514.511
Verordnung
über das Kriegsmaterial
(Kriegsmaterialverordnung, KMV)
vom 25. Februar 1998 (Stand am 1. Januar 2013)
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Grundbewilligungen und die Einzelbewilligungen für den Handel, die Vermittlung und die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial sowie den Abschluss von Verträgen für die Übertragung von Immaterialgütern einschliesslich Know-how und die Einräumung von Rechten daran.1
2 Die Verordnung gilt für das schweizerische Zollgebiet, die schweizerischen offenen Zolllager, Lager für Massengüter und Zollfreilager sowie die schweizerischen Zollausschlussgebiete.2
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 312).
2 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 10 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).
2. Abschnitt: Grundbewilligungen
Art. 3 Gesuch
(Art. 9 KMG)
Dem Gesuch um eine Grundbewilligung sind beizulegen:
- a.
- ein Verzeichnis des Kriegsmaterials, für welches um eine Bewilligung ersucht wird;
- b.
- …1
- c.
- ein Auszug aus dem Handelsregister;
- d.
- ein Auszug aus dem Steuerregister;
- e.
- ein Auszug aus dem Betreibungsregister;
- f.
- bei natürlichen Personen eine Wohnsitzbestätigung.
1 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, mit Wirkung seit 1. März 2002 (AS 2002 312).
Art. 4 Rückzug und Widerruf
(Art. 11 KMG)
1 Die Grundbewilligung für die Herstellung wird zurückgezogen, wenn sie während fünf Jahren nicht benützt worden ist.
2 Grundbewilligungen für den Handel und für die Vermittlung werden zurückgezogen, wenn sie während drei Jahren nicht benützt worden sind.
3 Wird eine Grundbewilligung widerrufen, zurückgezogen oder fällt sie aus einem anderen Grund dahin, so wird das beim Inhaber oder der Inhaberin der Bewilligung noch vorhandene Kriegsmaterial unter Aufsicht der Bewilligungsbehörde verwertet oder liquidiert.1
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 312).
3. Abschnitt: Einzelbewilligungen
Art. 5 Bewilligungskriterien für Auslandsgeschäfte
(Art. 22 KMG)
1 Bei der Bewilligung von Auslandsgeschäften und des Abschlusses von Verträgen nach Artikel 20 KMG sind zu berücksichtigen:
- a.
- die Aufrechterhaltung des Friedens, der internationalen Sicherheit und der regionalen Stabilität;
- b.
- die Situation im Innern des Bestimmungslandes; namentlich sind zu berücksichtigen die Respektierung der Menschenrechte und der Verzicht auf Kindersoldaten;1
- c.
- die Bestrebungen der Schweiz im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit;
- d.
- das Verhalten des Bestimmungslandes gegenüber der Staatengemeinschaft, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung des Völkerrechts;
- e.
- die Haltung der Länder, die sich zusammen mit der Schweiz an internationalen Exportkontrollregimes beteiligen.
2 Auslandsgeschäfte und Abschlüsse von Verträgen nach Artikel 20 KMG werden nicht bewilligt, wenn:
- a.
- das Bestimmungsland in einen internen oder internationalen bewaffneten Konflikt verwickelt ist;
- b.
- das Bestimmungsland Menschenrechte systematisch und schwerwiegend verletzt;
- c.
- das Bestimmungsland auf der jeweils geltenden OECD-DAC-Liste der Empfängerländer öffentlicher Entwicklungshilfe2 unter den am wenigsten entwickelten Ländern aufgeführt ist;
- d.
- im Bestimmungsland ein hohes Risiko besteht, dass die auszuführenden Waffen gegen die Zivilbevölkerung eingesetzt werden; oder
- e.
- im Bestimmungsland ein hohes Risiko besteht, dass die auszuführenden Waffen an einen unerwünschten Endempfänger weitergegeben werden.3
3 Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann eine Bewilligung erteilt werden für einzelne Waffen der Kategorie KM 1 des Anhangs 1 mit dazugehöriger Munition, sofern die Waffen ausschliesslich privaten oder sportlichen Zwecken dienen.4
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 312).
2 Die OECD-DAC-Liste ist unter folgender Internetadresse abrufbar: www.oecd.org
3 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Aug. 2008, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5495).
4 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Aug. 2008, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5495).
Art. 5a1 Nichtwiederausfuhr-Erklärungen
(Art. 18 KMG)
1 Für die Bewilligung der Ausfuhr von fertigen Produkten sowie von Einzelteilen oder Baugruppen an eine ausländische Regierung oder an ein für diese tätiges Unternehmen bedarf es einer Nichtwiederausfuhr-Erklärung der Regierung des Bestimmungslandes. Auf eine Nichtwiederausfuhr-Erklärung wird verzichtet, wenn es sich um Einzelteile oder Baugruppen von geringem Wert handelt.
2 Mit der Nichtwiederausfuhr-Erklärung verpflichtet sich das Bestimmungsland, das Kriegsmaterial nicht ohne Zustimmung der Bewilligungsbehörde auszuführen, zu verkaufen, auszuleihen, zu verschenken oder auf andere Weise Dritten im Ausland zu überlassen.
