220
Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)
vom 30. März 1911 (Stand am 1. Januar 2013)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaften des Bundesrates vom 3. März 1905 und 1. Juni 19091,
beschliesst:
Das Obligationenrecht
Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen
Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen
Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
Art. 1
A. Abschluss des Vertrages
I. Übereinstimmende Willensäusserung
1. Im Allgemeinen
1 Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich.
2 Sie kann eine ausdrückliche oder stillschweigende sein.
Art. 2
2. Betreffend Nebenpunkte
1 Haben sich die Parteien über alle wesentlichen Punkte geeinigt, so wird vermutet, dass der Vorbehalt von Nebenpunkten die Verbindlichkeit des Vertrages nicht hindern solle.
2 Kommt über die vorbehaltenen Nebenpunkte eine Vereinbarung nicht zustande, so hat der Richter über diese nach der Natur des Geschäftes zu entscheiden.
3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Form der Verträge.
Art. 3
II. Antrag und Annahme
1. Antrag mit Annahmefrist
1 Wer einem andern den Antrag zum Abschlusse eines Vertrages stellt und für die Annahme eine Frist setzt, bleibt bis zu deren Ablauf an den Antrag gebunden.
2 Er wird wieder frei, wenn eine Annahmeerklärung nicht vor Ablauf dieser Frist bei ihm eingetroffen ist.
Art. 4
2. Antrag ohne Annahmefrist
a. Unter Anwesenden
1 Wird der Antrag ohne Bestimmung einer Frist an einen Anwesenden gestellt und nicht sogleich angenommen, so ist der Antragsteller nicht weiter gebunden.
2 Wenn die Vertragschliessenden oder ihre Bevollmächtigten sich persönlich des Telefons bedienen, so gilt der Vertrag als unter Anwesenden abgeschlossen.
Art. 5
b. Unter Abwesenden
1 Wird der Antrag ohne Bestimmung einer Frist an einen Abwesenden gestellt, so bleibt der Antragsteller bis zu dem Zeitpunkte gebunden, wo er den Eingang der Antwort bei ihrer ordnungsmässigen und rechtzeitigen Absendung erwarten darf.
2 Er darf dabei voraussetzen, dass sein Antrag rechtzeitig angekommen sei.
3 Trifft die rechtzeitig abgesandte Annahmeerklärung erst nach jenem Zeitpunkte bei dem Antragsteller ein, so ist dieser, wenn er nicht gebunden sein will, verpflichtet, ohne Verzug hievon Anzeige zu machen.
Art. 6
3. Stillschweigende Annahme
Ist wegen der besonderen Natur des Geschäftes oder nach den Umständen eine ausdrückliche Annahme nicht zu erwarten, so gilt der Vertrag als abgeschlossen, wenn der Antrag nicht binnen angemessener Frist abgelehnt wird.
Art. 6a1
3a. Zusendung unbestellter Sachen
1 Die Zusendung einer unbestellten Sache ist kein Antrag.
2 Der Empfänger ist nicht verpflichtet, die Sache zurückzusenden oder aufzubewahren.
Art. 7
4. Antrag ohne Verbindlichkeit, Auskündung, Auslage
1 Der Antragsteller wird nicht gebunden, wenn er dem Antrage eine die Behaftung ablehnende Erklärung beifügt, oder wenn ein solcher Vorbehalt sich aus der Natur des Geschäftes oder aus den Umständen ergibt.
2 Die Versendung von Tarifen, Preislisten u. dgl. bedeutet an sich keinen Antrag.
3 Dagegen gilt die Auslage von Waren mit Angabe des Preises in der Regel als Antrag.
Art. 8
5. Preisausschreiben und Auslobung
1 Wer durch Preisausschreiben oder Auslobung für eine Leistung eine Belohnung aussetzt, hat diese seiner Auskündung gemäss zu entrichten.
2 Tritt er zurück, bevor die Leistung erfolgt ist, so hat er denjenigen, die auf Grund der Auskündung in guten Treuen Aufwendungen gemacht haben, hierfür bis höchstens zum Betrag der ausgesetzten Belohnung Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihnen die Leistung doch nicht gelungen wäre.
Art. 9
6. Widerruf des Antrages und der Annahme
1 Trifft der Widerruf bei dem anderen Teile vor oder mit dem Antrage ein, oder wird er bei späterem Eintreffen dem andern zur Kenntnis gebracht, bevor dieser vom Antrag Kenntnis genommen hat, so ist der Antrag als nicht geschehen zu betrachten.
2 Dasselbe gilt für den Widerruf der Annahme.
Art. 10
III. Beginn der Wirkungen eines unter Abwesenden geschlossenen Vertrages
1 Ist ein Vertrag unter Abwesenden zustande gekommen, so beginnen seine Wirkungen mit dem Zeitpunkte, wo die Erklärung der Annahme zur Absendung abgegeben wurde.
2 Wenn eine ausdrückliche Annahme nicht erforderlich ist, so beginnen die Wirkungen des Vertrages mit dem Empfange des Antrages.
Art. 11
B. Form der Verträge
I. Erfordernis und Bedeutung im Allgemeinen
1 Verträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit nur dann einer besonderen Form, wenn das Gesetz eine solche vorschreibt.
2 Ist über Bedeutung und Wirkung einer gesetzlich vorgeschriebenen Form nicht etwas anderes bestimmt, so hängt von deren Beobachtung die Gültigkeit des Vertrages ab.
Art. 12
II. Schriftlichkeit
1. Gesetzlich vorgeschriebene Form
a. Bedeutung
Ist für einen Vertrag die schriftliche Form gesetzlich vorgeschrieben, so gilt diese Vorschrift auch für jede Abänderung, mit Ausnahme von ergänzenden Nebenbestimmungen, die mit der Urkunde nicht im Widerspruche stehen.
Art. 13
b. Erfordernisse
1 Ein Vertrag, für den die schriftliche Form gesetzlich vorgeschrieben ist, muss die Unterschriften aller Personen tragen, die durch ihn verpflichtet werden sollen.
1 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Dez. 2003 über die elektronische Signatur, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5085; BBl 2001 5679).
Art. 14
c. Unterschrift
1 Die Unterschrift ist eigenhändig zu schreiben.
2 Eine Nachbildung der eigenhändigen Schrift auf mechanischem Wege wird nur da als genügend anerkannt, wo deren Gebrauch im Verkehr üblich ist, insbesondere wo es sich um die Unterschrift auf Wertpapieren handelt, die in grosser Zahl ausgegeben werden.
2bis Der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt ist die qualifizierte elektronische Signatur, die auf einem qualifizierten Zertifikat einer anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten im Sinne des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 20031 über die elektronische Signatur beruht. Abweichende gesetzliche oder vertragliche Regelungen bleiben vorbehalten.2
3 Für den Blinden ist die Unterschrift nur dann verbindlich, wenn sie beglaubigt ist, oder wenn nachgewiesen wird, dass er zur Zeit der Unterzeichnung den Inhalt der Urkunde gekannt hat.
1 SR 943.03
2 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Dez. 2003 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5085; BBl 2001 5679).
Art. 15
d. Ersatz der Unterschrift
Kann eine Person nicht unterschreiben, so ist es, mit Vorbehalt der Bestimmungen über den Wechsel, gestattet, die Unterschrift durch ein beglaubigtes Handzeichen zu ersetzen oder durch eine öffentliche Beurkundung ersetzen zu lassen.
Art. 16
2. Vertraglich vorbehaltene Form
1 Ist für einen Vertrag, der vom Gesetze an keine Form gebunden ist, die Anwendung einer solchen vorbehalten worden, so wird vermutet, dass die Parteien vor Erfüllung der Form nicht verpflichtet sein wollen.
2 Geht eine solche Abrede auf schriftliche Form ohne nähere Bezeichnung, so gelten für deren Erfüllung die Erfordernisse der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftlichkeit.
Art. 17
C. Verpflichtungsgrund
Ein Schuldbekenntnis ist gültig auch ohne die Angabe eines Verpflichtungsgrundes.
Art. 18
D. Auslegung der Verträge, Simulation
1 Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
2 Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, kann der Schuldner die Einrede der Simulation nicht entgegensetzen.
Art. 19
E. Inhalt des Vertrages
I. Bestimmung des Inhaltes
1 Der Inhalt des Vertrages kann innerhalb der Schranken des Gesetzes beliebig festgestellt werden.
2 Von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Vereinbarungen sind nur zulässig, wo das Gesetz nicht eine unabänderliche Vorschrift aufstellt oder die Abweichung nicht einen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung, gegen die guten Sitten oder gegen das Recht der Persönlichkeit in sich schliesst.
Art. 20
II. Nichtigkeit
1 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
2 Betrifft aber der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre.
Art. 21
III. Übervorteilung
1 Wird ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung durch einen Vertrag begründet, dessen Abschluss von dem einen Teil durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns des andern herbeigeführt worden ist, so kann der Verletzte innerhalb Jahresfrist erklären, dass er den Vertrag nicht halte, und das schon Geleistete zurückverlangen.
2 Die Jahresfrist beginnt mit dem Abschluss des Vertrages.
Art. 22
IV. Vorvertrag
1 Durch Vertrag kann die Verpflichtung zum Abschluss eines künftigen Vertrages begründet werden.
2 Wo das Gesetz zum Schutze der Vertragschliessenden für die Gültigkeit des künftigen Vertrages eine Form vorschreibt, gilt diese auch für den Vorvertrag.
Art. 23
F. Mängel des Vertragsabschlusses
I. Irrtum
1. Wirkung
Der Vertrag ist für denjenigen unverbindlich, der sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat.
Art. 24
2. Fälle des Irrtums
1 Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
- 1.
- wenn der Irrende einen andern Vertrag eingehen wollte als denjenigen, für den er seine Zustimmung erklärt hat;
- 2.
- wenn der Wille des Irrenden auf eine andere Sache oder, wo der Vertrag mit Rücksicht auf eine bestimmte Person abgeschlossen wurde, auf eine andere Person gerichtet war, als er erklärt hat;
- 3.
- wenn der Irrende eine Leistung von erheblich grösserem Umfange versprochen hat oder eine Gegenleistung von erheblich geringerem Umfange sich hat versprechen lassen, als es sein Wille war;
- 4.
- wenn der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde.
2 Bezieht sich dagegen der Irrtum nur auf den Beweggrund zum Vertragsabschlusse, so ist er nicht wesentlich.
3 Blosse Rechnungsfehler hindern die Verbindlichkeit des Vertrages nicht, sind aber zu berichtigen.
Art. 25
3. Geltendmachung gegen Treu und Glauben
1 Die Berufung auf Irrtum ist unstatthaft, wenn sie Treu und Glauben widerspricht.
2 Insbesondere muss der Irrende den Vertrag gelten lassen, wie er ihn verstanden hat, sobald der andere sich hierzu bereit erklärt.
Art. 26
4. Fahrlässiger Irrtum
1 Hat der Irrende, der den Vertrag nicht gegen sich gelten lässt, seinen Irrtum der eigenen Fahrlässigkeit zuzuschreiben, so ist er zum Ersatze des aus dem Dahinfallen des Vertrages erwachsenen Schadens verpflichtet, es sei denn, dass der andere den Irrtum gekannt habe oder hätte kennen sollen.
2 Wo es der Billigkeit entspricht, kann der Richter auf Ersatz weiteren Schadens erkennen.
Art. 27
5. Unrichtige Übermittlung
Wird beim Vertragsabschluss Antrag oder Annahme durch einen Boten oder auf andere Weise unrichtig übermittelt, so finden die Vorschriften über den Irrtum entsprechende Anwendung.
Art. 28
II. Absichtliche Täuschung
1 Ist ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des andern zu dem Vertragsabschlusse verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war.
2 Die von einem Dritten verübte absichtliche Täuschung hindert die Verbindlichkeit für den Getäuschten nur, wenn der andere zur Zeit des Vertragsabschlusses die Täuschung gekannt hat oder hätte kennen sollen.
Art. 29
III. Furchterregung
1. Abschluss des Vertrages
1 Ist ein Vertragschliessender von dem anderen oder von einem Dritten widerrechtlich durch Erregung gegründeter Furcht zur Eingehung eines Vertrages bestimmt worden, so ist der Vertrag für den Bedrohten unverbindlich.
2 Ist die Drohung von einem Dritten ausgegangen, so hat, wo es der Billigkeit entspricht, der Bedrohte, der den Vertrag nicht halten will, dem anderen, wenn dieser die Drohung weder gekannt hat noch hätte kennen sollen, Entschädigung zu leisten.
Art. 30
2. Gegründete Furcht
1 Die Furcht ist für denjenigen eine gegründete, der nach den Umständen annehmen muss, dass er oder eine ihm nahe verbundene Person an Leib und Leben, Ehre oder Vermögen mit einer nahen und erheblichen Gefahr bedroht sei.
2 Die Furcht vor der Geltendmachung eines Rechtes wird nur dann berücksichtigt, wenn die Notlage des Bedrohten benutzt worden ist, um ihm die Einräumung übermässiger Vorteile abzunötigen.
Art. 31
IV. Aufhebung des Mangels durch Genehmigung des Vertrages
1 Wenn der durch Irrtum, Täuschung oder Furcht beeinflusste Teil binnen Jahresfrist weder dem anderen eröffnet, dass er den Vertrag nicht halte, noch eine schon erfolgte Leistung zurückfordert, so gilt der Vertrag als genehmigt.
2 Die Frist beginnt in den Fällen des Irrtums und der Täuschung mit der Entdeckung, in den Fällen der Furcht mit deren Beseitigung.
3 Die Genehmigung eines wegen Täuschung oder Furcht unverbindlichen Vertrages schliesst den Anspruch auf Schadenersatz nicht ohne weiteres aus.
Art. 32
G. Stellvertretung
I. Mit Ermächtigung
1. Im Allgemeinen
a. Wirkung der Vertretung
1 Wenn jemand, der zur Vertretung eines andern ermächtigt ist, in dessen Namen einen Vertrag abschliesst, so wird der Vertretene und nicht der Vertreter berechtigt und verpflichtet.
