941.298.1

Verordnung
über die Eich- und Kontrollgebühren im Messwesen

(Eichgebührenverordnung, EichGebV1)

vom 23. November 2005 (Stand am 1. Januar 2013)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 19 des Messgesetzes vom 17. Juni 20112 (MessG),3

verordnet:

Art. 11 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt die Gebühren, welche die kantonalen Fachstellen im Messwesen (Eichämter) und die nach der Verordnung vom 7. Dezember 20122 über die Zuständigkeiten im Messwesen ermächtigten Eichstellen erheben:

a.
für die Eichung und die Kontrolle von Messmitteln;
b.
für Kontrollen, die ergeben, dass bei Fertigpackungen und im Offenverkauf gegen Vorschriften verstossen wird.

2 Wird die Eichung vom Eidgenössischen Institut für Metrologie (METAS) durchgeführt, so berechnen sich die Gebühren nach der Verordnung vom 5. Juli 20063 über die Gebühren des Eidgenössischen Instituts für Metrologie.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7243).
2 SR 941.206
3 SR 941.298.2


Art. 2 Gebührenpflicht

1 Gebühren werden erhoben:

a.
für Ersteichungen;
b.
für Kontrollen im Rahmen der Prüfung der Messbeständigkeit von Messmitteln;
c.1
für die nachträgliche Kontrolle nach Artikel 12 MessG bei Verstössen gegen die Vorschriften;
d.2
für die Kontrollen nach den Artikeln 35 und 36 der Mengenangabeverordnung vom 5. September 20123 (MeAV) bei Verstössen gegen die Vorschriften.

2 Gebühren haben zu entrichten:

a.
die Verwenderin eines Messmittels in den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben a, b und c; solidarisch mit ihr haftet die Eigentümerin;
b.4
die nach Artikel 32 MeAV verantwortlichen Personen in den Fällen nach Absatz 1 Buchstabe d.

1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7243).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7243).
3 SR 941.204
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7243).


Art. 3 Festlegung der Gebühren

1 Die Gebühren werden je Stück oder nach Zeitaufwand erhoben.

2 Die Stückansätze und der Stundenansatz sind im Anhang geregelt.

3 Ist das Messmittel nicht im Anhang aufgeführt, so wird eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben.


Art. 3a1 Anpassung an die Teuerung

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement kann die Stunden- und die Gebührenansätze jeweils auf den nächstfolgenden Jahresanfang an die Erhöhung des Landesindexes der Konsumentenpreise anpassen, sofern die Erhöhung seit Inkrafttreten dieser Verordnung oder seit der letzten Anpassung 5 Prozent oder mehr beträgt.


1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2009 4787).


Art. 4 Gebührenreduktion bei grösseren Stückzahlen

1 Gebührenreduktionen, die der Anhang für grössere Stückzahlen vorsieht, werden für Messmittel der gleichen Ausführung, die im gleichen Auftrag am gleichen Ort geeicht werden, gewährt.

2 Wird der Auftrag aus Gründen unterbrochen, die die gebührenpflichtige Person zu verantworten hat, so wird die Stückzahl für jede Teilmenge gesondert berechnet.


Art. 5 Überzeitzuschlag

1 Für Eichungen und Kontrollen, die auf Verlangen der gebührenpflichtigen Person ausserhalb der ortsüblichen Arbeitszeit durchgeführt werden, kann ein Überzeitzuschlag erhoben werden.

2 Der Überzeitzuschlag beträgt:

a.
25 Prozent der Gebühr für Arbeiten, die von 6 Uhr bis zum ortsüblichen Arbeitsbeginn und vom ortsüblichen Arbeitsschluss bis 20 Uhr ausgeführt werden;
b.
50 Prozent der Gebühr für Arbeiten, die an Werktagen zwischen 20 Uhr und 6 Uhr sowie an Sonn- und allgemeinen Feiertagen ausgeführt werden.

