837.02

Verordnung
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung
und die Insolvenzentschädigung

(Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV)

vom 31. August 1983 (Stand am 1. Januar 2013)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 81 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20001 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und auf Artikel 109 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 19822 (AVIG) sowie in Ausführung von Anhang II des Abkommens vom 21. Juni 19993 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit,4

verordnet:

Erster Titel:5 Anwendbarkeit des ATSG auf kollektive arbeitsmarktliche Massnahmen

(Art. 1 Abs. 3 AVIG)

Art. 1

Als kollektive arbeitsmarktliche Massnahmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 AVIG gelten:

a.
die kollektiven Bildungsmassnahmen (Art. 60 Abs. 1 AVIG);
b.
die kollektiven Beschäftigungsmassnahmen (Art. 64a Abs. 1 AVIG);
c.
die besonderen kollektiven Massnahmen der Kantone oder der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung, gestützt auf die Bundesgesetzgebung über die Arbeitslosenversicherung zu Gunsten von arbeitslosen oder von Arbeitslosigkeit bedrohten Personen.

Titel 1a:6 Beiträge

Art. 1a1 Begrenzung des beitragspflichtigen Lohnes

(Art. 3 AVIG)

Bei einer Beschäftigungsdauer von weniger als einem Jahr wird zur Berechnung der Höchstgrenze des beitragspflichtigen Lohnes der 360. Teil des Jahreshöchstbetrags mit der Anzahl Kalendertage des Beschäftigungszeitraums multipliziert.



Art. 2 Verwaltungskostenbeitrag

(Art. 6 und 92 Abs. 1 AVIG)

Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen auf ihren Arbeitslosenversicherungsbeiträgen keinen Verwaltungskostenbeitrag an die AHV-Ausgleichskasse entrichten.


Zweiter Titel: Leistungen

Erstes Kapitel: Arbeitslosenentschädigung

1. Abschnitt: Anspruch

Art. 3 Heimarbeitnehmer

(Art. 8 Abs. 2 AVIG)

1 Heimarbeitnehmer im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die aufgrund eines Heimarbeitsvertrags nach Artikel 351 des Obligationenrechts1 Heimarbeit verrichten.

2 Die besonderen Vorschriften über die Heimarbeitnehmer werden angewendet, wenn der Versicherte seinen letzten Verdienst vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug durch Heimarbeit erzielt hat.


1 SR 220



Art. 3b1 Rahmenfristen im Falle von Erziehungszeiten

(Art. 9b AVIG)

1 Die Rahmenfristen für den Leistungsbezug sowie für die Beitragszeit werden nach einer Erziehungszeit verlängert, wenn das Kind der versicherten Person bei Wiederanmeldung (Art. 9b Abs. 1 Bst. a und b AVIG) oder Anmeldung (Art. 9b Abs. 2 AVIG) bei der Arbeitslosenversicherung das 10. Altersjahr noch nicht zurückgelegt hat.

2 Versicherte können die Verlängerung der Rahmenfristen für den Leistungsbezug und die Beitragszeit im Falle von Erziehungszeiten für dasselbe Kind nur einmal beanspruchen.

3 Die Beitragszeiten, auf deren Grundlage Versicherte bereits eine Leistungsrahmenfrist eröffnet haben, können nach Erziehungszeiten nicht ein zweites Mal berücksichtigt werden.

4 Die vierjährige Rahmenfrist für die Beitragszeit nach Artikel 9b Absatz 2 AVIG wird für jede weitere Niederkunft um den Zeitraum bis zur nächsten Niederkunft verlängert, höchstens jedoch um jeweils zwei Jahre.

5 Die verlängerte Rahmenfrist nach Artikel 9b Absatz 1 AVIG wird durch eine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug ersetzt, wenn nach Ausschöpfung des Taggeldhöchstanspruchs die Voraussetzungen für die Eröffnung der neuen Rahmenfrist erfüllt sind.

6 Im Fall der Pflege von Kindern im Hinblick auf eine Adoption nach Artikel 264 des Zivilgesetzbuches2 und der Erziehungszeiten zu Gunsten von Kindern des Ehegatten finden die Absätze 1-5 sinngemäss Anwendung.



Art. 4 Voller Arbeitstag

(Art. 11 Abs. 1 AVIG)

1 Als voller Arbeitstag gilt der fünfte Teil der wöchentlichen Arbeitszeit, die der Versicherte normalerweise während seines letzten Arbeitsverhältnisses geleistet hat.

2 Hatte die versicherte Person zuletzt eine Vollzeitbeschäftigung, so gilt als ausgefallener voller Arbeitstag jeder Tag, an dem die versicherte Person ganz arbeitslos ist.1


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).


Art. 5 Anrechenbarer Arbeitsausfall von teilweise Arbeitslosen

(Art. 11 Abs. 1 AVIG)

Der Arbeitsausfall von teilweise Arbeitslosen (Art. 10 Abs. 2 Bst. b AVIG) ist anrechenbar, wenn er innerhalb von zwei Wochen mindestens zwei volle Arbeitstage ausmacht.


Art. 61 Besondere Wartezeiten

(Art. 14 Abs. 1 und 18 Abs. 2 und 3 AVIG)2

1 Versicherte, die aufgrund von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a AVIG alleine oder in Verbindung mit einem Grund nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b oder c AVIG von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, müssen eine Wartezeit von 120 Tagen bestehen.3

1bis Versicherte nach Absatz 1, die sich im Anschluss an die obligatorische Schulpflicht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellen, können während der Wartezeit nach Absatz 1 an einem Motivationssemester nach Artikel 64a Absatz 1 Buchstabe c AVIG teilnehmen.4

1ter Versicherte nach Absatz 1 können während der Wartezeit an einem Berufspraktikum nach Artikel 64a Absatz 1 Buchstabe b AVIG teilnehmen, wenn die durchschnittliche Arbeitslosenquote der vergangenen sechs Monate in der Schweiz 3,3 Prozent übersteigt.5

2 Die übrigen Versicherten, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, müssen eine Wartezeit von fünf Tagen bestehen.

3 …6

4 Die Wartezeit nach einer Saisontätigkeit (Art. 7) oder nach einer Tätigkeit in einem Beruf, in dem häufig wechselnde oder befristete Anstellungen üblich sind (Art. 8), beträgt einen Tag. Sie ist innerhalb einer Kontrollperiode nur einmal zu bestehen.

5 Die Wartezeit nach Absatz 4 fällt dahin:

a.
zwei Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, das sie begründet;
b.
wenn das Arbeitsverhältnis ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat;
c.
wenn das Arbeitsverhältnis nach Absatz 4 aus wirtschaftlichen Gründen vorzeitig aufgelöst wird;
d.
wenn je Kontrollperiode insgesamt nicht mehr als fünf Arbeitstage nachgewiesen werden.

6 Die Wartezeit ist zusätzlich zur allgemeinen Wartezeit nach Artikel 18 Absatz 1 AVIG zu bestehen. Als Wartezeit gelten nur diejenigen Tage, für die der Versicherte die Anspruchsvoraussetzungen (Art. 8 Abs. 1 AVIG) erfüllt.




Art. 7 Saisontätigkeit

(Art. 18 Abs. 3 AVIG)1

Eine Tätigkeit gilt als Saisontätigkeit, wenn:

a.
der Versicherte ausdrücklich ein auf die Saison begrenztes Arbeitsverhältnis eingegangen ist oder
b.
das Arbeitsverhältnis nach seiner Art und Dauer einer Saisonanstellung gleichkommt.

1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).


Art. 8 Berufe mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen

(Art. 18 Abs. 3 AVIG)1

1 Als Berufe, in denen häufig wechselnde oder befristete Anstellungen üblich sind, gelten insbesondere:

a.
Musiker;
b.
Schauspieler;
c.
Artist;
d.
künstlerischer Mitarbeiter bei Radio, Fernsehen oder Film;
e.
Filmtechniker;
f.
Journalist.

2 …2


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
2 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, mit Wirkung seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).



Art. 10 Anrechenbarer Arbeitsausfall bei bestrittener Auflösung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses

(Art. 11 Abs. 5 AVIG)

1 Hat der Versicherte gegen die Einstellung der Lohnzahlung, die mit einem Verfahren zur Auflösung seines öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses verbunden ist, Beschwerde erhoben, so ist der bis zum Abschluss des Hauptverfahrens erlittene Arbeitsausfall des Versicherten vorläufig anrechenbar. Die Kasse zahlt die Entschädigung aus, wenn der Versicherte alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt und insbesondere vermittlungsfähig ist.

2 Mit der Zahlung gehen die im Verfahren festgestellten oder vom Arbeitgeber anerkannten Lohn- und Schadenersatzansprüche des Versicherten im Umfang der Entschädigung auf die Kasse über; diese muss die Ansprüche unverzüglich beim Arbeitgeber geltend machen.

3 Zeigt das Beschwerdeverfahren, dass der Versicherte durch sein Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat, so stellt ihn die Kasse in der Anspruchsberechtigung ein und fordert die zu viel bezahlten Taggelder von ihm zurück.


Art. 10a1 Freiwillige Leistungen des Arbeitgebers bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses

(Art. 11a AVIG)

Als freiwillige Leistungen des Arbeitgebers bei der Auflösung des privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses gelten Leistungen, die nicht Lohn- oder Entschädigungsansprüche nach Artikel 11 Absatz 3 AVIG darstellen.



Art. 10b1 Freiwillige Leistungen an die berufliche Vorsorge

(Art. 11a Abs. 3 AVIG)

Die für die berufliche Vorsorge verwendeten Beträge werden von den zu berücksichtigenden freiwilligen Leistungen nach Artikel 11a Absatz 2 AVIG bis höchstens zum oberen Grenzbetrag nach Artikel 8 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19822 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge abgezogen.





Art. 10e1 Rahmenfrist für den Leistungsbezug

(Art. 11 Abs. 1 AVIG)

Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug der versicherten Person, die freiwillige Leistungen des Arbeitgebers bezogen hat, beginnt mit dem ersten Tag, für den der Arbeitsausfall anrechenbar ist und alle Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG).



Art. 10f1 Zeiten, die den Beitragszeiten gleichgestellt sind

(Art. 11a Abs. 2 und 13 AVIG)

Die Zeiten, während denen der Arbeitsausfall wegen berücksichtigter freiwilliger Leistungen nicht anrechenbar ist, gelten als Beitragszeiten. Die nicht berücksichtigten freiwilligen Leistungen ergeben keine Beitragszeit.



Art. 10g1 Versicherter Verdienst

(Art. 11a Abs. 2 und Art. 23 Abs. 1 AVIG)

Die berücksichtigten freiwilligen Leistungen werden in die Berechnung des versicherten Verdienstes nach Artikel 37 mit einbezogen. Übt die versicherte Person während der Frist nach Artikel 10c eine Erwerbstätigkeit aus, so wird der versicherte Verdienst, soweit dies zu ihren Gunsten ist, auf der Grundlage des mit dieser Tätigkeit erzielten Verdienstes berechnet.




Art. 11 Ermittlung der Beitragszeit

(Art. 13 Abs. 1 AVIG)

1 Als Beitragsmonat zählt jeder volle Kalendermonat, in dem der Versicherte beitragspflichtig ist.

2 Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt. Je 30 Kalendertage gelten als ein Beitragsmonat.

3 Die den Beitragszeiten gleichgesetzten Zeiten (Art. 13 Abs. 2 AVIG) und Zeiten, für die der Versicherte einen Ferienlohn bezogen hat, zählen in gleicher Weise.

4 Die Beitragszeit von Teilzeitbeschäftigten wird nach den gleichen Regeln ermittelt wie bei Arbeitnehmern mit Vollzeitbeschäftigung. Übt der Versicherte gleichzeitig mehrere Teilzeitbeschäftigungen aus, so wird die Beitragszeit nur einmal gezählt.

5 …1


1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000 (AS 2002 1094). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. März 2012, mit Wirkung seit 1. April 2012 (AS 2012 1203).



Art. 12 Beitragszeit vorzeitig pensionierter Versicherter

(Art. 13 Abs. 3 AVIG)

1 Versicherten, die vor Erreichung des Rentenalters der AHV pensioniert worden sind, wird nur jene beitragspflichtige Beschäftigung als Beitragszeit angerechnet, die sie nach der Pensionierung ausgeübt haben.

2 Absatz 1 gilt nicht, wenn der Versicherte:

a.
aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge vorzeitig pensioniert wurde und
b.1
einen Anspruch auf Altersleistungen erwirbt, der geringer ist als die Entschädigung, die ihm nach Artikel 22 AVIG zustünde.2

3 Als Altersleistungen gelten Leistungen der obligatorischen und weitergehenden beruflichen Vorsorge sowie Altersleistungen einer ausländischen obligatorischen oder freiwilligen Altersversicherung, unabhängig davon, ob es sich um eine ordentliche Altersleistung oder um eine Vorruhestandsleistung handelt.3


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 295).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1094).


Art. 12a1 Beitragszeit in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen

(Art. 13 Abs. 4 und 5 AVIG)

Versicherten in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen (Art. 8) wird die nach Artikel 13 Absatz 1 AVIG ermittelte Beitragszeit für die ersten 60 Kalendertage eines befristeten Arbeitsverhältnisses verdoppelt.