2 Hat der Vertreter bei dem Vertragsabschlusse sich nicht als solcher zu erkennen gegeben, so wird der Vertretene nur dann unmittelbar berechtigt oder verpflichtet, wenn der andere aus den Umständen auf das Vertretungsverhältnis schliessen musste, oder wenn es ihm gleichgültig war, mit wem er den Vertrag schliesse.
3 Ist dies nicht der Fall, so bedarf es einer Abtretung der Forderung oder einer Schuldübernahme nach den hierfür geltenden Grundsätzen.
Art. 33
b. Umfang der Ermächtigung
1 Soweit die Ermächtigung, im Namen eines andern Rechtshandlungen vorzunehmen, aus Verhältnissen des öffentlichen Rechtes hervorgeht, ist sie nach den Vorschriften des öffentlichen Rechtes des Bundes und der Kantone zu beurteilen.
2 Ist die Ermächtigung durch Rechtsgeschäft eingeräumt, so beurteilt sich ihr Umfang nach dessen Inhalt.
3 Wird die Ermächtigung vom Vollmachtgeber einem Dritten mitgeteilt, so beurteilt sich ihr Umfang diesem gegenüber nach Massgabe der erfolgten Kundgebung.
Art. 34
2. Auf Grund von Rechtsgeschäft
a. Beschränkung und Widerruf
1 Eine durch Rechtsgeschäft erteilte Ermächtigung kann vom Vollmachtgeber jederzeit beschränkt oder widerrufen werden, unbeschadet der Rechte, die sich aus einem unter den Beteiligten bestehenden anderen Rechtsverhältnis, wie Einzelarbeitsvertrag, Gesellschaftsvertrag, Auftrag, ergeben können.1
2 Ein vom Vollmachtgeber zum voraus erklärter Verzicht auf dieses Recht ist ungültig.
3 Hat der Vertretene die Vollmacht ausdrücklich oder tatsächlich kundgegeben, so kann er deren gänzlichen oder teilweisen Widerruf gutgläubigen Dritten nur dann entgegensetzen, wenn er ihnen auch diesen Widerruf mitgeteilt hat.
1 Fassung gemäss Ziff. II Art. 1 Ziff. 1 des BG vom 25. Juni 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1972 (AS 1971 1465; BBl 1967 II 241). Siehe auch die Schl- und UeB des X. Tit.
Art. 35
b. Einfluss von Tod, Handlungsunfähigkeit u.a.
1 Die durch Rechtsgeschäft erteilte Ermächtigung erlischt, sofern nicht das Gegenteil bestimmt ist oder aus der Natur des Geschäfts hervorgeht, mit dem Verlust der entsprechenden Handlungsfähigkeit, dem Konkurs, dem Tod oder der Verschollenerklärung des Vollmachtgebers oder des Bevollmächtigten.1
2 Die nämliche Wirkung hat die Auflösung einer juristischen Person oder einer in das Handelsregister eingetragenen Gesellschaft.
3 Die gegenseitigen persönlichen Ansprüche werden hievon nicht berührt.
1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
Art. 36
c. Rückgabe der Vollmachtsurkunde
1 Ist dem Bevollmächtigten eine Vollmachtsurkunde ausgestellt worden, so ist er nach dem Erlöschen der Vollmacht zur Rückgabe oder gerichtlichen Hinterlegung der Urkunde verpflichtet.
2 Wird er von dem Vollmachtgeber oder seinen Rechtsnachfolgern hierzu nicht angehalten, so sind diese den gutgläubigen Dritten für den Schaden verantwortlich.
Art. 37
d. Zeitpunkt der Wirkung des Erlöschens der Vollmacht
1 Solange das Erlöschen der Vollmacht dem Bevollmächtigten nicht bekannt geworden ist, berechtigt und verpflichtet er den Vollmachtgeber oder dessen Rechtsnachfolger, wie wenn die Vollmacht noch bestehen würde.
2 Ausgenommen sind die Fälle, in denen der Dritte vom Erlöschen der Vollmacht Kenntnis hatte.
Art. 38
II. Ohne Ermächtigung
1. Genehmigung
1 Hat jemand, ohne dazu ermächtigt zu sein, als Stellvertreter einen Vertrag abgeschlossen, so wird der Vertretene nur dann Gläubiger oder Schuldner, wenn er den Vertrag genehmigt.
2 Der andere ist berechtigt, von dem Vertretenen innerhalb einer angemessenen Frist eine Erklärung über die Genehmigung zu verlangen und ist nicht mehr gebunden, wenn der Vertretene nicht binnen dieser Frist die Genehmigung erklärt.
Art. 39
2. Nichtgenehmigung
1 Wird die Genehmigung ausdrücklich oder stillschweigend abgelehnt, so kann derjenige, der als Stellvertreter gehandelt hat, auf Ersatz des aus dem Dahinfallen des Vertrages erwachsenen Schadens belangt werden, sofern er nicht nachweist, dass der andere den Mangel der Vollmacht kannte oder hätte kennen sollen.
2 Bei Verschulden des Vertreters kann der Richter, wo es der Billigkeit entspricht, auf Ersatz weitern Schadens erkennen.
3 In allen Fällen bleibt die Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung vorbehalten.
Art. 40
III. Vorbehalt besonderer Vorschriften
In Bezug auf die Vollmacht der Vertreter und Organe von Gesellschaften, der Prokuristen und anderer Handlungsbevollmächtigter bleiben die besonderen Vorschriften vorbehalten.
Art. 40a1
H. Widerruf bei Haustürgeschäften und ähnlichen Verträgen
I. Geltungsbereich
- a.
- der Anbieter der Güter oder Dienstleistungen im Rahmen einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit gehandelt hat und
- b.
- die Leistung des Kunden 100 Franken übersteigt.
2 Die Bestimmungen gelten nicht für Versicherungsverträge.
Art. 40b1
II. Grundsatz
Der Kunde kann seinen Antrag zum Vertragsabschluss oder seine Annahmeerklärung widerrufen, wenn ihm das Angebot gemacht wurde:
- a.2
- an seinem Arbeitsplatz, in Wohnräumen oder in deren unmittelbaren Umgebung;
- b.
- in öffentlichen Verkehrsmitteln oder auf öffentlichen Strassen und Plätzen;
- c.
- an einer Werbeveranstaltung, die mit einer Ausflugsfahrt oder einem ähnlichen Anlass verbunden war.
Art. 40c1
III. Ausnahmen
Der Kunde hat kein Widerrufsrecht, wenn er:
- a.
- die Vertragsverhandlungen ausdrücklich gewünscht hat;
- b.
- seine Erklärung an einem Markt- oder Messestand abgegeben hat.
Art. 40d1
IV. Orientierungspflicht des Anbieters
2 Diese Angaben müssen datiert sein und die Identifizierung des Vertrags ermöglichen.
Art. 40e1
V. Widerruf
1. Form und Frist
1 Der Kunde muss dem Anbieter den Widerruf schriftlich erklären.
2 Die Widerrufsfrist beträgt sieben Tage und beginnt, sobald der Kunde:
- a.
- den Vertrag beantragt oder angenommen hat; und
- b.
- von den Angaben nach Artikel 40d Kenntnis erhalten hat.
4 Die Frist ist eingehalten, wenn die Widerrufserklärung am siebenten Tag der Post übergeben wird.
Art. 40f1
2. Folgen
1 Hat der Kunde widerrufen, so müssen die Parteien bereits empfangene Leistungen zurückerstatten.
4 Der Kunde schuldet dem Anbieter keine weitere Entschädigung.
Zweiter Abschnitt: Die Entstehung durch unerlaubte Handlungen
Art. 41
A. Haftung im Allgemeinen
I. Voraussetzungen der Haftung
1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2 Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
Art. 42
II. Festsetzung des Schadens
1 Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.
2 Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen.
3 Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen.1
1 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 4. Okt. 2002 (Grundsatzartikel Tiere), in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 463; BBl 2002 4164 5806).
Art. 43
III. Bestimmung des Ersatzes
1 Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hiebei sowohl die Umstände als die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat.
1bis Im Falle der Verletzung oder Tötung eines Tieres, das im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten wird, kann er dem Affektionswert, den dieses für seinen Halter oder dessen Angehörige hatte, angemessen Rechnung tragen.1
2 Wird Schadenersatz in Gestalt einer Rente zugesprochen, so ist der Schuldner gleichzeitig zur Sicherheitsleistung anzuhalten.
1 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 4. Okt. 2002 (Grundsatzartikel Tiere), in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 463; BBl 2002 4164 5806).
Art. 44
IV. Herabsetzungsgründe
1 Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
2 Würde ein Ersatzpflichtiger, der den Schaden weder absichtlich noch grobfahrlässig verursacht hat, durch Leistung des Ersatzes in eine Notlage versetzt, so kann der Richter auch aus diesem Grunde die Ersatzpflicht ermässigen.
Art. 45
V. Besondere Fälle
1. Tötung und Körperverletzung
a. Schadenersatz bei Tötung
1 Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen.
2 Ist der Tod nicht sofort eingetreten, so muss namentlich auch für die Kosten der versuchten Heilung und für die Nachteile der Arbeitsunfähigkeit Ersatz geleistet werden.
3 Haben andere Personen durch die Tötung ihren Versorger verloren, so ist auch für diesen Schaden Ersatz zu leisten.
Art. 46
b. Schadenersatz bei Körperverletzung
1 Körperverletzung gibt dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten, sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens.
2 Sind im Zeitpunkte der Urteilsfällung die Folgen der Verletzung nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen, so kann der Richter bis auf zwei Jahre, vom Tage des Urteils an gerechnet, dessen Abänderung vorbehalten.
Art. 47
c. Leistung von Genugtuung
Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.
Art. 50
VI. Haftung mehrerer
1. Bei unerlaubter Handlung
1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2 Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3 Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
Art. 51
2. Bei verschiedenen Rechtsgründen
1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
2 Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist.
Art. 52
VII. Haftung bei Notwehr, Notstand und Selbsthilfe
1 Wer in berechtigter Notwehr einen Angriff abwehrt, hat den Schaden, den er dabei dem Angreifer in seiner Person oder in seinem Vermögen zufügt, nicht zu ersetzen.
2 Wer in fremdes Vermögen eingreift, um drohenden Schaden oder Gefahr von sich oder einem andern abzuwenden, hat nach Ermessen des Richters Schadenersatz zu leisten.
3 Wer zum Zwecke der Sicherung eines berechtigten Anspruches sich selbst Schutz verschafft, ist dann nicht ersatzpflichtig, wenn nach den gegebenen Umständen amtliche Hilfe nicht rechtzeitig erlangt und nur durch Selbsthilfe eine Vereitelung des Anspruches oder eine wesentliche Erschwerung seiner Geltendmachung verhindert werden konnte.
Art. 53
VIII. Verhältnis zum Strafrecht
1 Bei der Beurteilung der Schuld oder Nichtschuld, Urteilsfähigkeit oder Urteilsunfähigkeit ist der Richter an die Bestimmungen über strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit oder an eine Freisprechung durch das Strafgericht nicht gebunden.
2 Ebenso ist das strafgerichtliche Erkenntnis mit Bezug auf die Beurteilung der Schuld und die Bestimmung des Schadens für den Zivilrichter nicht verbindlich.
Art. 54
B. Haftung urteilsunfähiger Personen
1 Aus Billigkeit kann der Richter auch eine nicht urteilsfähige Person, die Schaden verursacht hat, zu teilweisem oder vollständigem Ersatze verurteilen.
2 Hat jemand vorübergehend die Urteilsfähigkeit verloren und in diesem Zustand Schaden angerichtet, so ist er hierfür ersatzpflichtig, wenn er nicht nachweist, dass dieser Zustand ohne sein Verschulden eingetreten ist.
Art. 55
C. Haftung des Geschäftsherrn
1 Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.1
2 Der Geschäftsherr kann auf denjenigen, der den Schaden gestiftet hat, insoweit Rückgriff nehmen, als dieser selbst schadenersatzpflichtig ist.
1 Fassung gemäss Ziff. II Art. 1 Ziff. 2 des BG vom 25. Juni 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1972 (AS 1971 1465; BBl 1967 II 241). Siehe auch die Schl- und UeB des X. Tit.
Art. 56
D. Haftung für Tiere
I. Ersatzpflicht
1 Für den von einem Tier angerichteten Schaden haftet, wer dasselbe hält, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt in der Verwahrung und Beaufsichtigung angewendet habe, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.
2 Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff, wenn das Tier von einem andern oder durch das Tier eines andern gereizt worden ist.
1 Aufgehoben durch Art. 27 Ziff. 3 des Jagdgesetzes vom 20. Juni 1986, mit Wirkung seit 1. April 1988 (AS 1988 506; BBl 1983 II 1197).
Art. 57
II. Pfändung des Tieres
1 Der Besitzer eines Grundstückes ist berechtigt, Dritten angehörige Tiere, die auf dem Grundstücke Schaden anrichten, zur Sicherung seiner Ersatzforderung einzufangen und in seinen Gewahrsam zu nehmen und, wo die Umstände es rechtfertigen, sogar zu töten.
2 Er ist jedoch verpflichtet, ohne Verzug dem Eigentümer davon Kenntnis zu geben und, sofern ihm dieser nicht bekannt ist, zu dessen Ermittlung das Nötige vorzukehren.
Art. 58
E. Haftung des Werkeigentümers
I. Ersatzpflicht
1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
2 Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind.
Art. 59
II. Sichernde Massregeln
1 Wer von dem Gebäude oder Werke eines andern mit Schaden bedroht ist, kann von dem Eigentümer verlangen, dass er die erforderlichen Massregeln zur Abwendung der Gefahr treffe.
2 Vorbehalten bleiben die Anordnungen der Polizei zum Schutze von Personen und Eigentum.
Art. 59a1
F. Haftung für Signaturschlüssel
1 Der Inhaber eines Signaturschlüssels haftet Drittpersonen für Schäden, die diese erleiden, weil sie sich auf das qualifizierte gültige Zertifikat einer anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten im Sinne des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 20032 über die elektronische Signatur verlassen haben.
3 Der Bundesrat umschreibt die Sicherheitsvorkehrungen im Sinne von Absatz 2.
Art. 60
G. Verjährung1
1 Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt in einem Jahre von dem Tage hinweg, wo der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit dem Ablaufe von zehn Jahren, vom Tage der schädigenden Handlung an gerechnet.