3 Besteht im Bestimmungsland ein erhöhtes Risiko, dass das auszuführende Kriegsmaterial an einen unerwünschten Endempfänger weitergegeben wird, so kann die Bewilligungsbehörde das Recht ausbedingen, die Einhaltung der Nichtwiederausfuhr-Erklärung vor Ort überprüfen zu können. Bei Ausfuhren von grösserem Umfang wird die Nichtwiederausfuhr-Erklärung in der Form einer diplomatischen Note des Bestimmungslandes gefordert.
4 Liegen Hinweise auf eine Verletzung einer Nichtwiederausfuhr-Erklärung vor, so kann die Bewilligungsbehörde vorsorgliche Massnahmen ergreifen. Über deren Aufhebung entscheidet das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Nov. 2012 (AS 2012 5533).
Art. 5b1 Ausfuhren an Nichtregierungsstellen
(Art. 18 KMG)
Wer Kriegsmaterial weder an eine ausländische Regierung noch an ein für eine solche tätiges Unternehmen ausführen will, muss bei Einreichung des Ausfuhrgesuches nachweisen, dass die für die Einfuhr nötige Bewilligung des Endbestimmungslandes vorliegt oder dass es keiner solchen bedarf.
1 Ursprünglich: Art. 5a. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 312).
Art. 61 Vermittlungs- und Handelsbewilligung
(Art. 15 und 16 bzw. 16a und 16b KMG)
1 Wer in der Schweiz Kriegsmaterial in einer eigenen Produktionsstätte herstellt, kann nur dann ohne Einzelbewilligung vermitteln oder im Ausland handeln, wenn die Grundbewilligung für die Vermittlung oder den Handel von analogen Produkten erteilt worden ist, die in der Produktionsstätte hergestellt werden.
2 Für die Vermittlung von oder den Handel mit Kriegsmaterial nach Staaten, die in Anhang 2 aufgeführt sind, ist keine Einzelbewilligung erforderlich; Händler und gewerbsmässige Vermittler benötigen jedoch eine Grundbewilligung.
3 In den Fällen nach den Artikeln 15 Absatz 3 oder 16a Absatz 3 KMG gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäss; wo hingegen Einzelbewilligungen erforderlich sind, muss bei jeder Einreichung eines Bewilligungsgesuchs der Nachweis erbracht werden, dass eine Waffenhandelsbewilligung vorliegt.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 312).
Art. 6a1 Verzicht auf Aus- und Durchfuhrbewilligung
(Art. 17 KMG)
1 Flugreisende, die in der Schweiz zwischenlanden, benötigen für die im Reisegepäck für den persönlichen Gebrauch mitgeführten Feuerwaffen, deren Bestandteile und Zubehör sowie deren Munition und Munitionsbestandteile keine Durchfuhrbewilligung, sofern diese Güter den Transitbereich des Flughafens nicht verlassen. Diese Regelung gilt sinngemäss auch für voraus- oder nachgesandtes Gepäck.
2 Wer Feuerwaffen, deren Bestandteile oder Zubehör oder deren Munition oder Munitionsbestandteile mit Begleitschein von einem Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist (Schengen-Staat), in einen anderen Schengen-Staat durch die Schweiz führen will, benötigt keine Durchfuhrbewilligung.
3 Wer nichtgewerbsmässig Feuerwaffen, deren Bestandteile oder Zubehör oder deren Munition oder Munitionsbestandteile in einen anderen Schengen-Staat ausführen will, benötigt keine Ausfuhrbewilligung.
4 Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 3 aufgeführt.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001 (AS 2002 312). Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 2 der Waffenverordnung vom 2. Juli 2008, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5525).
Art. 7 Bewilligung für die Übertragung von Immaterialgütern oder die Einräumung von Rechten daran
(Art. 20 und 21 KMG)
Für den Abschluss von Verträgen betreffend die Übertragung von Immaterialgütern einschliesslich Know-how für Kriegsmaterial oder die Einräumung von Rechten daran nach Staaten, die in Anhang 2 aufgeführt sind, ist keine Einzelbewilligung erforderlich.
Art. 8 Diplomatische oder konsularische Vertretungen und internationale Organisationen
Lieferungen von und an diplomatische oder konsularische Vertretungen sowie von und an internationale Organisationen in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein sind den Ein- und Ausfuhren gleichgestellt.
Art. 91 Erleichterungen für die vorübergehende Ausfuhr sowie die Durchfuhr
1 Personen folgender Kategorien benötigen für die vorübergehende Ausfuhr sowie die Durchfuhr von Feuerwaffen mit dazugehöriger Munition keine Bewilligung:
- a.
- Personen auf Durchreise, wenn die Waffen im Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen sind;
- b.
- Schützen und Jäger, wenn sie glaubhaft machen, dass sie im Ausland an einem Wett- oder Trainingsschiessen, einer Ausbildung oder einer Jagd teilnehmen und die Waffen anschliessend wiedereinführen werden;
- c.
- von ausländischen Staaten beauftragte Sicherheitsbegleiter auf Durchreisen zu angemeldeten offiziellen Besuchen im Ausland;
- d.