Art. 13 Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit

(Art. 14 Abs. 2 AVIG)1

1 Als Mutterschaft im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b AVIG zählen die Dauer der Schwangerschaft und die 16 Wochen nach der Niederkunft.2

1bis Ein ähnlicher Grund im Sinne von Artikel 14 Absatz 2 liegt insbesondere vor, wenn Personen, die wegen Wegfalls der Betreuung von Pflegebedürftigen gezwungen sind, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern, falls:

a.
die pflegebedürftige Person dauernd auf Hilfe angewiesen war;
b.
die betreuende und die pflegebedürftige Person im gemeinsamen Haushalt gewohnt haben; und
c.
die Betreuung mehr als ein Jahr gedauert hat.3

2 Niedergelassene Ausländer, die nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr in die Schweiz zurückkehren, sind während eines Jahres nach ihrer Rückkehr von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, sofern sie eine der Beitragsdauer nach Artikel 13 Absatz 1 AVIG entsprechende Beschäftigung als Arbeitnehmer im Ausland nachweisen können.4


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).
3 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1094).



Art. 15 Abklärung der Vermittlungsfähigkeit von Behinderten1

(Art. 32 Abs. 2 ATSG, Art. 15 Abs. 2 und 96b AVIG)2

1 Bei der Abklärung der Vermittlungsfähigkeit von Behinderten wirken die kantonalen Amtsstellen und die Kassen mit den zuständigen Organen der Invalidenversicherung zusammen. Einzelheiten regelt das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)3 im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement des Innern.4

2 Absatz 1 gilt ebenfalls, wenn Stellen der obligatorischen Unfallversicherung, der Krankenversicherung, der Militärversicherung oder der beruflichen Vorsorge bei der Abklärung der Anspruchsberechtigung oder bei der Vermittlung von Behinderten beteiligt sind.

3 Ist ein Behinderter, unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage, nicht offensichtlich vermittlungsunfähig und hat er sich bei der Invalidenversicherung oder bei einer anderen Versicherung nach Absatz 2 angemeldet, so gilt er bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsfähig. Die Beurteilung seiner Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit durch die anderen Versicherungen wird dadurch nicht berührt.




Art. 171 Ausnahme der finanziellen Zumutbarkeit

(Art. 16 Abs. 2 Bst. i AVIG)

Ausnahmefälle nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe i AVIG liegen insbesondere vor, wenn der versicherte Verdienst aus einer Tätigkeit stammt:

a.
für deren Ausübung der Versicherte weder über den erforderlichen Ausbildungsstand noch über die erforderliche Erfahrung verfügt;
b.
deren Entlöhnung erheblich über dem üblichen Ansatz liegt;
c.
die hochbezahlt war, und wenn anzunehmen ist, dass der Versicherte keine vergleichbare Tätigkeit mit entsprechendem Einkommen mehr ausüben kann.


2. Abschnitt: Beratung und Kontrolle7




Art. 201 Anmeldung bei der zuständigen Amtsstelle

(Art. 29 ATSG, 17 Abs. 2 AVIG)2

1 Die versicherte Person muss bei der Anmeldung bei der zuständigen Amtsstelle vorlegen:3

a.4
das Formular «Meldung bei der Wohngemeinde», sofern sie sich bei der Gemeinde gemeldet hat;
b.5
die Wohnsitzbescheinigung der Gemeinde oder, wenn er Ausländer ist, den Ausländerausweis;
c.6
den Versicherungsausweis der AHV/IV;
d.7
das Kündigungsschreiben, Zeugnisse der letzten Arbeitgeber, Bescheinigungen über die persönliche Aus- und Weiterbildung sowie den Nachweis seiner Bemühungen um Arbeit.

2 Die zuständige Amtsstelle prüft die Richtigkeit der Angaben auf dem Versicherungsausweis der AHV/IV; auf ihr Ersuchen stellt die kantonale Ausgleichskasse einen gültigen Versicherungsausweis aus.

3 Sie erfasst die Anmeldedaten im Informationssystem über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitsmarktstatistik (AVAM) und überlässt dem Versicherten die Kopie für die Kasse.

4 …8






Art. 231 Kontrolldaten für die Geltendmachung des Anspruchs

(Art. 17 Abs. 2 AVIG)

1 Die Kontrolldaten werden mit dem Formular «Angaben der versicherten Person» erfasst.2

2 Der Datenträger gibt Auskunft über:

a.
die Werktage, für die der Versicherte glaubhaft macht, dass er arbeitslos und vermittlungsfähig war;
b.
alle Tatsachen, die für die Beurteilung der Anspruchsberechtigung erheblich sind, wie Krankheit, Militärdienst, Ferienabwesenheit, Teilnahme an einer arbeitsmarktlichen Massnahme, Zwischenverdienst, Grad der Vermittlungsfähigkeit des Versicherten.

3 Die zuständige Amtsstelle erstellt spätestens beim ersten Beratungs- und Kontrollgespräch mit der versicherten Person das Formular «Angaben der versicherten Person». Darauf vermerkt sie den Namen der von der versicherten Person gewählten Kasse (Art. 19 Abs. 3).3

4 Die zuständige Amtsstelle stellt sicher, dass die versicherte Person am Monatsende über das Formular «Angaben der versicherten Person» verfügt.4

5 …5




Art. 251 Erleichterung der Beratung und Kontrolle sowie vorübergehende Befreiung von der Vermittlungsfähigkeit

(Art. 15 Abs. 1 und 17 Abs. 2 AVIG)

Die zuständige Amtsstelle verfügt auf Gesuch hin, dass:

a.
Versicherten wegen Teilnahme an einer Wahl oder Abstimmung von landesweiter Bedeutung im Ausland für höchstens eine Woche von der Vermittlungsfähigkeit befreit sind und das Beratungs- und Kontrollgespräch verschoben wird, sofern es auf die drei Tage vor oder nach einer solchen Wahl oder Abstimmung fällt;
b.
schwer behinderte Versicherte von den persönlichen Beratungs- und Kontrollgesprächen bei der zuständigen Amtsstelle befreit sind, wenn die Umstände dies erfordern und die Beratung und Kontrolle auf andere Weise sichergestellt ist;
c.
Versicherte während höchstens drei Wochen von Beratungs- und Kontrollgesprächen befreit sind, wenn sie sich für ein Vorstellungsgespräch ins Ausland begeben müssen, eine Schnupperlehre absolvieren oder sich einer Eignungsabklärung am Arbeitsplatz unterziehen;
d.
Versicherten eine Verschiebung des Beratungs- und Kontrollgesprächs gestattet wird, sofern sie nachweisen, dass sie am vereinbarten Termin infolge eines zwingenden Ereignisses, namentlich einer Stellenbewerbung, verhindert sind;
e.
Versicherte während höchstens drei Tagen von der Vermittlungsfähigkeit befreit sind, wenn ein besonderes Familienereignis eintritt, namentlich eine Heirat, eine Geburt, ein Todesfall oder die Notwendigkeit der Pflege eines erkrankten Kindes oder eines andern nahen Familienangehörigen. Fällt ein solches Ereignis mit einem Termin für das Beratungs- und Kontrollgespräch zusammen, so wird für dieses ein neuer Termin vereinbart.2




Art. 271 Kontrollfreie Tage

(Art. 17 Abs. 2 AVIG)

1 Nach je 60 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit innerhalb der Rahmenfrist hat der Versicherte Anspruch auf fünf aufeinander folgende kontrollfreie Tage, die er frei wählen kann. Während der kontrollfreien Tage muss er nicht vermittlungsfähig sein, jedoch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen (Art. 8 AVIG) erfüllen.

2 Als Tage kontrollierter Arbeitslosigkeit zählen Tage, an denen der Versicherte die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt.

3 Der Versicherte hat den Bezug seiner kontrollfreien Tage spätestens 14 Tage im Voraus der zuständigen Amtsstelle zu melden. Ohne entschuldbaren Grund gelten die kontrollfreien Tage auch bei Nichtantritt als bezogen. Die kontrollfreien Tage können nur wochenweise bezogen werden.

4 Der Versicherte, der während eines Zwischenverdienstes ihm nach Arbeitsvertrag zustehende Ferien bezieht, hat auch für diese Zeit Anspruch auf Zahlungen nach Artikel 41a. Die während des Zwischenverdienstes bezogenen Ferientage werden von den bis zum Ferienbeginn erworbenen kontrollfreien Tagen abgezogen.

5 Nimmt der Versicherte an einer arbeitsmarktlichen Massnahme teil, so kann er während dieser Zeit höchstens so viele kontrollfreie Tage beziehen, wie sich auf Grund der Gesamtdauer dieser Massnahme ergeben. Kontrollfreie Tage können nur in Absprache mit dem Programmverantwortlichen bezogen werden.

6 Die versicherte Person darf die kontrollfreien Tage weder unmittelbar vor noch während noch unmittelbar nach der Stellensuche im Ausland (Art. 64 der V [EG] Nr. 883/20042) beziehen. Sie muss sich nach dem Auslandaufenthalt persönlich bei der zuständigen Amtsstelle melden und dort ihren Anspruch auf kontrollfreie Tage geltend machen.3





3. Abschnitt: Entschädigung


Art. 29 Geltendmachung des Anspruchs

(Art. 40 ATSG, 20 Abs. 1 und 2 AVIG)1

1 Für die erste Kontrollperiode während der Rahmenfrist sowie bei jeder erneuten Arbeitslosigkeit, die nach einem Unterbruch von wenigstens sechs Monaten eintritt, macht die versicherte Person ihren Anspruch geltend, indem sie der Kasse einreicht:2

a.
den vollständig ausgefüllten Entschädigungsantrag;
b.
das Doppel des amtlichen Anmeldeformulars;
c.
die Arbeitsbescheinigungen für die letzten zwei Jahre;
d.3
das Formular «Angaben der versicherten Person»;
e.4
die weiteren Unterlagen, welche die Kasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt.5

2 Zur Geltendmachung ihres Anspruchs für die weiteren Kontrollperioden legt die versicherte Person der Kasse vor:6

a.7
das Formular «Angaben der versicherten Person»;
b.
die Arbeitsbescheinigungen für Zwischenverdienste;
c.8die weiteren Unterlagen, welche die Kasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt;
d.
9.10

3 Nötigenfalls setzt die Kasse dem Versicherten eine angemessene Frist für die Vervollständigung der Unterlagen und macht ihn auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam.11

4 Kann der Versicherte Tatsachen, die für die Beurteilung seines Anspruchs erheblich sind, nicht durch Bescheinigung nachweisen, so kann die Kasse ausnahmsweise eine von ihm unterschriebene Erklärung berücksichtigen, wenn diese glaubhaft erscheint.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).
5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 295).
6 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).
7 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).
8 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).
9 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, mit Wirkung seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).
10 Ursprünglich Abs. 3. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).
11 Ursprünglich Abs. 2.



Art. 311 Vorschuss

(Art. 19 ATSG, 20 AVIG)2

Der Versicherte hat Anspruch auf einen angemessenen Vorschuss für kontrollierte Tage, wenn er seine Anspruchsberechtigung glaubhaft macht.



Art. 321 Entschädigung vorzeitig pensionierter Versicherter

(Art. 18c Abs. 1 und 22 AVIG)2

Als Altersleistungen gelten Leistungen der obligatorischen und weitergehenden beruflichen Vorsorge, auf die bei Erreichen der reglementarischen Altersgrenze für die vorzeitige Pensionierung ein Anspruch erworben wurde.



Art. 331 Taggeldansatz

(Art. 22 Abs. 2 und 3 AVIG)2

1 Eine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern unter 25 Jahren nach Artikel 22 Absatz 2 AVIG besteht, wenn die versicherte Person nach Artikel 277 des Zivilgesetzbuches3 unterhaltspflichtig ist.4

2 Das WBF nimmt die Anpassung des Grenzbetrages nach Artikel 22 Absatz 3 AVIG auf der Grundlage der Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV (Art. 33ter des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19465 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung) vor. Das Ergebnis der Berechnung wird auf ganze Frankenbeträge gerundet.6

3 Im Sinne von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe c AVIG berücksichtigt werden Invalidenrenten:

a.
der Invalidenversicherung;
b.
der obligatorischen Unfallversicherung;
c.
der Militärversicherung;
d.
der beruflichen Vorsorge;
e.
nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union;
f.
nach den Rechtsvorschriften eines der EFTA-Mitgliedstaaten Norwegen, Island oder Liechtenstein.7


Art. 34 Zuschlag für Kinder- und Ausbildungszulagen

(Art. 22 Abs. 1 AVIG)

1 Der Zuschlag für die Kinder- und Ausbildungszulagen richtet sich nach dem Familienzulagengesetz des Kantons, in dem die versicherte Person wohnt.1

2 Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)2 gibt den Durchführungsorganen im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen3 jährlich die Ansätze und die wichtigsten Anspruchsvoraussetzungen bekannt.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2012 1203).
2 Ausdruck gemäss Art. 22 Abs. 1 Ziff. 16 der V vom 17. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 2000 187). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
3 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.


Art. 35 AHV-Abrechnung für Arbeitslosenentschädigungen

(Art. 32 ATSG, 22a Abs. 2 AVIG)1

1 Die Kasse zieht den Arbeitnehmeranteil des AHV/IV/EO-Beitrages von den Taggeldern nach den Artikeln 18 ff. und 59cbis Absatz 1 AVIG ab.2

2 Das Bundesamt für Sozialversicherungen regelt im Einvernehmen mit dem SECO die Beitragsabrechnung mit der AHV/IV/EO, die Meldung der auf den individuellen Konten der AHV einzutragenden Einkommen sowie die Deckung der daraus entstehenden Kosten.

