211.432.21

Technische Verordnung des VBS
über die amtliche Vermessung1

(TVAV)

vom 10. Juni 1994 (Stand am 1. Juli 2008)

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport,2

gestützt auf die Artikel 3 Absatz 3, 6a, 26 Absatz 2, 31 Absatz 2, 37 Absatz 3, 51 Absatz 3 und 56 Absatz 4 der Verordnung vom 18. November 19923 über die amtliche Vermessung (VAV),4

verordnet:


1. Titel: Grundsätze und Zuständigkeiten

1. Kapitel: Grundsätze

Art. 1 Arbeitsgrundsatz

Die Vermessungsarbeiten sind nach den Regeln der Kunst und unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit durchzuführen.


Art. 21 Kantonaler Umsetzungsplan

Der kantonale Umsetzungsplan gibt Auskunft über Art, Umfang, Termine und Kosten der Arbeiten der amtlichen Vermessung, insbesondere über:

a.
die Arbeiten der Ersterhebung;
b.
die Arbeiten der Erneuerung;
c.
besondere Anpassungen von aussergewöhnlich hohem nationalem Interesse;
d.
die periodische Nachführung;
e.
den Ersatz von provisorischen Numerisierungen durch eine Ersterhebung oder Erneuerung;
f.
die generelle Kostenschätzung.

1 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2759).


Art. 3 Einteilung in Toleranzstufen

Das Territorium der Eidgenossenschaft wird für die amtliche Vermessung in Gebiete mit folgenden Toleranzstufen (TS) eingeteilt:

TS 1:

Stadtgebiete

TS 2:

Überbaute Gebiete und Bauzonen

TS 3:

Intensiv genutzte Landwirtschafts- und Forstwirtschaftsgebiete

TS 4:

Extensiv genutzte Landwirtschafts- und Forstwirtschaftsgebiete

TS 5:1

Das Sömmerungsgebiet und unproduktive Gebiete


1 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 11. März 2003 (AS 2003 514).


Art. 3bis1 Nummerierungsbereich

Ein Nummerierungsbereich ist Bestandteil eines Identifikatoren-System mit zugeordneter Geometrie, das die Gültigkeitsbereiche eindeutiger Identifikatoren definiert. Die Nummerierungsbereiche werden vom Bund und den Kantonen vergeben.


1 Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 11. März 2003 (AS 2003 514).


2. Kapitel: Zuständigkeiten

Art. 4 Eidgenössische Vermessungsdirektion1

Die Eidgenössische Vermessungsdirektion:2

a.
... 3
b.
entscheidet im Einzelfall über die Befreiung von der Erhebungspflicht nach Artikel 10;
c.4
sorgt für die Verbreitung und Weiterentwicklung des Datenmodells der amtlichen Vermessung insbesondere für die Beschreibungssprache und den Transfermechanismus INTERLIS sowie für die entsprechende Dokumentation (Art. 42);
d.5
entscheidet über die einzureichenden Unterlagen für die einzelnen Leistungen (Art. 111) und für die Anerkennung (Art. 109) sowie die Zusicherung der Abgeltung und deren Auszahlung (Art. 111 und 112);
e.
entscheidet über Teilzahlungen (Art. 112);
f.6
legt die Grundsätze eindeutiger Benutzerschlüssel fest und vergibt die überkantonalen Nummerierungsbereiche (Art. 3bis);
g.7
schliesst mit der zuständigen kantonalen Stelle die Programmvereinbarung ab;
h.8
entscheidet über eine vereinfachte Erhebung nach Artikel 24 Absatz 2.

1 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 11. März 2003 (AS 2003 514).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2759).
3 Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2759).
4 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 11. März 2003 (AS 2003 514).
5 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 11. März 2003 (AS 2003 514).
6 Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 11. März 2003 (AS 2003 514).
7 Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 11. März 2003 (AS 2003 514). Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2759).
8 Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2759).


Art. 5 Kanton

Der Kanton ist zuständig für:1

a.
die Zuordnung der Toleranzstufen im Einzelfall (Art. 3 und 26);
b.
die Festlegung der Anforderungen an die Toleranzstufe 1 (Art. 3 und 25);
c.2
die Beschreibung der kantonalen Erweiterungen zum Datenmodell des Bundes in der Datenbeschreibungssprache INTERLIS (Art. 43);
d.
die Sicherstellung des Datenaustauschs über die amtliche Vermessungsschnittstelle (Art. 44 und 45);
e.
die Genehmigung der Messanordnung und des Messverfahrens für die Informationsebene «Fixpunkte» nach den Artikeln 48 und 52;
f.
den Entscheid über die Behandlung von Differenzen in den Liegenschaftsflächen beim Flächenvergleich nach Artikel 71 und bei der provisorischen Numerisierung;
g.3
die Gewährleistung der Nachführung und Verwaltung der amtlichen Vermessung (Art. 80-88);
h.4
die Ablösung des bestehenden Grundbuchplanes durch einen neuen Grundbuchplan bei einer provisorischen Numerisierung (Art. 91);
i.5
die Bestimmung der bei der provisorischen Numerisierung zu erhebenden Objekte (Art. 95);
j.6
vergibt die kantonsinternen Nummerierungsbereiche (Art. 3bis).

1 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2759).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 11. März 2003 (AS 2003 514).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2759).
4 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 11. März 2003 (AS 2003 514).
5 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 11. März 2003 (AS 2003 514).
6 Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 11. März 2003 (AS 2003 514).


Art. 61

1 Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2759).


Art. 6bis1

1 Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 11. März 2003 (AS 2003 514). Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2759).


2. Titel: Objektkatalog5

1. Kapitel: Objektkatalog und kantonale Erweiterungen6

Art. 71 Datenmodell der amtlichen Vermessung

1 Eine Informationsebene des Objektkatalogs (Art. 6 Abs. 2 VAV) besteht aus einem oder mehreren Themen; ein Thema besteht aus einem oder mehreren Objekten. Die Themen und Objekte der Informationsebenen werden wie folgt festgelegt:

a.
Informationsebene «Fixpunkte»:
1.
Lage- und Höhenfixpunkte der Kategorie 1 (LFP1, HFP1),
2.
Lage- und Höhenfixpunkte der Kategorie 2 (LFP2, HFP2),
3.
Lage- und Höhenfixpunkte der Kategorie 3 (LFP3, HFP3);
b.
Informationsebene «Bodenbedeckung»:
1.
Gebäude,
2.
befestigte Flächen, unterteilt in: Strasse/Weg, Trottoir, Verkehrsinsel, Bahn, Flugplatz, Wasserbecken sowie übrige befestigte Flächen,
3.
humusierte Flächen, unterteilt in: Acker/Wiese/Weide, Intensivkulturen (weiter unterteilt in Reben und übrige Intensivkulturen), Gartenanlage, Hoch-/Flachmoor sowie übrige humusierte Flächen,
4.
Gewässer, unterteilt in: stehendes Gewässer, fliessendes Gewässer, Schilfgürtel,
5.
bestockte Flächen, unterteilt in: geschlossener Wald, bestockte Weide bzw. Wytweide (weiter unterteilt in «dicht bestockte Weide» und «offen bestockte Weide» ) sowie übrige bestockte Flächen,
6.
vegetationslose Flächen, unterteilt in: Fels, Gletscher/Firn, Geröll/Sand, Abbau/Deponie sowie übrige vegetationslose Flächen;
c.
Informationsebene «Einzelobjekte»: Mauer, unterirdisches Gebäude, übriger Gebäudeteil, eingedoltes Gewässer, wichtige Treppe, Tunnel/Unterführung/Galerie, Brücke/Passerelle, Bahnsteig, Brunnen, Reservoir (sofern kein Gebäude), Pfeiler, Unterstand, Silo/ Turm/Gasometer (sofern kein Gebäude), Hochkamin, Denkmal, Mast/ Antenne, Aussichtsturm, Uferverbauung, Schwelle, Lawinenverbauung, massiver Sockel, Ruine/archäologisches Objekt, Landungssteg, einzelner Fels, schmale bestockte Fläche, Rinnsal, schmaler Weg, Hochspannungsfreileitung, oberirdische Druckleitung von Wasserkraftanlagen, Bahngeleise, Luftseilbahn, Gondelbahn/Sesselbahn, Materialseilbahn, Skilift, Fähre, Grotte/Höhleneingang, Achse, wichtiger Einzelbaum, Bildstock/Kruzifix, Quelle, Bezugspunkt öffentlicher Institutionen sowie weitere Einzelobjekte;
d.
Informationsebene «Höhen»: flächendeckendes digitales Terrainmodell (DTM);
e.
Informationsebene «Nomenklatur»: Flurname, Ortsname, Geländename;
f.
Informationsebene «Liegenschaften»:
1.
Liegenschaft,
2.
selbstständiges und dauerndes Recht,
3.
Bergwerk,
4.
Grenzpunkt;
g.
Informationsebene «Rohrleitungen»:
1.
Ölleitung, Gasleitung sowie weitere Leitungen, die dem Rohrleitungsgesetz vom 4. Oktober 19632 unterstehen,
2.
Signalpunkte zur Kennzeichnung der Lage der Leitungen;
h.
Informationsebene «Hoheitsgrenzen»:
1.
Gemeindegrenzen, einschliesslich Hoheitsgrenzpunkte,
2.
Bezirksgrenzen,
3.
Kantonsgrenzen,
4.
Landesgrenze;
i.
Informationsebene «dauernde Bodenverschiebungen»: dauernde Bodenverschiebungen im Sinne von Artikel 660a des Zivilgesetzbuchs3;
j.
Informationsebene «Gebäudeadressen»: Gebäudeadressen gemäss Schweizer Norm SN 612040 (Ausgabe 2004-6)4;
k.
Informationsebene «administrative Einteilungen»:
1.
Nummerierungsbereiche,
2.
Planeinteilungen,
3.
Toleranzstufeneinteilung,
4.
Planrahmen: Angaben für die Beschriftung des Plans für das Grundbuch.

