit Pflanzenschutzmitteln unterzogen wurde, sowie jegliche daraus gewonnenen Nebenerzeugnisse;
d.
mit Holzschutzmitteln behandeltes Holz und Sägemehl sowie daraus gewonnene Nebenerzeugnisse;
e.
alle Abfälle, die in den verschiedenen Phasen aus der Behandlung von kommunalem, häuslichem oder industriellem Abwasser gewonnen wurden, unabhängig davon, ob diese Abfälle weiter verarbeitet wurden und unabhängig vom Ursprung des Abwassers2;
f.
feste kommunale Abfälle wie Haushaltsabfälle;
g.
h.
Verpackungen und Verpackungsteile, die aus der Verwendung von Erzeugnissen der Agrar- und Ernährungswirtschaft stammen;
i.
auf n-Alkanen gezüchtete Hefen der Art «Candida».

Teil 2

Die folgenden Produkte dürfen nicht zur Produktion von Futtermitteln für Nutztiere verwendet, nicht als Futtermittel für Nutztiere in Verkehr gebracht und nicht an Nutztiere verfüttert werden:

a.-k. …
l.
Hanf oder Produkte davon in jeder Form oder Art.

Teil 3

Zur Fütterung dürfen tierische Nebenprodukte nur nach den Artikeln 27-34 der Verordnung vom 25. Mai 20113 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) verwendet und in Verkehr gebracht werden.


1 Bereinigt gemäss Ziff. II der V des WBF vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6401).
2 Der Begriff «Abwasser» bezieht sich nicht auf «Prozesswasser», d.h. Wasser aus unabhängigen Leitungen in Lebensmittel- oder Futtermittelbetrieben; sofern in diesen Leitungen Wasser geführt wird, darf zur Tierernährung nur genusstaugliches und sauberes Wasser geführt werden.
3 SR 916.441.22


Anhang 4.2

(Art. 3)

Teil 1

Futtermittel nichttierischen Ursprungs, die verstärkten amtlichen Kontrollen unterliegen

Vorgesehener Verwendungszweck: Futtermittel

KN-Code1

Herkunftsland

Gefahr

Häufigkeit von Warenuntersuchungen und Nämlichkeitskontrollen (%)

Teil 2

Begleitpapier für die Freigabe der verstärkten Kontrolle

1 Das Begleitpapier für die Freigabe der verstärkten Kontrollen muss nach den Angaben nach Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 669/20092 erstellt werden.

2 In dieser Verordnung sind die Begriffe nach Absatz 1 wie folgt zu verstehen:

a.
«Schweiz» anstatt «Europäische Gemeinschaft»;
b.
GDE als «schweizerisches Dokument für die Einfuhr».

1 Sind nur bestimmte Erzeugnisse mit demselben KN-Code Kontrollen zu unterziehen und ist dieser Code in der Warennomenklatur nicht weiter unterteilt, so wird der KN-Code mit dem Zusatz «ex-» wiedergegeben (beispielsweise «ex10 06 30»: Sollte nur für Basmatireis zum unmittelbaren menschlichen Verzehr gelten.
2 Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG, ABl. L 194 vom 25.7.2009, S. 11; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) Nr.799/2011 vom 9.8.2011, ABl. L 205 vom 10.8.2011, S. 15-21.


Anhang 5

(Art. 16)

Durchführungsbestimmungen hinsichtlich der Erstellung und Vorlage von Anträgen sowie der Bewertung und Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen

1 Ein Antrag auf Zulassung eines Futtermittelzusatzstoffs muss die folgenden Angaben und Beilagen beinhalten:

a.
Datum;
b.
Betreff: Antrag auf Zulassung eines Futtermittelzusatzstoffs;
c.
Art der Zulassung (Neue, neue Verwendung, Erneuerung, Änderung, Verlängerung, dringender Fall);
d.
Vollständige Adresse des Antragstellers oder seines Vertreters;
e.
Identifizierung und Merkmale des Zusatzstoffs:
1.
Bezeichnung (Merkmale des Wirkstoffs/Wirkorganismus bzw. der Wirkstoffe/Wirkorganismen),
2.
Handelsbezeichnung (falls zutreffend),
3.
Kategorie und Funktionsgruppe,
4.
Zieltierart,
5.
Wenn zutreffend: Name des bestehenden Zulassungsinhabers, bereits existierende Nummer, Kategorie,
6.
Angaben über die Lebensmittelzulassung (wenn zutreffend),
7.
Falls das Produkt aus einem gentechnisch veränderten Organismus (GVO) besteht, einen solchen enthält oder daraus hergestellt wird: spezifischer Erkennungsmarker, Einzelheiten,
8.
Anwendungsbedingungen in Alleinfuttermitteln oder im Wasser: Tierarten oder Tierkategorien, Höchstalter oder Höchstgewicht, falls zutreffend Mindest- und Höchstdosis,
9.
Besondere Anwendungsbedingungen (falls zutreffend),
10.
Besondere Bedingungen oder Einschränkungen für die Handhabung (falls zutreffend),
11.
Rückstandshöchstmenge (falls zutreffend): Markerrückstand, Tierart oder Tierkategorie, Zielgewebe oder Zielprodukte, Rückstandshöchstmenge in Geweben oder Produkten (in ìg/kg), Wartezeit;
f.
Eine Probe des Futtermittelzusatzstoffes mit Angaben von:
1.
Partie- oder Chargennummer,
2.
Herstellungsdatum,
3.
Haltbarkeitsdauer,
4.
Wirkstoffgehalt,
5.
Gewicht,
6.
Beschreibung der Beschaffenheit,
7.
Beschreibung der Verpackung,
8.
Lagerbedingungen;
g.
Beantragte Änderung (falls zutreffend);
h.
Vollständiges Dossier nach Absatz 2.

2 Das Dossier für einen Antrag auf Zulassung eines Futtermittelzusatzstoffs muss den Anforderungen Anhangs II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 429/20081 genügen.


1 Verordnung (EG) Nr. 429/2008 der Kommission vom 25. April 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Erstellung und Vorlage von Anträgen sowie der Bewertung und Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen, ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 1.


