910.132.4

Verordnung des WBF
über Ethoprogramme

(Ethoprogrammverordnung)

vom 25. Juni 2008 (Stand am 1. Januar 2013)

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)1,

gestützt auf die Artikel 59 Absatz 4, 60 Absätze 2 und 3 sowie 61 Absätze 3-6 der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 19982 (DZV),

verordnet:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die technischen Aspekte der folgenden Ethoprogramme:

a.
besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme (BTS) nach Artikel 60 DZV;
b.
regelmässiger Auslauf im Freien (RAUS) nach Artikel 61 DZV.

Art. 2 Tierkategorien

Für die Ethoprogramme gelten folgende Tierkategorien:

a.
Tierkategorien der Rindergattung und Wasserbüffel:
1.
Milchkühe,
2.
andere Kühe,
3.
weibliche Tiere, über 365 Tage alt, bis zur ersten Abkalbung,
4.
weibliche Tiere, über 120-365 Tage alt,
5.
weibliche Tiere, bis 120 Tage alt,
6.
männliche Tiere, über 730 Tage alt,
7.
männliche Tiere, über 365-730 Tage alt,
8.
männliche Tiere, über 120-365 Tage alt,
9.
männliche Tiere, bis 120 Tage alt;
b.
Tierkategorien der Pferdegattung:
1.
weibliche und kastrierte männliche Tiere, über 30 Monate alt,
2.
Hengste, über 30 Monate alt,
3.
Tiere, bis 30 Monate alt;
c.1
Tierkategorien der Ziegengattung:
1.
weibliche Tiere, über ein Jahr alt,
2.
männliche Tiere, über ein Jahr alt;
d.2
Tierkategorien der Schafgattung:
1.
weibliche Tiere, über ein Jahr alt,
2.
männliche Tiere, über ein Jahr alt,
3.
Weidelämmer;
e.
Tierkategorien der Schweinegattung:
1.
Zuchteber, über halbjährig,
2.
nicht säugende Zuchtsauen, über halbjährig,
3.
säugende Zuchtsauen,
4.
abgesetzte Ferkel,
5.
Remonten, bis halbjährig, und Mastschweine;
f.3
Kaninchen:
1.
produzierende Zibben (Zibben mit mind. 4 Würfen pro Jahr), ab 1. Wurf, inkl. Jungtiere bis zum Beginn der Mast oder der Aufzucht (Alter: ca. 35 Tage),
2.
Jungtiere (Mast bzw. Aufzucht), Alter: ca. 35 bis 100 Tage;
g.
Tierkategorien des Nutzgeflügels:
1.
Zuchthennen und Zuchthähne (Bruteierproduktion für Lege- und Mastlinien),
2.
Legehennen,
3.
Junghennen, Junghähne und Küken (ohne Mastpoulets),
4.
Mastpoulets,
5.
Truten.

1 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6293).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6293).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Aug. 2011 (AS 2011 2363).


Art. 3 BTS-Programm

1 Die Tiere müssen jeden Tag Zugang zu einer BTS-konformen Unterkunft nach den Absätzen 3-6 haben.

2 Zwischen dem 1. April und dem 30. November ist der tägliche Zugang zu einer BTS-konformen Unterkunft für Tiere nach Artikel 2 Buchstaben a-c nicht zwingend erforderlich, wenn sie dauernd auf einer Weide gehalten werden. Bei extremen Witterungsverhältnissen müssen sie Zugang zu einer Unterkunft haben. Ist der Weg zu einer BTS-konformen Unterkunft nicht zumutbar, können die Tiere während einiger Tage in einer nicht BTS-konformen Unterkunft untergebracht werden.

3 Ställe, in denen sich die Tiere überwiegend aufhalten, müssen über Tageslicht von mindestens 15 Lux Stärke verfügen. In Ruhe- und Rückzugsbereichen, einschliesslich Nestern, ist eine geringere Beleuchtung zulässig.

4 Als Einstreue dürfen nur zweckmässige Materialien verwendet werden, die weder für die Tiere gesundheitlich problematisch noch ökologisch bedenklich sind. Die Einstreue ist so in Stand zu halten, dass sie ihren Zweck erfüllt.

5 Die spezifischen Anforderungen betreffend die einzelnen Tierkategorien sowie die Anforderungen an die Dokumentation und die Kontrolle sind in Anhang 1 festgelegt. Beim Nutzgeflügel sind zusätzlich die Anforderungen nach Anhang 2 einzuhalten.

6 Werden bei Tieren der Rindergattung verformbare Liegematten verwendet, so sind zusätzlich die Anforderungen nach Anhang 3 einzuhalten.


Art. 4 RAUS-Programm

1 Als Auslauf gilt der Aufenthalt auf einer Weide, in einem Laufhof oder in einem Aussenklimabereich.

2 Die spezifischen Anforderungen betreffend die einzelnen Tierkategorien sind in Anhang 4 festgelegt. Beim Nutzgeflügel sind zusätzlich die Anforderungen nach Anhang 2 einzuhalten.

3 Bei kranken oder verletzten Tieren darf von den Auslaufvorschriften abgewichen werden, wenn dies im Zusammenhang mit der Krankheit oder der Verletzung zwingend erforderlich ist.

4 Der Auslauf ist nach spätestens drei Tagen in einem Auslaufjournal einzutragen. Entsprechend der Organisation des Auslaufs ist er je Gruppe von Tieren, denen gemeinsam Auslauf gewährt wurde, oder je Einzeltier zu dokumentieren. Vereinfachungen bei der Journalführung und die Anforderungen an die Kontrolle sind in Anhang 4 festgelegt. Ist der dauernde Zugang zum Laufhof bzw. zur Weide durch das Haltungssystem gewährleistet, muss der Auslauf nicht dokumentiert werden.

5 Die Anforderungen betreffend den Laufhof und die Weide sowie die Dokumentation und die Kontrolle sind in Anhang 5 festgelegt.

6 Als Einstreue dürfen nur zweckmässige Materialien verwendet werden, die weder für die Tiere gesundheitlich problematisch noch ökologisch bedenklich sind. Die Einstreue ist so in Stand zu halten, dass sie ihren Zweck erfüllt.


Art. 4a1 Kantonale Sonderzulassungen

1 Die Kantone erteilen einzelbetriebliche Sonderzulassungen nach den Anhängen 2 Ziffer 1.3, 4 Ziffer 1.1 Buchstabe b und 5 Ziffer 1.5 schriftlich.

2 Die einzelbetrieblichen Sonderzulassungen werden für höchstens fünf Jahre erteilt.

3 Sie beinhalten:

a.
eine präzise Umschreibung der zugelassenen Abweichung von der betreffenden Verordnungsbestimmung;
b.
die Begründung für die Abweichung; und
c.
die Geltungsdauer.

