811.117.3

Verordnung
über das Register der universitären Medizinalberufe

(Registerverordnung MedBG)

vom 15. Oktober 2008 (Stand am 1. April 2011)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 51 Absatz 5 des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 20061 (MedBG),

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt den Betrieb, den Inhalt und die Nutzung des Registers über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberuferegister).

2 Das Medizinalberuferegister enthält Daten zu den Personen der folgenden universitären Medizinalberufe (Medizinalpersonen):

a.
Ärztinnen und Ärzte;
b.
Zahnärztinnen und Zahnärzte;
c.
Chiropraktorinnen und Chiropraktoren;
d.
Apothekerinnen und Apotheker;
e.
Tierärztinnen und Tierärzte.

Art. 2 Zweck

Das Medizinalberuferegister enthält Daten betreffend die Inhaberinnen und Inhaber von Diplomen und Weiterbildungstiteln gemäss MedBG. Es dient dem Erreichen folgender Zwecke:

a.
Information und Schutz der Patientinnen und Patienten;
b.
Qualitätssicherung;
c.
Statistik;
d.
Erstellung der medizinischen Demografie;
e.
Information ausländischer Behörden;
f.
Vereinfachung der Abläufe für die Erteilung der kantonalen Berufsausübungsbewilligungen;
g.
Vollzug des Bundesgesetzes vom 18. März 19941 über die Krankenversicherung (KVG).


Art. 3 Betrieb des Medizinalberuferegisters und Koordination

1 Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) betreibt das Medizinalberuferegister.

2 Es koordiniert seine Tätigkeiten mit den Datenlieferantinnen und -lieferanten des Medizinalberuferegisters und dem Schweizerischen Heilmittelinstitut (Institut).

3 Es erteilt die individuellen Bearbeitungsrechte und Passwörter für das Medizinalberuferegister.


2. Abschnitt: Datenlieferantinnen und -lieferanten und Inhalt

Art. 4 Medizinalberufekommission

Die Medizinalberufekommission (MEBEKO) trägt folgende Daten zu den Medizinalpersonen in das Medizinalberuferegister ein:

a.
Name, Vorname(n), frühere Name(n);
b.
Geburtsdatum und Geschlecht;
c.
Korrespondenzsprache;
d.
Heimatort(e) und Nationalität(en);
e.
Versichertennummer der AHV;
f.
Art des Diploms (eidgenössisches, anerkanntes oder gleichwertiges Diplom gemäss MedBG, andere);
g.
eidgenössische Diplome mit Ausstellungsdatum und Ort der Diplomerteilung;
h.
anerkannte ausländische Diplome gemäss Artikel 15 Absatz 1 MedBG mit Ausstellungsdatum, Ort und Land der Diplomerteilung sowie Datum der Anerkennung durch die Medizinalberufekommission;
i.
Gleichwertigkeitsbescheinigungen für Diplome gemäss Artikel 36 Absatz 3 MedBG mit Ausstellungsdatum, Ort und Land der Diplomerteilung sowie Datum der Gleichwertigkeitsbescheinigung durch die Medizinalberufekommission;
j.
Art des Weiterbildungstitels (eidgenössisch, anerkannt, gleichwertig gemäss MedBG oder andere);
k.
anerkannte ausländische Weiterbildungstitel gemäss Artikel 21 Absatz 1 MedBG mit Ausstellungsdatum, Ort und Land der Erteilung des Weiterbildungstitels sowie Datum der Anerkennung durch die Medizinalberufekommission;
l.
Gleichwertigkeitsbescheinigung für Weiterbildungstitel gemäss Artikel 36 Absatz 3 MedBG mit Ausstellungsdatum, Ort und Land der Erteilung des Weiterbildungstitels sowie Datum der Gleichwertigkeitsbescheinigung durch die Medizinalberufekommission;
m.
eine eindeutige Identifikationsnummer für die Medizinalpersonen (GLN1).

1 GLN steht für Global Location Number


Art. 5 BAG

Das BAG trägt in das Medizinalberuferegister ein:

a.
die Angabe, ob besonders schützenswerte Personendaten gemäss Artikel 7 Absatz 3 bestehen oder nicht;
b.
den Vermerk «gelöscht» gemäss Artikel 54 Absätze 1 und 2 MedBG sowie das Datum des Vermerks;
c.
das Sterbedatum;
d.1
die Unternehmens-Identifikationsnummer.

