814.318.142.1

Luftreinhalte-Verordnung

(LRV)

vom 16. Dezember 1985 (Stand am 15. Juli 2010)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 12, 13, 16 und 39 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 19831 über den Umweltschutz (Gesetz),

verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung soll Menschen, Tiere, Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume sowie den Boden vor schädlichen oder lästigen Luftverunreinigungen schützen.

2 Sie regelt:

a.
die vorsorgliche Emissionsbegrenzung bei Anlagen nach Artikel 7 des Gesetzes, welche die Luft verunreinigen;
a.bis1 die Abfallverbrennung im Freien;
b.
die Anforderungen an Brenn- und Treibstoffe;
c.
die höchstzulässige Belastung der Luft (Immissionsgrenzwerte);
d.
das Vorgehen für den Fall, dass die Immissionen übermässig sind.

1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 1991, in Kraft seit 1. Febr. 1992 (AS 1992 124).


Art. 2 Begriffe

1 Als stationäre Anlagen gelten:

a.
Bauten und andere ortsfeste Einrichtungen;
b.
Terrainveränderungen;
c.
Geräte und Maschinen;
d.
Lüftungsanlagen, welche die Abgase von Fahrzeugen sammeln und als Abluft an die Umwelt abgeben.

2 Als Fahrzeuge gelten Motorfahrzeuge, Luftfahrzeuge, Schiffe und Eisenbahnen.

3 Als Verkehrsanlagen gelten Strassen, Flugplätze, Geleise und andere Anlagen, bei denen die Abgase von Fahrzeugen nicht gesammelt als Abluft an die Umwelt abgegeben werden.

4 Als neue Anlagen gelten auch Anlagen, die umgebaut, erweitert oder instand gestellt werden, wenn:

a.
dadurch höhere oder andere Emissionen zu erwarten sind oder
b.
mehr als die Hälfte der Kosten aufgewendet wird, die eine neue Anlage verursachen würde.

5 Übermässig sind Immissionen, die einen oder mehrere Immissionsgrenzwerte nach Anhang 7 überschreiten. Bestehen für einen Schadstoff keine Immissionsgrenzwerte, so gelten die Immissionen als übermässig, wenn:

a.
sie Menschen, Tiere, Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften oder ihre Lebensräume gefährden;
b.
aufgrund einer Erhebung feststeht, dass sie einen wesentlichen Teil der Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich stören;
c.
sie Bauwerke beschädigen oder
d.
sie die Fruchtbarkeit des Bodens, die Vegetation oder die Gewässer beeinträchtigen.

6 Als Inverkehrbringen gilt die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung oder Überlassung eines Gerätes oder einer Maschine zum Vertrieb oder Gebrauch in der Schweiz. Dem Inverkehrbringen gleichgestellt ist die erstmalige Inbetriebnahme von Geräten und Maschinen im eigenen Betrieb, wenn zuvor kein Inverkehrbringen stattgefunden hat.1


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 15. Juli 2010 (AS 2010 2965).


2. Kapitel: Emissionen

1. Abschnitt: Emissionsbegrenzung bei neuen stationären Anlagen

Art. 3 Vorsorgliche Emissionsbegrenzung nach den Anhängen 1-4

1 Neue stationäre Anlagen müssen so ausgerüstet und betrieben werden, dass sie die im Anhang 1 festgelegten Emissionsbegrenzungen einhalten.

2 Für folgende Anlagen gelten ergänzende oder abweichende Anforderungen:

a.
für Anlagen nach Anhang 2: die in diesem Anhang festgelegten Anforderungen;
b.
für Feuerungsanlagen: die Anforderungen nach Anhang 3;
c.1
für Baumaschinen und deren Partikelfiltersysteme nach Artikel 19a, für Feuerungsanlagen nach Artikel 20 sowie für Arbeitsgeräte nach Artikel 20b: die Anforderungen nach Anhang 4.

1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 15. Juli 2010 (AS 2010 2965).


Art. 4 Vorsorgliche Emissionsbegrenzung durch die Behörde

1 Emissionen, für die diese Verordnung keine Emissionsbegrenzung festlegt oder eine bestimmte Begrenzung als nicht anwendbar erklärt, sind von der Behörde vorsorglich so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

2 Technisch und betrieblich möglich sind Massnahmen zur Emissionsbegrenzung, die

a.
bei vergleichbaren Anlagen im In- oder Ausland erfolgreich erprobt sind oder
b.
bei Versuchen erfolgreich eingesetzt wurden und nach den Regeln der Technik auf andere Anlagen übertragen werden können.

3 Für die Beurteilung der wirtschaftlichen Tragbarkeit von Emissionsbegrenzungen ist auf einen mittleren und wirtschaftlich gesunden Betrieb der betreffenden Branche abzustellen. Gibt es in einer Branche sehr unterschiedliche Klassen von Betriebsgrössen, so ist von einem mittleren Betrieb der entsprechenden Klasse auszugehen.


Art. 5 Verschärfte Emissionsbegrenzungen durch die Behörde

1 Ist zu erwarten, dass eine einzelne geplante Anlage übermässige Immissionen verursachen wird, obwohl die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen eingehalten sind, so verfügt die Behörde für diese Anlage ergänzende oder verschärfte Emissionsbegrenzungen.

2 Die Emissionsbegrenzungen sind so weit zu ergänzen oder zu verschärfen, dass keine übermässigen Immissionen verursacht werden.


Art. 6 Erfassung und Ableitung von Emissionen1

1 Emissionen sind möglichst nahe am Ort ihrer Entstehung möglichst vollständig zu erfassen und so abzuleiten, dass keine übermässigen Immissionen entstehen.2

2 Sie müssen in der Regel durch Kamine oder Abluftkanäle über Dach ausgestossen werden.

3 Für Hochkamine gilt Anhang 6. Kann die erforderliche Kaminbauhöhe H nicht verwirklicht werden oder beträgt die Rechengrösse H0 mehr als 100 m, so verschärft die Behörde ersatzweise die in den Anhängen 1-3 vorgesehenen Emissionsbegrenzungen.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 1991, in Kraft seit 1. Febr. 1992 (AS 1992 124).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 1991, in Kraft seit 1. Febr. 1992 (AS 1992 124).


2. Abschnitt: Emissionsbegrenzung bei bestehenden stationären Anlagen

Art. 7 Vorsorgliche Emissionsbegrenzung

Die Bestimmungen über die vorsorgliche Emissionsbegrenzung bei neuen stationären Anlagen (Art. 3, 4 und 6) gelten auch für bestehende stationäre Anlagen.


Art. 8 Sanierungspflicht

1 Die Behörde sorgt dafür, dass bestehende stationäre Anlagen, die den Anforderungen dieser Verordnung nicht entsprechen, saniert werden.

2 Sie erlässt die erforderlichen Verfügungen und legt darin die Sanierungsfrist nach Artikel 10 fest. Notfalls verfügt sie für die Dauer der Sanierung Betriebseinschränkungen oder die Stilllegung der Anlage.1

3 Auf die Sanierung kann verzichtet werden, wenn sich der Inhaber verpflichtet, die Anlage innert der Sanierungsfrist stillzulegen.


1 Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 1991, in Kraft seit 1. Febr. 1992 (AS 1992 124).


Art. 9 Verschärfte Emissionsbegrenzungen

1 Steht fest, dass eine einzelne bestehende Anlage übermässige Immissionen verursacht, obwohl sie die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhält, so verfügt die Behörde für diese Anlage ergänzende oder verschärfte Emissionsbegrenzungen.

2 Die Emissionsbegrenzungen sind so weit zu ergänzen oder zu verschärfen, dass keine übermässigen Immissionen mehr verursacht werden.

3 Die ergänzenden oder verschärften Emissionsbegrenzungen werden durch Sanierungsverfügungen mit den Fristen nach Artikel 10 Absatz 2 angeordnet. Notfalls verfügt die Behörde für die Dauer der Sanierung Betriebseinschränkungen oder die Stilllegung der Anlage.

4 Werden die übermässigen Immissionen durch mehrere Anlagen verursacht, so richtet sich das Verfahren nach den Artikeln 31-34.


Art. 101 Sanierungsfristen

1 Die ordentliche Sanierungsfrist beträgt fünf Jahre.

2 Kürzere Fristen, mindestens aber 30 Tage, werden festgelegt, wenn:

a.
die Sanierung ohne erhebliche Investitionen durchgeführt werden kann;
b.
die Emissionen mehr als das Dreifache des Wertes betragen, der für die vorsorgliche Emissionsbegrenzung gilt, oder
c.
die von der Anlage allein verursachten Immissionen übermässig sind.

3 Längere Fristen bis zu höchstens zehn Jahren werden festgelegt, wenn:

a.
die Emissionen weniger als das Anderthalbfache des Wertes betragen, der für die vorsorgliche Emissionsbegrenzung gilt, oder die Vorschriften über die Abgasverluste nicht eingehalten werden und
b.
weder Buchstabe a noch Buchstabe c von Absatz 2 erfüllt ist.

4 Vorbehalten bleibt die Anordnung verkürzter Sanierungsfristen nach Artikel 32.


1 Siehe jedoch die SchlB Änd. 20. Nov. 1991, 15. Dez. 1997 und 23. Juni 2004 hiernach.


Art. 11 Erleichterungen

1 Die Behörde gewährt dem Inhaber einer Anlage auf Gesuch hin Erleichterungen, wenn eine Sanierung nach den Artikeln 8 und 10 unverhältnismässig, insbesondere technisch oder betrieblich, nicht möglich oder wirtschaftlich nicht tragbar wäre.

2 Als Erleichterung kann die Behörde in erster Linie längere Fristen einräumen. Genügt die Einräumung längerer Fristen nicht, so legt die Behörde mildere Emissionsbegrenzungen fest.


3. Abschnitt: Kontrolle von stationären Anlagen

Art. 12 Emissionserklärung

1 Wer eine Anlage betreibt oder errichten will, die Luftverunreinigungen verursacht, muss der Behörde Auskunft erteilen über:

a.
die Art und Menge der Emissionen;
b.
den Ort, die Höhe und den zeitlichen Verlauf des Ausstosses;
c.
weitere Bedingungen des Ausstosses, die für die Beurteilung der Emissionen nötig sind.

2 Die Emissionserklärung kann sich auf Messungen oder Materialbilanzen der eingesetzten Stoffe stützen.


Art. 13 Emissionsmessungen und -kontrollen

1 Die Behörde überwacht die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen. Sie führt selber Emissionsmessungen oder -kontrollen durch oder lässt solche durchführen.

2 Die erste Messung oder Kontrolle soll wenn möglich innert drei, spätestens jedoch innert zwölf Monaten nach der Inbetriebnahme der neuen oder sanierten Anlage erfolgen.

3 In der Regel ist die Messung oder Kontrolle bei Feuerungen alle zwei Jahre, bei den übrigen Anlagen alle drei Jahre zu wiederholen.1 Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen in den Anhängen 2 und 3.2

4 Bei Anlagen, aus denen erhebliche Emissionen austreten können, ordnet die Behörde die kontinuierliche Messung und Aufzeichnung der Emissionen oder einer anderen Betriebsgrösse an, welche die Kontrolle der Emissionen ermöglicht.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, in Kraft seit 1. März 1998 (AS 1998 223).
2 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 1991, in Kraft seit 1. Febr. 1992 (AS 1992 124).


Art. 14 Durchführung der Messungen

1 Die Messungen müssen die für die Beurteilung wichtigen Betriebszustände erfassen. Wenn nötig legt die Behörde Art und Umfang der Messung sowie die zu erfassenden Betriebszustände fest.

2 Emissionsmessungen sind nach den anerkannten Regeln der Messtechnik durchzuführen. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU)1 empfiehlt geeignete Messverfahren.2 Für die technischen Anforderungen an die Messsysteme und an die Messbeständigkeit gilt die Messmittelverordnung vom 15. Februar 20063.4

3 Der Inhaber der zu überprüfenden Anlage muss nach Anweisung der Behörde geeignete Messplätze einrichten und zugänglich machen.

4 Die gemessenen und errechneten Werte, die verwendeten Messverfahren und die Betriebsbedingungen der Anlage während der Messungen müssen in einem Messbericht festgehalten werden.


1 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 15. Juli 2010 (AS 2010 2965). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
2 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 1991, in Kraft seit 1. Febr. 1992 (AS 1992 124).
3 SR 941.210
4 Dritter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 15. Juli 2010 (AS 2010 2965).


Art. 15 Beurteilung der Emissionen

1 Die gemessenen Werte sind auf die in Anhang 1 Ziffer 23 festgelegten Bezugsgrössen umzurechnen.

2 Soweit die Anhänge 1-4 nichts anderes bestimmen, sind die nach Absatz 1 errechneten Werte für die Beurteilung über den Zeitraum einer Stunde zu mitteln. Die Behörde kann in begründeten Fällen andere geeignete Mittelungszeiten festlegen.

3 Bei Abnahme- und Kontrollmessungen gelten die Emissionsbegrenzungen als eingehalten, wenn keiner der nach Absatz 2 bestimmten Mittelwerte den Grenzwert überschreitet.

4 Bei kontinuierlicher Messung der Emissionen gelten die Emissionsgrenzwerte als eingehalten, wenn innerhalb des Kalenderjahres:

a.
keiner der Tagesmittelwerte den Emissionsgrenzwert überschreitet;
b.
97 Prozent aller Stundenmittelwerte das 1,2-fache des Grenzwertes nicht überschreiten und
c.
keiner der Stundenmittelwerte das Zweifache des Grenzwertes überschreitet.

5 Die Emissionen während der An- und Abfahrzeiten der Anlage werden von der Behörde unter Berücksichtigung der besonderen Umstände beurteilt.


Art. 16 Umgehungsleitungen und Betriebsstörungen

1 Eine Umgehungsleitung zum Schutze von Abgasreinigungsanlagen darf nur mit Zustimmung der Behörde verwendet werden.

2 Können durch die Verwendung von Umgehungsleitungen oder bei Betriebsstörungen erhebliche Emissionen auftreten, so legt die Behörde fest, welche Massnahmen zu treffen sind.


4. Abschnitt: Emissionen von Fahrzeugen und Verkehrsanlagen

Art. 17 Vorsorgliche Emissionsbegrenzung bei Fahrzeugen

Die Emissionen von Fahrzeugen sind nach den Gesetzgebungen über den Strassenverkehr, die Luftfahrt, die Schifffahrt und die Eisenbahnen vorsorglich so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.


Art. 18 Vorsorgliche Emissionsbegrenzung bei Verkehrsanlagen

Bei Verkehrsanlagen ordnet die Behörde alle technisch und betrieblich möglichen und wirtschaftlich tragbaren Massnahmen an, mit denen die vom Verkehr verursachten Emissionen begrenzt werden können.


Art. 19 Massnahmen gegen übermässige Immissionen aus dem Verkehr

Steht fest oder ist zu erwarten, dass Fahrzeuge oder Verkehrsanlagen übermässige Immissionen verursachen, so richtet sich das Verfahren nach den Artikeln 31-34.


4a. Abschnitt:2 Anforderungen an Baumaschinen und deren Partikelfiltersysteme

Art. 19a Anforderungen

1 Maschinen und Geräte für den Einsatz auf Baustellen mit einer Leistung des Verbrennungsmotors mit Kompressionszündung von mehr als 18 kW (Baumaschinen) müssen die Anforderungen nach Anhang 4 Ziffer 3 einhalten.

2 Neue Baumaschinen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn ihre Konformität mit den Anforderungen nach Anhang 4 Ziffer 3 nachgewiesen ist.

3 Baumaschinen dürfen nur mit einem Partikelfiltersystem betrieben werden, dessen Konformität mit den Anforderungen nach Anhang 4 Ziffern 32 und 33 nachgewiesen ist.


Art. 19b Nachweis der Konformität

1 Der Nachweis der Konformität umfasst:

a.
eine Bescheinigung einer Konformitätsbewertungsstelle nach Artikel 18 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19951 über die technischen Handelshemmnisse (THG), dass der Typ der Baumaschine oder des Partikelfiltersystems die Anforderungen von Anhang 4 Ziffer 3 erfüllt (Konformitätsbescheinigung);
b.
eine Erklärung des Herstellers oder Importeurs, dass die in Verkehr zu bringenden Baumaschinen oder Partikelfiltersysteme den geprüften Typen entsprechen (Konformitätserklärung), mit folgenden Angaben:
1.
Name und Adresse des Herstellers oder Importeurs,
2.
Bezeichnung des Typs der Baumaschine, des Motors und des Partikelminderungssystems,
3.
Baujahr und Seriennummern der Baumaschine, des Motors und des Partikelfiltersystems,
4.
Name und Adresse der Konformitätsbewertungsstelle und Nummer der Konformitätsbescheinigung,
5.
Name und Funktion der Person, welche die Konformitätserklärung für den Hersteller oder Importeur unterzeichnet,
6.
die genaue Lage der Kennzeichnung auf der Baumaschine; und
c.
die Kennzeichnung nach Anhang 4 Ziffer 33.

2 Die Konformitätsbewertungsstellen stellen dem BAFU die Konformitätsbescheinigungen mit den entsprechenden Prüfberichten zu. Das BAFU veröffentlicht eine Liste der konformen Partikelfiltersystem-Typen.

3 Der Hersteller oder Importeur muss die Konformitätserklärung nach dem Inverkehrbringen der Baumaschine oder des Partikelfiltersystems zehn Jahre lang aufbewahren.



5. Abschnitt:3 Inverkehrbringen von Feuerungsanlagen

Art. 201 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen

1 Die folgenden Feuerungsanlagen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn ihre Konformität mit den Anforderungen nach Anhang 4 nachgewiesen ist (Art. 20a):

a.
Gebläsebrenner für Heizöl «Extra leicht» oder Gas mit einer Feuerungswärmeleistung bis 350 kW;
b.
Heizkessel für Gebläsebrenner nach Buchstabe a, sofern als Wärmeträger Wasser verwendet wird und die Absicherungstemperatur wasserseitig höchstens 110 °C beträgt;
c.
Heizkessel nach Buchstabe b mit fest zugeordneten Gebläsebrennern (Unit);
d.
Heizkessel und Umlaufwärmeerzeuger mit atmosphärischen Gasbrennern mit einer Feuerungswärmeleistung bis 350 kW, sofern als Wärmeträger Wasser verwendet wird und die Absicherungstemperatur wasserseitig höchstens 110 °C beträgt;
e.
Heizkessel und Umlaufwärmeerzeuger nach Buchstabe d mit Ölverdampfungsbrennern für Heizöl «Extra leicht»;
f.
direkt befeuerte Gas-Speicherwassererwärmer (Boiler) mit einem Wasserinhalt von mehr als 30 Litern und einer Feuerungswärmeleistung bis 350 kW;
g.
Gas-Durchflusswassererwärmer mit einer Feuerungswärmeleistung von 35 kW bis 350 kW;
h.2
Feuerungen für Brennstoffe nach Anhang 5 Ziffern 2 und 3 mit einer Feuerungswärmeleistung bis 350 kW, namentlich Heizkessel, Raumheizer, Herde, Speicheröfen, Heizcheminées (Kamineinsätze) und offene Kamine (Cheminées); vom Konformitätsnachweis ausgenommen sind handwerklich hergestellte Feuerungen:
1.
die nach einem anerkannten Berechnungsverfahren, insbesondere dem Kachelofenberechnungsprogramm des Verbands Schweizerischer Hafner- und Plattengeschäfte3, gebaut wurden, oder
2.
bei denen mit einem Staubabscheidesystem die Konzentration der Feststoffe im Abgas im Normalbetrieb um mindestens 60 Prozent vermindert wird.

2 …4

3 Die Kantone können die praktische Erprobung von Anlagen ohne Konformitätserklärung in begrenzter Anzahl während einer Dauer von höchstens zwei Jahren zulassen. Anlagen, die nach Ablauf dieser Frist in der vorliegenden Form noch keine Konformitätserklärung haben, müssen wieder ausser Betrieb genommen werden.


1 Siehe auch die SchlB Änd. 23.6.2004 hiernach.
2 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juli 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2007 (AS 2007 3875). Siehe auch die SchlB Änd. 4.7.2007 hiernach.
3 Bezugsquelle: Verband Schweizerischer Hafner- und Plattengeschäfte VHP, Solothurnerstrasse 236, 4603 Olten.
4 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Juni 2010, mit Wirkung seit 15. Juli 2010 (AS 2010 2965).


Art. 20a Nachweis der Konformität

1 Der Nachweis der Konformität einer Feuerungsanlage umfasst:

a.
eine Bescheinigung einer Konformitätsbewertungsstelle nach Artikel 18 THG1 über die technischen Handelshemmnisse, dass das Baumuster die Anforderungen von Anhang 4 erfüllt (Konformitätsbescheinigung);
b.
eine Erklärung des Herstellers oder Importeurs, dass die in Verkehr zu bringende Feuerungsanlage dem geprüften Baumuster entspricht (Konformitätserklärung), mit folgenden Angaben:
1.
Name und Adresse des Herstellers oder Importeurs,
2.
Beschreibung der Feuerungsanlage,
3.
die Bestimmungen nach Anhang 4, die zur Anwendung kamen,
4.
Name und Adresse der Konformitätsbewertungsstelle und Nummer der Konformitätsbescheinigung,
5.
Name und Funktion der Person, welche die Konformitätserklärung für den Hersteller oder Importeur unterzeichnet;
c.2
eine Kennzeichnung nach Anhang 4 Ziffer 23.

