1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt:
- a.
- das beim Anbieten, Inverkehrbringen und bei der Inbetriebnahme von Fernmeldeanlagen gemäss Art. 3 Bst. d FMG geltende Verfahren;
- b.
- die Anerkennung von Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen;
- c.
- die Kontrolle der Fernmeldeanlagen.
Art. 2 Begriffe
1 In dieser Verordnung bedeutet:
- a.
- Funkanlage: ein oder mehrere Sender oder Empfänger, eine Gruppe von Sendern und Empfängern, einschliesslich der Zusatzeinrichtungen, oder ein wesentliches Bauteil (Modul), die zum Senden oder Empfangen von Informationen über Funk oder für bestimmte Zwecke der Radioastronomie an einem gegebenen Ort erforderlich sind;
- b.
- leitungsgebundene Anlage: alle Fernmeldeanlagen oder wesentliche Bauteile (Module), mit deren Hilfe die Informationen über Leitungen übertragen oder zu diesem Zwecke benutzt werden;
- c.
- Fernmeldeendeinrichtung: alle Anlagen oder wesentliche Bauteile (Module), die für den mit irgendeinem Mittel herzustellenden direkten oder indirekten Anschluss an Schnittstellen von Fernmeldenetzen, die ganz oder teilweise für die Bereitstellung von Fernmeldediensten genutzt werden (Art. 3 Bst. b FMG), bestimmt sind;
- d.
- Schnittstelle:
- 1.
- ein Netzabschlusspunkt eines Fernmeldenetzes, das ganz oder teilweise für die Bereitstellung von Fernmeldediensten genutzt wird, d. h. der physische Anschlusspunkt, über den die Benutzerinnen und Benutzer Zugang zu einem solchen Netz erhalten (Schnittstelle von ganz oder teilweise für die Bereitstellung von Fernmeldediensten genutzten Fernmeldenetzen), sowie die entsprechenden technischen Spezifikationen, oder
- 2.
- eine Schnittstelle für den Funkweg zwischen Funkanlagen (Luftschnittstelle) sowie die entsprechenden technischen Spezifikationen;
- e.
- Anbieten: jedes auf das Inverkehrbringen von Fernmeldeanlagen gerichtete Verhalten, sei es durch Ausstellen in Geschäftsräumen oder an Veranstaltungen, durch Abbilden in Werbeprospekten, Katalogen, elektronischen Medien oder auf andere Weise;
- f.
- Inverkehrbringen: die entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung oder Überlassung von Fernmeldeanlagen;
- g.
- Inbetriebnahme: das erstmalige Erstellen und Betreiben einer Fernmeldeanlage, unabhängig davon, ob die Informationen durch die Benutzerinnen und Benutzer erfolgreich gesendet und empfangen werden können;
- h.
- Erstellen: Fernmeldeanlagen betriebsfertig machen, insbesondere sie reparieren;
- i.
- Betreiben: das Benützen von Fernmeldeanlagen, unabhängig davon, ob die Informationen erfolgreich gesendet und empfangen werden können.
2 Die Inbetriebnahme von Fernmeldeanlagen ist dem Inverkehrbringen gleichzusetzen, wenn dieses nicht bereits nach Absatz 1 Buchstabe f erfolgt ist.
3 Bauteile, Unterbaugruppen oder Software, die für die Installation in einer Fernmeldeanlage durch die Benutzerinnen und Benutzer bestimmt sind und Auswirkungen auf die Konformität der Anlage mit den grundlegenden Anforderungen haben könnten, sind den Fernmeldeanlagen gleichzusetzen.1
4 Bausätze für Fernmeldeanlagen, welche die für ihren Zusammenbau notwendigen Bestandteile und Anleitungen enthalten, sind den Fernmeldeanlagen gleichzusetzen.
5 Die Besetzung einer oder mehrerer Frequenzen zur Verhinderung oder Störung des Fernmeldeverkehrs oder Rundfunks ist dem Senden von Informationen gleichzusetzen.2
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005, in Kraft seit 1. Febr. 2005 (AS 2005 677).
2 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6561).
Art. 3 Schnittstellen
1 Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM1) bestimmt die für Schnittstellen geltenden technischen Vorschriften und publiziert diese Liste in der Form einer Verordnung.
2 Es bestimmt unter Berücksichtigung der internationalen Praxis die Lage der Schnittstellen.
1 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5837). Diese Anpassung wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 4 Technische Normen
1 Das BAKOM kann unabhängige schweizerische Normierungsstellen beauftragen, technische Normen auszuarbeiten.
2 Die nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a FMG bezeichneten technischen Normen werden im Bundesblatt mit Titel und Referenzen publiziert1.
1 Die Liste der Titel der Normen und deren Texte können bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung, Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur (HYPERLINK "http://www.snv.ch") oder bei ASUT, Klösterlistutz 8, 3013 Bern (www.asut.ch) bezogen werden.
Art. 5 Anlagenklassen
1 Das BAKOM bestimmt unter Berücksichtigung der internationalen Praxis die Anlagenklassen und die diesen zugeordneten Anlagen; es führt deren Liste1.
2 Eine Klasse umfasst Anlagentypen, die als ähnlich gelten, und die Schnittstellen, für welche diese Anlagen ausgelegt sind. Eine Anlage kann mehr als einer Anlagenklasse angehören.
1 Diese Liste kann beim Bundesamt für Kommunikation, Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel (www.bakom.admin.ch) bezogen werden.
Art. 5a1 Leitungsgebundene Fernmeldeanlagen mit PLC-Technologie
Um Störungen zu vermeiden, kann das BAKOM technische und administrative Vorschriften über das Erstellen und Betreiben von leitungsgebundenen Fernmeldeanlagen erlassen, die zur Datenübertragung das Stromnetz, einschliesslich Hausinstallation, verwenden (Powerline Communication, PLC).
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009 (AS 2009 5837). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6561).
2. Kapitel: Anbieten und Inverkehrbringen von neuen Fernmeldeanlagen
1. Abschnitt: Konformität
Art. 6 Voraussetzungen für das Anbieten und Inverkehrbringen
1 Fernmeldeanlagen dürfen nur angeboten oder in Verkehr gebracht werden, wenn sie die grundlegenden Anforderungen erfüllen, die in Artikel 7 bezeichnet sind, und den übrigen einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung genügen.
2 Die Konformität der Fernmeldeanlagen mit den genannten Anforderungen ist unter Vorbehalt von Artikel 16 anhand der in den Artikeln 13 und 14 aufgeführten Konformitätsbewertungsverfahren nachzuweisen.
