642.124

Verordnung
über Fälligkeit und Verzinsung
der direkten Bundessteuer

vom 10. Dezember 1992 (Stand am 1. Januar 2013)

Das Eidgenössische Finanzdepartement,

gestützt auf die Artikel 161-164 und 168 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19901 über die direkte Bundessteuer (DBG), sowie auf Artikel 1 Buchstabe c der Verordnung vom 18. Dezember 19912 über Kompetenzzuweisungen bei der direkten Bundessteuer an das Finanzdepartement,

verordnet:

Art. 1 Fälligkeiten

1 Als allgemeiner Fälligkeitstermin gilt der 1. März des auf das Steuerjahr folgenden Kalenderjahres. Auf diesen Termin ist gestützt auf Artikel 162 Absatz 1 DBG eine definitive oder provisorische Rechnung zu erstellen. Der Kanton kann aber auf die Erstellung provisorischer Rechnungen mit einem unter 300 Franken liegenden Betrag verzichten.1

2 Vorbehalten bleiben die besonderen Fälligkeitstermine nach Artikel 161 Absätze 3 und 4 DBG.

3 Für juristische Personen, bei denen das Geschäftsjahr nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt (Steuerperiode nach Art. 79 Abs. 2 DBG), kann die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer den Fälligkeitstermin bis frühestens zwei Monate nach dem Abschluss des Geschäftsjahres vorverlegen.


1 Satz eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 23. März 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2001 1057). Diese Änd. findet erstmals auf die Steuern der Steuerperiode 2001 Anwendung (Ziff. II der genannten Änd.).


Art. 2 Ratenweiser Vorausbezug

1 Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer auf deren Antrag hin ermächtigen, die direkte Bundessteuer ratenweise im Voraus zu beziehen.

2 Für Ratenzahlungen ist ein Vergütungszins nach Artikel 4 zu gewähren.

3 Ein Verzugszins ist bei ratenweisem Vorausbezug nicht geschuldet.


Art. 3 Verzugszins

1 Die Zinspflicht beginnt 30 Tage:

a.
nach der Zustellung der definitiven oder provisorischen Rechnung;
b.
nach der ursprünglichen Fälligkeit bei Nachsteuerfällen (Art. 151 Abs. 1 DBG);
c.
nach Zustellung von Verfügungen über Bussen und Kosten im Sinne von Artikel 185 DBG.

2 Das Eidgenössische Finanzdepartement setzt den Verzugszinssatz für jedes Kalenderjahr fest und gibt ihn in einem Anhang zu dieser Verordnung bekannt.

3 Der Zinssatz gilt für alle Steuerforderungen, Bussen und Kosten im betreffenden Kalenderjahr. Der Zinssatz zu Beginn eines Betreibungsverfahrens gilt jedoch bis zu dessen Abschluss.


Art. 4 Vergütungszins

1 Der Vergütungszins wird unter Vorbehalt von Absatz 2 gewährt:

a.
auf Raten- und sonstigen Vorauszahlungen vom Zahlungseingang bis zur ursprünglichen Fälligkeit;
b.
auf Guthaben der Steuerpflichtigen auch nach der ursprünglichen Fälligkeit, sofern diese Forderungen auf freiwillige Zahlungen zurückzuführen sind.

2 Kein Zins wird vergütet, wenn die Rückzahlung innert 30 Tagen nach dem Zahlungseingang erfolgt.

3 Das Eidgenössische Finanzdepartement setzt den Vergütungszinssatz für jedes Kalenderjahr fest und gibt ihn in einem Anhang zu dieser Verordnung bekannt. Kantone, welche die Steuer ratenweise im Voraus beziehen, können diesen Zinssatz über das Kalenderjahr hinaus bis zur Fälligkeit der Steuer anwenden.


Art. 5 Rückerstattungszins

1 Auf zuviel bezogenen Beträgen, die auf eine nachträglich herabgesetzte definitive oder provisorische Rechnung zurückzuführen sind, wird der Rückerstattungszins gewährt.

2 Der Zinssatz für Steuerrückerstattungen entspricht dem Verzugszinssatz nach Artikel 3 Absatz 2.

3 Der Zinssatz gilt für alle Guthaben der Steuerpflichtigen im betreffenden Kalenderjahr.


Art. 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft und findet erstmals auf die Steuern des Jahres 1995 Anwendung.



Anhang1

(Art. 3 Abs. 2, 4 Abs. 3 und 5 Abs. 2)

Für das Kalenderjahr 2013 gelten für den Verzugszins (Art. 3 Abs. 2), den Vergütungszins (Art. 4 Abs. 3) und den Rückerstattungszins (Art. 5 Abs. 2) die Prozentsätze gemäss nachstehender Tabelle2.

Gültig für

Verzugs- und Rückerstattungszins (in Prozenten)

Vergütungszins für Vorauszahlungen (in Prozenten)

2013

3,0

0,25

20123

3,0

1,0

20114

3,5

1,0

20105

3,5

1,0

20096

4,0

1,5

20087

4,0

1,5

20078

3,5

1,0

20069

3,5

1,0

200510

3,5

1,0

200411

3,5

1,0

200312

4,0

1,5

200213

4,0

1,5

200114

4,5

2,0


1 Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 29. Nov. 1994 (AS 1994 2786). Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 21. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 5425).
2 Die Tabelle enthält pro memoria auch früher festgelegte, noch häufig zur Anwendung gelangende Zinssätze.
3 Änderung vom 29. Sept. 2011, AS 2011 4545
4 Änderung vom 23. Nov. 2010, AS 2010 5189
5 Änderung vom 22. Sept. 2009, AS 2009 5397
6 Änderung vom 18. Nov. 2008, AS 2008 5735
7 Änderung vom 17. Sept. 2007, AS 2007 4701
8 Änderung vom 9. Nov. 2006, AS 2006 4661
9 Änderung vom 21. Okt. 2005, AS 2005 5027
10 Änderung vom 2. Nov. 2004, AS 2004 4621
11 Änderung vom 19. Nov. 2003, AS 2003 4287
12 Änderung vom 19. Nov. 2002, AS 2002 4055
13 Änderung vom 28. Nov. 2001, AS 2001 3088
14 Änderung vom 27. Nov. 2000, AS 2000 2862



 AS 1993 717