4 Der Kanton kann die Kompetenz für die Erteilung von Sonderzulassungen nicht an Dritte delegieren.

5 Er führt eine Liste der von ihm erteilten Sonderzulassungen.


1 Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Aug. 2011 (AS 2011 2363).


Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechts

Die folgenden Verordnungen werden aufgehoben:

1.
Verordnung des WBF vom 7. Dezember 19981 über besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme;
2.
Verordnung des WBF vom 7. Dezember 19982 über den regelmässigen Auslauf von Nutztieren im Freien.

1 [AS 1999 266, 2001 237, 2004 5445, 2005 5523]
2 [AS 1999 273, 2001 242, 2004 5457]


Art. 5a1 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. Mai 2011

Die Geltungsdauer der am 1. August 2011 bestehenden Sonderzulassungen endet spätestens am 31. Dezember 2012.


1 Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Aug. 2011 (AS 2011 2363).


Art. 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2008 in Kraft.



Anhang 11

(Art. 3 Abs. 5)

Spezifische Anforderungen des BTS-Programms betreffend
die einzelnen Tierkategorien sowie Anforderungen
an die Dokumentation und die Kontrolle

1

Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel (Art. 2 Bst. a)

1.1
Die Tiere müssen:
a.
in Gruppen gehalten werden;
b.
dauernd Zugang zu einem Liegebereich nach Ziffer 1.2 und einem nicht eingestreuten Bereich haben.
1.2
Liegebereich: Strohmatratze oder für das Tier gleichwertige Unterlage ohne Perforierung.
Verformbare, in Liegeboxen installierte Liegematten gelten als gleichwertige Unterlage, wenn:
a.
ein Beleg nach Anhang 3 Ziffer 2 vorliegt;
b.
bei weiblichen Tieren ein Prüfbericht nach Anhang 3 Ziffer 1.1 oder 1.3 und bei männlichen Tieren ein Prüfbericht nach Anhang 3 Ziffer 1.2 oder 1.3 vorliegt; und
c.
alle Liegematten ausschliesslich mit gehäckseltem Stroh eingestreut sind.
1.3
Fress- und Tränkebereich: befestigter Boden, mit oder ohne Perforierung.
1.4
Abweichungen von den Bestimmungen nach Ziffer 1.1 sind in den folgenden Situationen zulässig:
a.
während der Fütterung;
b.
während des Weidens;
c.
während des Melkens;
d.
im Zusammenhang mit einem Eingriff am Tier, beispielsweise Besamung;
e.
bei hochträchtigen Tieren, die maximal zehn Tage vor dem voraussichtlichen Geburtstermin in eine eingestreute Einflächen-Bucht gebracht werden; dort können sie bis maximal zehn Tage nach der Geburt mit ihrem Nachwuchs zusammen verbleiben; die Tiere dürfen nicht fixiert werden;
f.
bei kranken oder verletzten Tieren; nur diejenigen Abweichungen sind zulässig, die im Zusammenhang mit der Krankheit oder der Verletzung zwingend erforderlich sind; kranke oder verletzte Tiere sind nötigenfalls separat unterzubringen; Einflächen-Buchten sind zulässig, wenn sie ausreichend eingestreut sind;
g.
während maximal zwei Tagen vor einem Transport, vorausgesetzt, die TVD-Nummern der betreffenden Tiere und das Transportdatum sind vor dem Beginn der Abweichung von den Bestimmungen nach Ziffer 1.1 in einem Journal festgehalten worden;
h.
bei hochträchtigen Rindern, die nach dem Kalben in einem Anbindestall gehalten werden; diese dürfen frühestens zehn Tage vor dem voraussichtlichen Geburtstermin dorthin umgestallt werden;
i.
bei brünstigen Tieren; sie können separat untergebracht werden; Einflächen-Buchten sind zulässig, wenn sie ausreichend eingestreut sind.

2

Tiere der Pferdegattung (Art. 2 Bst. b)

2.1
Die Tiere müssen:
a.
in Gruppen gehalten werden;
b.
dauernd Zugang zu einem Liegebereich nach Ziffer 2.2 und einem nicht eingestreuten Bereich haben.
2.2
Liegebereich: Sägemehlbett oder für das Tier gleichwertige Unterlage ohne Perforierung.
Die Liegefläche entspricht mindestens folgenden Werten:

Widerristhöhe des Tieres

< 120 cm

120-134 cm

134-148 cm

148-162 cm

162-175 cm

> 175 cm

Minimale Liegefläche, m2/Tier

4,0

4,5

5,5

6,0

7,5

8,0

2.3
Die ganze den Tieren im Stall-/Laufhofbereich zugängliche Fläche darf keine Perforierungen aufweisen. Einzelne Abflussöffnungen sind zulässig.
2.4
Fress- und Tränkebereich: befestigter Boden.
2.5
Die Fütterung muss so organisiert sein, dass jedes Tier ohne Störung durch Artgenossen fressen kann.
Werden die Tiere in Fressständen gefüttert, so sind die folgenden Bestimmungen einzuhalten:
a.
Jedem Tier in der Gruppe steht ein separater Fressstand zur Verfügung.
b.
Die Fressstandlänge entspricht mindestens 1,5-mal der durchschnittlichen Widerristhöhe.
c.
Hinter den Fressständen muss den Tieren ein Zirkulationsgang mit einer Breite von mindestens 1,5-mal der durchschnittlichen Widerristhöhe zur Verfügung stehen.
2.6
Die Deckenhöhe entspricht mindestens folgenden Werten:

Widerristhöhe des grössten Tieres in der Gruppe

< 120 cm

120-134 cm

134-148 cm

148-162 cm

162-175 cm

> 175 cm

Minimale Deckenhöhe, m

1,8

1,9

2,1

2,3

2,5

2,5

2.7
Abweichungen von den Bestimmungen nach Ziffer 2.1 sind in den folgenden Situationen zulässig:
a.
während der Fütterung;
b.
während des Auslaufs in Gruppen;
c.
während der Nutzung;
d.
im Zusammenhang mit einem Eingriff am Tier, beispielsweise Hufpflege;
e.
bei hochträchtigen Tieren, die maximal zehn Tage vor dem voraussichtlichen Geburtstermin in eine eingestreute Einflächen-Bucht gebracht werden; dort können sie bis maximal zehn Tage nach der Geburt mit ihrem Nachwuchs zusammen verbleiben; die Tiere dürfen nicht fixiert werden;
f.
bei kranken oder verletzten Tieren; nur diejenigen Abweichungen sind zulässig, die im Zusammenhang mit der Krankheit oder der Verletzung zwingend erforderlich sind; kranke oder verletzte Tiere sind nötigenfalls separat unterzubringen; Einflächen-Buchten sind zulässig, wenn sie ausreichend eingestreut sind;
g.
während einer Integrationsphase von maximal sechs Monaten nach der Ankunft auf dem Betrieb; in diesem Fall kann ein Tier in einer eingestreuten Einflächen-Bucht einzeln untergebracht werden, sofern diese höchstens 3 m von der Gruppe entfernt ist, in die es integriert werden soll, und Sichtkontakt möglich ist. Kein Tier darf fixiert werden.

