211.412.110

Verordnung
über das bäuerliche Bodenrecht

(VBB)

vom 4. Oktober 1993 (Stand am 1. September 2008)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 7 Absatz 1, 10 Absatz 2 und 86 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 19911 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB),2

verordnet:

1. Abschnitt: Ertragswert

Art. 1 Art der Berechnung und Bemessungsperiode

1 Als Ertragswert gilt das Kapital, für das der Zins (Landgutsrente), zum mittleren Satz für erste Hypotheken, bei landesüblicher Bewirtschaftung im Mittel mehrerer Jahre aus dem landwirtschaftlichen Gewerbe oder Grundstück erzielt werden kann.

2 Für die Berechnung der Landgutsrente wird in der Regel das Betriebseinkommen auf die Produktionsfaktoren Kapital und Arbeit aufgeteilt und zwar im Verhältnis zu deren Ansprüchen. Der auf das Landgut entfallende Anteil des Kapitalertrages entspricht der Landgutsrente.

3 Als Bemessungsperiode gelten die Jahre 1994-2010. Der Ertragswert bemisst sich nach dem Durchschnitt der für die Bemessungsperiode kalkulierten Landgutsrenten und einem mittleren Zinssatz von 4,41 Prozent.1


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Febr. 2004 (AS 2003 4539).


Art. 21 Schätzung2

1 Die Anleitung für die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes findet sich im Anhang 1.3

2 Die im Anhang 1 enthaltenen Normen und Ansätze sind für die Schätzungsbehörden und Schätzungsexperten verbindlich.4

3 Bei der Schätzung sind die mit den Gewerben und Grundstücken verbundenen Nutzungen, Rechte, Lasten und Dienstbarkeiten zu berücksichtigen.

4 Das Ergebnis der Schätzung ist in einem Protokoll festzuhalten.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Febr. 1996 (AS 1995 5147).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Febr. 2004 (AS 2003 4539).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Febr. 2004 (AS 2003 4539).
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Febr. 2004 (AS 2003 4539).


1a. Abschnitt:3 Berechnung der Standardarbeitskraft

Art. 2a

1 Für die Festlegung der Betriebsgrösse nach Standardarbeitskräften (SAK) gelten die Faktoren von Artikel 3 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 19981.

2 Ergänzend zu Absatz 1 sind folgende Zuschläge und Faktoren zu berücksichtigen:

a.

Zuschlag Kartoffeln

0.045 SAK/ha

b.

Zuschlag Beeren, Heil- und Gewürzpflanzen

0.300 SAK/ha

c.

Zuschlag Rebbau mit eigener Kelterei

0.300 SAK/ha

d.

Zuschlag Christbaumkulturen

0.045 SAK/ha

e.

Zuschlag Gewächshaus mit festen Fundamenten

0.900 SAK/ha

f.

Zuschlag Hochtunnel oder Treibbeet

0.450 SAK/ha

g.

betriebseigener Wald

0.012 SAK/ha

h.

Milchkühe auf Sömmerungsbetrieb

0.015/Normalstoss

i.

Nutztiere auf Sömmerungsbetrieb

0.010/Normalstoss.2

3 Auf Sömmerungsbetrieben können eigene und fremde Tiere nach Absatz 2 Buchstaben h und i nur dann angerechnet werden, wenn der zum Gewerbe gehörende Sömmerungsbetrieb auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet wird.3

4 Für die Verarbeitung von in der Region üblichen Produkten in bereits bestehenden Anlagen der ersten Verarbeitungsstufe bemisst sich der Zuschlag in SAK nach dem effektiven Arbeitsaufwand.

5 Für Kulturen des produzierenden Gartenbaus sind die SAK-Faktoren und Zuschläge nach den Absätzen 1 und 2 sinngemäss anwendbar.4


1 SR 910.91
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3587).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3587).
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3587).


2. Abschnitt: Anmerkung im Grundbuch

Art. 3 Ausnahmen von der Anmerkungspflicht

1 Anmerkungen nach Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe b BGBB dürfen nur unterbleiben, wenn die nichtlandwirtschaftliche Nutzung nach dem Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 1979 (RPG)1 bewilligt wurde.

2 Grundstücke, die zu einem nichtlandwirtschaftlichen Nebengewerbe im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 BGBB gehören, unterstehen der Anmerkungspflicht immer.