1 Eingefügt durch Anhang Ziff. 6 der V vom 26. Jan. 2011 über die Unternehmens-Identifikationsnummer, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 533).


Art. 6 Weiterbildungsorganisationen

1 Die für die Weiterbildung der universitären Medizinalberufe verantwortlichen Organisationen (Weiterbildungsorganisationen) tragen folgende Daten ein:

a.
Art des Weiterbildungstitels (eidgenössisch, anerkannt, gleichwertig gemäss MedBG oder andere);
b.
eidgenössische Weiterbildungstitel nach den Anhängen 1 und 2 der Verordnung vom 27. Juni 20071 über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen;
c.
Datum und Ort der Erteilung des Weiterbildungstitels.

2 Die für die Weiterbildung der Ärztinnen und Ärzte zuständige Organisation ist für die Eintragung der privatrechtlichen Weiterbildungsqualifikationen zuständig, die für die Abrechnung von Leistungen nach KVG2 benötigt werden, und für die Eintragung des Datums der Erteilung dieser Qualifikationen gemäss Anhang 2.

3 Die Weiterbildungsorganisationen können freiwillig weitere privatrechtliche Weiterbildungsqualifikationen in das Medizinalberuferegister eintragen.



Art. 7 Kantone

1 Die zuständigen kantonalen Behörden tragen folgende Daten betreffend die selbstständige Berufsausübung in das Register ein:

a.
den Kanton, der die Berufsausübungsbewilligung erteilt hat (Bewilligungskanton);
b.
die Rechtsgrundlage, auf welcher die Berufsausübungsbewilligung erteilt wurde;
c.
den Bewilligungsstatus (erteilt, keine Bewilligung, abgemeldet) mit dem entsprechenden Datum;
d.
das Datum einer allfälligen Befristung der Berufsausübungsbewilligung;
e.
Datum der Praxis- beziehungsweise Betriebseröffnung sowie der Praxis- beziehungsweise Betriebsaufgabe (fakultativ);
f.
Meldungen von 90-Tage-Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer gemäss Artikel 35 MedBG, mit Datum der Meldung sowie fakultativ das Start- und das Enddatum der Dienstleistung;
g.
die Tatsache, ob eine Medizinalperson der Human-, Zahnmedizin, Pharmazie oder Chiropraktik zur Abrechnung von Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung berechtigt ist oder nicht;
h.
allenfalls vorhandene fachliche, zeitliche oder räumliche Einschränkung(en) oder Auflagen gemäss Artikel 37 MedBG und deren Beschreibung mit Datum und allfälliger Befristung der Einschränkung(en) oder Auflagen;
i.
die Tatsache, ob eine Medizinalperson zur Selbstdispensation gemäss Artikel 22 Absatz 4 der Verordnung vom 29. Mai 19961 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmV) berechtigt ist oder nicht;
j.
allfällige Bemerkungen zur Selbstdispensation gemäss Buchstabe i;
k.
Umfang der Berechtigung über den Verkehr mit den Betäubungsmitteln gemäss Artikel 22 Absatz 4 BetmV;
l.
allfällige Bemerkungen zum Verkehr mit den Betäubungsmitteln gemäss Buchstabe k;
m.
Praxis- beziehungsweise Betriebsadresse(n), Strasse, PLZ, Ort;
n.
Praxis- oder Betriebstelefon sowie Faxnummern (fakultativ);
o.
E-Mail-Adresse (fakultativ).

2 Sie können auch die entsprechenden Angaben gemäss Absatz 1 der nach kantonalem Recht bewilligungspflichtigen Medizinalpersonen eintragen.

