824.01
Verordnung
über den zivilen Ersatzdienst
(Zivildienstverordnung, ZDV)
vom 11. September 1996 (Stand am 1. Januar 2013)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 79 Absatz 1 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 19951 (ZDG), auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19972 (RVOG), auf Artikel 81 Absätze 3-5 des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 19273 (MStG), auf die Artikel 9 Absatz 2 und 27 Absatz 2 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19954 (MG), sowie auf Artikel 13 des Zuständigkeitsgesetzes vom 24. Juni 19775 (ZUG),6
verordnet:
1. Kapitel: Organisation
Art. 1 Zuständige Behörden
(Art. 6 und 63 ZDG)
1 Vollzugsstelle des Bundes für den Zivildienst ist die Vollzugsstelle für den Zivildienst im Generalsekretariat des Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)1 (Vollzugsstelle).2
1 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3083).
3 Aufgehoben durch Ziff. II 88 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).
Art. 21 Gliederung
Die Vollzugsstelle besteht aus einer Zentralstelle und Regionalzentren.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
Art. 2a1
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998 (AS 1998 2519). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
2. Kapitel: Einsatzbetriebe und Tätigkeitsbereiche
1. Abschnitt: Einschränkungen bei der Anerkennung und beim Einsatz
Art. 3 Anerkennung von Institutionen als Einsatzbetriebe
(Art. 3, 6 und 43 Abs. 2 ZDG)
1 Die Vollzugsstelle anerkennt nur Institutionen mit Sitz in der Schweiz als Einsatzbetriebe.
2 Von einer Anerkennung als Einsatzbetriebe sind insbesondere ausgeschlossen:
- a.1
- gewinnorientierte Institutionen des öffentlichen Rechts;
- b.
- gemischtwirtschaftliche Institutionen, die nicht in gemeinnütziger Weise tätig sind;
- c.2
- Einzelfirmen und Einzelpersonen, die nicht im Bereich der Landwirtschaft tätig sind oder nicht über eine staatliche Anerkennung als soziale Institution, die im öffentlichen Interesse tätig ist, verfügen.
3 Als nicht gemeinnützig gelten Institutionen:
- a.
- deren Hauptaktivitäten gewinnorientiert sind;
- b.3
- von deren Tätigkeit weniger als drei Personen Nutzen ziehen;
- c.
- welche für die Aufnahme in den Begünstigtenkreis besondere, sachfremde Bedingungen stellen; oder
- d.4
- deren Tätigkeit nur dem Eigeninteresse oder der eigenen Familie dient.
4 Gewinnorientierte Institutionen des Gesundheits- und Sozialwesens können als Einsatzbetriebe anerkannt werden, wenn es sich um Institutionen des öffentlichen Rechts oder um Institutionen des Privatrechts handelt, an denen die öffentliche Hand die Kapital- und Stimmenmehrheit hat.5
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
5 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
Art. 41 Ausschluss von Tätigkeiten
(Art. 4-6 und 43 Abs. 2 ZDG)
1 Die zivildienstpflichtige Person darf im Einsatzbetrieb keine Tätigkeit ausüben, welche unmittelbar der Umsetzung tagespolitischer Ziele des Einsatzbetriebes dient oder letztlich darauf zielt, die Ausübung der politischen Rechte der Schweizerinnen und Schweizer zu beeinflussen.
2 Sie darf im Einsatzbetrieb keine anwaltschaftlichen Tätigkeiten entfalten, die sich gegen Behörden richten könnten.
3 Sie darf in einem Einsatz höchstens die Hälfte ihrer Zeit für administrative Unterstützungsarbeiten oder für qualifizierte handwerkliche Tätigkeiten aufwenden.
4 Die Begrenzung des Anteils administrativer Unterstützungsarbeiten gilt nicht:
- a.
- wenn der Gesundheitszustand der zivildienstleistenden Person es nahe legt;
- b.
- im Rahmen von Spezialeinsätzen und bei der Bewältigung von Katastrophen und Notlagen;
- c.
- im Rahmen von Einsätzen bei der Vollzugsstelle.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
Art. 4a1 Besonders enge Beziehung zum Einsatzbetrieb
(Art. 4a Bst. a Ziff. 2 ZDG)
Die zivildienstleistende Person kann einen Einsatz in einer Institution leisten, zu der sie eine besonders enge Beziehung hat, sofern sie an einem anderen als dem herkömmlichen Arbeitsplatz, in einem anderen Betriebsteil und unter der Aufsicht von Personen arbeitet, die sie nicht näher kennt.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
2. Abschnitt: Einsätze in der Landwirtschaft
Art. 51 Unterstützung von ökologischen Leistungen; Waldwirtschaft
(Art. 4 Abs. 2 ZDG)
1 Die Vollzugsstelle setzt zivildienstleistende Personen ein:
- a.
- zur Anlage und zur Pflege von beitragsberechtigten oder anrechenbaren ökologischen Ausgleichsflächen nach der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 19982 (DZV);
- b.
- zur Pflege des Waldes und ausnahmsweise zur Wiederinstandstellung von Erschliessungsanlagen, die der nachhaltigen Bewirtschaftung des Waldes dienen.
2 Landwirtschaftsbetriebe, die Projekte nach Absatz 1 durchführen, können als Einsatzbetriebe anerkannt werden, wenn sie folgende Anforderungen erfüllen:
- a.
- Die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter sind nach Artikel 2 DZV beitragsberechtigt und ihre Direktzahlungen wurden nicht nach Artikel 22 oder 23 DZV gekürzt.
- b.
- Betriebsgemeinschaften sind nach Artikel 29a der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 19983 (LBV) anerkannt und alle Mitglieder erfüllen die Voraussetzungen nach Buchstabe a.
Art. 61 Projekte zur Verbesserung der Infrastruktur
(Art. 4 Abs. 2 ZDG)
1 Die Vollzugsstelle setzt zivildienstleistende Personen zur Verbesserung der Infrastruktur von Landwirtschaftsbetrieben ein.
2 Sie berücksichtigt Projekte nach den Artikeln 14, 18 und 44 der Strukturverbesserungsverordnung vom 7. Dezember 19982 (SVV).3
3 Landwirtschaftsbetriebe, die Projekte nach Absatz 2 durchführen, können als Einsatzbetriebe anerkannt werden, wenn sie folgende Anforderungen erfüllen:
- a.
- Die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter sind nach Artikel 2 DZV4 beitragsberechtigt und ihre Direktzahlungen wurden nicht nach Artikel 23 DZV gekürzt.
- b.
- Die Landwirtschaftsbetriebe weisen einen Arbeitsbedarf für mindestens 0,75 Standardarbeitskräfte (SAK) aus. Die Berechnung erfolgt nach Artikel 18 Absatz 2 DZV. Bei Betriebsgemeinschaften gilt die Grenze von 0,75 SAK für die gesamte Betriebsgemeinschaft, nicht für die einzelnen Mitglieder.
- c.
- Das steuerbare Einkommen der Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter nach dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 19905 über die direkte Bundessteuer liegt unter 50 000 Franken. Massgebend sind die Werte der letzten zwei Steuerjahre, die bis zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung rechtskräftig veranlagt worden sind. Liegen diese mehr als vier Jahre zurück, so ist auf die provisorische Veranlagung abzustellen. Ist diese rechtskräftig geworden, so wird die Anerkennung als Einsatzbetrieb überprüft.
- d.
- Bei Pachtbetrieben erfüllen die Pächterinnen und Pächter zudem die Anforderungen nach Artikel 9 SVV.
- e.
- Betriebsgemeinschaften sind nach Artikel 29a LBV6 anerkannt und alle Mitglieder erfüllen die Voraussetzungen nach den Buchstaben a und c.
- f.
- Hirten-, Gemeinschaftsweide- und Sömmerungsbetriebe sind nach Artikel 29a LBV anerkannt und die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter erhalten Sömmerungsbeiträge nach der Sömmerungsbeitragsverordnung vom 29. März 20007.8
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
2 SR 913.1
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
4 SR 910.13
5 SR 642.11
6 SR 910.91
7 [AS 2000 1105, 2002 1140, 2005 2695 Ziff. II 17. AS 2007 6139 Art. 29]. Siehe heute: die V vom 14. Nov. 2007 (SR 910.133).
8 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
Art. 71 Mitarbeit in der land- und der waldwirtschaftlichen Produktion
(Art. 4 Abs. 2 und 2bis ZDG)
1 In der landwirtschaftlichen Produktion ist die Mitarbeit von zivildienstleistenden Personen zulässig:
- a.
- im Rahmen von Projekten zur Verbesserung der Infrastruktur;
- b.
- im Rahmen von Projekten zur Unterstützung ökologischer Leistungen sowie von Projekten der Waldwirtschaft:
- 1.
- wenn die zivildienstleistenden Personen nach Artikel 31a Absatz 4 von Amtes wegen aufgeboten worden sind;
- 2.
- zwecks Überbrückung einer vorübergehenden betrieblichen Spitzenbelastung oder während eines witterungsbedingten Unterbruchs der Arbeiten an den ökologischen Ausgleichsflächen oder im Wald.
2 In der waldwirtschaftlichen Produktion ist die Mitarbeit von zivildienstleistenden Personen zulässig, die nach Artikel 31a Absatz 4 von Amtes wegen aufgeboten worden sind.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
Art. 7a1 Gefährliche Tätigkeiten in der Land- und der Waldwirtschaft
(Art. 4 Abs. 2 und 2bis ZDG)
1 Zivildienstleistende Personen dürfen bei land- und waldwirtschaftlichen Einsätzen nur dann Fahrzeuge führen und gefährliche Geräte und Einrichtungen bedienen, wenn sie dazu vorgängig ausgebildet worden sind und die erforderliche Schutzausrüstung tragen.
2 Sie dürfen insbesondere nicht ohne Berufsausbildung eingesetzt werden zu Rückearbeiten sowie zu Fällarbeiten und Trennschnitten im Wurfholz mit der Motorsäge.
3 Der Einsatzbetrieb kontrolliert zu Beginn des Einsatzes die Fähigkeiten der zivildienstleistenden Person und überwacht ihre Tätigkeiten in der Einführungsphase.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
3. Abschnitt:7 Schwerpunktprogramme, Spezialeinsätze, Bewältigung von Katastrophen und Notlagen
Art. 8 Kriterien betreffend die Konzentration der Einsätze
(Art. 4 und 7a ZDG)
Die Vollzugsstelle bestimmt nach den folgenden Kriterien, wo die Wirkungen der Zivildiensteinsätze konzentriert werden sollen und in welchen Themen, in welchen Kategorien von Einsatzbetrieben und in welchen Pflichtenheften die zivildienstpflichtigen Personen vorab tätig werden sollen:
- a.1
- Spezialisierte Stellen des Bundes oder der Kantone oder Branchenverbände bestätigen, dass Handlungsbedarf und Ressourcenmangel bestehen.
- b.
- Der Nutzen der Einsätze ist messbar und die Zielerreichung kontrollierbar.
- c.
- Eine grosse Zahl zivildienstleistender Personen ist einsetzbar.
- d.
- Die Einsätze fördern die persönlichen und beruflichen Kompetenzen der zivildienstleistenden Personen.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
Art. 8a Schwerpunktprogramme
(Art. 7a ZDG)
1 Ist im Rahmen von Artikel 8 ein mehrjähriges Engagement des Zivildienstes sinnvoll oder nötig, so organisiert die Vollzugsstelle Schwerpunktprogramme.
2 Die Vollzugsstelle bietet zivildienstpflichtige Personen, die nach Artikel 37 Absatz 5 einen langen Einsatz leisten müssen, zu einem Schwerpunktprogramm auf. Sie kann die Pflicht zur Suche nach Einsatzmöglichkeiten (Art. 31a) weiter einschränken und auch andere zivildienstpflichtige Personen zu Einsätzen in Schwerpunktprogrammen aufbieten.
3 Stehen in Schwerpunktprogrammen nicht genügend Einsatzmöglichkeiten zur Verfügung, so bezeichnet die Vollzugsstelle weitere Einsatzmöglichkeiten, die in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Schwerpunktprogrammen stehen.
Art. 8b Spezialeinsätze
(Art. 7a ZDG)
1 Ist im Rahmen von Artikel 8 ein zeitlich begrenztes, grosses personelles Engagement des Zivildienstes erforderlich, so organisiert die Vollzugsstelle Spezialeinsätze.
2 Spezialeinsätze sind besondere Schwerpunktprogramme. Sie dienen insbesondere der Unterstützung von Anlässen, die für den Bund von Bedeutung sind, sowie Wiederherstellungs- und Aufbauarbeiten nach grossen Schadenereignissen.
3 Die Vollzugsstelle kann die Pflicht zur Suche nach Einsatzmöglichkeiten (Art. 31a) einschränken und die zivildienstpflichtige Person zu Spezialeinsätzen aufbieten.
4 Sie kann insbesondere zivildienstpflichtige Personen zu Spezialeinsätzen aufbieten:
- a.
- deren Erfüllung der Zivildienstpflicht vor dem Erreichen der Altersgrenze gefährdet ist;
- b.
- die jährlich einen Einsatz leisten müssen;
- c.
- deren langer Einsatz die gleiche Dauer wie der Spezialeinsatz aufweist oder kürzer ist.
Art. 8c Einsätze zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen
(Art. 7a ZDG)
1 Die Vollzugsstelle erlässt Aufgebote zu Einsätzen zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen im Einvernehmen mit den betroffenen Führungsorganen und den federführenden Bundesstellen.
2 Sie wendet die Artikel 8d, 40a und 40b im Zusammenhang mit Einsätzen zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen während längstens sechs Monaten ab Eintritt der Katastrophe oder Notlage an.
3 Sie kann die Pflicht zur Suche nach Einsatzmöglichkeiten (Art. 31a) einschränken und die zivildienstpflichtige Person zu Einsätzen zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen aufbieten.
4 Die Unterstellung einer zivildienstleistenden Person unter ein militärisches Kommando und ihre Eingliederung in den militärischen Dienstbetrieb sind ausgeschlossen, es sei denn, die zivildienstleistende Person gebe dazu ihre Einwilligung.
5 Der Einsatzbetrieb kann jedoch ausnahmsweise seine Weisungsbefugnis bezüglich der zivildienstleistenden Person zeitlich, örtlich und sachlich beschränkt an ein militärisches Kommando abtreten.
Art. 8d Die Vollzugsstelle als Einsatzbetrieb
(Art. 7a, 49 und 50 ZDG)
1 Die Vollzugsstelle kann die Rechte und Pflichten eines Einsatzbetriebes übernehmen:
- a.
- bei Spezialeinsätzen, wenn sie zeitlich dringlich sind oder keine Institution zur Verfügung steht, welche die Rolle des Einsatzbetriebes übernehmen kann;
- b.
- bei Einsätzen zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen, die längstens 33 Tage dauern und nicht in einem anerkannten Einsatzbetrieb geleistet werden können;
- c.1
- im Falle von Einsätzen von Amtes wegen nach Artikel 31a Absatz 4, die in einem Schwerpunktprogramm stattfinden.
2 Sie kann die Ausübung des Weisungsrechts und die Pflichten nach Artikel 29 ZDG Dritten übertragen, welche sie im Rahmen von Absatz 1 unterstützt.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
Art. 8e Kostenübernahme durch den Bund
(Art. 7a Abs. 3 und 50 ZDG)
1 Die Vollzugsstelle stellt für ihre durch die Einsätze entstandenen zusätzlichen Kosten den durch Einsätze nach Artikel 8d Begünstigten Rechnung.
2 Sie kann von der Rechnungsstellung ganz oder teilweise absehen. Sie berücksichtigt:
- a.
- die Einnahmen der Begünstigten im Zusammenhang mit dem Anlass (insbesondere Eintrittsgelder, Sponsoring, Defizitgarantie, Verwertungsrechte) oder mit dem Schadenereignis (insbesondere Versicherungsleistungen und andere Entschädigungen);
- b.
- die Rechnungsstellung Dritter, die Hilfeleistungen erbracht haben; sie stellt im gleichen Verhältnis Rechnung;
- c.