Anhang 6.1

(Art. 17)

Nomenklatur der Futtermittelzusatzstoff-Funktionsgruppen

1 In die Kategorie «1. Technologische Zusatzstoffe» werden folgende Funktionsgruppen aufgenommen:

a.
Konservierungsmittel: Stoffe oder gegebenenfalls Mikroorganismen, die Futtermittel vor den schädlichen Auswirkungen von Mikroorganismen oder deren Metaboliten schützen;
b.
Antioxidationsmittel: Stoffe, welche die Haltbarkeit von Futtermitteln und Futtermittel-Ausgangsprodukten verlängern, indem sie sie vor den schädlichen Auswirkungen der Oxidation schützen;
c.
Emulgatoren: Stoffe, die es ermöglichen, die einheitliche Dispersion zweier oder mehrerer nicht mischbarer Phasen in einem Futtermittel herzustellen oder aufrecht zu erhalten;
d.
Stabilisatoren: Stoffe, die es ermöglichen, den physikalisch-chemischen Zustand eines Futtermittels aufrecht zu erhalten;
e.
Verdickungsmittel: Stoffe, welche die Viskosität eines Futtermittels erhöhen;
f.
Geliermittel: Stoffe, die einem Futtermittel durch Gelbildung eine verfestigte Form geben;
g.
Bindemittel: Stoffe, welche die Tendenz der Partikel eines Futtermittels, haften zu bleiben, erhöhen;
h.
Stoffe zur Beherrschung einer Kontamination mit Radionukliden: Stoffe, welche die Absorption von Radionukliden verhindern oder ihre Ausscheidung fördern;
i.
Trennmittel: Stoffe, welche die Tendenz der einzelnen Partikel eines Futtermittels, haften zu bleiben, herabsetzen;
j.
Säureregulatoren: Stoffe, die den pH-Wert eines Futtermittels regulieren;
k.
Silierzusatzstoffe: Stoffe, einschliesslich Enzyme oder Mikroorganismen, die Futtermitteln zugesetzt werden, um die Silageerzeugung zu verbessern;
l.
Vergällungsmittel: Stoffe, die, wenn sie bei der Herstellung verarbeiteter Futtermittel verwendet werden, den Herkunftsnachweis für bestimmte Lebensmittel oder Futtermittel-Ausgangsprodukte ermöglichen;
m.
Stoffe zur Verringerung der Kontamination von Futtermitteln mit Mykotoxinen: Stoffe, die die Aufnahme von Mykotoxinen unterdrücken oder verringern, ihre Ausscheidung fördern oder ihre Wirkungsweise verändern können.

2 In die Kategorie «2. Sensorische Zusatzstoffe» werden folgende Funktionsgruppen aufgenommen:

a.
Farbstoffe:
i.
Stoffe, die einem Futtermittel Farbe geben oder die Farbe in einem Futtermittel wiederherstellen,
ii.
Stoffe, die bei der Verfütterung an Tiere Lebensmitteln tierischen Ursprungs Farbe geben,
iii.
Stoffe, welche die Farbe von Zierfischen und -vögeln positiv beeinflussen;
b.
Aromastoffe: Stoffe, deren Zusatz zu Futtermitteln deren Geruch oder Schmackhaftigkeit verbessert.

3 In die Kategorie «3. Ernährungsphysiologische Zusatzstoffe» werden folgende Funktionsgruppen aufgenommen:

a.
Vitamine, Provitamine und chemisch definierte Stoffe mit ähnlicher Wirkung;
b.
Verbindungen von Spurenelementen;
c.
Aminosäuren, deren Salze und Analoge;
d.
Harnstoff und seine Derivate.

4 In die Kategorie «4. Zootechnische Zusatzstoffe» werden folgende Funktionsgruppen aufgenommen:

a.
Verdaulichkeitsförderer: Stoffe, die bei der Verfütterung an Tiere durch ihre Wirkung auf bestimmte Futtermittel-Ausgangsprodukte die Verdaulichkeit der Nahrung verbessern;
b.
Darmflorastabilisatoren: Mikroorganismen oder andere chemisch definierte Stoffe, die bei der Verfütterung an Tiere eine positive Wirkung auf die Darmflora haben;
c.
Stoffe, welche die Umwelt günstig beeinflussen;
d.
Sonstige zootechnische Zusatzstoffe.

5 In die Kategorie «5. Kokzidiostika und Histomonostika» werden folgende Funktionsgruppen aufgenommen:

a.
bestimmte Substanzen mit kokzidiostatischer und histomonostatischer Wirkung.

Anhang 6.2

(Art. 15)

Allgemeine Verwendungsbedingungen
für Futtermittelzusatzstoffe

1.
Die Menge an Zusatzstoffen, die auch natürlicherweise in einigen Futtermitteln vorkommt, wird so berechnet, dass die Summe aus der hinzugefügten Menge und der natürlicherweise enthaltenen Menge den in der betreffenden Zulassungsverordnung vorgesehenen Höchstgehalt nicht überschreitet.
2.
Das Einmischen von Zusatzstoffen in Vormischungen und Futtermitteln ist nur zulässig bei chemisch-physikalischer und biologischer Verträglichkeit der Bestandteile des Gemisches im Hinblick auf das Zustandekommen der angestrebten Wirkung.
3.
Ergänzungsfuttermittel, die wie angegeben verdünnt werden, dürfen keinen höheren Gehalt an Zusatzstoffen aufweisen als den für Alleinfuttermittel festgelegten Gehalt.
4.
Bei Silierzusatzstoffe enthaltenden Vormischungen muss das Etikett nach dem Wort «VORMISCHUNG» in deutlich lesbarer Form die Worte «mit Silierzusatzstoffen» aufweisen.

Anhang 7

(Art. 21)

Zulässige Toleranzen für die Angabe der Zusammensetzung von Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln

Teil A: Toleranzen für analytische Werte bei Einzel- und Mischfuttermittel

1 Die in diesem Teil festgelegten Toleranzen schliessen technische und analytische Abweichungen ein. Sobald analytische Toleranzen für Messungenauigkeiten und Verfahrensvarianten festgelegt sind, sollten die im Absatz 2 enthaltenen Werte entsprechend angepasst werden, damit sie nur die technischen Toleranzen betreffen.

2 Wenn festgestellt wird, dass die Zusammensetzung eines Einzelfuttermittels oder eines Mischfuttermittels von dem angegebenen Wert der analytischen Bestandteile gemäss Anhang 1.1, 1.2, 8.2 und 8.3 abweicht, gelten folgende Toleranzen:

a.
bei Rohölen und -fetten, Rohprotein und Rohasche:
i.
±3 % der Gesamtmasse oder des Gesamtvolumens bei angegebenen Gehalten von 24 % oder mehr,
ii.
±12,5 % des angegebenen Gehalts bei angegebenen Gehalten von 8 % bis weniger als 24 %,
iii.
±1 % der Gesamtmasse oder des Gesamtvolumens bei angegebenen Gehalten von weniger als 8 %;
b.
bei Rohfaser, Zucker und Stärke:
i.
±3,5 % der Gesamtmasse oder des Gesamtvolumens bei angegebenen Gehalten von 20 % oder mehr,
ii.
±17,5 % des angegebenen Gehalts bei angegebenen Gehalten von 10 % bis weniger als 20 %,
iii.
±1,7 % der Gesamtmasse oder des Gesamtvolumens bei angegebenen Gehalten von weniger als 10 %;
c.
bei Calcium, salzsäureunlöslicher Asche, Gesamtphosphor, Natrium, Kalium und Magnesium:
i.
±1 % der Gesamtmasse oder des Gesamtvolumens bei angegebenen Gehalten von 5 % oder mehr,
ii.
±20 % des angegebenen Gehalts bei angegebenen Gehalten von 1 % bis weniger als 5 %,
iii.
±0,2 % der Gesamtmasse oder des Gesamtvolumens bei angegebenen Gehalten von weniger als 1 %;
d.
bei Feuchte:
i.
±8 % des angegebenen Gehalts bei angegebenen Gehalten von 12,5 % oder mehr,
ii.
±1 % der Gesamtmasse oder des Gesamtvolumens bei angegebenen Gehalten von 5 % bis weniger als 12,5 %,
iii.
±20 % des angegebenen Gehalts bei angegebenen Gehalten von 2 % bis weniger als 5 %,
iv.
±0,4 % der Gesamtmasse oder des Gesamtvolumens bei angegebenen Gehalten von weniger als 2 %;
e.
Toleranzen für die berechneten Nährwerte: beim Energiewert 5 % und beim Proteinwert 10 %.