2 Der Hersteller oder Importeur muss die Konformitätserklärung nach dem Inverkehrbringen der Anlage zehn Jahre lang aufbewahren.


1 SR 946.51
2 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5163).


5a. Abschnitt:4 Inverkehrbringen von Arbeitsgeräten

Art. 20b Voraussetzungen für das Inverkehrbringen

Maschinen und Geräte mit einem Fremdzündungsmotor mit einer Leistung bis 19 kW (Arbeitsgeräte) dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn die Konformität der Motoren mit den Anforderungen nach Anhang 4 Ziffer 4 nachgewiesen ist.


Art. 20c Nachweis der Konformität

1 Der Nachweis der Konformität umfasst:

a.
eine Typengenehmigung durch einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union für einen Motortyp oder eine Motorenfamilie oder das Dokument nach Anhang VII der Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 19971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte; und
b.
die Kennzeichnung des Motors nach Anhang I Ziffer 3 der Richtlinie 97/68/EG.

2 Der Nachweis der Konformität kann auch mit einer Bescheinigung einer Konformitätsbewertungsstelle nach Artikel 18 THG2, dass der Typ des Arbeitsgeräts die Anforderungen von Anhang 4 Ziffer 4 erfüllt (Konformitätsbescheinigung), erbracht werden. Dabei muss der Motor mit der Handelsmarke oder dem Handelsnamen des Herstellers des Motors und dem Namen der Konformitätsbewertungsstelle gekennzeichnet sein.


1 ABl. L 59 vom 27.02.1998, S. 1, zuletzt geändert durch Richtlinie 2010/26/EU, ABl. L 86 vom 01.04.2010, S. 29.
2 SR 946.51


6. Abschnitt: Brennstoffe

Art. 21 Anforderungen

Für Brennstoffe gelten die Anforderungen nach Anhang 5.


Art. 22 Deklaration

Wer gewerbsmässig Brennstoffe einführt oder anbietet, muss dem Abnehmer oder Verbraucher die Qualität des Brennstoffes deklarieren. Bei der Einfuhr muss er die Qualität zudem der Zollbehörde deklarieren.


Art. 231

1 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Juli 2007, mit Wirkung seit 1. Sept. 2007 (AS 2007 3875).


7. Abschnitt: Treibstoffe

Art. 24 Anforderungen

Für Treibstoffe gelten die Anforderungen nach Anhang 5.


Art. 25 Deklaration

Wer gewerbsmässig Treibstoffe einführt oder anbietet, muss dem Abnehmer oder Verbraucher die Qualität des Treibstoffes deklarieren. Bei der Einfuhr muss er die Qualität zudem der Zollbehörde deklarieren.


Art. 26 Anlagen für unverbleites Motorenbenzin

1 Anlagen für unverbleites Motorenbenzin, wie Lager- und Transportbehälter, Tankfahrzeuge und Zapfsäulen, müssen mit der Aufschrift «Bleifrei» deutlich gekennzeichnet sein.

2 Soll für unverbleites Benzin eine Anlage verwendet werden, die vorher Bleibenzin enthielt, so muss der Inhaber die Anlage vorher gründlich reinigen oder durch andere Massnahmen dafür sorgen, dass sie keine übermässigen Bleirückstände enthält.


8. Abschnitt:5 Verbrennen von Abfällen

Art. 26a1 Verbrennen in Anlagen

Abfälle dürfen nur in Anlagen nach Anhang 2 Ziffer 7 verbrannt oder thermisch zersetzt werden; ausgenommen ist die Verbrennung von Abfällen nach Anhang 2 Ziffer 11.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juli 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2007 (AS 2007 3875).


Art. 26b1 Verbrennen ausserhalb von Anlagen

1 Natürliche Wald-, Feld- und Gartenabfälle dürfen ausserhalb von Anlagen verbrannt werden, wenn sie so trocken sind, dass dabei nur wenig Rauch entsteht.

2 Die Behörde kann im Einzelfall das Verbrennen von nicht ausreichend trockenen Wald-, Feld- und Gartenabfällen bewilligen, wenn ein überwiegendes Interesse besteht und keine übermässigen Immissionen entstehen.

3 Sie kann das Verbrennen von Wald-, Feld- und Gartenabfällen ausserhalb von Anlagen für bestimmte Gebiete oder Zeiten einschränken oder verbieten, wenn übermässige Immissionen zu erwarten sind.


1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juli 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2007 (AS 2007 3875).


3. Kapitel: Immissionen

1. Abschnitt: Ermittlung und Beurteilung

Art. 27 Ermittlung der Immissionen

1 Die Kantone überwachen den Stand und die Entwicklung der Luftverunreinigung auf ihrem Gebiet; sie ermitteln insbesondere das Ausmass der Immissionen.

2 Sie führen dazu Erhebungen, Messungen und Ausbreitungsrechnungen durch. Das BAFU empfiehlt ihnen geeignete Verfahren.


Art. 28 Immissionsprognose

1 Bevor eine stationäre Anlage oder eine Verkehrsanlage, aus der erhebliche Emissionen zu erwarten sind, errichtet oder saniert wird, kann die Behörde vom Inhaber eine Immissionsprognose verlangen.

2 Die Prognose muss angeben, welche Immissionen in welchen Gebieten, in welchem Umfang und mit welcher Häufigkeit zu erwarten sind.

3 In der Prognose sind die Art und Menge der Emissionen sowie die Ausbreitungsbedingungen und die Berechnungsmethoden anzugeben.


Art. 29 Überwachung bei einzelnen Anlagen

Vom Inhaber einer Anlage, aus der erhebliche Emissionen austreten, kann die Behörde verlangen, dass er die Immissionen im betroffenen Gebiet messtechnisch überwacht.


Art. 30 Beurteilung der Immissionen

Die Behörde beurteilt, ob die ermittelten Immissionen übermässig sind (Art. 2 Abs. 5).


2. Abschnitt: Massnahmen gegen übermässige Immissionen

Art. 311 Erstellen eines Massnahmenplanes

Die Behörde erstellt einen Massnahmenplan nach Artikel 44a des Gesetzes, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass trotz vorsorglicher Emissionsbegrenzungen übermässige Immissionen verursacht werden durch:

a.
eine Verkehrsanlage;
b.
mehrere stationäre Anlagen.

1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, in Kraft seit 1. März 1998 (AS 1998 223).


Art. 321 Inhalt des Massnahmenplanes

1 Der Massnahmenplan gibt an:

a.
die Quellen von Emissionen, die für die Entstehung der übermässigen Immissionen verantwortlich sind;
b.
die Bedeutung der Emissionen der einzelnen Quellen für die Gesamtbelastung;
c.
die Massnahmen zur Verminderung und Beseitigung von übermässigen Immissionen;
d.
die Wirkung der einzelnen Massnahmen;
e.
die rechtlichen Grundlagen, die für die einzelnen Massnahmen vorhanden oder noch zu schaffen sind;
f.
die Fristen für die Anordnung und die Durchführung der Massnahmen;
g.
die Behörden, die für den Vollzug der Massnahmen zuständig sind.

2 Massnahmen nach Absatz 1 Buchstabe c sind:

a.
bei stationären Anlagen: verkürzte Sanierungsfristen oder ergänzende oder verschärfte Emissionsbegrenzungen;
b.
bei Verkehrsanlagen: bauliche, betriebliche, verkehrslenkende oder -beschränkende Massnahmen.

1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, in Kraft seit 1. März 1998 (AS 1998 223).


Art. 331 Verwirklichung des Massnahmenplanes

1 Die im Plan angegebenen Massnahmen sind in der Regel innert fünf Jahren zu verwirklichen.

2 In erster Dringlichkeit ordnet die Behörde die Massnahmen für Anlagen an, die mehr als 10 Prozent der Gesamtbelastung verursachen.

3 Die Kantone überprüfen regelmässig die Wirksamkeit der Massnahmen und passen bei Bedarf die Massnahmenpläne an. Sie informieren darüber die Öffentlichkeit.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, in Kraft seit 1. März 1998 (AS 1998 223).


Art. 34 Anträge der Kantone

1 Sieht ein kantonaler Massnahmenplan die Anordnung von Massnahmen vor, welche in die Zuständigkeit des Bundes fallen, so unterbreitet der Kanton den Plan dem Bundesrat und stellt entsprechende Anträge.

2 Setzt der Massnahmenplan die Mitwirkung eines anderen Kantons voraus, so unterbreitet die Behörde den Plan dem betroffenen Kanton und stellt die entsprechenden Anträge. Der Bundesrat koordiniert wenn nötig die Massnahmenpläne der Kantone.


4. Kapitel: Schlussbestimmungen

1. Abschnitt: Vollzug

Art. 35 Vollzug durch die Kantone

Unter Vorbehalt von Artikel 36 ist der Vollzug dieser Verordnung Sache der Kantone.


Art. 36 Vollzug durch den Bund

1 Der Bund vollzieht die Vorschriften über:

a.
die Marktüberwachung bei Baumaschinen und deren Partikelfiltersysteme, bei Feuerungsanlagen und bei Arbeitsgeräten (Art. 37);
b.
die Kontrolle der Brenn- und Treibstoffe bei der Einfuhr (Art. 38).1

2 Wenden Bundesbehörden andere Bundesgesetze oder völkerrechtliche Vereinbarungen oder Beschlüsse an, die Gegenstände dieser Verordnung betreffen, so vollziehen sie dabei auch diese Verordnung. Für die Mitwirkung des BAFU und der Kantone gilt Artikel 41 Absätze 2 und 4 des Gesetzes; gesetzliche Geheimhaltungspflichten bleiben vorbehalten.2

3 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation3 kann ausführende und ergänzende Bestimmungen erlassen, insbesondere über:

a.
Prüf-, Mess- und Berechnungsmethoden;
b.
Typenprüfungen;
c.
Kamine.

4 Der Bund führt Erhebungen über den Stand und die Entwicklung der Luftverunreinigung im gesamtschweizerischen Rahmen durch (Art. 39).4


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 15. Juli 2010 (AS 2010 2965).
2 Fassung gemäss Ziff. II 13 der V vom 2. Febr. 2000 zum BG über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 2000 703).
3 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst.
4 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 15. Juli 2010 (AS 2010 2965).


Art. 371 Marktüberwachung bei Baumaschinen, deren Partikelfiltersystemen, bei Feuerungsanlagen sowie bei Arbeitsgeräten

1 Das BAFU kontrolliert die Einhaltung der Vorschriften über das Inverkehrbringen von Baumaschinen und deren Partikelfiltersysteme, von Feuerungsanlagen sowie von Arbeitsgeräten. Es kontrolliert insbesondere:

a.
ob die Angaben in der Konformitätserklärung zutreffen oder
b.
ob die Motoren der Arbeitsgeräte, die mit einem Genehmigungszeichen versehen sind, mit dem typengenehmigten Motor oder der typengenehmigten Motorenfamilie übereinstimmen.

2 Es kann öffentlich-rechtliche Körperschaften und privatrechtliche Fachorganisationen mit Kontrollaufgaben betrauen.

3 Entsprechen die kontrollierten Anlagen nicht den Anforderungen, so ordnet das BAFU die erforderlichen Massnahmen an. Es kann in schwerwiegenden Fällen das weitere Anbieten und Inverkehrbringen verbieten oder die Anpassung von in Verkehr gebrachten Anlagen verlangen.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 15. Juli 2010 (AS 2010 2965).


Art. 38 Brenn- und Treibstoffe

1 Die Zollbehörden entnehmen den eingeführten oder aus Inlandraffinerien abgegebenen Brenn- und Treibstoffen Stichproben. Sie stellen die Proben einem vom BAFU bezeichneten Prüflabor zu oder untersuchen sie selbst.1

2 Die Zollbehörden beziehungsweise das Prüflabor teilen die Untersuchungsresultate dem BAFU mit.2

3 Stellt das BAFU fest, dass ein Importeur wiederholt Brenn- und Treibstoffe einführt, welche die Qualitätsanforderungen nicht erfüllen, so teilt es dies der Zollbehörde und der für die Strafverfolgung zuständigen kantonalen Behörde mit.3


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 3561).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 3561).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 1991, in Kraft seit 1. Febr. 1992 (AS 1992 124).


Art. 39 Erhebungen über die Luftverunreinigung

1 Die Erhebungen über den Stand und die Entwicklung der Luftverunreinigung im gesamtschweizerischen Rahmen werden vom BAFU durchgeführt.

2 Die Eidgenössische Materialprüfungs- und Forschungsanstalt in Dübendorf betreibt im Auftrag des BAFU das Nationale Beobachtungsnetz für Luftfremdstoffe (NABEL).


Art. 39a1 Geoinformation

Das BAFU gibt die minimalen Geodatenmodelle und Darstellungsmodelle für Geobasisdaten nach dieser Verordnung vor, für die es im Anhang 1 der Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 20082 als Fachstelle des Bundes bezeichnet ist.


1 Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. 8 der V vom 21. Mai 2008 über Geoinformation, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2809).
2 SR 510.620


2. Abschnitt: Änderung und Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 401

1 Aufgehoben durch Ziff. IV 30 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).


Art. 41 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 10. Dezember 19841 über Luftreinhalte-Massnahmen bei Feuerungen wird aufgehoben.


1 [AS 1984 1516]


3. Abschnitt: Übergangsbestimmung

Art. 42

1 Anlagen, für die eine Baubewilligung oder eine Plangenehmigung erforderlich ist, gelten als neue Anlagen, wenn über die Baubewilligung oder die Plangenehmigung beim Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht rechtskräftig entschieden wurde.

2 Die Behörde erlässt die Sanierungsverfügung nach den Artikeln 8 und 9 innert zweier Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung wenn möglich für alle, mindestens aber für die dringlichsten Sanierungsfälle.

3 Für bereits bestehende übermässige Immissionen sind die Massnahmenpläne nach Artikel 3l innert dreier Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erstellen.


4. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 43

Diese Verordnung tritt am 1. März 1986 in Kraft.


Schlussbestimmungen der Änderung vom 20. November 19916

Schlussbestimmungen der Änderung vom 15. Dezember 19977

Schlussbestimmungen der Änderung vom 25. August 19998

Schlussbestimmungen der Änderung vom 30. April 20039

1 Anlagen, für die eine Baubewilligung oder eine Plangenehmigung erforderlich ist und über die bei Inkrafttreten dieser Änderung noch nicht rechtskräftig entschieden ist, müssen die Anforderungen des neuen Rechts erfüllen.

2 Für Anlagen, die nach dem 1. Juli 2003 sanierungspflichtig werden, aber bereits die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen auf Grund der bisherigen Bestimmungen erfüllen, gewährt die Behörde abweichend von Artikel 10 Sanierungsfristen von fünf bis zehn Jahren. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a und c.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 23. Juni 200410

1 Für Anlagen, die gemäss der Änderung vom 23. Juni 2004 sanierungspflichtig werden, aber bereits die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen auf Grund der bisherigen Bestimmungen erfüllen, gewährt die Behörde abweichend von Artikel 10 Sanierungsfristen von sechs bis zehn Jahren. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a und c.

2 Anlagen nach Artikel 20, welche die Typenprüfung nach den bisherigen Bestimmungen dieser Verordnung11 bestanden haben, dürfen weiterhin in Verkehr gebracht werden.

3 Motorenbenzin und Dieselöl, welche die bisherigen Anforderungen nach Anhang 5 dieser Verordnung12 erfüllen, dürfen aus zugelassenen Lagern, Pflichtlagern und aus Lagern der Armee bis zum 31. Dezember 2008 in Verkehr gebracht werden.

Schlussbestimmungen zur Änderung vom 4. Juli 200713

1 Für Anlagen, die gemäss der Änderung vom 4. Juli 2007 sanierungspflichtig werden, aber bereits die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen auf Grund der bisherigen Bestimmungen erfüllen, gewährt die Behörde abweichend von Artikel 10 Sanierungsfristen von fünf bis zehn Jahren. Für Holzfeuerungen gewährt sie eine Sanierungsfrist von zehn Jahren; vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a und c.

2 Feuerungen nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe h dürfen bis zum 31. Dezember 2007 ohne Nachweis der Konformität in Verkehr gebracht werden.

3 Holzfeuerungen dürfen bis zum 31. Dezember 2009 ohne Nachweis der Konformität in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen von Anhang 4 erfüllen. Diese gelten insbesondere als erfüllt, wenn die Holzfeuerungen nach dem 31. Dezember 2003 von Holzenergie Schweiz mit dem Qualitätssiegel für Holzfeuerungen ausgezeichnet wurden.

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. September 200814

1 Die Anforderungen nach Anhang 4 Ziffer 3 gelten für Baumaschinen mit einer Leistung ab 37 kW:

a.
mit Baujahr zwischen 2000 und 2008: ab dem 1. Mai 2010, wenn sie auf Baustellen der Massnahmenstufe A der Richtlinie vom 1. September 2002 des Bundesamtes für Umwelt über Luftreinhaltung auf Baustellen betrieben werden;
b.
mit Baujahr vor 2000: ab dem 1. Mai 2015.

2 Die Anforderungen nach Anhang 4 Ziffer 3 gelten für Baumaschinen mit einer Leistung von 18 kW bis 37 kW ab Baujahr 2010.

3 Für Partikelfiltersysteme, die beim Inkrafttreten dieser Änderung auf der Filterliste BAFU/SUVA publiziert sind, gelten die Anforderungen nach Anhang 4 Ziffer 32 als eingehalten.

4 Heizöl «Extra leicht», das die bisherigen Anforderungen nach Anhang 5 erfüllt, darf aus zugelassenen Lagern, Pflichtlagern und aus Lagern der Armee bis zum 31. Dezember 2011 in Verkehr gebracht werden.

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 18. Juni 201015

Die Anforderungen nach Anhang 4 Ziffer 4 gelten für Arbeitsgeräte ab dem 1. Januar 2011.


Anhang 11

(Art. 3 Abs. 1)

Allgemeine vorsorgliche Emissionsbegrenzungen

1 Geltungsbereich

1 Die Bestimmungen dieses Anhangs gelten für die vorsorgliche Begrenzung der Emissionen von stationären Anlagen.

2 Vorbehalten bleiben die ergänzenden oder abweichenden Bestimmungen:

a.
für die besonderen Anlagen nach Anhang 2;
b.
für die Feuerungsanlagen nach Anhang 3;
c.
für die Typenprüfung von Feuerungsanlagen nach Anhang 4.

2 Begriffe

21 Abgase

Abluft, Rauchgase und andere von Anlagen abgegebene Luftverunreinigungen werden als Abgase bezeichnet.

22 Emissionen

Das Mass der Emissionen wird angegeben als:

a.
Konzentration:
Masse der emittierten Stoffe bezogen auf das Volumen des Abgases (z. B. in Milligramm pro Kubikmeter [mg/m3]);
b.
Massenstrom:
Masse der emittierten Stoffe pro Zeiteinheit (z. B. in Gramm pro Stunde [g/h]);
c.
Emissionsfaktor:
Verhältnis der Masse der emittierten Stoffe zur Masse der erzeugten oder verarbeiteten Produkte (z. B. in Kilogramm pro Tonne [kg/t]);
d.
Emissionsgrad:
Verhältnis der emittierten Masse eines luftverunreinigenden Stoffes zur Masse dieses Stoffes, welche der Anlage mit den Brenn- und Einsatzstoffen zugeführt wird (in Prozent [% Masse]);
e.
Russzahl:
Der durch Abgase erzeugte Grad der Schwärzung auf einem Filterpapier. Die für die Bestimmung der Russzahl (nach Bacharach) zu verwendende Vergleichsskala umfasst 10 Stufen; die Stufen werden mit 0 bis 9 angegeben.

23 Bezugsgrösse bei Emissionskonzentrationen

1 Die als Konzentrationen angegebenen Grenzwerte und die als Bezugsgrössen angegebenen Sauerstoffgehalte beziehen sich auf das Volumen des Abgases im Normzustand (0 °C, 1013 mbar) nach Abzug des Feuchtegehaltes (trocken).

2 Die als Emissionskonzentrationen angegebenen Grenzwerte beziehen sich auf die Abgasmenge, die nicht stärker verdünnt ist, als dies technisch und betrieblich unvermeidlich ist.

3 Wird für eine Anlage in den Anhängen 2-4 als Bezugsgrösse ein Volumengehalt an Sauerstoff angegeben, so sind die gemessenen Emissionskonzentrationen jeweils auf diese Bezugsgrösse umzurechnen.