3 Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung überprüft bei ihren periodischen Kontrollen (Art. 109 und 110) die AHV-Beitrags-Abzüge der Kasse und die Meldungen an das Arbeitsloseninformationssystem. Sie veranlasst die nötigen Berichtigungen und gibt dem Bundesamt für Sozialversicherungen ihre Revisionsbemerkungen bekannt.

4 Die Eidgenössische Finanzkontrolle überprüft die von der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung zuhanden der Zentralen Ausgleichsstelle der AHV erstellte AHV-Abrechnung sowie die Beitragsüberweisungen. Sie kontrolliert ausserdem die Meldungen, welche die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung der Zentralen Ausgleichsstelle der AHV zur Führung der individuellen Konten liefert.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).



Art. 37 Bemessungszeitraum für den versicherten Verdienst

(Art. 23 Abs. 1 AVIG)1

1 Der versicherte Verdienst bemisst sich nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate (Art. 11) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug.2

2 Er bemisst sich nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Absatz 1.3

3 Der Bemessungszeitraum beginnt, unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug, am Tag vor dem Eintritt eines anrechenbaren Verdienstausfalls. Voraussetzung ist, dass vor diesem Tag mindestens zwölf Beitragsmonate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit liegen.4

3bis Bei Lohnschwankungen, die auf einen branchenüblichen Arbeitszeitkalender zurückzuführen sind, bemisst sich der versicherte Verdienst nach den Absätzen 1-3, jedoch höchstens aufgrund der vertraglich vereinbarten jahresdurchschnittlichen Arbeitszeit.5

3ter …6

4 Der versicherte Verdienst wird auf die nächste Kontrollperiode neu festgesetzt, wenn innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug:

a.
der Versicherte während mindestens sechs Monaten ununterbrochen eine beitragspflichtige Beschäftigung zu einem Lohn ausgeübt hat, der über dem versicherten Verdienst liegt, und er erneut arbeitslos wird;
b.
die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten sich verändert.7

5 …8


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
5 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991 (AS 1991 2132). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).
6 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. März 2011, mit Wirkung seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).
7 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 295).
8 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000 (AS 2002 1094). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. März 2012, mit Wirkung seit 1. April 2012 (AS 2012 1203).



Art. 39 Massgebender Lohn bei Anrechnung von Zeiten, die Beitragszeiten gleichgesetzt sind.

(Art. 23 Abs. 1 AVIG)

Für Zeiten, die nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben b-d AVIG als Beitragszeiten angerechnet werden, ist derjenige Lohn massgebend, den der Versicherte normalerweise erzielt hätte.


Art. 401 Mindestgrenze des versicherten Verdienstes

(Art. 23 Abs. 1 AVIG)

Der Verdienst ist nicht versichert, wenn er während des Bemessungszeitraumes monatlich 500 Franken nicht erreicht. Der Verdienst aus mehreren Arbeitsverhältnissen wird zusammengezählt.




Art. 40b1 Versicherter Verdienst von Behinderten

(Art. 23 Abs. 1 AVIG)

Bei Versicherten. die unmittelbar vor oder während der Arbeitslosigkeit eine gesundheitsbedingte Beeinträchtigung ihrer Erwerbsfähigkeit erleiden, ist der Verdienst massgebend, welcher der verbleibenden Erwerbsfähigkeit entspricht.



Art. 40c1 Gleichzeitige Erfüllung der Beitragszeit und Befreiung von deren Erfüllung

(Art. 14 Abs. 1 und 23 Abs. 2bis AVIG)

Weist sich eine versicherte Person über eine genügende Beitragszeit aus und erfüllt sie gleichzeitig die Voraussetzung für eine Beitragsbefreiung nach Artikel 14 Absatz 1 AVIG, so berechnet sich der versicherte Verdienst aus dem erzielten Lohn und dem auf den Verhinderungsgrad umgerechneten massgebenden Pauschalansatz; Voraussetzung ist, dass der bisherige Beschäftigungsgrad und der Verhinderungsgrad zusammen einer Vollzeitbeschäftigung entsprechen.



Art. 411 Pauschalansätze für den versicherten Verdienst

(Art. 23 Abs. 2 AVIG)2

1 Für den versicherten Verdienst von Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind oder die im Anschluss an eine berufliche Grundbildung Arbeitslosenentschädigung beziehen, gelten folgende Pauschalansätze:3

a.4
153 Franken im Tag für Personen mit einem Abschluss der Tertiärstufe (Hochschulabschluss, höhere Berufs- oder gleichwertige Ausbildung);
b.5
127 Franken im Tag für Personen mit einem Abschluss der Sekundarstufe II (abgeschlossene berufliche Grundbildung);
c.
102 Franken im Tag für alle übrigen Personen, die 20 Jahre oder älter sind, und 40 Franken im Tag für jene, die weniger als 20 Jahre alt sind.

2 Die Pauschalansätze werden um 50 Prozent reduziert bei Versicherten, die:

a.6
nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a AVIG alleine oder in Verbindung mit einem Grund nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b oder c AVIG von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind oder im Anschluss an eine Berufslehre Arbeitslosenentschädigung beziehen;
b.
weniger als 25 Jahre alt sind; und
c.
keine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern im Sinne von Artikel 33 zu erfüllen haben.

3 Die Absätze 1 und 2 sind nicht anwendbar auf Personen, deren Lehrlingslohn den entsprechenden Pauschalansatz übersteigt.

4 Ändern sich die Umstände für die Bestimmung der Pauschalansätze im Laufe des Taggeldbezuges, so gilt der neue Pauschalansatz ab Beginn der entsprechenden Kontrollperiode.

5 Das WBF kann nach Rücksprache mit der Aufsichtskommission die Pauschalansätze mit Wirkung auf Beginn des Kalenderjahres der Lohnentwicklung anpassen.



Art. 41a1 Kompensationszahlungen

(Art. 16 Abs. 2 Bst. i und 24 AVIG)2

1 Ist das Einkommen geringer als die dem Versicherten zustehende Arbeitslosenentschädigung, so besteht innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug ein Anspruch auf Kompensationszahlungen.3

2 Besteht kein Anspruch mehr auf Kompensationszahlungen nach Artikel 24 Absatz 4 AVIG, so gilt ein Einkommen ab 70 Prozent des versicherten Verdienstes als zumutbar.4

3 Wird das Arbeitsverhältnis innerhalb eines Jahres zwischen den gleichen Parteien wieder aufgenommen oder nach einer Änderungskündigung fortgesetzt, so ist der Zwischenverdienst nicht anrechenbar und es besteht kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn:

a.
die Arbeitszeit reduziert wurde und die damit verbundene Lohnkürzung überproportional ist;
b.
die Arbeitszeit beibehalten, der Lohn aber gekürzt wurde.5

4 Hat der Versicherte keinen Anspruch mehr auf Kompensationszahlungen nach Artikel 24 Absatz 4 AVIG, so wird das innerhalb einer Kontrollperiode erzielte Einkommen aus einer unzumutbaren Tätigkeit von der ihm zustehenden Arbeitslosenentschädigung abgezogen.

5 Das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird in derjenigen Kontrollperiode angerechnet, in der die Arbeitsleistung erbracht worden ist. Das anrechenbare Einkommen wird ermittelt, indem vom Bruttoeinkommen die nachgewiesenen Material- und Warenkosten abgezogen werden und der verbleibende Betrag um 20 Prozent als Pauschale für die übrigen berufsbedingten Auslagen gekürzt wird.6







4. Abschnitt: Einstellung in der Anspruchsberechtigung

Art. 441 Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit2

(Art. 30 Abs. 1 Bst. a AVIG)3

1 Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn der Versicherte:

a.
durch sein Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat;
b.
das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihm eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihm das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte;
c.
ein Arbeitsverhältnis von voraussichtlich längerer Dauer von sich aus aufgelöst hat und ein anderes eingegangen ist, von dem er wusste oder hätte wissen müssen, dass es nur kurzfristig sein wird, es sei denn, dass ihm das Verbleiben an der vorherigen Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte;
d.
eine unbefristete zumutbare Stelle nicht angenommen hat und stattdessen ein Arbeitsverhältnis eingegangen ist, von dem er wusste oder hätte wissen müssen, dass es nur kurzfristig sein wird.

2 …4



Art. 451 Beginn der Einstellungsfrist und Dauer der Einstellung

(Art. 30 Abs. 3 und 3bis AVIG)

1 Die Einstellungsfrist in der Anspruchsberechtigung beginnt am ersten Tag nach:

a.
der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn die versicherte Person aus eigenem Verschulden arbeitslos geworden ist;
b.
der Handlung oder Unterlassung, derentwegen sie verfügt wird.

2 Die Einstellung wird nach der bestandenen Wartezeit oder bereits laufenden Einstellung getilgt.

3 Die Einstellung dauert:

a.
  1-15 Tage bei leichtem Verschulden;
b.
16-30 Tage bei mittelschwerem Verschulden;
c.
31-60 Tage bei schwerem Verschulden.

4 Ein schweres Verschulden liegt vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund:

a.
eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben hat; oder
b.
eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat.

5 Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt.



Zweites Kapitel: Kurzarbeitsentschädigung

Art. 461 Normale und verkürzte Arbeitszeit

(Art. 31 Abs. 1 und 35 Abs. 1 AVIG)

1 Als normale Arbeitszeit gilt die vertragliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers, jedoch höchstens die ortsübliche Arbeitszeit im betreffenden Wirtschaftszweig. Für Arbeitnehmer mit flexiblem Arbeitszeitsystem gilt die vertraglich vereinbarte jahresdurchschnittliche Arbeitszeit als normale Arbeitszeit.

2 Als verkürzt gilt die Arbeitszeit nur, wenn sie zusammen mit geleisteten Mehrstunden die normale Arbeitszeit nicht erreicht. Als Mehrstunden gelten alle ausbezahlten oder nicht ausbezahlten Stunden, welche die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit übersteigen. Nicht als Mehrstunden gelten Zeitsaldi bis zu 20 Arbeitsstunden aus betrieblichen Gleitzeitregelungen sowie betrieblich festgelegte Vor- oder Nachholstunden zum Überbrücken von Feiertagen.

3 Mit dem ersten Tag der ersten Abrechnungsperiode, für die Kurzarbeits- oder Schlechtwetterentschädigung ausgerichtet wird, beginnt eine zweijährige Rahmenfrist für den Leistungsbezug.

4 Läuft im Zeitpunkt der Einführung von bewilligter Kurzarbeit für den Betrieb oder die Betriebsabteilung noch keine Rahmenfrist für den Leistungsbezug, so sind die von den einzelnen Arbeitnehmern in den sechs vorangegangenen Monaten geleisteten Mehrstunden von ihren Arbeitsausfällen abzuziehen.

5 Während der Rahmenfrist für den Leistungsbezug werden alle von den einzelnen Arbeitnehmern bis zum Zeitpunkt eines erneuten Arbeitsausfalles geleisteten Mehrstunden von ihren Arbeitsausfällen abgezogen, jedoch längstens aus den letzten zwölf Monaten.





Art. 47 Weiterbildung im Betrieb

(Art. 31 AVIG)

1 Der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung bleibt bestehen, wenn der Arbeitgeber mit Einwilligung der kantonalen Amtsstelle die ausfallende Arbeitszeit ganz oder teilweise zur Weiterbildung der betroffenen Arbeitnehmer verwendet.

2 Die kantonale Amtsstelle darf ihre Einwilligung nur geben, wenn die Weiterbildung:

a.
Fertigkeiten oder Kenntnisse vermittelt, die dem Arbeitnehmer auch bei einem Stellenwechsel nützlich sein können oder die zur Erhaltung seines gegenwärtigen Arbeitsplatzes unerlässlich sind;
b.
durch sachkundige Personen nach einem zum voraus festgelegten Programm durchgeführt wird;
c.
von der üblichen Tätigkeit im Betrieb klar getrennt ist und
d.
nicht im alleinigen oder überwiegenden Interesse des Arbeitgebers liegt.

Art. 48 Anrechenbarer Arbeitsausfall von Heimarbeitnehmern

(Art. 32 Abs. 1 AVIG)

1 Der Arbeitsausfall von Heimarbeitnehmern wird bei der Ermittlung des Arbeitsausfalls des Betriebs nicht mitgerechnet.

2 Der Arbeitsausfall eines Heimarbeitnehmers ist nur anrechenbar, soweit der Heimarbeitslohn einer Abrechnungsperiode 20 Prozent oder mehr unter dem Durchschnittslohn liegt, den der Heimarbeitnehmer vor der ersten Abrechnungsperiode, höchstens aber in den letzten zwölf Monaten zuvor erzielt hat.




Art. 49 Voller Arbeitstag

(Art. 32 Abs. 2 AVIG)

Als voller Arbeitstag gilt der fünfte Teil der normalen wöchentlichen Arbeitszeit des Arbeitnehmers (Art. 46).



Art. 51 Arbeitsausfälle wegen behördlicher Massnahmen und anderer nicht vom Arbeitgeber zu vertretender Umstände

(Art. 32 Abs. 3 AVIG)

1 Arbeitsausfälle, die auf behördliche Massnahmen oder andere nicht vom Arbeitgeber zu vertretende Umstände zurückzuführen sind, sind anrechenbar, wenn der Arbeitgeber sie nicht durch geeignete, wirtschaftlich tragbare Massnahmen vermeiden oder keinen Dritten für den Schaden haftbar machen kann.