3 Er wird gesondert ausgewiesen.


Art. 6 Auslagen

1 Auslagen sind ein zusätzlicher Bestandteil der Gebühr und werden gesondert ausgewiesen.

2 Als Auslagen gelten die Kosten für:

a.
die nötigen Vorabklärungen, Beratungen und Instruktionen;
b.
die Reise und die Reisezeit;
c.
die Wartezeit, soweit diese von der gebührenpflichtigen Person zu verantworten ist;
d.
den Transport der nötigen Mess- und Hilfsmittel;
e.
Mess- und Hilfsmittel, die gemietet werden müssen;
f.
die notwendigen Arbeitshilfen wie Hilfskräfte, besondere Gerätschaften oder Material, sofern sie nicht von der Verwenderin des Messmittels zur Verfügung gestellt werden;
g.
das notwendige Klein- und Verbrauchsmaterial wie Eichplatten, Skalen, Befestigungsmaterial;
h.
die Verpackung, den Versand und den Transport der zu kontrollierenden Messmittel;
i.
die Justierarbeiten der Eichstellen;
j.
Messungen durch beigezogene Dritte.

3 Die Kantone regeln die Einzelheiten für ihre Eichämter. Sie können insbesondere Pauschalansätze für die Auslagen festlegen.

4 Die Eichstellen verrechnen ihre Auslagen nach dem effektiven Aufwand.


Art. 7 Gebühren für eine nicht erfolgreiche Eichung, Kontrolle oder Nachschau

Kann eine Eichung, eine Kontrolle oder die Nachschau nicht erfolgreich durchgeführt werden, weil das Messmittel oder die Fertigpackungen nicht den Vorschriften entsprechen oder weil andere von der gebührenpflichtigen Person zu verantwortende Gründe vorliegen, so können eine Gebühr nach Zeitaufwand, gegebenenfalls ein Überzeitzuschlag und Auslagen verrechnet werden.


Art. 8 Abgeltungen für die Kantone und das METAS1

1 Die Eichämter liefern von den erhobenen Gebühren folgende Anteile ab:

a.
5 Prozent an den Kanton für die Amortisation der vom METAS vorgeschriebenen Ausrüstung und weiterer für die Arbeit benötigter Mittel, insbesondere der EDV-Ausrüstung;
b.
5 Prozent an das METAS2 als Abgeltung für die Leistungen, die dieses zu Gunsten der von den Eichämtern weiterverrechenbaren Tätigkeiten erbringt.

2 Die Eichstellen liefern dem METAS die im Anhang festgelegten Anteile der von ihnen erhobenen Eichgebühren ab zur Abgeltung der Leistungen, die das METAS für ihre ordentliche Betreuung erbringt.

3 Die Eichämter und Eichstellen legen dem METAS Rechenschaft ab über die nach dieser Verordnung erhobenen Gebühren. Das METAS kann die Recht- und Ordnungsmässigkeit der Gebührenerhebung überprüfen oder von Dritten überprüfen lassen sowie Weisungen über die Gebührenablieferung erlassen.3


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7243).
2 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7243). Die Änd. wurde im ganzen Text vorgenommen.
3 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2009 4787).


Art. 9 Vorschuss

Die Vollzugsorgane können von der gebührenpflichtigen Person in begründeten Fällen, insbesondere bei Wohnsitz im Ausland oder bei Zahlungsrückständen, einen angemessenen Vorschuss verlangen.


Art. 10 Rechnungsstellung und Gebührenverfügung

1 Die Rechnungsstellung erfolgt nach Ausführung der Arbeiten.

2 Auf Verlangen oder bei Streitigkeiten über die Rechnung wird eine Gebührenverfügung erlassen.


Art. 11 Fälligkeit und Verzugszins

1 Die Gebühr wird mit der Rechnungstellung oder der Rechtskraft der Gebührenverfügung fällig.

2 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab der Fälligkeit.

3 Für verspätet beglichene Rechnungen kann ein Verzugszins erhoben werden.


Art. 12 Verjährung

1 Die Gebührenforderung verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.

2 Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die Gebührenforderung bei der gebührenpflichtigen Person geltend gemacht wird.

3 Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem.


Art. 13 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Eichgebühren-Verordnung vom 30. Oktober 19851 wird aufgehoben.


1 [AS 1985 1740, 1993 134, 1999 133, 2003 3531]


Art. 14 Übergangsbestimmung

Für Eichungen und Kontrollen, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht abgeschlossen sind, gelten die Gebühren nach bisherigem Recht.


Art. 15 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.



Anhang1

(Art. 3, 4 und 8)

Eich- und Kontrollgebühren

A Stundenansatz

1

Der Stundenansatz für die Gebühren, die nach Zeitaufwand berechnet werden, beträgt 123 Franken.

