741.55

Verordnung
über das automatisierte
Administrativmassnahmen-Register

(ADMAS-Register-Verordnung)

vom 18. Oktober 2000 (Stand am 1. Juni 2010)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 104b des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 (SVG) sowie die Artikel 7 Absatz 2, 16 Absatz 2 und 36 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19922 über den Datenschutz (DSG),

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Das Bundesamt für Strassen (Bundesamt) führt in Zusammenarbeit mit den Kantonen und dem Fürstentum Liechtenstein ein automatisiertes Administrativmassnahmen-Register (ADMAS).

2 ADMAS enthält alle von schweizerischen oder liechtensteinischen Behörden verfügten Administrativmassnahmen im Strassenverkehr.


Art. 2 Zweck

ADMAS unterstützt die Behörden des Bundes, der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein bei der Erfüllung folgender gesetzlicher Aufgaben:

a.
Erteilung von Lernfahr-, Führer- und Fahrlehrerausweisen;
b.
Durchführung von Administrativ- und Strafverfahren gegen Fahrzeugführerinnen und -führer;
c.
Erstellung der Statistik über Administrativmassnahmen.

Art. 3 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

a.

eintragen:

das Erfassen von Daten am Bildschirm (online) beziehungsweise deren Übermittlung und automatisiertes Erfassen in das Register (File-Transfer);

b.

entfernen:

das Unsichtbarmachen aller Daten einer Person nach Ablauf der Registrierdauer bis zu deren Vernichtung anlässlich der halbjährlichen Bereinigung von ADMAS;

c.

vernichten:

das Überschreiben oder Zerstören von Daten.


2. Abschnitt: Berechtigte Behörden

Art. 4 Zur Datenbearbeitung berechtigte Behörden

1 Folgende Behörden sind zur Bearbeitung von Daten in ADMAS berechtigt:

a.
das Bundesamt;
b.
die für den Entzug von Lernfahr-, Führer- und Fahrlehrerausweisen zuständigen kantonalen und liechtensteinischen Behörden (Entzugsbehörden).

2 Die zugriffsberechtigten Behörden bezeichnen die Personen, die zur Datenbearbeitung berechtigt sind.


Art. 5 Zur Datenabfrage berechtigte Behörden

1 Folgende Behörden sind zur direkten (online) Abfrage von Daten berechtigt:

a.
die für die Erteilung von Lernfahr-, Führer- oder Fahrlehrerausweisen zuständigen kantonalen und liechtensteinischen Behörden;
b.
die schweizerischen und liechtensteinischen Strafverfolgungs- und -gerichtsbehörden im Rahmen von Verfahren zur Beurteilung von Strassenverkehrswiderhandlungen;
c.1
das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt der Armee bei der Erteilung und dem Entzug von militärischen Führerausweisen.

2 Die nach Absatz 1 berechtigten Behörden, die nicht direkt (online) an ADMAS angeschlossen sind, erhalten darin enthaltene und zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendige Auskünfte von den zuständigen Entzugsbehörden.

3 Die zugriffsberechtigten Behörden bezeichnen die Personen, die zur Datenabfrage berechtigt sind.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5043).


Art. 6 Erteilung der Zugriffsberechtigung

Das Bundesamt stellt sicher, dass nur die nach den Artikeln 4 und 5 berechtigten Behörden Zugriff auf ADMAS haben.


