631.061

Verordnung
über die Bearbeitung von Personendaten
in der Eidgenössischen Zollverwaltung

(Datenbearbeitungsverordnung für die EZV)1

vom 4. April 2007 (Stand am 1. Juli 2012)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 110 Absatz 3 und 112 Absatz 5 des Zollgesetzes vom 18. März 20052 (ZG),

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Bearbeitung von Personendaten in der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) mittels Informationssystemen, die dem Veranlagen und dem Erheben von Abgaben, dem Erstellen von Risikoanalysen, dem Verfolgen und dem Beurteilen von Straffällen, dem Erstellen von Statistiken, dem Durchführen und Analysieren polizeilicher Tätigkeiten im Bereich der Personenkontrolle, dem Durchführen und dem Analysieren des Vollzugs der nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes, sowie dem Durchführen und dem Analysieren von Tätigkeiten zur Verbrechensbekämpfung dienen.

2 Als Informationssystem gilt jede Sammlung von Personendaten in elektronischer oder anderer Form.

3 Vorbehalten bleiben Bestimmungen über:

a.
besondere Informationssysteme der EZV;
b.
Informationssysteme anderer Bundesstellen, die von der EZV mitbenützt werden.

Art. 2 Anhänge

1 Die Anhänge enthalten über die einzelnen Informationssysteme folgende Angaben:

a.
Zweck;
b.
Inhalt;
c.
Zuständigkeit und Organisation;
d.
Zugriff und Bearbeitung;
e.
allfällige Abweichungen von den Verordnungsbestimmungen.

2 Die Anhänge gliedern sich wie folgt in drei Teile:

a.
die Anhänge A enthalten Informationssysteme, für welche die Oberzolldirektion (OZD) beziehungsweise das Kommando Grenzwachtkorps (GWK) als Teil der OZD zuständig ist.
b.
die Anhänge B enthalten Informationssysteme, für welche die jeweilige Zollkreisdirektion oder das jeweilige Kommando einer Grenzwachtregion zuständig ist.
c.
die Anhänge C enthalten Informationssysteme, für welche die jeweilige Zollstelle zuständig ist.

3 Als Personalien und Adressen (Ziff. 2 der Anhänge) gelten insbesondere und soweit notwendig:

a.
für natürliche Personen: Name, Vorname(n), Ausweisnummer, Ledigname, Aliasname, Name und Vorname(n) des Vaters und der Mutter, Geburtsdatum, Geburtsort, Heimatort, Geschlecht, Zivilstand, Beruf, Sprache, Strassenbezeichnung, Wohnort, Nummern von Telefon, Mobiltelefon und Telefax, E-Mail-Adresse, Bankverbindung, erforderliche Angabe für die rechtliche Vertreterin oder den rechtlichen Vertreter;
b.
für juristische Personen und Personenvereinigungen: Name, Unternehmen, Rechtsform, Strassenbezeichnung, Sitz, handelnde Personen oder Organe, Nummern von Telefon, Mobiltelefon und Telefax, E-Mail-Adresse, Bankverbindung, erforderliche Angabe für die rechtliche Vertreterin oder den rechtlichen Vertreter.

Art. 3 Zuständigkeit und Verantwortung

1 Für die einzelnen Informationssysteme sind je nach Bearbeitungszweck die OZD, die Zollkreisdirektionen, die Kommandos der Grenzwachtregionen beziehungsweise die einzelnen Zollstellen zuständig. Führen verschiedene Stellen der EZV Informationssysteme mit gleichem Bearbeitungszweck, so werden diese von der hierarchisch übergeordneten Dienststelle koordiniert.

2 Die jeweils zuständige Stelle der EZV trägt die Verantwortung für die von ihr bearbeiteten Daten und für deren Inhalt.


Art. 4 Organisation

1 Die Informationssysteme mittels elektronischer Datenverarbeitung werden als eigenständige Applikationen oder auf der Plattform der Büroautomation im Auftrag der EZV vom Bundesamt für Informatik und Telekommunikation (BIT) betrieben. Dieses ist für den Betrieb der Informationssysteme verantwortlich.

2 Werden gleiche Daten von verschiedenen Stellen der EZV bearbeitet, so können die entsprechenden Informationssysteme vernetzt werden, sofern dies für eine effiziente Datenbearbeitung notwendig ist.


2. Abschnitt: Datenbearbeitung

Art. 5 Grundsatz

1 Personendaten dürfen nur im Rahmen des Verwendungszwecks nach dem jeweiligen Anhang bearbeitet werden.

2 Das Beschaffen von Personendaten muss für die betroffenen Personen erkennbar sein.


Art. 6 Datenbekanntgabe

1 Die EZV gibt im Einzelfall Daten aus den Informationssystemen anderen Behörden in der Schweiz sowie Dritten bekannt, wenn eine Informationspflicht hiefür gesetzlich vorgesehen ist. Datenbekanntgaben dürfen nur im Umfang der Zweckbindung nach den Artikeln 1 Absatz 1 und 2 Absatz 1 Buchstabe a erfolgen.

2 Die Datenbekanntgabe im Abrufverfahren erfolgt nur, soweit Artikel 112 Absatz 4 ZG dazu ermächtigt und der betreffende Anhang es ausdrücklich vorsieht. Innerhalb der EZV erfolgt der Zugriff im Abrufverfahren, soweit der betreffende Anhang einen Zugriff auf das Informationssystem ausdrücklich vorsieht (Art. 112 Abs. 4 Bst. b ZG).


Art. 7 Rechte der betroffenen Personen

1 Die Rechte der betroffenen Personen, insbesondere das Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht, richten sich nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 19921 über den Datenschutz und seinen Ausführungsbestimmungen.

2 Unrichtige Daten und Daten, die dieser Verordnung nicht entsprechen, sind von Amtes wegen zu berichtigen oder zu löschen.


1 SR 235.1


Art. 8 Aufbewahrung und Löschung von Daten

1 Die in den Informationssystemen enthaltenen Daten werden während fünf Jahren aufbewahrt, sofern der betreffende Anhang keine andere Frist vorsieht.

2 Die in den Informationssystemen enthaltenen Daten werden nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist gelöscht, sofern sie nicht archiviert werden.


Art. 9 Archivierung von Daten

Nicht mehr benötigte Daten werden dem Bundesarchiv zur Archivierung angeboten. Angebot, Bewertung und Ablieferung richten sich nach dem Archivierungsgesetz vom 26. Juni 19981.


1 SR 152.1


Art. 10 Datensicherheit

1 Für die Gewährleistung der Datensicherheit gelten die Artikel 20 und 21 der Verordnung vom 14. Juni 19931 zum Bundesgesetz über den Datenschutz sowie die Artikel 14 und 15 der Bundesinformatikverordnung vom 26. September 20032.

2 Daten, Programme und dazugehörige Dokumentationen sind gegen unbefugtes Bearbeiten sowie gegen Zerstörung und Entwendung zu schützen. Sie müssen wiederhergestellt werden können.

3 Die jeweils zuständige Stelle der EZV legt den Zugriff auf die einzelnen Informationssysteme für jede Benutzerin und jeden Benutzer mit individuellen Benutzerprofilen, Passwörtern und Log-ins in Absprache mit dem BIT so fest, dass die betreffende Person die Informationssysteme nur im Umfang ihrer Zuständigkeit benutzen kann. Gemeinschaftspasswörter und Sammel-Log-ins sind ausnahmsweise zulässig.

4 Die OZD erlässt in Absprache mit dem BIT Vorschriften über organisatorische und technische Massnahmen für die Datensicherheit und sorgt dafür, dass die Datenbearbeitung automatisch protokolliert wird.


1 SR 235.11
2 [AS 2003 3687, 2007 3401 Art. 22 Abs. 2, 2010 635 Anhang Ziff. 2, 2011 4491]. Siehe heute: die V vom 9. Dez. 2011 (SR 172.010.58).


Art. 11 Statistik

1 Nicht anonymisierte Personendaten dürfen für interne Geschäftskontrollen und für die interne Geschäftsplanung bearbeitet werden. Die Ergebnisse sind nach Gebrauch zu vernichten.

2 Daten, die zu statistischen Zwecken benötigt oder veröffentlicht werden, dürfen keine Rückschlüsse auf die betroffenen Personen erlauben.


Art. 12 Auswertung des Intranet- und Internetangebots der EZV

1 Zur Auswertung des Intranet- und Internetangebots der EZV kann die OZD die Daten von Personen bearbeiten, die von diesem Angebot Gebrauch machen (Log-files).

2 Die Personendaten dürfen nur für diese Auswertung und nur so lange wie unbedingt nötig bearbeitet werden. Sie sind nach der Auswertung zu löschen oder zu anonymisieren.


3. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 13 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 9. Mai 20031 über die Bearbeitung von Personendaten in der Eidgenössischen Zollverwaltung wird aufgehoben.


1 [AS 2003 1638, 2004 2019]


Art. 14 Änderung bisherigen Rechts

1


1 Die Änderung kann unter AS 2007 1715 konsultiert werden.


Art. 15 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2007 in Kraft.



Anhang A 1

Ausnahmebewilligungen für grenzüberschreitende Flüge
ohne Benützung eines Zollflugplatzes

(Art. 142 Abs. 2 und 3 der ZV1)

1. Zweck

Das Informationssystem dient gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 Buchstaben a, b und e ZG folgenden Zwecken:

1.
der Übersicht über gültige Ausnahmebewilligungen;
2.
der Kontrolle der Einhaltung der Bewilligungsbestimmungen.

2. Inhalt

Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:

1.
Personalien und Adresse der Bewilligungsinhaber;
2.
Ausstellungs- und Verfalldatum der Bewilligung;
3.
Name des Flugplatzes;
4.
Name der Kontrollzollstelle.

3. Zuständigkeit und Organisation

Die OZD, Sektion Betrieb, führt das Informationssystem.

4. Zugriff und Bearbeitung

1.
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, Sektion Betrieb, haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
2.
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Strafsachen der OZD und der Sektion Untersuchung der Zollkreise haben Zugriff auf die Daten.
3.
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sektion Operationen des Kommandos GWK haben Zugriff auf die Daten.
4.
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zollkreisdirektionen, der Kommandos der Grenzwachtregionen der Zollkreise sowie der Kontrollzollstellen haben Zugriff auf die Daten, die sie für die Erledigung ihrer Aufgaben benötigen.


Anhang A 2

Informationssysteme Finanzen und Rechnungswesen (IS FIRE)

(Art. 70-72, 76, 88 und 90 ZG; Übereink. vom 20. Mai 19871 über ein gemeinsames Versandverfahren)

1. Zweck

Die Informationssysteme dienen gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 Buchstaben a, b, e und g ZG:

1.
der Abgabenerhebung;
2.
der Bewirtschaftung von Debitoren und Kreditoren;
3.
der Bewirtschaftung der geleisteten Sicherheiten;
4.
der Bewirtschaftung der Inkassomassnahmen nach dem Bundesgesetz vom 11. April 18892 über Schuldbetreibung und Konkurs.

Die erhobenen Daten dürfen auch zu Reporting- und Statistikzwecken sowie zur Planung der autonomen Kontrollen verwendet werden.

2. Inhalt

Die Informationssysteme dürfen folgende Daten enthalten:

1.
Personalien und Adressen der Kunden (natürliche sowie juristische Personen und Personenvereinigungen) im zentralisierten Abrechnungsverfahren der Zollverwaltung (ZAZ), der Debitoren und Kreditoren der Zollverwaltung sowie der Kunden im gemeinsamen Versandverfahren;
2.
Daten über die finanziellen Bewegungen im Zusammenhang mit der Erhebung und Bewirtschaftung von Einnahmen, Ausgaben und geleisteten Sicherheiten.

3. Zuständigkeit und Organisation

Die OZD, Sektion Finanzen und Rechnungswesen, führt die Informationssysteme.

4. Zugriff und Bearbeitung

Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, Sektion Finanzen und Rechnungswesen, haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.

5. Aufbewahrungsfrist

Die in den Informationssystemen enthaltenen Daten werden nach zehn Jahren gelöscht.



Anhang A 3

In- und ausländische Unternehmen,
die gegen das Edelmetallkontrollgesetz verstossen haben

(Art. 6, 8b, 17 und 44-56 des Edelmetallkontrollgesetzes vom 20. Juni 19331)

1. Zweck

Das Informationssystem dient gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 Buchstabe g ZG der Orientierung der Kontrollzollstellen über materielle Beanstandungen.

2. Inhalt

Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:

1.
Adresse der betroffenen Unternehmen;
2.
Beanstandungsprotokolle.

3. Zuständigkeit und Organisation

Das Zentralamt für Edelmetallkontrolle führt das Informationssystem.

4. Zugriff und Bearbeitung

Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Zentralamtes für Edelmetallkontrolle und der Kontrollämter Sektion Betrieb haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.