3

Tiere der Ziegengattung (Art. 2 Bst. c)

3.1
Die Ziegen müssen:
a.
in Gruppen gehalten werden;
b.
dauernd Zugang zu einem Liegebereich nach Ziffer 3.2 und einem nicht eingestreuten, gedeckten Bereich nach Ziffer 3.3 haben.
3.2
Liegebereich:
je Tier mindestens 1,2 m2 Strohmatratze oder für das Tier gleichwertige Unterlage ohne Perforierung.
Höchstens die Hälfte der Mindestfläche kann durch eine entsprechende Fläche von erhöhten, nicht perforierten Liegenischen ersetzt werden; diese müssen nicht eingestreut werden.
3.3
Nicht eingestreuter, gedeckter Bereich:
je Tier mindestens 0,8 m2; der gedeckte Bereich eines dauernd zugänglichen Laufhofes ist vollumfänglich anrechenbar.
3.4
Tränkebereich: befestigter Boden, mit oder ohne Perforierung.
3.5
Abweichungen von den Bestimmungen nach Ziffer 3.1 sind in den folgenden Situationen zulässig:
a.
während der Fütterung;
b.
während des Weidens;
c.
während des Melkens;
d.
im Zusammenhang mit einem Eingriff am Tier, beispielsweise Klauenpflege;
e.
bei hochträchtigen Tieren, die maximal zehn Tage vor dem voraussichtlichen Geburtstermin in eine eingestreute Einflächen-Bucht gebracht werden; dort können sie bis maximal zehn Tage nach der Geburt mit ihrem Nachwuchs zusammen verbleiben; die Tiere dürfen nicht fixiert werden;
f.
bei kranken oder verletzten Tieren; nur diejenigen Abweichungen sind zulässig, die im Zusammenhang mit der Krankheit oder der Verletzung zwingend erforderlich sind; kranke oder verletzte Tiere sind nötigenfalls separat unterzubringen; Einflächen-Buchten sind zulässig, wenn sie ausreichend eingestreut sind.

4

Tiere der Schweinegattung (Art. 2 Bst. e)

4.1
Die Tiere müssen:
a.
in Gruppen gehalten werden;
b.
dauernd Zugang zu einem Liegebereich nach Ziffer 4.2 oder 4.3 und einem nicht eingestreuten Bereich haben.
4.2
Der Liegebereich:
a.
darf keine Perforierung aufweisen;
b.
muss in Abferkelbuchten ausreichend mit Langstroh oder Chinaschilf eingestreut sein;
c.
muss in allen anderen Buchten ausreichend mit Langstroh oder Chinaschilf eingestreut sein; ferner ist ausreichend Sägemehl als Einstreu zulässig, wenn die Stalltemperatur die folgenden Werte übersteigt:

20 °C

bei abgesetzten Ferkeln,

15 °C

bei Mastschweinen und Remonten bis 60 kg,

  9 °C

bei über 60 kg schweren Tieren (inkl. Zuchteber und nicht säugende Zuchtsauen);

d.
kann nur dann auch als Fressbereich genutzt werden, wenn die Tiere nachts während einer ununterbrochen Zeitspanne von mindestens 8 Stunden keinen Zugang zum Futter haben.
4.3
In Kompost-Systemen muss den Tieren ausserhalb des Kompostbereiches eine Liegefläche nach Anhang 1 der Tierschutzverordnung vom 23. April 20082 zur Verfügung stehen. Diese Anforderung muss nicht erfüllt werden bei Buchten, in denen abgesetzte Ferkel gehalten werden, wenn die Buchtenfläche im Stallinnern mindestens 0,6 m2 je Tier beträgt.
4.4
Tränke- und Fressbereich ausserhalb des Liegebereichs: befestigter Boden, mit oder ohne Perforierung;
4.5
Abweichungen von den Bestimmungen nach Ziffer 4.1 sind in den folgenden Situationen zulässig:
a.
während der Fütterung in Fressständen;
b.
tagsüber während des Aufenthalts auf einer Weide;
c.
im Zusammenhang mit einem Eingriff am Tier, beispielsweise Besamung;
d.
bei Bösartigkeit gegenüber den Ferkeln oder bei Gliedmassenproblemen; in diesen Fällen kann die betreffende Sau vom Beginn des Nestbauverhaltens bis längstens zum Ende des Tages, der auf die Geburt folgt, fixiert werden;
e.
während maximal fünf Tagen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin und während der Säugeperiode; während dieser beiden Perioden müssen Zuchtsauen nicht in Gruppen gehalten werden; sie müssen aber dauernd Zugang zu einem Liegebereich nach Ziffer 4.2 oder 4.3 und einem nicht eingestreuten Bereich haben;
f.
während der Deckzeit; während dieser dürfen Zuchtsauen längstens zehn Tage einzeln in Fress-/Liegeboxen bzw. Kastenständen gehalten werden, sofern die Anforderungen nach Ziffer 4.2 Buchstaben a und b erfüllt sind. Für jede Tiergruppe, ist am ersten und am letzten Tag der Einzelhaltung das Datum und die Anzahl Tiere in einem Journal festzuhalten;
g.
bei kranken oder verletzten Tieren; nur diejenigen Abweichungen sind zulässig, die im Zusammenhang mit der Krankheit oder der Verletzung zwingend erforderlich sind; kranke oder verletzte Tiere sind nötigenfalls separat unterzubringen; Einflächen-Buchten sind zulässig, wenn sie ausreichend eingestreut sind.

5

Kaninchen (Art. 2 Bst. f)

5.1
Zuchtzibben müssen in Gruppen gehalten werden.
5.2
Je Wurf muss ein separates eingestreutes Nest mit einer Mindestfläche von 0,10 m2 zur Verfügung stehen.
5.3
Jungtiere müssen in Gruppen gehalten werden.
5.4
Jede Bucht für Jungtiere muss mindestens 2 m2 umfassen.
5.5
Je Tier müssen folgende Flächen zur Verfügung stehen:

Mindestflächen ausserhalb des Nests, je Zibbe

Mindestflächen je Jungtier

mit Wurf

ohne Wurf sowie in Verbindung mit Ziffer 5.9

Vom Absetzen bis zum 35. Lebenstag

vom 36. bis zum 84. Lebens- tag

ab dem 85. Lebens- tag

minimale Gesamtfläche je Tier (m2), wovon

1,501

0,601

0,101

0,151

0,251

-
minimale eingestreute Fläche je Tier (m2)

0,50

0,25

0,03

0,05

0,08

-
minimale erhöhte Fläche je Tier (m2)

0,40

0,20

0,02

0,04

0,06

1

über mindestens 35 % dieser Fläche muss die lichte Höhe im Minimum 60 cm betragen.

