420.31

Verordnung
über das Informationssystem ARAMIS
betreffend Forschungs- und Entwicklungsprojekte
des Bundes

(ARAMIS-Verordnung)

vom 14. April 1999 (Stand am 1. Januar 2013)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 19 Absatz 2 und 32 Absatz 1 des Forschungsgesetzes vom 7. Oktober 19831, sowie auf Artikel 10 Absatz 4 des Bundesstatistikgesetzes vom 9. Oktober 19922,

verordnet:

1. Abschnitt: Zweck und Gegenstand

Art. 1 Zweck

1 Der Bund errichtet unter der Bezeichnung ARAMIS (Administration Research Actions Management Information System) ein computergestütztes Informationssystem betreffend die Forschungs- und Entwicklungsprojekte, die ganz oder teilweise vom Bund finanziert oder durchgeführt werden.

2 ARAMIS ist eine Datenbank, die folgenden Zwecken dient:

a.
der Schaffung von Transparenz hinsichtlich der Finanzflüsse sowie der Koordination der wissenschaftlichen Inhalte im Bereich der Forschung und Entwicklung (F);
b.
der Datenbeschaffung für die FStatistiken des Bundesamtes für Statistik;
c.
der Unterstützung der Erhebungen der Finanzverwaltung;
d.
der Planung und Steuerung auf dem Gebiet der F;
e.
der Unterstützung des Projektmanagements.

Art. 2 Struktur des Informationssystems

1 ARAMIS ist eine Client-Server-Applikation, die aus folgenden fünf Datenbanken besteht:

a.
Produktivdatenbank. Sie ist der Kern des Systems, auf dem die Informationen gespeichert werden. Die Abfragen werden online auf dieser Datenbank vorgenommen. Die Einträge können laufend von den Berechtigten mutiert werden.
b.
Testdatenbank. Damit der Nutzbetrieb nicht durch Fehlmanipulationen beeinträchtigt wird, steht für Tests eine separate Datenbank zur Verfügung, welche periodisch mit den Daten der Produktivdatenbank alimentiert wird.
c.
Schulungsdatenbank. Auf ihr sind ausgewählte Beispiele für Ausbildungszwecke eingerichtet.
d.
Auswertungsdatenbank. Die Daten der Produktivdatenbank werden jeweils nach Abschluss des Rechnungsjahres des Bundes auf die Auswertungsdatenbank übertragen. Dieses Vorgehen stellt sicher, dass für Auswertungen immer die gleiche Datenbasis zur Verfügung steht und Ergebnisse überprüft werden können. Aus ihr werden die Daten für die FStatistik generiert und dem Bundesamt für Statistik übermittelt.
e.
Internetdatenbank. Eine Teilmenge der Produktivdatenbank wird von der Fachstelle (Competence Center ARAMIS) im Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI)1 auf einer physisch getrennten Datenbank abgelegt. Diese Daten sind öffentlich zugänglich und können nicht mutiert werden.

2 Für die Sicherheit des Informationssystems gelten die Grundsätze der Verordnung vom 10. Juni 19912 über den Schutz der Informatiksysteme und -anwendungen in der Bundesverwaltung.


1 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
2 [AS 1991 1288, 1993 1962 Art. 36 Ziff. 2, 1999 704 Ziff. II 1. AS 2000 1227 Anhang Ziff. I 2]. Siehe heute: die Bundesinformatikverordnung vom 9. Dez. 2011 (SR 172.010.58).


2. Abschnitt: Verantwortungsbereiche

Art. 3 Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten des SBFI

1 Das SBFI hat namentlich folgende Aufgaben und Kompetenzen:

a.
Betreiben des Competence Center ARAMIS;
b.
strategische Leitung des Informationssystems ARAMIS;
c.
Aufsicht über das Competence Center ARAMIS;
d.
Koordination der Aufnahme weiterer Daten liefernder Stellen;
e.
Grundlagenbeschaffung zur Planung und Steuerung im FBereich.

2 Es trägt die Verantwortung für die Langzeit-Datenpflege:

a.
Übergabe der Daten an das Bundesamt für Statistik;
b.
Archivierung der Daten in Zusammenarbeit mit dem Datenbankbetreiber;
c.
Löschen der nicht mehr benötigten Archivdateien.

