725.111

Nationalstrassenverordnung

(NSV)

vom 7. November 2007 (Stand am 1. Januar 2013)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 7 Absatz 2, 21 Absatz 3, 41 Absatz 2, 44 Absatz 2, 49a Absatz 3, 60 und 62a Absätze 3, 5 und 7 des Bundesgesetzes vom 8. März 19601 über die Nationalstrassen (NSG), sowie die Artikel 3 und 106 Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19582 (SVG),

verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt Bau, Ausbau, Unterhalt und Betrieb der Nationalstrassen.


Art. 2 Bestandteile der Nationalstrassen

Bestandteil der Nationalstrasse bilden je nach ihrer Ausbauform und den von der technischen Funktion her bedingten Erfordernissen:

a.
der Strassenkörper;
b.
die Kunstbauten, einschliesslich Über- und Unterführungsbauwerken, die beim Bau erforderlich werden, nicht jedoch Leitungen und ähnliche Anlagen Dritter;
c.
die Anschlüsse samt Verbindungsstrecken bis zur nächsten leistungsfähigen Kantons-, Regional- oder Lokalstrasse, soweit diese hauptsächlich dem Verkehr zur Nationalstrasse dienen, einschliesslich Verzweigungen oder Kreiseln;
d.
Nebenanlagen mit Zu- und Wegfahrten und allfällige Erschliessungswege;
e.
Rastplätze mit ihren Zu- und Wegfahrten sowie den dazugehörigen Bauten und Anlagen;
f.
Einrichtungen für den Unterhalt und den Betrieb der Strassen wie Stützpunkte, Werkhöfe, Schadenwehren, Materialdepots, Fernmeldeanlagen, Vorrichtungen für Gewichts- und andere Verkehrskontrollen sowie Einrichtungen für die Verkehrsüberwachung, Strassenzustands- und Wettererfassung, einschliesslich der erforderlichen Datenbanken;
g.
Bauten und Anlagen zur Entwässerung, Beleuchtung und Lüftung sowie Sicherheitseinrichtungen und Werkleitungen;
h.
Verkehrseinrichtungen wie Signale, Signalanlagen, Markierungen, Einfriedungen und Blendschutz;
i.
Einrichtungen für die Führung, Erfassung und Beeinflussung des Verkehrs und für das Verkehrsmanagement, wie Verkehrsmanagementzentralen, Verkehrsleitsysteme und Verkehrserfassungssysteme, einschliesslich der erforderlichen Datenbanken;
j.
Bepflanzungen sowie Böschungen, deren Pflege den Anstössern nicht zumutbar ist;
k.
Lawinen-, Steinschlag- und Hangverbauungen, Einrichtungen und Bauten für den Hochwasserschutz, Einrichtungen gegen Schneeverwehungen, soweit sie überwiegend der Nationalstrasse dienen;
l.
Bauten und Anlagen zum Schutz der Umwelt;
m.
Zentren für die Schwerverkehrskontrollen, einschliesslich Zu- und Wegfahrten sowie der zur Kontrolle notwendigen Bauten und technischen Einrichtungen wie Waagen oder Labors;
n.
Abstellspuren und -flächen im Bereich der Nationalstrassen, einschliesslich Zu- und Wegfahrten;
o.1
Grenzzollanlagen, mit Ausnahme der Infrastrukturen, die der Zollabfertigung dienen.

1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Sept. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4281).


Art. 3 Eintrag ins Grundbuch

Die Nationalstrassengrundstücke sind im Grundbuch als solche anzumerken.


Art. 4 Jährliches Bauprogramm

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) bestimmt das jährliche Bauprogramm.


Art. 5 Vorbereitende Handlungen

Die für die Planung, die Projektierung, den Bau, den Ausbau und den Unterhalt sowie den Betrieb der Nationalstrassen zuständigen Organe sind befugt, im Rahmen von Artikel 15 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 19301 über die Enteignung (EntG) die notwendigen Handlungen wie Begehungen, Geländeaufnahmen, Sondierungen, Aussteckungen und Vermessungen im Gelände vorzunehmen.


1 SR 711


Art. 6 Nebenanlagen

1 Nebenanlagen sind Versorgungs-, Verpflegungs- und Beherbergungsbetriebe (Raststätten) und Tankstellen sowie die dazugehörigen Parkplätze. Die Parkplätze müssen in einer der Kapazität der Anlage genügenden Anzahl für alle Motorfahrzeugkategorien vorhanden sein. Tankstellen sowie Versorgungs-, Verpflegungs- und Beherbergungsbetriebe können je allein errichtet oder örtlich miteinander verbunden werden. Für Motorfahrzeuge darf eine rückwärtige Erschliessung nur für Lieferungen und Fahrten des Personals der Betreiber der Nebenanlage offen stehen.

2 Die Versorgungs-, Verpflegungs- und Beherbergungsbetriebe haben in Ausgestaltung und Angebot den Bedürfnissen der Strassenbenützer und -benützerinnen zu entsprechen. Alkohol darf nicht ausgeschenkt oder verkauft werden.

3 Die Nebenanlagen haben eine öffentliche, behindertengerechte Toilette und einen öffentlichen, behindertengerechten Telefonanschluss aufzuweisen. Tankstellen, Toiletten und Telefonanschluss sind täglich während 24 Stunden offen zu halten. Die Tankstellen sind mit genügend Einfüllgeräten zu versehen, an denen die gebräuchlichen Treibstoffe getankt werden können. Es sind die gebräuchlichsten Ölarten zur Verfügung zu halten.

4 Das UVEK bestimmt nach Anhören der Kantone die Standorte, die Art und den Zeitpunkt der Ausführung der Nebenanlagen auf dem Nationalstrassennetz.

5 Verträge zwischen dem Kanton und dem Betreiber der Nebenanlage sind dem Bundesamt für Strassen (ASTRA) zur Genehmigung zu unterbreiten.


Art. 7 Rastplätze

1 Rastplätze dienen der kurzzeitigen Erholung der Strassenbenützer und -benützerinnen.

2 Das ASTRA kann auf Rastplätzen gegen Entgelt Versorgungs- und Verpflegungseinrichtungen wie Kioske, Verkaufswagen oder Verkaufsstände bewilligen. Die Bewilligungen werden jeweils für höchstens fünf Jahre erteilt.

3 Vor Erteilung oder Erneuerung einer Bewilligung sind der Standortkanton und der Nachbarkanton anzuhören, sofern sich auf dessen Gebiet eine Raststätte zehn Kilometer vor oder nach dem betreffenden Rastplatz befindet.

4 Die Einrichtungen haben in Ausgestaltung und Angebot den Bedürfnissen der Strassenbenützer und -benützerinnen zu entsprechen. Alkohol darf nicht ausgeschenkt oder verkauft werden.

5 Die Einrichtungen dürfen nicht fest mit dem Boden verbunden sein. Sie müssen jeden Abend vom Rastplatz entfernt werden; das ASTRA kann in begründeten Fällen Ausnahmen gewähren.

6 Es darf an der durchgehenden Fahrbahn keine Signalisation angebracht werden, die auf die Verpflegungsmöglichkeit hinweist.


Art. 7a1 Interessen des Natur- und Heimatschutzes

1 Der Bund klärt im Rahmen der Planung und Projektierung ab, ob Massnahmen zum Schutz von Interessen nach Artikel 3 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 19662 über den Natur- und Heimatschutz notwendig sind. Bei Massnahmen im Zuständigkeitsbereich der Kantone beteiligt er sich an den Kosten der Arbeiten zu deren Umsetzung.