3 Abweichend von Absatz 2 Buchstabe a ist bei Rohölen und -fetten sowie Rohprotein in Heimtierfuttermitteln, für die der angegebene Gehalt weniger als 16 % beträgt, eine Abweichung von ±2 % der Gesamtmasse oder des Gesamtvolumens zulässig.

4 Abweichend von Absatz 2 beträgt die zulässige Abweichung nach oben vom angegebenen Gehalt bei Rohölen und -fetten, Zucker, Stärke, Calcium, Natrium, Kalium, Magnesium, Energiewert und Proteinwert das Doppelte der in den Absätzen 2 und 3 festgelegten Toleranz.

5 Abweichend von Absatz 2 gelten die Toleranzen für salzsäureunlösliche Asche und Feuchte nur nach oben, und es sind keine Begrenzungen für die Toleranzen nach unten festgelegt.

Übersicht der Toleranzen für analytische Werte bei Einzel- und Mischfuttermittel in einer Tabellenform

Analytischer Bestandteil

Angegebener Gehalt

Zulässige Abweichung

Prozent

unterschreitend

überschreitend

Rohprotein (ausgenommen Heimtierfuttermittel)

unter 8

1,0 Einheiten

1,0 Einheiten

8 bis unter 24

12,5 %

12,5 %

24 und mehr

3,0 Einheiten

3,0 Einheiten

Rohprotein (Heimtierfutter- mittel)

unter 16

2,0 Einheiten

2,0 Einheiten

16 bis unter 24

12,5 %

12,5 %

24 und mehr

3,0 Einheiten

3,0 Einheiten

Rohfett (ausgenommen Heimtierfuttermittel)

unter 8

1,0 Einheiten

2,0 Einheiten

8 bis unter 24

12,5 %

25 %

24 und mehr

3,0 Einheiten

6,0 Einheiten

Rohfett (Heimtierfutter- mittel)

unter 16

2,0 Einheiten

4,0 Einheiten

16 bis unter 24

12,5 %

25 %

24 und mehr

3,0 Einheiten

6,0 Einheiten

Rohasche

unter 8

1,0 Einheiten

1,0 Einheiten

8 bis unter 24

12,5 %

12,5 %

24 und mehr

3,0 Einheiten

3,0 Einheiten

Rohfaser

unter 10

1,7 Einheiten

1,7 Einheiten

10 bis unter 20

17,5 %

17,5 %

20 und mehr

3,5 Einheiten

3,5 Einheiten

Gesamtzucker

unter 10

1,7 Einheiten

3,4 Einheiten

10 bis unter 20

17,5 %

35 %

20 und mehr

3,5 Einheiten

7,0 Einheiten

Stärke

unter 10

1,7 Einheiten

3,4 Einheiten

10 bis unter 20

17,5 %

35 %

20 und mehr

3,5 Einheiten

7,0 Einheiten

Calcium

unter 1

0,2 Einheiten

0,4 Einheiten

1 bis unter 5

20 %

40 %

5 und mehr

1,0 Einheiten

2,0 Einheiten

Gesamtphosphor

unter 1

0,2 Einheiten

0,2 Einheiten

1 bis unter 5

20 %

20 %

5 und mehr

1,0 Einheiten

1,0 Einheiten

Natrium

unter 1

0,2 Einheiten

0,4 Einheiten

1 bis unter 5

20 %

40 %

5 und mehr

1,0 Einheiten

2,0 Einheiten

Kalium

unter 1

0,2 Einheiten

0,4 Einheiten

1 bis unter 5

20 %

40 %

5 und mehr

1,0 Einheiten

2,0 Einheiten

Magnesium

unter 1

0,2 Einheiten

0,4 Einheiten

1 bis unter 5

20 %

40 %

5 und mehr

1,0 Einheiten

2,0 Einheiten

salzsäureunlösliche Asche

unter 1

Unterschreitung ist zulässig

0,2 Einheiten

1 bis unter 5

20 %

5 und mehr

1,0 Einheiten

Wasser (Feuchtigkeit)

unter 2

Unterschreitung ist zulässig

0,4 Einheiten

2 bis unter 5

20 %

5 bis unter 12,5

1,0 Einheiten

12,5 und mehr

8 %

Energiewert

sofern nicht durch eine amtliche Methode anders vorgeschrieben

  5 %

10 %

Proteinwert

10 %

20 %

Teil B: Toleranzen für gemäss Anhang 1.1, 1.2, 8.2 und 8.3 angegebene Futtermittelzusatzstoffe

1 Die in diesem Teil festgelegten Toleranzen schliessen nur technische Abweichungen ein. Sie gelten für Futtermittelzusatzstoffe in der Liste der Futtermittelzusatzstoffe und in der Liste der analytischen Bestandteile.

1b Hinsichtlich der als analytische Bestandteile aufgeführten Futtermittelzusatzstoffe gelten die Toleranzen für die Gesamtmenge, die als garantierte Menge am Ende der Mindesthaltbarkeitsdauer des Futtermittels angegeben ist.

1c Liegt der festgestellte Gehalt eines Futtermittelzusatzstoffs in einem Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel unter dem angegebenen Gehalt, gelten folgende Toleranzen1:

a.
10 % des angegebenen Gehalts, wenn der angegebene Gehalt 1000 Einheiten oder mehr beträgt;
b.
100 Einheiten, wenn der angegebene Gehalt 500 bis weniger als 1000 Einheiten beträgt;
c.
20 % des angegebenen Gehalts, wenn der angegebene Gehalt 1 bis weniger als 500 Einheiten beträgt;
d.
0,2 Einheiten, wenn der angegebene Gehalt 0,5 bis weniger als 1 Einheit beträgt;
e.
40 % des angegebenen Gehalts, wenn der angegebene Gehalt weniger als 0,5 Einheiten beträgt.

2 Wurde ein Mindest- und/oder Höchstgehalt eines Zusatzstoffs in einem Futtermittel im jeweiligen Rechtsakt zur Zulassung dieses Futtermittelzusatzstoffs festgelegt, gelten die in Absatz 1 enthaltenen technischen Toleranzen nur für Werte über einem Mindestgehalt bzw. unter einem Höchstgehalt.