Anhang A 4

LSVA-Montagestellen-Datenbank

(Art. 16 Abs. 2 der Schwerverkehrsabgabeverordnung vom 6. März 20001)

1. Zweck

Das Informationssystem dient gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 Buchstabe g ZG der Autorisierung der Stellen, die LSVA-Erfassungsgeräte einbauen.

2. Inhalt

Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:

1.
Adressen der LSVA-Montagestellen und der Montagestellen Scheibenwechsel;
2.
Personalien, Adresse und AHV-Nummer der Angestellten der Garagen, die von der OZD ermächtigt sind, LSVA-Erfassungsgeräte einzubauen.

3. Zuständigkeit und Organisation

Die OZD, Abteilung LSVA, führt das Informationssystem.

4. Zugriff und Bearbeitung

Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, Abteilung LSVA, haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.



Anhang A 5

Bestellungen der LSVA-Erfassungsgeräte

(Art. 11 Abs. 2 des Schwerverkehrsabgabegesetzes vom 19. Dez. 19971)

1. Zweck

Das Informationssystem dient gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 Buchstabe g ZG der Bestellungsaufnahme sowie der Auslieferung der LSVA-Erfassungsgeräte.

2. Inhalt

Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:

1.
Name und Adresse von Transportunternehmen;
2.
Name und Adresse von LKW-Reparaturwerkstätten;
3.
LKW-Kontrollschilder und Stammnummern;
4.
LSVA-Erfassungsgerätenummern.

3. Zuständigkeit und Organisation

Die OZD, Sektion Material und Drucksachen, führt das Informationssystem.

4. Zugriff und Bearbeitung

Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, Sektion Material und Drucksachen, haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.



Anhang A 6

Anwendung Informatiksystem LSVA (IS-LSVA)

(Art. 11 des Schwerverkehrsabgabegesetzes vom 19. Dez. 19971; Art. 15 der Schwerverkehrsabgabeverordnung vom 6. März 20002)

1. Zweck

Das Informationssystem dient gestützt auf Artikel 110 ZG Absatz 2 Buchstabe g der Erhebung der LSVA.

2. Inhalt

Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:

1.
Immatrikulationsdaten;
2.
technische Daten (Fahrleistungsdaten, Leer- und Gesamtgewicht, Gesamtzugsgewicht, Emissionscode);
3.
fahrzeugbezogene Veranlagungen und Rechnungen.

3. Zuständigkeit und Organisation

Die OZD, Abteilung LSVA, führt das Informationssystem.

4. Zugriff und Bearbeitung

1.
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, Abteilung LSVA, der Sektion Finanzen und Rechnungswesen, der Sektion Fahrzeuge und Strassenverkehrsabgaben sowie der Zollstellen haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
2.
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, Abteilung Strafsachen, der Sektion Untersuchung der Zollkreisdirektionen und der kantonalen Schwerverkehrskontrollzentren haben Zugriff auf die Daten.
3.
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sektion Operationen des Kommandos GWK haben Zugriff auf die Daten.


Anhang A 7

Anwendung LSVA-Enforcement-Zentrale (EZ)

(Art. 42 der Schwerverkehrsabgabeverordnung vom 6. März 20001)

1. Zweck

Die LSVA-Enforcement-Zentrale dient gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 Buchstabe g ZG der Erhebung und Durchsetzung der LSVA.

2. Inhalt

Die LSVA-Enforcement-Zentrale darf folgende Daten enthalten:

1.
Immatrikulationsdaten;
2.
Erfassungsdaten inkl. Fotos der Durchfahrten bei den Kontrollanlagen.

3. Zuständigkeit und Organisation

Die OZD, Abteilung LSVA, führt die LSVA-Enforcement-Zentrale.

4. Zugriff und Bearbeitung

1.
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, Abteilung LSVA, Sektion Finanzen und Rechnungswesen, Sektion Fahrzeuge und Strassenverkehrsabgaben, sowie der Zollstellen haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
2.
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, Abteilung Strafsachen, und der Sektion Untersuchung der Zollkreisdirektionen haben Zugriff auf die Daten.
3.
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sektion Operationen des Kommandos GWK haben Zugriff auf die Daten.

1 SR HYPERLINK "http://intranet.admin.ch/ch/d/sr/c641_81.html" 1


Anhang A 81

Informationssystem des GWK

(Art. 94-96, 100 und 103 ZG; Art. 226 ZV2)

1. Zweck

Das Informationssystem dient gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 Buchstaben b, d-f und h ZG der Aktenführung, dem Controlling, der Erstellung von Risikoanalysen, der Information der Vorgesetzten, der Polizeibehörden und der auftraggebenden Bundesämter.

2. Inhalt

Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:

a.
Daten über Feststellungen und Ereignisse an der Grenze (Personalien und Adresse von Personen, Gesichtsbilder, Personenbeschreibung, Angaben über Fahrzeug und Sachen sowie Falldaten);
b.
Meldungen über Aufgriffe an der Grenze (Personalien und Adresse von Personen, Gesichtsbilder, Personenbeschreibung, Angaben über Fahrzeug und Sachen sowie Falldaten);
c.
folgende nach Artikel 6 der Verordnung vom 11. Februar 20093 über die Kontrolle des grenzüberschreitenden Barmittelverkehrs gemeldeten Daten:
1.
die Personalien und die Adresse der auskunftspflichtigen Person,
2.
den Betrag der Barmittel,
3.
Angaben über Herkunft und vorgesehenen Verwendungszweck der Barmittel,
4.
die Personalien und die Adresse der wirtschaftlich berechtigten Personen,
5.
Informationen zur vorläufigen Beschlagnahme,
6.
Angabe, ob die auskunftspflichtige Person die Auskunft verweigert oder eine falsche Auskunft erteilt hat,
7.
Angaben über Fahrzeug, Sachen und Falldaten.

3. Zuständigkeit und Organisation

Das Kommando GWK führt das Informationssystem.

4. Zugriff und Bearbeitung

1. Für die Daten nach Ziffer 2 Buchstaben a und b gilt folgende Zugriffs- und Bearbeitungsberechtigung:

a.
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des GWK haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
b.
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, Abteilung Strafsachen und des Dienstes Risikoanalyse, sowie der Sektion Zollfahndung der Zollkreisdirektionen haben Zugriff auf die Daten.
c.
Die Betäubungsmittelspezialistinnen und -spezialisten der Zollstellen haben Zugriff auf die Daten des Betäubungsmittelbereichs und dürfen sie bearbeiten.
d.
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bundeskriminalpolizei und des Bundesamtes für Migration haben im Abrufverfahren Zugriff auf die Daten.
e.
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Polizeibehörden haben aufgrund und im Rahmen von Vereinbarungen nach Artikel 97 ZG im Abrufverfahren Zugriff auf die Daten.

2. Für die Daten nach Ziffer 2 Buchstabe c gilt folgende Zugriffs- und Bearbeitungsberechtigung:

a.
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des GWK und die für die Meldungen zuständigen Spezialistinnen und Spezialisten der Zollstellen haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
b.
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, Abteilung Strafsachen und Dienst Risikoanalyse, sowie die für die Durchführung von Analysen nach Artikel 9 der Verordnung vom 11. Februar 2009 über die Kontrolle des grenzüberschreitenden Barmittelverkehrs zuständigen Personen haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
c.
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sektion Zollfahndung der Zollkreisdirektionen haben Zugriff auf die Daten.
d.
Die für die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bundeskriminalpolizei haben im Abrufverfahren Zugriff auf die Daten.

1 Fassung gemäss Art. 10 der V vom 11. Febr. 2009 über die Kontrolle des grenzüberschreitenden Barmittelverkehrs, in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 709).
2 SR 631.01
3 SR 631.052


Anhang A 9

Fahndungsdatenbank

(Art. 94-96 ZG; Art. 19 der Organisationsverordnung vom 11. Dez. 20001 für das Eidgenössische Finanzdepartement)

1. Zweck

Das Informationssystem dient gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 Buchstaben a, c und f-h ZG dazu, alle im GWK verbreiteten Fahndungsmeldungen und die laufenden Fahndungen zu erfassen.

2. Inhalt

Das Informationssystem darf folgende Angaben enthalten:

1.
Vorsichtshinweise;
2.
ausschreibende Stelle;
3.
Fahndungsgrund;
4.
Fahrzeugdaten;
5.
Personalien und Adressen von natürlichen Personen;
6.
Nummer der Meldung;
7.
Geltungsdauer der Meldung;
8.
Verbreitungsdatum;
9.
Verteiler;
10.
Revokationsdaten.

3. Zuständigkeit und Organisation

Die Sektion Operationen des Kommandos GWK und die Kommandos der Grenzwachtregionen sowie jede Zollstelle dürfen ein Informationssystem führen.

4. Zugriff und Bearbeitung

1.
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kommandos GWK sowie der Kommandos der Grenzwachtregionen haben:
a.
Zugriff auf die Daten des eigenen Informationssystems und dürfen sie bearbeiten;
b.
Zugriff auf die Daten der Informationssysteme der Zollstellen des Zollkreises.
2.
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, Abteilung Strafsachen, und der Sektion Untersuchung der Zollkreisdirektionen haben Zugriff auf die Daten der Informationssysteme des Kommandos GWK und der Kommandos der Grenzwachtregionen.
3.
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zollstellen haben:
a.
Zugriff auf die Daten des eigenen Informationssystems und dürfen sie bearbeiten;
b.
Zugriff auf die Daten des Informationssystems des Kommandos GWK und der Kommandos der Grenzwachtregionen.

5. Aufbewahrungsfrist

Die im Informationssystem enthaltenen Daten werden nach zwei Jahren gelöscht.



Anhang A 10

Lage- und Nachrichtenzentrum des Kommandos GWK sowie Lagezentrum der Kommandos der Grenzwachtregionen

(Art. 96 Abs. 1 ZG; Art. 19 der Organisationsverordnung vom 11. Dez. 20001 für das Eidgenössische Finanzdepartement)

1. Zweck

Das Informationssystem dient gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 Buchstaben f-h ZG dem Auffinden der Akten und der Ablage der Folgemeldungen zu den einzelnen Fällen.

2. Inhalt

Das Informationssystem darf folgende Angaben enthalten:

1.
Personalien und Adressen von natürlichen Personen, die Gegenstand von Personenkontrollen im Rahmen des Vollzugs der nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes und der Verbrechensbekämpfung sind;
2.
Hinweismeldungen, Personen- und Fahrzeugkontrollkarten.

3. Zuständigkeit und Organisation

Die Sektion Operationen des Kommandos GWK und die Kommandos der Grenzwachtregionen dürfen ein Informationssystem führen.

4. Zugriff und Bearbeitung

Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sektion Operationen des Kommandos GWK und der Kommandos der Grenzwachtregionen haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.



Anhang A 11

Kontingentsbewirtschaftung (e-quota)

(Zollpräferenzengesetz vom 9. Okt. 19811; Art. 21-25 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19982)

1. Zweck

Das Informationssystem (e-quota) dient gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 Buchstaben a und g ZG der Bewirtschaftung von Zollkontingenten.

2. Inhalt

Das Informationssystem (jeweils eines pro kontingentierte Ware) darf folgende Daten enthalten:

1.
Personalien und Adresse von Inhabern von Zollkontingentsanteilen oder von Generaleinfuhrbewilligungen;
2.
Inhalte von Einfuhrzollanmeldungen.

3. Zuständigkeit und Organisation

Die OZD, Sektion Zollverfahren, führt das Informationssystem; ausgenommen ist der Bereich Tabak, der von der OZD, Sektion Tabak- und Bierbesteuerung, geführt wird.

4. Zugriff und Bearbeitung

1.
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, Sektion Zollverfahren, haben Zugriff auf die Daten nach Ziffer 2 und dürfen sie bearbeiten.
2.
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesamtes für Landwirtschaft haben im Abrufverfahren Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.


Anhang A 12

Systeme der Zollveranlagung (Zollveranlagungen
im Fracht- und Postverkehr) sowie Adressverzeichnisse
der Unternehmen und ihrer Angestellten, die bestimmte
Systeme der Zollveranlagung anwenden

(Art. 21-31 ZG; Art. 75-83 ZV1; Übereink. vom 20. Mai 19872 über ein gemeinsames Versandverfahren; Art. 22 des Prot. Nr. 3 vom 28. April 20043 über die Bestimmung des Begriffs «Erzeugnisse mit Ursprung» oder «Ursprungserzeugnisse» und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen)

1. Zweck

Das Informationssystem dient gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 Buchstaben a, b, e und g ZG der Bewirtschaftung veranlagter Waren, insbesondere:

1.
der Abgabenerhebung;
2.
der Abwicklung internationaler Transite nach dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren;
3.
der Bewirtschaftung der vorgenommenen Beschauen anlässlich der Ein-, Aus- und Durchfuhr im Frachtverkehr einschliesslich des Postverkehrs;
4.
der Information über die von den Zollbeteiligten angewendeten Systeme der Zollveranlagung;
5.
der Übersicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Speditionsfirmen, die zur Erstellung von Zollanmeldungen berechtigt sind.