- von der Schweiz beauftragte Sicherheitsbegleiter für angemeldete offizielle Besuche im Ausland, wenn die Waffen anschliessend wiedereingeführt werden;
- e.
- Angehörige ausländischer Polizei- und Zollorgane für berufs- oder ausbildungsbedingte Durchreisen;
- f.
- Angehörige schweizerischer Polizeiorgane sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Eidgenössischen Zollverwaltung für berufs- oder ausbildungsbedingte Reisen ins Ausland, wenn die Waffen anschliessend wiedereingeführt werden;
- g.
- Sicherheitsbeauftragte Luftverkehr, die Passagierflüge aus der Schweiz ins Ausland begleiten;
- h.
- Sicherheitsbeauftragte Luftverkehr, die Passagierflüge aus dem Ausland in die Schweiz begleiten oder hier zwischenlanden, sofern die Waffen den Transitbereich des Flughafens nicht verlassen.
2 Die Ein- und die Wiederausfuhr von Feuerwaffen mit dazugehöriger Munition durch Personen der in Absatz 1 genannten Kategorien richten sich nach der Waffengesetzgebung.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Aug. 2008, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5495).
Art. 9a1
1 Eingefügt durch Art. 50 Ziff. 3 der Waffenverordnung vom 21. Sept. 1998, in der Fassung vom 16. März 2001 (AS 2001 1009). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. Aug. 2008, mit Wirkung seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5495).
Art. 9b1 Vereinfachte Verfahren für Sicherheitsbegleiter von Werttransporten und Personen
1 Sicherheitsbegleiter von Werttransporten oder von Personen benötigen für die Aus- und Wiedereinfuhr oder die Durchfuhr von Feuerwaffen2 mit dazugehöriger Munition im Rahmen ihrer Tätigkeit als Sicherheitsbegleiter pro Waffe und dazugehörige Munition nur eine Bewilligung. Diese Bewilligung ist ein Jahr gültig und berechtigt zum mehrmaligen Grenzübertritt.
2 Die Ein- und die Wiederausfuhr von Feuerwaffen mit dazugehöriger Munition im Rahmen dieser Tätigkeit richten sich nach der Waffengesetzgebung.
1 Eingefügt durch Art. 50 Ziff. 3 der Waffenverordnung vom 21. Sept. 1998, in der Fassung vom 16. März 2001 (AS 2001 1009). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 312).
2 Ausdruck gemäss Anhang 4 Ziff. II 2 der Waffenverordnung vom 2. Juli 2008, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5525). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
Art. 9c1 Vereinfachte Verfahren für Reparaturen, Ausstellungen, Vorführungen oder Evaluationen
1 Für Kriegsmaterial, das zur Reparatur, für Ausstellungen, Vorführungen oder Evaluationen vorübergehend ausgeführt wird, genügt die Ausfuhrbewilligung auch für die Wiedereinfuhr.
2 Für Kriegsmaterial, das für Ausstellungen, Vorführungen oder Evaluationen vorübergehend eingeführt wird, gilt Absatz 1 sinngemäss.
3 Für Kriegsmaterial, das auch in den Anwendungsbereich des Waffengesetzes vom 20. Juni 19972 fällt, bleiben die Bestimmungen der Waffengesetzgebung vorbehalten.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 312).
2 SR 514.54
Art. 9d1 Erleichterungen für Ausbildung und internationale Einsätze militärischer Truppen
1 Schweizerische Truppen und deren Angehörige benötigen für Kriegsmaterial, das sie im Rahmen internationaler Einsätze oder zu Ausbildungszwecken ins Ausland mitnehmen, weder eine Aus- noch eine Wiedereinfuhrbewilligung.
2 Ausländische Truppen und deren Angehörige, die zu Ausbildungszwecken in die Schweiz einreisen, benötigen für das dazu benötigte Kriegsmaterial weder eine Ein- noch eine Wiederausfuhrbewilligung.
3 Ausländische Truppen und deren Angehörige benötigen für Kriegsmaterial, das sie für Ausbildungsanlässe in Drittstaaten oder im Rahmen internationaler Einsätze durch die Schweiz durchführen müssen, keine Durchfuhrbewilligungen, sofern an diesen Ausbildungsanlässen oder internationalen Einsätzen auch schweizerische Truppen oder deren Angehörige teilnehmen.
4 Für Kriegsmaterial, das auch in den Anwendungsbereich des Waffengesetzes vom 20. Juni 19972 fällt, bleiben die Bestimmungen der Waffengesetzgebung vorbehalten.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 312).