2 Die Massnahmen und die Kostenbeteiligung werden im Rahmen des Ausführungsprojekts bestimmt.

3 Die Ausführung der Massnahmen und die definitive Kostenbeteiligung des Bundes werden in einer Leistungsvereinbarung zwischen dem zuständigen Kanton und dem ASTRA geregelt.

4 Werden in der Bauphase unvorhergesehene Massnahmen notwendig, namentlich aufgrund archäologischer Zufallsfunde, so schliessen der zuständige Kanton und das ASTRA eine Leistungsvereinbarung ab. Diese regelt insbesondere die Massnahmen sowie die Kostenbeteiligung des Bundes.

5 Kommt in den Fällen nach den Absätzen 3 und 4 keine Leistungsvereinbarung zustande, so entscheidet das UVEK über die Kostenbeteiligung des Bundes.

6 Das ASTRA koordiniert nach Anhörung der kantonalen Stellen die Arbeiten auf dem Gebiet, das für den Nationalstrassenbau dauernd oder vorübergehend benötigt wird.


1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Aug. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4603).
2 SR 451


2. Kapitel: Bau, Ausbau und Nutzung der Nationalstrassen

1. Abschnitt: Planung und Projektierung

Art. 8 Umfang der Planung

1 Die Planungsunterlagen müssen umfassen:

a.
den Situationsplan, in der Regel im Massstab 1:25 000;
b.
das Längenprofil im Massstab 1:25 000/2500;
c.
das Normalprofil;
d.
den technischen Bericht;
e.
die Kostenschätzung.

2 Bei der Planung sind die Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft zu prüfen. Die vorgeschlagenen Massnahmen sind räumlich und verkehrsträgerübergreifend abzustimmen.


Art. 9 Projektierungszonen

1 Die Projektierungszonen sind entsprechend dem Stand der Projektierung festzulegen. Insbesondere bei den Anschlussstellen ist der weiteren Projektierung genügend Spielraum zu lassen.

2 Steht die allgemeine Linienführung einer Nationalstrasse noch nicht fest oder werden für eine Linienführung Varianten geprüft, so sind die Projektierungszonen entsprechend weiter oder für jede Variante einzeln zu ziehen.

3 Innerhalb der Projektierungszonen dürfen ohne Bewilligung keine baulichen Massnahmen getroffen, keine Kiesgruben und Materialdeponien angelegt und keine anderen wesentlichen Geländeveränderungen vorgenommen werden.


Art. 10 Generelles Projekt

1 Das generelle Projekt muss die Linienführung, einschliesslich der ober- und unterirdischen Strassenführung, die Anschlussstellen mit den Zu- und Wegfahrten, die Kreuzungsbauwerke und die Anzahl Fahrspuren enthalten.

2 Es ist so auszuarbeiten und im Bereinigungsverfahren derart festzulegen, dass keine wesentlichen Verschiebungen und Änderungen mehr zu erwarten sind. Es muss mit dem kantonalen Richtplan abgestimmt sein.


Art. 11 Bereinigung und Genehmigung des generellen Projekts

1 Die Projektunterlagen des generellen Projekts müssen enthalten:

a.
Situationsplan im Massstab 1:5000;
b.
Längsschnitt im Massstab 1:5000 für die Längen und 1:500 für die Höhen;
c.
technischer Bericht einschliesslich flankierender Massnahmen;
d.
Kosten-Nutzen-Analysen;
e.
Angaben über die Kosten;
f.
Umweltverträglichkeitsbericht 2. Stufe;
g.
Vorschläge des Kantons und Stellungnahmen der Gemeinden;
h.
Mitbericht der kantonalen Umweltschutz- und Raumplanungsfachstelle sowie der vom Kanton mit Natur- und Heimatschutz und Archäologie betrauten Stellen.

2 Das UVEK unterbreitet das generelle Projekt innert neun Monaten nach Bereinigung der erhaltenen Unterlagen mit den betroffenen Kantonen dem Bundesrat zum Entscheid.

3 Der Bundesrat entscheidet über strittige Fragen im Rahmen der Genehmigung.

4 Wird bei der Erarbeitung des Ausführungsprojekts festgestellt, dass dessen Kosten jene des generellen Projekts um mehr als 10 Prozent ohne Berücksichtigung der Teuerung überschreiten, so sind die Kostensteigerungen dem Bundesrat zum Entscheid vorzulegen. Bei Projekten unter 100 Millionen Franken sind Kostensteigerungen von über 10 Millionen Franken (ohne Teuerung) vom Bundesrat zu genehmigen.


Art. 12 Ausführungsprojekt

1 Das Ausführungsprojekt ist dem UVEK unter Beilage folgender Unterlagen zur Genehmigung einzureichen:

a.
Übersichtsplan;
b.
Situationspläne mit Angabe der Baulinien im Massstab 1:1000;
c.
Längsschnitt im Massstab 1:1000 für die Längen und 1:100 für die Höhen;
d.
Normalprofil im Massstab 1:50;
e.
Querprofile im Massstab 1:100;
f.
Hauptabmessungen der Kunstbauten;
g.
technischer Bericht einschliesslich flankierender Massnahmen;
h.
Entwässerungskonzept;
i.
Umweltverträglichkeitsbericht 3. Stufe;
j.
Angaben über die Kosten;
k.
Enteignungsplan;
l.
Grunderwerbstabelle;
m.
Unterlagen für weitere Bewilligungen, für die der Bund zuständig ist;
n.1
allfälliges Schutz- und Grabungskonzept für archäologische und paläontologische Fundstellen.

2 Das UVEK prüft die Unterlagen innert zehn Tagen auf Vollständigkeit und übermittelt sie anschliessend dem Kanton zur Stellungnahme und zur öffentlichen Auflage.

3 Das UVEK genehmigt das Ausführungsprojekt innert sechs Monaten nach Abschluss des Instruktionsverfahrens. Es teilt den Parteien den Abschluss des Instruktionsverfahrens mit.


1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Aug. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4603).


Art. 13 Baulinienabstände

1 Die Abstände der Baulinien von der Strassenachse betragen bei:

a.

Nationalstrassen erster Klasse

25 m

b.

Nationalstrassen zweiter Klasse, deren späterer Ausbau

-

zu Nationalstrassen erster Klasse vorgesehen ist

25 m

-

zu Nationalstrassen erster Klasse nicht vorgesehen ist, je nach Strassenquerschnitt

20-25 m

c.

Nationalstrassen dritter Klasse, je nach Strassenquerschnitt

15-25 m

d.

Nationalstrassen im Gebiet von Städten

20-25 m

2 Bei Anschlüssen und Verzweigungen sind die Baulinien so zu ziehen, dass deren Abstände vom Strassenkörper den Abständen nach Absatz 1 entsprechen.

3 Wo es die Verhältnisse erfordern, können abweichende Baulinienabstände festgesetzt oder die Baulinien vertikal begrenzt werden.


Art. 14 Aussteckung

Für die Aussteckung nach Artikel 27a NSG gelten folgende Vorschriften:

a.
Die Umrisslinien von zu erwerbendem Grundeigentum sowie alle dazu gehörenden Flächen, die für ökologische Ersatzmassnahmen beansprucht werden, sind kenntlich zu machen.
b.
Die Strassenanlagen und die äusseren Kanten von zur Anlage gehörenden Hochbauten sind durch Profile zu kennzeichnen.
c.
Muss gerodet werden, so sind die zu rodende Fläche oder die Bäume, die entfernt werden müssen, zu bezeichnen.