3 Solange der festgelegte Höchstgehalt eines Zusatzstoffs gemäss Absatz 2 nicht überschritten wird, kann die Abweichung nach oben vom angegebenen Gehalt bis zur dreifachen Höhe der Toleranz gemäss Absatz 1 gehen. Wenn jedoch bei zur Gruppe der Mikroorganismen zählenden Futtermittelzusatzstoffen ein Höchstgehalt im jeweiligen Rechtsakt zur Zulassung dieses Futtermittelzusatzstoffs festgelegt wurde, bildet der Höchstgehalt den oberen zulässigen Grenzwert.


1 1 Einheit bedeutet hier 1 mg, 1000 IU, 1 × 109 KBE bzw. 100 Enzymaktivitätseinheiten des entsprechenden Futtermittelzusatzstoffs je kg Futtermittel.


Anhang8.1

(Art. 7, 8 und 9)

Allgemeine Bestimmungen über die Kennzeichnung
der Einzelfuttermittel und der Mischfuttermittel

1.
Die angegebenen oder anzugebenden Gehalte oder Anteile beziehen sich auf das Gewicht des Futtermittels, sofern nichts anderes angegeben ist.
2.
Die numerische Angabe von Daten folgt der Reihenfolge Tag, Monat und Jahr, und als Datumsformat ist in der Kennzeichnung Folgendes zu verwenden: «TT/MM/JJ».
3.
Synonyme Begriffe in bestimmten Sprachen:
Im Deutschen kann die Bezeichnung «Einzelfuttermittel» ersetzt werden durch «Futtermittel-Ausgangserzeugnis».
4.
Bei den Hinweisen für eine ordnungsgemässe Verwendung von Ergänzungsfuttermitteln und Einzelfuttermitteln, die einen höheren Gehalt an Futtermittelzusatzstoffen aufweisen als die für Alleinfuttermittel festgelegten Höchstgehalte, wird die Höchstmenge:
-
in Gramm oder Kilogramm oder Volumeneinheit Ergänzungsfuttermittel und Einzelfuttermittel je Tier je Tag; oder
-
als Prozentanteil der täglichen Ration; oder
-
je Kilogramm Alleinfuttermittel oder als Prozentanteil von Alleinfuttermittel;
angegeben, um sicherzustellen, dass der jeweilige Höchstgehalt an Futtermittelzusatzstoffen in der täglichen Ration eingehalten wird.
5.
Unbeschadet der Analyseverfahren kann bei Futtermitteln für Heimtiere der Ausdruck «Rohprotein» ersetzt werden durch «Protein», «Rohöle und Rohfette» durch «Fettgehalt» und «Rohasche» durch «Ascherückstand» oder «anorganischer Stoff».

Anhang8.2

(Art. 7 und 9)

Kennzeichnungsangaben für Einzelfuttermittel und
Mischfuttermittel für Nutztiere

Kapitel I: Kennzeichnung von Futtermittelzusatzstoffen

1.
Folgende Zusatzstoffe sind mit ihrer spezifischen Bezeichnung gemäss dem einschlägigen Rechtsakt zur Zulassung des betreffenden Futtermittelzusatzstoffes, der zugesetzten Menge, der Kennnummer und der entsprechenden Bezeichnung der Funktionsgruppe gemäss Anhang 6.1 oder der Kategorie nach Artikel 25 FMV aufzuführen:
a.
Zusatzstoffe, für die ein Höchstgehalt für jede beliebige Zieltierart festgelegt ist;
b.
Zusatzstoffe der Kategorien «zootechnische Zusatzstoffe» sowie «Kokzidiostatika und Histomonostatika»;
c.
Zusatzstoffe der Funktionsgruppe «Harnstoff und seine Derivate» der Kategorie «ernährungsphysiologische Zusatzstoffe» gemäss Anhang 6.1.
2.
Die Bezeichnung gemäss den Zulassungsangaben und die zugesetzte Menge des Futtermittelzusatzstoffs sind anzugeben, sofern sein Vorhandensein durch die Kennzeichnung in Worten, Bildern oder Grafiken betont ist.
3.
Der für die Kennzeichnung verantwortliche Betrieb gibt auf Anfrage des Käufers die Bezeichnungen, die Kennnummer und die Funktionsgruppe der Futtermittelzusatzstoffe an, die in Absatz 1 nicht aufgeführt sind.
4.
In Absatz 1 nicht aufgeführte Futtermittelzusatzstoffe können freiwillig in der in Absatz 1 genannten Form oder teilweise angegeben werden.
5.
Wird ein sensorischer oder ernährungsphysiologischer Futtermittelzusatzstoff gemäss Anhang 6.1 freiwillig angegeben, ist auch die zugesetzte Menge anzugeben.
6.
Zählt ein Futtermittelzusatzstoff zu mehr als einer Funktionsgruppe, ist die Funktionsgruppe oder Kategorie anzugeben, die beim betreffenden Futtermittel seiner Hauptfunktion entspricht.

Kapitel II: Kennzeichnung der analytischen Bestandteile

1.
Die analytischen Bestandteile von Mischfuttermitteln für Nutztiere sind wie folgt zu kennzeichnen:

Futtermittel

Analytische Bestandteile und Gehalte

Zieltierarten

Alleinfuttermittel

Rohprotein

Alle Tierarten

Rohfaser

Alle Tierarten

Rohöle und -fette

Alle Tierarten

Rohasche

Alle Tierarten

Lysin

Schweine und Geflügel

Methionin

Schweine und Geflügel

Calcium

Alle Tierarten

Natrium

Alle Tierarten

Phosphor

Alle Tierarten

Mineralergänzungsfuttermittel

Lysin

Schweine und Geflügel

Methionin

Schweine und Geflügel

Calcium

Alle Tierarten

Natrium

Alle Tierarten

Phosphor

Alle Tierarten

Magnesium

Wiederkäuer

Sonstige

Rohprotein

Alle Tierarten

Ergänzungsfuttermittel

Rohfaser

Alle Tierarten

Rohöle und -fette

Alle Tierarten

Rohasche

Alle Tierarten

Lysin

Schweine und Geflügel

Methionin

Schweine und Geflügel

Calcium ≥5 %

Alle Tierarten

Natrium

Alle Tierarten

Phosphor ≥2 %

Alle Tierarten

Magnesium ≥0,5 %

Wiederkäuer

2.
Wenn Aminosäuren, Vitamine und/oder Spurenelemente unter der Überschrift «Analytische Bestandteile» aufgeführt sind, sind sie in ihrer Gesamtmenge anzugeben.