2 SR 514.54
Art. 9e1 Vereinfachte Verfahren für Ein- und Durchfuhren
1 Hersteller mit einer Grundbewilligung können für die Einfuhr von Einzelteilen, Baugruppen oder anonymen Teilen von Kriegsmaterial im Sinne von Artikel 18 Absatz 2 KMG eine Generaleinfuhrbewilligung (GEB) beantragen, soweit es sich dabei nicht um Teile handelt, die auch in den Anwendungsbereich des Waffengesetzes vom 20. Juni 19972 fallen. Für die vorübergehende Einfuhr von solchem Kriegsmaterial mit Carnet ATA oder im Verfahren der vorübergehenden Verwendung ist in jedem Fall eine Einzelbewilligung erforderlich.3
2 Grundbewilligungsinhaber sowie Transport- und Speditionsunternehmen mit Sitz oder Niederlassung in der Schweiz können für Durchfuhren von Kriegsmaterial in Endbestimmungsländer, die in Anhang 2 aufgeführt sind, eine Generaldurchfuhrbewilligung (GDB) beantragen.4
3 Die Bewilligungsbehörde kann von den Bewilligungsnehmern jederzeit Auskunft über Art, Menge, Zollveranlagungsdaten und Endverbleib der Güter verlangen, die im Rahmen einer GEB oder GDB ein- oder durchgeführt werden oder worden sind; die Auskunftspflicht erlischt zehn Jahre nach der Zollveranlagung.5
4 Die Bewilligungsbehörde verweigert eine GEB oder eine GDB, wenn die natürliche oder juristische Person oder deren Organe in den zwei Jahren vor der Einreichung des Gesuches wegen Widerhandlungen gegen das KMG, das Güterkontrollgesetz vom 13. Dezember 19966 oder das Waffengesetz vom 20. Juni 1997 rechtskräftig verurteilt worden sind. Sie verweigert eine GEB, wenn ein Verweigerungsgrund nach Artikel 24 KMG vorliegt.
5 Die GEB oder die GDB wird gegebenenfalls für die Dauer eines Jahres verweigert; in begründeten Fällen kann diese Dauer auf sechs Monate verkürzt werden.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 312).
2 SR 514.54
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Aug. 2008, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5495).
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Aug. 2008, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5495).
5 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 10 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).
6 SR 946.202
4. Abschnitt: Einfuhrzertifikate
Art. 10 Einfuhrzertifikat
1 Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)1 stellt für die Einfuhr von Kriegsmaterial auf schriftliches Gesuch des Importeurs hin zusätzlich zur Einfuhrbewilligung ein amtliches Einfuhrzertifikat aus, wenn:2
- a.
- dies vom Lieferstaat des Kriegsmaterials ausdrücklich verlangt wird; und
- b.3
- der Gesuchsteller in der Schweiz oder in Liechtenstein Wohnsitz hat oder niedergelassen ist.
2 Es kann die Ausstellung von Einfuhrzertifikaten von der Vorlage von Nachweisen über die beabsichtigte Einfuhr (Bestellungskopien usw.) sowie über die Endverwendung des Kriegsmaterials abhängig machen.
3 Es überwacht die Einfuhr von Gütern, für die es solche Zertifikate ausgestellt hat.
1 Bezeichnung gemäss Art. 21 Ziff. 4 der V vom 17. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 2000 187). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 312).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 312).
Art. 11 Auflagen
1 Der Importeur muss das Kriegsmaterial, für das ein Einfuhrzertifikat ausgestellt worden ist, innert sechs Monaten nach der Ausstellung des Einfuhrzertifikats einführen. Diese Frist kann auf schriftlich begründetes Gesuch hin verlängert werden.
2 Er muss dem SECO die erfolgte Einfuhr mit dem Original der Zollveranlagungsverfügung und den entsprechenden Fakturen des Lieferanten nachweisen. Der Nachweis ist umgehend nach dem Eingang des Originals der Zollveranlagungsverfügung zu erbringen. Verfahren der vorübergehenden Verwendung in der Schweiz wie das Carnet ATA stellen keine Zollveranlagung dar.1
1 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 10 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).
Art. 12 Nicht oder nur teilweise beanspruchte Einfuhrzertifikate
1 Wird Kriegsmaterial, für das ein Einfuhrzertifikat ausgestellt worden ist, nicht in die Schweiz eingeführt, ist das Einfuhrzertifikat dem SECO zurückzugeben.
2 Ist das Einfuhrzertifikat von der ausländischen Behörde nicht mehr erhältlich oder wird nur ein Teil des gemeldeten Kriegsmaterials eingeführt, so muss der Importeur dies vor dem Ablauf der Frist zur Einfuhr des Materials dem SECO schriftlich melden.
5. Abschnitt: Bewilligungsverfahren
Art. 13 Bewilligungsbehörde
1 Bewilligungsbehörde ist das SECO, unter Vorbehalt von Absatz 3.1
3 Die Zuständigkeit für Durchfuhren im Zusammenhang mit Überflugbewilligungen (Art. 3a der V vom 17. Okt. 19844 über die Wahrung der Lufthoheit) bleibt vorbehalten.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V über das Kriegsmaterial vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 312).
2 Aufgehoben durch Ziff. I der V über das Kriegsmaterial vom 21. Nov. 2001 (AS 2002 312).
3 Eingefügt durch Art. 50 Ziff. 3 der Waffenverordnung vom 21. Sept. 1998, in der Fassung vom 16. März 2001 (AS 2001 1009). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001 (AS 2001 312).
4 [AS 1984 1195, 1997 814, 2001 509, 2003 253. AS 2005 1757 Art. 17 Bst. a]. Siehe heute: die V vom 23. März 2005 (SR 748.111.1).