2 Für die verbindliche Beschreibung der Objekte und ihrer Attribute mit den für den Datenaustausch notwendigen Informationen gilt das Datenmodell im Anhang A.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2759).
2 SR 746.1
3 SR 210
4 Der Text der Norm kann bezogen werden bei der Schweizerischen Normenvereinigung (SNV).


Art. 81 Spezielle Bedingungen für einzelne Objekte

1 Projektierte Objekte der Informationsebenen «Bodenbedeckung» und «Liegenschaften» sowie des Themas «Gemeindegrenzen» sind Bestandteile des Objektkataloges der amtlichen Vermessung. Für projektierte Gebäude wird zudem die Informationsebene «Gebäudeadressen» geführt. Die Kantone regeln das Meldewesen.2

2 Wo HFP3 vorhanden sind, kann auf die Höhenbestimmung der LFP3 verzichtet werden.

3 Objekte der Informationsebenen «Einzelobjekte» und «Rohrleitungen» sind entsprechend ihrer Ausgestaltung als Flächen-, Linien- oder Punktobjekt zu unterscheiden.

4 Ausgewählte, qualifizierte Einzelpunkte können in den Informationsebenen «Bodenbedeckung», «Einzelobjekte» oder «Rohrleitungen» eingegliedert werden.

5 Attribute, die vom Kanton festgelegt werden müssen, sind im Anhang A mit «Vergabe durch Kanton» bezeichnet.

6 Liegenschaften und Hoheitsgrenzen müssen durch Grenzpunkte oder Hoheitsgrenzpunkte definiert sein.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 11. März 2003 (AS 2003 514).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2759).


Art. 91 Kantonale Erweiterungen des Datenmodells des Bundes

1 Als Erweiterungen nach Artikel 10 VAV können die Kantone unter anderem weitere Informationsebenen, weitere Unterteilungen der Objekte nach Anhang A oder weitere Attribute der Objekte nach Anhang A festlegen.

2 Erweiterungen sind so weit zulässig, als sie die Anforderungen des Datenmodells des Bundes nicht verletzen und mit den Festlegungen des Departements bezüglich der normierten Datenbeschreibungssprache und der amtlichen Vermessungsschnittstelle (AVS) nach Artikel 6bis Absatz 2 VAV kompatibel sind.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 11. März 2003 (AS 2003 514).


2. Kapitel: Definitionen und Detaillierungsgrad

1. Abschnitt: Erhebungsvoraussetzungen

Art. 10 Erhebungskriterien

1 Objekte nach Artikel 7 sind zu erheben, wenn sie:

a.
einer Bewilligungs- oder öffentlichen Auflagepflicht unterstehen;
b.
wichtige Funktionen erfüllen und für eine Vielzahl von Benutzern wichtige Informationen liefern; oder
c.
im Gelände als wichtige Orientierungshilfe dienen.

2 In begründeten Fällen kann die Eidgenössische Vermessungsdirektion1 Objekte nach Absatz 1 Buchstabe a von der Erhebungspflicht befreien.

3 Für Objekte, die den Kriterien nach Absatz 1 nicht entsprechen, gelten die Artikel 13-23.


1 Ausdruck gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2759). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.


Art. 11 Geometrische Voraussetzungen

1 Als linienförmige geometrische Elemente sind der Kreisbogen und die Gerade zugelassen.

2 Kreisbogen und Gerade von gleichen Objekten dürfen sich wie folgt überschneiden:

a.

innerhalb der Informationsebene «Bodenbedeckung»:

  5 cm;

b.1

innerhalb der Informationsebene «Einzelobjekte»:

  5 cm;

c.

innerhalb der Informationsebene «Nomenklatur»:

20 cm;

d.

innerhalb der Informationsebene «Liegenschaften»:

  5 cm;

e.2

innerhalb der Informationsebene «Hoheitsgrenzen»:

  5 cm;

f.3

innerhalb der Informationsebene «dauernde Bodenverschiebungen»:

20 cm;

g.4

innerhalb der Informationsebene «Gebäudeadressen»:

50 cm;

h.5

innerhalb der Informationsebene «administrative Einteilungen»:

20 cm.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 11. März 2003 (AS 2003 514).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2759).
3 Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2759).
4 Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2759).
5 Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2759).


Art. 12 Zusammenlegung von Linien

1 Linien von verschiedenen Objekten aus verschiedenen Informationsebenen dürfen bei der Erhebung zusammengelegt werden, wenn sie innerhalb des dreifachen Genauigkeitswertes nach Artikel 29 liegen.

2 Linien der Informationsebene «Liegenschaften» und Linien der Informationsebenen «Bodenbedeckung» und «Einzelobjekte», die im Gelände aus exakt definierten Punkten bestehen, dürfen nicht zusammengelegt werden.1


1 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 11. März 2003 (AS 2003 514).


2. Abschnitt: Informationsebene «Bodenbedeckung»

Art. 13 Minimalfläche

1 Zu erheben sind Flächen, die ungefähr folgende Mindestgrösse aufweisen:

a.

TS 2

>100 m2

b.

TS 3

>1000 m2

c.

TS 4 und 5

>2500 m2

2 Vorbehalten bleiben die Artikel 14 Absatz 2 und 21.


Art. 141 Gebäude

1 Als Gebäude gelten:

a.
Gebäude im Sinne von Artikel 3 der Verordnung vom 31. Mai 20002 über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister;
b.
weitere auf Dauer angelegte, mit dem Boden fest verbundene überdachte Bauten, die einem bestimmten Zweck dienen.

2 Die Gebäudefläche wird durch die Hauptfassadenteile mit der jeweils äusseren grössten vertikalen Fläche gebildet. Fassadenversetzungen von mehr als 10 cm in den TS 2 und 3 und mehr als 50 cm in den TS 4 und 5 sind zu erheben. Einzelheiten entlang von Fassaden sind zu erheben, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a.
Vor- und Rücksprünge, Pfeiler von mehr als 50 cm in den TS 2 und 3 und mehr als 100 cm in den TS 4 und 5;
b.
Auskragungen, Erker, Vorbauten von mehr als 50 cm in der TS 2 und mehr als 100 cm in den TS 3, 4 und 5.

1 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2759).
2 SR 431.841


Art. 15 Befestigte Flächen

Als befestigt gelten künstlich hergerichtete Flächen, insbesondere asphaltierte, betonierte, bekieste, gemergelte oder mit Steinen oder Platten belegte Flächen. Bei den befestigten Flächen werden insbesondere folgende Objekte unterschieden:

a.1
Objekt «Strasse/Weg»: Flächen mit Erschliessungsfunktionen für den Fussgänger- und/oder den Fahrzeugverkehr, wie Strassen (eingeschlossen Parkstreifen), Flurwege, Waldwege, Walderschliessungsstrassen, weitere Wege (mit verdichteter Bodenfläche) von öffentlichem Interesse und deren Abschlüsse wie Rinnsteine und Stellsteine;
abis.2
Objekt «Trottoir»: Fläche mit Erschliessungsfunktion für den Fussgänger;
ater.3
Objekt «Verkehrsinsel»: Fläche mit Verkehrsleitfunktion;
b.
Objekt «Bahn»: Das gesamte Geleisegebiet bis zum Übergang in andere Bodenbedeckungsarten, eingeschlossen die Kofferung, die mit Schotter, Kies oder Sand belegten Flächen und die Bahnsteige, die zwischen oder neben den Geleisen liegen;
c.
Objekt «Flugplatz»: Künstlich befestigte Pisten, Rollwege und Abstellflächen für Flugzeuge;
d.
Objekt «Wasserbecken»: Die künstlichen Anlagen samt Umrandung, insbesondere Schwimm- und Sprungbecken öffentlicher Badeanstalten, Bassins (auf öffentlichem und privatem Grund), Klärbecken von Abwasserreinigungsanlagen, Feuerweiher;
e.
Objekt «übrige befestigte Flächen»: Alle Flächen, die die Anforderungen nach dem ersten Absatz dieser Bestimmung erfüllen, keine Objekte nach den Buchstaben a-d dieser Bestimmung sind und die Minimalfläche nach Artikel 13 übersteigen, insbesondere die dem Fahrzeugverkehr dienenden Parkplätze, Verkehrserschliessungen zu Gebäuden, Abstell-, Rast- und Vorplätze oder Sportanlagen.

1 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2759).
2 Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2759).
3 Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2759).


Art. 16 Humusierte Flächen

1 Humusierte Flächen umfassen den gewachsenen Boden ohne die bestockten Flächen.

2 Zum Objekt «übrige Intensivkulturen» gehören insbesondere Obstkulturen oder Gärtnereien.

3 Zum Objekt «Gartenanlagen» gehören insbesondere Freizeitgärten, Parkanlagen, Kinderspielplätze, Gebüsche, Gartenbestockungen, Gartengebüsche, Rasen, Hausumschwung.

4 Zum Objekt «übrige humusierte Fläche» gehören insbesondere Grünstreifen bei Verkehrsanlagen oder Bachborde.


Art. 17 Gewässer

1 Gewässer umfassen alle Wasserflächen ohne die künstlichen Wasserbecken.

2 Zum Objekt «fliessendes Gewässer» gehören insbesondere Flüsse, Bäche und Kanäle, und zum Objekt «stehendes Gewässer» gehören insbesondere Seen und Weiher. Geometrisch werden diese in der Regel bei unbefestigten Ufern nach der an der Bodenbeschaffenheit erkennbaren Abgrenzung und bei befestigten Ufern nach der Befestigung abgegrenzt. Angrenzende Uferbefestigungen sind ihren Bodenbedeckungsarten zuzuordnen.

