172.220.111.343.1
Verordnung des VBS
über die Bewertung der besonderen
Funktionen im VBS
(Funktionsbewertungsverordnung VBS)
vom 21. Juni 2005 (Stand am 19. Dezember 2006)
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD),
gestützt auf Artikel 52 Absatz 5 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 20011 (BPV),
verordnet:
Art. 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die Zuweisung der besonderen Funktionen im VBS zu einer Lohnklasse (LK) nach Artikel 36 BPV.
2 Die Funktionsbewertungen sind in den Anhängen 1-11 aufgeführt.1
1 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 13. Dez. 2006 (AS 2006 5275).
Art. 2 Bewertungsgrundlagen
1 Massgebend für die Funktionsbewertung sind die erforderliche Vorbildung, der Umfang des Aufgabenkreises sowie das Mass der betrieblichen Anforderungen, Verantwortlichkeiten und Gefährdungen. Sie berücksichtigt ferner die fachliche Breite, Verschiedenartigkeit und Komplexität der Aufgaben sowie die Führungsanforderungen.
2 Grundlagen der Funktionsbewertung sind die Aufgaben, die in der Stellenbeschreibung festgehalten sind. Wenn eine Funktion verschiedenartige Aufgaben umfasst, richtet sich die Funktionsbewertung in erster Linie nach den Aufgaben, die den überwiegenden Teil der Arbeitszeit beanspruchen. Die weiteren Aufgaben sind angemessen zu berücksichtigen.
3 Funktionen mit vergleichbaren Voraussetzungen und Aufgaben sind gleich zu bewerten. Für Funktionen, die in einer Organisationseinheit nur vereinzelt vorkommen, sind Vergleiche mit anderen Organisationseinheiten anzustellen.
4 Die dauernde und vollumfängliche Stellvertretung des oder der Vorgesetzten wird in der Regel mit einer zusätzlichen Lohnklasse abgegolten.
5 Wird für eine Stelle eine spezifische Ausbildung verlangt, so gilt dieses Erfordernis als erfüllt, wenn die Aus- oder Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen worden ist.
6 Die Bewertung und Zuweisung einzelner Stellen zu den Lohnklassen 18-38 erfolgt im Einvernehmen mit den Bewertungsstellen nach Artikel 53 Buchstaben a und b BPV. Die in dieser Verordnung aufgeführten Einreihungen einzelner Stellen in die Lohnklasse 28 und höher beruhen auf Bewertungen des EFD, gestützt auf Empfehlungen der Koordinationskommission für die Einreihung höherer Funktionen.
Art. 3 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 14. November 20011 über die Bewertung der besonderen Funktionen im VBS wird aufgehoben.
1 [AS 2002 83, 2003 1278]
Art. 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.
Anhang 1
(Art. 1)
Militärische Fahrschule
Ziffer | Funktion, Bewertungskriterien | LK |
1 | Fahrlehrer/in | 16 |
Fahrlehrer mit eidgenössischem Fahrlehrerausweis und Fahrlehrerermächtigung, welche hauptamtlich als Fahrlehrer eingesetzt sind. | ||
Anhang 2
(Art. 1)
Kartografie
Ziffer | Funktion, Bewertungskriterien | LK |
1 | Kartograf/in | 16 |