2

Für die Berechnung des Zeitaufwandes wird die Arbeitszeit auf Viertelstunden aufgerundet.

B Gebühren für die einzelnen Messmittel

1

Längenmasse

Die Eichgebühren betragen für:

je Stück Fr.

1.1

Massstäbe

bis

1 m

7.70

über

1 m

11.60

1.2

Messkluppen

28.10

1.3

Elektronische Messkluppen mit Rechner

35.80

1.4

Abzüge

Gebührenabzüge für mehr als zehn im gleichen Auftrag zur Eichung gestellte Messmittel der Ziffern 1.1-1.3:

für 11 bis 20 Stück

10 Prozent

ab 21 Stück

15 Prozent

2

Fässer und Tanks

2.1

Holzfässer

nach Zeitaufwand

2.2

Fässer aus anderen Materialien und Tanks

2.2.1

Grundgebühr

je Auftrag

Fr. 94.60

2.2.2

Zusätzliche Eichgebühr

Inhaltskategorie in dm3

je Stück Fr.

bis

50

9.90

über

50

bis

100

13.--

über

100

bis

200

17.30

über

200

bis

300

21.60

über

300

bis

400

25.90

über

400

bis

500

30.10

über

500

bis

600

34.50

über

600

bis

700

38.80

Inhaltskategorie in dm3

je Stück Fr.

über

700

bis

800

43.10

über

800

bis

900

47.40

über

900

bis

1000

51.70

für jeden weiteren angefangenen oder ganzen Kubikmeter

40.50

2.2.3

Eichungen in Betrieben

Für Eichungen in Betrieben (Brauereien, Mostereien usw.) mit zweckdienlichen Einrichtungen und bei Beanspruchung von Hilfskräften aus dem Betrieb werden die Gebühren nach den Ziffern 2.2.1 und 2.2.2, dem geringeren Aufwand des Eichmeisters oder der Eichmeisterin entsprechend, bis zu 50 Prozent reduziert.

3

Messanlagen für Flüssigkeiten

Die Eichgebühren betragen für:

3.1

Kolbenmesspumpen

3.1.1

Kolbenmesspumpen zur Abgabe von Mengen, die einem ganzen oder einem Teil des Kolbenhubes entsprechen

je Pumpe

Fr. 28.60

Zuschlag

je Unterteilung

Fr.   3.30

3.1.2

Kolbenmesspumpen für Öl-Benzingemische, mit oder ohne Vorauszahlungseinrichtung:

-
Eichung ohne Prüfung des Mischverhältnisses

je Kolben

Fr. 33.--

-
Eichung mit Prüfung des Mischverhältnisses

nach Zeitaufwand

3.2

Volumen- und Massezähler

3.2.1

Messanlagen für die Befüllung von Tank- oder Kesselwagen, inklusive Zusatzeinrichtungen (ohne Milch)

nach Zeitaufwand

3.2.2

Zapfsäulen (ausser Flüssiggas und Erdgas)

je Zähler

Fr. 68.20

3.2.3

Messanlagen auf Tankwagen (ohne Milch)

3.2.3.1

Messanlagen für Erdölprodukte, für jedes geprüfte Produkt

Förderung mit Pumpe oder durch Schwerkraft:

-
bis

1000 L/min

je Zähler

Fr. 146.30

-
über

1000 L/min

je Zähler

Fr. 192.50

Messanlagen für die Versorgung von Flugzeugen

nach Zeitaufwand

Zuschlag für Mengenumwerter mit Temperaturfühler

je geprüftes Produkt

Fr. 19.80

3.2.3.2

Messanlagen für andere Flüssigkeiten (ohne Milch)

nach Zeitaufwand

3.2.4

Milchmessanlagen

3.2.4.1

Messanlagen auf Tankwagen, auf Fahrgestellen oder in Käsereien

(Kompaktanlagen):