Art. 14 Verfahren
(Art. 29 KMG)
1 Über Gesuche für die Erteilung einer Grundbewilligung entscheidet das SECO nach Anhörung des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB).1
2 Bei der Bewilligung von Auslandsgeschäften (Art. 22 KMG) und des Abschlusses von Verträgen nach Artikel 20 KMG entscheidet das SECO im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA). Der Entscheid des SECO erfolgt ausserdem im Einvernehmen mit:
- a.
- den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport2 bei Vorliegen von sicherheits- oder rüstungspolitischen Belangen;
- b.
- dem Bundesamt für Energie bei Vorliegen von nuklearrelevanten Belangen.
2bis Bei bedeutenden Bewilligungsverfahren konsultiert das SECO den NDB.3
3 Die beteiligten Stellen bestimmen, welche Gesuche nach Artikel 29 Absatz 2 KMG von erheblicher aussen- oder sicherheitspolitischer Tragweite und daher dem Bundesrat zum Entscheid vorzulegen sind.4
4 Können sich die beteiligten Stellen über die Behandlung eines Gesuchs nach den Absätzen 2 oder 3 nicht einigen, so wird das Gesuch dem Bundesrat zum Entscheid vorgelegt.
5 Die beteiligten Stellen können in Fällen von geringer Bedeutung oder bei Vorliegen von Präzedenzentscheiden auf eine gemeinsame Behandlung verzichten und das SECO ermächtigen, allein zu entscheiden.
1 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 20 der V vom 4. Dez. 2009 über den Nachrichtendienst des Bundes, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6937).
2 Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997.
3 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Aug. 2008 (AS 2008 5495). Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 20 der V vom 4. Dez. 2009 über den Nachrichtendienst des Bundes, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6937).
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 312).
Art. 151 Verbot der Übertragung und Gültigkeitsdauer
1 Grund-, General- und Einzelbewilligungen sind nicht übertragbar.
2 Ein-, Aus- und Durchfuhreinzelbewilligungen sind ein Jahr gültig und können um höchstens sechs Monate verlängert werden.
3 Generaleinfuhrbewilligungen und Generaldurchfuhrbewilligungen sind zwei Jahre gültig. Wenn sie gestützt auf eine Grundbewilligung ausgestellt worden sind, verlieren sie mit dem Wegfall dieser Bewilligung ihre Gültigkeit.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 312).
Art. 161 Zollabfertigung
Die Zollveranlagung bei der Ein-, Aus- und Durchfuhr richtet sich nach den Bestimmungen der Zollgesetzgebung.
1 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 10 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).
6. Abschnitt: Kontrolle und Verwaltungsmassnahmen
Art. 17 Buchführungspflicht
1 Über die Fabrikation, Beschaffung, Verkauf, Vermittlung oder den sonstigen Vertrieb von Kriegsmaterial sowie über Vertragsabschlüsse nach Artikel 20 KMG ist Buch zu führen. Aus der Buchführung müssen jederzeit ersichtlich sein:
- a.
- die Eingänge, Ausgänge und Lagerbestände von Kriegsmaterial;
- b.
- die Namen und Adressen der Lieferanten, Bezüger und Vertragspartner;
- c.
- die Daten und Gegenstände der Geschäftshandlungen.
2 Die folgenden Unterlagen müssen während zehn Jahren als Belege der Buchführung vorgewiesen werden können:
- a.
- die Rechnungen der Lieferanten;
- b.
- die Doppel der Rechnungen an die Bezüger und Vertragspartner; bei Barzahlung die unterschriftlichen Empfangsbestätigungen für die Ware durch die Bezüger;
- c.
- die Verträge über Geschäfte mit Immaterialgütern einschliesslich Know-how für Kriegsmaterial;
- d.1
- Transportdokumente mit Angaben zu den Durchfuhrstaaten.
1 Eingefügt durch Beilage 2 Ziff. 2 der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).
Art. 18 Sorgfaltspflicht
Der Buchführungspflichtige hat sich vor der Abgabe des Materials beziehungsweise der Übertragung der Immaterialgüter einschliesslich Know-how anhand eines amtlichen Identitätsausweises über Personalien und Adresse des Bezügers oder Vertragspartners zu vergewissern, wenn dieser ihm nicht bereits bekannt ist.
Art. 19 Kontrolle
1 Das SECO führt die Kontrollen durch.
2 Die Kontrolle an der Grenze obliegt der Eidgenössischen Zollverwaltung.1
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Aug. 2008, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5495).
Art. 201 Prüfung durch die Zentralstelle zur Bekämpfung illegaler Kriegsmaterialgeschäfte
Die Zentralstelle zur Bekämpfung illegaler Kriegsmaterialgeschäfte muss insbesondere prüfen, ob Lieferungen von Kriegsmaterial an den vorgesehenen und genehmigten Bestimmungsorten eingetroffen sind.
1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 19 der V vom 12. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6305).
