748.222.4

Verordnung des UVEK
über die Zertifizierung
von nicht durch die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011
geregelten Flugsimulatoren1

(VJAR-FSTD)2

vom 30. April 2003 (Stand am 15. Mai 2012)

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation,

gestützt auf Artikel 138a der Luftfahrtverordnung vom 14. November 19733,

verordnet:

Art. 11 Gegenstand

1 Mit dieser Verordnung werden die folgenden von der Organisation der gemeinsamen Luftfahrtbehörden (JAA: Joint Aviation Authorities)2 herausgegebenen JAR-Reglemente über die Zertifizierung von Flugsimulatoren (JAR-FSTD) für an- wendbar erklärt:

a.
JAR-FSTD (A) - Aeroplane Flight Simulation Training Devices;
b.
JAR-FSTD (H) - Helicopter Flight Simulation Training Devices.

1bis Diese Verordnung gilt nur für Lizenzen, auf welche die Verordnung (EU) Nr. 1178/20113 nicht anwendbar ist.4

2 Im Geltungsbereich dieser Verordnung richten sich die Rechte und Pflichten der Betreiber von Flugsimulatoren nach den JAR-FSTD-Reglementen.5



Art. 2 Offizielle Fassung

1 Die Reglemente sind in der von der JAA publizierten Fassung verbindlich. Sie wer- den nicht übersetzt.

2 Die Reglemente werden in der Amtlichen Sammlung nicht veröffentlicht. Sie können beim Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL1)2 eingesehen oder beim zuständigen Dienst der JAA3 erworben werden.


1 Ausdruck gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 30. März 2009, in Kraft seit 1. Mai 2009 (AS 2009 1565). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
2 Adresse: Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern; www.bazl.admin.ch
3 Adresse: IHS, 321 Inverness Drive South, Englewood,  Colorado  80112; www.ihs.com. Bezugsadresse in der Schweiz: Schweizerische Normen-Vereinigung, Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; www.snv.ch



Art. 4 Richtlinien

1 Das BAZL kann Richtlinien erlassen, die die Bestimmungen der JAR-FSTD-Reglemente ergänzen, um insbesondere den technischen Besonderheiten und Entwicklungen Rechnung zu tragen.

2 Die Richtlinien können beim BAZL eingesehen oder erworben werden.


Art. 5 Verweigerung, Entzug oder Einschränkung eines JAR-FSTD-Zertifikates

Das BAZL kann in Anwendung von Artikel 92 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 19481 die Erteilung eines JAR-FSTD-Zertifikates verweigern, ein solches und die damit verbundenen Rechte vorübergehend oder dauernd entziehen oder dessen Gültigkeitsbereich beschränken, namentlich wenn die Person, die sich für ein STD-Zertifikat bewirbt oder ein solches besitzt:

a.
die Anforderungen der JAR-FSTD-Reglemente oder des nationalen Rechts nicht oder nicht mehr erfüllt;
b.
die JAR-FSTD-Reglemente oder das nationale Recht in schwerer Weise oder wiederholt verletzt;
c.
die ihr auferlegten Gebühren nicht bezahlt hat.

1 SR 748.0


Art. 6 Ausnahmen

1 Das BAZL kann in begründeten Fällen Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung bewilligen, namentlich um Härtefälle abzuwenden oder der technischen Entwicklung Rechnung zu tragen.

2 Es kann die Ausnahmen befristen und mit Bedingungen und Auflagen versehen.


Art. 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 15. Mai 2003 in Kraft.



 AS 2003 1139


1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V des UVEK vom 27. April 2012 über die Ausweise des Flugpersonals nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, in Kraft seit 15. Mai 2012 (AS 2012 2397).
2 Abkürzung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 30. März 2009, in Kraft seit 1. Mai 2009 (AS 2009 1565).
3 SR 748.01