Art. 15 Vorgehen bei wesentlichen Änderungen

Ergeben sich während des Plangenehmigungsverfahrens wesentliche Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Projekt, so ist das geänderte Projekt den Betroffenen erneut zur Stellungnahme zu unterbreiten und gegebenenfalls öffentlich aufzulegen.


Art. 16 Umweltverträglichkeitsprüfung und ökologische Bauabnahme

1 Bei der Planung und Projektierung der Nationalstrassen ist die Umweltverträglichkeit nach Ziffer 11.1 des Anhangs der Verordnung vom 19. Oktober 19881 über die Umweltverträglichkeitsprüfung mehrstufig zu prüfen.

2 In jeder Projektphase sind die technischen Grundlagen und die ökologischen Auswirkungen soweit abzuklären, als sie für den Entscheid über das Projekt stufengerecht notwendig sind.

3 Das UVEK kann die Genehmigung des Ausführungsprojekts mit der Auflage verbinden, dass spätestens drei Jahre nach Inbetriebnahme festgestellt wird, ob die verfügten Massnahmen zum Schutz der Umwelt sachgerecht umgesetzt und die beabsichtigten Wirkungen erzielt worden sind.



Art. 17 Kosten

1 Das ASTRA bestimmt für jede Projektphase, wie die Kosten zu ermitteln sind.

2 Beim generellen Projekt und beim Ausführungsprojekt sind Kosten und Nutzen zu bewerten sowie die Bau-, Unterhalts- und Betriebskosten gesondert auszuweisen. Das gilt ebenfalls für Massnahmen, die sich auf materielles Recht ausserhalb der Strassenbaunormen stützen.

3 In jeder Projektphase sind die von Dritten gestellten Forderungen nach Projektveränderungen auszuweisen und technisch und ökologisch sowie hinsichtlich Kosten und Nutzen zu bewerten.

4 Nach allfälligen Änderungen aufgrund von Einsprache- und Rechtsmittelentscheiden sind die Angaben über die Kosten des Ausführungsprojekts anzupassen.


Art. 18 Begutachtung von Detailprojekten

Zur Begutachtung von Detailprojekten können Prüfingenieure und Prüfingenieurinnen beigezogen werden. Diese Begutachtung stellt keine Werkabnahme dar und entbindet den projektierenden Ingenieur oder die projektierende Ingenieurin nicht von seiner oder ihrer Haftung.


Art. 19 Meldung an die Aufsicht über die amtliche Vermessung

Die zuständigen Behörden orientieren die für die Aufsicht über die amtliche Vermessung zuständige kantonale Stelle innert 30 Tagen über Veränderungen, die eine Nachführung der amtlichen Vermessung notwendig machen.


2. Abschnitt: Landerwerb

Art. 20 Freihändiger Landerwerb

Der freihändige Landerwerb ist zulässig, wenn das Grundstück höchstens zum Verkehrswert erworben werden kann. Bei der Ermittlung des Verkehrswertes sind die Landpreise der betreffenden Gegend sowie die Lage und die Nutzungsmöglichkeit des Grundstückes angemessen zu berücksichtigen.


Art. 21 Landerwerb im Umlegungsverfahren

Bei der Ausarbeitung und Einreichung von strassenbedingten Güter- und Waldzusammenlegungsprojekten sind insbesondere die bundesrechtlichen Bestimmungen über die Unterstützung von Bodenverbesserungen und landwirtschaftlichen Hochbauten, über die Raumplanung und über den Schutz der Umwelt zu berücksichtigen.


Art. 22 Einreichung und Überprüfung der Landumlegungsprojekte

Die Vorprojekte für Landumlegungen sind dem ASTRA einzureichen. Dieses stellt fest, ob die Interessen des Strassenbaus gewahrt sind. Bei Güterzusammenlegungen lässt es die Einhaltung der Beitragsvorschriften durch das Bundesamt für Landwirtschaft und durch das Bundesamt für Umwelt überprüfen.


Art. 23 Schätzung von Verkehrswerten und Entschädigungen

Die Kantone können in ihren Ausführungsbestimmungen für die Schätzung des Verkehrswertes von Land, das im Landumlegungsverfahren dem Strassenbau abzutreten ist, oder die Schätzung von Inkonvenienzen, die sich nicht bei der Neuzuteilung abgelten lassen, die Anwendung des EntG1 vorschreiben.


1 SR 711


Art. 24 Ausnahmen vom Zweckentfremdungsverbot und von der Rückerstattungspflicht

Für Ausnahmen vom Zweckentfremdungs- und Zerstückelungsverbot und von der Rückerstattungspflicht gelten die Artikel 36 Buchstabe d und 37 Absatz 3 der Strukturverbesserungsverordnung vom 7. Dezember 19981.


1 SR 913.1


Art. 25 Ausnahmen vom Landumlegungsverfahren

Vermag das Landumlegungsverfahren berechtigten Ersatzansprüchen eines Grundeigentümers oder einer Grundeigentümerin für ein bestimmtes Grundstück offensichtlich nicht zu genügen, so ist auf Gesuch des Eigentümers oder der Eigentümerin oder von Amtes wegen das Enteignungsverfahren einzuleiten.


Art. 26 Enteignung

1 Wird der Landerwerb auf dem Enteignungsweg durchgeführt, so übermittelt das UVEK dem Präsidenten oder der Präsidentin der zuständigen Schätzungskommission die genehmigten Planvorlagen. Diese Vorlagen gelten als Werkplan im Sinn von Artikel 27 Absatz 1 EntG1. Zudem sind dem Präsidenten oder der Präsidentin der Schätzungskommission der in Artikel 27 Absatz 2 EntG vorgeschriebene Enteignungsplan und die Grunderwerbstabelle einzureichen.

2 Das enteignungsrechtliche Planauflageverfahren dient lediglich zur Anmeldung der Entschädigungsbegehren der Enteigneten.

3 Müssen nach der enteignungsrechtlichen Planauflage für den Strassenbau, für Installationen, Deponien oder Anpassungsarbeiten dauernd oder vorübergehend weitere Grundstücke oder Grundstückteile beansprucht werden, so wird eine ergänzende Planauflage nur durchgeführt, wenn die Ausdehnung Rechte Dritter beansprucht und eine gütliche Einigung mit den Berechtigten nicht zustande kommt.


1 SR 711


Art. 27 Gebühren

1 Für die durch Landumlegungen im Nationalstrassenperimeter bedingte Feststellung und Bereinigung der dinglichen Rechte dürfen Gebühren nach den entsprechenden Ansätzen der kantonalen Tarife in Grundbuchsachen erhoben werden. Dagegen dürfen für die Eintragungen in das Grundbuch keine Gebühren erhoben werden (Art. 954 Zivilgesetzbuch1), es sei denn, die Eintragungen sind einzig durch den Strassenbau bedingt oder betreffen nicht landwirtschaftliche Betriebe.

2 Die Gebühren für die grundbuchliche Behandlung von Enteignungen, die im Zusammenhang mit dem Nationalstrassenbau notwendig sind, werden nach den bundesrechtlichen Bestimmungen über die Gebühren und Entschädigungen im Enteignungsverfahren erhoben.


1 SR 210


3. Abschnitt: Ausbau und Nutzung

Art. 28 Ausbau von Nationalstrassen

Für den Ausbau von Nationalstrassen gelten die Bestimmungen über die Ausarbeitung und die Genehmigung der generellen Projekte und der Ausführungsprojekte sowie die Bestimmungen über den Bau der Nationalstrassen.