2 Wird jedoch die Klage aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährung vorschreibt, so gilt diese auch für den Zivilanspruch.
3 Ist durch die unerlaubte Handlung gegen den Verletzten eine Forderung begründet worden, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn sein Anspruch aus der unerlaubten Handlung verjährt ist.
1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Dez. 2003 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5085; BBl 2001 5679).
Art. 61
H. Verantwortlichkeit öffentlicher Beamter und Angestellter1
1 Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen.
2 Für gewerbliche Verrichtungen von öffentlichen Beamten oder Angestellten können jedoch die Bestimmungen dieses Abschnittes durch kantonale Gesetze nicht geändert werden.
1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Dez. 2003 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5085; BBl 2001 5679).
Dritter Abschnitt: Die Entstehung aus ungerechtfertigter Bereicherung
Art. 62
A. Voraussetzung
I. Im Allgemeinen
1 Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.
2 Insbesondere tritt diese Verbindlichkeit dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat.
Art. 63
II. Zahlung einer Nichtschuld
1 Wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann das Geleistete nur dann zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat.
2 Ausgeschlossen ist die Rückforderung, wenn die Zahlung für eine verjährte Schuld oder in Erfüllung einer sittlichen Pflicht geleistet wurde.
3 Vorbehalten bleibt die Rückforderung einer bezahlten Nichtschuld nach Schuldbetreibungs- und Konkursrecht.
Art. 64
B. Umfang der Rückerstattung
I. Pflicht des Bereicherten
Die Rückerstattung kann insoweit nicht gefordert werden, als der Empfänger nachweisbar zur Zeit der Rückforderung nicht mehr bereichert ist, es sei denn, dass er sich der Bereicherung entäusserte und hiebei nicht in gutem Glauben war oder doch mit der Rückerstattung rechnen musste.
Art. 65
II. Ansprüche aus Verwendungen
1 Der Empfänger hat Anspruch auf Ersatz der notwendigen und nützlichen Verwendungen, für letztere jedoch, wenn er beim Empfange nicht in gutem Glauben war, nur bis zum Betrage des zur Zeit der Rückerstattung noch vorhandenen Mehrwertes.
2 Für andere Verwendungen kann er keinen Ersatz verlangen, darf aber, wenn ihm ein solcher nicht angeboten wird, vor der Rückgabe der Sache, was er verwendet hat, wieder wegnehmen, soweit dies ohne Beschädigung der Sache selbst geschehen kann.
Art. 66
C. Ausschluss der Rückforderungen
Was in der Absicht, einen rechtswidrigen oder unsittlichen Erfolg herbeizuführen, gegeben worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
Art. 67
D. Verjährung
1 Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf eines Jahres, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.
2 Besteht die Bereicherung in einer Forderung an den Verletzten, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Bereicherungsanspruch verjährt ist.
Zweiter Titel: Die Wirkung der Obligationen
Erster Abschnitt: Die Erfüllung der Obligationen
Art. 68
A. Allgemeine Grundsätze
I. Persönliche Leistung
Der Schuldner ist nur dann verpflichtet, persönlich zu erfüllen, wenn es bei der Leistung auf seine Persönlichkeit ankommt.
Art. 69
II. Gegenstand der Erfüllung
1. Teilzahlung
1 Der Gläubiger braucht eine Teilzahlung nicht anzunehmen, wenn die gesamte Schuld feststeht und fällig ist.
2 Will der Gläubiger eine Teilzahlung annehmen, so kann der Schuldner die Zahlung des von ihm anerkannten Teiles der Schuld nicht verweigern.
Art. 70
2. Unteilbare Leistung
1 Ist eine unteilbare Leistung an mehrere Gläubiger zu entrichten, so hat der Schuldner an alle gemeinsam zu leisten, und jeder Gläubiger kann die Leistung an alle gemeinsam fordern.
2 Ist eine unteilbare Leistung von mehreren Schuldnern zu entrichten, so ist jeder Schuldner zu der ganzen Leistung verpflichtet.
3 Sofern sich aus den Umständen nicht etwas anderes ergibt, kann alsdann der Schuldner, der den Gläubiger befriedigt hat, von den übrigen Schuldnern verhältnismässigen Ersatz verlangen, und es gehen, soweit ihm ein solcher Anspruch zusteht, die Rechte des befriedigten Gläubigers auf ihn über.
Art. 71
3. Bestimmung nach der Gattung
1 Ist die geschuldete Sache nur der Gattung nach bestimmt, so steht dem Schuldner die Auswahl zu, insofern sich aus dem Rechtsverhältnis nicht etwas anderes ergibt.
2 Er darf jedoch nicht eine Sache unter mittlerer Qualität anbieten.
Art. 72
4. Wahlobligation
Ist die Schuldpflicht in der Weise auf mehrere Leistungen gerichtet, dass nur die eine oder die andere erfolgen soll, so steht die Wahl dem Schuldner zu, insofern sich aus dem Rechtsverhältnis nicht etwas anderes ergibt.
Art. 73
5. Zinse
1 Geht die Schuldpflicht auf Zahlung von Zinsen und ist deren Höhe weder durch Vertrag noch durch Gesetz oder Übung bestimmt, so sind Zinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen.
2 Dem öffentlichen Rechte bleibt es vorbehalten, Bestimmungen gegen Missbräuche im Zinswesen aufzustellen.
Art. 74
B. Ort der Erfüllung
1 Der Ort der Erfüllung wird durch den ausdrücklichen oder aus den Umständen zu schliessenden Willen der Parteien bestimmt.
2 Wo nichts anderes bestimmt ist, gelten folgende Grundsätze:
- 1.
- Geldschulden sind an dem Orte zu zahlen, wo der Gläubiger zur Zeit der Erfüllung seinen Wohnsitz hat;
- 2.
- wird eine bestimmte Sache geschuldet, so ist diese da zu übergeben, wo sie sich zur Zeit des Vertragsabschlusses befand;
- 3.
- andere Verbindlichkeiten sind an dem Orte zu erfüllen, wo der Schuldner zur Zeit ihrer Entstehung seinen Wohnsitz hatte.
3 Wenn der Gläubiger seinen Wohnsitz, an dem er die Erfüllung fordern kann, nach der Entstehung der Schuld ändert und dem Schuldner daraus eine erhebliche Belästigung erwächst, so ist dieser berechtigt, an dem ursprünglichen Wohnsitze zu erfüllen.
Art. 75
C. Zeit der Erfüllung
I. Unbefristete Verbindlichkeit
Ist die Zeit der Erfüllung weder durch Vertrag noch durch die Natur des Rechtsverhältnisses bestimmt, so kann die Erfüllung sogleich geleistet und gefordert werden.
Art. 76
II. Befristete Verbindlichkeit
1. Monatstermin
1 Ist die Zeit auf Anfang oder Ende eines Monates festgesetzt, so ist darunter der erste oder der letzte Tag des Monates zu verstehen.
2 Ist die Zeit auf die Mitte eines Monates festgesetzt, so gilt der fünfzehnte dieses Monates.
Art. 77
2. Andere Fristbestimmung
1 Soll die Erfüllung einer Verbindlichkeit oder eine andere Rechtshandlung mit dem Ablaufe einer bestimmten Frist nach Abschluss des Vertrages erfolgen, so fällt ihr Zeitpunkt:
- 1.
- wenn die Frist nach Tagen bestimmt ist, auf den letzten Tag der Frist, wobei der Tag, an dem der Vertrag geschlossen wurde, nicht mitgerechnet und, wenn die Frist auf acht oder 15 Tage lautet, nicht die Zeit von einer oder zwei Wochen verstanden wird, sondern volle acht oder 15 Tage;
- 2.
- wenn die Frist nach Wochen bestimmt ist, auf denjenigen Tag der letzten Woche, der durch seinen Namen dem Tage des Vertragsabschlusses entspricht;
- 3.
- wenn die Frist nach Monaten oder einem mehrere Monate umfassenden Zeitraume (Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr) bestimmt ist, auf denjenigen Tag des letzten Monates, der durch seine Zahl dem Tage des Vertragsabschlusses entspricht, und, wenn dieser Tag in dem letzten Monate fehlt, auf den letzten Tag dieses Monates.
Der Ausdruck «halber Monat» wird einem Zeitraume von 15 Tagen gleichgeachtet, die, wenn eine Frist auf einen oder mehrere Monate und einen halben Monat lautet, zuletzt zu zählen sind.
2 In gleicher Weise wird die Frist auch dann berechnet, wenn sie nicht von dem Tage des Vertragsabschlusses, sondern von einem andern Zeitpunkte an zu laufen hat.
3 Soll die Erfüllung innerhalb einer bestimmten Frist geschehen, so muss sie vor deren Ablauf erfolgen.
Art. 78
3. Sonn- und Feiertage
1 Fällt der Zeitpunkt der Erfüllung oder der letzte Tag einer Frist auf einen Sonntag oder auf einen andern am Erfüllungsorte staatlich anerkannten Feiertag1, so gilt als Erfüllungstag oder als letzter Tag der Frist der nächstfolgende Werktag.
2 Abweichende Vereinbarungen bleiben vorbehalten.
Art. 79
III. Erfüllung zur Geschäftszeit
Die Erfüllung muss an dem festgesetzten Tage während der gewöhnlichen Geschäftszeit vollzogen und angenommen werden.
Art. 80
IV. Fristverlängerung
Ist die vertragsmässige Frist verlängert worden, so beginnt die neue Frist, sofern sich aus dem Vertrage nicht etwas anderes ergibt, am ersten Tage nach Ablauf der alten Frist.
Art. 81
V. Vorzeitige Erfüllung
1 Sofern sich nicht aus dem Inhalt oder der Natur des Vertrages oder aus den Umständen eine andere Willensmeinung der Parteien ergibt, kann der Schuldner schon vor dem Verfalltage erfüllen.
2 Er ist jedoch nicht berechtigt, einen Diskonto abzuziehen, es sei denn, dass Übereinkunft oder Übung einen solchen gestatten.
Art. 82
VI. Bei zweiseitigen Verträgen
1. Ordnung in der Erfüllung
Wer bei einem zweiseitigen Vertrage den andern zur Erfüllung anhalten will, muss entweder bereits erfüllt haben oder die Erfüllung anbieten, es sei denn, dass er nach dem Inhalte oder der Natur des Vertrages erst später zu erfüllen hat.
Art. 83
2. Rücksicht auf einseitige Zahlungsunfähigkeit
1 Ist bei einem zweiseitigen Vertrag der eine Teil zahlungsunfähig geworden, wie namentlich, wenn er in Konkurs geraten oder fruchtlos gepfändet ist, und wird durch diese Verschlechterung der Vermögenslage der Anspruch des andern gefährdet, so kann dieser seine Leistung so lange zurückhalten, bis ihm die Gegenleistung sichergestellt wird.
2 Wird er innerhalb einer angemessenen Frist auf sein Begehren nicht sichergestellt, so kann er vom Vertrage zurücktreten.
Art. 841
D. Zahlung
I. Landeswährung
1 Geldschulden sind in gesetzlichen Zahlungsmitteln der geschuldeten Währung zu bezahlen.
Art. 85
II. Anrechnung
1. Bei Teilzahlung
1 Der Schuldner kann eine Teilzahlung nur insoweit auf das Kapital anrechnen, als er nicht mit Zinsen oder Kosten im Rückstande ist.
2 Sind dem Gläubiger für einen Teil seiner Forderung Bürgen gestellt, oder Pfänder oder andere Sicherheiten gegeben worden, so ist der Schuldner nicht berechtigt, eine Teilzahlung auf den gesicherten oder besser gesicherten Teil der Forderung anzurechnen.
Art. 86
2. Bei mehreren Schulden
a. Nach Erklärung des Schuldners oder des Gläubigers
1 Hat der Schuldner mehrere Schulden an denselben Gläubiger zu bezahlen, so ist er berechtigt, bei der Zahlung zu erklären, welche Schuld er tilgen will.
2 Mangelt eine solche Erklärung, so wird die Zahlung auf diejenige Schuld angerechnet, die der Gläubiger in seiner Quittung bezeichnet, vorausgesetzt, dass der Schuldner nicht sofort Widerspruch erhebt.
Art. 87
b. Nach Gesetzesvorschrift
1 Liegt weder eine gültige Erklärung über die Tilgung noch eine Bezeichnung in der Quittung vor, so ist die Zahlung auf die fällige Schuld anzurechnen, unter mehreren fälligen auf diejenige Schuld, für die der Schuldner zuerst betrieben worden ist, und hat keine Betreibung stattgefunden, auf die früher verfallene.
2 Sind sie gleichzeitig verfallen, so findet eine verhältnismässige Anrechnung statt.
3 Ist keine der mehreren Schulden verfallen, so wird die Zahlung auf die Schuld angerechnet, die dem Gläubiger am wenigsten Sicherheit darbietet.
Art. 88
III. Quittung und Rückgabe des Schuldscheines
1. Recht des Schuldners
1 Der Schuldner, der eine Zahlung leistet, ist berechtigt, eine Quittung und, falls die Schuld vollständig getilgt wird, auch die Rückgabe des Schuldscheines oder dessen Entkräftung zu fordern.
2 Ist die Zahlung keine vollständige oder sind in dem Schuldscheine auch andere Rechte des Gläubigers beurkundet, so kann der Schuldner ausser der Quittung nur die Vormerkung auf dem Schuldscheine verlangen.
Art. 89
2. Wirkung
1 Werden Zinse oder andere periodische Leistungen geschuldet, so begründet die für eine spätere Leistung ohne Vorbehalt ausgestellte Quittung die Vermutung, es seien die früher fällig gewordenen Leistungen entrichtet.
2 Ist eine Quittung für die Kapitalschuld ausgestellt, so wird vermutet, dass auch die Zinse bezahlt seien.
3 Die Rückgabe des Schuldscheines an den Schuldner begründet die Vermutung, dass die Schuld getilgt sei.
Art. 90
3. Unmöglichkeit der Rückgabe
1 Behauptet der Gläubiger, es sei der Schuldschein abhanden gekommen, so kann der Schuldner bei der Zahlung fordern, dass der Gläubiger die Entkräftung des Schuldscheines und die Tilgung der Schuld in einer öffentlichen oder beglaubigten Urkunde erkläre.
