901.022

Verordnung
über die Gewährung von Steuererleichterungen
im Rahmen der Regionalpolitik

vom 28. November 2007 (Stand am 1. Januar 2013)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 12 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20061 über Regionalpolitik,

verordnet:

Art. 1 Grundsatz

Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik können an Unternehmen in den nach dieser Verordnung bezeichneten Gebieten (Anwendungsgebiete) gewährt werden.


Art. 2 Kriterien

Ein Anwendungsgebiet besteht aus mehreren Gemeinden, die aneinander grenzen, in Bezug auf die Wirtschaftsstruktur und den Arbeitsmarkt miteinander verbunden sind und in denen folgende Kriterien erfüllt sind:

a.
Es besteht ein besonderer Strukturanpassungsbedarf, namentlich weil die Bevölkerungsentwicklung unter dem Landesmittel, das Einkommensniveau deutlich darunter und der Anteil industrieller Tätigkeit deutlich darüber liegen.
b.
Die durchschnittliche Arbeitslosigkeit liegt deutlich über dem Landesmittel.
c.
Die Beschäftigtenzahlen haben sich im Vergleich zum Landesmittel deutlich ungünstiger entwickelt.
d.
Es liegen starke Anzeichen dafür vor, dass die Voraussetzungen nach den Buchstaben b und c innert kurzer Zeit erfüllt sein werden, namentlich dass die Entwicklungsaussichten in den wichtigsten Wirtschaftszweigen und den grössten Unternehmen ungünstig sind.

Art. 3 Festlegung der Anwendungsgebiete

1 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)1 legt die Anwendungsgebiete gemäss den Kriterien nach Artikel 2 nach Anhörung der Kantone fest.

2 Gebiete, deren Volkseinkommen deutlich über dem Landesmittel liegt oder die aufgrund ihrer hohen Zentralität ein besonderes Entwicklungspotenzial aufweisen, können vom WBF nicht als Anwendungsgebiete festgelegt werden.


1 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.


Art. 4 Voraussetzungen für die Gewährung der Steuererleichterungen des Bundes

1 Steuererleichterungen können industriellen Unternehmen und produktionsnahen Dienstleistungsbetrieben in den Anwendungsgebieten für Vorhaben gewährt werden, die einen hohen Innovationsgrad, eine grosse Wertschöpfung sowie einen über die Grenze des Anwendungsgebietes reichenden Absatzmarkt nachweisen.

2 Die Vorhaben nach Absatz 1 müssen eine besondere regionalwirtschaftliche Bedeutung aufweisen und ermöglichen, dass das Unternehmen selber oder Zulieferanten und Partner:

a.
neue Arbeitsplätze schaffen; oder
b.
bestehende Arbeitsplätze so an die sich ändernden Gegebenheiten anpassen, dass sie langfristig erhalten bleiben.

3 Die besondere regionalwirtschaftliche Bedeutung eines Vorhabens bestimmt sich insbesondere nach folgenden Kriterien:

a.
Anzahl der neu geschaffenen Arbeitsplätze innerhalb des Anwendungsgebietes;
b.
Ausmass der geplanten Investitionen innerhalb des Anwendungsgebietes;
c.
Umfang der innerhalb des Anwendungsgebietes geplanten oder getätigten Einkäufe, Bestellungen oder nachgefragten Dienstleistungen;
d.
Zusammenarbeit mit Forschungsinstituten und Bildungseinrichtungen, welche einen direkten Bezug zum geplanten Vorhaben aufweist.

4 Handelt es sich beim Gesuchsteller um einen produktionsnahen Dienstleistungsbetrieb und sind seine in der Schweiz getätigten Investitionen vergleichsweise gering, so gewährt der Bund Steuererleichterungen nur dann, wenn im Anwendungsgebiet mindestens 20 Arbeitsstellen geschaffen werden.

5 Steuererleichterungen werden nur gewährt, wenn im kantonalen Erleichterungsentscheid die Frist und die Modalitäten für die Nachzahlung missbräuchlich beanspruchter Steuererleichterungen festgelegt sind. Eine Steuererleichterung gilt namentlich dann als missbräuchlich beansprucht, wenn das Unternehmen:

a.
die Schlüsselelemente des zuvor mit dem Kanton definierten Geschäftsplanes nicht umgesetzt hat; oder
b.
ein Vorhaben realisiert, das massgeblich vom ursprünglichen Geschäftsplan abweicht.

Art. 5 Umfang der Steuererleichterung

1 Die Steuererleichterung kann bezüglich der gewährten Bedingungen, wie Höhe und Dauer, nicht weiter als diejenige des Kantons gehen.