3 Es kann in Ausführung dieser Verordnung ein Benutzerreglement und Weisungen erlassen.


Art. 4 Aufgaben und Kompetenzen des Competence Center ARAMIS

1 Das Competence Center ARAMIS hat namentlich folgende Aufgaben:

a.
operative Leitung und Sicherstellung der Betriebsbereitschaft und der Informatiksicherheit des Gesamtsystems;
b.
Benützeradministration, insbesondere Initialisierung der Berechtigungen zur Dateneinsicht und Datenbearbeitung auf Antrag der Daten liefernden Stellen;
c.
fachliche und technische Unterstützung der Benützenden und regelmässige Information;
d.
Koordination und Überwachung der Entwicklung von System-Erweiterungen;
e.
Realisierung von Schnittstellen zu anderen Datenbanken;
f.
Qualitätskontrolle;
g.
Leitung der ARAMIS-Benützergruppe;
h.
Projektleitung bei Teil- oder Folgeprojekten.

2 Es hat namentlich folgende Kompetenzen:

a.
treuhänderische Funktion bezüglich Qualitätskontrolle, Benützeradministration, Kontrolle der Betriebssicherheit und Erzeugung von anonymisierten und aggregierten Auswertungen;
b.
Definition der Datenstruktur und allfälliger neuer Datenkategorien;
c.
Genehmigung der Detailspezifikation von Erweiterungen;
d.
Genehmigung der Detailspezifikation von Schnittstellen zu anderen Datenbanken;
e.
Aufschaltung neuer Versionen von ARAMIS.

Art. 5 ARAMIS-Benützergruppe

1 Die ARAMIS-Benützergruppe setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern der beteiligten Bundesstellen und des ETH-Bereichs zusammen. Es können in ihr auch andere Daten liefernde Stellen vertreten sein.

2 Sie bildet eine Plattform für den Erfahrungs- und Informationsaustausch und berät das Competence Center ARAMIS bezüglich der Ausgestaltung und Benützung von ARAMIS in fachtechnischer, organisatorischer und ergonomischer Hinsicht.


3. Abschnitt: Datenverwaltung und Datenpflege

Art. 6 Datenumfang und Datenkategorien

1 In ARAMIS müssen die Daten von Forschungs- und Entwicklungsprojekten abgebildet werden, die der Bund ganz oder teilweise finanziert oder durchführt.

2 Die in ARAMIS enthaltenen Daten sind organisatorischer, finanzieller und wissen-schaftlicher Natur:

a.
organisatorische Daten: insbesondere Dienststelle, Projekttitel, Projektnummer, Projektbeginn, Projektende, Planungs- bzw. Realisierungsstatus, Berechtigungssteuerung, Projektbeteiligte, Ansprechperson;
b.
finanzielle Daten: insbesondere Projektkosten, Forschungsanteil, Finanzierungsart, Verträge, Aufteilung nach Personalkosten, Sachmittel, Investitionen, Zahlungen, Freibeträge;
c.
wissenschaftliche Daten: insbesondere Stichwörter zum Projekt, Projektziele, Programmbezug, Forschungsbereiche, NABS-Kategorien, Kurzbeschreibung, Ergebnisse, Publikationen, Umsetzung.

3 Es werden keine besonders schützenswerten Personendaten nach Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19921 über den Datenschutz sowie keine als geheim oder vertraulich klassifizierten Daten geführt.

4 In der Bundesverwaltung oder mit Bundesmitteln dürfen keine neuen Datenbanken erstellt werden, welche im FBereich die gleichen Zwecke wie ARAMIS verfolgen.


1 SR 235.1


Art. 7 Daten liefernde Stellen und Datenlieferung

1 Daten liefernde Stellen sind:

a.
alle Bundesstellen, die F finanzieren oder durchführen;
b.
die Eidgenössischen Technischen Hochschulen und die mit ihnen verbundenen Forschungsanstalten;
c.
der Schweizerische Nationalfonds sowie weitere öffentliche Institutionen, welche FDaten der Öffentlichkeit zugänglich machen wollen.

2 Die Datenlieferung an ARAMIS erfolgt auf zwei Wegen:

a.
direkte Online-Eingabe durch die Daten liefernde Stelle;
b.
Übermittlung von Daten via Standardschnittstelle oder mit Hilfe eines anderen normierten Verfahrens für den automatisierten Datenaustausch zwischen zwei Datenbanken.

Art. 8 Datenherrschaft

1 Die Daten liefernden Stellen haben die Herrschaft über die von ihnen gelieferten Daten. Die Zuständigkeit liegt beim jeweiligen Forschungsverantwortlichen. Das SBFI betreut lediglich das Gesamtsystem, damit die Daten den Nutzenden zur Verfügung stehen.

2 Die Daten liefernden Stellen bearbeiten die von ihnen gelieferten Daten gemäss den allgemeinen Systemanforderungen sowie nach den spezifischen Vorgaben ihrer Forschungsverantwortlichen.

3 Die Daten liefernde Stelle bezeichnet die Personen, die Daten eingeben oder mutieren, und sie vergibt diesen die dafür notwendigen Kompetenzen hinsichtlich Benützerfunktionen und Zugriffsart.