- die finanziellen Verhältnisse der Begünstigten;
- d.
- die Leistungen des Bundes im Zusammenhang mit dem Anlass oder Schadenereignis; sie stellt das Einvernehmen mit der federführenden Bundesstelle her;
- e.
- die Leistungen der Begünstigten gegenüber den zivildienstleistenden Personen.
4. Abschnitt: Arbeitsmarktneutralität
Art. 91
(Art. 6 Abs. 2 und 41 Abs. 2 ZDG)2
1 Die Vollzugsstelle legt in der Anerkennungsverfügung entsprechend den Obergrenzen nach Anhang 1 die Höchstzahl der zivildienstleistenden Personen fest, die gleichzeitig im Einsatzbetrieb oder in dessen entsprechendem Teilbereich arbeiten dürfen.
2 Sie wendet Anhang 1 nicht an, wenn der Einsatzbetrieb ein Projekt speziell für den Einsatz von zivildienstleistenden Personen durchführt, wenn er in einem Bereich tätig wird, in welchem bisher keine Arbeitsplätze bestanden, wenn er für die betroffene Tätigkeit bisher nur Freiwillige einsetzte oder wenn die Einsätze im Ausland stattfinden.
3 Die Vollzugsstelle kann von Anhang 1 abweichen:
- a.
- bei Schwerpunktprogrammen;
- b.
- bei Spezialeinsätzen;
- c.
- bei Einsätzen zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen;
- d.
- wenn sie selber Einsatzbetrieb ist.3
4 Die maximale Anzahl zivildienstleistender Personen nach Anhang 1 darf um eine Person überschritten werden, wenn diese Person nach Artikel 31a Absatz 4 von Amtes wegen aufgeboten wird und die Betreuung aller zivildienstleistenden Personen durch den Einsatzbetrieb gewährleistet ist.4
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 2010, in Kraft seit 1. August 2010 (AS 2010 3113).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 2010, in Kraft seit 1. August 2010 (AS 2010 3113).
4 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
5. Abschnitt: Einsätze im Ausland
Art. 101 Berufliche Fähigkeiten oder einschlägige Erfahrungen
(Art. 7 Abs. 1 und 19 Abs. 2)2
Die Vollzugsstelle bietet nur zivildienstpflichtige Personen zu Einsätzen im Ausland auf, die:
- a.
- bezüglich der geplanten Tätigkeit über eine abgeschlossene Berufsausbildung, mindestens zwei Studienjahre oder eine mehrjährige qualifizierte Berufserfahrung verfügen; oder
- b.
- im Zielland oder in einem vergleichbaren Land eine mindestens einjährige, dem Zivildiensteinsatz vergleichbare berufliche Tätigkeit ausgeübt haben.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
Art. 11 Begutachtung der Projekte
(Art. 7 Abs. 3 ZDG)
1 Die Vollzugsstelle unterbreitet die Projekte bezüglich Einsätzen im Ausland sachkundigen schweizerischen Amtsstellen und allenfalls weiteren spezialisierten Institutionen zur Begutachtung.
2 Diese nehmen insbesondere dazu Stellung, ob:
- a.
- die Einsätze mit den Zielen der schweizerischen Entwicklungszusammenarbeit und humanitären Hilfe übereinstimmen;
- b.
- der Einsatzbetrieb die Zielerreichung gewährleisten kann und ähnliche Einsätze erfolgreich abschliessen konnte;
- c.
- zivildienstleistende Personen speziellen Risiken ausgesetzt sein werden und sich Massnahmen zur Risikominderung aufdrängen;
- d.
- Möglichkeiten bestehen, die Einsätze vor Ort zu kontrollieren.
Art. 12 Besondere Pflichten des Einsatzbetriebes
(Art. 7 Abs. 3 und 39 ZDG)
1 Der Einsatzbetrieb beschafft in Zusammenarbeit mit der zivildienstpflichtigen Person die erforderlichen Reisedokumente für den Auslandeinsatz.
2 Er kommt für die Kosten der Reise und des Gepäcktransports ab der Schweizer Landesgrenze auf, auch wenn die Hin- oder die Rückreise ausserhalb des Einsatzes erfolgt.1
3 Die Vollzugsstelle kann den Einsatzbetrieb verpflichten, ein Sicherheitsdispositiv zu erstellen und mit ihr abzusprechen.2
4 Der Einsatzbetrieb informiert die Vollzugsstelle unverzüglich über Verschlechterungen der Sicherheitslage sowie über Unfall, Erkrankung und Evakuierung der zivildienstleistenden Person.3
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
2 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
3 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
Art. 131 Ende des Auslandeinsatzes
(Art. 7 Abs. 3 ZDG)
Der Einsatz im Ausland endet mit der Rückkehr der zivildienstleistenden Person in die Schweiz, sofern die Rückkehr unmittelbar nach dem letzten Arbeitstag erfolgt. Andernfalls endet er am letzten Arbeitstag im Ausland.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
Art. 14 Anrechnung
(Art. 7 Abs. 3 und 24 ZDG)
Die Vollzugsstelle rechnet Einsätze im Ausland nach den gleichen Regeln an die Erfüllung der ordentlichen Zivildienstleistungen an wie Einsätze im Inland.
3. Kapitel: Längere Dienstleistungen, Ende der Zivildienstpflicht8
Art. 151 Längere Dienstleistungen und späteres Ende der Zivildienstpflicht
(Art. 8 Abs. 2 und 11 Abs. 2bis ZDG)
1 Eine zivildienstpflichtige Person, die nach Erreichen der ordentlichen Altersgrenze Auslandeinsätze leisten will, kann nach Artikel 11 Absatz 2bis ZDG eine Vereinbarung mit der Vollzugsstelle erst abschliessen, wenn sie mindestens 145 Tage Dienst in der Armee oder im Zivildienst geleistet hat.2
2 Sie kann die Zustimmung zur Leistung eines Auslandeinsatzes widerrufen, nicht jedoch die Zustimmung zur späteren Entlassung aus der Zivildienstpflicht.
3 Sie kann die Zustimmung zur Leistung zusätzlicher Zivildiensttage nach Artikel 8 Absatz 2 ZDG jederzeit widerrufen.
3bis Hat eine zivildienstpflichtige Person das 30. Altersjahr vollendet und legt sie glaubwürdig dar, dass die Verpflichtung zur Leistung der restlichen Diensttage bis zur ordentlichen Entlassung aus dem Zivildienst für sie, ihre engsten Angehörigen oder ihren Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte bedeuten würde, so kann sie nach Artikel 11 Absatz 2bis ZDG mit der Vollzugsstelle eine Vereinbarung über die spätere Entlassung aus der Zivildienstpflicht abschliessen. Sie kann ihre Zustimmung nicht widerrufen.3
4 Die Vollzugsstelle entlässt eine zivildienstpflichtige Person nach Absatz 1 spätestens am Ende des Jahres aus der Zivildienstpflicht, in dem sie das 46. Altersjahr vollendet hat.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
3 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
Art. 161 Entlassung und Ausschluss
(Art. 11 und 12 ZDG)
1 Die Vollzugsstelle verfügt die Entlassung zivildienstpflichtiger Personen aus der Zivildienstpflicht und ihren Ausschluss von Zivildienstleistungen.
2 Die Entlassung und der dauernde Ausschluss sind endgültig.
3 Zivildienstpflichtige Personen, die im Militärdienst den Grad eines höheren Unteroffiziers oder Subalternoffiziers bekleidet haben, werden am Ende des Jahres aus der Zivildienstpflicht entlassen, in dem sie das 36. Altersjahr vollendet haben.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
Art. 171
1 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
Art. 181 Arbeitsunfähigkeit
(Art. 11 Abs. 3 Bst. a und 33 ZDG)
1 Die Vollzugsstelle kann eine zivildienstpflichtige Person durch eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt zwecks Beurteilung ihrer Arbeitsfähigkeit untersuchen lassen. Vertrauensärztin oder Vertrauensarzt kann eine Ärztin oder ein Arzt der für den Sanitätsdienst der Armee zuständigen Stelle sein.2
2 Der Vertrauensarzt teilt der Vollzugsstelle mit, in welchem Ausmass die zivildienstpflichtige Person arbeitsfähig ist und welche Massnahmen sich aus seiner Sicht aufdrängen.
3 Als dauernd arbeitsunfähig gilt insbesondere eine zivildienstpflichtige Person, welcher durch die zuständigen Stellen ein Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent bescheinigt wurde. Die Vollzugsstelle zieht in diesen Fällen keinen Vertrauensarzt bei.
4 Die Vollzugsstelle kann eine zivildienstpflichtige Person als dauernd arbeitsunfähig bezeichnen, die unter einer schweren Krankheit mit schubhaftem Verlauf oder periodischem Auftreten leidet, welche wiederholt zu Phasen der Arbeitsunfähigkeit führt. Sie zieht einen Vertrauensarzt bei.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
Art. 19 Wiedereinteilung in die Armee
(Art. 11 Abs. 3 Bst. b und 18 ZDG, Art. 81 Abs. 3 MStG)
1 Eine zivildienstpflichtige Person kann wieder in die Armee eingeteilt werden:
- a.
- auf Gesuch der zivildienstpflichtigen Person hin;
- b.
- wenn die Zulassung zum Zivildienst widerrufen wurde.
2 Das Gesuch um Wiedereinteilung in die Armee ist der Vollzugsstelle einzureichen. Dem Gesuch ist das Dienstbüchlein beizulegen.1
3 Die Vollzugsstelle leitet die erforderlichen Akten an den Führungsstab der Armee. Dieser entscheidet über die Wiedereinteilung in die Armee.2
4 Der Führungsstab der Armee teilt seinen Entscheid der Vollzugsstelle mit.3
5 Reicht eine Person, die zu einer Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse verpflichtet und aus der Armee ausgeschlossen wurde, bei der Vollzugsstelle ein Gesuch um Wiedereingliederung in die Armee ein, so leitet die Vollzugsstelle die erforderlichen Akten an das Oberauditorat der Armee weiter.4
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
4. Kapitel: Dienstbefreiungen
Art. 201 Anwendbares Recht
(Art. 13 ZDG)
Die Vollzugsstelle wendet die Artikel 73-79 der Verordnung vom 19. November 20032 über die Militärdienstpflicht (MDV) unter Vorbehalt nachfolgender Bestimmungen an:
- a.
- Die Kompetenzen des Führungsstabes der Armee (Art. 73-75 MDV) werden, soweit es um Befreiungen vom Zivildienst geht, durch die Vollzugsstelle wahrgenommen.
- b.
- In Fällen nach Artikel 75 Buchstabe d Ziffer 1 MDV berücksichtigt die Vollzugsstelle die Anzahl der bereits von der Militärdienstpflicht befreiten Personen.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
2 SR 512.21
Art. 21 Dienstbefreiung nach Bestehen der Rekrutenschule
(Art. 13 ZDG)
Die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben c-i des MG aufgeführten Personen werden von der Zivildienstpflicht befreit, wenn sie Zivildienstleistungen erbracht haben, deren Dauer 1,5 mal so lange ist wie diejenige der Rekrutenschule, die sie hätten absolvieren müssen. Die teilweise Absolvierung der Rekrutenschule wird berücksichtigt.
Art. 221 Zivildienstleistungen nach der Beendigung der Dienstbefreiung
(Art. 13 ZDG)
1 Die Zahl der von einer vom Zivildienst befreiten Person nach Beendigung ihrer Dienstbefreiung noch zu leistenden Zivildiensttage reduziert sich pro Jahr der Dienstbefreiung um einen Zehntel.
2 Die Dauer einer unmittelbar vorangehenden Befreiung von der Militärdienstpflicht wird angerechnet.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
5. Kapitel:9 Zulassung zum Zivildienst
Art. 23 Einreichung eines Gesuchs
(Art. 16a Abs. 2 und 16b Abs. 3 ZDG)
1 Das Gesuch um Zulassung zum Zivildienst ist auf dem offiziellen Formular einzureichen. Dieses ist bei der Vollzugsstelle anzufordern.1
2 Die gesuchstellende Person gibt der Vollzugsstelle den Namen, Vornamen und die vollständige Adresse an.2
3 Die Vollzugsstelle stellt der gesuchstellenden Person das Formular in Papierform oder elektronisch zu.3
3bis Im Gesuch sind das Geburtsdatum, der Heimatort und -kanton und die AHV-Versichertennummer anzugeben; es ist mit dem Ort, dem Datum und der Unterschrift zu versehen. Dem Gesuch ist eine Fotokopie der Identitätskarte oder des Passes beizulegen.4
4 Gesuche können auf elektronischem Weg eingereicht werden. Die elektronische Einreichung ist mit einer Originalunterschrift zu bestätigen. Der Zeitpunkt der Aufgabe dieser Bestätigung bei einer Poststelle gilt als Zeitpunkt der Gesuchseinreichung.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
4 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
Art. 24 Wirkung der Einreichung eines Gesuchs
(Art. 17 Abs. 1 und 2 ZDG)
1 Wer ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst einreicht, ist so lange von der Schiesspflicht entbunden, bis über das Gesuch rechtskräftig entschieden ist.
2 Reichen folgende Personen vor der Einrückung ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst ein, so sind sie nicht mehr einrückungspflichtig:
- a.
- Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die zum Aktivdienst aufgeboten werden;
- b.
- Personen, deren Gesuch um waffenlosen Militärdienst weniger als drei Mo-nate vor der nächsten Militärdienstleistung rechtskräftig abgelehnt wurde.
Art. 25 Gesuche von Personen, welche die Rekrutierung verweigern
(Art. 17 Abs. 1bis ZDG)
Verweigert eine stellungspflichtige Person, die ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst gestellt hat, die Rekrutierung, so stellt die Vollzugsstelle einen Antrag auf medizinische Beurteilung durch eine medizinische Untersuchungskommission nach Artikel 6 der Verordnung vom 24. November 20041 über die medizinische Beurteilung der Diensttauglichkeit und der Dienstfähigkeit.
Art. 261 Behandlung der Gesuche, Bedenkfrist
(Art. 17 Abs. 2 und 18 ZDG)
1 Die Vollzugsstelle entscheidet über die Gesuche frühestens vier Wochen nach Eingang.
2 Sie räumt der gesuchstellenden Person eine Bedenkfrist von vier Wochen ab Eingang des Gesuchs ein und informiert sie über den Zivildienst.
3 Sie teilt der gesuchstellenden Person mit, innert welcher Frist nach Ablauf der Bedenkfrist sie in Papierform oder elektronisch mitteilen muss, ob sie am Gesuch festhält oder ob sie es zurückzieht. Trifft innert dieser Frist keine Mitteilung ein, so tritt die Vollzugsstelle auf das Gesuch nicht ein.
4 Gesuche von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern behandelt die Vollzugsstelle vorrangig. Die Absätze 1-3 sind nicht anwendbar.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
Art. 27 Berechnung der Dauer der ordentlichen Zivildienstleistungen
(Art. 8 Abs. 1 ZDG)
1 Die Vollzugsstelle übernimmt für die Berechnung der Dauer der ordentlichen Zivildienstleistungen die Angaben des Personalinformationssystems der Armee über die Gesamtdauer der noch nicht geleisteten Ausbildungsdienste nach der Militärgesetzgebung.
3 Sie berücksichtigt Änderungen der Gesamtdauer der Ausbildungsdienste nach der Militärgesetzgebung.
4 Für frühere Fachoffiziere wird die Gesamtdauer der noch nicht geleisteten Ausbildungsdienste mit dem folgenden Faktor multipliziert:
- a.
- bei weniger als 160 geleisteten Militärdiensttagen: 1,5
- b.
- bei 160 ‒189 geleisteten Militärdiensttagen: 1,4
- c.
- bei 190 ‒219 geleisteten Militärdiensttagen: 1,3
- d.
- bei 220 ‒249 geleisteten Militärdiensttagen: 1,2
- e.
- bei 250 oder mehr geleisteten Militärdiensttagen: 1,1
5 Für frühere höhere Unteroffiziere oder Offiziere, die nicht mindestens die Hälfte ihres praktischen Dienstes zum Erlangen ihres Grades absolviert haben, wird die Gesamtdauer der noch nicht geleisteten Ausbildungsdienste mit 1,2 multipliziert.
