974.03

Verordnung
über die Katastrophenhilfe im Ausland

(VKA)

vom 24. Oktober 2001 (Stand am 27. Juli 2004)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 15 des Bundesgesetzes vom 19. März 19761 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe, auf Artikel 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19952 (Militärgesetz) sowie auf Artikel 75 Absatz 1 des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom 4. Oktober 20023,4

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt für die Katastrophenhilfe im Ausland:

a.
den Einsatz und die Koordination der Mittel des Bundes;
b.
die Koordination der Mittel des Bundes mit denjenigen der Kantone.

2 Sie gilt sinngemäss für Übungen im Rahmen der Katastrophenhilfe im Ausland.


Art. 2 Begriffe

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:

a.

Katastrophe:

ein Naturereignis oder ein zivilisationsbedingtes Ereignis, dessen unmittelbare Auswirkungen die betroffene Gemeinschaft nicht allein bewältigen kann.

b.

Grenzregionen:

die an die Schweiz angrenzenden Bundesländer (Bundesrepublik Deutschland und Republik Österreich), Departemente (Französische Republik), Provinzen (Italienische Republik) und das Fürstentum Liechtenstein;

c.

Einsatzstaat:

derjenige Staat, in dem die Hilfe geleistet wird;

d.

Mittel:

die Gesamtheit der zur Verfügung stehenden Hilfsmannschaften, inkl. Ausrüstung, Hilfsgüter und Versorgungsgüter.


Art. 3 Voraussetzung und Zuständigkeit

1 Katastrophenhilfe kann geleistet werden:

a.
auf Ersuchen der zuständigen Behörden des Einsatzstaates;
b.
auf Ersuchen einer internationalen Organisation;
c.
wenn ein schweizerisches Hilfsangebot angenommen wird.

2 Für die Entgegennahme von Hilfeersuchen und für das Angebot von Hilfeleistungen sind das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und in den Grenzregionen auch die Kantonsregierungen zuständig.

3 Die zuständigen Behörden der Grenzkantone informieren das EDA umgehend über Hilfsersuchen und -angebote sowie über Hilfeleistungen der Kantone in den Grenzregionen.


Art. 4 Unparteilichkeit und Neutralität

Die Katastrophenhilfe wird neutral, unparteilich und frei von politischen Überlegungen geleistet.


Art. 5 Subsidiarität

Die Katastrophenhilfe wird primär mit zivilen Mitteln geleistet. Reichen diese nicht aus, so können mit dem Einverständnis der Behörden des Einsatzstaates auch Armeemittel eingesetzt werden.


Art. 6 Arten von Hilfeleistungen

Die Schweiz leistet Katastrophenhilfe, indem sie:

a.
Hilfsmannschaften oder einzelne Spezialistinnen oder Spezialisten entsendet;
b.
Hilfsgüter liefert und Transportmittel zur Verfügung stellt;
c.
Geldleistungen erbringt.

2. Abschnitt: Mittel für die Katastrophenhilfe im Ausland

Art. 7 Ziviles Instrument des Bundes

1 Das zivile Instrument des Bundes für die Katastrophenhilfe im Ausland ist der Bereich Humanitäre Hilfe und Schweizerisches Korps für humanitäre Hilfe (SKH) der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit. Der Bereich leistet Einsätze selbständig und unterstützt internationale und schweizerische Partnerorganisationen. Er bietet seine Hilfe territorial unbeschränkt in den Bereichen Prävention, Rettung, Überleben und Wiederaufbau an.1

2 Der Delegierte für humanitäre Hilfe und Chef SKH (Delegierter) verfügt über das SKH und weitere besondere Mittel. Dazu gehört namentlich die Rettungskette Schweiz, welche im Falle von Zerstörungen in der Ortung, Rettung und Erstversorgung von Verschütteten spezialisiert ist.

3 Angehörige der Armee können in der Rettungskette Schweiz als Freiwillige eingesetzt werden.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2004, in Kraft seit 1. Aug. 2004 (AS 2004 3549).


Art. 8 Armeemittel

1 Auf Antrag des Delegierten können Armeemittel im Ausland für Rettungs- und Überlebensmassnahmen eingesetzt werden. Über weiter gehende Massnahmen entscheidet der Bundesrat.

1bis Angehörige der Armee, welche die Rekrutenschule bestanden haben, können durch den Führungsstab der Armee (FST A) in den Freiwilligen Pool für humanitäre Hilfeleistungen der Armee aufgenommen werden. Der FST A ordnet die Pikettstellung an und entscheidet über das Aufgebot zu Einsätzen.1

2 Grenzüberschreitende Spontanhilfe kann nur vom Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) im Einvernehmen mit dem EDA angeordnet werden.

3 Der FST A entscheidet über die Ausrüstung der Angehörigen der Armee. Angehörige der Armee sind grundsätzlich unbewaffnet.2


1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Juni 2004, in Kraft seit 1. Aug. 2004 (AS 2004 3549).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2004, in Kraft seit 1. Aug. 2004 (AS 2004 3549).


Art. 9 Mittel der Grenzkantone und ihrer Gemeinden

1 Die zivilen Mittel der Grenzkantone oder ihrer Gemeinden können auf Ersuchen der zuständigen Behörden des Einsatzstaates und nach Massgabe des kantonalen Rechts und der zwischen der Schweiz und ihren Nachbarn getroffenen Katastrophenhilfeabkommen in den Grenzregionen eingesetzt werden.