3 Zum Objekt «Schilfgürtel» gehören die mit Schilf bedeckten Flächen, die den Übergang zwischen dem offenen Gewässer und der landseitigen Bodenbedeckung bilden. In der Gewässerfläche stehende isolierte Schilfbestände werden nicht erhoben.


Art. 18 Bestockte Flächen

1 Bestockte Flächen umfassen den Wald im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 19911 über den Wald (Waldgesetz, WaG).

2 Flächen, für die eine Aufforstungspflicht besteht (Art. 2 Abs. 2 Bst. c WaG), gelten als projektierte Objekte.

3 Die geometrische Abgrenzung des Waldes hat bei Bedarf mit den zuständigen Forstorganen zu erfolgen.

4 Grossflächige Windschutzhecken im nicht überbauten Gebiet sind als bestockte Flächen zu erheben.

5 Als Objekt «bestockte Weide» (Wytweide) gelten Flächen nach Artikel 2 der Waldverordnung vom 30. November 19922.3

6 Die Fläche des Objekts «bestockte Weide» wird rein kartografisch in die Objekte «dicht bestockte Weide» und «offen bestockte Weide» unterteilt.4

7 Zum Objekt «übrige bestockte Flächen» gehören Weidwälder, Bestockungen von Ufer- und Bachzonen, die Mischzonen zwischen Wald und Weide, Fels oder Geröll sowie Übergangszonen bei der klimatischen Waldgrenze, sofern die Flächen nicht den Objekten «geschlossener Wald» oder «bestockte Weide» zugeordnet werden können.5


1 SR 921.0
2 SR 921.01
3 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2759).
4 Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2759).
5 Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2759).


Art. 19 Vegetationslose Flächen

1 Als vegetationslos gelten die land- und forstwirtschaftlich nicht nutzbaren Flächen.

2 Zum Objekt «übrige vegetationslose Flächen» gehören die Mischzonen zwischen Gras und Fels/Geröll, insbesondere verbuschte Flächen, verfelste Flächen, Übergangszonen bei der klimatischen Pflanzengrenze.


3. Abschnitt: Informationsebene «Einzelobjekte»7

Art. 201 Verhältnis zur Informationsebene «Bodenbedeckung»

Die Informationsebene «Einzelobjekte» umfasst Objekte, die Merkmale der Bodenbedeckung enthalten, aufgrund ihrer Eigenschaft oder Ausdehnung aber keine oder nur eine unwesentliche flächenmässige Bedeutung haben.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 11. März 2003 (AS 2003 514).


Art. 21 Objekte

Der Informationsebene «Einzelobjekte» sind Objekte insbesondere zuzuordnen, wenn:1

a.
sie nicht als Gebäude nach Artikel 14 gelten, beispielsweise unterirdische Gebäude, Erker oder Balkone;
b.
die Abgrenzung als Fläche nicht eindeutig möglich ist oder die Aufnahme als Flächenobjekt einen unverhältnismässigen Aufwand bringen würde, beispielsweise bei Rinnsalen, Trampelpfaden, unregelmässig verlaufenden Fusswegen und Bachläufen oder Bergbächen;
c.
sie linienhaft ausgeprägt sind, beispielsweise Geleiseachsen; oder
d.
sie im Plan für das Grundbuch durch Symbole dargestellt werden, beispielsweise wichtige Einzelbäume.

1 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 11. März 2003 (AS 2003 514).


4. Abschnitt: Informationsebene «Höhen»

Art. 221 Begriff und Inhalt

1 Die Informationsebene «Höhen» wird durch ein DTM gebildet.

2 Die Daten aus dem DTM müssen im 2-Meter-Gitter abgegeben werden können.

3 Der Referenzpunkt des 2-Meter-Gitters hat folgende Landeskoordinaten:

a.
im Bezugsrahmen LV03 y = 600 000.00 m (Rechtswert) und x = 200 000.00 m (Hochwert);
b.
im Bezugsrahmen LV95 E = 2 600 000.00 m (Rechtswert) und N = 1 200 000.00 m (Hochwert).

4 Die Kantone können die Daten zusätzlich in anderer aus dem DTM abgeleiteter Form anbieten.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2759).


Art. 231

1 Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2759).


3. Kapitel: Genauigkeit und Zuverlässigkeit

1. Abschnitt: Toleranzen

Art. 24 Grundsatz

1 Die Genauigkeits- und Zuverlässigkeitsanforderungen richten sich nach den Toleranzstufen.

2 Über Gebiete mit sehr geringem Bodenwert und von beträchtlicher Ausdehnung, für die eine toleranzstufengemässe Genauigkeit und Zuverlässigkeit nicht erforderlich ist, kann mit Zustimmung der Eidgenössischen Vermessungsdirektion eine vereinfachte Erhebung durchgeführt werden.1


1 Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2759).


Art. 25 Mindestanforderung der TS 1

1 Die Anforderungen der TS 1 (Stadtgebiete) müssen mindestens diejenigen der TS 2 erfüllen.

2 Artikel 28 bleibt vorbehalten.


Art. 261 Zuordnung

1 Der Kanton ordnet die TS im Einzelfall zu.

2 Er bezeichnet die Gebiete nach Artikel 24 Absatz 2.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2759).


2. Abschnitt: Genauigkeit

Art. 27 Grundsatz

Die Anforderungen an die Genauigkeit der Punkte der amtlichen Vermessung sind als mittlere Fehler (Standardabweichungen) definiert und beziehen sich auf die Anschlusspunkte. Sie gelten für Neuberechnungen.


Art. 281 Informationsebene «Fixpunkte»

1 Die absolute Lagegenauigkeit (grosse Halbachse der Konfidenzellipse [mittlere Fehlerellipse MFA, 1 Sigma] in cm) beträgt:

Punktkategorie

TS1

TS2

TS3

TS4

TS5

LFP2

3

  3

  3

  8

    8

LFP3

*

  5

  5

10

  10

HFP 1/2/3**

*

10

20

50

100

*

gemäss kantonalen Vorschriften, mindestens aber wie TS2

**

gemäss Genauigkeitsanforderungen für die Informationsebenen «Bodenbedeckung» und «Einzelobjekte»

2 Die Höhengenauigkeit (Standardabweichung [mittlerer Fehler, 1 Sigma] für die Höhe MFH in cm) beträgt:

Punktkategorie

TS1

TS2

TS3

TS4

TS5

LFP2

4,5

4,5

4,5

12

12

LFP3**

*

7,5

7,5

15

15

HFP2 (nivelliert)

*

0,5

0,5

-

-

HFP2 (GNSS)

3,0

3,0

4,0

  5,0

-

HFP3

*

0,5

-

-

-

*

gemäss kantonalen Vorschriften, mindestens aber wie TS2

**

sofern keine HFP3 vorhanden sind

3 Die erreichten Genauigkeiten sind rechnerisch nach der Methode der kleinsten Quadrate nachzuweisen. Sie dürfen die Werte nach den Absätzen 1 und 2 nicht überschreiten.

4 Als Toleranzwert für die Beurteilung einzelner Koordinaten- resp. Höhenwidersprüche gilt der dreifache Betrag der Werte nach den Absätzen 1 und 2.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2759).


Art. 29 Informationsebenen «Bodenbedeckung» sowie «Einzelobjekte»1

1 Die Lagegenauigkeit (Standardabweichung in cm) beträgt für einen im Gelände exakt definierten Punkt, insbesondere Gebäudeecke, Mauerpunkt:

TS2

TS3

TS4

TS5

10

20

50

100

2 Bei Objekten, die im Gelände nicht genau festgelegt werden können, entspricht die Lagegenauigkeit der Feststellungsgenauigkeit.2

3 Die Lagegenauigkeit a priori der Mess- und Berechnungsmethode ist nachzuweisen.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 11. März 2003 (AS 2003 514).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2759).


Art. 301 Informationsebene «Höhen»

1 In den Gebieten bis 2000 m über Meer der TS 2-4 beträgt die Höhengenauigkeit des DTM für im Gelände genau definierte Terrains, beispielsweise Strassen: 80 cm (Standardabweichung 1ó).

2 In den Gebieten bis 2000 m über Meer der TS 2-4 beträgt die Höhengenauigkeit des DTM für im Gelände nicht genau definierte Terrains, beispielsweise steile Terrains oder Waldböden: 200 cm (Standardabweichung 1ó).

3 In den Gebieten über 2000 m über Meer und in den Gebieten der TS 5 beträgt die Höhengenauigkeit des DTM: 10 m (Standardabweichung 1ó).

4 Die Differenz zwischen einer direkt gemessenen Höhe und dem entsprechenden, aus dem DTM abgeleiteten Wert darf höchstens den dreifachen Betrag der Standardabweichung nach den Absätzen 1-3 aufweisen.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2759).


Art. 31 Informationsebenen «Liegenschaften» und «Rohrleitungen»

1 Die Lagegenauigkeit (Standardabweichung in cm) beträgt für einen im Gelände exakt definierten Punkt:

TS2

TS3

TS4

TS5

3.5

7

15

35

2 Die Lagegenauigkeit (Standardabweichung in cm) beträgt für einen im Gelände nicht exakt definierten Grenzpunkt längs Strassenrändern, Bachufern, Kreten, usw.:

TS2

TS3

TS4

TS5

20

35

75

150

3 Die Genauigkeit der Mess- und Berechnungsmethode und die a posteriori erreichte Lagegenauigkeit sind für jeden Punkt rechnerisch nachzuweisen.

4 Als Toleranzgrenze für die Beurteilung einzelner Widersprüche gilt die dreifache Standardabweichung, welche sich aus den Absätzen 1 oder 2 ergeben.