3. Abschnitt: Registerinhalt und Datenbearbeitung

Art. 7 Einzutragende Massnahmen

Einzutragen sind alle rechtskräftigen Verfügungen folgender Administrativmassnahmen:

a.
Verweigerung und Entzug von:
1.1
Lernfahr- und Führerausweisen (Art. 14 Abs. 2 und 2bis sowie Art. 16 SVG),
2.2
Fahrlehrerbewilligungen (Art. 26 und 27 der Fahrlehrerverordnung vom 28. Sept. 20073),
3.4
Bewilligung zur Ausbildung von Lastwagenführer-Lehrlingen (Art. 20 der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Okt. 19765, VZV);
b.6
vorsorglicher Entzug von Lernfahr- und Führerausweisen (Art. 30 VZV);
c.7
Entzug des Führerausweises auf Probe mit Verlängerung der Probezeit (Art. 15a Abs. 3 SVG);
d.8
Annullierung des Führerausweises auf Probe (Art. 15a Abs. 4 SVG);
e.9
Fahrverbot (Art. 19 Abs. 2-4 und 21 SVG sowie Art. 36 VZV);
f.10
Aberkennung des ausländischen Führerausweises (Art. 45 VZV);
g.11
Verwarnung (Art. 16 Abs. 2 SVG);
h.12
Anordnung einer medizinischen oder verkehrspsychologischen Untersuchung (Art. 7 Abs. 1, 9 Abs. 1, 11a, 11b Abs. 1 Bst. a und b sowie 27 Abs. 1 VZV) im Rahmen eines Administrativverfahrens;
i.13
Anordnung von Auflagen (Art. 24d VZV) im Rahmen eines Administrativverfahrens;
j.14
Anordnung einer neuen Führerprüfung (Art. 14 Abs. 3 SVG und Art. 28 Abs. 1 und 2 VZV);
k.15
Aufgebot zur Teilnahme am Verkehrsunterricht zur Nachschulung (Art. 40 VZV);
l.16
Aufhebung oder Änderung von Massnahmen nach den Buchstaben a-k.

1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5043).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5043).
3 SR 741.522
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2002 3320).
5 SR 741.51
6 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Dez. 2005 (AS 2004 5073).
7 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Dez. 2005 (AS 2004 5073).
8 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Dez. 2005 (AS 2004 5073).
9 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Dez. 2005 (AS 2004 5073).
10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Dez. 2005 (AS 2004 5073).
11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Dez. 2005 (AS 2004 5073).
12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Dez. 2005 (AS 2004 5073).
13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Dez. 2005 (AS 2004 5073).
14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Dez. 2005 (AS 2004 5073).
15 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Dez. 2005 (AS 2004 5073).
16 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Dez. 2005 (AS 2004 5073).


Art. 8 Daten

Folgende Daten werden in ADMAS erfasst:

a.1
persönliche Identifikationsnummer aus dem Fahrberechtigungsregister (FABER-PIN);
b.
kantonale Referenznummer;
c.-d. …2
e.
als Führerausweisdaten:
1.
3
2.
Ausweisart und Kategorie(n);
f.
als Massnahmedaten:
1.
Art der Massnahme(n),
2.
Dauer (in Monaten) sowie Beginn und Ende der Massnahme(n),
3.
bis zu drei Massnahmegründe,
4.
Angabe, ob die Widerhandlung zu einem Verkehrsunfall geführt hat,
5.
4
6.
Angabe, mit welcher Fahrzeugart die Widerhandlung begangen wurde,
7.
Datum der Widerhandlung,
8.
verfügende Behörde und Verfügungsdatum,
9.5
Angabe, ob die Widerhandlung als schwer, mittelschwer oder leicht beurteilt wurde;
g.6
Personen- und Massnahmedaten von Personen mit Wohnsitz im Ausland;
h.7
Personen- und Massnahmedaten von Personen, welche noch über keinen Ausweis verfügen.

1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Febr. 2007 (AS 2007 107).
2 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2006, mit Wirkung seit 1. Febr. 2007 (AS 2007 107).
3 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2006, mit Wirkung seit 1. Febr. 2007 (AS 2007 107).
4 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2006, mit Wirkung seit 1. Febr. 2007 (AS 2007 107).
5 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. April 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 2871).
6 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5043).
7 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5043).