Art. 211 Verwaltungsmassnahmen
1 Generaleinfuhr- und Generaldurchfuhrbewilligungen können widerrufen werden, wenn ausserordentliche Umstände es erfordern. Sie werden widerrufen, wenn sich nach ihrer Erteilung die Verhältnisse so geändert haben, dass die Voraussetzungen für die Verweigerung nach Artikel 9e Absatz 4 erfüllt sind.
2 Wer die an die Bewilligungen und Einfuhrzertifikate geknüpften Bedingungen oder Auflagen oder die gestützt auf die Kriegsmaterialgesetzgebung erlassenen Vorschriften oder Verfügungen nicht einhält, dem kann die Bewilligungsbehörde die erteilten Bewilligungen entziehen, nicht verlängern oder nicht erneuern oder für eine bestimmte Zeit die Erteilung weiterer Bewilligungen oder Einfuhrzertifikate verweigern.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 312).
7. Abschnitt: Gebühren
Art. 22 Gebühren
(Art. 31 KMG)
1 Die Gebühren für die Bewilligungen betragen:
- a.
- für die Erstausstellung einer Grundbewilligung 500 Franken;
- b.
- für die nachträgliche Ergänzung, Anpassung oder Neuausstellung einer Grundbewilligung 250 Franken;
- c.
- für Ein- oder Ausfuhrbewilligungen: 0,8 Prozent des Güterwertes, jedoch mindestens 50 und höchstens 5000 Franken;
- d.1
- für Vermittlungs-, Handels-, Generaleinfuhr- und Generaldurchfuhrbewilligungen sowie Bewilligungen eines Vertragsabschlusses nach Artikel 20 KMG: 200 Franken;
- e.
- …2
- f.3
- für Durchfuhreinzelbewilligungen: 100 Franken.
2 Die Gebühren nach Absatz 1 Buchstaben a, b, d und f können, sofern ausserordentliche Aufwendungen für die Erteilung der Bewilligung erforderlich sind, um höchstens die Hälfte erhöht werden.4
3 Werden Ein- oder Ausfuhrbewilligungen nicht oder nur teilweise benutzt oder werden die bewilligten Güter zurückgesandt, so kann die zuviel erhobene Gebühr auf Gesuch hin und unter Abzug der Verwaltungskosten zurückerstattet werden. Das Gesuch muss spätestens drei Jahre nach Ausstellung der Bewilligung eingereicht werden.
4 Für Ein- und Ausfuhrbewilligungen von Kriegsmaterial, das für die schweizerische Armee, die schweizerische Zollverwaltung, für schweizerische und liechtensteinische Polizeikorps oder für internationale Organisationen oder deren Büros in der Schweiz bestimmt ist, werden keine Gebühren erhoben.5
5 Es werden keine Gebühren erhoben für Durchfuhrbewilligungen für:
- a.6
- Feuerwaffen mit dazugehöriger Munition, die Schützen oder Jäger glaubhaft für Wett- oder Trainingsschiessen, eine Ausbildung oder für die Jagd in einem Drittstaat durchführen;
- b.
- Kriegsmaterial, das im Rahmen polizeilicher oder gerichtlicher Ermittlungsverfahren für Abklärungen in Drittstaaten durch die Schweiz durchgeführt werden muss;
- c.
- …7.8
6 Keine Gebühren werden erhoben für:
- a.
- die Ablehnung von Bewilligungsgesuchen, die Sistierung und den Widerruf von Bewilligungen;
- b.
- die Verlängerung von Bewilligungen;
- c.
- Kontrollen nach Artikel 19;
- d.
- Dienstleistungen, namentlich die Beantwortung von Anfragen, Firmenbesuche und Informationsveranstaltungen.9
7 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 200410.11
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 312).
2 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, mit Wirkung seit 1. März 2002 (AS 2002 312).
3 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 312).
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 312).
5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 312).
6 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Aug. 2008, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5495).
7 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. Aug. 2008, mit Wirkung seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5495).
8 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 312).
9 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Juni 2006, in Kraft seit 1. Aug. 2006 (AS 2006 2671).
10 SR 172.041.1
11 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Juni 2006, in Kraft seit 1. Aug. 2006 (AS 2006 2671).
8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 23 Vollzug
1 Das SECO vollzieht diese Verordnung.
2 Auskünfte über die Kriegsmaterialgesetzgebung werden vom SECO erteilt.
Art. 24 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 10. Januar 19731 über das Kriegsmaterial wird aufgehoben.
1 [AS 1973 116, 1978 199, 1980 536 Art. 91, 1987 791, 1992 2497, 1996 1035 Ziff. II, 1997 17 Art. 38 Ziff. 2]
Art. 25 …
1 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, mit Wirkung seit 1. März 2002 (AS 2002 312).
2 Eingefügt durch Ziff. I der V über das Kriegsmaterial vom 21. Nov. 2001 (AS 2002 312). Aufgehoben durch Ziff. IV 14 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).
Art. 26 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 1998 in Kraft.
Anhang 11
(Art. 2)
Liste des Kriegsmaterials
Anmerkung: Die in dieser Liste als Anhang zur Kriegsmaterialverordnung aufgeführten Güter entstammen der so genannten «Munitions List» (ML) der Vereinbarung von Wassenaar. Die Nummern der einzelnen Positionen entsprechen denjenigen der ML. Alle in dieser Liste nicht aufgeführten, jedoch in der ML enthaltenen Güter fallen als «besondere militärische Güter» unter den Geltungsbereich des Güterkontrollgesetzes vom 13. Dezember 1996 (SR 946.202).
