431.841

Verordnung
über das eidgenössische Gebäude-
und Wohnungsregister

vom 31. Mai 2000 (Stand am 1. Oktober 2012)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 10 Absatz 3bis des Bundesstatistikgesetzes vom 9. Oktober 19921 (BStatG),

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Organisation und Zuständigkeiten

Das Bundesamt für Statistik (Bundesamt, BFS) führt für Zwecke der Statistik, Forschung und Planung das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (GWR). Es arbeitet mit den Statistikstellen von Bund, Kantonen und Gemeinden, den kantonalen und kommunalen Bauämtern sowie den Vermessungsfachstellen von Bund, Kantonen und Gemeinden zusammen. Nach deren Anhörung erlässt das Bundesamt die erforderlichen technischen Weisungen.


Art. 2 Gebäude- und Wohnungsregister der Kantone und Städte

1 Das Bundesamt kann die Führung des GWR ganz oder teilweise an die Kantone delegieren, wenn deren Register die folgenden Bedingungen erfüllen:

a.
Sie führen Gebäude nach der Gebäudedefinition von Artikel 3.
b.
Sie umfassen mindestens Gebäude und Wohnungen nach Artikel 4 Absatz 1.
c.
Sie enthalten mindestens die Gebäude- und Wohnungsmerkmale nach Artikel 5 Absätze 1 und 2.
d.
Sie entsprechen den Qualitätsstandards nach Artikel 8 Absatz 2.

2 Das Bundesamt gewährt in diesen Fällen einen jährlichen Beitrag an die Registerführung der Kantone. Dieser setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag von 10 000 Franken pro Register und einem nach Anzahl Gebäude und Wohnungen berechneten Betrag von 15 Rappen pro Gebäude bzw. 01 Rappen pro Wohnung.

3 Im Einverständnis mit den Kantonen können auch Gebäude- und Wohnungsregister von grösseren Städten mit mindestens 5000 Wohngebäuden oder mindestens 12 000 Wohnungen im Sinne von Absatz 1 anerkannt werden.


2. Abschnitt: Inhalt und Führung

Art. 3 Gebäudedefinition

1 Gebäude sind auf Dauer angelegte, mit dem Boden fest verbundene Bauten, die Wohnzwecken oder Zwecken der Arbeit, der Ausbildung, der Kultur oder des Sportes dienen.

2 Bei Doppel-, Gruppen- und Reihenhäusern zählt jedes Gebäude als selbständig, wenn es einen eigenen Zugang von aussen hat und wenn zwischen den Gebäuden eine senkrechte, vom Erdgeschoss bis zum Dach reichende tragende Trennmauer besteht.1


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3399).


Art. 4 Registrierte Gebäude und Wohnungen

1 Das Bundesamt führt im GWR alle bewohnten oder bewohnbaren Gebäude mit den dazugehörigen Wohnungen.

2 Das Bundesamt kann nach Bedarf auch nicht Wohnzwecken dienende Gebäude sowie projektierte Bauwerke im GWR führen.

3 In Kantonen und Städten mit eigenen Gebäude- und Wohnungsregistern führt das Bundesamt im GWR alle Gebäude, soweit ihm die entsprechenden Daten nach Artikel 8 verfügbar gemacht werden.

4 Militärische Objekte, Bauten und Einrichtungen, die der Anlageschutzverordnung vom 2. Mai 19901 unterstehen, dürfen im GWR nicht erfasst und bearbeitet werden.



Art. 5 Registrierte Merkmale

1 Das Bundesamt führt im GWR die folgenden Gebäudemerkmale:

a.
Gebäudenummer des Bundesamtes (EGID);
b.
Gemeindenummer des Bundesamtes und Gemeindename;
c.
Nummer der Liegenschaft (Parzellennummer);
d.
Gebäudenummer des Kantons oder der Gemeinde;
e.
Adresse des Gebäudes inkl. Postleitzahl und Ort;
f.
Referenzpunkt des Gebäudes (Gebäudekoordinaten);
g.
Zugehörigkeit des Gebäudes zu statistischen Zonen, Quartieren oder anderen infrakommunalen Gebietseinheiten;
h.
Gebäudestatus (projektiert/erstellt/abgebrochen);
i.
Gebäudekategorie (Wohnen/Nicht-Wohnen);
j.
Baujahr oder Bauperiode;
k.
Jahr oder Periode der letzten Renovation;
l.
Abbruchjahr des Gebäudes;
m.
Fläche des Gebäudegrundrisses;
n.
Anzahl Geschosse;
o.
Anzahl separater Wohnräume im Gebäude (Mansarden);
p.
überwiegende Heizungsart;
q.
Energieträger für die Heizung;
r.
Energieträger für die Warmwasseraufbereitung;
s.1
Angaben für die Bau- und Wohnbaustatistik gemäss Anhang zur Verordnung vom 30. Juni 19932 über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes.