3 Sie melden dem BAG folgende, besonders schützenswerte Personendaten betreffend die selbstständig tätigen Medizinalpersonen:

a.
die Einschränkung, den Entzug oder die Verweigerung der Berufsausübungsbewilligung mit Datum sowie deren Gründe;
b.
die Aufhebung der Einschränkungen mit Datum der Aufhebung;
c.
die Verwarnung mit Datum und Grund;
d.
der Verweis mit Datum und Grund;
e.
die Erteilung einer Busse mit Datum und Grund, die Höhe der Busse;
f.
das befristete Verbot der selbstständigen Berufsausübung, mit dem Datum des Beginns und des Endes sowie mit dem Grund;
g.
das definitive Verbot der selbstständigen Berufsausübung oder eines Teils des Tätigkeitsspektrums, mit Datum und Grund.


3. Abschnitt: Rechte und Pflichten der Datenlieferantinnen und -lieferanten sowie der Benutzerinnen und Benutzer

Art. 8 Rechte und Pflichten

Die detaillierten Rechte und Pflichten der Datenlieferantinnen und -lieferanten sowie der Benutzerinnen und Benutzer richten sich nach Anhang 1.


Art. 9 Aufsicht über die Datenbearbeitung

1 Die Datenlieferantinnen und -lieferanten stellen sicher, dass die Daten im eigenen Bereich vorschriftsgemäss bearbeitet werden.

2 Sie stellen insbesondere sicher, dass nur richtige und vollständig nachgeführte Daten ins Medizinalberuferegister eingetragen oder der zuständigen Stelle gemeldet werden.


Art. 10 Meldung und Ablage besonders schützenswerter Personendaten

1 Die kantonalen Behörden melden dem BAG im Medizinalberuferegister mit einem Mutationsantrag die Tatsache, dass besonders schützenswerte Personendaten über eine selbstständig tätige Medizinalperson vorhanden sind.

2 Mit dem ihnen vom BAG zugesendeten Formular melden sie die detaillierten Angaben über eine sichere Verbindung.

3 Das BAG speichert die gemeldeten Daten in einem getrennten, sicheren Bereich ab.


Art. 11 Bekanntgabe der besonders schützenswerten Personendaten durch das BAG an die kantonalen Behörden

1 Die für die Erteilung von Berufsausübungsbewilligungen zuständigen kantonalen Behörden können über einen elektronischen Antrag beim BAG Auskunft über die besonders schützenswerten Personendaten verlangen.

2 Das BAG gibt der kantonalen Behörde die besonders schützenswerten Personendaten innerhalb von drei Arbeitstagen über eine sichere Verbindung bekannt.


Art. 12 Bekanntgabe der besonders schützenswerten Personendaten an die Medizinalperson

1 Die Medizinalperson kann beim BAG über einen elektronischen Antrag Auskunft über Einträge von besonders schützenswerten Personendaten zu ihrer Person verlangen.

2 Sie kann dazu beim BAG einen Benutzernamen und ein Passwort beantragen.

3 Das BAG gibt der betroffenen Person die besonders schützenswerten Personendaten zu ihrer Person über eine sichere Verbindung bekannt.


Art. 13 Bekanntgabe der öffentlich zugänglichen Daten

1 Die öffentlich zugänglichen Daten gemäss Anhang 1 werden in einem Abrufverfahren bekannt gegeben.

2 Die Datenlieferantinnen und -lieferanten sowie die weiteren Benutzerinnen und Benutzer gemäss Anhang 1 erhalten zusätzlich die Möglichkeit, die Daten systematisch in Form von Listen abzurufen. Sie können alle öffentlich zugänglichen Daten auch über die vom BAG definierte Standardschnittstelle in ihre Datenbank importieren.


Art. 14 Mutationen der Daten

1 Die Datenlieferantinnen und -lieferanten sind verantwortlich für die Mutation derjenigen Daten, die sie nach den Artikeln 4-7 in das Medizinalberuferegister eintragen.

2 Die Mutationsanträge von Dritten müssen von den Datenlieferantinnen und -lieferanten auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden.

3 Sämtliche Mutationen werden protokolliert.


Art. 15 Meldung von Änderungen durch die Medizinalpersonen

1 Medizinalpersonen können falsche oder fehlende Angaben durch elektronische Mutationsanträge im Medizinalberuferegister der für die Eintragung der entsprechenden Daten verantwortlichen Stelle melden.

2 Sie benötigen dazu einen Benutzernamen und ein Passwort.


Art. 16 Archivierung

Das BAG archiviert die Daten.