Kartografen mit abgeschlossener Berufslehre als Kartografen oder gleichwertiger Ausbildung, die mit Aufgaben der topografischen oder thematischen Kartografie betraut sind oder kartografische Arbeiten auf dem Spezialgebiet der militärischen Kartografie ausführen, die höhere Anforderungen stellen. | ||
2 | Kartograf/in | 18 |
Kartografen, die schwierige Aufgaben der topografischen, thematischen oder militärischen Kartografie ausführen und vielseitig eingesetzt sind. | ||
3 | Meisterkartograf/in | 19 |
Kartografen, die besonders schwierige kartografische Arbeiten ausführen. | ||
Anhang 31
(Art. 1)
Berufsmilitär
Ziffer | Funktion, Bewertungskriterien | LK |
1 | Berufsoffizier/in | 15 |
Berufsoffiziersanwärter mit eidgenössischer oder kantonaler Maturität während des Bachelor-Studienganges an der Militärakademie an der ETH Zürich (MILAK) oder mit abgeschlossener Berufslehre von mindestens dreijähriger Dauer während der Grundausbildung zum Berufsoffizier an der Militärschule 1. | ||
2 | Berufsoffizier/in | 18 |
Berufsoffiziersanwärter mit abgeschlossener Hochschul- oder Fachhochschulausbildung während des Diplomlehrgangs an der Militärakademie an der ETH Zürich (MILAK). | ||
3 | Berufsoffizier/in | 22 |
Berufsoffiziere mit erfolgreich abgeschlossener Grundausbildung an der MILAK (Bachelor-Studiengang, Diplomlehrgang) oder erfolgreich abgeschlossener Militärschule 1, die als Einheits-Berufsoffiziere (Einh BO) in Schulen und Kursen, als Klassenlehrer in Kader- und Fachschulen oder als Musik-Berufsoffiziere eingesetzt sind. (Einsatzgruppe 1) | ||
4 | Berufsoffizier/in | 24 |
Musik-Berufsoffiziere, die als Chefs Musikbetrieb/-ausbildung eingesetzt sind. | ||
5 | Berufsoffizier/in | 26 |
Berufsoffiziere mit erfolgreich abgeschlossener Grundausbildung an der MILAK (Bachelor-Studiengang, Diplomlehrgang) oder erfolgreich abgeschlossener Militärschule 2, die als Einh BO in Schulen und Kursen oder als Klassenlehrer in Kader- und Fachschulen oder gleichwertigen Funktionen in der ganzen Breite ihres Ausbildungs-Spektrums vielseitig und breit eingesetzt sind. (Einsatzgruppe 2) | ||
6 | Berufsoffizier/in | 27 |
Berufsoffiziere mit erfolgreich abgeschlossener Grundausbildung an der MILAK (Bachelor-Studiengang, Diplomlehrgang) oder erfolgreich abgeschlossener Militärschule 2, die den Zusatzausbildungslehrgang I (ZAL I) erfolgreich abgeschlossen haben und als Schulkommandant Stellvertreter (Schul Kdt Stv), Klassenlehrer im Kommando Höhere Kaderausbildung der Armee (HKA) oder in einer gleichwertigen Funktion eingesetzt sind. (Einsatzgruppe 3) | ||
7 | Berufsoffizier/in | 28 |
Berufsoffiziere, die in der Regel die Grundausbildung an der MILAK (Bachelor-Studiengang, Diplomlehrgang) und den Zusatzausbildungslehrgang II (ZAL II) erfolgreich abgeschlossen haben und als Schulkommandant einer Kleinschule oder in einer gleichwertigen Funktion eingesetzt sind. (Einsatzgruppe 3) | ||
