916.171.1

Verordnung des WBF
über das Inverkehrbringen von Düngern

(Düngerbuch-Verordnung WBF, DüBV)

vom 16. November 2007 (Stand am 1. Januar 2013)

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)1,

gestützt auf die Artikel 4 Absatz 1, 7 Absatz 3, 14 Absatz 3, 19 Absatz 2, 21a Absatz 3, 23 Absatz 6 und 32 der Dünger-Verordnung vom 10. Januar 20012,

verordnet:

1. Abschnitt: Düngerliste und Anmeldepflicht

Art. 1 Düngerliste

Die nach Artikel 7 der Dünger-Verordnung vom 10. Januar 2001 zum Inverkehrbringen zugelassenen Düngertypen mit den entsprechenden Typenbezeichnungen und den typenspezifischen Anforderungen sind in Anhang 1 aufgeführt.


Art. 2 Ausnahmen von der Anmeldepflicht

1 Von der Anmeldepflicht nach Artikel 19 der Dünger-Verordnung vom 10. Januar 2001 befreit sind die mineralischen Dünger und Bodenverbesserungsmittel, die einem Düngertypen nach Anhang 1 Teile 1, 2 und 5 Ziffer 1 entsprechen, sowie EG-Düngemittel nach Anhang 1.

2 Produkte von Vergärungs- und Kompostierungsanlagen, gelten als angemeldet, wenn dem Bundesamt für Landwirtschaft eine Kopie der kantonalen Betriebsbewilligung zugestellt wird.


2. Abschnitt: Allgemeine Anforderungen

Art. 3 Allgemeine Anforderungen

Zusätzlich zu den in Anhang 1 erwähnten Anforderungen haben die einzelnen Düngertypen folgende Anforderungen zu erfüllen:

a.
Mineralischen Ein- und Mehrnährstoffdüngern dürfen keine Nährstoffe tierischen, pflanzlichen oder mikrobiellen Ursprungs zugesetzt werden.
b.
In organischen und organisch-mineralischen Düngern und Bodenverbesserungsmitteln muss das kohlenstoffhaltige Material der organischen Substanz aus der Aufbereitung tierischen, pflanzlichen oder mikrobiellen Materials stammen. Organisch-mineralischen Düngern dürfen auch Spurennährstoffe, Calcium, Magnesium, Natrium und Schwefel zugesetzt werden.
c.
Bodenverbesserungsmittel dürfen in der Trockensubstanz insgesamt höchstens 3 Prozent von einem oder mehreren folgender Stoffe enthalten: Stickstoff, Phosphat, Kali oder Schwefel.

3. Abschnitt: Kennzeichnung

Art. 4 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

a.
Mischdünger: durch Trockenmischung mehrerer Dünger ohne chemische Reaktion erhaltener Dünger;
b.
Düngerlösung: Flüssigdünger, frei von festen Teilchen;
c.
Düngersuspension: Zweiphasendünger, in dem die festen Teilchen in feinster Verteilung in der flüssigen Phase vorliegen;
d.
Blattdünger: Dünger, der auf das Aufbringen auf die Blätter und die Aufnahme von Nährstoffen über die Blätter ausgelegt ist.

Art. 5 Gewichts- und Volumenangaben

Zusätzlich zu den in der Dünger-Verordnung vom 10. Januar 2001 vorgeschriebenen Angaben müssen auf allen Verpackungen oder daran angebrachten Etiketten, bei Loselieferungen auf den Begleitpapieren zur Lieferung, die folgenden Gewichts- oder Volumenangaben gemacht werden:

a.
bei festen Düngern das Nettogewicht in Kilogramm; bei verpackten Düngern und Düngern in geschlossenen Behältnissen mit mehr als 100 kg können anstelle des Nettogewichts das Brutto- und das Taragewicht in Kilogramm angegeben werden;
b.
bei Flüssigdüngern das Nettogewicht in Kilogramm; daneben kann das Volumen in Liter oder Kubikmeter angegeben sein;
c.
bei gasförmigen Düngern das Nettogewicht in Kilogramm;
d.
bei Hof- und Recyclingdüngern entweder das Nettogewicht oder das Brutto- und Taragewicht in Kilogramm oder das Volumen in Liter oder Kubikmeter;
e.
bei Torfmischdüngern das Volumen in Liter oder Kubikmeter.

Art. 6 Gehaltsangaben

1 Die Gehalte von Inhalts- und Zusatzstoffen sind in Gewichtsprozenten anzugeben. Angaben mit einer Dezimalstelle, bei Spurennährstoffen bis zu vier Dezimalstellen, sind zulässig. Für Flüssigdünger ist die Angabe des Gehalts in Gramm je Liter oder Kilogramm je Hektoliter zulässig. Soweit nichts anderes verlangt wird, beziehen sich die zugesicherten Gehalte auf die handelsübliche Ware und nicht auf die Trockensubstanz.

2 Die Gehalte an Nährstoffen in Düngern sind sowohl in Worten als auch in Symbolen gemäss folgender Tabelle und Reihenfolge anzugeben:

Stoffe

Symbol

Stickstoff

N

Phosphor

P

Phosphat oder Phosphorpentoxid

P2O5

Kalium

K

Kali oder Kaliumoxid

K2O

Calcium

Ca

Calciumoxid

CaO

Calciumcarbonat

CaCO3

Magnesium

Mg

Magnesiumoxid

MgO

Magnesiumcarbonat

MgCO3

Natrium

Na

Natriumoxid

Na2O

Schwefel

S

Schwefeltrioxid

SO3

Chlor

Cl

Bor

B

Kobalt

Co

Kupfer

Cu

Eisen

Fe

Mangan

Mn

Molybdän

Mo

Zink

Zn

Silizium

Si

organische Substanz

OS


Art. 7 Angabe von Oxiden

Die Makronährstoffe sind in folgenden Formen anzugeben:

a.
Der Gehalt an Gesamtstickstoff kann nur in der Elementform (N) zugesichert und angegeben werden.
b.
Der Gehalt an Phosphor und Kalium darf zugesichert und angegeben werden:
1.
in der Elementform (P, K),
2.
in der Oxidform (P2O5, K2O), oder
3.
in beiden Formen.
c.
Der Gehalt an Calcium, Magnesium, Natrium und Schwefel darf zugesichert und angegeben werden:
1.
in der Elementform (Ca, Mg, Na, S),
2.
in der Oxidform (CaO, MgO, Na2O, SO3), oder
3.
in beiden Formen.
d.
Der errechnete Oxid- oder Elementgehalt wird auf die nächstliegende Dezimalstelle gerundet angegeben. Dabei gelten die folgenden Umrechnungsformeln:

Stoffe

Symbol

Faktor

Ergibt

Phosphor

P

× 2,291

P2O5

Phosphat oder Phosphorpentoxid

P2O5

× 0,436

P

Kalium

K

× 1,205

K2O

Kali oder Kaliumoxid

K2O

× 0,830

K

Calcium

Ca

× 1,399

CaO

Calcium

Ca

× 2,497

CaCO3

Calciumoxid (Gebrannter Kalk)

CaO

× 0,715

Ca

Calciumoxid (Gebrannter Kalk)

CaO

× 1,785

CaCO3

Calciumcarbonat (Kohlensaurer Kalk)

CaCO3

× 0,400

Ca

Calciumcarbonat (Kohlensaurer Kalk)

CaCO3

× 0,561

CaO

Magnesium

Mg

× 1,658

MgO

Magnesium

Mg

× 3,472

MgCO3

Magnesium

Mg

× 4,951

MgSO4

Magnesiumoxid

MgO

× 0,603

Mg

Magnesiumoxid

MgO

× 2,092

MgCO3

Magnesiumoxid

MgO

× 2,985

MgSO4

Magnesiumcarbonat

MgCO3

× 0,288

Mg

Magnesiumcarbonat

MgCO3

× 0,478

MgO

Magnesiumcarbonat

MgCO3

× 1,427

MgSO4

Magnesiumsulfat

MgSO4

× 0,202

Mg

Magnesiumsulfat

MgSO4

× 0,335

MgO

Magnesiumsulfat

MgSO4

× 0,701

MgCO3

Natrium

Na

× 1,348

Na2O

Natriumoxid

Na2O

× 0,742

Na

Schwefel

S

× 2,995

SO42-

Schwefel

S

× 2,498

SO32-

Schwefeltrioxid

SO3

× 0,400

S

Sulfat

SO42-

× 0,334

S


Art. 8 Angabe von Stickstoff

1 Stickstoffformen sind in den folgenden Formen und deren Abkürzungen anzugeben:

1.

Gesamtstickstoff

N

2.

Nitratstickstoff

NS

3.

Ammoniumstickstoff

NA

4.

Carbamidstickstoff

NU

5.

Cyanamidstickstoff

NC

6.

Crotonylidendiharnstoffstickstoff

NRc

7.

Formaldehydharnstoffstickstoff

NRf

8.

Isobutylidendiharnstoffstickstoff

Nri

9.

Organisch gebundener Stickstoff

NO oder Norg

2 Vorbehalten spezifischer Bestimmungen für Recycling- und Hofdünger können Gehalte einzelner Formen unter einem Prozent nicht angegeben werden. Erreicht eine der Stickstoffformen nach Absatz 1 Ziffern 1-5 mindestens 1 Gewichtsprozent, so muss diese Form bei als EG-Düngemittel bezeichneten mineralischen Mehrnährstoffdüngern zugesichert werden.


Art. 9 Angabe von Phosphor

Bei Mineraldüngern und organisch-mineralischen Düngern, die Phosphor oder Phosphat enthalten, ist für die Angaben bezüglich Löslichkeit, Siebdurchgang und Anforderungen an EG-Düngemittel folgendes zu beachten:

a.
Die Phosphatlöslichkeiten (Angaben als P2O5 oder P) und deren Abkürzungen sind gemäss den nachfolgenden Angaben anzuführen:

1.

wasserlösliches P2O5 und P

PS

2.

neutral-ammoncitratlösliches und P2O5 und P

PA

3.

neutral-ammoncitratlösliches und wasserlösliches P2O5 und P

PS/PA

4.

ausschliesslich mineralsäurelösliches P2O5 und P

P

5.

alkalisch-ammoncitratlösliches P2O5 und P (Petermann)

PAp

6a.

mineralsäurelösliches P2O5 und P, davon mindestens 75 % des zugesicherten Gehaltes an P2O5 und P in 2 %iger Zitronensäure löslich

PCj

6b.

in 2 %iger Zitronensäure lösliches P2O5 und P

PC

7.

mineralsäurelösliches P2O5 und P, davon mindestens 75 % des zugesicherten Gehaltes an P2O5 und P in alkalischem Ammoncitrat (Joulie) löslich

PAj

8.

mineralsäurelösliches P2O5 und P, davon mindestens 55 % des angegebenen Gehaltes an P2O5 und P in 2 %iger Ameisensäure löslich

PF

9.

mineralsäurelösliches P2O5 und P, davon mindestens 45 % des angegebenen Gehalts an P2O5 und P in 2 %iger Ameisensäure löslich, mindestens 20 % des angegebenen Gehalts an P2O5 und P wasserlösliches P2O5 und P

PF/PS

10.

in 2 %iger Zitronensäure und in alkalischem Ammoncitrat (Petermann) lösliches P2O5 und P

PC/PAp

b.
Die Siebdurchgänge müssen mindestens folgende Verteilung aufweisen:

Siebdurchgang %

bei … mm

Aluminiumcalciumphosphat

90

0,16

Glühphosphat

75

0,16

Teilaufgeschlossenes Rohphosphat

90

0,16

Thomasphosphat

75

0,16

Weicherdiges Rohphosphat

90

0,063

c.
Als EG-Düngemittel bezeichnete mineralische Mehrnährstoffdünger mit einem Phosphatbestandteil haben die nachfolgend aufgeführten Gehaltsangaben und Erfordernisse zu erfüllen:

Mehrnährstoff- dünger mit:

Der Typen- bezeichnung ist die Angabe beizufügen:

Angabe der Löslichkeit (nach Bst. a)

Mindestgehalt der Löslichkeit (in Gewichts- prozenten)

Nicht enthalten sein dürfen:

a.
weniger als 2 % wasserlöslichem P2O5I
b.
2 % und mehr wasserlöslichem P2O5II

2

1, 3

Thomasphosphat, Glühphosphat, Aluminiumcalciumphosphat, teilaufgeschlossenes Rohphosphat, Rohphosphat

Rohphosphat oder teilaufgeschlossenem Rohphosphat

«mit Rohphosphat» oder «mit teilaufgeschlossenem Rohphosphat»

1 3 4

2,5 5 2

Thomasphosphat, Glühphosphat, Aluminiumcalciumphosphat

Aluminiumcalciumphosphat

«mit Aluminium-Calciumphosphat»

1II

2 5III

Thomasphosphat, Glühphosphat, teilaufgeschlossenes Rohphosphat, Rohphosphat

Glühphosphat

«mit Glühphosphat»

5

Andere Phosphatarten

Thomasphosphat

«mit Thomasphosphat»

6a oder 6b

andere Phosphatarten

weicherdigem Rohphosphat

«mit weicherdigem Rohphosphat»

8

andere Phosphatarten

Rohphosphat mit wasserlöslichem Anteil

«mit Roh- phosphat mit wasserlöslichem Anteil»

9

Löslichkeit 1:2 %

andere Phosphatarten

I

Der Anteil an ausschliesslich mineralsäurelöslichem P2O5 darf 2 % nicht überschreiten.

II

Enthält der Dünger ausschliesslich Aluminumcalciumphosphat, so darf nur die Löslichkeit 7 angegeben sein.

III

Nach Abzug der Wasserlöslichkeit.


Art. 10 Angabe von Sekundärnährstoffen und anderen wertbestimmenden Inhaltsstoffen

1 Ein Gehalt an Calcium, Magnesium, Natrium und Schwefel darf, vorbehaltlich abweichender Bestimmungen bei einzelnen Positionen des Anhangs 1, angegeben werden, sofern nachstehender Mindestgehalt erreicht ist:

a.
in mineralischen Düngern: 2 % Calciumoxid oder 1,4 % Calcium; 2 % Magnesiumoxid oder 1,2 % Magnesium; 3 % Natriumoxid oder 2,2 % Natrium; 5 % Schwefeltrioxid oder 2 % Schwefel;
b.
in organischen oder organisch-mineralischen Düngern: 2 % Calciumoxid oder 1,4 % Calcium; 1 %, Magnesiumoxid oder 0,6 % Magnesium; 1,5 % Natriumoxid oder 1,1 % Natrium; 2,5 % Schwefeltrioxid oder 1 % Schwefel.

2 Der Kalkgehalt oder Karbonate dürfen nur angegeben sein, wenn Ca oder Mg als basisch wirksamer Stoff vorliegt. Dabei muss die Angabe als CaCO3 bzw. MgCO3 gemacht werden. Zusätzlich zu den Karbonatgehalten können die entsprechenden Gehalte in der Elementform oder in der Oxidform angegeben werden. Für die Umrechnung gelten die Faktoren nach Artikel 7.

3 Bei den mineralischen Bodenverbesserungsmitteln der Düngertypen mit den Nummern 1710-1753 dürfen Angaben zum Magnesiumgehalt nur gemacht werden, wenn der Gehalt mindestens beträgt:

a.
5 % als Magnesiumcarbonat bei kohlensaurem Kalk und Kalk mit weicherdigem Rohphosphat;
b.
5 % als Magnesiumoxid bei Brannt-, Stück-, Lösch-, Misch-, Rückstand-, Kot- und Kalibranntkalk;
c.
3 % als Magnesiumoxid bei Hütten- und Konverterkalk.

4 Die organische Substanz (OS) wird als Glühverlust definiert. Die Ausgangsmaterialien der organischen Substanz, bei Hofdüngern Art, Herkunft (Tierart) und Aufbereitungsart sowie bei Torf der Zersetzungsgrad und der ungefähre Anteil an organischer Substanz sind anzugeben.

5 Bei den im Anhang 1 aufgeführten Düngertypen sind die vorgeschriebenen Angaben der Spalte 7 zu machen.

6 Der Name der Gattung und der Gehalt der Kolonie bildenden Einheiten (KBE) sind bei Mikroorganismen anzugeben.

7 Allgemeine Bezeichnungen wie «enthält Enzyme» oder «enthält Spurennährstoffe» sind nicht zulässig.


Art. 11 Vorschriften für bestimmte Dünger

1 Bei mineralischen Mehrnährstoffdüngern folgen auf die Typenbezeichnung:

a.
die Symbole der deklarierten Sekundärnährstoffe in Klammern nach den Symbolen der Primärnährstoffe;
b.
Zahlen, die den Gehalt an Primärnährstoffen angeben; der deklarierte Gehalt an Sekundärnährstoffen wird in Klammern nach dem Gehalt an Primärnährstoffen angegeben.

2 Mineralische Mischdünger sind nach der Typenbezeichnung als «Mischdünger» zu kennzeichnen.

3 Bei Mineraldüngern darf der zugesicherte Chlorgehalt angegeben werden.

4 Flüssige Stickstoff- und Mehrnährstoffdünger müssen mit einem Hinweis auf die zweckmässige Art der Lagerung, insbesondere der Lagertemperatur und der Verhütung von Unfällen, einschliesslich der Gewässergefährdung, gekennzeichnet sein.

5 Werden Spurennährstoffe deklariert, so sind die Worte «mit Spurennährstoffen» oder das Wort «mit» gefolgt von der oder den Bezeichnungen und den chemischen Symbolen der enthaltenen Spurennährstoffe, anzugeben.

6 Für Spurennährstoffdünger mit mehr als einem Spurennährstoff ist die Typenbezeichnung «Spurennährstoff-Mischdünger», gefolgt von den Bezeichnungen und den chemischen Symbolen der enthaltenen Spurennährstoffen, anzugeben.