2 Der Arbeitsausfall ist insbesondere anrechenbar, wenn er verursacht wird durch:

a.
Ein- oder Ausfuhrverbote für Rohstoffe oder Waren;
b.
Kontingentierung von Roh- oder Betriebsstoffen einschliesslich Brennstoffen;
c.
Transportbeschränkungen oder Sperrung von Zufahrtswegen;
d.
längerdauernde Unterbrüche oder erhebliche Einschränkungen der Energieversorgung;
e.
Elementarschadenereignisse.

3 Der Arbeitsausfall ist nicht anrechenbar, wenn die behördliche Massnahme durch Umstände veranlasst wurde, die der Arbeitgeber zu vertreten hat.

4 Der Arbeitsausfall wegen eines Schadenereignisses ist nicht anrechenbar, solange er durch eine private Versicherung gedeckt ist. Hat sich der Arbeitgeber gegen einen solchen Arbeitsausfall nicht versichert, obwohl dies möglich gewesen wäre, so ist der Arbeitsausfall frühestens nach Ablauf der für das einzelne Arbeitsverhältnis geltenden Kündigungsfrist anrechenbar.


Art. 51a1 Arbeitsausfälle infolge wetterbedingter Kundenausfälle

(Art. 32 Abs. 3 AVIG)

1 Ein Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er auf einen ungewöhnlichen Wetterverlauf zurückzuführen ist, der den Betrieb stilllegt oder erheblich einschränkt.

2 Als für einen Betrieb ungewöhnlicher Wetterverlauf gilt namentlich der Schneemangel in Wintersportgebieten, sofern er in einen Zeitraum fällt, in dem der Betrieb nachweislich in drei von fünf Vorjahren geöffnet war.

3 Der Betrieb gilt als erheblich eingeschränkt, wenn der Umsatz in der betreffenden Abrechnungsperiode 25 Prozent der im Durchschnitt der fünf Vorjahre im gleichen Zeitraum erzielten Umsätze nicht übersteigt.

4 Für jede Abrechnungsperiode wird eine Karenzfrist von drei vollen Arbeitstagen vom anrechenbaren Arbeitsausfall abgezogen. In Betrieben, welche nur saisonal tätig sind, gilt für den erstmaligen Arbeitsausfall innerhalb der Saison eine Karenzfrist von zwei Wochen.

5 Als bestandene Karenztage gelten nur Ausfalltage, für die der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis stand und vom Arbeitgeber eine mindestens der Kurzarbeitsentschädigung entsprechende Vergütung erhalten hat.

6 Die Bestimmungen dieses Artikels sind auch auf Arbeitnehmer im befristeten Arbeitsverhältnis anwendbar.



Art. 52 Betriebsabteilung

(Art. 32 Abs. 4 AVIG)

1 Eine Betriebsabteilung ist einem Betrieb gleichgestellt, wenn sie eine mit eigenen personellen und technischen Mitteln ausgestattete organisatorische Einheit bildet, die:

a.
einer eigenen innerbetrieblich selbständigen Leitung untersteht oder
b.
Leistungen erbringt, die auch von selbständigen Betrieben erbracht und auf dem Markt angeboten werden könnten.

2 Mit der Voranmeldung von Kurzarbeit in einer Betriebsabteilung muss der Arbeitgeber ein Organigramm seines Gesamtbetriebes vorlegen.


Art. 53 Abrechnungsperiode

(Art. 32 Abs. 5 AVIG)

1 Als Abrechnungsperiode gilt ein Zeitraum von vier Wochen, wenn die Löhne in Zeitabständen von einer, zwei oder vier Wochen ausbezahlt werden. In allen übrigen Fällen beträgt die Abrechnungsperiode einen Monat.

2 Gibt es in einem Betrieb unterschiedliche Lohnperioden, so werden für die Kurzarbeitsentschädigung die entsprechenden Abrechnungsperioden von einem Monat oder vier Wochen angewendet.


Art. 54 Anrechenbarer Arbeitsausfall bei Kurzarbeit vor oder nach Feiertagen oder Betriebsferien

(Art. 33 Abs. 1 Bst. c AVIG)

1 Der Arbeitsausfall ist nicht anrechenbar

a.
an den zwei Arbeitstagen unmittelbar vor und nach Feiertagen, die nicht auf einen Samstag oder Sonntag fallen;
b.
an den fünf Arbeitstagen unmittelbar vor und nach Betriebsferien.

2 Das SECO kann in Fällen nach Absatz 1 Buchstabe b auf Gesuch des Arbeitgebers Ausnahmen gewähren, wenn nach den besonderen Umständen ein Missbrauch ausgeschlossen werden kann. Der Arbeitgeber muss das Gesuch an die kantonale Amtsstelle richten; diese leitet es zusammen mit ihrer Stellungnahme an das SECO weiter.1


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).


Art. 54a1 Saisonale Beschäftigungsschwankungen

(Art. 33 Abs. 1 Bst. b und 3 AVIG)

Beschäftigungsschwankungen gelten als saisonal, wenn der Arbeitsausfall nicht höher ist als der durchschnittliche Arbeitsausfall derselben Periode aus den beiden Vorjahren.



Art. 55 Bemessung der Kurzarbeitsentschädigung für Heimarbeitnehmer

(Art. 34 Abs. 2 AVIG)

Die Kurzarbeitsentschädigung für Heimarbeitnehmer bemisst sich nach dem Durchschnittslohn im Bemessungszeitraum (Art. 48 Abs. 2).


Art. 56 Bemessung der Kurzarbeitsentschädigung für Bezüger von Einarbeitungszuschüssen

(Art. 34 Abs. 2 AVIG)

1 Die Kurzarbeitsentschädigung für Versicherte, die Einarbeitungszuschüsse (Art. 65 AVIG) beziehen, bemisst sich nach dem für die Einarbeitungszeit vertraglich vereinbarten Lohn; die Einarbeitungszuschüsse bleiben unberücksichtigt.

2 Bei hundertprozentiger Kurzarbeit bemisst sich die Kurzarbeitsentschädigung nach dem für die Zeit nach der Einarbeitung vertraglich vereinbarten Lohn.


Art. 571 Bemessungsgrundlagen bei erheblich schwankendem Lohn

(Art. 34 Abs. 3 AVIG)

Weicht der Lohn im letzten Beitragsmonat um mindestens 10 Prozent vom Durchschnittslohn der letzten zwölf Monate ab, so bemisst sich die Kurzarbeitsentschädigung aufgrund dieses Durchschnittslohnes.






Art. 59 Einzureichende Unterlagen

(Art. 36 Abs. 2 und 3 AVIG)

1 Zur Voranmeldung der Kurzarbeit muss der Arbeitgeber nebst den Angaben nach Artikel 36 Absatz 2 AVIG einreichen:

a.
eine Darlegung der Umstände, welche die Einführung von Kurzarbeit notwendig machen, und eine Beurteilung der wirtschaftlichen Aussichten des Betriebes für die nähere Zukunft;
b.
die Zahl der Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis gekündigt oder für welche die Kündigung vorgesehen ist;
c.
alle weiteren von der kantonalen Amtsstelle verlangten Unterlagen.

2 Der Arbeitgeber muss die Kurzarbeit auf dem Formular des SECO melden.

3 Das SECO kann ein vereinfachtes Verfahren für den Fall vorsehen, dass ein Betrieb während der Zweijahresfrist (Art. 35 Abs. 1 AVIG) unter gleich bleibenden Umständen mehrmals Kurzarbeit anmeldet.


Art. 60 Kassenwahl und Kassenwechsel

(Art. 36 Abs. 2 Bst. c und 38 Abs. 1 AVIG)

1 Der Arbeitgeber kann für jede Betriebsabteilung (Art. 52) eine Kasse wählen.

2 Hat der Arbeitgeber die Kurzarbeit angemeldet und eine Kasse bezeichnet, so darf er während der Zweijahresfrist (Art. 35 Abs. 1 AVIG) die Kasse nur wechseln, wenn:

a.
die Kasse sein Entschädigungsgesuch wegen Unzuständigkeit zurückweist;
b.
der Betrieb nicht mehr im örtlichen oder sachlichen Tätigkeitsbereich (Art. 78 Abs. 2 AVIG) der bisherigen Kasse liegt.

3 Hat der Arbeitgeber innert der letzten zwei Jahre Schlechtwetterentschädigung geltend gemacht, so kann er die Kurzarbeitsentschädigung nur dann bei einer andern Kasse geltend machen, wenn eine Voraussetzung nach Absatz 2 erfüllt ist.

4 Das SECO kann einen Kassenwechsel bewilligen, wenn der Arbeitgeber nachweist, dass die bisherige Kasse nicht in der Lage ist, den Entschädigungsfall ordnungsgemäss abzuwickeln, oder dass sie bei der Erledigung eines früheren Entschädigungsfalles schwerwiegende Fehler begangen hat.

5 Die bisherige liefert der neuen Kasse auf Aufforderung alle notwendigen Angaben, insbesondere über die Anzahl der Abrechnungsperioden, für die sie Leistungen ausgerichtet hat.


Art. 61 Geltendmachung des Anspruchs

(Art. 38 Abs. 1 AVIG)

Die Frist für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs beginnt mit dem ersten Tag nach der Abrechnungsperiode.


Art. 61a1 Vergütung der Arbeitgeberbeiträge

(Art. 39 Abs. 2 AVIG)

Die auf die Ausfallzeiten entfallenden Arbeitgeberbeiträge an die AHV/IV/ EO/ALV werden dem Arbeitgeber zusammen mit der Kurzarbeitsentschädigung ausgerichtet.




Art. 63 Anrechnung von Einkommen aus Zwischenbeschäftigung

(Art. 41 Abs. 4 AVIG)

Die Kurzarbeitsentschädigung wird gekürzt, soweit sie zusammen mit dem durch Zwischenbeschäftigung erzielten Einkommen den anrechenbaren Verdienstausfall übersteigt.


Art. 64 Abzüge wegen Verschuldens des Versicherten

(Art. 41 Abs. 5 AVIG)

1 Die Abzüge von der Kurzarbeitsentschädigung betragen:

a.
100-  250 Franken bei leichtem Verschulden;
b.
251-  550 Franken bei mittelschwerem Verschulden;
c.
551-1000 Franken bei schwerem Verschulden.

2 Die kantonale Amtsstelle übermittelt dem Arbeitgeber, der Kasse und dem SECO unverzüglich je ein Doppel der Verfügung.

3 Der Arbeitgeber verrechnet im Auftrag der Kasse die rechtskräftig verfügten Abzüge soweit möglich mit auszuzahlenden Kurzarbeitsentschädigungen. Nicht verrechenbare Abzüge muss die Kasse vom Versicherten zurückfordern.


Drittes Kapitel: Schlechtwetterentschädigung

Art. 65 Erwerbszweige mit Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung

(Art. 42 Abs. 1 und 2 AVIG)

1 Schlechtwetterentschädigung kann in den folgenden Erwerbszweigen ausgerichtet werden:

a.
Hoch- und Tiefbau, Zimmerei-, Steinhauer- und Steinbruchgewerbe;
b.
Sand- und Kiesgewinnung;
c.
Geleise- und Freileitungsbau;
d.
Landschaftsgartenbau;
e.1
Waldwirtschaft, Baumschulen und Torfabbau, soweit sie nicht Nebenzweig eines landwirtschaftlichen Betriebes sind;
f.
Ausbeutung von Lehmgruben sowie Ziegelei;
g.
Berufsfischerei;
h.2 Transportgewerbe, soweit Fahrzeuge ausschliesslich für den Transport von Aushub oder Baumaterial von und zu Baustellen oder für den Abtransport von Sand oder Kies von der Abbaustelle verwendet werden;
i.3
Sägerei.

2 …4

3 Ausserdem können die Arbeitnehmer reiner Reb-, Pflanzen-, Obst- und Gemüsebaubetriebe entschädigt werden, wenn die normalerweise anfallenden Arbeiten wegen aussergewöhnlicher Trockenheit oder Nässe nicht verrichtet werden können.5


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 295).
2 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 1985, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1985 648).
3 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 1985, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1985 648).
4 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, mit Wirkung seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).
5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 1985, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1985 648).


Art. 66 Anrechenbarer Arbeitsausfall

(Art. 43 Abs. 2 AVIG)

1 Der Arbeitsausfall zählt als halber Tag, wenn er einen Vor- oder Nachmittag oder mindestens 50 Prozent, aber weniger als 100 Prozent eines vollen Arbeitstages ausmacht.1

2 …2


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 1985, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1985 648).
2 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, mit Wirkung seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).


Art. 66a1 Normale und verkürzte Arbeitszeit

(Art. 42 Abs. 1 und 44a Abs. 1 AVIG)

1 Als normale Arbeitszeit gilt die vertragliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers, jedoch höchstens die ortsübliche Arbeitszeit im betreffenden Wirtschaftszweig. Für Arbeitnehmer mit flexiblem Arbeitszeitsystem gilt die vertraglich vereinbarte jahresdurchschnittliche Arbeitszeit als normale Arbeitszeit.