Inhaltsverzeichnis
Position | Güterumschreibung |
KM 1 | Hand- und Faustfeuerwaffen jeglichen Kalibers |
KM 2 | Waffen jeglichen Kalibers (jedoch ohne Hand- und Faustfeuerwaffen soweit hievor in KM 1 erfasst) |
KM 3 | Munition für die in KM 1, 2 oder 12 erfassten Waffen |
KM 4 | Bomben, Torpedos, Raketen, Flugkörper |
KM 5 | Feuerleiteinrichtungen |
KM 6 | Panzer- und andere Landfahrzeuge |
KM 7 | Tränengase u.a. Reizstoffe |
KM 8 | Militärische Explosiv-, Brenn- und Treibstoffe |
KM 9 | Kriegsschiffe |
KM 10 | Bemannte und unbemannte Luftfahrzeuge inkl. entsprechende Triebwerke |
KM 11 | Elektronische Ausrüstung |
KM 12 | Waffensysteme mit hoher kinetischer Energie |
KM 13 | Spezialpanzer- oder Schutzausrüstungen |
KM 14 | (Enthält kein KM; aufgeführt nur damit analoge Nummerierung zur ML) |
KM 15 | (Enthält kein KM; aufgeführt nur damit analoge Nummerierung zur ML) |
KM 16 | Schmiedestücke, Gussstücke und andere unfertige Erzeugnisse |
KM 17 | Verschiedene Ausrüstungsgegenstände (Roboter etc.) |
KM 18 | (Enthält kein KM; aufgeführt nur damit analoge Nummerierung zur ML) |
KM 19 | Strahlenwaffen-Systeme (z.B. Laser-Systeme) |
KM 20 | Kryogenische (Tieftemperatur-) und supraleitende Ausrüstung |
KM 21 | Software |
KM 22 | (Enthält kein KM; aufgeführt nur damit analoge Nummerierung zur ML) |
KM 1 | Hand- und Faustfeuerwaffen jeglichen Kalibers und Zubehör sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, jedoch ohne:
Anmerkung: KM 1.d. erfasst auch folgende Waffen:
KM 1.a. bis KM 1.d. erfassen auch für Exerziermunition besonders konstruierte Waffen, die keine von Nummer KM 3 erfasste Munition verschiessen können. |
KM 2 | Bewaffnung oder Waffen jeglichen Kalibers (jedoch ohne Hand und Faustfeuerwaffen der KM 1), Werfer und Zubehör wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
Anmerkung: KM 2.a. schliesst Injektoren, Messgeräte, Speichertanks und besonders konstruierte Bestandteile für den Einsatz von flüssigen Treibladungen für einen der von KM 2.a. erfassten Ausrüstungsgegenstände ein.
Anmerkung: KM 2.b. erfasst nicht Signalpistolen. |
KM 3 | Munition für die von den Positionen KM 1, KM 2 oder KM 12 erfassten Waffen sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür Anmerkungen:
|
KM 4 | Bomben, Torpedos, Raketen, Flugkörper sowie zugehörige Ausrüstung und Zubehör wie folgt, besonders konstruiert für Kampf- oder Gefechtszwecke, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür: Bomben, Torpedos, Granaten, Rauch- und Nebelbüchsen, Raketen, Minen, Flugkörper, Wasserbomben, Sprengkörper-Ladungen, Vorrichtungen und Zubehör, militärische Pyrotechnika, Leuchtpatronen und Darstellungsmunition (d.h. Ausrüstung, welche die Eigenschaften einer der von KM 4 erfassten Waren simuliert). Anmerkung: KM 4 schliesst ein:
|
KM 5 | Feuerleiteinrichtungen, besonders konstruiert für Kampf- und Gefechtszwecke, wie folgt, sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür
|
KM 6 | Panzer- und andere Landfahrzeuge und Bestandteile hierfür, besonders konstruiert oder geändert für Kampf- und Gefechtszwecke Technische Anmerkung: «Landfahrzeuge» im Sinne der KM 6 schliessen auch entsprechend ausgerüstete Anhänger ein. Anmerkungen:
|
KM 7 | Tränengase und andere Reizstoffe zur Bekämpfung von Unruhen: 1. CA: Brombenzylcyanid (CAS-Nr. 5798-79-8); 2. CS: o-Chlorbenzylidenmalodinitril (CAS-Nr. 2698-41-1); 3. CN: w-Chloracetophenon (CAS-Nr. 532-27-4); 4. CR: Dibenz(b,f)-1,4-oxazepin (CAS-Nr. 257-07-8). Anmerkungen:
|
KM 8 | Militärische Explosivstoffe und Brennstoffe, einschliesslich Treibstoffe:
Anmerkung: Luftfahrzeug-Treibstoffe, die von KM 8.c.1. erfasst werden, sind Fertigprodukte und nicht deren Einzelkomponenten |
KM 9 | Kriegsschiffe und Zubehör wie folgt sowie Bestandteile hierfür, besonders konstruiert für Kampf- und Gefechtszwecke:
|
KM 10 | Luftfahrzeuge, unbemannte Luftfahrzeuge, Triebwerke, Luftfahrzeug-Ausrüstung, Zusatzausrüstung und Bestandteile, besonders konstruiert oder geändert für Kampf- oder Gefechtszwecke, wie folgt:
Anmerkungen:
|