7 Bei Düngern mit Spurennährstoffen sind folgende Angaben zu machen:

a.
Liegt ein Spurennährstoff ganz oder teilweise in organisch gebundener Form vor, ist sein Gehalt im Dünger unmittelbar hinter der Erwähnung des wasserlöslichen Gehaltes in Gewichtsprozenten anzugeben und zwar in Form «… als Chelat von …» oder «… als Komplex von …». Bei der Angabe des Chelat- oder Komplexbildners sind nur die Bezeichnungen nach Anhang 1 Teil 4 möglich.
b.
Liegt ein Spurennährstoff in Chelatform vor, so ist der für eine gute Stabilität der Chelatfraktion erforderliche pH-Bereich anzugeben. Dies gilt nicht für mineralische Mehrnährstoffdünger sowie organische und organisch-mineralische Dünger, die insgesamt weniger als 2 Prozent eines oder mehrerer Spurennährstoffe enthalten.
c.
Ist das Erzeugnis restlos wasserlöslich, darf es als «löslich» bezeichnet werden.
d.
Die Anwendungszeit (Vegetationsstand; Wiederholungen; Anwendungs-technik) und der Mengenaufwand je Flächeneinheit ist anzugeben. Die Dünger sind mit dem Hinweis zu kennzeichnen: «Nur bei tatsächlichem Bedarf verwenden. Empfohlene Aufwandmenge insbesondere im Hinblick auf den Bodenschutz nicht überschreiten.» Dies gilt nicht für mineralische Mehrnährstoffdünger sowie organische und organisch-mineralische Dünger, die insgesamt weniger als 2 Prozent eines oder mehrerer Spurennährstoffe enthalten.

8 Bei Zusätzen von Düngern, Kompostierungsmitteln, Kulturen von Mikroorganismen und Mitteln zur Beeinflussung biologischer Vorgänge im Boden dürfen keine Hinweise auf Spurenelementgehalte gemacht werden.

9 Bei Düngern, die einem Düngertyp entsprechen und als Zusätze zu Düngern oder als Kompostierungsmittel angepriesen werden, muss der Düngertyp angegeben werden.

10 Bei mineralischen Bodenverbesserungsmitteln gelten unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Spalte 6 des Anhangs 1 Teil 5 die Mindestgehalte und die angegebenen Gehalte an Ca und Mg auch dann, wenn der Dünger anstelle eines Teiles CaO einen Teil MgO und anstelle eines Teiles CaCO3 einen Teil MgCO3 enthält. Vorbehältlich anderer Anforderungen von Absatz 3 des Artikels 10 darf auf einen Gehalt an Magnesiumcarbonat hingewiesen werden, wenn er, bewertet als MgCO3, mindestens 5 % beträgt.


Art. 12 Zusätzliche Hinweise

1 Zusätzlich zu den vorgeschriebenen Angaben dürfen die folgenden Angaben auf der Verpackung oder einer daran angebrachten Etikette, bei Loselieferungen auf den Begleitpapieren, gemacht werden:

a.
die handelsübliche Warenbezeichnung;
b.
ein Warenzeichen;
c.
bei den in Anhang 1 aufgeführten Düngern die erlaubten Angaben nach Spalte 7;
d.
«EG-Düngemittel», bei den mit einem Stern versehenen Düngertypen nach Anhang 1;
e.
die Kategorie nach Artikel 5 der Dünger-Verordnung vom 10. Januar 2001, sofern dies nicht zwingend ist.

2 Für Dünger sind ferner folgende Bezeichnungen zulässig:

a.
«organisch», wenn sie mindestens 10 Prozent organische Substanz enthalten;
b.
«vollorganisch», wenn organische Dünger mindestens 50 Prozent organische Substanz enthalten;
c.
«chlorarm», wenn der Chlorgehalt 2,0 Prozent nicht überschreitet;
d.
«chlorfrei» (ohne Chlor), wenn der Chlorgehalt 0,1 Prozent nicht überschreitet;
e.
«kalkfrei» (ohne Kalk), wenn sie höchstens 2,0 Prozent Calcium oder Magnesium in Form von Carbonat oder Calciumoxid bzw. Magnesiumoxid enthalten;
f.
«physiologisch neutral», wenn sie höchstens 2,0 Prozent basisch wirksame Stoffe enthalten;
g.
«vollständig wasserlöslich», wenn sie in der empfohlenen Höchstkonzentration keinen in kaltem Wasser unlöslichen Rückstand enthalten.
h.
«biuretarm», wenn der Biuretgehalt in einem Dünger mit mineralischem Stickstoff 0,2 Prozent nicht überschreitet.

4. Abschnitt: Verwendungsverbot

Art. 13

Dünger, die folgende tierischen Nebenprodukte enthalten oder aus solchen bestehen, dürfen nicht verwendet werden, es sei denn, sie sind nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Dünger-Verordnung vom 10. Januar 2001 für das Inverkehrbringen bewilligt:

a.
Blutmehl und andere Blutprodukte;
b.
Gelatine aus Abfällen von Wiederkäuern;
c.
Fleischmehl und Fleischknochenmehl;
d.
Griebenmehl und Griebenkuchen;
e.
Knochenschrot;
f.
Fett, das aus nicht geniessbaren Teilen von Schlachtkörpern extrahiert wurde;
g.
Horn- und Klauenmehl;
h.
Feststoffabscheidungen und Schlämme von Schlachthofabwässern;
i.
Produkte, die aus Produkten nach den Buchstaben a-h hergestellt wurden;
j.
Abfälle der Produkte nach den Buchstaben a-i.

5. Abschnitt: Probenahme- und Analysevorschriften sowie Toleranzen

Art. 14 Probenahme- und Analysevorschriften

1 Für mineralische Dünger und Dünger mit Spurennährstoffen richten sich die Probenahme- und die Analysevorschriften nach der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 20001 über Düngemittel sowie der Verordnung 162/2007 der Kommission vom 19. Februar 20072 zur Änderung der Anhänge I und IV der oben genannten Verordnung 2003/2003. Es können auch andere Probenahme- und Analysevorschriften angewandt werden, wenn sie gleichwertige Ergebnisse liefern. Für alle anderen Dünger können die Methoden angewandt werden, welche die gleichen Ergebnisse wie die Anwendung der Referenzmethoden der Eidgenössischen Forschungsanstalt Agroscope Reckenholz-Tänikon ergeben.

2 Bei den als Granulat in Verkehr gebrachten Düngern, für deren Ausgangsmaterial Siebdurchgänge festgelegt sind, werden die Siebdurchgänge aufgrund des Zerfalls des Granulates unter Feuchtigkeitseinfluss festgestellt.


1 ABl. L 304 vom 21.11.2003, S. 1
2 ABl. L 51 vom 20.2.2007, S. 7


Art. 15 Toleranzen

1 Für Dünger mit Ausnahme von Hofdüngern, Kompost und Gärgut gelten für die Abweichungen der deklarierten zugesicherten Gehalte und Löslichkeiten die in Anhang 2 aufgeführten Toleranzen.

2 Toleranzen dürfen nicht planmässig ausgenützt werden.


6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 16 Aufhebung bisherigen Rechts

Die folgenden Erlasse werden aufgehoben:

1.
Verordnung des EVD vom 28. Februar 20011 über das Inverkehrbringen von Düngern (Düngerbuch-Verordnung WBF)
2.
Verordnung des EVD und des BAG vom 1. März 20012 über die Liste der einführbaren Düngertypen (Gemeinsame Düngerliste BLW-BAG)


Art. 17 Änderung bisherigen Rechts

Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang 3 geregelt.


Art. 18 Übergangsbestimmung

Nach bisherigem Recht gekennzeichnete Dünger können noch bis zum 31. Dezember 2010 in Verkehr gebracht werden.


Art. 19 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.



Anhang 1, Teil 11

(Art. 1-12)

Düngerliste

Allgemeine Bestimmung

Die mit einem Stern (*) versehenen Düngertypen dürfen als EG-Düngemittel bezeichnet werden.

Nicht anmeldepflichtige Dünger

Mineralische Einnährstoffdünger

Anforderungen an die einzelnen Düngertypen

Mineralische Einnährstoffdünger Anhang 1, Teil 1

Nr.

Typenbezeichnung

Mindestgehalte (in Gewichts- prozenten)

Typenbestimmende Bestandteile, Nährstoff- formen und -löslichkeiten

Bewertung; weitere Erfordernisse

Zusammensetzung; Art der Herstellung

Besondere Bestimmungen

1

2

3

4

5

6

7

1.

Stickstoffdünger

110

Kalksalpeter *

15 % N

Gesamtstickstoff

Stickstoff bewertet als Gesamt- stickstoff oder als Nitrat- und Ammoniumstickstoff; Höchstgehalt an Ammonium-stickstoff 1,5 %

Calcium, auch Ammoniumnitrat

Die Gehalte an Nitratstickstoff und Ammonium-stickstoff dürfen angegeben sein.

111

Kalkmagnesiasalpeter *

13 % N   5 % MgO

Nitratstickstoff, wasserlösliches Magnesiumoxid

Stickstoff bewertet als Nitratstickstoff; Gehalt an Magnesium in Form wasserlöslicher Salze ausgedrückt als Magnesiumoxid

Calciumnitrat, Magnesiumnitrat

112

Magnesiumnitrat *

10 % N 14 % MgO

Nitratstickstoff, wasserlösliches Magnesiumoxid

Stickstoff bewertet als Nitratstickstoff, Gehalt an Magnesium in Form wasserlöslicher Salze ausgedrückt als Magnesiumoxid

Calciumnitrat, Magnesiumnitrat

Für in Kristallform in Verkehr gebrachtes Magnesiumnitrat darf «in Kristallform» hinzugefügt werden.

113

Natronsalpeter *

15 % N

Nitratstickstoff

Stickstoff bewertet als Nitratstickstoff

Natriumnitrat

114

Chilesalpeter *

15 % N

Nitratstickstoff

Stickstoff bewertet als Nitratstickstoff

Natriumnitrat; aus Caliche

120

Kalkstickstoff *

18 % N

Gesamtstickstoff

Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff; mindestens 75 % des angegebenen Stickstoffs als Cyanamid gebunden

Calciumcaynamid, Calciumoxid, Nitrat, Ammoniumsalze, Harnstoff

121

Nitrathaltiger Kalkstickstoff *

18 % N

Gesamtstickstoff, Nitratstickstoff

Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff; mindestens 75 % des angegebenen Nicht-Nitratstickstoffs als Cyanamid gebunden; Gehalt an Nitratstickstoff 1 % bis 3 % N

Calciumcyanamid, Calciumoxid, Nitrat, auch Ammoniumsalze, Harnstoff

122

Calciumnitrat- suspension *

  8 % N 14 % CaO

Gesamtstickstoff oder Nitrat- und Ammoniumstickstoff, Calciumoxid

Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff oder Nitrat- und Ammoniumstickstoff; Höchstgehalt an Ammonium- stickstoff: 1,0 %; Calcium bewertet als wasserlösliches CaO

Gesamtstickstoff Nitratstickstoff, wasserlösliches Calciumoxid

130

Ammonsulfat (Schwefelsaures Ammoniak) *

20 % N

Ammoniumstickstoff

Stickstoff bewertet als Ammoniumstickstoff, maximal 2,2 % N als Nitrat

hauptsächlich Ammoniumsulfat, maximal 15 % Calciumnitrat hinzugefügt

Der Dünger darf als «Schwefelsaures Ammoniak» bezeichnet werden. Angabe des Gesamtstickstoffs, wenn Calciumnitrat hinzugefügt wurde.

140

Ammoniumnitrat (Kalkammonsalpeter) *

20 % N

Gesamtstickstoff, Ammoniumstickstoff, Nitratstickstoff

Stickstoff bewertet als Ammonium- und Nitratstickstoff, beide Stickstoffformen ungefähr je zur Hälfte

Ammoniumnitrat, auch Carbonate und Sulfate des Calciums und Magnesiums

Der Dünger darf als «Kalkammonsalpeter» bezeichnet werden, wenn neben Ammoniumnitrat nur Calciumcarbonat (Kalkstein) und Dolomit mit einem Mindestgehalt von 20 % enthalten sind und diese Carbonate einen Reinheitsgrad von mindestens 90 % haben.

> 28 % N

Enthält der Dünger mehr als 28 % Stickstoff, muss auf der Verpackung auf die Brand- und Explosionsgefahr hingewiesen werden. Der Dünger darf als «Kalkammonsalpeter» bezeichnet werden, wenn neben Ammoniumnitrat nur Calciumcarbonat (Kalkstein) und Dolomit mit einem Mindestgehalt von 20 % enthalten sind und diese Carbonate einen Reinheitsgrad von mindestens 90 % haben.

Bei Ammoniumnitratdüngern mit hohem Stickstoffgehalt (> 28 % N) sind folgende Anforderungen zu berücksichtigen:

a.
Porosität (Ölrückhaltevermögen): Das Ölrückhaltevermögen des Düngers darf nach zweimaligem Wärmezyklus bei einer Temperatur von 25-50 °Celsius 4 Gewichtsprozente nicht übersteigen.
b.
Brennbare Stoffe: Der Gewichtsanteil brennbarer Stoffe darf, als Kohlenstoff (C) gemessen, bei Düngern mit einem Stickstoffgehalt von mindestens 31,5 % nicht mehr als 0,2 % und bei Düngern mit einem Stickstoffgehalt von weniger als 31,5 %, aber mindestens 28 Gewichtsprozent, nicht mehr als 0,4 % betragen.
c.
pH-Wert: Eine Lösung mit dem löslichen Anteil von 10 g des Düngers in 100 ml Wasser hat einen pH-Wert von mindestens 4,5 aufzuweisen.
d.
Korngrössen: Höchstens 5 Gewichtsprozente des Düngers dürfen ein Sieb von 1 mm Maschenweite und höchstens 3 Gewichtsprozent ein Sieb von 0,5 mm Maschenweite passieren.
e.
Chlor: Der Chlorgehalt des Düngers darf höchsten 0,02 Gewichtsprozent betragen.
f.
Schwermetalle: Der Dünger darf keinerlei absichtlich beigefügte Schwermetalle enthalten.
g.
Der Kupfergehalt darf 10 mg/kg nicht übersteigen.

141

Ammonsulfatsalpeter *

25 % N

Gesamtstickstoff, Ammoniumstickstoff, Nitratstickstoff

Stickstoff bewertet als Ammo- nium- und Nitratstickstoff; Mindestgehalt an Nitratstickstoff 5 % N

Ammoniumnitrat, Ammonsulfat

142

Ammonsulfatsalpeter umhüllt oder teilweise umhüllt

20 % N

Gesamtstickstoff Ammoniumstickstoff Nitratstickstoff

Stickstoff bewertet als Ammonium- und Nitratstickstoff; Mindestgehalt an Nitratstickstoff 5 % N

Ammoniumnitrat Ammoniumsulfat mit gesundheitlich unbedenklicher Hüllsubstanz beschichtet, mindestens 50 % respektive 25 % des Ammonsulfatsalpeters muss umhüllt sein

143

Ammoniumnitrat umhüllt oder teilweise umhüllt

18 % N

Gesamtstickstoff Ammoniumstickstoff Nitratstickstoff

Stickstoff bewertet als Ammonium- und Nitratstickstoff; beide Stickstoffformen ungefähr je zur Hälfte

Ammoniumnitrat, auch Carbonate und Sulfate des Calciums und Magnesiums; mit gesundheitlich unbedenklicher Hüllsubstanz beschichtet, mindestens 50 % respektive 25 % des Ammoniumnitrats muss umhüllt sein

150

Stickstoff-Magnesiumsulfat *

19 % N   5 % MgO

Gesamtstickstoff, Ammoniumstickstoff, Nitratstickstoff

wasserlösliches Magnesiumoxid,

Stickstoff bewertet als Ammo- nium- und Nitratstickstoff; Mindestgehalt an Nitratstickstoff 6 % N; Magnesium in Form wasserlöslicher Salze ausgedrückt als Magnesiumoxid

Ammoniumnitrat, Ammonsulfat, Magnesiumsulfat

151

Stickstoff-Magnesia *

19 % N   5 % MgO

Gesamtstickstoff, Ammoniumstickstoff, Nitratstickstoff

Gesamt-Magnesiumoxid

Stickstoff bewertet als Ammo- nium- und Nitratstickstoff; Mindestgehalt an Nitratstickstoff 6 % N; Magnesium bewertet als Gesamt-Magnesiumoxid

Nitrate, Ammonium-, Magnesiumverbindun- gen (Dolomit, Magne- siumcarbonat oder Magnesiumsulfat)

Der Gehalt an wasserlöslichem Magnesiumoxid muss angegeben sein.

152

Stickstoff Magnesiumsulfat mit Natrium

14 % N   5 % MgO   6 % Na

Gesamtstickstoff, Ammoniumstickstoff, Nitratstickstoff

wasserlösliches Magnesiumoxid,

wasserlösliches Natrium

Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff, Ammonium- und Nitratstickstoff; Magnesium in Form wasserlöslicher Salze, ausgedrückt als Magnesiumoxid; Natrium in Form wasserlöslicher Salze ausgedrückt als Natrium

Ammoniumsulfat, Ammoniumnitrat, Magnesiumsulfat, Natriumsalze

160

Harnstoff *

44 % N

Gesamtstickstoff, Carbamidstickstoff

Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff, ausgedrückt als Carbamidstickstoff; Höchstgehalt an Biuret 1,2 %

Carbamid

161

Ammoniumsulfat-Harnstoff

30 % N 12 % SO3

Gesamtstickstoff, Carbamidstickstoff, Ammoniumstickstoff, wasserlösliches Schwefelsäureanhydrid

Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff, Mindestgehalt an Carbamidstickstoff 4 % N; Ammoniumstickstoff 4 % N; Höchstgehalt an Biuret 0,9 %; Schwefel bewertet als S oder SO3

Carbamid, Ammoniumsulfat

162

Ammonsulfat Harnstoff mit kohlensaurem Kalk aus Meeresalgen

20 % N   8 % CaCO3 12 % SO3

Gesamtstickstoff, Carbamidstickstoff, Ammoniumstickstoff, Calciumcarbonat, wasserlösliches Schwefelsäureanhydrid

Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff, Mindestgehalt an Ammoniumstickstoff 4 % N; Höchstgehalt an Biuret 0,9 %; Kalk bewertet als CaCO3; Schwefel bewertet als S oder SO3

Carbamid, Ammoniumsulfat, kohlensaurer Kalk aus Meeresalgen

165

Harnstoff umhüllt oder teilweise umhüllt

30 % N

Gesamtstickstoff Carbamidstickstoff

Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff, ausgedrückt als Carbamidstickstoff Höchstgehalt an Biuret 1,2 %

Carbamid mit gesundheitlich unbedenklicher Hüllsubstanz beschichtet, mindestens 50 % respektive 25 % des Harnstoffs muss umhüllt sein

170

Crotonylidendiharnstoff *

28 % N

Gesamtstickstoff, Crotonylidendiharnstoff

Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff; mindestens 25 % als Crotonylidendiharnstoff Höchstgehalt an Carbamidstickstoff 3 % N

Crotonylidendiharnstoff, auch Nitrat

Der Gehalt an Carbamidstickstoff muss angegeben sein, sofern sein Gehalt 1 % erreicht.