Art. 29 Nutzungen des Areals im Eigentum der Nationalstrasse durch Dritte

1 Nutzungen des Areals im Eigentum der Nationalstrasse durch Dritte bedürfen der Bewilligung des ASTRA.

2 Die Nutzungen sind zu entgelten. Das Entgelt hat in der Regel dem Marktpreis zu entsprechen. Nutzungen durch die Kantone für ihre eigenen Bedürfnisse sind unentgeltlich.

3 Erhöhte Unterhalts- und Betriebskosten der Strassenanlage infolge Mehrfachnutzung sind durch den Dritten zu tragen.


Art. 30 Bauvorhaben Dritter im Bereich der Nationalstrassen

1 Das ASTRA ist zuständig für die Bewilligung von Bauvorhaben innerhalb der Baulinien nach Artikel 44 NSG.

2 Bauvorhaben dürfen die Sicherheit des Strassenverkehrs, die Zweckbestimmung der Anlage und einen allfälligen künftigen Ausbau der Strasse nicht beeinträchtigen. Das gilt insbesondere für:

a.
die Erstellung, Änderung oder Verlegung von Kreuzungen von anderen Verkehrswegen, Gewässern, Seilbahnen, Leitungen und ähnlichen Anlagen mit Nationalstrassen;
b.
die Erstellung von Leitungen längs Nationalstrassen; oder
c.
Geländeveränderungen, wie die Anlage von Kiesgruben.

3 Das ASTRA bestimmt die Massnahmen, die zur Sicherheit des Verkehrs auf der Nationalstrasse sowie zur Vermeidung der Gefahr für Personen und Sachen notwendig sind. Die Kosten gehen zu Lasten des Bewilligungsinhabers oder der Bewilligungsinhaberin.


3. Kapitel: Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes

1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 31 Grundsatz

Soweit die Bestimmungen dieses Kapitels nichts anderes bestimmen, ist das 2. Kapitel anwendbar.


Art. 32 Fertigstellung

In Anhang 1 sind die Strecken bezeichnet, die im Rahmen der Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes durch die Kantone erstellt werden.


Art. 33 Landerwerb bei der Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes

Das UVEK regelt die Einzelheiten des Landerwerbs bei der Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes.


Art. 34 Projektierung und Bau im Gebiet von Städten

Die Kantone können die Projektierung und den Bau von Nationalstrassen im Gebiet von Städten ganz oder teilweise den Stadtgemeinden übertragen. In diesem Fall haben die Stadtgemeinden die entsprechenden, dem Kanton durch das NSG und diese Verordnung übertragenen Aufgaben zu erfüllen; sie sind zu einer dauernden, engen Zusammenarbeit mit dem Kanton und, durch dessen Vermittlung, mit dem ASTRA und den übrigen interessierten Bundesstellen verpflichtet.


2. Abschnitt: Planung und Projektierung

Art. 35 Generelles Projekt

1 Das ASTRA kann die Kantone mit der Ausarbeitung der generellen Projekte beauftragen. In diesem Fall arbeiten die Kantone bis zum Abschluss der Projektierung eng mit dem ASTRA und den übrigen interessierten Bundesstellen zusammen. Das ASTRA umschreibt nötigenfalls Vorgaben zur Ausarbeitung des generellen Projekts und teilt diese dem Kanton als Weisung mit.

2 Zur Bereinigung und Genehmigung reicht der Kanton beim ASTRA die Unterlagen nach Artikel 11 ein.


Art. 36 Ausführungsprojekt

1 Das ASTRA prüft das Ausführungsprojekt, bevor der Kanton dieses dem UVEK zur Plangenehmigung einreicht. Das ASTRA gibt dem Kanton innert drei Monaten bekannt, welche Projektbestandteile nicht vom Bund finanziert werden.

2 Können sich ASTRA und Kanton nicht einigen, so reicht dieser dem UVEK das Projekt zur Plangenehmigung so ein, wie es vom ASTRA als vom Bund finanzierbar beurteilt wurde.


Art. 37 Detailprojekt

1 Das ASTRA bestimmt, für welche Bauwerksteile ihm die Detailprojekte zur Genehmigung einzureichen sind.

2 Das ASTRA entscheidet über die Detailprojekte innert zwei Monaten nach Übermittlung sämtlicher Unterlagen durch den Kanton.


3. Abschnitt: Beschaffungswesen

Art. 38 Verfahren

1 Folgende Aufträge für Arbeiten, Lieferungen und Dienstleistungen sind öffentlich auszuschreiben:

a.
Bauaufträge ab 2 Millionen Franken;
b.1
Liefer- und Dienstleistungsaufträge ab 350 000 Franken.

2 Folgende Aufträge können auf Einladung vergeben werden, wobei wenn möglich mindestens drei Angebote eingeholt werden müssen:

a.
Bauaufträge ab 500 000 Franken;
b.2
Liefer- und Dienstleistungsaufträge ab 230 000 Franken.

3 Die andern Aufträge können freihändig vergeben werden.

4 Das wirtschaftlich günstigste Angebot erhält den Zuschlag.

5 Das UVEK passt die Schwellenwerte im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung3 und dem Eidgenössischen Finanzdepartement den Vorgaben des Übereinkommens vom 15. April 19944 über das öffentliche Beschaffungswesen (GATT-Übereinkommen) an.5


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4281).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4281).
3 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2013 angepasst.
4 SR 0.632.231.422
5 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Sept. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4281).


Art. 39 Anwendbares Recht

Im Übrigen findet das kantonale Recht Anwendung.


Art. 40 Genehmigung des ASTRA

1 Die Kantone haben folgende Aufträge vor dem Zuschlag dem ASTRA zur Genehmigung zu unterbreiten:

a.
Bauaufträge ab 2 Millionen Franken;
b.1
Liefer- und Dienstleistungsaufträge ab 230 000 Franken.

2 Das ASTRA entscheidet über die Genehmigung innert einem Monat.

3 Die anderen Aufträge sind dem ASTRA vor Beginn der Bauarbeiten bzw. der Lieferung oder Dienstleistungserbringung zur Kenntnis zu bringen.

4 Das UVEK passt die Werte in Absatz 1 den Vorgaben des GATT-Übereinkommens2 an.3


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4281).
2 SR 0.632.231.422
3 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Sept. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4281).


4. Abschnitt: Ausführung

Art. 41 Beginn und Fortschritt der Bauarbeiten

1 Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die notwendigen Genehmigungen des ASTRA für das Projekt samt allfälligen Vereinbarungen mit Dritten sowie die Vergabe vorliegen.

2 Das ASTRA ist von den Kantonen über den Stand der Bauarbeiten periodisch zu informieren. Es kann Form und Inhalt des Berichts in Weisungen festlegen.

3 Die Kantone sind für den Abschluss des Projektes nach Übergabe der Strecke an den Verkehr zuständig.


Art. 42 Überschreitung des Kostenvoranschlags

1 Werden vor oder während des Baus technisch bedeutsame Änderungen am Detailprojekt notwendig oder verursachen Änderungen Mehrkosten von über 500 000 Franken, so bedürfen diese der Zustimmung des ASTRA. Dasselbe gilt für voraussichtliche wesentliche Überschreitungen des Kostenvoranschlags.