3 Fernmeldeanlagen, die gemäss dieser Verordnung kein Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen müssen, unterliegen bezüglich der Voraussetzungen für das Anbieten und Inverkehrbringen der Verordnung vom 9. April 19971 über elektrische Niederspannungserzeugnisse und der Verordnung vom 18. November 20092 über die elektromagnetische Verträglichkeit. Vorbehalten bleiben die Artikel 4 und 22-25 dieser Verordnung.3
4 Für störende Fernmeldeanlagen sowie Ortungs- und Überwachungssysteme, die von Behörden zur Gewährung der öffentlichen Sicherheit eingesetzt werden, gilt Artikel 16a.4
1 SR 734.26
2 SR 734.5
3 Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. II 7 der V vom 18. Nov. 2009 über die elektromagnetische Verträglichkeit, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (SR 734.5).
4 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 4771). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6561).
Art. 7 Grundlegende Anforderungen
1 Fernmeldeanlagen müssen folgende grundlegende Anforderungen erfüllen:
- a.
- den Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Benutzerinnen und Benutzer und anderer Personen, einschliesslich der Sicherheitsanforderungen gemäss Artikel 2 und Anhang 1 der Richtlinie 2006/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 20061 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen, aber ohne Einschränkung auf diese Spannungsgrenzen;
- b.
- die Anforderungen im Bereich des Schutzes betreffend die elektromagnetische Verträglichkeit nach Artikel 5 und Anhang 1 der Richtlinie 2004/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 20042 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit und zur Aufhebung der Richtlinie 89/336/EWG.3
2 Von den in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen ausgenommen sind Sendeanlagen für die Teilnahme am Amateurfunk, es sei denn, die betreffenden Anlagen seien im Handel erhältlich.
3 Funkanlagen müssen zudem so hergestellt sein, dass sie das für terrestrische oder satellitengestützte Funkkommunikation zugewiesene Spektrum und die Orbitressourcen effektiv nutzen, sodass keine funktechnischen Störungen auftreten.
4 Das BAKOM bestimmt die anwendbaren zusätzlichen Anforderungen sowie die betroffenen Fernmeldeanlagen oder Anlagenklassen unter Berücksichtigung der internationalen Praxis. Die zusätzlichen Anforderungen sind die folgenden:
- a.
- die Anlagen müssen über Netze mit anderen Anlagen zusammenwirken und in der ganzen Schweiz an Schnittstellen des geeigneten Typs angeschlossen werden können;
- b.
- sie dürfen weder schädliche Wirkungen für das Netz oder seinen Betrieb haben noch Netzressourcen missbrauchen, wodurch eine unannehmbare Beeinträchtigung des Dienstes verursacht würde;
- c.
- sie müssen über Sicherheitsvorrichtungen zum Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre der Benutzerinnen und Benutzer sowie der Teilnehmerinnen und Teilnehmer verfügen;
- d.
- sie müssen bestimmte Funktionen zur Verhinderung von Betrug unterstützen;
- e.
- sie müssen bestimmte Funktionen unterstützen, die den Zugang zu Rettungsdiensten sicherstellen;
- f.
- sie müssen bestimmte Funktionen unterstützen, damit sie von behinderten Benutzerinnen und Benutzern leichter genutzt werden können.
1 ABl. L 374 vom 27.12.2006, S. 10. Der Text der Richtlinie kann beim Bundesamt für Kommunikation, Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel (www.bakom.admin.ch) bezogen werden.
2 ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 24. Der Text der Richtlinie kann beim Bundesamt für Kommunikation, Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel (www.bakom.admin.ch) bezogen werden.
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. April 2008 (AS 2008 1903).
Art. 8 Erfüllung der grundlegenden Anforderungen
1 Es wird davon ausgegangen, dass die nach den technischen Normen von Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a FMG hergestellten Fernmeldeanlagen die grundlegenden Anforderungen für die Aspekte erfüllen, die unter die besagte Bestimmung fallen.
2 Personen, die Fernmeldeanlagen anbieten oder in Verkehr bringen, welche die technischen Normen in Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a FMG nur teilweise oder überhaupt nicht erfüllen, müssen nachweisen können, dass sie die grundlegenden Anforderungen für ihre unter die vorgenannte Bestimmung fallenden Aspekte auf andere Weise erfüllen.
Art. 9 Notifikation der Funkanlagen
1 Wer eine Funkanlage anbieten oder in Verkehr bringen will, die in Frequenzbändern betrieben wird, deren Nutzung auf internationaler Ebene nicht harmonisiert ist, muss das BAKOM von dieser Absicht unterrichten. Das BAKOM führt die Liste der Funkanlagen, für die keine Notifikation erforderlich ist1.
2 Die Notifikation muss Angaben namentlich über die funktechnischen Merkmale der Funkanlage und gegebenenfalls die Identifikationsnummer der Konformitätsbewertungsstelle nach Artikel 21 enthalten. Sie hat spätestens vier Wochen vor Beginn des Inverkehrbringens der betreffenden Funkanlage zu erfolgen.
3 Falls das BAKOM auf der Grundlage der nach Absatz 2 gemachten Angaben feststellt, dass die Funkanlage den Vorschriften nicht entspricht, kann es die in Artikel 33 Absatz 3 FMG vorgesehenen Massnahmen treffen.
4 Das BAKOM erlässt die notwendigen administrativen Vorschriften.
1 Diese Liste kann beim Bundesamt für Kommunikation, Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel (www.bakom.admin.ch) bezogen werden.
Art. 101 Konformitätserklärung
1 Wer eine Fernmeldeanlage anbietet oder in Verkehr bringt, muss ihr eine Erklärung über die Konformität mit den grundlegenden Anforderungen beilegen. Er oder sie hat die Wahl, eine Konformitätserklärung in ihrer vollständigen Form nach Artikel 10a oder in ihrer vereinfachten Form nach Artikel 10b beizulegen.
2 Die Konformitätserklärung in ihrer vollständigen Form ist vom Hersteller oder von seinem in der Schweiz niedergelassenen Bevollmächtigten auszustellen.
3 Fällt die Fernmeldeanlage unter mehrere Regelungen, die eine Konformitätserklärung verlangen, so genügt eine einzige Erklärung in ihrer vollständigen Form.
4 Die Konformitätserklärung muss in einer der Amtssprachen der Schweiz oder in Englisch abgefasst sein.
5 Der Hersteller, sein Bevollmächtigter, oder, wenn keine dieser beiden Personen in der Schweiz niedergelassen ist, die für das Anbieten oder Inverkehrbringen verantwortlichen Personen müssen während zehn Jahren seit dem Herstellungsdatum der Fernmeldeanlage eine Kopie der Konformitätserklärung in ihrer vollständigen Form vorlegen können. Bei einer Serienfertigung beginnt die Frist mit dem Herstellungsdatum des letzten Exemplars.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6561).