2 Als verkürzt gilt die Arbeitszeit nur, wenn sie zusammen mit geleisteten Mehrstunden die normale Arbeitszeit nicht erreicht. Als Mehrstunden gelten alle ausbezahlten oder nicht ausbezahlten Stunden, welche die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit übersteigen. Nicht als Mehrstunden gelten Zeitsaldi bis zu 20 Arbeitsstunden aus betrieblichen Gleitzeitregelungen sowie betrieblich festgelegte Vor- oder Nachholstunden zum Überbrücken von Feiertagen.

3 Mit dem ersten Tag der ersten Abrechnungsperiode, für die Kurzarbeits- oder Schlechtwetterentschädigung ausgerichtet wird, beginnt eine zweijährige Rahmenfrist für den Leistungsbezug.

4 Läuft im Zeitpunkt eines anrechenbaren wetterbedingten Arbeitsausfalles für den Betrieb oder die Betriebsabteilung noch keine Rahmenfrist für den Leistungsbezug, so sind die von den einzelnen Arbeitnehmern in den sechs vorangegangenen Monaten geleisteten Mehrstunden von ihren Arbeitsausfällen abzuziehen.

5 Während der Rahmenfrist für den Leistungsbezug werden alle von den einzelnen Arbeitnehmern bis zum Zeitpunkt eines erneuten Arbeitsausfalles geleisteten Mehrstunden von ihren Arbeitsausfällen abgezogen, jedoch längstens aus den letzten zwölf Monaten.



Art. 67 Voller Arbeitstag

(Art. 43 Abs. 3 AVIG)

Als voller Arbeitstag gilt der fünfte Teil der normalen wöchentlichen Arbeitszeit des Arbeitnehmers (Art. 46).



Art. 68 Abrechnungsperiode

(Art. 43 Abs. 4 AVIG)

1 Als Abrechnungsperiode gilt ein Zeitraum von vier Wochen, wenn die Löhne in Zeitabständen von einer, zwei oder vier Wochen ausbezahlt werden. In allen übrigen Fällen beträgt die Abrechnungsperiode einen Monat.

2 Gibt es in einem Betrieb unterschiedliche Lohnperioden, so werden für die Schlechtwetterentschädigung die entsprechenden Abrechnungsperioden von einem Monat oder vier Wochen angewendet.



Art. 70 Geltendmachung des Anspruchs

(Art. 47 Abs. 1 AVIG)

Die Frist für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs beginnt mit dem ersten Tag nach der Abrechnungsperiode.


Art. 71 Kassenwechsel

(Art. 47 Abs. 2 AVIG)

Läuft für den Betrieb eine Zweijahresfrist für Kurzarbeitsentschädigung (Art. 35 Abs. 1 AVIG) oder hat er innert der letzten zwei Jahre Schlechtwetterentschädigung geltend gemacht, so kann er einen neuen Entschädigungsanspruch nur dann bei einer andern Kasse geltend machen, wenn eine Voraussetzung nach Artikel 60 Absatz 2 erfüllt ist.


Art. 71a1 Vergütung der Arbeitgeberbeiträge

(Art. 48 Abs. 2 AVIG)

Die auf die Ausfallzeiten entfallenden Arbeitgeberbeiträge an die AHV/IV/ EO/ALV werden dem Arbeitgeber zusammen mit der Schlechtwetterentschädigung ausgerichtet.



Art. 721 Kontrollvorschriften

(Art. 49 Abs. 2 AVIG)

Bei wetterbedingten Arbeitsausfällen wird keine Stempelkontrolle durchgeführt, soweit die kantonale Amtsstelle nichts anderes anordnet.



Viertes Kapitel: Insolvenzentschädigung

Art. 73 Anspruchsberechtigte Arbeitnehmer

(Art. 51 AVIG)

Arbeitnehmer, die das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben, sind den beitragspflichtigen Arbeitnehmern gleichgestellt.


Art. 741 Glaubhaftmachung der Forderung

(Art. 51 AVIG)

Die Kasse darf eine Insolvenzentschädigung nur ausrichten, wenn der Arbeitnehmer seine Lohnforderung glaubhaft macht.




Art. 75a1 Gleiches Arbeitsverhältnis

(Art. 52 Abs. 1 AVIG)

Als gleiches Arbeitsverhältnis im Sinne von Artikel 52 Absatz 1 AVIG gilt auch ein Arbeitsverhältnis, das innerhalb eines Jahres:

a.
zwischen den gleichen Parteien wieder aufgenommen wird; oder
b.
nach einer Änderungskündigung fortgesetzt wird.


Art. 76 Sozialversicherungsbeiträge

(Art. 52 Abs. 2 AVIG)

1 Die Kasse entrichtet auf der Insolvenzentschädigung die Beiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) für:

a.
die AHV/IV/EO und die Arbeitslosenversicherung an die AHV-Ausgleichskasse des Arbeitgebers;
b.
die obligatorische Unfallversicherung an den zuständigen Unfallversicherer;
c.
die obligatorische berufliche Vorsorge an die Vorsorgeeinrichtung des Arbeitgebers.

2 Die Höhe der Beiträge für die obligatorische berufliche Vorsorge ergibt sich aus dem Reglement der Vorsorgeeinrichtung; die Kasse entrichtet nur die auf den koordinierten Lohn entfallenden Beiträge.

3 Den Arbeitnehmeranteil zieht die Kasse von der auszurichtenden Insolvenzentschädigung ab.

4 Das SECO regelt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen das Verfahren.

5 Für die Überprüfung der Abzüge gilt Artikel 35 Absatz 3 sinngemäss.


Art. 77 Geltendmachung des Anspruchs

(Art. 53 AVIG)

1 Der Versicherte, der Insolvenzentschädigung beansprucht, muss der zuständigen Kasse einreichen:

a.
das vollständig ausgefüllte Antragsformular;
b.
den Versicherungsausweis der AHV/IV;
c.
die Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung oder eine Wohnsitzbescheinigung der Gemeinde oder, wenn er Ausländer ist, den Ausländerausweis;
d.
alle weiteren Unterlagen, welche die Kasse zur Beurteilung seines Anspruchs verlangt.

2 Nötigenfalls setzt die Kasse dem Versicherten eine angemessene Frist für die Vervollständigung der Unterlagen und macht ihn auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam.

3 Sind im Konkurs eines Arbeitgebers Zweigniederlassungen oder Betriebsstätten in einem andern Kanton betroffen, so können deren Arbeitnehmer ihren Anspruch über die öffentliche Kasse dieses Kantons geltend machen. Diese übermittelt die Anträge mit den Unterlagen der zuständigen Kasse.

4 Unterliegt der Arbeitgeber nicht der Zwangsvollstreckung in der Schweiz, so ist die öffentliche Kasse des Kantons zuständig, in dem der frühere Arbeitsort liegt. Bestanden Arbeitsorte in verschiedenen Kantonen, so bezeichnet das SECO die zuständige Kasse.

5 Im Fall nach Artikel 51 Buchstabe b AVIG hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den Anspruch auf Insolvenzentschädigung spätestens 60 Tage nach Kenntnisnahme des unbenützten Ablaufs der Frist für die Leistung des Kostenvorschusses nach Artikel 169 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 18891 über Schuldbetreibung und Konkurs geltend zu machen.2


1 SR 281.1
2 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991 (AS 1991 2132). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).


Art. 78 Zusammenarbeit der Kassen

(Art. 53 AVIG)

Die zuständige Kasse kann öffentliche Kassen anderer Kantone für die Erledigung von Entschädigungsfällen zur Mithilfe heranziehen.


Art. 79 Verfahrensanträge und Klagen mit Kostenrisiko

(Art. 54 AVIG)

Verfahrensanträge, die für die Kasse mit einem Kostenrisiko verbunden sind, darf sie nur mit Zustimmung des SECO stellen. Dasselbe gilt für betreibungsrechtliche Klagen.


Art. 80 Forderungen im Ausland

(Art. 54 Abs. 2 AVIG)

1 Müssen Forderungen im Ausland geltend gemacht werden, so unterbreitet die Kasse den Fall mit allen Unterlagen dem SECO.

2 Erscheint die Durchsetzung der Forderung zweifelhaft oder muss mit Umtrieben gerechnet werden, die in keinem vertretbaren Verhältnis zum Ergebnis stehen, so kann das SECO die Kasse ermächtigen, auf die Geltendmachung der Forderung zu verzichten.


Fünftes Kapitel: Arbeitsmarktliche Massnahmen8

1. Abschnitt: Umschulung, Weiterbildung, Eingliederung



Art. 81b1 Mindesttaggeld

(Art. 59b Abs. 2 AVIG)

Das Mindesttaggeld für Versicherte nach Artikel 59b Absatz 2 AVIG beträgt 102 Franken.





Art. 81e1 Zuständigkeit und Verfahren

(Art. 59c AVIG)

1 Unter Vorbehalt der Artikel 90a und 95b-95d muss die an einer arbeitsmarktlichen Massnahme teilnehmende Person das Gesuch um Zustimmung spätestens zehn Tage vor Beginn der Massnahme der zuständigen kantonalen Amtsstelle einreichen. Reicht sie das Gesuch ohne entschuldbaren Grund nach Beginn der Massnahme ein, so werden die Leistungen erst vom Zeitpunkt der Gesuchstellung an ausgerichtet.

2 Die kantonale Amtsstelle fasst die arbeitsmarktlichen Massnahmen in einem jährlichen Rahmenprojekt zusammen. Sie reicht dieses nach Rücksprache mit der zuständigen tripartiten Kommission spätestens acht Wochen vor Beginn des neuen Jahres der Ausgleichsstelle ein.

3 Träger von kollektiven arbeitsmarktlichen Massnahmen reichen ihr Beitragsgesuch mindestens vier Wochen vor Beginn der betreffenden Massnahme bei der kantonalen Amtsstelle ein. Diese übermittelt das Gesuch zusammen mit ihrer Stellungnahme der Ausgleichsstelle, es sei denn, ihr steht die Entscheidkompetenz gemäss Absatz 4 zu. Ein Beitragsgesuch für eine gesamtschweizerisch organisierte arbeitsmarktliche Massnahme muss innert der gleichen Frist direkt der Ausgleichsstelle vorgelegt werden.

4 Die Ausgleichsstelle kann die Entscheidkompetenz bei Beitragsgesuchen für kollektive arbeitsmarktliche Massnahmen, deren anrechenbare Projektkosten unter fünf Millionen Franken liegen, an die kantonale Amtsstelle übertragen.

5 Spätestens am Ende des dritten Quartals erstattet der Kanton der Ausgleichsstelle Bericht über die ergangenen Entscheide sowie über seine Praxis für das laufende Jahr. Auf gleiche Weise erstattet die Ausgleichsstelle gegenüber der Aufsichtskommission Bericht über die von ihr und von den kantonalen Amtsstellen getroffenen Entscheide.



Art. 821 Teilnahme an Massnahmen nach Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug

(Art. 59d Abs. 1 AVIG)

Nach Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug kann während zwei Jahren nicht an einer Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahme nach Artikel 59d Absatz 1 AVIG teilgenommen werden.



Art. 83 Berücksichtigung von Fähigkeiten und Neigungen des Versicherten

(Art. 60 AVIG)1

Weist die kantonale Amtsstelle einen Versicherten an, einen Kurs zu besuchen, so muss sie neben der Arbeitsmarktlage auch seine Fähigkeiten und Neigungen angemessen berücksichtigen. Mit dem Einverständnis des Versicherten kann sie wenn nötig eine Abklärung durch die öffentliche Berufsberatung veranlassen.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).





Art. 86 Auszahlung der Vergütungen und Vorschuss

(Art. 59cbis Abs. 3 AVIG)1

1 Die Kasse zahlt die Vergütungen in der Regel zusammen mit dem Taggeld aus, wenn der Versicherte die Auslagen bis Ende der Kontrollperiode (Art. 18 Abs. 2 AVIG) nachweist. Kursbesucher, die keine Taggelder beziehen, legen ihre Unterlagen der Kasse jeweils bis Monatsende vor. Rechnungen für Kursbeiträge sowie für grössere Anschaffungen von Lehrmitteln können der Kasse zur direkten Bezahlung eingereicht werden.

2 Die Vergütungen werden nicht ausgerichtet, wenn sie der Versicherte nicht spätestens drei Monate nach Ablauf des Monats, in dem die betreffenden Kosten angefallen sind, geltend macht. Unzustellbare Vergütungen verfallen nach drei Jahren.

3 An die Reisekosten sowie an die Auslagen für Unterkunft und Verpflegung darf die Kasse einen Vorschuss gewähren, wenn der Versicherte sonst in eine wirtschaftliche Notlage gerät.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).


Art. 871 Bescheinigung des Veranstalters der Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahme

(Art. 59cbis Abs. 2 und 3 AVIG)

Der Veranstalter der Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahme bescheinigt der versicherten Person zuhanden der Arbeitslosenkasse bis zum dritten Werktag des folgenden Monats die Anzahl Tage effektiver Teilnahme an der Massnahme und führt allfällige Absenzen auf.



Art. 881 Anrechenbare Kosten der Durchführung von Bildungsmassnahmen

(Art. 59cbis Abs. 2 AVIG)2

1 Als anrechenbare Kosten der Bildungsmassnahme gelten:

a.
die Besoldung der Leitung und der Lehrkräfte;
b.
die Kosten für die Beschaffung der erforderlichen Lehrmittel und Materialien;
c.
die Prämien der Berufsunfall- und Sachversicherung;
d.
die erforderlichen Unterkunfts- und Verpflegungskosten;
e.
die zur Durchführung erforderlichen Transportkosten für Material und notwendige Ausrüstungen sowie die Kosten der Leitung und der Lehrkräfte für die Reise an den Ort, an dem die Massnahme stattfindet;
f.
die erforderlichen Projektierungs-, Kapital- und Raumkosten.