2 Die Zustimmung des ASTRA ist rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten einzuholen.

3 Werden Pläne geändert oder Kosten überschritten, so muss dies dem ASTRA vor Beginn der Arbeiten gemeldet werden.


Art. 43 Schlussabrechnung und ausführungsgetreue Pläne

Die Kantone haben dem ASTRA für jedes erstellte Objekt eine Schlussabrechnung einzureichen. Sie sorgen innert zwei Jahren nach Inbetriebnahme für die Anfertigung der ausführungsgetreuen Dokumente (Pläne, elektronische Daten) aller Objekte und technischen Einrichtungen.


Art. 44 Dokumentation

Für alle Objekte und technischen Einrichtungen müssen bei der Abnahme die für Betrieb, Überwachung und Unterhalt erforderlichen Dokumente vorliegen. Diese sind dem ASTRA zu übergeben.


5. Abschnitt: Eigentumsübertragung

Art. 45

1 Das UVEK bezeichnet die Grundstücke und benennt die beschränkten dinglichen Rechte, die öffentlich-rechtlichen und obligatorischen Vereinbarungen sowie die Verfügungen, die auf den Bund übertragen werden. Das ASTRA kann diese Zuweisung innert 15 Jahren nach Inbetriebnahme der betreffenden Strecke durch Verfügung bereinigen.

2 Die Kantone bleiben für den Abschluss der noch nicht abgeschlossenen Grunderwerbsgeschäfte nach der Inbetriebnahme zuständig.

3 Die mit dem Bau verbundenen Schuldverhältnisse gehen mit dem Abschluss des Projekts auf den Bund als Gesamtrechtsnachfolger über. Das Projekt gilt als abgeschlossen, wenn die Bauabnahme ohne Feststellung wesentlicher Mängel stattgefunden hat. Der Bund ist namentlich zur Geltendmachung von Ansprüchen aus Werkverträgen und aus Auftragsverhältnissen mit Unternehmen, Ingenieuren und Ingenieurinnen sowie Architekten und Architektinnen berechtigt.


4. Kapitel: Unterhalt der Nationalstrassen

Art. 46

1 Das ASTRA sorgt für einen technisch ausreichenden und kostengünstigen Unterhalt und überprüft periodisch den Zustand der Strassenanlage.

2 Es plant Unterhaltsmassnahmen langfristig. Die Massnahmen sind so zu koordinieren, dass die Leistungsfähigkeit der Nationalstrassen sichergestellt ist und die Anzahl der Baustellen auf einem Abschnitt möglichst gering gehalten werden kann.


5. Kapitel: Betrieb der Nationalstrassen

1. Abschnitt: Ausführung des betrieblichen und des projektfreien baulichen Unterhalts

Art. 47 Abgrenzung der Gebietseinheiten

Die Gebietseinheiten für die Ausführung des betrieblichen und des projektfreien baulichen Unterhalts sind in Anhang 2 festgelegt.


Art. 48 Leistungsvereinbarungen

1 Das ASTRA schliesst im Namen des Bundes die Leistungsvereinbarungen über die Ausführung des betrieblichen und des projektfreien baulichen Unterhalts mit den Betreibern ab und sorgt für deren Einhaltung.

2 Das ASTRA kann in der Leistungsvereinbarung von den Grenzen der Gebietseinheiten nach Anhang 2 aus betriebswirtschaftlichen und verkehrlichen Gründen geringfügig abweichen.


Art. 49 Zuteilung der Gebietseinheiten

1 Bewirbt sich nur ein Kanton oder eine Trägerschaft um eine Gebietseinheit, so kann das ASTRA ihn oder sie als Betreiber bestimmen.

2 Ist kein Kanton oder keine Trägerschaft bereit, den betrieblichen und den projektfreien baulichen Unterhalt für eine Gebietseinheit zu übernehmen, so findet das Beschaffungsrecht des Bundes Anwendung. Das ASTRA führt das Verfahren durch und erteilt den Zuschlag.

3 Soweit einzelne Gebietseinheiten oder Teile davon vom Bund selbst betrieben werden, ist das ASTRA für die Ausführung des betrieblichen und des projektfreien baulichen Unterhalts zuständig.


2. Abschnitt: Tunnelsicherheit

Art. 50

Das UVEK erlässt zur Tunnelsicherheit Weisungen. Dabei hält es sich an die Richtlinie 2004/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 20041 über Mindestanforderungen an die Sicherheit von Tunneln im transeuropäischen Strassennetz oder eine entsprechende Nachfolgeregelung.


1 ABl. L 167 vom 30.4.2004, S. 39.


3. Abschnitt: Verkehrsmanagement

Art. 51 Zuständigkeit des ASTRA

1 Das ASTRA ist zuständig für das Verkehrsmanagement auf den Nationalstrassen. Es betreibt den Verkehrsdatenverbund und die Verkehrsmanagementzentrale und sorgt für die Verkehrsinformation für die Nationalstrassen.

2 Sofern die Sachlage es erfordert, koordiniert es seine Massnahmen mit den Nachbarstaaten. Es informiert diese über besondere Verkehrssituationen auf den Nationalstrassen.

3 Es kann diese Aufgaben ganz oder teilweise an Kantone, von diesen gebildete Trägerschaften oder Dritte übertragen.

4 Es erlässt Weisungen, welche Verkehrsdaten die Kantone zu melden haben.

5 Es kann Einrichtungen, die dem Verkehrsmanagement dienen (z.B. Informationstafeln), auch auf Nebenanlagen erstellen.


Art. 52 Verkehrsmanagementpläne der Kantone

1 Die Strassen, für die die Kantone Verkehrsmanagementpläne zu erstellen haben, sind in Anhang 3 bezeichnet.

2 Das UVEK kann Anhang 3 bei geänderten Verhältnissen anpassen.

3 Die Kantone erstellen die Verkehrsmanagementpläne nach den Vorgaben des ASTRA und reichen sie diesem zur Genehmigung ein.

4 Die Kantone setzen die in den vom ASTRA genehmigten Verkehrsmanagementplänen vorgesehenen Massnahmen um.


Art. 53 Anordnungen der Polizei an die Verkehrsmanagementzentrale

Die Verkehrsmanagementzentrale hat Massnahmen der Polizei in Fällen nach Artikel 3 Absatz 6 SVG zur Verkehrsleitung oder Verkehrssteuerung auf Nationalstrassen umzusetzen.


6. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 54 Vollzug

1 Soweit der Vollzug nicht dem UVEK übertragen ist, vollzieht das ASTRA diese Verordnung und erlässt Weisungen.

2 Im Bereich der Nationalstrassengrundstücke ist es insbesondere für folgende Massnahmen zuständig:

a.
Kauf und Verkauf sowie Begründung, Änderung, Ausübung und Aufhebung von Vorkaufs-, Kaufs- und Rückkaufsrechten;
b.
Begründung, Änderung und Aufhebung von Baurechten und anderen beschränkten dinglichen Rechten;
c.
Vermietung und Verpachtung.1

1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Sept. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4281).


Art. 55 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Die Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts wird in Anhang 4 geregelt.


Art. 56 Übergangsbestimmungen

1 Der Bund übernimmt als Gesamtrechtsnachfolger zusammen mit dem Eigentum sämtliche mit dem Bau, Ausbau und Unterhalt der Nationalstrassen verbundenen Schuldverhältnisse der Kantone und ist namentlich zur Geltendmachung von Ansprüchen aus Werkverträgen und aus Auftragsverhältnissen mit Unternehmen, Ingenieuren und Ingenieurinnen sowie Architekten und Architektinnen berechtigt.