8 | Berufsoffizier/in | 29 |
Berufsoffiziere, die in der Regel die Grundausbildung an der MILAK (Bachelor-Studiengang, Diplomlehrgang) und den ZAL II erfolgreich abgeschlossen haben und als Schul Kdt, Verteidigungsattachés oder in einer gleichwertigen Funktion eingesetzt sind. (Einsatzgruppe 4) | ||
9 | Berufsoffizier/in | 30 |
Berufsoffiziere, die in der Regel die Grundausbildung an der MILAK (Bachelor-Studiengang, Diplomlehrgang) und den ZAL II erfolgreich abgeschlossen haben und als Stv Kdt Lehrverband (LVb) oder in einer gleichwertigen Funktion eingesetzt sind. (Einsatzgruppe 5) | ||
10 | Berufsoffizier/in | 31 |
Berufsoffiziere, die in der Regel die Grundausbildung an der MILAK (Bachelor-Studiengang, Diplomlehrgang) und den ZAL II erfolgreich abgeschlossen haben und als Vizedirektor MILAK, Kdt der Kompetenzzentren SWISSINT und ABC, Kdt Berufsunteroffiziersschule oder in einer gleichwertigen Funktion eingesetzt sind. (Einsatzgruppe 5) | ||
11 | Berufsunteroffizier/in | 13 |
Berufsunteroffiziersanwärter mit abgeschlossener Berufslehre von mindestens dreijähriger Dauer oder gleichwertiger Ausbildung, die den Grad eines Unteroffiziers bekleiden, während der Grundausbildung zum Berufsunteroffizier. | ||
12 | Berufsunteroffizier/in | 15 |
Berufsunteroffiziere mit erfolgreich abgeschlossener Grundausbildung an der Berufsunteroffiziersschule der Armee, die als Fachausbilder in Schulen, Lehrgängen und Kursen oder in einer gleichwertigen Funktion eingesetzt sind. (Einsatzgruppe 1). | ||
13 | Berufsunteroffizier/in | 19 |
Berufsunteroffiziere mit erfolgreich abgeschlossener Grundausbildung, die in der ganzen Breite ihres Ausbildungs-Spektrums vielseitig als Fachausbilder oder als Armeefahrlehrer, Chef Dienste/VT, Leiter LG Organisation HKA oder in einer gleichwertigen Funktion eingesetzt sind. (Einsatzgruppe 2) | ||
14 | Berufsunteroffizier/in | 20 |
Berufsunteroffiziere mit erfolgreich abgeschlossener Grundausbildung, die eine Funktion mit erhöhter Fach- und Ausbildungsverantwortung ausüben. (Einsatzgruppe 2) | ||
15 | Berufsunteroffizier/in | 21 |
Berufsunteroffiziere mit erfolgreich abgeschlossener Zusatzausbildung I (ZAL I), die als Chef Fachbereich, Klassenlehrer in Kaderschulen oder in einer gleichwertigen Funktion eingesetzt sind. (Einsatzgruppe 3). | ||
16 | Berufsunteroffizier/in | 22 |
Berufsunteroffiziere mit erfolgreich abgeschlossenem ZAL II, die als Klassenlehrer an der Berufsunteroffiziersschule der Armee (BUSA), als Fhr Geh von Schul Kdt, Chef Fachausbildung oder in einer gleichwertigen Funktion eingesetzt sind. (Einsatzgruppe 4) | ||
17 | Berufsunteroffizier/in | 23 |
Berufsunteroffiziere mit erfolgreich abgeschlossenem ZAL II, die als Fhr Geh Stufe V, TSK, LBA, HKA, Ausbildungschef, Kdt LVb oder als Lehrgangsleiter an der BUSA eingesetzt sind. (Einsatzgruppe 5) | ||
