748.222.4
Verordnung des UVEK
über die Zertifizierung
von nicht durch die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011
geregelten Flugsimulatoren1
(VJAR-FSTD)2
vom 30. April 2003 (Stand am 15. Mai 2012)
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation,
gestützt auf Artikel 138a der Luftfahrtverordnung vom 14. November 19733,
verordnet:
Art. 11 Gegenstand
1 Mit dieser Verordnung werden die folgenden von der Organisation der gemeinsamen Luftfahrtbehörden (JAA: Joint Aviation Authorities)2 herausgegebenen JAR-Reglemente über die Zertifizierung von Flugsimulatoren (JAR-FSTD) für an- wendbar erklärt:
- a.
- JAR-FSTD (A) - Aeroplane Flight Simulation Training Devices;
- b.
- JAR-FSTD (H) - Helicopter Flight Simulation Training Devices.
1bis Diese Verordnung gilt nur für Lizenzen, auf welche die Verordnung (EU) Nr. 1178/20113 nicht anwendbar ist.4
2 Im Geltungsbereich dieser Verordnung richten sich die Rechte und Pflichten der Betreiber von Flugsimulatoren nach den JAR-FSTD-Reglementen.5
1 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 30. März 2009, in Kraft seit 1. Mai 2009 (AS 2009 1565).
2 Adresse: Joint Aviation Authorities, Saturnusstraat 8-10, P.O. Box 3000, NL-2130 KA Hoofddorp, Niederlande (www.jaa.nl).
3 Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. Nov. 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäss der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlamentes und des Rates, in der für die Schweiz jeweils verbindlichen Fassung gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Abk. vom 21. Juni 1999 (SR 0.748.127.192.68) zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr.
4 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 der V des UVEK vom 27. April 2012 über die Ausweise des Flugpersonals nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, in Kraft seit 15. Mai 2012 (AS 2012 2397).
5 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V des UVEK vom 27. April 2012 über die Ausweise des Flugpersonals nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, in Kraft seit 15. Mai 2012 (AS 2012 2397).
Art. 2 Offizielle Fassung
1 Die Reglemente sind in der von der JAA publizierten Fassung verbindlich. Sie wer- den nicht übersetzt.
2 Die Reglemente werden in der Amtlichen Sammlung nicht veröffentlicht. Sie können beim Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL1)2 eingesehen oder beim zuständigen Dienst der JAA3 erworben werden.
1 Ausdruck gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 30. März 2009, in Kraft seit 1. Mai 2009 (AS 2009 1565). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
2 Adresse: Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern; www.bazl.admin.ch
3 Adresse: IHS, 321 Inverness Drive South, Englewood, Colorado 80112; www.ihs.com. Bezugsadresse in der Schweiz: Schweizerische Normen-Vereinigung, Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; www.snv.ch
Art. 3 Erteilung der JAR-FSTD1-Zertifikate
Das BAZL stellt die Zertifikate nach den JAR-FSTD-Reglementen (JAR-FSTD-Certificate) aus.
Art. 4 Richtlinien
1 Das BAZL kann Richtlinien erlassen, die die Bestimmungen der JAR-FSTD-Reglemente ergänzen, um insbesondere den technischen Besonderheiten und Entwicklungen Rechnung zu tragen.
2 Die Richtlinien können beim BAZL eingesehen oder erworben werden.
Art. 5 Verweigerung, Entzug oder Einschränkung eines JAR-FSTD-Zertifikates
Das BAZL kann in Anwendung von Artikel 92 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 19481 die Erteilung eines JAR-FSTD-Zertifikates verweigern, ein solches und die damit verbundenen Rechte vorübergehend oder dauernd entziehen oder dessen Gültigkeitsbereich beschränken, namentlich wenn die Person, die sich für ein STD-Zertifikat bewirbt oder ein solches besitzt:
- a.
- die Anforderungen der JAR-FSTD-Reglemente oder des nationalen Rechts nicht oder nicht mehr erfüllt;
- b.
- die JAR-FSTD-Reglemente oder das nationale Recht in schwerer Weise oder wiederholt verletzt;
- c.
- die ihr auferlegten Gebühren nicht bezahlt hat.
Art. 6 Ausnahmen
1 Das BAZL kann in begründeten Fällen Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung bewilligen, namentlich um Härtefälle abzuwenden oder der technischen Entwicklung Rechnung zu tragen.
2 Es kann die Ausnahmen befristen und mit Bedingungen und Auflagen versehen.
Art. 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 15. Mai 2003 in Kraft.
1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V des UVEK vom 27. April 2012 über die Ausweise des Flugpersonals nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, in Kraft seit 15. Mai 2012 (AS 2012 2397).
2 Abkürzung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 30. März 2009, in Kraft seit 1. Mai 2009 (AS 2009 1565).
3 SR 748.01