171

Isobutylidendiharnstoff *

28 % N

Gesamtstickstoff, Isobutylidendiharnstoff

Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff; mindestens 25 % als Isobutylidendiharnstoff; Höchstgehalt an Carbamidstickstoff 3 % N

Isobutylidendiharnstoff

Der Gehalt an Carbamidstickstoff muss angegeben sein, sofern sein Gehalt 1 % erreicht.

172

Harnstoff-Isobutylidendiharnstoff

32 % N

Gesamtstickstoff, Carbamidstickstoff

Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff; mindestens 70 % des angegebenen Gesamtstickstoffs als Isobutylidendiharnstoff

Isobutylidendiharn- stoff, Carbamid

173

Formaldehydharnstoff *

36 % N

Gesamtstickstoff, Formaldehydharnstoff

Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff; davon mindestens 60 % heisswasserlöslich; Mindestgehalt an Formaldehydharnstoff 31 % N; Höchstgehalt an Carbamidstickstoff 5 % N

Formaldehydharnstoff

Der Gehalt an Carbamidstickstoff muss angegeben sein, sofern sein Gehalt 1 % erreicht.

174

Harnstoff-Formaldehydharnstoff

38 % N

Gesamtstickstoff, Carbamidstickstoff

Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff; mindestens 60 % des angegebenen Gesamtstickstoffs Formaldehydharnstoff, davon mindestens 60 % heisswasserlöslich

Formaldehydharnstoff, Carbamid

175

Stickstoffdünger mit Crotonylidendiharnstoff *

18 % N

Gesamtstickstoff, Ammoniumstickstoff, Nitratstickstoff, Carbamidstickstoff, Crotonylidendiharnstoffstickstoff

Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff, davon mindestens ⅓ als Crotonylidendiharnstoff; Mindestgehalt an Ammonium-, Nitrat- oder Carbamidstickstoff 3 % N; Biuret-Höchstgehalt: (Carbamidstickstoff Crotonylidendiharnstoffstickstoff) × 0,026

Crotonylidendiharnstoff, auch Nitrat

Gesamtstickstoff, der Gehalt an Nitratstickstoff darf angegeben sein. Für jede Form, deren Gehalt mindestens 1 % erreicht: -  Nitratstickstoff -  Ammoniumstickstoff -  Harnstoffstickstoff Crotonylidendiharnstoffstickstoff.

176

Stickstoffdünger mit Isobutylidendiharnstoff *

18 % N

Gesamtstickstoff, Ammoniumstickstoff, Nitratstickstoff, Carmidstickstoff, Isobutylidendiharnstoffstickstoff

Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff, davon mindestens ⅓als Isobutylidendiharnstoff; Mindestgehalt an Ammonium-, Nitrat- oder Carbamidstickstoff 3 % N; Biuret-Höchstgehalt: (Carbamidstickstoff Isobutylidendiharnstoffstickstoff) × 0,026

Isobutylidendiharnstoff, auch Nitrat

Gesamtstickstoff, der Gehalt an Nitratstickstoff darf angegeben sein. Für jede Form, deren Gehalt mindestens 1 % erreicht: -  Nitratstickstoff -  Ammoniumstickstoff -  Harnstoffstickstoff Isobutylidendiharnstoffstickstoff.

177

Stickstoffdünger mit Formaldehydharnstoff *

18 % N

Gesamtstickstoff, Ammoniumstickstoff, Nitratstickstoff, Carbamidstickstoff, Formaldehydharnstoffstickstoff

Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff, davon mindestens ⅓ als Formaldehydharnstoff; Mindestgehalt an Ammonium-, Nitrat- oder Carbamidstickstoff 3 % N; Biuret-Höchstgehalt: (Carbamidstickstoff Formaldehydharnstoffstickstoff) × 0,026

Formaldehydharnstoff, auch Nitrat

Gesamtstickstoff, der Gehalt an Nitratstickstoff darf angegeben sein. Für jede Form, deren Gehalt mindestens 1 % erreicht: -  Nitratstickstoff -  Ammoniumstickstoff -  Harnstoffstickstoff Formaldehydharstoffstickstoff.

178

Stickstoffdüngerlösung mit Formaldehydharnstoff *

18 % N

Gesamtstickstoff, Ammoniumstickstoff, Nitratstickstoff, Carbamidstickstoff, Formaldehydharnstoffstickstoff

Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff, davon mindestens ⅓als Formaldehydharnstoff; Mindestgehalt an Ammonium-, Nitrat- oder Carbamidstickstoff 3 % N; Biuret-Höchstgehalt: (Harnstoff-N Formaldehydharnstoff-N) × 0,026

Formaldehydharnstoff, auch Nitrat

Gesamtstickstoff, der Gehalt an Nitratstickstoff darf angegeben sein. Für jede Form, deren Gehalt mindestens 1 % erreicht: -  Nitratstickstoff -  Ammoniumstickstoff -  Harnstoffstickstoff Formaldehydharnstoffstickstoff.

179

Stickstoffdüngersuspension mit Formaldehydharnstoff *

18 % N

Gesamtstickstoff, Ammoniumstickstoff, Nitratstickstoff, Carbamidstickstoff, Formaldehydharnstoffstickstoff

Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff, davon mindestens ⅓als Formaldehydharnstoff; Mindestgehalt an Ammonium-, Nitrat- oder Carbamidstickstoff 3 % N; Biuret-Höchstgehalt: (Harnstoff-N Formaldehydharnstoff-N) × 0,026

Formaldehydharnstoff, auch Nitrat

Gesamtstickstoff, der Gehalt an Nitratstickstoff darf angegeben sein. Für jede Form, deren Gehalt mindestens 1 % erreicht: -  Nitratstickstoff -  Ammoniumstickstoff -  Harnstoffstickstoff Formaldehydharnstoffstickstoff, Stickstoff aus in kaltem Wasser löslichem Formaldehydharnstoff, Stickstoff aus nur in warmem Wasser löslichem Formaldehydharnstoff.

180

Ammoniumsulfat-Harnstoff

30 % N

30 % SO3

Gesamtstickstoff, Carbamidstickstoff, Ammoniumstickstoff, wasserlösliches Schwefelsäureanhydrid

Stickstoff bewertet als Ammonium- und Carbamidstickstoff; mindestens 4 % Ammoniumstickstoff; mindestens 12 % Schwefel in Form von Schwefelsäureanhydrid; Höchstgehalt an Biuret 0,9 %;

Carbamid, Ammoniumsulfat

181

Kalksalpeter-Lösung *

  8 % N

Gesamtstickstoff

Stickstoff bewertet als Nitratstickstoff, Höchstgehalt an Ammoniumstickstoff 1 % N, Calcium bewertet als wasserlösliches CaO

Auflösen von Kalksalpeter in Wasser

Die Gehalte an Nitrat- und Ammoniumstickstoff dürfen angegeben sein; auf den Anwendungsbereich kann hingewiesen sein.

Nach der Typenbezeichnung kann gegebenenfalls eine der folgenden Angaben stehen:

-
«für das Besprühen von Pflanzen»,
-
«für die Herstellung von Nährlösungen»,
-
«für düngende Bewässerung»

Wasserlösliches Calciumoxid nur für eine oben erwähnte Verwendungsart

182

Kalksalpeter-Harnstoff-Lösung

10 % N

Gesamtstickstoff, Carbamidstickstoff, Nitratstickstoff

Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff oder als Carbamid- und Nitratstickstoff

Carbamid, Calciumnitrat, auch Calciumchlorid

Bei der Angabe der Gehalte darf auf einen Gehalt an Calcium, bewertet als Ca, hingewiesen sein, wenn er mindestens 10 % beträgt.

183

Kalksalpeter-Harnstoff-Suspension

10 % N

Gesamtstickstoff, Carbamidstickstoff, Nitratstickstoff

Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff oder als Carbamid- und Nitratstickstoff, mindestens 80 % des angegebenen Gesamtstickstoffs als Nitratstickstoff

Carbamid, Nitrat

184

Stickstoffdünger-Lösung *

15 % N

Gesamtstickstoff und Carbamidstickstoff, Ammoniumstickstoff oder Nitratstickstoff, wenn die Gehalte mindestens 1 % betragen

Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff oder als Carbamid-, Ammonium- oder Nitratstickstoff; Höchstgehalt an Biuret: Gehalt an Carbamidstickstoff ´ 0,026

auf chemischem Wege oder durch Lösen in Wasser gewonnenes, unter Atmosphärendruck beständiges Erzeugnis

185

Ammoniumnitrat-Harnstoff-Lösung *

26 % N

Gesamtstickstoff, Carbamidstickstoff, Ammoniumstickstoff, Nitratstickstoff

Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff; Carbamidstickstoff ungefähr die Hälfte des angegebenen Gesamtstickstoffs Höchstgehalt an Biuret 0,5 %

Carbamid, Ammoniumnitrat; auf chemischem Wege oder durch Lösen in Wasser gewonnenes Erzeugnis

186

Kalium-Nitrat-Lösung

  9 % N   4 % K2O

Nitratstickstoff, wasserlösliches Kaliumoxid

Stickstoff bewertet als Nitratstickstoff; Kalium bewertet als wasserlösliches K2O

durch Mischen von Kaliumnitrat und Salpetersäure gewonnenes Erzeugnis

Der Dünger darf nur in geschlossenen Behältern in Verkehr gebracht werden und muss mit einem Hinweis auf den Anwendungsbereich gekennzeichnet sein.

187

Magnesium-Nitrat-Lösung *

  6 % N   9 % MgO

Nitratstickstoff, Gesamtmagnesiumoxid

Stickstoff bewertet als Nitratstickstoff; Magnesium bewertet als wasserlösliches Magnesiumoxid; Mindest-pH: 4

Magnesiumnitrat auf chemischem Wege oder durch Lösen in Wasser gewonnenes Erzeugnis

188

Ammoniakwasser

10 % N

Ammoniumstickstoff

Stickstoff bewertet als Ammoniumstickstoff

ammoniakhaltiges Wasser

Der Dünger ist mit einem Hinweis zu kennzeichnen, dass er unverdünnt nicht zur Oberflächendüngung geeignet ist.

189

Ammoniakgas

80 % N

Ammoniumstickstoff

Stickstoff bewertet als Ammoniumstickstoff

Ammoniak

Der Dünger ist mit einem Hinweis zu kennzeichnen, dass er nicht zur Oberflächendüngung geeignet ist.

2.

Phosphatdünger

Allgemeine Bestimmung

Sofern in Spalte 5 ein Siebdurchgang angegeben ist, müssen die Granulate eines granulierten Düngers unter Feuchtigkeitseinfluss zerfallen.

210

Thomasphosphat *

12 % P2O5

in 2 %iger Zitronensäure lösliches Phosphat

Phosphat bewertet als mineral-säurelösliches P2O5, mindestens 75 % des angegebenen Gehalts an P2O5 in 2 %iger Zitronensäure löslich oder 10 % P2O5 bewertet als in 2 %iger Zitronensäure löslich Siebdurchgang: 9 6 % bei 0,63 mm, 75 % bei 0,16 mm

Calciumsilicophosphate; Bearbeiten phosphathaltiger Schlacke aus der Stahlgewinnung

220

Einfaches Superphosphat *

16 % P2O5

neutral-ammoncitrat-lösliches Phosphat, wasserlösliches Phosphat

Phosphat bewertet als neutralammoncitratlösliches P2O5, mindestens 93 % des angegebenen Gehalts an P2O5 wasserlöslich

Einwaage: 1 g

Monocalciumphosphat und Calciumsulfat; Aufschliessen gemahlenen Rohphosphats mit Schwefelsäure

221

Konzentriertes Superphosphat *

25 % P2O5

neutral-ammoncitrat-lösliches Phosphat, wasserlösliches Phosphat

Phosphat bewertet als neutralammoncitratlösliches P2O5, mindestens 93 % des angegebenen Gehalts an P2O5 wasserlöslich

Einwaage: 1 g

Monocalciumphosphatund Calciumsulfat; Aufschliessen gemahlenen Rohphosphats mit Schwefelsäure und Phosphorsäure

222

Triple-Superphosphat *

38 % P2O5

neutral-ammoncitrat-lösliches Phosphat, wasserlösliches Phosphat

Phosphat bewertet als neutralammoncitratlösliches P2O5, mindestens 85 % des angegebenen Gehalts an P2O5 wasserlöslich

Einwaage: 3 g

Monocalciumphosphat; gemahlenes Rohphosphats mit Phosphorsäure aufgeschlossen

230

Teilaufgeschlossenes Rohphosphat *

20 % P2O5

mineralsäurelösliches Phosphat, wasserlösliches Phosphat

Phosphat bewertet als mineralsäurelösliches P2O5, 40 % des angegebenen Gehalts an P2O5 wasserlöslich; Siebdurchgang: 98 % bei 0,63 mm, 90 % bei 0,16 mm

Mono-, Tricalciumphosphat, Calciumsulfat; Teilaufschliessen gemahlenen Rohphosphats mit Schwefel- und Phosphorsäure

231

Teilaufgeschlossenes Rohphosphat mit Magnesium

16 % P2O5   6 % MgO

mineralsäurelösliches Phosphat, wasserlösliches Phosphat, Gesamtmagnesiumoxid

Phosphat bewertet als mineralsäurelösliches P2O5, mindestens 40 % des angegebenen Gehalts an P2O5 wasserlöslich; Magnesium bewertet als Gesamtmagnesiumoxid

Mono-, Tricalciumphosphat, Calciumsulfat; Teilaufschliessen gemahlenen Rohphosphats mit Schwefel- und Phosphorsäure, Zugeben von Magnesiumsulfat

240

Dicalciumphosphat *

38 % P2O5

alkalisch ammoncitrat-lösliches Phosphat

Phosphat bewertet als alkalisch ammoncitratlösliches P2O5, Siebdurchgang: 98 % bei 0,63 mm, 90 % bei 0,16 mm

Dicalciumphosphatdihydrat; Fällen mineralischer Phosphate oder aus Knochen gelöster Phosphorsäure

241

Dicalciumphosphat mit Magnesium

20 % P2O5

  6 % MgO

alkalisch ammoncitrat-lösliches Phosphat, Gesamtmagnesiumoxid

Phosphat bewertet als alkalisch ammoncitratlösliches P2O5, Magnesium bewertet als Gesamtmagnesiumoxid; Siebdurchgang: 98 % bei 0,63 mm, 90 % bei 0,16 mm

Dicalciumphosphat, Magnesiumphosphat, Magnesiumcarbonat

Der Gehalt an wasserlöslichem Magnesiumoxid darf angegeben sein.

250

Glühphosphat *

25 % P2O5

alkalisch ammoncitrat-lösliches Phosphat

Phosphat bewertet als alkalisch ammoncitratlösliches P2O5; Siebdurchgang: 96 % bei 0,63 mm, 75 % bei 0,16 mm

Alkalicalciumphosphat; Calciumsilikat; thermisches Aufschliessen unter Einwirkung von Alkaliverbindungen und Kieselsäure auf Rohphosphat

251

Rohphosphat mit wasserlöslichem Anteil

23 % P2O5

mineralsäurelösliches Phosphat, in 2 %iger Ameisensäure lösliches Phosphat, wasserlösliches Phosphat

Phosphat bewertet als mineralsäurelösliches P2O5; mindestens 45 % des angegebenen Gehalts an P2O5 in 2 %iger Ameisensäure löslich, mindestens 20 % des angegebenen Gehalts an P2O5 wasserlöslich.

Mono-, Tricalciumphosphat, Calciumsulfat Teilaufschliessen gemahlenen Rohphosphats mit Schwefelsäure

260

Aluminium-Calciumphosphat *

30 % P2O5

mineralsäurelösliches Phosphat, alkalisch ammoncitratlösliches Phosphat

Phosphat bewertet als mineralsäurelösliches P2O5, mindestens 75 % des angegebenen Gehalts an P2O5 in alkalischem Ammoncitrat löslich; Siebdurchgang: 98 % bei 0,63 mm, 90 % bei 0,16 mm

Aluminium-, Calciumphosphat; thermisches Aufschliessen von Rohphosphat

270

Rohphosphat, gemahlen

23 % P2O5

mineralsäurelösliches Phosphat, in 2 %iger Ameisensäure lösliches Phosphat

Phosphat bewertet als mineralsäurelösliches P2O5; mindestens 40 % des angegebenen Gehalts an P2O5 in 2 %iger Ameisensäure löslich; Siebdurchgang: 98 % bei 0,315 mm, 90 % bei 0,16 mm

Tricalciumphosphat, Calciumcarbonat, Vermahlen weicherdigen Rohphosphats

Der Siebdurchgang bei 0,16 mm muss angegeben sein.