5.6
Die Distanz zwischen der Bodenfläche und den erhöhten Flächen muss mindestens 20 cm betragen. Die erhöhten Flächen dürfen perforiert sein, sofern die Stegbreite bzw. der Stabdurchmesser und die Schlitz- bzw. Lochgrösse dem Gewicht und der Grösse der Tiere angepasst sind.
5.7
Die Einstreumenge ist so zu bemessen, dass die Tiere scharren können.
5.8
Kranke oder verletzte Tiere sind nötigenfalls separat unterzubringen. In diesem Fall müssen den Tieren die Mindestflächen je Zibbe ohne Wurf nach Tabelle 5.5 zur Verfügung stehen.
5.9
Von maximal zwei Tagen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin bis maximal zehn Tage nach der Geburt müssen Zibben nicht in Gruppen gehalten werden.

6

Nutzgeflügel (Art. 2 Bst. g)

Spezifische Bestimmungen betreffend Zuchthennen und -hähne, Legehennen, Junghennen und -hähne sowie Küken (ohne Mastpoulets)

6.1
Im Stall müssen den Tieren Sitzstangen auf verschiedenen Höhen zur Verfügung stehen, welche die Anforderungen der Tierschutzgesetzgebung erfüllen. Die minimale Sitzstangenlänge beträgt:
a.
14 cm je ausgewachsenes Tier;
b.
11 cm je Junghenne bzw. -hahn (ab 10. Lebenswoche);
c.
8 cm je Küken (bis 10. Lebenswoche).
6.2
In Stallbereichen, in denen die Stärke des Tageslichts wegen Stalleinrichtungen oder der Distanz zur Fensterfront stark reduziert ist, muss die Lichtstärke von 15 Lux durch Zuschaltung von Kunstlicht erreicht werden.

Spezifische Bestimmungen betreffend Mastpoulets

6.3
Die ganze Bodenfläche (ohne erhöhte Sitzgelegenheiten) ist ausreichend einzustreuen.
6.4
Im Stall müssen den Tieren spätestens ab dem 10. Lebenstag erhöhte Sitzgelegenheiten zur Verfügung stehen, die vom Bundesamt für Veterinärwesen für den Einsatz beim betreffenden Masttyp bewilligt sind. Die in der Bewilligung angegebene minimale Anzahl Sitzgelegenheiten bzw. deren Fläche oder Länge ist einzuhalten.
6.5.
BTS-Beiträge werden nur dann ausgerichtet, wenn alle Mastpoulets während mindestens 30 Tagen gemästet werden.

Spezifische Bestimmungen betreffend Truten

6.6
Die ganze Bodenfläche (ohne erhöhte Sitzgelegenheiten) ist ausreichend einzustreuen.
6.7
Im Stall müssen den Tieren spätestens ab dem 10. Lebenstag Sitzgelegenheiten auf verschiedenen Höhen zur Verfügung stehen, die dem Verhalten und den physischen Fähigkeiten der Tiere angepasst sind.
6.8
Im Stall müssen den Tieren spätestens ab dem 10. Lebenstag genügend Rückzugsmöglichkeiten (z.B. aus Strohballen) zur Verfügung stehen.

Anforderungen betreffend die Dokumentation und die Kontrolle bei allen Nutzgeflügelkategorien

6.9
Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss bei der Kontrolle eine aktuelle Stallskizze vorweisen können. Darauf müssen vermerkt sein:
a.
bei Ställen für Zucht- und Legetiere, Junghennen und -hähne sowie Küken (ohne Mastpoulets): die für die Tiere begehbare Fläche, die Masse der Sitzstangen und die maximal zulässige Tierzahl;
b.
bei Ställen für Mastpoulets und Truten: die relevanten Angaben über die Sitzgelegenheiten und die Bodenfläche im Stallinnern.
6.10
Bei der ersten Kontrolle nach dem 1. Januar 2005 sind die Angaben auf der Skizze zu verifizieren. Sind die entsprechenden Vorschriften erfüllt, hat die Kontrollperson dies mit Datum und Unterschrift auf der Skizze zu bestätigen.
6.11
Bei den nachfolgenden Kontrollen hat die Kontrollperson zu überprüfen, ob die Skizze noch aktuell ist. Zusätzlich zu prüfen ist bei:
a.
Zucht- und Legetieren, Junghennen und -hähnen sowie Küken (ohne Mastpoulets): ob die zuletzt eingestallte Tierzahl die auf der Skizze vermerkte maximal zulässige Tierzahl nicht überschreitet;
b.
Mastpoulets und Truten: ob die auf der Skizze vermerkte Anzahl Sitzgelegenheiten den Tieren zur Verfügung steht.

1 Fassung gemäss Ziff. II der V des WBF vom 18. Nov. 2009 (AS 2009 6293). Bereinigt gemäss Ziff. II der V des WBF vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Aug. 2011 (AS 2011 2363).
2 SR 455.1


Anhang 21

(Art. 3 Abs. 5 und 4 Abs. 2)

Anforderungen des BTS- und des RAUS-Programms
betreffend den Aussenklimabereich für Nutzgeflügel sowie
betreffend die Dokumentation und die Kontrolle

1

Aussenklimabereich (AKB)

1.1
Der AKB muss:
a.
nach aussen mindestens im Ausmass einer Längsseite vollumfänglich offen oder durch ein Draht- oder ein Kunststoffgeflecht begrenzt sein;
b.
vollständig gedeckt sein;
c.
ausreichend eingestreut sein;
d.
so weit wie nötig mit einem Windschutznetz geschützt sein.
1.2
Mindestmasse

Tiere

Bodenfläche des AKB (ganze Fläche eingestreut)

Für Herden mit mehr als 100 Tieren: Breite der Öffnungen vom Stall zum AKB und (bei RAUS) der Öffnungen ins Freie

Zuchthennen, -hähne und Legehennen

-
Mindestens 43 m2 pro 1000 Tiere
-
Insgesamt mindestens 1,5 m pro 1000 Tiere;
-
jede Öffnung mindestens 0,7 m.

Junghennen, -hähne und Küken (ab 43. Lebenstag)

-
Mindestens 32 m2 pro 1000 Tiere
-
Insgesamt mindestens 1,5 m pro 1000 Tiere;
-
jede Öffnung mindestens 0,7 m.

Mastpoulets

-
Mindestens 20 Prozent der Bodenfläche im Stallinnern
-
Insgesamt mindestens 2 m pro 100 m2 der Bodenfläche im Stallinnern;
-
jede Öffnung mindestens 0,7 m;
-
nur BTS: Die Öffnungen des Stalles zum AKB müssen so angeordnet sein, dass die längste Strecke, die ein Tier zur nächstgelegenen Öffnung zurücklegen muss, nicht mehr als 20 m beträgt.