6 Die Dauer wird ab fünf Zehnteln auf den nächsten ganzen Tag aufgerundet.
1 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, mit Wirkung seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
Art. 28 Entscheid
(Art. 18 ZDG)
Die Vollzugsstelle kann ihre Entscheide mit maschinengefertigten Unterschriften unterzeichnen.
6. Kapitel: Leistung des Zivildienstes
1. Abschnitt:10 Begriffe
Art. 29 Einsatz
1 Als Einsatz gelten die Zivildienstleistungen, die im Rahmen eines Aufgebots erbracht werden.
2 Ein ersatzweise geleisteter Einsatz (Art. 43 Abs. 4) gilt zusammen mit dem abgebrochenen als ein einziger Einsatz.
Art. 29a Piketteinsatz
1 Als Piketteinsatz gilt der Einsatz eines Pikettelementes der Vollzugsstelle.
2 Die Vollzugsstelle kann Pikettelemente bilden, wenn ein Bedarf nach Zivildiensteinsätzen mit kurzer Reaktionszeit und hoher Einsatzbereitschaft besteht.
3 Sie berücksichtigt dafür zivildienstpflichtige Personen, die bereit und in der Lage sind, sehr kurzfristige Aufgebote zu befolgen, und bildet sie für diese Einsätze aus.
Art. 29b Probeeinsatz
Der Probeeinsatz dient der vertieften Abklärung der Eignung einer zivildienstpflichtigen Person für einen bestimmten Einsatz.
2. Abschnitt: Vorbereitung der Einsätze
Art. 301
1 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
Art. 311 Erhebung von Angaben über zivildienstpflichtige Personen
(Art. 19 und 80 Abs. 1bis Bst. c ZDG)2
Die Vollzugsstelle kann von der zivildienstpflichtigen Person zusätzliche Angaben erheben, insbesondere über:
- a.
- ihre Eignungen und Neigungen;
- b.
- ihren Gesundheitszustand;
- c.
- mögliche Einsatzorte, -betriebe und -daten;
- d.
- absolvierte und geplante Aus- und Weiterbildungen;
- e.
- den Beruf.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
Art. 31a1 Suche nach Einsatzmöglichkeiten
(Art. 19 ZDG)
1 Die zivildienstpflichtige Person sucht Einsatzbetriebe und spricht die Einsätze mit ihnen ab. Die Artikel 8a Absatz 2, 8b Absatz 3 und 8c Absatz 3 bleiben vorbehalten.2
2 Die Vollzugsstelle stellt ihr die für die Suche erforderlichen Informationen zur Verfügung und unterstützt sie auf Anfrage.3
4 Erlauben die Ergebnisse der Suche den Erlass eines Aufgebotes nicht, so legt die Vollzugsstelle in einem Aufgebot selbst fest, wann und wo der Einsatz geleistet wird (Aufgebot von Amtes wegen). Sie berücksichtigt dabei die Eignung der zivildienstpflichtigen Person und die Interessen eines geordneten Vollzugs. Sie spricht die Einsätze mit den vorgesehenen Einsatzbetrieben ab und kann von Artikel 39a abweichen, soweit keine Einsatzbetriebe zur Verfügung stehen.5
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
4 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
6 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, mit Wirkung seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
Art. 321 Mitwirkung des Einsatzbetriebes
(Art. 19 ZDG)
1 Der Einsatzbetrieb teilt der Vollzugsstelle das Ergebnis der Vorsprache einer zivildienstpflichtigen Person mit.
2 Er kann eine ungeeignete zivildienstpflichtige Person ablehnen.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
Art. 32a1 Beurteilung der Eignung
(Art. 19 Abs. 2 ZDG)
Die Vollzugsstelle stützt die Beurteilung der Eignung einer zivildienstpflichtigen Person für einen Einsatz insbesondere auf das Ergebnis der Absprache mit dem Einsatzbetrieb und darauf, ob die Person die besonderen Anforderungen erfüllt, die der Einsatz gemäss Pflichtenheft an sie stellt.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
Art. 33 Probeeinsätze
(Art. 19 ZDG)
2 Die Vollzugsstelle kann einen Probeeinsatz von höchstens fünf Tagen Dauer bewilligen, wenn:
- a.
- die persönliche Vorsprache infolge besonderer Anforderungen seitens des Einsatzbetriebes nicht ausreichte, um die Eignung der zivildienstpflichtigen Person abzuklären; oder
- b.
- die zivildienstpflichtige Person schwer vermittelbar ist.
1 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, mit Wirkung seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).
Art. 341
1 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
3. Abschnitt: Mindestdauer und zeitliche Abfolge der einzelnen Einsätze
Art. 351 Grundsätze
(Art. 20 ZDG)
1 Die zivildienstpflichtige Person plant und leistet ihre Einsätze so, dass sie die Gesamtheit der nach Artikel 8 ZDG verfügten ordentlichen Zivildienstleistungen vor der Entlassung aus der Zivildienstpflicht erbracht hat.2
2 Die Vollzugsstelle bietet die zivildienstpflichtige Person entsprechend auf.
3 Sie bietet die zivildienstpflichtige Person so auf, dass der Einsatz in der Regel an einem Montag beginnt und an einem Freitag endet.
4 Das Leisten des Zivildienstes mit einem Teilzeitpensum ist ausgeschlossen. Vorbehalten bleibt Artikel 53 Absatz 5.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
Art. 361 Wechsel des Tätigkeitsbereichs
(Art. 4 Abs. 1 und 7a ZDG)
1 Die zivildienstpflichtige Person leistet ihre Einsätze in höchstens zwei Tätigkeitsbereichen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a-g ZDG.
2 Absatz 1 gilt nicht für Aufgebote zu:
- a.
- einem Einsatz von Amtes wegen (Art. 31a Abs. 4);
- b.
- einem Einsatz zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen; oder
- c.
- einem Spezialeinsatz.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
Art. 36a1 Durchdienerinnen und Durchdiener
(Art. 20 ZDG)
1 Die zivildienstpflichtige Person, die im Personalinformationssystem der Armee im Zeitpunkt ihrer Zulassung zum Zivildienst als Durchdienerin oder Durchdiener aufgeführt wird, absolviert die erforderlichen Einführungs- und Ausbildungskurse und leistet unmittelbar danach die restlichen Diensttage ohne Unterbrechung.
2 Die Vollzugsstelle kann in Härtefällen Ausnahmen bewilligen.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
Art. 371 Langer Einsatz
(Art. 20 ZDG)
1 Die zivildienstpflichtige Person, die keine Rekrutenschule bestanden hat, leistet einen langen Einsatz von mindestens 180 Tagen.2
2 Die Rekrutenschule gilt als bestanden, wenn die zivildienstpflichtige Person:
- a.
- eine Rekrutenschule nach Anhang 4 Ziffer I.1.1 MDV3 geleistet hat und die Voraussetzung nach Artikel 24 Absatz 5 MDV erfüllt ist; oder
- b.
- vor Vollendung der Rekrutenschule eine militärische Weiterausbildung begonnen und insgesamt mindestens so viele Militärdiensttage geleistet hat, wie die Rekrutenschule gedauert hätte. Dabei muss die Summe der anrechenbaren Militärdiensttage mindestens 80 Prozent der vollen Dauer der Rekrutenschule betragen.4
3 Die zivildienstpflichtige Person kann den langen Einsatz in zwei Teilen innerhalb von zwei Kalenderjahren leisten.
4 Sie leistet den langen Einsatz in einem einzigen Einsatzbetrieb, unabhängig davon, ob sie ihn in einem oder zwei Teilen leistet.
5 Die zivildienstpflichtige Person leistet den langen Einsatz vorrangig in einem Schwerpunktprogramm, im Ausland oder bei der Vollzugsstelle.5
5bis Leistet sie den langen Einsatz in einem Schwerpunktprogramm, so muss sie mindestens während der 70 anschliessenden Diensttage Einsätze im selben Schwerpunktprogramm leisten.6
6 Bei langen Einsätzen im Umwelt- und Naturschutz oder in der Landschaftspflege kann die Vollzugsstelle einen Wechsel des Einsatzbetriebes bewilligen, wenn die Einsatzdauer saisonal oder vom Arbeitsvolumen her begrenzt ist.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
3 SR 512.21
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
6 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
7 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3461).
Art. 381 Mindestdauer2
(Art. 20 ZDG)
1 Die Mindestdauer eines Einsatzes beträgt 26 Tage.
2 Folgende Einsätze können kürzer sein:
- a.
- Einführungs- und Ausbildungskurse;
- b.
- Probeeinsätze;
- c.
- Einsätze zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen;
- d.
- Piketteinsätze;
- e.
- Spezialeinsätze;
- f.
- Betreuungseinsätze in Lagern;
- g.
- der letzte Einsatz.
3 Die zivildienstpflichtige Person, die eine Rekrutenschule bestanden hat, absolviert spätestens im Jahr nach Eintritt der Rechtskraft ihrer Zulassungsverfügung die erforderlichen Einführungs- und Ausbildungskurse sowie:
- a.
- einen Einsatz von mindestens 54 Tagen Dauer; oder
- b.
- sämtliche verbleibenden Diensttage, wenn die Gesamtdauer ihrer ordentlichen Zivildienstleistungen weniger als 54 Tage beträgt.3
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
3 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
Art. 38a1
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
Art. 391 Beginn des ersten Einsatzes
(Art. 21 ZDG)
Die zivildienstpflichtige Person beginnt ihren ersten Einsatz nach Ablauf der in Artikel 21 ZDG festgesetzten Frist, wenn die Vollzugsstelle:
- a.
- …2
- b.
- ein entsprechendes Verschiebungsgesuch gutgeheissen hat (Art. 44-47);
- c.
- sie nicht in einem geeigneten Einsatzbetrieb einsetzen kann.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
2 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
Art. 39a1 Abfolge der Einsätze
(Art. 20 ZDG)
1 Die zivildienstpflichtige Person erbringt ab dem Jahr, in dem sie das 27. Altersjahr vollendet, jährliche Zivildienstleistungen von mindestens 26 Tagen Dauer, bis die Gesamtdauer nach Artikel 8 ZDG erreicht ist.
2 Die zivildienstpflichtige Person, die bei Eintritt der Rechtskraft ihrer Zulassungsverfügung das 26. Altersjahr noch nicht vollendet hat:
- a.
- leistet bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 27. Altersjahr vollendet, mindestens so viele Zivildiensttage, dass in den Folgejahren bis zum Erreichen der ordentlichen Altersgrenze nach Artikel 11 ZDG im Durchschnitt noch maximal 26 zu leistende Diensttage verbleiben;
- b.2
- schliesst den langen Einsatz (Art. 37) innerhalb von drei Jahren nach Beginn des Monats ab, welcher der rechtskräftigen Zulassung folgt, spätestens jedoch im Jahr, in dem sie das 27. Altersjahr vollendet.
3 Die zivildienstpflichtige Person, die bei Eintritt der Rechtskraft ihrer Zulassungsverfügung das 26. Altersjahr vollendet hat:
- a.
- leistet im Jahr nach dem Eintritt der Rechtskraft ihrer Zulassungsverfügung mindestens so viele Zivildiensttage, dass in den Folgejahren bis zum Erreichen der ordentlichen Altersgrenze nach Artikel 11 ZDG im Durchschnitt noch maximal 26 zu leistende Diensttage verbleiben;
- b.
- schliesst den langen Einsatz (Art. 37) spätestens im Jahr nach dem Eintritt der Rechtskraft ihrer Zulassungsverfügung ab.
4 Die zivildienstpflichtige Person, die das 26. Altersjahr vollendet hat, leistet im Jahr nach der Rückkehr aus einem Auslandurlaub oder nach der Beendigung der Dienstbefreiung mindestens so viele Zivildiensttage, dass in den Folgejahren bis zum Erreichen der ordentlichen Altersgrenze im Durchschnitt noch maximal 26 zu leistende Diensttage verbleiben.
5 Bietet die zivildienstpflichtige Person zur Erfüllung ihrer Pflichten nach den Absätzen 2-4 nicht ausreichend Hand, so wird sie durch die Vollzugsstelle von Amtes wegen (Art. 31a Abs. 4) zu einem Einsatz aufgeboten, der so viele Zivildiensttage umfasst, dass in den Folgejahren bis zum Erreichen der ordentlichen Altersgrenze im Durchschnitt noch maximal 26 zu leistende Diensttage verbleiben.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998 (AS 1998 2519). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
4. Abschnitt: Aufgebot und Zivildienstausweis
Art. 401 Aufgebot
(Art. 22 Abs. 1 und 3 ZDG)2
1 Das Aufgebot ergeht schriftlich. Die Vollzugsstelle kann es mit Auflagen verbinden.
2 Zu persönlichen Vorsprachen bei Einsatzbetrieben oder bei der Vollzugsstelle kann die zivildienstpflichtige Person mündlich aufgeboten werden. Auf Verlangen der zivildienstpflichtigen Person bestätigt die Vollzugsstelle das Aufgebot schriftlich.
3 Die Vollzugsstelle stellt das Aufgebot zu einem Einführungskurs, zu einem Ausbildungskurs und zu einem Probeeinsatz spätestens 30 Tage vorher zu, sofern deren Dauer fünf Tage nicht überschreitet. Für längere Kurse gilt eine Aufgebotsfrist von 60 Tagen.
3bis Wird die zivildienstpflichtige Person von Amtes wegen zu einem Einsatz aufgeboten (Art. 31a Abs. 4), so gilt eine Aufgebotsfrist von 30 Tagen.3
4 Für persönliche Vorsprachen bei Einsatzbetrieben und bei der Vollzugsstelle sowie für Arztbesuche gilt eine Aufgebotsfrist von zehn Tagen.
5 Die Vollzugsstelle bietet die zivildienstpflichtige Person nicht zu einem Einsatz auf, der innerhalb von drei Monaten vor einer wichtigen Prüfung stattfinden würde.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
3 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
Art. 40a1 Aufgebot zu Spezialeinsätzen und zu Einsätzen zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen
(Art. 7a, 21 und 22 Abs. 3 ZDG)
1 Die Vollzugsstelle kann die zivildienstpflichtige Person zu Spezialeinsätzen und zu Einsätzen zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen aufbieten, sobald der Entscheid betreffend die Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig ist.
3 Die Aufgebotsfrist beträgt:
- a.
- für dringliche Spezialeinsätze von längstens 26 Tagen Dauer 30 Tage;
- b.
- für Einsätze zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen von längstens 26 Tagen Dauer 14 Tage, für längere Einsätze 30 Tage.
4 Aufgebote per Telefon, Fax oder E-Mail bestätigt die Vollzugsstelle unverzüglich brieflich.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
2 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
Art. 40b1 Umteilungsverfügung
(Art. 7a, 21 und 22 Abs. 3 ZDG)
1 Die Vollzugsstelle kann ein Aufgebot, das sie im Zusammenhang mit einem anderen Zivildiensteinsatz ausstellte, vor Beginn des Einsatzes widerrufen sowie einen laufenden Einsatz vorzeitig abbrechen und die betroffene Person mit einer Umteilungsverfügung zu einem Spezialeinsatz und zu einem Einsatz zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen aufbieten.
2 Sie eröffnet die Umteilungsverfügung zu einem Einsatz von längstens 30 Tagen Dauer spätestens sieben Tage vor Beginn des Einsatzes und zu einem längeren Einsatz spätestens 14 Tage vor dessen Beginn.
3 Sie darf die zivildienstpflichtige Person nicht auf einen früheren als den ursprünglich verfügten Zeitpunkt aufbieten.
4 In Fällen besonderer zeitlicher Dringlichkeit gibt die Vollzugsstelle Umteilungsverfügungen den Vorrang vor Aufgeboten nach Artikel 40a.
5 Sie legt vor dem Ende der Umteilung im Einvernehmen mit der zivildienstleistenden Person und dem ursprünglichen Einsatzbetrieb fest, ob der ursprüngliche Einsatz noch durch- oder weitergeführt werden soll.