271

Weicherdiges Rohphosphat *

25 % P2O5

mineralsäurelösliches Phosphat, in 2 %iger Ameisensäure lösliches Phosphat

Phosphat bewertet als mineralsäurelösliches P2O5, mindestens 55 % des angegebenen Gehalts an P2O5 in 2 %iger Ameisensäure löslich; Siebdurchgang: 99 % bei 0,125 mm, 90 % bei 0,063 mm

Tricalciumphosphat, Calciumcarbonat, Vermahlen weicherdigen Rohphosphats

Der Siebdurchgang bei 0,063 mm muss angegeben sein.

272

Weicherdiges Rohphosphat mit Magnesium

16 % P2O5   6 % MgO

mineralsäurelösliches Phosphat, in 2 %iger Ameisensäure lösliches Phosphat; Gesamtmagnesiumoxid

Phosphat bewertet als mineralsäurelösliches P2O5, mindestens 55 % des angegebenen Gehalts an P2O5 in 2 %iger Ameisensäure löslich; Magnesium bewertet als Gesamtmagnesiumoxid; Siebdurchgang: 99 % bei 0,125 mm, 90 % bei 0,063 mm

Tricalciumphosphat, Calciumcarbonat, Magnesiumsulfat; Vermahlen weicherdigen Rohphosphats, Zugeben von Magnesiumsulfat

280

Rohphosphat mit kohlensaurem Kalk

14 % P2O5 40 % CaCO3

mineralsäurelösliches Phosphat, in 2 %iger Ameisensäure lösliches Phosphat; Calciumcarbonat

Phosphat bewertet als mineralsäurelösliches P2O5, mindestens 40 % des angegebenen Gehalts an P2O5 in 2 %iger Ameisensäure löslich; Kalk bewertet als CaCO3

Tricalciumphosphat, Calciumcarbonat; Mischen von

a)
weicherdigem Rohphosphat mit Siebdurchgang: 98 % bei 0,315mm, 90 % bei 0,16 mm
mit
b)
kohlensaurem Kalk mit Siebdurchgang: 97 % bei 1,0 mm 70 % bei 0,315 mm

Der Dünger muss mit einem Hinweis auf den Anwendungsbereich gekennzeichnet sein.

281

Rohphosphat mit kohlensaurem Kalk aus Meeresalgen

14 % P2O5 40 % CaCO3

mineralsäurelösliches Phosphat, in 2 %iger Ameisensäure lösliches Phosphat; Calciumcarbonat

Phosphat bewertet als mineralsäurelösliches P2O5, mindestens 40 % des angegebenen Gehalts an P2O5 in 2 %iger Ameisensäure löslich; Kalk bewertet als CaCO3

Tricalciumphosphat, Calciumcarbonat;

Mischen von

a)
weicherdigem Rohphosphat mit Siebdurchgang: 98 % bei 0,315mm, 90 % bei 0,16 mm
mit
b)
kohlensaurem Kalk aus Meeresalgen mit Siebdurchgang: 97 % bei 2,0 mm 70 % bei 0,8 mm

Der Dünger muss mit einem Hinweis auf den Anwendungsbereich gekennzeichnet sein.

282

Rohphosphat mit kohlensaurem Magnesiumkalk

14 % P2O5 30 % CaCO3 15 % MgCO3

mineralsäurelösliches Phosphat, in 2 %iger Ameisensäure lösliches Phosphat; Calciumcarbonat Magnesiumcarbonat

Phosphat bewertet als mineralsäurelösliches P2O5, mindestens 40 % des angegebenen Gehalts an P2O5 in 2 %iger Ameisensäure löslich; Kalk bewertet als CaCO3 Magnesium bewertet als MgCO3

Tricalciumphosphat, Calciumcarbonat, Magnesiumcarbonat;

Mischen von

a)
weicherdigem Rohphosphat mit Siebdurchgang: 98 % bei 0,315 mm, 90 % bei 0,16 mm
mit
b)
kohlensaurem Magnesiumkalk mit Siebdurchgang: 97 % bei 1,0 mm 70 % bei 0,315 mm

Der Dünger muss mit einem Hinweis auf den Anwendungsbereich gekennzeichnet sein.

3.

Kalidünger

310

Kalirohsalz *

10 % K2O   5 % MgO

wasserlösliches Kaliumoxid; wasserlösliches Magnesiumoxid

Kali bewertet als wasserlösliches K2O Magnesium in Form wasserlöslicher Salze ausgedrückt als Magnesiumoxid

Kalirohsalz

311

Angereichertes Kalirohsalz *

18 % K2O

wasserlösliches Kaliumoxid

Kali bewertet als wasserlösliches K2O

Kalirohsalz, Kaliumchlorid

Der Gehalt an wasserlöslichem Magnesium darf angegeben sein, wenn er mindestens 5 % MgO beträgt.

320

Kaliumchlorid *

37 % K2O

wasserlösliches Kaliumoxid

Kali bewertet als wasserlösliches K2O

Kaliumchlorid; Aufbereiten von Kalirohsalzen

321

Kaliumchlorid mit Magnesium *

37 % K2O;   5 % MgO

wasserlösliches Kaliumoxid; wasserlösliches Magnesiumoxid

Kali bewertet als wasserlösliches K2O; Magnesium in Form wasserlöslicher Salze ausgedrückt als Magnesiumoxid

Kaliumchlorid; Magnesiumsalze; Aufbereiten von Kalirohsalzen, Zugeben von Magnesiumsalzen

330

Kaliumsulfat *

47 % K2O

wasserlösliches Kaliumoxid

Kali bewertet als wasserlösliches K2O; Höchstgehalt an Chlor: 3 % Cl

Kaliumsulfat

331

Kaliumsulfat mit Magnesium *

22 % K2O   8 % MgO

wasserlösliches Kaliumoxid wasserlösliches Magnesiumoxid

Kali bewertet als wasserlösliches K2O; Magnesium in Form wasserlöslicher Salze ausgedrückt als Magnesiumoxid; Höchstgehalt an Chlor: 3 % Cl

Kaliumsulfat, Magnesiumsulfat

332

Kieserit mit Kalium- sulfat *

  8 % MgO   6 % K2O

insgesamt 20 %

wasserlösliches Magnesiumoxid; wasserlösliches Kaliumoxid

Magnesium in Form wasser- löslicher Salze ausgedrückt als Magnesiumoxid; Kali bewertet als wasserlösliches K2O Höchstgehalt an Chlor: 3 % Cl

Magnesiumsulfat- monohydrat, Kaliumsulfat; Aufbereiten von Kieserit unter Zugabe von Kaliumsulfat

333

Kaliumsulfat-Lösung

  6 % K2O 15 % SO3

wasserlösliches Kaliumoxid; wasserlösliches Schwefelsäureanhydrid

Kali bewertet als wasserlösliches K2O; Schwefel bewertet als S (6 %) oder SO3

durch Mischen von Kaliumsulfat und Schwefelsäure gewonnenes Erzeugnis

Der Dünger darf nur in geschlossenen Behältern in Verkehr gebracht werden und muss mit einem Hinweis auf den Anwendungsbereich gekennzeichnet sein.

335

Kalisulfat umhüllt oder teilweise umhüllt

35 % K2O

wasserlösliches Kaliumoxid

Kali bewertet als wasserlösliches K2O; Höchstgehalt an Chlor: 3 % Cl

Kaliumsulfat mit gesundheitlich unbedenklicher Hüllsubstanz beschichtet, mindestens 50 % respektive 25 % des Kalisulfates muss umhüllt sein

340

Rückstandkali

20 % K2O

wasserlösliches Kaliumoxid

Kali bewertet als wasserlösliches K2O

Höchstgehalt an Chlor: 3 % Cl

Kaliumsalze; aus kalihaltigen Rückständen der industriellen Produktion

Die Art der Kalirückstände muss angegeben sein; der Dünger muss mit einem Hinweis auf den Mengenaufwand je Flächeneinheit gekennzeichnet sein.

341

Kaliumhydroxid-Lösung

27 % K2O

wasserlösliches Kaliumoxid

Kali bewertet als wasserlösliches K2O

auf chemischem Wege oder durch Lösen in Wasser gewonnenes Erzeugnis

Der Dünger darf nur in geschlossenen Behältern in Verkehr gebracht werden und muss mit einem Hinweis auf den Anwendungsbereich gekennzeichnet sein.

342

Rückstandkali-Suspension

20 % K2O

wasserlösliches Kaliumoxid

Kali bewertet als wasserlösliches K2O

Höchstgehalt an Chlor: 3 % Cl

Kaliumsalze, Vinasse; aus Rückständen der Alkohol- und Hefeherstellung aus Melasse

4.

Calcium-, Magnesium- und Schwefeldünger

405

Calciumsulfat *

25 % CaO

35 % SO3

Calciumoxid

Schwefelsäureanhydrid

Calcium bewertet als CaO;

Schwefel bewertet als S (14 %) oder SO3; Siebdurchgang: 99 % bei 10 mm, 80 % bei 2 mm

Calciumsulfat in verschiedenen Hydrationsgraden aus Natur- oder Industrieherkünften

410

Calciumchlorid

15 % Ca

Calcium

Calcium bewertet als wasserlösliches Ca

Calciumchlorid

411

Calciumchlorid-Lösung *

12 % CaO

wasserlösliches Calciumoxid

Calcium bewertet als wasserlösliches CaO

Calciumchlorid

Auf das Besprühen von Pflanzen kann hingewiesen werden

420

Magnesiumsulfat *

15 % MgO 28 % SO3

wasserlösliches Magnesiumoxid; wasserlösliches Schwefelsäureanhydrid

Magnesium bewertet als wasserlösliches MgO; Schwefel bewertet als wasserlöslicher S (11 %) oder SO3

Magnesiumsulfat (× 7 H2O)

Der Gehalt an Schwefel oder Schwefelsäureanhydrid darf angegeben werden.

421

Magnesiumsulfat-Lösung *

  5 % MgO 10 % SO3

wasserlösliches Magnesiumoxid; wasserlösliches Schwefelsäureanhydrid

Magnesium bewertet als wasserlösliches MgO; Schwefel bewertet als wasserlöslicher S (4 %) oder SO3

Magnesiumsulfat (× 7 H2O) Auflösen von Magnesiumsulfat in Wasser

Der Gehalt an Schwefel oder Schwefelsäureanhydrid darf angegeben werden.

422

Magnesiumhydroxid *

60 % MgO

Gesamt-Magnesiumoxid

Magnesium bewertet als Gesamt-Magnesiumoxid; Siebdurchgang: 99 % bei 0,063 mm

auf chemischem Wege gewonnenes Erzeugnis, das als Hauptbestandteil Magnesiumhydroxid enthält

423

Magnesiumhydroxid-Suspension *

24 % MgO

Gesamt-Magnesiumoxid

Magnesium bewertet als Gesamt-Magnesiumoxid; Siebdurchgang: 99 % bei 0,063 mm

Magnesiumhydroxid

424

Magnesium-Gesteinsmehl

20 % MgO

Magnesiumoxid

Magnesium bewertet als Gesamt-Magnesiumoxid; Siebdurchgang: 97 % bei 0,2 mm, 65 % bei 0,032 mm; bei Granulierung: Zerfall des Granulats unter Feuchtigkeitseinfluss

Magnesiumsilicate; mechanisches Aufbereiten magnesium-haltiger Gesteine, auch Granulieren des auf Siebdurchgang nach Spalte 5 ausgemahlenen Produkts

425

Kieserit *

24 % MgO 45 % SO3

wasserlösliches Magnesiumoxid; wasserlösliches Schwefelsäureanhydrid

Magnesium bewertet als wasserlösliches MgO Schwefel bewertet als wasser- löslichen S (18 %) oder SO3

Magnesiumsulfat-Monohydrat

Der Schwefelgehalt darf angegeben werden.

426

Kieserit mit Kali und Magnesiumcarbonat

  8 % MgO

  6 % K2O insgesamt 20 %

Gesamt-Magnesiumoxid; wasserlösliches Kaliumoxid

Magnesium bewertet als Gesamt-Magnesiumoxid; mindestens 60 % des angegebenen Gehalts an MgO wasserlöslich;Kali bewertet als wasserlösliches K2O; Höchstgehalt an Chlor: 3 % Cl

Magnesiumsulfat-Monohydrat, Magne- siumcarbonat aus kohlensaurem Magnesiumkalk, Kaliumsulfat

427

Kieserit mit Magne- siumcarbonat

20 % MgO

Gesamt-Magnesiumoxid

Magnesium bewertet als Gesamt-Magnesiumoxid; mindestens 60 % des angegebenen Gehalts an MgO wasserlöslich

Magnesiumsulfat-Monohydrat, Magne- siumcarbonat aus kohlensaurem Magnesiumkalk

430

Magnesiumchlorid-Lösung *

13 % MgO

wasserlösliches Magnesiumoxid

Magnesium bewertet als wasserlösliches MgO; Höchstgehalt an Calcium 2 % Ca

Magnesiumchlorid, auch Calciumchlorid

431

Magnesiumdünger-Suspension

15 % MgO

wasserlösliches Magnesiumoxidoxid

Magnesium bewertet als Gesamt-Magnesiumoxid

Magnesiumoxid, -hydroxid oder Magnesiumsalze

432

Konzentrierter Magnesiumdünger

70 % MgO

Gesamt-Magnesiumoxid

Magnesium bewertet als Gesamt-Magnesium; Siebdurchgang: 97 % bei 4,0 mm

Magnesiumoxid

440

Elementarer Schwefel *

98 % S

Schwefel

Schwefel bewertet als S oder Gesamt-SO3 (245 %)

Schwefel aus Natur-oder Industrieherkünften

441

Elementarer Schwefel

80 % S

Schwefel

Schwefel bewertet als S oder Gesamt-SO3 (200 %)

Schwefel aus Natur- oder Industrieherkünften, auch Zugabe gesundheitlich unbedenklicher Formulierungshilfsstoffe

442

Schwefel-Magnesiumdünger

15 % SO3   6 % MgO

Schwefelsäureanhydrid; Gesamt-Magnesiumoxid

Schwefel bewertet als S (6 %) oder SO3; Magnesium bewertet als Gesamt-Magnesiumoxid; Siebdurchgang: 97 % bei 4 mm;

Sulfate, Hydroxide, Carbonate oder Oxide von Calcium oder Magnesium aus Natur- oder Industrieherkünften, auch Granulieren des auf Siebdurchgang nach Spalte 5 ausgemahlenen Produkts

Bei der Angabe der Gehalte darf auf einen Gehalt an Calciumoxid hingewiesen sein, wenn er bewertet als CaO mindestens 2 % beträgt.

445

Schwefelsuspension

55 % S

Schwefel

Schwefel bewertet als S oder SO3 (137 %);

Fein gemahlener Schwefel aus Natur- oder Industrieherkünften, auch Zugabe gesundheitlich unbedenklicher Formulierungshilfsstoffe, durch Suspendieren in Wasser gewonnenes Erzeugnis


1 Bereinigt gemäss Ziff. I der V des WBF vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5847).


Anhang 1, Teil 21

Allgemeine Bestimmung

Die mit einem Stern (*) versehenen Düngertypen dürfen als EG-Düngemittel bezeichnet werden

Nicht anmeldepflichtige Dünger

Mineralische Mehrnährstoffdünger

Anforderungen an die einzelnen Düngertypen

Mineralische Mehrnährstoffdünger Anhang 1, Teil 2

Nr.

Typenbezeichnung

Mindestgehalte (in Gewichts- prozenten)

Typenbestimmende Bestandteile, Nährstoff- formen und -löslichkeiten

Bewertung; weitere Erfordernisse

Zusammensetzung; Art der Herstellung

Besondere Bestimmungen

1

2

3

4

5

6

7

610

NPK-Dünger*

3 % N 5 % P2O5 5 % K2O insgesamt 20 %

Stickstoff in den Stickstoffformen 1-5 (Art. 8) Phosphat in den Phosphatlöslichkeiten 1-8 (Art. 9) wasserlösliches Kaliumoxid

Siebdurchgänge nach Art. 6 Abs. 5

auf chemischem Wege oder durch Mischen gewonnenes Erzeugnis

611

NPK-Dünger

3 % N 5 % P2O5 5 % K2O insgesamt 20 %

Stickstoff in den Stickstoffformen 1-4 und 6-9 (Art. 8)

Phosphat in den Phosphatlöslichkeiten 1-3, 8 und 9 (Art. 9) wasserlösliches Kaliumoxid

auf chemischem Wege oder durch Mischen gewonnenes Erzeugnis

612

NPK-Dünger mit Crotonylidendi-, Isobutylidendi-, oder Formaldehydharnstoff*

5 % N 5 % P2O5 5 % K2O insgesamt 20 %

Stickstoff in den Stickstoffformen - 4 und 6-8 (Art. 8), Phosphat in den Phosphatlöslichkeiten 1-3, 8 und 9 (Art. 9) wasserlösliches Kaliumoxid

Mindestens 25 % des Stickstoffs muss in den Formen 6-8 vorhanden sein. Bei der Stickstoffform 7 müssen mindestens 60 % heisswasserlöslich sein

auf chemischem Wege gewonnenes Erzeugnis,

Bei der Stickstoffform 7 muss der Gehalt an kaltwasserlöslichem und heisswasserlöslichem Stickstoff angegeben sein

620

NPK-Dünger umhüllt oder teilweise umhüllt

3 % N 5 % P2O5 5 % K2O insgesamt 20 %

Stickstoff in den Stickstoffformen 2-5 (Art. 8) Phosphat in den Phosphatlöslichkeiten 1-3 (Art. 9) wasserlösliches Kaliumoxid

auf chemischem Wege oder durch Mischen gewonnenes Erzeugnis; granuliert und mit gesundheitlich unbedenklicher Hüllsubstanz beschichtet, mindestens 50 % respektive 25 % des Produktes muss umhüllt sein

621

Aufgehoben

622

NPK-Dünger mit umhülltem oder teilweise umhülltem Stickstoff

3 % N 5 % P2O5 5 % K2O insgesamt 20 %

Stickstoff in den Stickstoffformen 2-5 (Art. 8) Phosphat in den Phosphatlöslichkeiten 1-3 (Art. 9) wasserlösliches Kaliumoxid

auf chemischem Wege oder durch Mischen gewonnenes Erzeugnis; granuliert und Stickstoff mit gesundheitlich unbedenklicher Hüllsubstanz beschichtet, mindestens 50 % respektive 25 % des Stickstoffs muss umhüllt sein

Die Gehalte der Stickstoffformen 2-5 des umhüllten Stickstoffs müssen angegeben sein.