1 Fassung gemäss Ziff. II der V des VBS vom 13. Dez. 2006 (AS 2006 5275).
Anhang 4
(Art. 1)
Zeitmilitär
Ziffer | Funktion, Bewertungskriterien | LK |
1 | Zeitsoldat/in | 7 |
Zeitsoldaten mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung zum Soldaten (Sdt, Gfr oder Ogfr), die in verschiedenen Soldatenfunktionen eingesetzt sind. | ||
2 | Zeitunteroffizier/in | 9 |
Zeitunteroffiziere mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung zum Gruppenführer (Kpl, Wm oder Obw), die als Team Chef, Bereichschefs, Spezialisten, Grfhr, Fz Kdt, Chefs Waffen-Gt System, Zfhr Stv, Halb-Zfhr oder Patr Fhr eingesetzt sind. | ||
3 | Zeitunteroffizier/in | 12 |
Zeitunteroffiziere mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung zum Hauptfeldweibel, Feldweibel oder Fourier die als Einheitsfeldweibel, technische Unteroffiziere oder Einheitsfouriere eingesetzt sind. | ||
4 | Zeitunteroffizier | 13 |
Zeitunteroffiziere mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung zum Log Zfhr, die als solche eingesetzt sind. | ||
5 | Zeitoffizier/in | 13 |
Zeitoffiziere mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung zum Zfhr, die als Einh Kdt Stv, Zfhr oder Sub Of in Stäben eingesetzt sind. | ||
6 | Zeitoffizier/in | 15 |
Zeitoffiziere mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung zum Einh Kdt, die als Offiziere in Stäben eingesetzt sind. | ||
7 | Zeitoffizier/in | 16 |
Zeitoffiziere mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung zum Einh Kdt, die als solche eingesetzt sind. | ||
8 | Zeitoffizier/in | 24 |
Militärische Untersuchungsrichter, welche als Strafverfolgungsorgan der Militärjustiz Strafuntersuchungen in der militärischen Gerichtsbarkeit, insbesondere im Bereich des Militärstrafgesetzes, des Strassenverkehrsgesetzes und bei Widerhandlungen gegen das humanitäre Völkerrecht, durchführen. | ||
Anhang 51
(Art. 1)
Fliegendes Personal der Luftwaffe
Ziffer | Funktion, Bewertungskriterien | LK |
1 | Berufsmilitärpilot/in | 15 |
Berufsmilitärpilotenanwärter während der Grundausbildung als Berufsmilitärpilot. | ||
2 | Berufsmilitärpilot/in | 24 |
Berufsmilitärpiloten, die als Pilot, Fluglehrer oder in einer gleichwertigen Funktion eingesetzt sind. | ||
3 | Berufsmilitärpilot/in | 25 |
Berufsmilitärpiloten mit erhöhter Führungsverantwortung, die als Staffelkommandant oder in einer gleichwertigen Funktion eingesetzt sind. | ||
4 | Berufsmilitärpilot/in | 26 |
Berufsmilitärpiloten mit höherer Führungsverantwortung oder selbständiger Fachverantwortung, die als Geschwaderkommandanten, Chef Fachdienst oder in einer gleichwertigen Funktion eingesetzt sind. | ||
5 | Berufsmilitärpilot/in | 27 |
Berufsmilitärpiloten mit höherer Führungsverantwortung und erweiterten Kompetenzen, die als Lehrgangskommandant Pilotenauswahl/ fliegerische Grundausbildung, Kdt Lufttransportdienst des Bundes oder in einer gleichwertigen Funktion eingesetzt sind. | ||
6 | Berufsmilitärpilot/in | 28 |
Berufsmilitärpiloten mit höherer Führungsverantwortung, höherer Fachverantwortung und erweiterten Kompetenzen, die als Chef Berufsfliegerkorps Luftwaffe, Chef Luftverteidigung, Chef Luftaufklärung, Chef Lufttransport oder in einer gleichwertigen Funktion eingesetzt sind. | ||
7 | Berufsmilitärpilot/in | 29 |
Berufsmilitärpiloten mit höherer Führungsverantwortung, höherer Fachverantwortung und erweiterten Kompetenzen und grösserer Führungsspanne, die als Kommandant Pilotenschule Luftwaffe, Chef ATM, Chef PPV oder in einer gleichwertigen Funktion eingesetzt sind. | ||
8 | Berufsbordoperateur/in | 19 |
Berufsbordoperateur, die als Berufsbordoperateure, Berufs-FLIR-Operateure oder als Berufsbordfotografen eingesetzt sind. | ||
9 | Berufsbordoperateur/in | 20 |
Berufsbordoperateure, Berufs-FLIR-Operateure oder Berufsbordfotografen, deren Obliegenheiten besonders hohe Anforderungen stellen. | ||
10 | Berufsbordoperateur/in | 22 |
Berufsbordoperateure, Berufs-FLIR-Operateure oder Berufsbordfotografen, die selbständig im Rahmen der Luftwaffe besonders schwierige Tätigkeiten ausüben. | ||
11 | Berufsbordoperateur/in | 26 |
Berufsbordoperateure mit erhöhter Fachverantwortung, die als Chef eines Fachdienstes oder einer gleichwertigen Funktion eingesetzt sind. | ||