Art. 321 Informationsebene «Hoheitsgrenzen»2

Für die Hoheitsgrenzen gelten die gleichen Genauigkeitsanforderungen wie für die Informationsebene «Liegenschaften».


1 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 11. März 2003 (AS 2003 514).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2759).


3. Abschnitt: Zuverlässigkeit

Art. 331 Grundsatz

1 Messungen und Berechnungen sind so durchzuführen, dass jeder einzelne Punkt durch unabhängige überschüssige Bestimmungsstücke genügend vor groben Fehlern geschützt ist.

2 Zum Schutz vor systematischen Fehlern müssen die Instrumente periodisch geprüft und geeicht werden.

3 Die Zuverlässigkeit ist für alle Punkte der Informationsebenen «Fixpunkte» (ohne Lagegenauigkeit der HFP), «Liegenschaften» und «Hoheitsgrenzen» sowie für Einzelpunkte nach Artikel 8 Absatz 4 nachzuweisen.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2759).


Art. 34 Informationsebene «Fixpunkte»

Die äussere Zuverlässigkeit jedes einzelnen Punktes ist durch geeignete statistische Kenngrössen nachzuweisen. Verfälschungen der Ergebnisse durch nicht erkennbare grobe Fehler dürfen den dreifachen Wert für die in Artikel 28 festgelegte Lage- bzw. Höhengenauigkeit nicht überschreiten.


Art. 35 Informationsebene «Liegenschaften»

Die äussere Zuverlässigkeit jedes einzelnen Punktes ist durch geeignete Kenngrössen nachzuweisen. Verfälschungen der Ergebnisse durch nicht erkennbare grobe Fehler dürfen den fünffachen Wert für die in Artikel 31 Absätze 1 und 2 festgelegte Lagegenauigkeit nicht überschreiten.


Art. 361 Informationsebene «Hoheitsgrenzen»2

Für die Hoheitsgrenzen gelten die gleichen Anforderungen wie für die Informationsebene «Liegenschaften».


1 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 11. März 2003 (AS 2003 514).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2759).


4. Kapitel: Erneuerung

Art. 37 Grundsätze

1 Die Erneuerung dient dazu, aus definitiv anerkannten Vermessungen alter Ordnung die Bestandteile der amtlichen Vermessung neuer Ordnung zu erstellen.

2 Es sind alle brauchbaren Bestandteile der Vermessung alter Ordnung beizuziehen und zu verwenden und nach den Vorschriften dieser Verordnung zu ergänzen und zu aktualisieren.

3 Die Bestimmungen über Definitionen und Detaillierungsgrad (Art. 10-23) sowie über die Genauigkeit und Zuverlässigkeit (Art. 27-36) sind unter Vorbehalt der Artikel 38-41 einzuhalten.


Art. 38 Informationsebene «Fixpunkte»

1 Die Einhaltung der Genauigkeits- und Zuverlässigkeitsanforderungen nach neuer Ordnung muss aufgrund der vorhandenen Unterlagen des anerkannten Vermessungswerks nachgewiesen werden können. Andernfalls sind ergänzende Messungen und Berechnungen durchzuführen.

2 Fehlende Attribute sind zu ergänzen.

3 Die Dichte der bestehenden Fixpunkte ist den Anforderungen nach Artikel 49 anzupassen. Fehlende oder beschädigte Fixpunktzeichen sind wiederherzustellen, soweit sie übernommen werden. Sekundäre Fixpunktzeichen sind anzubringen, soweit sie notwendig sind.

4 Bei der etappenweisen Erneuerung der Informationsebenen sind diejenigen Fixpunkte zu erneuern, die für die Erneuerung der Daten der Etappe und deren Nachführung notwendig sind.


Art. 39 Informationsebene «Liegenschaften»

1 Die Einhaltung der Genauigkeits- und Zuverlässigkeitsanforderungen nach neuer Ordnung kann aufgrund der vorhandenen Unterlagen des anerkannten Vermessungswerks nachgewiesen werden. Als Unterlagen dienen insbesondere Feldbücher, Feldblätter, Berechnungen, Handrisse und Grundbuchpläne.

2 Fehlende oder beschädigte Grenzpunktzeichen müssen nicht wiederhergestellt werden.


Art. 40 Informationsebenen «Bodenbedeckung» und «Einzelobjekte»1

1 Fehlende Objekte sind zu ergänzen, überflüssige zu entfernen.

2 Zur Ergänzung dienen vorhandene aktuelle Unterlagen des anerkannten Vermessungswerks sowie weitere geeignete Unterlagen, beispielsweise Luftbilder oder Ausführungspläne.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 11. März 2003 (AS 2003 514).


Art. 41 Informationsebene «Nomenklatur»

1 Wird die Nomenklatur überarbeitet, so ist das Vorgehen mit der Nomenklaturkommission zu vereinbaren.

2 Wird die Nomenklatur anlässlich der Erneuerung nicht überarbeitet, so werden die im Zeitpunkt der Erneuerung gültigen, von der Nomenklaturkommission bereits früher genehmigten Nomenklaturen übernommen.


3. Titel: Normierte Datenbeschreibung der amtlichen Vermessung und AVS8

1. Kapitel:9 Allgemeines

Art. 42 Definition

1 Zur Beschreibung des Datenmodells der amtlichen Vermessung dient die Beschreibungssprache INTERLIS gemäss den Schweizer Normen SN 612030 (Ausgabe 1998) und SN 612031 (Ausgabe 2006)1.2

2 Die AVS wird definiert durch das in INTERLIS beschriebene Datenmodell der amtlichen Vermessung (Anhang A) sowie die Beschreibung des entsprechenden Transferformats anhand des INTERLIS-Compilers.


1 Der Text der Norm kann bezogen werden bei der Schweizerischen Normenvereinigung (SNV).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2759).


Art. 43 Kantonale Erweiterungen des Datenmodells des Bundes

Der Kanton hat seine Erweiterungen in der Datenbeschreibungssprache INTERLIS zu beschreiben.


2. Kapitel: Datenaustausch

Art. 44 Grundsatz

1 Wer Daten von der amtlichen Vermessung beziehen will, hat das Recht, sie über die AVS zu erhalten.

2 Wer Daten für die amtliche Vermessung liefert, hat das Recht, dass sie über die AVS übernommen werden.

3 Für den Datenaustausch sind die Medien, die Zeichensätze und die Protokolle zu vereinbaren.


Art. 45 AVS-Tauglichkeit

1 Die Informatiksysteme, die für den Datenaustausch in der amtlichen Vermessung eingesetzt werden, müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

a.
Daten von der AVS übernehmen können;
b.
Daten auf die AVS liefern können; und
c.
Daten von der AVS übernehmen und bearbeitet wieder auf die AVS liefern können.

2 ...1


1 Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2759).


4. Titel: Fixpunkte

1. Kapitel: Allgemeines

Art. 46 Definition

1 Fixpunkte sind Anschlusspunkte der amtlichen Vermessung, die durch Messungen und Ausgleichungsverfahren im Bezugssystem der schweizerischen Landesvermessung bestimmt und im Feld durch Fixpunktzeichen dauerhaft und eindeutig gekennzeichnet sind.

2 Fixpunkte sind nach Lage und/oder Höhe bestimmt.


Art. 47 Gliederung

1 Die Fixpunkte gliedern sich einerseits in solche der Landesvermessung und andererseits in solche der amtlichen Vermessung. In der Regel werden von den Lagefixpunkten (LFP) die Lage-Koordinaten und die Meereshöhe, von den Höhenfixpunkten (HFP) die Meereshöhe, mit geringer Genauigkeit auch die Lage-Koordinaten bestimmt.

2 Die Lagefixpunkte gliedern sich in solche der Landesvermessung (Kategorie 1: LFP1) und solche der amtlichen Vermessung (Kategorie 2: LFP2 und Kategorie 3: LFP3).

3 Die Höhenfixpunkte gliedern sich in solche der Landesvermessung (Kategorie 1: HFP1) und solche der amtlichen Vermessung (Kategorie 2: HFP2 und Kategorie 3: HFP3).

4 Weitere, nicht dauerhaft gekennzeichnete Punkte, die für Detailaufnahmen, Absteckungen und Netzversteifungen notwendig sind, müssen den gleichen Bestimmungsanforderungen genügen wie die LFP.


Art. 48 Zuständigkeiten

1 Das Bundesamt für Landestopographie ist zuständig für die Ersterhebung, die Erneuerung und die Nachführung der Fixpunkte der Kategorie 1 sowie die Verifikation der Fixpunkte der Kategorie 2.1

2 Der Kanton ist zuständig für die Ersterhebung, die Erneuerung und die Nachführung der Fixpunkte der Kategorien 2 und 3 sowie für die Verifikation der Fixpunkte der Kategorie 3.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 11. März 2003 (AS 2003 514).


2. Kapitel: Dichte und Messanordnung

Art. 49 Dichte der Lagefixpunkte

1 Die Anzahl der Lagefixpunkte pro Quadratkilometer richtet sich nach den Bedürfnissen der Nachführung im Rahmen folgender Richtwerte:

Gebietstyp

LFP3/km2 (inkl. LFP2)

Durchschnittlicher Punktabstand (gerundete Werte)1

TS 1

150

100 m

TS 2

  70

150 m

TS 3

  20

250 m

TS 4

  10

400 m

TS 5

    2

850 m

2 Die Punktdichte ist klein zu halten und soll höchstens 0.5 LFP1 und LFP2 pro Quadratkilometer betragen.2

3 In Gebieten mit bestehendem Fixpunktnetz ist die Punktdichte im Rahmen der Nachführung den Richtwerten nach Absatz 1 anzupassen.