Truten

-
Mindestens 20 Prozent der Bodenfläche im Stallinnern
-
Insgesamt mindestens 2 m pro 100 m2 der Bodenfläche im Stallinnern;
-
jede Öffnung mindestens 0,7 m.
1.3
Der Kanton kann Masse, die nur unwesentlich von den Anforderungen nach Ziffer 1.2 abweichen, für befristete Zeit zulassen, wenn deren Einhaltung:
a.
mit unverhältnismässig hohen Investitionen verbunden wäre; oder
b.
wegen beschränkter Platzverhältnisse nicht möglich ist.
1.4
Der AKB eines mobilen Geflügelstalles muss nicht eingestreut werden, wenn der Stall während maximal drei aufeinanderfolgenden Monaten am gleichen Ort steht und anschliessend an diesem Ort während mindestens drei Monaten kein Stall aufgestellt wird.

2

Zugang zum AKB

Die Tiere müssen jeden Tag tagsüber Zugang zu einem AKB haben.

3

Zulässige Abweichungen von den Bestimmungen nach Ziffer 2

3.1
Bei starkem Wind im AKB, bei schneebedeckter Umgebung oder bei in Bezug auf das Alter der Tiere sehr tiefer Temperatur im AKB darf der Zugang zu diesem eingeschränkt werden.
3.2
Der Zugang zum AKB ist für Mastpoulets an den ersten 21 Lebenstagen und für die Tiere der übrigen Nutzgefügelkategorien an den ersten 42 Lebenstagen fakultativ.
3.3
Nach dem Einstallen in den Legestall bis zum Ende der 23. Alterswoche darf der Zugang für Zuchthennen und -hähne oder Legehennen zum AKB eingeschränkt werden.
3.4
Um das Verlegen von Eiern zu verhindern, dürfen Ställe für Zuchthennen und -hähne oder Legehennen bis 10 Uhr geschlossen bleiben.

4

Dokumentation und Kontrolle

4.1
Der Zugang zum AKB ist nach spätestens drei Tagen in einem Auslaufjournal einzutragen.
4.2
Wurde der Zugang der Tiere zum AKB in Anwendung der Ziffern 3.1-3.3 eingeschränkt, ist dies im Auslaufjournal näher zu begründen (z.B. Temperatur im AKB über Mittag, «starker Wind», «Schnee», «Alter», «Legebeginn»).
4.3
Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss bei der Kontrolle eine aktuelle Skizze des AKB vorweisen können. Auf der Skizze müssen die relevanten Abmessungen (einschliesslich jene der Öffnungen) und Flächen festgehalten sein. Zusätzlich muss für Mastpoulets und Truten die von den Tieren begehbare Stallinnenfläche bzw. für die übrigen Nutzgeflügelkategorie die maximal zulässige Tierzahl vermerkt sein.
4.4
Bei der ersten Kontrolle nach dem 1. Januar 2005 sind die Angaben auf der Skizze zu verifizieren. Sind die entsprechenden Vorschriften erfüllt, hat die Kontrollperson dies mit Datum und Unterschrift auf der Skizze zu bestätigen.
4.5
Bei den nachfolgenden Kontrollen hat die Kontrollperson zu überprüfen, ob die Skizze noch aktuell ist. Zudem ist bei den Nutzgeflügelkategorien nach Artikel 2 Buchstabe g Ziffern 1-3 zu prüfen, ob die zuletzt eingestallte Tierzahl die auf der Skizze vermerkte maximal zulässige Tierzahl nicht überschreitet.

1 Fassung gemäss Ziff. II der V des WBF vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6293).


Anhang 3

(Art. 3 Abs. 6)

Anforderungen des BTS-Programms betreffend
verformbare Liegematten für die Tiere der Rindergattung sowie betreffend die Dokumentation und die Kontrolle

1

Gleichwertigkeit zu Strohmatratzen

1.1
Für weibliche Tiere als gleichwertig zu Strohmatratzen gilt ein Liegemattenfabrikat, für das eine Prüfstelle, die für die entsprechenden Prüfungen nach DIN EN ISO/IEC 170251 akkreditiert ist, durch einen Prüfbericht belegt, dass:
a.
sie insgesamt mindestens 100 weibliche Tiere, die auf mindestens drei Betrieben gehalten wurden, unter Einhaltung der Bestimmungen nach den Ziffern 1.4-1.6 untersucht hat;
b.
unter Berücksichtigung aller Untersuchungsergebnisse die Anforderungen nach Ziffer 1.7 erfüllt sind;
c.
sie das Liegemattenfabrikat unter Einhaltung der Bestimmungen nach Ziffer 1.8 geprüft hat;
d.
die Anforderungen nach Ziffer 1.9 erfüllt sind.
1.2
Für männliche Tiere als gleichwertig zu Strohmatratzen gilt ein Liegemattenfabrikat, für das eine Prüfstelle, die für die entsprechenden Prüfungen nach DIN EN ISO/IEC 17025 akkreditiert ist, durch einen Prüfbericht belegt, dass:
a.
sie insgesamt mindestens 100 männliche Tiere, die auf mindestens drei Betrieben gehalten wurden, unter Einhaltung der Bestimmungen nach den Ziffern 1.4-1.6 untersucht hat;
b.
unter Berücksichtigung aller Untersuchungsergebnisse die Anforderungen nach Ziffer 1.7 erfüllt sind;
c.
sie das Liegemattenfabrikat unter Einhaltung der Bestimmungen nach Ziffer 1.8 geprüft hat;
d.
die Anforderungen nach Ziffer 1.9 erfüllt sind.
1.3
Nur in einem bestimmten Stall als gleichwertig zu Strohmatratzen gilt ein Liegemattenfabrikat, für das eine Prüfstelle, die für die entsprechenden Prüfungen nach DIN EN ISO/IEC 17025 akkreditiert ist, durch einen Prüfbericht belegt, dass:
a.
sie alle Tiere, die im betreffenden Stall gehalten wurden, unter Einhaltung der Bestimmungen nach den Ziffern 1.4-1.6 untersucht hat;
b.
unter Berücksichtigung aller Untersuchungsergebnisse die Anforderungen nach Ziffer 1.7 erfüllt sind.
1.4
Die Matten des zu untersuchenden Fabrikates wurden mindestens drei Monate vor der Untersuchung eingebaut.
1.5
Die Tiere werden frühestens drei Monate nach dem letzten Weidegang untersucht.
1.6
In den betreffenden Ställen werden jeweils alle Tiere untersucht mit Ausnahme von:
a.
Kühen im ersten Drittel der Laktation;
b.
Galtkühen;
c.
Tieren, die häufig im Laufgang liegen;
d.
Tieren, die krank sind oder es kürzlich waren;
e.
Tieren, die unfallbedingt verletzt sind;
f.
Tieren, die seit weniger als drei Monaten im jeweiligen Stall gehalten wurden.
1.7
Anforderungen hinsichtlich Tiergesundheit:
a.
Höchstens 25 Prozent der Sprunggelenke (Tarsi) weisen Krusten oder offene Wunden auf.
b.
Höchstens 8 Prozent der Tarsi weisen Krusten oder offene Wunden mit mehr als 2 cm Durchmesser auf.
c.
Höchstens 1 Prozent der Tarsi weist andere gravierende Veränderungen, wie Umfangsvermehrungen, auf.
d.
Es sind keine weiteren gravierenden körperlichen Schäden feststellbar, die durch die Liegematte verursacht sein könnten.
e.
Es sind keine Verhaltensanomalien feststellbar, die durch die Liegematte verursacht sein könnten.
1.8
Die Verformbarkeit und die Elastizität eines Liegemattenfabrikates wird durch Pressen einer Stahlkalotte (r = 120 mm) mit einer Kraft von 2000 Newton gegen die Liegematte gemessen:
a.
im Neuzustand der Liegematte;
b.
nach 100 000 Trittbelastungen durch einen künstlichen Kuhfuss mit einer die Kraft von 10 000 Newton.
1.9
Anforderungen hinsichtlich der Verformbarkeit und der Elastizität:
Die Stahlkalotte muss:
a.
im Neuzustand 10 mm oder tiefer in die Matte eindringen können;
b.
nach den Trittbelastungen nach Ziffer 1.8 Buchstabe b 8 mm oder tiefer in die Matte eindringen können.