24 Feuerungswärmeleistung

Die Feuerungswärmeleistung bezeichnet die einer Anlage zugeführte Wärmeenergie pro Zeiteinheit. Sie wird errechnet, indem der Brennstoffverbrauch der Anlage mit dem unteren Heizwert des Brennstoffes multipliziert wird.

3 Allgemeine Bestimmungen

31 Emissionsbegrenzung

1 Es gelten folgende Emissionsbegrenzungen:

a.
für Staub: Ziffer 4;
b
für anorganische, vorwiegend staubförmige Stoffe: Ziffer 5;
c.
für anorganische gas- oder dampfförmige Stoffe: Ziffer 6;
d.
für organische gas-, dampf- oder partikelförmige Stoffe: Ziffer 7;
e.
für krebserzeugende Stoffe: Ziffer 8.

2 Die in den Ziffern 5-8 nicht aufgeführten Stoffe werden den Stoffklassen zugeordnet, mit denen sie in ihrer Einwirkung auf die Umwelt vergleichbar sind. Dabei sind insbesondere die Abbaubarkeit und Anreicherbarkeit, die Toxizität, die Auswirkungen von Abbauvorgängen und deren Folgeprodukten sowie die Geruchsintensität zu berücksichtigen.

32 Emissionsbegrenzungen, welche von der Anlagegrösse
abhängig sind

1 Sind mehrere Emissionsquellen vorhanden und hängt die Anforderung an die Emissionsbegrenzung von der Grösse einer Anlage (z. B. Leistung oder Massenstrom) ab, so legt die Behörde fest, welche Emissionsquellen zusammen als eine einzige Anlage gelten.

2 Als eine einzige Anlage sind in der Regel Emissionsquellen zu bezeichnen, die in einem engen räumlichen Zusammenhang stehen und deren Emissionen:

a.
im Wesentlichen die gleichen oder ähnliche Schadstoffe enthalten oder
b.
mit der gleichen Technik vermindert werden können.

3 Teile einer Anlage, die nur dazu dienen, bei Betriebsausfällen die Leistung anderer Anlageteile zu ersetzen, werden bei der Bestimmung der Anlagegrösse nicht berücksichtigt.

4 Emissionsgrenzwerte, die von einem bestimmten Massenstrom abhängen, gelten nur, wenn:

a.
dieser Massenstrom während mehr als fünf Stunden pro Woche erreicht oder überschritten wird oder
b.
während einer kürzeren Zeit das Zweifache dieses Massenstroms erreicht oder überschritten wird.

4 Staub

41 Grenzwert für den Gesamtstaub

Beträgt der Massenstrom an Staub 0,20 kg/h oder mehr, so dürfen die staubförmigen Emissionen gesamthaft 20 mg/m3 nicht überschreiten.

42 Immissionsbegrenzung für die Inhaltsstoffe des Staubes

Für die Begrenzung der einzelnen Inhaltsstoffe des Staubes gelten die Anforderungen nach den Ziffern 5, 7 und 8.

43 Massnahmen bei Aufbereitungs-, Lagerungs-, Umschlags-
und Transportvorgängen

1 Können in gewerblichen oder industriellen Betrieben durch Vorgänge wie Fördern, Zerkleinern, Klassieren oder Abfüllen staubender Güter erhebliche Staubemissionen entstehen, so müssen die staubhaltigen Abgase erfasst und einer Entstaubungsanlage zugeführt werden.

2 Bei der Lagerung und beim Umschlag staubender Güter im Freien müssen Massnahmen zur Verhinderung von erheblichen Staubemissionen getroffen werden.

3 Beim Transport staubender Güter müssen Transporteinrichtungen verwendet werden, welche die Entstehung erheblicher Staubemissionen verhindern.

4 Können durch den Werkverkehr auf Fahrwegen erhebliche Staubemissionen entstehen, so müssen die Fahrwege staubfrei gehalten werden.

5 Anorganische, vorwiegend staubförmige Stoffe

51 Grenzwerte

1 Die Emissionskonzentration der in Ziffer 52 aufgeführten Stoffe darf folgende Werte nicht übersteigen:

a.

Stoffe der Klasse 1

bei einem Massenstrom von 1 g/h oder mehr

0,2 mg/m3

b.

Stoffe der Klasse 2

bei einem Massenstrom von 5 g/h oder mehr

1 mg/m3

c.

Stoffe der Klasse 3

bei einem Massenstrom von 25 g/h oder mehr

5 mg/m3

2 Die Grenzwerte gelten für die gesamte Masse eines emittierten Stoffes, einschliesslich der gas- und dampfförmigen Anteile im Abgas.

3 Enthält das Abgas mehrere Stoffe der gleichen Klasse, so gilt der Grenzwert für die Summe dieser Stoffe.

52 Tabelle der anorganischen, vorwiegend
staubförmigen Stoffe

Stoff

angegeben als

Klasse

Antimon1

und seine Verbindungen

Sb

3

Arsen1

und seine Verbindungen, ausgenommen Arsenwasserstoff

As

2

Blei

und seine Verbindungen

Pb

3

Chrom1

und seine Verbindungen

Cr

3

Cobalt1

und seine Verbindungen

Co

2

Cyanide2

CN

3

Fluoride2

soweit staubförmig

F

3

Kupfer

und seine Verbindungen

Cu

3

Mangan

und seine Verbindungen

Mn

3

Nickel1

und seine Verbindungen

Ni

2

Palladium

und seine Verbindungen

Pd

3

Platin

und seine Verbindungen

Pt

3

Quarzstaub

soweit kristalliner Feinstaub

SiO2

3

Quecksilber

und seine Verbindungen

Hg

1

Rhodium

und seine Verbindungen

Rh

3

Selen

und seine Verbindungen

Se

2

Tellur

und seine Verbindungen

Te

2

Thallium

und seine Verbindungen

Tl

1

Vanadium

und seine Verbindungen

V

3

Zinn

und seine Verbindungen

Sn

3

1

Soweit nicht als krebserzeugende Verbindung nach Ziffer 8 erfasst.

2

Soweit leicht löslich.

6 Anorganische gas- oder dampfförmige Stoffe

61 Grenzwerte

Die Emissionskonzentration eines der in Ziffer 62 aufgeführten Stoffe darf folgende Werte nicht übersteigen:

a.

bei einem Stoff der Klasse 1

bei einem Massenstrom von 10 g/h oder mehr

    1 mg/m3

b.

bei einem Stoff der Klasse 2

bei einem Massenstrom von 50 g/h oder mehr

    5 mg/m3

c.

bei einem Stoff der Klasse 3

bei einem Massenstrom von 300 g/h oder mehr

  30 mg/m3

d.

bei einem Stoff der Klasse 4

bei einem Massenstrom von 2500 g/h oder mehr

250 mg/m3

62 Tabelle der anorganischen gas- oder
dampfförmigen Stoffe

Stoff

Klasse

Ammoniak und Ammoniumverbindungen angegeben als Ammoniak

3

Arsenwasserstoff

1

Brom und seine dampf- und gasförmigen Verbindungen, angegeben.

als Bromwasserstoff

2

Chlor

2

Chlorcyan

1

Chlorverbindungen, dampf- oder gasförmige anorganische

Chlorverbindungen, ausgenommen Chlorcyan und Phosgen, angegeben

als Chlorwasserstoff

3

Cyanwasserstoff

2

Fluor und seine dampf- oder gasförmigen Verbindungen, angegeben

als Fluorwasserstoff

2

Phosgen

1

Phosphorwasserstoff

1

Schwefeloxide (Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid),angegeben

als Schwefeldioxid

4

Schwefelwasserstoff

2

Stickoxide (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid),angegeben

als Stickstoffdioxid

4

7 Organische gas-, dampf- oder partikelförmige Stoffe

71 Grenzwerte

1 Die Emissionskonzentration der in Ziffer 72 aufgeführten Stoffe darf folgende Werte nicht übersteigen:

a.

Stoffe der Klasse 1

bei einem Massenstrom von 0,1 kg/h oder mehr

  20 mg/m3

b.

Stoffe der Klasse 2

bei einem Massenstrom von 2,0 kg/h oder mehr

100 mg/m3

c.

Stoffe der Klasse 3

bei einem Massenstrom von 3,0 kg/h oder mehr

150 mg/m3

2 Für partikelförmige organische Stoffe der Klassen 2 und 3 gelten abweichend von Absatz 1 die Vorschriften über die Staubbegrenzung nach Ziffer 41.

3 Enthält das Abgas mehrere Stoffe der gleichen Klasse, so gilt der Grenzwert für die Summe dieser Stoffe.

4 Enthält das Abgas Stoffe von verschiedenen Klassen, so darf zusätzlich zu den Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 die Summe der Stoffe bei einem Massenstrom von insgesamt 3,0 kg/h oder mehr den Grenzwert von 150 mg/m3 nicht übersteigen.

5 Für Stoffe, bei denen der begründete Verdacht auf eine krebserzeugende Wirkung2 besteht und die nicht in der Tabelle Ziffer 72 als Stoffe der Klasse 1 klassiert sind, müssen die Emissionen nach Absatz 1 Buchstabe a begrenzt werden.

6 Für Stoffe, die nach Anhang 1.4 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 20053 zu einem Abbau der Ozonschicht führen und die nicht in der Tabelle unter Ziffer 72 als Stoffe der Klasse 1 klassiert sind, müssen die Emissionen nach Absatz 1 Buchstabe a begrenzt werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Ziffer 8.

72 Tabelle der organischen gas-, dampf- oder
partikelförmigen Stoffe

Stoff

Summenformel

Klasse

Acetaldehyd

C2H4O

1

Aceton

C3H6O

3

Acrolein (s. 2-Propenal)

Acrylsäure

C3H4O2

1

Acrylsäureethylester (s. Ethylacrylat)

Acrylsäuremethylester (s. Methylacrylat)

Alkane, ausgenommen Methan

3

Alkene, ausgenommen 1,3-Butadien und Ethen

3

Alkylalkohole

3

Alkylbleiverbindungen

l

Ameisensäure

CH2O2

l

Ameisensäuredimethylamid (s. N,N-Dimethylformamid)

Ameisensäuremethylester (s. Methylformiat)

Anilin

C6H7N

l

Benzoesäuremethylester (s. Methylbenzoat)

Biphenyl

C12H10

1

Brommethan

CH3Br

1

2-Butanon

C4H8O

3

2-Butoxyethanol

C6H14 O2

2

Butylacetate

C6H12O2

3

Butylglykol (s. 2-Butoxyethanol)

Butyraldehyd

C4H8O

2

Chloracetaldehyd

C2H3ClO

1

Chlorbenzol

C6H5Cl

2

Chloressigsäure

C2H3ClO2

1

Chlorethan

C2H5Cl

1

Chlormethan

CH3Cl

1

Chloroform (s. Trichlormethan)

2-Chloropren

2-Chlorpropan

C3H7Cl

2

Cumol (s. Isopropylbenzol)

Cyclohexanon

C6H10O

1

Diacetonalkohol (s. 4-Hydroxy-4-methyl-2-pentanon)

Dibutylether

C8H18O

3

1,2-Dichlorbenzol

C6H4Cl2

1

1,1-Dichlorethan

C2H4Cl2

2

1,1-Dichlorethen

C2H2Cl2

1

1,2-Dichlorethen

C2H2Cl2

3

Dichlormethan

CH2Cl2

1

Dichlorphenole

C6H4Cl2O

1

Diethanolamin (s. 2,2,-Iminodiethanol)

Diethylamin

C4H11N

1

Diethylether

C4H10O

3

Di-(2-ethylhexyl)-phthalat

C24H38O4

2

Diisopropylether

C6H14O

3

Diisobutylketon (s. 2,6-Dimethyl-4-heptanon)

Diisocyanatotoluol (s. 4-Methyl-m-Phenylendiisocyanat)

Dimethylamin

C2H7N

1

Dimethylether

C2H6O

3

N,N-Dimethylformamid

C3H7NO

2

2,6-Dimethyl-4-heptanon

C9H18O

2

Dioctylphthalat (s. Di-(2-ethylhexyl)-phthalat)

1,4-Dioxan

C4H8O2

1

Diphenyl (s. Biphenyl)

Essigester (s. Ethylacetat)

Essigsäure

C2H4O2

2

Essigsäurebutylester (s. Butylacetat)

Essigsäureethylester (s. Ethylacetat)

Essigsäuremethylester (s. Methylacetat)

Essigsäurevinylester (s. Vinylacetat)

Ethanol (s. Alkylalkohole)

Ethen

C2H4

1

Ether (s. Diethylether)

2-Ethoxyethanol

C4H10O2

2

Ethylacetat

C4H8O2

3

Ethylacrylat

C5H8O2

1

Ethylamin

C2H7N

1

Ethylbenzol

C8H10

1

Ethylchlorid (s. Chlorethan)

Ethylenglykol

C2H6O2

3

Ethylenglykolmonobutylether (s. 2-Butoxyethanol)

Ethylenglykolmonoethylether (s. 2-Ethoxyethanol)

Ethylenglykolmonomethylether (s. 2-Methoxyethanol)

Ethylglykol (s. 2-Ethoxyethanol)

Ethylmethylketon (s. 2-Butanon)

FCKW, Fluorchlorkohlenwasserstoffe,

vollständig halogeniert, mit bis zu 3 C-Atomen

1

Formaldehyd

CH2O

1

2-Furaldehyd

C5H4O2

1

Furfural, Furfurol, 2-Furylmethanal (s. 2-Furaldehyd)

Furfurylalkohol

C5H6O2

2

Glykol (s. Ethylenglykol)

Halone, bromhaltige Fluorkohlenwasserstoffe,

vollständig halogeniert, mit bis zu 3 C-Atomen

1

HFBKW, bromhaltige Fluorkohlenwasserstoffe,

teilweise halogeniert, mit bis zu 3 C-Atomen

1

HFCKW, Fluorchlorkohlenwasserstoffe,

teilweise halogeniert, mit bis zu 3 C-Atomen

1

Holzstaub, in atembarer Form (ausgenommen Buchen- und Eichenholzstaub)

1

4-Hydroxy-4-methyl-2-pentanon

C6H12O2

3

2,2,-Iminodiethanol

C4H11NO2

1

Isobutylmethylketon (s. 4-Methyl-2-pentanon)

Isopropenylbenzol

C9H10

2

Isopropylbenzol

C9H12

2

Kohlenstoffdisulfid

CS2

2

Kresole

C7H8O

1

Maleinsäureanhydrid

C4H2O3

1

Mercaptane (s. Thioalkohole)

Methacrylsäuremethylester (s. Methylmethacrylat)

Methanol (s. Alkylalkohole)

2-Methoxyethanol

C3H8O2

2

Methylacetat

C3H6O2

2

Methylacrylat

C4H6O2

1

Methylamin

CH5N

1

Methylbenzoat

C8H8O2

3

Methylchlorid (s. Chlormethan)

Methylchloroform (s. 1,1,1,-Trichlorethan)

Methylcyclohexanone

C7H12O

2

Methylenchlorid (s. Dichlormethan)

Methylethylketon (s. 2-Butanon)

Methylformiat

C2H4O2

2

Methylglykol (s. 2-Methoxyethanol)

Methylisobutylketon (s. 4-Methyl-2-pentanon)

Methylmethacrylat

C5H8O2

2

4-Methyl-2-pentanon

C6H12O

3

4-Methyl-m-phenylendiisocyanat

C9H6N2O2

1

N-Methylpyrrolidon

C5H9NO

3

Naphthalin

C10H8

1

Nitrobenzol

C6H5NO2

1

Nitrokresole

C7H7NO3

1

Nitrophenole

C6H5NO3

1

Nitrotoluole, ausser 2-Nitrotoluol

C7H7NO2

1

Olefinkohlenwasserstoffe (s. Alkene)

3

Paraffinkohlenwasserstoffe (s. Alkane)

3

Perchlorethylen (s. Tetrachlorethen)

Phenol

C6H6O

1

Phthalsäure-bis-(2-Ethylhexyl)-Ester (s. Di-(2-Ethylhexyl)-phthalat)

Phthalsäure-Dioctylester (s. Di-(2-Ethylhexyl)-phthalat)

Pinene

C10H16

3

2-Propenal

C3H4O

1

Propionaldehyd

C3H6O

2

Propionsäure

C3H6O2

2

Pyridin

C5H5N

1

Schwefelkohlenstoff (s. Kohlenstoffdisulfid)

Styrol

C8H8

2

1,1,2,2-Tetrachlorethan

C2H2Cl4

1

Tetrachlorethen

C2Cl4

1

Tetrachlorkohlenstoff (s. Tetrachlormethan)

Tetrachlormethan

CCl4

1

Tetrahydrofuran

C4H8O

1

Thioalkohole

1

Thioether

1

Toluol

C7H8

2

Tolylen-2,4-diisocyanat (s. 4-Methyl-m-phenylendiisocyanat)

1,1,1-Trichlorethan

C2H3Cl3

1

1,1,2-Trichlorethan

C2H3Cl3

1

Trichlorethen

C2HCl3

1

Trichlormethan

CHCl3

1

Trichlorphenole

C6H3OCl3

1

Triethylamin

C6H15N

1

Trimethylbenzole

C9H12

2

Vinylacetat

C4H6O2

1

Xylenole, ausgenommen 2,4-Xylenol

C8H10O

1

2,4-Xylenol

C8H10O

2

Xylole

C8H10

2

8 Krebserzeugende Stoffe

81 Begriff

Als krebserzeugend gelten Stoffe, die in der Liste der arbeitshygienischen Grenzwerte4 der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) als krebserzeugend (K) bezeichnet sind.

82 Emissionsbegrenzung

1 Die Emissionen von krebserzeugenden Stoffen sind unabhängig vom Risiko der durch sie verursachten krebserzeugenden Belastung so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

2 Die Emissionen der in Ziffer 83 aufgeführten krebserzeugenden Stoffe sind mindestens so weit zu begrenzen, dass die Emissionskonzentrationen die folgenden Werte nicht übersteigen:

a.

Stoffe der Klasse 1

bei einem Massenstrom von 0,5 g/h oder mehr

0,1 mg/m3

b.

Stoffe der Klasse 2

bei einem Massenstrom von 5 g/h oder mehr

1 mg/m3

c.

Stoffe der Klasse 3

bei einem Massenstrom von 25 g/h oder mehr

5 mg/m3

3 Enthält das Abgas mehrere Stoffe der gleichen Klasse, so gilt die Begrenzung nach Absatz 2 für die Summe dieser Stoffe.

83 Tabelle von krebserzeugenden Stoffen

Stoff

Summenformel

Klasse

Acrylnitril

C3H3N

3

Antimontrioxid (in atembarer Form), angegeben als Sb

Sb

2

Arsentrioxid und Arsenpentoxid, arsenige Säure und ihre Salze, Arsensäure und ihre Salze (in atembarer Form), angegeben als As

As

2

Asbest (Chrysotil, Krokydolith, Amosit, Anthophyllit, Aktinolith, Tremolit) als Feinstaub

1

Benzo(a)pyren

C20H12

1

Benzol

C6H6

3

Beryllium und seine Verbindungen in atembarer Form, angegeben als Be

Be

l

Bromethan

C2H7Br

3

Buchenholzstaub in atembarer Form

3

1,3 Butadien

C4H6

3

Cadmium und seine Verbindungen Cadmiumchlorid, Cadmiumoxid, Cadmiumsulfat, Cadmiumsulfid, und andere bioverfügbare Verbindungen (in atembarer Form), angegeben als Cd

Cd

1

2-Chlor-1,3-butadien

C4H5Cl

3

1-Chlor-2,3-epoxypropan

C3H5ClO

3

a-Chlortoluol

C7H7Cl

3

a-Chlortoluole: Gemische aus -Chlortoluol, a, a-Dichlortoluol, a, a, a-Trichlortoluol und Benzoylchlorid

3

Chrom(VI)verbindungen (in atembarer Form) soweit Calciumchromat, Chrom(III)chromat, Strontiumchromat und Zinkchromat, angegeben als Cr

Cr

2

Cobalt (in Form atembarer Stäube oder Aerosole von Cobaltmetall und schwerlöslichen Cobaltsalzen), angegeben als Co

Co

2

Dibenz(a, h)anthracen

C22H14

1

1,2-Dibromethan

C2H4Br2

3

3,3-Dichlorbenzidin

C12H10N2Cl2

2

1,4 Dichlorbenzol

C6H4Cl2

3

1,2-Dichlorethan

C2H4Cl2

3

Dieselruss

3

Diethylsulfat

C4H10O4S

2

Dimethylsulfat

C2H6O4S

2

Eichenholzstaub in atembarer Form

3

Epichlorhydrin (s. 1-Chlor-2,3-epoxypropan)

1,2 Epoxypropan

C3H6O

3

Ethylenimin

C2H5N

2

Ethylenoxid

C2H4O

3

Hydrazin

H4N2

3

2-Naphthylamin

C10H9N

1

Nickel (in Form atembarer Stäube oder Aerosole von Nickelmetall, Nickelsulfid und sulfidischen Erzen, Nickeloxid und Nickelcarbonat, Nickeltetracarbonyl), angegeben als Ni

Ni

2

2-Nitrotoluol

C7H7NO2

3

o-Toluidin

C7H9N

3

Vinylchlorid

C2H3Cl

3

N-Vinyl-2-pyrrolidon

C6H9NO

3


1 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 20. Nov. 1991 (AS 1992 124), 15. Dez. 1997 (AS 1998 223), 23. Juni 2004 (AS 2004 3561), Ziff. II 10 der V vom 18. Mai 2005 über die Aufhebung und Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Chemikaliengesetzes (AS 2005 2695) und Ziff. II der V vom 4. Juli 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2007 (AS 2007 3875).
2 Als Stoffe mit begründetem Verdacht auf eine krebserzeugende Wirkung gelten insbesondere die in Abschnitt III (Stoffe, die wegen möglicher krebserzeugender Wirkung beim Menschen Anlass zu Besorgnis geben, aber aufgrund unzureichender Informationen nicht endgültig beurteilt werden können) der «MAK- und BAT-Werte-Liste» der Deutschen Forschungsgemeinschaft aufgeführten Stoffe. Bezugsquelle: VCH Verlags-AG, Postfach, 4020 Basel.
3 SR 814.81
4 Bezugsquelle: Schweizerische Unfallversicherungsanstalt SUVA, Postfach, 6002 Luzern.