630

NPK-Dünger verkapselt oder teilweise verkapselt

3 % N 5 % P2O5 5 % K2O insgesamt 20 %

Stickstoff in den Stickstoffformen 2-5 (Art. 8) Phosphat in den Phosphatlöslichkeiten 1-3 (Art. 9) wasserlösliches Kaliumoxid

auf chemischem Wege oder durch Mischen gewonnenes Erzeugnis; Düngersalze in Wasser gelöst, in Kapseln aus gesundheitlich unbedenklicher Hüllsubstanz eingeschlossen, mindestens 50 % respektive 25 % des Produktes muss verkapselt sein.

Der Dünger ist nur in geschlossenen Packungen und mit einem Hinweis auf den Anwendungsbereich in Verkehr zu bringen.

640

NPK-Dünger-Lösung*

2 % N 3 % P2O5 3 % K2O insgesamt 15 %

Stickstoff in den Stickstoffformen 1-4 (Art. 8) Phosphat in der Phosphatlöslichkeit 1 (Art. 9) wasserlösliches Kaliumoxid

Höchstgehalt an Biuret: Gehalt an Carbamidstickstoff × 0,026

auf chemischem Wege und durch Lösen in Wasser gewonnenes, unter Atmosphärendruck beständiges Erzeugnis

641

NPK-Dünger-Lösung mit Formaldehyd-harnstoff

2 % N 3 % P2O5 3 % K2O insgesamt 15 %

Stickstoff in den Stickstoffformen 1-4 und 7 (Art. 8) wasserlösliches Phosphat wasserlösliches Kaliumoxid

Mindestens 25 % des Stickstoffs muss in der Form 7 vorhanden sein. Höchstgehalt an Biuret: Gehalt an (Carbamidstickstoff Formaldehydharnstoffstickstoff ) × 0,026

Auf chemischem Wege und durch Lösen in Wasser gewonnenes, unter Atmosphärendruck beständiges Erzeugnis

650

NPK-Dünger-Suspension*

3 % N 4 % P2O5 4 % K2O insgesamt 20 %

Stickstoff in den Stickstoffformen 1-4 (Art. 8) Phosphat in der Phosphatlöslichkeit 1 (Art. 9) wasserlösliches Kaliumoxid

Höchstgehalt an Biuret: Gehalt an Carbamidstickstoff × 0,026

auf chemischem Wege und durch Suspendieren in Wasser gewonnenes Erzeugnis

651

NPK-Dünger-Suspension mit Formaldehydharnstoff

2 % N 3 % P2O5 3 % K2O insgesamt 15 %

Stickstoff in den Stickstoffformen 1-4 und 7 (Art. 8) Phosphat in den Phosphatlöslichkeiten 1-3, 8 und 9 (Art. 9) wasserlösliches Kaliumoxid

Mindestens 25 % des Stickstoffs muss in der Form 7 vorhanden sein. Höchstgehalt an Biuret: Gehalt an (Carbamidstickstoff Formaldehydharnstoffstickstoff ) × 0,026

Auf chemischem Wege und durch Suspendieren in Wasser gewonnenes und unter Atmosphärendruck beständiges Erzeugnis

660

NPK-Dünger-Suspension mit kohlensaurem Magnesiumkalk

3 % N 4 % P2O5 4 % K2O 2 % MgO 10 % CaCO3 insgesamt 35 %

Stickstoff in den Stickstoffformen 1-4 (Art. 8) Phosphat in der Phosphatlöslichkeit 1 (Art. 9) wasserlösliches Kaliumoxid Gesamt-Magnesiumoxid Calciumcarbonat

Höchstgehalt an Biuret: Gehalt an Carbamidstickstoff × 0,026. Gehaltsangaben und weitere Erfordernisse unter Art. 6 Abs. 5

durch Suspendieren in Wasser gewonnenes Erzeugnis, Zugeben von kohlensaurem Magnesiumkalk, unter Atmosphärendruck beständiges Erzeugnis

710

NP-Dünger *

3 % N 5 % P2O5

insgesamt 18 %

Stickstoff in den Stickstoffformen 1-5 (Art. 8) Phosphat in den Phosphatlöslichkeiten 1-8 (Art. 9)

Siebdurchgänge nach Art. 6 Abs. 5

auf chemischem Wege und durch Mischen gewonnenes Erzeugnis

711

NP-Dünger mit Crotonylidendi-, Isobutylidendi- oder Formaldehydharnstoff *

3 % N 5 % P2O5

insgesamt 18 %

Stickstoff in den Stickstoffformen 1-4 und 6-8 (Art. 8) Phosphat in den Phosphatlöslichkeiten 1-3 (Art. 9)

Mindestens 25 % des Stickstoffs muss in den Formen 6-8 vorhanden sein. Bei der Stickstoffform 7 müssen mindestens 60 % heisswasserlöslich sein.

Auf chemischem Wege oder durch Mischen gewonnenes Erzeugnis

Bei der Stickstoffform 7 muss der Gehalt an kaltwasserlöslichem und heisswasserlöslichem Stickstoff angegeben sein

720

NP-Dünger

3 % N 5 % P2O5 insgesamt 18 %

Stickstoff in den Stickstoffformen 1-9 (Art. 8) Phosphat in den Phosphatlöslichkeiten 1-3 (Art. 9)

auf chemischem Wege oder durch Mischen gewonnenes Erzeugnis

725

NP-Dünger umhüllt oder teilweise umhüllt

3 % N 5 % P2O5 insgesamt 18 %

Stickstoff in den Stickstoffformen 2-5 (Art. 8) Phosphat in den Phosphatlöslichkeiten 1-3 (Art. 9)

auf chemischem Wege oder durch Mischen gewonnenes Erzeugnis; granuliert und mit gesundheitlich unbedenklicher Hüllsubstanz beschichtet, mindestens 50 % respektive 25 % des Produktes muss umhüllt sein

726

NP-Dünger mit umhülltem oder teilweise umhülltem Stickstoff

3 % N 5 % P2O5 insgesamt 18 %

Stickstoff in den Stickstoffformen 2-5 (Art. 8) Phosphat in den Phosphatlöslichkeiten 1-3 (Art. 9)

auf chemischem Wege oder durch Mischen gewonnenes Erzeugnis; granuliert und Stickstoffs mit gesundheitlich unbedenklicher Hüllsubstanz beschichtet, mindestens 50 % respektive 25 % des Stickstoffs muss umhüllt sein

730

NP-Dünger-Lösung *

3 % N 5 % P2O5 insgesamt 18 %

Stickstoff in den Stickstoffformen 1-4 (Art. 8) wasserlösliches Phosphat

Höchstgehalt an Biuret: Gehalt an Carbamidstickstoff × 0,026

auf chemischem Wege und durch Lösen in Wasser gewonnenes, unter Atmosphärendruck beständiges Erzeugnis

731

NP-Dünger-Lösung mit Formaldehydharnstoff

5 % N 5 % P2O5 insgesamt 18 %

Stickstoff in den Stickstoffformen 1-4 und 7 (Art. 8) wasserlösliches Phosphat

Bei der Stickstoffform 7 müssen mindestens 60 % heisswasserlöslich sein

auf chemischem Wege und durch Lösen in Wasser gewonnenes, unter Atmosphärendruck beständiges Erzeugnis

Bei der Stickstoffform 7 muss der Gehalt an kaltwasserlöslichem und nur heisswasserlöslichem Stickstoff angegeben sein.

740

NP-Dünger- Suspension *

3 % N 5 % P2O5

insgesamt 18 %

Stickstoff in den Stickstoffformen 1-4 (Art. 8) Phosphat in den Phosphatlöslichkeiten 1-3 (Art. 9)

Höchstgehalt an Biuret: Gehalt an Carbamidstickstoff × 0,026

auf chemischem Wege und durch Suspendieren in Wasser gewonnenes, unter Atmosphärendruck beständiges Erzeugnis

750

NK-Dünger *

3 % N 5 % K2O insgesamt 18 %

Stickstoff in den Stickstoffformen 1-5 (Art. 8) wasserlösliches Kaliumoxid

auf chemischem Wege und durch Mischen gewonnenes Erzeugnis

751

NK-Dünger umhüllt oder teilweise umhüllt

3 % N 5 % K2O insgesamt 18 %

Stickstoff in den Stickstoffformen 2-5 (Art. 8) wasserlösliches Kaliumoxid

auf chemischem Wege oder durch Mischen gewonnenes Erzeugnis; granuliert und Granulate mit gesundheitlich unbedenklicher Hüllsubstanz beschichtet, mindestens 50 % respektive 25 % des Produktes muss umhüllt sein

752

NK-Dünger mit umhülltem oder teilweise umhülltem Stickstoff

3 % N 5 % K2O insgesamt 18 %

Stickstoff in den Stickstoffformen 2-5 (Art. 8) wasserlösliches Kaliumoxid

auf chemischem Wege und durch Mischen gewonnenes Erzeugnis, granuliert, Stickstoff mit gesundheitlich unbedenklicher Hüllsubstanz beschichtet, mindestens 50 % respektive 25 % des Stickstoffs muss umhüllt sein

Die Gehalte der Stickstoffformen 2-5 des umhüllten Stickstoffs müssen angegeben sein.

755

NK-Dünger mit Crotonylidendi-, Isobutylidendi- oder Formaldehydharnstoff *

5 % N 5 % K2O insgesamt 18 %

Stickstoff in den Stickstoffformen 1-4 und 6-8 (Art. 8) wasserlösliches Kaliumoxid

Bei der Stickstoffform 7 müssen mindestens 60 % heisswasserlöslich sein

auf chemischem Wege gewonnenes Erzeugnis

Bei der Stickstoffform 7 muss der Gehalt an kaltwasserlöslichem und nur heisswasserlöslichem Stickstoff angegeben sein.

760

NK-Dünger mit Magnesium

3 % N 5 % K2O 2 % MgO insgesamt 20 %

Stickstoff in den Stickstoffformen 1-9 (Art. 8) wasserlösliches Kaliumoxid Gesamt-Magnesiumoxid

auf chemischem Wege oder durch Mischen gewonnenes Erzeugnis

Bei der Angabe der Gehalte darf auf einen Gehalt an Calcium hingewiesen sein, wenn er, bewertet als CaO, mindestens 10 % beträgt.

770

NK-Dünger-Lösung *

3 % N 5 % K2O insgesamt 15 %

Stickstoff in den Stickstoffformen 1-4 (Art. 8) wasserlösliches Kaliumoxid

Höchstgehalt an Biuret: Gehalt an Carbamidstickstoff × 0,026

auf chemischem Wege und durch Lösen in Wasser gewonnenes, unter Atmosphärendruck beständiges Erzeugnis

780

NK-Dünger-Lösung mit Formaldehydharnstoff

5 % N 5 % K2O insgesamt 18 %

Stickstoff in den Stickstoffformen 1-4 und 7 (Art. 8) wasserlösliches Kaliumoxid

Höchstgehalt an Biuret: Gehalt an (Carbamidstickstoff Formaldehydharnstoffstickstoff) × 0,026

auf chemischem Wege und durch Suspendieren in Wasser gewonnenes Erzeugnis

810

PK-Dünger *

5 % P2O5 5 % K2O insgesamt 18 %

Phosphat in den Phosphatlöslichkeiten 1-8 (Art. 9) wasserlösliches Kaliumoxid

Siebdurchgang nach Art. 6 Abs. 5

auf chemischem Wege oder durch Mischen gewonnenes Erzeugnis

820

PK-Dünger

5 % P2O5 5 % K2O insgesamt 18 %

Phosphat in den Phosphatlöslichkeiten 1-10 (Art. 9) wasserlösliches Kaliumoxid

auf chemischem Wege oder durch Mischen gewonnenes Erzeugnis

825

PK-Dünger umhüllt oder teilweise umhüllt

5 % P2O5 5 % K2O insgesamt 18 %

Phosphat in den Phosphatlöslichkeiten 1-10 (Art. 9) wasserlösliches Kaliumoxid

auf chemischem Wege oder durch Mischen gewonnenes Erzeugnis; granuliert und Granulate mit gesundheitlich unbedenklicher Hüllsubstanz beschichtet, mindestens 50 % respektive 25 % des Produktes muss umhüllt sein

830

PK-Dünger mit kohlensaurem Kalk

10 % P2O5 10 % K2O 40 % CaCO3

Phosphat in der Phosphatlöslichkeit 8 (Art. 9) wasserlösliches Kaliumoxid Calciumcarbonat

Kalk bewertet als CaCO3

durch Mischen gewonnenes Erzeugnis, Zugeben von kohlensaurem Kalk, auch aus Meeresalgen

831

PK-Dünger mit Konverterkalk oder Hüttenkalk

5 % P2O5 5 % K2O 10 % CaO P2O5 und K2O insgesamt 18 %

Phosphat in der Phosphatlöslichkeit 5, 6 oder 10 (Art. 9) wasserlösliches Kaliumoxid Calciumoxid

Kalk bewertet als CaO

durch Mischen gewonnenes Erzeugnis, Zugabe von Konverterkalk oder Hüttenkalk, auch Zugabe von Konverterkalk mit Phosphat oder Hüttenkalk mit Phosphat

840

PK-Dünger-Lösung *

5 % P2O5 5 % K2O

insgesamt 18 %

Phosphat in der Phosphatlöslichkeit 1 (Art. 9) wasserlösliches Kaliumoxid

auf chemischem Wege und durch Lösen in Wasser gewonnenes Erzeugnis

850

PK-Dünger-Suspension *

5 % P2O5 5 % K2O insgesamt 18 %

Phosphat in den Phosphatlöslichkeiten 1 bis 3 (Art. 9) wasserlösliches Kaliumoxid

Gehaltsangaben und weitere Erfordernisse nach Art. 6 Abs. 5

auf chemischem Wege und durch Suspendieren in Wasser gewonnenes Erzeugnis

851

PK-Dünger-Suspension mit kohlensaurem Magnesiumkalk

5 % P2O5 5 % K2O 2 % MgO 10 % CaCO3 insgesamt 18 %

Phosphat in den Phosphatlöslichkeiten 1-3 (Art. 9) wasserlösliches Kaliumoxid Gesamtmagnesiumoxid Calciumcarbonat

Gehaltsangaben und weitere Erfordernisse nach Art. 6 Abs. 5

auf chemischem Wege und durch Suspendieren in Wasser gewonnenes Erzeugnis


1 Bereinigt gemäss Ziff. I der V des WBF vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5847).


Anhang 1, Teil 31

Anmeldpflichtige Dünger

Organische und organisch-mineralische Dünger

Anforderungen an die einzelnen Düngertypen

Organisch und organisch-mineralische Dünger Anhang 1, Teil 3

Nr.

Typenbezeichnung

Mindestgehalte (in Gewichtsprozenten)

Typenbestimmende Bestandteile, Nährstoff- formen und -löslichkeiten

Bewertung; weitere Erfordernisse

Zusammensetzung; Art der Herstellung

Besondere Bestimmungen

1

2

3

4

5

6

7

1.

Organische und organisch-mineralische Einnährstoffdünger

910

Organischer Stickstoff-, Phosphor- oder Kaliumdünger

10 % OS   3 % N oder   3 % P2O5oder   3 % K2O

organische Substanz Gesamtstickstoff Gesamtphosphat wasserlösliches Kaliumoxid

911

Organisch-mineralischer Stickstoff-, Phosphor- oder Kaliumdünger

10 % OS   3 % N oder   3 % P2O5 oder   3 % K2O

organische Substanz Gesamtstickstoff Gesamtphosphat wasserlösliches Kaliumoxid

Bei Zugabe von Stickstoff in den Formen 6-8 müssen diese mindestens ⅓des Gesamtstickstoffs ausmachen.

Bei Zugabe mineralischen Phosphats sind die Angaben nach Art. 6 Abs. 5 einzuhalten.

915

Organischer Stickstoffdünger mit Peptiden und Aminosäuren

10 % OS 14 % N

organische Substanz organisch gebundener Stickstoff

Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff

Peptide und Aminosäuren; Hydrolysieren tierischen oder pflanzlichen Eiweisses, Trocknen

920

Organische Stickstoff-, Phosphor- oder Kaliumdüngerlösung

10 % OS   3 % N oder   3 % P2O5oder   3 % K2O

organische Substanz Gesamtstickstoff wasserlösliches Phosphat wasserlösliches Kaliumoxid

921

Organisch-mineralische Stickstoff-, Phosphor- oder Kaliumdüngerlösung

10 % OS   3 % N oder   3 % P2O5oder   3 % K2O

organische Substanz Gesamtstickstoff wasserlösliches Phosphat wasserlösliches Kaliumoxid

Bei Zugabe mineralischen Phosphats sind die Angaben nach Art. 6 Abs. 5 einzuhalten.

922

Organische Stickstoff-, Phosphor- oder Kaliumdüngersuspension

10 % OS   3 % N oder   3 % P2O5oder   3 % K2O

organische Substanz Gesamtstickstoff Gesamtphosphat wasserlösliches Kaliumoxid

923

Organisch-mineralische Stickstoff-, Phosphor- oder Kaliumdüngersuspension

10 % OS   3 % N oder   3 % P2O5oder   3 % K2O

organische Substanz Gesamtstickstoff Gesamtphosphat wasserlösliches Kaliumoxid

Bei Zugabe mineralischen Phosphats sind die Angaben nach Art. 6 Abs. 5 einzuhalten.