2

Nachweis der Gleichwertigkeit bei der Kontrolle

Damit die Kontrollperson verifizieren kann, welches Mattenfabrikat eingesetzt wird, muss der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin einen Beleg der Mattenlieferfirma vorweisen können, auf dem der Name und die BVET-Bewilligungsnummer des installierten Fabrikats sowie das Datum der Installation vermerkt sind.

1Bezugsquelle: Schweizerische Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; www.snv.ch


Anhang 41

(Art. 4 Abs. 2 und 4)

Spezifische Anforderungen des RAUS-Programms betreffend
die einzelnen Tierkategorien sowie Anforderungen an
die Dokumentation und die Kontrolle

1

Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel sowie Tiere der Pferde-, Ziegen- und Schafgattung (Art. 2 Bst. a-d)

1.1
Auslauf-Standardvariante
a.
Auslauftage und Dokumentation
-
Vom 1. Mai bis zum 31. Oktober ist den Tieren an mindestens 26 Tagen pro Monat Auslauf auf einer Weide zu gewähren.
Für Tiere, die während einer gewissen Zeitspanne dauernd Zugang zu einer Weide haben, muss nur am ersten und am letzten Tag dieser Zeitspanne eine entsprechende Eintragung im Auslaufjournal gemacht werden.
-
Vom 1. November bis zum 30. April ist den Tieren an mindestens 13 Tagen pro Monat Auslauf zu gewähren.
Für Tiere, denen während einer gewissen Zeitspanne dauernd Auslauf gewährt wird, muss nur am ersten und am letzten Tag dieser Zeitspanne eine entsprechende Eintragung im Auslaufjournal gemacht werden.
b.
Abweichungen von den Bestimmungen nach Buchstabe a sind in den folgenden Situationen zulässig:
-
während zehn Tagen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin und zehn Tagen nach einer Geburt;
-
im Zusammenhang mit einem Eingriff am Tier;
-
bei Tieren der Rindergattung und Wasserbüffeln während maximal zwei Tagen vor einem Transport, vorausgesetzt, die TVD-Nummern der betreffenden Tiere und das Transportdatum sind vor dem Beginn der Abweichung von den Auslaufbestimmungen nach Buchstabe a in einem Journal festgehalten worden;
-
zwischen dem 1. Mai und dem 31. Oktober:
-
In den folgenden Situationen kann der Weidegang durch Auslauf in einem Laufhof ersetzt werden:

-

während oder nach starkem Niederschlag;

-

im Frühjahr, solange die Vegetation standortbedingt noch keinen Weidegang erlaubt; steht auf einem Betrieb im Berggebiet keine geeignete Auslauffläche zur Verfügung, so kann der Kanton für diese Zeitspanne eine besondere Auslaufregelung vorschreiben, die der Infrastruktur des Betriebes Rechnung trägt;

-

während der ersten zehn Tage der Galtzeit (Futterreduktion zur Trockenstellung).

-
In den folgenden Situationen kann der Kanton vorschreiben, an maximal wie vielen zusätzlichen Tagen der Weidegang durch Auslauf in einem Laufhof ersetzt werden darf:

-

Der Betrieb verfügt in zumutbarer Entfernung über zu wenig Land, das fachgerecht beweidet werden kann.

-

Die Tiere können nicht an 26 Tagen geweidet werden, weil der Weg zu einem Teil der Parzellen nicht zumutbar ist (z.B. stark befahrene Strasse).

1.2
Auslauf-Alternativvariante für Tiere der Rindergattung, die gemästet werden, sowie für männliche Zuchttiere und bis 120 Tage alte weibliche Zuchttiere der Rindergattung:
a.
Die Tiere haben während des ganzen Jahres dauernd Zugang zu einem Laufhof;
b.
Abweichungen von den Bestimmungen nach Buchstabe a sind in den folgenden Situationen zulässig:
-
während zehn Tagen nach der Geburt;
-
während der Fütterung;
-
im Zusammenhang mit einem Eingriff am Tier;
-
während maximal zwei Tagen vor einem Transport, vorausgesetzt, die TVD-Nummern der betreffenden Tiere und das Transportdatum sind vor dem Beginn der Abweichung von den Auslaufbestimmungen nach Buchstabe a in einem Journal festgehalten worden;
-
so weit wie dies während der Reinigung des Laufhofs notwendig ist.
1.3
Stall
a.
Der Liegebereich:
-
darf keine Perforierung aufweisen,
-
muss mit ausreichender und geeigneter Einstreue versehen sein; erhöhte Liegenischen für Ziegen müssen nicht eingestreut werden;
b.
Die ganze Stallfläche, die den Tieren der Pferdegattung zugänglich ist, darf keine Perforierungen aufweisen. Einzelne Abflussöffnungen sind zulässig.

2

Tiere der Schweinegattung (Art. 2 Bst. e)

2.1
Auslauf für säugende Zuchtsauen
Während jeder Säugeperiode muss den säugenden Zuchtsauen an mindestens 20 Tagen ein mindestens einstündiger Auslauf gewährt werden.
2.2
Auslauf für die übrigen Schweinekategorien
Den Tieren ist jeden Tag ein mehrstündiger Auslauf zu gewähren.
Abweichungen sind in den folgenden Situationen zulässig:
-
an den maximal fünf Tagen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin, während deren die Sauen in einer Abferkelbucht gehalten werden;
-
an den maximal zehn Tagen während der Deckzeit, wenn die Sauen einzeln gehalten werden; für jede Tiergruppe ist am ersten und am letzten Tag der Einzelhaltung ohne Auslauf das Datum und die Anzahl Tiere in einem Journal festzuhalten.
2.3
Liegebereich im Stall
Der Liegebereich darf keine Perforierung aufweisen.