1 Fassung gemäss Ziff. II der V des VBS vom 13. Dez. 2006 (AS 2006 5275).
Anhang 6
(Art. 1)
Fliegendes Personal der Armasuisse
Ziffer | Funktion, Bewertungskriterien | LK |
1 | Testpilot/in | 25 |
Testpiloten, die für Prototypenerprobungen, Evaluationen, Einfliegen, Abnahmen, Waffenversuche und Flugdemonstrationen eingesetzt sind. | ||
2 | Chefpilot/in Helikopter/Jet | 26 |
Testpiloten, denen die Leitung der Gruppe Testpiloten Helikopter oder Jet übertragen ist. | ||
3 | Chef Testpilot/in | 27 |
Chefpilot, dem die fachliche, organisatorische und personelle Führung aller Testpiloten übertragen ist und der gleichzeitig eine der Gruppen Testpiloten Helikopter oder Jet leitet. | ||
4 | Flugversuchsingenieur/in | 24 |
Ingenieure ETH/FH oder Physiker, die als Flugversuchsingenieure eingesetzt sind. | ||
5 | Chef Flugversuchsingenieur/in | 26 |
Flugversuchsingenieur, dem die fachliche, organisatorische und personelle Leitung der Gruppe Flugversuchsingenieure übertragen ist. | ||
Anhang 7
(Art. 1)
Schiessplatzpersonal
Ziffer | Funktion, Bewertungskriterien | LK |
1 | Schiessplatzwart/in | 8 |
Angelernte Mitarbeiter, die auf einem Schiessplatz für die Bedienung von Anlagen eingesetzt sind, Reparatur- und Unterhaltsarbeiten ausführen und mit Sicherheitsaufgaben betraut sind. | ||
2 | Schiessplatzchef/in | 10 |
Schiessplatzchefs auf Waffenplätzen mit einfachen technischen Anlagen und Schiessplatzvorschriften, denen Hilfskräfte zugeteilt sind. | ||
3 | Schiessplatzchef/in | 11 |
Schiessplatzchefs auf Waffenplätzen mit einfachen technischen Anlagen und Schiessplatzvorschriften, denen Hilfskräfte zugeteilt sind und deren Obliegenheiten höhere Anforderungen stellen. | ||
4 | Schiessplatzchef/in | 12 |
Schiessplatzchefs, deren Obliegenheiten besonders hohe Anforderungen stellen. Darunter können namentlich fallen: | ||
| ||
| ||
| ||
Anhang 8
(Art. 1)
Krankenpflegedienst
Ziffer | Funktion, Bewertungskriterien | LK |
1 | Krankenpfleger/in | 12 |
Krankenpfleger mit Diplom einer vom Schweizerischen Roten Kreuz anerkannten Krankenpflegeschule oder mit Diplom der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie sowie Medizinische Praxisassistenten, die im Krankenpflegedienst in Schulen und Kursen eingesetzt sind. | ||
2 | Oberkrankenpfleger/in | 13 |
Oberkrankenpfleger, denen die Leitung einer Krankenabteilung übertragen ist. Für die Einreihung in diese Funktion ist der Abschluss einer entsprechenden Führungsausbildung erforderlich. | ||
3 | Oberkrankenpfleger/in | 14 |
Oberkrankenpfleger, denen die Leitung einer grossen/zentralen Krankenabteilung (Thun, Andermatt, medizinisches Zentrum einer Region) übertragen ist, oder Oberkrankenpfleger einer Krankenabteilung, die zusätzlich als Lehrpfleger (Ausbilder/in) in Schulen und Kursen eingesetzt sind. | ||
4 | Oberkrankenpfleger/in | 15 |
Oberkrankenpfleger, denen die Leitung einer grossen/zentralen Krankenabteilung (Thun, Andermatt, medizinisches Zentrum einer Region) übertragen ist und die zusätzlich als Lehrpfleger (Ausbilder/in) in Schulen und Kursen eingesetzt sind. | ||