-
nur für Abgabe oder Annahme

je Zähler

Fr. 184.80

-
für Abgabe und Annahme

je Zähler

Fr. 246.40

3.2.4.2

Stationäre Messanlagen für die Befüllung oder Entleerung von Transportzisternen

nach Zeitaufwand

3.2.4.3

Zuschlag für Abdruck- oder Speichereinrichtungen der Messergebnisse

nach Zeitaufwand

3.3

Zuschläge für Selbstbedienungsanlagen mit Zapfsäulen

3.3.1

Automaten mit kundengetrennten Volumensummierzählwerken

je Automat

Fr. 30.80

zusätzlich je Zählwerk

Fr. 4.10

3.3.2

Anlagen mit Bedienung und unmittelbarer Zahlung am Schalter

nach Zeitaufwand

3.3.3

Anlagen für Vorauszahlung

Banknotenautomaten

je Automat

Fr. 30.80

Zuschlag

je angeschlossener Zähler

Fr. 12.30

3.3.4

Anlagen für zeitversetzte Zahlung (Kreditkarten)

bei Ersteichung

je Automat

Fr. 77.-

bei Nacheichung

je Automat

Fr. 38.50

3.4

Mengenumwerter mit Temperaturfühler und eventuell Dichteaufnehmer; Prüfung unter Laborbedingungen

nach Zeitaufwand

4

Gewichtstücke

Die Eichgebühren betragen für:

je Stück Fr.

4.1

Gewichtstücke der Klasse M3

bis 500 g

4.-

1 kg, 2 kg

4.60

5 kg

6.60

10 kg

9.90

20 kg

13.20

50 kg

19.80

4.2

Gewichtstücke der Klassen M2, M1 und F2

bis 500 g

7.70

1 kg, 2 kg

8.80

5 kg

13.20

10 kg

19.80

20 kg

26.40

4.3

Gewichtstücke der Klasse F1

1 mg bis 1 kg

14.30

2 kg bis 10 kg

26.40

20 kg

40.70

4.4

Gewichtstücke der Klasse E2

1 mg bis 1 kg

27.50

2 kg bis 20 kg

79.20

4.5

Für kleine Justierarbeiten an Gewichtstücken wie die Berichtigung durch die Entnahme oder das Hinzufügen von Justiermaterial darf auf den Gebühren nach den Ziffern 4.1-4.3 ein Zuschlag bis 80 Prozent erhoben werden.

4.6

Grössere Arbeiten wie Reinigen von Gewichtstücken oder Eingiessen von Blei sind in den Gebühren nach den Ziffern 4.1-4.4 nicht inbegriffen und werden nach Zeit- und Materialaufwand als Auslagen getrennt verrechnet.

4.7

Bei der Eichung von Gewichtstücken Klasse F1 und E2 durch Eichstellen beträgt der Gebührenanteil für das METAS 10 Prozent der verrechneten Eichgebühren, jedoch höchstens 2.80 Franken pro Gewichtstück.

5

Waagen

5.1

Nichtselbsttätige Waagen

5.1.1

Die Grundgebühren für die Eichung (Prüfung bis Höchstlast) betragen:

Wägebereich

je Lastträger Fr.

bis

           5 kg

24.80

über

           5 kg

bis

         20 kg

31.40

über

         20 kg

bis

         50 kg

39.10

über

         50 kg

bis

       100 kg

47.30

über

       100 kg

bis

       200 kg

57.20

über

       200 kg

bis

       500 kg

73.20

über

       500 kg

bis

    1 000 kg

89.10

über

    1 000 kg

bis

    2 000 kg

108.90

über

    2 000 kg

bis

    5 000 kg

140.80

über

    5 000 kg

bis

  10 000 kg

154.-

über

  10 000 kg

bis

  20 000 kg

193.60

über

  20 000 kg

bis

  50 000 kg

229.90

über

  50 000 kg

bis

100 000 kg

286.-

über

100 000 kg

484.-

5.1.2

Waagen mit besonderem Lastträger, der bei der Eichung mit einer speziellen Vorrichtung versehen werden muss

(z.B. Hochbahn-, Behälterwaagen)

Grundgebühr plus 50 %

5.1.3

Waagen mit zwei Anzeigeeinrichtungen

Grundgebühr plus 10 %

5.1.4

Waagen mit mehreren Lastträgern in Verbundschaltung:

für jeden Lastträger

Gebühr nach den Ziffern 5.1.1-5.1.3 plus 20 %

5.1.5

Mehrbereichswaagen

Grundgebühr plus 20 %

5.1.6

Mehrteilungswaagen

Grundgebühr plus 20 %

5.1.7

Zuschlag für Abdruck- oder Speichereinrichtungen der Messergebnisse

10 % der Grundgebühr, jedoch höchstens Fr. 16.50

5.1.8

Preisauszeichnungswaagen

statisches Wägen

Grundgebühr plus Fr. 66.-

dynamisches Wägen

nach Zeitaufwand

5.2

Selbsttätige Waagen

nach Zeitaufwand

6

Abgasmessgeräte für Verbrennungsmotoren

Die Eichgebühren betragen ohne Kosten für Kalibrier- und Referenzgase und zugemietete Spezialmessgeräte für:

6.1

Messgeräte für Gasgemischanteile

je Gerät

Fr. 154.-

6.2

Messgeräte für Dieselrauch

je Gerät

Fr. 165.-

6.3

Kombinierte Geräte

je Gerät

Fr. 308.-

7

Gasmengenmessgeräte

Die Eichgebühren betragen für:

7.1

Zähler

7.1.1

Gaszähler mit verformbaren Trennwänden

Nenndurchfluss in m3/h

je Stück Fr.

       bis

    6

20.-

über

    6 bis

  10

25.30

über

  10 bis

  16

33.20

über

  16 bis

  25

37.30

über

  25 bis

  40

46.60

über

  40 bis

  65

93.20

über

  65 bis

100

146.40

über

100 bis

160

226.30

über

160 bis

250

332.80

über

250 bis

400

425.70

7.1.2

Übrige Gaszähler

Nenndurchfluss in m3/h

je Stück Fr.

bis

100

466.40

über

100 bis

250

492.80

über

250 bis

400

558.80

über

400 bis

1000

665.50

über

1000 bis

2500

1199.-

über

2500 bis

4000

1463.-

über

4000 bis

10000

1732.50

Die Gebühren für die Eichung unter Hochdruck werden nach Zeitaufwand erhoben.

7.2

Mengenumwerter, einschliesslich Messteil für den Zustand des Gases

je Stück Fr.

Ersteichung mit vorangehender Messung

732.60

Nacheichung am Einsatzort

292.60

Nachprüfung von p-, t- und k-Faktor an elektronischen Mengenumwertern

220.-

7.3

Hochdruck-Erdgaszapfsäulen

nach Zeitaufwand

7.4

Gebührenanteile für das METAS

7.4.1

Messgeräte nach Ziffer 7.1

30 % der Eichgebühr

7.4.2

Messgeräte nach Ziffer 7.2

20 % der Eichgebühr

8

Messgeräte für elektrische Energie und Leistung

Die Höhe der durch die Eichstellen erhobenen Gebühr für die Erst- oder Nacheichung hängt von der Anzahl der zu prüfenden Funktionen ab und setzt sich aus Grundgebühr, Zuschlägen und Abzügen zusammen.

8.1

Zähler

8.1.1

Grundgebühr für alle Zählerarten

je Stück Fr. 45.10

8.1.2

Zuschläge für alle Zählerarten

Folgende Zuschläge in Prozent der Grundgebühr nach Ziffer 8.1.1 sind zu kumulieren und gesamthaft der Grundgebühr zuzuschlagen:

Zuschlag in % bei n Messsystemen

n = 1

n = 2

n = 3

8.1.2.1

Für Wirkenergiezähler A±

0

30

50

Doppel- und Mehrfachtarife (ohne Vorwertregister), je zusätzlicher Tarif

20

20

20

8.1.2.2

Für Blindenergiezähler R±

20

50

70

Doppel- und Mehrfachtarife, (ohne Vorwertregister), je zusätzlicher Tarif

20

20

20

8.1.2.3

Für Mehrfunktionale Energiezähler (A±, R±, Qn)

0

30

50

je weitere Energieart (Wirk- oder Blindenergie) bzw. Energierichtung

60

60

60

Doppel- und Mehrfachtarife, (ohne Vorwertregister), je zusätzlicher Tarif

20

20

20

8.1.2.4

Für alle Zählerarten

Maximumzählwerk bis 15 Min. Registrierperiode

100

100

100

je zusätzliche 15 Minuten Registrierperiode

20

20

20

Messwandlerzähler

30

40

50

Präzisionszähler (1 % oder besser)

50

60

70

Maximalstrom über 80 A

20

20

20

8.1.3

Abzug für elektronische Zähler und Zähler, bei denen die Justierung aus

konstruktiven Gründen entfällt:

30 % der Grundgebühr nach Ziffer 8.1.1

8.1.4

Berechnung der totalen Gebühr für einen Auftrag

Die totale Gebühr für alle Zähler gleicher Bauart und gleicher Nenndaten des gleichen Auftrags setzt sich zusammen aus der Sockelgebühr plus dem Produkt aus Stückzahl mal Stückgebühr.