6 Die zivildienstpflichtige Person, der ursprüngliche Einsatzbetrieb und Dritte können keinen Schadenersatzanspruch ableiten, wenn der ursprüngliche Einsatz nicht durchgeführt oder weitergeführt wird.
7 Aufgebote per Telefon, Fax oder E-Mail bestätigt die Vollzugsstelle unverzüglich brieflich.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
Art. 411 Ausbleiben des Aufgebots
(Art. 22 Abs. 2 ZDG)
Die zivildienstpflichtige Person, die 14 Tage vor dem geplanten Einsatz noch kein Aufgebot erhalten hat, teilt dies sofort der Vollzugsstelle mit.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
Art. 42 Zivildienstausweis
(Art. 22 Abs. 1 ZDG)
1 Die Vollzugsstelle stellt der zivildienstpflichtigen Person vor dem ersten Einsatz einen Zivildienstausweis aus.
2 Sie regelt die Verwendung, die Aktualisierung und die Rückgabe des Ausweises sowie die Folgen von dessen Verlust.
5. Abschnitt: Abbruch des Einsatzes
Art. 43 (Art. 23 Abs. 1 ZDG)
1 Die Vollzugsstelle prüft den Abbruch eines Einsatzes von Amtes wegen oder auf schriftlichen Antrag einer zivildienstleistenden Person oder eines Einsatzbetriebes.1
2 Sie kann den Abbruch eines laufenden Einsatzes verfügen, um die zivildienstleistende Person in einen Einsatz zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen, einen Spezialeinsatz oder einen Piketteinsatz umzuteilen.2
3 Bricht die Vollzugsstelle den Einsatz ab, so verfügt sie, ab welchem Datum der Abbruch wirksam wird. Sie kann einen rückwirkenden Abbruch auf den Zeitpunkt verfügen, in welchem die zivildienstleistende Person oder der Einsatzbetrieb in Verzug geriet.
4 Trifft die zivildienstleistende Person am Abbruch kein Verschulden, so vermittelt ihr die Vollzugsstelle sofort einen neuen Einsatz, es sei denn, es handle sich um den Abbruch eines Probeeinsatzes.
4bis Betrifft der Abbruch einen langen Einsatz oder einen Teil davon, so leistet die zivildienstpflichtige Person die fehlenden Tage innerhalb der zwei Kalenderjahre, innert derer der lange Einsatz geleistet werden muss.3
5 Die zivildienstpflichtige Person, der Einsatzbetrieb und Dritte können aus dem Abbruch des Einsatzes keinen Schadenersatzanspruch ableiten.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
3 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
6. Abschnitt: Dienstverschiebung
Art. 441 Einreichung eines Gesuchs
(Art. 24 ZDG)
1 Ein Gesuch um Dienstverschiebung ist einzureichen, wenn eine gesetzliche Verpflichtung oder ein Aufgebot nicht befolgt werden kann.2
2 Die zivildienstpflichtige Person und der Einsatzbetrieb reichen Gesuche um Dienstverschiebung schriftlich bei der Vollzugsstelle ein.
3 Die Gesuche enthalten eine Begründung und die nötigen Beweismittel sowie die Angabe des Zeitraums, in welchem der fragliche Einsatz geleistet werden soll.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
Art. 451 Wirkung des Gesuchs
(Art. 24 ZDG)
Solange die Dienstverschiebung nicht bewilligt ist, gelten die gesetzlichen Verpflichtungen, die Pflicht zur Suche nach Einsatzmöglichkeiten und das Aufgebot weiter.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
Art. 46 Gründe
(Art. 24 ZDG)
1 Die Vollzugsstelle kann von Amtes wegen eine Dienstverschiebung anordnen, wenn insbesondere:
- a.1
- der vorgesehene Einsatz sich als undurchführbar erweist oder das Aufgebot nicht umgesetzt werden kann;
- b.
- die zivildienstpflichtige Person zu einem Einsatz zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen, zu einem Spezialeinsatz oder zu einem Piketteinsatz aufgeboten wird.2
2 Sie kann das Gesuch eines Einsatzbetriebes um Dienstverschiebung gutheissen, wenn wichtige Gründe vorliegen.
3 Sie kann das Gesuch einer zivildienstpflichtigen Person um Dienstverschiebung dann gutheissen, wenn die zivildienstpflichtige Person:3
- a.
- während des Einsatzes oder der diesem folgenden drei Monate eine wichtige Prüfung ablegen muss;
- b.
- eine schulische oder berufliche Ausbildung absolviert, deren Unterbrechung mit unzumutbaren Nachteilen verbunden ist;
- c.
- andernfalls ihren Arbeitsplatz verlieren würde;
- cbis.4 mit einem Einsatzbetrieb vereinbart hat, sämtliche verbleibenden Diensttage im Folgejahr zu leisten; die Vollzugsstelle bewilligt das Gesuch nicht, wenn das Folgejahr das Jahr der Entlassung aus der Zivildienstpflicht ist;
- d.
- vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, den vorgesehenen Einsatz zu absolvieren; die Vollzugsstelle kann eine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen;
- e.5
- glaubwürdig darlegt, dass die Ablehnung des Gesuchs für sie, ihre engsten Angehörigen oder ihren Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte bedeuten würde.
4 Die Vollzugsstelle lehnt Gesuche ab, wenn:
- a.
- keine Gründe nach den Absätzen 2 und 3 vorliegen;
- b.
- den Anliegen der zivildienstpflichtigen Person durch die Gewährung von Urlaub weitgehend entsprochen werden kann; oder
- c.
- nicht gewährleistet ist, dass die zivildienstpflichtige Person vor ihrer Entlassung aus der Zivildienstpflicht die Gesamtdauer der ordentlichen Zivildienstleistungen absolviert, es sei denn, die zivildienstpflichtige Person schliesst eine Vereinbarung nach Artikel 15 Absatz 3bis ab.6
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
4 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
5 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
6 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
7 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, mit Wirkung seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
Art. 46a1 Geplante Auslandeinsätze
(Art. 7, 11 Abs. 2bis und 24 ZDG)
1 Die Vollzugsstelle kann zivildienstpflichtigen Personen, die erst in einigen Jahren qualifizierte Auslandeinsätze leisten wollen, eine Dienstverschiebung von Amtes wegen längstens bis sechs Jahre vor Erreichen der Altersgrenze zur Entlassung aus der Zivildienstpflicht bewilligen.
2 Sie überprüft die entsprechende Absicht der zivildienstpflichtigen Person periodisch. Gibt die zivildienstpflichtige Person ihre Absicht auf, so widerruft die Vollzugsstelle die Dienstverschiebung und die betroffene Person erfüllt ihre Zivildienstleistungspflicht nach Artikel 39a.2
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
Art. 471 Folgen des Entscheids
(Art. 24 ZDG)
1 Mit dem gutheissenden Entscheid hebt die Vollzugsstelle ein bereits eröffnetes Aufgebot auf. Die zivildienstpflichtige Person schickt es mit den Beilagen der Vollzugsstelle zurück.
2 Die Vollzugsstelle kann mit dem gutheissenden Entscheid ein neues Aufgebot erlassen. Sie ist an die Fristen nach Artikel 22 ZDG nicht gebunden.
3 Sie legt im gutheissenden Entscheid fest, wann die Diensttage des verschobenen Einsatzes nachgeholt werden müssen.2
4 Die zivildienstpflichtige Person, der Einsatzbetrieb und Dritte können aus der Gutheissung eines Gesuchs um Dienstverschiebung keinen Schadenersatzanspruch ableiten.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
7. Abschnitt: Auslandurlaub
Art. 48 Gesuch
(Art. 24 ZDG)
1 Eine zivildienstpflichtige Person, die sich für mehr als zwölf Monate ununterbrochen im Ausland aufhalten will oder die mit Wohnsitz in der Schweiz zur Besatzung eines Hochsee- oder Rheinschiffes gehört, braucht eine Bewilligung für einen Auslandurlaub.
2 Sie reicht rechtzeitig vor der Abreise bei der Vollzugsstelle ein schriftliches Gesuch um Auslandurlaub ein. Die Vollzugsstelle kann weitere Unterlagen einfordern.1
3 Ein Zivildiensteinsatz im Ausland (Art. 7 ZDG) erfordert keinen Auslandurlaub im Sinne von Absatz 1.
4 Eine zivildienstpflichtige Person, die im grenznahen Ausland wohnt, aber in der Schweiz arbeitet oder eine Ausbildung absolviert, braucht keinen Auslandurlaub. Sie meldet der Vollzugsstelle den schweizerischen Arbeits- oder Ausbildungsort sowie dessen Wechsel und dessen Aufgabe. Beendet sie ihre Tätigkeit in der Schweiz, so stellt sie ein Gesuch um Auslandurlaub.2
5 Eine zivildienstpflichtige Person, die sich ohne Auslandurlaub ins Ausland begeben hat und länger als zwölf Monate dort bleiben will, reicht bei der Vollzugsstelle ein Gesuch um nachträgliche Erteilung von Auslandurlaub ein. Bis zum Moment der Zustellung der Bewilligung gilt der nachgesuchte Auslandurlaub als nicht erteilt.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
Art. 49 Bewilligung
(Art. 24 ZDG)
1 Der Auslandurlaub wird erteilt, wenn die zivildienstpflichtige Person ihre Pflichten nach dem Bundesgesetz vom 12. Juni 19591 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) erfüllt hat.2
2 Einer zivildienstpflichtigen Person, die zu einem Einsatz aufgeboten ist, wird der Auslandurlaub in der Regel erst erteilt, wenn sie den Einsatz geleistet hat oder wenn die Vollzugsstelle ein Dienstverschiebungsgesuch gutgeheissen hat.3
3 Die Vollzugsstelle kann den Auslandurlaub befristen und der zivildienstpflichtigen Person mit der Erteilung des Auslandurlaubs das Aufgebot für den nächsten Einsatz eröffnen.
4 Keinen Auslandurlaub erhält eine zivildienstpflichtige Person, gegen die ein Strafverfahren wegen eines Verstosses gegen die Artikel 72-76 ZDG läuft oder die eine gestützt auf diese Artikel ausgesprochene Strafe noch nicht verbüsst hat.
5 Einer Person, die zur Besatzung eines Hochsee- oder Rheinschiffes gehört, wird der Auslandurlaub erst erteilt, wenn sie Zivildienstleistungen erbracht hat, deren Dauer 1,5 mal so lange ist wie die Rekrutenschule, die sie hätte absolvieren müssen. Die teilweise Absolvierung der Rekrutenschule wird berücksichtigt.
6 Die Vollzugsstelle informiert die betroffene Person über ihre Pflichten im Zusammenhang mit einem Auslandurlaub und teilt die Erteilung des Auslandurlaubs soweit erforderlich der Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe des Wohnsitzkantons mit.4
1 SR 661
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
Art. 50 Meldepflichten
(Art. 32 ZDG)1
1 Die zivildienstpflichtige Person meldet der Vollzugsstelle, wenn sie den erteilten Auslandurlaub nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt antritt. Die Vollzugsstelle hebt den Auslandurlaub auf, wenn er nicht innert zwei Monaten ab dem bewilligten Urlaubsbeginn angetreten wird.2
2 Die zivildienstpflichtige Person im Auslandurlaub meldet der Vollzugsstelle ihren Wohnsitz im Ausland oder, wenn sie keinen Wohnsitz im Ausland hat, eine Zustelladresse in der Schweiz, sowie sämtliche Wohnsitzwechsel.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
Art. 51 Rückkehr in die Schweiz
(Art. 24 ZDG)
1 Die zivildienstpflichtige Person meldet ihre Wohnsitznahme in der Schweiz innert 14 Tagen der Vollzugsstelle.1
2 Die Vollzugsstelle hebt den Auslandurlaub auf. Sie meldet dies soweit erforderlich der Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe des letzten Wohnsitzkantons der zivildienstpflichtigen Person.2
3 Die zivildienstpflichtige Person leistet nach ihrer Rückkehr die Gesamtzahl der noch nicht geleisteten ordentlichen Zivildiensttage. Bei einem Auslandaufenthalt von mehr als sechs Jahren reduziert sich die Gesamtzahl der noch nicht geleisteten Zivildiensttage pro zusätzliches Jahr um einen Zehntel.
4 Hält sich eine zivildienstpflichtige Person, der ein Auslandurlaub erteilt wurde, vorübergehend in der Schweiz auf, so ist sie nicht meldepflichtig und der Auslandurlaub wird nicht aufgehoben, wenn der Aufenthalt in der Schweiz nicht länger als drei Monate dauert. In begründeten Fällen kann die Vollzugsstelle diese Frist auf Gesuch hin bis auf sechs Monate verlängern. Sie teilt die Verlängerung der Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe des letzten Wohnsitzkantons der zivildienstpflichtigen Person mit.3
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
8. Abschnitt: Ordentliche Zivildienstleistungen von Personen, die im Ausland wohnen
Art. 52
1 Eine zivildienstpflichtige Person, die mit bewilligtem Auslandurlaub im Ausland wohnt, muss in der Schweiz keine ordentlichen Zivildienstleistungen erbringen.
2 Ihre ordentlichen Zivildienstleistungen erbringen jedoch zivildienstpflichtige Personen, die:
- a.
- Grenzgänger sind (Art. 48 Abs. 4); oder
- b.
- ohne den erforderlichen Auslandurlaub im Ausland wohnen (Art. 48 Abs. 5).
9. Abschnitt: Anrechnung der Zivildienstleistungen
Art. 53 Anrechenbare Diensttage
(Art. 24 ZDG)
1 An die Erfüllung der ordentlichen Zivildienstleistungen werden angerechnet:
- a.
- …1
- b.
- die Tage in Einführungs- und Ausbildungskursen sowie die arbeitsfreien Tage, wie sie durch den Kursveranstalter üblicherweise gewährt werden;
- c.
- Probeeinsätze;
- d.
- die Arbeitstage und die Einführungstage (Art. 36 ZDG) sowie die arbeitsfreien Tage, wie sie im Einsatzbetrieb üblicherweise gewährt werden;
- e.
- Arbeits- und Einführungstage im Sinne von Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben d und f, sofern die zivildienstleistende Person an einem solchen Tag während mindestens fünf Stunden für den Einsatzbetrieb tätig ist;
- f.
- Reisetage am Beginn und am Ende eines Einsatzes;
- g.
- Arbeitstage, an welchen die zivildienstleistende Person infolge Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig ist, im Rahmen von Artikel 54;
- h.
- Arbeitstage, an denen die zivildienstleistende Person Überstunden ausgleicht;
- i.
- Arbeits- und Einführungstage, an denen die zivildienstpflichtige Person aus anderen Gründen als Krankheit oder Unfall ohne ihr Verschulden ihren Einsatz nicht erbringen kann;
- j.
- Ferientage im Sinne von Artikel 72.2
2 Die Vollzugsstelle rechnet diese Leistungen nur an, wenn sie im Rahmen eines Einsatzes erbracht werden, zu welchem die zivildienstleistende Person aufgeboten ist.
3 Bei Einsätzen mit einer Gesamt- oder Restdauer von weniger als 26 Tagen rechnet die Vollzugsstelle höchstens die Anzahl arbeitsfreier Tage nach Anhang 2 Ziffer 1 an, unabhängig davon, ob in den Einsatz arbeitsfreie Feiertage fielen.3
4 Die Anrechnung von Diensttagen erfolgt in ganzen Tagen.
5 Wenn die zivildienstleistende Person in Befolgung eines Aufgebots der Vollzugsstelle stundenweise eine Einführung im Hinblick auf einen späteren Einsatz besucht, ausserhalb der Kursstunden aber nicht in einem Zivildiensteinsatz steht, rechnet die Vollzugsstelle pro acht Stunden Kursbesuch einen Tag an die Erfüllung der ordentlichen Zivildienstleistungen an.
1 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. März 2009, mit Wirkung seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
Art. 54 Anrechenbare Abwesenheitstage infolge von Krankheit oder Unfall
(Art. 24 ZDG)
1 Pro 30 Tage eines Einsatzes rechnet die Vollzugsstelle höchstens sechs krankheits- oder unfallbedingte Abwesenheitstage an die Erfüllung der ordentlichen Zivildienstleistungen an.
