747.201.1
Verordnung
über die Schifffahrt auf schweizerischen
Gewässern
(Binnenschifffahrtsverordnung, BSV)1
vom 8. November 1978 (Stand am 1. Januar 2013)
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern einschliesslich der Grenzgewässer.
2 Durch internationale Vereinbarungen bedingte abweichende oder ergänzende Vorschriften bleiben vorbehalten.
Art. 21 Begriffsbestimmungen
In dieser Verordnung gelten als:
- a.
- Fahrzeugarten
- 1.
- «Schiff» ein Wasserfahrzeug oder ein anderer zur Fortbewegung auf oder unter der Wasseroberfläche bestimmter Schwimmkörper, oder ein schwimmendes Gerät,
- 2.
- «Schiff mit Maschinenantrieb» oder «Motorschiff» ein Schiff mit mechanischem Antrieb,
- 3.
- «Schleppverband» ein Verband, in dem nicht angetriebene Schiffe von mindestens einem Motorschiff geschleppt werden. Ein Verband, der ausschliesslich aus Vergnügungsschiffen, Sportbooten oder Vergnügungsschiffen und Sportbooten zusammengesetzt ist, gilt nicht als Schleppverband,
- 4.
- «Schubverband» ein Verband, in dem nicht angetriebene starr untereinander verbundene Schiffe von mindestens einem Motorschiff geschoben werden,
- 5.
- «schwimmendes Gerät» ein Schwimmkörper mit Einrichtungen für Arbeiten auf dem Wasser, z. B. Bagger, Hebebock, Kran,
- 6.
- «Fahrgastschiff» ein Schiff, das für die gewerbsmässige Beförderung von mehr als zwölf Personen verwendet wird,
- 7.
- «Kursschiff» ein Fahrgastschiff, das für einen Schiffsbetrieb des Bundes oder ein eidgenössisch konzessioniertes Schifffahrtsunternehmen verkehrt,
- 8.
- «Güterschiff» ein Schiff, das für die gewerbsmässige Beförderung von Gütern verwendet wird,
- 9.
- «Segelschiff» ein Schiff, das für die Fortbewegung mit Segeln versehen ist. Ein Segelschiff, das mit oder ohne gesetzte Segel unter Motor fährt, gilt im Sinne der Verkehrsvorschriften als Schiff mit Maschinenantrieb,
- 10.
- «Segelbrett» ein Segelschiff mit geschlossenem Rumpf ohne Ruder und einem oder mehreren kippbaren und um 360° drehbaren Masten,
- 11.
- «Ruderboot» ein Schiff, das nur mittels Ruder, Tret- oder Handkurbel, Paddel oder auf ähnliche Weise mit menschlicher Kraft fortbewegt werden kann,
- 12.
- «Raft» ein nicht motorisiertes, aufblasbares Schiff, das für den Einsatz auf Wildwasser bestimmt ist, und bei dem die Insassen in der Regel auf den Längsschläuchen sitzen,
- 13.
- «Schlauchboot» ein aus mehreren separaten Luftkammern mit oder ohne feste Bauteile bestehendes aufblasbares Schiff,
- 14.
- «Vergnügungsschiff» ein Schiff, das zu Sport und Erholung verwendet wird und nicht ein Sportboot im Sinne von Ziffer 15 ist,
- 15.
- «Sportboot» ein Schiff, das dem Geltungsbereich der Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote (EG-Richtlinie)2 untersteht,
- 16.
- «Drachensegelbrett» ein Schiff, das von Fluggeräten (Flugdrachen, Drachenfallschirmen und ähnlichen, nicht motorisierten Geräten) geschleppt und zum Drachensegeln verwendet wird,
- 17.
- «Schiff zu Wohnzwecken» ein Schiff, das so eingerichtet und ausgerüstet ist, dass es zum Zweck des ständigen Wohnens an Bord benutzt werden kann, das bewohnt ist und länger als zwei zusammenhängende Kalendermonate an einer Stelle liegt oder in diesem Zeitintervall immer wieder an den gleichen Liegeplatz zurückkehrt,
- 18.
- «Wassermotorrad» ein Schiff mit weniger als 4 m Länge, das mit Strahlpumpenantrieb als Hauptantriebsquelle ausgerüstet ist und das von einer oder mehreren auf dem Rumpf sitzenden, stehenden oder knienden Personen gefahren wird. Wassermotorräder gelten im Sinne dieser Verordnung als Vergnügungsschiffe (andere Begriffe mit gleicher Bedeutung: Aqua-Scooter oder Jet-Bike),
- 19.
- «Mietschiff» ein Schiff, das von seinem Eigentümer an Dritte auf Zeit und gegen Entgelt an Selbstfahrer überlassen wird,
- 20.
- «Strandboot» ein aus einer zusammenhängenden Luftkammer bestehendes Schlauch-, Vergnügungs- oder Badegerät, das aus einem trägerlosen, nicht verstärkten Werkstoff hergestellt ist. Luftmatratzen, Schwimmhilfen und dergleichen gelten im Sinne dieser Verordnung als Strandboote,
- 21.
- «Paddelboot» ein von einem oder mehreren Doppel- oder Stechpaddeln mit menschlicher Kraft angetriebenes Schiff. Als Paddelboote gelten insbesondere Kanus, Kajaks, Kanadier, Faltboote und dergleichen. Sie gelten im Sinne dieser Verordnung als eine Untergruppe der Ruderboote;
- b.
- schiffstechnische Begriffe
- 1.
- «Bauteil» ein zu einem Sportboot gehörendes Bauteil, das in Anhang II der EG-Richtlinie aufgeführt ist,
- 2.
- «Länge»
- -
- bei Sportbooten gemäss Absatz a Ziffer 15 die Rumpflänge LH gemäss der Norm SN EN ISO 86663,
- -4
- bei anderen Schiffen die Rumpflänge des Schiffskörpers (LH) einschliesslich aller struktureller oder integrierter Bestandteile. Zur Länge gehören alle Teile, die üblicherweise fest mit dem Schiff verbunden sind, auch wenn sie über das Heck hinausragen. Aussenbordmotoren, Z-Antriebe und Bauteile, die ohne Zerstörung oder ohne den Einsatz von Werkzeugen demontiert werden können, gehören nicht zur Länge. Bei Mehrrumpfschiffen entspricht die Länge der gemessenen Rumpflänge des längsten Einzelrumpfes;
- 3.
- «Breite»
- -
- bei Sportbooten mit einem Schiffsrumpf die Rumpfbreite BH gemäss der Norm SN EN ISO 86665. Abweichend von der Norm ist die bei Sportbooten mit mehr als einem Rumpf die Rumpfbreite über alle Rümpfe zu messen,
- -
- bei anderen Schiffen die grösste Breite des Schiffskörpers (Bmax) einschliesslich aller struktureller oder integrierter Bestandteile. Bauteile, die ohne Zerstörung oder den Einsatz von Werkzeugen vom Schiffskörper demontiert werden können, gehören nicht zur Breite,
- 4.
- «stilliegendes Schiff» ein Schiff, das unmittelbar oder mittelbar vor Anker liegt, am Ufer festgemacht oder festgefahren ist,
- 5.
- «fahrendes Schiff» oder «Schiff in Fahrt» ein Schiff, das weder unmittelbar noch mittelbar vor Anker liegt, am Ufer festgemacht oder festgefahren ist,
- 6.
- «Nacht» den Zeitraum zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang,
- 7.
- «Tag» den Zeitraum zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang,
- 8.
- «Antriebsleistung» die Nennleistung nach Ziffer 2.10 der Verordnung vom 13. Dezember 19936 über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (SAV);
- 9.7
- «wasserdicht» Bauteile, Vorrichtungen oder Bereiche eines Schiffes, die so eingerichtet sind, dass das Durchdringen von Wasser verhindert wird;
- 10.8
- «spritzwasser- und wetterdicht» Bauteile, Vorrichtungen oder Bereiche eines Schiffes, die so eingerichtet sind, dass sie unter den üblicherweise vorkommenden Verhältnissen nur eine unbedeutende Menge Wasser durchlassen.
- c.
- nautische Tafeln und Signale
- 1.
- «Blinklicht» ein Licht, das pro Minute mindestens 40mal regelmässig aufleuchtet,
- 2.
- «Blitzlicht» ein Licht, das pro Minute höchstens 20mal regelmässig aufleuchtet,
- 3.
- «Taktlicht» ein Licht, das in einer bestimmten Abfolge von Blitzen pro Minute höchstens 20mal aufleuchtet;
- d.
- allgemeine Begriffe
- 1.
- «Inverkehrbringen» das entgeltliche oder unentgeltliche Übertragen oder Überlassen eines neuen oder gebrauchten Sportbootes im Hinblick auf dessen Vertrieb oder Gebrauch in der Schweiz,
- 2.
- «gewerbsmässiger Transport» ein Transport von Personen oder Gütern, bei dem die Bedingungen über die Gewerbsmässigkeit gemäss Artikel 3 der Verordnung vom 25. November 19989 über die Personenbeförderungskonzession (VPK) erfüllt werden.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).
2 ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 15; zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/44/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Juni 2003 (ABl. L 214 vom 26.8.2003, S. 18). Der Text der Richtlinie kann auf der Internetadresse der offiziellen EU-Datenbank (www.europa.eu.int/eur-lex) eingesehen werden.
3 Die Norm SN EN ISO 8666 kann bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung, Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; Telefon 052 224 54 54; www.snv.ch, bezogen werden.
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Juni 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 3221).
5 Die Norm SN EN ISO 8666 kann bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung, Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; Telefon 052 224 54 54; www.snv.ch, bezogen werden.
6 SR 747.201.3
7 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Juni 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 3221).
8 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Juni 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 3221).
9 [AS 1999 721, 2000 2103 Anhang Ziff. II 5, 2005 1167 Anhang Ziff. II 5, 2008 3547. AS 2009 6027 Art. 82 Ziff. 1]. Siehe heute: die V vom 4. November 2009 über die Personenbeförderung (SR 745.11).
2 Verkehrsvorschriften
21 Allgemeines
Art. 3 Schiffsführer
1 Auf jedem einzeln fahrenden Schiff sowie auf jedem Schlepp- oder Schubverband muss sich ein Schiffsführer befinden.
2 Der Schiffsführer ist für die Einhaltung dieser Verordnung verantwortlich.
Art. 4 Pflichten der Besatzung und der übrigen Personen an Bord
1 Die Mitglieder der Besatzung haben die Anweisungen zu befolgen, die der Schiffsführer im Rahmen seiner Verantwortlichkeit erteilt. Sie haben zur Einhaltung dieser Verordnung beizutragen.
2 Alle Personen an Bord haben die Anweisungen zu befolgen, die ihnen der Schiffsführer im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt und der Ordnung an Bord erteilt.
Art. 5 Allgemeine Sorgfaltspflicht
Der Schiffsführer vergewissert sich, ob das Befahren eines Gewässers gefahrlos möglich ist. Er passt die Fahrt den örtlichen Gegebenheiten an und trifft alle Vorsichtsmassnahmen, welche die Sorgfaltspflicht gebietet; er vermeidet insbesondere:
- a.
- Gefährdung oder Belästigung von Menschen,
- b.
- Beschädigung anderer Schiffe, fremden Gutes, der Ufer und der Ufervegetation oder von Anlagen jeder Art im Gewässer und an dessen Ufer,
- c.
- Behinderung der Schifffahrt und der Fischerei,
- d.
- Verunreinigung des Wassers oder sonstige nachteilige Veränderungen seiner Eigenschaften.
Art. 6 Verhalten unter besonderen Umständen
Der Schiffsführer trifft bei unmittelbar drohender Gefahr alle zu deren Abwendung nötigen Massnahmen, auch wenn er dabei gezwungen ist, von dieser Verordnung abzuweichen.
Art. 7 Belastung und Personenzahl
1 Die im Schiffsausweis eingetragene Belastung oder Personenzahl darf nicht überschritten werden. Wenn Einsenkungsmarken angebracht sind, darf das Schiff nicht tiefer als bis zur Unterkante dieser Marken eintauchen.
2 Die Ladung ist so anzuordnen, dass weder die Sicherheit des Schiffes gefährdet noch die zur Führung nötige Sicht beeinträchtigt wird.
3 Wenn die Platzverhältnisse es erlauben, dürfen auf Vergnügungsschiffen 3 Kinder unter 12 Jahren als 2 Erwachsene gerechnet werden. Ist ein Boot nur für 2 Personen zugelassen, dürfen sich eine erwachsene Person und 2 Kinder an Bord befinden.
4 Ist die Personenzahl oder Belastung nicht festgesetzt, darf ein Schiff nicht so belastet werden, dass seine Sicherheit beeinträchtigt wird.
Art. 8 Ausweise
Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Ausweise sind mitzuführen und auf Verlangen den Organen der zuständigen Behörde vorzuweisen.
Art. 9 Schutz der Schifffahrtszeichen
1 Es ist verboten, Schifffahrtszeichen zu entfernen, zu verändern, zu beschädigen, unbrauchbar zu machen oder an ihnen festzumachen.
2 Wer ein Schifffahrtszeichen beschädigt, benachrichtigt unverzüglich die Polizei.
Art. 10 Gewässerschutz
1 Es ist verboten, Stoffe in das Gewässer einzubringen oder einzuleiten, die das Wasser verunreinigen oder dessen Eigenschaften nachteilig verändern können.
2 Sind wassergefährdende Stoffe unbeabsichtigt in das Gewässer gelangt oder drohen sie, in das Gewässer zu gelangen, benachrichtigt der Schiffsführer unverzüglich die Polizei, sofern er nicht in der Lage ist, die Gefahr oder die Verunreinigung selber zu beseitigen.
3 Wer als Schiffsführer Brennstoff, wesentliche Mengen Öl oder sonstige wassergefährdende Stoffe im Gewässer feststellt, muss die Polizei benachrichtigen.
4 Für Motoren mit Gemischschmierung darf nur biologisch abbaubares Öl verwendet werden.1
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
Art. 11 Immissionsschutz
Es darf nicht mehr Lärm, Rauch, Abgas oder Geruch erzeugt werden, als bei ordnungsgemässem Zustand und sachgemässem Betrieb des Schiffes unvermeidbar ist.
Art. 12 Unfälle und Hilfeleistung
1 Der Schiffsführer trifft bei Unfällen alle zum Schutz oder zur Rettung der Menschen an Bord erforderlichen Massnahmen.
2 Nach einem Schiffsunfall hält sich jeder Beteiligte für die Feststellung seiner Person, seines Schiffes und der Art seiner Beteiligung am Unfall zur Verfügung. Beteiligt an einem Schiffsunfall ist jeder, dessen Verhalten zum Unfall beigetragen haben kann.
3 Der Schiffsführer leistet Menschen oder Schiffen in Gefahr unverzüglich Hilfe, soweit dies mit der Sicherheit seines Schiffes vereinbar ist. Wenn nötig, ruft er Hilfe herbei.
4 Wurden Menschen verletzt oder getötet oder werden Menschen vermisst, ist unverzüglich die Polizei zu benachrichtigen.
5 Ist Sachschaden entstanden, benachrichtigt der Schädiger so rasch als möglich den Geschädigten.
Art. 13 Festgefahrene oder gesunkene Schiffe
Ist ein Schiff festgefahren oder gesunken und wird dadurch die Sicherheit der Schifffahrt beeinträchtigt, sind die Zeichen nach den Artikeln 26 und 29 zu setzen und unverzüglich die zur Beseitigung der Gefahr erforderlichen Massnahmen zu treffen. Ist dies nicht möglich, ist unverzüglich die Polizei zu benachrichtigen.
Art. 14 Behördliche Anordnungen
1 Die Schiffsführer und Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind, haben die Anordnungen zu befolgen, die ihnen von den Organen der zuständigen Behörde erteilt werden, um die Sicherheit des Schiffsverkehrs zu gewährleisten oder Beeinträchtigungen durch die Schifffahrt abzuwenden.
2 Die Schiffsführer und Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind, haben die von der zuständigen Behörde erlassenen Anordnungen vorübergehender Art bei besonderen Anlässen, wie Veranstaltungen nach Artikel 72, Arbeiten im oder am Gewässer und Hochwasser, zu befolgen.
Art. 15 Überwachung
Die Schiffsführer und Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind, haben den Aufsichtsorganen der zuständigen Behörde die erforderliche Unterstützung zu leisten.
22 Kennzeichen der Schiffe
Art. 16 Kennzeichnung1
1 Schiffe, die auf oder über einer Wasserfläche stationiert oder auf einem öffentlichen Gewässer eingesetzt werden, sind mit den von der zuständigen Behörde zugeteilten Kennzeichen nach Anhang 1 zu versehen.2
2 Davon ausgenommen sind:
- a.
- Schiffe eidgenössisch konzessionierter Schifffahrtsunternehmen;
- b.
- Schiffe, die kürzer sind als 2,50 m;
- c.3
- Strandboote und dergleichen;
- d.4
- Paddelboote, Rennruderboote, Segelbretter und Drachensegelbretter.5
3 Schiffe nach Absatz 2 Buchstabe a tragen einen Schiffsnamen, der aus Buchstaben und Zahlen bestehen kann. Schiffe nach Absatz 2 Buchstaben b-d tragen gut sichtbar Namen und Adresse des Eigentümers oder Halters.6
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).
5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 (AS 1998 1476).
6 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 (AS 1998 1476).
Art. 17 Anbringen der Kennzeichen
1 Die Kennzeichen sind auf beiden Seiten des Schiffes an gut sichtbarer Stelle in witterungsbeständigen lateinischen Schriftzeichen und arabischen Ziffern anzubringen. Zusätzlich kann der Kanton ein nautisches Symbol oder Wappen vorsehen. Bei Schiffen mit Kollektiv-Schiffsausweis genügt das Mitführen der Kennzeichen an gut sichtbarer Stelle.1
2 Die Schriftzeichen und Ziffern müssen bei Schiffen mit einer Länge bis zu 15 m mindestens 8 cm, bei den übrigen Schiffen mindestens 20 cm hoch sein. Ihre Breite und die Stärke der Striche sind entsprechend der Höhe zu bemessen. Die Schriftzeichen und Ziffern müssen hell auf dunklem Grund oder dunkel auf hellem Grund und gut lesbar sein.
3 Die zuständige Behörde kann die Verwendung von Kontrollschildern nach Anhang 1 vorschreiben.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 (AS 1998 1476 1643).
23 Sichtzeichen der Schiffe
Art. 181 Allgemeines
Schiffe führen bei Nacht und unsichtigem Wetter (Nebel, Schneetreiben usw.) die vorgeschriebenen Lichter, bei Tag die vorgeschriebenen Tafeln, Flaggen und Bälle. Die Zeichen sind in Anhang 2 abgebildet.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
Art. 18a1 Arten von Lichtern
1 Topplichter müssen weisses Licht ausstrahlen, das von vorne über einen Horizontbogen von 225°, 112° 30' nach jeder Seite, sichtbar ist.2
1bis Topplichter müssen in der Mittellängsebene des Schiffes angebracht werden. Der Abstand der Topplichter vom Schnittpunkt der Verbindungslinie der Seitenlichter mit der Mittellängsebene muss mindestens 0,5 m betragen.3
2 Als Seitenlichter sind an Steuerbord ein grünes und an Backbord ein rotes Licht auf gleicher Höhe über der Wasserlinie anzubringen. Sie müssen von vorne nach der betreffenden Seite über einen Horizontbogen von 112° 30' sichtbar sein. Auf Vergnügungsschiffen und Sportbooten ist die Verwendung einer Zweifarbenlaterne am Bug statt der getrennten Seitenlichter zulässig, wobei diese im vorderen Bereich des Schiffes in der Mittellängsebene angebracht werden muss.4
3 Hecklichter müssen weisses Licht ausstrahlen, das von hinten über einen Horizontbogen von 135°, 67° 30' nach jeder Seite, sichtbar ist.5
3bis Hecklichter müssen in der Mittellängsebene des Schiffes angebracht werden. Auf Sportbooten und Vergnügungsschiffen dürfen sie seitlich aus der Mittellängsebene versetzt angebracht werden, sofern eine Installation in der Mittellängsebene nicht möglich ist. Der Abstand zur Mittellängsebene ist so gering wie möglich zu halten. Er darf nicht grösser als 50 Prozent der halben Schiffsbreite (BH) sein.6
4 Rundumlichter müssen über einen Horizontbogen von 360° sichtbar sein.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).
3 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007 (AS 2007 2275). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Juni 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 3221).
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).
5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).
6 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007 (AS 2007 2275). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Juni 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 3221).
Art. 19 Lichter
1 Die vorgeschriebenen Lichter sind gut sichtbar zu setzen und dürfen den Schiffsführer nicht blenden. Soweit nichts anderes bestimmt ist, müssen sie ein gleichmässiges, ununterbrochenes Licht werfen.1
2 Die Sichtweite muss bei dunkler Nacht und bei klarer Luft mindestens betragen:
Art der Lichter | weiss oder gelb | rot oder grün |
hell | 4 km | 3 km |
gewöhnlich | 2 km | 1,5 km |
3 Die vorgeschriebenen Mindestsichtweiten gelten als erfüllt, wenn die Lichter die folgenden Lichtstärken aufweisen:
Mindestsichtweite in Kilometern | Lichtstärke in Candela |
4 | 10,0 |
3 | 4,1 |
2 | 1,4 |
1,5 | 0,7.2 |
4 Für Vergnügungsschiffe und Sportboote genügen Lichter mit einer Lichtquelle von 5 Watt.3
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
2 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
3 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991 (AS 1992 219). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).
Art. 20 Tafeln, Flaggen und Bälle
1 Die vorgeschriebenen Tafeln, Flaggen und Bälle sind gut sichtbar zu setzen. Ihre Farben müssen deutlich erkennbar sein. Die Tafeln und Flaggen müssen mindestens 60 cm hoch und breit sein. Die Bälle müssen einen Durchmesser von mindestens 30 cm haben.
2 Bälle dürfen durch Einrichtungen ersetzt werden, die unmissverständlich gleich wirken.
Art. 21 Verbotene Sichtzeichen
1 Es ist verboten, andere als die vorgesehenen Sichtzeichen zu führen oder diese in einer Weise zu gebrauchen, für die sie nicht vorgeschrieben oder zugelassen sind.