Bei der Prüfung von total

Sockelgebühr in % der kumulierten Gebühr nach den Ziffern 8.1.1-8.1.3

Stückgebühr in % der kumulierten Gebühr nach den Ziffern 8.1.1-8.1.3

1 bis   2 Stück

60 %

140 %

3 bis 10 Stück

200 %

80 %

11 bis 20 Stück

300 %

70 %

21 bis 40 Stück

500 %

60 %

über 40 Stück

700 %

55 %

8.2

Wandler

8.2.1

Grundgebühr für alle Wandlerarten

je Stück Fr. 89.10

8.2.2

Zuschläge für Wandler

Für Wandler mit einer Nennfrequenz von 50 Hz und genormten Sekundärspannungen und Sekundärströmen gelten die nachstehenden Zuschläge in Prozent der Grundgebühr. Die Zuschläge sind zu kumulieren und gesamthaft der Grundgebühr zuzuschlagen.

8.2.2.1

Isolationsprüfung (alle Wandler)

Maximale Betriebsspannung

mit Prüfeinrichtungen der Eichstelle

mit Prüfeinrichtungen des Kunden

bis

1,2 kV

35 %

20 %

über

1,2 kV

bis

36 kV

100 %

35 %

über

36 kV

bis

72,5 kV

200 %

90 %

über

72,5 kV

bis

170 kV

350 %

210 %

über

170 kV

bis

300 kV

700 %

450 %

über

300 kV

bis

420 kV

900 %

700 %

über

420 kV

nach Zeitaufwand

8.2.2.2

Übersetzungsmessung

Maximale Betriebsspannung

Strom und Spannungswandler, für die erste Messwicklung

nur Spannungswandler, für jede weitere Messwicklung zusätzlich

bis

1,2 kV

0 %

20 %

über

1,2 kV

bis

36 kV

60 %

30 %

über

36 kV

bis

72,5 kV

180 %

55 %

über

72,5 kV

bis

170 kV

320 %

85 %

über

170 kV

bis

300 kV

500 %

120 %

über

300 kV

bis

420 kV

670 %

155 %

über

420 kV

nach Zeitaufwand

Zusätzlich für Stromwandler

Nennstrom

für den ersten Kern

für jeden weiteren Kern zusätzlich

bis   800 A

0 %

20 %

über   800 A

bis 2000 A

70 %

35 %

über 2000 A

bis 5000 A

250 %

70 %

über 5000 A

nach Zeitaufwand

8.2.3

Berechnung der totalen Gebühr für einen Auftrag

Die totale Gebühr für alle Wandler gleicher Bauart und gleicher Nenndaten des gleichen Auftrags setzt sich zusammen aus der Sockelgebühr plus dem Produkt aus Stückzahl mal Stückgebühr.

Bei der Prüfung von total

Sockelgebühr in % der kumulierten Gebühr nach den Ziffern 8.2.1-8.2.2.2.

Stückgebühr in % der kumulierten Gebühr nach den Ziffern 8.2.1-8.2.2.2

1 bis   3 Stück

0 %

100 %

4 bis   9 Stück

50 %

85 %

10 bis 18 Stück

200 %

70 %

über 18 Stück

550 %

50 %

8.3

Statistisches Prüfverfahren für Zähler

8.3.1

Grundsatz

Für die administrative Betreuung und für die Messung der Stichproben hat der Auftraggeber der Eichstelle eine Gebühr zu entrichten. Diese Gebühr wird jedes Mal fällig, wenn das entsprechende Los einer Stichprobenprüfung unterzogen wird und ist unabhängig vom Resultat der Prüfung.

Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Anzahl Zähler eines Auftraggebers in einem Los. Sie setzt sich zusammen aus der entsprechenden Sockelgebühr plus dem Produkt aus Stückzahl mal Stückgebühr nach untenstehender Tabelle.

8.3.2

Gebühr pro Auftraggeber und Los

Anzahl Zähler pro Auftraggeber im Los

Sockelgebühr in % der Grundgebühr nach Ziffer 8.1.1.