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über Kraftloserklärung von Wertpapieren.
Art. 91
E. Verzug des Gläubigers
I. Voraussetzung
Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die Annahme der gehörig angebotenen Leistung oder die Vornahme der ihm obliegenden Vorbereitungshandlungen, ohne die der Schuldner zu erfüllen nicht imstande ist, ungerechtfertigterweise verweigert.
Art. 92
II. Wirkung
1. Bei Sachleistung
a. Recht zur Hinterlegung
1 Wenn der Gläubiger sich im Verzuge befindet, so ist der Schuldner berechtigt, die geschuldete Sache auf Gefahr und Kosten des Gläubigers zu hinterlegen und sich dadurch von seiner Verbindlichkeit zu befreien.
2 Den Ort der Hinterlegung hat der Richter zu bestimmen, jedoch können Waren auch ohne richterliche Bestimmung in einem Lagerhause hinterlegt werden.1
1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).
Art. 93
b. Recht zum Verkauf
1 Ist nach der Beschaffenheit der Sache oder nach der Art des Geschäftsbetriebes eine Hinterlegung nicht tunlich, oder ist die Sache dem Verderben ausgesetzt, oder erheischt sie Unterhaltungs- oder erhebliche Aufbewahrungskosten, so kann der Schuldner nach vorgängiger Androhung mit Bewilligung des Richters die Sache öffentlich verkaufen lassen und den Erlös hinterlegen.
2 Hat die Sache einen Börsen- oder Marktpreis oder ist sie im Verhältnis zu den Kosten von geringem Werte, so braucht der Verkauf kein öffentlicher zu sein und kann vom Richter auch ohne vorgängige Androhung gestattet werden.
Art. 94
c. Recht zur Rücknahme
1 Der Schuldner ist so lange berechtigt, die hinterlegte Sache wieder zurückzunehmen, als der Gläubiger deren Annahme noch nicht erklärt hat oder als nicht infolge der Hinterlegung ein Pfandrecht aufgehoben worden ist.
2 Mit dem Zeitpunkte der Rücknahme tritt die Forderung mit allen Nebenrechten wieder in Kraft.
Art. 95
2. Bei andern Leistungen
Handelt es sich um die Verpflichtung zu einer andern als einer Sachleistung, so kann der Schuldner beim Verzug des Gläubigers nach den Bestimmungen über den Verzug des Schuldners vom Vertrage zurücktreten.
Art. 96
F. Andere Verhinderung der Erfüllung
Kann die Erfüllung der schuldigen Leistung aus einem andern in der Person des Gläubigers liegenden Grunde oder infolge einer unverschuldeten Ungewissheit über die Person des Gläubigers weder an diesen noch an einen Vertreter geschehen, so ist der Schuldner zur Hinterlegung oder zum Rücktritt berechtigt, wie beim Verzug des Gläubigers.
Zweiter Abschnitt: Die Folgen der Nichterfüllung
Art. 97
A. Ausbleiben der Erfüllung
I. Ersatzpflicht des Schuldners
1. Im Allgemeinen
1 Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.
2 Für die Vollstreckung gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 11. April 18891 über Schuldbetreibung und Konkurs sowie der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 20082 (ZPO).3
1 SR 281.1
2 SR 272
3 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
Art. 98
2. Bei Verbindlichkeit zu einem Tun oder Nichttun
1 Ist der Schuldner zu einem Tun verpflichtet, so kann sich der Gläubiger, unter Vorbehalt seiner Ansprüche auf Schadenersatz, ermächtigen lassen, die Leistung auf Kosten des Schuldners vorzunehmen.
2 Ist der Schuldner verpflichtet, etwas nicht zu tun, so hat er schon bei blossem Zuwiderhandeln den Schaden zu ersetzen.
3 Überdies kann der Gläubiger die Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes verlangen und sich ermächtigen lassen, diesen auf Kosten des Schuldners zu beseitigen.
Art. 99
II. Mass der Haftung und Umfang des Schadenersatzes
1. Im Allgemeinen
1 Der Schuldner haftet im Allgemeinen für jedes Verschulden.
2 Das Mass der Haftung richtet sich nach der besonderen Natur des Geschäftes und wird insbesondere milder beurteilt, wenn das Geschäft für den Schuldner keinerlei Vorteil bezweckt.
3 Im übrigen finden die Bestimmungen über das Mass der Haftung bei unerlaubten Handlungen auf das vertragswidrige Verhalten entsprechende Anwendung.
Art. 100
2. Wegbedingung der Haftung
1 Eine zum voraus getroffene Verabredung, wonach die Haftung für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen sein würde, ist nichtig.
2 Auch ein zum voraus erklärter Verzicht auf Haftung für leichtes Verschulden kann nach Ermessen des Richters als nichtig betrachtet werden, wenn der Verzichtende zur Zeit seiner Erklärung im Dienst des anderen Teiles stand, oder wenn die Verantwortlichkeit aus dem Betriebe eines obrigkeitlich konzessionierten Gewerbes folgt.
3 Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften über den Versicherungsvertrag.
Art. 101
3. Haftung für Hilfspersonen
1 Wer die Erfüllung einer Schuldpflicht oder die Ausübung eines Rechtes aus einem Schuldverhältnis, wenn auch befugterweise, durch eine Hilfsperson, wie Hausgenossen oder Arbeitnehmer vornehmen lässt, hat dem andern den Schaden zu ersetzen, den die Hilfsperson in Ausübung ihrer Verrichtungen verursacht.1
2 Diese Haftung kann durch eine zum voraus getroffene Verabredung beschränkt oder aufgehoben werden.
3 Steht aber der Verzichtende im Dienst des andern oder folgt die Verantwortlichkeit aus dem Betriebe eines obrigkeitlich konzessionierten Gewerbes, so darf die Haftung höchstens für leichtes Verschulden wegbedungen werden.
1 Fassung gemäss Ziff. II Art. 1 Ziff. 3 des BG vom 25. Juni 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1972 (am Schluss des OR. Schl- und UeB des X. Tit.).
Art. 102
B. Verzug des Schuldners
I. Voraussetzung
1 Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt.
2 Wurde für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet, oder ergibt sich ein solcher infolge einer vorbehaltenen und gehörig vorgenommenen Kündigung, so kommt der Schuldner schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug.
Art. 103
II. Wirkung
1. Haftung für Zufall
1 Befindet sich der Schuldner im Verzuge, so hat er Schadenersatz wegen verspäteter Erfüllung zu leisten und haftet auch für den Zufall.
2 Er kann sich von dieser Haftung durch den Nachweis befreien, dass der Verzug ohne jedes Verschulden von seiner Seite eingetreten ist oder dass der Zufall auch bei rechtzeitiger Erfüllung den Gegenstand der Leistung zum Nachteile des Gläubigers betroffen hätte.
Art. 104
2. Verzugszinse
a. Im Allgemeinen
1 Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die vertragsmässigen Zinse weniger betragen.
2 Sind durch Vertrag höhere Zinse als fünf vom Hundert, sei es direkt, sei es durch Verabredung einer periodischen Bankprovision, ausbedungen worden, so können sie auch während des Verzuges gefordert werden.
3 Unter Kaufleuten können für die Zeit, wo der übliche Bankdiskonto am Zahlungsorte fünf vom Hundert übersteigt, die Verzugszinse zu diesem höheren Zinsfusse berechnet werden.
Art. 105
b. Bei Zinsen, Renten, Schenkungen
1 Ein Schuldner, der mit der Zahlung von Zinsen oder mit der Entrichtung von Renten oder mit der Zahlung einer geschenkten Summe im Verzuge ist, hat erst vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an Verzugszinse zu bezahlen.
2 Eine entgegenstehende Vereinbarung ist nach den Grundsätzen über Konventionalstrafe zu beurteilen.
3 Von Verzugszinsen dürfen keine Verzugszinse berechnet werden.
Art. 106
3. Weiterer Schaden
1 Hat der Gläubiger einen grösseren Schaden erlitten, als ihm durch die Verzugszinse vergütet wird, so ist der Schuldner zum Ersatze auch dieses Schadens verpflichtet, wenn er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.
2 Lässt sich dieser grössere Schaden zum voraus abschätzen, so kann der Richter den Ersatz schon im Urteil über den Hauptanspruch festsetzen.
Art. 107
4. Rücktritt und Schadenersatz
a. Unter Fristansetzung
1 Wenn sich ein Schuldner bei zweiseitigen Verträgen im Verzuge befindet, so ist der Gläubiger berechtigt, ihm eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen oder durch die zuständige Behörde ansetzen zu lassen.
2 Wird auch bis zum Ablaufe dieser Frist nicht erfüllt, so kann der Gläubiger immer noch auf Erfüllung nebst Schadenersatz wegen Verspätung klagen, statt dessen aber auch, wenn er es unverzüglich erklärt, auf die nachträgliche Leistung verzichten und entweder Ersatz des aus der Nichterfüllung entstandenen Schadens verlangen oder vom Vertrage zurücktreten.
Art. 108
b. Ohne Fristansetzung
Die Ansetzung einer Frist zur nachträglichen Erfüllung ist nicht erforderlich:
- 1.
- wenn aus dem Verhalten des Schuldners hervorgeht, dass sie sich als unnütz erweisen würde;
- 2.
- wenn infolge Verzuges des Schuldners die Leistung für den Gläubiger nutzlos geworden ist;
- 3.
- wenn sich aus dem Vertrage die Absicht der Parteien ergibt, dass die Leistung genau zu einer bestimmten oder bis zu einer bestimmten Zeit erfolgen soll.
Art. 109
c. Wirkung des Rücktritts
1 Wer vom Vertrage zurücktritt, kann die versprochene Gegenleistung verweigern und das Geleistete zurückfordern.
2 Überdies hat er Anspruch auf Ersatz des aus dem Dahinfallen des Vertrages erwachsenen Schadens, sofern der Schuldner nicht nachweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.
Dritter Abschnitt: Beziehungen zu dritten Personen
Art. 110
A. Eintritt eines Dritten
Soweit ein Dritter den Gläubiger befriedigt, gehen dessen Rechte von Gesetzes wegen auf ihn über:
- 1.
- wenn er eine für eine fremde Schuld verpfändete Sache einlöst, an der ihm das Eigentum oder ein beschränktes dingliches Recht zusteht;
- 2.
- wenn der Schuldner dem Gläubiger anzeigt, dass der Zahlende an die Stelle des Gläubigers treten soll.
Art. 111
B. Vertrag zu Lasten eines Dritten
Wer einem andern die Leistung eines Dritten verspricht, ist, wenn sie nicht erfolgt, zum Ersatze des hieraus entstandenen Schadens verpflichtet.
Art. 112
C. Vertrag zugunsten eines Dritten
I. Im Allgemeinen
1 Hat sich jemand, der auf eigenen Namen handelt, eine Leistung an einen Dritten zu dessen Gunsten versprechen lassen, so ist er berechtigt, zu fordern, dass an den Dritten geleistet werde.
2 Der Dritte oder sein Rechtsnachfolger kann selbständig die Erfüllung fordern, wenn es die Willensmeinung der beiden andern war, oder wenn es der Übung entspricht.
3 In diesem Falle kann der Gläubiger den Schuldner nicht mehr entbinden, sobald der Dritte dem letzteren erklärt hat, von seinem Rechte Gebrauch machen zu wollen.
Art. 113
II. Bei Haftpflichtversicherung
Wenn ein Dienstherr gegen die Folgen der gesetzlichen Haftpflicht versichert war und der Dienstpflichtige nicht weniger als die Hälfte an die Prämien geleistet hat, so steht der Anspruch aus der Versicherung ausschliesslich dem Dienstpflichtigen zu.
Dritter Titel: Das Erlöschen der Obligationen
Art. 114
A. Erlöschen der Nebenrechte
1 Geht eine Forderung infolge ihrer Erfüllung oder auf andere Weise unter, so erlöschen alle ihre Nebenrechte, wie namentlich die Bürgschaften und Pfandrechte.
2 Bereits erlaufene Zinse können nur dann nachgefordert werden, wenn diese Befugnis des Gläubigers verabredet oder den Umständen zu entnehmen ist.
3 Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften über das Grundpfandrecht, die Wertpapiere und den Nachlassvertrag.
Art. 115
B. Aufhebung durch Übereinkunft
Eine Forderung kann durch Übereinkunft ganz oder zum Teil auch dann formlos aufgehoben werden, wenn zur Eingehung der Verbindlichkeit eine Form erforderlich oder von den Vertragschliessenden gewählt war.
Art. 116
C. Neuerung
I. Im Allgemeinen
1 Die Tilgung einer alten Schuld durch Begründung einer neuen wird nicht vermutet.
2 Insbesondere bewirkt die Eingehung einer Wechselverbindlichkeit mit Rücksicht auf eine bestehende Schuld oder die Ausstellung eines neuen Schuld- oder Bürgschaftsscheines, wenn es nicht anders vereinbart wird, keine Neuerung der bisherigen Schuld.
Art. 117
II. Beim Kontokorrentverhältnis
1 Die Einsetzung der einzelnen Posten in einen Kontokorrent hat keine Neuerung zur Folge.
2 Eine Neuerung ist jedoch anzunehmen, wenn der Saldo gezogen und anerkannt wird.
3 Bestehen für einen einzelnen Posten besondere Sicherheiten, so werden sie, unter Vorbehalt anderer Vereinbarung, durch die Ziehung und Anerkennung des Saldos nicht aufgehoben.
Art. 118
D. Vereinigung
1 Wenn die Eigenschaften des Gläubigers und des Schuldners in einer Person zusammentreffen, so gilt die Forderung als durch Vereinigung erloschen.
2 Wird die Vereinigung rückgängig, so lebt die Forderung wieder auf.
3 Vorbehalten bleiben die besondern Vorschriften über das Grundpfandrecht und die Wertpapiere.
Art. 119
E. Unmöglichwerden einer Leistung
1 Soweit durch Umstände, die der Schuldner nicht zu verantworten hat, seine Leistung unmöglich geworden ist, gilt die Forderung als erloschen.
2 Bei zweiseitigen Verträgen haftet der hienach freigewordene Schuldner für die bereits empfangene Gegenleistung aus ungerechtfertigter Bereicherung und verliert die noch nicht erfüllte Gegenforderung.