Art. 10a1 Inhalt der Konformitätserklärung in ihrer vollständigen Form
Die Konformitätserklärung in ihrer vollständigen Form enthält namentlich folgende Angaben:
- a.
- Name und Adresse des Herstellers oder seines in der Schweiz niedergelassenen Bevollmächtigten;
- b.
- eine Beschreibung der Fernmeldeanlage, die ihre Identifizierung ermöglicht;
- c.
- einen Verweis auf die vorliegende Verordnung oder auf eine Gesetzgebung, welche im Rahmen eines internationalen Abkommens anerkannt ist;
- d.
- die angewandten Vorschriften, technischen Normen oder anderen Spezifikationen unter Angabe der jeweiligen Version;
- e.
- das Datum der Erklärung;
- f.
- die Identität und die Unterschrift der Person, die berechtigt ist, die Erklärung zu unterzeichnen.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6561).
Art. 10b1 Inhalt der Konformitätserklärung in ihrer vereinfachten Form
1 Die Konformitätserklärung in ihrer vereinfachten Form enthält namentlich die Angabe, dass die Fernmeldeanlage konform ist zu den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung oder einer Gesetzgebung, welche im Rahmen eines internationalen Abkommens anerkannt ist.
2 Diese Angabe ist zu ergänzen mit:
- a.
- der Nennung des genauen Ortes, an welchem eine Kopie der Konformitätserklärung nach Artikel 10a erhältlich ist; oder
- b.
- einer Kopie der Konformitätserklärung nach Artikel 10a in der Originalsprache.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6561).
Art. 11 Benutzerinformationen
1 Wer eine Fernmeldeanlage anbietet oder in Verkehr bringt, muss dieser Informationen über die bestimmungsgemässe Verwendung, eventuelle Verwendungseinschränkungen und eventuelle Schnittstellen von Fernmeldenetzen, an welche sie angeschlossen werden kann, beilegen.
2 Artikel 10 Absatz 6 gilt sinngemäss.
3 Das BAKOM erlässt die notwendigen administrativen Vorschriften unter Berücksichtigung der internationalen Praxis.
Art. 12 Technische Unterlagen
1 Zusätzlich zu den Bestimmungen für die Konformitätsbewertungsverfahren (Anhänge II-V) muss die für das Anbieten und das Inverkehrbringen von Fernmeldeanlagen verantwortliche Person die technischen Unterlagen vorlegen können, welche die Konformität mit den grundlegenden Anforderungen nachweisen.1
2 Die technischen Unterlagen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
- a.
- eine allgemeine Beschreibung der Fernmeldeanlage, die, vorzugsweise mit Hilfe von Fotografien, zu ihrer Identifizierung ausreichend ist;
- b.
- Entwürfe, Fertigungszeichnungen und Listen von Bauteilen, Unterbaugruppen, Schaltkreisen usw.;
- c.
- Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Listen sowie der Funktionsweise der Fernmeldeanlage notwendig sind;
- d.
- eine Liste der nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a FMG bezeichneten technischen Normen, die ganz oder teilweise zur Anwendung gelangten, sowie eine Beschreibung und Erklärung der zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen von Artikel 7 gewählten Lösungen, wenn die technischen Normen nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a FMG nicht zur Anwendung gelangten oder nicht existieren;
- e.
- die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, der durchgeführten Prüfungen usw.;
- f.
- die Prüfberichte.
3 Sie müssen in einer der Amtssprachen der Schweiz oder in Englisch abgefasst sein; andernfalls müssen die für ihre Bewertung vorgelegten Ausführungen in einer dieser Sprachen geschrieben sein.
4 Artikel 10 Absatz 6 gilt sinngemäss.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5837).
2. Abschnitt: Anwendbare Bewertungsverfahren
Art. 13 Funkanlagen
1 Empfangsanlagen unterliegen einem der folgenden Verfahren:
- a.
- dem Verfahren interne Fertigungskontrolle (Anhang II);
- b.
- dem Verfahren Konstruktionsunterlagen (Anhang IV);
- c.
- dem Verfahren umfassende Qualitätssicherung (Anhang V).
2 Sendeempfangs- oder Sendeanlagen, die den vom BAKOM bezeichneten technischen Normen (Art. 31 Abs. 2 Bst. a FMG) entsprechen, unterliegen einem der folgenden Verfahren:
- a.
- dem Verfahren interne Fertigungskontrolle und spezifische Geräteprüfungen (Anhang III);
- b.
- dem Verfahren Konstruktionsunterlagen (Anhang IV);
- c.
- dem Verfahren umfassende Qualitätssicherung (Anhang V).
3 Sendeempfangs- oder Sendeanlagen, die den vom BAKOM bezeichneten technischen Normen (Art. 31 Abs. 2 Bst. a FMG) nicht oder nur teilweise entsprechen, unterliegen einem der folgenden Verfahren:
- a.
- dem Verfahren Konstruktionsunterlagen (Anhang IV);
- b.
- dem Verfahren umfassende Qualitätssicherung (Anhang V).
4 In Bezug auf den Nachweis ihrer Konformität mit den grundlegenden Anforderungen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a unterliegen Funkanlagen auch dem Verfahren interne Fertigungskontrolle (Anhang II).
1 Aufgehoben durch Anhang 3 Ziff. II 7 der V vom 18. Nov. 2009 über die elektromagnetische Verträglichkeit, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6243).
Art. 14 Leitungsgebundene Fernmeldeendeinrichtungen
1 Leitungsgebundene Fernmeldeendeinrichtungen unterliegen einem der folgenden Verfahren:
- a.
- dem Verfahren interne Fertigungskontrolle (Anhang II);
- b.
- dem Verfahren Konstruktionsunterlagen (Anhang IV);
- c.
- dem Verfahren umfassende Qualitätssicherung (Anhang V).
2 In Bezug auf den Nachweis ihrer Konformität mit den grundlegenden Anforderungen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a unterliegen leitungsgebundene Fernmeldeendeinrichtungen auch dem Verfahren interne Fertigungskontrolle (Anhang II).
1 Aufgehoben durch Anhang 3 Ziff. II 7 der V vom 18. Nov. 2009 über die elektromagnetische Verträglichkeit, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6243).
3. Abschnitt: Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen
Art. 15
1 Die Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen, die Berichte ausarbeiten oder Bescheinigungen ausstellen, müssen:
- a.
- entsprechend der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19961 akkreditiert sein;
- b.
- in der Schweiz auf Grund internationaler Abkommen anerkannt sein; oder
- c.
- nach schweizerischem Recht auf andere Weise ermächtigt sein.