Anhang 21

(Art. 3 Abs. 2 Bst. a)

Ergänzende und abweichende Emissionsbegrenzungen
für besondere Anlagen

Inhaltsübersicht

1

Steine und Erden

11
Zementöfen und Kalkklinkeröfen
12
Anlagen zum Brennen von keramischen Erzeugnissen unter Verwendung von Ton
13
Anlagen zur Herstellung von Glas

2

Chemie

21
Anlagen zur Herstellung von Schwefelsäure
22
Claus-Anlagen
23
Anlagen zur Herstellung von Chlor
24
Anlagen zur Herstellung von 1,2-Dichlorethan und Vinylchlorid
25
26
Herstellung und Konfektionierung von Pflanzenschutzmittel
27
Anlagen zur Herstellung von Russ
28
Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff (Hartbrandkohle) oder Elektrographit durch Brennen

3

Mineralölindustrie

31
Raffinerien
32
Grosstankanlagen
33
Anlagen zum Umschlag von Benzin

4

Metalle

41
Giessereien
42
Kupolöfen
43
Aluminiumhütten
44
Umschmelzanlagen für Nichteisenmetalle
45
Verzinkungsanlagen
46
Anlagen zur Herstellung von Blei-Akkumulatoren
47
Wärme- und Wärmebehandlungsöfen

5

Landwirtschaft und Lebensmittel

51
Tierhaltung
52
Räucheranlagen
53
Anlagen zur Tierkörper-Verwertung und Kot-Trocknung
54
Anlagen zum Trocknen von Grünfutter
55
56
Kaffee- und Kakao-Röstereien

6

Beschichten und Bedrucken

61
Anlagen zum Beschichten und Bedrucken mit organischen Stoffen

7

Abfälle

71
Anlagen zum Verbrennen von Siedlungs- und Sonderabfällen
72
Anlagen zum Verbrennen von Altholz, Papier- und ähnlichen Abfällen
73
Anlagen zum Verbrennen von Sulfit-Ablauge aus der Zellstoffherstellung
74
Anlagen zum Verbrennen von biogenen Abfällen und Erzeugnissen der Landwirtschaft

8

Weitere Anlagen

81
Anlagen, in denen Güter durch unmittelbare Berührung mit Feuerungsabgasen behandelt werden
82
Stationäre Verbrennungsmotoren
83
Gasturbinen
84
Anlagen zur Herstellung von Spanplatten
85
Textilreinigung
86
Krematorien
87
Anlagen zur Oberflächenbehandlung
88
Baustellen

1 Steine und Erden

11 Zementöfen und Kalkklinkeröfen

111 Brennstoffe und Abfälle

1 Ziffer 81 gilt nicht für Zementöfen.

2 Abfälle dürfen in Zementöfen nur verwertet oder behandelt werden, wenn sie aufgrund ihrer Art, Menge und Zusammensetzung dazu geeignet sind. Das BAFU erlässt Richtlinien.

112 Stickoxide

Die Emissionen von Stickoxiden (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid), angegeben als Stickstoffdioxid, sind so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist, mindestens aber auf 800 mg/m3.

113 Schwefeloxide

Die Emissionen von Schwefeloxiden, angegeben als Schwefeldioxid, dürfen 500 mg/m3 nicht überschreiten.

12 Anlagen zum Brennen von keramischen Erzeugnissen
unter Verwendung von Ton

121 Bezugsgrösse

Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 18 Prozent (% vol).

122 Fluorverbindungen

1 Die Emissionsbegrenzungen für Fluorverbindungen nach Anhang 1 Ziffer 5 und 6 gelten nicht.

2 Die Emissionen von Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff, dürfen 250 g/h nicht überschreiten.

123 Stickoxide

Die Emissionen von Stickoxiden (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid), angegeben als Stickstoffdioxid, sind so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist, bei einem Massenstrom von 2000 g/h oder mehr, mindestens aber auf 150 mg/m3.

124 Organische Stoffe

1 Die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziffer 7 gelten nicht.

2 Die Emissionen von gas- und dampfförmigen organischen Stoffen werden als Gesamtkohlenstoff angegeben und dürfen 100 mg/m3 nicht überschreiten.

125 Verhältnis zu Ziffer 81

Die Bestimmungen von Ziffer 81 sind anwendbar.

13 Anlagen zur Herstellung von Glas

131 Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen, in denen mehr als 2 Tonnen Glas pro Jahr produziert werden.

132 Bezugsgrösse

Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf folgende Sauerstoffgehalte im Abgas:

a.

bei flammenbeheizten Glasschmelzöfen

  8 Prozent (% vol)

b.

bei flammenbeheizten Hafenöfen

13 Prozent (% vol)

133 Stickoxide

1 Die Emissionsbegrenzung für Stickoxide nach Anhang 1 Ziffer 6 gilt nicht.

2 Die Emissionen von Stickoxiden (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid), angegeben als Stickstoffdioxid, sind so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist, mindestens aber so weit, dass sie folgende Werte nicht überschreiten:

a.
Hohlglas
2,5 kg pro Tonne produziertes Glas
b.
übriges Glas
6,5 kg pro Tonne produziertes Glas

134 Staub

1 Die Emissionsbegrenzung für Gesamtstaub nach Anhang 1 Ziffer 41 gilt nicht.

2 Die staubförmigen Emissionen dürfen gesamthaft 0,4 kg pro Tonne produziertes Glas nicht überschreiten.

135 Schwefeloxide

Die Emissionen von Schwefeloxiden aus dem Rohstoff, angegeben als Schwefeldioxid, dürfen 500 mg/m3 nicht überschreiten.

136 Verhältnis zu Ziffer 81

Die Bestimmungen von Ziffer 81 sind anwendbar.

2 Chemie

21 Anlagen zur Herstellung von Schwefelsäure

211 Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen zur Herstellung von Schwefel-dioxid, Schwefeltrioxid, Schwefelsäure und Oleum.

212 Schwefeldioxid

1 Die Emissionsbegrenzung für Schwefeldioxid nach Anhang 1 Ziffer 6 gilt nicht.

2 Die Emissionen von Schwefeldioxid dürfen 2,6 kg pro Tonne 100-prozentige Schwefelsäure nicht überschreiten.

213 Schwefeltrioxid

Die Emissionen von Schwefeltrioxid dürfen bei konstanten Gasbedingungen 60 mg/m3, in den übrigen Fällen 120 mg/m3, nicht überschreiten.

22 Claus-Anlagen

221 Schwefel

Der Schwefel Emissionsgrad darf folgende Grenzwerte nicht überschreiten:

Bei Anlagen mit einer Produktionskapazität von

Grenzwert in Prozent (% Masse)

weniger als 20 t/Tag

3,0

20-50 t/Tag

2,0

mehr als 50 t/Tag

0,5

222 Schwefelwasserstoff

1 Die Abgase sind einer Nachverbrennung zuzuführen.

2 Die Emissionen von Schwefelwasserstoff dürfen 10 mg/m3 nicht überschreiten.

23 Anlagen zur Herstellung von Chlor

231 Chlor

1 Die Emissionen von Chlor dürfen 3 mg/m3 nicht überschreiten.

2 Bei Anlagen zur Herstellung von Chlor mit vollständiger Verflüssigung dürfen die Emissionen von Chlor 6 mg/m3 nicht überschreiten.

232 Quecksilber

Bei der Chloralkali-Elektrolyse nach dem Amalgam-Verfahren dürfen die Emissionen von Quecksilber im Jahresmittel 1,5 g pro Tonne installierte Chlorkapazität nicht überschreiten.

24 Anlagen zur Herstellung von 1,2-Dichlorethan
und Vinylchlorid

1 Die Abgase sind einer Abgasreinigung zuzuführen.

2 Die Emissionsbegrenzungen für 1,2-Dichlorethan und Vinylchlorid nach Anhang 1 gelten unabhängig von den dort festgelegten Massenströmen.

25 …

26 Herstellung und Konfektionierung
von Pflanzenschutzmitteln

1 Wer Pflanzenschutzmittel herstellt oder konfektioniert, muss dies der kantonalen Umweltschutzfachstelle melden.

2 Die Behörde legt die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen für Gesamtstaub nach Artikel 4 fest; Anhang 1 Ziffer 41 ist nicht anwendbar.

27 Anlagen zur Herstellung von Russ

Die staubförmigen Emissionen dürfen gesamthaft 20 mg/m3 nicht überschreiten.

28 Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff (Hartbrandkohle) oder Elektrographit durch Brennen

281 Organische Stoffe

1 Die Emissionen von organischen Stoffen, angegeben als Gesamtkohlenstoff, dürfen die Emissionsbegrenzungen nach den Ziffern 282-284 nicht überschreiten.

2 Die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziffer 7 gelten nicht.

282 Mischen und Formen

Die Emissionen von organischen Stoffen im Abgas von Misch- und Formgebungsanlagen, in denen Pech, Teer oder sonstige flüchtige Binde- oder Fliessmittel bei erhöhter Temperatur verarbeitet werden, dürfen 100 mg/m3 nicht überschreiten.

283 Brennen

1 Die Emissionen von organischen Stoffen im Abgas von Einzelkammeröfen, Kammerverbundöfen und Tunnelöfen dürfen 50 mg/m3 nicht überschreiten.

2 Die Emissionen von gasförmigen organischen Stoffen im Abgas von Ringöfen für Graphitelektroden, Kohlenstoffelektroden und Kohlenstoffsteine dürfen 200 mg/m3 nicht überschreiten.

284 Imprägnieren

Die Emissionen von organischen Stoffen im Abgas von Imprägnieranlagen, in denen Imprägniermittel auf Teerbasis verwendet werden, dürfen 50 mg/m3 nicht überschreiten.

285 Verhältnis zu Ziffer 81

Für Anlagen, in denen Güter durch unmittelbare Berührung mit Feuerungsabgasen behandelt werden, gelten zusätzlich die Bestimmungen von Ziffer 81.

3 Mineralölindustrie

31 Raffinerien

311 Begriff und Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen zur Destillation oder Raffination von Erdöl und Erdölerzeugnissen sowie für andere Anlagen zur Herstellung von Kohlenwasserstoffen.

312 Raffineriefeuerungen

312.1 Bezugsgrössen

1 Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 3 Prozent (% vol).

2 Für die Anforderungen an die Emissionsbegrenzung der Raffineriefeuerungen ist die gesamte Feuerungswärmeleistung der Raffinerie massgebend.

312.2 Schwefeloxide

Die Emissionen von Schwefeloxiden, angegeben als Schwefeldioxid, dürfen folgende Emissionskonzentrationen nicht überschreiten:

a.

bei einer Feuerungswärmeleistung bis 300 MW

350 mg/m3

b.

bei einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 300 MW

100 mg/m3

312.3 Stickoxide

Die Emissionen von Stickoxiden (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid), angegeben als Stickstoffdioxid, dürfen 300 mg/m3 nicht überschreiten.

313 Lagerung

1 Für die Lagerung von Rohölen und Verarbeitungsprodukten, die bei einer Temperatur von 20 °C einen Dampfdruck von mehr als 13 mbar aufweisen, sind Schwimmdachtanks, Festdachtanks mit Schwimmdecke, Festdachtanks mit Anschluss an die Raffineriegasleitung oder gleichwertige Massnahmen vorzusehen. Schwimmdachtanks müssen wirksame Randabdichtungen aufweisen.

2 Festdachtanks müssen eine Zwangsbeatmung aufweisen, und die anfallenden Gase müssen dem Gassammelsystem oder einer Nachverbrennung zugeführt werden, wenn:

a.
Flüssigkeiten gelagert werden, die unter Lagerungsbedingungen Stoffe der Klasse 1 nach Anhang 1 Ziffer 7 oder Stoffe nach Anhang 1 Ziffer 8 emittieren können, und
b.
die zu erwartenden Emissionen die in Anhang 1 angegebenen Massenströme übersteigen.

314 Andere Emissionsquellen

1 Austretende organische Gase und Dämpfe sind mit einem Gassammelsystem zu erfassen. Sie sind zu verwerten, einer Gasreinigung zuzuführen, nachzuverbrennen oder abzufackeln. Diese Vorschrift gilt insbesondere für:

a.
Druckentlastungs- und Entleerungseinrichtungen;
b.
Prozessanlagen;
c.
das Regenerieren von Katalysatoren;
d.
Inspektionen und Reinigungsarbeiten;
e.
Anfahr- und Abstellvorgänge sowie
f.
das Umfüllen von Roh-, Zwischen- und Fertigprodukten, die bei einer Temperatur von 20 °C einen Dampfdruck von mehr als 13 mbar aufweisen.

2 Entlastungseinrichtungen für den Katastrophen- und Brandfall müssen nicht in ein Gassammelsystem eingeleitet werden.

315 Schwefelwasserstoff

1 Gase aus Entschwefelungsanlagen und anderen Quellen sind weiter zu verarbeiten, wenn sie gleichzeitig folgende Voraussetzungen erfüllen:

a.

Volumengehalt an Schwefelwasserstoff

über 0,4 Prozent

b.

Massenstrom von Schwefelwasserstoff

über 2 t/Tag

2 Die Emissionen von Schwefelwasserstoff in Gasen, die nicht weiterverarbeitet werden, dürfen 10 mg/m3 nicht überschreiten.

316 Prozesswasser und Ballastwasser

1 Bevor Prozesswasser oder überschüssiges Ballastwasser in ein offenes System eingeleitet wird, muss es entgast werden.

2 Die entstehenden Abgase sind durch Wäsche oder Verbrennung zu reinigen.

32 Grosstankanlagen

321 Begriff und Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Grosstankanlagen mit einem Fassungsvermögen von mehr als 500 m3 pro Tank, die zur Lagerung von Produkten mit einem Dampfdruck von mehr als 1 mbar bei einer Temperatur von 20 °C bestimmt sind.

322 Lagerung

Für die Lagerung sind Festdachtanks mit Schwimmdecke oder Schwimmdachtanks mit wirksamen Randabdichtungen oder andere gleichwertige Massnahmen zur Emissionsminderung vorzusehen.

33 Anlagen zum Umschlag von Benzin

1 Das Befüllen von Tankfahrzeugen, Kesselwagen oder ähnlichen Transportbehältern mit Motorenbenzin oder Flugbenzin muss mittels Untenbefüllung oder anderen gleichwertigen Massnahmen zur Emissionsminderung erfolgen.

2 Für Tankstellen sind die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziffern 7 und 8 nicht anwendbar.

3 Tankstellen sind so auszurüsten und zu betreiben, dass:

a.
die bei der Belieferung der Tankstelle verdrängten organischen Gase und Dämpfe erfasst und in den Transportbehälter zurückgeführt werden (Gaspendelung); das Gaspendelsystem und die angeschlossenen Anlagen dürfen während des Gaspendelns im Normalbetrieb keine Öffnungen ins Freie aufweisen;
b.
beim Betanken von Fahrzeugen mit genormten Tankeinfüllstutzen2 höchstens 10 Prozent der in der Verdrängungsluft enthaltenen organischen Stoffe emittiert werden; diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn entsprechende Messresultate einer amtlichen Fachstelle vorliegen und wenn das Gaspendelsystem ordnungsgemäss installiert und betrieben wird.

4 Die Bestimmungen von Absatz 3 Buchstabe b gelten nicht beim Betanken mit Kleinabgabe-Geräten.

4 Metalle

41 Giessereien

411 Amine

Die bei der Kernherstellung entstehenden Emissionen von Aminen dürfen 5 mg/m3 nicht überschreiten.

412 Verhältnis zu Ziffer 81

Für Anlagen, in denen Güter durch unmittelbare Berührung mit Feuerungsabgasen behandelt werden, gelten zusätzlich die Bestimmungen von Ziffer 81.

42 Kupolöfen

421 Staub

1 Die Emissionsbegrenzung für Gesamtstaub nach Anhang 1 Ziffer 41 gilt nicht.

2 Die staubförmigen Emissionen dürfen gesamthaft pro Tonne erschmolzenes Eisen folgende Grenzwerte nicht überschreiten:

Bei Anlagen mit einer Schmelzleistung von

Grenzwerte

weniger als 4 t/h

150 g/t

4-8 t/h

120 g/t

mehr als 8 t/h

  90 g/t

422 Kohlenmonoxid

Die Emissionen von Kohlenmonoxid im Abgas dürfen bei Heisswindöfen mit nachgeschaltetem eigenbeheiztem Rekuperator 1000 mg/m3 nicht überschreiten.

423 Verhältnis zu Ziffer 81

Die Bestimmungen von Ziffer 81 sind anwendbar.

43 Aluminiumhütten

431 Fluorverbindungen

1 Die Emissionsbegrenzungen für Fluorverbindungen nach Anhang 1 Ziffern 5 und 6 gelten nicht.

2 Die Emissionen von Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff, dürfen insgesamt 700 g pro Tonne produziertes Aluminium nicht überschreiten.

3 Die Emissionen von gasförmigen Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff, dürfen 250 g pro Tonne produziertes Aluminium nicht überschreiten.

432 Beurteilung der Emissionen

Für den Vergleich mit den Emissionsgrenzwerten werden die gemessenen Emissionen über eine Betriebsperiode von einem Monat gemittelt.

44 Umschmelzanlagen für Nichteisenmetalle

441 Organische Stoffe

1 Die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziffer 7 gelten nicht.

2 Die Emissionen von organischen Stoffen, angegeben als Gesamtkohlenstoff, dürfen 50 mg/m3 nicht überschreiten.

442 Verhältnis zu Ziffer 81

Für Anlagen, in denen Güter durch unmittelbare Berührung mit Feuerungsabgasen behandelt werden, gelten zusätzlich die Bestimmungen von Ziffer 81.

45 Verzinkungsanlagen

451 Staub

Die staubförmigen Emissionen dürfen gesamthaft 10 mg/m3 nicht überschreiten.

452 Ergänzende Bestimmungen für Feuerverzinkereien

1 Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf eine Abluftmenge von 3000 m3 je Quadratmeter Zinkbadoberfläche und Stunde.

2 Die Emissionen des Zinkbades sind durch Einhausungen, Hauben, Randabsaugungen oder ähnliche Massnahmen zu mindestens 80 Prozent zu erfassen.

3 Die Emissionen sind nur während der Tauchzeit zu messen. Die Tauchzeit beginnt jeweils beim ersten und endet mit dem letzten Kontakt des Verzinkungsgutes mit dem Verzinkungsbad.

46 Anlagen zur Herstellung von Blei-Akkumulatoren

461 Blei

1 Die Abgase der Anlagen sind zu erfassen und einer Entstaubungsanlage zuzuführen.

2 Die Emissionen von Blei dürfen 1 mg/m3 nicht überschreiten.

462 Schwefelsäure-Dämpfe

1 Schwefelsäure-Dämpfe, die bei der Formierung auftreten, sind zu erfassen und einer Abgasreinigungsanlage zuzuführen.

2 Die Emissionen von Schwefelsäure, angegeben als H2SO4, dürfen 1 mg/m3 nicht überschreiten.

463 Verhältnis zu Ziffer 81

Für Anlagen, in denen Güter durch unmittelbare Berührung mit Feuerungsabgasen behandelt werden, gelten zusätzlich die Bestimmungen von Ziffer 81.

47 Wärme- und Wärmebehandlungsöfen

471 Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Wärme- und Wärmebehandlungsöfen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 100 kW, die mit Gasbrennstoffen nach Anhang 5 Ziffer 4 Buchstaben a-c beheizt werden.

472 Bezugsgrösse

Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 5 Prozent (%vol).

473 Stickoxide

Die Emissionen von Stickoxiden, angegeben als Stickstoffdioxid, dürfen die Werte nach dem folgenden Diagramm nicht überschreiten.