Art. 17 Löschung und Entfernung von Eintragungen im Medizinalberuferegister

Die Eintragungen im Medizinalberuferegister werden gemäss Artikel 54 MedBG entfernt und anonymisiert. Das BAG trifft die Massnahmen, die notwendig sind, um die fristgerechte Datenlöschung und -entfernung sicherzustellen.


4. Abschnitt: Besondere Bestimmungen

Art. 18 Kostenteilung und technische Anforderungen

1 Das BAG finanziert die Programmierung des Medizinalberuferegisters und stellt dessen Betrieb sicher. Es trägt auch die Kosten für die Weiterentwicklung der Datenbank.

2 Es stellt eine Standardschnittstelle zur Verfügung.

3 Die Anpassungen an die Standardschnittstelle gehen zulasten der berechtigten Benutzerinnen und Benutzer.


Art. 19 Verwendung der Daten zu weiteren Zwecken

1 Das BAG meldet dem Bundesamt für Statistik die öffentlich zugänglichen Daten sowie die Geburtsdaten der Medizinalpersonen aus dem Medizinalberuferegister über die Standardschnittstelle.1

2 Es kann auch andern mit der Durchführung des Krankenversicherungsgesetzes beauftragten Stellen die Daten aus dem Medizinalberuferegister über die Standardschnittstelle zur Verfügung stellen, soweit diese Daten für diesen Zweck benötigt werden.


1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 der V vom 26. Jan. 2011 über die Unternehmens-Identifikationsnummer, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 533).


Art. 20 Organisatorische und technische Massnahmen

1 Alle am Medizinalberuferegister beteiligten Stellen treffen die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen erforderlichen organisatorischen und technischen Massnahmen, damit ihre Daten vor Verlust und gegen jegliche unbefugte Bearbeitung, Kenntnisnahme oder Entwendung geschützt sind.

2 Für die Gewährleistung der Datensicherheit gelten die Verordnung vom 14. Juni 19931 zum Bundesgesetz über den Datenschutz und der Abschnitt über die Informatiksicherheit in der Bundesinformatikverordnung vom 26. September 20032 sowie die Empfehlungen des Informatikstrategieorgans Bund.



5. Abschnitt: Missbrauch und Zweckentfremdung

Art. 21

Wer das Funktionieren des Medizinalberuferegisters stört, wird mit einer Busse von bis zu 10 000 Franken bestraft.


6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 22 Übergangsbestimmungen

1 Die Datenlieferantinnen und -lieferanten werden etappenweise in das Medizinalberuferegister eingebunden.

2 Die Öffentlichkeit erhält ab 1. Januar 2010 Zugriff auf das Medizinalberuferegister.


Art. 23 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. November 2008 in Kraft.



Anhang 11

(Art. 8)

Rechte und Pflichten

Zeichenerklärung:

A

Eintragen, mutieren, lesen

B

Mutationsaufforderung

C

Lesen

Leer

Kein Zugriff

X

Obligatorischer Inhalt

Y

Fakultativer Inhalt

M

Meldung durch Medizinalberuferegister

Datenlieferantinnen und -lieferanten sowie Benutzerinnen und Benutzer:

MEBEKO

Medizinalberufekommission

BAG

Bundesamt für Gesundheit

FMH

Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte

pharmaSuisse

Schweizerischer Apothekerverband

SSO

Schweizerische Zahnärzte-Gesellschaft

SCG

Schweizerische Chiropraktoren-Gesellschaft

GST

Gesellschaft Schweizerischer Tierärzte

Kantone

Kantonale Behörden / Ämter aller Kantone, die für die Erteilung von Berufsausübungsbewilligungen zuständig sind

Medizinalperson

jede im Medizinalberuferegister registrierte Person

Versicherer

Krankenversicherer

Institut

Schweizerisches Heilmittelinstitut

Öffentlichkeit

Bevölkerung im In- und Ausland

BFS

Bundesamt für Statistik (UID-Register)