2 Das Bundesamt führt im GWR die folgenden Wohnungsmerkmale:

a.
Gebäudenummer des Bundesamtes (EGID);
b.
Wohnungsnummer des Bundesamtes (EWID);
c.
Wohnungsnummer des Kantons oder der Gemeinde;
d.
Stockwerk der Wohnung;
e.3
Lokalisierung der Wohnung (physische Wohnungsnummer und andere Angaben);
f.
Nutzungsart der Wohnung (dauernd/zeitweise);
g.
Anzahl Zimmer der Wohnung;
h.
Fläche der Wohnung;
i.
Fixe Kocheinrichtung in der Wohnung.

3 Im Weiteren kann das Bundesamt folgende Hilfsmerkmale im GWR führen:

a.
Gebäude- und Wohnungsidentifikatoren von öffentlichen und privaten Verwaltungsstellen;
b.
Angaben zu einer für das Gebäude zuständigen Kontaktperson oder Verwaltung;
c.
Kennzeichen für statistische Erhebungen und Zusatzdaten für die Führung des GWR.

1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Juni 2004, in Kraft seit 1. Aug. 2004 (AS 2004 3367).
2 SR 431.012.1
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3399).


Art. 6 Quellen

1 Für die Erhebung der im GWR gespeicherten Daten dürfen die folgenden Quellen verwendet werden:

a.
Baubewilligungs- und Bauabnahmedossiers der Kantone und Gemeinden;
b.
Verwaltungsregister von Bund, Kantonen und Gemeinden;
c.
Grunddatensatz der amtlichen Vermessung;
d.
Verwaltungsregister der kantonalen Gebäudeversicherungen;
e.
Datensammlungen der Post, der Fernmeldedienste und der industriellen Werke;
f.
öffentliche Adressverzeichnisse;
g.
jährliche Bau- und Wohnbaustatistik;
h.
periodische Betriebszählungen der Schweiz;
i.
Meldungen der Bauherrschaft, von Architektinnen und Architekten, Eigentümerinnen und Eigentümern sowie von Verwaltungen;
j.
Meldungen von Personen, die Daten des GWR benützen.

2 Daten aus Registern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sind dem Bundesamt für die Nachführung des GWR unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.


Art. 7 Nachführung

1 Die Nachführung des GWR erfolgt in der Regel laufend, mindestens jedoch vierteljährlich durch das Bundesamt oder durch eine nach Artikel 2 registerführende Stelle.1

2 Die Kantone und Gemeinden liefern dem Bundesamt die für die Nachführung und Qualitätssicherung des GWR notwendigen Angaben, soweit diese dem Bundesamt nicht aus einem gestützt auf Artikel 2 anerkannten Register oder aus anderen Quellen bekannt sind.2

3 Angaben zu Neubauten, Umbauten und Abbrüchen werden aufgrund der Baubewilligungs- und Bauabnahmeverfahren in den Kantonen und Gemeinden in Koordination mit der Bau- und Wohnbaustatistik des Bundesamtes erhoben.

4 Unter Berücksichtigung der Datenlage in den Kantonen und Gemeinden kann das Bundesamt die Nachführung folgender Gebäude- und Wohnungsmerkmale als fakultativ erklären:

a.
Gebäudenummer des Kantons oder der Gemeinde;
b.
Zugehörigkeit des Gebäudes zu statistischen Zonen, Quartieren oder anderen infrakommunalen Gebietseinheiten;
c.
Fläche des Gebäudegrundrisses;
d.
Wohnungsnummer des Kantons oder der Gemeinde;
e.3
Lokalisierung der Wohnung (physische Wohnungsnummer und andere Angaben).

5 Das Bundesamt unterstützt die Gemeinden bei ihrer Aufgabe und definiert in Absprache mit den Kantonen die Form, in der die Angaben geliefert werden sollen.


1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 der Registerharmonisierungsverordnung vom 21. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2007 6719).
2 Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 der Registerharmonisierungsverordnung vom 21. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2007 6719).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3399).


Art. 8 Schnittstellen

1 Das Bundesamt regelt in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Modalitäten und technischen Rahmenbedingungen für den elektronischen Austausch von Daten sowie den Aufbau entsprechender Schnittstellen.