2 Für bestimmte Zwecke kann das Bundesamt für Verkehr andere Sichtzeichen bewilligen.1
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
Art. 22 Ersatzlichter
1 Wenn vorgeschriebene Lichter ausfallen, sind unverzüglich Ersatzlichter zu setzen. Als Ersatz für ein helles darf ein gewöhnliches Licht geführt werden. Der vorschriftsgemässe Zustand ist so rasch als möglich wieder herzustellen.
2 Wenn die Ersatzlichter nicht unverzüglich gesetzt werden können und es die Sicherheit erfordert, ist ein von allen Seiten sichtbares weisses gewöhnliches Licht zu setzen.
Art. 23 Lampen und Scheinwerfer
Lampen und Scheinwerfer dürfen nicht so verwendet werden, dass sie:
- a.
- mit den vorgesehenen Lichtern verwechselt werden können,
- b.
- blenden und dadurch die Schifffahrt oder den Verkehr an Land gefährden oder behindern.
Art. 241 Schiffe mit Maschinenantrieb
1 Schiffe mit Maschinenantrieb in Fahrt führen bei Nacht:
- a.
- ein helles Topplicht;
- b.
- helle Seitenlichter;
- c.
- ein gewöhnliches Hecklicht.
2 Für Vergnügungsschiffe, Sportboote und Schiffe von Berufsfischern sind auch zulässig:
- a.
- gewöhnliche anstelle der hellen Lichter;
- b.
- ein weisses Rundumlicht in der Mittellängsebene anstelle des Topp- und des Hecklichtes. Das Licht darf auch auf dem hinteren Teil des Schiffes gesetzt werden.2
3 Segelschiffe, die unter Motor fahren, führen bei Nacht:
- a.
- ein weisses Rundumlicht und Seitenlichter, wobei die Seitenlichter am Bug nebeneinander oder in einer zweifarbigen Laterne in der Mittellängsebene angebracht werden dürfen oder
- b.
- ein Topplicht, ein Hecklicht und Seitenlichter, wobei Seitenlichter und Hecklicht auch in einer dreifarbigen Laterne an der Mastspitze geführt werden dürfen.
4 Beträgt die Antriebsleistung nicht mehr als 6 kW, genügt in allen Fällen ein weisses Rundumlicht.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).
Art. 251 Schiffe ohne Maschinenantrieb
1 Schiffe ohne Maschinenantrieb in Fahrt führen bei Nacht ein weisses gewöhnliches Rundumlicht. Dieses kann auf Ruderbooten auch als Blitzlicht (Art. 2 Bst. c Ziff. 2) ausgeführt sein.2
2 Für Segelschiffe, die nur unter Segel fahren, sind auch zulässig:
- a.
- ein Hecklicht sowie Seitenlichter, die auch am Bug nebeneinander oder als zweifarbige Laterne in der Mittellängsebene angebracht werden dürfen oder
- b.
- eine dreifarbige Laterne an der Mastspitze.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Juni 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 3221).
Art. 26 Schiffe beim Stillliegen
1 Schiffe, ausgenommen solche, die am Ufer oder an einem behördlich bewilligten Liegeplatz festgemacht sind, führen beim Stillliegen bei Nacht ein weisses gewöhnliches Rundumlicht.1
2 Wenn es die Sicherheit der Schifffahrt erfordert, sind schwimmende Geräte so zu beleuchten, dass ihre Umrisse erkennbar sind.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
Art. 27 Kursschiffe
Kursschiffe führen:
- a.1
- bei Nacht zusätzlich zu den Lichtern nach Artikel 24 Absatz 1 ein grünes helles Rundumlicht, möglichst 1 m höher als das Topplicht;
- b.
- bei Tag einen grünen Ball.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
Art. 28 Schutz gegen Wellenschlag
Schiffe, die in besonderem Einsatz (Messungen, Gewässeruntersuchungen und Rettungsaktionen) vor Wellenschlag geschützt werden müssen, dürfen mit Bewilligung der zuständigen Behörde führen:
- a.1
- bei Nacht zusätzlich zu den vorgeschriebenen Lichtern ein rotes gewöhnliches Rundumlicht und etwa 1 m darunter ein weisses gewöhnliches Rundumlicht;
- b.
- bei Tag eine Flagge, deren obere Hälfte rot, deren untere Hälfte weiss ist. Die Flagge kann durch zwei Flaggen ersetzt werden, die obere rot, die untere weiss.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
Art. 29 Gefährliche Verankerungen
1 Schiffe, deren Verankerungen die Schifffahrt gefährden können, führen:
- a.1
- bei Nacht zwei im Abstand von mindestens 1 m übereinander gesetzte weisse gewöhnliche Rundumlichter;
- b.
- bei Tag zwei übereinander gesetzte weisse Flaggen.
2 Wenn es die Sicherheit der Schifffahrt erfordert, sind die einzelnen Verankerungen bei Nacht mit weissen gewöhnlichen Rundumlichtern, bei Tag mit gelben Schwimmkörpern zu kennzeichnen.2
Art. 30 Schiffe der Polizei und von Hilfsdiensten
1 Schiffe der Polizei dürfen in dringlichem Einsatz ein oder mehrere von allen Seiten sichtbare blaue Blinklichter führen. Mit Bewilligung der zuständigen Behörde dürfen auch Schiffe der Zollverwaltung, der Feuerwehr, der Ölwehr und der Rettungsdienste in dringlichem Einsatz solche Lichter führen.1
2 Will ein Schiff der Polizei, der Grenzwache oder der Fischereiaufsicht mit einem anderen Schiff Verbindung aufnehmen, so zeigt es die Flagge Buchstabe «K» der Internationalen Flaggenordnung (Flagge, deren Hälfte am Stock gelb, deren andere Hälfte blau ist).
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
Art. 31 Fischereischiffe auf Fang1
1 Schiffe der Berufsfischer führen während des Setzens und Einholens der Netze:
- a.
- bei Nacht ein gelbes gewöhnliches Rundumlicht;
- b.
- bei Tag einen gelben Ball.2
2 Schiffe, die bei Tag mit der Schleppangel fischen, führen einen weissen Ball.
Art. 32 Zeichen beim Tauchen
1 Beim Tauchen vom Land aus ist eine Tafel Buchstabe «A» der Internationalen Flaggenordnung (Doppelstander, dessen Hälfte am Stock weiss, dessen andere Hälfte blau ist) aufzustellen.
2 Beim Tauchen vom Gewässer aus muss die Tafel nach Absatz 1 am Schiff angebracht und von allen Seiten sichtbar sein.1
3 Bei Nacht und unsichtigem Wetter ist die Tafel nach den Absätzen 1 und 2 wirksam anzuleuchten.2
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).
2 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).
24 Schallzeichen der Schiffe
Art. 33 Allgemeines
1 Die vorgeschriebenen und zugelassenen Schallzeichen nach Anhang 3 sind zu geben:
- a.1
- auf Motorschiffen, ausgenommen auf Vergnügungsschiffen und Sportbooten, mittels mechanisch oder elektrisch betriebenen Schallgeräten;
- b.
- auf anderen Schiffen mittels einer geeigneten Hupe oder eines geeigneten Horns. Für Ruderboote und Segelschiffe bis zu 15 m2 Segelfläche genügt eine Mundpfeife.
2 Die Schallzeichen sind in Tönen von gleichbleibender Höhe zu geben. Ein kurzer Ton dauert etwa eine, ein langer Ton etwa vier Sekunden. Die Pause zwischen aufeinanderfolgenden Tönen dauert etwa eine Sekunde.
3 Eine Gruppe von Glockenschlägen dauert etwa vier Sekunden. Sie darf durch Schläge auf Metall ersetzt werden.
4 Schiffe der Polizei dürfen in dringlichem Einsatz ein wechseltoniges Zweiklanghorn oder eine Sirene verwenden. Mit Bewilligung der zuständigen Behörde dürfen auch Schiffe der Zollverwaltung, der Feuerwehr, der Ölwehr und der Rettungsdienste in dringlichem Einsatz solche Geräte verwenden.2
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
Art. 34 Schallzeichen
Die nachstehenden Schallzeichen müssen nur gegeben werden, wenn es die Sicherheit der Schifffahrt und der übrigen Benützer des Gewässers gebietet:
| «Achtung» oder «Ich halte meinen Kurs bei»; |
| «Ich richte meinen Kurs nach Steuerbord»; |
| «Ich richte meinen Kurs nach Backbord»; |
| «Meine Maschine geht rückwärts»; |
| «Ich bin manövrierunfähig»; |
| «Gefahr eines Zusammenstosses». |
Art. 35 Verbotene Schallzeichen
1 Es ist verboten, andere als die vorgesehenen Schallzeichen zu geben oder diese in einer Weise zu gebrauchen, für die sie nicht vorgeschrieben oder zugelassen sind.
2 Für bestimmte Zwecke kann das Bundesamt für Verkehr andere Schallzeichen bewilligen.1
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
25 Schifffahrtszeichen
Art. 36 Allgemeines
1 Die Schiffsführer haben über die Bestimmungen dieser Verordnung hinaus die Anweisungen zu befolgen und die Empfehlungen oder Hinweise zu beachten, die ihnen die Schifffahrtszeichen nach Anhang 4 anzeigen.
2 Die zuständige Behörde bestimmt, wo welche Schifffahrtszeichen angebracht oder entfernt werden.
Art. 37 Kennzeichnung bestimmter Wasserflächen
1 Für die Schifffahrt gesperrte Wasserflächen sind mit gelben, kugelförmigen Schwimmkörpern gekennzeichnet. Die Kennzeichnung kann mit Tafeln A.1 ergänzt werden.
2 Für bestimmte Schiffsarten gesperrte Wasserflächen sind mit gelben, kugelförmigen Schwimmkörpern und mit den betreffenden Tafeln (A.2, A. 3 oder A.4) gekennzeichnet.
3 Für das Wasserskifahren im Bereich der Uferzonen zugelassene Wasserflächen und Startgassen sind mit gelben, kugelförmigen Schwimmkörpern sowie mit am Ufer aufgestellten Tafeln E.5 gekennzeichnet. Die seeseitigen Schwimmkörper der Startgassen haben den doppelten Durchmesser der übrigen, und der Topp des vom Gewässer aus gesehen linken Schwimmkörpers ist rot, derjenige des rechten grün bemalt.1
4 Die Fahrrinnen von Hafeneinfahrten sowie von Fluss- oder Kanalmündungen können vom See aus gesehen links mit roten, zylindrischen und rechts mit grünen, kegelförmigen Schwimmkörpern oder festen Zeichen gekennzeichnet sein. Als Nachtbezeichnung können links rote und rechts grüne Blitzlichter angebracht sein.
5 Fahrrinnen in Flüssen und Kanälen können mit Tafeln A.12 oder D. 2 gekennzeichnet sein.
6 Für das Fahren mit Drachensegelbrettern freigegebene Wasserflächen können mit am Ufer aufgestellten Tafeln E.5ter (Anhang 4) gekennzeichnet werden.2
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
2 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).
Art. 38 Hafeneinfahrten und Landestellen
1 Die Einfahrten der dem allgemeinen Verkehr offen stehenden Häfen sowie die Einfahrten in schiffbare Flüsse und Kanäle sind bei Nacht und unsichtigem Wetter auf dem vom Gewässer aus gesehen rechten Molenkopf mit einem grünen, auf dem linken mit einem roten Licht gekennzeichnet. Zusätzlich kann ein gelbes Ansteuerlicht angebracht sein.
2 Die Landestellen für Fahrgastschiffe ausserhalb der Häfen sind bei Nacht und unsichtigem Wetter in der Regel mit einem oder mehreren roten Lichtern gekennzeichnet. Zusätzlich kann ein gelbes Ansteuerlicht angebracht sein.
3 Andere als die in den Absätzen 1 und 2 genannten Häfen und Landestellen können mit Zustimmung der zuständigen Behörde in gleicher Weise gekennzeichnet werden.
4 Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Lichter, ausgenommen die Ansteuerlichter, können Blitz- oder Taktlichter sein.1
5 Orte, an denen das Baden verboten ist (Art. 77), können mit der Tafel A.14 (Anhang 4) gekennzeichnet werden.2
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
2 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).
Art. 391 Ortungszeichen
Bei Nacht und unsichtigem Wetter können von ortsfesten Anlagen aus Schallzeichen nach Anhang 4 oder gelbe Blitzlichter verwendet werden.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
Art. 40 Sturmwarnzeichen
1 Die Vorsichtsmeldung (orangefarbiges Blinklicht, das pro Minute ungefähr 40mal aufleuchtet) macht auf die Gefahr des Aufkommens von Sturmwinden ohne nähere Zeitangabe aufmerksam. Sie wird möglichst frühzeitig ausgegeben.
2 Die Sturmwarnung (orangefarbiges Blinklicht, das pro Minute ungefähr 90mal aufleuchtet) kündet unmittelbare Sturmgefahr an.
26 Regeln für Fahrt und Stillliegen
Art. 41 Allgemeine Verhaltensregeln
1 Der Schiffsführer richtet die Geschwindigkeit so ein, dass er seinen Verpflichtungen im Verkehr jederzeit nachkommen kann. Er führt jedes Manöver deutlich und rechtzeitig aus.
2 Kurs- oder Geschwindigkeitsänderungen dürfen nicht zur Gefahr eines Zusammenstosses führen.
3 Wer infolge körperlicher oder geistiger Mängel, des Genusses alkoholischer Getränke oder aus anderen Gründen ein Schiff nicht sicher führen kann, hat dies zu unterlassen.
Art. 421 Besondere Regeln
Schiffe, die kürzer sind als 2,50 m (Art. 16 Abs. 2 Bst. b), Strandboote und dergleichen (Art. 16 Abs. 2 Bst. c) dürfen nur in der inneren Uferzone (150 m) oder im Abstand von höchstens 150 m um sie begleitende Schiffe herum verkehren.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).
Art. 42a1 Fahrstrasse
Schiffe öffentlicher Schifffahrtsunternehmen haben bei ihren Fahrten einer Fahrstrasse zu folgen, von der ohne Grund nicht abgewichen werden darf. Die Fahrstrasse ist für Kursschiffe, die sich nähern, freizuhalten.
1 Eingefügt durch Art. 56 Ziff. 2 der Schiffbauverordnung vom 14. März 1994, in Kraft seit 1. Mai 1994 (AS 1994 1011).
Art. 43 Verhalten gegenüber Schiffen der Überwachungsbehörden
Schiffen, die das blaue Blinklicht nach Artikel 30 Absatz 1 führen oder die Schallzeichen nach Artikel 33 Absatz 4 geben, weichen andere Schiffe aus. Nötigenfalls setzen sie ihre Geschwindigkeit herab oder halten an.
Art. 44 Ausweichpflichtige Schiffe
1 Unter Vorbehalt von Artikel 43 weichen beim Begegnen und Überholen aus:
- a.
- den Kursschiffen alle anderen Schiffe;
- b.
- den Güterschiffen alle Schiffe, ausgenommen Kursschiffe;
- c.
- den Schiffen der Berufsfischer, welche Zeichen nach Artikel 31 führen, alle Schiffe, ausgenommen Kursschiffe und Güterschiffe;
- d.
- den Segelschiffen alle Schiffe, ausgenommen Kursschiffe, Güterschiffe und Schiffe der Berufsfischer, welche Zeichen nach Artikel 31 führen;
- e.
- den Ruderbooten alle Schiffe mit Maschinenantrieb, ausgenommen Kursschiffe, Güterschiffe sowie Schiffe der Berufsfischer, welche Zeichen nach Artikel 31 führen;
- f.1
- die Drachensegelbretter allen anderen Schiffen.
2 Schleppverbände gelten als Kursschiffe, Schubverbände als Güterschiffe.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089)
Art. 45 Begegnen von Motorschiffen untereinander
1 Fahren zwei Motorschiffe, von denen keines nach Artikel 44 ausweichpflichtig ist, so auf kreuzenden Kursen, dass die Gefahr eines Zusammenstosses nicht auszuschliessen ist, weicht das Schiff aus, welches das andere an Steuerbord hat.
2 Wenn die Kurse zweier Motorschiffe entgegengesetzt oder nahezu entgegengesetzt sind und die Gefahr eines Zusammenstosses nicht auszuschliessen ist, hält jedes nach Steuerbord, damit sie Backbord an Backbord aneinander vorbeifahren können. Im Zweifel ist anzunehmen, dass eine solche Situation besteht.
3 Unter besonderen Umständen, insbesondere bei Landemanövern, kann der Schiffsführer die Vorbeifahrt Steuerbord an Steuerbord verlangen, sofern dies ohne Gefahr möglich ist. In diesem Fall sind «zwei kurze Töne» zu geben. Das andere Schiff hat in gleicher Weise zu antworten und an Steuerbord den erforderlichen Raum zu lassen.
Art. 46 Überholen von Motorschiffen untereinander
1 Jedes Motorschiff, das ein anderes überholt, weicht diesem aus, sofern es nach Artikel 44 nicht den Vorrang hat.
2 Ein Schiff gilt als überholendes Schiff, wenn es sich einem anderen von hinten so nähert, dass bei Nacht nur dessen Hecklicht erkennbar wäre. Im Zweifel ist anzunehmen, dass eine solche Situation besteht.
3 Durch eine spätere Änderung der gegenseitigen Lage wird das überholende Schiff weder zu einem kreuzenden Schiff im Sinne von Artikel 45 noch wird es von der Verpflichtung entbunden, dem überholten Schiff auszuweichen.
Art. 47 Verhalten von Segelschiffen untereinander
Nähern sich zwei Segelschiffe einander so, dass die Gefahr eines Zusammenstosses nicht auszuschliessen ist, weicht aus:
- a.
- wenn sie den Wind nicht von derselben Seite haben, das Schiff mit Wind von Backbord;
- b.
- wenn sie den Wind von derselben Seite haben, das luvwärtige Schiff.
Die Luvseite ist diejenige Seite, die dem gesetzten Grosssegel gegenüber liegt.
Art. 48 Verhalten beim Ausweichen
1 Ausweichpflichtige Schiffe lassen den anderen Schiffen den für Kurs und Manövrieren notwendigen Raum. Sie halten einen Abstand von mindestens 50 m gegenüber Kursschiffen, Schleppverbänden und Schiffen der Berufsfischer, welche Zeichen nach Artikel 31 Absatz 1 führen, und einen solchen von mindestens 200 m, wenn sie Schiffe der Berufsfischer achterlich kreuzen.
2 Soweit wie möglich halten:
- a.1
- Vergnügungsschiffe und Sportboote die Abstände nach Absatz 1 auch gegenüber Schiffen, die mit der Schleppangel fischen und das Zeichen nach Artikel 31 Absatz 2 führen;
- b.
- Güterschiffe und Schubverbände einen Abstand von mindestens 200 m, wenn sie Schiffe der Berufsfischer achterlich kreuzen.
Bei Gefahr eines Zusammenstosses gelten die Artikel 44-46 jedoch uneingeschränkt.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).
Art. 49 Verhalten gegenüber Tauchern
Gegenüber nach Artikel 32 gekennzeichneten Schiffen oder Stellen an Land halten Schiffe einen Abstand von mindestens 50 m.
Art. 50 Vermeiden von Wellenschlag
Gegenüber nach Artikel 28 gekennzeichneten Schiffen wird die Geschwindigkeit angemessen herabgesetzt und möglichst grosser Abstand gehalten.
Art. 51 Manövrierunfähige Schiffe
1 Manövrierunfähige Schiffe schwenken ein Licht oder eine rote Flagge, wenn andere Schiffe sich nähern. Sie dürfen auch das Schallzeichen «vier kurze Töne» geben.
2 Manövrierunfähigen Schiffen haben alle anderen Schiffe auszuweichen.
Art. 52 Häfen und Landestellen
1 Schiffe, die aus einem Hafen ausfahren, haben gegenüber den einfahrenden den Vorrang, sofern diese keine Kursschiffe oder Schiffe in Not sind. Kursschiffe oder Schiffe in Not haben die Einfahrt rechtzeitig durch Abgabe von «drei langen Tönen» anzukündigen.
2 Schiffe, die nicht in den Hafen einfahren wollen, dürfen den für das Ein- oder Ausfahren anderer Schiffe erforderlichen Bereich weder befahren noch sich darin aufhalten.
3 Kursschiffe, die an einer Landestelle an- oder ablegen wollen, dürfen nicht behindert werden. Es ist verboten, an Landestellen anzulegen, die mit dem Zeichen A.9 bezeichnet und durch die Zusatztafel «Ausgenommen Kursschiffe» versehen sind.
4 Von den Absätzen 2 und 3 sind Schiffe der Berufsfischer beim Fang ausgenommen, wenn die Verkehrslage dies gestattet und Kursschiffe nicht behindert werden.
Art. 53 Fahren in der Uferzone
1 Motorschiffe, ausgenommen Kursschiffe, die nach dem offiziellen Fahrplan verkehren, Schiffe der Polizei, der Zollverwaltung und der Rettungskräfte dürfen:1
- a.
- die innere Uferzone nur befahren, um an- oder abzulegen, stillzuliegen oder Engstellen zu durchfahren; sie nehmen dabei den kürzesten Weg;
- b.
- in der inneren und äusseren Uferzone nicht schneller fahren als 10 km/h.
Als innere Uferzone gilt der Gewässergürtel bis zum Abstand von 150 m vom Ufer, als äussere Uferzone derjenige ausserhalb der inneren Uferzone bis zum Abstand von 300 m vom Ufer, von Wasserpflanzenbeständen, die dem Ufer vorgelagert sind oder von Einbauten im Gewässer.
2 Absatz 1 Buchstabe a gilt nicht:
- a.
- für Schiffe mit elektrischem Antrieb;
- b.
- für Schiffe der Berufsfischer auf Fang;
- c.
- für Schiffe, die mit der Schleppangel fischen, sofern die Zustimmung der zuständigen Behörde vorliegt.2
3 Bestände von Wasserpflanzen wie Schilf, Binsen und Seerosen dürfen nicht befahren werden. In der Regel ist ein Abstand von mindestens 25 m einzuhalten.3
4 Die zuständige Behörde kann die Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h auf die innere Uferzone beschränken, wenn:
- a.