2 Bei fertig gestellten Nationalstrassen mit laufenden Ausbau- und Unterhaltsvorhaben (Art. 62a Abs. 7 NSG) bezeichnet das ASTRA die Arbeiten, welche die Kantone nach bisherigem Verfahren ausführen. In diesen Fällen übernimmt der Bund die mit den Ausbau- und Unterhaltsvorhaben zusammenhängenden Schuldverhältnisse erst nach Beendigung der Arbeiten.

3 Grundstücke und Bauwerke, wie Restflächen und Werkhöfe, die für den Betrieb, Unterhalt und künftigen Ausbau der Nationalstrassen nicht mehr benötigt werden und die der Kanton behalten will, werden nicht auf den Bund übertragen.

4 Grundstücke und Bauwerke, welche die Kantone für ihre Aufgabenerfüllung auf den Nationalstrassen benötigen, wie Polizeistützpunkte, werden ebenfalls nicht auf den Bund übertragen.

5 Sind Landerwerbsgeschäfte bei Nationalstrassen, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits dem Verkehr übergeben worden sind, noch nicht abgeschlossen, so geht das Eigentum erst nach erfolgter Bereinigung an den Bund über.

6 Der Kanton bleibt bei hängigen Plangenehmigungsgesuchen im Rahmen von Bau- oder Ausbauvorhaben bis zum Abschluss der Verfahren zuständig.


Art. 57 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.



Anhang 1

(Art. 32)

Strecken, die im Rahmen der Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes durch die Kantone erstellt werden
(Stand: 1. August 2007)

Legende:

N

=

Nationalstrasse

SN

=

Städtische Nationalstrasse (Expressstrasse)

G

=

Gemischtverkehr

Kl.

=

Klasse

Ab.

=

Abschnitt

A) Liste der in Arbeit stehenden Strecken

N

Kl.

Ab.

Bezeichnung

 

Spurenzahl

Länge km in Arbeit

Zürich

N04

1

04

Brunau-Uetliberg Ost

2 2

  0.6

N04

1

05

Uetliberg Ost-Fildern

2 2

  4.6

N04

1

06

Fildern-Knonau

2 2

13.4

N04

1

07

Knonau-Kantonsgrenze ZG

2 2

  2.8

N20

1

04

Bergermoos-Fildern N1c

2 2

  5.2

Bern

N01

4

06

Zubringer Neufeld

SN

2 ()

  1.2

N05

2

09

Biel Ost (Längfeld)-Biel Süd (Brüggmoos)

2 2

  7.1

N16

2

01

Frontière JU-Moutier Est

2 / 2 2

  4.1

N16

2

02

Moutier Est-Court

2

  7.8

N16

2

03

Court-Tavannes

2 / 2 2

10.2

Obwalden

N08

9

58

Loppertunnel/ Verbindungstunnel N8 an N2

2 2 2

  1.1

N08

3

55

Giswil Grossmatt-Ewil

2

  1.0

N08

3

52

Umfahrung Lungern

2

  3.5

Nidwalden

N02

1

02

Loppertunnel/Kirchenwaldtunnel Verbindungstunnel N8 an N2

 

2 2 2

  1.8

Zug

N04

1

02

Kantonsgrenze ZH-Verzweigung Blegi

2 2

  2.4

Basel-Stadt

N02

4

08

Wiese-Landesgrenze F

SN

2 2

  1.1

Aargau

N20

9

00

Flankierende Massnahmen

2

Graubünden

N28

2/3

01

Landquart-Klosters Selfranga (Umfahrung Saas)

2

  3.7

Valais

N09

2

54

Sion-Sierre (jonction de Sierre-Est)

2 2

-

N09

2

55

Sierre-Gampel

2 2

20.0

N09

2

56

Gampel-Brig-Glis

2 2

17.0

Jura

N16

9

01

Plate-forme douanière de Boncourt

-

-

N16

2

02

Frontière F-Porrentruy Ouest

2 2

13.7

N16

2

08

Delémont est-Frontière BE

2 2

  4.9

B) Liste der in Betrieb befindlichen Strecken mit Restarbeiten oder -zahlungen

N

Kl.

Ab.

Bezeichnung

 

Spurenzahl

Länge km

Bern

N05

2

02

Grenchen-Biel Ost (Längfeld)

2 2

  8.6

Uri

N04

2

09

Neue Axenstrasse Ktgr. SZ-Flüelen (Umfahrung Flüelen)

2

  2.5

Obwalden

N08

3

54

Umfahrung Giswil

2

  2.5

Fribourg

N01

2

01

Cheyres-Cugy, y compris Domdidier, (archéologie)

2 2

11.8

Solothurn

N05

2

02

Zuchwil-Nennikofen (flankierende Massnahmen)

2 2

  7.4

N05

2

03

Aare-Grenchen (flankierende Massnahmen)

2 2

  3.3

Thurgau

N07

2

05

Schwaderloh-Landesgrenze D

2 2

  8.6

Vaud

N01

2

07

Yverdon-Arrissoules (Frontière FR)

2 2

13.3

N01

2

08

Payerne (Frontière FR)-Avenches

2 2

10.4

N01

1

09

Avenches-Faoug

2 2

  5.8

N05

2

02

Frontière NE-Arnon

2 2

  8.6

N05

2

01

Arnon-Yverdon

2 2

  9.2

Neuchâtel

N05

2

03

Areuse-Frontière VD

2 2

13.3

Jura

N16

2

03

Evitement de Porrentruy

2 2

  2.9

N16

2

04

Porrentruy Est-Courgenay

2 2

  5.2

N16

2

05

Courgenay-Glovelier

2

  8.0

N16

2

06

Glovelier-Delémont Ouest

2 2

10.0

N16

2

07

Evitement de Delémont

2 2

  3.2

C) Liste der noch nicht begonnenen Strecken

N

Kl.

Ab.

Bezeichnung

 

Spurenzahl

Länge km

Zürich

N01

4

01

Hardturm-Verkehrsdreieck Letten

SN

3 3

2.8

N01

4

02

Stadttunnel Letten-Irchel

SN

3 3

0.7

N03

4

01

Letten-Sihlhölzli

SN

3 3

2.6

Bern

N05

2

08

Biel Süd (Brüggmoos)-Biel West (See-Vorstadt)

2 2

5.2

N05

4

01

Zubringer Nidau

SN

2 2

0.6

N05

3

08

Biel West-Schlössli (Umfahrung Biel, Tunnel Vingelz)

G

2

1.7

N08

3

09

Brienzwiler Ost-Kantonsgrenze OW (Brünigtunnel/Passstrasse)

G

2

5.9

N16

2

05

La Heutte-Taubenloch (Séparation des trafics Taubenloch)

2 2

-

Uri

N04

2

09

Neue Axenstrasse Kantonsgrenze SZ-Flüelen (Sisikoner- und Rophaien-Tunnel)

2

3.5

Schwyz

N04

2

09

Neue Axenstrasse Anschluss Brunnen-Kantonsgrenze UR (Morschacher- und Sisikoner-Tunnel)

2

7.3

Obwalden

N08

3

51

Brünig Kantonsgrenz BE-Lungern Süd (Brünigtunnel/Passstrasse)

G

2

4.0

N08

3

53

Lungern Nord-Giswil Süd

2

4.0

Basel-Stadt

N02

4

07

Zubringer Bahnhof SBB-Gellertdreieck

SN

2 2

2.0

Graubünden

N28

2/3

01

Landquart-Klosters Selfranga (Umfahrung Küblis und Anschluss Jenaz-Küblis)