Anhang 9
(Art. 1)
Sportlehrer/in
Ziffer | Funktion, Bewertungskriterien | LK |
1 | Sportlehrer/in | 20 |
Inhaber eines Turn- und Sportlehrerdiploms I oder II einer Hochschule, Mitarbeiter/innen mit Sportlehrerdiplom BASPO (EHSM) oder abgeschlossener Ausbildung als Sportlehrer/innen an einer Privatschule mit gleichwertigen Aufgaben, die als Fachlehrer, Klassenlehrer oder Kursleiter eingesetzt sind. | ||
2 | Sportlehrer/in | 23 |
Sportlehrer, die ein JSportfach leiten oder denen gleichwertige Aufgaben übertragen sind. | ||
3 | Chefsportlehrer/in | 24 |
Chefsportlehrer, die einen Ausbildungsbereich leiten oder gleichwertige Führungsaufgaben erfüllen oder die ein anspruchsvolles JSportfach leiten und durch fachliche Spezialisierung für das BASPO (EHSM) besonders wichtige Ausbildungsaufgaben erfüllen. | ||
4 | Chefsportlehrer/in | 25 |
Chefsportlehrer, die einen grossen Ausbildungsbereich leiten oder entsprechende Führungsaufgaben erfüllen. | ||
Anhang 10
(Art. 1)
Instruktionspersonal des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz
Ziffer | Funktion, Bewertungskriterien | LK |
1 | Instruktor/in | 15 |
Instruktoren-Anwärter mit Matura oder gleichwertiger Ausbildung während des Diplomlehrganges an der Lehrpersonalschule des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz (BABS). | ||
2 | Instruktor/in | 18 |
Instruktoren-Anwärter mit abgeschlossener Hochschulausbildung während des Diplomlehrganges an der Lehrpersonalschule des BABS. | ||
3 | Instruktor/in I | 21 |
Instruktoren, die als Klassenlehrer in Kursen für Kader und Spezialisten, als Stellvertreter des Kursleiters, als Übungsleiter bei der Ausbildung der kommunalen Führungsorgane und als Regie-Instruktoren bei der Ausbildung der kantonalen Führungsorgane eingesetzt sind sowie bei der Erarbeitung von Fach-, Einsatz-, Bedienungs- und Ausbildungsunterlagen mitarbeiten. | ||
4 | Instruktor/in II | 22 |
Instruktoren, die als Kursleiter für Kader und Spezialisten, als Teilprojektleiter für die Erarbeitung von Fach-, Einsatz-, Bedienungs- und Ausbildungsunterlagen oder als Klassenlehrer und Coachs/ Betreuer in der Ausbildung des Lehrpersonals eingesetzt sind. | ||
5 | Instruktor/in III | 23 |
Instruktoren, die als Übungsleiter in der Ausbildung der kantonalen Führungsorgane oder als Leiter der Ausbildungslehrgänge für das Lehrpersonal eingesetzt sind. | ||
6 | Chefinstruktor/in | 24 |
Chefinstruktoren, welche die gesamte Leitung eines Ausbildungsbereiches sowie die Überwachung der Kurse ausüben, verantwortliche Projektleiter für die Erarbeitung von Fach-, Einsatz-, Bedienungs- und Ausbildungsunterlagen sind und alle Informationen über den jeweiligen Stand und die Entwicklung der Fachgebiete inner- und ausserhalb des Bevölkerungsschutzes beschaffen und bereithalten. | ||
Anhang 111
(Art. 1)
Fachberufsoffizier/in, Fachberufsunteroffizier/in,
Berufssoldat/in
Ziffer | Funktion, Bewertungskriterien | LK |