Anhang 8.3

(Art. 7 und 9)

Kennzeichnungsangaben für Einzelfuttermittel und
Mischfuttermittel für Heimtiere

Kapitel I: Kennzeichnung von Futtermittelzusatzstoffen

1.
Folgende Zusatzstoffe werden mit ihrer spezifischen Bezeichnung gemäss dem einschlägigen Rechtsakt zur Zulassung des betreffenden Futtermittelzusatzstoffes und/oder der Kennnummer, der zugesetzten Menge und der entsprechenden Bezeichnung der Funktionsgruppe gemäss Anhang 6.1 oder der Kategorie nach Artikel 25 FMV aufzuführen:
a.
Zusatzstoffe, für die ein Höchstgehalt für jede beliebige Zieltierart festgelegt ist;
b.
Zusatzstoffe der Kategorien «zootechnische Zusatzstoffe» sowie «Kokzidiostatika und Histomonostatika»;
c.
Zusatzstoffe der Funktionsgruppe «Harnstoff und seine Derivate» der Kategorie «ernährungsphysiologische Zusatzstoffe» gemäss Anhang 6.1.
2.
Abweichend von Absatz 1 kann für Zusatzstoffe der Funktionsgruppen «Konservierungsmittel», «Antioxidationsmittel» und «Farbstoffe» gemäss Anhang 6.1. lediglich die betreffende Funktionsgruppe angegeben werden.
In diesem Fall werden die Angaben gemäss Absatz 1 von dem für die Kennzeichnung verantwortlichen Betrieb auf Anfrage des Käufers mitgeteilt.
3.
Die Bezeichnung gemäss dem einschlägigen Rechtsakt zur Zulassung des betreffenden Futtermittelzusatzstoffes und die zugesetzte Menge des Futtermittelzusatzstoffs sind anzugeben, sofern sein Vorhandensein durch die Kennzeichnung in Worten, Bildern oder Grafiken betont ist.
4.
Der für die Kennzeichnung verantwortliche Betrieb teilt auf Anfrage des Käufers die Bezeichnungen, die Kennnummer und die Funktionsgruppe der Futtermittelzusatzstoffe mit, die in Absatz 1 nicht aufgeführt sind.
5.
In Absatz 1 nicht aufgeführte Futtermittelzusatzstoffe können freiwillig in der in Absatz 1 festgelegten Form oder teilweise angegeben werden.
6.
Wird ein sensorischer oder ernährungsphysiologischer Futtermittelzusatzstoff gemäss Anhang 6.1 freiwillig angegeben, ist auch die zugesetzte Menge anzugeben.
7.
Zählt ein Futtermittelzusatzstoff zu mehr als einer Funktionsgruppe, ist die Funktionsgruppe oder Kategorie anzugeben, die beim betreffenden Futtermittel seiner Hauptfunktion entspricht.
8.
Der für die Kennzeichnung verantwortliche Betrieb stellt den zuständigen Behörden alle Informationen über die Zusammensetzung oder die behaupteten Eigenschaften des Futtermittels zur Verfügung, das sie in den Verkehr bringt, so dass die Richtigkeit der durch die Kennzeichnung gemachten Angaben, einschliesslich der vollständigen Angaben über alle verwendeten Futtermittelzusatzstoffe, überprüft werden kann.

Kapitel II: Kennzeichnung der analytischen Bestandteile

1.
Die analytischen Bestandteile von Mischfuttermitteln für Heimtiere sind wie folgt zu kennzeichnen:

Futtermittel

Analytische Bestandteile

Zieltierarten

Alleinfuttermittel

Rohprotein

Katzen, Hunde und Pelztiere

Rohfaser

Katzen, Hunde und Pelztiere

Rohöle und -fette

Katzen, Hunde und Pelztiere

Rohasche

Katzen, Hunde und Pelztiere

Mineralergänzungs-

Calcium

Alle Tierarten

futtermittel

Natrium

Alle Tierarten

Phosphor

Alle Tierarten

Sonstiges

Rohprotein

Katzen, Hunde und Pelztiere

Ergänzungsfuttermittel

Rohfaser

Katzen, Hunde und Pelztiere

Rohöle und -fette

Katzen, Hunde und Pelztiere

Rohasche

Katzen, Hunde und Pelztiere

2.
Wenn Aminosäuren, Vitamine und/oder Spurenelemente unter der Überschrift «Analytische Bestandteile» aufgeführt sind, sind sie in ihrer Gesamtmenge anzugeben.

Futtermittel

Analytische Bestandteile

Zielart

Alleinfuttermittel

-

Rohprotein

Katzen, Hunde und Pelztiere

-

Rohfaser

Katzen, Hunde und Pelztiere

-

Rohöle und -fette

Katzen, Hunde und Pelztiere

-

Rohasche

Katzen, Hunde und Pelztiere


Anhang 8.4

(Art. 12)

Sonderbestimmungen für die Kennzeichnung
von nicht konformen Futtermitteln

1.
Kontaminierte Materialien sind zu kennzeichnen als «[Futtermittel mit zu hohem Gehalt an … (Bezeichnung des/der unerwünschten Stoffe(s) gemäss Anhang 10); als Futtermittel erst nach Entgiftung durch einen zugelassenen Betrieb zu verwenden]». Die Zulassung solcher Betriebe erfolgt gemäss Artikel 37 FMV.
2.
Soll die Kontamination des Futtermittels durch Reinigung verringert oder beseitigt werden, ist zusätzlich folgende Kennzeichnungsangabe zu machen: «[Futtermittel mit zu hohem Gehalt an … (Bezeichnung des/der unerwünschten Stoffe(s) gemäss Anhang 10; als Futtermittel erst nach ausreichender Reinigung zu verwenden]».

Anhang 8.5

(Art. 18)

Besondere Kennzeichnungsvorschriften für Vormischungen und bestimmte Futtermittelzusatzstoffe

Die folgenden zusätzlichen Kennzeichnungen müssen für die erwähnten Futtermittelzusatzstoffe, sowie für die Vormischungen, die sie enthalten, angegeben werden:

a.
Zootechnische Zusatzstoffe und Kokzidiostatika und Histomonostatika:
-
Ablaufdatum für die Gewährleistung bzw. Haltbarkeitsdauer ab dem Herstellungsdatum,
-
Gebrauchsanleitung, und
-
Wirkstoffgehalt;
b.
Enzyme, zusätzlich zu vorstehenden Angaben:
-
genaue Bezeichnung des Wirkstoffs bzw. der Wirkstoffe entsprechend ihrer enzymatischen Wirkung gemäss der erteilten Zulassung,
-
Kennnummer der International Union of Biochemistry, und
-
statt des Wirkstoffgehalts die Einheiten der Wirksamkeit (Einheiten der Wirksamkeit je Gramm oder Einheiten der Wirksamkeit je Milliliter);
c.
Mikroorganismen:
-
Ablaufdatum der Garantie oder Haltbarkeitsdauer ab dem Herstellungsdatum,
-
Gebrauchsanleitung,
-
Stammidentifizierungsnummer, und
-
Anzahl koloniebildender Einheiten per Gramm;
d.
ernährungsphysiologische Zusatzstoffe:
-
Wirkstoffgehalt, und
-
Ablaufdatum der Garantie dieses Gehalts oder Haltbarkeitsdauer ab dem Herstellungsdatum;
e.
technologische und sensorische Zusatzstoffe mit Ausnahme von Aromastoffen:
-
Wirkstoffgehalt;
f.
Aromastoffe:
-
Zusatzmenge in Vormischungen.