Gebühr pro Stück in % der Grundgebühr nach Ziffer 8.1.1

1 bis     20

50 %

25 %

21 bis   100

150 %

20 %

101 bis 1000

750 %

14 %

über 1000

6700 %

8 %

8.4

Gebührenanteile für das METAS

8.4.1

Gebührenanteile für Zähler anlässlich jeder Eichung

pro Stück 12 % der Grundgebühr nach Ziffer 8.1.1

8.4.2

Gebührenanteile für Wandler anlässlich jeder Eichung

pro Stück 17 % der Grundgebühr nach Ziffer 8.2.1

8.4.3

Gebührenanteile für Zähler im statistischen Prüfverfahren

Bei jeder Stichprobenprüfung eines Loses ist für jeden im Los enthaltenen Zähler, unabhängig vom Resultat der Prüfung, ein Anteil von 4 Prozent der Grundgebühr nach Ziffer 8.1.1 zu entrichten.

Solange Zähler dem statistischen Prüfverfahren unterstellt bleiben, sind für die Nacheichung dieser Zähler keine weiteren Anteile an das METAS abzuliefern.

9

Messgeräte für thermische Energie

Die Gebühren der Eichstellen betragen für:

9.1

Durchflusssensoren mit Nenndurchfluss

je Stück Fr.

bis

    6 m3/h

93.50

über

  6 m3/h

bis

  15 m3/h

133.10

über

15 m3/h

bis

100 m3/h

181.50

über

100 m3/h

nach Zeitaufwand

Mengenrabatt für Messgeräte mit gleichem Nenndurchfluss bis 6 m3/h aus demselben Auftrag, gleichem Anschluss und gleicher Einbaulage

  6

bis

10 Stück

8 %

11

bis

19 Stück

17 %

ab

20 Stück

26 %

je Stück Fr.

9.2

Wärme- und Kälterechner

100.10

9.3

Temperaturfühler, je Paar

110.-

9.4

Die Gebühr für ein vollständiges Messgerät für thermische Energie entspricht der Summe der entsprechenden Gebühren nach den Ziffern 9.1-9.3.

9.5

Warmwasserzähler mit Nenndurchfluss

je Stück Fr.

bis

    2 m3/h

76.70

über

  2 m3/h

bis

    6 m3/h

92.60

über

  6 m3/h

bis

  15 m3/h

124.60

über

15 m3/h

bis

100 m3/h

156.50

über

100 m3/h

nach Zeitaufwand

Der Mengenrabatt richtet sich nach Ziffer 9.1.

9.6

Wärmezähler für überhitzten Dampf

nach Zeitaufwand

9.7

Gebührenanteile der Messgeräte nach Ziffer 9 für das METAS

15 % der Eichgebühr

10

Strahlenschutzmessgeräte

Die Eichgebühren betragen für:

10.1

Messgeräte zur Überprüfung röntgendiagnostischer Einrichtungen

je Stück Fr.

Diagnostikdosimeter mit einem Detektor

616.-

zusätzlicher Detektor

275.-

Dosimeter für Dentalröntgen

242.-

Dosimeter zur Messung des Dosisflächenprodukts

374.-

Dosimeter zur Messung des Dosislängenprodukts

242.-

kV-Meter (nicht-invasiv)

220.-

mAs-Meter (invasiv)

154.-

Expositionszeitmesser

154.-

Sensitometer

231.-

Densitometer

165.-

Photometer, Luxmeter

93.50

10.2

Strahlenschutzmessgeräte für externe Strahlung

Geräte mit bis zu 10 Messpunkten

165.-

Prüfungen komplexer Einrichtungen wie Geräten für die Umgebungsüberwachung, Standardionisationskammern, Geräten mit mehreren Detektoren oder für mehrere Strahlenqualitäten, mit elektronische Einrichtungen oder mit Warnfunktionen

330.-

10.3

Oberflächenkontaminationsmessgeräte

Tragbare Geräte, Bodenmonitore, Hand- und Fussmonitore für bis zu 4 Nuklide

165.-

Geräte mit höheren Anforderungen (Hand- und Fussmonitore für mehr als 4 Nuklide, Wäschemonitore, Ganzkörpermonitore)