1 | Fachberufsoffizier/in | 10 |
Fachberufsoffiziersanwärter mit abgeschlossener Berufslehre von mindestens dreijähriger Dauer während der Grundausbildung zum Angehörigen der Aufklärungs- und Grenadierformation der Armee sowie der Militärpolizei. | ||
2 | Fachberufsoffizier/in | 17 |
Fachberufsoffiziere mit erfolgreich abgeschlossener Grundausbildung der Aufklärungs- und Grenadierformation der Armee, die als Zfhr in der Aufklärungs- und Grenadierformation der Armee eingesetzt sind. | ||
3 | Fachberufsoffizier/in | 18 |
Fachberufsoffiziere mit abgeschlossener Berufslehre von mindestens dreijähriger Dauer und einer Sicherheitsausbildung, die als Mob MP Zfhr eingesetzt sind. | ||
4 | Fachberufsoffizier/in | 19 |
Fachberufsoffiziere mit abgeschlossener Berufslehre von mindestens dreijähriger Dauer und einer Sicherheitsausbildung und einer Zusatzausbildung im Bereich Personenschutz, die als Zfhr MPSD eingesetzt sind. | ||
5 | Fachberufsoffizier/in | 20 |
Fachberufsoffiziere mit abgeschlossener Berufslehre von mindestens dreijähriger Dauer und einer Sicherheitsausbildung sowie erweiterten Kenntnissen entweder in den Bereichen Sicherheit, Polizei oder Kampfmittelbeseitigung, die als Stv Kdt Mob Kp, MP Ei Of/Stv Chef Einsatz, Zfhr MP SoA Det oder Chef KAMIBES Det eingesetzt sind. | ||
6 | Fachberufsoffizier/in | 21 |
Fachberufsoffiziere mit abgeschlossener Berufslehre von mindestens dreijähriger Dauer und einer Sicherheitsausbildung sowie erweiterten Kenntnissen, die als Einsatz Of oder in einer gleichwertigen Funktion eingesetzt sind. | ||
7 | Fachberufsoffizier/in | 22 |
Fachberufsoffiziere mit abgeschlossener Berufslehre von mindestens dreijähriger Dauer und einer Sicherheitsausbildung sowie erweiterten Kenntnissen, die als Stv Kdt/Chef Einsatz, SDMP Of, Einsatz Of EOD/PSO oder in einer gleichwertigen Funktion eingesetzt sind. | ||
8 | Fachberufsoffizier/in | 23 |
Fachberufsoffiziere mit abgeschlossener Berufslehre von mindestens dreijähriger Dauer und einer Sicherheitsausbildung sowie erweiterten Kenntnissen, die als Chef Ausbildung KAMIR oder Chef Personal Einsatz Planung und Personelles der Truppe eingesetzt sind. | ||
9 | Fachberufsoffizier/in | 24 |
Fachberufsoffiziere mit abgeschlossener Berufslehre von mindestens dreijähriger Dauer und einer Polizeiausbildung oder einer Spezialausbildung im Bereich Minenräumung, EOD oder PSO, die als Kp Kdt, Chef Mil Kripo, Kdt MPSD, Det Kdt oder Chef EOD/PSO eingesetzt sind. | ||
10 | Fachberufsunteroffizier/in | 10 |
Fachberufsunteroffiziersanwärter mit abgeschlossener Berufslehre von mindestens dreijähriger Dauer während der Grundausbildung zum Angehörigen der Aufklärungs- und Grenadierformation der Armee sowie der Militärpolizei. | ||
11 | Fachberufsunteroffizier/in | 13 |
Fachberufsunteroffiziere mit abgeschlossener Berufslehre von mindestens dreijähriger Dauer und einer Sicherheitsausbildung, die als Mob MP Truppführer eingesetzt sind. | ||
12 | Fachberufsunteroffizier/in | 14 |