3

Kaninchen (Art. 2 Bst. f)

3.1
Auslauf
Zibben und Jungtieren ist jeden Tag ein mehrstündiger Auslauf zu gewähren.
3.2
Vereinfachte Dokumentation
Für Tiere, denen während einer gewissen Zeitspanne dauernd Auslauf gewährt wird, muss nur am ersten und am letzten Tag dieser Zeitspanne eine entsprechende Eintragung im Auslaufjournal gemacht werden.

4

Nutzgeflügel (Art. 2 Bst. g)

Zuchthennen und -hähne, Legehennen, Junghennen und -hähne sowie Küken (ohne Mastpoulets)

4.1
Auslauf
Zusätzlich zum Auslauf nach Anhang 2 ist den Tieren jeden Tag von spätestens 13 Uhr bis mindestens 16 Uhr, im Minimum aber während fünf Stunden Zugang zu einer Weide zu gewähren.
4.2
Zulässige Abweichungen von den Bestimmungen nach Ziffer 4.1:
a.
Während oder nach starkem Niederschlag, bei starkem Wind, bei schneebedeckter Umgebung oder bei in Bezug auf das Alter der Tiere sehr tiefer Temperatur darf der Zugang zur Weide eingeschränkt werden.
b.
Bei durchnässtem Weideboden und während der Vegetationsruhe darf den Tieren statt auf einer Weide in einem ungedeckten Laufhof Auslauf gewährt werden. Der Laufhof muss genügend gross und ausreichend mit geeignetem Material eingestreut sein.
c.
An den ersten 42 Lebenstagen ist der Zugang zur Weide fakultativ.
d.
Nach dem Einstallen in den Legestall bis zum Ende der 23. Alterswoche darf der Zugang für Zuchthennen und -hähne oder Legehennen zur Weide eingeschränkt werden.
e.
Im Zusammenhang mit der Futterreduktion zur Einleitung der Mauser darf der Zugang der Tiere zur Weide während höchstens 21 Tagen geschlossen bleiben.
f.
Wurde der Zugang der Tiere zur Weide in Anwendung der Buchstaben a-e eingeschränkt, ist dies im Auslaufjournal näher zu begründen (z.B. Niederschlagsmenge, Aussentemperatur über Mittag, «starker Wind», «Schnee», «Laufhof», «Alter», «Legebeginn», «Mauser»).

Mastpoulets

4.3
Auslauf
Zusätzlich zum Auslauf nach Anhang 2 ist den Tieren jeden Tag von spätestens 13 Uhr bis mindestens 16 Uhr, im Minimum aber während fünf Stunden Zugang zu einer Weide zu gewähren.
4.4
Zulässige Abweichungen von den Bestimmungen nach Ziffer 4.3:
a.
Während oder nach starkem Niederschlag, bei starkem Wind, bei schneebedeckter Umgebung oder bei in Bezug auf das Alter der Tiere sehr tiefer Temperatur darf der Zugang zur Weide eingeschränkt werden.
b.
An den ersten 21 Lebenstagen ist der Zugang zur Weide fakultativ.
c.
Wurde der Zugang der Tiere zur Weide in Anwendung von Buchstabe a oder b eingeschränkt, ist dies im Auslaufjournal näher zu begründen (z.B. Niederschlagsmenge, Aussentemperatur über Mittag, «starker Wind», «Schnee», «Alter»).
4.5
Bodenfläche im Stall
Die ganze Bodenfläche im Stall ist ausreichend einzustreuen.
4.6
Mastdauer
RAUS-Beiträge werden nur ausgerichtet, wenn alle Mastpoulets während mindestens 56 Tagen gemästet werden.

Truten

4.7
Auslauf
Zusätzlich zum Auslauf nach Anhang 2 ist den Tieren jeden Tag von spätestens 13 Uhr bis mindestens 16 Uhr, im Minimum aber während fünf Stunden Zugang zu einer Weide zu gewähren.
4.8
Zulässige Abweichungen von den Bestimmungen nach Ziffer 4.7:
a.
Während oder nach starkem Niederschlag, bei starkem Wind, bei schneebedeckter Umgebung oder bei in Bezug auf das Alter der Tiere sehr tiefer Temperatur darf der Zugang zur Weide eingeschränkt werden.
b.
An den ersten 42 Lebenstagen ist der Zugang zur Weide fakultativ.
c.
Wurde der Zugang der Tiere zur Weide in Anwendung von Buchstabe a oder b eingeschränkt, ist dies im Auslaufjournal näher zu begründen (z.B. Niederschlagsmenge, Aussentemperatur über Mittag, «starker Wind», «Schnee», «Alter»).
4.9
Bodenfläche im Stall
Die ganze Bodenfläche im Stall ist ausreichend einzustreuen.

1 Fassung gemäss Ziff. II der V des WBF vom 18. Nov. 2009 (AS 2009 6293). Bereinigt gemäss Ziff. II der V des WBF vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Aug. 2011 (AS 2011 2363).


Anhang 51

(Art. 4 Abs. 5)

Anforderungen des RAUS-Programms betreffend den Laufhof und die Weide sowie betreffend die Dokumentation und
die Kontrolle

1

Allgemeine Anforderungen an den Laufhof

1.1
Der Laufhof muss sich im Freien befinden.
1.2
Sonnenexponierte Laufhofflächen dürfen vom 1. März bis zum 31. Oktober mit einem Netz beschattet werden.
1.3
Auf unbefestigten Auslaufflächen müssen morastige Stellen ausgezäunt sein.
1.4
Auf unbefestigten Auslaufflächen für Tiere der Schweinegattung müssen Fress- und Tränkebereiche befestigt sein.
1.5
Der Kanton kann Masse, die nur unwesentlich von den Anforderungen in diesem Anhang abweichen, für befristete Zeit zulassen, wenn deren Einhaltung:
a.
mit unverhältnismässig hohen Investitionen verbunden wäre; oder
b.
wegen beschränkter Platzverhältnisse nicht möglich ist.