Anhang8.6

(Art. 14)

Nährwert von Mischfuttermitteln

Der Nährwert von Mischfuttermitteln wird nach den folgenden Gleichungen berechnet:

1. Wiederkäuer

1.1 Energie

Nettoenergie Laktation (NEL)

NELOS (MJ/kg) = - 13,67 0,0226xRPOS 0,0358xRLOS 0,0074xRFOS 0,0222xNfEOS

Nettoenergie Wachstum (NEV)

NEVOS (MJ/kg) = - 279,427 0,2888xRPOS 0,3058xRLOS 0,2689xRFOS 0,2891xNfEOS

Gültigkeitsbereich der Regressionen:

RF maximal 180 g/kg OS

RL maximal 100 g/kg OS

Angabe der Rohnährstoffgehalte in g/kg OS

1.2 Protein

Absorbierbares Protein im Darm (APD)

(Korrektur der APD-Formel am 29. August 2008)

a.
Für Mischfuttermittel mit einem Rohproteingehalt von 100 bis 200 g/kg TS:

APDOS (g/kg) = 151 0,00229xRP2OS - 0,00656xaRP2 0,2766xRLOS - 0,00066xRL2OS - 0,5054xNfEOS 0,00054xNfE2OS

b.
Für Mischfuttermittel mit einem Rohproteingehalt höher als 200 g/kg TS bis maximal 500 g/kg TS:

APDOS (g/kg) = 560 0,00033xRP2OS - 5,8230xaRP - 0,00384xRL2OS - 0,4886xRFOS

Angabe der Rohnährstoffgehalte in g/kg OS, Angabe von aRP in Prozent

2. Schweine

Verdauliche Energie Schweine (VES)

a.
Rohproteingehalt maximal 240 g/kg TS

VES (MJ/kg) = - 16.691xRP 26.992xRL - 25.291xRF 16.085xNfE - 433.463xRF2 73.372xRPxRL 301.491xRPxRF 46.321xRPxNfE

Gültigkeitsbereich der Regression:

RP 100 bis 240 g/kg TS

RF 10 bis 80 g/kg TS

RL 10 bis 130 g/kg TS

b.
Rohproteingehalt höher als 240 g/kg TS

VES (MJ/kg) = 19.3896xRP 35.5892xRL - 14.5029xRF 16.0572xNfE

Gültigkeitsbereich der Regression:

RP 241 bis 500 g/kg TS

RF 20 bis 100 g/kg TS

RL 20 bis 110 g/kg TS

Angabe der Nährstoffe in kg pro kg Trockensubstanz

3. Geflügel

Umsetzbare Energie Geflügel (UEG)

UEG (MJ/kg) = 0,01551xRP 0,03431xRL 0,01669xSt 0,01301xZuck

Angabe der Rohnährstoffe in g/kg Futtermittel

4. Pferde

Verdauliche Energie Pferde (VEP)

VEPOS (MJ/kg) = 13,24 0,0097xRPOS - 0,0126xRFOS 0,0216xRLOS

Angabe der Rohnährstoffe in g/kg OS

5. Mastkälber

Umsetzbare Energie Kalb (UEK)

UEK (MJ/kg) = (0,0242xRP 0,0366xRL 0,0209xRF 0,0170xNfE - 0,00063xMDS*) * vE * 0,98

*
MDS = 0,98 NfE; nur bei Milchprodukten zu berücksichtigen, falls MDS ³ 80 g/kg TS

In Milchaustauschfuttermitteln:

vE = 0,00095xRPOS 0,00092xRLOS 0,00099xNfEOS - 0,01
RP = N*6,25

In Einzelfuttermitteln:

RP = N*6,38
Vollmilch frisch: vE = 0,97
Magermilch und Schotte, frisch oder Pulver: vE = 0,96
Buttermilch, frisch oder Pulver, Vollmilchpulver: vE = 0,95

Angabe der Rohnährstoffe in g/kg Frischsubstanz oder in g/kg OS

6. Hunde und Katzen

a.
Metabolische Energie (MEHK) der Mischfuttermittel für Hunde und Katzen, ausgenommen Mischfuttermittel für Katzen mit einem Wassergehalt von mehr als 14 %

MEHK (MJ/kg) = 0,01464xRP 0,03556xRL 0,01464xNfE

b.
Metabolische Energie (MEHK) der Mischfuttermittel für Katzen mit einem Wassergehalt von mehr als 14 %

MEHK (MJ/kg) = (0,01632xRP 0,03222xRL 0,01255xNfE) - 0,2092

Angabe der Rohnährstoffgehalte in g/kg Futtermittel

Die Angabe der Energiegehalte in Mischfuttermitteln wird mit 1 Dezimalstelle gemacht.

Abkürzungen

OS

=

Organische Substanz (TS minus RA)

RA

=

Rohasche

RP

=

Rohprotein

RL

=

Rohfett (Rohlipide)

RF

=

Rohfaser

MDS

=

Mono- und Disaccharide

N

=

Stickstoff

NfE

=

Stickstofffreie Extraktstoffe

TS

=

Trockensubstanz

St

=

Stärke

Zuck

=

Gesamtzucker, berechnet als Saccharose

aRP

=

Abbaubarkeit des Rohproteins

vE

=

Verdaulichkeit der Energie


Anhang 9

(Art. 21)

Probenahmeverfahren und Analysemethoden
für die Futtermittelkontrolle

Die Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die Futtermittelkontrolle entsprechen den Anforderungen der Anhänge I-VIII der Verordnung (EG) Nr. 152/20091.


1 Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission vom 27. Jan. 2009 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analyseverfahren für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln, ABl. L 54 vom 26.2.2009, S. 1.


Anhang 10

(Art. 19)

Unerwünschte Stoffe in Futtermitteln

Teil 1

Höchstgehalte für unerwünschte Stoffe in Futtermitteln

Die Höchstkonzentrationen an unerwünschten Stoffen in Futtermitteln entsprechen den Vorschriften von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 574/20111.

Teil 2

Aktionsgrenzwerte (Auslösewerte) für unerwünschte Stoffe in Futtermitteln

Die für Futtermittel geltenden Auslösewerte entsprechen den Vorschriften von Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 574/2011 der Kommission2. Die Kolonne 4 dieses Anhangs enthält die Massnahmen, die im Fall einer Überschreitung der Auslösewerte zu treffen sind.