2 Die Träger der Bildungsmassnahmen führen ein Inventar über die mit Beiträgen der Arbeitslosenversicherung angeschafften Lehrmittel und Materialien. Diese dürfen nur mit Zustimmung der Ausgleichsstelle veräussert werden. Der dem geleisteten Beitrag entsprechende Anteil am Erlös wird dem Ausgleichsfonds zurückerstattet.




Art. 90 Einarbeitungszuschüsse

(Art. 65 und 66 AVIG)1

1 Die Vermittlung einer versicherten Person gilt als erschwert, wenn sie bei der herrschenden Arbeitsmarktlage besonders grosse Schwierigkeiten hat, eine Stelle zu finden, weil sie:2

a.
in fortgeschrittenem Alter steht;
b.
körperlich, psychisch oder geistig behindert ist;
c.3
ungenügende berufliche Voraussetzungen hat;
d.
bereits 150 Taggelder bezogen hat;
e.4
in einer Zeit erhöhter Arbeitslosigkeit nach Artikel 6 Absatz 1ter mangelnde berufliche Erfahrungen hat.5

1bis Die Einarbeitungszuschüsse dürfen für längstens zwölf Monate ausgerichtet werden, wenn aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Versicherten davon ausgegangen werden muss, dass das Einarbeitungsziel in sechs Monaten nicht erreicht werden kann.6

2 Für die Einreichung des Gesuches um einen Einarbeitungszuschuss gilt Artikel 81e Absatz 1 sinngemäss.7

3 Die kantonale Amtsstelle klärt beim Arbeitgeber ab, ob die Voraussetzungen zur Gewährung von Einarbeitungszuschüssen erfüllt sind. Sie kann verlangen, dass die Bedingungen nach Artikel 65 Buchstaben b und c AVIG schriftlich vereinbart werden.

4 Die Kasse richtet die Einarbeitungszuschüsse dem Arbeitgeber aus. Dieser zahlt sie mit dem vereinbarten Lohn dem Versicherten aus.

5 Die Ausgleichsstelle kann für die Bemessung der Zuschüsse Richtlinien erlassen.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4861).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).
4 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).
5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 295).
6 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).
7 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).


Art. 90a1 Ausbildungszuschüsse

(Art. 66a und 66c AVIG)2

1 Als höhere Fachschulen gelten höhere technische Lehranstalten (HTL), höhere Wirtschafts- und Verwaltungsschulen (HWV), höhere Fachschulen für Gestaltung, höhere hauswirtschaftliche Fachschulen, andere als höhere Fachschulen anerkannte schweizerische oder ausländische Ausbildungsstätten sowie Schulen mit vergleichbarer Ausbildungsdauer, die unter die kantonale Hoheit fallen.

2 Der Ausbildungsvertrag ist nach dem Bundesgesetz vom 19. April 19783 über die Berufsbildung als Lehrvertrag auszugestalten, sofern die angestrebte Ausbildung Anspruch auf ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis gibt. Gibt die Ausbildung Anspruch auf ein kantonales Fähigkeitszeugnis, so richtet sich die Ausgestaltung nach dem jeweiligen kantonalen Recht.4

3 Die Entlöhnung bemisst sich nach dem orts- und branchenüblichen Lohn im letzten Jahr der beruflichen Grundbildung. Verfügt die versicherte Person über keine Erfahrungen im auszubildenden oder in einem nahe verwandten Beruf, so bemisst sich die Entlöhnung nach dem orts- und branchenüblichen Lohn im entsprechenden Jahr der beruflichen Grundbildung.5

4 Der Höchstbetrag nach Artikel 66c Absatz 2 AVIG beträgt 3500 Franken pro Monat. Gesprochene Stipendien werden an den Betrag der Ausbildungszuschüsse angerechnet, soweit sie nicht der Deckung der Familienunterhaltskosten dienen.

5 Für die versicherte Person gilt die Rahmenfrist für den Leistungsbezug nach Artikel 9 Absätze 1 und 2 AVIG. Mit Beginn der Ausbildung wird diese Rahmenfrist bis zum Abschluss der Ausbildung verlängert, für die der Zuschuss gewährt wurde. Am Tag des Abbruchs oder der Beendigung der Ausbildung wird die verlängerte Rahmenfrist aufgehoben. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 8 AVIG erfüllt, so kann am Folgetag eine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet werden.6

6 …7

7 Gesuche um Ausbildungszuschüsse müssen acht Wochen vor Beginn der Massnahme bei der kantonalen Amtsstelle eingereicht werden.

8 Die kantonale Amtsstelle teilt ihren Entscheid dem Versicherten in der Regel innert vier Wochen nach Zustellung des Gesuches mit.



2. Abschnitt: Arbeit ausserhalb der Wohnortsregion

Art. 911 Wohnortsregion

(Art. 68 Abs. 1 Bst. a AVIG)

Der Arbeitsort liegt in der Wohnortsregion der versicherten Person, wenn:

a.
zum Wohnort eine öffentliche Verkehrsverbindung besteht, deren Länge 50 Kilometer nicht übersteigt; oder
b.
die versicherte Person ihn vom Wohnort aus mit einem privaten Motorfahrzeug, das ihr zur Verfügung steht, innert einer Stunde erreichen kann.


Art. 92 Pendlerkostenbeitrag

(Art. 69 AVIG)

Der Pendlerkostenbeitrag bestimmt sich sinngemäss nach der Regelung über den Reisekostenersatz bei Kursbesuch (Art. 85 Abs. 2 und 3 Bst. b).


Art. 93 Beitrag an Wochenaufenthalter

(Art. 70 AVIG)

1 Die Pauschalentschädigung für auswärtige Unterkunft und Verpflegung von Wochenaufenthaltern bestimmt sich nach den vom WBF für Kursteilnehmer festgelegten Ansätzen (Art. 85 Abs. 3 Bst. a).

2 Der Fahrkostenersatz bestimmt sich sinngemäss nach der Regelung über den Reisekostenersatz bei Kursbesuch (Art. 85 Abs. 2 und 3 Bst. b).


Art. 941 Finanzielle Einbusse gegenüber der letzten Erwerbstätigkeit

(Art. 68 Abs. 3 AVIG)

Die versicherte Person erleidet eine finanzielle Einbusse, wenn bei ihrer neuen Tätigkeit:

a.
der Verdienst, abzüglich der notwendigen Auslagen (Fahrkosten, Unterkunft, Verpflegung), den vor der Arbeitslosigkeit erzielten versicherten Verdienst (Art. 23 Abs. 1 AVIG), abzüglich der entsprechenden Auslagen, nicht erreicht; und
b.
die notwendigen Auslagen (Fahrkosten, Unterkunft, Verpflegung) höher sind als die entsprechenden Auslagen vor der Arbeitslosigkeit.


Art. 95 Auszahlung der Leistungen und Vorschuss

(Art. 19 ATSG, 59c Abs. 1 und 68 AVIG)1

1 Für die Frist zur Einreichung des Gesuches um einen Pendlerkostenbeitrag oder einen Beitrag an Wochenaufenthalter gilt Artikel 81e Absatz 1 sinngemäss.2

2 Der Versicherte muss der kantonalen Amtsstelle mit dem Gesuch um einen Pendlerkostenbeitrag oder einen Beitrag an Wochenaufenthalter die von ihm gewählte Kasse angeben. Er kann die Kasse nur wechseln, wenn eine der Voraussetzungen nach Artikel 28 Absatz 2 erfüllt ist.

3 Die kantonale Amtsstelle teilt ihren Entscheid dem Versicherten und der Kasse mit.

4 Pendlerkostenbeiträge und Beiträge an Wochenaufenthalter werden monatlich ausgerichtet, nachdem der Versicherte der Kasse die erforderlichen Belege eingereicht hat. Die Kasse darf einen Vorschuss bis zu zwei Dritteln des voraussichtlichen Monatsbetrages gewähren, wenn der Versicherte sonst in eine wirtschaftliche Notlage gerät.

5 Die Leistungen werden nicht ausgerichtet, wenn sie der Versicherte nicht spätestens drei Monate nach Ablauf des Monats, in dem die betreffenden Kosten angefallen sind, geltend macht. Unzustellbare Beiträge verfallen nach drei Jahren.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).


Art. 95a1 Planungsphase

(Art. 71a Abs. 1 AVIG)

Als Planungsphase gilt der Zeitraum, den die versicherte Person zur Planung und Vorbereitung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit benötigt. Sie beginnt mit der Bewilligung des Gesuches und endet nach dem Bezug der bewilligten Taggelder nach Artikel 95b.




Art. 95c1 Gesuch um Übernahme des Verlustrisikos ohne Taggelder

(Art. 71b Abs. 2 AVIG)

1 Das Gesuch ist innert der ersten 35 Wochen kontrollierter Arbeitslosigkeit bei der kantonalen Amtsstelle einzureichen. Es muss ein ausgearbeitetes Projekt mit detaillierten Unterlagen über den Kapitalbedarf sowie über die Finanzierung während des ersten Geschäftsjahres enthalten.

2 Die kantonale Amtsstelle prüft die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 71b Absatz 1 Buchstaben a-c AVIG sowie die Bedingungen nach Artikel 95b Absatz 1 Buchstaben a und b und unterzieht die eingereichten Unterlagen einer formellen Prüfung. Die Prüfung muss innert vier Wochen nach Zustellung des Gesuchs erfolgen. Sind die Erfordernisse erfüllt, so leitet die kantonale Amtsstelle das Gesuch der zuständigen Bürgschaftsorganisation mit einer Kopie der entsprechenden Verfügung zur materiellen Prüfung weiter.

3 Die zuständige Bürgschaftsorganisation entscheidet innert vier Wochen nach Zustellung des Gesuches und stellt eine Kopie ihres Entscheides der kantonalen Amtsstelle zu.

4 Wird eine Bürgschaft nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 20062 über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen gewährt, so übernimmt der Ausgleichsfonds zugunsten der Bürgschaftsorganisation zusätzlich 20 Prozent des Verlustrisikos. Die kantonale Amtsstelle erlässt eine Verfügung über den vom Ausgleichsfonds garantierten Betrag.



Art. 95d1 Gesuch um Übernahme des Verlustrisikos mit Taggeldern

(Art. 71b Abs. 2 AVIG)

1 Das Gesuch ist innert der ersten 19 Wochen kontrollierter Arbeitslosigkeit bei der kantonalen Amtsstelle einzureichen. Es muss ein Grobprojekt der selbstständigen Erwerbstätigkeit enthalten.

2 Die kantonale Amtsstelle prüft die Anspruchsvoraussetzungen innert vier Wochen nach Zustellung des Gesuchs und unterzieht dieses einer formellen Prüfung. Anschliessend entscheidet sie, ob Taggelder ausgerichtet werden, und setzt deren Anzahl fest. Bei positivem Entscheid verweist sie die versicherte Person an die zuständige Bürgschaftsorganisation und stellt dieser eine Kopie der entsprechenden Verfügung zu. Sie weist die versicherte Person darauf hin, dass diese aus dem Grobprojekt der selbstständigen Erwerbstätigkeit ein ausgearbeitetes Projekt zuhanden der Bürgschaftsorganisation entwickeln muss.2

3 Die versicherte Person hat das ausgearbeitete Projekt innert der ersten 35 Wochen kontrollierter Arbeitslosigkeit der zuständigen Bürgschaftsorganisation zur materiellen Prüfung zu unterbreiten.3

4 Das weitere Verfahren richtet sich nach Artikel 95c Absätze 3 und 4.




3. Abschnitt: Weitere Massnahmen



Art. 971 Anrechenbare Kosten der Durchführung von Beschäftigungsmassnahmen

(Art. 59cbis Abs. 2 AVIG)2

1 Als anrechenbare Kosten der Durchführung einer Beschäftigungsmassnahme gelten:

a.
die Besoldung der mit der Organisation und der Leitung betrauten Personen;
b.
die Kosten für die Beschaffung der erforderlichen Ausrüstungen, Materialien und Lehrmittel;
c.
die Prämien für die Berufsunfall- und die Sachversicherung;
d.
die erforderlichen Unterkunfts- und Verpflegungskosten;
e.
die erforderlichen Kosten für Transporte und Reisen zum Einsatzort;
f.
die erforderlichen Projektierungs-, Kapital- und Raumkosten.

2 Der jeweilige Bildungs- und Beschäftigungsanteil einer Beschäftigungsmassnahme ist massgebend für die entsprechende Anwendung von Absatz 1 dieses Artikels und Artikel 88 Absatz 1 zur Berechnung des Ersatzes der notwendigen Auslagen.

3 Der Veranstalter legt die Abrechnungen der Ausgleichsstelle vor. Diese kann eine periodische Abrechnung verlangen.

4 Der Träger führt ein Inventar über die mit Beiträgen der Arbeitslosenversicherung angeschafften Ausrüstungen und Materialien. Diese dürfen nur mit Zustimmung der Augleichsstelle veräussert werden. Der dem geleisteten Beitrag entsprechende Anteil am Erlös wird dem Ausgleichsfonds zurückerstattet.