2 Für kürzere Einsätze und Teile von 30 Tagen rechnet die Vollzugsstelle höchstens die Anzahl von Abwesenheitstagen nach Anhang 2 Ziffer 2 an.1
3 Tage, an denen eine zivildienstleistende Person nur teilweise arbeitsfähig ist, gelten nicht als Abwesenheitstage.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
Art. 55 Vorbezug von Abwesenheits- und Ferientagen
(Art. 24 ZDG)
1 Die zivildienstleistende Person kann diejenige Anzahl von Abwesenheitstagen infolge von Krankheit oder Unfall sowie von Ferientagen beziehen, welche der geplanten Dauer ihres Einsatzes entspricht.
2 Bricht die Vollzugsstelle den Einsatz vorzeitig ab, so rechnet sie nur diejenige Anzahl bezogener Abwesenheits- und Ferientage an die Erfüllung der Zivildienstleistungen an, auf deren Bezug angesichts der tatsächlichen Dauer des Einsatzes Anspruch bestand.
Art. 56 Nicht anrechenbare Diensttage
(Art. 24 ZDG)
1 Nicht an die Erfüllung der ordentlichen Zivildienstleistungen angerechnet werden:
- a.
- …1
- b.
- Vorstellungsgespräche bei möglichen Einsatzbetrieben;
- c.
- Vorsprachen bei der Vollzugsstelle;
- d.
- Arbeits- und Einführungstage, an denen die zivildienstleistende Person Urlaub hat;
- e.
- …2
- f.
- Arbeits- und Einführungstage, an denen die zivildienstleistende Person ohne Rechtfertigung dem Einsatzbetrieb oder dem Einführungskurs fernbleibt;
- g.
- Tage, an denen ein Einsatz wegen der Durchführung eines Disziplinarverfahrens unterbrochen ist, das mit der Verhängung einer Disziplinarmassnahme abgeschlossen wird;
- h.
- Tage, an denen die zivildienstpflichtige Person trotz der Wirksamkeit eines Abbruchs (Art. 43) im Einsatzbetrieb weitergearbeitet hat;
- i.
- der Vollzug einer gestützt auf die Artikel 72-76 ZDG verhängten Freiheitsstrafe;
- k.
- die Teilnahme an Untersuchungshandlungen im Zusammenhang mit Disziplinar- und Haftpflichtfällen, die ausserhalb eines Zivildiensteinsatzes stattfinden;
- l.
- Arztbesuche, zu denen die Vollzugsstelle ausserhalb eines Zivildiensteinsatzes aufbietet.
2 Wird die zivildienstleistende Person während eines Urlaubs infolge von Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig, so rechnet die Vollzugsstelle die Tage der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der Abwesenheitstage nach Artikel 54 an die Erfüllung der Zivildienstleistungen an.
1 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
2 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, mit Wirkung seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).
Art. 56a1 Betriebsferien
(Art. 24 ZDG)
Arbeitstage, die in die Betriebsferien des Einsatzbetriebes fallen, werden nicht an die Erfüllung der ordentlichen Zivildienstleistungen angerechnet, es sei denn, die zivildienstleistende Person beziehe ihre Ferientage.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998 (AS 1998 2519). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
Art. 57 Mitteilung der angerechneten Tage
(Art. 24 ZDG)
Die Vollzugsstelle teilt der zivildienstleistenden Person und dem Einsatzbetrieb mit, welche Tage sie nicht angerechnet hat. Die zivildienstleistende Person kann innert 30 Tagen eine beschwerdefähige Verfügung verlangen.
10. Abschnitt: Dienstbüchlein
Art. 58 (Art. 24 und 79 Abs. 1 ZDG)1
1 Die Vollzugsstelle legt fest, welche Daten im Dienstbüchlein einzutragen sind.
2 Stimmen die Einträge im Dienstbüchlein mit den Daten des Informationssystems des Zivildienstes (ZIVI) nicht überein, so gelten grundsätzlich die Daten des Informationssystems.2
3 Verliert die zivildienstpflichtige Person ihr Dienstbüchlein, so bestellt die Vollzugsstelle beim Führungsstab der Armee ein Duplikat. Die zivildienstpflichtige Person trägt die Kosten.3
4 Die Kosten betragen höchstens 300 Franken. Die zuständigen Stellen können auf die Rechnungsstellung verzichten.4
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
3 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998 (AS 1998 2519). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
4 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
7. Kapitel: Stellung der zivildienstpflichtigen Person
1. Abschnitt: Allgemeine Rechte und Pflichten
Art. 59 Beratung und Unterstützung
(Art. 26 Abs. 2 ZDG und 13 ZUG)1
1 Die Vollzugsstelle berät und unterstützt auf Verlangen hilfesuchende zivildienstpflichtige Personen bei ihren Kontakten mit spezialisierten öffentlichen und privaten Stellen.
2 Sie berät auf Verlangen die zivildienstpflichtigen Personen in Rechtsfragen, die sich im Zusammenhang mit dem Vollzug des Zivildienstes stellen.
3 Nach Bedarf besucht sie die zivildienstleistenden Personen im Einsatz.2
4 Für die soziale Beratung und Unterstützung einer zivildienstleistenden Person, die ihren Einsatz ausserhalb ihres Wohnsitzkantons erbringt, sind dann die Sozialhilfebehörden des Aufenthaltskantons zuständig, wenn die zivildienstleistende Person für einen Besuch bei der Sozialhilfebehörde voraussichtlich mehr als einen Arbeitstag vom Einsatzbetrieb abwesend wäre.3
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
3 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
Art. 59a1
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2007 (AS 2007 3461). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. März 2009, mit Wirkung seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
Art. 601
1 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. März 2009, mit Wirkung seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
Art. 60a1
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998 (AS 1998 2519). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3083).
Art. 611 Politische und religiöse Propaganda
(Art. 27 ZDG)
Die zivildienstleistende Person enthält sich während der Arbeitszeit sowie in Lokalitäten des Einsatzbetriebes und in Gemeinschaftsunterkünften der politischen, religiösen und weltanschaulichen Propaganda.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
Art. 62 Besondere Pflichten bei Einsätzen in Gruppen
(Art. 27 Abs. 5 ZDG)
1 Die zivildienstleistende Person übernimmt zusätzliche Aufgaben, die sich aus der Gemeinschaftsunterbringung und -verpflegung ergeben, auch wenn sie ausserhalb der Arbeitszeit zu erledigen sind.
2 Die Erfüllung dieser zusätzlichen Aufgaben gilt nicht als Leistung von Überstunden.
3 Der Einsatzbetrieb stellt sicher, dass die zusätzlichen Aufgaben möglichst gleichmässig auf alle Mitglieder der Gruppe verteilt werden.
4 Er berücksichtigt bei der Festlegung der Arbeitszeiten der einzelnen Mitglieder der Gruppe die Belastung, die sich aus der Erfüllung der zusätzlichen Aufgaben ergibt.
2. Abschnitt: Rechte gegenüber dem Einsatzbetrieb
Art. 63 Berücksichtigung religiöser Pflichten
(Art. 28 Abs. 1 ZDG)
Bei der Festlegung der Arbeits- und Ruhezeiten berücksichtigt der Einsatzbetrieb die religiösen Pflichten der zivildienstleistenden Person im gleichen Mass, wie er sie gegenüber seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern berücksichtigt.
Art. 64 Ausgleich von Überstunden
(Art. 28 Abs. 4 ZDG)
1 Überstunden geben der zivildienstleistenden Person Anspruch auf Freizeit von gleicher Dauer, es sei denn, der Einsatzbetrieb gewähre seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern keinen oder einen geringeren Ausgleich der Überstunden.
2 Überstunden verfallen entschädigungslos, wenn sie nicht am Ende des Einsatzes ausgeglichen sind.
3 Ein Einsatz darf nicht verlängert werden, damit Überstunden ausgeglichen werden können.1
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
Art. 65 Leistungen zugunsten der zivildienstleistenden Person im allgemeinen
(Art. 29 ZDG)
1 Das WBF legt die Höhe der nach Artikel 29 ZDG geschuldeten Geldleistungen fest.1
2 Beansprucht die zivildienstleistende Person durch den Einsatzbetrieb angebotene Naturalleistungen nicht, so hat sie keinen Anspruch auf entsprechende Geldleistungen, es sei denn, die Annahme der Naturalleistungen könne ihr nicht zugemutet werden. Artikel 66 bleibt vorbehalten.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
Art. 66 Unterkunft
(Art. 29 Abs. 2 ZDG)
1 Der Einsatzbetrieb kann davon absehen, der zivildienstleistenden Person eine Unterkunft anzubieten, wenn:
- a.
- die zivildienstleistende Person in der Lage ist, während des Einsatzes ihre Privatunterkunft zu benützen; und
- b.
- die Benützung der Privatunterkunft für den Einsatzbetrieb die günstigere Lösung darstellt.
2 Er bezahlt der zivildienstleistenden Person in diesen Fällen die finanzielle Entschädigung nach Artikel 29 Absatz 2 ZDG.
Art. 67 Wegkostenentschädigung
(Art. 29 Abs. 1 Bst. e ZDG)1
1 Die zivildienstleistende Person hat gegenüber dem Einsatzbetrieb Anspruch auf die Entschädigung der nachgewiesenen effektiven Kosten, die durch die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel entstehen.
1bis Benützt die zivildienstleistende Person ein privates Abonnement, so übernimmt der Einsatzbetrieb diejenigen Kosten, die er andernfalls im Rahmen von Absatz 1 tragen müsste.2
2 Will die zivildienstleistende Person anstelle der zumutbaren öffentlichen Verkehrsmittel ein Privatfahrzeug benützen, so hat sie keinen Anspruch auf eine Wegkostenentschädigung. Die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel ist zumutbar, wenn der tägliche Arbeitsweg (Hin- und Rückweg) drei Stunden nicht übersteigt.3
3 Ist die Benützung eines privaten Motorfahrzeugs für den ganzen Arbeitsweg oder Teile davon unumgänglich, so hat die zivildienstleistende Person gegenüber dem Einsatzbetrieb Anspruch auf eine Entschädigung. Die Vollzugsstelle legt deren Höhe fest.
4 Will die zivildienstleistende Person eine durch den Einsatzbetrieb angebotene, näher gelegene Unterkunft nicht benützen, so verwirkt sie den Anspruch auf eine Entschädigung der Mehrkosten des längeren Arbeitswegs, es sei denn, die Benützung der angebotenen Unterkunft könne ihr nicht zugemutet werden.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
2 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
Art. 68 Zusätzliche Kosten im Zusammenhang mit Einsätzen im Ausland
(Art. 29 Abs. 1 Bst. f ZDG)
Der Einsatzbetrieb übernimmt bei Einsätzen im Ausland diejenigen Kosten, die bei der Aufgabenerfüllung notwendigerweise anfallen und die er seinen eigenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Ausland üblicherweise auch erstattet. Die Vollzugsstelle regelt die Einzelheiten.
Art. 69 Ausschluss weiterer Leistungen1
(Art. 29 ZDG)
1 Absprachen zwischen dem Einsatzbetrieb und der zivildienstleistenden Person, welche eine Ausdehnung oder eine Reduktion der Leistungen nach Artikel 29 ZDG beinhalten, sind nichtig.2
2 Der Einsatzbetrieb darf über Artikel 29 ZDG hinaus weder der zivildienstleistenden Person noch ihr nahe stehenden Personen geldwerte Leistungen erbringen, es sei denn, es handle sich um Geldleistungen anstelle von nicht beanspruchten Naturalleistungen (Art. 65 Abs. 2).3
3 Die zivildienstleistende Person erstattet Leistungen, welche unter Missachtung von Absatz 2 erbracht wurden, nach Massgabe von Artikel 64 des Obligationenrechts4 an den Einsatzbetrieb zurück.
4 Geldleistungen, welche die zivildienstleistende Person als Spende oder dergleichen während der Dauer eines Einsatzes an den Einsatzbetrieb geleistet hat, sind vollumfänglich zurückzuerstatten. Zahlungsversprechen für Spenden oder dergleichen, welche die zivildienstleistende Person im Rahmen der Planung ihrer Einsätze oder während der Dauer eines Einsatzes an den Einsatzbetrieb geleistet hat, sind nichtig.5
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3461).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3461).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).
4 SR 220
5 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3461).
Art. 70 Urlaub a. Verfahren, Urlaubspass
(Art. 30 ZDG)
1 Urlaub wird auf Gesuch der zivildienstleistenden Person hin durch den Einsatzbetrieb gewährt oder durch die Vollzugsstelle im Aufgebot bewilligt.
2 Die zivildienstleistende Person stellt das Urlaubsgesuch schriftlich und legt allfällige Beweismittel bei.
4 Sie darf einen bewilligten Urlaub nicht antreten oder weiterführen, wenn der Urlaubsgrund wegfällt.2
5 Der Einsatzbetrieb legt der Diensttagemeldung an die Vollzugsstelle das bewilligte Urlaubsgesuch bei.3
1 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).
Art. 71 b. Richtlinien zum Entscheid
(Art. 30 ZDG)
1 Der Einsatzbetrieb gewährt der zivildienstleistenden Person in folgenden Fällen Urlaub von längstens drei Tagen Dauer:
- a.
- bei Tod oder schwerer Erkrankung eines nahen Angehörigen;
- b.
- wenn sie heiratet;
- c.
- bei der Geburt eines eigenen Kindes;
- d.1
- für das Ablegen von Prüfungen der beruflichen Ausbildung, die nicht verschoben werden können.
2 Er gewährt ferner Urlaub von längstens einem Tag Dauer für:
- a.
- …2
- b.
- das Einschreiben und die Einführung an einer Lehranstalt, sofern die persönliche Anwesenheit der zivildienstleistenden Person dort zwingend erforderlich ist;
- c.
- die Teilnahme an Sitzungen von Behörden, wenn die zivildienstleistende Person ein entsprechendes Mandat innehat.
3 Er kann, wenn es die Verhältnisse seines Betriebs gestatten, in folgenden Fällen Urlaub von längstens einem Tag Dauer gewähren:
- a.
- für dringliche Verrichtungen, welche die zivildienstleistende Person nicht in die Freizeit verlegen und nicht während der Gleitzeit erledigen kann;
- b.3
- zu anderen wichtigen Zwecken, wenn die Ablehnung des Gesuchs für die zivildienstleistende Person oder ihren Arbeitgeber unzumutbar wäre.
4 Will der Einsatzbetrieb einen längeren Urlaub bewilligen, so beantragt er die entsprechende Befugnis bei der Vollzugsstelle.4
5 Für die berufliche Aus- oder Weiterbildung kann der Einsatzbetrieb der zivildienstleistenden Person, sofern es die Verhältnisse des Betriebs erlauben, Urlaub unter der Bedingung gewähren, dass sie Abwesenheiten nachholt, die zwei Wochenstunden übersteigen. Für eine regelmässige Aus- oder Weiterbildung muss er jedoch die Stellungnahme der Vollzugsstelle einholen.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
2 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
Art. 72 Ferientage
(Art. 30 ZDG)
1 In einem ununterbrochenen Einsatz von mindestens 180 anrechenbaren Tagen hat die zivildienstleistende Person für die ersten sechs Monate Anspruch auf acht Ferientage, für jeden zusätzlichen Monat auf weitere zwei Ferientage.1
3 Nicht bezogene Ferientage verfallen entschädigungslos.
4 Findet ein ununterbrochener Einsatz in mehreren Einsatzbetrieben statt, so bezieht die zivildienstleistende Person die Ferientage anteilsmässig beim jeweiligen Einsatzbetrieb.3
5 Will eine zivildienstpflichtige Person einen Einsatz von weniger als 180 Tagen Dauer so verlängern, dass sie Anspruch auf den Bezug von Ferientagen erhält, und will sie zugleich den Einsatzbetrieb wechseln, so heisst die Vollzugsstelle die Verlängerung nur gut, wenn die Einsatzbetriebe sich über den Bezug der Ferientage einigen.4
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
2 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
3 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
4 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
Art. 73 Betriebsferien
(Art. 79 ZDG)
1 Die zivildienstleistende Person bezieht ihre Ferientage wenn möglich während den Betriebsferien des Einsatzbetriebes.
1 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, mit Wirkung seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
Art. 74 Arbeitszeugnis
(Art. 31 ZDG)
1 Der Einsatzbetrieb stellt ein Arbeitszeugnis aus, wenn der Einsatz 54 Tage oder länger gedauert hat.1
2 Er stellt der Vollzugsstelle eine Kopie des Arbeitszeugnisses zu.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
3. Abschnitt: Pflichten gegenüber Behörden und Einsatzbetrieb
Art. 751 Meldepflicht a. Kontrolldaten
(Art. 32 ZDG)
1 Die zivildienstpflichtige Person meldet der Vollzugsstelle unverzüglich insbesondere:
- a.