2 Das Bundesamt definiert die notwendigen Überprüfungen und Qualitätsstandards für die elektronische Datenübernahme aus den im Sinne von Artikel 2 anerkannten Gebäude- und Wohnungsregistern und anderen Quellen nach Artikel 6.


3. Abschnitt: Verwendung und Weitergabe der Daten

Art. 9 Grundsätze

1 Die Verwendung und Weitergabe der Registerdaten richtet sich nach den Bestimmungen des BStatG sowie des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19921 über den Datenschutz.

2 Für die Verwendung und Weitergabe der in das eidgenössische GWR übernommenen Daten gelten die Bestimmungen der Artikel 10-16, unabhängig davon, aus welcher Datenquelle die Daten in das GWR übernommen worden sind.


1 SR 235.1


Art. 10 Verwendung der Daten zu statistischen Zwecken durch das Bundesamt

1 Das GWR dient dem Bundesamt als Datenbasis für statistische Erhebungen.

2 Insbesondere kann das Bundesamt auf der Grundlage des GWR:

a.
statistische Auswertungen im Fachbereich Bau- und Wohnungswesen erstellen;
b.
Stichproben für statistische Erhebungen aus allen Bereichen der Statistik ziehen;
c.
Hochrechnungen im Rahmen statistischer Teilerhebungen durchführen.

3 Das Bundesamt kann ferner nach Artikel 4 des BStatG statistische Informationen mit Daten des GWR ergänzen.


Art. 11 Weitergabe der Daten für Zwecke der Statistik, Forschung und Planung

1 Um den Statistik- und Forschungsstellen des Bundes sowie den statistischen Ämtern der Kantone und Gemeinden die Durchführung von statistischen Arbeiten zu ermöglichen, kann das Bundesamt die im GWR erfassten Daten, mit Ausnahme der Hilfsmerkmale nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstaben a und c dieser Verordnung, nach Artikel 19 des BStatG bekannt geben oder für diese Daten einen Online-Zugriff erlauben.1

2 Das Bundesamt kann die im GWR erfassten Daten, mit Ausnahme der Hilfsmerkmale nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstaben a und c, übrigen Amtsstellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sowie Privaten für Zwecke der Statistik, Forschung und Planung nach Artikel 19 des BStatG bekannt geben.2

3 Die Benutzerinnen und Benutzer von Registerdaten nach Absatz 2 sind verpflichtet, nach Beendigung der Arbeiten die zur Verfügung gestellten Daten dem Bundesamt zurückzugeben oder deren Vernichtung dem Bundesamt schriftlich zu bestätigen.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 2004, in Kraft seit 1. Aug. 2004 (AS 2004 3367).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 2004, in Kraft seit 1. Aug. 2004 (AS 2004 3367).


Art. 12 Weitergabe der Daten zum Vollzug gesetzlicher Aufgaben

1 Um Amtsstellen der Kantone und Gemeinden den Vollzug gesetzlicher Aufgaben zu erleichtern, kann das Bundesamt die für ihr Gebiet im GWR erfassten Daten, mit Ausnahme der Hilfsmerkmale nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstaben a und c, bekannt geben oder für diese Daten einen Online-Zugriff erlauben.1

2 Zur Führung kantonaler oder kommunaler Einwohnerregister können die Gebäude- und Wohnungsmerkmale des Typs E gemäss Anhang in die Einwohnerregister übernommen werden.2

3 Die zur Verwendung von Registerdaten befugten Amtsstellen stellen durch geeignete organisatorische und technische Massnahmen sicher, dass:

a.
diese Daten nur für die nachgewiesenen gesetzlichen Aufgaben verwendet werden;
b.
diese Daten Dritten weder direkt noch auf Papier oder auf Datenträgern zugänglich gemacht werden;
c.
die Anforderungen des Datenschutzes gewährleistet sind.

4 Die Verwendung der Daten richtet sich im Übrigen nach den massgebenden Bestimmungen der Kantone und Gemeinden.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 2004, in Kraft seit 1. Aug. 2004 (AS 2004 3367).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Juni 2005, in Kraft seit 1. Aug. 2005 (AS 2005 3381).


Art. 13 Weitergabe der Daten zu anderen Zwecken

1 Das Bundesamt kann Amtsstellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sowie Privaten Daten von folgenden Gebäudemerkmalen zum Zweck der Harmonisierung und Koordination von Registern bekannt geben:

a.
Gebäudenummer des Bundesamtes (EGID);
b.
Gemeindenummer des Bundesamtes und Gemeindename;
c.
Adresse des Gebäudes inklusive Postleitzahl und Ort;
d.1
Wohnungsnummer des Bundesamtes (EWID);
e.2
Stockwerk der Wohnung;
f.3
Lokalisierung der Wohnung (physische Wohnungsnummer und andere Angaben);
g.4
Wohnungsnummer des Kantons oder der Gemeinde;
h.5
Anzahl Zimmer der Wohnung.