1 Bei angenommener homogener Verteilung in einem Quadratmuster.
2 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2759).


Art. 501 Dichte der Höhenfixpunkte

1 Der Kanton legt die notwendige Dichte der HFP2 und HFP3 im Einzelfall fest.

2 Er erstellt bei Bedarf die notwendigen HFP2.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2759).


Art. 51 Messanordnung

1 Messungen sind so anzuordnen, dass die Anforderungen an Genauigkeit und Zuverlässigkeit (Art. 28 und 34) eingehalten werden.

2 Bestehende benachbarte Fixpunkte sind in die Messanordnung einzubeziehen (Prinzip der Nachbarschaft).

3 Die Messanordnungen müssen so konzipiert werden, dass die Anschlusspunkte in Bezug auf Lage-Koordinaten und Meereshöhen kontrolliert sind.1


1 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 11. März 2003 (AS 2003 514).


Art. 52 Genehmigung

Bei der Ersterhebung und der Erneuerung muss die Messanordnung durch die nach Artikel 48 zuständige Stelle genehmigt werden.


3. Kapitel: Anbringen der Zeichen

Art. 531

1 Jeder Fixpunkt muss vor Messbeginn im Feld an einem möglichst stabilen Standort errichtet und dauerhaft gekennzeichnet werden.

2 Bei den LFP2 und den HFP2 müssen Punktprotokolle erstellt werden.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2759).


4. Kapitel: Auswertungen

Art. 54 Mathematisches Modell

1 Die Berechnung erfolgt nach der Methode der kleinsten Quadrate.

2 Jede Messung muss mit einem realistischen mittleren Fehler a priori versehen werden.

3 Nach erfolgter Überprüfung gelten die Anschlusspunkte (Lage/Höhe) als fehlerlos.


Art. 55 Test der Messungen

1 Es ist der Nachweis zu erbringen, dass bei zwangsfreier Netzlagerung die standardisierten Verbesserungen den vorgegebenen Grenzwert nicht überschreiten.

2 Als Grenzwert für die standardisierte Verbesserung gilt der Wert 3.5. Das Irrtumsrisiko zweiter Art beträgt 5 Prozent.


Art. 56 Qualitätsnachweis

1 Für jeden Punkt muss in der definitiven Ausgleichung der Nachweis erbracht werden, dass die Genauigkeits- und Zuverlässigkeitsanforderungen eingehalten werden.

2 Das Ausgleichungsprogramm muss, in Abhängigkeit der Punktkategorie und der Toleranzstufe, eine Statistik der erreichten Genauigkeits- und Zuverlässigkeitswerte liefern. Werte, die ausserhalb der Toleranz liegen, müssen speziell gekennzeichnet werden.


5. Kapitel: Meldedienst und periodische Nachführung

Art. 57 Meldedienst

1 Das Bundesamt für Landestopographie meldet den Kantonen die an Fixpunkten der Kategorie 1 vorgenommenen Änderungen.

2 Festgestellte Schäden oder Gefährdungen von Fixpunkten der Kategorie 1 sind durch die Kantone dem Bundesamt für Landestopographie zu melden.

3 Die Kantone melden dem Bundesamt für Landestopografie die an Fixpunkten der Kategorie 2 vorgenommenen Änderungen.1

4 Die Vermessungsfachleute sind verpflichtet, Beschädigungen, Veränderungen und Gefährdungen von Fixpunkten der Kategorien 1 und 2 der Vermessungsaufsicht zu melden.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2759).


Art. 58 Periodische Nachführung

Zur Nachführung gehört eine periodische Begehung der Fixpunkte.


6. Kapitel: Sonderfälle

Art. 591 Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen

In Gebieten mit dauernden Bodenverschiebungen wird unmittelbar vor der Vermessung ein den spezifischen Gegebenheiten angepasstes Fixpunktnetz aufgebaut.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2759).


Art. 60 Fixpunkte für besondere Zwecke

Fixpunkte, die für besondere Zwecke ausserhalb der amtlichen Vermessung angelegt wurden, sind in die amtliche Vermessung aufzunehmen, wenn dies sinnvoll ist und sie deren Anforderungen erfüllen.


5. Titel: Auszüge und technische Dokumentation10

1. Kapitel: Geltungsbereich und Definitionen

Art. 61 Geltungsbereich

1 Die Bestimmungen dieses Titels gelten für die Auszüge und die technische Dokumentation nach Artikel 6a Absatz 3 VAV.1

2 Sie sind nicht anwendbar für den Plan für das Grundbuch und die Dokumente der provisorischen Numerisierung.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2759).


Art. 621 Auszüge

Als Auszüge nach Artikel 6a Absatz 3 VAV gelten die Grundstückbeschreibung, der Mutationsplan und die Mutationstabelle sowie der Perimeterplan für Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2759).


Art. 631 Technische Dokumentation

Als technische Dokumentation nach Artikel 6a Absatz 3 VAV gelten die Prüfprotokolle, die Originale der Messdokumentation, die Arbeitsunterlagen und Kontrolldokumente, der Flächenvergleich bei Erneuerung, die Planeinteilung und der Unternehmerbericht.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2759).


Art. 64 Erstellung und Nachführung

Anhang B bezeichnet für jede Informationsebene die Auszüge und Dokumentationen, die zu erstellen und nachzuführen sind.


2. Kapitel: Auszüge für die Grundbuchführung

Art. 651 Grundstückbeschreibung

1 Die Grundstückbeschreibung umfasst:

a.
den Gemeindenamen;
b.
die Zuordnung zur Nummer des Plans für das Grundbuch;
c.
die Nummer und Fläche in Quadratmetern des Grundstücks oder des selbständigen und dauernden Rechtes;
d.
eine geeignete Information über die Lokalisierung der betroffenen Objekte wie Lokal- oder Strassenname;
e.
die Gebäudenummer oder einen anderen Identifikator für die Gebäude; und
f.
eine Liste der Objekte der Informationsebene «Bodenbedeckung».

2 Die Grundstückbeschreibung ist zu datieren.

3 Für den elektronischen Datenaustausch zwischen der amtlichen Vermessung und dem Grundbuch gelten die Vorschriften der Technischen Verordnung des EJPD und des VBS vom 6. Juni 20072 über das Grundbuch (TGBV).


1 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2759).
2 SR 211.432.11


Art. 66 Mutationsplan und Mutationstabelle

1 Mutationsplan und Mutationstabelle geben Auskunft über Änderungen an Objekten der Informationsebene «Liegenschaften».

2 Der Mutationsplan enthält insbesondere:

a.
den Gemeindenamen und die Mutationsnummer;
b.
den alten und neuen Zustand der betroffenen Objekte mit grafischer Kennzeichnung projektierter Änderungen;
c.
die alten und neuen Objektnummern;
d.
eine geeignete Information über die Lokalisierung der betroffenen Objekte wie Lokal- oder Strassenname;
e.
die Nordrichtung, den Planmassstab; und
f.
das Erstellungsdatum und die Unterschrift des Ingenieur-Geometers oder der Ingenieur-Geometerin.

3 Die Mutationstabelle enthält insbesondere:

a.
den Gemeindenamen und die Mutationsnummer;
b.
die flächenmässigen Zu- und Abgänge der betroffenen Objekte;
c.
allfällige Rundungsdifferenzen und
d.
das Erstellungsdatum und die Unterschrift des Ingenieur-Geometers oder der Ingenieur-Geometerin.

4 Für den elektronischen Datenaustausch zwischen der amtlichen Vermessung und dem Grundbuch gelten die Vorschriften der TGBV1.2


1 SR 211.432.11
2 Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2759).


Art. 671 Perimeterplan für Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen

Über Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen wird ein Perimeterplan angelegt.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2759).


3. Kapitel: Technische Dokumentation

Art. 68 Prüfprotokoll

Es sind Prüfprotokolle zu führen, die Auskunft geben über die Prüfung und Eichung der in der amtlichen Vermessung zum Einsatz gelangenden Datenerfassungs- und Datenausgabeinstrumente.


Art. 69 Originalmessungen

Originalmessungen sind zu dokumentieren. Die Art der Dokumentation ist freigestellt.


Art. 701 Arbeitsunterlagen und Kontrolldokumente

Als Arbeitsunterlagen gelten namentlich diejenigen technischen Dokumente, mit denen der Nachweis der Vollständigkeit, der Plausibilität (Richtigkeit der Daten und ihre widerspruchslose Einordnung im Datenbestand), der Qualität und der Konsistenz der Daten der amtlichen Vermessung nachgewiesen wird (Einpassprotokolle, Kontrollzeichnungen, Vektorpläne und dergleichen).


1 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 11. März 2003 (AS 2003 514).


Art. 71 Flächenvergleich bei der Erneuerung

Bei der Erneuerung sind die alten und neuen Liegenschaftsflächen pro Plan einander gegenüberzustellen und deren Differenzen und Toleranzen auszuweisen.


Art. 72 Planeinteilung

Für die Einteilung der Pläne für das Grundbuch ist ein kleinmassstäblicher Plan zu erstellen.


Art. 73 Unternehmerbericht

1 Im Unternehmerbericht sind die wichtigsten, im Laufe der ausgeführten Vermessungsarbeiten getroffenen Massnahmen, Entscheidungen und Arbeitsresultate darzustellen.

2 Der Unternehmerbericht enthält insbesondere:

a.
die Ausgangslage und das Ziel der Vermessungsarbeiten;
b.
eine Beschreibung der Vermessungsarbeiten, der Methoden und der Resultate;
c.
Angaben zur Datenverwaltung und zur Nachführung;
d.
Wirtschaftlichkeitsüberlegungen über die Vermessungsarbeiten;
e.
eine Gesamtbeurteilung; und
f.
das Aktenverzeichnis.