3 Ausgenommen sind die Fälle, in denen die Gefahr nach Gesetzesvorschrift oder nach dem Inhalt des Vertrages vor der Erfüllung auf den Gläubiger übergeht.
Art. 120
F. Verrechnung
I. Voraussetzung
1. Im Allgemeinen
1 Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen.
2 Der Schuldner kann die Verrechnung geltend machen, auch wenn seine Gegenforderung bestritten wird.
3 Eine verjährte Forderung kann zur Verrechnung gebracht werden, wenn sie zurzeit, wo sie mit der andern Forderung verrechnet werden konnte, noch nicht verjährt war.
Art. 121
2. Bei Bürgschaft
Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, soweit dem Hauptschuldner das Recht der Verrechnung zusteht.
Art. 122
3. Bei Verträgen zugunsten Dritter
Wer sich zugunsten eines Dritten verpflichtet hat, kann diese Schuld nicht mit Forderungen, die ihm gegen den andern zustehen, verrechnen.
Art. 123
4. Im Konkurse des Schuldners
1 Im Konkurse des Schuldners können die Gläubiger ihre Forderungen, auch wenn sie nicht fällig sind, mit Forderungen, die dem Gemeinschuldner ihnen gegenüber zustehen, verrechnen.
2 Die Ausschliessung oder Anfechtung der Verrechnung im Konkurse des Schuldners steht unter den Vorschriften des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts.
Art. 124
II. Wirkung der Verrechnung
1 Eine Verrechnung tritt nur insofern ein, als der Schuldner dem Gläubiger zu erkennen gibt, dass er von seinem Rechte der Verrechnung Gebrauch machen wolle.
2 Ist dies geschehen, so wird angenommen, Forderung und Gegenforderung seien, soweit sie sich ausgleichen, schon im Zeitpunkte getilgt worden, in dem sie zur Verrechnung geeignet einander gegenüberstanden.
3 Vorbehalten bleiben die besonderen Übungen des kaufmännischen Kontokorrentverkehres.
Art. 125
III. Fälle der Ausschliessung
Wider den Willen des Gläubigers können durch Verrechnung nicht getilgt werden:
- 1.
- Verpflichtungen zur Rückgabe oder zum Ersatze hinterlegter, widerrechtlich entzogener oder böswillig vorenthaltener Sachen;
- 2.
- Verpflichtungen, deren besondere Natur die tatsächliche Erfüllung an den Gläubiger verlangt, wie Unterhaltsansprüche und Lohnguthaben, die zum Unterhalt des Gläubigers und seiner Familie unbedingt erforderlich sind;
- 3.
- Verpflichtungen gegen das Gemeinwesen aus öffentlichem Rechte.
Art. 127
G. Verjährung
I. Fristen
1. Zehn Jahre
Mit Ablauf von zehn Jahren verjähren alle Forderungen, für die das Bundeszivilrecht nicht etwas anderes bestimmt.
Art. 128
2. Fünf Jahre
Mit Ablauf von fünf Jahren verjähren die Forderungen:
- 1.
- für Miet-, Pacht- und Kapitalzinse sowie für andere periodische Leistungen;
- 2.
- aus Lieferung von Lebensmitteln, für Beköstigung und für Wirtsschulden;
- 3.1
- aus Handwerksarbeit, Kleinverkauf von Waren, ärztlicher Besorgung, Berufsarbeiten von Anwälten, Rechtsagenten, Prokuratoren und Notaren sowie aus dem Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern.
1 Fassung gemäss Ziff. II Art. 1 Ziff. 4 des BG vom 25. Juni 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1972 (AS 1971 1465; BBl 1967 II 241). Siehe auch die Schl- und UeB des X. Tit.
Art. 129
3. Unabänderlichkeit der Fristen
Die in diesem Titel aufgestellten Verjährungsfristen können durch Verfügung der Beteiligten nicht abgeändert werden.
Art. 130
4. Beginn der Verjährung
a. Im Allgemeinen
1 Die Verjährung beginnt mit der Fälligkeit der Forderung.
2 Ist eine Forderung auf Kündigung gestellt, so beginnt die Verjährung mit dem Tag, auf den die Kündigung zulässig ist.
Art. 131
b. Bei periodischen Leistungen
1 Bei Leibrenten und ähnlichen periodischen Leistungen beginnt die Verjährung für das Forderungsrecht im Ganzen mit dem Zeitpunkte, in dem die erste rückständige Leistung fällig war.
2 Ist das Forderungsrecht im Ganzen verjährt, so sind es auch die einzelnen Leistungen.
Art. 132
5. Berechnung der Fristen
1 Bei der Berechnung der Frist ist der Tag, von dem an die Verjährung läuft, nicht mitzurechnen und die Verjährung erst dann als beendigt zu betrachten, wenn der letzte Tag unbenützt verstrichen ist.
2 Im Übrigen gelten die Vorschriften für die Fristberechnungen bei der Erfüllung auch für die Verjährung.
Art. 133
II. Wirkung auf Nebenansprüche
Mit dem Hauptanspruche verjähren die aus ihm entspringenden Zinse und andere Nebenansprüche.
Art. 134
III. Hinderung und Stillstand der Verjährung
1 Die Verjährung beginnt nicht und steht still, falls sie begonnen hat:
- 1.1
- für Forderungen der Kinder gegen die Eltern während der Dauer der elterlichen Sorge;
- 2.2
- für Forderungen der urteilsunfähigen Person gegen die vorsorgebeauftragte Person, solange der Vorsorgeauftrag wirksam ist;
- 3.
- für Forderungen der Ehegatten gegeneinander während der Dauer der Ehe;
- 3bis.3
- für Forderungen von eingetragenen Partnerinnen oder Partnern gegeneinander, während der Dauer ihrer eingetragenen Partnerschaft;
- 4.4
- für Forderungen der Arbeitnehmer, die mit dem Arbeitgeber in Hausgemeinschaft leben, gegen diesen während der Dauer des Arbeitsverhältnisses;
- 5.
- solange dem Schuldner an der Forderung eine Nutzniessung zusteht;
- 6.
- solange eine Forderung vor einem schweizerischen Gerichte nicht geltend gemacht werden kann.
2 Nach Ablauf des Tages, an dem diese Verhältnisse zu Ende gehen, nimmt die Verjährung ihren Anfang oder, falls sie begonnen hatte, ihren Fortgang.
3 Vorbehalten bleiben die besondern Vorschriften des Schuldbetreibungs- und Konkursrechtes.
1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).
2 Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
3 Eingefügt durch Anhang Ziff. 11 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
4 Fassung gemäss Ziff. II Art. 1 Ziff. 5 des BG vom 25. Juni 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1972 (AS 1971 1465; BBl 1967 II 241). Siehe auch die Schl- und UeB des X. Tit.
Art. 135
IV. Unterbrechung der Verjährung
1. Unterbrechungsgründe
Die Verjährung wird unterbrochen:
- 1.
- durch Anerkennung der Forderung von seiten des Schuldners, namentlich auch durch Zins- und Abschlagszahlungen, Pfand- und Bürgschaftsbestellung;
- 2.1
- durch Schuldbetreibung, durch Schlichtungsgesuch, durch Klage oder Einrede vor einem staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurs.
1 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
Art. 136
2. Wirkung der Unterbrechung unter Mitverpflichteten
1 Die Unterbrechung der Verjährung gegen einen Solidarschuldner oder den Mitschuldner einer unteilbaren Leistung wirkt auch gegen die übrigen Mitschuldner.
2 Ist die Verjährung gegen den Hauptschuldner unterbrochen, so ist sie es auch gegen den Bürgen.
3 Dagegen wirkt die gegen den Bürgen eingetretene Unterbrechung nicht gegen den Hauptschuldner.
Art. 137
3. Beginn einer neuen Frist
a. Bei Anerkennung und Urteil
1 Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem.
2 Wird die Forderung durch Ausstellung einer Urkunde anerkannt oder durch Urteil des Richters festgestellt, so ist die neue Verjährungsfrist stets die zehnjährige.
Art. 138
b. Bei Handlungen des Gläubigers
1 Wird die Verjährung durch Schlichtungsgesuch, Klage oder Einrede unterbrochen, so beginnt die Verjährung von Neuem zu laufen, wenn der Rechtsstreit vor der befassten Instanz abgeschlossen ist.1
2 Erfolgt die Unterbrechung durch Schuldbetreibung, so beginnt mit jedem Betreibungsakt die Verjährung von neuem.
3 Geschieht die Unterbrechung durch Eingabe im Konkurse, so beginnt die neue Verjährung mit dem Zeitpunkte, in dem die Forderung nach dem Konkursrechte wieder geltend gemacht werden kann.
1 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
Art. 140
VI. Verjährung bei Fahrnispfandrecht
Durch das Bestehen eines Fahrnispfandrechtes wird die Verjährung einer Forderung nicht ausgeschlossen, ihr Eintritt verhindert jedoch den Gläubiger nicht an der Geltendmachung des Pfandrechtes.
Art. 141
VII. Verzicht auf die Verjährung
1 Auf die Verjährung kann nicht zum voraus verzichtet werden.
2 Der Verzicht eines Solidarschuldners kann den übrigen Solidarschuldnern nicht entgegengehalten werden.
3 Dasselbe gilt unter mehreren Schuldnern einer unteilbaren Leistung und für den Bürgen beim Verzicht des Hauptschuldners.
Vierter Titel: Besondere Verhältnisse bei Obligationen
Erster Abschnitt: Die Solidarität
Art. 143
A. Solidarschuld
I. Entstehung
1 Solidarität unter mehreren Schuldnern entsteht, wenn sie erklären, dass dem Gläubiger gegenüber jeder einzeln für die Erfüllung der ganzen Schuld haften wolle.
2 Ohne solche Willenserklärung entsteht Solidarität nur in den vom Gesetze bestimmten Fällen.
Art. 144
II. Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner
1. Wirkung
a. Haftung der Schuldner
1 Der Gläubiger kann nach seiner Wahl von allen Solidarschuldnern je nur einen Teil oder das Ganze fordern.
2 Sämtliche Schuldner bleiben so lange verpflichtet, bis die ganze Forderung getilgt ist.
Art. 145
b. Einreden der Schuldner
1 Ein Solidarschuldner kann dem Gläubiger nur solche Einreden entgegensetzen, die entweder aus seinem persönlichen Verhältnisse zum Gläubiger oder aus dem gemeinsamen Entstehungsgrunde oder Inhalte der solidarischen Verbindlichkeit hervorgehen.
2 Jeder Solidarschuldner wird den andern gegenüber verantwortlich, wenn er diejenigen Einreden nicht geltend macht, die allen gemeinsam zustehen.
Art. 146
c. Persönliche Handlung des Einzelnen
Ein Solidarschuldner kann, soweit es nicht anders bestimmt ist, durch seine persönliche Handlung die Lage der andern nicht erschweren.
Art. 147
2. Erlöschen der Solidarschuld
1 Soweit ein Solidarschuldner durch Zahlung oder Verrechnung den Gläubiger befriedigt hat, sind auch die übrigen befreit.
2 Wird ein Solidarschuldner ohne Befriedigung des Gläubigers befreit, so wirkt die Befreiung zugunsten der andern nur so weit, als die Umstände oder die Natur der Verbindlichkeit es rechtfertigen.
Art. 148
III. Verhältnis unter den Solidarschuldnern
1. Beteiligung
1 Sofern sich aus dem Rechtsverhältnisse unter den Solidarschuldnern nicht etwas anderes ergibt, hat von der an den Gläubiger geleisteten Zahlung ein jeder einen gleichen Teil zu übernehmen.
2 Bezahlt ein Solidarschuldner mehr als seinen Teil, so hat er für den Mehrbetrag Rückgriff auf seine Mitschuldner.
3 Was von einem Mitschuldner nicht erhältlich ist, haben die übrigen gleichmässig zu tragen.
Art. 149
2. Übergang der Gläubigerrechte
1 Auf den rückgriffsberechtigten Solidarschuldner gehen in demselben Masse, als er den Gläubiger befriedigt hat, dessen Rechte über.
2 Der Gläubiger ist dafür verantwortlich, dass er die rechtliche Lage des einen Solidarschuldners nicht zum Schaden der übrigen besser stelle.
Art. 150
B. Solidarforderung
1 Solidarität unter mehreren Gläubigern entsteht, wenn der Schuldner erklärt, jeden einzelnen auf die ganze Forderung berechtigen zu wollen sowie in den vom Gesetze bestimmten Fällen.
2 Die Leistung an einen der Solidargläubiger befreit den Schuldner gegenüber allen.
3 Der Schuldner hat die Wahl, an welchen Solidargläubiger er bezahlen will, solange er nicht von einem rechtlich belangt worden ist.
Zweiter Abschnitt: Die Bedingungen
Art. 151
A. Aufschiebende Bedingung
I. Im Allgemeinen
1 Ein Vertrag, dessen Verbindlichkeit vom Eintritte einer ungewissen Tatsache abhängig gemacht wird, ist als bedingt anzusehen.
2 Für den Beginn der Wirkungen ist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Bedingung in Erfüllung geht, sofern nicht auf eine andere Absicht der Parteien geschlossen werden muss.
Art. 152
II. Zustand bei schwebender Bedingung
1 Der bedingt Verpflichtete darf, solange die Bedingung schwebt, nichts vornehmen, was die gehörige Erfüllung seiner Verbindlichkeit hindern könnte.
2 Der bedingt Berechtigte ist befugt, bei Gefährdung seiner Rechte dieselben Sicherungsmassregeln zu verlangen, wie wenn seine Forderung eine unbedingte wäre.
3 Verfügungen während der Schwebezeit sind, wenn die Bedingung eintritt, insoweit hinfällig, als sie deren Wirkung beeinträchtigen.
Art. 153
III. Nutzen in der Zwischenzeit
1 Ist die versprochene Sache dem Gläubiger vor Eintritt der Bedingung übergeben worden, so kann er, wenn die Bedingung erfüllt wird, den inzwischen bezogenen Nutzen behalten.
2 Wenn die Bedingung nicht eintritt, so hat er das Bezogene herauszugeben.
Art. 154
B. Auflösende Bedingung
1 Ein Vertrag, dessen Auflösung vom Eintritte einer Bedingung abhängig gemacht worden ist, verliert seine Wirksamkeit mit dem Zeitpunkte, wo die Bedingung in Erfüllung geht.