Verantwortlicher Datenlieferant Datenfelder Medizinalberuferegister

Inhalt

MEBEKO

BAG

FMH

pharma Suisse

SSO

SCG

GST

Kantone

Medizinalperson

Versicherer

Institut

Öffentlichkeit

BFS

Vorname(n), Name, frühere Namen

X

A2

A3

B

B

B

B

B

B

B

B

B

C

C/M

Geburtsdatum

X

A

A

B

B

B

B

B

B

B

B

B

C/M

Geschlecht

X

A

B

B

B

B

B

B

B

B

B

C

Korrespondenzsprache

X

A

A

B

B

B

B

B

B

B

B

B

C/M

Heimatort(e) und Nationalität(en)

X

A

A

B

B

B

B

B

B

B

B

B

C

Versichertennummer der AHV

X

A

A

B

B

Art des Diploms (eidgenössisches, anerkanntes, gleichwertiges oder anderes Diplom)

X

A

A

C

C

C

C

C

B

B

C

C

Eidgenössische Diplome mit Ausstellungsdatum, Ort und Land der Diplomerteilung

X

A

A

C

C

C

C

C

B

B

B

B

C

Anerkannte ausländische Diplome mit Ausstellungsdatum, Ort und Land der Diplomerteilung sowie Datum der Anerkennung durch die Schweiz

X

A

A

C

C

C

C

C

B

B

B

B

C

Gleichwertigkeitsbescheinigungen für Diplome gemäss Artikel 36 Absatz 3 MedBG mit Ausstellungsdatum, Ort und Land der Diplomerteilung sowie Datum der Gleichwertigkeitsbescheinigung durch die Schweiz

X

A

A

C

C

C

C

C

B

B

B

B

C

Art des Weiterbildungstitels (eidgenössischer WBT, anerkannter WBT, gleichwertiger WBT, anderer WBT)

X

A

A

A4

C

A5

A6

C

B

B

C

C

Anerkannter ausländischer Weiterbildungstitel gemäss Artikel 21 Absatz 1 MedBG mit Ausstellungsdatum, Ort und Land der Erteilung des Weiterbildungstitels sowie Datum der Anerkennung durch die Schweiz

X

A

A

C

C

C

C

C

B

B

B

B

C

Gleichwertigkeitsbescheinigung für Weiterbildungstitel gemäss Artikel 36 Absatz 3 MedBG mit Ausstellungsdatum, Ort und Land der Erteilung des Weiterbildungstitels sowie Datum der Gleichwertigkeitsbescheinigung durch die Schweiz

X

A

A

C

C

C

C

C

B

B

B

B

C

Eindeutige Identifikationsnummer für Medizinalpersonen (GLN)

X

A

A

C

C

C

C

C

B

B

B

B

C

C/M

Besonders schützenswerte Daten gemäss Artikel 7 Absatz 3 vorhanden (ja/nein)

X

C

A

B

C7

Bemerkungsfeld «gelöscht» sowie Datum des Vermerks

X

C

A

B

B

B

B

B

B

B

B

B

Sterbedatum

X

C

A

B

B

B

B

B

B

B

B

Eidgenössischer Weiterbildungstitel, Datum, Ort und Land der Erteilung

X

C

B

A

C

A

A

C

B

B

B

C

C

Privatrechtliche Fähigkeitsausweise gemäss Anhang 2, Datum der Erteilung

X

C

B

A

C

C

C

C

B

B

B

C

C

Privatrechtliche Weiterbildungstitel oder -ausweise gemäss Weiterbildungsordnung, Datum der Erteilung

Y

C

B

A

A

A

A

A

B

B

B

C

C

Privatrechtliche Schwerpunkte gemäss Weiterbildungsordnung, Datum der Erteilung

Y

C

B

A

A

A

A

A

B

B

B

C

C

Privatrechtliche Fähigkeitsausweise gemäss Weiterbildungsordnung, Datum der Erteilung

Y

C

B

A

A

A

C

A

B

B

B

C

C

Privatrechtliche Fertigkeitsausweise gemäss Weiterbildungsordnung, Datum der Erteilung

Y

C

B

A

A

C

C

A

B

B

B

C

C

Bewilligungskanton

X

C

B

B

B

B

B

B

A

B

B

B

C

Rechtsgrundlage und Form der Berufsausübung (MedBG, selbstständig; kant. Recht, unselbstständig fachverantwortlich; Kant. Recht, unselbstständig unter Aufsicht)