Diagramm:

474 Messungen

Die Emissionen sind bei mindestens 80 Prozent Nennlast und bei der jeweils höchsten Betriebstemperatur zu messen.

475 Verhältnis zu Ziffer 81

Die Bestimmungen von Ziffer 81 sind anwendbar.

5 Landwirtschaft und Lebensmittel

51 Tierhaltung

511 Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen der bäuerlichen Tierhaltung und der Intensivtierhaltung.

512 Mindestabstand

Bei der Errichtung von Anlagen müssen die nach den anerkannten Regeln der Tierhaltung erforderlichen Mindestabstände zu bewohnten Zonen eingehalten werden. Als solche Regeln gelten insbesondere die Empfehlungen der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und Landtechnik3.

513 Lüftungsanlagen

Die Lüftungsanlagen müssen den anerkannten Regeln der Lüftungstechnik entsprechen. Als solche gelten insbesondere die Empfehlungen der Schweizerischen Stallklima-Norm.4

52 Räucheranlagen

521 Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen zum Räuchern von Fleisch, Wurstwaren und Fischen.

522 Raucherzeugung

Ziffer 81 ist nicht anwendbar.

523 Organische Stoffe

1 Die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziffer 7 gelten nicht.

2 Die Emissionen von organischen Stoffen werden als Gesamtkohlenstoff angegeben. Sie dürfen folgende Werte nicht überschreiten:

a.

beim Heissräuchern

bei einem Massenstrom von 50 g/h oder mehr

  50 mg/m3

b.

beim Kalträuchern

bei einem Massenstrom von 50 g/h bis 300 g/h

120 mg/m3

c.

beim Kalträuchern

bei einem Massenstrom von mehr als 300 g/h

  50 mg/m3

53 Anlagen zur Tierkörper-Verwertung und Kot-Trocknung

531 Begriff und Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für:

a.
Tierkörper-Verwertungsanstalten;
b.
Einrichtungen, in denen Tierkörper, Tierkörper-Teile und Erzeugnisse tierischer Herkunft zur Verwertung oder Beseitigung in Tierkörper-Verwertungsanstalten gesammelt und gelagert werden;
c.
Anlagen zum Schmelzen von tierischen Fetten;
d.
Anlagen zur Herstellung von Gelatine, Hämoglobin sowie von Tierfutterprodukten;
e.
Anlagen zur Trocknung von Kot.

532 Bauliche und betriebliche Anforderungen

1 Prozessanlagen und Lager, bei denen sich Gerüche entwickeln können, sind in geschlossenen Räumen unterzubringen.

2 Geruchsintensive Abgase sind zu erfassen und einer Abgasreinigungsanlage zuzuführen.

3 Roh- und Zwischenprodukte sind in verschlossenen Behältern zu lagern.

533 Verhältnis zu Ziffer 81

Für Anlagen, in denen Güter durch unmittelbare Berührung mit Feuerungsabgasen behandelt werden, gelten zusätzlich die Bestimmungen von Ziffer 81.

54 Anlagen zum Trocknen von Grünfutter

541 Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen, in denen Gras, Maispflanzen und ähnliche Grünfutter sowie Trester, Kartoffeln und Zuckerrübenschnitzel getrocknet werden.

542 Staub

Die staubförmigen Emissionen sind so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist, mindestens aber auf 150 mg/m3.

543 Verhältnis zu Ziffer 81

Für Anlagen, in denen Güter durch unmittelbare Berührung mit Feuerungsabgasen behandelt werden, gelten zusätzlich die Bestimmungen von Ziffer 81.

55 …

56 Kaffee- und Kakao-Röstereien

561 Organische Stoffe

1 Die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziffer 7 gelten nicht.

2 Die Emissionen von gas- und dampfförmigen organischen Stoffen werden als Gesamtkohlenstoff angegeben. Sie dürfen bei Anlagen mit einer Röstleistung von mehr als 100 kg Rohprodukt pro Stunde folgende Werte nicht überschreiten:

a.

bei Anlagen mit einer Röstleistung bis 750 kg/h

150 mg/m3

b.

bei Anlagen mit einer Röstleistung von mehr als 750 kg/h

  50 mg/m3

562 Verhältnis zu Ziffer 81

Für Anlagen, in denen Güter durch unmittelbare Berührung mit Feuerungsabgasen behandelt werden, gelten zusätzlich die Bestimmungen von Ziffer 81.

6 Beschichten und Bedrucken

61 Anlagen zum Beschichten und Bedrucken mit
organischen Stoffen

611 Geltungsbereich

1 Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für:

a.
Anlagen zum Beschichten und Bedrucken von Oberflächen mit organischen Stoffen wie Farben, Lacke oder Kunststoffe;
b.
Anlagen zum Imprägnieren.

2 Sie gelten sowohl für die Applikations- und Abdunstzone als auch für die zugehörigen Trocknungs- und Einbrennanlagen.

612 Staub

Die staubförmigen Emissionen dürfen gesamthaft folgende Werte nicht überschreiten:

a.

beim Spritzlackieren

  5 mg/m3

b.

beim Pulverlackieren

15 mg/m3

613 Lösemittel-Emissionen

1 Für die gas- und dampfförmigen organischen Emissionen von Stoffen der Klassen 2 und 3 nach Anhang 1 Ziffer 72 gelten die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziffer 71 nicht.

2 Diese Emissionen werden als Gesamtkohlenstoff angegeben und dürfen bei einem Massenstrom von 3 kg/h oder mehr gesamthaft 150 mg/m3 nicht überschreiten.

3 Werden Farben verwendet, die als Lösemittel neben Wasser ausschliesslich Ethanol bis zu 15 Prozent (% Masse) enthalten, so dürfen die Emissionen von Ethanol bei einem Massenstrom von 3 kg/h oder mehr 300 mg/m3 nicht überschreiten.

614 Abgase von Trocknungs- und Einbrennanlagen

1 Für Trocknungs- und für Einbrennanlagen, in denen bei Temperaturen von mehr als 120 °C getrocknet oder eingebrannt wird, gelten die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziffer 7 nicht.

2 Die Emissionen von gas- und dampfförmigen organischen Stoffen werden als Gesamtkohlenstoff angegeben und dürfen bei einem Massenstrom von mehr als 250 g/h folgende Werte nicht überschreiten:

a.

für Rollenoffset-Druckanlagen

20 mg/m3

b.

für alle übrigen Anlagen

50 mg/m3

615 Verhältnis zu Ziffer 81

Für Anlagen, in denen Güter durch unmittelbare Berührung mit Feuerungsabgasen behandelt werden, gelten zusätzlich die Bestimmungen von Ziffer 81.

7 Abfälle

71 Anlagen zum Verbrennen von Siedlungs- und
Sonderabfällen

711 Geltungsbereich und Begriffe

1 Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen, in denen Siedlungs- oder Sonderabfälle verbrannt oder thermisch zersetzt werden. Ausgenommen sind die Anlagen zum Verbrennen von Altholz, Papier- und ähnlichen Abfällen (Ziff. 72), von Sulfit-Ablauge aus der Zellstoffherstellung (Ziff. 73) sowie Zementöfen (Ziff. 11).

2 Siedlungsabfälle sind die aus Haushalten stammenden Abfälle sowie andere Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung. Dazu gehören insbesondere:

a.
Gartenabfälle;
b.
Marktabfälle;
c.
Strassenkehricht;
d.
Büroabfälle, Verpackungen und Küchenabfälle aus dem Gastgewerbe;
e.
aufbereitete Siedlungsabfälle;
f.
Tierkörper und Fleischabfälle;
g.
Schlamm aus kommunalen Abwasserreinigungsanlagen;
h.
Abfallgase nach Anhang 5 Ziffer 41 Absatz 2;
i.
Abfälle nach Anhang 5 Ziffer 3 Absatz 2 Buchstabe b.

3 Sonderabfälle sind Abfälle, die im Abfallverzeichnis, das nach Artikel 2 der Verordnung vom 22. Juni 20055 über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) erlassen wurde, als Sonderabfälle bezeichnet sind.

712 Verhältnis zu Anhang 1

1 Die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziffer 7 gelten nicht.

2 Soweit Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 gültig sind, gelten sie unabhängig von den dort festgelegten Massenströmen.

713 Bezugsgrösse und Beurteilung der Emissionen

1 Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf folgende Sauerstoffgehalte im Abgas:

a.

bei Anlagen zum Verbrennen von flüssigen Abfällen

  3 Prozent (%vol)

b.

bei Anlagen zum Verbrennen von Abfallgasen allein oder zusammen mit flüssigen Abfällen

  3 Prozent (%vol)

c.

bei Anlagen zum Verbrennen von festen Abfällen allein oder zusammen mit flüssigen Abfällen oder Abfallgasen

11 Prozent (%vol)

2 Für die Beurteilung der Emissionen sind die ermittelten Werte über eine Betriebsperiode von mehreren Stunden zu mitteln.

714 Emissionsgrenzwerte

1 Die Emissionen dürfen folgende Werte nicht überschreiten:

a.

Staub

10 mg/m3

b.

Blei und Zink sowie deren Verbindungen, angegeben als Metalle, als Summe

  1 mg/m3

c.

Quecksilber und Cadmium und deren Verbindungen, angegeben als Metalle, je

  0,1 mg/m3

d.

Schwefeloxide, angegeben als Schwefeldioxid

50 mg/m3

e.

Stickoxide (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid), angegeben als Stickstoffdioxid, bei einem Massenstrom von 2,5 kg/h und mehr

80 mg/m3

f.

Gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff

20 mg/m3

g.

Gasförmige anorganische Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff

  2 mg/m3

h.

Ammoniak und Ammoniumverbindungen, angegeben als Ammoniak

  5 mg/m3

i.

Gasförmige organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff

20 mg/m3

k.

Kohlenmonoxid

50 mg/m3

l.

Dioxine und Furane, angegeben als Summenwert der Toxizitätsäquivalente nach EN 1948-16

0,1 ng/m3

2 Für Anlagen mit einem Gehalt an Stickoxiden (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid), angegeben als Stickstoffdioxid, von 1000 mg/m3 oder mehr im Rohgas, kann die Behörde abweichend von Absatz 1 Buchstabe h einen milderen Emissionsgrenzwert für Ammoniak und Ammoniumverbindungen festlegen.

715 …

716 Überwachung

1 Es sind kontinuierlich zu messen und aufzuzeichnen:

a.
die Temperatur der Abgase im Bereich der Ausbrandzone sowie im Kamin;
b.
der Sauerstoffgehalt der Abgase nach dem Austritt aus der Ausbrandzone;
c.
der Kohlenmonoxidgehalt der Abgase.

2 Der Betrieb der Abgasreinigungsanlage muss durch Messung einer Emissionsgrösse oder einer geeigneten Betriebsgrösse, wie Abgastemperatur, Druckabfall oder Wasserdurchsatz des Rauchgaswäschers, kontinuierlich überwacht werden.

717 Lagerung

Geruchsintensive Abfälle und Abfälle, die gefährliche Dämpfe entwickeln, sind in geschlossenen Bunkern, Räumen oder Tankanlagen zu lagern. Die Abluft ist abzusaugen und zu reinigen.

718 Verbot der Abfallverbrennung in Kleinanlagen

1 Siedlungs- und Sonderabfälle dürfen nicht in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 350 kW verbrannt werden.

2 Das Verbot gilt nicht für Sonderabfälle aus Krankenhäusern, die aufgrund ihrer Zusammensetzung nicht als Siedlungsabfälle entsorgt werden können.

719 Verbrennung besonders umweltgefährdender Abfälle

1 Bevor der Inhaber einer Anlage Abfälle verbrennt, bei denen die Emissionen besonders umweltgefährdend sein können, muss er durch Vorversuche mit geringen Mengen die zu erwartenden Emissionen ermitteln und das Ergebnis der Behörde mitteilen.

2 Als besonders umweltgefährdend gelten Emissionen, die gleichzeitig hochtoxisch und schwer abbaubar sind, wie polyhalogenierte aromatische Kohlenwasserstoffe.

72 Anlagen zum Verbrennen von Altholz, Papier- und
ähnlichen Abfällen

721 Geltungsbereich

1 Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen, in denen Abfälle aus folgenden Arten von Stoffen allein oder zusammen mit Holzbrennstoffen nach Anhang 5 verbrannt oder thermisch zersetzt werden:

a.
Altholz nach Anhang 5 Ziffer 3 Absatz 2 Buchstabe a;
b.
Papier und Karton;
c.
andere Abfälle, bei deren Verbrennung ähnliche Emissionen auftreten wie bei Abfällen nach Buchstaben a und b.

2 Werden solche Abfälle zusammen mit Abfällen nach Ziffer 711 verbrannt, so gelten die Bestimmungen von Ziffer 71.

3 Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten nicht für Zementöfen (Ziff. 11).

722 Bezugsgrösse

Die Emissionswerte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 11 Prozent (% vol).

723 Staub

Die staubförmigen Emissionen dürfen folgende Werte nicht überschreiten:

a.

bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 10 MW:

20 mg/m3

b.

bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung über 10 MW:

10 mg/m3

724 Blei und Zink

Die Emissionen von Blei und Zink dürfen zusammen 5 mg/m3 nicht überschreiten.

725 Organische Stoffe

1 Die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziffer 7 gelten nicht.

2 Die Emissionen von gasförmigen organischen Stoffen, angegeben als Gesamtkohlenstoff, dürfen 50 mg/m3 nicht überschreiten.

726 Kohlenmonoxid und Stickoxide

1 Die Emissionen von Kohlenmonoxid dürfen 250 mg/m3 nicht überschreiten.

2 Bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung über 10 MW dürfen die Emissionen von Stickoxiden, angegeben als Stickstoffdioxid 150 mg/m3 nicht überschreiten.

727 Verbrennungsregelung

Die Anlage muss mit einer automatischen Regelung für die Feuerungsführung betrieben werden.

728 Verbot der Abfallverbrennung in Kleinanlagen

Abfälle nach Ziffer 721 dürfen nicht in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 350 kW verbrannt werden.

73 Anlagen zum Verbrennen von Sulfit-Ablauge
aus der Zellstoffherstellung

731 Schwefeloxide

1 Die Emissionsbegrenzung für Schwefeloxide nach Anhang 1 Ziffer 6 gilt nicht.

2 Die Emissionen von Schwefeloxiden, angegeben als Schwefeldioxid, dürfen 4,0 kg pro Tonne verbrannter Ablauge nicht überschreiten.

732 Beurteilung der Emissionen

Für den Vergleich mit den Emissionsgrenzwerten werden die gemessenen Emissionen über eine Betriebsperiode von 24 Stunden gemittelt.

74 Anlagen zum Verbrennen von biogenen Abfällen
und Erzeugnissen der Landwirtschaft

741 Geltungsbereich

1 Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen, in denen feste biogene Abfälle und Erzeugnisse der Landwirtschaft allein oder zusammen mit Holzbrennstoffen nach Anhang 5 verbrannt oder thermisch zersetzt werden. Hofdünger sowie andere geruchsintensive Abfälle und Erzeugnisse dürfen in solchen Anlagen weder verbrannt noch thermisch zersetzt werden.

2 Werden solche Abfälle und Erzeugnisse zusammen mit Abfällen nach Ziffer 711 oder 721 verbrannt, so gelten die Bestimmungen von Ziffer 71 oder Ziffer 72.

3 Werden solche Abfälle und Erzeugnisse zusammen mit anderen Brennstoffen nach Anhang 5 verbrannt, gilt der Mischgrenzwert nach Anhang 3 Ziffer 82.

4 Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten nicht für Zementöfen (Ziff. 11).

742 Emissionsgrenzwerte

Die Emissionen dürfen folgende Werte nicht überschreiten:

Feuerungswärmeleistung

bis 1 MW

über 1 MW bis 10 MW

über 10 MW

-
Bezugsgrösse:
Die Grenzwerte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von

%vol

13

11

11

-
Feststoffe insgesamt:

mg/m3

20

20

10

-
Kohlenmonoxid (CO)

mg/m3

500

250

150

-
Stickoxide (NOx), angegeben als Stickstoffdioxid (NO2)1

mg/m3

250

250

150

1

Bei einem Massenstrom von 2500 g/h oder mehr

743 Verbot der Verbrennung in Kleinanlagen

Feste biogene Abfälle und Erzeugnisse der Landwirtschaft nach Ziffer 741 dürfen nicht in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 70 kW verbrannt werden.

8 Weitere Anlagen

81 Anlagen, in denen Güter durch unmittelbare Berührung
mit Feuerungsabgasen behandelt werden

1 Es dürfen nur Brennstoffe nach Anhang 5 verwendet werden.

2 Für die Emissionen von Schwefeloxiden aus dem Brennstoff gilt Anhang 1 Ziffer 6 nicht. Wird Kohle oder Heizöl «Mittel» oder «Schwer» verwendet, so müssen die Emissionen von Schwefeloxiden, angegeben als Schwefeldioxid, so weit begrenzt werden, dass sie nicht höher sind als die ungeminderten Emissionen bei der Verwendung einer Brennstoffqualität mit einem Schwefelgehalt von 1,0 Prozent (% Masse).

3 Für die Emissionen von Schwefeloxiden aus den behandelten Gütern gilt Anhang 1 Ziffer 6.

82 Stationäre Verbrennungsmotoren

821 Bezugsgrösse

Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 5 Prozent (%vol).

822 Brenn- und Treibstoffe

Stationäre Verbrennungsmotoren dürfen nur mit Brenn- und Treibstoffen nach Anhang 5 betrieben werden.

823 Feststoffe

Die staubförmigen Emissionen dürfen 50 mg/m3 nicht überschreiten.

824 Stickoxide und Kohlenmonoxid

1 Die Emissionen von stationären Verbrennungsmotoren mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 100 kW dürfen folgende Grenzwerte nicht überschreiten:

a.

Kohlenmonoxid

650 mg/m3

b.

Stickoxide (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid) angegeben als Stickstoffdioxid:

1.

beim Betrieb mit Gasbrennstoffen nach Anhang 5 Ziffer 41 Buchstaben d und e, wenn die Anlage jährlich mindestens zu 80 Prozent mit diesen Stoffen betrieben wird

400 mg/m3

2.

beim Betrieb mit anderen Brennstoffen

250 mg/m3

2 Für Verbrennungsmotoren von Notstromgruppen, die während höchstens 50 Stunden pro Jahr betrieben werden, legt die Behörde die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen nach Artikel 4 fest; Absatz 1 und Anhang 1 gelten nicht.

825 Prüfstände

Für Prüfstände, auf denen Verbrennungsmotoren getestet werden, legt die Behörde die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen nach Artikel 4 fest; Anhang 1 und Anhang 2 Ziffern 821-824 gelten nicht.

83 Gasturbinen

831 Bezugsgrösse

Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf den Betrieb mit Nennleistung und einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 15 Prozent (% vol).

832 Brennstoffe

Gasturbinen dürfen nur mit Brennstoffen nach Anhang 5 betrieben werden.

833 Russzahl

Die Emissionen von Russ dürfen folgende Russzahlen (Anh. 1 Ziff. 22) nicht überschreiten:

a.

bei einer Feuerungswärmeleistung bis 20 MW

Russzahl 4

b.

bei einer Feuerungswärmeleistung über 20 MW

Russzahl 2

834 Kohlenmonoxid

Die Emissionen von Kohlenmonoxid dürfen folgende Grenzwerte nicht überschreiten:

a.

bei einer Feuerungswärmeleistung bis 40 MW

240 mg/m3

b.

bei einer Feuerungswärmeleistung über 40 MW

120 mg/m3

835 Schwefeloxide

Die Emissionen von Schwefeloxiden, angegeben als Schwefeldioxid, dürfen bei einem Massenstrom von 2,5 kg/h oder mehr 120 mg/m3 nicht überschreiten.

836 Stickoxide

Die Emissionen von Stickoxiden (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid), angegeben als Stickstoffdioxid, dürfen folgende Grenzwerte nicht überschreiten:

a.

bei einer Feuerungswärmeleistung bis 40 MW:

1.

beim Betrieb mit Gasbrennstoffen nach Anhang 5 Ziffer 41 Buchstaben d und e, wenn die Anlage jährlich mindestens zu 80 Prozent mit diesen Stoffen betrieben wird

150 mg/m3

2.

beim Betrieb mit anderen Brennstoffen

120 mg/m3

b.

bei einer Feuerungswärmeleistung über 40 MW:

1.

beim Betrieb mit Gasbrennstoffen nach Anhang 5 Ziffer 41

  50 mg/m3

2.

beim Betrieb mit anderen Brennstoffen

120 mg/m3

837 Prüfstände und Notstromgruppen

1 Für Prüfstände, auf denen Gasturbinen getestet werden, legt die Behörde die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen nach Artikel 4 fest; Anhang 1 und Anhang 2 Ziffern 831-836 gelten nicht.