- sich die Uferzonen nähern, berühren oder überschneiden und es die Sicherheit des Verkehrs erfordert;
- b.
- dadurch, namentlich längs steil abfallendem, unbewohntem Ufer, keine Beeinträchtigungen der Schifffahrt oder andere Nachteile zu erwarten sind.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
Art. 54 Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten
1 Das Fahren mit Wasserski, Segelbrettern, Drachensegelbrettern, geschleppten aufblasbaren oder ähnlichen Geräten ist nur bei Tag und klarer Sicht gestattet, frühestens ab 08.00 Uhr und spätestens bis 21.00 Uhr.1
2 In den Uferzonen ist das Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten ausserhalb behördlich bewilligter Startgassen und gekennzeichneter, ausschliesslich diesem Zweck dienender Wasserflächen verboten.
2bis Das Fahren mit Drachensegelbrettern ausserhalb behördlich bewilligter Wasserflächen ist verboten. Wasserflächen dürfen nur dann zur Benutzung durch Drachensegelbretter freigegeben werden, wenn die Sicherheit der übrigen Seebenützer innerhalb der freigegebenen Fläche gewährleistet bleibt und die natürliche Umwelt nicht beeinträchtigt wird.2
3 Der Schiffsführer des schleppenden Schiffes muss von einer geeigneten Person begleitet sein, die das Schleppseil der Geräte und die gezogenen Personen beobachtet.3
4 Das schleppende Schiff und der Wasserskifahrer und die geschleppten Geräte haben von anderen Schiffen und von Badenden einen Abstand von mindestens 50 m zu halten. Das Schleppseil darf nicht elastisch sein und nicht leer im Wasser nachgezogen werden.4
5 Das gleichzeitige Schleppen von mehr als zwei Wasserskifahrern oder Geräten ist verboten.5
6 Das Schleppen von Fluggeräten (Flugdrachen, Drachenfallschirmen und ähnlichen Geräten) ist verboten.
7 Personen, die gezogen werden, müssen auf dem Zugschiff aufgenommen werden können. Dabei darf die im Schiffsausweis eingetragene höchstzulässige Personenzahl nicht überschritten werden.6
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).
2 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).
5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).
6 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).
Art. 55 Fahrt bei unsichtigem Wetter
1 Schiffe, welche die vorgeschriebenen Sicht- und Schallzeichen nicht geben können und nicht über Kompass oder Radar verfügen, dürfen bei unsichtigem Wetter (z. B. Nebel, Schneetreiben) nicht ausfahren. Befinden sie sich beim Eintreten unsichtigen Wetters auf dem Gewässer, haben sie so rasch es die Umstände erlauben einen Hafen oder die Nähe des Ufers aufzusuchen.
2 Schiffe ohne Radar sowie Vergnügungsschiffe und Sportboote mit Radar setzen ihre Geschwindigkeit der verminderten Sicht entsprechend herab. Wenn es die Umstände gebieten, hat jedes Schiff anzuhalten.1
3 Bei Schiffen und Verbänden, auf denen die Entfernung zwischen Steuerstand und Bug mehr als 15 m beträgt, ist ein Ausguck aufzustellen. Er muss sich in Sicht- oder Hörweite des Schiffsführers befinden oder durch eine Meldeeinrichtung mit ihm verbunden sein.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).
Art. 561 Schallzeichen während der Fahrt bei unsichtigem Wetter
Bei unsichtigem Wetter geben Kursschiffe die Schallzeichen «zwei lange Töne», andere Schiffe «einen langen Ton». Diese Schallzeichen sind mindestens einmal in der Minute zu wiederholen.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
Art. 57 Verwendung von Radar
1 Radar darf als Navigationshilfe verwendet werden, wenn der Radarbeobachter mit der Bedienung des Gerätes sowie der Auswertung der Radarinformationen vertraut ist.
2 Bei Verwendung von Radar kann auf den Ausguck nach Artikel 55 Absatz 3 verzichtet werden.
Art. 58 Schiffe in Not
Ein in Not befindliches Schiff kann Hilfe herbeirufen durch:
- a.
- kreisförmiges Schwenken einer roten Flagge, eines Lichtes oder eines sonstigen geeigneten Gegenstandes;
- b.
- Abfeuern rotbrennender Raketen oder Zeigen sonstiger roter Leuchtsignale;
- c.
- Abgabe einer Folge langer Töne;
- d.
- das Morsezeichen . . . - - -. . . (SOS) mit akustischen oder optischen Mitteln;
- e.
- Glockenschläge;
- f.
- langsames und wiederholtes Heben und Senken der nach beiden Seiten ausgestreckten Arme.
Art. 59 Stillliegen
1 Liegeplätze sind so zu wählen, dass die Schifffahrt nicht behindert wird. Es ist verboten, im Bereich von Wasserpflanzen wie Schilf, Binsen und Seerosen stillzuliegen. In der Regel ist ein Abstand von mindestens 25 m einzuhalten.1
2 Stillliegende Schiffe sind sicher zu verankern oder festzumachen, wobei der Wellenschlag und die Sogwirkung fahrender Schiffe zu berücksichtigen sind. Sie müssen den Wasserstandsschwankungen folgen können.
3 In der Nähe von bezeichneten Geräten der Berufsfischer ist das Ankern verboten.
4 Ausserhalb bewilligter Liegeplätze dürfen Schiffe länger als 24 Stunden nur verankert oder festgemacht werden, wenn sich jemand an Bord befindet. Dies gilt nicht für schwimmende Geräte.2
27 Besondere Bestimmungen für Flüsse und Kanäle
Art. 601 Geltungsbereich
Dieser Abschnitt gilt auf schiffbaren Flüssen und Kanälen sowie auf ihnen von der zuständigen Behörde gleichgestellten und entsprechend gekennzeichneten Gewässerabschnitten.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
Art. 61 Begriffsbestimmung
In diesem Abschnitt bedeutet «zu Berg» die Richtung zur Quelle, «zu Tal» die entgegengesetzte Richtung.
Art. 62 Ausgenommene Bestimmungen
Auf Flüssen und Kanälen gelten die Artikel 44 (Ausweichpflichtige Schiffe), 45 Absatz 1 (Begegnen), 46 (Überholen), 47 (Verhalten von Segelschiffen untereinander), 52 Absatz 1 (Häfen) sowie 53 Absätze 1 und 2 (Fahren in der Uferzone) nicht.
Art. 63 Begegnungen und Überholen
1 Schiffe dürfen nur dann begegnen oder überholen, wenn das Fahrwasser hinreichend Raum für die gefahrlose Vorbeifahrt gewährt.
2 Beim Begegnen hat jedes Schiff nach Steuerbord auszuweichen. Ist dies nicht möglich, kann unter rechtzeitiger Abgabe von «zwei kurzen Tönen» Ausweichen nach Backbord verlangt werden. Das andere Schiff hat in gleicher Weise zu antworten und an Steuerbord den erforderlichen Raum zu lassen.
3 Gegenüber Schiffen, die am Rand des Fahrwassers zu Berg «stacheln», weichen andere Schiffe ungeachtet von Absatz 2 aus.
4 Segelschiffe dürfen nur dann gegen den Wind aufkreuzen, wenn andere Schiffe nicht behindert werden.
5 Fehlt beim Begegnen der Raum zur gefahrlosen Vorbeifahrt, hat das zu Berg fahrende Schiff die Vorbeifahrt des zu Tal fahrenden unterhalb der Engstelle abzuwarten. Ist das Begegnen in einer Engstelle unvermeidbar, haben die Schiffsführer alle Massnahmen zu treffen, die Gefahren ausschliessen oder verringern.
Art. 64 Durchfahrt unter Brücken
1 In unmittelbarer Nähe von Brücken und unter Brücken ist das Begegnen und Überholen verboten. Besteht die Gefahr des Zusammentreffens im Bereich einer Brücke, so hat das zu Berg fahrende Schiff die Vorbeifahrt des zu Tal fahrenden unterhalb der Brücke abzuwarten. Wenn es die Sicherheit des Verkehrs erfordert, ist die Annäherung an die Brücke rechtzeitig durch «einen langen Ton» anzukündigen.
2 Das Begegnen im Bereich einer Brücke ist erlaubt, wenn das Fahrwasser hinreichend Raum bietet oder wenn getrennte Durchfahrten bestehen.
Art. 65 Durchfahren von Schleusen und Kahnrampen
Die Schiffsführer haben die Anweisungen zu befolgen, die ihnen vom Bedienungspersonal der Schleusen oder Kahnrampen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit des Verkehrs erteilt werden.
Art. 661 Vorrang der Kursschiffe
Kursschiffe haben abweichend von den Artikeln 63 Absätze 3 und 5 sowie 64 Absatz 1 immer Vorrang.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
Art. 67 Überqueren
1 Schiffe, ausgenommen Ruderboote, die überqueren, haben den zu Tal und den zu Berg fahrenden Schiffen auszuweichen.
2 Von Fahrgastschiffen, Güterschiffen und Verbänden, die zu Tal fahren, ist mindestens 200 m, von solchen, die zu Berg fahren, mindestens 100 m Abstand zu halten.
Art. 68 Wenden
Schiffe dürfen nur wenden, wenn der Verkehr dies ohne Gefahr zulässt und andere Schiffe nicht gezwungen werden, unvermittelt ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern.
Art. 69 Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten
Das Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten ist ausschliesslich auf Strecken gestattet, die an beiden Ufern mit Tafeln E.5 bezeichnet sind.
Art. 70 Verbotenes Stillliegen
Das Stillliegen ist in Fahrwasserengen, in den Fahrrinnen und im Bereich von Brücken verboten.
Art. 71 Sichtzeichen schwimmender Geräte, von Schiffen bei der Arbeit und festgefahrener oder gesunkener Schiffe
1 Schwimmende Geräte und Schiffe, von denen aus im Gewässer gearbeitet wird, sowie festgefahrene oder gesunkene Schiffe führen:
- a.
- bei Nacht
- 1.
- nach der Seite oder den Seiten, wo vorbeigefahren werden kann, ein rotes gewöhnliches und etwa 1 m darunter ein weisses gewöhnliches Licht;
- 2.
- nach der Seite oder den Seiten, wo nicht vorbeigefahren werden kann, ein rotes gewöhnliches Licht in gleicher Höhe wie dasjenige auf der andern Seite;
- b.
- bei Tag
- 1.
- nach der Seite oder den Seiten, wo vorbeigefahren werden kann, eine Flagge, deren obere Hälfte rot und deren untere Hälfte weiss ist, oder zwei Flaggen übereinander, die obere rot, die untere weiss;
- 2.
- nach der Seite oder den Seiten, wo nicht vorbeigefahren werden kann, eine rote Flagge in gleicher Höhe wie die rot-weisse oder rote Flagge auf der anderen Seite.
2 Die Zeichen sind so hoch zu setzen, dass sie von allen Seiten sichtbar sind. Liegt ein gesunkenes Schiff so, dass die Zeichen nicht auf ihm angebracht werden können, so müssen sie in anderer geeigneter Weise gesetzt werden.
28 Zusätzliche Bestimmungen
281 Bewilligungspflichtige Veranstaltungen und Transporte
Art. 72 Nautische Veranstaltungen
1 Wettfahrten, Festlichkeiten auf dem Wasser und sonstige Veranstaltungen, die zu Ansammlungen von Schiffen oder zu Verkehrsbehinderungen führen können, bedürfen der Bewilligung der zuständigen Behörde.
2 Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn:
- a.1
- keine wesentliche Beeinträchtigung der Schifffahrt, des Wassers, der Fischerei oder der Umwelt zu erwarten ist oder diese durch Auflagen oder Bedingungen verhindert werden kann und die Sicherheit der beteiligten Personen gewährleistet ist;
- b.
- die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung abgeschlossen ist.
3 Bei der Bewilligung von nautischen Veranstaltungen kann die zuständige Behörde Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung zulassen, wenn die Sicherheit der Schifffahrt nicht beeinträchtigt wird.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).
Art. 73 Sondertransporte
Transporte mit Schiffen oder Verbänden, welche die Verkehrsvorschriften nicht einhalten können, sowie von schwimmenden Anlagen und von Schiffen oder Schwimmkörpern ohne Schiffsausweis bedürfen der Bewilligung der zuständigen Behörde.
Art. 74 Personentransport mit Güterschiffen
1 Für die Beförderung von Personen mit Güterschiffen ist eine Bewilligung der zuständigen Behörde erforderlich.
2 Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn:
- a.
- die bundesrechtlichen Bestimmungen über den gewerbsmässigen Personentransport nicht verletzt werden;
- b.
- die für die Sicherheit der Personen notwendigen Bedingungen erfüllt sind;
- c.
- die Bestimmungen des Gewässerschutzes eingehalten werden können;
- d.
- die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde;
- e.1
- der Schiffsführer im Besitz des Führerausweises der Kategorie B ist. Der Ausweis muss diejenige Unterkategorie beinhalten, die zur Führung der auf dem betreffenden Güterschiff beantragten Personenzahl erforderlich ist.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991 (AS 1992 219). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).
Art. 751 Transport wassergefährdender Güter
1 Der Transport wassergefährdender Güter ist verboten. Als wassergefährdend gelten Güter, die:
- a.
- als gefährliche Güter gemäss RID2 gelten; oder
- b.
- schädliche Veränderungen der physikalischen oder chemischen Beschaffenheit des Wassers bewirken oder die darin vorkommenden Lebewesen schädigen können, insbesondere flüssige Brenn- und Treibstoffe sowie flüssige, feste und gasförmige Chemikalien.
2 Von diesem Verbot ausgenommen sind folgende Transporte auf:
- a.
- Schiffen: Beförderung begrenzter Mengen nach Kapitel 7.6 RID in Räumen, die Fahrgästen nicht zugänglich sind, oder als Handgepäck beziehungsweise Reisegepäck nach Kapitel 7.7 RID;
- b.
- Fähren: Beförderung von Motorfahrzeugen und ihren Anhängern oder anderen Transportmitteln, die der Verordnung vom 29. November 20023 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse entsprechen, auf den Fährstrecken:
- 1.
- Horgen-Meilen,
- 2.
- Beckenried-Gersau.
3 Für Schifffahrtsunternehmen, die wassergefährdende Güter transportieren, gelten die Kapitel 1.3 und 1.4 RID sinngemäss.
4 Für die Beförderung wassergefährdender Güter auf Fähren ist Teil 4 RID über die Verwendung von Verpackungen und Tanks zu beachten.
1 Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. II 3 der V vom 31. Okt. 2012 über die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen und Seilbahnen, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6541).
2 Das RID (Anhang C zum Übereinkommen vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr; COTIF; SR 0.742.403.12) wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Separatdrucke mit Einschluss der Änderungen können beim Bundesamt für Bauten und Logistik, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern oder direkt bei der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF), www.otif.org bezogen werden.)
3 SR 741.621
282 Verhalten der Fischer und Taucher
Art. 76 Fischen
1 Fischnetze, Reusen und andere Fischereigeräte, welche die Schifffahrt:
- a.
- behindern können, müssen durch Schwimmkörper bezeichnet sein, deren eine Hälfte rot, deren andere Hälfte weiss ist;
- b.
- nicht behindern, dürfen nur mit Schwimmkörpern bezeichnet sein, die mit den Schifffahrtszeichen nicht verwechselt werden können.
2 Auf den Fahrlinien der Kursschiffe in der Nähe von Hafeneinfahrten und von Landestellen von Fahrgastschiffen, sowie in Engstellen des Fahrwassers dürfen Fischnetze, Reusen und andere Fischereigeräte die Schifffahrt nicht behindern.
Art. 771 Baden und Tauchen
1 Ausserhalb behördlich bewilligter und als solche gekennzeichneter Wasserflächen ist das Baden im Umkreis von 100 m um Hafeneinfahrten und Landestellen der Fahrgastschiffe verboten. Dies gilt auch für sonstige Hafeneinfahrten, wenn dadurch die Schifffahrt beeinträchtigt wird.
2 Es ist verboten, unbefugt an Schiffe in Fahrt heranzuschwimmen, sich daran festzuhalten oder sich ihnen zu nähern.
3 Sporttauchen ist verboten:
- a.
- auf den Fahrstrassen der Kursschiffe;
- b.
- in engem Fahrwasser;
- c.
- bei Hafeneinfahrten;
- d.
- in der Nähe von behördlich zugelassenen Liegeplätzen;
- e.
- im Umkreis von 100 m um behördlich bewilligte Landungsstellen der Kursschiffe.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).
3 Zulassungsbestimmungen
31 Schiffsführer
Art. 78 Allgemeines
1 Zur Führung eines Schiffes ist ein Führerausweis erforderlich, wenn:
- a.
- die Antriebsleistung 6 kW übersteigt;
- b.
- die Segelfläche nach Anhang 12 mehr als 15m2 beträgt.
2 Der Führer eines Schiffes mit Maschinenantrieb muss mindestens 14 Jahre alt sein.
311 Führerausweis
Art. 791 Ausweiskategorien
1 Der Führerausweis wird für folgende Kategorien erteilt:
Kategorie A: | Schiffe mit Maschinenantrieb, soweit sie nicht unter die Kategorien B und C fallen; |
Kategorie B: | Fahrgastschiffe; |
Kategorie C: | Güterschiffe mit Maschinenantrieb, Schubschiffe und Schlepper; |
Kategorie D: | Segelschiffe; |
Kategorie E: | Schiffe von besonderer Bauart. |
1bis Die Ausweise der Kategorie B sind in Unterkategorien aufgeteilt. Diese richten sich nach den Bestimmungen des Artikels 45 der Schiffbauverordnung vom 14. März 19942 und den dazugehörenden Ausführungsbestimmungen des Departementes.3
2 Mit einem entsprechenden Eintrag im Führerausweis berechtigt:
- a.4
- der Führerausweis der Kategorie B einschliesslich aller Unterkategorien zum Führen von Schiffen der Kategorie A. Berechtigt der Ausweis der Kategorie B zum Führen von Schiffen mit mehr als 60 Personen, so gilt er auch zum Führen von Schiffen der Kategorie C;
- b.
- der Führerausweis der Kategorie C zum Führen von Schiffen der Kategorie A.
3 Schiffsführer für den gewerbsmässigen Personentransport bis zu zwölf Fahrgästen (Eintrag Schiffsausweis) müssen, entsprechend der Antriebsart des Schiffes, über einen Führerausweis der Kategorien A, D oder E verfügen. In Zweifelsfällen legt die zuständige Behörde die erforderliche Ausweiskategorie fest.5
4 Inhaber von Führerausweisen der Kategorien A, B oder C dürfen motorisierte Segelschiffe mit mehr als 15 m2 Segelfläche führen, sofern sie nur unter Motor fahren.
5 Inhaber eines Führerausweises der Kategorie D dürfen motorisierte Segelschiffe mit mehr als 6 kW Antriebsleistung führen, sofern sie nur unter Segel fahren.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
2 SR 747.201.7
3 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).
5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).
Art. 80 Auflagen und Beschränkungen
1 Der Führerausweis kann mit Auflagen (Brillentragen usw.) verbunden werden.
2 Der Ausweis der Kategorie A kann auf Segelschiffe mit Motor, derjenige der Kategorie E auf eine bestimmte Schiffsart beschränkt werden.
Art. 811 Geltungsbereich
1 Die Führerausweise der Kategorien A, C, D und E gelten auf allen für die Schifffahrt zugelassenen Gewässern. Sie gelten auch auf den Grenzgewässern, soweit in völkerrechtlichen Verträgen oder darauf beruhende Bestimmungen über die Schifffahrt auf solchen Gewässern keine strengeren Vorschriften für die Zulassung der Schiffsführer bestehen.
2 Der Führerausweis der Kategorie B gilt nur auf den Gewässern, für die der Schiffsführer geprüft wurde.
3 Der Geltungsbereich ist im Führerausweis einzutragen, wenn er eingeschränkt ist oder wenn ein völkerrechtlicher Vertrag oder darauf beruhende Vorschriften für die Berechtigung zum Führen von Schiffen auf einem bestimmten Grenzgewässer einen entsprechenden Eintrag vorschreiben.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
Art. 82 Allgemeine Voraussetzungen
1 Das Mindestalter für die Erlangung eines Führerausweises beträgt:
- a.
- 14 Jahre zur Führung von Schiffen der Kategorie D;
- b.
- 18 Jahre zur Führung von Schiffen der Kategorie A;
- c.1
- 20 Jahre zur Führung von Schiffen der Kategorie C und E.
1bis Das Mindestalter für die Erlangung eines Führerausweises der Kategorie B einschliesslich deren Unterkategorien richtet sich nach Artikel 43 der Schiffbauverordnung vom 14. März 19942 und den dazugehörenden Ausführungsbestimmungen des Departementes.3
1ter Abweichend von den Bestimmungen des Absatz 1 Buchstabe b beträgt das Mindestalter zur Erlangung eines Führerausweises zur Führung von Schiffen der Kategorie A für Angehörige von Berufsfischern zur Mithilfe im Betrieb sowie von Auszubildenden mit gültigem Lehrvertrag als Berufsfischer, Bootbauer oder Bootfachwart 16 Jahre. Die Führerausweise dürfen nur im Zusammenhang mit der Ausübung der beruflichen Tätigkeit während der Arbeitszeit verwendet werden. Dies ist von der ausstellenden Behörde im Ausweis zu vermerken.4
2 Der Bewerber um einen Führerausweis muss:
- a.
- geistig und körperlich zur Führung eines Schiffes geeignet sein, insbesondere über ausreichendes Hör- und Sehvermögen verfügen und darf nach seinem bisherigen Verhalten keine charakterlichen Mängel aufweisen, die ihn voraussichtlich nicht befähigen, die Verantwortung als Schiffsführer zu tragen;
- b.
- die vorgeschriebene Prüfung bestanden haben.
3 Bestehen Zweifel über die geistige oder körperliche Eignung, kann ein ärztliches Zeugnis verlangt werden. Für die Ausweise der Kategorien B und C sowie für alle Bewerber über 65 Jahren ist das ärztliche Zeugnis obligatorisch.