2 Wer sich auf Dokumente einer andern Stelle als der in Absatz 1 genannten stützt, muss glaubhaft nachweisen, dass die Prüfverfahren oder Bewertungen und die Qualifikationen der besagten Stelle den schweizerischen Anforderungen genügen (Art. 18 Abs. 2 THG).
4. Abschnitt: Von der Konformitätsbewertung ausgenommene Fernmeldeanlagen4
Art. 16
Von der Konformitätsbewertung ausgenommen sind:1
- a.
- Fernmeldeanlagen, die ausschliesslich für militärische Zwecke, für Zwecke des Zivilschutzes oder für andere Ausnahmesituationszwecke erstellt und betrieben werden, sofern sie nicht in einem gemeinsamen Funknetz zusammen mit anderen Organisationen erstellt und betrieben werden;
- b.
- Funkanlagen, die ausschliesslich zu technischen Versuchszwecken auf Grund einer diesbezüglich erteilten Funkkonzession erstellt und betrieben werden;
- c.
- Funkanlagen, die im Rahmen einer ausschliesslich zu Vorführzwecken erteilten, befristeten Funkkonzession vorgeführt werden;
- d.
- Funkanlagen, die auf Frequenzen unter 9 kHz und über 3000 GHz erstellt und betrieben werden;
- e.2
- Funkanlagen für die Teilnahme am Amateurfunk, die nicht im Handel erhältlich sind;
- ebis.3
- Bausätze (Art. 2 Abs. 4) für die Teilnahme am Amateurfunk, und zwar unabhängig davon, ob sie im Handel erhältlich sind oder nicht;
- eter.4
- im Handel erhältliche Funkanlagen für die Teilnahme am Amateurfunk, die von einem gemäss Artikel 33 Absatz 4 oder 5 der Verordnung vom 9. März 20075 über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen (FKV) ermächtigten Funkamateur für seinen Eigengebrauch geändert wurden;
- f.
- Funkanlagen, die von Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland provisorisch erstellt und nicht länger als drei Monate betrieben werden, wenn:
- 1.
- ihr Erstellen und Betreiben im betreffenden Staat erlaubt ist, und
- 2.
- ihre Leistung und ihre Frequenzen den durch das BAKOM festgelegten technischen Vorschriften entsprechen;
- g.
- Sprech- und Navigationsfunkanlagen, die ausschliesslich in Luftfahrzeugen fest installiert, erstellt und betrieben werden und der Koordinierung des Luftverkehrs sowie dem sicheren Führen von Luftfahrzeugen dienen, soweit sie vom Bundesamt für Zivilluftfahrt zu diesem Zweck anerkannt sind. Letzteres informiert das BAKOM über die anerkannten Anlagen;
- gbis.6
- Funkempfangsanlagen, die ausschliesslich für den Empfang von Navigationsfunkfeuern und Signalen von Navigationsfunksatelliten benützt werden;
- h.
- Anlagen, die ausschliesslich zum Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen dienen;
- hbis.7
- Funkempfangsanlagen, die ausschliesslich für den Empfang von Normalfrequenz- und Zeitzeichen benützt werden;
- i.8
- leitungsgebundene Fernmeldeendeinrichtungen, die während maximal 18 Monaten ausschliesslich zu technischen Versuchszwecken erstellt und betrieben werden;
- j.9
- leitungsgebundene Fernmeldeendeinrichtungen, die ausschliesslich von institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, b, d-f, i und k-l des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 200710, die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen geniessen, innerhalb ihrer Gebäude oder Gebäudeteile oder auf unmittelbar daran angrenzendem Gelände erstellt und betrieben werden;
- k.11
- Fernmeldeanlagen zum Messen oder Testen, die von im Fernmeldebereich spezialisierten Personen erstellt und betrieben werden, sei es zum Entdecken und Diagnostizieren von Problemen anlässlich der Inbetriebnahme, des Erstellens oder des Betreibens von Fernmeldeanlagen oder sei es zum Erstellen ihrer Charakteristika und Überprüfen ihrer Funktionstüchtigkeit;
- l.12
- Fernmeldeanlagen nach Artikel 6 Absatz 4.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. April 2008 (AS 2008 1903).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5837).
3 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5837).
4 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5837).
5 SR 784.102.1
6 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 4771).
7 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 4771). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6561).
8 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6561).
9 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6561).
10 SR 192.12
11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005 (AS 2005 677).
12 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 4771).
5. Abschnitt: Besondere Bestimmungen
Art. 16a1 Anbieten und Inverkehrbringen von störendenden Funkanlagen sowie Ortungs- und Überwachungssysteme zur Gewährung der öffentlichen Sicherheit
1 In Abweichung von Artikel 6 Absatz 1 müssen folgende Anlagen nur die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a erfüllen:
- a.
- störende Fernmeldeanlagen, die im Interesse der öffentlichen Sicherheit von Polizei- und Strafverfolgungsbehörden eingesetzt werden;
- b.
- Ortungs- und Überwachungssysteme, die im Interesse der öffentlichen Sicherheit von Behörden eingesetzt werden.
2 Solche Anlagen dürfen nur den genannten Behörden angeboten und abgegeben werden. Sie dürfen nur von diesen und nach den Auflagen von Artikel 49-55 FKV2 betrieben werden.
3 Wer solche Anlagen anbieten und in Verkehr bringen will, muss vorgängig eine Bewilligung des BAKOM einholen. Dieses regelt die Bedingungen und Auflagen der Bewilligung.
4 Werden die Bedingungen und Auflagen der Bewilligung nicht eingehalten, so kann das BAKOM die Bewilligung entschädigungslos entziehen.
5 Das BAKOM stellt den Behörden nach Absatz 1 eine Liste mit den Personen zur Verfügung, die eine Bewilligung innehaben.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6561).
2 SR 784.102.1
Art. 17 Einschränkungen
1 Fernmeldeanlagen nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben b, c, f, i und j dürfen weder angeboten noch in Verkehr gebracht werden.
2 Funkempfangsanlagen für das Abhören der öffentlichen Funksendungen im Sinne von Artikel 179bis des Strafgesetzbuches2 dürfen nur zu diesem Zweck angeboten werden.3
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2007 (AS 2007 995). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2012, mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6561).
2 SR 311.0
3 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 7. Dez. 2007 über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen (AS 2007 7085).
4 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. April 2008 (AS 2008 1903).
Art. 18 Messe und Vorführung
1 Wer eine Fernmeldeanlage ausstellt, die den Voraussetzungen für ihr Inverkehrbringen nicht entspricht, muss deutlich darauf hinweisen, dass die betreffende Anlage die Vorschriften nicht erfüllt und nicht in Verkehr gebracht werden darf.