2 Für Gasturbinen von Notstromgruppen, die während höchstens 50 Stunden pro Jahr betrieben werden, legt die Behörde die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen nach Artikel 4 fest; Anhang 1 und Anhang 2 Ziffern 833, 834 und 836 gelten nicht.

84 Anlagen zur Herstellung von Spanplatten

841 Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen, in denen Spanplatten im Trockenprozess hergestellt werden.

842 Staub

Die staubförmigen Emissionen dürfen folgende Werte nicht überschreiten:

a.

im Abgas von Spänetrocknern

50 mg/m3

b.

in Abgasen von Schleifmaschinen

10 mg/m3

843 Organische Stoffe

1 Die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziffer 7 gelten nicht.

2 Die Emissionen von gas- und dampfförmigen organischen Stoffen werden, gemessen bei einer Temperatur von 150 °C, als Gesamtkohlenstoff angegeben.

3 Diese Emissionen sind so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist, mindestens aber auf 350 g pro Tonne Holzeinsatz (absolut trocken).

844 Verhältnis zu Ziffer 81

Für Anlagen, in denen Güter durch unmittelbare Berührung mit Feuerungsabgasen behandelt werden, gelten zusätzlich die Bestimmungen von Ziffer 81.

85 Textilreinigung

1 Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Textilreinigungsanlagen, die mit halogenierten Kohlenwasserstoffen betrieben werden.

2 Die Beladetüre einer Textil-Reinigungsmaschine muss durch eine automatische Sicherung so lange verriegelt bleiben, bis die Konzentration an gas- und dampfförmigen organischen Stoffen in der Maschinenluft 2 g/m3 unterschreitet

3 Die für die Verriegelung massgebende Konzentration nach Absatz 2 muss im Innern der Maschine im Bereich der Beladetüre kontinuierlich messtechnisch überwacht werden.

4 Das Reinigungsgut muss vor der Entnahme aus der Maschine eine Temperatur von mindestens 35 °C aufweisen.

5 Wird Maschinenabluft abgesaugt, so muss diese mit einem Aktivkohlefilter oder gleichwertigen Massnahmen gereinigt werden.

6 Die Raumluft muss so abgesaugt werden, dass in den Betriebsräumen stets ein Unterdruck herrscht.

86 Krematorien

861 Organische Stoffe

1 Die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziffer 7 gelten nicht.

2 Die Emissionen von gas- und dampfförmigen organischen Stoffen, angegeben als Gesamtkohlenstoff, dürfen 20 mg/m3 nicht überschreiten.

862 Kohlenmonoxid

Die Emissionen von Kohlenmonoxid dürfen 50 mg/m3 nicht überschreiten.

87 Anlagen zur Oberflächenbehandlung

1 Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen, in denen die Oberfläche von Gegenständen und Erzeugnissen aus Metall, Glas, Keramik, Kunststoff, Gummi oder anderen Stoffen mit halogenierten organischen Stoffen behandelt werden, die bei einem Druck von 1013 mbar einen Siedepunkt von weniger als 150 ºC aufweisen.

2 Anlagen zur Oberflächenbehandlung sind wie folgt auszurüsten und zu betreiben:

a.
Die Gegenstände und Erzeugnisse müssen in einem Gehäuse behandelt werden, das mit Ausnahme der Öffnungen, die der Absaugung von Abgasen dienen, geschlossen sind.
b.
Durch eine automatische Verriegelung ist sicherzustellen, dass die Gegenstände oder Erzeugnisse erst entnommen werden können, wenn die Konzentration von halogenierten organischen Stoffen von 1 g/m3 im Entnahmebereich erreicht oder unterschritten ist.
c.
Abgesaugte Abgase müssen in einem Abscheider gereinigt werden. Dabei dürfen die Emissionen von halogenierten organischen Stoffen nach Anhang 1 Ziffer 72 einen Massenstrom von 100 g/h und die Emissionen von halogenierten Kohlenwasserstoffen nach Anhang 1 Ziffer 83 einen Massenstrom von 25 g/h nicht überschreiten. Die Emissionsbegrenzungen von Anhang 1 Ziffern 7 und 8 gelten nicht.
d.
Werden halogenierte organische Stoffe in die Anlage eingefüllt oder aus der Anlage entnommen, so müssen die Emissionen mit einer Gaspendelung oder durch gleichwertige Massnahmen vermindert werden.

3 Können bei einer Anlage die Anforderungen nach Absatz 2 Buchstaben a und b nicht eingehalten werden, weil die behandelten Gegenstände und Erzeugnisse sperrig sind, so müssen die Emissionen durch Massnahmen wie Kapselung, Abdichtung, Abscheidung aus der Anlagenabluft, Luftschleusen oder Absaugung so weit vermindert werden, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

88 Baustellen

1 Die Emissionen von Baustellen sind insbesondere durch Emissionsbegrenzungen bei den eingesetzten Maschinen und Geräten sowie durch geeignete Betriebsabläufe so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Dabei müssen die Art, Grösse und Lage der Baustelle sowie die Dauer der Bauarbeiten berücksichtigt werden. Das BAFU erlässt Richtlinien.

2 Die Emissionsgrenzwerte nach Anhang 1 gelten nicht für Baumaschinen und Baustellen.


1 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 20. Nov. 1991 (AS 1992 124), vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 223), Anhang 2 Ziff. 5 der Pflanzenschutzmittel-V vom 23. Juni 1999 (AS 1999 2045), Ziff. II der V vom 30. April 2003 (AS 2003 1345), Anhang 3 Ziff. II 5 der V vom 22. Juni 2005 über den Verkehr mit Abfällen (AS 2005 4199), Ziff. II der V vom 4. Juli 2007 (AS 2007 3875) und der V vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 15. Juli 2010 (AS 2010 2965).
2 US-Norm SAE 1140 Bezugsquelle: SAE European Office, 27-29 Knowl Piece, Wilbury Way, Hitchin, Herts SG4 OSX, England.
3 Bezugsquelle: Forschungsanstalt Agroscope Reckenholz-Tänikon (ART), 8356 Ettenhausen.
4 Bezugsquelle: Institut für Nutztierwissenschaften, ETH-Zentrum, 8092 Zürich.
5 SR 814.610
6 Bezugsquelle dieser Norm: Schweiz. Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; Telefon 052 224 54 54; www.snv.ch


Anhang 31

(Art. 3 Abs. 2 Bst. b)

Ergänzende und abweichende Emissionsbegrenzungen
für Feuerungsanlagen

1 Geltungsbereich

1 Die Bestimmungen dieses Anhangs gelten für Feuerungsanlagen, die folgenden Zwecken dienen:

a.
Raumheizung;
b.
Erzeugung von Prozesswärme;
c.
Erzeugung von Warm- oder Heisswasser;
d.
Dampferzeugung.

2 Sie gelten nicht für Feuerungsanlagen, in denen Güter durch die unmittelbare Berührung mit Feuerungsabgasen behandelt werden.

2 Allgemeine Bestimmungen

21 Brennstoffe

In Feuerungsanlagen nach Ziffer 1 dürfen nur Brennstoffe nach Anhang 5 verbrannt werden.

22 Feuerungskontrolle

Folgende Feuerungen müssen nicht nach Artikel 13 Absatz 3 periodisch gemessen werden:

a.
Feuerungen, die im Kalenderjahr weniger als 100 Stunden betrieben werden;
b.
Feuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 12 kW, die ausschliesslich zur Heizung von Einzelräumen dienen;
c.
d.
e.
Kohlefeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 70 kW;
f.
Holzfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 70 kW, sofern sie ausschliesslich mit reinem, naturbelassenem Holz nach Anhang 5 Ziffer 3 Absatz 1 Buchstabe a oder b betrieben werden.

23 Messung und Beurteilung der Emissionen

1 Die Emissionen sind bei jeder Einzelfeuerung im stationären Zustand in denjenigen Lastbereichen zu messen, welche für die Beurteilung wichtig sind. In der Regel sind dies mindestens der oberste und der unterste Lastpunkt, in welchen die Anlage unter üblichen Betriebsbedingungen betrieben wird.

2 Für Anlagen, die mit Russblasen oder ähnlichen Reinigungsprozessen betrieben werden, sind die Staubemissionen über eine halbe Stunde zu messen und zu beurteilen. Die Messung muss die Reinigungsphase einschliessen.

3 Besondere Vorschriften für Feuerungsanlagen
mit mehreren Einzelfeuerungen

1 Bilden mehrere Einzelfeuerungen zusammen eine betriebliche Einheit, so ist für die Emissionsbegrenzung jeder Einzelfeuerung die Feuerungswärmeleistung (Anh. 1 Ziff. 24) der ganzen betrieblichen Einheit (gesamte Feuerungswärmeleistung) massgebend.

2 Als gesamte Feuerungswärmeleistung gilt die Summe der Feuerungswärmeleistungen aller Einzelfeuerungen der betrieblichen Einheit.

3 Von den Absätzen 1 und 2 sind ausgenommen:

a.
Einzelfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 1 MW, sofern eine oder mehrere weitere Einzelfeuerungen der betrieblichen Einheit mit den gleichen Brennstoffen betrieben werden;
b.
Einzelfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 10 MW, sofern keine weiteren Einzelfeuerungen der betrieblichen Einheit mit dem gleichen Brennstoff betrieben werden.

4 Ölfeuerungen

41 Feuerungen für Heizöl «Extra leicht»

411 Emissionsgrenzwerte

1 Die Emissionen von Feuerungen, welche mit Heizöl «Extra leicht» betrieben werden, dürfen folgende Werte nicht überschreiten:

Feuerungen für Heizöl «Extra leicht»

-
Bezugsgrösse:
Die Grenzwerte für die gasförmigen Schadstoffe beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von

3 % vol

-
Russzahl
a.
Feuerungen mit Gebläsebrennern

1

b.
Feuerungen mit Verdampfungsbrennern

2

-
Kohlenmonoxid (CO)
a.
Feuerungen mit Gebläsebrennern

  80 mg/m3

b.
Feuerungen mit Verdampfungsbrennern mit Ventilator

150 mg/m3

-
Stickoxide (Nox), angegeben als Stickstoffdioxid
a.
bei den in Artikel 20 aufgeführten Anlagen

120 mg/m3

b.
bei Feuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung über 350 kW:

- bei einer Heizmediumtemperatur bis 110° C

120 mg/m3

- bei einer Heizmediumtemperatur über 110° C

150 mg/m3

-
Ammoniak und Ammoniumverbindungen, angegeben als Ammoniak1

  30 mg/m3

1

Hinweis: Diese Emissionsbegrenzung ist nur für Feuerungsanlagen mit Entstickungseinrichtung von Bedeutung.

2 Die Emissionen von Schwefeloxiden sind durch den Grenzwert für den Schwefelgehalt nach Anhang 5 Ziffer 11 begrenzt. Die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziffer 6 für Schwefeloxide gelten nicht.

412 Ergänzende Bestimmungen über die Stickoxid-Emissionen

1 Für Feuerungen mit einer Heizmediumtemperatur über 150 °C, bei denen die Einhaltung des Stickoxid-Grenzwertes von 150 mg/m3 nach Ziffer 411 technisch oder betrieblich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht tragbar ist, kann die Behörde mildere Grenzwerte festlegen. Die Emissionen an Stickoxiden, angegeben als Stickstoffdioxid, dürfen jedoch 250 mg/m3 nicht überschreiten.

2 Die Emissionsgrenzwerte für die Stickoxide beziehen sich auf einen Gehalt an organisch gebundenem Stickstoff im Brennstoff von 140 mg/kg. Bei höherem Stickstoffgehalt dürfen die Emissionen an Stickoxiden, angegeben als Stickstoffdioxid, pro 1 mg Stickstoff im Brennstoff um 0,2 mg/m3 höher sein; bei niedrigerem Stickstoffgehalt müssen die Emissionen an Stickoxiden, angegeben als Stickstoffdioxid, pro 1 mg Stickstoff im Brennstoff um 0,2 mg/m3 niedriger sein.

3 Abweichend von Absatz 2 kann das BAFU für die Erstmessung von Anlagen nach Artikel 20 Absatz 1 sowie bei der periodischen Kontrolle von Feuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 1 MW ein vereinfachtes Bewertungsverfahren festlegen.

413 Unvollständig verbrannte Ölanteile

1 In den Abgasen von Feuerungen für Heizöl «Extra leicht» dürfen keine unvollständig verbrannten Ölanteile auftreten.

2 Die Abgase gelten in der Regel als frei von unvollständig verbrannten Ölanteilen, wenn im Rahmen der periodischen Feuerungskontrolle die Kohlenmonoxid-Grenzwerte nach Ziffer 411 eingehalten werden. Bei Geruchsemissionen kann die Behörde einen ergänzenden Öltest mit Fliessmitteln durchführen.

414 Energetische Anforderungen

1 Die Abgasverluste von Heizkesseln dürfen folgende Werte nicht überschreiten:

a.

bei Gebläsebrennern mit einstufigem Brennerbetrieb und bei Ölverdampfungsbrennern

7 Prozent

b.

bei Gebläsebrennern mit zweistufigem Brennerbetrieb:

1.

beim Betrieb der ersten Brennerstufe

6 Prozent

2.

beim Betrieb der zweiten Brennerstufe

8 Prozent

2 Bei Heizkesseln mit einer Absicherungstemperatur wärmeträgerseitig von über 110 °C, bei denen die Anforderungen nach Absatz 1 technisch oder betrieblich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht tragbar sind, kann die Behörde mildere Grenzwerte festlegen.

42 Feuerungen für Heizöl «Mittel» und «Schwer»

421 Emissionsgrenzwerte

1 Die Emissionen von Feuerungen, die mit Heizöl «Mittel» oder «Schwer» betrieben werden, dürfen folgende Werte nicht überschreiten:

Feuerungswärmeleistung

über 5 MW bis 50 MW

über 50 MW bis 100 MW

über 100 MW

Heizöl «Mittel» und «Schwer»

-
Bezugsgrösse:
Die Grenzwerte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von

%vol

      3

      3

    3

-
Feststoffe insgesamt:
für Heizöle mit einem Schwefelgehalt von höchstens 1 % (Masse):

mg/m3

    80

    10

  10

für übrige Heizöle

mg/m3

    50

    10

  10

-
Kohlenmonoxid (CO)

mg/m3

  170

  170

170

-
Schwefeloxide (SOx), angegeben als Schwefeldioxid (SO2)

mg/m3

1700

1700

400

-
Stickoxide (NOx), angegeben als Stickstoffdioxid (NO2)

mg/m3

  150

  150

150

-
Ammoniak und Ammoniumverbindungen, angegeben als Ammoniak

mg/m3

    30

    30

  30

2 Der Emissionsgrenzwert für Schwefeloxide von 1700 mg/m3 gilt als eingehalten, wenn Heizöl verwendet wird, dessen Schwefelgehalt 1 Prozent (% Masse) nicht überschreitet.

422 Verwendung von Heizöl «Mittel» und «Schwer»

Heizöl «Mittel» und «Schwer» dürfen nicht in Anlagen oder betrieblichen Einheiten verwendet werden, die für diese Brennstoffe eine Feuerungswärmeleistung von weniger als 5 MW haben.

5 Kohle- und Holzfeuerungen

51 Kohlefeuerungen

511 Emissionsgrenzwerte

1 Die Emissionen von Feuerungen, die mit Kohle, Kohlebriketts oder Koks betrieben werden, dürfen folgende Werte nicht überschreiten:

Feuerungswärmeleistung

bis 70 kW

über 70 kW bis 500 kW

über 500 kW bis 1 MW

über 1 MW bis 10 MW

über 10 MW bis 100 MW

über 100 MW

Kohle, Kohlebriketts, Koks

-
Bezugsgrösse:
Die Grenzwerte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von

%vol

      7

      7

      7

      7

      7

    7

-
Feststoffe insgesamt:

mg/m3

-
ab 1. September 2007

mg/m3

  150

  150

    50

    10

  10

-
ab 1. Januar 2008

mg/m3

      -

  150

  150

    20

    10

  10

-
ab 1. Januar 2012

mg/m3

      -

    50

    20

    20

    10

  10

-
Kohlenmonoxid (CO)

mg/m3

4000

1000

1000

  150

  150

150

-
Schwefeloxide (SOx), angegeben als Schwefeldioxid (SO2)
-
Wirbelschichtfeuerungen

mg/m3

      -

      -

      -

  350

  350

350

-
andere Feuerungen bei Einsatz von Steinkohle

mg/m3

      -

      -

      -

1300

1300

400

-
sonstige Anlagen

mg/m3

      -

      -

      -

1000

1000

400

-
Stickoxide (NOx), angegeben als Stickstoffdioxid (NO2)

mg/m3

      -

      -

      -

  500

  200

200

-
Ammoniak und Ammoniumverbindungen, angegeben als Ammoniak1

mg/m3

    30

    30

    30

    30

    30

  30

Hinweise:

-

Die Angabe eines Strichs in der Tabelle bedeutet, dass weder nach Anhang 3 noch nach Anhang 1 eine Begrenzung vorgeschrieben ist.

1

Diese Emissionsbegrenzung ist nur für Feuerungsanlagen mit Entstickungseinrichtung von Bedeutung.

2 Die Behörde legt die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen für anorganische, vorwiegend staubförmige Stoffe sowie für Chlor- und Fluorverbindungen nach Artikel 4 fest; Anhang 1 Ziffer 5 sowie die Emissionsbegrenzungen für Chlor- und Fluorverbindungen nach Anhang 1 Ziffer 6 gelten nicht.

512 Messung und Kontrolle

Bei Feuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 70 kW gilt der Emissionsgrenzwert für Kohlenmonoxid in der Regel als eingehalten, wenn feststeht, dass die Anlage bezüglich Brennstoff und Anlagebedienung nach den Weisungen des Herstellers betrieben wird. Bei Verdacht auf übermässige Rauch- oder Geruchsimmissionen kann die Behörde ergänzend eine Kohlenmonoxid-Messung veranlassen.

513 Verwendung von Kohle

In Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung unter 1 MW dürfen nur Kohle, Kohlebriketts und Koks mit einem Schwefelgehalt von höchstens 1 Prozent (% Masse) verwendet werden.

52 Holzfeuerungen

521 Anlage- und Brennstoffart

1 In Holzfeuerungen dürfen nur Holzbrennstoffe nach Anhang 5 Ziffer 3 Absatz 1 verbrannt werden, die aufgrund ihrer Art, Qualität und Feuchtigkeit für das Verbrennen in diesen Anlagen geeignet sind.

2 In handbeschickten Feuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 40 kW sowie in Cheminées dürfen zudem nur naturbelassenes stückiges Holz sowie Reisig und Zapfen nach Anhang 5 Ziffer 3 Absatz 1 Buchstabe a verbrannt werden.

522 Emissionsgrenzwerte

1 Die Emissionen von Feuerungen, die mit Holzbrennstoffen nach Anhang 5 Ziffer 3 Absatz 1 betrieben werden, dürfen folgende Werte nicht überschreiten:

Feuerungswärmeleistung

bis 70 kW

über 70 kW bis 500 kW

über 500 kW bis 1 MW

über 1 MW bis 10 MW

über 10 MW

Holzbrennstoffe

-
Bezugsgrösse:
Die Grenzwerte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von

%vol

    13

    13

  13

  11

  11

-
Feststoffe insgesamt:
-
ab 1. September 2007

mg/m3

      -

  150

150

  20

  10

-
ab 1. Januar 2008

mg/m3

      -

  150

  20

  20

  10

-
ab 1. Januar 2012

mg/m3

      -

    501

  20

  20

  10

-
Kohlenmonoxid (CO):
-
für Holzbrennstoffe nach Anh. 5 Ziff. 3 Abs. 1 Bst. a und b

- ab 1. September 2007

mg/m3

40002

1000

500

250

150

- ab 1. Januar 2012

mg/m3

40002

500

500

250

150

-
für Holzbrennstoffe nach Anh. 5 Ziff. 3 Abs. 1 Bst. c

- ab 1. September 2007

mg/m3

1000

1000

500

250

150

- ab 1. Januar 2012

mg/m3

1000

500

500

250

150

-
Stickoxide (NOx),angegeben als Stickstoffdioxid (NO2)

mg/m3

3

3

3

3

150

-
gasförmige organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff (C)

mg/m3

      -

      -

    -

    -

  50

-
Ammoniak und Ammoniumverbindungen, angegeben als Ammoniak4

mg/m3

      -

      -

    -

  30

  30

Hinweise:

-

Die Angabe eines Strichs in der Tabelle bedeutet, dass weder nach Anhang 3 noch nach Anhang 1 eine Begrenzung vorgeschrieben ist.

1

Feststoff-Grenzwert für handbeschickte Stückholzkessel für Holzbrennstoffe nach Anhang 5 Ziffer 3 Absatz 1 Buchstabe a mit einer Feuerungswärmeleistung bis 120 kW: 100 mg/m3.

2

Gilt nicht für Zentralheizungsherde.

3

Siehe Stickoxid-Grenzwert Anhang 1 Ziffer 6.

