974.1
Bundesgesetz
über die Zusammenarbeit
mit den Staaten Osteuropas
vom 24. März 2006 (Stand am 1. Juni 2007)
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
1 Der Bund trifft Massnahmen, die geeignet sind, die Staaten Osteuropas in ihren Bemühungen zum Aufbau und zur Festigung der Demokratie sowie beim Übergang zur Marktwirtschaft und in deren sozialer Ausgestaltung zu unterstützen.
2 Staaten Osteuropas im Sinne dieses Gesetzes sind die ehemals kommunistischen Länder Osteuropas sowie der Gemeinschaft unabhängiger Staaten (GUS).
3 Der Bund kann, im Rahmen des Beitrags der Schweiz zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Disparitäten in der erweiterten Europäischen Union, auch Malta und Zypern unterstützen.
Art. 2 Ziele
Die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas hat folgende Ziele:
- a.
- Förderung und Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte sowie Aufbau und Festigung des demokratischen Systems, namentlich stabiler politischer Institutionen;
- b.
- Förderung einer auf marktwirtschaftlichen Grundsätzen beruhenden nachhaltigen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung, welche die wirtschaftliche Stabilität, die kulturelle Entwicklung, das Wachstum des Einkommens und die Verbesserung der Lebensbedingungen der Bevölkerung begünstigt und dabei zum Schutz der Umwelt und zur rationellen Verwendung der natürlichen Ressourcen beiträgt.
Art. 3 Grundsätze
1 Die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas ist Teil der schweizerischen Aussen- und Aussenwirtschaftspolitik. Sie beruht insbesondere auf dem Grundsatz der solidarischen Partnerschaft.
2 Die Massnahmen nach diesem Gesetz berücksichtigen die Verhältnisse in den Staaten Osteuropas und insbesondere die Bedürfnisse der Bevölkerung.
3 Sie setzen voraus, dass die Partner genügend eigene wirksame Massnahmen treffen.
Art. 4 Demokratie und Menschenrechte
Der Bundesrat sorgt dafür, dass die Zusammenarbeit auf den Grundsätzen der Demokratie und der Achtung der Menschenrechte beruht. Er kann notwendige Massnahmen und Anpassungen vornehmen, wenn diese Grundsätze schwer wiegend verletzt werden.
Art. 5 Vorgehen
Die Massnahmen können im Rahmen bilateraler oder multilateraler Bestrebungen oder autonom durchgeführt werden.
Art. 6 Koordination
Der Bund koordiniert seine Massnahmen mit den Anstrengungen der Staaten Osteuropas und mit den Leistungen anderer schweizerischer, ausländischer und internationaler Institutionen.
2. Abschnitt: Massnahmen
Art. 7 Formen der Zusammenarbeit
Die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas kann folgende Formen annehmen:
- a.
- technische Zusammenarbeit;
- b.
- finanzielle Zusammenarbeit, einschliesslich Finanzierungszuschüsse, Zahlungsbilanzhilfe, Schuldenabbau und Kreditgarantien;
- c.
- Massnahmen zur Förderung der Beteiligung am Welthandel;
- d.
- Massnahmen zur Förderung des Einsatzes von Mitteln des Privatsektors;
- e.
- jede die Massnahmen nach den Buchstaben a-d ergänzende Form, die den in Artikel 2 genannten Zielen dient.
Art. 8 Finanzielle Leistungen
Die finanziellen Leistungen des Bundes können erfolgen als:
- a.
- nicht rückzahlbare Beiträge;
- b.
- Darlehen;
- c.
- Beteiligungen;
- d.
- Garantien.
Art. 9 Kombination von Massnahmen
Verschiedene Formen der Zusammenarbeit und der finanziellen Leistungen des Bundes können kombiniert werden.
3. Abschnitt: Finanzierung
Art. 10 Rahmenkredite
Die Mittel zur Finanzierung der Massnahmen nach diesem Gesetz werden als Rahmenkredite für jeweils mehrere Jahre von der Bundesversammlung mit einfachem Bundesbeschluss bewilligt.
Art. 11 Gebühren bei Kreditgarantien
1 Gewährt der Bund Kreditgarantien, so kann er von den Garantienehmern Gebühren erheben. Diese tragen zur Deckung der Verwaltungskosten sowie der Schadenfälle aus Kreditgarantien bei.