Art. 9 Datenerfassung und Korrektur fehlerhafter Einträge

1 Die Daten werden durch die kantonalen und liechtensteinischen Entzugsbehörden in ADMAS eingetragen.

2 Stellen die Entzugsbehörden fehlerhafte Eintragungen fest, berichtigen, ergänzen oder vernichten sie die entsprechenden Daten selbst.

3 Das Bundesamt kontrolliert die eingegebenen Daten auf Vollständigkeit und Plausibilität.

4 Bei unvollständigen oder unplausiblen Einträgen veranlasst das Bundesamt deren Berichtigung, Ergänzung oder Vernichtung durch die Entzugsbehörden oder nimmt nach Rücksprache mit diesen die erforderlichen Anpassungen selbst vor.


Art. 101 Entfernung von Massnahmen

1 Verweigerungen, Entzüge und Aberkennungen von Lernfahr-, Führer- oder Fahrlehrerausweisen sowie Fahrverbote werden zehn Jahre nach ihrem Ablauf oder ihrer Aufhebung aus ADMAS entfernt, andere Massnahmen fünf Jahre nach Eintreten der Rechtskraft.

2 Die Annullierung des Führerausweises auf Probe wird zehn Jahre nach der Wiedererteilung eines Führerausweises entfernt.

3 Die Entfernung von registrierten Massnahmen wird gehemmt, wenn eine neue Massnahme eingetragen wird; in diesem Fall werden alle Massnahmen erst nach Ablauf aller vom System berechneten Verweilfristen entfernt.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Febr. 2007 (AS 2007 107).


Art. 11 Entfernung sämtlicher ADMAS-Daten einer Person

Sämtliche Daten einer Person werden aus ADMAS entfernt, wenn:

a.
alle sie betreffenden Massnahmedaten entfernt worden sind;
b.
1
c.
die zuständige Behörde ihr Ableben meldet.

1 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2006, mit Wirkung seit 1. Febr. 2007 (AS 2007 107).


Art. 121 Übernahme von Daten aus ADMAS in andere automatisierte Register

1 Die für die Erteilung und den Entzug von Ausweisen zuständigen kantonalen und liechtensteinischen Behörden dürfen Daten aus ADMAS in eigene andere Datensysteme übernehmen, wenn sie den Schutz und die Sicherheit der Daten gewährleisten und diese ausschliesslich verwenden für:

a.
die Zulassung von Personen zum Strassenverkehr;
b.
die Auskunftserteilung an Strafverfolgungs- und -gerichtsbehörden betreffend den automobilistischen Leumund einer Person.

2 Daten aus ADMAS dürfen in anonymisierter Form mit Daten des Teilregisters zur Auswertung der Strassenverkehrsunfälle nach Artikel 1 Buchstabe b der Verordnung vom 14. April 20102 über das Strassenverkehrsunfall-Register (SURV) verknüpft werden für Auswertungen nach Artikel 17 SURV.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. April 2010, in Kraft seit 1. Juni 2010 (AS 2010 1655).
2 SR 741.57


4. Abschnitt: Auskunftsrechte

Art. 13 Auskunfts- und Berichtigungsrecht der betroffenen Person

1 Jede Person hat das Recht, bei der Entzugsbehörde ihres Wohnortes Auskunft über ihre eigenen Daten zu verlangen. Bei Urteilsunfähigen steht das Auskunftsrecht auch dem gesetzlichen Vertreter oder der gesetzlichen Vertreterin zu, aber ausschliesslich im Namen und im Interesse der betroffenen Person. Die Auskunft verlangende Person beziehungsweise deren gesetzlicher Vertreter oder gesetzliche Vertreterin hat sich auszuweisen und ein schriftliches Gesuch einzureichen.

2 Die Behörde gibt die Daten innert 30 Tagen nach Erhalt des Auskunftsbegehrens vollständig, unentgeltlich und in der Regel schriftlich bekannt.