2 Wer eine leitungsgebundene Fernmeldeendeinrichtung, die den Voraussetzungen für ihr Inverkehrbringen nicht entspricht, zu Vorführungszwecken durch Anschluss an ein Netz einer Fernmeldedienstanbieterin erstellen und betreiben will, muss die Einwilligung dieser Anbieterin erlangen.
3 Wer eine Funkanlage, die den Voraussetzungen für ihr Inverkehrbringen nicht entspricht, zu Vorführungszwecken erstellen und betreiben will, muss die erforderliche Konzession erlangen (Art. 37 FKV1).2
4 Vorbehalten bleibt Artikel 18 der Verordnung vom 9. April 19973 über elektrische Niederspannungserzeugnisse.
Art. 191 Anbieten von Funkanlagen, deren Betrieb verboten ist
Wer eine Funkanlage anbietet, die in der Schweiz nicht betrieben werden darf, muss gewährleisten, dass der Erwerber über das Betriebsverbot informiert wird.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. April 2008 (AS 2008 1903).
3. Kapitel: Anbieten, Inverkehrbringen, Inbetriebnahme und Betreiben von gebrauchten Fernmeldeanlagen5
Art. 20 Anbieten und Inverkehrbringen von gebrauchten Fernmeldeanlagen1
1 Gebrauchte Fernmeldeanlagen dürfen nur angeboten und in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Bestimmungen entsprechen, die im Zeitpunkt galten, in dem sie erstmals angeboten oder in Verkehr gebracht wurden.2
2 Gebrauchte Fernmeldeanlagen, in denen für ihre Funktion wichtige Bauteile geändert wurden, unterliegen den gleichen Bestimmungen wie neue Anlagen.
3 Wer eine gebrauchte Fernmeldeanlage in Verkehr bringt, muss dem Erwerber Informationen betreffend eventuellen Verwendungseinschränkungen, die der Anlage zum Zeitpunkt des Kaufes beilagen, übermitteln.3
4 Artikel 19 gilt sinngemäss.4
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 995).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 995).
3 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6561).
4 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6561).
Art. 20a1 Erstellen und Betreiben von gebrauchten Fernmeldeanlagen
Werden die anwendbaren technischen Normen oder Vorschriften wesentlich geändert, so erlässt das BAKOM bei Bedarf technische und administrative Vorschriften über das Erstellen und das Betreiben von gebrauchten Fernmeldeanlagen.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2007 (AS 2007 995). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5837).
4. Kapitel: Kennzeichnung (Beschriftung)
Art. 21
1 Alle Fernmeldeanlagen, die angeboten, in Verkehr gebracht, erstellt oder betrieben werden, müssen dauerhaft und leicht lesbar mit folgenden Angaben gekennzeichnet werden:
- a.
- Typ;
- b.
- Name des Herstellers oder der für das Inverkehrbringen verantwortlichen Person;
- c.
- Los- oder Seriennummer;
- d.
- gegebenenfalls die Identifikation der Anlagenklasse (Art. 5);
- e. 1
- Konformitätskennzeichen.
2 Die Identifikationsnummer der für die Konformitätsbewertung verantwortlichen Stelle tragen müssen zudem Fernmeldeanlagen, die keines der folgenden Verfahren durchlaufen haben:
- a.
- Verfahren interne Fertigungskontrolle (Anhang II);
- b.
- Verfahren interne Fertigungskontrolle und spezifische Geräteprüfungen (Anhang III), sofern die in Artikel 4 Absatz 2 vorgesehenen technischen Normen die wesentlichen Funktestreihen definieren.
3 Die Identifikationsnummer befindet sich auf der Fernmeldeanlage selbst. Die Beschriftung hat gut sichtbar und leicht lesbar zu sein und darf sich nicht entfernen lassen.
4 Das BAKOM kann ausländische Identifikationsnummern oder andere Angaben betreffend die für die Konformitätsbewertung verantwortliche Stelle anerkennen. Diese Nummern und Angaben ersetzen die in Absatz 2 aufgeführten Identifikationsnummern.
4bis Das BAKOM bestimmt die Konformitätskennzeichen.2
5 Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Angaben müssen durch den Hersteller, seinen Bevollmächtigten oder die für das Anbieten oder Inverkehrbringen verantwortliche Person angebracht werden.
6 In Ausnahmefällen kann das BAKOM die Identifizierbarkeit der Fernmeldeanlage auf andere Weise sicherstellen.
7 Es kann die notwendigen administrativen Vorschriften erlassen.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. April 2008 (AS 2008 1903).
2 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. April 2008 (AS 2008 1903).
5. Kapitel: Kontrolle
Art. 22 Grundsätze
1 Das BAKOM kontrolliert, ob die angebotenen, in Verkehr gebrachten, erstellten und betriebenen Fernmeldeanlagen den Bestimmungen dieser Verordnung und seinen eigenen Vorschriften (Art. 33 Abs. 1 FMG) entsprechen. Für die Kontrolle der Aspekte der elektrischen Sicherheit (Art. 7 Abs. 1 Bst. a) zieht es das Eidgenössische Starkstrominspektorat bei.
2 Es führt zu diesem Zweck Stichproben durch. Falls Anhaltspunkte vorliegen, wonach eine Fernmeldeanlage nicht den Bestimmungen dieser Verordnung und jenen des BAKOM entspricht, führt es ebenfalls eine Kontrolle durch. Es ist zudem ermächtigt, anlässlich eines Konzessionsgesuchs Kontrollen von Fernmeldeanlagen durchzuführen, sofern es sich im Rahmen eines Dienstekonzessionsgesuchs bei der Gesuchstellerin oder beim Gesuchsteller und bei der Betreiberin oder beim Betreiber der Anlage um dieselbe Person handelt.
3 Es kann von der Eidgenössischen Zollverwaltung verlangen, dass sie ihm Auskünfte über die Einfuhr von Fernmeldeanlagen für einen bestimmten Zeitraum erteilt.
4 Die Anlageschutzverordnung vom 2. Mai 19901 bleibt für die militärischen Fernmeldeanlagen vorbehalten.
Art. 23 Kontrollmittel
1 Das BAKOM ist im Rahmen von Kontrollen ermächtigt, von der für das Anbieten oder Inverkehrbringen verantwortlichen Person die zum Nachweis der Konformität der Fernmeldeanlagen mit den Bestimmungen dieser Verordnung und seinen eigenen Vorschriften notwendigen Dokumente und Informationen sowie die unentgeltliche Übergabe der betreffenden Fernmeldeanlagen zu verlangen, um sie zu prüfen oder von einer in Artikel 15 bezeichneten Prüfstelle prüfen zu lassen.1
2 Bei den Kontrollen müssen die Benutzerinnen oder Benutzer die in ihrem Besitz befindlichen Dokumente betreffend die Fernmeldeanlage sowie die Informationen zur Bestimmung der für das Anbieten und Inverkehrbringen verantwortlichen Person herausgeben.