4 Die Inhaber eines Führerausweises der Kategorie B oder C haben sich bis zum vollendeten 50. Altersjahr alle fünf Jahre, vom 51. Altersjahr bis zum vollendeten 70. Altersjahr alle drei Jahre und ab dem 71. Altersjahr alle zwei Jahre durch einen Vertrauensarzt untersuchen zu lassen.5
5 Die Schiffsführer der Kategorie C müssen die medizinischen Mindestanforderungen erfüllen, die in Anhang I der Verordnung vom 27. Oktober 19766 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr für die Gruppe 2 verlangt werden.7
6 Die medizinischen Mindestanforderungen an Bewerber und Inhaber der Ausweiskategorie B einschliesslich der Unterkategorien richten sich nach den Anforderungen an Bewerber um den Führerausweis der Kategorie D1 (Motorwagen zum Personentransport mit mehr als acht, aber nicht mehr als 16 Sitzplätzen ausser dem Führersitz zum berufsmässigen Personentransport) der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr.8
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).
2 SR 747.201.7
3 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).
4 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).
5 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991 (AS 1992 219). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).
6 SR 741.51
7 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991 (AS 1992 219). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).
8 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).
Art. 831 Besondere Voraussetzungen
2 Der Bewerber um den Führerausweis der Kategorie C hat eine Fahrpraxis von 150 Tagen nachzuweisen. Ist er Inhaber eines Ausweises der Kategorie B für Schiffe mit weniger als 60 Personen, genügen zehn Tage.
3 Die Fahrpraxis muss auf einem Schiff derjenigen Kategorie geleistet worden sein, zu dessen Führung der Führerausweis berechtigen soll. Sie ist anhand eines Schiffsdienstbuches oder einer anderen Urkunde (z. B. Bestätigung des Arbeitgebers oder Schiffshalters) nachzuweisen. Als Fahrzeit wird die Zeit anerkannt, während welcher sich der Bewerber auf einem im Einsatz stehenden Fahrzeug befindet und mit den Aufgaben der Schiffsführung vertraut gemacht wird. Ein Tag wird angerechnet, wenn die Ausbildungs- bzw. Fahrzeit an Bord eines Schiffes in Betrieb an diesem Tag mindestens fünf Stunden beträgt.
4 Für die Führer von Fahrgastschiffen gelten die Bestimmungen der Schiffbauverordnung vom 14. März 19943 und die dazugehörenden Ausführungsbestimmungen des Departementes.4
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
2 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, mit Wirkung seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).
3 SR 747.201.7
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).
Art. 84 Ausfertigung
1 Der Führerausweis ist nach den Mustern in Anhang 5 auszustellen. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) legt Form und Inhalt des Führerausweises in Anhang 5 fest.1
2 Soweit nicht der Bund zuständig ist, wird der Führerausweis durch den Kanton ausgestellt, in dem der Bewerber seinen Wohnsitz hat oder sich ständig aufhält. Besteht im Wohnsitz- oder Aufenthaltskanton keine Möglichkeit zum Erhalt von Ausweisen, so ist der Standortkanton des Schiffes zuständig. Fehlt ein solcher, so wird der Ausweis von dem durch den Bewerber gewählten Kanton ausgestellt.2
3 Verlegt der Inhaber eines Führerausweises, der durch eine kantonale Behörde ausgestellt wurde, seinen Wohnsitz in einen anderen Kanton, so hat er den Ausweis innert 14 Tagen gegen einen solchen des neuen Wohnsitzkantons umzutauschen.
4 Auf Antrag stellt die zuständige Behörde für verlorene Führerausweise ein Duplikat aus, das als solches bezeichnet wird. Der Inhaber hat das Duplikat der ausstellenden Behörde unaufgefordert zurückzugeben, wenn er das Original wieder auffindet.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Juni 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 3221).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
Art. 85 Änderungen und Ergänzungen
1 Änderungen und Ergänzungen im Führerausweis dürfen nur durch die zuständige Behörde vorgenommen werden.
2 Tatsachen, die eine Änderung, Ergänzung oder den Ersatz eines Führerausweises erfordern, sind der zuständigen Behörde unter Vorlage des Ausweises innert 14 Tagen zu melden.
312 Prüfung
Art. 861 Allgemeines
1 Der Bewerber um den Führerausweis hat seine Befähigung in einer theoretischen und praktischen Prüfung nach Anhang 19 nachzuweisen. Sie wird von Experten, die von der zuständigen Behörde bestimmt werden, abgenommen.
2 Auf begründetes Gesuch hin kann die Führerprüfung mit Einwilligung der nach Artikel 84 Absatz 2 zuständigen kantonalen Behörde in einem anderen Kanton abgelegt werden.
3 Die Zulassung zur Prüfung sowie der Umfang der theoretischen und praktischen Prüfung für Ausweise der Kategorie B einschliesslich der Unterkategorien richten sich nach den Artikeln 43 und 45 der Schiffbauverordnung vom 14. März 19942 und den dazugehörenden Ausführungsbestimmungen des Departementes.3
4 Nur eine praktische Prüfung haben abzulegen:
- a.
- Inhaber von Führerausweisen der Kategorie A, B und C, die sich um den Führerausweis der Kategorie D oder E bewerben;
- b.
- Inhaber von Führerausweisen der Kategorie D, die sich um den Führerausweis der Kategorie A bewerben;
- c.
- Inhaber von Führerausweisen der Kategorie E, die sich um den Führerausweis der Kategorie A oder D bewerben.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
2 SR 747.201.7
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).
4 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001 (AS 2001 1089). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, mit Wirkung seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).
Art. 871 Theoretische Prüfung
1 An der theoretischen Prüfung wird festgestellt, ob der Bewerber die Vorschriften und Grundlagen der Schiffsführung kennt.2
2 Die theoretische Prüfung ist erneut abzulegen, wenn der Bewerber nicht innert 18 Monaten nach bestandener Theorieprüfung die praktische Prüfung ablegt. Diese Frist kann um weitere sechs Monate verlängert werden, sofern die Anmeldung vor Fristablauf erfolgt ist und die praktische Prüfung erst nachher abgelegt werden kann.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).
Art. 88 Praktische Prüfung
1 An der praktischen Prüfung wird festgestellt, ob der Bewerber ein Schiff nach den Verkehrsregeln sowie unter besonderen Umständen sicher führen kann.
2 Die praktische Prüfung ist auf einem Schiff jener Kategorie abzulegen, für die der Bewerber den Ausweis erlangen will.
3 Die praktische Prüfung der Kategorie D wird durchgeführt, wenn die Windstärke nach Beaufort mindestens 2 beträgt.1
4 Die praktische Prüfung kann erst nach bestandener theoretischer Prüfung abgelegt werden.2
Art. 89 Wiederholung der Prüfung
1 Wer die theoretische oder praktische Prüfung nicht besteht, kann sie wiederholen. Die Wiederholung erstreckt sich bei der theoretischen Prüfung auf den gesamten Stoff; bei der praktischen Prüfung kann sie auf den Teil beschränkt werden, den der Kandidat nicht bestanden hat.
2 Die praktische Prüfung kann frühestens nach Ablauf eines Monates wiederholt werden. Dies gilt nicht für militärische Schiffsführerprüfungen.1
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
313 Internationale und ausländische Dokumente
Art. 901 Ausfertigung
1 Auf Antrag wird Inhabern schweizerischer Führerausweise der Kategorien A, B, C und D ein internationales Zertifikat für die Führer von Vergnügungsschiffen nach den Mustern 1 oder 2 in Anhang 6 von der Behörde ausgefertigt, die den nationalen Ausweis abgegeben hat. Das Zertifikat gilt nicht als Ausweis auf schweizerischen Gewässern.
1bis Der Gültigkeitsbereich des internationalen Zertifikates, welches gestützt auf Führerausweise nach Absatz 1 ausgestellt wird, ist auf schiffbare Binnenwasserstrassen zu beschränken.2
2 Das in der Schweiz ausgestellte internationale Zertifikat ist solange gültig, wie der Inhaber einen gültigen schweizerischen Schiffsführerausweis vorlegen kann, höchstens aber zehn Jahre ab seiner Ausgabe.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).
2 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Juni 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 3221).
Art. 911 Anerkennung
1 Wer sich vorübergehend in der Schweiz aufhält, darf ein schweizerisches Schiff der Kategorie führen, für die er eines der folgenden Dokumente vorweisen kann:
- a.
- einen nationalen Führerausweis;
- b.
- ein internationales Zertifikat, das auf der Grundlage der Resolution Nr. 40 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa ausgestellt wurde.
2 Wer sich vorübergehend in der Schweiz aufhält, darf sein ausländisches Schiff führen, wenn aus einem der unter Absatz 1 genannten Dokumente ersichtlich ist, dass er in seinem Land dieses Schiff führen darf.
3 Die in Absatz 1 und 2 umschriebenen Rechte stehen Angehörigen solcher Staaten zu, die gegenüber Inhabern von schweizerischen Führerausweisen oder Zertifikaten Gegenrecht halten und das in Artikel 82 vorgeschriebene Mindestalter erreicht haben. Das Bundesamt für Verkehr führt eine Liste dieser Staaten.
4 Die internationalen Zertifikate müssen nach den Mustern 1 oder 2 im Anhang 6 ausgefertigt sein.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).
Art. 91a1 Erwerb des schweizerischen Führerausweises
1 Einen schweizerischen Führerausweis benötigen:
- a.
- Personen, die seit mehr als zwölf Monaten in der Schweiz Wohnsitz haben;
- b.
- Personen, die in der Schweiz immatrikulierte Schiffe der Ausweiskategorien B, C und E gewerbsmässig führen.
2 Dem Inhaber eines gültigen internationalen oder ausländischen Ausweises wird durch den Wohnsitzkanton der schweizerische Schiffsführerausweis ohne theoretische oder praktische Prüfung erteilt. Der Ausweis muss in einem Staat erworben worden sein, der in Bezug auf Ausbildung und Prüfung den schweizerischen Bestimmungen entsprechende Anforderungen stellt und der gegenüber Inhabern schweizerischer Führerausweise Gegenrecht hält.
3 Das Bundesamt für Verkehr führt eine Liste dieser Staaten. Es legt fest, welche Kategorie eines internationalen oder ausländischen Ausweises in eine entsprechende Kategorie eines schweizerischen Ausweises umgeschrieben wird und ob der Geltungsbereich einzuschränken ist.
4 Beim Erwerb des schweizerischen Ausweises muss der Antragsteller die medizinischen Voraussetzungen nach Artikel 82 erfüllen. Er muss ausserdem zum Zeitpunkt des Erwerbs des schweizerischen Ausweises das in Artikel 82 vorgeschriebene Mindestalter für die jeweilige Ausweiskategorie erreicht haben.
5 Der schweizerische Ausweis wird nur solchen Personen ausgestellt, die zum Zeitpunkt des Erwerbs des internationalen oder ausländischen Ausweises ihren Wohnsitz in dem Staat hatten, in dem die Prüfung abgelegt wurde. Im Ausland erworbene Ausweise von Personen mit Wohnsitz in der Schweiz können ebenfalls anerkannt werden, wenn der Erwerb während eines Aufenthaltes von mindestens zwölf zusammenhängenden Monaten im Ausstellerstaat erfolgte.
6 Die Behörden vermerken im internationalen oder im ausländischen Ausweis die Ungültigkeit für die Schweiz und geben ihn dem Berechtigten zurück. Der Inhalt der Ausweise wird registriert.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 (AS 1998 1476).
32 Schiffe
321 Schiffausweis
Art. 925 Ausweis kennzeichnungspflichtiger Schiffe
Kennzeichnungspflichtige Schiffe (Art. 16) sowie Schiffe eidgenössisch konzessionierter Schifffahrtsunternehmen benötigen einen Schiffsausweis.
Art. 93 Ausweisarten
1 Schiffsausweise werden ausgestellt für:
- a.
- die ordentliche Zulassung von Schiffen;
- b.1
- die Zulassung von Schiffen, für die keine Zollveranlagung durchgeführt wurde;
- c.
- die Zulassung von Schiffen von Unternehmungen des Bootbauergewerbes und des Handels mit Schiffen und Schiffsmotoren (Kollektiv-Schiffsausweis).2
2 Bei den Ausweisen für die ordentliche Zulassung und bei solchen Schiffen, für die keine Zollveranlagung durchgeführt wurde, werden unterschieden:3
- a.
- Schiffe mit Maschinenantrieb (Motorschiff, Dampfschiff usw.);
- b.
- Schiffe ohne Maschinenantrieb (Ruderboot, Peddalo, Leichter usw.);
- c.
- Segelschiffe (Segeljolle, Segeljacht mit Angabe der Klasse);
- d.
- Schwimmende Geräte (Bagger, Hebebock, Kran usw.);
- e.
- Schiffe besonderer Bauart (Luftkissenboot, Tragflügelboot, Unterseeboot usw.).
1 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 37 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
3 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 37 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).
Art. 94 Auflagen und Beschränkungen
1 Der Schiffsausweis kann mit Auflagen verbunden werden.
2 Der Ausweis kann auf bestimmte Gewässer oder Gewässerabschnitte beschränkt werden.
3 Ein Halter, der sein Schiff least, kann bei der Zulassungsstelle mit einem amtlichen Formular beantragen, dass ein Halterwechsel der Zustimmung der Leasinggesellschaft bedarf. Die Zulassungsstelle trägt diese Beschränkung im Schiffsausweis ein und bewahrt das Formular im Original oder auf andere Weise reproduzierbar auf, solange der Eintrag besteht.1
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).
Art. 95 Geltungsbereich1
1 Der Schiffsausweis gilt unter Vorbehalt von Artikel 94 Absatz 2 auf allen für die Schifffahrt zugelassenen Gewässern, einschliesslich der Grenzgewässer.2
2 Der Schiffsausweis gilt jedoch nicht:
- a.
- auf dem Bodensee, dem Untersee und dem Rhein bis Schaffhausen für Vergnügungsschiffe und Sportboote mit Motoren mit Gemischschmierung und einer Antriebsleistung von mehr als 7,4 kW;
- b.
- auf dem Rhein unterhalb der Strassenbrücke Rheinfelden bis zur Mittleren Rheinbrücke in Basel für Schiffe mit einer Wasserverdrängung von 100 m3 und mehr oder einer Länge von 20 m und mehr.3
3 Ausweise von Schiffen, für die keine Zollveranlagung durchgeführt wurde, bleiben nur so lange gültig wie die Zollbewilligung.4
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).
4 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 37 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).
Art. 96 Voraussetzungen
1 Der Schiffsausweis wird erteilt, wenn:
- a.1
- das Schiff den Bauvorschriften entspricht;
- b.
- der Haftpflichtversicherungsnachweis vorliegt;
- c.2
- der schweizerische Ursprung des Schiffes, die Verzollung oder Abgabenbefreiung nachgewiesen ist;
- d.
- das Schiff geprüft worden ist.
1bis Bei Sportbooten gilt die Konformitätserklärung nach Artikel 148j oder 148k zusammen mit der Bescheinigung über das Ergebnis der amtlichen Prüfung nach Artikel 100 Absatz 2 als Nachweis, dass die Bauvorschriften erfüllt sind.3
2 Schiffe, die nach ihrer Bau- oder Betriebsart überwiegend für Wohnzwecke bestimmt sind (z. B. Haus- oder Wohnboote), und amphibische Fahrzeuge sind nicht zugelassen.
3 Für die Zulassung von Schiffen mit bisher nicht üblichen oder neuen Antriebs- oder Bauarten trifft das Departement die notwendigen Anordnungen.4
4 Die Eidgenössische Zollverwaltung gibt den Zulassungsbehörden die Schiffsarten bekannt, für die der Nachweis der Zollveranlagung oder eine Bewilligung nicht erforderlich ist. Für die Erteilung eines Kollektiv-Schiffsausweises ist keine Bewilligung erforderlich.5
5 Wird der Zulassungsstelle ein Schiffsausweis vorgelegt, der den Eintrag nach Artikel 94 Absatz 3 enthält, so verweigert sie:
- a.
- die Annullierung des Schiffsausweises;
- b.
- die Ausstellung eines Schiffsausweises auf einen neuen Halter;
- c.
- die Löschung des Eintrags.6
6 Die Verweigerung nach Absatz 5 ist hinfällig, wenn die schriftliche Zustimmung der Leasinggesellschaft oder ein rechtskräftiges Gerichtsurteil über die Eigentumsverhältnisse vorliegt.7
7 Als Übersiedlungsgut gilt ein Schiff, welches von einer natürlichen Person, die ihren Wohnsitz im Ausland aufgibt und in die Schweiz verlegt, in die Schweiz eingeführt wird. Als Nachweis gilt die zollamtlich gestempelte Kopie der «Erklärung/Abfertigungsantrag für Übersiedlungsgut» (Formular 18.44) der Zollbehörde. Daraus muss ersichtlich sein, dass es sich um die Einfuhr eines Schiffes im Rahmen der Verlegung des Wohnsitzes vom Ausland in das schweizerische Zollgebiet handelt. Das Schiff muss von der zuziehenden Person im Ausland während mindestens sechs Monaten persönlich benutzt worden sein. Die Einfuhr des Schiffes muss in zeitlichem Zusammenhang mit der Wohnsitzverlegung stehen. Der Nachweis der Einhaltung dieser Bestimmungen ist durch den Schiffseigner zu führen.8
1 Ursprünglich Bst. c.
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).
3 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).
4 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991 (AS 1992 219). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 (AS 1998 1476).
5 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991 (AS 1992 219). Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 37 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).
6 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).
7 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).
8 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).
Art. 96a1Kollektiv-Schiffsausweis
1 Der Kollektiv-Schiffsausweis wird Personen und Unternehmungen erteilt, die:
- a.
- in ihrem Betrieb beruflich regelmässig Schiffe oder Schiffsmotoren herstellen, damit handeln, sie reparieren, umbauen oder an ihnen ähnliche Arbeiten vornehmen;
- b.
- nachweisen können, dass eine im Betrieb tätige Person die nötigen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen zum Führen nichtgeprüfter Schiffe besitzt;
- c.2
- eine Haftpflichtversicherung für Schiffe mit Kollektiv-Schiffsausweis mit einer Mindestdeckungssumme von 2 Millionen Franken je Unfallereignis für Personen- und Sachschaden abgeschlossen haben.
2 Berechtigt zum Führen von Schiffen mit Kollektiv-Schiffsausweisen sind:
- a.
- Inhaber und Angestellte des Betriebes;
- b.
- Familienangehörige des Betriebsinhabers oder Betriebsleiters, wenn sie mit demselben im gleichen Haushalt leben;
- c.3
- Experten der Zulassungsbehörde und der Typenprüfstelle.
Sie müssen im Besitze des erforderlichen Führerausweises sein.
3 Der Kollektiv-Schiffsausweis darf nur verwendet werden:
- a.
- zu Fahrten für die Behebung von Pannen und zum Abschleppen;
- b.
- zum Überführen und Erproben von Schiffen im Zusammenhang mit der Typenprüfung, den amtlichen Prüfungen und dem Schiffshandel sowie mit Reparaturen, Umbauten und anderen Arbeiten an Schiffen;
- c.4
- zu weiteren unentgeltlichen Fahrten, sofern für das Schiff die Zollveranlagung durchgeführt wurde.
4 Der Inhaber des Kollektiv-Schiffsausweises ist wie ein Halter für den betriebssicheren Zustand und die vorschriftsgemässe Ausrüstung des Schiffes verantwortlich.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 (AS 1998 1476).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).
4 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 37 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).
Art. 97 Ausfertigung
1 Der Schiffsausweis ist nach Muster 1, 2, 3 oder 4 von Anhang 7 auszustellen. Das Departement legt Form und Inhalt des Schiffsausweises in Anhang 7 fest.1
2 Soweit nicht der Bund zuständig ist, wird der Schiffsausweis durch den Kanton ausgestellt, in dem das Schiff seinen Standort hat. Der Standort ist in der Regel der behördlich bewilligte Liegeplatz. Fehlt ein solcher, so gilt der Ort, wo das Schiff vorwiegend verwendet wird. Trifft weder das eine noch das andere zu, so gilt der Ort, wo sich das Schiff üblicherweise vor und nach der Verwendung befindet.
3 Wird der Standort eines Schiffes in einen anderen Kanton verlegt oder wechselt der Eigentümer oder Halter, ist ein neuer Ausweis auszustellen.
4 Auf Antrag stellt die zuständige Behörde für verlorene Schiffsausweise ein Duplikat aus, das als solches bezeichnet wird. Der Inhaber hat das Duplikat der ausstellenden Behörde unaufgefordert zurückzugeben, wenn er das Original wieder auffindet.
5 Der Kollektiv-Schiffsausweis wird vom Kanton, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, auf das Unternehmen oder seinen verantwortlichen Leiter ausgestellt.2
6 Sind mehrere Personen Halter eines Schiffes, so haben sie gegenüber den Zulassungsbehörden eine verantwortliche Person zu bezeichnen, die im Schiffsausweis als Halter eingetragen wird.3
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
2 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
3 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).
Art. 98 Änderungen und Ergänzungen
1 Änderungen und Ergänzungen im Schiffsausweis dürfen nur durch die zuständige Behörde vorgenommen werden.
2 Tatsachen, die eine Änderung, Ergänzung oder den Ersatz eines Schiffsausweises erfordern, sind der zuständigen Behörde unter Vorlage des Ausweises innert 14 Tagen zu melden.
322 Prüfung
Art. 991 Allgemeines
1 Für die Prüfung ist das Schiff in der Regel im Wasser und in unbeladenem Zustand vorzuführen. Es muss sauber und in allen wesentlichen Teilen zugänglich sein.2
2 Die mit der Vorführung des Schiffes beauftragten Personen haben bei der Prüfung unentgeltlich die notwendige Hilfe zu leisten und das nötige Material unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
3 Die zuständige Behörde kann verlangen, dass geschlossene Räume zugänglich gemacht werden, wenn es die Sicherheit oder der Umweltschutz erfordert.
Art. 1001 Amtliche Abnahmeprüfung
1 Schiffe sind vor der erstmaligen Erteilung eines Schiffsausweises einzeln amtlich zu prüfen. Bei der Prüfung wird festgestellt, ob das Schiff den Bauvorschriften entspricht. Bei Segelschiffen ist die Segelfläche nach Anhang 12 zu ermitteln.
2 Bei Sportbooten wird im Rahmen der amtlichen Prüfung nach dem Programm in Anhang 32 geprüft, ob die Bestimmungen der Artikel 18a, 19, 24, 25, 107 Absätze 1 und 2, 108 und 109 eingehalten sind.