5 Die Zusprechung von Beiträgen an Beschäftigungsmassnahmen kann mit Auflagen verbunden werden.



Art. 97a1 Finanzielle Beteiligung des Praktikumsbetriebes

(Art. 64b Abs. 2 AVIG)

Der Praktikumsbetrieb beteiligt sich mit 25 Prozent, mindestens aber mit 500 Franken am monatlichen Praktikums-Bruttotaggeld oder am Unterstützungsbeitrag nach Artikel 98. Bei Teilzeitarbeit wird dieser Mindestbetrag anteilsmässig gekürzt. Die kantonale Amtsstelle kann einen höheren Prozentsatz festlegen. Die Arbeitslosenkasse der versicherten Person rechnet am Ende der Massnahme mit dem Praktikumsbetrieb ab.



Art. 97b1 Motivationssemester

(Art. 59cbis Abs. 2, 59d, 64a Abs. 1 Bst. c und 5 AVIG)

Wer während der Wartezeit an einem Motivationssemester teilnimmt, hat Anspruch auf einen monatlichen Unterstützungsbeitrag von durchschnittlich 450 Franken netto.



Art. 981 Berufspraktikum

(Art. 64a Abs. 1 Bst. b AVIG)

Versicherte Personen nach Artikel 6 Absatz 1ter, die an einem Berufspraktikum teilnehmen, haben während der Wartezeit Anspruch auf einen Unterstützungsbeitrag in Höhe des Mindesttaggeldes nach Artikel 81b.



Art. 98a1 Massnahmen zu Gunsten von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind

(Art. 59 Abs. 1 AVIG)

Arbeitgeber, die arbeitsmarktliche Massnahmen nach Artikel 59 Absatz 1 AVIG durchführen wollen, müssen die kantonale Amtsstelle bereits bei der Projektierungsphase einbeziehen und danach ein schriftliches Gesuch einreichen. Dieses Gesuch gilt für alle im Betrieb von Arbeitslosigkeit bedrohten Personen. Die kantonale Amtsstelle leitet das Gesuch mit einer Stellungnahme innert zwei Wochen nach dessen Zustellung an die Ausgleichsstelle weiter. Diese entscheidet innert einer Woche. Vorbehalten bleibt Artikel 59c Absatz 4 AVIG.






Art. 100 Beiträge zur Förderung der Arbeitsmarktforschung

(Art. 73 AVIG)1

1 Als anrechenbare Kosten gelten in der Regel:

a.
die Besoldung der Projektbearbeiter und des notwendigen Hilfspersonals;
b.
die notwendigen Kosten der Berichterstattung;
c.
die Kosten für die Beschaffung der erforderlichen Ausrüstungen und Materialien.

2 Die Aufsichtskommission legt in ihrem Entscheid den anwendbaren Beitragssatz zwischen 20 und 50 Prozent der anrechenbaren Kosten fest. Sie berücksichtigt dabei die anderweitigen Finanzierungsmöglichkeiten sowie die Bedeutung des Projekts für die Arbeitslosenversicherung.

3 Die Zusprechung von Beiträgen kann mit Auflagen verbunden werden.

4 Gesuche für Beiträge müssen der Ausgleichsstelle in der Regel mindestens drei Monate vor dem geplanten Projektbeginn eingereicht werden.2

5 Der Empfänger der Beiträge berichtet der Ausgleichsstelle zuhanden der Aufsichtskommission über die Forschungsergebnisse.3


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
2 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 1985, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1985 648).
3 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).





Dritter Titel: Organisation und Finanzierung

Erstes Kapitel: Arbeitslosenkassen

Art. 103 Meldepflicht der Kassen

(Art. 79 Abs. 1 AVIG)

Die Kassen melden dem SECO die für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen sowie jeden Wechsel bei diesen Personen.


Art. 104 Form der Auszahlung

(Art. 79 Abs. 3 AVIG)

Die Kassen zahlen die Leistungen der Arbeitslosenversicherung soweit möglich bargeldlos aus.


Art. 105 Verwaltung des Betriebskapitals

(Art. 81 Abs. 1 Bst. d AVIG)

1 Die Kassen verwenden das Betriebskapital für die laufenden Auszahlungen. Sie sorgen für ausreichende Liquidität und für die sichere Aufbewahrung der Vermögenswerte.

2 …1


1 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. März 2011, mit Wirkung seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).



Art. 1071 Monatliche Betriebsrechnung

(Art. 81 Abs. 1 Bst. c AVIG)

Die Kassen erstellen auf Ende jedes Monats nach den Weisungen der Ausgleichsstelle eine Betriebsrechnung samt den erforderlichen statistischen Angaben. Sie reichen sie bis spätestens am 10. des folgenden Monats der Ausgleichsstelle ein.




Zweites Kapitel: Übrige Durchführungsstelle

1. Abschnitt: Ausgleichsstelle



Art. 109b1 Prüfung der EDV-Anwendungen

(Art. 83 Abs. 1 Bst. i und o AVIG)

Die Ausgleichsstelle und die von ihr beauftragten Treuhandstellen prüfen periodisch und stichprobenweise die EDV-Anwendungen sowie die technischen Vorkehren und die Sicherheitsaspekte. Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf das Auszahlungssystem der Arbeitslosenkassen und die Buchhaltungs- und Finanzanwendungen.






Art. 111b1 Sanktion bei missbräuchlicher Erwirkung von Kurzarbeits- oder Schlechtwetterentschädigung durch den Arbeitgeber

(Art. 88 Abs. 2ter AVIG)

Erwirkt der Arbeitgeber missbräuchlich eine Kurzarbeits- oder Schlechtwetterentschädigung so berechnet sich der zu zahlende Betrag, indem die missbräuchlich erwirkte Entschädigung mit dem Zweifachen des Ergebnisses aus der Division der missbräuchlich angegebenen Stunden durch die gesamten der Kasse gemeldeten Stunden multipliziert wird.



Art. 112 Einwendungen und Aktenergänzung

(Art. 83 Abs. 1 Bst. d AVIG)

1 Die Kasse kann innert einer Frist von 30 Tagen nach Zustellung des Revisionsberichtes gegen die vorläufigen Beanstandungen Einwendungen erheben sowie fehlende Belege beibringen oder unvollständige ergänzen.

2 Die Ausgleichsstelle kann diese Frist erstrecken, wenn die Kasse vor Ablauf schriftlich ein begründetes Gesuch stellt.

3 Die Ausgleichsstelle kann die verspätete Aktenergänzung ablehnen, wenn die Kasse wiederholt und in gröblicher Weise die Akten unvollständig vorgelegt hat.


Art. 113 Weisungen und Verfügungen der Ausgleichsstelle

(Art. 83 Abs. 1 Bst. d AVIG)

1 Nach Ablauf der Einwendungsfrist erteilt die Ausgleichsstelle der Kasse die erforderlichen Weisungen.

2 Sie bezeichnet die beanstandeten Auszahlungen, die vom Empfänger zurückzufordern sind, und belastet gleichzeitig der Kasse die entsprechenden Beträge.

3 Für beanstandete Auszahlungen, die nicht zurückgefordert werden können, macht sie allfällige Schadenersatzansprüche gegenüber dem Träger geltend.



Art. 114a1 Haftungsrisikovergütung an die Kassenträger und die Kantone

(Art. 82 Abs. 5, 83 und 85g Abs. 5 AVIG)

Das WBF legt die Grundlage für die Berechnung der Haftungsrisikovergütung des Ausgleichsfonds an die Kassenträger und die Kantone sowie die Vergütungssumme und deren Ausrichtung fest.




Art. 115a1

Die Artikel 109-115 gelten sinngemäss auch für die Kantone bezüglich ihrer zuständigen Amtsstellen.



Art. 116 Übertragung der Revision

(Art. 83 Abs. 1 Bst. d AVIG)

1 Überträgt die Ausgleichsstelle die Revision der Auszahlungen dem Kanton oder einer anderen Stelle, so leistet sie einen angemessenen Kostenbeitrag.

2 Die Revisionsstelle hält das Ergebnis der Revision in einem schriftlichen Bericht fest und gibt es der Kasse, dem Träger und der Ausgleichsstelle in der Regel innert 60 Tagen bekannt. Das weitere Verfahren richtet sich nach den Artikeln 113-115.


Art. 117 Zuweisung der Mittel an die Kassen

(Art. 83 Abs. 1 Bst. g AVIG)

Bei der Zuweisung der Mittel an die Kassen berücksichtigt die Ausgleichsstelle den Stand des Betriebskapitals und den voraussichtlichen Bedarf.


Art. 117a1 Anstellung von Personal zulasten des Ausgleichsfonds

(Art. 92 Abs. 3 AVIG)

Über die Anstellung von Personal für die Ausgleichsstelle zulasten des Ausgleichsfonds der Versicherung entscheidet die Ausgleichsstelle abschliessend.



2. Abschnitt: Ausgleichsfonds

Art. 118 Revision

(Art. 84 AVIG)

1 Kontrollstelle für den Ausgleichsfonds ist die Eidgenössische Finanzkontrolle.

2 Sie prüft die Jahresrechnung des Ausgleichsfonds und gibt die Prüfungsergebnisse dem Bundesrat bekannt. Die Beschlüsse der Aufsichtskommission kann sie nicht überprüfen.


3. Abschnitt: Kantonale Amtsstellen

Art. 119 Örtliche Zuständigkeit

(Art. 85 AVIG)

1 Die örtliche Zuständigkeit der kantonalen Amtsstelle richtet sich:

a.
für die Arbeitslosenentschädigung sowie für die Kontrolle bei Kurzarbeit (Art. 40 AVIG) und bei wetterbedingtem Arbeitsausfall (Art. 49 AVIG) nach dem Ort, wo der Versicherte die Kontrollpflicht erfüllt;
b.
für die Kurzarbeitsentschädigung nach dem Ort des Betriebes;
c.1
für die Schlechtwetterentschädigung in der Schweiz nach dem Arbeitsort, im Ausland nach dem Ort des Betriebes;
d.2 für die Insolvenzentschädigung nach dem Ort des zuständigen Betreibungs- und Konkursamtes. Unterliegt der Arbeitgeber nicht der Zwangsvollstreckung in der Schweiz, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem früheren Arbeitsort des Versicherten;
e.3
für die Beiträge an Umschulungs- und Weiterbildungseinrichtungen sowie an Programme zur vorübergehenden Beschäftigung nach dem Sitz der gesuchstellenden Institution;
f.4
für Personen, die sich zur Stellensuche vorübergehend in der Schweiz aufhalten, nach Artikel 20a;
g.5 für alle übrigen Fälle nach dem Wohnort des Versicherten.

2 Massgebend ist der Zeitpunkt der Verfügung.

3 Zuständig für die Beurteilung eines Gesuches um Erlass einer Rückforderung ist die kantonale Amtsstelle des Kantons, in dem der Versicherte bei Eröffnung der Rückforderungsverfügung seinen Wohnort hatte.6

4 Zweifelt eine Amtsstelle an ihrer Zuständigkeit, so klärt sie diese zusammen mit jener Amtsstelle ab, die ebenfalls zuständig sein könnte. Können sich die beiden Amtsstellen nicht einigen, so wenden sie sich an die Ausgleichsstelle; diese bezeichnet die zuständige Amtsstelle.7


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3945).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2012 1203).
5 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1094).
6 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3945).
7 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).


Art. 119a1 Errichtung und Betrieb der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) und der Logistikstellen für arbeitsmarktliche Massnahmen (LAM-Stellen)2

(Art. 85b, 85c und 85e AVIG)3

1 Die Ausgleichsstelle erlässt Weisungen über die Errichtung und den Betrieb der RAV. Sie sorgt für die Koordination auf nationaler Ebene sowie für die Wahrnehmung anderer Aufgaben von gesamtschweizerischer Bedeutung.

2 Planung, Errichtung und Koordination der RAV obliegen der kantonalen Amtsstelle. Sie übt die Aufsicht über den Betrieb der RAV aus.

3 Mehrere Kantone können durch Vereinbarung gemeinsam RAV und LAM-Stellen errichten und betreiben oder deren Einzugsgebiete kantonsübergreifend festlegen. Die Vereinbarung regelt namentlich:

a.
den Sitz der RAV oder LAM-Stellen;
b.
deren interne Organisation;
c.
die rechtliche Stellung der Leitung und der Mitarbeitenden;
d.
die Vertretung gegenüber der Ausgleichsstelle.4

4 Jedes RAV und jede LAM-Stelle ist an das AVAM angeschlossen und bearbeitet die für den Vollzug der Aufgaben sowie für statistische Zwecke relevanten Daten gemäss Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe i AVIG.5







4. Abschnitt: Zentrale Ausgleichsstelle der AHV

Art. 120 Beitragsabrechnung

(Art. 87 AVIG)

1 Die Zentrale Ausgleichsstelle der AHV überweist der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung jeden Monat die verfügbaren Beiträge.

2 Sie stellt der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung jeweils bis am 30. April des folgenden Jahres eine Abrechnung zu, in der die Beitragseinnahmen des Rechnungsjahres nach den einzelnen AHV-Ausgleichskassen aufgegliedert sind.


5. Abschnitt: Aufsichtskommission

Drittes Kapitel: Finanzierung

Art. 122 Verwaltungskosten der AHV-Ausgleichskassen

(Art. 92 Abs. 1 AVIG)

1 Die durch den Beitragsbezug entstandenen Kosten werden den AHV-Ausgleichskassen mit einer pauschalen Entschädigung vergütet.