2 Eine Rückwirkung findet in der Regel nicht statt.
Art. 155
C. Gemeinsame Vorschriften
I. Erfüllung der Bedingung
Ist die Bedingung auf eine Handlung eines der Vertragschliessenden gestellt, bei der es auf dessen Persönlichkeit nicht ankommt, so kann sie auch von seinen Erben erfüllt werden.
Art. 156
II. Verhinderung wider Treu und Glauben
Eine Bedingung gilt als erfüllt, wenn ihr Eintritt von dem einen Teile wider Treu und Glauben verhindert worden ist.
Art. 157
III. Unzulässige Bedingungen
Wird eine Bedingung in der Absicht beigefügt, eine widerrechtliche oder unsittliche Handlung oder Unterlassung zu befördern, so ist der bedingte Anspruch nichtig.
Dritter Abschnitt: Haft- und Reugeld. Lohnabzüge. Konventionalstrafe
Art. 158
A. Haft- und Reugeld
1 Das beim Vertragsabschlusse gegebene An- oder Draufgeld gilt als Haft-, nicht als Reugeld.
2 Wo nicht Vertrag oder Ortsgebrauch etwas anderes bestimmen, verbleibt das Haftgeld dem Empfänger ohne Abzug von seinem Anspruche.
3 Ist ein Reugeld verabredet worden, so kann der Geber gegen Zurücklassung des bezahlten und der Empfänger gegen Erstattung des doppelten Betrages von dem Vertrage zurücktreten.
Art. 160
C. Konventionalstrafe
I. Recht des Gläubigers
1. Verhältnis der Strafe zur Vertragserfüllung
1 Wenn für den Fall der Nichterfüllung oder der nicht richtigen Erfüllung eines Vertrages eine Konventionalstrafe versprochen ist, so ist der Gläubiger mangels anderer Abrede nur berechtigt, entweder die Erfüllung oder die Strafe zu fordern.
2 Wurde die Strafe für Nichteinhaltung der Erfüllungszeit oder des Erfüllungsortes versprochen, so kann sie nebst der Erfüllung des Vertrages gefordert werden, solange der Gläubiger nicht ausdrücklich Verzicht leistet oder die Erfüllung vorbehaltlos annimmt.
3 Dem Schuldner bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ihm gegen Erlegung der Strafe der Rücktritt freistehen sollte.
Art. 161
2. Verhältnis der Strafe zum Schaden
1 Die Konventionalstrafe ist verfallen, auch wenn dem Gläubiger kein Schaden erwachsen ist.
2 Übersteigt der erlittene Schaden den Betrag der Strafe, so kann der Gläubiger den Mehrbetrag nur so weit einfordern, als er ein Verschulden nachweist.
Art. 162
3. Verfall von Teilzahlungen
1 Die Abrede, dass Teilzahlungen im Falle des Rücktrittes dem Gläubiger verbleiben sollen, ist nach den Vorschriften über die Konventionalstrafe zu beurteilen.
1 Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. II 1 des BG vom 23. März 2001 über den Konsumkredit, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3846; BBl 1999 3155).
Art. 163
II. Höhe, Ungültigkeit und Herabsetzung der Strafe
1 Die Konventionalstrafe kann von den Parteien in beliebiger Höhe bestimmt werden.
2 Sie kann nicht gefordert werden, wenn sie ein widerrechtliches oder unsittliches Versprechen bekräftigen soll und, mangels anderer Abrede, wenn die Erfüllung durch einen vom Schuldner nicht zu vertretenden Umstand unmöglich geworden ist.
3 Übermässig hohe Konventionalstrafen hat der Richter nach seinem Ermessen herabzusetzen.
Fünfter Titel: Die Abtretung von Forderungen und die Schuldübernahme
Art. 164
A. Abtretung von Forderungen
I. Erfordernisse
1. Freiwillige Abtretung
a. Zulässigkeit
1 Der Gläubiger kann eine ihm zustehende Forderung ohne Einwilligung des Schuldners an einen andern abtreten, soweit nicht Gesetz, Vereinbarung oder Natur des Rechtsverhältnisses entgegenstehen.
2 Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, das ein Verbot der Abtretung nicht enthält, kann der Schuldner die Einrede, dass die Abtretung durch Vereinbarung ausgeschlossen worden sei, nicht entgegensetzen.
Art. 165
b. Form des Vertrages
1 Die Abtretung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.
2 Die Verpflichtung zum Abschluss eines Abtretungsvertrages kann formlos begründet werden.
Art. 166
2. Übergang kraft Gesetzes oder Richterspruchs
Bestimmen Gesetz oder richterliches Urteil, dass eine Forderung auf einen andern übergeht, so ist der Übergang Dritten gegenüber wirksam, ohne dass es einer besondern Form oder auch nur einer Willenserklärung des bisherigen Gläubigers bedarf.
Art. 167
II. Wirkung der Abtretung
1. Stellung des Schuldners
a. Zahlung in gutem Glauben
Wenn der Schuldner, bevor ihm der Abtretende oder der Erwerber die Abtretung angezeigt hat, in gutem Glauben an den frühern Gläubiger oder, im Falle mehrfacher Abtretung, an einen im Rechte nachgehenden Erwerber Zahlung leistet, so ist er gültig befreit.
Art. 168
b. Verweigerung der Zahlung und Hinterlegung
1 Ist die Frage, wem eine Forderung zustehe, streitig, so kann der Schuldner die Zahlung verweigern und sich durch gerichtliche Hinterlegung befreien.
2 Zahlt der Schuldner, obschon er von dem Streite Kenntnis hat, so tut er es auf seine Gefahr.
3 Ist der Streit vor Gericht anhängig und die Schuld fällig, so kann jede Partei den Schuldner zur Hinterlegung anhalten.
Art. 169
c. Einreden des Schuldners
1 Einreden, die der Forderung des Abtretenden entgegenstanden, kann der Schuldner auch gegen den Erwerber geltend machen, wenn sie schon zu der Zeit vorhanden waren, als er von der Abtretung Kenntnis erhielt.
2 Ist eine Gegenforderung des Schuldners in diesem Zeitpunkt noch nicht fällig gewesen, so kann er sie dennoch zur Verrechnung bringen, wenn sie nicht später als die abgetretene Forderung fällig geworden ist.
Art. 170
2. Übergang der Vorzugs- und Nebenrechte, Urkunden und Beweismittel
1 Mit der Forderung gehen die Vorzugs- und Nebenrechte über, mit Ausnahme derer, die untrennbar mit der Person des Abtretenden verknüpft sind.
2 Der Abtretende ist verpflichtet, dem Erwerber die Schuldurkunde und alle vorhandenen Beweismittel auszuliefern und ihm die zur Geltendmachung der Forderung nötigen Aufschlüsse zu erteilen.
3 Es wird vermutet, dass mit der Hauptforderung auch die rückständigen Zinse auf den Erwerber übergehen.
Art. 171
3. Gewährleistung
a. Im Allgemeinen
1 Bei der entgeltlichen Abtretung haftet der Abtretende für den Bestand der Forderung zur Zeit der Abtretung.
2 Für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners dagegen haftet der Abtretende nur dann, wenn er sich dazu verpflichtet hat.
3 Bei der unentgeltlichen Abtretung haftet der Abtretende auch nicht für den Bestand der Forderung.
Art. 172
b. Bei Abtretung zahlungshalber
Hat ein Gläubiger seine Forderung zum Zwecke der Zahlung abgetreten ohne Bestimmung des Betrages, zu dem sie angerechnet werden soll, so muss der Erwerber sich nur diejenige Summe anrechnen lassen, die er vom Schuldner erhält oder bei gehöriger Sorgfalt hätte erhalten können.
Art. 173
c. Umfang der Haftung
1 Der Abtretende haftet vermöge der Gewährleistung nur für den empfangenen Gegenwert nebst Zinsen und überdies für die Kosten der Abtretung und des erfolglosen Vorgehens gegen den Schuldner.
2 Geht eine Forderung von Gesetzes wegen auf einen andern über, so haftet der bisherige Gläubiger weder für den Bestand der Forderung noch für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners.
Art. 174
III. Besondere Bestimmungen
Wo das Gesetz für die Übertragung von Forderungen besondere Bestimmungen aufstellt, bleiben diese vorbehalten.
Art. 175
B. Schuldübernahme
I. Schuldner und Schuldübernehmer
1 Wer einem Schuldner verspricht, seine Schuld zu übernehmen, verpflichtet sich, ihn von der Schuld zu befreien, sei es durch Befriedigung des Gläubigers oder dadurch, dass er sich an seiner Statt mit Zustimmung des Gläubigers zu dessen Schuldner macht.
2 Der Übernehmer kann zur Erfüllung dieser Pflicht vom Schuldner nicht angehalten werden, solange dieser ihm gegenüber den Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, die dem Schuldübernahmevertrag zugrunde liegen.
3 Unterbleibt die Befreiung des alten Schuldners, so kann dieser vom neuen Schuldner Sicherheit verlangen.
Art. 176
II. Vertrag mit dem Gläubiger
1. Antrag und Annahme
1 Der Eintritt eines Schuldübernehmers in das Schuldverhältnis an Stelle und mit Befreiung des bisherigen Schuldners erfolgt durch Vertrag des Übernehmers mit dem Gläubiger.
2 Der Antrag des Übernehmers kann dadurch erfolgen, dass er, oder mit seiner Ermächtigung der bisherige Schuldner, dem Gläubiger von der Übernahme der Schuld Mitteilung macht.
3 Die Annahmeerklärung des Gläubigers kann ausdrücklich erfolgen oder aus den Umständen hervorgehen und wird vermutet, wenn der Gläubiger ohne Vorbehalt vom Übernehmer eine Zahlung annimmt oder einer anderen schuldnerischen Handlung zustimmt.
Art. 177
2. Wegfall des Antrags
1 Die Annahme durch den Gläubiger kann jederzeit erfolgen, der Übernehmer wie der bisherige Schuldner können jedoch dem Gläubiger für die Annahme eine Frist setzen, nach deren Ablauf die Annahme bei Stillschweigen des Gläubigers als verweigert gilt.
2 Wird vor der Annahme durch den Gläubiger eine neue Schuldübernahme verabredet und auch von dem neuen Übernehmer dem Gläubiger der Antrag gestellt, so wird der vorhergehende Übernehmer befreit.
Art. 178
III. Wirkung des Schuldnerwechsels
1. Nebenrechte
1 Die Nebenrechte werden vom Schuldnerwechsel, soweit sie nicht mit der Person des bisherigen Schuldners untrennbar verknüpft sind, nicht berührt.
2 Von Dritten bestellte Pfänder sowie die Bürgen haften jedoch dem Gläubiger nur dann weiter, wenn der Verpfänder oder der Bürge der Schuldübernahme zugestimmt hat.
Art. 179
2. Einreden
1 Die Einreden aus dem Schuldverhältnis stehen dem neuen Schuldner zu wie dem bisherigen.
2 Die Einreden, die der bisherige Schuldner persönlich gegen den Gläubiger gehabt hat, kann der neue Schuldner diesem, soweit nicht aus dem Vertrag mit ihm etwas anderes hervorgeht, nicht entgegenhalten.
3 Der Übernehmer kann die Einreden, die ihm gegen den Schuldner aus dem der Schuldübernahme zugrunde liegenden Rechtsverhältnisse zustehen, gegen den Gläubiger nicht geltend machen.
Art. 180
IV. Dahinfallen des Schuldübernahmevertrages
1 Fällt ein Übernahmevertrag als unwirksam dahin, so lebt die Verpflichtung des frühern Schuldners mit allen Nebenrechten, unter Vorbehalt der Rechte gutgläubiger Dritter, wieder auf.
2 Ausserdem kann der Gläubiger von dem Übernehmer Ersatz des Schadens verlangen, der ihm hiebei infolge des Verlustes früher erlangter Sicherheiten od. dgl. entstanden ist, insoweit der Übernehmer nicht darzutun vermag, dass ihm an dem Dahinfallen der Schuldübernahme und an der Schädigung des Gläubigers keinerlei Verschulden zur Last falle.
Art. 181
V. Übernahme eines Vermögens oder eines Geschäftes
1 Wer ein Vermögen oder ein Geschäft mit Aktiven und Passiven übernimmt, wird den Gläubigern aus den damit verbundenen Schulden ohne weiteres verpflichtet, sobald von dem Übernehmer die Übernahme den Gläubigern mitgeteilt oder in öffentlichen Blättern ausgekündigt worden ist.
2 Der bisherige Schuldner haftet jedoch solidarisch mit dem neuen noch während dreier Jahre, die für fällige Forderungen mit der Mitteilung oder der Auskündigung und bei später fällig werdenden Forderungen mit Eintritt der Fälligkeit zu laufen beginnen.1
3 Im übrigen hat diese Schuldübernahme die gleiche Wirkung wie die Übernahme einer einzelnen Schuld.
4 Die Übernahme des Vermögens oder des Geschäfts von Handelsgesellschaften, Genossenschaften, Vereinen, Stiftungen und Einzelunternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind, richtet sich nach den Vorschriften des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 20032.3
1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2617; BBl 2000 4337).
2 SR 221.301
3 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003 (AS 2004 2617; BBl 2000 4337). Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).
Art. 183
VII. Erbteilung und Grundstück-kauf
Die besondern Bestimmungen betreffend die Schuldübernahme bei Erbteilung und bei Veräusserung verpfändeter Grundstücke bleiben vorbehalten.
Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse
Sechster Titel: Kauf und Tausch
Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 184
A. Rechte und Pflichten im Allgemeinen
3 Der Preis ist genügend bestimmt, wenn er nach den Umständen bestimmbar ist.
Art. 185
B. Nutzen und Gefahr
Art. 186
C. Vorbehalt der kantonalen Gesetzgebung
Der kantonalen Gesetzgebung bleibt es vorbehalten, die Klagbarkeit von Forderungen aus dem Kleinvertriebe geistiger Getränke, einschliesslich der Forderung für Wirtszeche, zu beschränken oder auszuschliessen.