Die erhobenen Daten dürfen auch zu Reporting- und Statistikzwecken sowie zur Planung der autonomen Kontrollen verwendet werden.

2. Inhalt

Die Informationssysteme dürfen folgende Daten der Zollveranlagung enthalten:

1.
Personalien und Adresse der Exporteure, Importeure und Spediteure, die über ein besonderes System der Zollveranlagung veranlagen;
2.
Nummer und Art der Bewilligung; Referenznummer;
3.
Beschau mit Datum, Anmeldungsnummer, Speditionsfirma, Personalien und Adresse der anmeldepflichtigen Person, Warenbezeichnung, Tarifnummer und Wert;
4.
Art der Zollveranlagung; besondere Verfahren;
5.
allfällige Beanstandungen;
6.
Bemerkungen und Art der Erledigung.

3. Zuständigkeit und Organisation

Die OZD, die Zollkreisdirektionen und die Zollstellen dürfen entsprechend ihren Bedürfnissen die Informationssysteme führen.

4. Zugriff und Bearbeitung

1.
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, der Zollkreisdirektionen und der Zollstellen haben Zugriff auf die Daten der eigenen Informationssysteme und dürfen sie bearbeiten.
2.
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, Abteilung Strafsachen, und der Sektion Untersuchung der Zollkreisdirektionen haben Zugriff auf die Daten der Informationssysteme.
3.
Den zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der vorgesetzten und unterstellten Stellen kann Zugriff auf die Daten gewährt werden.

5. Aufbewahrungsfrist

Die in den Informationssystemen enthaltenen Daten werden nach zehn Jahren gelöscht.



Anhang A 13

Geistiges Eigentum; Liste der Antragsteller für Hilfeleistungen der Zollverwaltung

(Art. 75-77 des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Okt. 19921; Art. 70-72 des Markenschutzgesetzes vom 28. Aug. 19922; Art. 46-48 des Designgesetzes vom 5. Okt. 20013)

1. Zweck

Das Informationssystem dient gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 Buchstaben g und h ZG als Kontaktstelle, wenn die Zollstellen verdächtige Sendungen feststellen.

2. Inhalt

Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:

1.
eingetragene Marken und Designs, geschützte Werke;
2.
Personalien und Adresse der Berechtigten und ihrer Rechtsvertreter;
3.
Verzeichnis der Waren, für welche die Marke oder das Design beansprucht wird;
4.
Verzeichnis der urheberrechtlich geschützten Werke;
5.
Anhaltspunkte über Fälschungen und Nachahmungen;
6.
Erkennungsmerkmale der echten Produkte;
7.
Bemerkungen;
8.
Gültigkeitsdauer des Antrags.

3. Zuständigkeit und Organisation

Die OZD, Sektion Zollverfahren, führt das Informationssystem.

4. Zugriff und Bearbeitung

1.
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, Sektion Zollverfahren, haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
2.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der EZV haben über Intranet Zugriff auf die Daten.


Anhang A 14

Nachweise der Zollveranlagung für die Zulassung
von Luftfahrzeugen (Form. 15.15)

(Art. 21-31 ZG; Art. 138-144 ZV1; Art. 105 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dez. 19482; Art. 11 und 20 der Luftfahrtverordnung vom 14. Nov. 19733)

1. Zweck

Das Informationssystem dient gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 Buchstaben a und g ZG der Zollveranlagungs- und Zulassungskontrolle bei der Eintragung von Luftfahrzeugen.

2. Inhalt

Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:

1.
Angaben der Nachweise der Zollveranlagung für die Eintragung von Luftfahrzeugen (Form. 15.15);
2.
Eintragungszeichen, Datum und Unterschrift.

3. Zuständigkeit und Organisation

Die OZD, Sektion Fahrzeuge und Strassenverkehrsabgaben, führt das Informationssystem.

4. Zugriff und Bearbeitung

1.
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, Sektion Fahrzeuge und Strassenverkehrsabgaben, haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
2.
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sektion Operationen des Kommandos GWK haben Zugriff auf die Daten.
3.
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zollkreisdirektionen und der Zollstellen haben Zugriff auf die Daten.


Anhang A 15

Kontrolle der Zollveranlagung schweizerischer
und ausländischer Luftfahrzeuge

(Art. 138-144 ZV1; Art. 105 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dez. 19482)

1. Zweck

Das Informationssystem dient gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 Buchstabe a ZG der Kontrolle der Zollveranlagung schweizerischer und ausländischer Luftfahrzeuge.

2. Inhalt

Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:

1.
Angaben des Nachweises der Zollveranlagung für die Eintragung von Luftfahrzeugen mit Luftfahrzeugart, Hersteller, Baumuster, Seriennummer, Eintragungszeichen, Nummer der Veranlagungsverfügung Zoll und MWST, Datumsstempel der Zollstelle;
2.
Zollstatus (veranlagt oder nicht veranlagt) und Standort.

3. Zuständigkeit und Organisation

Die OZD, Sektion Fahrzeuge und Strassenverkehrsabgaben, führt das Informationssystem.

4. Zugriff und Bearbeitung

1.
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, Sektion Fahrzeuge und Strassenverkehrsabgaben, haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
2.
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sektion Operationen des Kommandos GWK haben Zugriff auf die Daten.
3.
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zollkreisdirektionen und der Zollstellen haben Zugriff auf die Daten.


Anhang A 16

Inhaber von Bewilligungen für die vorübergehend
abgabenfreie Verwendung und Zulassung
von Strassenfahrzeugen zur persönlichen Verwendung
(Form. 15.30 und 15.40)

(Art. 21-31 ZG; Art. 35-37 und 75-83 ZV1; Art. 122 der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Okt. 19762)

1. Zweck

Das Informationssystem dient gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 Buchstabe a ZG der Zollveranlagungs- und Zulassungskontrolle für unveranlagte Strassenfahrzeuge.

2. Inhalt

Das Informationssystem darf Personen- und Fahrzeugdaten der Bewilligungen Form. 15.30 und 15.40 enthalten.

3. Zuständigkeit und Organisation

Die OZD, Sektion Fahrzeuge und Strassenverkehrsabgaben, führt das Informationssystem.

4. Zugriff und Bearbeitung

Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, Sektion Fahrzeuge und Strassenverkehrsabgaben, der Zollkreisdirektionen und der Zollstellen haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.



Anhang A 17

Unternehmen, die im konzessionierten Linienverkehr
mit Gesellschaftswagen tätig sind

(Art. 3 und 7 der Schwerverkehrsabgabeverordnung vom 6. März 20001)

1. Zweck

Das Informationssystem dient gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 Buchstaben a und g ZG der Kontrolle des konzessionierten Linienverkehrs mit Gesellschaftswagen.

2. Inhalt

Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:

1.
Angaben zu Personal und Adresse der Unternehmen, die im Linienverkehr tätig sind;
2.
Angaben über die erteilte Konzession;
3.
Fahrzeugdaten;
4.
rückerstattungsrelevante Daten.

3. Zuständigkeit und Organisation

Die OZD, Sektion Fahrzeuge und Strassenverkehrsabgaben, führt das Informationssystem.

4. Zugriff und Bearbeitung

Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, Sektion Fahrzeuge und Strassenverkehrsabgaben, haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.



Anhang A 18

Personen, die um Rückerstattung der Pauschalen
Schwerverkehrsabgabe (PSVA) für Auslandfahrten, Fahrten
im UKV und für Holztransporte ersuchen

(Art. 8-12a und 33 der Schwerverkehrsabgabeverordnung vom 6. März 20001)

1. Zweck

Das Informationssystem dient gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 Buchstaben a und g ZG der Bearbeitung und Kontrolle von Rückerstattungsgesuchen.

2. Inhalt

Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:

1.
Personalien und Adresse des Gesuchstellers;
2.
Registraturnummer;
3.
Rückerstattungsperiode (Kalenderjahr) und Rückerstattungsbetrag.

3. Zuständigkeit und Organisation

Die OZD, Sektion Fahrzeuge und Strassenverkehrsabgaben, führt das Informationssystem.

4. Zugriff und Bearbeitung

Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, Sektion Fahrzeuge und Strassenverkehrsabgaben, haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.



Anhang A 19

Nachweis der Zollveranlagung für die ordentliche Zulassung von Schiffen (Form. 15.10)

(Art. 96 und 164 der Binnenschifffahrtsverordnung vom 8. Nov. 19781)

1. Zweck

Das Informationssystem dient gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 Buchstabe a ZG der Zollveranlagungs- und Zulassungskontrolle für Schiffe.

2. Inhalt

Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:

1.
Angaben des Nachweises der Zollveranlagung für die ordentliche Zulassung von Schiffen (Form. 15.10);
2.
Kopie des Schiffsausweises.

3. Zuständigkeit und Organisation

Die OZD, Sektion Fahrzeuge und Strassenverkehrsabgaben, führt das Informationssystem.

4. Zugriff und Bearbeitung

Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, Sektion Fahrzeuge und Strassenverkehrsabgaben, haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.



Anhang A 20

Inhaber von Bewilligungen für die vorübergehend
abgabenfreie Verwendung und Zulassung eines Schiffs
(Form. 15.32)

(Art. 9 ZG; Art. 35 und 164 ZV1 i.V.m. Art. 95 und 164 der Binnenschifffahrtsverordnung vom 8. Nov. 19782)

1. Zweck

Das Informationssystem dient gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 Buchstabe a ZG der Zollveranlagungs- und Zulassungskontrolle für unveranlagte Schiffe.

2. Inhalt

Das Informationssystem darf Personen- und Schiffsdaten der Bewilligungen Form. 15.32 enthalten.

3. Zuständigkeit und Organisation

Die OZD, Sektion Fahrzeuge und Strassenverkehrsabgaben, führt das Informationssystem.

4. Zugriff und Bearbeitung

Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, Sektion Fahrzeuge und Strassenverkehrsabgaben, haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.



Anhang A 21

Datenbank Risikoanalyse

(Art. 21-31 ZG; Art. 75-83 ZV1)

1. Zweck

Das Informationssystem dient gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 Buchstaben b und c ZG dem Sammeln und Verwalten von Meldungen, Informationen, Medienberichten usw., damit Risikoanalysen über Waren, Unternehmen, Verfahren usw. erstellt werden können.

Die gesammelten Daten dürfen gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 Buchstabe e ZG auch zu Statistikzwecken verwendet werden.

2. Inhalt

Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:

1.
Personalien, Adresse und weitere Angaben über Unternehmen (anmeldepflichtige Personen, Spediteure, Branche, MWST-Nummer usw.);
2.
Personalien, Adresse, Branche, MWST-Nummer usw. über pro Unternehmen erfolgte Zollveranlagungen, Beschauen, Berichtigungen, Nachforderungen, Strafverfahren (inkl. Art der Widerhandlung, Bussenmass usw.) und Verwarnungen;
3.
Personalien, Adresse, Branche, MWST-Nummer usw. über Absender und Empfänger von Waren;
4.
Angaben über Ein-, Aus- und Durchfuhr so genannter Risikowaren;
5.
Angaben über vorgenommene Risikoanalysen und allfällige getroffene Massnahmen.

3. Zuständigkeit und Organisation

Die OZD, Dienst Risikoanalyse, führt das Informationssystem.

4. Zugriff und Bearbeitung

1.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, Dienst Risikoanalyse, haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
2
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, Abteilung Strafsachen, und der Sektion Untersuchung der Zollkreisdirektionen haben Zugriff auf die Daten.
3.
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zollstellen haben Zugriff auf die Daten.
4.
Die Risikoanalysen dürfen auf dem Intranet verbreitet werden.


Anhang A 221

Liste der Importeure von Rohtabak und Tabakfabrikaten

(Art. 13-15 des Tabaksteuergesetzes vom 21. März 19692)

1. Zweck

Das Informationssystem dient gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 Buchstaben a und g ZG der Registrierung der Reversinhaber und der Kontrolle der Tabakbesteuerung.

2. Inhalt

Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:

1.
Personalien und Adresse der Importeure von Rohtabak und Tabakfabrikaten;
2.
Tätigkeitsbereich des betreffenden Importeurs;
3.
Reversnummer;
4.
Zahlungsstundung.

3. Zuständigkeit und Organisation

Die OZD, Sektion Tabak- und Bierbesteuerung, führt das Informationssystem.

4. Zugriff und Bearbeitung

1.
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, Sektion Tabak- und Bierbesteuerung, haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
2.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der EZV haben über Intranet Zugriff auf die Daten.

1 Fassung gemäss Art. 44 Ziff. 1 Bst. a der Tabaksteuerverordnung vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5577).
2 SR 641.31


Anhang A 23

Liste der Personen, die Rohmaterial aus dem zollrechtlich
freien Verkehr einführen oder mit solchem Rohmaterial
(Tabak und Tabakersatzstoffe) Handel treiben

(Art. 13-15 des Tabaksteuergesetzes vom 21. März 19691)

1. Zweck

Das Informationssystem dient gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 Buchstaben a und g ZG der Registrierung der Reversinhaber und der Kontrolle der Tabakbesteuerung.