924

Organische Stickstoffdünger-Lösung mit Peptiden und Aminosäuren

10 % OS   8 % N

organische Substanz organisch gebundener Stickstoff

Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff

Peptide und Aminosäuren; Hydrolysieren tierischen oder pflanzlichen Eiweisses

925

Organisch-mineralische Stickstoffdünger-Lösung mit Peptiden und Aminosäuren

10 % OS   8 % N

organische Substanz Gesamtstickstoff

Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff; Mindestgehalt an Aminostickstoff 5 % N

Peptide und Aminosäuren; Hydrolysieren tierischen oder pflanzlichen Eiweisses unter Zugabe von Ammoniumchlorid oder Ammoniumsulfat

2.

Organische und organisch-mineralische Mehrnährstoffdünger

940

Organischer Dünger

10 % OS   1 % N   1 % P2O5   1 % K2O insgesamt 3 %

organische Substanz Gesamtstickstoff Gesamtphosphat wasserlösliches Kaliumoxid

941

Organisch-mineralischer Dünger

10 % OS   2 % N   2 % P2O5   2 % K2O insgesamt 6 %

organische Substanz Gesamtstickstoff Gesamtphosphat wasserlösliches Kaliumoxid

Bei Zugabe von Stickstoff in den Formen 6-8 müssen diese mindestens ⅓des Stickstoffgesamtgehaltes ausmachen.

Bei Zugabe mineralischen Phosphats sind die Angaben nach Art. 9 einzuhalten.

942

Organischer Mehrnährstoffdünger

10 % OS von den ausgelobten Hauptnährstoffen je 3 %; insgesamt 5 %

organische Substanz Gesamtstickstoff Gesamtphosphat wasserlösliches Kaliumoxid

Als Typenbezeichnung ist auch die Nennung der/des Hauptnährstoffe(s) gefolgt von «betonter organischer Mehrnährstoffdünger» möglich.

943

Organisch-mineralischer Mehrnährstoffdünger

10 % OS von den ausgelobten Hauptnährstoffen je 6 %; insgesamt 10 %

organische Substanz Gesamtstickstoff Gesamtphosphat wasserlösliches Kaliumoxid

Bei Zugabe von Stickstoff in den Formen 6-8 müssen diese mindestens ⅓des Stickstoffgesamtgehaltes ausmachen.

Als Typenbezeichnung ist auch die Nennung der/des Hauptnährstoffe(s) gefolgt von «betonter organisch-mineralischer Mehrnährstoffdünger» möglich.

951

Organischer NPK-, NP-, NK- oder PK-Dünger

10 % OS   3 % N   3 % P2O5   3 % K2O

organische Substanz

Gesamtstickstoff

Gesamtphosphat; wasserlösliches Kaliumoxid

952

Organisch-mineralischer NPK-, NP-, NK- oder PK-Dünger

10 % OS   3 % N   3 % P2O5   3 % K2O

organische Substanz

Gesamtstickstoff; Gesamtphosphat; wasserlösliches Kaliumoxid

Bei Zugabe von Stickstoff in den Formen 6 bis 8 müssen diese mindestens ⅓des Stickstoffgesamtgehaltes ausmachen.

953

Organische NPK-, NP-, NK- oder PK-Dünger-Lösung

10 % OS   3 % N   3 % P2O5   3 % K2O

organische Substanz

Gesamtstickstoff wasserlösliches Phosphat wasserlösliches Kaliumoxid

954

Organisch-mineralische NPK-, NP-, NK- oder PK-Dünger-Lösung

10 % OS   3 % N   3 % P2O5   3 % K2O

organische Substanz

Gesamtstickstoff wasserlösliches Phosphat; wasserlösliches Kaliumoxid

955

Organische NPK-, NP-, NK- oder PK-Dünger-Suspension

10 % OS   3 % N   3 % P2O5   3 % K2O

organische Substanz Gesamtstickstoff Gesamtphosphat wasserlösliches Kaliumoxid

956

Organisch-mineralische NPK-, NP-, NK- oder PK-Dünger-Suspension

10 % OS   3 % N   3 % P2O5   3 % K2O

organische Substanz Gesamtstickstoff Gesamtphosphat wasserlösliches Kaliumoxid

970

Torfmischdünger mit einem oder mehrerer der Hauptnährstoffe Stickstoff, Phosphor oder Kalium

30 % OS von jedem der beigemischten Hauptnährstoffe je 1 %

organische Substanz; Gesamtstickstoff Gesamtphosphat wasserlösliches Kaliumoxid

Organische Substanz bewertet als Glühverlust; Stickstoff ohne Berücksichtigung des Torfstickstoffs bewertet als Gesamtstickstoff; Phosphat bewertet als Gesamtphosphat; Kali bewertet als wasser-lösliches K2O

Aufbereiten von Torf unter Zugabe mineralischer Dünger

980

Vogelguano (Echter Guano)

  6 % N 12 % P2O5   2 % K2O

Gesamtstickstoff; Gesamtphosphat; Gesamtkali

Aus naturgetrockneten Exkrementen fisch-fressender Vögel sowie evtl. vereinzelten getrockneten Vogelkadavern bestehendes gemahlenes Produkt

Auf die Herkunft ist hinzuweisen (z.B. Peruguano).

981

Aufgeschlossener Guano

  7 % N   9 % P2O5

Gesamtstickstoff; wasserlösliches Phosphat

Mit Säure aufgeschlossener Naturguano

Auf die Tierart und Herkunft ist hinzuweisen.


1 Bereinigt gemäss Ziff. I der V des WBF vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5847).


Anhang 1, Teil 41

Allgemeine Bestimmung

Die mit einem Stern (*) versehenen Düngertypen dürfen als EG-Düngemittel bezeichnet werden

Dünger mit Spurennährstoffen

Als Spurennährstoffe in Komplexform gelten Verbindungen, bei denen das Metall in einer der folgenden Chelat- oder Komplexbindungsform vorliegt:

1. Chelatbildner:

Natrium-, Kalium- oder Ammoniumsäure oder Salze von:

EDTA

Ethylendiamintetraessigsäure

C10H16O8N2

HEEDTA

2-Hydroxyethylendiamintriessigsäure

C10H18O7N2

DTPA

Diethylentriaminpentaessigsäure

C14H23O10N3

EDDHA [o,o]

Ethylendiamin-N,N'-di[(ortho-hydroxyphenyl)essigsäure]

C18H20O6N2

EDDHA [o,p]

Ethylendiamin-N-[(ortho -hydroxyphenyl)essigsäure]-N'-[(para-hydroxyphenyl)essigsäure]

C18H20O6N2

EDDCHA

Ethylendiamin-N,N'-di[(5-carboxy-2-hydroxyphenyl)essigsäure]

C20H20O10N2

EDDHMA [o,o]

Ethylendiamin-N,N'-di[(ortho-hydroxy-methylphenyl)essigsäure]

C20H24O6N2

EDDHMA [o,p]

Ethylendiamin-N-[(ortho-hydroxy-methylphenyl)essigsäure]-N'-[(para-hydroxy-methylphenyl)- essigsäure]

C20H24O6N2

EDDHSA

Ethylendiamin-di-(2-hydroxy-5-sulfophenyl)essigsäure und dessen Kondensationserzeugnisse

C18H20O12S2 n* (C12H14O8N2S)

TMHBED1

Trimethylendiamin-N, N-bis-(O-hydroxybenzyl)-N, N-diessigsäure

C21H26O6N2

NTA1

Nitrilotriessigsäure

C6H9O6N

1
EG-Düngemittel

2. Sonstige Komplexbildner:

HEDPA2

Organophosphonsäure (1-Hydroxy-ethylidendiphosphonsäure)

C2H8O7P2

Zitronensäure2

C6H8O2

2
nicht bei EG-Düngemitteln

Anforderungen an die einzelnen Düngertypen

Dünger mit Spurnährstoffen Anhang 1, Teil 4

Nr.

Typenbezeichnung

Mindestgehalte (in Gewichtsprozenten)

Typenbestimmende Bestandteile, Nährstoff- formen und -löslichkeiten

Bewertung; weitere Erfordernisse

Zusammensetzung; Art der Herstellung

Besondere Bestimmungen

1

2

3

4

5

6

7

1.

Mineralische Ein- und Mehrnährstoffdünger

Zugabe von Spurennährstoffen zu Dünger der in den Teilen 1 bis 2 aufgeführten Typen

1010

Typenbezeichnung für Dünger, ergänzt durch die Angabe «mit Spurennährstoff» oder ergänzt durch die Angaben «mit» sowie durch den Namen der Spurennährstoffe oder durch ihr chemisches Symbol in der Reihenfolge von Spalte 3 *

a.
Acker- und Grünland 0,01% B 0,002% Co 0,01% Cu 0,5% Fe 0,1% Mn 0,001% Mo, oder 0,01% Zn
b.
Gartenbau oder Blattdüngung 0,01% B 0,002% Co 0,002% Cu 0,02% Fe 0,01% Mn 0,001% Mo, oder 0,002% Zn

Bor Kobalt Kupfer Eisen Mangan Molybdän Zink

Spurennährstoffe bewertet als Gesamtgehalt oder als wasserlöslicher Gehalt

wie in den entsprechenden Artikeln: Zugabe von Spurennährstoffen

Auf den Anwendungsbereich nach Spalte 3 ist hinzuweisen; für Spurennährstoffe, die als natürliche Begleitstoffe der Dünger vorliegen, ist die Angabe des Gehaltes erlaubt, sofern die in Spalte 3 festgelegten Mindestgehalte erreicht sind; bei der Erwähnung der Gehalte sind anzugeben:

a.
bei nicht völlig wasserlöslichen Nährstoffen der Gesamtgehalt und, wenn mindestens die Hälfte des Gesamtgehaltes wasserlöslich ist, der wasser-lösliche Gehalt;
b.
bei völlig wasserlöslichen Nährstoffen der wasserlösliche Gehalt.

2.

Organische und organisch-mineralische Dünger

Zugabe von Spurennährstoffen zu Dünger der im Teil 3 aufgeführten Typen

1011

Typenbezeichnung für Dünger, ausser für Torfmischdünger, ergänzt durch die Angaben «mit Spurennährstoff» oder ergänzt durch die Angabe «mit» sowie durch den Namen der Spurennährstoffe oder ihrer chemischen Symbole in der Reihenfolge der Spalte 2

0,01 % B 0,01 % Cu 0,5 % Fe 0,1 % Mn 0,001 % Mo, oder 0,01 % Zn

Spurennährstoffe bewertet als Gesamtgehalt

wie in den entsprechenden Artikeln: Zugeben von Spurennährstoffen

1012

Typenbezeichnung für Torfmischdünger, ergänzt durch die Angabe «mit Spurennährstoff» oder ergänzt durch die Angabe «mit» sowie durch den Namen der Spurennährstoffe oder ihrer chemischen Symbole in der Reihenfolge der Spalte 2

0,01 % B 0,01 % Fe 0,003 % Cu

Spurennährstoffe bewertet als Gesamtgehalt

wie im entsprechenden Artikel: Zugeben von Spurennährstoffen

Spurennährstoffdünger

1.

Bordünger

1020

Calciumborat *

  7 % B

Bor

Bor bewertet als Gesamtgehalt; Siebdurchgang: 98 % bei 0,063 mm

Calciumborat aus Colemanit oder Pandemit

1030

Borethanolamin *

  8 % B

wasserlösliches Bor

Bor bewertet als wasserlösliches B

Umsetzen von Borsäure mit Aminoethanol

1040

Natriumborat *

10 % B

wasserlösliches Bor

Bor bewertet als wasserlösliches B

Natriumborat

1050

Borsäure *

14 % B

wasserlösliches Bor

Bor bewertet als wasserlösliches B

Umsetzen von Boraten mit Säuren

1060

Bordünger-Lösung *

  2 % B

wasserlösliches Bor

Bor bewertet als wasserlösliches B

Lösen von Borethanolamin, Natriumborat oder Borsäure in Wasser

1070

Bordünger-Suspension *

  2 % B

wasserlösliches Bor

Bor bewertet als wasserlösliches B

Suspendieren von Borethanolamin, Natriumborat oder Borsäure in Wasser

2.

Kobaltdünger

1110

Kobaltchelat *

  2 % Co

wasserlösliches Kobalt

Kobalt bewertet als wasserlösliches Co; mindestens 80 % des angegebenen Gehaltes in Chelatform

Kobaltchelat

1120

Kobaltsalz *

19 % Co

wasserlösliches Kobalt

Kobalt bewertet als wasserlösliches Co

Kobaltsalz

Das Anion des Salzes ist anzugeben.

1130

Kobaltdünger-Lösung *

  2 % Co

wasserlösliches Kobalt

Kobalt bewertet als wasserlösliches Kobalt

Lösen von Kobaltsalz oder einem Kobalt- chelat in Wasser

Das Anion des Salzes ist anzugeben.

3.

Kupferdünger

1210

Dünger auf Kupferbasis *

  5 % Cu

Kupfer

Kupfer bewertet als Gesamtgehalt; Siebdurchgang: 98 % bei 0,063 mm

Mischen von Kupfersalz, Kupferoxid, Kupferhydroxid oder einem Kupferchelat, auch Zugeben von unbedenklichem Trägerstoff

Der Gehalt an wasserlöslichem Kupfer darf angegeben sein, wenn er mindestens ein Viertel des Gesamtgehaltes ausmacht. Die Zusammensetzung nach Spalte 6 muss angegeben sein.

1220

Kupferchelat *

  9 % Cu

wasserlösliches Kupfer

Kupfer bewertet als wasserlösliches Cu; mindestens 80 % des angegebenen Gehaltes an Cu in Chelatform

Kupferchelat

1230

Kupfersalz *

20 % Cu

wasserlösliches Kupfer

Kupfer bewertet als wasserlösliches Cu

Kupfersalz

Das Anion des Salzes ist anzugeben.

1240

Kupferhydroxid *

45 % Cu

Kupfer

Kupfer bewertet als Gesamtkupfer; Siebdurchgang: 98 % bei 0,063 mm

Kupferhydroxid

1250

Kupferoxid *

70 % Cu

Kupfer

Kupfer bewertet als Gesamtkupfer; Siebdurchgang: 98 % bei 0,063 mm

Kupferoxid

1251

Kupferoxichlorid

*

50 % Cu

Kupfer

Kupfer bewertet als Gesamtkupfer; Siebdurchgang: 98 % bei 0,063 mm

Kupferoxichlorid

1252

Kupferoxidchlorid-suspension

*

17 % Cu

Kupfer

Kupfer bewertet als Gesamtkupfer; Siebdurchgang: 98 % bei 0,063 mm

Suspendieren von Kupferoxidchlorid

1260

Kupferdünger-Lösung *

  3 % Cu

wasserlösliches Kupfer

Kupfer bewertet als wasserlösliches Cu

Lösen von Kupfersalz oder einem Kupferchelat in Wasser

Das Anion des Salzes ist anzugeben.

4.

Eisendünger

1310

Eisenchelat *

  5 % Fe

wasserlösliches Eisen

Eisen bewertet als wasserlösliches Fe; mindestens 80 % des angegebenen Gehaltes an Fe in Chelatform

Eisenchelat

1320

Eisensalz *

12 % Fe

wasserlösliches Eisen

Eisen bewertet als wasserlösliches Fe

Eisen (II)-Salz

Das Anion des Salzes ist anzugeben.

1330

Eisendünger-Lösung *

  2 % Fe

wasserlösliches Eisen

Eisen bewertet als wasserlösliches Fe

Lösen von Eisensalz oder Eisen-chelat in Wasser

1340

Eisendünger-Suspension

  5 % Fe

Eisen

Eisen bewertet als Gesamtgehalt, mindestens 2 % Fe wasserlöslich

Umsetzen von Eisensalzen mit Phosphorsäure

5.

Mangandünger

1410

Manganchelat *

  5 % Mn

wasserlösliches Mangan

Mangan bewertet als wasserlösliches Mn; mindestens 80 % des angegebenen Gehaltes an Mn in Chelatform

Manganchelat

1420

Mangandünger *

17 % Mn

Mangan

Mangan bewertet als Gesamtgehalt

Mischen von Mangansalz und Manganoxid

Der Gehalt an wasserlöslichem Mangan darf angegeben sein, wenn er mindestens ein Viertel des Gesamtgehaltes ausmacht.

1430

Mangansalz *

17 % Mn

wasserlösliches Mangan

Mangan bewertet als wasserlösliches Mangan

Das Anion des Salzes ist anzugeben

1440

Manganoxid *

40 % Mn

Mangan

Mangan bewertet als Gesamtgehalt; Siebdurchgang: 80 % bei 0,063 mm

Manganoxid

1450

Mangandünger-Lösung *

  3 % Mn

wasserlösliches Mangan

Mangan bewertet als wasserlösliches Mangan

Lösen von Mangansalz oder einem Mangan-chelat in Wasser

Das Anion des Salzes ist anzugeben.

6.

Molybdändünger

1510

Molybdändünger *

35 % Mo

wasserlösliches Molybdän

Molybdän bewertet als wasserlösliches Molybdän

Mischen von Natrium- und Ammonium-molybdat

1520

Natriummolybdat *

35 % Mo

wasserlösliches Molybdän

Molybdän bewertet als wasserlösliches Molybdän

Natriummolybdat

1530

Ammoniummolybdat *

50 % Mo

wasserlösliches Molybdän

Molybdän bewertet als wasserlösliches Molybdän

Ammonium- molybdat

1540

Molybdändünger- Lösung *

  3 % Mo

wasserlösliches Molybdän

Molybdän bewertet als wasserlösliches Molybdän

Lösen von Natrium- oder Ammonium-molybdat in Wasser

7.