KM 11 | Elektronische Ausrüstung, soweit nicht anderweitig von dieser Liste erfasst, besonders konstruiert für Kampf- und Gefechtszwecke, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür Anmerkung: KM 11 schliesst folgende Ausrüstung ein:
|
KM 12 | Waffensysteme mit hoher kinetischer Energie (high velocity kinetic energy weapon systems) wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür: Waffensysteme mit hoher kinetischer Energie (kinetic energy weapon systems), besonders konstruiert für die Vernichtung oder Abwehr (Unterbrechung des Einsatzes) eines gegnerischen Objekts. Anmerkungen:
|
KM 13 | Spezialpanzer- oder Schutzausrüstung und Konstruktionen sowie Bestandteile wie folgt:
Anmerkung: KM 13.b. schliesst Werkstoffe ein, besonders konstruiert zur Bildung einer explosionsreaktiven Panzerung oder zum Bau militärischer Unterstände (shelters). |
KM 14 | (Enthält kein KM; aufgeführt nur damit analoge Nummerierung zur ML) |
KM 15 | (Enthält kein KM; aufgeführt nur damit analoge Nummerierung zur ML) |
KM 16 | Schmiedestücke, Gussstücke und andere unfertige Erzeugnisse, deren Verwendung in einer erfassten Ware anhand von Materialzusammensetzung, Geometrie oder Funktion bestimmt werden kann und die für eine der von den Positionen KM 1, KM 2, KM 3, KM 4, KM 6, KM 9, KM 10, KM 12 oder KM 19 erfassten Waren besonders konstruiert sind |
KM 17 | Verschiedene Ausrüstungsgegenstände, Materialien und Bibliotheken wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
Technische Anmerkung: «Bibliothek» (parametrische technische Datenbank) im Sinne von KM 17 ist eine Sammlung technischer Informationen militärischer Natur, deren Ausnutzung die Leistungsfähigkeit militärischer Ausrüstung oder Systeme erhöhen kann. |
KM 18 | (Enthält kein KM; aufgeführt nur damit analoge Nummerierung zur ML) |
KM 19 | Strahlenwaffen-Systeme wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
Anmerkungen:
|
KM 20 | Kryogenische (Tieftemperatur-) und supraleitende Ausrüstung wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür:
Anmerkung: KM 20.a. schliesst mobile Systeme ein, die Zubehör und Bestandteile enthalten oder verwenden, die aus nicht-metallischen oder nicht elektrisch leitenden Werkstoffen, z.B. aus Kunststoffen oder epoxidharzimprägnierten Werkstoffen, hergestellt sind.
Anmerkung: KM 20.b. erfasst nicht hybride, homopolare Gleichstromgeneratoren mit einem einpoligen, normal ausgelegten Metallanker, der in einem Magnetfeld rotiert, das mit Hilfe supraleitender Wicklungen erzeugt wird, vorausgesetzt, dass diese Wicklungen die einzige supraleitende Baugruppe im Generator sind. |
KM 21 | Software wie folgt: Software, besonders entwickelt oder geändert für die Verwendung von Gütern, die von dieser Liste erfasst werden. |
KM 22 | (Enthält kein KM; aufgeführt nur damit analoge Nummerierung zur ML) |
1 Bereinigt gemäss Ziff. I der V vom 25. Aug. 1999 (AS 1999 2454) und II der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 312).
Anhang 21
(Art. 6 und 7)
Liste der Länder, für die nach den Artikeln 6 und 7 KMV
keine Einzelbewilligungen erforderlich sind
Argentinien
Australien
Belgien
Dänemark
Deutschland
Finnland
Frankreich
Griechenland
Grossbritannien
Irland
Italien
Japan
Kanada
Luxemburg
Neuseeland
Niederlande
Norwegen
Österreich
Polen
Portugal
Schweden
Spanien
Tschechische Republik
Ungarn
USA
1 Bereinigt gemäss Ziff. I der V vom 25. Aug. 1999, in Kraft seit 1. Okt. 1999 (AS 1999 2454).
Anhang 31
(Art. 6a Abs. 4)
Schengen-Assoziierungsabkommen
Die Schengen-Assoziierungsabkommen umfassen:
- a.
- Abkommen vom 26. Oktober 20042 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SAA);
- b.
- Abkommen vom 26. Oktober 20043 in Form eines Briefwechsels zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen;
- c.
- Übereinkommen vom 17. Dezember 20044 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags;
- d.
- Abkommen vom 28. April 20055 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung derjenigen Teile des Schengen-Besitzstands, die auf Bestimmungen des Titels IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft basieren;
- e.
- Protokoll vom 28. Februar 20086 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands.