3 Von der einzelnen amtlichen Prüfung sind alle in der Schweiz typengeprüften Schiffe befreit.2
4 Für jedes Schiff nach Absatz 3 ist das Abnahmeprotokoll nach Anhang 33 zu erstellen. Dieses sowie die Protokolle nach Anhang 32 sind von der Behörde während 25 Jahren seit der erstmaligen Ausstellung eines Schiffsausweises im Original oder auf andere Weise reproduzierbar aufzubewahren.
5 Bei motorisierten und in der Schweiz typengeprüften Schiffen mit einer Gesamtleistung aller Antriebsmotoren von mehr als 40 kW, die nicht über ein Geräuschmessprotokoll verfügen, beschränkt sich die Prüfung auf die Geräuschemissionen nach Anhang 10.3
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).
Art. 100a1 Ausfertigung des Abnahmeprotokolls
1 Die Behörde kann die Ausfertigung des Abnahmeprotokolls für die erstmalige Erteilung eines Schiffsausweises von Sportbooten oder Vergnügungsschiffen nach Anhang 33 auf Gesuch hin an Personen oder Unternehmungen delegieren, sofern diese Inhaberin eines Kollektiv-Schiffsausweises sind und eine einwandfreie Kontrolle und Überprüfung des Sportbootes oder Vergnügungsschiffes gewährleisten können.2
2 Die ermächtigte Person oder Unternehmung hat auf dem Abnahmeprotokoll zu bestätigen, dass sie die Punkte gemäss Prüfprogramm für Sportboote oder Vergnügungsschiffe kontrolliert hat und die erforderlichen Dokumente und Protokolle vorhanden sind. Die Behörde führt Stichproben durch. Sie kann die Ermächtigung entziehen, wenn schwere oder wiederholte Mängel festgestellt werden.3
3 Elektrische Anlagen und Installationen auf Schiffen, ausgenommen auf Sportbooten, unterliegen der Kontrolle des Eidgenössischen Starkstrominspektorates.
4 Flüssiggasanlagen auf Schiffen, ausgenommen auf Sportbooten, sind durch Sachverständige im Sinne der in Anhang 17 aufgeführten Richtlinie zu prüfen.
5 Über die Kontrollen und Prüfungen nach den Absätzen 3 und 4 ist der Behörde eine Bescheinigung vorzulegen.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).
Art. 101 Periodische Prüfung
1 Bei zugelassenen Schiffen sind in regelmässigen Zeitabständen Nachprüfungen vorzunehmen. Die Fristen für die Nachprüfungen betragen:
- a.
- bei Schiffen ohne Maschinenantrieb sechs Jahre;
- b.
- bei Mietschiffen zwei Jahre;
- c.
- bei Rafts, Güterschiffen sowie bei anderen Schiffen drei Jahre.1
2 Die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen sowie für bestimmte Anlagen andere Fristen festlegen.2
3 Die Fristen für die Nachprüfung von Flüssiggasanlagen auf zugelassenen Schiffen, ausgenommen auf Fahrgastschiffen, richten sich nach den Bestimmungen der in Anhang 17 aufgeführten Richtlinie. Bei Fahrgastschiffen gelten die Ausführungsbestimmungen des Departementes zu Artikel 50 der Schiffbauverordnung vom 14. März 19943.4
4 Die Fristen für die Nachprüfung von elektrischen Anlagen auf zugelassenen Schiffen richten sich nach den eidgenössischen Vorschriften über die Stark- und Schwachstromanlagen.5
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
3 SR 747.201.7
4 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).
5 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).
Art. 1021 Sonderprüfung
Nach jeder wesentlichen Veränderung oder Instandsetzung, welche die Festigkeit des Schiffskörpers, die im Schiffsausweis angegebenen Merkmale, die Stabilität oder die Sicherheit beeinflusst, muss der Eigentümer oder Halter das Schiff vor der Wiederinverkehrsetzung erneut prüfen lassen.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
Art. 103 Prüfung von Amtes wegen
Ergeben sich Zweifel, ob ein Schiff den Vorschriften entspricht, kann die zuständige Behörde von Amtes wegen eine Prüfung anordnen.
Art. 104 Massnahmen bei Feststellung von Mängeln
Werden bei einem Schiff Mängel festgestellt, so kann die zuständige Behörde die Weiterverwendung des Schiffes beschränken oder verbieten, den Schiffsausweis zurückbehalten oder das Schiff aus dem Verkehr ziehen, bis die Beseitigung der Mängel nachgewiesen ist.
323 Ausländische Schiffe
Art. 105 Kennzeichen- und Bewilligungspflicht
1 Für Schiffe mit ausländischem Standort gilt die Kennzeichenpflicht nach Artikel 16 uneingeschränkt.
2 Zum Einsetzen oder Stationieren von Schiffen mit ausländischem Standort auf öffentlichen Gewässern ist eine Bewilligung erforderlich. Sie wird durch den Kanton erteilt, auf dessen Gebiet das ausländische Schiff nach dem Grenzübertritt erstmals eingesetzt oder stationiert wird.1
3 Die Bewilligung gilt vom Ausstellungsdatum bis zum Ende des folgenden Monats auf allen für die Schifffahrt zugelassenen Gewässern.2 vorbehalten bleiben allgemeine Beschränkungen nach kantonalem oder internationalem Recht auf bestimmten Gewässern. Die Bewilligung darf innerhalb eines Kalenderjahres nicht erneuert werden.
4 Die zuständige Behörde kann für Schiffe, die an nautischen Veranstaltungen teilnehmen, Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 gestatten.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
Art. 106 Voraussetzungen und Ausfertigung
1 Die Bewilligung für Schiffe mit ausländischem Standort wird erteilt, wenn:
- a.
- das Schiff so gebaut und ausgerüstet ist, dass die Verkehrsvorschriften befolgt werden können;
- b.1
- keine wesentlichen Gewässerverunreinigungen und Emissionen zu erwarten sind;
- c.2
- der Eigentümer oder Halter einen nationalen Führerschein, ein internationales Zertifikat für die Führung von Vergnügungsschiffen oder Sportbooten im Sinne der Bestimmungen des Artikels 91 Absatz 1 Buchstabe b vorweisen kann;
- d.3der vorgeschriebene Haftpflichtversicherungsnachweis oder eine Haftpflichtversicherungspolice mit Prämienquittung für das laufende Jahr vorliegt, welche die in der Schweiz vorgeschriebene Mindestdeckung garantiert oder besagt, dass der Eigentümer oder Halter der Behörde die Prämie für eine Kollektivversicherung entrichtet hat;
- e.4 der Eigentümer oder Halter nachweist, dass er seinen Wohnsitz im Ausland hat.
2 Die Bewilligung ist nach dem Muster 1 in Anhang 7 auszustellen.5
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).
4 Baubestimmungen
41 Gemeinsame Bestimmungen
411 Allgemeines
Art. 107 Grundsatz
1 Schiffe müssen nach den Regeln der Technik so gebaut, ausgerüstet und unterhalten sein, dass:
- a.
- die Verkehrsvorschriften eingehalten werden können;
- b.
- die Sicherheit der Personen an Bord gewährleistet ist;
- c.
- die Beschaffenheit des Wassers nicht nachteilig verändert werden kann.
2 Es dürfen nur geeignete Baustoffe verwendet werden. Die Eigenschaften neuer Stoffe, deren Eignung nicht bekannt ist, sind nachzuweisen.
3 Die zuständige Behörde kann für Schiffe besonderer Bauart (Luftkissenboot, Tragflügelboot, Unterseeboot usw.) die Klassifikation durch eine anerkannte Klassifikationsgesellschaft verlangen.1
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
Art. 107a1 Nicht anwendbare Bestimmungen
1 Die Artikel 110-120, 121 Absätze 1 und 2, 122-125, 126 Absätze 1-3 und 5-7, 127, 128 und 129 gelten nicht für Sportboote im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a Ziffer 15.2
2 Artikel 125 (elektrische Anlagen) gilt nicht für Vergnügungsschiffe mit Spannungen bis zu 24 V.
3 Artikel 132 (Mindestausrüstung) Absatz 2 gilt nicht für Vergnügungsschiffe oder Sportboote mit Maschinenantrieb bis zu einer Antriebsleistung von 30 kW sowie für Schiffe, die nur das weisse Licht nach Artikel 25 Absatz 1 führen.
5 Artikel 134 Absatz 5 gilt nicht für Vergnügungsschiffe oder Sportboote mit Maschinenantrieb bis zu einer Antriebsleistung von 30 kW.
6 Artikel 134 Absatz 5 gilt nicht für Segelschiffe bis zu 15 m2 Segelfläche und für Ruderboote, auch dann nicht, wenn sie als Sportboote im Sinne von Artikel 2 Buchstabe lbis gelten.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).
3 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, mit Wirkung seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).
Art. 108 Gewässerschutz
1 Schiffe mit Wohn-, Koch- oder sanitären Einrichtungen müssen mit Behältern zur Aufnahme von Fäkalien, Abwässern und Abfällen ausgerüstet sein, die an Land entleert werden können.
2 Die Aussenhaut eines Schiffes darf nicht zugleich als Wand von Behältern mit wassergefährdenden Stoffen dienen.
3 Unter Innenbordmotoren und anderen Aggregaten sind geeignete Auffangwannen anzubringen, wenn nicht durch andere Massnahmen sichergestellt ist, dass keine wassergefährdenden Stoffe auslaufen und ins Wasser gelangen können.
1 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
Art. 1091 Betriebsgeräusch
1 Das Betriebsgeräusch eines Schiffes darf 72 dB(A) nicht übersteigen. Die Messung erfolgt nach Anhang 10.
2 Gegen übermässige Betriebsgeräusche an Bord sind geeignete Massnahmen zu treffen.
3 Die Messung des Betriebsgeräusches entfällt in der Regel auf Schiffen, deren gesamte Leistung aller Antriebsmotoren 40 kW nicht übersteigt. Bestehen Zweifel, ob ein Schiff den Grenzwert gemäss Absatz 1 einhält, so kann die zuständige Behörde die Messung des Betriebsgeräusches nach Anhang 10 anordnen.2
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 (AS 1998 1476).
2 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Juni 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 3221).
Art. 110 Ladung
1 Die zulässige Ladung wird je nach Schiffsart aufgrund der Stabilität, des Freibordes, der Schwimmfähigkeit im Leckfall und der Platzverhältnisse bestimmt. Hat der Hersteller die zulässige Ladung bestimmt, darf diese nicht höher angesetzt werden.1
2 Das rechnerische Gewicht einer Person einschliesslich Gepäck beträgt 75 kg.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
Art. 1111 Baukennzeichen
1 An gut sichtbarer Stelle müssen angebracht sein:
| Marke und Typ oder Hersteller sowie die individuelle Schale-Nummer; |
| Marke und Typ oder Hersteller, Antriebsleistung in kW und Motorennummer. |
2 Die Schale-Nummer und die Motor-Nummer müssen unaustilgbar sein.
3 Fehlt die Angabe auf dem Motor, so muss der Hersteller oder sein Bevollmächtigter diese Antriebsleistung nachweisen.3
Art. 112 Wohn- und Aufenthaltsräume
Wohn- und Aufenthaltsräume müssen so gestaltet und bemessen sein, dass Sicherheit und Gesundheit der sie benützenden Personen gewährleistet ist. Sie müssen ausreichend belüftet sein, direkten Zugang vom Deck haben und Fenster, Bullaugen oder Oberlichter aufweisen.
412 Freibord und Stabilität
Art. 113 Freibord
1 Schiffe müssen bei voller Ladung genügend Freibord aufweisen.
2 Der Freibord wird von der Tiefladewasserlinie bis zur tiefsten Stelle der Oberkante der Schale oder, wenn diese durch Öffnungen durchbrochen ist, bis zu deren tiefstem Punkt gemessen.
Art. 114 Stabilität
1 Intakte Schiffe müssen in jedem Beladungszustand ihrem Verwendungszweck entsprechend ausreichende Stabilität aufweisen.
2 In besonderen Fällen können Nachweise über die Stabilität verlangt werden.
413 Schiffskörper
Art. 115 Grundsatz
Der Schiffskörper muss so gebaut sein, dass er den Beanspruchungen genügt, denen er unter normalen Bedingungen ausgesetzt sein kann. Gegen Erschütterungen sind geeignete Massnahmen zu treffen.
Art. 116 Bullaugen und Anschlüsse an die Schale
1 Die Rahmen von Bullaugen müssen dicht auf die Schale befestigt sein.
2 Unter der Tiefladewasserlinie angeschlossene Leitungen müssen mit gut zugänglichen und möglichst direkt an der Schale angebrachten Abschlusshahnen versehen sein. Davon sind ausgenommen:
- a.
- besonders starke Abgasleitungen und Ablaufleitungen von selbstlenzenden Plichten;
- b.
- Kühlwasserleitungen über Z-Antrieb.1
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
Art. 117 Schotte
Ist die Schwimmfähigkeit im Leckfall vorgeschrieben und soll sie durch Schotten gewährleistet werden, so müssen diese vollkommen wasserdicht sein.1 Mannlöcher und Durchführungen von Steuerleitungen, Wellenleitungen, elektrischen Kabeln usw. sind dicht abzuschliessen.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
Art. 118 Notausgänge
Soweit es die Sicherheit der Personen an Bord erfordert, sind Notausgänge anzubringen durch die ein unbehinderter Ausstieg gewährleistet ist. Sie müssen eine Mindestgrösse von 50 x 40 cm haben.
Art. 1191 Fussböden und Verkleidungen
1 Fussböden, die nicht Teil von wasserdichten Kammern sind, müssen so beschaffen sein, dass der Zutritt zu den wesentlichen Schalenteilen möglich ist.
2 Verkleidungen müssen abnehmbar sein.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
Art. 120 Lenzanlagen und Lenzgeräte
1 Die Schiffe müssen mit ausreichenden Lenzanlagen oder Lenzgeräten ausgerüstet sein. Pumpen müssen selbstansaugend sein.
2 Auf Schiffen mit wasserdichten Schotten müssen die einzelnen Räume gelenzt werden können. Ausgenommen sind Räume von untergeordneter Bedeutung sowie Luftkästen und dergleichen.1
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
414 Maschinenanlagen
Art. 1211 Allgemeines
1 Die Leistung von Antriebsmotoren muss so bemessen sein, dass die Manövrierfähigkeit der Schiffe und Verbände unter normalen Verhältnissen gewährleistet ist. Zusätzlich gelten folgende Bestimmungen:
- a.
- Schiffe, die auf Flüssen verkehren und nicht aufdrehen können, müssen in der Lage sein, Bug zu Tal anzuhalten;
- b.
- Schiffe mit Motoren über 6 kW müssen rückwärts fahren können;
- c.
- auf Vergnügungsschiffen mit Fernsteuerung müssen die Motoren vom Steuerstand aus bedienbar sein; für Motoren bis 6 kW genügt eine Abstellvorrichtung im Steuerstand.
2 Innenbordmotoren, welche nicht in einem Maschinenraum aufgestellt sind, müssen zweckmässig abgedeckt und gut belüftet sein. Für Motoren mit leichtflüchtigem Brennstoff, die sich unter Deck oder in geschlossenen Motorenkasten befinden, ist eine explosionsgeschützte Ventilationsanlage vorzusehen.
3 Motoren mit Gemischschmierung dürfen nur dann verwendet werden, wenn der Brennstoff nicht mehr als 2 Volumen-Prozent Öl enthält (Mischverhältnis 1:50) und wenn keine Kondensate aus dem Kurbelwellengehäuse ins Wasser gelangen können.
4 Verbrennungsmotoren, die für den Schiffsantrieb verwendet werden, sowie ihre Auspuffanlagen müssen so gebaut und unterhalten sein, dass sie die Vorschriften der Verordnung vom 13. Dezember 19932 über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern erfüllen.3
5 Schiffe nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben b, c und d sowie Schlauch- und ähnliche Vergnügungs- und Badegeräte dürfen nicht mit einem Motor ausgerüstet sein.4
Art. 122 Abgasleitungen
Die Abgasleitungen müssen gasdicht ausgeführt und so verlegt, wenn nötig auch so isoliert oder gekühlt sein, dass Brandgefahr und Gesundheitsschädigungen ausgeschlossen sind.
Art. 1231 Brennstoffanlagen
1 Brennstoffanlagen müssen aus geeignetem Material hergestellt sein.
2 Brennstofftanks müssen freistehend, sicher befestigt und, wenn nötig, mit Schwallwänden versehen sein. Die Anschlüsse an Brennstofftanks müssen zugänglich sein.2
3 Eingebaute Tanks müssen Entlüftungsleitungen haben.3 Die Durchführungen durch den Schiffskörper müssen wasserdicht sein.
3quater Die Füll- und Entlüftungsleitungen von Tankanlagen müssen so ausgeführt und im Schiff verlegt sein, dass es bei bestimmungsgemässer Verwendung des Schiffes nicht zum Austritt von Brennstoff kommen kann.6
4 Zu den Motoren führende Leitungen müssen an gut zugänglicher Stelle mit einem Absperrventil oder Hahnen versehen sein.
5 Räume und Kästen, in denen sich Brennstofftanks befinden, sind wirksam zu belüften.7
6 Bei Anlagen für leichtflüchtige Brennstoffe gilt zusätzlich:
- a.
- Brennstofftanks, die in der Nähe von Motoren aufgestellt sind, müssen durch Wände aus schwer entflammbarem Material geschützt werden;
- b.
- die Füllleitungen müssen an Deck oder ausserbord geführt werden;
- c.
- die Entlüftungsleitungen an Deck oder ausserbord sind so hoch wie möglich zu führen und mit einem Flammenschutz zu versehen;
- d.
- die Leitungen müssen oben an die Behälter angeschlossen werden;
- e.
- Absperrventile nach Absatz 4 müssen ausserhalb des Motorenraumes angebracht sein oder von ausserhalb des Motorenraums bedient werden können. Zulässig sind die Betätigung von Hand oder über einen Schalter sowie die automatische Betätigung oder die elektromagnetische Betätigung über die Zündung.
7 Die Verwendung von Zapfhähnen, die mit einem Gasrückführsystem ausgerüstet sind, muss möglich sein.8
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 (AS 1998 1476).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 (AS 1998 1476).
4 Eingefügt durch Ziff. 16.2 der V vom 13. Dez. 1993 über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (AS 1993 3333). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, mit Wirkung seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).
5 Eingefügt durch Ziff. 16.2 der V vom 13. Dez. 1993 über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (AS 1993 3333). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, mit Wirkung seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).
6 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 (AS 1998 1476).
7 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 (AS 1998 1476).
8 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 (AS 1998 1476).
Art. 124 Druckluftanlagen
Für Druckluftanlagen finden die eidgenössischen Vorschriften betreffend Aufstellung und Betrieb von Druckluftbehältern sinngemäss Anwendung.
415 Elektrische Anlagen
Art. 125 Anwendbare Vorschriften
Erstellung, Betrieb und Unterhalt der elektrischen Anlagen richten sich nach den eidgenössischen Vorschriften über die Schwach- und Starkstromanlagen.
Art. 126 Besondere Bestimmungen
1 Für elektrische Anlagen von Schiffen darf nur für den Schiffsbetrieb geeignetes Material verwendet werden; es muss klima-, wärme- und feuchtigkeitsbeständig sowie schwer entzündbar sein.
2 Die zulässige Spannung beträgt für:
- a.
- Beleuchtung und Heizung 250 V;
- b.
- Kraftanlagen 500 V.
Für Sonderanlagen sind unter Beachtung der erforderlichen Schutzmassnahmen höhere Spannungen zulässig.
3 Können Ströme auftreten, welche die Schaltleistung einer Anlage übersteigen, so ist durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass der Betrieb der für den nautischen Dienst wichtigen Stromverbraucher gewährleistet ist.
4 Die Navigationslichter müssen an einen eigenen Stromkreis angeschlossen sein und vom Steuerstand aus bedient werden können.
5 Elektrische Leiter und Ausrüstungsteile müssen, ausgenommen auf Vergnügungsschiffen, so verlegt sein, dass die magnetische Beeinflussung des Kompasses weniger als 0,5° beträgt.
6 Akkumulatoren müssen seefest und gegen Beschädigungen geschützt so aufgestellt sein, dass keine Elektrolytflüssigkeit in die Schale fliessen kann. Akkumulatorenräume und -kasten müssen wirksam durchlüftet werden können.
7 Landanschlusskabel müssen biegsam, lang genug und gut isoliert sein. Durch geeignete Massnahmen ist sicherzustellen, dass ihre Anschlüsse nicht auf Zug beansprucht werden. Der Schiffskörper ist bei einer Anschlussspannung von über 50 V wirksam zu erden. Auf der Hauptschalttafel muss angezeigt sein, ob der Landanschluss unter Spannung steht.
416 Ruder- und Steueranlagen
Art. 127 Steuereinrichtungen
1 Jedes Schiff muss mit einer zuverlässigen Steuereinrichtung versehen und genügend manövrierfähig sein. Ausgenommen sind Schiffe, die durch andere Schiffe manövriert werden.
2 Die Ruderausschläge sind nach Massgabe der Betriebssicherheit zu begrenzen.
Art. 128 Steuerstände
1 Steuerstände müssen so angeordnet sein, dass sie ein sicheres Führen des Schiffes gewährleisten und dass das Fahrwasser und die zum An- und Ablegen nötigen Einrichtungen ausreichend überblickt werden können.
2 Der Eigengeräuschpegel der Schiffe, ausgenommen der Vergnügungsschiffe, darf am Steuerstand in Kopfhöhe des Rudergängers bei normalen Betriebsbedingungen 70 dB (A) nicht übersteigen.
417 Flüssiggasanlagen
Art. 1291 Andwendbare Vorschriften
Erstellung, Betrieb und Unterhalt von Flüssiggasanlagen auf Schiffen müssen dem Anhang 17 entsprechen.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
Art. 1301
1 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, mit Wirkung seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
418 Ausrüstung
Art. 131 Grundsatz
1 Schiffe müssen ihrer Grösse und ihrem Verwendungszweck entsprechend ausgerüstet sein.
2 Die vorgeschriebenen Ausrüstungsgegenstände müssen stets in gebrauchsfähigem Zustand und an geeigneter Stelle untergebracht sein.