2 Die Gebühr bemisst sich grundsätzlich nach den jeweiligen Risiken sowie nach Höhe und Dauer der Garantie.
3 Der Bundesrat legt den Gebührentarif fest; er kann dabei die besondere Lage in den einzelnen Staaten Osteuropas berücksichtigen.
4 Zur Deckung von Schadenfällen sind vorweg Gebührenerträge zu verwenden.
4. Abschnitt: Vollzug
Art. 12 Festlegung der Prioritäten
Der Bundesrat legt die Schwerpunkte und die vorrangigen Tätigkeitsbereiche der Massnahmen nach diesem Gesetz fest; er stützt sich dabei auf die Grundsätze dieses Gesetzes und berücksichtigt die in der Schweiz verfügbaren Erfahrungen und Fachkenntnisse.
Art. 13 Verträge
1 Der Bundesrat kann völkerrechtliche Verträge abschliessen, die allgemeine Grundsätze der Zusammenarbeit mit einem oder mehreren Staaten oder mit einer internationalen Organisation festlegen.
2 Die zuständigen Bundesämter können völkerrechtliche, privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Verträge abschliessen, die sich auf Programme oder Projekte beziehen.
Art. 14 Zusammenarbeit mit Dritten
1 Mit der Projektierung und der Durchführung von Massnahmen können Dritte beauftragt werden.
2 Der Bundesrat kann Bestrebungen privater Institutionen, die den Zielen und den Grundsätzen dieses Gesetzes entsprechen, unterstützen.
3 Er kann bei Vorhaben im Rahmen dieses Gesetzes mit Kantonen, Gemeinden und öffentlichen Institutionen zusammenwirken und ihre Bestrebungen unterstützen.
4 Er kann zur Erfüllung der Ziele nach diesem Gesetz juristische Personen gründen oder beschliessen, dass der Bund sich an solchen beteiligt.
Art. 15 Verwaltungsinterne Koordination
Der Bundesrat sorgt für eine verwaltungsinterne Kohärenz und Koordination der Osteuropapolitik.
Art. 16 Datenbearbeitung
1 Die zuständige Verwaltungseinheit kann von natürlichen oder juristischen Personen, die mit der Durchführung von Massnahmen nach diesem Gesetz betraut oder davon betroffen sind, namentlich folgende Daten bearbeiten:
- a.
- Name, Vorname und Geburtsdatum;
- b.
- Heimatort, Staatsangehörigkeit und Passnummer;
- c.
- Religion;
- d.
- Zivilstand;
- e.
- AHV-Nummer;
- f.
- Angaben zur beruflichen und militärischen Laufbahn;
- g.
- Persönlichkeitsprofile;
- h.
- politische und gewerkschaftliche Tätigkeiten;
- i.
- Angaben zur Gesundheit.
2 Daten über die Gesundheit dürfen dem ärztlichen Dienst des Bundes übermittelt werden, sofern diese Stelle sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötigt.
Art. 17 Beratende Kommission
Die beratende Kommission für internationale Entwicklungszusammenarbeit nach Artikel 14 des Bundesgesetzes vom 19. März 19761 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe berät den Bundesrat namentlich hinsichtlich der Ziele und der Prioritäten der Zusammenarbeit.
Art. 18 Evaluationen und Berichterstattung
1 Der Bundesrat wacht über die wirksame Verwendung der bewilligten Mittel und veranlasst regelmässige Evaluationen.
2 Er erstattet den eidgenössischen Räten darüber für jede Kreditperiode Bericht.
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 19 Ausführungsbestimmungen
Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
Art. 20 Aufhebung bisherigen Rechts
Der Bundesbeschluss vom 24. März 19951 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas wird aufgehoben.
1 [AS 1998 868, 2000 1915 Anhang Ziff. 3]
Art. 21 Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
1.Bundesgesetz vom 19. Dezember 20031 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte
Art. 1 Abs. 2 Bst. b
...
2.Bundesgesetz vom 24. März 20002 über den Abschluss von Schuldenkonsolidierungsabkommen
Art. 1 Abs. 2
...
3.Bundesgesetz vom 19. März 19763 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe
Art. 11 Abs. 2
...
Art. 13a
...
Art. 22 Referendum, Inkrafttreten und Geltungsdauer
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
3 Dieses Gesetz gilt während zehn Jahren.
Datum des Inkrafttretens: 1. Juni 20073
1 SR 101
2BBl 2004 1953
3 BRB vom 16. Mai 2007 (AS 2007 2393)