Fachberufsunteroffiziere mit abgeschlossener Berufslehre von mindestens dreijähriger Dauer und einer Sicherheitsausbildung oder erfolgreich abgeschlossener Grundausbildung als Angehöriger der Aufklärungs- und Grenadierformation der Armee, die als Stv Mob MP Grfhr, Ausbildungsunterstützer in den Lehrverbänden, Grfhr in der Aufklärungs- und Grenadierformation der Armee oder in einer gleichwertigen Funktion eingesetzt sind. | ||
13 | Fachberufsunteroffizier/in | 15 |
Fachberufsunteroffiziere mit abgeschlossener Berufslehre von mindestens dreijähriger Dauer und einer Polizeiausbildung, die als MP Uof, Spezialist MPSD oder in einer gleichwertigen Funktion eingesetzt sind. | ||
14 | Fachberufsunteroffizier/in | 16 |
Fachberufsunteroffiziere mit abgeschlossener Berufslehre von mindestens dreijähriger Dauer und einer Sicherheits-, Polizei- oder Spezialausbildung, die als MP Po Chef Stv, Mob MP Grfhr, Spez MP SoA Det oder in einer gleichwertigen Funktion eingesetzt sind. | ||
15 | Fachberufsunteroffizier/in | 17 |
Fachberufsunteroffiziere mit abgeschlossener Berufslehre von mindestens dreijähriger Dauer und einer Sicherheits-, Polizei- oder Spezialausbildung (Personenschutz, KAMIBES) sowie erweiterten Kenntnissen, die als Stv Mob MP Zfhr, Grfhr MPSD, KAMIBES-Spezialist, Ausbildungsunterstützer in den Lehrverbänden (SVEB 1) oder in einer gleichwertigen Funktion eingesetzt sind. | ||
16 | Fachberufsunteroffizier/in | 18 |
Fachberufsunteroffiziere mit abgeschlossener Berufslehre von mindestens dreijähriger Dauer und einer Sicherheits-, Polizei- oder Spezialausbildung (Intervention, KAMIBES) sowie erweiterten Kenntnissen, die als Einsatz Uof, MP Postenchef, Grfhr MP SoA Det, KAMIBES-Experte oder in einer gleichwertigen Funktion eingesetzt sind. | ||
17 | Fachberufsunteroffizier/in | 19 |
Fachberufsunteroffiziere mit abgeschlossener Berufslehre von mindestens dreijähriger Dauer und einer Sicherheits-, Polizei- oder Spezialausbildung, die als Chef Fachbereich, Chef FUM/Fhr Geh Kdt oder in einer gleichwertigen Funktion eingesetzt sind. | ||
18 | Fachberufsunteroffizier/in | 21 |
Fachberufsunteroffiziere mit abgeschlossener Berufslehre von mindestens dreijähriger Dauer und einer Polizeiausbildung sowie kriminalpolizeilichen Kenntnissen, die als Mil Kripo Uof eingesetzt sind. | ||
19 | Berufssoldaten/in | 10 |
Berufssoldatenanwärter mit abgeschlossener Berufslehre von mindestens dreijähriger Dauer während der Grundausbildung zum Angehörigen der Aufklärungs- und Grenadierformation der Armee sowie der Militärpolizei. | ||
20 | Berufssoldaten/in | 12 |
Berufssoldaten mit abgeschlossener Berufslehre von mindestens dreijähriger Dauer und einer Sicherheitsausbildung, die als Mob MP Sdt eingesetzt sind. | ||
21 | Berufssoldaten/in | 13 |
Berufssoldaten mit abgeschlossener Berufslehre von mindestens dreijähriger Dauer und erweiterten Kenntnissen, die als Material- oder Munitionsspezialist eingesetzt sind. | ||
1 Eingefügt durch Ziff. II der V des VBS vom 13. Dez. 2006 (AS 2006 5275).
1 SR 172.220.111.3