Art. 132 Mindestausrüstung
1 Kennzeichnungspflichtige Schiffe müssen mindestens mit den in Anhang 15 aufgeführten Gegenständen ausgerüstet sein.1
2 Die in den Artikeln 24, 25, 27 und 30 vorgeschriebenen Lichter müssen fest angebracht sein.
3 Die in Artikel 33 verlangten mechanisch oder elektrisch betriebenen Schallgeräte müssen so angebracht sein, dass sich der Schall möglichst frei ausbreiten kann. Sie müssen in 1 m Entfernung vor der Mitte der Schallöffnung einen zwischen 120 und 130 db (A) liegenden Schallpegel erzeugen.
4 Das Tauwerk und das Ankergeschirr müssen ausreichende Haltekraft aufweisen.2
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
3 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, mit Wirkung seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
Art. 1331
Das Bundesamt für Verkehr bezeichnet die Radargeräte, die auf Schiffen eingesetzt werden dürfen. Die Radargeräte müssen den fernmelderechtlichen Vorschriften entsprechen und sind nach diesen zu betreiben.
1 Aufgehoben durch Ziff. II 51 der V vom 1. Dez. 1997 (AS 1997 2779). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 (AS 1998 1476).
Art. 134 Rettungsgeräte
1 Als Rettungsgeräte werden Einzel- und Sammelrettungsmittel anerkannt. Als Einzelrettungsmittel gelten Rettungswesten mit Kragen und Rettungsringe. Rettungsinseln für den Einstieg und Rettungsboote gelten als Sammelrettungsmittel.1
2 Einzelgeräte, ausgenommen für Personen auf Rafts, müssen mindestens 75 N Auftrieb haben.2
2bis Aufblasbare Rettungswesten werden anerkannt, wenn der Aufblasvorgang automatisch oder von Hand ausgelöst wird.3
3 Die Anforderungen an Rettungsinseln für den Einstieg und an Rettungsboote richten sich nach der Schiffbauverordnung vom 14. März 19944 und den dazu gehörenden Ausführungsbestimmungen des Departementes. Beiboote gelten nicht als Rettungsboote.5
4 Auf Schiffen muss für jede an Bord befindliche Person ein Einzelrettungsmittel oder ein Platz in einem Sammelrettungsmittel vorhanden sein.6
4bis Die Bestimmung von Absatz 4 gilt nicht:
- a.
- für Ruderboote (Art. 2 Bst. a Ziff. 11) und wettkampftaugliche Wassersportgeräte (Art. 134a Abs. 1), die auf Seen in der inneren oder äusseren Uferzone verkehren;
- b.
- für Fahrgastschiffe. Der Bestand und die Zusammensetzung der Rettungsmittel auf Fahrgastschiffen richten sich nach den Bestimmungen der Schiffbauverordnung vom 14. März 19947.8
5 Zusätzlich zu den in Absatz 4 genannten Rettungsgeräten müssen, ausser auf Rafts, mindestens ein geeignetes Rettungswurfgerät mit 75 N Auftrieb und eine Wurfleine von 10 m Länge vorhanden sein.9
6 Der Auftrieb der Rettungswesten für Kinder unter zwölf Jahren ist nicht vorgeschrieben. Es dürfen jedoch nur passende Rettungswesten mit Kragen verwendet werden.10
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 (AS 1998 1476).
3 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991 (AS 1992 219). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).
4 SR 747.201.7
5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).
6 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Juni 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 3221).
7 SR 747.201.7
8 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Juni 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 3221).
9 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 (AS 1998 1476).
10 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001 (AS 2001 1089). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).
11 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001 (AS 2001 1089). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, mit Wirkung seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).
Art. 134a1 Rettungsmittel für wettkampftaugliche Wassersportgeräte
1 Abweichend von den Bestimmungen des Artikels 134 ist auf wettkampftauglichen Wassersportgeräten, welche auf Flüssen oder auf Seen ausserhalb der inneren und der äusseren Uferzone verkehren, das Mitführen von Schwimmhilfen zulässig. Als wettkampftaugliche Wassersportgeräte gelten Drachensegel- und Segelbretter, Rennruderboote, wettkampftaugliche Kajaks, Kanus und dergleichen sowie Segelschiffe, die nicht über ausreichenden spritzwasser- oder wetterdicht verschliessbaren Stauraum zur Mitführung von Rettungsgeräten im Sinne von Artikel 134 verfügen.2
2 Die Schwimmhilfe hat der Grösse der sie tragenden Person zu entsprechen.
3 Als Schwimmhilfen gelten Rettungswesten, die der Norm SN EN 393:1994 in der Fassung vom November 19933 entsprechen.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Juni 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 3221).
3 Die Norm SN EN 393:1994 - resp. die heute gültige Fassung SN EN ISO 12402-5 - kann bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung, Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur, www.snv.ch.
42 Besondere Bestimmungen für Vergnügungsschiffe
Art. 1351
1 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, mit Wirkung seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).
Art. 1361 Freibord
1 Der Freibord (F) der Vergnügungsschiffe muss mindestens betragen:
- a.
- für Schiffe mit Maschinenantrieb, ausgenommen Segelschiffe und Schlauchboote, mit einer Antriebsleistung
| 30 cm, |
| 35 cm, |
| 40 cm; |
| 25 cm. |
2 Abweichend von Artikel 113 Absatz 2 wird der Freibord nach Absatz 1 bei Schiffen mit teilweise festem Deck auf dem Schandeck oder Waschbord auf höchstens 20 cm Abstand von Aussenkante der festen Scheuerleiste oder, falls eine solche fehlt, von Aussenkante Schale gemessen.
3 Der Freibord am Spiegel (f) sowie an Öffnungen in der Schale im hinteren Drittel des Schiffes muss mindestens 80 Prozent der vorgeschriebenen Freibordhöhe nach Absatz 1 betragen.
4 Bei Schiffen mit festem, durchgehendem Deck oder geschlossenen und wasserdichten Schwimmkörpern, ausgenommen Schlauchboote, wird ein geringerer Freibord zugelassen, wenn die Stabilität ausreichend ist.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
Art. 1371 Stabilität
1 Bei einseitiger Belastung darf bei:
- a.
- Vergnügungsschiffen, ausgenommen Segelschiffen, die Krängung 30° nicht überschreiten;
- b.
- offenen Ruderbooten und Schiffen mit Maschinenantrieb kein Wasser ins Schiffsinnere gelangen;
- c.
- Schiffen nach Buchstabe b, die teilweise ein festes Deck haben, dieses höchstens über eine Breite von 20 cm eintauchen;
- d.
- Schiffen nach Buchstabe b mit mehreren dichten Schwimmkörpern die Oberkante des oder der Schwimmkörper an deren tiefstem Punkt nicht eintauchen;
- e.
- Ruderbooten mit festem, durchgehendem Deck die Deckkante am tiefsten Punkt nicht eintauchen.
2 Bei der Prüfung ist an Deck oder auf dem Dollbord eine Last (P) so angebracht, dass ihr Abstand von der Mittellängsebene vierzig Prozent der grössten Breite beträgt und sich das Schiff nicht vertrimmt. Die Last beträgt:
- a.
- 18 kg je zulässige Person, höchstens aber 90 kg auf Schiffen nach Absatz 1 Buchstaben b und c, 90 kg auf solchen Schiffen mit Kabine und Zugang zum Vorschiff über das Dollbord;
- b.
- 90 Prozent des Gesamtgewichtes der zulässigen Personenzahl auf Schiffen nach Absatz 1 Buchstaben d und e.
3 Schiffe nach Absatz 1 Buchstaben d und e müssen so gebaut sein, dass überkommendes Wasser frei abfliessen kann.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
Art. 1381 Schwimmfähigkeit
1 In voll ausgerüstetem, unbeschädigtem und vollgelaufenem Zustand müssen schwimmfähig bleiben:
- a.
- Segeljollen mit einer Segelfläche bis zu 15 m2;
- b.
- Schiffe, mit Maschinenantrieb mit einer Antriebsleistung bis zu 6 kW, die vermietet werden;
- c.
- Ruderboote, die vermietet werden;
- d.2
- Schiffe, für den gewerbsmässigen Transport von höchstens zwölf Fahrgästen.
2 Der Restauftrieb muss je zugelassene Person mindestens 15 kg betragen.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
2 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).
Art. 138a1 Platzverhältnisse und Personenzahl
Die zulässige Personenzahl von Vergnügungsschiffen mit nur einem Schiffsrumpf wird nach Anhang 18 bestimmt.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
Art. 139 Antriebsleistung
Die zulässige Antriebsleistung von Vergnügungsschiffen mit einer Länge bis zu 6,50 m richtet sich nach Anhang 11, darf jedoch keinesfalls die vom Hersteller des Schiffes angegebene Leistung übersteigen.
Art. 140 Steuereinrichtungen
1 Vergnügungsschiffe mit Aussenbordmotoren müssen mit einer Fernsteuerung ausgerüstet sein, wenn die Antriebsleistung 30 kW übersteigt oder wenn es die Betriebssicherheit erfordert.
1 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, mit Wirkung seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
Art. 140a1Manövrierfähigkeit der Segelschiffe
Die Manövrierfähigkeit eines Segelschiffes ist genügend, wenn für seine Rückkehr an den Ausgangspunkt neben den Segeln grundsätzlich keine anderen Fortbewegungsmittel benötigt werden.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
Art. 140b1 Zug- und Steuerleinen für Drachensegelbretter
Die Länge der Zug- und Steuerleinen für Drachensegelbretter darf höchstens 25 m betragen.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).
Art. 1411
1 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, mit Wirkung seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).
43 Besondere Bestimmungen für Güterschiffe und schwimmende Geräte
Art. 1421
1 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, mit Wirkung seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
Art. 143 Einsenkungsmarken
1 Güterschiffe müssen auf beiden Seiten je in einem Abstand von etwa einem Sechstel der Länge vom Bug und vom Heck Einsenkungsmarken tragen.1
2 Die Einsenkungsmarken sind nach Anhang 13 zu gestalten. Sie sind unaustilgbar hell auf dunklem Grund oder dunkel auf hellem Grund so anzubringen, dass ihre Unterkante der tiefsten Einsenkung entspricht.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
Art. 143a1 Stabilität von Güterschiffen
1 Für Güterschiffe, die ihre Ladung überwiegend an Deck führen sowie für solche, bei denen auf Grund der Bauweise oder der Anordnung der Ladung ungünstige Stabilitätseigenschaften zu erwarten sind, ist ein rechnerischer Nachweis der ausreichenden Stabilität zu erbringen. In Zweifelsfällen entscheidet die zuständige Behörde, ob ein Nachweis vorzulegen ist.
2 Der Nachweis gilt als erbracht, wenn der Krängungswinkel des betriebsbereiten, beladenen Schiffes unter Ansatz der nachfolgend aufgeführten äusseren Belastungen 5 Grad nicht übersteigt und Seite Deck an der tiefsten Stelle nicht ins Wasser eintaucht. Die Metazentrische Höhe des betriebsbereiten, beladenen Schiffes darf 1,00 m nicht unterschreiten.
3 Der Einfluss allfälliger freier Flüssigkeitsoberflächen auf die Stabilität ist zu berücksichtigen.
4 Sofern die Lage des Gewichtsschwerpunktes des betriebsbereiten, unbeladenen Schiffes aus einer Berechnung mit hinreichender Genauigkeit bestimmt werden kann, ist kein Krängungsversuch nötig.
5 Für die krängenden Momente sind mindestens folgende Lastannahmen gleichzeitig zu treffen:
a. | seitlicher Winddruck von 0,25 kN/m2; | |
b. | krängendes Moment aus Zentrifugalkräften bei Drehkreisfahrt | |
hierin bedeuten: | ||
LCWL | Länge in der Konstruktionswasserlinie in m; | |
c | Beiwert, von der Bauwerft oder dem Betreiber des Schiffes festzulegen, jedoch nicht kleiner als 0,4; | |
v | Geschwindigkeit des Schiffes in ruhigem, tiefen Wasser bei Nennleistung des/der Motoren in m/s; | |
T | Tiefgang des voll beladenen Schiffes in m; | |
D | Verdrängung des voll beladenen Schiffes in t; | |
KG | Höhe des Gewichtsschwerpunktes über Oberkante Kiel in m. |
6 Ist aus dem praktischen Betrieb des Schiffes das Auftreten weiterer krängender Momente zu erwarten, so sind diese bei der Berechnung des Krängungswinkels ebenfalls zu berücksichtigen.
7 Lassen die örtlichen Einsatzverhältnisse höhere Winddrücke erwarten, so kann die zuständige Behörde entsprechende Zuschläge für den Winddruck vorschreiben.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).
Art. 144 Freibord
1 Der Freibord der Güterschiffe richtet sich nach dem Fahrgebiet, in dem sie verkehren.1 Der Genfer-, Neuenburger- und Bodensee sind Fahrgebiete der Zone 2, alle übrigen Gewässer Fahrgebiete der Zone 3 (Einstufung gemäss Empfehlung der Europäischen Wirtschaftskommission).
2 Der Freibord, gemessen von der Tiefladewasserlinie bis zum tiefsten Punkt der Oberkante Schale, beträgt:
- a.2
- bei Schiffen mit festem, durchgehendem Deck ohne Decksprung und ohne Aufbauten
- -
- 30 cm für Zone 2,
- -
- 15 cm für Zone 3;
- b.
- bei offenen Schiffen
- -
- 100 cm für Zone 2,
- -
- 150 cm für Zone 3.
3 Bei Schiffen mit Decksprung oder mit Aufbauten kann der Freibord nach Absatz 2 Buchstabe a reduziert werden, jedoch höchstens auf
- -
- 10 cm für Zone 2,
- -
- 5 cm für Zone 3.
Die Berechnung des Freibordes erfolgt in diesem Fall nach Anhang 14.
4 Aufbauten dürfen in der Freibordrechnung nach Absatz 3 nur berücksichtigt werden, wenn:
- a.
- ihre mittlere Breite mindestens 60 Prozent der Schiffsbreite auf halber Länge des betreffenden Aufbaues beträgt;
- b.
- sie bis zur Höhe des Sicherheitsabstandes wasserdicht sind.
5 Der Freibord der schwimmenden Geräte beträgt:
- a.
- 90 cm für Zone 2;
- b.
- 45 cm für Zone 3.3
6 Der Freibord kann angemessen verringert werden, wenn durch eine Stabilitätsberechnung nachgewiesen wird, dass bei ungünstigster Beladung des schwimmenden Gerätes und bei Ansatz der krängenden Momente nach Absatz 7 der kleinste Restfreibord im gekrängten Zustand 20 cm nicht unterschreitet. Die Stabilitätsberechnung muss auf den Ergebnissen eines Krängungsversuches mit dem vollständig ausgerüsteten, betriebsbereiten schwimmenden Gerät basieren. Der Einfluss allfälliger freier Flüssigkeitsoberflächen ist zu berücksichtigen.4
7 Für die krängenden Momente sind mindestens folgende Lastannahmen gleichzeitig zu treffen:
- a.
- seitlicher Winddruck von 0,25 kN/m2;
- b.
- einseitige Lastverschiebung entsprechend den zu erwartenden Belastungen im praktischen Betrieb;
- c.
- sonstige äussere Belastungen (z. B. Zentrifugalkräfte, Queranströmung, Seilzugkräfte etc.).5
8 Sofern die örtlichen Einsatzverhältnisse höhere Winddrücke erwarten lassen, kann die zuständige Behörde entsprechende Zuschläge vorschreiben.6
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
3 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
4 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 (AS 1998 1476).
5 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 (AS 1998 1476).
6 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 (AS 1998 1476).
Art. 145 Sicherheitsabstand
1 Der Sicherheitsabstand der Güterschiffe, gemessen von der Tiefladewasserlinie bis zum tiefsten Punkt von Öffnungen wie Türen, Fenster und Bullaugen mit sprühwasser- und wetterdichtem Verschluss, muss mindestens betragen:
- -
- 60 cm für Zone 2,
- -
- 30 cm für Zone 3.1
Die Öffnungen müssen ungeachtet des vorgeschriebenen Sicherheitsabstandes ein Süll von mindestens 15 cm über Deck haben.
2 Der Sicherheitsabstand, gemessen von der Tiefladewasserlinie bis zum tiefsten Punkt des Laderaumsülles, erhöht sich bei Schiffen, die mit offenen Laderäumen verkehren, gegenüber dem Sicherheitsabstand nach Absatz 1:
- a.
- bei Laderäumen von Bordwand zu Bordwand um
- -
- 40 cm für Zone 2,
- -
- 20 cm für Zone 3;
- b.
- bei Laderäumen, die sich nicht von Bordwand zu Bordwand erstrecken und vollkommen wasserdicht vom Schiffsrumpf getrennt sind, um das sich aus der Tabelle unter Ziffer 4 von Anhang 14 ergebende Mass.
3 Öffnungen an Deck von schwimmenden Geräten wie Türen, Fenster, Bullaugen mit sprühwasser- und wetterdichtem Verschluss müssen ein Süll von mindestens 15 cm über Deck haben.2
Art. 146 Schiffskörper
1 Die Dimensionierung der Bauteile der Schiffskörper von Güterschiffen und schwimmenden Geräten muss den Vorschriften einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft entsprechen.1
2 Die Schiffe müssen mindestens mit einem Kollisionsschott und zwei Maschinenraumschotten versehen sein. Befindet sich der Maschinenraum am hinteren Schiffsende, so kann das zweite Maschinenraumschott entfallen.2
3 Das Kollisionsschott muss vom Schnittpunkt des Vorstevens mit der Tiefladewasserlinie einen Abstand von 1/12 bis 1/8 der Länge in dieser Wasserlinie aufweisen. Ist dieser Abstand kleiner, so ist durch eine Berechnung nachzuweisen, dass das betriebsbereite, vollständig beladene Schiff schwimmfähig bleibt, wenn die beiden vordersten Räume überflutet werden. Der Nachweis kann entfallen, wenn das Schiff im Bereich bis 1/8 der Länge in dieser Wasserlinie, gemessen ab dem Schnittpunkt der Tiefladewasserlinie mit dem Vorsteven, beidseitig über wasserdichte Abteilungen verfügt, deren Breite auf jeder Schiffsseite an jeder Stelle mindestens 1/5 der Breite des Rumpfes in der Tiefladewasserlinie aufweist.3
4 Der Nachweis der Schwimmfähigkeit bei Überflutung der beiden vordersten Räume gilt als erbracht, wenn das Schiff in allen Zwischenzuständen der Überflutung und im Endzustand nicht so tief eintaucht, dass Seite Deck überflutet wird. Bei der Berechnung sind Krängungen durch allfällige einseitige Überflutungen zu berücksichtigen.4
5 Das Kollisionsschott muss wasserdicht sein und von Bordwand zu Bordwand reichen. Es muss vom Schiffsboden bis zum Deck geführt werden und darf keine Türen, Einstiegsluken, Mannlöcher oder sonstige Öffnungen enthalten.5
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 (AS 1998 1476).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).
3 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).
4 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).
5 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).
Art. 146a1 Anker, Ankerkette
1 Die Anzahl und das Gewicht der Anker sowie der Durchmesser der Ankerketten und deren Länge haben den Vorschriften einer vom Bundesamt für Verkehr anerkannten Klassifikationsgesellschaft zu entsprechen.
2 Die zuständige Behörde kann für Schiffe, die auf Seen verkehren, eine Reduktion des Bugankergewichtes um maximal 50 Prozent zulassen, wenn das erforderliche Ankergewicht nach einer Vorschrift bestimmt wurde, die strömende Gewässer voraussetzt. Die zuständige Behörde kann dabei eine Verlängerung der Ankerkette fordern. Eine Kumulation von Gewichtsreduktionen durch Verwendung von Ankern mit hoher Haltekraft ist nicht zulässig.
3 Die Ankerkette muss an ihrem Ende fest mit dem Schiffskörper verbunden sein.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).
Art. 1471 Lenzanlagen
1 Jede wasserdichte Abteilung eines Güterschiffes oder eines schwimmenden Gerätes muss lenzbar sein. Dies gilt nicht für wasserdichte Abteilungen, die gewöhnlich luftdicht geschlossen sind.
2 Es müssen zwei unabhängige selbstansaugende Lenzpumpen vorhanden sein, die nicht in demselben Raum aufgestellt sein dürfen und von denen mindestens eine durch einen Verbrennungsmotor angetrieben werden muss.
3 Jede Lenzpumpe muss für jede wasserdichte Abteilung verwendbar sein.
4 Die Mindestfördermenge Q der Lenzpumpe ist nach folgender Formel zu berechnen:
d ist der Innendurchmesser der Lenzleitung. Er ist nach folgender Formel zu berechnen:
hierin bedeuten:
L | die grösste Länge des Schiffes oder des schwimmenden Gerätes ohne Anhänge in m; |
B | die Breite des Schiffes oder des schwimmenden Gerätes auf Spant in m; |
H | die kleinste Seitenhöhe des Schiffes oder des schwimmenden Gerätes in m. |
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).
Art. 147a1 Rettungsgeräte
Auf schwimmenden Geräten muss für jede an Bord arbeitende Person ein Einzelgerät vorhanden sein. Für Personen, die auf einem ausserhalb des Ufers stillliegenden Gerät arbeiten, muss überdies ein Ruder- oder Motorboot zur Verfügung stehen, auf dem sie alle Platz finden.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
44 Besondere Bestimmungen für Schiffe des gewerbsmässigen Personentransportes6
Art. 1481
1 Für den Bau und die Ausrüstung von Fahrgastschiffen gelten die Bestimmungen der Schiffbauverordnung vom 14. März 19942.
2 Für Schiffe für den gewerbsmässigen Transport von höchstens zwölf Fahrgästen gelten die Artikel 107-114, 124 und 131-140a sowie die Artikel 22, 27 Absätze 1 und 2, 28-36, 38 und 39 der Schiffbauverordnung vom 14. März 1994 und die dazugehörenden Ausführungsbestimmungen des Departementes.