2

6.6

Vaud

N09

1

03

Perraudette-Paudèze (Corsy)

-

N09

1

09

Paudèze-Lutrive

2 2

1.8

Neuchâtel

N05

2

04

Serrières-Areuse (Contournement de Serrières)

2 2

1.9


Anhang 2

(Art. 47)

Gebietseinheiten

GE

Kanton

Grenzen (Anschlüsse)

I

BE

N8: Kantonsgrenze BE/OW

N1: Kantonsgrenze BE/SO

N1: Kantonsgrenze BE/FR

N12: Kantonsgrenze BE/FR

II

VD, FR, GE

N5: Jonction Yverdon Ouest

N1: Kantonsgrenze BE/FR

N12: Kantonsgrenze BE/FR

N9: Jonction Bex Nord

III

VS

N9: Jonction Bex Nord

IV

TI

N2 (Strada del passo): Raccordo Airolo

N2: Portale sud della galleria San Gottardo

N13: Raccordo Roveredo Nord

V

GR

N13: Raccordo Roveredo Nord

N13: Kantonsgrenze GR/SG

VI

SG, TG, AI, AR, GL

N1: Viadukt Lützelmurg

N7: Anschluss Attikon

N3: Verzweigung N3/N3b

N3: Anschluss Schmerikon (Ende NS)

N13: Kantonsgrenze GR/SG

VII

ZH, SH

N1: Viadukt Lützelmurg

N7: Anschluss Attikon

N1: Anschluss Dietikon

N3: Verzweigung N3/N3b

N3: Anschluss Schmerikon (Ende NS)

N4: Kantonsgrenze ZH/ZG

VIII

AG, BS, BL, SO

N1: Anschluss Dietikon

N1: Kantonsgrenze BE/SO

N2: Kantonsgrenze LU/AG

N5: Anschluss Lengnau

IX

JU, NE, BE

N5: Jonction Yverdon Ouest

N5: Anschluss Lengnau

N16: Jonction N5

X

LU, ZG, OW, NW

N4: Kantonsgrenze ZH/ZG

N4: Anschluss Küssnacht

N8: Kantonsgrenze BE/OW

N2: Kantonsgrenze LU/AG

N2: Anschluss Beckenried

XI

UR, SZ, TI

N2 (Strada del passo): Raccordo Airolo

N2: Portale sud della galleria San Gottardo

N2: Anschluss Beckenried

N4: Anschluss Küssnacht


Anhang 3

(Art. 52)

Strassen, für die die Kantone Verkehrsmanagementpläne
zu erstellen haben

Kanton

Strasse

von

via

bis

ZH

1

Zürich

Brüttisellen

Winterthur

ZH

Anschluss Zürich-Affoltern

Furttal

Kantonsgrenze Aargau

ZH

1

Anschluss Urdorf-Nord

Bergdietikon

Kantonsgrenze Aargau

ZH

Anschluss Urdorf-Nord

 

Schlieren

ZH

3

Zürich

Dietikon

Kantonsgrenze Aargau

ZH

Zürich

Geroldswil

Kantonsgrenze Aargau

ZH

Zürich

Uetikon-Waldegg

Birmensdorf

ZH

3

Zürich

Horgen

Kantonsgrenze Schwyz

ZH

7

Winterthur

Räterschen

Kantonsgrenze Thurgau

ZH

1

Winterthur

Attikon

Kantonsgrenze Thurgau

ZH

Attikon

Bertschikon

Kantonsgrenze Thurgau

ZH

Winterthur

Andelfingen

Kantonsgrenze Schaffhausen

ZH

Anschluss Kleinandelfingen

Ossingen

Kantonsgrenze Thurgau

ZH

A53

Verzweigung Brüttisellen

Uster

Kantonsgrenze St. Gallen

ZH

A52

Hinwil

Forch

Zürich

ZH

4

Zürich

Sihltal

Kantonsgrenze Zug

ZH

Anschluss Urdorf-Nord

Affoltern a.A.

Kantonsgrenze Zug

ZH

Sihlbrugg

Hirzel

Anschluss Wädenswil

ZH

Anschluss Zürich-Seebach

Glattbrugg

Anschluss Flughafen

ZH

Anschluss Dietikon

Weiningen

Anschluss Zürich-Affoltern

BE

1

Bern

Schönbühl

Anschluss Kirchberg

BE

1

Anschluss Kirchberg

Herzogenbuchsee

Kantonsgrenze Aargau

BE

5

Kantonsgrenze Solothurn

Niederbipp

Kantonsgrenze Solothurn

BE

5

Biel

Pieterlen

Kantonsgrenze Solothurn

BE

A6

Anschluss Schönbühl

Lyss

Biel

BE

12

Schönbühl

Jegenstorf

Kantonsgrenze Solothurn

BE

22

Kantonsgrenze Solothurn

Lyss

Kantonsgrenze Freiburg

BE

10

Rizenbach

Kantonsgrenze Freiburg

BE

10

Bern

Muri

Anschluss Muri

BE

10

Kantonsgrenze Freiburg (Müntschemier)

Ins

Kantonsgrenze Neuchâtel

BE

Bern

Belp, Seftigen

Anschluss Thun-Nord

BE

6

Anschluss Muri

Münsingen, Thun

Spiez

BE

223

Anschluss Spiez

Kandersteg

Kantonsgrenze Wallis

BE

11

Spiez

Interlaken

Anschluss Brienz

BE

12

Bern

Niederwangen

Kantonsgrenze Freiburg

BE

1

Bern

Mühleberg

Kantonsgrenze Freiburg

BE

6

Biel

Moutier

Limite cantonale Jura

LU

2

Anschluss Emmen-Nord

Nottwil, Dagmarsellen

Kantonsgrenze Aargau

LU

2

Luzern

Anschluss Emmen-Nord

LU

Emmen

Seeplatz

Anschluss Emmen-Süd

LU

24

Anschluss Sursee

Triengen

Kantonsgrenze Aargau

LU

4

Luzern

Ebikon

Anschluss Gisikon-Root

LU

Emmen, Seeplatz

Inwil

Kantonsgrenze Zug

LU

Anschluss Luzern-Horw

Kantonsgrenze Nidwalden

UR

2

Anschluss Flüelen

Altdorf, Amsteg

Anschluss Göschenen

SZ

Schübelbach

Tuggen

Kantonsgrenze St.Gallen

SZ

8

Anschluss Pfäffikon

Seedamm

Kantonsgrenze St.Gallen

SZ

3

Kantonsgrenze Zürich

Lachen

Kantonsgrenze Glarus

SZ

2

Brunnen

Seewen, Arth

Kantonsgrenze Zug

OW

4

Sarnen

Alpnach

Kantonsgrenze Nidwalden

NW

Anschluss Beckenried

Stans

Kantonsgrenze Luzern

NW

4

Anschluss Stansstad

Kantonsgrenze Obwalden

GL

3

Kantonsgrenze Schwyz

Niederurnen, Mollis

Kantonsgrenze St. Gallen

ZG

4

Zug

Sihlbrugg

Kantonsgrenze Zürich

ZG

4

Zug

Anschluss Zug-West

ZG

Cham

Friesencham

Kantonsgrenze Zürich

ZG

4

Anschluss Zug-West

Anschluss Cham

ZG

4

Cham

Rotkreuz

Kantonsgrenze Luzern

ZG

Rotkreuz

Risch

Kantonsgrenze Schwyz

FR

22

Anschluss Murten

Galmiz, Kerzers

Kantonsgrenze Bern

FR

10

Kantonsgrenze Bern (Müntschemier)