Art. 73a1 Gebühren

Die einheitliche Gebühr nach Artikel 38 Absatz 1 VAV für die Beglaubigung eines analogen Auszugs beträgt 50 Franken für das erste und 5 Franken für jedes weitere Exemplar.


1 Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2759).


6. Titel: Landumlegungen (Art. 2 Abs. 2 VAV)

Art. 74 Grundsätze der vereinfachten Erhebungen

Bei der Informationsebene «Fixpunkte» kann die Punktdichte und bei der Informationsebene «Liegenschaften» die Genauigkeit und Zuverlässigkeit im Rahmen der Artikel 75, 76 und 77 reduziert werden.


Art. 75 Informationsebene «Fixpunkte»

Die Punktdichte des Fixpunktnetzes muss den Bedürfnissen des Umlegungsverfahrens, insbesondere der Bestimmung des Perimeters, der Projektierung und Durchführung der technischen Massnahmen und der wirtschaftlichen Erhebung der übrigen Informationsebenen dienen.


Art. 76 Informationsebene «Liegenschaften» in unvermessenen Gebieten

1 In unvermessenen Gebieten sind nur diejenigen Grenzen zu vermarken, die von der Landumlegung voraussichtlich nicht betroffen werden.

2 Die Kantone können die Genauigkeitsanforderungen nach Artikel 31 im Rahmen der Toleranzstufen herabsetzen.

3 Der Zuverlässigkeitsnachweis nach Artikel 35 ist nicht erforderlich.


Art. 77 Informationsebene «Liegenschaften» in vermessenen Gebieten

In vermessenen Gebieten kann die Informationsebene «Liegenschaften» nach den Vorschriften über die provisorische Numerisierung (Art. 89-108) bearbeitet werden.


Art. 78 Arbeiten nach der Landumlegung

Nach der Landumlegung sind:

a.
die Grenzen der Informationsebene «Liegenschaften» abzustecken, zu verpflocken und die Grenzzeichen gemäss den Vorschriften der VAV anzubringen; und
b.
die Daten aller Informationsebenen so zu vervollständigen, dass sie die Anforderungen an die amtliche Vermessung erfüllen.

Art. 79 Koordination bei kombiniertem Verfahren

Die Eidgenössische Vermessungsdirektion koordiniert die Abgeltungen der vermessungstechnischen Arbeiten, wenn Vermessungen gleichzeitig mit einer land- oder forstwirtschaftlichen Landumlegung durchgeführt werden.


7. Titel: Verwaltung der amtlichen Vermessung, Archivierung und Historisierung11

1. Kapitel: Allgemeines

Art. 801 Begriff

Die Verwaltung der amtlichen Vermessung umfasst die organisatorischen und technischen Massnahmen zum Zweck der Datenverwaltung, der Aufbewahrung, der Archivierung, der Historisierung und der Sicherung der Bestandteile zur Erhaltung des Wertes der amtlichen Vermessung.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2759).


Art. 81 Aufsicht

Die Kantone überprüfen periodisch insbesondere die Datenverwaltung nach den Artikeln 83 und 84 und die Datensicherheit gemäss Artikel 85.


Art. 82 Verwaltungseinheit

Die kleinste Verwaltungseinheit für Bestandteile der amtlichen Vermessung bildet die Gemeinde.


2. Kapitel: Verwaltung der Daten der amtlichen Vermessung12

Art. 83 Datenverwaltungsdokument

Es sind Datenverwaltungsdokumente mit folgendem Mindestinhalt zu führen und laufend zu aktualisieren:1

a.2
Ausgangslage bei der Anlegung des numerischen Datenbestandes einer oder mehrerer Gemeinden mit einer Beurteilung der Qualität, Aktualität und Vollständigkeit der bisherigen Werke sowie mit einer Beschreibung der Dokumentation, der Archivierungs- und der Historisierungsart der bestehenden Unterlagen;
b.
Verantwortlichkeit bei der Datenverwaltung;
c.
Zuständigkeit für Zugriffe und Änderungen;
d.
Übersicht über die betriebsinterne Organisation der Datennachführung;
e.3
Beschrieb der technischen Dokumentation, die bei der Durchführung der amtlichen Vermessung erstellt wurde und bei der Nachführung zu erstellen ist, sowie Angaben zu deren Archivierung und Historisierung;
f.
Verhaltensanweisungen bei Datenfehlern und erkannten Widersprüchen im Datenbestand;
g.
Betriebsprotokoll.

1 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2759).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2759).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2759).


Art. 84 Kontrolle der Änderung am Datenbestand

1 Nach Änderungen am Datenbestand hat der Verantwortliche die Vollständigkeit, Konsistenz, Plausibilität sowie die Qualität zu kontrollieren und protokollarisch festzuhalten.

2 Mindestens die Plausibilitätskontrollen nach Absatz 1 müssen automatisiert erfolgen.


Art. 85 Datensicherheit

1 Wer Daten der amtlichen Vermessung verwaltet, ist verpflichtet, angemessene Sicherungsmassnahmen nach anerkannten Grundsätzen und entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik zu ergreifen.

2 Es ist ein Informatiksicherheitskonzept zu führen, dessen Inhalt sich nach der gültigen Schweizer Norm SN 612010 richtet.1


1 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 11. März 2003 (AS 2003 514).


3. Kapitel: Verwaltung der übrigen Bestandteile der amtlichen Vermessung13

Art. 86 Fixpunkt- und Grenzzeichen

Die Kantone treffen die erforderlichen Massnahmen zum Schutz und für den Unterhalt der Fixpunkt- und der Grenzzeichen.


Art. 871 Pläne, Dokumente und Bestandteile alter Ordnung

1 Der Kanton erlässt die erforderlichen Weisungen über die Verwaltung:

a.
der Pläne für das Grundbuch;
b.
der weiteren zum Zwecke der Grundbuchführung erstellten Auszüge; und
c.
der technischen Dokumentation.

2 Er erlässt Weisungen über die Archivierung und Historisierung der Bestandteile der amtlichen Vermessung alter Ordnung.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2759).


4. Kapitel: Archivierung und Historisierung14

Art. 88

1 Die Archivierung und Historisierung der technischen Dokumentation stellt sicher, dass während der Aufbewahrungsfrist nach Absatz 2 sämtliche Änderungen nachvollzogen werden können.1

2 Die Dokumentationen nach den Artikeln 68, 70 und 71 sind bis zur Genehmigung des Vermessungswerkes, diejenigen nach den Artikeln 69, 72 und 73 bis zur Erneuerung der entsprechenden Informationsebenen aufzubewahren.

3 Die für die Bestimmung der Fixpunkte verwendeten Messungen und Berechnungen nach den Artikeln 54-56 sind vollständig und in geeigneter Form zu archivieren.

4 Die Kantone regeln die Archivierung und Historisierung der Auszüge nach den Artikeln 65-67. Vorbehalten bleiben die Vorschriften der TGBV2.3


1 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2759).
2 SR 211.432.11
3 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2759).


8. Titel: Provisorische Numerisierung

1. Kapitel: Allgemeines

Art. 89 Zweck

1 Die provisorische Numerisierung ist den Vermessungswerken alter Ordnung vorbehalten und dient:

a.
der Erhaltung des Vermessungswerkes;
b.
der Datensicherheit;
c.
der Abgabe digitaler Daten; und
d.
der Errichtung von Landinformationssystemen.

2 Die provisorische Numerisierung beschränkt sich in erster Linie auf die Umsetzung des Grundbuchplanes in digitale vektorielle Form.


Art. 901 Ersetzen der provisorischen Numerisierungen

1 Provisorisch numerisierte Werke werden durch eine Ersterhebung oder Erneuerung ersetzt.

2 Die Kantone legen den Zeitpunkt des Ersatzes in ihrem Umsetzungsplan fest.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2759).


2. Kapitel: Grundsätze

Art. 91 Allgemeine Bestimmungen

1 Die Daten sind im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 VAV zu strukturieren und in der Datenbeschreibungssprache INTERLIS zu beschreiben.1

2 Die Genauigkeit des Grundbuchplanes ist zu bewahren.

3 Die Kantone entscheiden über die Ablösung des Grundbuchplanes durch einen neuen Grundbuchplan in gleichem oder kleinerem Massstab. Falls Daten in einem grösseren Massstab publiziert werden, ist ein diesbezüglicher Vermerk, d. h. aufgrund welches Planmassstabes die Daten erhoben worden sind, anzubringen.2

4 Vorhandene Koordinatenwerte sind zu übernehmen, sofern sie die Qualitätsanforderungen alter Ordnung erfüllen.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 11. März 2003 (AS 2003 514).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 11. März 2003 (AS 2003 514).


Art. 92 Informationsebene «Fixpunkte»

1 Das Fixpunktnetz wird in der Regel von der bestehenden Vermessung übernommen.

2 In Gebieten mit fehlendem oder ungenügendem Netz der bestehenden Vermessung werden diejenigen Fixpunkte und Passpunkte bestimmt, die den Bezug zum geodätischen Bezugssystem herstellen und für die provisorische Numerisierung notwendig sind.1


1 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2759).


Art. 93 Informationsebene «Liegenschaften»1

Die Daten werden aus dem Grundbuchplan erhoben.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2759).


Art. 94 Informationsebenen «Bodenbedeckung», «Einzelobjekte» und «Rohrleitungen»1

1 Die Daten werden aus dem Grundbuchplan nur soweit erfasst, als sie noch aktuell sind.

2 Fehlende Objekte auf dem Grundbuchplan werden in der Regel nicht neu erhoben.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2759).


Art. 951 Umfang der Datenübernahme

1 Die Kantone bestimmen aufgrund des Datenmodells des Bundes und ihrer Erweiterungen, wie weit der vorhandene Planinhalt zu übernehmen ist.