330.-

10.4

Elektronische Radongasmessgeräte

nur ein Messpunkt während der jährlichen Vergleichsmessung der Eichstelle

330.-

Eichung in allen anderen Fällen

nach Zeitaufwand

10.5

Aktivitätsmessgeräte (Prinzip Schachtionisationskammer)

10.5.1

Eichung für Gamma-Strahler, Kontrollmessungen in bis zu fünf Nuklideinstellungen

1177.-

10.5.2

Eichung für Gamma- und Beta-Strahler, Kontrollmessungen in bis zu fünf Nuklideinstellungen

1342.-

10.5.3

Kontrollmessung pro weitere Nuklideinstellung

22.-

10.5.4

Vergleichsmessung Typ A mit Tc-99m

495.-

10.5.5

Vergleichsmessung Typ A mit I-131

660.-

10.5.6

Vergleichsmessung Typ B

330.-

10.6

Gebührenanteile für das METAS

10.6.1

Messgeräte nach den Ziffern 10.1 - 10.5.2

10 % der Eichgebühr

10.6.2

Messgeräte nach den Ziffern 10.5.4 - 10.5.6

15 % der Eichgebühr

11

Referenz-Dosimetersysteme für die Strahlentherapie

11.1

Die Gebühren der Eichstellen werden nach Zeitaufwand erhoben.

Die Benützung der Bestrahlungsräume und deren Instrumentierung werden zusätzlich verrechnet.

11.2

Gebührenanteil für das METAS

je geeichtes Gerät

Fr. 110.-

12

Akustische Messgeräte

Die Eichgebühren je Gerät betragen für:

Ersteichung Fr.

Nacheichung Fr.

12.1

Schallpegelmesser ohne Leq. Mittelung

594.-

462.-

12.2

Schallpegelmesser mit Leq. Mittelung

649.-

517.-

12.3

Schallmessgeräte mit erweitertem Funktionsbereich

-
einkanalig

759.-

616.-

-
zweikanalig

924.-

731.50

12.4

Kalibratoren

242.-

242.-

12.5

Multifunktionskalibratoren

924.-

924.-

12.6

Terz- oder Oktavfilter

198.-

198.-

Terz- und Oktavfilter kombiniert

264.-

264.-

12.7

Pegelschreiber

242.-

242.-

12.8

Audiometrische Anlagen

539.-

539.-

12.9

Gebührenanteile für das METAS

Anteil für die jährliche Kontrolle pro Eichstelle und Jahr

Fr. 1500.-

Anteil für jedes geeichte Gerät

7,5 % der Eichgebühr

13

Strassenverkehrsmessgeräte

Die Eichgebühren betragen für:

je Gerät Fr.

13.1

Radar-Geschwindigkeitsmessgeräte

1419.-

13.2

Laserscanner

2035.-

13.3

Nachfahr-Tachografen

693.-

13.4

Messsysteme für induktive Schleifen oder Piezo-Sensoren

907.50

13.5

Induktive Schleifen oder Piezo-Sensoren,

für ersten Fahrstreifen

660.-

für jeden weiteren Fahrstreifen am gleichen Standort

385.-

13.6

Prüfmittel für die Kalibrierung von Erfassungsgeräten für die Ermittlung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA)

Standardprüfsysteme

214.50

erweiterte Prüfsysteme

302.50

13.7

Gebührenanteile für das METAS

13.7.1

Messgeräte nach den Ziffern 13.1 - 13.5

Anteil für die jährliche Kontrolle pro Eichstelle und Jahr

Fr. 1500.-

Anteil für jedes geeichte Gerät

7,5 % der Eichgebühr

13.7.2

Prüfmittel nach Ziffer 13.6

Anteil für jedes geeichte Gerät

10 % der Eichgebühr

14

Abgasmessmittel für Feuerungsanlagen

Die Eichgebühren betragen für:

je Prüfung Fr.

14.1

Grundprüfung

42.-

Dichtheitstest

9.-

Abgasthermometer

28.-

Thermometer für Verbrennungsluft

23.-

Probenvolumen zur Bestimmung der Russzahl

23.-

O2

23.-

CO

23.-

NO

23.-

CO/H2

19.-

NO2

19.-

14.2

Gebührenanteile für das METAS

10 % der Eichgebühr


1 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 11. Sept. 2009 (AS 2009 4787). Bereinigt gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2191).



 AS 2005 5655


1 Abkürzung eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2009 4787).
2 SR 941.20
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7243).