Kerzers

Kantonsgrenze Bern (Gurbrü)

FR

1

Kantonsgrenze Bern

Gempenach, Murten, Avenches

Limite cantonale Vaud

FR

1

Limite cantonale Vaud

Domdidier

Limite cantonale Vaud

FR

Limite cantonale Vaud

Estavayer-le-Lac

Limite cantonale Vaud

FR

Jonction Matran

Prez-Vers-Noréaz

Limite cantonale Vaud

FR

12

Kantonsgrenze Bern

Fribourg, Bulle

Limite cantonale Vaud

SO

12

Anschluss Oensingen

Balsthal

Kantonsgrenze Basel Land

SO

2

Kantonsgrenze Aargau

Olten

Kantonsgrenze Basel Land

SO

5

Kantonsgrenze Bern

Oensingen, Olten

Kantonsgrenze Aargau

SO

12

Solothurn

Biberist

Kantonsgrenze Bern

SO

Anschluss Kriegstetten

Derendingen

Solothurn

SO

5

Kantonsgrenze Bern

Solothurn, Grenchen

Kantonsgrenze Bern

SO

22

Solothurn

Lüsslingen

Kantonsgrenze Bern

BL

12

Liestal

Waldenburg

Kantonsgrenze Solothurn

BL

2

Sissach

Läufelfingen

Kantonsgrenze Solothurn

BL

12/2

Anschluss Liestal

Frenkendorf

Anschluss Sissach

BL

Liestal

Arisdorf

Augst

BL

Thürnen

Umfahrung Sissach

Anschluss Sissach

BL

12

Basel Stadt

Pratteln

Anschluss Liestal

BL

Kantonsgrenze Aargau

Augst

Kantonsgrenze Basel Stadt

BL

Anschluss Sissach

Tenniken

Anschluss Diegten

SH

Schaffhausen

Mühlental

Landesgrenze Oberbargen

SH

Schaffhausen

Herblingen

Landesgrenze Thayngen

SG

13

Sargans

Bad Ragaz

Kantonsgrenze Graubünden

SG

3

Sargans

Walenstadt

Kantonsgrenze Glarus

SG

13

Sargans

St. Margrethen

Rorschach

SG

7

St.Gallen

Rorschach

SG

Anschluss Rorschach

Tübach

Kantonsgrenze Thurgau

SG

7

St. Gallen

Oberbüren, Wil

Kantonsgrenze Thurgau

SG

-/A53

Kantonsgrenze Schwyz

Uznach, Schmerikon

Kantonsgrenze Zürich

SG

Anschluss Rapperswil

Seedamm Rapperswil

Kantonsgrenze Schwyz

GR

28

Landquart

Maienfeld

GR

3/417

Thusis

Tiefencastel, Lenzerheide

Anschluss Chur-Süd

GR

13

Confine cantonale Ticino

Reichenau, Chur, Zizers

Kantonsgrenze St. Gallen

AG

Anschluss Wettigen

Furttal

Kantonsgrenze Zürich

AG

1

Kantonsgrenze Zürich

Wohlen, Lenzburg, Oftrigen

Kantonsgrenze Bern

AG

2

Kantonsgrenze Luzern

Zofingen

Kantonsgrenze Solothurn

AG

5

Anschluss Aarau-Ost

Aarau

Kantonsgrenze Solothurn

AG

24

Anschluss Aarau-West

Schöftland

Kantonsgrenze Luzern

AG

Anschluss Baden

Wettingen

Kantonsgrenze Zürich

AG

3

Kantonsgrenze Zürich

Spreitenbach, Brugg, Frick

Kantonsgrenze Basel Land

AG

Brugg

Othmarsingen

Anschluss Lenzburg

AG

Anschluss Baden

Mellingen

Anschluss Mägenwil

TG

Autobahnende Arbon-West

Roggwil

Kantonsgrenze St. Gallen

TG

7

Kantonsgrenze St. Gallen

Wängi, Aadorf

Kantonsgrenze Zürich

TG

Wängi

Matzingen

Kantonsgrenze Zürich

TG

1

Konstanz

Müllheim

Kantonsgrenze Zürich

TG

14

Wellhausen

Hüttlingen

Verzweigung Grüneck

TG

Anschluss Frauenfeld-West

Uesslingen

Kantonsgrenze Zürich

TI

2

Airolo

Biasca

Raccordo Bellinzona Nord

TI

2

Raccordo Bellinzona Nord

Monte Ceneri, Lugano

Mendrisio

TI

2

Mendrisio

Chiasso

Confine nazionale, Chiasso

TI

Mendrisio

Stabio

Confine nazionale, Gaggiolo

TI

13

Raccordo Bellinzona Nord

Confine cantonale con i Grigioni

VD

1

Jonction Lausanne-Malley

Rolle

Limite cantonale Genève

VD

9

Lausanne

Montreux

Limite cantonale Valais

VD

Mies

Jonction Coppet

VD

Jonction Coppet

Crassier

Jonction Nyon

VD

Jonction Rolle

Vinzel

Jonction Nyon

VD

Jonction Cossonay

Bussy-Chardonney

Jonction Rolle

VD

Bussy-Chardonney

Jonction Morges-Ouest

VD

12

Vevey

Le Chaux

Limite cantonale Fribourg

VD

5

Jonction Yverdon-Sud

Grandson

Limite cantonale Neuchâtel

VD

1

Limite cantonale Fribourg

Avenches

Limite cantonale Fribourg

VD

1

Jonction Lausanne-Vennes

Lucens, Moudon

Limite cantonale Fribourg

VD

Yverdon-les-Bains

Yvonand

Limite cantonale Fribourg

VD

Limite cantonale Fribourg

Payerne, Vers-chez-Perrin

Limite cantonale Fribourg

VD

9

Cossonay

Croy

Frontière, Ballaigues

VD

Jonction Yverdon-Sud

Chavornay

Lausanne-Blécherette

VD

Jonction Lausanne-Crissier

Bussigny

Jonction Morges-Est

VD

Jonction Lausanne-Vennes

Savigny

Jonction Chexbres

VS

21

Echangeur Gd. St-Bernard (Martigny)

Sembrancher

Frontière, Tunnel du Gd. St-Bernard

VS

9

Brig

Sion

Martigny

VS

21/9

Martigny

Limite cantonale Vaud

VS

509

Jonctions Gampel/Steg

Goppenstein

Limite cantonale Berne

NE

5

Limite cantonale Vaud

Neuchâtel

Limite cantonale Berne

GE

1

Genève

Versoix

Limite cantonale Vaud

GE

Jonctions Vernier/Meyrin

Lancy

Frontière, Bardonnex

JU

6

Porrentruy

Delémont

Limite cantonale Berne


Anhang 4

(Art. 55)

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

I

Folgende Erlasse werden aufgehoben:

1.
Verordnung vom 18. Dezember 19951 über die Nationalstrassen;
2.
Bundesratsbeschluss vom 18. September 19612 über die Kosten von Anpassungen an militärischen Verteidigungsanlagen bei der Erstellung von Nationalstrassen.

II

Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

3


1 [AS 1996 250, 1997 557, 2000 345 703 Ziff. II 3, 2002 1177, 2004 5051]
2 [AS 1961 796, 2000 762]
3 Die Änderungen können unter AS 2007 5957 konsultiert werden.



 AS 2007 5957