2 Die Qualität der Daten muss mit dem entsprechenden Attribut eindeutig gekennzeichnet werden.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 11. März 2003 (AS 2003 514).


Art. 96 Planeinteilung

Die bestehende Planeinteilung wird in der Regel beibehalten.


Art. 97 Planabgriff

Der Planabgriff stützt sich auf den Originalplan.



3. Kapitel: Genauigkeits- und Zuverlässigkeitsanforderungen

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 98 Passpunkte

Eine Transformation hat aufgrund einer höchstmöglichen Anzahl gut verteilter Passpunkte (mindestens fünf Punkte) zu erfolgen. Extrapolationen sind zu vermeiden.


Art. 99 Genauigkeit

Die Genauigkeit bestimmt sich nach den Richtwerten der Artikel 101 und 103. Können diese nicht eingehalten werden, so ist das weitere Vorgehen mit der kantonalen Vermessungsaufsicht abzusprechen.


Art. 100 Zuverlässigkeit

Folgende Kontrollen sind auszuführen:

a.
Kontrollzeichnungen im Massstab und Format des Grundbuchplanes;
b.
Konsistenztest über den gesamten Perimeter für die Informationsebene «Liegenschaften»;
c.
Vergleich der alten und neuen Liegenschaftsflächen. Die Kantone entscheiden über die Behandlung der Differenzen.

2. Abschnitt: Genauigkeit bei halbgrafischen und teilnumerischen Vermessungswerken

Art. 101 Planeinpassung

1 Bei Kartonplänen müssen die Lagegenauigkeit (Standardabweichung) der Passpunkte sowie der maximale Betrag des Restfehlervektors bei Transformationen (Einpassungen) die folgenden Richtwerte einhalten:

1 : 500

  8,0 cm

max. 24,0 cm

1 : 1000

16,0 cm

max. 48,0 cm

1 : 2000

32,0 cm

max. 96,0 cm

2 Bei Plänen auf Alu-Platten werden die Richtwerte nach Absatz 1 um 25 Prozent herabgesetzt.


Art. 102 Koordinatenvergleich von berechneten Punkten

1 Die Übereinstimmung der Koordinaten numerisierter und bereits berechneter Punkte ist zu kontrollieren.

2 Die Richtwerte nach Artikel 101 müssen eingehalten werden. Der maximale Wert entspricht dabei der grössten Differenz eines Einzelpunktes.


3. Abschnitt: Genauigkeit bei grafischen Vermessungswerken

Art. 103 Planeinpassung

Die Lagegenauigkeit (Standardabweichung) der Passpunkte sowie der maximale Betrag des Restfehlervektors müssen bei Transformationen (Einpassungen) die doppelten Richtwerte nach Artikel 101 einhalten.


4. Kapitel: Ablauf der Arbeiten

Art. 104 Pflichtenheft

Die Beschreibung der Arbeiten wird anhand der Ausgangsprodukte und einer Zustandsanalyse des Vermessungswerks vor der Numerisierung in einem Pflichtenheft vertraglich festgelegt. Dieses regelt:

a.
die Vorbereitungsarbeiten (u. a. Planinventar);
b.
die eigentliche Numerisierung;
c.
die notwendigen Kontrollen (Qualität, Konsistenz, usw.);
d.
die Abschlussarbeiten; und
e.1
die kantonalen Erweiterungen.

1 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 11. März 2003 (AS 2003 514).


Art. 105 Abzuliefernde Dokumente

Es sind folgende Schlussdokumente abzuliefern:

a.
ein technischer Bericht, inkl. Zustandsanalyse des Vermessungswerkes vor der Numerisierung;
b.
eine Dokumentation zum Fixpunktnetz bei einer Neubestimmung;
c.
ein Prüfprotokoll der eingesetzten Geräte und Instrumente;
d.
eine Statistik der Planeinpassung mit Angabe der Lagegenauigkeit pro Passpunkt und des maximalen Betrages;
e.
Konsistenztests für die Informationsebene «Liegenschaften», pro Plan und für das ganze Operat;
f.
eine Gegenüberstellung der alten und neuen Liegenschaftsflächen pro Plan sowie ein Ausweis über die Differenzen und Toleranzen;
g.
Daten im Rasterformat (sofern vorhanden);
h.
Kontrollzeichnung und/oder neuer Grundbuchplan.

5. Kapitel: Nachführung

Art. 106 Grundsatz

1 Alle Bestandteile des provisorisch numerisierten Werkes sind nachzuführen.

2 Die Wiederherstellung der Vermarkung von Grenzpunkten hat sich auf die Originalvermessung abzustützen.


Art. 107 Allgemeine Bestimmung

Alle Mutationen müssen so in das Fixpunktnetz des der provisorischen Numerisierung zugrundeliegenden Referenzsystems integriert werden, dass das Prinzip der Nachbarschaft gewährleistet ist.


Art. 108 Grenzmutationen

Die aus der provisorischen Numerisierung ermittelten Koordinaten der Grenzpunkte sind durch berechnete Werte aus den vorhandenen, originären Messunterlagen zu ersetzen.


9. Titel: Anerkennung und Abgeltung

1. Kapitel: Anerkennung15

Art. 1091

1 Für die Anerkennung nach Artikel 30 VAV müssen bei der Eidgenössischen Vermessungsdirektion eingereicht werden:

a.
das Gesuch um Anerkennung;
b.
im Bedarfsfall eine Bestätigung, dass die bei einer Vorprüfung nach Artikel 27 VAV festgestellten Mängel behoben wurden;
c.
alle Unterlagen der kantonalen Genehmigung, einschliesslich des Berichts der kantonalen Vermessungsaufsicht über die Durchführung und Verifikation der amtlichen Vermessung;
d.
das Datenprüfungsprotokoll eines von der Eidgenössischen Vermessungsdirektion bezeichneten Prüfdienstes, das ausweist, dass die Daten der amtlichen Vermessung formell fehlerfrei im Datenmodell des Bundes vorhanden sind;
e.
die Schlussabrechnung.

2 Die Eidgenössische Vermessungsdirektion kann in der Programmvereinbarung mit dem Kanton festlegen, dass weitere Unterlagen und Daten eingereicht werden müssen.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2759).


2. Kapitel: Abgeltung

Art. 1101 Unterlagen

Die Abgeltung wird gestützt auf die Unterlagen nach Artikel 109 abgerechnet.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2759).


Art. 1111 Zusicherung der Abgeltung

1 Abgeltungen werden im Rahmen der Vereinbarungen nach Artikel 30bis.2 VAV zugesichert.

2 Die Vereinbarungen enthalten mindestens Aussagen über die Vertragsparteien, die gegenseitig zu erbringenden Leistungen, die Zahlungsvoraussetzungen und den Zahlungsmodus sowie den Leistungsnachweis.

3 Die Eidgenössische Vermessungsdirektion bezeichnet die für die einzelnen Leistungen abzuliefernden Unterlagen.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 11. März 2003 (AS 2003 514).
2 Dieser Art. ist heute aufgehoben.


Art. 1121

1 Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2759).


10. Titel: Schlussbestimmungen

1. Kapitel: Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 113

Es werden aufgehoben:

a.
die Weisungen vom 29. August 19251 für die Vermarkung, Parzellarvermessung und Nachführung des Gebietes der Schweizerischen Bundesbahnen;
b.
die Weisungen vom 21. Mai 19272 für die Erstellung von Plankopien im Massstab 1 : 1000 über das Bahngebiet;
c.
die Anleitung vom 18. Oktober 19273 für die Anwendung der Polarkoordinatenmethode mit optischer Distanzmessung bei Grundbuchvermessungen;
d.
die Anleitung vom 24. Dezember 19274 für die Erstellung des Übersichtsplanes bei Grundbuchvermessungen;
e.
die Weisungen vom 14. März 19325 für die Nachführung der Vermessungsfixpunkte;
f.
die Weisungen vom 23. Dezember 19326 für die Nachführung der Plankopien im Massstab 1 : 1000 und der Vermessungsfixpunkte des Bahngebietes;
g.
die Weisungen vom 30. Juni 19677 über die Verwendung des Personals bei Grundbuchvermessungen;
h.
das Reglement vom 30. Juni 19678 für die Erteilung der Bewilligung an Geometer-Techniker HTL zur Tätigkeit in der Grundbuchvermessung;
i.
die Weisungen vom 28. November 19749 für die Vervielfältigung und Nachführung des Übersichtsplanes bei Grundbuchvermessungen;
k.
die Weisungen vom 28. November 197410 für die Anwendung der automatischen Datenverarbeitung in der Parzellarvermessung.

1 In der AS nicht veröffentlicht.
2 In der AS nicht veröffentlicht.
3 In der AS nicht veröffentlicht.
4 [BS 2 613; AS 1955 801 Art. 22, 1975 109 Art. 20 Abs. 1]
5 [BS 2 588]
6 [BS 2 622]
7 [AS 1967 1025]
8 [AS 1967 1028]
9 [AS 1975 109]
10 [AS 1975 115]


2. Kapitel: Übergangsbestimmungen

Art. 114 Ersterhebung bei definitiv anerkannten Vermessungen

1 Definitiv anerkannte Vermessungen, die gemäss den vor dem 15. Dezember 1910 geltenden Vorschriften erstellt worden sind, müssen durch eine Ersterhebung nach neuer Ordnung ersetzt werden.

2 Andere definitiv anerkannte Vermessungen, die gemäss den vor dem 10. Juni 1919 geltenden Vorschriften erstellt worden sind, müssen durch eine Ersterhebung nach neuer Ordnung ersetzt werden, wenn:

a.
die ursprüngliche Bestimmung deren Polygonzüge und Detailpunkte die 1919 geltenden Toleranzen überschreitet; oder
b.
die Detailaufnahme in der Instruktionszone II gemäss Buchstabe a nach dem Messtischverfahren erfolgt ist.