Teil 3

Höchstgehalte für Rückstände von Pflanzenschutzmitteln

Die Höchstkonzentrationen an Rückständen von Pflanzenschutzmitteln, die im Anhang Ziffer 1 der Verordnung des EDI vom 26. Juni 19953 über Fremd- und Inhaltsstoffe in Lebensmitteln (Fremd- und Inhaltsstoffverordnung, FIV) aufgeführt sind, gelten auch, wenn diese Produkte in der Tierernährung verwendet werden. Vorbehalten bleiben die Ausnahmen nach den EU-Bestimmungen, auf die im Anhang Ziffer 1 FIV verwiesen wird. Spezifische Höchstgehalte für Produkte, die nur als Futtermittel verwendet werden, sind in der folgenden Tabelle aufgeführt:


1 Verordnung (EU) Nr. 574/2011 der Kommission vom 16. Juni 2011 zur Änderung des Anhangs I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte für Nitrit, Melamin, Abrosia spp. und der Verschleppung bestimmter Kokzikiostatika und Histomonostatika sowie zur Konsolidierung der Anhänge I und II derselben, ABl. L 159 vom 17.6.2011, S. 7.
2 ABl. L 159 vom 17.6.2011, S. 9
3 SR 817.021.23


Anhang 11

(Art. 20)

Anforderungen an die Futtermittelunternehmen, die sich nicht auf der Stufe der Futtermittelprimärproduktion befinden oder sich in der Primärproduktion befinden und nach den Artikeln 47 und 48 FMV registriert oder zugelassen sein müssen

Einrichtungen und Ausrüstungen

1.
Futtermittelverarbeitungs- und -lagereinrichtungen, Ausrüstungen, Behälter, Transportkisten und Fahrzeuge sowie ihre unmittelbare Umgebung sind sauber zu halten und es sind wirksame Schädlingsbekämpfungsprogramme einzurichten.
2.
Die Einrichtungen und Ausrüstungen müssen so konzipiert, angelegt, gebaut und bemessen sein, dass:
a.
sie eine angemessene Reinigung und/oder Desinfektion ermöglichen;
b.
das Risiko von Fehlern möglichst gering gehalten und Kontaminationen, Kreuzkontaminationen und ganz allgemein schädliche Auswirkungen auf Sicherheit und Qualität der Erzeugnisse vermieden werden. Maschinen, die mit Futtermitteln in Kontakt kommen, sind nach allen Nassreinigungen zu trocknen.
3.
Einrichtungen und Ausrüstungen für Misch- und/oder Herstellungsvorgänge müssen einer angemessenen und regelmässigen Prüfung nach den Verfahrensbeschreibungen unterzogen werden, die vom Hersteller im Voraus für die Herstellung der Erzeugnisse schriftlich erstellt worden sind:
a.
sämtliche bei der Herstellung von Futtermitteln verwendeten Waagen und Messgeräte müssen für die Skala der zu ermittelnden Gewichte oder Volumen geeignet sein und regelmässig auf Genauigkeit geprüft werden;
b.
sämtliche bei der Herstellung von Futtermitteln verwendeten Mischanlagen müssen für die Skala der zu mischenden Gewichte oder Volumen geeignet und in der Lage sein, angemessene homogene Mischungen und homogene Verdünnungen herzustellen. Die Unternehmer müssen die Wirksamkeit der Mischanlagen in Bezug auf die Homogenität nachweisen.
4.
Die Einrichtungen müssen mit ausreichender natürlicher und/oder künstlicher Beleuchtung ausgestattet sein.
5.
Ableitungssysteme müssen zweckdienlich und so konzipiert und gebaut sein, dass jedes Risiko der Kontamination von Futtermitteln vermieden wird.
6.
Bei der Herstellung von Futtermitteln verwendetes Wasser muss für Tiere geeignet sein; die Wasserleitungen müssen aus inertem Material sein.
7.
Abwässer, Abfälle und Regenwasser sind so zu beseitigen, dass die Ausrüstungen sowie Sicherheit und Qualität der Futtermittel nicht beeinträchtigt werden. Verunreinigungen und Staubansammlungen sind zu kontrollieren, um das Eindringen von Schädlingen zu verhindern.
8.
Fenster und sonstige Öffnungen müssen, sofern erforderlich, schädlingssicher sein. Türen müssen dicht schliessen und in geschlossenem Zustand schädlingssicher sein.
9.
Decken und Deckenstrukturen müssen, soweit erforderlich, so gestaltet, gebaut und endbearbeitet sein, dass Schmutzansammlungen vermieden und Kondensationswasserbildung, Schimmelbefall sowie das Ablösen von Materialteilchen, die die Sicherheit und Qualität der Futtermittel beeinträchtigen können, vermindert werden.

Personal

Die Futtermittelunternehmen müssen über ausreichend Personal verfügen, das die zur Herstellung der betreffenden Erzeugnisse erforderlichen Kenntnisse und Qualifikationen besitzt. Es ist ein Organisations- und Stellenplan mit Angabe der jeweiligen Befähigung (allfällige Abschlüsse, spezifische Berufserfahrung) und der Verantwortungsbereiche des leitenden Personals zu erstellen und den zuständigen Behörden, die mit der Kontrolle beauftragt sind, vorzulegen. Das gesamte Personal ist schriftlich eindeutig über seine Aufgaben, Verantwortungsbereiche und Befugnisse zu informieren, insbesondere bei jeder Änderung, damit die gewünschte Qualität der betreffenden Erzeugnisse erreicht wird.

Herstellung

1.
Es ist eine für die Herstellung verantwortliche Fachkraft zu bezeichnen.
2.
Die Futtermittelunternehmer müssen gewährleisten, dass die verschiedenen Produktionsvorgänge nach vorher schriftlich erstellten Verfahrensbeschreibungen und Anweisungen durchgeführt werden, damit die kritischen Punkte des Herstellungsverfahrens ermittelt, überprüft und beherrscht werden können.
3.
Es müssen technische oder organisatorische Massnahmen getroffen werden, um Kreuzkontaminationen und Fehler zu vermeiden oder gegebenenfalls zu minimieren. Es müssen ausreichende und geeignete Mittel verfügbar sein, um während des Herstellungsvorgangs Kontrollen durchführen zu können.
4.
Das Vorhandensein von verbotenen Futtermitteln, im Hinblick auf den Schutz der Gesundheit von Mensch oder Tier, unerwünschten Stoffen sowie anderen Kontaminanten ist zu überwachen und es sind geeignete Kontrollstrategien zur Gefahrenminimierung vorzusehen.
5.
Abfälle und Stoffe, die nicht als Futtermittel geeignet sind, sollten isoliert und identifiziert werden. Derartige Stoffe, die gefährliche Mengen von Tierarzneimitteln, Kontaminanten oder sonstigen gefährlichen Stoffen enthalten, sind auf geeignete Weise zu beseitigen und dürfen nicht als Futtermittel verwendet werden.
6.
Die Futtermittelunternehmer müssen durch angemessene Massnahmen gewährleisten, dass die Erzeugnisse auf jeden Fall zurückverfolgt werden können.