- die Änderung der Adressen des Wohnsitzes und des Aufenthaltsortes;
- b.
- die Änderung der Personalien;
- c.
- den Beruf und dessen Änderung;
- d.
- …2.
3 Zivildienstpflichtige Personen, die während mehr als sechs Monaten an den gemeldeten Adressen nicht erreichbar sind, bezeichnen der Vollzugsstelle eine Zustelladresse in der Schweiz.
4 Die Vollzugsstelle kann die erforderlichen Massnahmen ergreifen, um den Wohnsitz und den Aufenthaltsort einer zivildienstpflichtigen Person ausfindig zu machen.
5 Sie leitet die Änderung der Personalien dem Führungsstab der Armee weiter.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
2 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
3 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
Art. 76 b. Arbeitsunfähigkeit
(Art. 32 ZDG)
1 Die zivildienstpflichtige Person meldet der Vollzugsstelle unverzüglich, wenn sie ein Aufgebot aus gesundheitlichen Gründen nicht befolgen kann. Sie legt der Meldung ein Arztzeugnis bei.
2 Die zivildienstleistende Person teilt dem Einsatzbetrieb jede Beeinträchtigung ihrer Arbeitsfähigkeit infolge von Krankheit oder Unfall unverzüglich mit.
3 Sie besorgt sich ein Arztzeugnis und legt dieses innert drei Tagen dem Einsatzbetrieb vor. In der Arztwahl ist sie frei. Dauert der Einsatz länger als einen Tag, so muss sie ein Arztzeugnis nur vorlegen, wenn die Beeinträchtigung länger als einen Tag dauert.1
4 Der Einsatzbetrieb meldet der Vollzugsstelle sofort, wenn die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit fünf Tage überschreitet.2
5 Er legt das Arztzeugnis der nächsten Diensttagemeldung an die Vollzugsstelle bei.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
Art. 76a1 c. Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes
(Art. 32 ZDG)
Die zivildienstleistende Person meldet der Vollzugsstelle zu Beginn jedes Einsatzes Beeinträchtigungen ihres Gesundheitszustandes sowie ihrer Arbeitsfähigkeit. Sie legt der Meldung ein Arztzeugnis bei.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998 (AS 1998 2519). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
Art. 771 Auskunftspflicht
(Art. 32 ZDG)
1 Wo nötig und allenfalls anlässlich der persönlichen Vorsprache teilt die zivildienstpflichtige Person dem Einsatzbetrieb die Gewissensgründe mit, die einen Einfluss auf die Ausgestaltung des Einsatzes haben könnten.
2 Die zivildienstpflichtige Person wirkt bei statistischen Erhebungen der Vollzugsstelle sowie bei Massnahmen der Wirkungs-, Qualitäts- und Erfolgskontrolle mit.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
4. Abschnitt:11 Einführung und Ausbildung
Art. 77a Einführungskurse der Vollzugsstelle
(Art. 36 Abs. 1 ZDG)
1 Die Vollzugsstelle vermittelt im Einführungskurs das erforderliche Wissen über Rechte und Pflichten der zivildienstpflichtigen Personen und über den Vollzug des Zivildienstes.
2 Sie kann weitere Inhalte vermitteln, die einen engen Bezug zum Zivildienst haben und nach denen im Vollzug des Zivildienstes ein Bedarf besteht.
1 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. März 2009, mit Wirkung seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
Art. 78 Einführung durch den Einsatzbetrieb
(Art. 36 Abs. 2 ZDG)
Der Einsatzbetrieb vermittelt auf der Basis eines Einführungsprogrammes die praktischen Grundkenntnisse und Fähigkeiten, die erforderlich sind, damit die zivildienstleistende Person die im Aufgebot vorgesehenen Tätigkeiten korrekt und wirtschaftlich verrichten kann und keinen Schaden verursacht.
Art. 79 Einführungskosten des Einsatzbetriebes
(Art. 36 Abs. 2 und 37 Abs. 2 ZDG)
1 Der Einsatzbetrieb trägt in der Regel die Kosten der erforderlichen Einführung der bei ihm ihren Zivildienst leistenden Personen selbst.
2 Der Bund kann bis zu einem Drittel der Einführungskosten, höchstens aber 833 Franken pro zivildienstleistende Person übernehmen, wenn der Einsatzbetrieb nicht in der Lage ist, das erforderliche Sachwissen selbst zu vermitteln.
3 Ein Einsatzbetrieb, der Unterstützung durch den Bund wünscht, stellt rechtzeitig vor Erlass des Aufgebots ein begründetes Gesuch an die Vollzugsstelle. Geht das Gesuch ohne besonderen Grund erst nach Beginn der Einführung bei der Vollzugsstelle ein, so übernimmt der Bund die bereits angefallenen Einführungskosten nicht.
4 Die Vollzugsstelle kann mit der Kostengutsprache Auflagen und Bedingungen verfügen.
Art. 801 Ausbildungskurse der Vollzugsstelle
(Art. 36 Abs. 4 und 37 Abs. 1 ZDG)
1 Die Vollzugsstelle organisiert einsatzspezifische Ausbildungskurse zu folgenden Themen:
- a.
- Betreuung von Menschen mit einer Behinderung;
- b.
- Betreuung alter Menschen;
- c.
- Betreuung von Kindern und Jugendlichen;
- d.
- Gesundheits- und Krankenpflege;
- e.
- Umwelt- und Naturschutz;
- f.
- gewaltfreier Umgang mit Konflikten;
- g.
- Handhabung von Motorsägen bei Einsätzen in der Land- und der Waldwirtschaft.
2 Sie kann weitere Ausbildungskurse organisieren:
- a.
- wenn diese qualitativ besser oder kostengünstiger sind als die Einführung durch die Einsatzbetriebe;
- b.
- wenn eine grössere Anzahl zivildienstleistender Personen infolge beschränkter oder fehlender Möglichkeiten der Einsatzbetriebe durch diese nicht die erforderliche Einführung erhalten kann;
- c.
- zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen.
3 Sie kann Dritte mit der Durchführung der Ausbildungskurse beauftragen und externe Fachkräfte beiziehen. Sie genehmigt den Lehrplan und kontrolliert, ob die Ziele erreicht werden.
4 Ausbildungskurse der Vollzugsstelle entbinden den Einsatzbetrieb nicht von seiner Einführungspflicht nach Artikel 78.
5 Der Bund bezahlt Kurskosten bis zu 3000 Franken pro Kursteilnehmerin oder Kursteilnehmer und Kurs.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
Art. 811 Ausbildungskurs für Pflegeaufgaben
(Art. 36 Abs. 3 ZDG)
1 Eine zivildienstpflichtige Person besucht einen Ausbildungskurs für Pflegeaufgaben, wenn mindestens 30 Prozent ihrer Aufgaben gemäss Pflichtenheft Tätigkeiten der Gesundheits- und Krankenpflege sind.
2 Sie tritt den Einsatz innert sechs Monaten nach Beendigung des Ausbildungskurses an.
3 Der Ausbildungskurs kann ausnahmsweise während der ersten vier Wochen des Einsatzes besucht werden, sofern der Einsatzbetrieb damit einverstanden ist.
4 Eine zivildienstpflichtige Person muss keinen Ausbildungskurs für Pflegeaufgaben besuchen, wenn sie:
- a.
- einen Pflegeberuf erlernt hat oder ausübt;
- b.
- die Rekrutenschule als Sanitätssoldatin oder Sanitätssoldat bestanden hat.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
Art. 81a1 Dauer der Ausbildungskurse und der anschliessenden Einsätze
(Art. 36 Abs. 3 und 4 ZDG)
1 Einsatzspezifische Ausbildungskurse dauern längstens 15 Kurstage. Bei Ausbildungskursen für Pflegeaufgaben kann die Vollzugsstelle im Einzelfall eine längere Kursdauer genehmigen.
2 Dauert ein einsatzspezifischer Ausbildungskurs längstens 4 Tage, so leistet die zivildienstpflichtige Person in der Folge Einsätze im entsprechenden Einsatzbereich, die insgesamt mindestens zehnmal länger dauern als der Kurs.
3 Dauert der Ausbildungskurs mindestens 5 Tage, so leistet die zivildienstpflichtige Person in der Folge Einsätze im entsprechenden Einsatzbereich von insgesamt mindestens 50 Tagen Dauer.
4 Besucht eine zivildienstpflichtige Person den Basiskurs des Schweizerischen Roten Kreuzes als Pflegehelferin oder Pflegehelfer, so dauern die anschliessenden Pflegeeinsätze insgesamt mindestens 120 Tage.
5 Die Vollzugsstelle kann zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen kürzere Einsätze zulassen.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
Art. 82 Konzeptkosten
(Art. 37 Abs. 2 Bst. a ZDG)
1 Erklärt die Vollzugsstelle ein Kurskonzept eines Einsatzbetriebes oder eines Dritten für andere Einführungs- oder Ausbildungskurse als massgeblich, so kann der Bund bis zu 75 Prozent der Kosten derjenigen Konzeptarbeiten vergüten, die ohne Auftrag der Vollzugsstelle geleistet wurden.
2 Die Vollzugsstelle kann selbst Aufträge zur Erarbeitung von Kurskonzepten erteilen, welche als Grundlage für Einführungskurse der Einsatzbetriebe oder für einsatzspezifische Ausbildungskurse dienen sollen. Der Bund trägt die Kosten.
5. Abschnitt: Kosten der Reisen und des Gepäcktransports
Art. 83 Reisen ohne Kostenfolge für die zivildienstpflichtige Person
(Art. 39 ZDG)
1 Anlässlich des Einrückens und der Entlassung reist die zivildienstpflichtige Person kostenlos mit den öffentlichen Verkehrsmitteln von ihrem Wohnsitz oder Aufenthaltsort an den Einsatzort und zurück.1
3 Die zivildienstleistende Person, die während ihres Einsatzes nicht ihre Privatunterkunft benützt, hat zudem Anspruch auf eine wöchentliche kostenlose Reise mit den öffentlichen Verkehrsmitteln vom Einsatzort an ihren Wohnsitz oder Aufenthaltsort und zurück.3
4 Die Vollzugsstelle legt die Anzahl der Reisen nach Absatz 3 im Verhältnis zur Einsatzdauer fest.4
5 Die zivildienstleistende Person erhält auf Gesuch hin die erforderlichen Fahrausweise.5
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
2 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
5 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
Art. 841 Meldung und Abrechnung
(Art. 39 ZDG)
1 Die Vollzugsstelle erhebt bei den zivildienstleistenden Personen periodisch, welche Reisen nach Artikel 83 sie unternommen haben.
2 Der Bund erstattet den Unternehmungen des öffentlichen Verkehrs die Kosten dieser Reisen. Es gilt ein ermässigter Fahrpreis.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
Art. 851 Reisen zum ermässigten Fahrpreis
(Art. 39 ZDG)
Die zivildienstleistende Person reist mit ihrem Zivildienstausweis während ihres Einsatzes mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu einem ermässigten Fahrpreis.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
Art. 86 Kosten des Gepäcktransports
(Art. 39 ZDG)
1 Die zivildienstpflichtige Person zahlt die Kosten des Gepäcktransports anlässlich des Einrückens und der Entlassung selbst.
2 Die Vollzugsstelle zahlt der zivildienstpflichtigen Person gegen Vorlage der Quittungen die Kosten der Gepäcktransporte mit den Unternehmungen des öffentlichen Verkehrs, sofern die Transporte notwendig waren. Sie übernimmt keine Umzugskosten.1
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
6. Abschnitt:12 Ausrüstung zur Kennzeichnung
Art. 86a1 Kennzeichnung der zivildienstleistenden Personen
(Art. 40a ZDG)
1 Die Vollzugsstelle legt fest, welche Ausrüstungsgegenstände der zivildienstleistenden Person zu ihrer Kennzeichnung unentgeltlich als Eigentum abgegeben werden können.
2 Der Umfang der unentgeltlich abgegebenen Ausrüstungsgegenstände ist abhängig von der Anzahl noch zu leistender Zivildiensttage.
3 Zusätzliche Ausrüstungsgegenstände können zivildienstpflichtigen Personen gegen Gebühr abgegeben werden.
4 Die Vollzugsstelle erlässt Weisungen zur Verwendung und Behandlung der Ausrüstungsgegenstände.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
Art. 86b Kennzeichnung von Einsatzbetrieben und Gruppeneinsätzen
(Art. 15a ZDG)
1 Die Vollzugsstelle kann Institutionen, welche ihre Anerkennung als Einsatzbetrieb sichtbar machen wollen, unterstützen, indem sie diesen geeignete Schriftträger zur Verfügung stellt.
2 Die Vollzugsstelle sorgt dafür, dass Gruppeneinsätze als Zivildiensteinsätze gekennzeichnet werden können.
8. Kapitel:13 Verfahren der Anerkennung als Einsatzbetrieb
Art. 87 Gesuch
(Art. 41 Abs. 1 ZDG)
1 Die gesuchstellende Institution weist im Gesuch nach, dass sie die Anforderungen nach den Artikeln 2 bis 6 ZDG erfüllt.
2 Sie legt dem Gesuch zudem folgende Unterlagen bei:
- a.
- den Tätigkeits- und Geschäftsbericht der letzten zwei Jahre;
- b.
- die Statuten und Rechtsgrundlagen;
- c.
- ein Organigramm der gesamten Institution und einen Stellenplan des betroffenen Teilbereichs;
- d.1
- Pflichtenhefte der zivildienstleistenden Personen;
- e.
- einen Nachweis der Gemeinnützigkeit; die Vollzugsstelle kann Institutionen des öffentlichen Rechts von diesem Nachweis entbinden.
3 Landwirtschaftsbetriebe müssen die Unterlagen nach Absatz 2 Buchstaben a, b und e nicht einreichen. Sie belegen die Erfüllung der Voraussetzungen nach Artikel 5 beziehungsweise 6.
4 Wer zivildienstpflichtige Personen zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen beiziehen will, legt seinem Gesuch eine Bestätigung der örtlichen Behörden oder des zuständigen Führungsorgans bei. Die Bestätigung enthält insbesondere Angaben zum eingetretenen Schaden und zur Koordination des Zivildiensteinsatzes mit anderen Mitteln der Schadenbehebung sowie eine Aufwandschätzung.
5 Die gesuchstellende Institution legt dar:
- a.
- welche Einführung zivildienstleistende Personen brauchen und wie sie diesen Einführungsbedarf abdecken kann;
- b.
- welche Einsätze besondere Anforderungen an den Leumund der zivildienstpflichtigen Personen stellen;
- c.
- welche besonderen Anforderungen, die der Einsatz gemäss Pflichtenheft an die zivildienstleistende Person stellt, durch die Vollzugsstelle überprüft werden sollen.2
6 Sie erklärt ihren Willen, als Einsatzbetrieb die Pflichten und Rechte nach dem ZDG und dessen Vollziehungsverordnungen zu respektieren.