Zinkdünger

1610

Zinkchelat *

  5 % Zn

wasserlösliches Zink

Zink bewertet als Gesamtgehalt

Zinkchelat; mindestens 80 % des angegebenen Gehalts in Chelatform

1620

Zinksalz *

15 % Zn

wasserlösliches Zink

Zink bewertet als Gesamtgehalt

Zinksalz

Das Anion des Salzes ist anzugeben.

1630

Zinkoxid *

70 % Zn

Gesamtzink

Zink bewertet als Gesamtgehalt

Auf chemischem Weg gewonnenes Erzeugnis, das als Hauptbestandteil Zinkoxid enthält

Der Gehalt an wasserlöslichem Zink darf angegeben sein, wenn er mindestens ein Viertel des Gesamtgehaltes ausmacht.

1640

Zinkdünger *

30 % Zn

Gesamtzink

Zink bewertet als Gesamtgehalt

Mischen von Zinksalz und Zinkoxid

Der Gehalt an wasserlöslichem Zink darf angegeben sein, wenn er mindestens ein Viertel des Gesamtgehaltes ausmacht.

1650

Zinkdünger-Lösung *

  3 % Zn

wasserlösliches Zink

Zink bewertet als Gesamtgehalt

Lösen von Zinksalz oder einem Zinkchelat in Wasser

Das Anion des Salzes ist anzugeben.

8.

Spurennährstoff-Mischdünger

1660

Spurennährstoff-Mischdünger (Spurennährstoffmischdünger-Lösung), ergänzt durch die Angaben «mit» sowie durch den Namen der Spurennährstoffe oder ihr chemisches Symbol in der Reihenfolge der Spalte 3 *

Spurennährstoffe

a)
nur in mineralischer Form 0,2 % B 0,02 % Co 0,5 % Cu 2 % Fe 0,5 % Mn 0,02 % Mo 0,5 % Zn
b)
in Chelat- oder Komplexform 0,2 % B 0,02 % Co 0,1 % Cu 0,3 % Fe 0,1 % Mn 0,1 % Zn

insgesamt mindestens: in fester Form 5 %, in Lösung 2 %

Bor Kobalt Kupfer Eisen Mangan Molybdän Zink

Spurennährstoffe bewertet als Gesamtgehalt oder als wasserlöslicher Gehalt

Mischen wasserlöslicher Salze oder Chelate, auch Lösen in Wasser

Der Düngertyp ist je nach Beschaffenheit als «Spurennährstoff-Mischdünger» oder «Spurennährstoff-Mischdünger-Lösung» zu bezeichnen; der Dünger hat mindestens zwei der in Spalte 3 genannten Spurennährstoffe zu enthalten; in Chelatform vorliegende Gehaltsanteile und die Chelatbildner sind anzugeben; bei der Angabe der Gehalte sind anzugeben:

a)
bei nicht völlig wasserlös- lichen Nährstoffen der Gesamtgehalt und, wenn mindestens die Hälfte des Gesamtgehaltes wasserlöslich ist, der wasserlösliche Gehalt;
b)
bei völlig wasserlöslichen Nährstoffen nur der wasserlösliche Gehalt.

1 Bereinigt gemäss Ziff. I der V des WBF vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5847).


Anhang 1, Teil 5

Nicht anmeldepflichtige mineralische und anmeldepflichtige organische sowie organisch-mineralische Bodenverbesserungsmittel

Mineralische und organische Bodenverbesserungsmittel

Anforderungen an die einzelnen Düngertypen

Bodenverbesserungsmittel Anhang 1, Teil 5

Nr.

Typenbezeichnung

Mindestgehalte (in Gewichtsprozenten)

Typenbestimmende Bestandteile, Nährstoff- formen und -löslichkeiten

Bewertung; weitere Erfordernisse

Zusammensetzung; Art der Herstellung

Besondere Bestimmungen

1

2

3

4

5

6

7

1.

Mineralische Bodenverbesserungsmittel

1710

Kohlensaurer Kalk (Kohlensaurer Magnesiumkalk)

75 % CaCO3

Calciumcarbonat

Kalk bewertet als CaCO3; Siebdurchgang: 97 % bei 3,0 mm 70 % bei 1,0 mm; Reaktivität, bewertet nach Umsetzung in verdünnter Salzsäure, mindestens 30 %, ab einem Gehalt von 25 % MgCO3 mindestens 10 %

Calciumcarbonat, auch Magnesiumcarbonat: aus Kalkstein, Dolomit oder Kreide durch Mahlen, auch Granulieren des auf den Siebdurchgang nach Spalte 5 ausgemahlenen Produkts

Der Dünger darf als «Kohlensaurer Magnesiumkalk» bezeichnet sein, wenn der Gehalt an Magnesiumcarbonat, bewertet als MgCO3, mindestens 15 % beträgt, zusammen mit dem angegebenen Gehalt an Calciumcarbonat der Mindestgehalt erreicht ist und Magnesiumcarbonat als Nährstoff zusätzlich angegeben ist; wird bei der Herstellung Dolomit zugemischt, darf Magnesiumcarbonat nur dann angegeben sein, wenn der verwendete Dolomit eine Reaktivität von mindestens 10 % hat; der Dünger darf mit dem Hinweis «leicht umsetzbar» gekennzeichnet sein, wenn die Reaktivität mindestens 80 % beträgt.

1711

Kohlensaurer Kalk mit Torfzusatz

65 % CaCO3

Calciumcarbonat

Kalk bewertet als CaCO3; Siebdurchgang: 97 % bei 2,5 mm 50 % bei 0,8 mm; Reaktivität, bewertet nach Umsetzung in verdünnter Salzsäure, mindestens 30 %

Calciumcarbonat, Torf aus Kalkstein, Dolomit oder Kreide durch Mahlen, Zugeben von Torf, auch Zugeben von bewilligten Azotobacter

Der Dünger darf zusätzlich als AZ-Kalk bezeichnet sein, wenn es mindesatens 1000 wirksame Azotobacterzellen je g, bewertet nach ihrem Wachstum auf Agarplatten, enthält; der Dünger darf mit dem Hinweis «leicht umsetzbar» gekennzeichnet sein, wenn die Reaktivität mindestens 80 % beträgt.

1712

Kohlensaurer Kalk aus Meeresalgen

65 % CaCO3

Calciumcarbonat

Kalk bewertet als CaCO3; Siebdurchgang: 97 % bei 2,0 mm, 50 % bei 0,8 mm; Höchstgehalt an NaCl 3 %

Calciumcarbonat, aus Meeresalgen durch Trocknen und Mahlen

1713

Kalk mit weicherdigem Rohphosphat (Kohlensaurer Magnesiumkalk mit weicherdigem Rohphosphat)

65 % CaCO3   3 % P2O5

Calciumcarbonat; mineralsäurelösliches Phosphat; in 2 %iger ameisensäure-lösliches Phosphat

Kalk bewertet als; CaCO3; Phosphat bewertet als mineralsäurelösliches P2O5, mindestens 55 % des angegebenen Gehalts an P2O5 in 2 %iger Ameisensäure löslich

Calciumcarbonat, Tricalciumphosphat, auch Magnesiumcarbonat oder Magnesiumsulfat; aus Kalkstein, Dolomit oder Kreide durch Mahlen, auch Zugabe von Magnesiumsulfat; Siebdurchgang des Ausgangsgesteins: 97 % bei 1,0 mm 70 % bei 0,315 mm; Zugeben von weicherdigem Rohphosphat mit Siebdurchgang: 99 % bei 0,125 mm 90 % bei 0,063 mm; auch Granulieren des ausgemahlenen Produkts

Der Dünger darf als «kohlensaurer Magnesiumkalk mit weicherdigem Rohphosphat» bezeichnet sein, wenn der Gehalt an Magnesiumcarbonat, bewertet als MgCO3, mindestens 15 % beträgt, zusammen mit dem angegebenen Gehalt an Calciumcarbonat der Mindestgehalt an CaCO3 erreicht ist und MgCO3 als Nährstoff zusätzlich angegeben ist.

1714

Kohlensaurer Kalk mit Phosphat (Kohlensaurer Magnesiumkalk mit Phosphat)

65 % CaCO3   5 % P2O5

Calciumcarbonat; alkalisch-ammoncitratlösliches Phosphat

Kalk bewertet als CaCO3; Phosphat bewertet als alkalisch-ammoncitrat-lösliches P2O5

Calciumcarbonat, Alkalicalciumphosphat, Dicalciumphosphat, auch Magnesiumcarbonat aus Kalkstein, Dolomit oder Kreide durch Mahlen, Siebdurchgang des Ausgangsgesteins: 97 % bei 1,0 mm 70 % bei 0,315 mm; Zugeben aufgeschlossener Phosphate mit Siebdurchgang: 96 % bei 0,63 mm 75 % bei 0,16 mm; auch Granulieren des ausgemahlenen Produkts

Der Dünger darf als «kohlensaurer Magnesiumkalk mit weicherdigem Rohphosphat» bezeichnet sein, wenn der Gehalt an Magnesiumcarbonat, bewertet als MgCO3, mindestens 15 % beträgt, zusammen mit dem angegebenen Gehalt an Calciumcarbonat der Mindestgehalt an CaCO3 erreicht ist und Magnesiumcarbonat als Nährstoff zusätzlich angegeben ist; die nach Spalte 6 zugegebenen Phosphate sind anzugeben.

1715

Kohlensaurer Kalk mit Phosphat und Kali (Kohlensaurer Magnesiumkalk mit Phosphat und Kali)

50 % CaCO3   3 % P2O5

  3 % K2O

Calciumcarbonat; alkalisch-ammoncitratlösliches Phosphat; wasserlösliches Kaliumoxid

Kalk bewertet als CaCO3; Phosphat bewertet als alkalisch-ammoncitrat-lösliches P2O5; Kali bewertet als wasserlösliches K2O

Calciumcarbonat, Alkalicalcium- und Dicalciumphosphat, Kaliumsulfat und -chlorid, auch Magnesiumcarbonat oder Magnesiumsulfat aus Kalkstein, Dolomit oder Kreide durch Mahlen, Siebdurchgang des Ausgangsgesteins: 97 % bei 1,0 mm 70 % bei 0,315 mm; Zugeben aufgeschlossener Phosphate mit Siebdurchgang: 96 % bei 0,63 mm 75 % bei 0,16 mm; auch Granulieren des ausgemahlenen Produkts

Der Dünger darf als «kohlensaurer Magnesiumkalk mit Phosphat und Kali» bezeichnet sein, wenn der Gehalt an Magnesiumcarbonat, bewertet als MgCO3, mindestens 15 % beträgt, zusammen mit dem angegebenen Gehalt an Calciumcarbonat der Mindestgehalt an CaCO3 erreicht ist und Magnesium-carbonat als Nährstoff zusätzlich angegeben ist; die nach Spalte 6 zugegebenen Phosphate sind anzugeben.

1716

Kohlensaurer Kalk mit Schwefel (Kohlensaurer Magnesiumkalk mit Schwefel)

65 % CaCO3   2 % S

Calciumcarbonat; Schwefel

Kalk bewertet als CaCO3; Reaktivität bewertet nach Umsetzung in verdünnter Salzsäure, mindestens 30 %, ab einem Gehalt von 25 % MgCO3 mindestens 10 % Schwefel bewertet als S

Calciumcarbonat, auch Magnesium- carbonat aus Kalkstein, Dolomit oder Kreide durch Mahlen, Siebdurchgang: 97 % bei 3,0 mm 70 % bei 1,0 mm; Zugeben von Calciumsulfat in verschiedenen Hydratationsgraden aus Natur- oder Industrieherkünften, auch Granulierung des auf den Siebdurchgang nach Spalte 5 ausgemahlenen Produkts

Der Dünger darf als «kohlensaurer Magnesiumkalk mit Schwefel» bezeichnet sein, wenn der Gehalt an Magnesium-carbonat, bewertet als MgCO3, mindestens 15 % beträgt, zusammen mit dem angegebenen Gehalt an Calciumcarbonat der Mindestgehalt an CaCO3 erreicht ist und Magnesium-carbonat als Nährstoff zusätzlich angegeben ist; wird bei der Herstellung Dolomit zugemischt, so darf Magnesiumcarbonat nur dann angegeben sein, wenn der verwendete Dolomit eine Reaktivität von mindestens 10 % hat; der Dünger darf mit dem Hinweis «leicht umsetzbar» gekennzeichnet sein, wenn die Reaktivität mindestens 80 % beträgt.

1720

Branntkalk (Branntkalk, körnig) (Magnesium-Branntkalk), (Magnesium-Branntkalk, körnig)

65 % CaO

Calciumoxid

Kalk bewertet als CaO; Siebdurchgang: 97 % bei 6,3 mm; beim ersten Inverkehrbringen dürfen nicht mehr als 9 % CaO an CO2 gebunden sein.

Calciumoxid, auch Magnesiumoxid; aus Kalkstein, Dolomit oder Kreide durch Brennen

Der Dünger darf als «Magnesium-Branntkalk» bezeichnet sein, wenn der Gehalt an Magnesiumoxid, bewertet als MgO mindestens 15 % beträgt, zusammen mit dem angegebenen Gehalt an Calciumoxid der Mindestgehalt erreicht ist und Magnesium als Nährstoff zusätzlich angegeben ist; der Dünger darf als «Branntkalk, körnig» oder «Magnesium-Branntkalk, körnig» bezeichnet sein, wenn er jeweils folgenden Anforderungen entspricht: Siebdurchgang: 97 % bei 6,3 mm, davon höchstens 5 % bei 0,4 mm.

1721

Branntkalk mit Schwefel (Branntkalk, körnig, mit Schwefel; Magnesium-Branntkalk mit Schwefel, Magnesiumbranntkalk, körnig, mit Schwefel)

60 % CaO   2 % S

Calciumoxid; Schwefel

Kalk bewertet als CaO; Siebdurchgang: 97 % bei 6,3 mm; beim ersten Inverkehrbringen dürfen nicht mehr als 9 % CaO an CO2 gebunden sein, Schwefel bewertet als S

Calciumoxid, auch Magnesiumoxid; aus Kalkstein, Dolomit oder Kreide durch Brennen; Zugeben von Calciumsulfat in verschiedenen Hydratationsgraden aus Natur- oder Industrieherkünften

Der Dünger darf als «Magnesium-Branntkalk mit Schwefel» bezeichnet sein, wenn der Gehalt an Magnesiumoxid, bewertet als MgO mindestens 15 % beträgt, zusammen mit dem angegebenen Gehalt an Calciumoxid der Mindestgehalt erreicht ist und Magnesium als Nährstoff zusätzlich angegeben ist; der Dünger darf als «Brannt- kalk, körnig» oder «Mag- nesium-Branntkalk, körnig» bezeichnet sein, wenn er jeweils folgenden Anforderungen entspricht: Siebdurchgang: 97 % bei 6,3 mm, davon höchstens 5 % bei 0,4 mm.

1722

Stückkalk (Magnesium-Stückkalk)

65 % CaO

Calciumoxid

Kalk bewertet als CaO; beim ersten Inverkehrbringen dürfen nicht mehr als 9 % CaO an CO2 gebunden sein

Calciumoxid, auch Magnesiumoxid; aus Kalkstein, Dolomit oder Kreide durch Brennen

Der Dünger darf als «Magnesium-Stückkalk» bezeichnet sein, wenn der Gehalt an Magnesiumoxid, bewertet als MgO mindestens 15 % beträgt, zusammen mit dem angegebenen Gehalt an Calciumoxid der Mindestgehalt erreicht ist und Magnesiumoxid als Nährstoff zusätzlich angegeben ist.

1730

Löschkalk (Magnesium-Löschkalk)

60 % CaO

Calciumoxid

Kalk bewertet als CaO; Siebdurchgang: 97 % bei 4,0 mm, 80 % bei 2,0 mm; beim ersten Inverkehrbringen dürfen nicht mehr als 9 % CaO an CO2 gebunden sein

Calciumhydroxid, auch Magnesiumhydroxid; aus Kalkstein, Dolomit oder Kreide durch Trennen und Löschen

Der Dünger darf als «Magnesium-Löschkalk» bezeichnet sein, wenn der Gehalt an Magnesiumoxid, bewertet als MgO mindestens 15 % beträgt, zusammen mit dem angegebenen Gehalt an Calciumoxid der Mindestgehalt erreicht ist und Magnesium als Nährstoff zusätzlich angegeben ist.

1731

Mischkalk (Magnesium-Mischkalk)

55 % CaO

Calciumoxid

Kalk bewertet als CaO; mindestens ¼ des angegebenen Gehalts als Oxid Siebdurchgang: 97 % bei 4,0 mm, 50 % bei 0,8 mm

Calciumcarbonat, -hydroxid oder -oxid auch Magnesiumcarbonat, -hydroxid oder -oxid; aus kohlensaurem Kalk, Branntkalk oder Löschkalk durch Mischen oder teilweises Brennen von Kalkstein, Dolomit

Der Dünger darf als «Magnesium-Mischkalk» bezeichnet sein, wenn der Gehalt an Magnesiumoxid, bewertet als MgO mindestens 15 % beträgt, zusammen mit dem angegebenen Gehalt an Calciumoxid der Mindestgehalt erreicht ist und Magnesiumoxid als Nährstoff zusätzlich angegeben ist.

1740

Hüttenkalk (Hüttenkalk, körnig)

42 % CaO

Calciumoxid

Kalk bewertet als CaO; Siebdurchgang: 97 % bei 1,0 mm, 80 % bei 0,315 mm

Silicate von Calcium und Magnesium; aus Hochofenschlacke durch Vermahlen

Der Dünger darf als «Hüttenkalk, körnig» bezeichnet sein, wenn das Ausgangsprodukt auf den Siebdurchgang nach Spalte 5 ausgemahlen ist und der Dünger folgenden Anforderungen entspricht: Siebdurchgang 97 % bei 3,15 mm, 75 % bei 1,6 mm.