3 Personen nach Absatz 1 können verlangen, dass Daten, die sie betreffen, berichtigt, ergänzt oder aus dem Register entfernt werden. Sie müssen das Begehren schriftlich bei der zuständigen Behörde einreichen.

4 Auskunfts- und Berichtigungsbegehren von Privatpersonen mit Wohnsitz im Ausland werden vom Bundesamt an die zuletzt verfügende Behörde weitergeleitet.


Art. 14 Ansprüche und Verfahren

Die betroffene Person kann ihre Rechte auf Auskunft und Berichtigung gegenüber den zuständigen kantonalen Behörden gemäss dem anwendbaren kantonalen Recht geltend machen.


Art. 15 Bekanntgabe von Daten an Polizeibehörden

Die mit der Überwachung des Strassenverkehrs beauftragten Polizeibehörden erhalten von der kantonalen oder liechtensteinischen Entzugsbehörde in Einzelfällen Auskunft darüber, ob der Lernfahr-, Führer- oder Fahrlehrerausweis einer verdächtigten Person aktuell entzogen, aberkannt oder verweigert ist.


Art. 16 Bekanntgabe von Daten an ausländische Behörden

Das Bundesamt erteilt den zuständigen ausländischen Behörden auf deren Ersuchen hin Auskünfte über Einträge in ADMAS, sofern ein internationales Übereinkommen oder ein Staatsvertrag dies vorsieht und der ersuchende Staat Gegenrecht hält.


5. Abschnitt: Aufsicht und Datensicherheit

Art. 17 Aufsicht über die Datenbearbeitung

1 Die berechtigten Behörden beaufsichtigen die vorschriftsgemässe Datenbearbeitung im eigenen Bereich.

2 Sie stellen insbesondere sicher, dass nur richtige und vollständig nachgeführte Daten in ADMAS eingetragen oder der zuständigen Stelle gemeldet werden.


Art. 18 Organisatorische und technische Massnahmen

1 Die berechtigten Behörden treffen die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen erforderlichen organisatorischen und technischen Massnahmen, damit ihre Daten vor Verlust und gegen jegliche unbefugte Bearbeitung, Kenntnisnahme oder Entwendung geschützt sind. Sie regeln insbesondere den Zugang zu den Datenstationen und sichern die Arbeitsräume wirksam gegen den Zutritt unbefugter Personen.

2 Für die Gewährleistung der Datensicherheit gelten die Verordnung vom 14. Juni 19931 zum Bundesgesetz über den Datenschutz und die Artikel 14 und 15 der Bundesinformatikverordnung vom 23. Februar 20002.

3 Das Bundesamt für Informatik und Telekommunikation ist für den technischen Unterhalt und die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen sowie für die Verwaltung der Zugriffsberechtigungen verantwortlich.


1 SR 235.11
2 [AS 2000 1227. AS 2003 3687 Anhang Ziff. I 1]. Siehe heute: die V vom 26. Sept. 2003 (SR 172.010.58).


Art. 19 Automatische Protokollierung

Im Rahmen der Datenbearbeitung wird automatisch protokolliert, welcher Benutzer oder welche Benutzerin zu welchem Zeitpunkt den aktuellen Datenstand herbeigeführt hat.


6. Abschnitt: Statistik

Art. 20 Statistik über ADMAS

Das Bundesamt veröffentlicht jährlich eine Statistik über die Administrativmassnahmen im Strassenverkehr.


Art. 21 Bekanntgabe von Daten zu Statistik- oder Forschungszwecken

Die Bekanntgabe von in ADMAS erfassten Daten zu Statistik- oder Forschungszwecken richtet sich nach den Bestimmungen des DSG und der Verordnung vom 14. Juni 19931 zum Bundesgesetz über den Datenschutz sowie nach dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 19922.



7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 22 Änderung bisherigen Rechts

1


1 Die Änderung kann unter AS 2000 2800 konsultiert werden.


Art. 23 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.



 AS 2000 2800