1 SR 700


Art. 4 Löschung der Anmerkungen von Amtes wegen

1 Die Behörden, die nach dem RPG1 Nutzungspläne erlassen, ordnen die Löschung der Anmerkungen von Amtes wegen an, wenn diese aufgrund einer rechtskräftigen Änderung des Nutzungsplans gegenstandslos werden.

2 Die Behörden, die Bewilligungen nach Artikel 60 Buchstabe a BGBB erteilen, ordnen die Löschung der Anmerkungen für die neuen Grundstücke von Amtes wegen an, soweit diese gegenstandslos werden.


1 SR 700


3. Abschnitt: Verfahrenskoordination und Rechtspflege4

Art. 4a1 Verfahrenskoordination

1 Im Verfahren um Bewilligung von Ausnahmen vom Realteilungs- und Zerstückelungsverbot und im Verfahren um Erlass einer entsprechenden Feststellungsverfügung oder einer solchen über die Nicht-Anwendbarkeit des BGBB stellt die Bewilligungsbehörde nach diesem Gesetz der kantonalen Behörde, die für den Entscheid über Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen zuständig ist (Art. 25 Abs. 2 RPG2), die Akten zum Erlass einer Verfügung zu, wenn auf einem betroffenen Grundstück eine Baute oder Anlage besteht und sich diese ausserhalb einer Bauzone im Sinne des Raumplanungsrechts befindet.

2 Die Bewilligungsbehörde entscheidet in diesen Fällen erst, wenn eine rechtskräftige raumplanungsrechtliche Verfügung vorliegt, in der die Rechtmässigkeit der Nutzung der betreffenden Baute oder Anlage festgestellt wird.

3 Die Verfahrenskoordination erübrigt sich, wenn offensichtlich ist, dass:

a.
keine Ausnahmebewilligung nach dem BGBB erteilt werden kann; oder
b.
das betroffene Grundstück dem BGBB unterstellt bleiben muss.

1 Eingefügt durch Art. 51 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000, in Kraft seit 1. Sept. 2000 (SR 700.1).
2 SR 700


Art. 5 Zuständigkeit des Bundesamtes für Justiz1

1 Das Bundesamt für Justiz ist berechtigt, Beschwerde beim Bundesgericht zu erheben gegen letztinstanzliche kantonale Beschwerdeentscheide, die sich auf das BGBB oder auf das Bundesgesetz vom 4. Oktober 19852 über die landwirtschaftliche Pacht stützen.3

2 Letztinstanzliche kantonale Entscheide sind dem Bundesamt für Justiz zu eröffnen.


1 Eingefügt durch Art. 51 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000, in Kraft seit 1. Sept. 2000 (SR 700.1).
2 SR 221.213.2
3 Fassung gemäss Ziff. II 18 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).


4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

a.
die Verordnung vom 28. Dezember 19511 über die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswerts;
b.
die Verordnung vom 16. November 19452 über die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen;
c.
die Verordnung vom 16. November 19453 über die Verhütung der Überschuldung landwirtschaftlicher Liegenschaften;
d.
die Artikel 37-44 der Verordnung vom 30. Oktober 19174 betreffend die Viehverpfändung.

1 [AS 1951 1287, 1979 804, 1986 975]
2 [BS 9 112, AS 1952 1120, 1962 1273 Art. 54 Abs. 1 Ziff. 4]
3 [BS 9 145]
4 SR 211.423.1


Art. 7 Änderung bisherigen Rechts

1. Die Verordnung vom 22. Februar 19101 betreffend das Grundbuch wird wie folgt geändert:

Art. 71 Abs. 1

Art. 71c

Aufgehoben

2. Die Verordnung vom 11. Februar 19872 über die Bemessung des landwirtschaftlichen Pachtzinses wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 2


1 SR 211.432.1. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V.
2 SR 221.213.221. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V.


Art. 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.



Anhang 11


1 Der Anhang und seine Änd. wird in der Amtlichen Sammlung (AS) nicht veröffentlicht, kann aber beim Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL), Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, bezogen werden (siehe AS 1995 5147, 2003 4539).


Anhang 21


1 Eingefügt durch Ziff. II der V vom 25. Okt. 1995 (AS 1995 5147). Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 26. Nov. 2003, mit Wirkung seit 1. Febr. 2004 (AS 2003 4539).



AS 1993 2904


1 SR 211.412.11
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Febr. 2004 (AS 2003 4539).
3 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003 , in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4539).
4 Ursprünglich vor Art. 5. Fassung gemäss Art. 51 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000, in Kraft seit 1. Sept. 2000 (SR 700.1).