X/Y8

C

B

C

C

C

C

C

A

B

C

C

Status der Berufsausübungsbewilligung Berufsausübung (nicht bewilligungspflichtig, erteilt, keine Bewilligung, abgemeldet)

X

C

B

B

B

B

B

B

A

B

B

B

C

Datum betreffend Status

X

C

B

B

B

B

B

B

A

B

B

B

C

Datum einer allfälligen Befristung der Berufsausübungsbewilligung

X

C

B

B

B

B

B

B

A

B

B

B

Datum der Praxis- bzw. Betriebseröffnung

Y

C

B

B

B

B

B

B

A

B

B

B

C/M

Datum der Praxis- bzw. Betriebsaufgabe

Y

C

B

B

B

B

B

B

A

B

B

B

C/M

Meldungen von 90-Tage-Dienstleistungserbringerinnen und -Dienstleistungserbringern gemäss Artikel 35 MedBG

X

C

B

B

B

B

B

B

A

B

B

B

C

Datum der Meldung

X

C

B

B

B

B

B

B

A

B

B

B

C

Start- und Enddatum der Dienstleistung

Y

C

B

B

B

B

B

B

A

B

B

B

Berechtigung zur Abrechnung von Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung OKP (ja/nein)

X9

C

B

B

B

B

B

B

A

B

B

B

Fachliche, zeitliche oder räumliche Einschränkung(en) oder Auflage(n) mit Beschreibungsfeld

X

C

B

B

B

B

B

B

A

B

B

B

Datum und allfällige Befristung der Einschränkung(en) oder Auflage(n)

X

C

B

B

B

B

B

B

A

B

B

B

Berechtigung zu Selbstdispensation (ja/nein)

X

C

B

B

B

B

B

B

A

B

B

B

C

Allfällige Bemerkungen zu Selbstdispensation

X

C

B

B

B

B

B

B

A

B

B

B

C

Umfang der Berechtigung über den Verkehr mit den Betäubungsmitteln

X

C

B

B

B

B

B

B

A

B

B

B

Allfällige Bemerkungen zum Umfang der Berechtigung über den Verkehr mit den Betäubungsmitteln

X

C

B

B

B

B

B

B

A

B

B

B

Praxis- bzw. Betriebsadressen (Strasse, PLZ, Ort)

X

C

B

B

B

B

B

B

A

B

B

B

C

C/M

Praxis- oder Betriebstelefone- und Faxnummern

Y

C

B

B

B

B

B

B

A

B

B

B

C

E-Mail-Adresse

Y

C

B

B

B

B

B

B

A

B

B

B

C/M


1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 der V vom 26. Jan. 2011 über die Unternehmens-Identifikationsnummer, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 533).
2 Die MEBEKO erfasst die Personendaten der neuen Medizinalpersonen.
3 Das BAG erfasst die Personendaten von bereits berufstätigen Medizinalpersonen, die vor 1984 ihr Diplom erhalten haben.
4 Weiterbildungsorganisation FMH trägt eidgenössische Weiterbildungstitel ein.
5 Weiterbildungsorganisation SSO trägt eidgenössische Weiterbildungstitel ein.
6 Weiterbildungsorganisation SCG trägt eidgenössische Weiterbildungstitel ein.
7 Nur sichtbar in Bezug auf die eigenen Daten.
8 Die Einträge von Berufsausübungsbewilligungen und der entsprechenden Angaben gemäss kantonalem Recht sind fakultativ.
9 Diese Information betrifft alle Medizinalpersonen gemäss MedBG ausser die Tierärztinnen und Tierärzte.


Anhang 2

(Art. 6 Abs. 2)

Privatrechtliche Weiterbildungsqualifikationen nach der
Krankenpflege-Leistungsverordnung vom 29. September 19951

Zeichenerklärung:

X

Berechtigt zur Abrechnung von Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Titel muss bei Vorhandensein eingetragen werden)

Privatrechtliche Fähigkeitsausweise FMH in Humanmedizin:

Akupunktur - Traditionelle Chinesische Medizin (ASA)

X

Hüftsonographie nach Graf beim Neugeborenen und Säugling (SGUM)

X

Schwangerschaftsultraschall (SGUM)

X




 AS 2008 4743