3 Das BAKOM kann die Anlagen von einer in Artikel 15 bezeichneten Stelle prüfen lassen, wenn:
- a.
- die für das Anbieten oder Inverkehrbringen verantwortliche Person die verlangten Dokumente und Informationen nicht oder nur teilweise innerhalb der vom BAKOM festgelegten Frist geliefert hat;
- b.
- Grund zur Annahme besteht, dass die Fernmeldeanlagen den geltenden Vorschriften nicht entsprechen;
- c.
- Grund zur Annahme besteht, dass eine Konformitätserklärung oder andere vorgelegte Bescheinigungen nicht der Anlage entsprechen;
- d.
- aus der Konformitätserklärung nicht klar ersichtlich ist, dass die Fernmeldeanlage die verlangten Anforderungen erfüllt;
- e.
- die für das Anbieten oder Inverkehrbringen verantwortliche Person dies verlangt.2
5 Die Kosten für die Prüfungen trägt die für das Anbieten oder das Inverkehrbringen verantwortliche Person, wenn:
- a.
- sie die verlangten Dokumente und Informationen nicht oder nur teilweise in der vom BAKOM festgelegten Frist geliefert hat; oder
- b.
- die Prüfungen ergeben, dass die Fernmeldeanlagen die verlangten Anforderungen nicht erfüllen.
6 Bevor das BAKOM die Anlagen von einer in Artikel 15 bezeichneten Stelle prüfen lässt, hört es die für das Anbieten oder Inverkehrbringen verantwortliche Person an.4
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 995).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 995).
3 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. März 2007, mit Wirkung seit 9. März 2007 (AS 2007 995).
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 995).
Art. 241 Massnahmen
1 Ergibt die Kontrolle oder die Überprüfung, dass die Bestimmungen dieser Verordnung oder die Vorschriften des BAKOM verletzt werden, so kann dieses nach Anhörung der für das Anbieten, das Inverkehrbringen oder das Betreiben verantwortlichen Person die entsprechenden Massnahmen nach Artikel 33 Absatz 3 FMG anordnen. Es kann die getroffenen Massnahmen veröffentlichen oder im Abrufverfahren zugänglich machen.
2 Artikel 19 Absatz 7 THG ist anwendbar.
3 Das BAKOM kann die Bevölkerung über die technische Nichtkonformität einer Fernmeldeanlage informieren, insbesondere wenn es nicht möglich ist, alle für das Inverkehrbringen verantwortlichen Personen zu identifizieren oder wenn diese zu zahlreich sind. Zu diesem Zweck veröffentlicht es folgende Informationen im Internet oder in anderer Form:
- a.
- die getroffenen Massnahmen;
- b.
- den bestimmungsgemässe Gebrauch der Fernmeldeanlage;
- c.
- die Kennzeichnung und andere Informationen, die eine Identifizierung erlauben, wie Hersteller, Marke und Typ;
- d.
- Fotografien der Fernmeldeanlagen und deren Verpackung;
- e.
- das Datum der Verfügung betreffend Nichtkonformität.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6561).
Art. 25 Störungen
1 Das BAKOM hat jederzeit Zutritt zu Fernmeldeanlagen, die den Fernmeldeverkehr oder den Rundfunk stören, und kann die in Artikel 34 FMG vorgesehenen Massnahmen ergreifen.
2 Im Übrigen gelten die Artikel 22 und 23 sinngemäss.
6. Kapitel: Übergangsbestimmungen
1. Abschnitt: Fernmeldeanlagen
Art. 261
1 Folgende gebrauchte Fernmeldeanlagen dürfen vorbehaltlich wesentlicher Änderungen der anwendbaren technischen Normen weiterhin angeboten und in Verkehr gebracht werden:
- a.
- die nach der Verordnung vom 25. März 19922 über Teilnehmeranlagen zugelassenen Fernmeldeanlagen;
- b.
- die nach der Radio- und Fernsehverordnung vom 16. März 19923 von den PTT-Betrieben4 bewilligten Verbreitungs- und Weiterverbreitungseinrichtungen;
- c.
- die nach der Verordnung vom 6. Oktober 19975 über Fernmeldeanlagen zugelassenen Fernmeldeanlagen;
- d.
- Fernmeldeanlagen, die den grundlegenden Anforderungen nach Artikel 5 der Richtlinie 98/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 19986 über Telekommunikationsendeinrichtungen und Satellitenfunkanlagen einschliesslich der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität entsprechen und vor dem 1. Mai 2000 ein Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen haben.
2 Fernmeldeanlagen dürfen weiterhin erstellt und betrieben werden, ohne dass sie einer Konformitätsbewertung unterliegen, wenn sie alle folgenden Bedingungen erfüllen:
- a.
- sie waren nicht der Verordnung vom 25. März 1992 über Teilnehmeranlagen unterstellt;
- b.
- sie mussten nach der Verordnung vom 6. Oktober 1997 über Fernmeldeanlagen Gegenstand einer Konformitätsbewertung sein;
- c.
- sie wurden vor dem 1. Januar 1998 erstellt und betrieben oder sie entsprechen in allen Punkten dem Baumuster einer Serie, das vor dem 1. Januar 1998 erstellt und betrieben wurde.
3 Die in Absatz 2 genannten Anlagen dürfen ohne Konformitätsbewertung nicht angeboten und in Verkehr gebracht werden.
4 Wenn wichtige wirtschaftliche Gründe es erfordern, kann das BAKOM die Bewilligung erteilen, die Anlagen nach Absatz 2 durch identische Anlagen zu ersetzen, die kein erneutes Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen haben.
5 Werden die anwendbaren technischen Normen wesentlich geändert, so erlässt das BAKOM bei Bedarf technische und administrative Vorschriften bezüglich der in Betrieb genommenen oder betriebenen gebrauchten Fernmeldeanlagen.
6 Funkempfangsanlagen und Anlagen für die Teilnahme am Amateurfunk, die vor dem 1. Mai 2001 keiner Konformitätsbewertung unterlagen, dürfen weiterhin erstellt und betrieben werden, ohne dass sie ein Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen müssen. Diese Anlagen dürfen ohne Konformitätsbewertung weder angeboten noch in Verkehr gebracht werden.
8 Die Konformitätserklärungen dürfen bis zum 30. Juni 2013 ohne Verweis auf die vorliegende Verordnung oder eine Gesetzgebung, welche im Rahmen eines internationalen Abkommens anerkannt ist (Art. 10a Bst. c), ausgestellt werden.8
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 995).