7 Die Vollzugsstelle kann weitere Unterlagen und Auskünfte verlangen.
8 Die zuständigen Personen der Vollzugsstelle können die Einsatzbetriebe besuchen.3
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
3 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
Art. 87a Elektronisch eingereichtes Gesuch
(Art. 41 Abs. 1 ZDG)
1 Die gesuchstellende Institution kann ihr Gesuch um Anerkennung als Einsatzbetrieb auf elektronischem Weg einreichen. Sie bestätigt die Einreichung mit einer im Original nachgereichten, von Hand unterzeichneten Erklärung nach Artikel 87 Absatz 6.1
2 Anträge auf Anpassung der Anerkennung benötigen keine Bestätigung nach Absatz 1.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
Art. 88 Ablehnung infolge genügender Nachfrage
(Art. 42 Abs. 3 Bst. a ZDG)
1 Die Vollzugsstelle beurteilt die Nachfrage nach Einsatzmöglichkeiten mit Blick auf die einzelnen Wirtschaftsräume des Einzugsgebiets eines Regionalzentrums.
2 Zur Beurteilung der Nachfrage stellt sie auf die Belegung ähnlich ausgerichteter Pflichtenhefte in vergleichbaren Einsatzbetrieben ab.
3 Baut sie ein Schwerpunktprogramm auf, so kann sie von der Anwendung von Absatz 2 absehen.
Art. 89 Anerkennung
(Art. 42 und 43 Abs. 1 ZDG)
1 Der Anerkennungsentscheid enthält insbesondere:
- a.1
- Pflichtenhefte mit Anforderungsprofilen;
- b.
- die Zahl der bewilligten Arbeitsplätze pro Pflichtenheft;
- c.
- die Höchstzahl der gleichzeitig im Einsatzbetrieb tätigen zivildienstleistenden Personen (Art. 9);
- d.
- eine Aussage zur Abgabepflicht und zu deren Umfang;
- e.
- die Bezeichnung der gegenüber der zivildienstleistenden Person weisungsberechtigten Stelle.
2 Die Vollzugsstelle befristet den Anerkennungsentscheid, wenn es sich um Einsätze zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen handelt.
3 Sie kann im Anerkennungsentscheid dem Einsatzbetrieb eine Beteiligung des Bundes an den Einführungskosten (Art. 37 ZDG) sowie Finanzhilfen (Art. 47 ZDG) in Aussicht stellen.
4 Hat das Gesuch sich auf mehrere Institutionen bezogen, so erhält jede einen eigenen Entscheid.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
Art. 90 Anerkennung einer Institution des Bundes
(Art. 42 ZDG)
1 Die Anerkennung einer Institution des Bundes als Einsatzbetrieb erfolgt durch eine schriftliche Vereinbarung mit der Vollzugsstelle.
2 Sie kann im gegenseitigen Einvernehmen angepasst und aufgehoben werden.
Art. 91 Überprüfung des Anerkennungsentscheids
(Art. 43 Abs. 4)
1 Die Vollzugsstelle kann jederzeit überprüfen, ob der Anerkennungsentscheid den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
2 Sie kann vom Einsatzbetrieb Unterlagen und Auskünfte verlangen.
Art. 92 Anpassung und Widerruf des Anerkennungsentscheides
(Art. 23 Abs. 1 und 43 Abs. 4 ZDG)1
1 Die Vollzugsstelle kann den Anerkennungsentscheid anpassen, wenn der Einsatzbetrieb einen entsprechenden Antrag stellt, die Ergebnisse einer Inspektion dies erfordern oder ein Pflichtenheft keinem Bedarf mehr entspricht.
2 Sie passt den Anerkennungsentscheid an, wenn dessen Überprüfung nach Artikel 91 dies verlangt oder der Kreis der abgabepflichtigen Einsatzbetriebe nach Artikel 46 ZDG ändert.
3 Sie kann den Anerkennungsentscheid widerrufen, wenn im Einsatzbetrieb während drei aufeinander folgenden Jahren kein Einsatz oder nur Probeeinsätze stattgefunden haben.
4 Sie widerruft den Anerkennungsentscheid, wenn der Einsatzbetrieb:
- a.
- eine Anerkennungsvoraussetzung nach den Artikeln 2-6 ZDG nicht mehr erfüllt;
- b.
- wiederholt einzelne Pflichten verletzt, die ihm das Gesetz, darauf gestützte Verordnungen oder die Anerkennungsverfügung auferlegen; oder
- c.
- aus anderen Gründen keine Gewähr für einen ordentlichen Vollzug des Zivildienstes mehr bietet.2
4bis Wenn die Vollzugsstelle Kenntnis von Umständen bekommt, welche den Widerruf der Anerkennung zur Folge haben können, kann sie bereits verfügte Aufgebote zu Einsätzen widerrufen, die noch nicht angetreten wurden.3
4ter Die Vollzugsstelle vermittelt der von einem Widerruf des Aufgebots betroffenen zivildienstpflichtigen Person sofort einen neuen Einsatz.4
5 Der Widerruf wird auf einen Zeitpunkt hin verfügt, in dem alle laufenden Einsätze beendet sind.
6 Die Vollzugsstelle kann bei der zuständigen kantonalen Arbeitsmarktbehörde und bei weiteren spezialisierten Institutionen Informationen einholen.
7 Eine Institution, deren Anerkennungsentscheid gestützt auf Absatz 4 Buchstaben b oder c widerrufen worden ist, kann frühestens fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Widerrufsentscheids ein neues Gesuch um Anerkennung als Einsatzbetrieb stellen.5
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3461).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3461).
3 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3461).
4 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3461).
5 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3461).
9. Kapitel: Stellung des Einsatzbetriebes
1. Abschnitt: Verhältnis zu den Behörden
Art. 931 Inspektionen; Kontakte
(Art. 44 ZDG)2
1 Die Vollzugsstelle führt Inspektionen im Einsatzbetrieb durch und kann fachkundige Dritte damit beauftragen.3
2 Sie teilt die Ergebnisse den Beteiligten nach Massgabe ihrer Betroffenheit mit.
3 Sie unterhält regelmässige Kontakte mit dem Einsatzbetrieb.4
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
4 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
Art. 94 Auskunftspflicht; Diensttagemeldung
(Art. 45 ZDG)
1 Der Einsatzbetrieb erteilt der Vollzugsstelle auf Verlangen alle erforderlichen Auskünfte, die im Zusammenhang mit der Zivildienstleistung stehen, und legt ihr die notwendigen Unterlagen vor. Er meldet ihr unverzüglich wichtige besondere Vorkommnisse.
2 Er stellt der Vollzugsstelle innert fünf Tagen ab Ende der Abrechnungsperiode die Diensttagemeldung zu.1
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
Art. 951 Höhe der Abgaben des Einsatzbetriebes
(Art. 46 Abs. 1 ZDG)
1 Die Abgabe eines Einsatzbetriebes folgt dem progressiven Tarif nach Anhang 2a. Die Berechnung stützt sich auf denjenigen Tagesansatz nach Anhang 2a, der zu Beginn einer Meldeperiode gilt.
2 Während der ersten 26 Tage des Einsatzes schuldet der Einsatzbetrieb nur die halbe Abgabe.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
Art. 961 Verzicht auf die Erhebung der Abgaben
(Art. 46 Abs. 1bis, 2 und 3 ZDG)2
1 Die Vollzugsstelle kann auf die Erhebung der Abgaben ganz oder teilweise verzichten:
- a.
- wenn in einem Tätigkeitsbereich in einer Region das Angebot an bewilligten Arbeitsplätzen die Nachfrage nach entsprechenden Einsatzmöglichkeiten zu weniger als 50 Prozent deckt;
- b.
- …3
- c.4
- in begründeten Fällen bei Aufgeboten von Amtes wegen (Art. 31a Abs. 4).
2 Sie sieht von der Erhebung der Abgaben ab:
- a.
- bei Probeeinsätzen;
- b.
- bei Einsätzen, für die der Einsatzbetrieb Finanzhilfen nach Artikel 47 ZDG erhält;
- c.5
- wenn der Einsatzbetrieb ein privater Landwirtschaftsbetrieb oder ein Sömmerungsbetrieb ist, dessen Einkommen 25 000 Franken im Jahr nicht übersteigt;
- d.6
- wenn es sich um einen Einsatz zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen handelt;
- e.7
- wenn der Einsatzbetrieb eine Institution des Bundes ist.
3 Sie erhebt jedoch die Abgaben:
- a.
- bei Betriebsgemeinschaften, auch wenn sie sich aus Landwirtschaftsbetrieben zusammensetzen, deren einzelne Einkommen 25 000 Franken im Jahr nicht übersteigen;
- b.
- bei Sömmerungsbetrieben, die aus mehreren privaten Selbstbewirtschafterinnen und Selbstbewirtschaftern bestehen.8
4 Die Vollzugsstelle bemisst das Einkommen nach Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 3 Buchstabe a wie folgt: steuerbares Einkommen, veranlagt nach den Grundsätzen der direkten Bundessteuer, plus ein Zuschlag von 500 Franken je 10 000 Franken steuerbares Vermögen gemäss letzter rechtskräftiger Veranlagung.9
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
3 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
6 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
7 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
8 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
9 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
Art. 97 Finanzhilfe zugunsten des Einsatzbetriebes
(Art. 47 ZDG)
1 Die Vollzugsstelle kann zugunsten eines Projektes, das praktische Arbeiten im Tätigkeitsbereich «Umwelt- und Naturschutz, Landschaftspflege» beinhaltet und an dessen Durchführung die Vollzugsstelle besonders interessiert ist, Finanzhilfe gewähren, wenn der Einsatzbetrieb die Finanzierung des Projekts trotz nachgewiesenen Sparanstrengungen nicht vollständig sicherstellen kann und daran die Durchführung des Projektes scheitern würde.1
2 Der Einsatzbetrieb stellt rechtzeitig vor Projektbeginn bei der Vollzugsstelle ein Gesuch. Das Gesuch wird im Doppel eingereicht und enthält insbesondere folgende Angaben:
- a.
- einen vollständigen Projektbeschrieb;
- b.
- ein Budget;
- c.
- den Nachweis, dass alle zumutbaren Massnahmen zur Kostensenkung ergriffen wurden;
- d.2
- den Nachweis, dass alle anderen Finanzierungsquellen abgeklärt und ausgeschöpft sind;
- e.3
- einen vollständigen Finanzierungsplan, der auch Auskunft über den noch ungedeckten Finanzbedarf gibt.
3 Die Vollzugsstelle unterbreitet das Gesuch der zuständigen Fachstelle des Bundes oder des betroffenen Kantons zur Begutachtung. Diese beurteilt zuhanden der Vollzugsstelle die Notwendigkeit, die Zweckmässigkeit und die Wirtschaftlichkeit des vorgeschlagenen Projektes.
4 Die Finanzhilfe des Bundes trägt dazu bei, den ungedeckten Finanzbedarf des Projektes zu decken. Sie wird nur in dem Umfang gewährt, in welchem die Projektkosten durch die Teilnahme zivildienstleistender Personen am Projekt verursacht werden.
5 Die Festsetzung des Bundesbeitrages erfolgt auf der Grundlage des genehmigten Projektbudgets pauschal je Diensttag mit Festlegung eines Kostendachs. Die Finanzhilfe darf die Hälfte der budgetierten anrechenbaren Projektkosten nicht übersteigen. Nicht anrechenbar sind Projektkosten, die vor der Gesuchseinreichung entstanden sind.4
6 Die Auszahlung erfolgt auf der Basis der geleisteten Diensttage.5
7 Der Einsatzbetrieb erstattet der Vollzugsstelle regelmässig Bericht über den Verlauf des Projektes.6
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
3 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
6 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
Art. 97a1 Leihmaterial zur Kennzeichnung von Einsatzbetrieben
(Art. 40a ZDG)
1 Die Vollzugsstelle kann allen Einsatzbetrieben Beschriftungstafeln zu ihrer Kennzeichnung leihweise abgeben.
2 Sie kann Einsatzbetrieben zur Kennzeichnung bei Gruppeneinsätzen folgendes Leihmaterial abgeben:
- a.
- Regenbekleidung;
- b.
- Infosäulen;
- c.
- weitere zur Kennzeichnung von Einsatzbetrieben geeignete Gegenstände.
3 Der Einsatzbetrieb trägt die Kosten, die entstehen, wenn Beschriftungstafeln und Infosäulen mit Informationen zum Einsatzbetrieb ergänzt werden.
4 Das Leihmaterial bleibt im Eigentum des Bundes. Die Einsatzbetriebe sorgen für seine Instandhaltung. Die Vollzugsstelle kann bei Bedarf Ersatz liefern.
5 Die Einsatzbetriebe rüsten die zivildienstleistenden Personen leihweise mit der Regenbekleidung aus und nehmen sie am Ende des Einsatzes zurück.
6 Einsatzbetriebe und zivildienstleistende Personen dürfen das Leihmaterial nur für Tätigkeiten im Rahmen des Zivildienstes verwenden und es weder veräussern noch verpfänden.
7 Die Vollzugsstelle erlässt Weisungen zur Rückgabe des Leihmaterials.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
Art. 981 Institutionen des Bundes als Einsatzbetrieb
(Art. 44-47 ZDG)
1 Ist der Einsatzbetrieb eine Institution des Bundes, so findet Artikel 47 ZDG auf ihn keine Anwendung.
2 Die Vollzugsstelle kann solchen Einsatzbetrieben Empfehlungen abgeben und deren vorgesetzte Stellen informieren.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
2. Abschnitt: Verhältnis zu den zivildienstleistenden Personen
Art. 99 Übertragung des Weisungsrechts an Dritte
(Art. 49 Abs. 2 Bst. b ZDG)
1 Die Übertragung des Weisungsrechts auf Dritte ist nur möglich, wenn der Einsatz der zivildienstleistenden Person zugunsten von Dritten im Pflichtenheft vorgesehen ist.1
2 Der Einsatzbetrieb schränkt das übertragene Weisungsrecht in zeitlicher, örtlicher und sachlicher Hinsicht sowie bezüglich den begünstigten Dritten ein. Eine vollständige Abtretung des Weisungsrechts an Dritte ist nicht zulässig.2
3 Die Übertragung des Weisungsrechts entbindet den Einsatzbetrieb nicht von seinen Pflichten.
4 Der Einsatzbetrieb trägt die Verantwortung für die Handhabung des Weisungsrechts durch die Dritten sowie für deren Handlungen und Unterlassungen gegenüber der zivildienstleistenden Person.3
5 Er legt der zivildienstleistenden Person dar, inwiefern Dritte ihr Weisungen erteilen dürfen.4
6 Die Dritten dürfen das ihnen übertragene Weisungsrecht nicht auf weitere Personen oder Institutionen übertragen.5
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
Art. 99a1 Weisungsrecht bei Gruppeneinsätzen
(Art. 27 Abs. 5 und 49 ZDG)
1 Bei Gruppeneinsätzen kann der Einsatzbetrieb das Weisungsrecht geeigneten zivildienstleistenden Personen übertragen.
2 Er schränkt das übertragene Weisungsrecht in zeitlicher, örtlicher und sachlicher Hinsicht ein.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
Art. 100 Übertragung von Rechten und Pflichten
(Art. 50 Abs. 1 Bst. a ZDG)
1 Der Einsatzbetrieb, der seine Rechte und Pflichten auf andere Institutionen übertragen will, reicht bei der Vollzugsstelle ein Gesuch ein, das bezüglich jeder der betroffenen Institutionen die Anforderungen von Artikel 87 Absätze 2 und 4 erfüllt.
1bis Die Vollzugsstelle kann das Gesuch der zuständigen kantonalen Arbeitsmarktbehörde und weiteren spezialisierten Institutionen zur Stellungnahme unterbreiten.1
2 Die Vollzugsstelle entscheidet das Gesuch im Rahmen des Anerkennungsentscheids, mit dem Aufgebot oder in Form einer separaten Verfügung.
3 Sie eröffnet ihren Entscheid:
- a.
- dem Einsatzbetrieb;
- b.
- den betroffenen Institutionen;
- c.2
- den Institutionen nach Absatz 1bis, wenn sie eine Stellungnahme abgaben.
- d.