2 Die Entschädigung der Ausgleichskasse richtet sich nach der Zahl der angeschlossenen Arbeitgeber und nach der durchschnittlichen AHV/IV/EO-Beitragssumme je Arbeitgeber. Das Bundesamt für Sozialversicherungen setzt die Entschädigungsansätze im Einvernehmen mit dem SECO fest.

3 Das Bundesamt für Sozialversicherungen bestimmt die Stichjahre für die Berechnung, ermittelt die Rechnungselemente und setzt die Entschädigungen im einzelnen fest.

4 AHV-Ausgleichskassen, die nachweisen, dass die Entschädigung die Kosten des Beitragsbezuges offensichtlich nicht deckt, können beim Bundesamt für Sozialversicherungen eine angemessene zusätzliche Entschädigung verlangen. Dieses Amt entscheidet im Einvernehmen mit dem SECO.


Art. 122a1 Anrechenbare Kosten der RAV, der LAM-Stelle und der kantonalen Amtsstelle

(Art. 92 Abs. 7 AVIG)

1 Anrechenbar sind die Betriebskosten und Investitionskosten.

2 Das WBF kann eine Pauschalentschädigung vorsehen oder für gewisse Aufwendungen Höchstansätze festlegen. Die Ausgleichsstelle entscheidet bei Zweifelsfällen im Einzelfall über die Anrechenbarkeit von Kosten.

3 Das WBF definiert die erforderliche Minimalstruktur für die Bereitschaftsfunktion der RAV, der LAM-Stellen und der kantonalen Amtsstellen. Es legt die Bereitschaftskosten so fest, dass die bestehende Qualifikation des Personals erhalten bleibt und ein rascher Aufbau der Strukturen bei einem Wiederanstieg der Anzahl der Stellensuchenden gewährleistet ist.

4 Der Kanton reicht der Ausgleichsstelle über die voraussichtlichen Aufwendungen der RAV, der LAM-Stelle und der kantonalen Amtsstelle ein einziges Budget ein. Die Ausgleichsstelle bestimmt den Einreichungszeitpunkt und die Form des Budgets.

5 Die Ausgleichsstelle erlässt nach der Prüfung des Budgets eine Verfügung dem Grundsatz nach (Zusicherungsentscheid).

6 Es können höchstens 80 Prozent der voraussichtlichen Kosten bevorschusst werden. Eine erste Teilzahlung von höchstens 30 Prozent erfolgt zu Jahresbeginn, weitere Teilzahlungen erfolgen in regelmässigen Abständen.

7 Bis spätestens Ende Januar reicht der Kanton der Ausgleichsstelle eine detaillierte Abrechnung über die effektiv entstandenen Kosten des Vorjahres ein.

8 Die Ausgleichsstelle prüft die Abrechnung nach den Vorgaben der Verordnung vom 29. Juni 20012 über die Entschädigung der Kantone für den Vollzug des Arbeitslosenversicherungsgesetzes.3

9 Die kantonale Amtsstelle führt über die mit Beiträgen der Arbeitslosenversicherung angeschafften Objekte ein Inventar. Solche Objekte dürfen nur mit Zustimmung der Ausgleichsstelle veräussert oder zweckentfremdet werden. Ihr Restwert muss bei der Abrechnung abgezogen werden.



Art. 122b1 Vereinbarung mit den Trägern der Arbeitslosenkassen

(Art. 92 Abs. 6 AVIG)

1 Die Vereinbarung nach Artikel 92 Absatz 6 AVIG regelt die Zusammenarbeit zwischen dem Bund und dem Träger der Kasse beim Vollzug von Artikel 81 AVIG. Sie gibt dem Träger leistungsorientierte Anreize für einen effizienten Vollzug. Sie regelt insbesondere:

a.
die Umsetzung der Ziele des AVIG-Vollzuges;
b.
die Indikatoren zur Messung der Leistung;
c.
die Rahmenbedingungen für den Betrieb der Arbeitslosenkassen;
d.
die Leistungen der Ausgleichsstelle und der Arbeitslosenkassen;
e.
die Finanzierung;
f.
das Reporting;
g.
die Dauer der Vereinbarung und die Kündigung.

2 Das WBF kann die Ausarbeitung der Vereinbarung sowie die Evaluation der erreichten Wirkungen einer durch die Ausgleichsstelle geleiteten Kommission übertragen, in welcher die Kassen vertreten sind.

3 Hat ein Träger für ein Kalenderjahr die Vereinbarung nicht unterzeichnet, so wird die Vergütung seiner anrechenbaren Kosten auf Grund der erzielten Leistung festgelegt. Die Bemessung der Leistungsindikatoren erfolgt analog der Leistungsvereinbarung nach Artikel 92 Absatz 6 AVIG, die das WBF mit den anderen Kassenträgern abgeschlossen hat. Befindet sich die Leistung einer Arbeitslosenkasse innerhalb der neutralen Zone oder in der Bonuszone, so werden dem Träger 100 Prozent der anrechenbaren Kosten nach der Verordnung vom 12. Februar 19862 über die Verwaltungskostenentschädigung der Arbeitslosenkassen entschädigt. Befindet sich die Leistung in der Maluszone, so wird die Malusregelung der Leistungsvereinbarung angewendet, die mit den anderen Trägern abgeschlossen wurde.

4 Das WBF definiert die erforderliche Minimalstruktur für die Bereitschaftsfunktion der Arbeitslosenkassen. Es legt die Bereitschaftskosten so fest, dass die bestehende Qualifikation des Personals erhalten bleibt und ein rascher Aufbau der Strukturen bei einem Wiederanstieg der Anzahl der Arbeitslosen gewährleistet ist.





Vierter Titel: Verschiedene Bestimmungen

Art. 1241 Nachzahlungen an bevorschussende Dritte

(Art. 94 Abs. 3 AVIG)

1 Die bevorschussende Stelle hat ihren Anspruch bei der zuständigen Arbeitslosenkasse im Zeitpunkt der Ausrichtung des Vorschusses geltend zu machen.

2 Als Vorschussleistungen gelten:

a.
freiwillige Leistungen, sofern die versicherte Person zu deren Rückerstattung verpflichtet ist und sie der Auszahlung der Nachzahlung an die bevorschussende Stelle schriftlich zugestimmt hat;
b.
von Gesetzes wegen oder aufgrund eines Vertrages erbrachte Leistungen, soweit aus dem Gesetz oder dem Vertrag ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Nachzahlung abgeleitet werden kann.



Art. 1251 Aktenaufbewahrung

(Art. 46 ATSG, 79, 81 Abs. 1 und 96b AVIG)2

1 Die Kassen bewahren ihre Bücher und Buchungsbelege zehn Jahre und die Akten über die Versicherungsfälle nach Abschluss der Rahmenfrist für den Leistungsbezug mindestens fünf Jahre auf.

2 Die abgeschlossenen Akten können in der Form von Aufzeichnungen auf Bild- oder Datenträger aufbewahrt werden. Die Aufzeichnungen müssen die Dokumente originalgetreu wiedergeben.

3 Die Kassen und die für die Aufbewahrung auf Bild- oder Datenträgern betrauten Organe treffen die notwendigen Massnahmen, um die Personendaten gegen Verlust, unbefugte Bearbeitung oder Kenntnisnahme und gegen unbefugte Aneignung angemessen zu schützen. Die Aufzeichnungen müssen jederzeit lesbar gemacht werden können.

4 Bei Auflösung der Kasse ist deren Träger für die ordnungsgemässe Aufbewahrung verantwortlich. Gibt es keinen Träger, so bezeichnet die Kasse mit dem Liquidationsbeschluss eine Person oder Stelle, die für die ordnungsgemässe Aufbewahrung verantwortlich ist.

5 Akten und Aufzeichnungen auf Bild- oder Datenträgern, die personenbezogene Daten enthalten, müssen spätestens nach zehn Jahren vernichtet werden. Vorbehalten bleibt die Pflicht zur Ablieferung von Akten an die staatlichen Archive.

6 Die Kassen sind für die Aufzeichnung der aufzubewahrenden Akten auf Bild- oder Datenträger verantwortlich. Wenn sie diese Aufgabe einem zentralen Dienst übertragen, ist eine Kasse zu bezeichnen, die insgesamt die Verantwortung trägt. Diese erlässt ein Bearbeitungsreglement, welches die vorgeschriebenen Bestimmungen der eidgenössischen Gesetzgebung über den Datenschutz enthält.

7 Die Aufsichtsbehörde überwacht die Durchführung.

8 Dieser Artikel gilt für die übrigen Durchführungsstellen sinngemäss.



Art. 126 Datenschutzrechte der betroffenen Person

(Art. 96b, 96c und 97a AVIG)1

1 Bei der Anmeldung und der Geltendmachung von Ansprüchen werden die betroffenen Personen orientiert über:

a.2
den Zweck der Informationssysteme;
b.
die bearbeiteten Daten und über deren regelmässige Empfänger;
c.
ihre Rechte.

2 Die betroffene Person kann von den Stellen, welche die Daten bearbeiten, verlangen, dass sie:

a.
ihr über die sie betreffenden Daten kostenlos, schriftlich und in allgemein verständlicher Form Auskunft geben;
b.
unrichtige oder unvollständige Daten berichtigen oder ergänzen;
c.
nicht mehr benötigte Daten vernichten.

3 Die betroffene Person kann zudem verlangen, dass eine Berichtigung, Ergänzung oder Vernichtung von Daten auch denjenigen Stellen mitgeteilt wird, an welche die Daten weitergegeben wurden.

4 …3

5 Beteiligen sich mehrere Durchführungsstellen an einem gemeinsamen Informationssystem, so ist eine zu bezeichnen, die insgesamt die Verantwortung trägt.4


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3945).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2921).
3 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2921).
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2921).





Art. 128a1 Übriges Verfahren

(Art. 34 ATSG, 102 AVIG)2

1 Die Entscheide der letzten kantonalen Instanz sind den Parteien, der Vorinstanz, der kantonalen Amtsstelle und dem SECO zu eröffnen.

2 Dem SECO sind überdies zu eröffnen:

a.
Einstellungsverfügungen nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben c und d AVIG, sofern diese nicht durch die RAV erlassen werden (Art. 85b Abs. 1 AVIG);
b.
Einstellungsverfügungen nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe e AVIG, sofern die Auskunftspflicht gegenüber der kantonalen Amtsstelle oder dem Arbeitsamt verletzt wurde und die Verfügungen nicht durch die RAV erlassen werden (Art. 85b Abs. 1 AVIG);
c.
Einstellungsverfügungen nach Artikel 30 Absatz 4 AVIG;
d.
3
e.
Verfügungen nach Artikel 36 Absatz 4 und Artikel 45 Absatz 4 AVIG;
f.
Verfügungen über Fälle, die gestützt auf Artikel 81 Absatz 2 AVIG der kantonalen Amtsstelle oder einer von dieser bezeichneten Stelle zum Entscheid unterbreitet worden sind;
g.
Verfügungen nach Artikel 85 Absatz 1 Buchstabe d AVIG, sofern diese nicht durch die RAV erlassen werden (Art. 85b Abs. 1 AVIG);
h.
Entscheide über Erlassgesuche nach Artikel 95 AVIG;
i.
Einspracheentscheide über Verfügungen, die gemäss Buchstaben a-h dem SECO zu eröffnen sind, sowie Einspracheentscheide, die von einer anderen als der verfügenden Stelle erlassen werden (Art. 100 Abs. 2 AVIG).



Art. 129a1 Verhältnis zum europäischen Recht

Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft im Sinn von Artikel 14 Absatz 3 AVIG sind diejenigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, für die das in Artikel 121 Absatz 1 Buchstabe a AVIG erwähnte Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit gilt.



Fünfter Titel: Schlussbestimmungen


Anhang1

(Art. 41c Abs. 9)

Erhöhung der Anzahl der Taggelder in Kantonen,
die von erhöhter Arbeitslosigkeit betroffen sind

Gebiet

Alterskategorie

Erhöhung

Geltungsdauer

Kanton Tessin Region MS Lugano

30 Jahre und älter

120

1. Dezember 2010- 31. März 2011

Kanton Waadt

30 Jahre und älter

120

1. Dezember 2010- 31. März 2011

Kanton Neuenburg

30 Jahre und älter

120

1. Januar 2011- 31. März 2011

Kanton Genf

30 Jahre und älter

120

1. November 2010- 31. März 2011

Kanton Jura

30 Jahre und älter

120

1. November 2010- 31. März 2011


1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996 (AS 1996 3071). Bereinigt gemäss Ziff. I der V vom 18. Aug. 2010 (AS 2010 3563), vom 17. Sept. 2010 (AS 2010 4129), vom 20. Okt. 2010 (AS 2010 4799), vom 17. Nov. 2010 (AS 2010 5245) und vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6165).



 AS 1983 1205


1 SR 830.1
2 SR 837.0
3 SR 0.142.112.681
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2012 1203).
5 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
6 Ursprünglich 1. Tit.
7 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).
8 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4861).
9 AS 1985 648. Aufgehoben durch Ziff. IV 55 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).
10 AS 1996 3071. Aufgehoben durch Ziff. IV 55 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).
11AS 2012 1203
12 AS 2012
13 SR 0.632.31