2 [AS 1992 901, 1993 2551, 1995 5241. AS 1997 2853 Art. 34 Abs. 1]
3 [AS 1992 680 2516, 1993 3357, 1994 3083, 1995 1406, 1996 2243 Ziff. I 67, 1997 152. AS 1997 2903 Art. 57]
4 Heute «Swisscom AG».
5 [AS 1997 2853, 1999 370, 2000 1058 3012. AS 2002 2086 Art. 32]
6 ABl. L 74 vom 12.3.1998, S. 1. Der Text der Richtlinie kann beim Bundesamt für Kommunikation, Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel (www.bakom.admin.ch) bezogen werden.
7 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. April 2008 (AS 2008 1903). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2012, mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6561).
8 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6561).
2. Abschnitt: …
Art. 27-29 1
1 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. März 2007, mit Wirkung seit 1. April 2007 (AS 2007 995).
3. Abschnitt: Konformitätsbewertung durch das BAKOM
Art. 30
1 Fehlt die Konformitätsbewertungsstelle nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben a und c, so ist das BAKOM ermächtigt, die Aufgaben der Konformitätsbewertungsstelle in den Verfahren interne Fertigungskontrolle und spezifische Geräteprüfungen (Anhang III), Konstruktionsunterlagen (Anhang IV) und umfassende Qualitätssicherung (Anhang V) zu übernehmen. Das BAKOM regelt die Übergangsmodalitäten in Zusammenarbeit mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft.
2 Das BAKOM stellt eine Bescheinigung für eine umfassende Qualitätssicherung aus (Anhang V), sofern die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller nachweisen, dass sie:
- a.
- ein Qualitätssicherungszertifikat nach ISO 9001 einer in der Schweiz anerkannten Konformitätsbewertungsstelle besitzen;
- b.
- die Bedingungen des Verfahrens umfassende Qualitätssicherung (Anhang V) erfüllen.
7. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 31 Vollzug
1 Das BAKOM vollzieht diese Verordnung.
2 Es kann im Geltungsbereich dieser Verordnung mit dem Ausland Vereinbarungen technischen und administrativen Inhalts abschliessen.
Art. 32 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 6. Oktober 19971 über Fernmeldeanlagen wird aufgehoben.
1 [AS 1997 2853, 1999 370, 2000 1058 3012]
Art. 33 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2002 in Kraft.
Anhang I
Liste der Verfahren
Anhang II | Verfahren interne Fertigungskontrolle |
Anhang III | Verfahren interne Fertigungskontrolle und spezifische Geräteprüfungen |
Anhang IV | Verfahren Konstruktionsunterlagen |
Anhang V | Verfahren umfassende Qualitätssicherung |
Anhang II
(Art. 13, 14 und 21)
Verfahren interne Fertigungskontrolle
1 | Die interne Fertigungskontrolle ist das Verfahren, bei dem der Hersteller oder sein in der Schweiz niedergelassener Bevollmächtigter, der die Verpflichtung nach Ziffer 2 erfüllt, sicherstellt und erklärt, dass die Fernmeldeanlagen die für sie geltenden Anforderungen dieser Verordnung erfüllen. Der Hersteller oder sein in der Schweiz niedergelassener Bevollmächtigter stellt eine schriftliche Konformitätserklärung aus. |
2 | Der Hersteller erstellt die in Artikel 12 Absatz 2 dieser Verordnung beschriebenen technischen Unterlagen. |
3 | Die technischen Unterlagen müssen eine Bewertung der Konformität der Fernmeldeanlage mit den entsprechenden Anforderungen dieser Verordnung ermöglichen. Sie müssen Entwurf, Fertigung und Funktionsweise der Fernmeldeanlage abdecken. |
4 | Der Hersteller trifft alle erforderlichen Massnahmen, damit das Fertigungsverfahren die Konformität der Fernmeldeanlagen mit den unter Artikel 12 Absatz 2 genannten technischen Unterlagen und mit den für sie geltenden Anforderungen dieser Verordnung gewährleistet. |
Anhang III1
(Art. 13, 21 und 30)
Verfahren interne Fertigungskontrolle
und spezifische Geräteprüfungen
1 | Das Verfahren interne Fertigungskontrolle und spezifische Geräteprüfungen entspricht dem in Anhang II beschriebenen Verfahren mit folgenden Zusatzvorschriften. |
2 | Jeder Gerätetyp ist vom Hersteller oder in seinem Auftrag allen wesentlichen Funktestreihen zu unterziehen. Für die Festlegung der als wesentlich geltenden Testreihen ist eine vom Hersteller gewählte Konformitätsbewertungsstelle zuständig, es sei denn, die Testreihen sind in den technischen Normen festgelegt. Die Konformitätsbewertungsstelle trägt früheren Entscheidungen, die von Konformitätsbewertungsstellen getroffen wurden, gebührend Rechnung. |
3 | Der Hersteller, sein in der Schweiz niedergelassener Bevollmächtigter oder die für das Inverkehrbringen verantwortliche Person erklärt, dass die Tests durchgeführt wurden und die Fernmeldeanlage die grundlegenden Anforderungen erfüllt, und bringt die Identifikationsnummer der Konformitätsbewertungsstelle während des Fertigungsprozesses an. |