3 Abweichend von Absatz 2 müssen Schiffe für den gewerbsmässigen Transport von höchstens zwölf Fahrgästen die Bestimmungen des Artikels 27 Absätze 1 und 2 der Schiffbauverordnung und des Artikels 138 nicht erfüllen, sofern für jeden zugelassenen Fahrgast an Bord ein Einzelrettungsmittel mitgeführt sowie ein Platz in einem Sammelrettungsmittel für den Einstieg an Bord vorgesehen wird. Die Anforderungen an das Rettungsmaterial richten sich nach der Schiffbauverordnung vom 14. März 1994 und den dazugehörenden Ausführungsbestimmungen des Departementes.3
4 Güterschiffe, welche überwiegend zum gewerbsmässigen Transport von mehr als zwölf Personen und nur vereinzelt zum Transport von Gütern verwendet werden, müssen den Bestimmungen der Schiffbauverordnung vom 14. März 1994 und den dazugehörenden Ausführungsbestimmungen des Departementes entsprechen. Im Schiffsausweis sind sie als Fahrgastschiffe zu kennzeichnen.4
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).
2 SR 747.201.7
3 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).
4 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).
457 Besondere Bestimmungen für Rafts
Art. 148a Konstruktion
1 Bug und Heck eines Rafts müssen nach oben gebogen sein. Die Längsschläuche eines geschlossenen Rafts müssen vorn und achtern verschweisst, fest verklebt oder in vergleichbarer Art verbunden sein. Die Konstruktion des Rafts muss so beschaffen sein, dass eine ausreichende Festigkeit und Manövrierfähigkeit gewährleistet ist.
2 Einbauten im Raft müssen so beschaffen sein, dass die Bootshaut und die Luftkammern nicht durch sie beschädigt werden können.
Art. 148b Luftkammern und Verstärkungen
1 Rafts müssen über eine ihrer Länge angemessenen Anzahl von unabhängigen Luftkammern verfügen.
2 Rafts mit einer Länge von über 4,50 m müssen über mindestens zwei Querschläuche verfügen, die mit den Längsschläuchen fest verbunden sind. Andere Einbauten, die eine ausreichende Festigkeit sicherstellen, können anerkannt werden.
3 Stark beanspruchte und besonders gefährdete Stellen eines Rafts, wie die Flanken und die Unterseite der Längsschläuche, sind zu verstärken.
Art. 148c Lenzeinrichtung
Sofern ein Raft mit einer Selbstlenzeinrichtung ausgestattet ist, muss diese unabhängig von der Fahrtrichtung des Bootes eintretendes Wasser rasch ableiten.
Art. 148d Sicherheitsleine, Beschläge
1 An jedem Raft ist auf der Aussenseite eine straff gespannte Sicherheitsleine anzubringen.
2 Bug und Heck des Rafts müssen über Beschläge für die Befestigung von Festmache- oder Bergeseilen verfügen.
Art. 148e Haltevorrichtung
Für jede zugelassene Person müssen zwei Haltevorrichtungen vorgesehen sein, mindestens eine davon als Fusshaltevorrichtung am Boden. Sie müssen so beschaffen sein, dass ein Durchrutschen oder Hängenbleiben verhindert wird.
Art. 148f Zulässige Personenzahl
1 Die zulässige Personenzahl eines Rafts richtet sich nach den Angaben des Herstellers. Sie darf die nach Anhang 18 Ziffer 1 Buchstabe c berechnete Zahl aber höchstens um 1 übersteigen.
2 Die zulässige Personenzahl muss an Bord deutlich sichtbar angeschrieben sein.
468 Besondere Bestimmungen für Sportboote
Art. 148g Inverkehrbringen von Sportbooten, unvollständigen Sportbooten und Bauteilen
1 Sportboote, unvollständige Sportboote oder Bauteile dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den grundlegenden Anforderungen in Bezug auf Entwurf und Bau von Sportbooten nach Anhang I (Teil A) der EG-Richtlinie entsprechen.1
2 Das Bundesamt für Verkehr bezeichnet im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft die technischen Normen, die geeignet sind, die grundlegenden Anforderungen an Bauteile, an Sportboote oder unvollständige Sportboote in Bezug auf den Entwurf und den Bau von Sportbooten sowie in Bezug auf Geräuschemissionen zu konkretisieren. Es lässt die technischen Normen mit Titel und Fundstelle im Bundesblatt veröffentlichen2.3
3 Werden Sportboote oder Bauteile gemäss den technischen Normen nach Absatz 2 hergestellt, so wird vermutet, dass die grundlegenden Sicherheitsanforderungen erfüllt sind.
4 Werden diese Normen nicht oder nur teilweise angewendet, so muss der Inverkehrbringer nachweisen können, dass die grundlegenden Sicherheitsanforderungen auf andere Weise eingehalten werden.
5 Zum Nachweis der Erfüllung der grundlegenden Sicherheitsanforderungen muss der Inverkehrbringer während zehn Jahren seit der Herstellung technische Unterlagen nach Anhang 30 innert angemessener Frist vorlegen können. Bei Serienanfertigung beginnt die Frist von zehn Jahren mit der Herstellung des letzten Exemplars zu laufen.
6 Die Unterlagen oder die zu ihrer Beurteilung erforderlichen Auskünfte sind den zuständigen Behörden in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch vorzulegen beziehungsweise zu erteilen. Bei Vorlage in Englisch kann die zuständige Behörde die teilweise oder vollständige Übersetzung in eine schweizerische Amtssprache verlangen.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).
2 Die Listen der Titel der bezeichneten Normen und deren Texte können der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; Telefon 052 224 54 54; www.snv.ch, bezogen werden.
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).
Art. 148h1 Konformitätsbewertungsverfahren
1 Die Verfahren zur Konformitätsbewertung richten sich nach Anhang 20.
2 Ist am Konformitätsbewertungsverfahren eine Konformitätsbewertungsstelle beteiligt, so ist deren Kennnummer am Sportboot oder am Bauteil anzubringen.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).
Art. 148i Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen
1 Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen, die für die Konformitätsbewertung nach den Anhängen 23 und 24 sowie 26-29 beizuziehen sind, müssen für den betreffenden Fachbereich:
- a.
- nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19961 akkreditiert sein;
- b.
- von der Schweiz im Rahmen eines internationalen Abkommens anerkannt sein; oder
- c.
- sonst durch das Bundesrecht dazu ermächtigt sein.
2 Wer sich auf die Unterlagen einer anderen als der in Absatz 1 erwähnten Stellen beruft, muss glaubhaft darlegen, dass die angewandten Verfahren und die Qualifikation dieser Stelle den schweizerischen Anforderungen genügen (Art. 18 Abs. 2 des THG).
Art. 148j Konformitätserklärung
1 Wer ein Sportboot oder ein Bauteil neu in der Schweiz in Verkehr bringt, muss eine Konformitätserklärung nach Anhang 31 vorlegen, aus der hervorgeht, dass das Sportboot oder das Bauteil den grundlegenden Anforderungen in Bezug auf Entwurf und Bau von Sportbooten nach Anhang I (Teil A) der EG-Richtlinie entspricht und ein Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 148h durchgeführt worden ist.1
2 Wer ein unvollständiges Sportboot in Verkehr bringt, muss lediglich eine Erklärung nach Anhang 21 beilegen.
3 Eine Kopie der Konformitätserklärung muss während zehn Jahren seit der Herstellung des Sportbootes vorgelegt werden können. Bei Serienherstellung beginnt diese Frist mit der Herstellung des letzten Exemplars zu laufen.
4 Die Erklärung nach Anhang 21 oder die Konformitätserklärung nach Anhang 31 muss in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch abgefasst sein. Bei Vorlage in Englisch kann die zuständige Behörde die teilweise oder vollständige Übersetzung in eine schweizerische Amtssprache verlangen.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).
Art. 148k1 Konformitätsbewertung nach Bauausführung
1 Existiert für ein bereits gebautes Sportboot kein Hersteller oder Vertreter mehr oder kommt dieser den Verpflichtungen zur Bescheinigung der Konformität nicht nach, so kann die Konformitätserklärung für gebaute Sportboote durch jede Person, die das Sportboot in der Schweiz unter eigener Verantwortung in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, ausgestellt werden. Dazu ist das Sportboot von einer Konformitätsbewertungsstelle auf seine Konformität mit den einschlägigen Anforderungen der EG-Richtlinie zu prüfen.
2 Für die Prüfung sind der Konformitätsbewertungsstelle von der Person alle verfügbaren Dokumente oder technischen Unterlagen, die sich auf das erstmalige Inverkehrbringen des Sportbootes im Ursprungsland beziehen, zur Verfügung zu stellen.
3 Die Konformitätsbewertungsstelle erstellt einen Konformitätsbericht über die durchgeführte Bewertung. Sie unterrichtet die Person, die das Sportboot in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, über allfällige Pflichten.
4 Die Konformitätserklärung ist nach Anhang 31 auszustellen. Auf der Herstellerplakette sind die Kennnummer der Konformitätsbewertungsstelle sowie der Zusatz «Nachträgliche Bescheinigung der Bauart» anzubringen.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).
Art. 148l1 Marktüberwachung2
1 An Sportbooten, unvollständigen Sportbooten und Bauteilen, die in Verkehr gebracht werden, können die zuständigen Behörden Kontrollen auch ausserhalb der in Artikel 101 für periodische Prüfungen vorgeschriebenen Fristen durchführen.3 Die Kontrollen stellen sicher, dass diese in Verkehr gebrachten Produkte den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. Zu diesem Zweck werden Stichproben durchgeführt und wird begründeten Hinweisen nachgegangen, wonach Vorschriften dieser Verordnung nicht eingehalten sind.
2 Im Rahmen der Marktüberwachung sind die zuständigen Behörden befugt, zum Nachweis der Konformität von Sportbooten, unvollständigen Sportbooten oder Bauteilen:4
- a.
- die erforderlichen Unterlagen und Informationen zu verlangen;
- b.
- Muster zu erheben;
- c.
- Prüfungen zu veranlassen; und
- d.
- die Geschäftsräume während der üblichen Arbeitszeit zu betreten.
3 Bringt der Inverkehrbringer die verlangten Unterlagen innerhalb der von der zuständigen Behörde festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig bei, so kann diese eine Überprüfung des Sportbootes, des unvollständigen Sportbootes oder des Bauteils anordnen. Der Inverkehrbringer trägt die Kosten.
4 Bevor die zuständigen Behörden die Überprüfung anordnen, geben sie dem Inverkehrbringer Gelegenheit zur Stellungnahme.
5 Ergibt die Kontrolle oder Überprüfung, dass Vorschriften dieser Verordnung verletzt sind, so verfügen die zuständigen Behörden Massnahmen nach Artikel 10 Absätze 2-5 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 20095 über die Produktesicherheit.6
1 Ursprünglich Art. 148k.
2 Fassung gemäss Ziff. I 6 der V vom 11. Juni 2010 zur Bereinigung des sektoriellen Verordnungsrechts im Bereich Produktesicherheit, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2749).
3 Fassung gemäss Ziff. I 6 der V vom 11. Juni 2010 zur Bereinigung des sektoriellen Verordnungsrechts im Bereich Produktesicherheit, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2749).
4 Fassung gemäss Ziff. I 6 der V vom 11. Juni 2010 zur Bereinigung des sektoriellen Verordnungsrechts im Bereich Produktesicherheit, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2749).
5 SR 930.11
6 Fassung gemäss Ziff. I 6 der V vom 11. Juni 2010 zur Bereinigung des sektoriellen Verordnungsrechts im Bereich Produktesicherheit, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2749).
5 Besatzung
Art. 149 Allgemeines
1 Schiffe und schwimmende Geräte in Fahrt müssen ausser dem Schiffsführer eine nach Zahl und Eignung ausreichende Besatzung haben, um die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen und der Schifffahrt zu gewährleisten.1
2 Die Besatzungsmitglieder müssen mindestens 16 Jahre alt sein. Ein Mitglied muss den Schiffsführer vorübergehend ersetzen können und mit der Bedienung der Maschinenanlage vertraut sein.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
Art. 150 Güterschiffe
1 Der Bestand der Besatzung auf Güterschiffen wird durch die zuständige Behörde festgesetzt.
2 Er beträgt in der Regel:
| |
| 1 Matrose, |
| 2 Matrosen; |
| 1 Matrose; |
| |
| 1 Matrose, |
| 2 Matrosen; |
3 Er kann erhöht werden, wenn
- a.
- es die Verhältnisse der Schifffahrt und die Bauart der Schiffe erfordern, insbesondere bei aussergewöhnlicher Anordnung der Deckaufbauten;
- b.
- der Schiffsführer nicht ohne Schwierigkeit gleichzeitig Ruder und Antriebsmaschinen bedienen kann und die Steuerstände nicht für sämtliche Schiffsmanöver genügend Überblick gewähren;
- c.
- Antriebsmaschinen nicht durch den Schiffsführer ferngesteuert und die Maschinenkontrolle nicht durch ein anderes ausgebildetes und zum Sollbestand gehörendes Besatzungsmitglied besorgt werden kann;
- d.
- die Ladung während der Fahrt eine besondere Überwachung erfordert.
4 Er kann auf Schiffen mit einer Tragfähigkeit von weniger als 350 t und bei guten Sichtverhältnissen während des Tages um einen Matrosen vermindert werden, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
- a.
- das betreffende Schiff verkehrt zwischen Orten, von denen es jederzeit beobachtet werden kann. Auf den Sichtkontakt kann verzichtet werden, wenn die Fahrt zwischen Abgangs- und Zielort auf andere geeignete Weise zuverlässig überwacht werden kann;
- b.
- die Fahrzeit zwischen Abgangs- und Zielort beträgt nicht mehr als 45 Minuten;
- c.
- das Schiff muss im Steuerstand mit einem betriebsbereiten Funkgerät ausgerüstet sein, welches ununterbrochen den Kontakt zu einer Stelle des Betriebes an Land ermöglicht, die während der Fahrt des Schiffes ständig besetzt ist;
- d.
- am Zielort muss bei Ankunft des Schiffes eine Person zum Festmachen bereit stehen.1
5 Sofern die örtlichen Gegebenheiten es erfordern, kann die zuständige Behörde weitere Auflagen machen.2
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).
2 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).
Art. 151 Schwimmende Geräte, Schlepp- und Schubboote
Der Bestand der Besatzung auf schwimmenden Geräten in Fahrt sowie auf Schleppern und Schubbooten wird durch die Zuständige Behörde im Einzelfall festgesetzt.
Art. 152 Fahrgastschiffe
Der Bestand der Besatzung auf Fahrgastschiffen muss den eidgenössischen Vorschriften über die konzessions- und bewilligungspflichtige Schifffahrt entsprechen.
6 Haftpflichtversicherung
Art. 153 Versicherungspflicht
1 Ein Schiff darf auf öffentlichen Gewässern weder eingesetzt noch stationiert werden, bevor eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen ist.1
2 Sofern sie nicht gewerbsmässig eingesetzt werden, sind folgende Schiffe von der Versicherungspflicht ausgenommen:
- a.
- Schiffe ohne Maschinenantrieb;
- b.
- Rafts unter 2,5 m Länge;
- c.
- Segelschiffe ohne Motor bis zu einer Segelfläche von 15 m2.2
2bis Ungeachtet der Ausnahmen von Absatz 2 unterliegen Schiffe, die als Drachensegelbretter verwendet werden, der Versicherungspflicht nach Absatz 1.3
3 Der Abschluss der vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung ist durch einen Versicherungsnachweis zu belegen.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).
3 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).
Art. 154 Versicherer
Die Haftpflichtversicherung ist bei einer vom Bundesrat ermächtigten Versicherungseinrichtung abzuschliessen. Für ausländische Schiffe kann die zuständige Behörde eine im Ausland abgeschlossene Versicherung anerkennen, sofern sie dieser Verordnung entspricht.
Art. 1551 Mindestversicherung für Nichtkonzessionierte
1 Die Versicherung muss für Schiffe mit Maschinenantrieb und Segelschiffe mit einer Segelfläche von über 15 m2, für deren Betrieb keine Konzession nötig ist, die Ersatzrechte der Geschädigten mindestens bis zum Betrag von 2 Millionen Franken je Unfallereignis für Personen- und Sachschaden zusammen decken.
2 Bei Schiffen, mit denen Personen gewerbsmässig befördert werden, beträgt die Mindestversicherungssumme pro Unfallereignis 70 000 Franken pro zugelassenem Passagier, mindestens aber 5 Millionen Franken.2
4 Bei Schiffen für den gewerbsmässigen Güterverkehr erhöht sich die Mindestversicherung für das Unfallereignis auf 5 Millionen Franken.
5 Die Mindestversicherung für das Unfallereignis beträgt 750 000 Franken:
- a.
- bei Rafts mit einer Länge von mehr als 2,5 m;
- b.
- bei gewerbsmässig eingesetzten Schiffen ohne Maschinenantrieb;
- c.
- bei gewerbsmässig eingesetzten Segelschiffen, die keinen Motor besitzen und eine Segelfläche bis zu 15 m2 aufweisen;
- d.
- bei Drachensegelbrettern.4
6 Bei nautischen Veranstaltungen ist eine besondere Versicherung abzuschliessen. Sie hat die Haftpflicht der Veranstalter, Teilnehmer und Hilfspersonen für Schäden von Schiffen, an Zuschauern und unbeteiligten Dritten zu decken, soweit sie nicht durch die Haftpflichtversicherung der beteiligten Schiffe gedeckt ist. Die Bewilligungsbehörde setzt die Mindestversicherung nach den Umständen fest. Die Versicherungssummen dürfen nicht geringer sein als bei der ordentlichen Versicherung.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 (AS 1998 1476).
3 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 8. April 1998, mit Wirkung seit 15. Mai 1998 (AS 1998 1476).
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).
Art. 155a1 Versicherungsverträge der Konzessionierten
1 Die Haftpflichtversicherungsverträge und deren nachträgliche Änderung sind dem Bundesamt für Verkehr mitzuteilen.
2 Das Bundesamt für Verkehr kann eine Erhöhung der Versicherung verlangen, wenn diese offensichtlich ungenügend ist.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
Art. 156 Versicherungsnachweis
1 Der Versicherungsnachweis und die Meldung des Versicherers über Aussetzen oder Aufhören der Versicherung sind nach den Mustern im Anhang 9 auszustellen. Das Departement legt in Anhang 9 Form und Inhalt der Meldeformulare fest.1
2 Ein neuer Versicherungsnachweis ist der Behörde abzugeben, wenn ein Schiff im Verkehr belassen oder erneut zum Verkehr zugelassen werden soll:
- a.
- nach der Übernahme durch einen anderen Eigentümer oder Halter;
- b.
- nach der Verlegung des Standortes in einen anderen Kanton;
- c.
- nach der Meldung des Versicherers über Aussetzen oder Aufhören der Versicherung (Art. 36 Abs. 3 des BG vom 3. Okt. 19752 über die Binnenschifffahrt);
- d.
- bei der Ersetzung des Kennzeichens durch ein solches mit anderer Nummer.
3 Der Versicherer kann den Geschädigten in den Fällen nach Absatz 2 Buchstaben a, b und d das Fehlen des neuen Versicherungsnachweises nicht entgegenhalten, solange das Schiff mit dem bisherigen Schiffsausweis versehen ist.
4 In den Fällen nach Absatz 2 sowie bei der Ausserverkehrsetzung eines Schiffes ist der Schiffsausweis der Ausgabestelle abzugeben.3 Die Versicherung tritt an dem auf die Abgabe folgenden Tag ausser Kraft, wenn nicht ein neuer Versicherungsnachweis vorgelegt wird. Die Behörde gibt dem Versicherer von der Rückgabe des Schiffsausweises Kenntnis. Sie führt ein Verzeichnis der zurückgegebenen Schiffsausweise, aus dem hervorgeht, von welchem Tag an die Versicherung ruht.
5 Das Departement regelt in einer Weisung, wie die Zulassungsbehörde den Versicherern via eine Clearingstelle elektronische Daten über das Inverkehr- und Ausserverkehrsetzen von Schiffen sowie weitere Meldungen übermittelt.4
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).
2 SR 747.201
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
4 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).
7 Überlassen und Vermieten von Schiffen
Art. 157 Gebrauchsüberlassung
1 Dem Halter oder Verfügungsberechtigten ist es untersagt, den Gebrauch seines Schiffes durch andere zu dulden, wenn er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen müsste, dass das Schiff nicht verkehrsberechtigt oder der Schiffsführer nicht fahrberechtigt ist.
2 Die Gebrauchsüberlassung von Schiffen, für die keine Zollveranlagung durchgeführt wurde, ist nur mit Zustimmung der Zollverwaltung gestattet.1
3 Ob eine gewerbsmässige Überlassung eines Schiffes mit Schiffsführer zum Transport von Personen oder Gütern vorliegt, wird gemäss Artikel 3 der VPK2 beurteilt.3
1 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 37 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).
2 [AS 1999 721, 2000 2103 Anhang Ziff. II 5, 2005 1167 Anhang Ziff. II 5, 2008 3547. AS 2009 6027 Art. 82 Ziff. 1]. Siehe heute: die V vom 4. November 2009 über die Personenbeförderung (SR 745.11).
3 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).
Art. 158 Vermietung
1 Schiffe, deren Führung einen Führerausweis erfordert, dürfen nur an Personen vermietet werden, die dem Vermieter ihren Führerausweis vorweisen können.
2 Schiffe, für die kein Führerausweis erforderlich ist, dürfen nur an Personen vermietet werden, die das folgende Mindestalter erreicht haben:
- a.
- das 14. Altersjahr für Schiffe mit Maschinenantrieb und für Segelschiffe;
- b.
- das 10. Altersjahr für andere Schiffe.1
3 Schiffe dürfen nicht an Personen vermietet werden, die zur sicheren Führung ungeeignet oder unerfahren erscheinen.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
Art. 159 Pflichten des Vermieters
1 Der Bootsvermieter hat die Mieter auf die für die Schifffahrt gefährlichen Stellen aufmerksam zu machen, soweit damit zu rechnen ist, dass diese befahren werden. Ebenso hat er auf lokale Besonderheiten, Verkehrsverhältnisse, Vorschriften usw. hinzuweisen, soweit diese für den Mieter von Bedeutung sind.