1741

Hüttenkalk mit weicherdigem Rohphosphat

40 % CaO   3 % P2O5

Calciumoxid mineralsäurelösliches Phosphat, in 2 %iger Ameisensäure lösliches Phosphat

Kalk bewertet als CaO; Phosphat bewertet als mineralsäurelösliches P2O5, mindestens 55 % des angegebenen Gehalts an P2O5 in 2 %iger Ameisensäure löslich

Silicate von Calcium und Magnesium; Tricalcium- und Calciumphosphat, Calciumcarbonat aus Hüttenkalk mit Siebdurchgang: 99 % bei 0,125 mm, 90 % bei 0,063 mm Zugeben von weich- erdigem Rohphosphat mit Siebdurchgang: 99 % bei 0,125 mm, 90 % bei 0,063 mm

1742

Hüttenkalk mit Phosphat und Kali (Hüttenkalk, körnig mit Phosphat und Kali)

30 % CaO   3 % P2O5   3 % K2O

Calciumoxid in 2 %iger Zitronensäure und in alkalischem Ammoncitrat lösliches Phosphat; bei Herstellung nach Spalte 6 Buchstabe b auch mineralsäure-lösliches Phosphat und in 2 %iger Ameisensäure lösliches Phosphat; wasserlösliches Kaliumoxid

Kalk bewertet als CaO; Siebdurchgang des Ausgangsstoffs Hüttenkalk:

a)
97 % bei 1 mm, 80 % bei 0,315 mm;
b)
97 % bei 3,15mm

Phosphat bewertet als in 2 %iger Zitronensäure und in alkalischem Ammoncitrat (Petermann) lösliches P2O5; bei Herstellung nach Spalte 6 Buchstabe b, Phosphat bewertet als mineralsäure-lösliches P2O5, mindestens 55 % des angegebenen Gehalts an P2O5 in 2 %iger Ameisensäure löslich; Kali bewertet als wasserlösliches K2O

Silicate von Calcium und Magnesium; aus Hochofenschlacke durch:

a)
Vermahlen oder
b)
Absieben

Zugeben aufgeschlossener Phosphate (weicherdiges Rohphosphat nur bei Herstellung nach Buchstabe b) und von Kaliumchlorid oder Kaliumsulfat, auch Rückstandkali

Der Dünger darf als «Hüttenkalk, körnig» bezeichnet sein, wenn das Ausgangsprodukt auf den Siebdurchgang nach Spalte 6 ausgemahlen ist und der Dünger folgenden Anforderungen entspricht: Siebdurchgang: 97 % bei 3,15 mm, 75 % bei 1,6 %.

1743

Konverterkalk

40 % CaO

Calciumoxid

Kalk bewertet als CaO; Siebdurchgang:

a)
97 % bei 1,0 mm, 80 % bei 0,315 mm;
b)
97 % bei 3,15 mm
40 % bei 0,315 mm;
Löslichkeit von Calcium und Magnesium, bewertet nach Umsetzung in verdünnter Salzsäure, mindestens 30 %
c)
97 % bei 2,0 mm
50 % bei 0,315 mm

Silicate und Oxide von Calcium und Magnesium, Eisen- und Manganverbindungen;

a)
Vermahlen von Konverterschlacke
b)
Absieben zerfallener Konverterschlacke oder
c)
Absieben zerfallener Pfannenschlacke aus der Behandlung unlegierter Stähle, deren Silikatgehalt, bewertet als SiO2, mindestens 20 % beträgt

Als Ausgangsstoff muss angegeben sein bei Herstellung nach Spalte 6 Buchstabe b) «Abgesiebte Konverterschlacke»; nach Buchstabe c) «Pfannenschlacke».

1744

Konverterkalk mit Phosphat (Konverterkalk mit Phosphat, körnig)

35 % CaO   3 % P2O5

Calciumoxid; in 2 %iger Zitronensäure und in alkalischem Ammoncitrat lösliches Phosphat

Kalk bewertet als CaO; Phosphat bewertet als in 2 %iger Zitronensäure und in alkalischem Ammoncitrat (Petermann) lösliches P2O5; Siebdurchgang: 97 % bei 1,0 mm, 80 % bei 0,315 mm

Silicate und Oxide von Calcium und Magnesium, Eisen- und Manganverbindungen; aus phosphathaltiger Konverterschlacke, auch Zugeben aufgeschlossener Phosphate

Der Dünger darf als «Konverterkalk mit Phosphat, körnig» bezeichnet sein, wenn das Ausgangsprodukt auf den Siebdurchgang nach Spalte 5 ausgemahlen ist und der Dünger folgenden Anforderungen entspricht: Siebdurchgang: 97 % bei 2,0 mm,

75 % bei 1,6 mm.

1745

Konverterkalk mit Phosphat und Kali (Konverterkalk mit Phosphat und Kali, körnig)

30 % CaO   3 % P2O5

  3 % K2O

Calciumoxid; in 2 %iger Zitronensäure und in alkalischem Ammoncitrat lösliches Phosphat; wasserlösliches Kaliumoxid

Kalk bewertet als CaO; Phosphat bewertet als in 2 %iger Zitronensäure und in alkalischem Ammoncitrat (Petermann) lösliches P2O5; Kali bewertet als wasser- lösliches K2O; Siebdurchgang des Ausgangsstoffs Konverterkalk:

a)
97 % bei 1,0 mm,
80 % bei 0,315 mm
b)
97 % bei 3,15 mm,
40 % bei 0,315 mm, Löslichkeit von Calcium und Magnesium, bewertet nach Umsetzung in verdünnter Salzsäure mindestens 30 %;
c)
97 % bei 2,0 mm,
50 % bei 0,315 mm

Silicate und Oxide von Calcium und Magnesium, Eisen- und Manganverbindungen; Zugeben von aufge-schlossenem Phosphat und Kaliumchlorid oder Kaliumsulfat, auch Rückstandkali; aus phosphathaltiger Konverterschlacke durch:

a)
Vermahlen von Konverterschlacke,
b)
Absieben zerfallener Konverterschlacke oder
c)
Absieben zerfallener Pfannenschlacke aus der Behandlung unlegierter Stähle

Der Dünger darf als «Konverterkalk mit Phosphat und Kali, körnig» bezeichnet sein, wenn das Ausgangsprodukt auf den Siebdurchgang nach Spalte 6 Buchstabe a) ausgemahlen ist und der Dünger folgenden Anforderungen entspricht: Siebdurchgang der Komponente «Konverterkalk mit Phosphat und Kali»: 97 % bei 2,0 mm, 75 % bei 1,6 mm; als Ausgangsstoff muss angegeben sein bei Herstellung nach Spalte 6 Buchstabe b) «Abgesiebte Konverterschlacke», Buchstabe c) «Pfannenschlacke».

1750

Geflügelkotkalk

30 % CaO

Calciumoxid

Kalk bewertet als CaO

Calciumhydroxid, Geflügelkotkalk; aus Branntkalk und feuchtem Geflügelkot

1751

Kalibranntkalk (Kali-Magnesium-Branntkalk)

65 % CaO 10 % K2O

Calciumoxid

Kaliumoxid

Kalk bewertet als CaO

Calciumoxid oder Hydroxid, auch Magnesiumoxid oder Hydroxid, Kaliumsulfat oder Kaliumcarbonat; aus Branntkalk und Rückstandkali

Der Dünger darf als «Kali-Magnesium Branntkalk» bezeichnet sein, wenn der Gehalt an Magnesiumoxid, bewertet als MgO, mindestens 15 % beträgt, zusammen mit dem angegebenen an Calciumoxid der Mindestgehalt an CaO erreicht ist und Magnesiumoxid als Nährstoff zusätzlich angegeben ist.

1752

Rückstandkalk

30 % CaO

Calciumoxid

Kalk bewertet als CaO; Siebdurchgang: 97 % bei 4 mm; bei Calcium- oder Magnesiumcarbonaten Siebdurchgang: 97 % bei 3,0 mm, 70 % bei 1,0 mm.

Oxide, Hydroxide oder Carbonate von Calcium oder Magnesium; aus basisch wirksamen Rückständen der industriellen Produktion, auch aus der Kalkstein- oder Dolomitverarbeitung

Die Art der Kalkrückstände ist anzugeben.

1753

Carbokalk

45 % CaCO3

Calciumcarbonat

Kalk bewertet als CaO

Calciumcarbonat und andere basisch wirksame Verbindungen von Calcium und Magnesium sowie organische Bestandteile; durch Zugabe von Kalk und Kohlendioxid aus Zuckerrübenrohsaft gefällter Niederschlag

1760

Gesteinsmehl (Steinmehl, Urgesteinsmehl, Quarzmehl, Basaltmehl, Tonerdemehl)

Brechen und Aufbereiten von Steinen

1770

Perlit

Brechen und Aussieben vulkanischen Ausgangsmaterials (Rhyolite), Erhitzen bei Unterdruck

1771

Vermiculit

Aufblähen des Tonminerals Vernmiculit bei Temperaturen von rund 1100 Grad Celcius

1772

Leca

Aufblähen von Tonmineralien bei rund 1150 Grad Celcius

2.

Organische Bodenverbesserungsmittel

1810

Torf

40 % OS

organische Substanz

Organische Substanz bewertet als Glühverlust

In Mooren aus Pflanzenrückständen gebildetes Material

Aschegehalt höchstens 10 Prozent.

1811

Torfmull

70 % OS

organische Substanz

Organische Substanz bewertet als Glühverlust

Trocknen von Torf

1820

Organisches Boden-verbesserungsmittel

10 % OS

organische Substanz

Höchstens 3 % von einem oder mehrerer der folgenden Stoffe: Stickstoff, Phosphat, Kali oder Schwefel.

Aufbereiten tierischer, mikrobieller oder pflanzlicher Stoffe

3.

Organisch-mineralische Bodenverbesserungsmittel

1910

Organisch-mineralisches Bodenverbesserungsmittel

10 % OS

organische Substanz

Höchstens 3 % von einem oder mehrerer der folgenden Stoffe: Stickstoff, Phosphat, Kali oder Schwefel.

Aufbereiten tierischer, mikrobieller oder pflanzlicher Stoffe und mischen mit mineralischen Komponenten


Anhang 1, Teil 61

Anmeldepflichtige Dünger

Hof- und Recyclingdünger sowie weitere Erzeugnisse

Anforderungen an die einzelnen Düngertypen

Hof- und Recyclingdünger Anhang 1, Teil 6

Nr.

Typenbezeichnung

Mindestgehalte

Typenbestimmende Bestandteile, Nährstoff- formen und -löslichkeiten

Bewertung; weitere Erfordernisse

Zusammensetzung; Art der Herstellung

Besondere einzuhaltende Bestimmungen

1

2

3

4

5

6

7

2010

Hofdünger

Gesamtstickstoff Gesamtphosphat Gesamtkalium

organische Substanz Trockensubstanzgehalt

In aufbereiteter oder nicht aufbereiteter Form; die Aufbereitung oder Verwendung des Hofdüngers muss gewährleisten, dass keine unerwünschten Organismen, wie pathogene Organismen oder Samen von Neophyten, verbreitet werden.

Auf die Tierart, von welcher der Hofdünger stammt, ist hinzuweisen. Die Aufbereitungsart ist anzugeben.

2011

Getrockneter Mist

40 % OS

Gesamtstickstoff Gesamtphosphat Gesamtkalium organische Substanz Trockensubstanzgehalt

Trocknen und allenfalls Granulieren oder Pelletieren von Stallmist oder Tierexkrementen

Auf die Tierart, von der der Stallmist stammt, ist hinzuweisen.

2020

Klärschlamm

Anforderungen nach der ChemRVV (SR 814.81)

2030

Kompost

Gesamtstickstoff Gesamtphosphat Gesamtkalium Calcium Magnesium organische Substanz Trockensubstanzgehalt

elektrische Leitfähigkeit

Die Herstellung oder die Verwendung muss gewährleisten, dass keine unerwünschten Organismen, wie pathogene Organismen oder Samen von Neophyten, verbreitet werden.

2040

Gärgut, fest oder flüssig

Gesamtstickstoff Gesamtphosphat Gesamtkalium Calcium Magnesium organische Substanz Trockensubstanzgehalt

elektrische Leitfähigkeit

Die Herstellung oder die Verwendung muss gewährleisten, dass keine unerwünschten Organismen, wie pathogene Organismen oder Samen von Neophyten, verbreitet werden.

2060

Wolle und Wollstaub

3 % N

organischer Stickstoff

Stickstoff bewertet als organischer Stickstoff

Stickstoffreiche Abfälle aus der Verarbeitung von Wolle und entsprechendem Material

Auf die Herkunft ist hinzuweisen; der Gehalt an organischem Stickstoff ist anzugeben.

2070

Zusatz zu Hofdünger

Mineralien, kohlenstoffhaltiges Material pflanzlichen, tierischen oder mikrobiellen Ursprungs und Mischungen dieser

Zusatz zu Gülle und Mist

2080

Mischung der Erzeugnisse 2010, 2011 und 2030-2070

Die Komponenten und ihre besonderen einzuhaltenden Bestimmungen sind anzugeben.


1 Bereinigt gemäss Ziff. I der V des WBF vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5847).


Anhang 2

(Art. 15)

Toleranzen

a.
Die in diesem Anhang festgelegten Toleranzen stellen die erlaubten Abweichungen des gemessenen Wertes von dem zugesicherten Nährstoffgehalt dar.
b.
Sie dienen dazu, Unsicherheiten bei der Herstellung, der Probenahme und der Analyse aufzufangen.
c.
Ist für einen Nährstoff kein Höchstwert angegeben, dann bestehen keine Beschränkungen hinsichtlich der Überschreitung des zugesicherten Gehalts.
d.
Folgende Toleranzen werden auf die zugesicherten Nährstoffgehalte bei den verschiedenen Düngertypen zugestanden:

Absolute Werte in Masseprozenten in N, P2O5, K2O, MgO, Cl

1.

Mineralische Einnährstoffdünger

1.1

Stickstoffdünger

Kalksalpeter

0,4

Kalkmagnesiasalpeter

0,4

Natronsalpeter

0,4

Chilesalpeter

0,4

Kalkstickstoff

1,0

Nitrathaltiger Kalkstickstoff

1,0

Ammonsulfat oder schwefelsaures Ammoniak

0,3

Ammoniumnitrat oder Kalkammonsalpeter:

-
bis zu 32 % einschliesslich

0,8

-
über 32 %

0,6

Ammonsulfatsalpeter

0,8

Stickstoff-Magnesiumsulfat

0,8

Stickstoff-Magnesia

0,8

Harnstoff

0,4

Calciumnitratsuspension

0,4

Stickstoffdüngerlösung mit Formaldehydharnstoff

0,4

Stickstoffdüngersuspension mit Formaldehydharnstoff

0,4

Ammoniumsulfatharnstoff

0,5

Stickstoffdünger-Lösung

0,6

Ammoniumnitrat-Harnstoff-Lösung

0,6

1.2

Phosphatdünger

Thomasphosphat:

-
Zusicherung ausdrücklich in einer Spanne von 2 Masseprozenten

0,0

-
Zusicherung ausgedrückt in einer Zahl

1,0

Übrige Phosphatdünger

(Nummern der Dünger in Anhang 1, Teil 1)

P2O5 löslich in:

-
Mineralsäure

(230, 231, 250, 271)

0,8

-
Ameisensäure

(271)

0,8

-
Neutral-Ammoncitrat

(220, 221, 222)

0,8

-
Alkalisch-Ammoncitrat

(240, 241, 250, 251, 260)

0,8

-
Wasser

(220, 221, 230)

0,9

(222)

1,3

1.3

Kalidünger

Kalirohsalz

1,5

Angereichertes Kalirohsalz

1,0

Kaliumchlorid:

-
bis zu 55 % einschliesslich

1,0

-
über 55 %

0,5

Kaliumchlorid mit Magnesium

1,5

Kaliumsulfat

0,5

Kaliumsulfat mit Magnesium

1,5

1.4

Andere Elemente

Chlorid

0,2

2.

Mineralische Mehrnährstoffdünger

2.1

Nährstoffe

N

1,1

P2O5

1,1

K2O

1,1

2.2

Höchstwert der negativen Abweichung vom zugesicherten Gehalt

Zweinährstoffdünger

1,5

Dreinährstoffdünger

1,9

3.

Sekundärnährstoffe in Düngern (Calcium, Magnesium, Natrium und Schwefel)

Bei Angabe eines Gehaltes an Calcium, Magnesium und Schwefel betragen die Toleranzen 1/4 der angegebenen Gehalte von diesen Nährstoffen und höchstens folgende Werte:

Ca

0,64

Mg

0,55

Na

0,67

S

0,36

MgO, CaO, Na2O, SO3

0,9

4.

Spurennährstoffe in Düngern

Gehalt an Spurennährstoffen über 2 %

0,4

Gehalt an Spurennährstoffen bis 2 %

1/5 des angegebenen Gehaltes

5.

Organische und organisch-mineralische Dünger und Mischdünger ausgenommen Torfmischdünger

5.1

Organische und organisch-mineralische Dünger

Für den einzelnen Nährstoff beträgt die Toleranzen 1/4 der angegebenen Gehalte von diesen Nährstoffen und höchstens folgende Werte:

a. 

für den einzelnen Nährstoff

N

1,0

P2O5

2,0

K2O

1,0

CaO

3,0

MgO

0,9

b. 

Abweichungen vom angegebenen Gehalt für N, P2O5 und K2O insgesamt höchstens:

Organische und organisch-mineralische Mehrnährstoffdünger

2,0

5.2

Torfmischdünger

a. 

für den einzelnen Nährstoff:

N

0,2

P2O5

0,2

K2O

0,2

b. 

Abweichungen vom angegebenen Gehalt insgesamt höchstens

0,5


Anhang 3

(Art. 17)

Änderung bisherigen Rechts

1


1 Die Änderung kann unter AS 2007 6311 konsultiert werden.



 AS 2007 6311


1 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
2 SR 916.171