Zweiter Abschnitt: Der Fahrniskauf
Art. 187
A. Gegenstand
Art. 188
B. Verpflichtungen des Verkäufers
I. Übergabe
1. Kosten der Übergabe
Sofern nicht etwas anderes vereinbart worden oder üblich ist, trägt der Verkäufer die Kosten der Übergabe, insbesondere des Messens und Wägens, der Käufer dagegen die der Beurkundung und der Abnahme.
Art. 189
2. Transportkosten
Art. 191
b. Schadenersatzpflicht und Schadenberechnung
Art. 1931
2. Verfahren
a. Streitverkündung
1 Die Voraussetzungen und Wirkungen der Streitverkündung richten sich nach der ZPO2.
Art. 194
b. Herausgabe ohne richterliche Entscheidung
2 Ebenso besteht sie, wenn der Käufer beweist, dass er zur Herausgabe der Sache verpflichtet war.
Art. 195
3. Ansprüche des Käufers
a. Bei vollständiger Entwehrung
- 1.
- Rückerstattung des bezahlten Preises samt Zinsen unter Abrechnung der von ihm gewonnenen oder versäumten Früchte und sonstigen Nutzungen;
- 2.
- Ersatz der für die Sache gemachten Verwendungen, soweit er nicht von dem berechtigten Dritten erhältlich ist;
- 3.
- Ersatz aller durch den Prozess veranlassten gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten, mit Ausnahme derjenigen, die durch Streitverkündung vermieden worden wären;
- 4.
- Ersatz des sonstigen durch die Entwehrung unmittelbar verursachten Schadens.
Art. 196
b. Bei teilweiser Entwehrung
Art. 196a1
c. Bei Kulturgütern
Für Kulturgüter im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Kulturgütertransfergesetzes vom 20. Juni 20032 verjährt die Klage auf Gewährleistung des veräusserten Rechts ein Jahr, nachdem der Käufer den Mangel entdeckt hat, in jedem Fall jedoch 30 Jahre nach dem Vertragsabschluss.
Art. 197
III. Gewährleistung wegen Mängel der Kaufsache
1. Gegenstand der Gewährleistung
a. Im Allgemeinen
2 Er haftet auch dann, wenn er die Mängel nicht gekannt hat.
Art. 198
b. Beim Viehhandel
Beim Handel mit Vieh (Pferden, Eseln, Maultieren, Rindvieh, Schafen, Ziegen und Schweinen) besteht eine Pflicht zur Gewährleistung nur insoweit, als der Verkäufer sie dem Käufer schriftlich zugesichert oder den Käufer absichtlich getäuscht hat.
Art. 199
2. Wegbedingung
Eine Vereinbarung über Aufhebung oder Beschränkung der Gewährspflicht ist ungültig, wenn der Verkäufer dem Käufer die Gewährsmängel arglistig verschwiegen hat.
Art. 200
3. Vom Käufer gekannte Mängel
1 Der Verkäufer haftet nicht für Mängel, die der Käufer zur Zeit des Kaufes gekannt hat.
Art. 202
b. Beim Viehhandel
2 Das Gutachten der Sachverständigen wird vom Richter nach seinem Ermessen gewürdigt.
3 Im Übrigen wird das Verfahren durch eine Verordnung des Bundesrates geregelt.
Art. 203
5. Absichtliche Täuschung
Bei absichtlicher Täuschung des Käufers durch den Verkäufer findet eine Beschränkung der Gewährleistung wegen versäumter Anzeige nicht statt.
Art. 204
6. Verfahren bei Übersendung von anderem Ort
Art. 206
b. Ersatzleistung
Art. 207
c. Wandelung bei Untergang der Sache
2 Der Käufer hat in diesem Falle nur das zurückzugeben, was ihm von der Sache verblieben ist.
Art. 209
b. Bei einer Mehrheit von Kaufsachen
Art. 2101
9. Verjährung
3 Für Kulturgüter im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Kulturgütertransfergesetzes vom 20. Juni 20032 verjährt die Klage ein Jahr, nachdem der Käufer den Mangel entdeckt hat, in jedem Fall jedoch 30 Jahre nach dem Vertragsabschluss.
4 Eine Vereinbarung über die Verkürzung der Verjährungsfrist ist ungültig, wenn:
- a.
- sie die Verjährungsfrist auf weniger als zwei Jahre, bei gebrauchten Sachen auf weniger als ein Jahr verkürzt;
- b.
- die Sache für den persönlichen oder familiären Gebrauch des Käufers bestimmt ist; und
- c.
- der Verkäufer im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt.
Art. 211
C. Verpflichtungen des Käufers
I. Zahlung des Preises und Annahme der Kaufsache
2 Die Empfangnahme muss sofort geschehen, wenn nicht etwas anderes vereinbart oder üblich ist.
Art. 212
II. Bestimmung des Kaufpreises
Art. 213
III. Fälligkeit und Verzinsung des Kaufpreises
Art. 215
2. Schadenersatz und Schadenberechnung
Dritter Abschnitt: Der Grundstückkauf
Art. 216
A. Formvorschriften
2 Vorverträge sowie Verträge, die ein Vorkaufs-, Kaufs- oder Rückkaufsrecht an einem Grundstück begründen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.1
3 Vorkaufsverträge, die den Kaufpreis nicht zum voraus bestimmen, sind in schriftlicher Form gültig.2
1 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).
2 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).
Art. 216a1
Abis. Befristung und Vormerkung
Vorkaufs- und Rückkaufsrechte dürfen für höchstens 25 Jahre, Kaufsrechte für höchstens zehn Jahre vereinbart und im Grundbuch vorgemerkt werden.
Art. 216b1
Ater. Vererblichkeit und Abtretung
2 Ist die Abtretung nach Vertrag zulässig, so bedarf sie der gleichen Form wie die Begründung.
Art. 216e1
III. Ausübung, Verwirkung
Will der Vorkaufsberechtigte sein Vorkaufsrecht ausüben, so muss er es innert dreier Monate gegenüber dem Verkäufer oder, wenn es im Grundbuch vorgemerkt ist, gegenüber dem Eigentümer geltend machen. Die Frist beginnt mit Kenntnis von Abschluss und Inhalt des Vertrags.
Art. 217
B. Bedingter Kauf und Eigentumsvorbehalt
2 Die Eintragung eines Eigentumsvorbehaltes ist ausgeschlossen.
Art. 2181
C. Landwirtschaftliche Grundstücke
Für die Veräusserung von landwirtschaftlichen Grundstücken gilt zudem das Bundesgesetz vom 4. Oktober 19912 über das bäuerliche Bodenrecht.
Art. 219
D. Gewährleistung
Art. 220
E. Nutzen und Gefahr
Ist für die Übernahme des Grundstückes durch den Käufer ein bestimmter Zeitpunkt vertraglich festgestellt, so wird vermutet, dass Nutzen und Gefahr erst mit diesem Zeitpunkt auf den Käufer übergehen.
Art. 221
F. Verweisung auf den Fahrniskauf
Im Übrigen finden auf den Grundstückkauf die Bestimmungen über den Fahrniskauf entsprechende Anwendung.
Vierter Abschnitt: Besondere Arten des Kaufes
Art. 224
II. Prüfung beim Verkäufer
Art. 225
III. Prüfung beim Käufer
Art. 227a1
II. Der Vorauszahlungsvertrag
1. Begriff, Form und Inhalt
- 1.
- den Namen und den Wohnsitz der Parteien;
- 2.
- den Gegenstand des Kaufes;
- 3.
- die Gesamtforderung des Verkäufers;
- 4.
- die Zahl, die Höhe und die Fälligkeit der Vorauszahlungen sowie die Vertragsdauer;
- 5.
- die zur Entgegennahme der Vorauszahlungen befugte Bank;
- 6.
- den dem Käufer geschuldeten Zins;
- 7.2
- das Recht des Käufers, innert sieben Tagen den Verzicht auf den Vertragsabschluss zu erklären;
- 8.
- das Recht des Käufers, den Vertrag zu kündigen, sowie das dabei zu zahlende Reugeld;
- 9.
- den Ort und das Datum der Vertragsunterzeichnung.
Art. 227b1
2. Rechte und Pflichten der Parteien
a. Sicherung der Vorauszahlungen
1 Bei einem überjährigen oder auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Vertrag hat der Käufer die Vorauszahlungen an eine dem Bankengesetz vom 8. November 1934 2 unterstellte Bank zu leisten. Sie sind einem auf seinen Namen lautenden Spar-, Depositen- oder Einlagekonto gutzuschreiben und in der üblichen Höhe zu verzinsen.
3 Der Verkäufer verliert bei einer Kündigung des Vertrages durch den Käufer gemäss Artikel 227f alle Ansprüche diesem gegenüber.3
Art. 227c1
b. Bezugsrecht des Käufers
3 Hat der Käufer mehrere Sachen gekauft oder sich das Recht zur Auswahl vorbehalten, so ist er befugt, die Ware in Teillieferungen abzurufen, es sei denn, es handle sich um eine Sachgesamtheit. Ist nicht der ganze Kaufpreis beglichen worden, so kann der Verkäufer nur dann zu Teillieferungen verpflichtet werden, wenn ihm 10 Prozent der Restforderung als Sicherheit verbleiben.3
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 1962, in Kraft seit 1. Jan. 1963 (AS 1962 1047; BBl 1960 I 523).
2 Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. II 1 des BG vom 23. März 2001 über den Konsumkredit, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3846; BBl 1999 3155).
3 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des BG vom 23. März 2001 über den Konsumkredit, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3846; BBl 1999 3155).
Art. 227d1
c. Zahlung des Kaufpreises
Bei einem überjährigen oder auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Vertrag ist der Kaufpreis bei der Übergabe der Kaufsache zu begleichen, doch kann der Käufer schon beim Abruf der Ware dem Verkäufer aus seinem Guthaben Beträge bis zu einem Drittel des Kaufpreises freigeben. Eine Verpflichtung hierzu darf nicht beim Vertragsabschluss ausbedungen werden.
Art. 227e1
d. Preisbestimmung
3 Abweichende Vereinbarungen sind nur wirksam, sofern sie sich für den Käufer als günstig erweisen.
Art. 227h1
4. Verzug des Käufers
2 Tritt der Verkäufer von einem Vertrag zurück, dessen Dauer höchstens ein Jahr beträgt, so kann er vom Käufer nur einen angemessenen Kapitalzins sowie Ersatz für eine seit Vertragsabschluss eingetretene Wertverminderung der Kaufsache beanspruchen. Eine allfällige Konventionalstrafe darf 10 Prozent des Barkaufpreises nicht übersteigen.2
4 Ist jedoch die Kaufsache schon geliefert worden, so ist jeder Teil verpflichtet, die empfangenen Leistungen zurückzuerstatten. Der Verkäufer hat überdies Anspruch auf einen angemessenen Mietzins und eine Entschädigung für ausserordentliche Abnützung der Sache. Er kann jedoch nicht mehr fordern, als er bei der rechtzeitigen Erfüllung des Vertrages erhielte.3
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 1962, in Kraft seit 1. Jan. 1963 (AS 1962 1047; BBl 1960 I 523).
2 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des BG vom 23. März 2001 über den Konsumkredit, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3846; BBl 1999 3155).
3 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des BG vom 23. März 2001 über den Konsumkredit, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3846; BBl 1999 3155).
Art. 227i1
5. Geltungsbereich
Die Artikel 227a-227h finden keine Anwendung, wenn der Käufer als Einzelunternehmen oder als Zeichnungsberechtigter eines Einzelunternehmens oder einer Handelsgesellschaft im Handelsregister eingetragen ist oder wenn sich der Kauf auf Gegenstände bezieht, die nach ihrer Beschaffenheit vorwiegend für einen Gewerbebetrieb oder vorwiegend für berufliche Zwecke bestimmt sind.
Art. 2281
6. Anwendung des Konsumkreditgesetzes
Folgende für den Konsumkreditvertrag geltenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 23. März 20012 über den Konsumkredit gelten auch für den Vorauszahlungsvertrag:
- a.
- Artikel 13 (Zustimmung des gesetzlichen Vertreters);
- b.
- Artikel 16 (Widerrufsrecht);
- c.
- Artikel 19 (Einreden);
- d.
- Artikel 20 (Zahlung und Sicherheit in Form von Wechseln);
- e.
- Artikel 21 (Mangelhafte Erfüllung des Erwerbsvertrags).
Art. 230
II. Anfechtung
Art. 231
III. Gebundenheit des Bietenden
1. Im Allgemeinen
1 Der Bietende ist nach Massgabe der Versteigerungsbedingungen an sein Angebot gebunden.
Art. 232
2. Bei Grundstücken
1 Die Zu- oder Absage muss bei Grundstücken an der Steigerung selbst erfolgen.
Art. 233
IV. Barzahlung
Art. 234
V. Gewährleistung
Art. 235
VI. Eigentumsübergang
3 Vorbehalten bleiben die Vorschriften über den Eigentumserwerb bei Zwangsversteigerungen.
Art. 236
VII. Kantonale Vorschriften
Die Kantone können in den Schranken der Bundesgesetzgebung weitere Vorschriften über die öffentliche Versteigerung aufstellen.
Fünfter Abschnitt: Der Tauschvertrag
Art. 237
A. Verweisung auf den Kauf
Auf den Tauschvertrag finden die Vorschriften über den Kaufvertrag in dem Sinne Anwendung, dass jede Vertragspartei mit Bezug auf die von ihr versprochene Sache als Verkäufer und mit Bezug auf die ihr zugesagte Sache als Käufer behandelt wird.
Art. 238
B. Gewährleistung
Wird die eingetauschte Sache entwehrt oder wegen ihrer Mängel zurückgegeben, so hat die geschädigte Partei die Wahl, Schadenersatz zu verlangen oder die vertauschte Sache zurückzufordern.