Art. 9 Datenqualität

Die Daten liefernden Stellen sind verantwortlich für die Vollständigkeit, die Korrektheit und die Aktualität ihrer Daten.


Art. 10 Qualitätskontrolle

1 Das Competence Center ARAMIS kontrolliert periodisch die Qualität der gespeicherten Daten.

2 Bei mangelhafter Datenqualität mahnt es die Daten liefernde Stelle und orientiert das Bundesamt für Statistik.


4. Abschnitt: Datennutzung und Zugriffsberechtigung

Art. 11 Datennutzung

1 Für die ARAMIS-interne Bearbeitung und Abfrage gibt es zwei Nutzungsebenen:

a.
Verwaltung der eigenen Daten: Die Daten liefernde Stelle kann alle Einträge sehen und bearbeiten, die von ihr stammen.
b.
Informationsnutzung: Ausserhalb der eigenen Forschungsstelle sehen die Informationsnutzer nur diejenige Teilmenge wissenschaftlicher, finanzieller und organisatorischer Daten, welche die Daten liefernde Stelle freigibt und welche vom System als öffentlich zugänglich freigegeben wird.

2 Auf der Internetdatenbank befindet sich nur die wissenschaftlich relevante Teilmenge derjenigen Daten, welche die Daten liefernde Stelle als öffentlich deklariert.


Art. 12 Zugriffsberechtigung

Die Vergabe der Berechtigung zur Dateneinsicht erfolgt dezentral durch die Daten liefernden Stellen. Die Nutzenden haben nur auf diejenigen Daten Zugriff, für die sie eine Berechtigung haben.


5. Abschnitt: Finanzierung

Art. 13 Finanzierung des Systembetriebs

1 Die Betriebs- und Wartungskosten werden anteilsmässig auf die nutzenden Ämter und Stellen des ETH-Bereichs aufgeteilt.

2 Diese Kosten werden innerhalb der Bundesverwaltung direkt dem Globalkredit Informatik belastet (Kredit Rubrik 620.4010.001). Für den Fall einer Dezentralisierung dieses Kredits bleibt ein allfälliger Entscheid zur Belastung der Informatikkredite der Departemente vorbehalten.

3 Das SBFI verwaltet diese Beiträge.


Art. 14 Funktionserweiterungen

1 Für Funktionserweiterungen werden soweit möglich bundesweite Lösungen gesucht. Departements- und amtsspezifische Erweiterungen sind möglich; sie werden ARAMIS als optionale Module beigefügt.

2 Das Competence Center ARAMIS stellt in Zusammenarbeit mit dem Produzenten sicher, dass durch die Erweiterung keine bereits bestehenden Funktionalitäten von ARAMIS beeinträchtigt werden.

3 Optionale Module werden von den Auftraggebern finanziert.

4 Die Kosten für Erweiterungen, welche allen Nutzenden zugute kommen, werden im Rahmen der Projektfinanzierung gedeckt, sofern das SBFI entsprechende Anträge der ARAMIS-Benützergruppe, der Projektoberleitung oder des Competence Center ARAMIS genehmigt.

5 Nach Auflösung der Projektorganisation hat das Competence Center ARAMIS einen Antrag an das SBFI und an den Departementsinformatiker des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung1 zu richten.


1 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2013 angepasst.


6. Abschnitt: Statistik

Art. 15 Erhebung

1 Die statistischen Erhebungen über F nach dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 19921 werden mittels der Daten aus ARAMIS durchgeführt. Dazu werden die Fragebögen für die Bundesverwaltung, die ETH und die Annexanstalten der ETH in ARAMIS in elektronischer Form abgebildet. ARAMIS generiert nach Abschluss des Rechnungsjahres Vorschlagswerte, welche von den Forschungsverantwortlichen akzeptiert oder modifiziert werden können (effektive Werte).

2 Die Vorschlagswerte für die FStatistik können von den Forschungsverantwortlichen anderer Dienststellen konsultiert werden.



Art. 16 Zeitpunkt

Die Vorschlagswerte und die von den Forschungsverantwortlichen autorisierten effektiven Werte werden von der Auswertungsdatenbank in aggregierter und anonymisierter Form nach Abschluss des Rechnungsjahres, spätestens am 31. März, dem Bundesamt für Statistik übermittelt. Diese Daten können nicht mehr geändert werden.


Art. 17 Auswertungen

1 Das Bundesamt für Statistik macht die Grundauswertung und veröffentlicht sie.

2 Das SBFI kann in Erfüllung seiner Aufgaben Spezialauswertungen durchführen.


7. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 18

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1999 in Kraft.



AS 1999 1621