Art. 114bis1

1 Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 11. März 2003 (AS 2003 514). Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008 (AS 2008 2759).


Art. 115 Weitergeltung alten Rechts

Für Arbeiten, die nach alter Ordnung durch- oder weitergeführt werden, gelten weiter:

a.
die Anleitung vom 24. Dezember 19271 für die Erstellung des Übersichtsplanes bei Grundbuchvermessungen;
b.
die Weisungen vom 28. November 19742 für die Vervielfältigung und Nachführung des Übersichtsplanes bei Grundbuchvermessungen;
c.
die Weisungen vom 28. November 19743 für die Anwendung der automatischen Datenverarbeitung in der Parzellarvermessung.

1 [BS 2 613; AS 1955 801 Art. 22, 1975 109 Art. 20 Abs. 1]
2 [AS 1975 109]
3 [AS 1975 115]


Art. 115a1 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 5. Juni 2008

Der Abschluss der technischen Änderungen, die durch die Änderung vom 21. Mai 20082 der VAV und dieser Verordnung bedingt sind, wird in der Programmvereinbarung festgelegt.


1 Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2759).
2AS 2008 2745


3. Kapitel: Inkrafttreten

Art. 116

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1994 in Kraft.



Anhang A1

(Art. 7 Abs. 2, 8 Abs. 5, 9 Abs. 1)

Datenmodell des Bundes in INTERLIS beschrieben


1 Dieser Anhang gilt in der Fassung vom 18. Dez. 2001. Der Text dieses Anhangs wird in der AS nicht veröffentlicht. Separatdrucke der Verordnung mit Einschluss des Anhangs A sind bei der Eidgenössischen Vermessungsdirektion, 3084 Wabern, erhältlich (siehe AS 2003 514).


Anhang B1

(Art. 64)

Auszüge für die Grundbuchführung
und technische Dokumentation

Ersterhebung

Erneuerung

laufende Nachführung

periodische Nachführung

Informationsebene:

Fixpunkte

-
Prüfprotokolle Instrumente
-
Messanordnung
-
Vorschlag für Fixpunktzeichen
-
Originalmessungen
-
Originalberechnungen
-
Netzplan/ Vektorplan
-
Punktkarte/-plana
-
Punktprotokollea
-
Unternehmerbericht
-
Prüfprotokolle Instrumente
-
Messanordnung
-
Vorschlag für Fixpunktzeichen
-
Erneuerungsmessungen
-
Erneuerungsberechnungen
-
Netzplan/ Vektorplan
-
Punktkarte/-plana
-
Punktprotokollea
-
Unternehmerbericht
-
Messanordnung
-
Nachführungsmessungen
-
Nachführungsberechnungen
-
Ausschnitt Netzplan/Vektorplan
-
Punktkarte/-plana
-
Punkteprotokollea
-
Punktkarte/-plana
-
Punktprotokollea
-
Unternehmerbericht

Informationsebene:

Bodenbedeckung

-
Prüfprotokolle Instrumente
-
originale Arbeitspläne
-
Luftbilder
-
Originalmessungen
-
Originalberechnungen
-
Kontrolldokumente
-
Einpassprotokolle
-
Unternehmerbericht
-
Prüfprotokolle Instrumente
-
originale Arbeitspläne
-
Luftbilder
-
Erneuerungsmessungen
-
Erneuerungsberechnungen
-
Kontrolldokumente
-
Einpassprotokolle
-
Unternehmerbericht
-
originale Arbeitspläne
-
Nachführungsmessungen
-
Nachführungsberechnungen
-
Kontrolldokumente
-
originale Arbeitspläne
-
Luftbilder
-
Nachführungsmessungen
-
Nachführungsberechnungen
-
Kontrolldokumente
-
Unternehmerbericht

Informationsebene:

Einzelobjekte

-
Prüfprotokolle Instrumente
-
originale Arbeitspläne
-
Luftbilder
-
Originalmessungen
-
Originalberechnungen
-
Einpassprotokolle
-
Unternehmerbericht
-
Prüfprotokolle Instrumente
-
originale Arbeitspläne
-
Luftbilder
-
Erneuerungsmessungen
-
Erneuerungsberechnungen
-
Einpassprotokolle
-
Unternehmerbericht
-
originale Arbeitspläne
-
Nachführungsmessungen
-
Nachführungsberechnungen
-
originale Arbeitspläne
-
Luftbilder
-
Nachführungsmessungen
-
Nachführungsberechnungen
-
Unternehmerbericht

Informationsebene:

Höhen

-
Prüfprotokolle Instrumente
-
originale Arbeitspläne
-
Luftbilder
-
Originalmessungen
-
Originalberechnungen
-
Unternehmerbericht
-
Prüfprotokolle Instrumente
-
originale Arbeitspläne
-
Luftbilder
-
Erneuerungsmessungen
-
Erneuerungsberechnungen
-
Unternehmerbericht
-
originale Arbeitspläne
-
Nachführungsmessungen
-
Nachführungsberechnungen
-
originale Arbeitspläne
-
Luftbilder
-
Nachführungsmessungen
-
Nachführungsberechnungen
-
Unternehmerbericht

Informationsebene:

Nomenklatur

-
Nomenklaturplan
-
Kontrolldokumente
-
Unternehmerbericht
-
Nomenklaturplan
-
Kontrolldokumente
-
Unternehmer- bericht
-
Auszug aus Nomenklaturplan mit altem/neuem Zustand
-
Kontrolldokumente

Informationsebene:

Liegenschaften

-
Prüfprotokolle Instrumente
-
originale Arbeitspläne
-
Luftbilder
-
Originalmessungen
-
Originalberechnungen
-
Kontrolldokumente
-
Einpassprotokolle
-
Liegenschaftsbeschrieb
-
Unternehmerbericht
-
Prüfprotokolle Instrumente
-
originale Arbeitspläne
-
Luftbilder
-
Erneuerungsmessungen
-
Erneuerungsberechnungen
-
Flächenvergleich
-
Kontrolldokumente
-
Einpassprotokolle
-
Liegenschaftsbeschrieb
-
Unternehmerbericht
-
originale Arbeitspläne
-
Nachführungsmessungen
-
Nachführungsberechnungen
-
Kontrolldokumente
-
Mutationsplan und -tabelle

Informationsebene:

Rohrleitungen

-
Prüfprotokolle Instrumente
-
originale Arbeitspläne
-
Luftbilder
-
Originalmessungen
-
Originalberechnungen
-
Einpassprotokolle
-
Unternehmerbericht
-
Prüfprotokolle Instrumente
-
originale Arbeitspläne
-
Luftbilder
-
Erneuerungsmessungen
-
Erneuerungsberechnungen
-
Einpassprotokolle
-
Kontrolldokumente
-
Unternehmerbericht
-
originale Arbeitspläne
-
Nachführungsmessungen
-
Nachführungsberechnungen

Informationsebene:

Hoheitsgrenzen

-
Prüfprotokolle Instrumente
-
originale Arbeitspläne
-
Luftbilder
-
Originalmessungen
-
Originalberechnungen
-
Einpassprotokolle
-
Unternehmerbericht
-
Prüfprotokolle Instrumente
-
originale Arbeitspläne
-
Luftbilder
-
Erneuerungsmessungen
-
Erneuerungsberechnungen
-
Einpassprotokolle
-
Kontrolldokumente
-
Unternehmerbericht
-
originale Arbeitspläne
-
Nachführungsmessungen
-
Nachführungsberechnungen
-
Mutationsplan und -tabelle
-
Planausschnitt für die Eidgenössische Vermessungsdirektion alte/neue Hoheitsgrenzen

Informationsebene:

Dauernde Bodenverschiebungen

-
Prüfprotokolle Instrumente
-
originale Arbeitspläne
-
Luftbilder
-
Originalmessungen
-
Originalberechnungen
-
Einpassprotokolle
-
Unternehmerbericht
-
Perimeterplan
-
Prüfprotokolle Instrumente
-
originale Arbeitspläne
-
Luftbilder
-
Erneuerungsmessungen
-
Erneuerungsberechnungen
-
Einpassprotokolle
-
Kontrolldokumente
-
Unternehmerbericht
-
Perimeterplan
-
originale Arbeitspläne
-
Nachführungsmessungen
-
Nachführungsberechnungen
-
Mutationsplan und -tabelle
-
Perimeterplan

Informationsebene:

Gebäudeadressen

-
Lokalisationsplan und Lokalisationsverzeichnis
-
Unternehmerbericht
-
Lokalisationsplan und Lokalisationsverzeichnis
-
Unternehmerbericht
-
Lokalisationsplan und Lokalisationsverzeichnis

Informationsebene:

Administrative Einteilungen

-
Planeinteilunga
-
Kontrolldokumente
-
Unternehmerbericht
-
Planeinteilunga
-
Kontrolldokumente
-
Unternehmerbericht
-
Planeinteilunga
-
Kontrolldokumente

a

Als Dokument nachzuführen


1 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2759).


Anhang C1


1 Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2759).



AS 1994 1864


1 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 11. März 2003 (AS 2003 514).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 11. März 2003 (AS 2003 514).
3 SR 211.432.2
4 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2759).
5 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 11. März 2003 (AS 2003 514).
6 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 11. März 2003 (AS 2003 514).
7 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 11. März 2003 (AS 2003 514).
8 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 11. März 2003 (AS 2003 514).
9 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 11. März 2003 (AS 2003 514).
10 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2759).
11 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2759).
12 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2759).
13 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2759).
14 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2759).
15 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 11. März 2003 (AS 2003 514).