2. Inhalt

Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:

1.
Personalien und Adresse der Importeure von Rohmaterial;
2.
Personalien und Adresse der Rohmaterialhändler;
3.
Tätigkeitsbereich;
4.
Reversnummer.

3. Zuständigkeit und Organisation

Die OZD, Sektion Tabak- und Bierbesteuerung, führt das Informationssystem.

4. Zugriff und Bearbeitung

1.
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, Sektion Tabak- und Bierbesteuerung, haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
2.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der EZV haben über Intranet Zugriff auf die Daten.


Anhang A 241

Liste der Hersteller von Tabakfabrikaten

(Art. 13-15 des Tabaksteuergesetzes vom 21. März 19692)

1. Zweck

Das Informationssystem dient gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 Buchstaben a und g ZG der Registrierung der Reversinhaber und der Kontrolle der Tabakbesteuerung.

2. Inhalt

Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:

1.
Personalien und Adresse des Herstellers von Tabakfabrikaten;
2.
Tätigkeitsbereich des Herstellers;
3.
Reversnummer;
4.
Zahlungsstundung.

3. Zuständigkeit und Organisation

Die OZD, Sektion Tabak- und Bierbesteuerung, führt das Informationssystem.

4. Zugriff und Bearbeitung

1.
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, Sektion Tabak- und Bierbesteuerung, haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
2.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der EZV haben über Intranet Zugriff auf die Daten.

1 Fassung gemäss Art. 44 Ziff. 1 Bst. a der Tabaksteuerverordnung vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5577).
2 SR 641.31


Anhang A 24a1

Liste der Betreiber von zugelassenen Steuerlagern

(Art. 13-15 des Tabaksteuergesetzes vom 21. März 19692)

1. Zweck

Das Informationssystem dient gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 Buchstaben a und g ZG der Registrierung der Reversinhaber und der Kontrolle der Tabakbesteuerung.

2. Inhalt

Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:

1.
Personalien und Adresse des Betreibers eines zugelassenen Steuerlagers;
2.
Tätigkeitsbereich;
3.
Reversnummer;
4.
Zahlungsstundung.

3. Zuständigkeit und Organisation

Die OZD, Sektion Tabak- und Bierbesteuerung, führt das Informationssystem.

4. Zugriff und Bearbeitung

1.
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, Sektion Tabak- und Bierbesteuerung, haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
2.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der EZV haben über Intranet Zugriff auf die Daten.

1 Eingefügt durch Art. 44 Ziff. 1 Bst. b der Tabaksteuerverordnung vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5577).
2 SR 641.31


Anhang A 24b1

Liste der Einlagerinnen und Einlagerer von Tabakfabrikaten
in Zollfreilagern

(Art. 16 des Tabaksteuergesetzes vom 21. März 19692)

1. Zweck

Das Informationssystem dient gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 Buchstaben a und g ZG der Registrierung der Reversinhaber und der Kontrolle der Tabakbesteuerung.

2. Inhalt

Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:

1.
Personalien und Adresse der Einlagererin oder des Einlagerers von Tabakfabrikaten in Zollfreilagern;
2.
Tätigkeitsbereich;
3.
Reversnummer;
4.
Zahlungsstundung.

3. Zuständigkeit und Organisation

Die OZD, Sektion Tabak- und Bierbesteuerung, führt das Informationssystem.

4. Zugriff und Bearbeitung

1.
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, Sektion Tabak- und Bierbesteuerung, haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
2.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der EZV haben über Intranet Zugriff auf die Daten.

1 Eingefügt durch Art. 44 Ziff. 1 Bst. b der Tabaksteuerverordnung vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5577).
2 SR 641.31


Anhang A 25

Liste der gewerbsmässigen Hersteller von Bier

(Art. 44-47 der VV vom 27. Nov. 19341 zum BRB vom 4. Aug. 1934 über die eidgenössische Getränkesteuer)

1. Zweck

Das Informationssystem dient gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 Buchstaben a und g ZG der Registrierung der gewerbsmässigen inländischen Bierhersteller und der Kontrolle der Bierbesteuerung in der Schweiz.

2. Inhalt

Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:

1.
Personalien und Adresse der gewerbsmässigen Hersteller von Bier (inländische Bierbrauereien);
2.
Kontrollnummern.

3. Zuständigkeit und Organisation

Die OZD, Sektion Tabak- und Bierbesteuerung, führt das Informationssystem.

4. Zugriff und Bearbeitung

Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, Sektion Tabak- und Bierbesteuerung, haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.


1 [BS 6 283; AS 1974 1955, 2007 1469 Anhang 4 Ziff. 27. AS 2007 2909 Art. 23 Ziff. 1] Mit Inkrafttreten des Biersteuergesetzes vom 6. Okt. 2006 (SR 641.411) am 1. Juli 2007 ist auf Art. 15 dieses Gesetzes zu verweisen.


Anhang A 26

Inhaber von Bewilligungen für das Verlagerungsverfahren

(Art. 82 und 83 MWSTG1)

1. Zweck

Das Informationssystem dient gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 Buchstaben a und g ZG der Kontrolle, ob ein im Inland steuerpflichtiger Importeur von der Eidgenössischen Steuerverwaltung eine Bewilligung für die Verlagerung der Entrichtung der Steuer auf der Einfuhr nach Artikel 83 MWSTG erhalten hat.

2. Inhalt

Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:

1.
Personalien und Adresse der Bewilligungsinhaber;
2.
Nummer der Bewilligung;
3.
Nummer, unter welcher der Bewilligungsinhaber im Inland im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen ist;
4.
Beginn und Ende der Gültigkeit der Bewilligung.

3. Zuständigkeit und Organisation

Die OZD, Sektion Mehrwertsteuer, führt das Informationssystem.

4. Zugriff und Bearbeitung

1.
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, Sektion Mehrwertsteuer, haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
2.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der EZV haben über Intranet Zugriff auf die Daten.


Anhang A 27

Inländische Bewilligungsinhaber, die freiwillig
mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung abrechnen
(Unterstellungserklärung)

(Art. 82 MWSTG1)

1. Zweck

Das Informationssystem dient gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 Buchstaben a und g ZG der Kontrolle inländischer Zwischenhändler, die im Rahmen von Zollveranlagungen bei Dreiecks- und Reihengeschäften freiwillig mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung abrechnen.

2. Inhalt

Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:

1.
Personalien und Adresse der Bewilligungsinhaber;
2.
Nummer der Bewilligung;
3.
Nummer, unter welcher der Bewilligungsinhaber im Inland im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen ist;
4.
Beginn und Ende der freiwilligen Abrechnung.

3. Zuständigkeit und Organisation

Die OZD, Sektion Mehrwertsteuer, führt das Informationssystem.

4. Zugriff und Bearbeitung

1.
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, Sektion Mehrwertsteuer, haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
2.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der EZV haben über Intranet Zugriff auf die Daten.


Anhang A 28

Ausländische Lieferanten, die mit der Eidgenössischen
Steuerverwaltung abrechnen (Unterstellungserklärung)

(Art. 82 MWSTG1)

1. Zweck

Das Informationssystem dient gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 Buchstaben a und g ZG der Kontrolle ausländischer Lieferanten, die über Lieferungen ins Zollinland freiwillig mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung abrechnen.

2. Inhalt

Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:

1.
Personalien und Adresse des Bewilligungsinhabers;
2.
Nummer der Bewilligung;
3.
Nummer, unter welcher der Bewilligungsinhaber im Inland im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen ist;
4.
Beginn und Ende der freiwilligen Abrechnung.

3. Zuständigkeit und Organisation

Die OZD, Sektion Mehrwertsteuer, führt das Informationssystem.

4. Zugriff und Bearbeitung

1.
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, Sektion Mehrwertsteuer, haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
2.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der EZV haben über Intranet Zugriff auf die Daten.


Anhang A 29

Bewilligungsinhaber, die Lieferungen ab Zollfreilager oder
offenem Zolllager (OZL) im Inland freiwillig versteuern
(Abrechnung durch Lieferanten ab Zollfreilager oder OZL)

(Art. 82 MWSTG1)

1. Zweck

Das Informationssystem dient gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 Buchstaben a und g ZG der Kontrolle von Lieferanten, die im Rahmen von Zollveranlagungen ab Zollfreilager oder OZL ihre Lieferungen freiwillig bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung versteuern.

2. Inhalt

Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:

1.
Name und Anschrift der Bewilligungsinhaber;
2.
Nummer der Bewilligung;
3.
Nummer, unter welcher der Bewilligungsinhaber im Inland im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen ist;
4.
Beginn und Ende der freiwilligen Versteuerung.

3. Zuständigkeit und Organisation

Die OZD, Sektion Mehrwertsteuer, führt das Informationssystem.

4. Zugriff und Bearbeitung

1.
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, Sektion Mehrwertsteuer, haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
2.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der EZV haben über Intranet Zugriff auf die Daten.


Anhang A 30

Inhaber von Bewilligungen zur steuerfreien Einfuhr
von Luftfahrzeugen und Luftfahrzeugteilen

(Art. 74 Abs. 1 Ziff. 10 und Art. 82 MWSTG1)

1. Zweck

Das Informationssystem dient gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 Buchstaben a und g ZG der Kontrolle von Zollveranlagungen von Luftfahrzeugen und Luftfahrzeugteilen.

2. Inhalt

Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:

1.
Personalien und Adresse des Bewilligungsinhabers;
2.
Nummer der Bewilligung;
3.
Nummer, unter welcher der Bewilligungsinhaber im Inland im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen ist;
4.
Beginn und Ende der steuerfreien Einfuhr.

3. Zuständigkeit und Organisation

Die OZD, Sektion Mehrwertsteuer, führt das Informationssystem.

4. Zugriff und Bearbeitung

1.
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, Sektion Mehrwertsteuer, haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
2.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der EZV haben über Intranet Zugriff auf die Daten.


Anhang A 31

Wertüberprüfung bei der Zollveranlagung von Luftfahrzeugen (Wert von veranlagten Luftfahrzeugen)

(Art. 76 Abs. 1 Bst. a und 82 MWSTG1)

1. Zweck

Das Informationssystem dient gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 Buchstaben a und g ZG der Wertüberprüfung bei der Überführung von Luftfahrzeugen in den zollrechtlich freien Verkehr anhand der Daten bereits veranlagter Luftfahrzeuge, welche die Zollstellen gemeldet haben.

2. Inhalt

Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:

1.
Personalien und Adresse des Empfängers;
2.
Bezeichnung der veranlagten Luftfahrzeuge, inkl. Seriennummer und Baujahr;
3.
Ausrüstung des Luftfahrzeugs;
4.
Immatrikulierungsnummer;
5.
Datum der Veranlagung;
6.
Wert des Luftfahrzeugs.

3. Zuständigkeit und Organisation

Die OZD, Sektion Mehrwertsteuer, führt das Informationssystem.

4. Zugriff und Bearbeitung

1.
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, Sektion Mehrwertsteuer, haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
2.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der EZV haben über Intranet Zugriff auf die Daten.


Anhang A 32

Vereinbarungen über Durchschnittswerte
von Software-Lieferungen aus dem Ausland
(Durchschnittswerte Software)

(Art. 76 Abs. 1 Bst. b und 82 MWSTG1)

1. Zweck

Das Informationssystem dient gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 Buchstaben a und g ZG der Kontrolle, ob ein im Inland steuerpflichtiger Importeur mit der OZD, Sektion Mehrwertsteuer, eine Vereinbarung über Durchschnittswerte von Software-Lieferungen bei der Einfuhr abgeschlossen hat.

2. Inhalt

Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:

1.
Personalien und Adresse des Importeurs;
2.
Nummer, unter der die Person im Inland im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen ist;
3.
Software-Produkte und deren Durchschnittswert;
4.
Vereinbarungsbeginn und -ende.

3. Zuständigkeit und Organisation

Die OZD, Sektion Mehrwertsteuer, führt das Informationssystem.

4. Zugriff und Bearbeitung

1.
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, Sektion Mehrwertsteuer, haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
2.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der EZV haben über Intranet Zugriff auf die Daten.


Anhang A 33

Erhebung der Steuer auf dem Entgelt für den Gebrauch
von eingeführten Gegenständen, die nach dem Verfahren
der vorübergehenden Verwendung veranlagt wurden

(Art. 76 Abs. 1 Bst. g und 82 MWSTG1)

1. Zweck

Das Informationssystem dient gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 Buchstaben a und g ZG der Erhebung der Steuer auf dem Entgelt für den Gebrauch eingeführter Gegenstände, die nach dem Verfahren der vorübergehenden Verwendung veranlagt wurden.