- …3
4 Durch die Zustimmung der Vollzugsstelle werden die begünstigten Institutionen nicht zu anerkannten Einsatzbetrieben.
5 Ansprechpartner der Vollzugsstelle bleibt der Einsatzbetrieb. Er trägt die Verantwortung für die Handhabung der Rechte und Pflichten durch die begünstigten Institutionen sowie für deren Handlungen und Unterlassungen gegenüber den zivildienstleistenden Personen.
6 Die begünstigten Institutionen, auf welche die Rechte und Pflichten übertragen wurden, dürfen diese nicht auf weitere Institutionen übertragen.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
3 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
10. Kapitel: Haftungs- und Strafbestimmungen
Art. 101 Gesuchstellung
(Art. 58 ZDG)
Wer gestützt auf die Haftungsbestimmungen des ZDG einen Schaden geltend macht, reicht das entsprechende Begehren bei der Vollzugsstelle ein.
Art. 102 Dienstpflichtbetrug
(Art. 78 ZDG)
1 Zivildienstpflichtige Personen, welche in der Absicht, sich oder eine andere Person der Erfüllung der Zivildienstpflicht dauernd oder vorübergehend zu entziehen, gegenüber der Vollzugsstelle oder anderen Behörden auf Täuschung berechnete Mittel anwenden, werden mit Busse bestraft.1
2 In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.
1 Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).
11. Kapitel: Arbeitsleistung infolge Militärdienstverweigerung (Art. 81 MStG)
Art. 1031 Zeitraum für die Erbringung der Arbeitsleistung
(Art. 11 ZDG, Art. 81 Abs. 3-5 MStG)
1 Arbeitspflichtige Personen leisten jährlich einen Einsatz.2
2 Arbeitspflichtige Personen, die aus der Armee ausgeschlossen worden sind, erbringen ihre Arbeitsleistung vor dem Eintritt der Vollstreckungsverjährung nach Artikel 57 MStG.
3 Arbeitspflichtige Personen, die nicht aus der Armee ausgeschlossen worden sind, erbringen ihre Arbeitsleistung innert drei Jahren ab Eintritt der Rechtskraft des militärgerichtlichen Urteils.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
Art. 1041 Auf die Arbeitsleistung nicht anwendbare Bestimmungen des ZDG
(Art. 81 Abs. 5 MStG)
Auf arbeitspflichtige Personen finden die Artikel 9 Buchstabe e sowie 10-14 ZDG keine Anwendung.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
Art. 105 Information der Zivilschutzstelle der Wohngemeinde
(Art. 81 Abs. 5 MStG)
1 Die Vollzugsstelle informiert die Zivilschutzstelle der Wohngemeinde über die Aufgebote zur Arbeitsleistung von arbeitspflichtigen Personen, die schutzdienstpflichtig sind.
2 Die Zivilschutzstelle der Wohngemeinde stellt sicher, dass die arbeitspflichtige Person während Einsätzen im Rahmen der Arbeitsleistung nicht zu Schutzdienstleistungen aufgeboten wird.
Art. 1061 Information der kontrollführenden Militärbehörde
(Art. 81 Abs. 5 MStG)
1 Die Vollzugsstelle informiert den Führungsstab der Armee über die Aufgebote zur Arbeitsleistung von arbeitspflichtigen Personen, die nicht aus der Armee ausgeschlossen worden sind.
2 Der Führungsstab der Armee stellt sicher, dass die arbeitspflichtige Person während Einsätzen im Rahmen der Arbeitsleistung nicht zu Militärdienstleistungen aufgeboten wird.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
Art. 1071 Entlassung nach Abschluss der Arbeitsleistung
(Art. 81 Abs. 5 MStG)
Die Vollzugsstelle verfügt die Entlassung der arbeitspflichtigen Person aus der Arbeitsleistung und teilt sie dem Oberauditorat sowie der Zivilschutzstelle der Wohngemeinde beziehungsweise dem Führungsstab der Armee mit.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
Art. 108 Dienstpflichtverletzungen
(Art. 72-78 ZDG)
1 Dienstpflichtverletzungen einer arbeitspflichtigen Person werden nach den Artikeln 72-78 ZDG beurteilt.1
2 Der Richter kann die fehlbare Person von der Arbeitsleistung ausschliessen.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
12. Kapitel: Vollzug
Art. 109 Hilfsmittel
(Art. 79 ZDG)
1 Die Vollzugsstelle stellt die für den Vollzug des Zivildienstes notwendigen Formulare zur Verfügung.
2 Sie kann ihre Verfügungen mit maschinell ausgefertigten Unterschriften versehen.
Art. 1101
1 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
Art. 111 Ermächtigung für Versuche
(Art. 79 ZDG)
1 Das WBF kann, ohne dass diese Verordnung vorgängig angepasst wird, die Vollzugsstelle ermächtigen, folgende Änderungen im Vollzug des Zivildienstes zu erproben:
- a.
- Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Probeeinsätze (Art. 33);
- b.1
- Verlängerung und Verkürzung der Mindestdauer der Einsätze (Art. 37 und 38);
- c.2
- Erweiterung der Möglichkeiten, Einsätze zu leisten, die kürzer als 26 Tagen dauern (Art. 38);
- d.3
- Ermöglichung einer weiteren Aufteilung des langen Einsatzes (Art. 37);
- e.4
- Ausdehnung des Katalogs der Urlaubsgründe sowie der Urlaubsdauer (Art. 71);
- f.5
- Erproben alternativer Möglichkeiten zur Führung der Kontrolldaten nach Artikel 75.
- g.
- …6
2 Es begrenzt die Geltungsdauer der Versuche.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
6 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
Art. 111a1
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2000 (AS 2000 3083). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, mit Wirkung seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
Art. 111b1 Gebühr für Aufgebote von Amtes wegen2
(Art. 46a RVOG)
1 Die Vollzugsstelle erhebt für die Ausstellung eines Aufgebots von Amtes wegen (Art. 31a Abs. 4) eine Gebühr.3
2 Die Gebühr wird nach dem Zeitaufwand berechnet; sie beträgt jedoch höchstens 540 Franken. Pro aufgewendete Stunde werden 90 Franken berechnet.4
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Juni 2006, in Kraft seit 1. Aug. 2006 (AS 2006 2687).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
Art. 111c1 Anwendbarkeit der allgemeinen Gebührenverordnung
(Art. 46a RVOG)
Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20042.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Juni 2006, in Kraft seit 1. Aug. 2006 (AS 2006 2687).
2 SR 172.041.1
13. Kapitel: Übergangsbestimmungen
Art. 1121 Personen, die zu einer Arbeitsleistung verpflichtet wurden
(Art. 83 Abs. 3 ZDG)
1 Personen, die zu einer Arbeitsleistung verpflichtet wurden, erbringen ihre Arbeitsleistung vollständig, unabhängig davon, ob sie die Altersgrenze nach Artikel 11 Absatz 2 ZDG überschritten haben.
2 Artikel 103 kommt zur Anwendung.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
Art. 1131 Zivildiensteinsätze von Personen, die dreissigjährig oder älter sind
(Art. 20 ZDG)
1 Die Vollzugsstelle kann einer zivildienstpflichtigen Person auf deren Gesuch hin das Leisten von jährlichen Zivildiensteinsätzen von 26 Tagen Dauer bewilligen, sofern:
- a.
- sie vor dem 1. Januar 2004 zum Zivildienst zugelassen wurde;
- b.
- sie am 1. Januar 2007 dreissigjährig oder älter war;
- c.
- ihre Restdienstdauer pro verbleibendes Jahr ihrer Zivildienstpflicht durchschnittlich mehr als 26 Zivildiensttage beträgt;
- d.
- sie ihren langen Einsatz nach Artikel 37 oder die Rekrutenschule bestanden hat; und
- e.
- sie glaubwürdig darlegt, dass die Verpflichtung zu längeren Einsätzen für sie, ihre engsten Angehörigen oder ihren Arbeitgeber mit erheblichen Nachteilen verbunden wäre.
2 Ein Gesuch nach Absatz 1 ist bis spätestens am 31. Dezember 2007 schriftlich bei der Vollzugsstelle einzureichen.
3 Artikel 46 Absatz 5 Buchstabe b ist sinngemäss anwendbar.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
Art. 1141 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. Oktober 2008
1 Wer vor dem 1. Januar 2009 mit einer rechtskräftigen Verfügung zum Zivildienst zugelassen worden ist und das 26. Altersjahr vollendet hat, leistet bis Ende 2010 mindestens so viele Zivildiensttage, dass in den Folgejahren bis zum Erreichen der ordentlichen Altersgrenze nach Artikel 11 ZDG im Durchschnitt noch maximal 26 zu leistende Diensttage verbleiben.
2 Vor dem 1. Januar 2009 verfügte Aufgebote und Einsatzplanungen gelten weiterhin. Kann eine Einsatzplanung nicht befolgt werden, so ist ein Gesuch um Dienstverschiebung einzureichen. Die Einsatzplanung gilt, solange die Dienstverschiebung nicht bewilligt ist.
3 Anerkennungen von Einsatzbetrieben im Tätigkeitsbereich der Landwirtschaft gelten bis zum Ablauf der Befristung der Anerkennungsverfügung, der zugesprochenen Kontingente oder der Pflichtenhefte.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
Art. 1151 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 6. März 2009
1 Einsatzbetriebe, die vor dem 1. April 2009 anerkannt worden sind, melden der Vollzugsstelle bis zum 30. Juni 2010:
- a.
- welche Einsätze besondere Anforderungen an den Leumund einer zivildienstpflichtigen Person stellen;
- b.
- welche besonderen Anforderungen, die der Einsatz gemäss Pflichtenheft an die zivildienstleistende Person stellt, durch die Vollzugsstelle überprüft werden sollen.
2 Muss in der Anerkennungsverfügung eines Einsatzbetriebes die Kategorie nach Anhang 2a angepasst werden, so bezahlt der Einsatzbetrieb so lange noch die Abgabe gestützt auf die bisher festgelegte Kategorie, bis die Änderung rechtskräftig ist.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
Art. 1161 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 10. Dezember 2010
Für Einsätze, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 10. Dezember 2010 vereinbart worden sind, gelten die Tarife nach Anhang 2a bisherigen Rechts.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
Art. 1171
1 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
Art. 1181
1 Aufgehoben durch Ziff. IV 41 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).
Art. 118bis1
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215). Aufgehoben durch Ziff. IV 41 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).
Art. 118ter1
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. März 2009, mit Wirkung seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
Art. 118quater1
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2007 (AS 2007 3461). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. März 2009, mit Wirkung seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
Art. 118quinquies1
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008 (AS 2008 4877). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. März 2009, mit Wirkung seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
14. Kapitel: Inkrafttreten
Art. 119 (Art. 84 ZDG)
1 Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von Anhang 3 Ziffer 5 am 1. Oktober 1996 in Kraft.
2 Anhang 3 Ziffer 5 tritt am 1. Januar 1997 in Kraft und ist erstmals auf das Ersatzjahr 1997 anwendbar.
Anhang 11
(Art. 9 Abs. 1 und 3)
Maximale Anzahl zivildienstleistender Personen
pro Einsatzbetrieb
Anzahl Vollzeitstellen pro Einsatzbetrieb | Maximale Anzahl zivildienstleistender Personen | Anzahl Vollzeitstellen pro Einsatzbetrieb | Maximale Anzahl zivildienstleistender Personen |
Bis | Maximum | Bis | Maximum |
1 | 1 | 605 | 20 |
8 | 2 | 665 | 21 |
17 | 3 | 728 | 22 |
29 | 4 | 795 | 23 |
43 | 5 | 864 | 24 |
60 | 6 | 936 | 25 |
80 | 7 | 1011 | 26 |
104 | 8 | 1088 | 27 |
129 | 9 | 1169 | 28 |
158 | 10 | 1253 | 29 |
190 | 11 | 1339 | 30 |
224 | 12 | 1428 | 31 |
262 | 13 | 1520 | 32 |
302 | 14 | 1616 | 33 |
345 | 15 | 1713 | 34 |
392 | 16 | 1814 | 35 |
440 | 17 | 1918 | 36 |
492 | 18 | 2024 | 37 |
547 | 19 | 2134 | 38 |
Bei Betrieben mit mehr als 60 Vollzeitstellen wird die maximale Anzahl zivildienstleistender Personen zudem pro Bereich des Einsatzbetriebes festgelegt. Es gelten dabei die gleichen Regeln wie für den gesamten Einsatzbetrieb.
1 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 23. Juni 2010, in Kraft seit 1. August 2010 (AS 2010 3113).
Anhang 21
(Art. 53 Abs. und 54 Abs. 2)
Anrechnung von arbeitsfreien Tagen (Art. 53 Abs. 3) und
von Abwesenheitstagen infolge von Krankheit oder Unfall
(Art. 54 Abs. 2)
1. | Total der zu leistenden Tage (Gesamt- oder Restdauer): | Anrechenbare arbeitsfreie Tage (Art. 53 Abs. 3): |
1 | 0 | |
2 | 0 | |
3 | 0 | |
4 | 0 | |
5 | 0 | |
6 | 0 | |
7 | 1 | |
8 | 1 | |
9 | 1 | |
10 | 1 | |
11 | 2 | |
12 | 2 | |
13 | 2 | |
14 | 3 | |
15 | 3 | |
16 | 3 | |
17 | 3 | |
18 | 4 | |
19 | 4 | |
20 | 4 | |
21 | 5 | |
22 | 5 | |
23 | 5 | |
24 | 5 | |
25 | 6 | |
2. | Einsatzdauer (in Tagen): | Anrechenbare Abwesenheitstage (Art. 54 Abs. 2): |
1- 3 | 1 | |
4- 8 | 2 | |
9-14 | 3 | |
15-21 | 4 | |
22-29 | 5 | |
1 Fassung gemäss Ziff. III Abs. 1 der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215). Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
Anhang 2a1
(Art. 95 Abs. 1)
Höhe der Abgaben in Abhängigkeit vom Bruttolohn
1. Grundtarif
Kategorie | Vergleichbarer Bruttolohn in Fr.* | Abgabe in % | Tagesansatz in Fr.** |
1 | 0 bis 2624.- | 8.40 | |
2 | 2625.- bis 3149.- | 12 | 10.50 |
3 | 3150.- bis 3674.- | 12 | 12.60 |
4 | 3675.- bis 4199.- | 13 | 15.90 |
5 | 4200.- bis 4724.- | 15 | 21.00 |
6 | 4725.- bis 5249.- | 17 | 26.75 |
7 | 5250.- bis 5774.- | 19 | 33.25 |
8 | 5775.- bis 6299.- | 21 | 40.40 |
9 | 6300.- bis 6824.- | 23 | 48.30 |
10 | 6825.- bis 7349.- | 25 | 56.85 |
11 | 7350.- bis 7874.- | 25 | 61.25 |
12 | 7875.- bis 8399.- | 25 | 65.60 |
13 | ab 8400.- | 70.00 | |
* | Orts- und berufsüblicher Bruttolohn, den der Einsatzbetrieb einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer für eine vergleichbare Tätigkeit bezahlen müsste. | ||
** | Die Abgabe pro Diensttag (Tagesansatz) errechnet sich wie folgt: vergleichbarer Bruttolohn pro Monat mal Prozentsatz der Abgabe geteilt durch 30 Tage. Innerhalb einer Kategorie gilt jeweils ein einheitlicher Tagesansatz, der auf der Basis des tiefsten Lohnes der Kategorie berechnet wird. | ||
2. Zuschläge
Der Tagesansatz erhöht sich pro Diensttag um:
- a.
- 7.20 Franken, wenn der Einsatzbetrieb der zivildienstleistenden Person keine Unterkunft und Verpflegung anbietet;
- b.
- um 3.25 Franken, wenn er ihr nur die Verpflegung anbietet;
- c.
- um 3.95 Franken, wenn er ihr nur die Unterkunft anbietet.
1 Eingefügt durch Ziff. III Abs. 2 der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215). Fassung gemäss Ziff. II der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
Anhang 3
1 SR 824.0
2 SR 172.010
3 SR 321.0
4 SR 510.10
5 SR 851.1
6 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Juni 2006, in Kraft seit 1. Aug. 2006 (AS 2006 2687).
7 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
8 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
9 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
12 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3461).
13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).