Qualitätskontrolle

1.
Im Bedarfsfall ist eine für die Qualitätskontrolle verantwortliche Fachkraft zu bezeichnen.
2.
Die Futtermittelunternehmen müssen im Rahmen eines Qualitätskontrollsystems Zugang zu einem Labor mit geeignetem Personal und angemessener Ausrüstung haben.
3.
Es ist ein schriftlicher Qualitätskontrollplan zu erstellen und durchzuführen, der insbesondere die Kontrolle der kritischen Punkte des Herstellungsprozesses, die Verfahren der Stichprobenentnahme und deren Häufigkeit, die Methoden und die Häufigkeit der Analysen sowie die Beachtung der Spezifikationen von der Verarbeitung der Ausgangserzeugnisse bis zu den Enderzeugnissen - und den Verbleib bei Nichtübereinstimmung mit den Spezifikationen - umfasst.
4.
Vom Hersteller müssen Unterlagen über die im Endprodukt verwendeten Rohstoffe geführt werden, um die Rückverfolgbarkeit sicherzustellen. Diese Unterlagen müssen für die zuständigen Behörden während eines Zeitraums verfügbar sein, der dem Verwendungszweck der Erzeugnisse, für den sie in Verkehr gebracht werden, angemessen ist. Ausserdem müssen Proben der Bestandteile und jeder Partie der Erzeugnisse, die hergestellt und in Verkehr gebracht werden, oder jedes festgelegten Teils der Erzeugung (bei kontinuierlicher Herstellung) nach einem vom Hersteller vorher festgelegten Verfahren in ausreichender Menge entnommen und aufbewahrt werden, um die Rückverfolgbarkeit sicherzustellen (regelmässig in dem Fall, dass die Herstellung nur für den Eigenbedarf des Herstellers erfolgt). Die Proben werden versiegelt und so gekennzeichnet, dass sie leicht zu identifizieren sind; sie sind unter Lagerbedingungen aufzubewahren, die anomale Änderungen der Zusammensetzung der Probe oder Veränderungen der Probe ausschliessen. Sie müssen für die zuständigen Behörden während eines Zeitraums verfügbar sein, der dem Verwendungszweck der Futtermittel, für den sie in Verkehr gebracht werden, angemessen ist. Im Falle von Futtermitteln für Heimtiere muss der Futtermittelhersteller nur Proben des Enderzeugnisses aufbewahren.

Lagerung und Beförderung

1.
Verarbeitete Futtermittel sind von nicht verarbeiteten Futtermittel-Ausgangserzeugnissen und -zusatzstoffen getrennt zu halten, um eine Kreuzkontamination der verarbeiteten Futtermittel zu vermeiden; es ist geeignetes Verpackungsmaterial zu verwenden.
2.
Futtermittel sind in geeigneten Behältern zu lagern und zu befördern. Sie müssen an Orten gelagert werden, die so gestaltet, angepasst und instandgehalten werden, damit gute Lagerungsbedingungen gewährleistet sind, und zu denen nur von den Futtermittelunternehmern ermächtigte Personen Zutritt haben.
3.
Die Futtermittel sind so zu lagern und zu befördern, dass sie leicht zu identifizieren sind, damit keine Verwechslung oder Kreuzkontamination möglich ist und keine Veränderung auftritt.
4.
Die Behälter und Ausrüstungen für die Beförderung, Lagerung, innerbetriebliche Förderung, Handhabung und Wiegearbeiten von Futtermitteln sind sauber zu halten. Dazu sind Reinigungsprogramme aufzustellen und es ist dafür zu sorgen, dass Rückstände von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln minimiert werden.
5.
Verunreinigungen sind so gering zu halten, dass ein Eindringen von Schädlingen möglichst eingeschränkt wird.
6.
Die Temperatur ist gegebenenfalls so niedrig wie möglich zu halten, damit Kondenswasserbildung und Verunreinigungen vermieden werden.

Dokumentation

1.
Alle Futtermittelunternehmer, auch wenn sie ausschliesslich als Händler tätig sind, ohne dass sich die Erzeugnisse jemals auf ihrem Betriebsgelände befinden, müssen in einem Register Aufzeichnungen führen, die entsprechende Daten einschliesslich von Angaben über Ankauf, Herstellung und Verkauf für eine wirksame Rückverfolgung von Erhalt und Auslieferung einschliesslich Ausfuhr bis zum Endverbraucher enthalten.
2.
Die Futtermittelunternehmer, mit Ausnahme derjenigen, die nur als Händler tätig sind, ohne dass sich die Erzeugnisse jemals auf ihrem Betriebsgelände befinden, müssen in einem Register Folgendes aufbewahren:
a.
Unterlagen über das Herstellungsverfahren und Kontrollen
Die Futtermittelunternehmen müssen über ein Dokumentationssystem verfügen, das sowohl dazu dient, die kritischen Punkte des Herstellungsprozesses zu identifizieren und zu beherrschen, als auch dazu, einen Qualitätskontrollplan zu erstellen und durchzuführen. Sie müssen die Ergebnisse der entsprechenden Kontrollen aufbewahren. Diese Unterlagen müssen aufbewahrt werden, damit der Werdegang einer jeden in Verkehr gebrachten Partie des Erzeugnisses zurückverfolgt und damit bei Beschwerden festgestellt werden kann, wer die Verantwortung getragen hat.
b.
Unterlagen über die Rückverfolgbarkeit, und zwar insbesondere in Bezug auf
i.
Futtermittelzusatzstoffe:
-
Art und Menge der hergestellten Zusatzstoffe, jeweiliges Herstellungsdatum und gegebenenfalls Nummer der Partie oder der Teilpartie bei kontinuierlicher Herstellung,
-
Name und Anschrift des Betriebs, der mit dem Futtermittelzusatzstoff beliefert wurde, Art und Menge der gelieferten Zusatzstoffe sowie gegebenenfalls Nummer der Partie oder der Teilpartie bei kontinuierlicher Herstellung;
ii.
Vormischungen:
-
Name und Anschrift der Hersteller oder Lieferanten von Zusatzstoffen, Art und Menge der verwendeten Zusatzstoffe sowie gegebenenfalls Nummer der Partie oder der Teilpartie bei kontinuierlicher Herstellung,
-
Herstellungsdatum der Vormischung, gegebenenfalls Nummer der Partie,
-
Name und Anschrift des Betriebs, der mit der Vormischung beliefert wird, Datum der Lieferung und Art und Menge der gelieferten Vormischung sowie gegebenenfalls Nummer der Partie;
iii.
Mischfuttermittel/Futtermittel-Ausgangserzeugnisse:
-
Name und Anschrift der Hersteller oder Lieferanten von Futtermittelzusatzstoffen/Vormischungen, Art und Menge der verwendeten Vormischung, gegebenenfalls Nummer der Partie,
-
Name und Anschrift der Lieferanten der Futtermittelausgangserzeugnisse und Ergänzungsfuttermittel und Lieferdatum,
-
Art, Menge und Zusammensetzung des Mischfuttermittels,
-
Art und Menge der hergestellten Futtermittel-Ausgangserzeugnisse oder Mischfuttermittel, mit Herstellungsdatum, sowie Name und Anschrift des Käufers (z.B. Landwirte, sonstige Futtermittelunternehmer).

Beanstandungen und Produktrückruf

1.
Die Futtermittelunternehmer richten ein System zur Aufzeichnung und Überprüfung von Beanstandungen ein.
2.
Sie führen erforderlichenfalls ein System zum schnellen Rückruf von Erzeugnissen im Verteilungsnetzwerk ein. Sie müssen den Verbleib der zurückgerufenen Erzeugnisse schriftlich festhalten; diese Erzeugnisse müssen vor einem etwaigen erneuten Inverkehrbringen durch eine Qualitätskontrolle erneut beurteilt werden.


 AS 2011 5699


1 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6401).
2 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
3 SR 916.307