2

Anforderungen an die Dokumentation und die Kontrolle

2.1
Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss bei der Kontrolle eine aktuelle Skizze des Laufhofs vorweisen können. Auf der Skizze müssen die relevanten Abmessungen und Flächen vermerkt sein.
2.2
Auf der Skizze muss zudem die maximal zulässige Anzahl Tiere festgehalten sein, die den Laufhof gleichzeitig benützen können; diese Vorschrift gilt nicht bei Laufhöfen für die Tiere der Schaf- und Ziegengattung sowie für Kaninchen.
2.3
Bei dauernd zugänglichen Laufhöfen für die Tiere der Rindergattung und für Wasserbüffel muss die Skizze neben dem Laufhof auch den Stall umfassen.
2.4
Bei der ersten Kontrolle nach dem 1. Januar 2005 sind die Angaben auf der Skizze nach den Ziffern 2.1-2.3 zu verifizieren. Sind die entsprechenden Vorschriften erfüllt, hat die Kontrollperson dies mit Datum und Unterschrift auf der Skizze zu bestätigen.
2.5
Bei den nachfolgenden Kontrollen hat die Kontrollperson zu verifizieren, ob die Skizze noch aktuell ist. Zudem hat sie zu überprüfen, ob die aktuelle Tierzahl die auf der Skizze vermerkte maximal zulässige Tierzahl nicht überschreitet; bei Laufhöfen für die Tiere der Schaf- und Ziegengattung sowie für Kaninchen muss die Tierzahl nicht überprüft werden.

3

Laufhof für die Tiere der Rindergattung und für Wasserbüffel (Art. 2 Bst. a)

3.1
Den Tieren dauernd zugänglicher Laufhof

Tiere

Minimale Gesamtfläche1 m2/Tier

Davon minimale ungedeckte Fläche, m2/Tier

Kühe, hochträchtige Erstkalbende2 und Zuchtstiere

10

2,5

Jungtiere über 400 kg

  6,5

1,8

Jungtiere 300-400 kg

  5,5

1,5

Jungtiere über 120 Tage alt, bis 300 kg

  4,5

1,3

Jungtiere bis 120 Tage alt

  3,5

1

1

Die Gesamtfläche umfasst den Liege-, den Fress- und den Laufbereich (inkl. den Tieren dauernd zugänglicher Laufhof).

2

in den letzten beiden Monaten vor dem voraussichtlichen Abkalbetermin

3.2
Den Tieren nicht dauernd zugänglicher Laufhof zu einem Laufstall
a.
Mindestflächen

Tiere

Minimale Laufhoffläche, m2/Tier

behornt

nicht behornt

Kühe, hochträchtige Erstkalbende1 und Zuchtstiere

8,4

5,6

Jungtiere über 400 kg

6,5

4,9

Jungtiere 300-400 kg

5,5

4,5

Jungtiere über 120 Tage alt, bis 300 kg

4,5

4

Jungtiere bis 120 Tage alt

3,5

3,5

1

in den letzten beiden Monaten vor dem voraussichtlichen Abkalbetermin

b.
Ungedeckter Flächenanteil Mindestens 50 Prozent der minimalen Laufhoffläche müssen ungedeckt sein.
3.3
Laufhof zu einem Anbindestall
a.
Mindestflächen

Tiere

Minimale Laufhoffläche, m2/Tier

behornt

nicht behornt

Kühe, hochträchtige Erstkalbende1 und Zuchtstiere

12

8

Jungtiere über 400 kg

10

7

Jungtiere 300-400 kg

  8

6

Jungtiere über 120 Tage alt, bis 300 kg

  6

5

1

in den letzten beiden Monaten vor dem voraussichtlichen Abkalbetermin

b.
Ungedeckter Flächenanteil Mindestens 50 Prozent der minimalen Laufhoffläche müssen ungedeckt sein.

4

Laufhof für die Tiere der Pferdegattung (Art. 2 Bst. b)

a.
Mindestflächen

Für die Tiere ist der Laufhof

Widerristhöhe des Tieres

< 120 cm

120-134 cm

134-148 cm

148-162 cm

162-175 cm

> 175 cm

-
dauernd zugänglich: mindestens … m2/Tier

12

14

16

20

24

24

-
nicht dauernd zugänglich: mindestens … m2/Tier

18

21

24

30

36

36

Befinden sich mehrere Tiere in einem Laufhof, entspricht die Mindestfläche der Summe der Mindestflächen für die einzelnen Tiere. Umfasst eine Gruppe mindestens fünf Tiere, so kann die Fläche um maximal 20 Prozent reduziert werden.
b.
Ungedeckter Flächenanteil Mindestens 50 Prozent der minimalen Laufhoffläche müssen ungedeckt sein.
c.
Bodenbeschaffenheit Die ganze den Tieren zugängliche Laufhoffläche darf keine Perforierungen aufweisen. Einzelne Abflussöffnungen sind zulässig.

5

Laufhof für die Tiere der Schaf- und Ziegengattung sowie für Kaninchen (Art. 2 Bst. c, d und f)

Ungedeckter Flächenanteil
Laufhöfe für Ziegen müssen zu mindestens 25 Prozent ungedeckt sein. Laufhöfe für Schafe und Kaninchen müssen zu mindestens 50 Prozent ungedeckt sein.

6

Laufhof für die Tiere der Schweinegattung (Art. 2 Bst. e)

a.
Mindestflächen

Tiere

Minimale Laufhoffläche m2/Tier

Zuchteber, über halbjährig

4,0

nicht säugende Zuchtsauen, über halbjährig

1,3

säugende Zuchtsauen

5,0

abgesetzte Ferkel

0,3

Remonten und Mastschweine, über 60 kg

0,65

Remonten und Mastschweine, unter 60 kg

0,45

b.
Ungedeckter Flächenanteil Mindestens 50 Prozent der minimalen Laufhoffläche müssen ungedeckt sein.

7

Anforderungen an die Weide

7.1
Als Weide gilt eine mit Gräsern und Kräutern bewachsene, den Tieren zur Verfügung stehende Grünfläche.
7.2
Morastige Stellen müssen ausgezäunt sein.
7.3
Die Weidefläche für die Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel sowie für die Tiere der Ziegen- und der Schafgattung muss so bemessen sein, dass die Tiere einen wesentlichen Teil ihres Tagesbedarfs an Raufutter durch die Weide decken können.
7.4
Die Weidefläche für die Tiere der Pferdegattung muss mindestens acht Aren je Tier umfassen. Werden mehr als fünf Tiere gemeinsam geweidet, so kann die Fläche um maximal 20 Prozent reduziert werden.
7.5
Werden die Tiere der Schweinegattung auf einer Weide gefüttert oder getränkt, so müssen die Fress- und Tränkebereiche befestigt sein.
7.6
Auf Weiden für Nutzgeflügel müssen den Tieren Zufluchtsmöglichkeiten, wie Bäume, Sträucher oder Unterstände, zur Verfügung stehen. Für den Zugang zur Weide gelten die gleichen Anforderungen wie für die Öffnungen vom AKB ins Freie (Anhang 2, Ziffer 1.2 und 1.3).

1 Fassung gemäss Ziff. II der V des WBF vom 18. Nov. 2009 (AS 2009 6293). Bereinigt gemäss Ziff. II der V des WBF vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Aug. 2011 (AS 2011 2363).



 AS 2008 3785


1 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
2 SR 910.13