2 Das Bundesamt kann mit ausdrücklicher Einwilligung der kantonalen bzw. kommunalen Vermessungsämtern und entsprechend deren Bestimmungen den Amtsstellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sowie Privaten Daten von folgenden Gebäudemerkmalen für andere als die in den Artikeln 11 und 12 genannten Zwecke bekannt geben:

a.
Nummer der Liegenschaft (Parzellennummer);
b.
Referenzpunkt des Gebäudes (Gebäudekoordinaten).

3 Die Auswahl von Gebäuden, von welchen Daten nach den Absätzen 1 und 2 bekannt gegeben werden, darf nur unter Zuhilfenahme der in Absatz 1 genannten Merkmale sowie der Gebäudekategorie (Wohnen/Nicht-Wohnen) eingeschränkt werden.6

4 Die Verwendung und Weitergabe der übrigen Registerdaten für andere als die in den Artikeln 11 und 12 genannten Zwecke, insbesondere für den Adresshandel oder andere kommerzielle Zwecke, ist untersagt.


1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3399).
2 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3399).
3 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3399).
4 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Aug. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4707).
5 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Aug. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4707).
6 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3399).


Art. 14 Weitergabe von Nomenklaturen und Verzeichnissen

Das Bundesamt kann Amtsstellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sowie Privaten die im GWR verwendeten Nomenklaturen und Verzeichnisse auf Papier oder Datenträger abgeben.


Art. 15 Zugriffsberechtigte Amtsstellen

1 Für Zwecke der Statistik, Forschung und Planung nach Artikel 11 Absatz 1 können folgende Amtsstellen mit folgenden Zugriffsmöglichkeiten gemäss Anhang an das GWR angeschlossen werden:

a.
Amt für Grundbuch und Bodenrecht: Typ B;
b.
Bundesamt für Landestopographie: Typ B;
c.
Bundesamt für Raumentwicklung: Typ A;
d.
Bundesamt für Wohnungswesen: Typ A;
e.
Bundesamt für Energie: Typ A;
f.
Bundesamt für Umwelt1: Typ A;
g.2
Bundesamt für Landwirtschaft: Typ A;
h.3
Bundesamt für Veterinärwesen: Typ A.4

2 Zum Vollzug gesetzlicher Aufgaben nach Artikel 12 Absatz 1 können folgende Amtsstellen mit folgenden Zugriffsmöglichkeiten gemäss Anhang an das GWR angeschlossen werden:

a.
kantonale und kommunale statistische Ämter: Typ F;
b.
kantonale und kommunale Bau- und Planungsämter: Typ F;
c.
kantonale und kommunale Einwohnerkontrollen: Typ E;
d.5
kantonale und kommunale Vermessungsämter sowie die für die Nachführung durch die Gemeinden beauftragten Stellen: Typ C;
e.
kantonale und kommunale Grundbuchämter: Typ C;
f.
kantonale und kommunale Schätzungsämter: Typ D;
g.
kantonale und kommunale Umweltschutzämter: Typ D;
h.6
kantonale und kommunale Landwirtschaftsämter: Typ D;
i.7
kantonale Gebäudeversicherungen: Typ D.8

3 Der Umfang des Online-Zugriffs und der Berechtigung zur Dateneinsicht im Einzelnen sind im Anhang festgelegt.


1 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst.
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Juni 2005, in Kraft seit 1. Aug. 2005 (AS 2005 3381).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Juni 2005, in Kraft seit 1. Aug. 2005 (AS 2005 3381).
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 2004, in Kraft seit 1. Aug. 2004 (AS 2004 3367).
5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3399).
6 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Juni 2005, in Kraft seit 1. Aug. 2005 (AS 2005 3381).
7 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Juni 2005, in Kraft seit 1. Aug. 2005 (AS 2005 3381).
8 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 2004, in Kraft seit 1. Aug. 2004 (AS 2004 3367).


Art. 16 Gebühren

1 Für die Weitergabe von Daten erhebt das Bundesamt unter Vorbehalt von Artikel 13 Absatz 2 eine Gebühr nach der Verordnung vom 30. Juni 19931 über die Gebühren für statistische Dienstleistungen von Verwaltungseinheiten des Bundes.