2 Für Steuererleichterungen nach Artikel 4 Absatz 4 beträgt die Steuererleichterung höchstens 50 Prozent. Ist das Vorhaben von besonderer regionalwirtschaftlicher Bedeutung, so kann ausnahmsweise eine weitergehende Steuererleichterung gewährt werden.


Art. 6 Einschränkung

Bei einer Verschiebung von Arbeitsplätzen von einem Kanton in einen anderen werden keine Steuererleichterungen gewährt.


Art. 7 Gesuch um Steuererleichterung

Das Gesuch um Steuererleichterungen des Bundes ist an den betroffenen Kanton zu richten. Es hat einen Geschäftsplan samt dessen Beurteilung durch eine Bank oder eine unabhängige Fachperson zu enthalten.


Art. 8 Antrag des Kantons

1 Entscheidet der Kanton, dem gesuchstellenden Unternehmen eine Steuererleichterung zu gewähren, leitet er das vollständige Dossier mit seinem Entscheid und seinem Antrag auf Steuererleichterung des Bundes an des Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) weiter.

2 Der Kanton muss:

a.
dem SECO die Übereinstimmung seines Entscheides mit Artikel 23 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19901 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden bestätigen;
b.
dem SECO die für die Beurteilung des Gesuches notwendigen Angaben nach Artikel 3 einreichen; und
c.
dafür sorgen, dass der nach Artikel 4 verlangte Geschäftsplan eine Schätzung der zu erwartenden Steuerersparnisse enthält.


Art. 9 Entscheid des WBF

Das WBF kann dem Gesuch ganz oder teilweise zustimmen. Es kann zur Sicherung des Vorhabens die Steuererleichterungen mit Bedingungen und Auflagen verbinden.


Art. 10 Überwachung

1 Das SECO überwacht die Einhaltung der Bedingungen und Auflagen nach den Artikeln 4, 8 und 9. Der Kanton hat zu überprüfen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Steuererleichterungen nach Artikel 4 eingehalten werden, namentlich dass eine Steuererleichterung nicht missbräuchlich beansprucht worden ist.

2 Der Kanton erstattet dem SECO jährlich Bericht über die Höhe der steuerbaren Reingewinne, für die die direkte Bundessteuer nicht erhoben wurde.

3 Der Kanton liefert dem SECO die Daten zur Anzahl geschaffener Arbeitsplätze, zu den getätigten Investitionen sowie alle anderen Daten, die für die Evaluation der Auswirkungen der gewährten Steuererleichterungen als erforderlich erachtet werden.


Art. 11 Berichterstattung an den Bundesrat

Das WBF erstattet dem Bundesrat alle vier Jahre Bericht über die Festlegung der Anwendungsgebiete.


Art. 12 Widerruf

Der Widerruf des kantonalen Entscheides, eine Steuererleichterung zu gewähren, führt grundsätzlich zu einem analogen Widerruf des Entscheides des Bundes.


Art. 13 Übergangsbestimmungen für die Steuererleichterungen

1 Bis drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung können auch in den Gebieten Steuererleichterungen gewährt werden, die nach bisherigem Recht festgelegt waren.

2 Das WBF führt die Liste der Gebiete nach bisherigem Recht weiter und passt die Gebiete im Kanton Waadt an.

3 Maximal können in diesen Gebieten Steuererleichterung von 50 Prozent gewährt werden.

4 Soweit Steuererleichterungen an Unternehmen nach bisherigem Recht verfügt wurden, kann das WBF die Verfügung namentlich bezüglich des Ortes des Unternehmens noch bis zum 31. Dezember 2008 abändern. Bei Steuererleichterungen, die vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 verfügt werden, können solche Änderungen noch bis zum 31. Dezember 2011 vorgenommen werden.


Art. 14 Übergangsbestimmungen für Bürgschaften

1 Aufgrund des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19951 zugunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete gewährte Bürgschaften, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung beschlossen wurden, profitieren bis zu ihrem Auslaufen von den Übergangsmassnahmen nach Artikel 12.

2 Bürgschaftsverpflichtungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung beschlossen wurden, können um maximal acht Jahre verlängert werden.

3 Der Widerruf des kantonalen Beschlusses betreffend eine Rückbürgschaft führt grundsätzlich zu einem analogen Widerruf des Bürgschaftsentscheides des Bundes.


1 AS 1996 1918, 2001 1911, 2006 2197 Anhang Ziff. 144 4301. AS 2007 681 Anhang Ziff. I 4]


Art. 15 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 10. Juni 19961 über die Hilfe zugunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete wird aufgehoben.


1 [AS 1996 1922, 2000 187 Art. 22 Abs. 1 Ziff. 29, 2001 3033, 2004 5113, 2006 4305]


Art. 16 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.



 AS 2007 6865


1 SR 901.0