1 Bereinigt durch Ziff. II der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 4771).
Anhang IV
(Art. 13, 14 und 30)
Verfahren Konstruktionsunterlagen
1 |
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| |
2 | Die technischen Unterlagen nach Artikel 12 Absatz 2 dieser Verordnung und gegebenenfalls die Konformitätserklärung in Bezug auf die spezifischen Funktestreihen nach Anhang III Ziffer 3 bilden die Konstruktionsunterlagen. |
3 | Der Hersteller, sein in der Schweiz niedergelassener Bevollmächtigter oder die für das Inverkehrbringen der Fernmeldeanlage verantwortliche Person legt die Unterlagen einer oder mehreren Konformitätsbewertungsstellen vor; jede dieser Konformitätsbewertungsstellen ist über die anderen Konformitätsbewertungsstellen zu unterrichten, welche die Unterlagen erhalten haben. |
4 | Die Konformitätsbewertungsstelle überprüft die Unterlagen; ist ihrer Auffassung nach nicht ordnungsgemäss nachgewiesen worden, dass die grundlegenden Anforderungen erfüllt sind, so kann die Konformitätsbewertungsstelle gegenüber dem Hersteller, seinem Bevollmächtigten oder der für das Inverkehrbringen der Fernmeldeanlage verantwortlichen Person eine Stellungnahme abgeben; sie unterrichtet die anderen Konformitätsbewertungsstellen, die die Unterlagen erhalten haben, entsprechend. Die Stellungnahme wird innerhalb von vier Wochen nach Eingang der Unterlagen bei der Konformitätsbewertungsstelle abgegeben. Nach Erhalt dieser Stellungnahme oder nach Ablauf des Zeitraums von vier Wochen darf die Fernmeldeanlage vorbehaltlich Artikel 33 Absatz 3 FMG in Verkehr gebracht werden. |
5 | Der Hersteller, sein in der Schweiz niedergelassener Bevollmächtigter oder die für das Inverkehrbringen verantwortliche Person bewahrt die Unterlagen für einen Zeitraum, der frühestens zehn Jahre nach Herstellung der letzten Fernmeldeanlage endet, für die zuständigen nationalen Behörden zu Kontrollzwecken auf. |
Anhang V1
(Art. 13, 14 und 30)
Verfahren umfassende Qualitätssicherung
1 | Die umfassende Qualitätssicherung ist das Verfahren, bei dem der Hersteller, der die Verpflichtungen nach Ziffer 2 erfüllt, sicherstellt und erklärt, dass die betreffenden Fernmeldeanlagen die für sie geltenden Anforderungen dieser Verordnung erfüllen. Der Hersteller oder sein in der Schweiz nie- dergelassener Bevollmächtigter stellt eine schriftliche Konformitätserklärung aus. |
2 | Der Hersteller unterhält ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für Entwicklung, Herstellung sowie Endabnahme der Fernmeldeanlagen und Testen nach Ziffer 3 und unterliegt der Überwachung nach Ziffer 4. |
3 | Qualitätssicherungssystem |
3.1 | Der Hersteller beantragt bei einer Konformitätsbewertungsstelle seiner Wahl die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems. |
Der Antrag enthält: | |
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3.2 | Das Qualitätssicherungssystem muss die Konformität der Fernmeldeanlagen mit den für sie geltenden Anforderungen dieser Verordnung gewährleisten. |
Alle vom Hersteller berücksichtigten Elemente, Anforderungen und Vorschriften müssen systematisch und ordnungsgemäss in Form schriftlicher Grundsätze, Verfahren und Anweisungen dokumentiert sein. Die Dokumentation des Qualitätssicherungssystems soll sicherstellen, dass die Qualitätssicherungsgrundsätze und -verfahren wie z.B. Qualitätssicherungsprogramme, -pläne, -handbücher und -berichte einheitlich ausgelegt werden. | |
Sie muss insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte enthalten: | |
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3.3 | Die Konformitätsbewertungsstelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen, ob es die unter Ziffer 3.2 genannten Anforderungen erfüllt. Bei Qualitätssicherungssystemen, die die entsprechende Norm2 erfüllen, wird von der Erfüllung dieser Anforderungen ausgegangen. |
Die Konformitätsbewertungsstelle bewertet insbesondere, ob das Qualitätssteuerungssystem im Lichte der gemäss Ziffer 3.1 und Ziffer 3.2 vorgelegten relevanten Dokumentation, die gegebenenfalls vom Hersteller vorgelegte Testergebnisse enthält, die Konformität der Fernmeldeanlagen mit den Anforderungen der Verordnung gewährleistet. | |
Mindestens ein Mitglied des Bewertungsteams muss über Erfahrungen in der Bewertung der betreffenden Fernmeldeanlagentechnologie verfügen. Das Bewertungsverfahren umfasst einen Besuch beim Hersteller zur dortigen Bewertung. | |
Die Entscheidung wird dem Hersteller mitgeteilt. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und die mit einer Begründung versehene Entscheidung. | |
3.4 | Der Hersteller übernimmt es, die Verpflichtungen aus dem Qualitätssicherungssystem in seiner zugelassenen Form zu erfüllen und dafür zu sorgen, dass es stets sachgemäss und effizient funktioniert. |
Der Hersteller oder sein in der Schweiz niedergelassener Bevollmächtigter hält die Konformitätsbewertungsstelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, über alle geplanten Aktualisierungen dieses Systems auf dem Laufenden. | |
Die Konformitätsbewertungsstelle beurteilt die geplanten Änderungen und entscheidet, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem noch die unter Ziffer 3.2 genannten Anforderungen erfüllt oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist. | |
Sie teilt ihre Entscheidung dem Hersteller mit. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und die mit einer Begründung versehene Entscheidung. | |
4 | Überwachung unter der Verantwortung der Konformitätsbewertungsstelle |
4.1 | Die Überwachung soll gewährleisten, dass der Hersteller die Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem vorschriftsmässig erfüllt. |
4.2 | Der Hersteller gewährt der Konformitätsbewertungsstelle zu Kontrollzwekken Zugang zu den Entwicklungs-, Herstellungs-, Abnahme-, Test- und Lagereinrichtungen und stellt ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung, insbesondere: |
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| |
4.3 | Die Konformitätsbewertungsstelle führt regelmässig Nachprüfungen durch, um sich davon zu überzeugen, dass der Hersteller das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und anwendet und übergibt ihm einen Bericht über die Nachprüfungen. |
4.4 | Darüber hinaus kann die Konformitätsbewertungsstelle dem Hersteller un- angemeldete Besuche abstatten. Hierbei kann sie bei Bedarf Prüfungen zur Kontrolle des einwandfreien Funktionierens des Qualitätssicherungssystems durchführen bzw. durchführen lassen. Sie stellt dem Hersteller einen Bericht über die Besichtigung und gegebenenfalls einen Testbericht aus. |
5 | Der Hersteller oder sein in der Schweiz niedergelassener Bevollmächtigter hält während mindestens zehn Jahren nach Herstellung der letzten Fernmeldeanlage für die nationalen Behörden folgende Unterlagen bereit: |
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Sind weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Schweiz niedergelassen, so fällt diese Verpflichtung der für das Inverkehrbringen der Fernmeldeanlage in der Schweiz verantwortlichen Person zu. | |
6 | Jede Konformitätsbewertungsstelle teilt den anderen Konformitätsbewertungsstellen die relevanten Angaben über die ausgestellten bzw. zurückgezogenen Zulassungen für Qualitätssicherungssysteme ein- schliesslich Hinweisen auf die betreffenden Anlagen mit. |
7 | Die Dokumentation und die Korrespondenz im Zusammenhang mit dem Verfahren umfassende Qualitätssicherung müssen in einer der Amtssprachen der Schweiz oder in Englisch abgefasst sein. |
1 Bereinigt durch Ziff. II der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 4771).
2 Diese Norm (EN ISO 9001) wird vervollständigt werden, um die spezifischen Merkmale der Fernmeldeanlagen zu berücksichtigen.
1 SR 784.10
2 SR 946.51
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 995).
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. April 2008 (AS 2008 1903).
5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 995).