2 Die Weitergabe von Daten und der Online-Zugriff auf das GWR sind kostenlos für:

a.
Bundesstellen;
b.
Statistikstellen der Kantone und Gemeinden;
c.
Amtsstellen, die Daten zur Nachführung des GWR erheben;
d.
andere Stellen, die Bundesaufgaben erfüllen;
e.
den Vollzug gesetzlicher Aufgaben nach Artikel 12.

3 Daten nach den Artikeln 13 Absatz 1 und 14 können kostenlos abgegeben werden, wenn sie zur Harmonisierung und Koordination von Verwaltungsregistern verwendet werden.


1 [AS 1993 2243, 1995 153 Anhang 1 Ziff. 3, 2000 667]. Siehe heute: die V vom 25. Juni 2003 über die Gebühren und Entschädigungen für statistische Dienstleistungen von Verwaltungseinheiten des Bundes (SR 431.09).


4. Abschnitt: Datensicherheit

Art. 17

Für die Datensicherheit gelten die Bestimmungen der Verordnung vom 14. Juni 19931 zum Bundesgesetz über den Datenschutz und der Verordnung vom 10. Juni 19912 über den Schutz der Informatiksysteme und -anwendungen in der Bundesverwaltung.


1 SR 235.11
2 [AS 1991 1288, 1993 1962 Art. 36 Ziff. 2, 1999 704 Ziff II 1. AS 2000 1227 Anhang Ziff. I 2]. Siehe heute: die Bundesinformatikverordnung vom 9. Dez. 2011 (SR 172.010.58).


5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 18 Änderung bisherigen Rechts

1


1 Die Änderung kann unter AS 2000 1555 konsultiert werden.


Art. 191 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Juli 2000 in Kraft.

2 Die Änderung vom 21. November 2007 von Artikel 7 Absätze 1 und 2 tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.


1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 der Registerharmonisierungsverordnung vom 21. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6719).



Anhang1

(Art. 12 und 15)

Online-Zugriff auf die Daten
des eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregisters

Zweck des Zugriffes

Statistik, Forschung und Planung (Art. 11)

Vollzug gesetzlicher Aufgaben (Art. 12)

Typ A

Typ B

Typ C

Typ D

Typ E

Typ F

Gebäudemerkmale

Eidg. Gebäudenummer (EGID)

X

X

X

X

X

X

BFS-Gemeindenummer, -name

X

X

X

X

X

X

Parzellennummer

X

X

X

X

X

X

Amtliche Gebäudenummer

X

X

X

X

X

X

Gebäudeadresse inkl. PLZ, Ort

X

X

X

X

X

X

Gebäudekoordinaten

X

X

X

X

X

X

Infrakommunale Gebietseinheiten

X

X

-

-

-

X

Gebäudestatus

X

X

X

X

X

X

Gebäudekategorie

X

X

X

X

X

X

Baujahr/-periode

X

X

X

X

X

X

Renovationsjahr/-periode

X

X

X

X

X

X

Abbruchjahr

X

X

X

X

X

X

Gebäudefläche

X

X

X

X

X

X

Anzahl Geschosse

X

X

X

X

X

X

Anzahl separate Wohnräume

X

-

-

X

X

X

Heizungsart

X

-

-

X

-

X

Energieträger Heizung/Warmwasser

X

-

-

X

-

X

Kontaktperson des Gebäudes

-

-

X

X

X

X

Angaben zur Baustatistik

-

-

-

-

-

X

Wohnungsmerkmale

Eidg. Gebäudenummer (EGID)

X

-

-

X

X

X

Eidg. Wohnungsnummer (EWID)

X

-

-

X

X

X

Amtliche Wohnungsnummer

X

-

-

X

X

X

Stockwerk

X

-

-

X

X

X

Lokalisierung

X

-

-

X

X

X

Nutzungsart

X

-

-

X

X

X

- = kein Online-Zugriff

X = Online-Zugriff

Der Online-Zugriff zum Vollzug gesetzlicher Aufgaben ist begrenzt auf das jeweilige Kantonsgebiet.

Anzahl Zimmer

X

-

-

X

X

X

Fläche der Wohnung

X

-

-

X

X

X

Fixe Kocheinrichtung

X

-

-

X

X

X

- = kein Online-Zugriff

X = Online-Zugriff

Der Online-Zugriff zum Vollzug gesetzlicher Aufgaben ist begrenzt auf das jeweilige Kantonsgebiet.


1 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 22. Juni 2005, in Kraft seit 1. Aug. 2005 (AS 2005 3381).



AS 2000 1555