4

Diese Emissionsbegrenzung ist nur für Feuerungsanlagen mit Entstickungseinrichtung von Bedeutung.

2 Vorbehalten bleiben die besonderen Anforderungen an neue handbeschickte Feuerungen nach Ziffer 523.

3 Die Behörde legt die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen für Chlorverbindungen und für organische gas-, dampf-, oder partikelförmige Stoffe nach Artikel 4 fest; die Emissionsbegrenzungen für Chlorverbindungen nach Anhang 1 Ziffer 6 sowie die Emissionsbegrenzungen für organische Stoffe nach Anhang 1 Ziffer 7 gelten nicht.

523 Besondere Anforderungen an handbeschickte Feuerungen

Handbeschickte Heizkessel, welche die Emissionsgrenzwerte nach Ziffer 522 bei 30 Prozent Nennwärmeleistung nicht einhalten können, müssen mit einem Wärmespeicher ausgerüstet werden, der mindestens die Hälfte der bei Nennwärmeleistung pro Charge abgegebenen Wärmeenergie aufnehmen kann.

524 Messung und Kontrolle

1 Bei Feuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 70 kW gilt der Emissionsgrenzwert für Kohlenmonoxid in der Regel als eingehalten, wenn feststeht, dass die Anlage fachgerecht betrieben und ausschliesslich naturbelassenes Holz nach Anhang 5 Ziffer 3 Absatz 1 Buchstaben a und b verbrannt wird. Steht fest oder ist zu erwarten, dass Rauchemissionen oder Geruchsimmissionen auftreten, kann die Behörde Emissionsmessungen oder weitere Untersuchungen veranlassen.

2 Für die Beurteilung massgebend sind die mittleren Emissionen über den Zeitraum einer halben Stunde. Das BAFU empfiehlt geeignete Mess- und Beurteilungsverfahren.

6 Gasfeuerungen

61 Emissionsgrenzwerte

Die Emissionen von Feuerungen, die mit Gasbrennstoffen betrieben werden, dürfen folgende Werte nicht überschreiten:

Feuerungen für Gasbrennstoffe

-
Bezugsgrösse:
Die Grenzwerte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von

    3 % vol

-
Kohlenmonoxid (CO):
a.
bei den in Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a-d aufgeführten Anlagen

100 mg/m3

b.
bei Feuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung über 350 kW:

100 mg/m3

-
Stickoxide (NOx), angegeben als Stickstoffdioxid (NO2):
a.
bei den in Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a-d aufgeführten Anlagen

- atmosphärische Brenner mit einer Feuerungswärmeleistung bis 12 kW

120 mg/m3

- übrige Anlagen

  80 mg/m3

b.
bei Feuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung über 350 kW:

- Heizmediumtemperatur bis 110° C

  80 mg/m3

- Heizmediumtemperatur über 110 °C

110 mg/m3

-
Ammoniak und Ammoniumverbindungen, angegeben als Ammoniak1

  30 mg/m3

1

Hinweis: Diese Emissionsbegrenzung ist nur für Feuerungsanlagen mit Entstickungseinrichtung von Bedeutung.

62 Ergänzende Bestimmungen über die Stickoxid-Emissionen

1 Für Feuerungen mit einer Heizmediumtemperatur über 150 °C, für welche die Einhaltung des Stickoxid-Grenzwertes von 110 mg/m3 nach Ziffer 61 technisch oder betrieblich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht tragbar ist, kann die Behörde mildere Grenzwerte festlegen. Die Emissionen an Stickoxiden, angegeben als Stickstoffdioxid, dürfen jedoch 200 mg/m3 nicht überschreiten.

2 Für Gasfeuerungen, die mit Gasbrennstoffen nach Anhang 5 Ziffer 41 Buchstaben b, d und e betrieben werden, gelten abweichend von Ziffer 61 die Stickoxid-Grenzwerte nach Anhang 3 Ziffer 411.

3 Für Anlagen nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben f und g gelten die Emissionsbegrenzungen für Stickoxide nach Anhang 1 Ziffer 6 und nach Anhang 3 Ziffer 61 nicht; vorsorgliche Emissionsbegrenzungen nach Artikel 4 werden nicht angeordnet.

63 Energetische Anforderungen

1 Die Abgasverluste von Heizkesseln dürfen folgende Werte nicht überschreiten:

a.

bei Gebläsebrennern mit einstufigem Brennerbetrieb und bei atmosphärischen Brennern

7 Prozent

b.

bei Gebläsebrennern mit zweistufigem Brennerbetrieb:

1.

beim Betrieb der ersten Brennerstufe

6 Prozent

2.

beim Betrieb der zweiten Brennerstufe

8 Prozent

2 Bei Heizkesseln mit einer Absicherungstemperatur wärmeträgerseitig von über 110 °C, bei denen die Anforderungen nach Absatz 1 technisch oder betrieblich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht tragbar sind, kann die Behörde mildere Grenzwerte festlegen.

7 Feuerungen für flüssige Brennstoffe nach Anhang 5
Ziffer 13

1 Für Feuerungen, in denen flüssige Brennstoffe nach Anhang 5 Ziffer 13 verbrannt werden, gelten die Anforderungen nach Ziffer 41.

2 Brennstoffe nach Anhang 5 Ziffer 13 dürfen nicht in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 350 kW verbrannt werden.

8 Mehrstoff- und Mischfeuerungen

81 Mehrstoff-Feuerungen

Wird eine Einzelfeuerung abwechselnd mit verschiedenen Brennstoffen betrieben, so ist für die Emissionsbegrenzung der jeweils eingesetzte Brennstoff massgebend.

82 Misch-Feuerungen

1 Werden in einer Einzelfeuerung gleichzeitig verschiedene Brennstoffe verbrannt, so dürfen die Emissionskonzentrationen den Mischgrenzwert nicht überschreiten.

2 Der Mischgrenzwert wird nach der folgenden Formel berechnet:

GM = G1´ G2´ .... Gn´

Dabei bedeuten:

Gm

=

Mischgrenzwert, bezogen auf einen Sauerstoffgehalt B1

G1, G2 ... Gn

=

Emissionsgrenzwert für die verschiedenen Brennstoffe2

E1, E2 ... En

=

Energie, die pro Stunde durch die einzelnen Brennstoffe zugeführt wird

Etot

=

E1 E2 .... En

B1, B2 ... Bn

=

Bezugsgrösse (Sauerstoffgehalt, auf den sich der Emissions-grenzwert für den ersten, den zweiten und die weiteren Brennstoffe bezieht)

3 Bei der Berechnung des massgebenden Schwefelemissionsgrades ist sinngemäss nach Absatz 2 vorzugehen.


1 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 20. Nov. 1991 (AS 1992 124). Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 223), vom 23. Juni 2004 (AS 2004 3561), vom 4. Juli 2007 (AS 2007 3875), vom 22. Okt. 2008 (AS 2008 5163) und der V vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 15. Juli 2010 (AS 2010 2965).
2Hinweis: Als Emissionsgrenzwerte für Schwefeldioxide sind einzusetzen:


Anhang 41

(Art. 3 Abs. 2 Bst. c)

Anforderungen an Feuerungsanlagen, an Baumaschinen und deren Partikelfiltersysteme sowie an Arbeitsgeräte

1 Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieses Anhanges gelten für Feuerungsanlagen nach Artikel 20 Absatz 1, für Baumaschinen und deren Partikelfiltersysteme nach Artikel 19a sowie für Arbeitsgeräte nach Artikel 20b.

2 Anforderungen an Feuerungsanlagen

21 Lufthygienische Anforderungen

211 Öl- und Gasfeuerungen

Öl- und Gasfeuerungen müssen die lufthygienischen Anforderungen der massgebenden europäischen Normen sowie die Emissionsgrenzwerte der folgenden Tabelle einhalten.

Anlageart

Massgebende europäische Norm2

Massgebende Emissionsklassen oder Emissionsgrenzwerte für Stickoxide (NOx) und für Kohlenmonoxid (CO)

Gebläsebrenner für Heizöl «Extra leicht» (Art. 20 Abs. 1 Bst. a)

EN 267

NOx-Klasse 3 CO-Klasse 3

Automatische Brenner mit Gebläse für gasförmige Brennstoffe (Art. 20 Abs. 1 Bst. a)

EN 676

NOx-Klasse 3 CO: 100 mg/kWh

Heizkessel mit Gebläsebrennern für Heizöl «Extra leicht» (Art. 20 Abs. 1 Bst. c)

EN 303 und 304

NOx-Klasse 3 CO-Klasse 3

Heizkessel mit Gebläsebrennern für gasförmige Brennstoffe (Art. 20 Abs. 1 Bst. c)

EN 303 und 304

NOx-Klasse 3 CO: 100 mg/kWh

Heizkessel und Umlaufwärmeerzeuger für gasförmige Brennstoffe mit atmosphärischen Brenner (Art. 20 Abs. 1 Bst. d)

EN 297 EN 483, EN 625, EN 656, EN 677

NOx-Klasse 5 CO: 100 mg/kWh

Heizkessel und Umlaufwärmeerzeuger mit Ölverdampfungsbrennern für Heizöl «Extra leicht» (Art. 20 Abs. 1 Bst. e)

EN 1, EN 303 und 304

Für Anlagen bis 30 kW Feuerungswärmeleistung: NOx-Klasse 1 nach EN 1 CO: 150 mg/kWh

Für Anlagen über 30 kW Feuerungswärmeleistung: NOx-Klasse 1 nach EN 1 CO: 60 mg/kWh

Direkt befeuerte Gas-Speicherwassererwärmer (Boiler) (Art. 20 Abs. 1 Bst. f)

EN 89

NOx-Klasse 5

Gas-Durchlaufwassererwärmer (Art. 20 Abs. 1 Bst. g)

EN 26

212 Kohle- und Holzfeuerungen

Kohle- und Holzfeuerungen müssen die lufthygienischen Anforderungen der massgebenden europäischen Normen sowie die Emissionsgrenzwerte der folgenden Tabelle einhalten.

Anlageart

Massgebende europäische Norm3

Besondere Anforderungen (Emissionsgrenzwerte)a für Kohlenmonoxid (CO) und Feststoffe (Staub)

ab 1. Januar 2008

ab 1. Januar 2011

Heizkessel für Stückholz- und Kohlefeuerungen, handbeschickt

EN 303-5 oder EN 12809

CO: 800 mg/m3 Staub: 60 mg/m3

CO: 800 mg/m3 Staub: 50 mg/m3

Heizkessel für Holzschnitzel- und Kohlefeuerungen, automatisch beschickt

EN 303-5 oder EN 12809

CO: 400 mg/m3 Staub: 90 mg/m3

CO: 400 mg/m3 Staub: 60 mg/m3

Heizkessel für Holzpellets, automatisch beschickt

EN 303-5 oder EN 12809

CO: 300 mg/m3 Staub: 60 mg/m3

CO: 300 mg/m3 Staub: 40 mg/m3

Raumheizer für feste Brennstoffe

EN 13240

CO: 1500 mg/m3 Staub: 100 mg/m3

CO: 1500 mg/m3 Staub: 75 mg/m3

Raumheizer zur Verfeuerung von Holzpellets

EN 14785

CO: 500 mg/m3 Staub: 50 mg/m3

CO: 500 mg/m3 Staub: 40 mg/m3

Einzelherde für feste Brennstoffe

EN 12815

CO: 3000 mg/m3 Staub: 110 mg/m3

CO: 3000 mg/m3 Staub: 90 mg/m3

ab 1. Januar 2008

ab 1. Januar 2011

Zentralheizungsherde für feste Brennstoffe

EN 12815

CO: 3000 mg/m3 Staub: 150 mg/m3

CO: 3000 mg/m3 Staub: 120 mg/m3

Kamineinsätze und offene Kamine für feste Brennstoffe

EN 13229

CO: 1500 mg/m3 Staub: 100 mg/m3

CO: 1500 mg/m3 Staub: 75 mg/m3

a

Bezugssauerstoffgehalt:

-
für Holzfeuerungen 13 %vol;
-
für Kohlefeuerungen 7 %vol.

22 Energetische Anforderungen

Heizkessel für Öl oder Gas müssen mindestens folgenden feuerungstechnischen Wirkungsgrad aufweisen:

a.

bei Gebläsebrennern mit zweistufigem Brennerbetrieb:

1.

beim Betrieb der ersten Brennerstufe

94 Prozent

2.

beim Betrieb der zweiten Brennerstufe

92 Prozent

b.

bei übrigen Heizkesseln

93 Prozent

23 Kennzeichnung

1 Der Hersteller muss an jeder Feuerungsanlage gut sichtbar, dauerhaft und deutlich lesbar ein Geräteschild anbringen, das die Angaben der massgebenden europäischen Normen, mindestens jedoch folgende Angaben enthält:

a.
Namen des Herstellers oder Warenzeichen der Anlage;
b.
Handelsbezeichnung, Typenbezeichnung oder Modellnummer;
c.
Bezeichnung der massgebenden europäischen Norm, nach der das Gerät gemäss Ziffer 21 geprüft wurde;
d.
Feuerungswärme-, Nennwärme- bzw. Raumwärmeleistung oder entsprechender Leistungsbereich in W oder kW.

2 Das Geräteschild von Öl- und Gasfeuerungen muss zudem die NOx-Klasse der massgebenden europäischen Norm angeben.

3 Das Geräteschild von Holz- und Kohlefeuerungen muss zudem die nach Ziffer 212 gemessenen Emissionswerte für CO und Staub in mg/m3, bezogen auf den massgebenden Sauerstoffgehalt im Abgas, angeben.

3 Lufthygienische Anforderungen an Baumaschinen
und deren Partikelfiltersysteme

31 Anforderungen an Baumaschinen

1 Die Emissionen von Baumaschinen müssen die für ihr Baujahr massgebenden Anforderungen an mobile Maschinen und Geräte nach der Richtlinie 97/68/EG4 einhalten.

2 Die Emissionen von Baumaschinen dürfen zudem den Anzahlwert von 1×1012 1/kWh für Feststoffpartikel mit einem Durchmesser ab 23 nm im Abgas nicht übersteigen, ermittelt nach dem anerkannten Stand der Technik, namentlich nach dem Programm der UN/ECE zur Partikelmessung5 und nach den Prüfzyklen NRSC und NRTC der Richtlinie 97/68/EG.

3 Die Anforderungen nach Absatz 2 gelten als eingehalten, wenn die Baumaschine mit einem Partikelfiltersystem betrieben wird, das die Anforderungen nach Ziffer 32 erfüllt.

32 Anforderungen an Partikelfiltersysteme

1 Partikelfiltersysteme für Baumaschinen müssen:

a.
97 Prozent der Feststoffpartikel mit einem Durchmesser von 20 bis 300 nm im Neuzustand und nach einem Dauerlauf von 1000 Stunden bei einer typischen Anwendung abscheiden;
b.
90 Prozent der Feststoffpartikel während des Regenerationsvorgangs abscheiden;
c.
über eine elektronische Überwachung verfügen, die funktionsgefährdende Druckverluste aufzeichnet und dabei Alarm auslöst, sowie bei einem Schaden die Zufuhr von Additiven unterbricht;
d.
bei freier Beschleunigung des Motors den Trübungskoeffizienten von 0,15 m-1 unterschreiten;
e.
so gebaut sein, dass ihr Einbau in umgekehrter Durchströmungsrichtung verunmöglicht ist;
f.
über eine Reinigungs- und Wartungsanleitung verfügen;
g.
ohne kupferhaltige Zusätze oder katalytische kupferhaltige Beschichtungen im Abgasbehandlungssystem betrieben werden; und
h.
die bei ihrem Betrieb entstehenden sekundären Schadstoffemissionen so weit begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.

2 Die Messverfahren sowie die Prüfabläufe richten sich nach dem anerkannten Stand der Technik, namentlich nach der SNR 2772056.

33 Kennzeichnung

1 Die Hersteller oder die Importeure müssen an jeder Baumaschine und an jedem Partikelfiltersystem gut sichtbar, dauerhaft und deutlich lesbar ein Geräteschild anbringen, das folgende Angaben enthält:

a.
Name des Herstellers oder des Importeurs;
b.
Seriennummer;
c.
Typenbezeichnung;
d.
Name der Konformitätsbewertungsstelle, soweit eine Bewertung vorgeschrieben ist.

2 Das Geräteschild von Baumaschinen muss zusätzlich folgende Angaben enthalten:

a.
Baujahr der Baumaschine;
b.
Motorleistung in kW;
c.
Typenbezeichnung des Partikelminderungssystems.

3 Wird eine in Verkehr gebrachte Baumaschine nachträglich mit einem Partikelfiltersystem ausgerüstet, muss der Installateur des Partikelfiltersystems an der Baumaschine ein Geräteschild anbringen, das die Angaben der Absätze 1 und 2 enthält.

4 Lufthygienische Anforderungen an Arbeitsgeräte

1 Die Motoren von Arbeitsgeräten müssen die massgebenden Anforderungen an Fremdzündungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte nach der Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 19977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte einhalten.

2 Die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 gelten nicht.


1 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 23. Juni 2004 (AS 2004 3561). Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 4. Juli 2007 (AS 2007 3875), vom 19. Sep. 2008 (AS 2008 4639), vom 22. Okt. 2008 (AS 2008 5163) und der V vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 15. Juli 2010 (AS 2010 2965). Siehe auch die SchlB und UeB Änd. 4.7.2007, 19.9.2008 und 18.06.2010 hiervor.
2 Bezugsquelle dieser Normen: Schweiz. Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur.
3 Bezugsquelle dieser Normen: Schweiz. Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur.
4 Richtlinie 2004/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dez. 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte, ABl L146 vom 30. 04 2004.
5 United Nations Economic Commission for Europe (UN/ECE), Transport Division, Working Party on Pollution and Energy (GRPE), Particle Measurement Programme (PMP), Heavy Duty Interlab Test Protocol; Bezugsquelle: http://www.unece.org/trans/doc/2008/wp29grpe/PMP-22-04e.pdf.
6 Bezugsquelle: Schweizerische Normenvereinigung, 8400 Winterthur; www.snv.ch.
7 ABl. L 59 vom 27.02.1998, S. 1, zuletzt geändert durch Richtlinie 2010/26/EU, ABl. L 86 vom 01.04.2010, S. 29.


Anhang 51

(Art. 21 und 24)

Anforderungen an Brenn- und Treibstoffe

1 Heizöle und andere flüssige Brennstoffe

11 Schwefelgehalt von Heizölen

1 Der Schwefelgehalt von Heizöl «Extra leicht» darf 0,10 Prozent (% m/m) nicht übersteigen.

2 Der Schwefelgehalt von Heizöl «Mittel» und «Schwer» darf 2,8 Prozent (% Masse) nicht übersteigen.

12 Weitere Anforderungen an Heizöle

1 Heizölen dürfen keine Zusätze beigegeben werden, die Halogen- oder Schwermetallverbindungen (ausgenommen Eisenverbindungen) enthalten.

2 Dem Heizöl «Extra leicht» dürfen zudem keine Zusätze beigegeben werden, die Stoffe wie Magnesiumverbindungen enthalten, welche das Ergebnis der Russzahl-Messung bei der Ölfeuerungskontrolle verfälschen.

3 Heizölen dürfen keine Altöle beigemischt werden.

13 Andere flüssige Brennstoffe

131 Begriff

Als andere flüssige Brennstoffe gelten flüssige organische Verbindungen, die sich wie Heizöl «Extra leicht» verbrennen lassen und die Anforderungen nach Ziffer 132 erfüllen.

132 Anforderungen

1 Andere flüssige Brennstoffe dürfen bei der Verbrennung keine höheren und keine anderen Schadstoff-Emissionen hervorrufen, als dies beim Heizöl «Extra leicht» der Fall ist.

2 Der Schadstoffgehalt im Brennstoff darf folgende Werte nicht überschreiten:

Asche

50 mg/kg

Chlor

50 mg/kg

Barium

  5 mg/kg

Blei

  5 mg/kg

Nickel

  5 mg/kg

Vanadium

10 mg/kg

Zink

  5 mg/kg

Phosphor

  5 mg/kg

Polychlorierte aromatische Kohlenwasserstoffe (z. B. PCB)

  1 mg/kg

133 Verhältnis zu Anhang 2 Ziffer 71

Andere flüssige organische Verbindungen, welche den Anforderungen nach Ziffer 132 nicht entsprechen, gelten als Sonderabfälle.

2 Kohle, Kohlebriketts und Koks

Der Schwefelgehalt von Kohle, Kohlebriketts und Koks darf 3,0 Prozent (% Masse) nicht übersteigen.

3 Holzbrennstoffe

31 Begriffe

1 Als Holzbrennstoffe gelten:

a.
naturbelassenes stückiges Holz einschliesslich anhaftender Rinde, insbesondere Scheitholz, Holzbriketts, Reisig und Zapfen;
b.
naturbelassenes nichtstückiges Holz, insbesondere Holzpellets, Hackschnitzel, Späne, Sägemehl, Schleifstaub und Rinde;
c.
Restholz aus der holzverarbeitenden Industrie und dem holzverarbeitenden Gewerbe, soweit das Holz nicht druckimprägniert ist und keine Beschichtungen aus halogenorganischen Verbindungen enthält.