2. Inhalt

Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:

1.
Personalien und Adresse des Importeurs;
2.
Bezeichnung der vorübergehend eingeführten Gegenstände;
3.
geschuldeter Steuerbetrag;
4.
Nummer der Veranlagungsverfügung für Gegenstände, die nach dem Verfahren der vorübergehenden Verwendung veranlagt wurden, oder Nummer des Carnets A.T.A.;
5.
Eingangszollstelle, Datum des Verbringens;
6.
Schriftverkehr.

3. Zuständigkeit und Organisation

Die OZD, Sektion Mehrwertsteuer, führt das Informationssystem.

4. Zugriff und Bearbeitung

Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, Sektion Mehrwertsteuer, haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.



Anhang A 34

Ausländische Unternehmen mit steuerbarem Inlandumsatz

(Art. 54 Abs. 5 MWSTG1)

1. Zweck

Das Informationssystem dient gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 Buchstabe g ZG der Identifizierung von ausländischen Unternehmen, die mehr als 75 000 Franken Inlandumsatz erzielen, damit die OZD, Sektion Mehrwertsteuer, diese der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, im Rahmen der Amtshilfe gestützt auf Artikel 54 Absatz 5 MWSTG weitermelden kann.

2. Inhalt

Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:

1.
Personalien und Adresse von ausländischen Unternehmen oder deren Vertretungen mit steuerbarem Inlandumsatz;
2.
Art und Umfang der Tätigkeit sowie erzielter Umsatz;
3.
Zollstelle, welche die Meldung erstattet hat, und Datum der Meldung.

3. Zuständigkeit und Organisation

Die OZD, Sektion Mehrwertsteuer, führt das Informationssystem.

4. Zugriff und Bearbeitung

1.
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, Sektion Mehrwertsteuer, haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
2.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der EZV haben über Intranet Zugriff auf die Daten.


Anhang A 35

Vorermittlungen und Spezialanalyse der EZV

(Art. 128 ZG i.V.m. Art. 32-72 des BG vom 22. März 19741 über das Verwaltungsstrafrecht)

1. Zweck

Das Informationssystem dient gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 Buchstaben a und c ZG dem Sammeln, Analysieren und Auswerten von Informationen in einzelnen Projekten der Vorermittlung mit dem Ziel, bereits begangene Widerhandlungen aufzudecken.

Das auf der Analyse beruhende Ergebnis dient als Grundlage für die Einleitung einer Strafuntersuchung.

2. Inhalt

Das Informationssystem kann alle Informationen enthalten, die für den beschriebenen Zweck erforderlich sind. Diese Informationen können je nach Vorermittlung unterschiedlich sein. Es kann sich insbesondere um folgende Informationen handeln:

1.
Inhalte der Zollanmeldungen (Ein-, Aus-, Durchfuhr);
2.
weitere Angaben betreffend die Zollveranlagung der vom Projekt betroffenen Waren;
3.
alle Angaben der Zollstelle, die für das Projekt von Bedeutung sein können.

3. Zuständigkeit und Organisation

1.
Die OZD, Abteilung Strafsachen, und die Sektion Operationen des Kommandos GWK führen für gesamtschweizerische Projekte ein Informationssystem. Es dürfen auch mehrere Informationssysteme zum gleichen Zweck geführt werden.
2.
Die Sektion Untersuchung der Zollkreisdirektionen und die Lagezentren der Grenzwachtregionen dürfen für zollkreisinterne bzw. regionale Projekte eigene Informationssysteme führen.

4. Zugriff und Bearbeitung

1.
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, Abteilung Strafsachen, und Sektion Operationen des Kommandos GWK, haben:
a.
Zugriff auf die Daten des eigenen Informationssystems und dürfen sie bearbeiten;
b.
Zugriff auf die Daten des allfälligen Informationssystems der Sektion Untersuchung der Zollkreisdirektionen und der Lagezentren der Grenzwachtregionen.
2.
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sektion Untersuchung der Zollkreisdirektionen sowie der Lagezentren der Grenzwachtregionen haben:
a.
Zugriff auf die Daten des eigenen Informationssystems sowie des Informationssystems der Abteilung Strafsachen der OZD und der Sektion Operationen des Kommandos GWK und dürfen die Daten bearbeiten;
b.
Zugriff auf die Daten des allfälligen Informationssystems der Sektion Untersuchung der übrigen Zollkreisdirektionen sowie der Lagezentren der Grenzwachtregionen.
3.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, Dienst Risikoanalyse, haben Zugriff auf die Daten.

5. Aufbewahrungsfrist

Die im Informationssystem enthaltenen Daten werden nach zwei Jahren gelöscht.


1 SR 313.0


Anhang A 36

Tarifdokumentation TADOC II

(Art. 7 und 20 ZG i.V.m. dem Zolltarifgesetz vom 9. Okt. 19861)

1. Zweck

Das Informationssystem dient gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 Buchstabe a ZG der Registratur und der Bearbeitung von Geschäften der Hauptabteilung Zolltarif und Aussenhandelsstatistik der OZD sowie der Sektion Tarif und Veranlagung der Zollkreisdirektionen.

2. Inhalt

Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:

1.
Registraturdaten der Geschäfte;
2.
Personalien und Adressen von natürlichen und juristischen Personen sowie von Personenvereinigungen;
3.
Markennamen, Zusatzbezeichnungen, Sachnamen, Warenbeschreibung und sachdienliche Zusatzhinweise (Bemerkungen, Vorakten);
4.
Suchbegriffe, Tarifnummern, statistische Schlüssel;
5.
bewilligte Veredelungsverkehre (Veredelungsarten, Veredelungsländer, Bewilligungsnummern, Waren und Mengen, Bemerkungen zu den Bewilligungen);
6.
chemische Zusammensetzungen (Rezepturen);
7.
Untersuchungsaufträge und -berichte;
8.
Angaben zu Ursprungsnachweisen;
9.
Ergebnisse von Nachkontrollen.

3. Zuständigkeit und Organisation

Die OZD, Abteilung Zolltarif, führt das Informationssystem.

4. Zugriff und Bearbeitung

1.
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, Hauptabteilung Zolltarif und Aussenhandelsstatistik und Dienst Risikoanalyse, und der Zollkreisdirektionen haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
2.
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, Abteilung Strafsachen, und der Sektion Untersuchung der Zollkreisdirektionen haben Zugriff auf die Daten.
3.
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zollstellen haben Zugriff auf die Daten.

5. Aufbewahrungsfrist

Die im Informationssystem enthaltenen Daten werden nach zehn Jahren gelöscht.



Anhang A 371

Ermächtigte Ausführer

(V vom 23. Mai 20122 über das Ausstellen von Ursprungsnachweisen; die Abkommen nach Anhang 1 der Freihandelsverordnung 1 vom 18. Juni 20083; die Abkommen nach Anhang 1 der Freihandelsverordnung 2 vom 27. Juni 19954)

1. Zweck

Das Informationssystem dient gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 Buchstabe a ZG als Arbeitsinstrument, um der in den oben erwähnten Abkommen vorgeschriebenen Überwachungspflicht nachzukommen.

2. Inhalt

Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:

1.
Personalien und Adressen natürlicher oder juristischer Personen, die eine Bewilligung als ermächtigter Ausführer besitzen;
2.
Angaben über Tätigkeitsgebiet und Risikolage dieser Personen;
3.
Bewilligungs-, Registratur- und Dossiernummern;
4.
Angaben über Gründe und Ergebnis der Nachprüfungen von Ursprungsnachweisen.

3. Zuständigkeit und Organisation

Die OZD, Sektion Ursprung und Textilien, führt das Informationssystem.

4. Zugriff und Bearbeitung

1.
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, Sektion Ursprung und Textilien, haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
2.
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sektion Tarif und Veranlagung der Zollkreisdirektionen haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
3.
Im Internet können Personalien, Adresse und Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers veröffentlicht werden.

1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 23. Mai 2012 über das Ausstellen von Ursprungsnachweisen, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 4377).
2 SR 946.201.2
3 SR 632.421.0
4 SR 632.319


Anhang A 38

Datenbank Mineralölsteuer

(Art. 20 und 31 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 19961; Art. 36-45 und 80-83 der Mineralölsteuerverordnung vom 20. Nov. 19962)

1. Zweck

Das Informationssystem dient gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 Buchstaben a, b, e und g ZG der Überwachung des Warenverkehrs, der Sicherstellung des Steuerbezugs und der Erstellung von Statistiken.

2. Inhalt

Das Informationssystem darf folgende Daten der steuerpflichtigen natürlichen oder juristischen Personen oder Personenvereinigungen enthalten:

1.
Personalien und Adresse inkl. Kontaktpersonen und Zahlungsverbindungen;
2.
bewilligte Lager und bewilligte Mineralölsteuerwaren;
3.
Angaben über Lagerung, Verkehr und Besteuerung (inkl. Erhebung von Lenkungsabgaben) der dem Mineralölsteuergesetz unterliegenden Waren;
4.
Angaben im Zusammenhang mit dem Mahnwesen und der Verzinsung der nicht fristgerecht beglichenen Steuerforderungen.

3. Zuständigkeit und Organisation

Die OZD, Sektion Mineralölsteuer, führt das Informationssystem.

4. Zugriff und Bearbeitung

1.
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, Sektion Mineralölsteuer, haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
2.
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Direktionssekretariats und des Inspektorats der OZD haben Zugriff auf die Daten.
3.
Die Betriebsprüferinnen und Betriebsprüfer haben Zugriff auf die Daten.
4.
Die zugelassenen Lagerinhaber, die Pflichtlagerhalter und die Lager werden im Internet veröffentlicht.

5. Aufbewahrungsfrist

Die im Informationssystem enthaltenen Daten werden nach zehn Jahren gelöscht.



Anhang A 39

Besondere Verpflichtungen Mineralölsteuer

(Art. 14 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 19961; Art. 20-25 der Mineralölsteuerverordnung vom 20. Nov. 19962)

1. Zweck

Das Informationssystem dient gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 Buchstaben a und g ZG der Verwaltung der besonderen Verpflichtungen.

2. Inhalt

Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:

1.
Personalien und Adressen von natürlichen oder juristischen Personen und Personenvereinigungen, die eine besondere Verpflichtung hinterlegt haben;
2.
Verpflichtungs- und Tarifnummer;
3.
Warenbezeichnung und -verwendung;
4.
Datum der Hinterlegung;
5.
Nummer und Datum der letzten Kontrolle.

3. Zuständigkeit und Organisation

Die OZD, Sektion Mineralölsteuer, führt das Informationssystem.

4. Zugriff und Bearbeitung

1.
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, Sektion Mineralölsteuer, haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
2.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der EZV haben über Intranet Zugriff auf die Daten der Ziffern 2.1-2.4.

5. Aufbewahrungsfrist

Die im Informationssystem enthaltenen Daten werden nach zehn Jahren gelöscht.



Anhang A 40

Verwendungsverpflichtungen Mineralölsteuer

(Art. 14 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 19961; Art. 20-25 der Mineralölsteuerverordnung vom 20. Nov. 19962)

1. Zweck

Das Informationssystem dient gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 Buchstaben a und g ZG der Verwaltung der Verwendungsverpflichtungen.

2. Inhalt

Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:

1.
Personalien und Adressen der natürlichen und juristischen Personen sowie der Personenvereinigungen, die eine Verwendungsverpflichtung hinterlegt haben;
2.
Verpflichtungsnummer;
3.
Warenbezeichnung und -verwendung;
4.
Datum der Hinterlegung;
5.
Nummer und Datum der letzten Kontrolle.

3. Zuständigkeit und Organisation

Die OZD, Sektion Mineralölsteuer, führt das Informationssystem.

4. Zugriff und Bearbeitung

1.
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, Sektion Mineralölsteuer, haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
2.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der EZV haben über Intranet Zugriff auf die Daten der Ziffern 2.1-2.4.

5. Aufbewahrungsfrist

Die im Informationssystem enthaltenen Daten werden nach zehn Jahren gelöscht.



Anhang A 41

Betriebsprüfungen

(Art. 6 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 19961; Art. 4-7 der Mineralölsteuerverordnung vom 20. Nov. 19962)

1. Zweck

Das Informationssystem dient gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 Buchstaben a, b, e und g ZG der Bewirtschaftung der Betriebskontrollen sowie der Planung, Auswertung und Erfolgskontrolle.

2. Inhalt

Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:

1.
Personalien und Adressen der Importeure, zugelassenen Lagerinhaber, zugelassenen Lager, Händler und Verbraucher von Mineralölprodukten;
2.
Daten, die eine Risikobeurteilung bei Importeuren, zugelassenen Lagerinhabern, zugelassenen Lagern, Händlern und Verbrauchern von Mineralölprodukten ermöglichen;
3.
Nummer des Kontrollauftrags, Ausstellungsdatum und Erledigungsdatum;
4.
Ergebnis der Kontrolle, Bemerkungen, Vermerk für eine Nachkontrolle und Unterlagen, die das Ergebnis der Nachkontrolle dokumentieren.

3. Zuständigkeit und Organisation

Die OZD, Sektion Mineralölsteuer, führt das Informationssystem.