2 Mittel des Zivilschutzes können im Ausland für Rettungs-, Schutz-, Hilfe- und Betreuungsmassnahmen in den Grenzregionen eingesetzt werden.1

3 Ausserhalb der Grenzregionen können Mittel des Zivilschutzes im Rahmen des SKH oder der Rettungskette Schweiz unter deren Leitung eingesetzt werden.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2004, in Kraft seit 1. Aug. 2004 (AS 2004 3549).


3. Abschnitt: Verfahren

Art. 10 Einsatzentscheid und Aufgebot

1 Über Katastrophenhilfeeinsätze des Bundes entscheidet der Delegierte. Er kann beim FST A, beim Bundesamt für Bevölkerungsschutz und bei weiteren Bundesbehörden den Einsatz verfügbarer Mittel beantragen.1

2 Über Einsätze von Armeeformationen entscheidet der Bundesrat auf Antrag des VBS und des EDA.

3 Für Einsätze mit der Rettungskette Schweiz stellt der FST A dem Delegierten die verfügbaren Mittel der Armee direkt zur Verfügung.2

4 Über Einsätze von Zivilschutzformationen in den Grenzregionen entscheidet der Bundesrat.3


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2004, in Kraft seit 1. Aug. 2004 (AS 2004 3549).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2004, in Kraft seit 1. Aug. 2004 (AS 2004 3549).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2004, in Kraft seit 1. Aug. 2004 (AS 2004 3549).


Art. 11 Leitung und Führung

1 Der Delegierte bezeichnet eine Einsatzleiterin oder einen Einsatzleiter. Die Einsatzleiterin oder der Einsatzleiter leitet und koordiniert alle schweizerischen Hilfsmannschaften vor Ort.

2 Der vom FST A bezeichnete militärische Kontingentskommandant und der Leiter der Zivilschutzformationen werden der Einsatzleiterin oder dem Einsatzleiter zur Zusammenarbeit vor Ort zugewiesen. Sie tragen die Verantwortung für die Führung der Truppe bzw. der Zivilschutzformationen.1

3 Werden in den Grenzregionen nur Mittel der Grenzkantone und ihrer Gemeinden eingesetzt, leiten und koordinieren die kantonalen Behörden oder eine von ihnen bezeichnete Einsatzleiterin bzw. von ihnen bezeichneter Einsatzleiter die Hilfeleistung.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2004, in Kraft seit 1. Aug. 2004 (AS 2004 3549).


Art. 12 Einsatzverantwortung

1 Für den Einsatz der Mittel des Bundes sowie für den gleichzeitigen Einsatz von Bundesmitteln und kantonalen Mitteln ist der Delegierte verantwortlich.

2 Werden nur Mittel der Grenzkantone oder deren Gemeinden eingesetzt, so sind die für den Entscheid und das Aufgebot zuständigen Behörden für den Einsatz verantwortlich.


Art. 13 Gesamtleitung und Koordination

1 Die schweizerischen Hilfeleistungen erfolgen unter der Gesamtleitung der Behörden des Einsatzstaates oder der sie unterstützenden internationalen Organisationen.

2 Die schweizerischen Hilfeleistungen werden mit den Hilfeleistungen des Einsatzstaates und der ihn unterstützenden internationalen Organisationen sowie mit denjenigen anderer unterstützender Staaten koordiniert.


4. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 141 Status

Die Hilfsmannschaften sind für die Dauer des Einsatzes der Gesetzgebung des Transit- oder Einsatzstaates unterstellt. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen anwendbarer internationaler Abkommen.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2004, in Kraft seit 1. Aug. 2004 (AS 2004 3549).


Art. 15 Ausbildung und Leistungsstandards

Bund und Kantone sorgen dafür, dass Ausbildung, Leistungsvermögen und Spezialgeräte ihrer Hilfsmannschaften den international anerkannten Standards entsprechen.


Art. 16 Einsatzkosten

1 Die Katastrophenhilfe wird unentgeltlich geleistet. Vorbehalten bleiben Regelungen internationaler Abkommen.

2 Die Kosten für die schweizerische Katastrophenhilfe im Ausland werden vom aufbietenden Gemeinwesen getragen.

3 Die Departemente des Bundes tragen die Kosten für den Einsatz ihrer Mittel.


Art. 171 Schadenersatz

Soweit sich aus den internationalen Abkommen nichts anderes ergibt, haftet der Bund für Schäden, die Angehörige des SKH, des Zivilschutzes oder der Armee Dritten zufügen, nach den Bestimmungen des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 19582, des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom 4. Oktober 2002 oder des Militärgesetzes.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2004, in Kraft seit 1. Aug. 2004 (AS 2004 3549).
2 SR 170.32


5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 18 Vollzug

Die an der Katastrophenhilfe im Ausland beteiligten Departemente des Bundes vollziehen diese Verordnung.


Art. 19 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 2. Dezember 19851 über den Einsatz Angehöriger der Luftschutztruppen für die Katastrophenhilfe im Ausland wird aufgehoben.


1 [AS 1985 1872, 1987 1138]


Art. 20 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. November 2001 in Kraft.



 AS 2001 2740


1 SR 974.0
2 SR 510.10
3 SR 520.1
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2004, in Kraft seit 1. Aug. 2004 (AS 2004 3549).