2 Nicht als Holzbrennstoffe gelten:

a.
Altholz aus Gebäudeabbrüchen, Umbauten oder Renovationen, Restholz von Baustellen, Altholz aus Verpackungen einschliesslich Paletten und alte Holzmöbel, sowie Gemische davon mit Holzbrennstoffen nach Absatz 1;
b.
alle übrigen Stoffe aus Holz, wie:
1.
Altholz oder Holzabfälle, die mit Holzschutzmitteln nach einem Druckverfahren imprägniert wurden oder Beschichtungen aus halogenorganischen Verbindungen aufweisen,
2.
mit Holzschutzmitteln wie Pentachlorphenol intensiv behandelte Holzabfälle oder Altholz,
3.
Gemische von solchen Abfällen mit Holzbrennstoffen nach Absatz 1 oder Altholz nach Buchstabe a.

32 Anforderungen an Holzbriketts und -pellets

Für die Herstellung von Holzbriketts und Holzpellets aus naturbelassenem Holz dürfen nur natürliche Gleitmittel verwendet werden, welche keine höheren oder anderen Schadstoff-Emissionen als naturbelassenes Holz verursachen.

4 Gasbrennstoffe und Gastreibstoffe

41 Begriff

1 Als Gasbrennstoffe oder Gastreibstoffe gelten:

a.
Erdgas, Erdölgas oder Stadtgas, das in der öffentlichen Gasversorgung eingespiesen wird;
b.
Flüssiggas, bestehend aus Propan und/oder Butan;
c.
Wasserstoff;
d.
dem Erdgas, Erdölgas oder Stadtgas ähnliche Gase wie Biogas aus der Landwirtschaft oder Klärgase;
e.
Deponiegase, sofern deren Gehalt an anorganischen und organischen Chlor- und Fluorverbindungen, angegeben als Chlor- und Fluorwasserstoff, zusammen 50 mg/m3 nicht überschreitet.

2 Alle übrigen Gase gelten als Abfallgase, bei deren Verbrennung die Anforderungen nach Anhang 2 Ziffer 71 eingehalten werden müssen. Dies gilt namentlich auch für Deponiegase, die den Anforderungen nach Absatz 1 Buchstabe e nicht entsprechen.

42 Anforderungen

In Gasen nach Ziffer 41 Buchstaben a und b darf der Schwefelgehalt den Wert von 190 mg/kg nicht überschreiten.

5 Benzine

1 Motorenbenzin darf gewerbsmässig nur eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, wenn es den folgenden Anforderungen entspricht:

Merkmal

Einheit

Mindest- werta

Höchst- werta

Prüfverfahrenb

Motorenbenzin

-
Research-Octanzahl, ROZc

95,0c

-

EN ISO 5164

-
Motor-Octanzahl, MOZc

85,0c

-

EN ISO 5163

-
Dampfdruck (DVPE):

EN 13016-1

-
Sommerhalbjahr

kPa

-

60,0d

-
Siedeverlauf:

EN ISO 3405

-
bei 100 °C verdampft

% (V/V)

46,0

-

-
bei 150 °C verdampft

% (V/V)

75,0

-

-
Analyse der Kohlenwasserstoffe:
-
Olefine

% (V/V)

-

18,0

EN 15553, EN ISO 22854

-
Aromaten

% (V/V)

-

35,0

EN 15553, EN ISO 22854

-
Benzol

% (V/V)

-

  1,00

EN 12177, EN 238, EN ISO 22854

-
Sauerstoffgehalt

% (m/m)

-

  3,7

EN 1601, EN 13132, EN ISO 22854

-
Sauerstoffhaltige Komponenten:

EN 1601, EN 13132, EN ISO 22854

-
Methanol

% (V/V)

-

  3,0

-
Ethanol

% (V/V)

-

10,0

-
Isopropylalkohol

% (V/V)

-

12,0

-
Tertiärer Butylalkohol

% (V/V)

-

15,0

-
Isobutylalkohol

% (V/V)

-

15,0

-
Ether (5 oder mehr C-Atome)

% (V/V)

-

22,0

-
andere sauerstoffhaltige Verbindungene

% (V/V)

-

15,0

-
Schwefelgehalt

mg/kg

-

10,0

EN ISO 20846, EN ISO 20884

-
Bleigehalt

mg/l

-

  5,0

EN 237

Hinweise:

a

Die Prüfergebnisse sind nach der Norm EN ISO 4259 «Petroleum products - determination and application of precision data in relation to methods of test» zu beurteilen.

b

Für die Prüfung massgebende (gemeinsame) Normen:

-
EN: Norm des Europäischen Komitees für Normung CEN
-
ISO: Norm der Internationalen Normenorganisation ISO

Bezugsquelle dieser Normen: Schweiz. Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; Telefon 052 224 54 54; www.snv.ch

c

Für Normalbenzin muss abweichend von dieser Tabelle die ROZ mindestens 91 und die MOZ mindestens 81 betragen.

d

Gilt für Benzine, welche vom 1. Mai bis 30. September verbraucht werden.

e

Andere Monoalkohole und Ether mit einem Siedepunkt nicht höher als 210 °C.

1bis Wird dem Motorenbenzin Bioethanol beigemischt, so darf im Sommerhalbjahr bis am 30. September 2015 vom Dampfdruck-Höchstwert von 60,0 kPa nach Absatz 1 wie folgt abgewichen werden:

Bioethanolgehalt

% (V/V)

1,0

2,0

3,0

4,0

5,0

6,0

7,0

8,0

9,0

10,0

Maximal zulässige Dampfdruckabweichunga

kPa

3,65

5,95

7,20

7,80

8,00

8,00

7,94

7,88

7,82

  7,76

Hinweise:

a

Zwischenwerte werden durch lineare Interpolation zwischen dem unmittelbar über und dem unmittelbar unter dem Bioethanolgehalt liegenden Wert ermittelt.

2 Flugbenzin darf gewerbsmässig nur eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, wenn der Bleigehalt höchstens 0,56 g/l und der Benzolgehalt höchstens 1 Prozent (% V/V) beträgt. In Verkehr gebrachtes Flugbenzin muss blau eingefärbt sein.

6 Dieselöl

Dieselöl darf gewerbsmässig nur eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, wenn es den folgenden Anforderungen entspricht:

Merkmal

Einheit

Mindest- werta

Höchst- werta

Prüfverfahrenb

Dieselöl

-
Cetanzahl

51,0c

-

EN ISO 5165, EN 15195

-
Dichte bei 15 °C

kg/m3

-

845,0

EN ISO 3675, EN ISO 12185

-
Siedeverlauf: 95 % (V/V) aufgefangen bei

°C

-

360

EN ISO 3405

-
Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe

% (m/m)

-

    8,0

EN 12916

-
Schwefelgehalt

mg/kg

-

  10,0

EN ISO 20846, EN ISO 20884

Hinweise:

a

Die Prüfergebnisse sind nach der Norm EN ISO 4259 «Petroleum products - determination and application of precision data in relation to methods of test» zu beurteilen.

b

Für die Prüfung massgebende (gemeinsame) Normen:

-
EN: Norm des Europäischen Komitees für Normung CEN
-
ISO: Norm der Internationalen Normenorganisation ISO

Bezugsquelle dieser Normen: Schweiz. Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; Telefon 052 224 54 54; www.snv.ch

c

Für Winterqualitäten muss die Cetanzahl abweichend von dieser Tabelle mindestens den Anforderungen nach SN EN 590 entsprechen.


1 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 20. Nov. 1991 (AS 1992 124), I der V vom 25. Aug. 1999 (AS 1999 2498), II der V vom 23. Juni 2004 (AS 2004 3561), vom 4. Juli 2007 (AS 2007 3875), vom 19. Sept. 2008 (AS 2008 4639) und der V vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 15. Juli 2010 (AS 2010 2965). Siehe auch UeB Änd. 19.9.2008 hiervor.


Anhang 61

(Art. 6 Abs. 3)

Mindesthöhe von Hochkaminen

1 Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieses Anhanges gelten für Anlagen, bei denen die Grösse Q/S den Wert 5 überschreitet. Dabei bedeutet:

Q

=

Massenstrom des emittierten luftverunreinigenden Stoffes in Gramm je Stunde;

S

=

Rechenwert nach Ziffer 9.

2 Berechnungsverfahren

1 Die erforderliche Kaminbauhöhe wird schrittweise nach den Ziffern 3-6 berechnet.

2 Werden mehrere luftverunreinigende Stoffe emittiert, so wird die Kaminbauhöhe aufgrund des Stoffes berechnet, für den die Grösse Q/S den höchsten Wert aufweist.

3 Rechengrösse H0

31 Bestimmung von H0 nach Diagramm 1

1 Die Rechengrösse H0 berücksichtigt die Kurzzeit-Einwirkungen der von einer Einzelanlage emittierten luftverunreinigenden Stoffe. Sie wird mit Hilfe von Diagramm 1 bestimmt.

2 Die Grössen Q und F sind von den Emissionsbedingungen der Anlage abhängig. Für die Berechnung von H0 werden die Werte bei Volllast und die für die Luftreinhaltung ungünstigsten Brennstoff- bzw. Emissionsbedingungen eingesetzt.

3 Mit der Grösse S werden die von der Anlage verursachten maximalen Kurzzeit-Immissionen auf einen bestimmten Wert (S-Wert) begrenzt. Für die Berechnung von H0 werden die S-Werte nach Ziffer 9 eingesetzt.

32 Bestimmung von H0 im Einzelfall

1 Die Rechengrösse H0 wird im Einzelfall nach den anerkannten Regeln zur Berechnung der Kaminhöhe und der Ausbreitung von Abgasen bestimmt, wenn:

a.
die Werte Q/S oder F ausserhalb von Diagramm 1 liegen oder
b.
die Abgastemperatur weniger als 55 °C beträgt.

2 Bei Abgastemperaturen unter 55 °C darf jedoch die Rechengrösse H0 nicht kleiner sein als der Wert, der sich nach Diagramm 1 für eine Temperatur von 55 °C ergibt.

4 Mindesthöhe für ebenes Gebiet ohne Hindernisse

1 Die Kaminhöhe für ebenes, hindernisfreies Gebiet beträgt

H1 = f ´ H0

Der Korrekturfaktor f berücksichtigt die Langzeit-Einwirkungen infolge kanalisierter Winde.

2 Für f werden Werte zwischen 1,0 und 1,5 wie folgt eingesetzt:

f

=

1,00 für Standorte ohne vorherrschende Windrichtung;

f

=

1,25 für eine durchschnittliche Standortsituation;

f

=

1,50 für Täler mit ausgeprägter Windkanalisierung.

3 Je nach Standortsituation sind für f auch Zwischenwerte möglich.

5 Höhenzuschlag für Bebauung und Bewuchs

Erhöhte Objekte (Bebauung und Bewuchs) in der Umgebung des Hochkamins werden durch einen Höhenzuschlag I1 berücksichtigt:

I1 = g ´ I

Dabei bedeuten:

I

=

Höhe des höchsten massgeblichen Hindernisbereiches im Einwirkungsgebiet der Anlage. Für I werden Werte zwischen 0 (keine Hindernisse) und 30 m (z. B. Wald) eingesetzt.

g

=

Korrekturfaktor, mit Werten zwischen 0 und 1, nach Diagramm 2.

6 Kaminbauhöhe

Die Kaminbauhöhe H wird nach folgender Formel berechnet:

H = H1 I1

7 Weitergehende Anforderungen

In begründeten Fällen verlangt die Behörde höhere Kamine, zum Beispiel bei:

a.
besonderen Gebäudeformen;
b.
Standorten mit besonders schlechten meteorologischen Ausbreitungsbedingungen;
c.
besonderen topographischen Situationen, wie engen Tälern, Hanglagen oder Geländemulden.

8 Formelzeichen

H

(m)

=

Kaminbauhöhe

H0

(m)

=

Rechengrösse für die Bestimmung von H1

H1

(m)

=

Kaminmindesthöhe für ebenes, hindernisfreies Gebiet

I

(m)

=

Höhe des höchsten massgeblichen Hindernisbereiches

I1

(m)

=

Höhenzuschlag für Bebauung und Bewuchs

f

(-)

=

Korrekturfaktor für Langzeiteinwirkungen infolge Windkanalisierung

g

(-)

=

Korrekturfaktor für Bebauung und Bewuchs

Q

(g/h)

=

Massenstrom des emittierten luftverunreinigenden Stoffes; Emissionen von Stickoxiden (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid) werden auf Stickstoffdioxid umgerechnet

Rn

(m3/h)

=

Volumenstrom des Abgases im Normzustand (0 °C, 1013 mbar)

t

(°C)

=

Abgastemperatur an der Kaminmündung

Dt

(°C)

=

t-10 °C

F

(m4/s3)

=

Auftriebsflux; F = 3,18 ´ 10-6´ Rn´Dt

S

(µg/m3)

=

S-Wert (vgl. Ziff. 3 und 9)

9 S-Werte

Schadstoff

S (µg/m3)

Schwebestaub (PM10)1

    50

Chlorwasserstoff, angegeben als HCl

  100

Chlor

  150

Fluorwasserstoff und anorganische gasförmige

Fluorverbindungen, angegeben als HF

      1

Kohlenmonoxid

8000

Schwefeloxide, angegeben als Schwefeldioxid

  100

Schwefelwasserstoff

      5

Stickoxide, angegeben als Stickstoffdioxid

  100

Stoffe nach Anhang 1 Ziffer 5:

-

Klasse 1

      0,5

-

Klasse 2

      2

-

Klasse 3

      5

Stoffe nach Anhang l Ziffer 7:

-

Klasse l

    50

-

Klasse 2

  200

-

Klasse 3

1000

Stoffe nach Anhang 1 Ziffer 8:

-

Klasse 1

      0,1

-

Klasse 2

      1

-

Klasse 3

    10

1

Feindisperse Schwebestoffe mit einem aerodynamischen Durchmesser von weniger als 10 µm.

Bestimmung des Korrekturfaktors g für Bebauung und Bewuchs

Diagramm 2

I

=

Höhe des höchsten massgeblichen Hindernisbereiches (Ziff. 5)

H1

=

Kaminmindesthöhe für ebenes, hindernisfreies Gebiet (Ziff. 4)


1 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 15. Dez. 1997, in Kraft seit 1. März 1998 (AS 1998 223).


Anhang 71

(Art. 2 Abs. 5)

Immissionsgrenzwerte

Schadstoff

Immissionsgrenzwert

Statistische Definition

Schwefeldioxid (SO2)

  30 µg/m3

Jahresmittelwert (arithmetischer Mittelwert)

100 µg/m3

95 % der ½-h-Mittelwerte eines Jahres £ 100 µg/m3

100 µg/m3

24-h-Mittelwert; darf höchstens einmal pro Jahr überschritten werden

Stickstoffdioxid (NO2)

  30 µg/m3

Jahresmittelwert (arithmetischer Mittelwert)

100 µg/m3

95 % der ½-h-Mittelwerte eines Jahres £ 100 µg/m3

  80 µg/m3

24-h-Mittelwert; darf höchstens einmal pro Jahr überschritten werden

Kohlenmonoxid (CO)

    8 mg/m3

24-h-Mittelwert; darf höchstens einmal pro Jahr überschritten werden

Ozon(O3)

100 µg/m3

98 % der ½-h-Mittelwerte eines Monats £ 100 µg/m3

120 µg/m3

1-h-Mittelwert; darf höchstens einmal pro Jahr überschritten werden

Schwebestaub (PM10)1

  20 µg/m3

Jahresmittelwert (arithmetischer Mittelwert)

  50 µg/m3

24-h-Mittelwert; darf höchstens einmal pro Jahr überschritten werden

Blei (Pb) im Schwebestaub (PM10)

500 ng /m3

Jahresmittelwert (arithmetischer Mittelwert)

Cadmium (Cd) im Schwebestaub (PM10)

    1,5 ng/m3

Jahresmittelwert (arithmetischer Mittelwert)

Staubniederschlag insgesamt

200 mg/m2´ Tag

Jahresmittelwert (arithmetischer Mittelwert)

Blei (Pb) im Staubniederschlag

100 µg/m2´ Tag

Jahresmittelwert (arithmetischer Mittelwert)

Cadmium (Cd) im Staubniederschlag

    2 µg/m2´ Tag

Jahresmittelwert (arithmetischer Mittelwert)

Zink (Zn)

im Staubniederschlag

400 µg/m2´ Tag

Jahresmittelwert (arithmetischer Mittelwert)

Thallium (Tl)

im Staubniederschlag

    2 µg/m2´ Tag

Jahresmittelwert (arithmetischer Mittelwert)

Hinweis:

mg

=

Milligramm:

1 mg

=

0,001 g

µg

=

Mikrogramm:

1 µg

=

0,001 mg

ng

=

Nanogramm:

1 ng

=

0,001 µg

Das Zeichen «£» bedeutet «kleiner oder gleich».

1

Feindisperse Schwebestoffe mit einem aerodynamischen Durchmesser von weniger als 10 µm.

Inhaltsverzeichnis

Zweck und Geltungsbereich Art. 1

Begriffe Art. 2

Vorsorgliche Emissionsbegrenzung nach den Anhängen 1-4 Art. 3

Vorsorgliche Emissionsbegrenzung durch die Behörde Art. 4

Verschärfte Emissionsbegrenzungen durch die Behörde Art. 5

Erfassung und Ableitung von Emissionen Art. 6

Vorsorgliche Emissionsbegrenzung Art. 7

Sanierungspflicht Art. 8

Verschärfte Emissionsbegrenzungen Art. 9

Sanierungsfristen Art. 10

Erleichterungen Art. 11

Emissionserklärung Art. 12

Emissionsmessungen und -kontrollen Art. 13

Durchführung der Messungen Art. 14

Beurteilung der Emissionen Art. 15

Umgehungsleitungen und Betriebsstörungen Art. 16

Vorsorgliche Emissionsbegrenzung bei Fahrzeugen Art. 17

Vorsorgliche Emissionsbegrenzung bei Verkehrsanlagen Art. 18

Massnahmen gegen übermässige Immissionen aus dem Verkehr Art. 19

Anforderungen Art. 19a

Nachweis der Konformität Art. 19b

Voraussetzungen für das Inverkehrbringen Art. 20

Nachweis der Konformität Art. 20a

Voraussetzungen für das Inverkehrbringen Art. 20b

Nachweis der Konformität Art. 20c

Anforderungen Art. 21

Deklaration Art. 22

Aufgehoben Art. 23

Anforderungen Art. 24

Deklaration Art. 25

Anlagen für unverbleites Motorenbenzin Art. 26

Verbrennen in Anlagen Art. 26a

Verbrennen ausserhalb von Anlagen Art. 26b

Ermittlung der Immissionen Art. 27

Immissionsprognose Art. 28

Überwachung bei einzelnen Anlagen Art. 29

Beurteilung der Immissionen Art. 30

Erstellen eines Massnahmenplanes Art. 31

Inhalt des Massnahmenplanes Art. 32

Verwirklichung des Massnahmenplanes Art. 33

Anträge der Kantone Art. 34

Vollzug durch die Kantone Art. 35

Vollzug durch den Bund Art. 36

Marktüberwachung bei Baumaschinen, deren Partikelfiltersystemen, bei Feuerungsanlagen sowie bei Arbeitsgeräten Art. 37

Brenn- und Treibstoffe Art. 38

Erhebungen über die Luftverunreinigung Art. 39

Geoinformation Art. 39a

Aufgehoben Art. 40

Aufhebung bisherigen Rechts Art. 41

Art. 42

Art. 43

Allgemeine vorsorgliche Emissionsbegrenzungen Anhang 1

Ergänzende und abweichende Emissionsbegrenzungen für besondere Anlagen Anhang 2

Ergänzende und abweichende Emissionsbegrenzungen für Feuerungsanlagen Anhang 3

Anforderungen an Feuerungsanlagen sowie an Baumaschinen und deren Partikelfiltersysteme sowie an Arbeitsgeräte Anhang 4

Anforderungen an Brenn- und Treibstoffe Anhang 5

Mindesthöhe von Hochkaminen Anhang 6

Immissionsgrenzwerte Anhang 7


1 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 15. Dez. 1997, in Kraft seit 1. März 1998 (AS 1998 223).



AS 1986 208


1 SR 814.01
2 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4639).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 3561).
4 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 15. Juli 2010 (AS 2010 2965).
5 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 1991 (AS 1992 124).
6 AS 1992 124. Aufgehoben durch Ziff. IV 30 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).
7 AS 1998 223. Aufgehoben durch Ziff. IV 30 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).
8AS 1999 2498. Aufgehoben durch Ziff. IV 30 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).
9AS 2003 1345
10AS 2004 3561
11 AS 1998 223
12AS 1999 2498
13AS 2007 3875
14AS 2008 4639
15AS 2010 2965