4. Zugriff und Bearbeitung

1.
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, Sektion Mineralölsteuer, haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
2.
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zollkreisdirektionen haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
3.
Die Betriebsprüferinnen und Betriebsprüfer haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.

5. Aufbewahrungsfrist

Die im Informationssystem enthaltenen Daten werden nach zehn Jahren gelöscht.



Anhang A 42

Kontrolle der Färbung und Kennzeichnung
von Heizöl extraleicht

(Art. 6 und 15 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 19961; Art. 4-7 und 90 der Mineralölsteuerverordnung vom 20. Nov. 19962)

1. Zweck

Das Informationssystem dient gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 Buchstaben a, b, e und g ZG:

1.
der Überwachung der gesetzlich vorgeschriebenen Färbung und Kennzeichnung von Heizöl extraleicht;
2.
der Berichterstattung über die Kontrolltätigkeit (Statistik) und der Planung der Kontrollen des Folgejahres.

2. Inhalt

Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:

1.
Personalien und Adresse der Importeure, zugelassenen Lagerinhaber, zugelassenen Lager, Händler und Verbraucher von Heizöl extraleicht;
2.
Entnahmestelle und -ort;
3.
Gehalt an Farb- und Markierstoff sowie Prozentanteil.

3. Zuständigkeit und Organisation

Die OZD, Sektion Mineralölsteuer, führt das Informationssystem.

4. Zugriff und Bearbeitung

1.
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, Sektion Mineralölsteuer, haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
2.
Die Betriebsprüferinnen und Betriebsprüfer haben Zugriff auf die Daten.

5. Aufbewahrungsfrist

Die im Informationssystem enthaltenen Daten werden nach zehn Jahren gelöscht.



Anhang A 43

Kontrolle des Schwefelgehalts von Heizöl extraleicht,
Benzin und Dieselöl

(Art. 6 und 15 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 19961; Art. 4-7 der Mineralölsteuerverordnung vom 20. Nov. 19962; V vom 12. Nov. 19973 über die Lenkungsabgabe auf «Heizöl Extraleicht» mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,1 Prozent; V vom 15. Okt. 20034 über die Lenkungsabgabe auf Benzin und Dieselöl mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,001 Prozent)

1. Zweck

Das Informationssystem dient gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 Buchstaben a, b, e und g ZG:

1.
der Sicherstellung der Lenkungsabgabe auf Heizöl extraleicht mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,1 Prozent Masse bzw. auf Benzin und Dieselöl mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,001 Prozent Masse;
2.
der Berichterstattung über die Kontrolltätigkeit (Statistik) und der Planung der Kontrollen des Folgejahres.

2. Inhalt

Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:

1.
Personalien und Adressen der Importeure, zugelassenen Lagerinhaber, zugelassenen Lager, Händler und Verbraucher von Heizöl extraleicht, Benzin oder Dieselöl;
2.
Entnahmestelle und -ort;
3.
Schwefelgehalt sowie Prozentanteil.

3. Zuständigkeit und Organisation

Die OZD, Sektion Mineralölsteuer, führt das Informationssystem.

4. Zugriff und Bearbeitung

1.
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, Sektion Mineralölsteuer, haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
2.
Die Betriebsprüferinnen und Betriebsprüfer haben Zugriff auf die Daten.

5. Aufbewahrungsfrist

Die im Informationssystem enthaltenen Daten werden nach zehn Jahren gelöscht.



Anhang A 44

Treibstoffkontrollen

(Art. 6 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 19961; Art. 4-7 der Mineralölsteuerverordnung vom 20. Nov. 19962)

1. Zweck

Das Informationssystem dient gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 Buchstaben a, b, e und g ZG der Bewirtschaftung der Treibstoffkontrollen sowie der Planung, Auswertung und Erfolgskontrolle.

2. Inhalt

Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:

1.
Personalien, Adresse und Branche der Verbraucher von Dieselöl, bei denen der Treibstoff einer Kontrolle unterzogen worden ist;
2.
Art des Fahrzeugs oder der Maschine;
3.
Ergebnis der Kontrolle (positiv oder negativ; evtl. missbräuchlich verwendete Menge);
4.
Vermerk für eine Nachkontrolle.

3. Zuständigkeit und Organisation

Die OZD, Sektion Mineralölsteuer, führt das Informationssystem in Zusammenarbeit mit den Betriebsprüferinnen und Betriebsprüfern.

4. Zugriff und Bearbeitung

1.
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, Sektion Mineralölsteuer, haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
2.
Die Betriebsprüferinnen und Betriebsprüfer haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.

5. Aufbewahrungsfrist

Die im Informationssystem enthaltenen Daten werden nach zehn Jahren gelöscht.



Anhang A 45

Treibstoffsteuerrückerstattungen

(Art. 17 Abs. 3 und 18 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 19961; Art. 49-66 der Mineralölsteuerverordnung vom 20. Nov. 19962; Verordnung des EFD vom 28. Nov. 19963 über die Steuerbegünstigungen und den Verzugszins bei der Mineralölsteuer)

1. Zweck

Das Informationssystem dient gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 Buchstaben a, b und g ZG dem Vollzug der Rückerstattung der Mineralölsteuer auf Treibstoffen an die berechtigten Personen, Betriebe und Unternehmen sowie der Verwaltung der Post- und Zahladressen der Rückerstattungsberechtigten.

2. Inhalt

Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:

1.
Personalien und Adressen sowie Zahladressen der Rückerstattungsberechtigten;
2.
bei Rückerstattungen an Land- und Forstwirtschaftsbetriebe: Betriebsstrukturdaten;
3.
bei Rückerstattungen an konzessionierte Transportunternehmen, Industrie und Gewerbe sowie Berufsfischerei: die zu steuerbegünstigten Zwecken verbrauchten Treibstoffmengen;
4.
Ergebnis der Betriebskontrolle, Vermerk für eine Nachkontrolle;
5.
Daten, die eine Risikobeurteilung ermöglichen.

3. Zuständigkeit und Organisation

Die OZD, Dienst Rückerstattungen, führt das Informationssystem.

4. Zugriff und Bearbeitung

1.
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, Dienst Rückerstattungen, sowie der Sektion Datenbearbeitung haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
2.
Die Betriebsprüferinnen und Betriebsprüfer haben Zugriff auf die Daten.

5. Aufbewahrungsfrist

Die im Informationssystem enthaltenen Daten werden nach zehn Jahren gelöscht.



Anhang A 45a1

(Ziff. III/2)

Nachweis der positiven ökologischen Gesamtbilanz und
der sozial annehmbaren Produktionsbedingungen
für Treibstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen

(Art. 12b Abs. 2 Bst. b des Mineralölsteuergesetzes von 21. Juni 19962, Art. 19c und 19d der Mineralölsteuerverordnung vom 20. Nov. 19963)

1. Zweck

Das Informationssystem dient der Verwaltung der Nachweise der positiven ökologischen Gesamtbilanz und der sozial annehmbaren Produktionsbedingungen für Treibstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen.

2. Inhalt

Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:

1.
Personalien und Adressen von natürlichen oder juristischen Personen und Personenvereinigungen, denen die Steuererleichterung gewährt wurde;
2.
Nachweisnummer;
3.
Warenbezeichnung, Tarifnummer und statistischer Schlüssel;
4.
Angaben über die Herkunft der Rohstoffe und die Herstellung der Waren sowie über die Hersteller bzw. die Lieferanten der Waren;
5.
Datum der Annahme des Nachweises der positiven ökologischen Gesamtbilanz;
6.
Datum der Annahme der Unterlagen, die glaubhaft machen, dass die Mindestanforderungen an die sozial annehmbaren Produktionsbedingungen erfüllt sind;
7.
Ablaufdatum der Nachweise;
8.
Nummer und Datum der letzten Kontrolle; Ergebnis; Vermerk für eine Nachkontrolle.

3. Zuständigkeit und Organisation

Die OZD, Sektion Mineralölsteuer, führt das Informationssystem.

4. Zugriff und Bearbeitung

1.
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, Sektion Mineralölsteuer, haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
2.
Die Betriebsprüferinnen und Betriebsprüfer haben Zugriff auf die Daten.
3.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der EZV haben über Intranet Zugriff auf die Daten der Ziffern 2.1-2.7.

5. Aufbewahrungsfrist

Die im Informationssystem enthaltenen Daten werden nach zehn Jahren gelöscht.


1 Eingefügt durch Ziff. III 2 der V vom 30. Jan. 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 583).
2 SR 641.61
3 SR 641.611


Anhang A 46

Gesuchstellerdatei Ausfuhrbeiträge und Veredelungsverkehr

(Art. 12 ZG i.V.m. dem BG vom 13. Dez. 19741 über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten und der Ausfuhrbeitragsverordnung vom 22. Dez. 20042)

1. Zweck

Das Informationssystem dient gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 Buchstaben a, b und g ZG der Kontrolle und der Bewirtschaftung des Veredelungsverkehrs sowie der Abrechnungen von Ausfuhrbeiträgen.

2. Inhalt

Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:

1.
Personalien und Adresse der Nahrungsmittelbetriebe für die Abrechnung von Ausfuhrbeiträgen und Rückerstattungen im Veredelungsverkehr;
2.
firmenspezifische Risikobeurteilung.

3. Zuständigkeit und Organisation

Die OZD, Sektion Zollbegünstigungen, Ausfuhrbeiträge, Veredelungsverkehr, führt das Informationssystem.

4. Zugriff und Bearbeitung

Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, Sektion Zollbegünstigungen, Ausfuhrbeiträge, Veredelungsverkehr, haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.



Anhang A 47

Verwendungsverpflichtungen für Zollerleichterungen
nach Verwendung

(Art. 14 ZG; Art. 51 ZV1)

1. Zweck

Das Informationssystem dient gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 Buchstaben a und b ZG der Kontrolle und der Bewirtschaftung der Waren mit Zollerleichterung nach Verwendung.

2. Inhalt

Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:

1.
Personalien und Adresse der inländischen Betriebe, die Waren mit Zollerleichterung nach Verwendung einführen;
2.
Verzeichnis der betroffenen Produkte;
3.
Verzeichnis der betroffenen Verwendungen je Betrieb;
4.
Verzeichnis der Betriebskontrollen je Betrieb (Kontrollart, Datum, Ergebnis, Grund);
5.
Bemerkungen zu den Betrieben (inkl. firmenspezifische Risikobeurteilung).

3. Zuständigkeit und Organisation

Die OZD, Sektion Zollbegünstigungen, Ausfuhrbeiträge, Veredelungsverkehr, führt das Informationssystem.

4. Zugriff und Bearbeitung

1.
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, Sektion Zollbegünstigungen, Ausfuhrbeiträge, Veredelungsverkehr, haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
2.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der EZV haben über Intranet Zugriff auf die Daten.

5. Aufbewahrungsfrist

Die im Informationssystem enthaltenen Daten werden nach zehn Jahren gelöscht.



Anhang A 481

Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte
(«Authorised Economic Operators», AEO)

(Art. 2 Abs. 2 ZG in Ausführung von Art. 11 und Anhang II des Abk. vom 25. Juni 20092 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr und über zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen; Art. 112a-112q ZV3)

1. Zweck

Das Informationssystem dient gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 Buchstaben a und b ZG der Kontrolle, ob einer Person der AEO-Status verliehen wurde.

2. Inhalt

Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:

1.
die Kennnummer des AEO (TIN - Trader Identification Number) in einem mit den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Registrierung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten (Economic Operators Registration and Identification Number - EORI) kompatiblen Format;
2.
den Namen und die Adresse des AEO;
3.
die Nummer des Dokuments, mit dem der AEO-Status verliehen wurde;
4.
den derzeitigen Stand des AEO-Status (gültig, sistiert, widerrufen);
5.
die Perioden, in denen sich der Status geändert hat;
6.
das Datum der Verfügung und ihrer Eröffnung;
7.
das Datum, an dem die Verfügung rechtskräftig wird;
8.
die Behörde, welche die Verfügung erlassen hat;
9.
die Daten nach den Punkten 1-5, 7 und 8 für in der Europäischen Gemeinschaft zugelassene AEO;
10.
die Daten, welche die Zollverwaltung von der antragstellenden Person zur Prüfung ihres Antrags erhalten hat;
11.
die Daten, welche die Zollverwaltung zur Risikoanalyse oder Bewirtschaftung des AEO-Status benötigt.

3. Zuständigkeit und Organisation

Die OZD und die Zollkreisdirektionen führen das Informationssystem.

4. Zugriff und Bearbeitung

1.
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, der Zollkreisdirektionen und der Zollstellen haben Zugriff auf die Daten und dürfen diese bearbeiten.
2.
Im Internet können veröffentlicht werden:
a.
Namen und Adressen der AEO (Ziff. 2 Punkt 2);
b.
das Datum, an dem die Verfügung rechtskräftig wird (Ziff. 2 Punkt 7);
c.
die Behörde, welche die Verfügung erlassen hat (Ziff. 2 Punkt 8).