2 Der Bootsvermieter hat jedes vermietete Schiff vorschriftsgemäss auszurüsten. Den Schiffen sind auch die vorgeschriebenen Lichter mitzugeben, ausser wenn sie vereinbarungsgemäss nur bei Tag vermietet werden. Die zulässige Personenzahl ist im Boot gut sichtbar anzuschreiben.
8 Anlagen für die Schifffahrt
Art. 160 Allgemeines
1 Soweit nicht der Bund zuständig ist, dürfen Anlagen für die Schifffahrt nur mit Zustimmung des Kantons erstellt werden, auf dessen Gebiet sich die Anlage befindet.
2 Sie müssen so gebaut, ausgerüstet und unterhalten sein, dass die Verpflichtungen aus dieser Verordnung erfüllt sind und die Sicherheit der Schifffahrt gewährleistet wird.
3 Die Bezeichnungen von Liegeplätzen mit Bojen und dergleichen dürfen nicht zu Verwechslungen mit den Schifffahrtszeichen führen.
Art. 161 Abstände
Hafeneinfahrten, Schiffsvermietungsstellen, Schiffsliegeplätze sowie andere ortsfeste Anlagen im Gewässer haben von den Landestellen und Fahrlinien der Kursschiffe einen angemessenen Abstand aufzuweisen.
9 Sonderbestimmungen
Art. 1621 Sonderrechte
1 Schiffe von Behörden, wissenschaftlichen Institutionen und Rettungsdiensten sind von den Bestimmungen der Artikel 36 und 37 (Schifffahrtszeichen), 53 (Fahren in den Uferzonen) und 70 (Stillliegen) befreit, soweit es die Erfüllung ihrer Aufgaben unbedingt erfordert. Schiffe der Polizei und der Zollverwaltung sind ausserdem bei Überwachungseinsätzen von den Vorschriften betreffend Lichterführung befreit, sofern die Sicherheit der Schifffahrt nicht beeinträchtigt wird.
2 Mit Zustimmung der zuständigen Behörde können Schiffe nach Absatz 1 von einzelnen Bauvorschriften ausgenommen werden, wenn ihre besondere Verwendung es erfordert.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
Art. 163 Ausnahmen
1 Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen von den Bestimmungen der:
- a.
- Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a. Sie kann Längsfahrten gestatten, wenn keine Beeinträchtigungen und andere Nachteile zu erwarten sind, namentlich längs steil abfallendem Ufer;
- b.
- Artikel 54 Absätze 5 und 6. Das Schleppen von mehr als zwei Wasserskifahrern sowie von Fluggeräten kann zu Trainingszwecken auf bestimmten Gewässerabschnitten gestattet werden;
- c.
- Artikel 70. Sie kann das Stillliegen im Bereich von Brücken gestatten, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird;
- d.
- Artikel 75, insbesondere beim Fehlen einer anderen Transportmöglichkeit;
- e.
- …1
- f.
- Artikel 91 Absatz 1 für Teilnehmer an nautischen Veranstaltungen;
- g.
- Artikel 111 Absatz 1 Buchstabe a. Nichtgewerbsmässig gebaute Schiffe benötigen keine Baunummer;
- h.
- …2
- i.
- Artikel 139. Eine höhere Antriebsleistung ist zulässig, wenn dadurch ungenügende Fahreigenschaften beseitigt werden können;
- k.
- …3
- l.4
- Artikel 148a-f für Rafts, die nicht gewerbsmässig, sondern ausschliesslich für Wettkampfzwecke verwendet werden. Im Schiffsausweis ist ein Eintrag über den Verwendungszweck vorzunehmen;
- m.5Anhang 15, Ziffer 7 Absätze 1 erster Strich und 2 erster Strich bei Wettkampffahrten;
- n.6
- Artikel 77 Absatz 3 Buchstabe e. Sie kann den Umkreis von 100 m angemessen verkleinern, wenn dadurch die Sicherheit der Kursschifffahrt nicht in gefährlichem Masse eingeschränkt wird.
2 Die Typenprüfungskommission kann für kleine Bootsarten Ausnahmen von Artikel 132 gestatten, wenn vorgeschriebene Ausrüstungsgegenstände nicht zweckmässig untergebracht werden können.
3 Weitere Ausnahmen können nur mit Zustimmung des Bundesamtes für Verkehr gestattet werden.7 Dies gilt nicht für Ausnahmen nach Artikel 72 Absatz 3 (nautische Veranstaltungen) und Artikel 73 (Sondertransporte).
4 Sondervorschriften für den militärischen Schiffsverkehr sowie für Schiffsführer und Schiffe der Armee bleiben vorbehalten.
1 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, mit Wirkung seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).
2 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, mit Wirkung seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
3 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. April 1998 (AS 1998 1476). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, mit Wirkung seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).
4 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 (AS 1998 1476).
5 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 (AS 1998 1476).
6 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).
7 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
Art. 1641 Kontrolle durch die Eidgenössische Zollverwaltung
1 Die Kantone und die zur Ausstellung von Schiffsausweisen zuständigen Bundesstellen melden der Oberzolldirektion die erstmalige Zulassung eines Schiffes.
2 Die Oberzolldirektion ist berechtigt, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Meldungen nachzuprüfen.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
10 Schlussbestimmungen
Art. 165 Vollzug
1 Die Kantone vollziehen diese Verordnung.
2 Soweit diese Verordnung ihm Aufgaben zuweist und keine besondere Regelung besteht, handelt für den Bund das Bundesamt für Verkehr.1
3 Das Departement kann für die Durchführung dieser Verordnung Weisungen erlassen. In der Regel hört es zuvor die betroffenen Fachleute und Kantone an.2
Art. 166 Übergangsbestimmungen
1 Führerausweise, die vor dem 1. April 1979 erteilt waren, gelten weiter; sie müssen jedoch vor dem 1. April 1989 gegen einen Führerausweis nach Anhang 5 eingetauscht werden.
4 Die am 1. Januar 1992 geänderten Artikel 109 Absatz 1 und 121 Absatz 1 gelten für Schiffe, die nach dem 1. Januar 1992 erstmals in Betrieb gesetzt wurden. Für Schiffe, die am 31. Dezember 1991 mit einem gültigen Schiffsausweis versehen waren, gelten sie sobald die Motoren ersetzt werden.3
5 Artikel 144 Absatz 5 gilt nur für schwimmende Geräte, die nach dem 1. Januar 1992 bestellt wurden.4
8 Schiffsausweise für Rafts, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 8. April 1998 ausgestellt wurden, behalten für höchstens weitere 15 Jahre nach Ausstellungsdatum ihre Gültigkeit, sofern die Betriebssicherheit des Rafts gewährleistet ist und die periodischen Kontrollen durchgeführt werden.7
9 Artikel 123 Absatz 3quater und Absatz 7 gilt für Brennstoffanlagen auf Schiffen, die nach dem 1. Januar 1999 erstmalig in Betrieb genommen werden. Er gilt ausserdem für Brennstoffanlagen, die nach Inkrafttreten der Änderung vom 8. April 1998 umgebaut werden.8
10 Die Antriebsleistung in Schiffsausweisen, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 8. April 1998 ausgestellt wurden, bleibt bis zum Wechsel des Motors/der Motoren unverändert.9
11 Schiffsausweise von Sportbooten, die vor dem 1. Mai 2001 nach altem Recht für Vergnügungsschiffe erteilt wurden, bleiben gültig, sofern die Bestimmungen von Artikel 153 betreffend die Versicherungspflicht erfüllt sind. Nach Umbauten oder Erneuerungen, welche die Sicherheit wesentlich betreffen, ist ein neuer Ausweis auszustellen. Dabei unterliegen Sportboote hinsichtlich dieser Umbauten oder Erneuerungen den Bestimmungen des Abschnittes 46.10
12 Sportboote, welche vor dem 1. Mai 2001 erstmals in der Schweiz in Verkehr gebracht wurden, müssen den Anforderungen des Abschnittes 46 nicht entsprechen, soweit nicht Mängel festgestellt werden, welche die Umwelt, die Gesundheit der Benützer oder anderer Personen nachteilig beeinflussen können.11
13 Sportboote, welche am 1. Mai 2001 bei einem in der Schweiz niedergelassenen Hersteller im Bau sind, sind von den Bestimmungen des Abschnitts 46 ausgenommen. Sie müssen aber vor dem 1. Januar 2002 beim Schweizerischen Bootbauerverband12 unter Angabe des Herstellers, des Bootstyps und der Baunummer registriert sein. Bei der Abnahme ist eine Bescheinigung über die fristgerechte Anmeldung des Sportbootes durch den Schweizerischen Bootbauerverband vorzulegen.13
14 Schiffe, die dem Geltungsbereich der EG-Richtlinie unterstehen und für welche die notwendige Konformitätserklärung nach Artikel 148j nicht vorliegt, können bis zum 1. Januar 2002 nach altem Recht als Vergnügungsschiff immatrikuliert werden.14
15 Schiffsausweise von Schiffen für den gewerbsmässigen Transport von höchstens zwölf Personen bleiben bis zum 31. Dezember 2007 gültig, sofern die vorgeschriebenen periodischen Prüfungen ohne Beanstandung erfolgen und die Bestimmungen von Artikel 153 betreffend die Versicherungspflicht erfüllt sind. Ab dem 1. Januar 2008 sind neue Schiffsausweise auszustellen. Dabei sind die Schiffe einer erneuten Abnahme zu unterziehen. Es gelten die Bestimmungen des Artikels 148 Absätze 2 und 3.15
16 Artikel 143a gilt für alle Güterschiffe. Bei Güterschiffen, für die der Nachweis ausreichender Stabilität im Sinne von Artikel 143a nicht vorliegt, ist dieser bis spätestens zum 31. Dezember 2007 der zuständigen Behörde vorzulegen. Die zuständige Behörde kann Massnahmen zur Verbesserung der Stabilität vorschreiben. Die Artikel 146 Absätze 2-5, Artikel 146a und Artikel 147 gelten für Güterschiffe, welche nach dem 1. Mai 2001 erstmals in der Schweiz immatrikuliert werden. Für bestehende Güterschiffe gelten sie nur dann, wenn im Rahmen vom Umbauten oder Sanierungen die betroffenen Bereiche berührt werden.16
17 Die Kantone bezeichnen bis zum 30. April 2002 die nach Artikel 54 Absatz 2bis für das Drachensegeln freigegeben Wasserflächen auf ihrem Gebiet.17
18 Internationale Fähigkeitskarten und internationale Fähigkeitsausweise, die bis zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung der Änderung vom 2. Mai 200718 im Ausland ausgestellt wurden, werden bis zum Ablauf der Gültigkeit anerkannt. Internationale Fähigkeitskarten und internationale Fähigkeitsausweise, die in der Schweiz ausgestellt wurden, werden auf Antrag des Ausweisinhabers von der ausstellenden Behörde in ein internationales Zertifikat für die Führer von Vergnügungsschiffen umgetauscht, sofern die Bedingungen des Artikels 90 erfüllt sind.19
19 Güterschiffe, mit denen bis zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung der Änderung vom 2. Mai 2007 nachweislich gewerbsmässig Personen transportiert wurden und die nur vereinzelt zum Gütertransport eingesetzt werden, können noch bis zum 31. Dezember 2014 für gewerbsmässige Personentransporte eingesetzt werden, sofern die vorgeschriebenen periodischen Prüfungen ohne Beanstandungen erfolgen und die Bestimmungen von Artikel 153 betreffend die Versicherungspflicht erfüllt sind. Ab dem 1. Januar 2015 gelten die Bestimmungen des Artikels 148 Absatz 4.20
20 Nach Artikel 74 erteilte Bewilligungen für den Personentransport auf Güterschiffen bleiben bis zu ihrem Ablauf, jedoch längstens bis zum 31. Dezember 2010 gültig. Danach dürfen Sie nur dann verlängert werden, wenn die Bedingungen des Artikels 74 erfüllt sind. Hinsichtlich der erforderlichen Ausweiskategorie für Schiffsführer kann die zuständige Behörde über den 31. Dezember 2010 hinaus in begründeten Ausnahmefällen eine weitere Friststreckung, jedoch längstens bis zum 31. Dezember 2011, erteilen.21
21 Rettungskragen, Rettungskissen und Rettungsflosse dürfen nur durch Rettungsgeräte nach Artikel 134 Absatz 1 ersetzt werden. Sie sind spätestens bis zum 31. Dezember 2012 zu ersetzen. In besonderen Fällen kann auf Antrag diese Frist durch die zuständige Behörde bis zum 31. Dezember 2017 verlängert werden.22
22 Schiffsausweise von Schiffen die mit 2-Takt-Fremdzündungsmotoren angetrieben werden und für die weder eine Abgas-Typengenehmigung noch eine Konformitätserklärung nach der SAV23 vorliegt, bleiben bis zum 31. Dezember 2017 gültig. Ab dem 1. Januar 2018 dürfen Schiffe, die mit 2-Takt-Fremdzündungsmotoren angetrieben werden, nur noch dann verkehren, wenn diese Motoren den Bestimmungen der SAV entsprechen.24
23 Abweichend von Artikel 96 Absatz 1 Buchstabe a und vorbehältlich der Bestimmungen der SAV, kann der Schiffsausweis für Vergnügungsschiffe oder Sportboote, welche im Rahmen eines Zuzugs des Schiffseigners oder -halters aus dem Ausland in die Schweiz eingeführt werden (Übersiedlungsgut), erteilt werden, wenn nachfolgende Bedingungen erfüllt werden:
- a.
- Sportboote, die vor dem 1. Mai 2001 hergestellt wurden, oder Vergnügungsschiffe haben die Baubestimmungen nach den Abschnitten 41 und 42 für Vergnügungsschiffe zu erfüllen. Wird für ein Sportboot nach Satz 1 eine gültige Konformitätserklärung sowie der Nachweis über die Prüfungen gemäss Artikel 100 Absatz 2 vorgelegt, so gelten die Bestimmungen des Abschnitts 46;
- b.
- Sportboote, die nach dem 30. April 2001 hergestellt wurden, haben die Bestimmungen des Abschnitts 46 zu erfüllen. Insbesondere muss eine gültige Konformitätserklärung sowie der Nachweis über die Prüfungen gemäss Artikel 100 Absatz 2 vorgelegt werden.25
24 Schiffsführerausweise der Kategorie B, welche bis zum 30. November 2007 ausgestellt wurden, sind spätestens bis zum 31. Dezember 2012 gegen neue Ausweise einzutauschen. Abhängig vom bisherigen Gültigkeitsbereich der Ausweiskategorie B werden folgende neuen Kategorien eingetragen:
- a.
- bis zu 60 Personen die neue Kategorie B I;
- b.
- mehr als 60 und bis zu 300 Personen die neue Kategorie B II/1;
- c.
- mehr als 300 Personen die neue Kategorie B II/2.
Bis zum Umtausch darf der Ausweisinhaber Schiffe der Grösse führen, die er bis zu zum 30. November 2007 bereits geführt hat. Beantragt der Inhaber eines altrechtlichen Schiffsführerausweises die neue Kategorie B II/2, so hat er durch eine schriftliche Bescheinigung eines Schifffahrtsunternehmens nachzuweisen, dass er Fahrschiffe dieser Grösse als verantwortlicher Schiffsführer geführt hat. Auf die Vorlage der Bescheinigung kann verzichtet werden, wenn der altrechtliche Ausweis zur Führung von Fahrgastschiffen mit mehr als 300 Personen berechtigt (Vermerk der zuständigen Behörde). Die Gültigkeit des neuen Ausweises ist auf das Gewässer zu beschränken, für das der altrechtliche Ausweis gültig war (Art. 81 Abs. 2).26
1 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, mit Wirkung seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
2 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, mit Wirkung seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
5 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, mit Wirkung seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).
6 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991 (AS 1992 219). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, mit Wirkung seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).
7 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 (AS 1998 1476).
8 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 (AS 1998 1476).
9 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. April 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 (AS 1998 1476).
10 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).
11 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).
12 Schweizerischer Bootbauerverband, Geschäftsstelle, Postfach 74, 8117 Fällanden
13 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).
14 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).
15 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001 (AS 2001 1089). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).
16 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).
17 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089).
18AS 2007 2275
19 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).
20 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).
21 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).
22 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).
23 SR 747.201.3
24 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).
25 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).
26 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275).
Art. 166a1 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 18. Juni 2008
1 Topplichter, welche nach den bisherigen Bestimmungen des Artikels 18a angebracht wurden, können unverändert belassen werden.
2 Hecklichter auf Sportbooten und Vergnügungsschiffen, welche nach den bisherigen Bestimmungen des Artikels 18a angebracht wurden, können unverändert belassen werden.
3 Die zulässige Leistung von Schiffen, die auf der Grundlage der Begriffsbestimmung von Artikel 2 Buchstabe b Ziffer 2 zweites Lemma in der Fassung vom 1. Dezember 20072 ermittelt wurde, kann unverändert beibehalten werden.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Juni 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 3221).
2AS 2007 2275
Art. 167 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 1979 in Kraft.
Anhang 11
(Art. 16, 17 und 105)
Kennzeichen der Schiffe
1. Kantonale Kennzeichen
Schiffe unter kantonaler Kontrolle werden mit zwei grossen Buchstaben und nachfolgenden Zahlen wie folgt gekennzeichnet:
Zürich | ZH | Schaffhausen | SH | |
Bern | BE | Appenzell A. Rh. | AR | |
Luzern | LU | Appenzell I. Rh. | AI | |
Uri | UR | St. Gallen | SG | |
Schwyz | SZ | Graubünden | GR | |
Obwalden | OW | Aargau | AG | |
Nidwalden | NW | Thurgau | TG | |
Glarus | GL | Tessin | TI | |
Zug | ZG | Waadt | VD | |
Freiburg | FR | Wallis | VS | |
Solothurn | SO | Neuenburg | NE | |
Basel-Stadt | BS | Genf | GE | |
Basel-Landschaft | BL | Jura | JU |
2. Kennzeichen des Bundes
Schiffe des Bundes werden mit einem grossen Buchstaben und nachfolgenden Zahlen wie folgt gekennzeichnet:
Schiffe der Verwaltung | A | Schiffe der Armee | M |
3. Besondere Kennzeichen
- a.
- Schiffe der Schiffsbetriebe des Bundes und eidgenössisch konzessionierter Schifffahrtsunternehmen tragen einen Schiffsnamen oder die Initialen des Unternehmens und nachfolgende Zahlen.
- b.
- Unverzollte Schiffe tragen
- -
- Schiffe, für die keine Zollveranlagung durchgeführt worden ist, tragen
- -
- die Kantons-Initialen und fortlaufende Nummern innerhalb der Serie 90 000 bis 99 999,
- oder
- -
- besondere Zollschilder mit den Kantons-Initialen und nachfolgenden Zahlen, einen senkrechten roten Streifen von 4 cm Breite und den Buchstaben Z. Der rote Streifen enthält die beiden letzten Ziffern des Verfalljahres. Diese Ziffern sind weiss und 3 cm hoch.
Beispiel: | ||
- - | Streifen rot Ziffern im Streifen weiss | |
- -
- Schiffe mit ausländischem Standort tragen die Kantons-Initialen und nachfolgende Zahlen, einen senkrechten schwarzen Streifen von 4 cm Breite und den Buchstaben Z. Der schwarze Streifen enthält die Ziffern des Verfallmonats und die beiden letzten Ziffern des Verfalljahres. Diese Ziffern sind weiss und 3 cm hoch.
Beispiel: | ||
- - | Streifen schwarz Ziffern im Streifen weiss |
1 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 11. Sept. 1991 (AS 1992 219) und Anhang 4 Ziff. 37 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).
Anhang 21
(Art. 18-32, 51, 58 und 71)
Sichtzeichen der Schiffe
Allgemeines
- 1.
- Die nachstehenden Bilder dienen nur zur Erläuterung. Es ist stets vom Wortlaut der Verordnung auszugehen, der allein Geltung hat.
- 2.
- Die verwendeten Symbole haben folgende Bedeutung:
- a.
- Lichter:
von allen Seiten sichtbares, ruhendes Licht | nur über einen beschränkten Horizontbogen sichtbares, ruhendes Licht | nur über einen beschränkten Horizontbogen sichtbares, ruhendes Licht: für den Beschauer nicht sichtbar |
Blinklicht |
- b.
- Tafeln oder Flaggen und Bälle:
Tafel oder Flagge | Ball |
| Schiffe mit Maschinenantrieb Artikel 24 Absatz 1 - einzeln fahrende oder schleppende Schiffe Topp- oder Buglicht: weisses helles Licht Seitenlichter: grünes helles Licht rotes helles Licht Hecklicht: weisses gewöhnliches Licht |
| - Schubverbände Topplicht: weisses helles Licht auf dem vordersten Schiff Seitenlichter: grünes helles Licht rotes helles Licht Hecklicht: weisses gewöhnliches Licht |
| - Vergnügungsschiffe und Sportboote die Lichter nach Absatz 1 Anstelle der hellen dürfen gewöhnliche Lichter geführt werden |
| Absatz 2 Buchstabe a - Vergnügungsschiffe und Sportboote die Lichter nach Absatz 1 Anstelle der hellen dürfen gewöhnliche Lichter geführt werden |
| Buchstabe b weisses gewöhnliches Rundumlicht Seitenlichter: grünes gewöhnliches Licht rotes gewöhnliches Licht |
| Absatz 3 - Segelschiffe mit oder ohne gesetzte Segel unter Motor Buchstabe a weisses gewöhnliches Rundumlicht Seitenlichter: grünes gewöhnliches Licht rotes gewöhnliches Licht Die Lichter dürfen am Bug nebeneinander oder in einer zweifarbigen Laterne angebracht sein |
| Buchstabe b Topplicht: weisses gewöhnliches Licht Seitenlichter: grünes gewöhnliches Licht rotes gewöhnliches Licht Hecklicht: weisses gewöhnliches Licht |
| Topplicht: weisses gewöhnliches Licht Seitenlichter und Hecklicht in einer dreifarbigen Laterne an der Mastspitze |
| Absatz 4 wenn die Antriebsleistung nicht mehr als 6 kW beträgt: weisses gewöhnliches Licht |
| |
| Schiffe ohne Maschinenantrieb Artikel 25 Absatz 1 - einzeln oder im Schleppverband fahrende Schiffe weisses gewöhnliches Rundumlicht |