5. Austausch von Daten mit der Europäischen Gemeinschaft

Die EZV und die Europäische Kommission tauschen die Daten nach Ziffer 2 Punkte 1-5, 7 und 8 regelmässig aus.


1 Eingefügt durch Ziff. III der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6233).
2 SR 0.631.242.05
3 SR 631.01


Anhang B 1

Grenzübertrittsbewilligungen ausserhalb
zugelassener Grenzübertrittsstellen

(Art. 22 ZG; Art. 6 der Schwerverkehrsabgabeverordnung vom 6. März 20001)

1. Zweck

Das Informationssystem dient gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 Buchstaben a, b und g ZG der Kontrolle der Bewilligungserteilung für Fahrzeuge zum Grenzübertritt ausserhalb zugelassener Grenzübertrittsstellen.

2. Inhalt

Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:

1.
Personalien und Adresse des Bewilligungsinhabers oder des Fahrzeugführers;
2.
Immatrikulation des Fahrzeugs;
3.
Zollstelle und Datum der Ausstellung;
4.
Angaben über Zollstrassen.

3. Zuständigkeit und Organisation

Jede Zollkreisdirektion, Sektion Betrieb, und jede Zollstelle dürfen ein Informationssystem führen.

4. Zugriff und Bearbeitung

1.
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sektion Betrieb haben Zugriff:
a.
auf die Daten des eigenen Informationssystems und dürfen sie bearbeiten;
b.
auf die Daten der Informationssysteme der Zollstellen des Zollkreises.
2.
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zollstellen haben Zugriff:
a.
auf die Daten des eigenen Informationssystems und dürfen sie bearbeiten;
b.
auf die Daten des Informationssystems der übergeordneten Zollkreisdirektion.
3.
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kommandos der Grenzwachtregionen und der Zollstellen haben Zugriff auf die Daten.


Anhang B 2

Zollveranlagung von Fahrzeugen

(Art. 14-24 des Automobilsteuergesetzes vom 21. Juni 19961; Art. 21-31 ZG; Art. 14-18 ZV2)

1. Zweck

Das Informationssystem dient gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 Buchstabe a ZG der Bewirtschaftung und der Kontrolle von Motorfahrzeugen für Invalide, von Motorfahrzeugen als Übersiedlungs-, Ausstattungs- und Erbschaftsgut, von eingeführten Mietfahrzeugen, der Nutzung diplomatischer Fahrzeuge und der Veranlagung von Personenwagen; es dient ferner der Verwaltung von Inhabern von Benzinkarten.

2. Inhalt

Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:

1.
Angaben über Zollanmeldungen und Verpflichtungen;
2.
Personalien und Adressen der Fahrzeughalter;
3.
technische Angaben über die Fahrzeuge;
4.
Nummer der Zollanmeldung und der Veranlagungsverfügung;
5.
Datum der Ausstellung bzw. Löschung oder Verfalldatum;
6.
Immatrikulationsdaten.

3. Zuständigkeit und Organisation

Jede Zollkreisdirektion, Sektion Tarif und Veranlagung, darf ein Informationssystem führen. Die oben erwähnten Angaben dürfen auf einzelne Informationssysteme aufgeteilt werden.

4. Zugriff und Bearbeitung

1.
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zollkreisdirektion haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
2.
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zollstellen des Zollkreises haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.


Anhang B 3

Grenz- und Durchgangsverkehr

(Schweizerisch-deutsches Abk. vom 5. Febr. 19581 über den Grenz- und Durchgangsverkehr; Schweizerisch-österreichisches Abk. vom 30. April 19472 über den Grenzverkehr; Übereink. vom 31. Jan. 19383 zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend die grenznachbarlichen Verhältnisse und die Beaufsichtigung der Grenzwaldungen; Abk. vom 2. Juli 19534 zwischen der Schweiz und Italien betreffend den Grenz- und Weideverkehr)

1. Zweck

Das Informationssystem dient gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 Buchstabe a ZG der Kontrolle des Grenz- und Durchgangsverkehrs.

2. Inhalt

Das Informationssystem darf folgende Angaben enthalten:

1.
Personalien und Adresse von juristischen Personen und Personenvereinigungen;
2.
Art der Waren;
3.
Angaben über die Fahrzeuge;
4.
Einzelheiten über die Bewilligungen.

3. Zuständigkeit und Organisation

Jede Zollkreisdirektion, Sektion Tarif und Veranlagung (Zollkreisdirektion Genf: Sektion Betrieb), darf ein Informationssystem führen.

4. Zugriff und Bearbeitung

1.
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zollkreisdirektion sowie des Kommandos der Grenzwachtregion haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
2.
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zollstellen des Zollkreises haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.


Anhang B 4

Nutzungsberechtigte der Zollbefreiungen (Form. 11.32)

(Art. 8 ZG)

1. Zweck

Das Informationssystem dient gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 Buchstabe a ZG der Bewirtschaftung der Zollbefreiungen.

2. Inhalt

Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:

1.
Personalien und Adresse der Gesuchsteller um Zollbefreiungen;
2.
Angaben über die Zollbefreiung;
3.
Dossiernummer.

3. Zuständigkeit und Organisation

Die Zollkreisdirektion Genf, Sektion Tarif und Veranlagung, darf das Informationssystem führen.

4. Zugriff und Bearbeitung

Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sektion Tarif und Veranlagung haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.


Anhang B 5

Landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsverkehr

(Schweizerisch-deutsches Abk. vom 5. Febr. 19581 über den Grenz- und Durchgangsverkehr; Schweizerisch-österreichisches Abk. vom 30. April 19472 über den Grenzverkehr; Überein. vom 31. Jan. 19383 zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend die grenznachbarlichen Verhältnisse und die Beaufsichtigung der Grenzwaldungen; Abk. vom 2. Juli 19534 zwischen der Schweiz und Italien betreffend den Grenz- und Weideverkehr)

1. Zweck

Das Informationssystem dient gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 Buchstabe a ZG der Erfassung der Inhaber einer Bewilligung zum landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehr sowie der Kontrolle der Ertragsausweise und der bebauten Flächen im Ausland.

2. Inhalt

Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:

1.
Personalien und Adresse der Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter, der Besitzerinnen und Besitzer, sowie der Nutzniesserinnen und Nutzniesser;
2.
Verzeichnis der bewirtschafteten Grundstücke;
3.
Erträge der bewirtschafteten Grundstücke.

3. Zuständigkeit und Organisation

Jede Zollkreisdirektion, Sektion Tarif und Veranlagung (Zollkreisdirektion Genf: Sektion Betrieb), darf ein Informationssystem führen.

4. Zugriff und Bearbeitung

1.
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zollkreisdirektion haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
2.
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zollstellen des Zollkreises haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.


Anhang B 6

Ursprungsnachprüfungen

(V vom 28. Mai 19971 über die Ausstellung von Ursprungsnachweisen; die Abk. nach Anhang 1 der V vom 27. Juni 19952 über die Zollansätze für Waren im Verkehr mit Staaten, mit denen Freihandelsabkommen bestehen [ausgenommen EG und EFTA]; die Abk. nach Artikel 1 der Freihandelsverordnung vom 8. März 20023)

1. Zweck

Das Informationssystem dient gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 Buchstaben a und d ZG für Ursprungsnachprüfungen.

2. Inhalt

Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:

1.
Personalien und Adresse von natürlichen und juristischen Personen oder Personenvereinigungen, bei denen Ursprungsnachprüfungen vorgenommen wurden;
2.
Inhalt der Zollanmeldung;
3.
Angaben und Adresse der ausländischen Behörde;
4.
Registratur- und Dossiernummer;
5.
Angaben über Gründe sowie Datum und Ergebnis der Ursprungsnachprüfungen;
6.
Erledigungsvermerk.

3. Zuständigkeit und Organisation

Jede Zollkreisdirektion, Sektion Tarif und Veranlagung, und jede Zollstelle dürfen ein solches Informationssystem führen.

4. Zugriff und Bearbeitung

1.
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zollkreisdirektion haben Zugriff:
a.
auf die Daten des eigenen Informationssystems und dürfen sie bearbeiten;
b.
auf die Daten der Informationssysteme der Zollstellen des Zollkreises.
2.
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zollstellen haben Zugriff:
a.
auf die Daten des eigenen Informationssystems und dürfen sie bearbeiten;
b.
auf die Daten des Informationssystems der übergeordneten Zollkreisdirektion.

1 SR 632.411.3
2 SR 632.319
3 [AS 2002 1158, 2004 4599 4971, 2005 569, 2006 867 Anhang Ziff. 3 2901 2995 Anhang 4 Ziff. II 8 4659, 2007 1469 Anhang 4 Ziff. 22 2273 3417. AS 2008 3519 Art. 7]. Siehe heute: die Freihandelsverordnung 1 vom 18. Juni 2008 (SR 632.421.0).


Anhang B 7

Verzeichnis der von der Sektion Untersuchung
der Zollkreisdirektionen geführten Strafuntersuchungen

(Art. 128 ZG i.V.m. Art. 32-72 des BG vom 22. März 19741 über das Verwaltungsstrafrecht)

1. Zweck

Das Informationssystem dient gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 Buchstaben b und c ZG der Information der Sektion Untersuchung der Zollkreisdirektionen und der Abteilung Strafsachen der OZD, damit:

1.
gleichgelagerte Fälle gleich behandelt werden;
2.
neue Erkenntnisse aus Strafuntersuchungen bekannt gemacht werden;
3.
bandenmässiger und organisierter Schmuggel erkannt werden kann.

2. Inhalt

Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:

1.
Dossiernummer;
2.
Personalien und Adresse der Beteiligten;
3.
Beschreibung der Widerhandlung und Sachverhalt;
4.
Art der Erledigung.

3. Zuständigkeit und Organisation

Die Sektion Untersuchung der Zollkreisdirektionen darf ein Informationssystem führen.

4. Zugriff und Bearbeitung

1.
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sektion Untersuchung der Zollkreisdirektionen haben Zugriff auf die Daten des eigenen Informationssystems und dürfen sie bearbeiten.
2.
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, Abteilung Strafsachen und Sektion Operationen des Kommandos GWK, sowie der Sektion Untersuchung der übrigen Zollkreisdirektionen haben Zugriff auf die Daten der Informationssysteme.
3.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, Dienst Risikoanalyse, haben Zugriff auf die Daten.

5. Aufbewahrung

Die im Informationssystem enthaltenen Daten werden nach zwei Jahren gelöscht.


1 SR 313.0


Anhang B 8

Einfuhr von Erzeugnissen der Freizonen Hochsavoyens
und der Landschaft Gex

(Schiedsspruch vom 1. Dez. 19331 betreffend die Einfuhr der Erzeugnisse der Freizonen Hochsavoyens und der Landschaft Gex in die Schweiz; Art. 6 des R vom 1. Dez. 19332 für die Einfuhr der Erzeugnisse der Freizonen in die Schweiz)

1. Zweck

Das Informationssystem dient gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 Buchstabe a ZG zur Kontrolle der Bewirtschaftung und der Einfuhr der Erzeugnisse der Freizonen Hochsavoyens und der Landschaft Gex.

2. Inhalt

Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:

1.
Personalien und Adresse der Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter;
2.
eingeführte Erzeugnisse;
3.
Orte und Daten der Einfuhr;
4.
festgelegte Kaution.

3. Zuständigkeit und Organisation

Die Zollkreisdirektion Genf, Sektion Betrieb, darf das Informationssystem führen.

4. Zugriff und Bearbeitung

1.
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zollkreisdirektion Genf, Sektion Betrieb, haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
2.
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zollstellen des Zollkreises haben Zugriff auf die Daten.


Anhang C 1

Reporting, Risikoanalyse und Statistik auf Stufe Zollstelle

(Art. 21-31 ZG; Art. 75-83 ZV1)

1. Zweck

Das Informationssystem dient gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 Buchstaben a-c und e ZG dem Sammeln (Reporting) von Ereignissen, Unregelmässigkeiten, Strafverfahren usw., damit Risikoprofile über Unternehmen, Spediteure, Waren usw. erstellt werden können. Die gesammelten Daten dürfen auch zu Statistikzwecken benutzt werden.

2. Inhalt

Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:

1.
Personalien, Adressen, Branche, MWST-Nummer, anmeldepflichtige Personen usw. der Unternehmen und deren Angestellte;
2.
Angaben pro Unternehmen über Zollveranlagungen, Beschauen, Berichtigungen, Nachbezüge, Strafverfahren (inkl. Art der Widerhandlung, Bussenmass usw.), Verwarnungen usw., inklusive Personalien und Adressen betroffener Personen;
3.
Personalien, Adressen, Branche usw. der Absender und Empfänger von Waren (auch im Postverkehr);
4.
Angaben über Ein- und Ausfuhr von Risikowaren;
5.
Angaben über die von der Zollstelle vorgenommene Risikoanalyse und allfällig getroffene Massnahmen.

3. Zuständigkeit und Organisation

Jede Zollstelle darf ein Informationssystem führen. Sie kann die gesammelten Daten auch auf drei Informationssysteme verteilen (Reporting, Risikoanalyse und Statistik).

4. Zugriff und Bearbeitung

1.
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zollstellen haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
2.
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der übergeordneten Zollkreisdirektion sowie der OZD, Dienst Risikoanalyse, haben Zugriff auf die Daten.


Anhang C 2

Informatiksysteme Röntgenanlagen

(Art. 21-31 ZG; Art. 75-83 ZV1)

1. Zweck

Die Informationssysteme dienen gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 Buchstaben a-c ZG dem Sammeln von Ereignissen, Vergehen, Strafverfahren usw. im Handelswarenverkehr, damit Risikoprofile über Unternehmen, Spediteure, Waren usw. erstellt werden können. Die gesammelten Daten dürfen auch zu Statistikzwecken benutzt werden.

2. Inhalt

Die Informationssysteme dürfen folgende Daten enthalten:

1.
Personalien, Adressen, Branche, MWST-Nummer, anmeldepflichtige Personen usw. der Unternehmen;
2.
Angaben über die Fahrzeuge und weitere Transportmittel;
3.
Angaben pro Unternehmen über Zollveranlagungen, Beschauen, Berichtigungen, Nachbezüge, Strafverfahren (inkl. Art der Widerhandlung, Bussenmass usw. sowie Röntgenbilder, Fotos der Waren und der Transportmittel usw.), Verwarnungen usw. inklusive Personalien und Adressen betroffener Personen;
4.
Personalien, Adressen und weitere Angaben über Absender und Empfänger von Waren (auch im Postverkehr);
5.
Angaben über Ein- und Ausfuhr von Risikowaren.

3. Zuständigkeit und Organisation

Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zollstellen führen die Informationssysteme.

4. Zugriff und Bearbeitung

1.
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zollstellen haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
2.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, Dienst Risikoanalyse, haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.


Anhang C 3

Zulassungsbescheinigungen für Carnets TIR

(Zollabkommen vom 14. Nov. 19751 über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR)

1. Zweck

Das Informationssystem dient gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 Buchstabe a ZG der Verwaltung der Zulassungsbescheinigungen für Carnets TIR (Übersicht über die erstellten Bescheinigungen, Fristenkontrolle usw.) sowie der Kontrolle von Zollverschlüssen.

2. Inhalt

Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:

1.
Personalangaben und Adresse des Fahrzeughalters;
2.
Fahrzeugdaten;
3.
Zulassungsbescheinigungsnummer;
4.
Laufnummer;
5.
Neuabnahme;
6.
Ablaufdatum.

3. Zuständigkeit und Organisation

Jede Zollstelle darf ein Informationssystem führen.

4. Zugriff und Bearbeitung

Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zollstelle haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.



Anhang C 4

Zollanmeldungen auf Flugplätzen

(Art. 151 ZV1)

1. Zweck

Das Informationssystem dient gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 Buchstaben a, b und  f ZG der Überwachung des Personenverkehrs und der nachträglichen Überprüfung von Flugdestinationen im Zusammenhang mit periodischen Abrechnungen der Treibstofflieferfirmen.

2. Inhalt

Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:

1.
Personalien und Adresse der Piloten und Passagiere gemäss Formularvordruck;
2.
Angaben und Adresse der Treibstofflieferfirmen;
3.
Aufzeichnungen über Kontrollen und deren Resultate.

3. Zuständigkeit und Organisation

Die zuständige Zollstelle darf ein Informationssystem führen.

4. Zugriff und Bearbeitung

1.
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zollstelle haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
2.
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der übergeordneten Zollkreisdirektion und des betreffenden Kommandos der Grenzwachtregion haben Zugriff auf die Daten.

5. Aufbewahrungsfrist

Die Passagierlisten werden nach 72 Stunden gelöscht (Art. 151 Abs. 4 ZV).



Anhang C 5

Flugplanauswertung auf Flugplätzen

(Art. 151 ZV1)

1. Zweck

Das Informationssystem dient gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 Buchstaben a, b und f ZG der Planung von risikogerechten Kontrollen und der nachträglichen Überprüfung von Flugdestinationen im Zusammenhang mit periodischen Abrechnungen der Treibstofflieferfirmen.

2. Inhalt

Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:

1.
Angaben zu geplanten und durchgeführten Flügen;
2.
Aufzeichnungen über Kontrollen und deren Resultate.

3. Zuständigkeit und Organisation

Die zuständige Zollstelle darf ein Informationssystem führen.

4. Zugriff und Bearbeitung

1.
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zollstelle haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
2.
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der übergeordneten Zollkreisdirektion und des betreffenden Kommandos der Grenzwachtregion haben Zugriff auf die Daten.


Anhang C 6

Kontrolle schweizerischer und ausländischer
Luftfahrzeuge, die auf schweizerischen Flugplätzen
stationiert sind

(Art. 138-144 ZV1)

1. Zweck

Das Informationssystem dient gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 Buchstaben a und b ZG:

1.
der Aufdeckung allfälliger Unregelmässigkeiten und Verstösse gegen die Zollgesetzgebung;
2.
der Aufdeckung allfälliger Gefährdungen geschuldeter Einfuhrabgaben;
3.
der Planung risikogerechter Kontrollen.

2. Inhalt

Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:

1.
Detailangaben zu den stationierten Luftfahrzeugen;
2.
Aufzeichnungen über Kontrollen und deren Resultate.

3. Zuständigkeit und Organisation

Die für die einzelnen Flugplätze zuständigen Zollstellen dürfen ein Informationssystem führen.

4. Zugriff und Bearbeitung

1.
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der jeweiligen Zollstelle haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
2.
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sektion Untersuchung der übergeordneten Zollkreisdirektion haben Zugriff auf die Daten.


Anhang C 7

Grenzübertrittsbewilligungen ausserhalb zugelassener
Grenzübertrittsstellen oder ausserhalb der Öffnungszeiten
der Zollstelle

(Art. 6 des Abk. vom 21. Mai 19701 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über den Grenzübertritt von Personen im kleinen Grenzverkehr; Art. 2 des Abk. vom 13. Juni 19732 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über den Grenzübertritt von Personen im Kleinen Grenzverkehr; Art. 2 des Abk. vom 1. Aug. 19463 zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend den Grenzverkehr; Art. 1 des Abk. vom 2. Juli 19534 zwischen der Schweiz und Italien betreffend den Grenz- und Weideverkehr)

1. Zweck

Das Informationssystem dient gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 Buchstaben a und b ZG der Erfassung von Personen, denen ein Grenzübertritt ausserhalb zugelassener Grenzübertrittsstellen oder ausserhalb der Öffnungszeiten der Zollstelle bewilligt worden ist.

2. Inhalt

Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:

1.
Registraturnummer;
2.
Personalien und Adresse der Bewilligungsinhaber;
3.
Grund der Bewilligungserteilung;
4.
Ort und Zeitpunkt der bewilligten Grenzübertritte;
5.
Gültigkeitsdauer der Bewilligung;
6.
Name der ausstellenden Person.

3. Zuständigkeit und Organisation

Jede Zollstelle darf ein Informationssystem führen. Wo dies zweckmässig ist, wird das System von der vorgesetzten Kreisdirektion geführt.

4. Zugriff und Bearbeitung

1.
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zollstelle haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
2.
Wird das Informationssystem von der vorgesetzten Dienststelle geführt, so haben die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der unterstellten Dienststellen Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.


Anhang C 8

Verzeichnis der Übersiedlungsgüter

(Art. 14 ZV1)

1. Zweck

Das Informationssystem dient gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 Buchstabe a ZG der Überwachung der Übersiedlungsgüter.

2. Inhalt

Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:

1.
Personalien und Adresse der übersiedelnden Person;
2.
Nummer der Zollanmeldung;
3.
Angaben in den Übersiedlungsgutdossiers.

3. Zuständigkeit und Organisation

Jede Zollstelle darf ein Informationssystem führen.

4. Zugriff und Bearbeitung

Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zollstelle haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.



Anhang C 9

Körperliche Durchsuchung und Durchsuchung von Fahrzeugen

(Art. 36, 100 und 102 ZG; Art. 222 und 225 ZV1)

1. Zweck

Das Informationssystem dient gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 Buchstaben a und h ZG der Erfassung der bei einer Zollstelle erfolgten körperlichen Durchsuchungen und Durchsuchungen von Fahrzeugen.

2. Inhalt

Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:

1.
Datum und Zeit der Kontrolle sowie Reiserichtung;
2.
Personalien und Adressen der von der Durchsuchung betroffenen natürlichen Personen;
3.
Angaben zum Fahrzeug;
4.
Resultat der Durchsuchung;
5.
Name der kontrollierenden Person.

3. Zuständigkeit und Organisation

Jede Zollstelle darf ein Informationssystem führen.

4. Zugriff und Bearbeitung

1.
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zollstelle haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
2.
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kommandos GWK und der Kommandos der Grenzwachtregionen haben Zugriff auf die Daten.

5. Aufbewahrungsfrist

Die im Informationssystem enthaltenen Daten werden nach zwei Jahren gelöscht.



Anhang C 10

Artenschutz

(Art. 95 ZG i.V.m. Art. 3, 17 und 18 der Artenschutzverordnung vom 19. Aug. 19811)

1. Zweck

Das Informationssystem dient gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 Buchstabe g:

1.
der Kontrolle der hängigen Fälle;
2.
der Auflistung der an das Bundesamt für Veterinärwesen abgelieferten Artenschutzgegenstände.

2. Inhalt

Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:

1.
Personalien und Adresse der Person, welche die Ware einführt;
2.
Art und Stückzahl der beschlagnahmten Artenschutzgegenstände;
3.
einen allfälligen Vermerk über die Ablieferung an das Bundesamt für Veterinärwesen.

3. Zuständigkeit und Organisation

Die Zollstellen Zürich-Flughafen, Genf-Flughafen und Basel-Mülhausen-Flughafen dürfen ein Informationssystem betreiben.

4. Zugriff und Bearbeitung

1.
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der jeweiligen Zollstelle haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
2.
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sektion Untersuchung der übergeordneten Zollkreisdirektion haben Zugriff auf die Daten.

1 [AS 1981 1248 2072, 1987 1480, 1988 517 Art. 20 Ziff. 1, 1990 867, 1991 1635, 1993 879 Anhang 3 Ziff. 11, 1998 708 Ziff. II 1822 Art. 27, 2000 312, 2001 1191 Art. 51 Ziff. 1, 2006 4705 Ziff. II 33, 2007 1469 Anhang 4 Ziff. 8. AS 2007 2661 Art. 42]. Siehe heute: V vom 18. April 2007 (SR 453).


Anhang C 11

LSVA-Adressliste

(Art. 5 des Schwerverkehrsabgabegesetzes vom 19. Dez. 19971)

1. Zweck

Das Informationssystem dient gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 Buchstabe a ZG der Bewirtschaftung der Kontaktpersonen und der abgabepflichtigen Unternehmen.

2. Inhalt

Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:

1.
Angaben zu Personal und Adresse des abgabepflichtigen Unternehmens;
2.
Personalien und Geschäftsadresse der Kontaktperson.

3. Zuständigkeit und Organisation

Jede Zollstelle darf ein Informationssystem führen.

4. Zugriff und Bearbeitung

1.
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zollstelle haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
2.
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sektion Untersuchung der übergeordneten Zollkreisdirektion haben Zugriff auf die Daten.


Anhang C 12

Erhebung der Steuer auf dem Entgelt für den Gebrauch
eingeführter Gegenstände, die nach dem Zollverfahren
der vorübergehenden Verwendung für Ausstellungen
oder Kongresse veranlagt wurden

(Art. 76 Abs. 1 Bst. g und 82 MWSTG1)

1. Zweck

Das Informationssystem dient gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 Buchstaben a und g ZG der Erhebung der Steuer auf dem Entgelt für den Gebrauch eingeführter Gegenstände, die nach dem Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung veranlagt wurden.

2. Inhalt

Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:

1.
Personalien und Adresse des Importeurs;
2.
Bezeichnung der vorübergehend eingeführten Gegenstände;
3.
geschuldeter Steuerbetrag;
4.
Nummer der Veranlagungsverfügung für Gegenstände, die nach dem Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung veranlagt wurden, oder Nummer des Carnets A.T.A.;
5.
Name der Veranstaltung;
6.
Schriftverkehr.

3. Zuständigkeit und Organisation

Das Zollinspektorat Basel-Dreirosen, Dienstabteilung Messe, das Zollinspektorat Zürich und das Zollinspektorat Genf-Flughafen, Dienstabteilung Palexpo, führen ein Informationssystem.

4. Zugriff und Bearbeitung

Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der jeweiligen Zollstelle haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.




AS 2007 1715


1 Fassung gemäss Ziff. III 2 der V vom 30. Jan. 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 583).
2 SR 631.0