Siebenter Titel: Die Schenkung
Art. 239
A. Inhalt der Schenkung
3 Die Erfüllung einer sittlichen Pflicht wird nicht als Schenkung behandelt.
Art. 240
B. Persönliche Fähigkeit
I. Des Schenkers
2 Aus dem Vermögen eines Handlungsunfähigen dürfen nur übliche Gelegenheitsgeschenke ausgerichtet werden. Die Verantwortlichkeit des gesetzlichen Vertreters bleibt vorbehalten.1
1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
2 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 10 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
Art. 241
II. Des Beschenkten
Art. 242
C. Errichtung der Schenkung
I. Schenkung von Hand zu Hand
1 Eine Schenkung von Hand zu Hand erfolgt durch Übergabe der Sache vom Schenker an den Beschenkten.
3 Diese Eintragung setzt ein gültiges Schenkungsversprechen voraus.
Art. 243
II. Schenkungsversprechen
1 Das Schenkungsversprechen bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form.
Art. 244
III. Bedeutung der Annahme
Wer in Schenkungsabsicht einem andern etwas zuwendet, kann, auch wenn er es tatsächlich aus seinem Vermögen ausgesondert hat, die Zuwendung bis zur Annahme seitens des Beschenkten jederzeit zurückziehen.
Art. 245
D. Bedingungen und Auflagen
I. Im Allgemeinen
1 Mit einer Schenkung können Bedingungen oder Auflagen verbunden werden.
Art. 246
II. Vollziehung der Auflagen
Art. 247
III. Verabredung des Rückfalls
Art. 248
E. Verantwortlichkeit des Schenkers
Art. 249
F. Aufhebung der Schenkung
I. Rückforderung der Schenkung
Bei der Schenkung von Hand zu Hand und bei vollzogenen Schenkungsversprechen kann der Schenker die Schenkung widerrufen und das Geschenkte, soweit der Beschenkte noch bereichert ist, zurückfordern:
- 1.1
- wenn der Beschenkte gegen den Schenker oder gegen eine diesem nahe verbundene Person eine schwere Straftat begangen hat;
- 2.
- wenn er gegenüber dem Schenker oder einem von dessen Angehörigen die ihm obliegenden familienrechtlichen Pflichten schwer verletzt hat;
- 3.
- wenn er die mit der Schenkung verbundenen Auflagen in ungerechtfertigter Weise nicht erfüllt.
Art. 250
II. Widerruf und Hinfälligkeit des Schenkungsversprechens
- 1.
- aus den gleichen Gründen, aus denen das Geschenkte bei der Schenkung von Hand zu Hand zurückgefordert werden kann;
- 2.
- wenn seit dem Versprechen die Vermögensverhältnisse des Schenkers sich so geändert haben, dass die Schenkung ihn ausserordentlich schwer belasten würde;
- 3.
- wenn seit dem Versprechen dem Schenker familienrechtliche Pflichten erwachsen sind, die vorher gar nicht oder in erheblich geringerem Umfange bestanden haben.
Art. 251
III. Verjährung und Klagerecht der Erben
Art. 252
IV. Tod des Schenkers
Hat sich der Schenker zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet, so erlischt die Verbindlichkeit mit seinem Tode, sofern es nicht anders bestimmt ist.
Achter Titel:1 Die Miete
Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 253
A. Begriff und Geltungsbereich
I. Begriff
Durch den Mietvertrag verpflichtet sich der Vermieter, dem Mieter eine Sache zum Gebrauch zu überlassen, und der Mieter, dem Vermieter dafür einen Mietzins zu leisten.
Art. 253a
II. Geltungsbereich
1. Wohn- und Geschäftsräume
2 Sie gelten nicht für Ferienwohnungen, die für höchstens drei Monate gemietet werden.
Art. 253b
2. Bestimmungen über den Schutz vor missbräuchlichen Mietzinsen
Art. 254
B. Koppelungsgeschäfte
Ein Koppelungsgeschäft, das in Zusammenhang mit der Miete von Wohn- oder Geschäftsräumen steht, ist nichtig, wenn der Abschluss oder die Weiterführung des Mietvertrags davon abhängig gemacht wird und der Mieter dabei gegenüber dem Vermieter oder einem Dritten eine Verpflichtung übernimmt, die nicht unmittelbar mit dem Gebrauch der Mietsache zusammenhängt.
Art. 256
D. Pflichten des Vermieters
I. Im Allgemeinen
2 Abweichende Vereinbarungen zum Nachteil des Mieters sind nichtig, wenn sie enthalten sind in:
- a.
- vorformulierten allgemeinen Geschäftsbedingungen;
- b.
- Mietverträgen über Wohn- oder Geschäftsräume.
Art. 256a
II. Auskunftspflicht
Art. 256b
III. Abgaben und Lasten
Der Vermieter trägt die mit der Sache verbundenen Lasten und öffentlichen Abgaben.
Art. 257
E. Pflichten des Mieters
I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten
1. Mietzins
Der Mietzins ist das Entgelt, das der Mieter dem Vermieter für die Überlassung der Sache schuldet.
Art. 257b
b. Wohn- und Geschäftsräume
2 Der Vermieter muss dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Belege gewähren.
Art. 257c
3. Zahlungstermine
Der Mieter muss den Mietzins und allenfalls die Nebenkosten am Ende jedes Monats, spätestens aber am Ende der Mietzeit bezahlen, wenn kein anderer Zeitpunkt vereinbart oder ortsüblich ist.
Art. 257d
4. Zahlungsrückstand des Mieters
Art. 257e
II. Sicherheiten durch den Mieter
Art. 257f
III. Sorgfalt und Rücksichtnahme
1 Der Mieter muss die Sache sorgfältig gebrauchen.
2 Der Mieter einer unbeweglichen Sache muss auf Hausbewohner und Nachbarn Rücksicht nehmen.
Art. 257g
IV. Meldepflicht
1 Der Mieter muss Mängel, die er nicht selber zu beseitigen hat, dem Vermieter melden.
Art. 257h
V. Duldungspflicht
Art. 258
F. Nichterfüllung oder mangelhafte Erfüllung des Vertrags bei Übergabe der Sache
- a.
- welche die Tauglichkeit zum vorausgesetzten Gebrauch zwar vermindern, aber weder ausschliessen noch erheblich beeinträchtigen;
- b.
- die der Mieter während der Mietdauer auf eigene Kosten beseitigen müsste (Art. 259).
Art. 259
G. Mängel während der Mietdauer
I. Pflicht des Mieters zu kleinen Reinigungen und Ausbesserungen
Der Mieter muss Mängel, die durch kleine, für den gewöhnlichen Unterhalt erforderliche Reinigungen oder Ausbesserungen behoben werden können, nach Ortsgebrauch auf eigene Kosten beseitigen.
Art. 259a
II. Rechte des Mieters
1. Im Allgemeinen
- a.
- den Mangel beseitigt;
- b.
- den Mietzins verhältnismässig herabsetzt;
- c.
- Schadenersatz leistet;
- d.
- den Rechtsstreit mit einem Dritten übernimmt.
2 Der Mieter einer unbeweglichen Sache kann zudem den Mietzins hinterlegen.
Art. 259b
2. Beseitigung des Mangels
a. Grundsatz
Kennt der Vermieter einen Mangel und beseitigt er ihn nicht innert angemessener Frist, so kann der Mieter:
- a.
- fristlos kündigen, wenn der Mangel die Tauglichkeit einer unbeweglichen Sache zum vorausgesetzten Gebrauch ausschliesst oder erheblich beeinträchtigt oder wenn der Mangel die Tauglichkeit einer beweglichen Sache zum vorausgesetzten Gebrauch vermindert;
- b.
- auf Kosten des Vermieters den Mangel beseitigen lassen, wenn dieser die Tauglichkeit der Sache zum vorausgesetzten Gebrauch zwar vermindert, aber nicht erheblich beeinträchtigt.
Art. 259c
b. Ausnahme
Der Mieter hat keinen Anspruch auf Beseitigung des Mangels, wenn der Vermieter für die mangelhafte Sache innert angemessener Frist vollwertigen Ersatz leistet.
Art. 259d
3. Herabsetzung des Mietzinses
Wird die Tauglichkeit der Sache zum vorausgesetzten Gebrauch beeinträchtigt oder vermindert, so kann der Mieter vom Vermieter verlangen, dass er den Mietzins vom Zeitpunkt, in dem er vom Mangel erfahren hat, bis zur Behebung des Mangels entsprechend herabsetzt.
Art. 259e
4. Schadenersatz
Hat der Mieter durch den Mangel Schaden erlitten, so muss ihm der Vermieter dafür Ersatz leisten, wenn er nicht beweist, dass ihn kein Verschulden trifft.
Art. 259f
5. Übernahme des Rechtsstreits
Erhebt ein Dritter einen Anspruch auf die Sache, der sich mit den Rechten des Mieters nicht verträgt, so muss der Vermieter auf Anzeige des Mieters hin den Rechtsstreit übernehmen.
Art. 259h
b. Herausgabe der hinterlegten Mietzinse
Art. 260a
II. Durch den Mieter
Art. 261
J. Wechsel des Eigentümers
I. Veräusserung der Sache
2 Der neue Eigentümer kann jedoch:
- a.
- bei Wohn- und Geschäftsräumen das Mietverhältnis mit der gesetzlichen Frist auf den nächsten gesetzlichen Termin kündigen wenn er einen dringenden Eigenbedarf für sich, nahe Verwandte oder Verschwägerte geltend macht;
- b.
- bei einer anderen Sache das Mietverhältnis mit der gesetzlichen Frist auf den nächsten gesetzlichen Termin kündigen, wenn der Vertrag keine frühere Auflösung ermöglicht.
Art. 261a
II. Einräumung beschränkter dinglicher Rechte
Die Bestimmungen über die Veräusserung der Sache sind sinngemäss anwendbar, wenn der Vermieter einem Dritten ein beschränktes dingliches Recht einräumt und dies einem Eigentümerwechsel gleichkommt.
Art. 261b
III. Vormerkung im Grundbuch
Art. 262
K. Untermiete
1 Der Mieter kann die Sache mit Zustimmung des Vermieters ganz oder teilweise untervermieten.
2 Der Vermieter kann die Zustimmung nur verweigern, wenn:
- a.
- der Mieter sich weigert, dem Vermieter die Bedingungen der Untermiete bekanntzugeben;
- b.
- die Bedingungen der Untermiete im Vergleich zu denjenigen des Hauptmietvertrags missbräuchlich sind;
- c.
- dem Vermieter aus der Untermiete wesentliche Nachteile entstehen.
Art. 263
L. Übertragung der Miete auf einen Dritten
2 Der Vermieter kann die Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern.
3 Stimmt der Vermieter zu, so tritt der Dritte anstelle des Mieters in das Mietverhältnis ein.
Art. 264
M. Vorzeitige Rückgabe der Sache
3 Der Vermieter muss sich anrechnen lassen, was er:
- a.
- an Auslagen erspart und
- b.
- durch anderweitige Verwendung der Sache gewinnt oder absichtlich zu gewinnen unterlassen hat.
Art. 265
N. Verrechnung
Der Vermieter und der Mieter können nicht im Voraus auf das Recht verzichten, Forderungen und Schulden aus dem Mietverhältnis zu verrechnen.
Art. 266b
2. Unbewegliche Sachen und Fahrnisbauten
Bei der Miete von unbeweglichen Sachen und Fahrnisbauten können die Parteien mit einer Frist von drei Monaten auf einen ortsüblichen Termin oder, wenn es keinen Ortsgebrauch gibt, auf Ende einer sechsmonatigen Mietdauer kündigen.
Art. 266c
3. Wohnungen
Bei der Miete von Wohnungen können die Parteien mit einer Frist von drei Monaten auf einen ortsüblichen Termin oder, wenn es keinen Ortsgebrauch gibt, auf Ende einer dreimonatigen Mietdauer kündigen.
Art. 266d
4. Geschäftsräume
Bei der Miete von Geschäftsräumen können die Parteien mit einer Frist von sechs Monaten auf einen ortsüblichen Termin oder, wenn es keinen Ortsgebrauch gibt, auf Ende einer dreimonatigen Mietdauer kündigen.
Art. 266e
5. Möblierte Zimmer und Einstellplätze
Bei der Miete von möblierten Zimmern und von gesondert vermieteten Einstellplätzen oder ähnlichen Einrichtungen können die Parteien mit einer Frist von zwei Wochen auf Ende einer einmonatigen Mietdauer kündigen.
Art. 266f
6. Bewegliche Sachen
Bei der Miete von beweglichen Sachen können die Parteien mit einer Frist von drei Tagen auf einen beliebigen Zeitpunkt kündigen.
Art. 266h
2. Konkurs des Mieters
2 Erhält der Vermieter innert dieser Frist keine Sicherheit, so kann er fristlos kündigen.
Art. 266i
3. Tod des Mieters
Stirbt der Mieter, so können seine Erben mit der gesetzlichen Frist auf den nächsten gesetzlichen Termin kündigen.
Art. 266k
4. Bewegliche Sachen
Der Mieter einer beweglichen Sache, die seinem privaten Gebrauch dient und vom Vermieter im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit vermietet wird, kann mit einer Frist von mindestens 30 Tagen auf Ende einer dreimonatigen Mietdauer kündigen. Der Vermieter hat dafür keinen Anspruch auf Entschädigung.
Art. 266l
IV. Form der Kündigung bei Wohn- und Geschäftsräumen
1. Im Allgemeinen
1 Vermieter und Mieter von Wohn- und Geschäftsräumen müssen schriftlich kündigen.
Art. 266m
2. Wohnung der Familie
a. Kündigung durch den Mieter
3 Die gleiche Regelung gilt bei eingetragenen Partnerschaften sinngemäss.1
Art. 266n1
b. Kündigung durch den Vermieter
Die Kündigung durch den Vermieter sowie die Ansetzung einer Zahlungsfrist mit Kündigungsandrohung (Art. 257d) sind dem Mieter und seinem Ehegatten, seiner eingetragenen Partnerin oder seinem eingetragenen Partner separat zuzustellen.
Art. 266o
3. Nichtigkeit der Kündigung
Die Kündigung ist nichtig, wenn sie den Artikeln 266l-266n nicht entspricht.
Art. 267a
II. Prüfung der Sache und Meldung an den Mieter
3 Entdeckt der Vermieter solche Mängel später, so muss er sie dem Mieter sofort melden.
Art. 268a
II. Sachen Dritter
Art. 268b
III. Geltendmachung
Zweiter Abschnitt: Schutz vor missbräuchlichen Mietzinsen und andern missbräuchlichen Forderungen des Vermieters bei der Miete von Wohn- und Geschäftsräumen
Art. 269
A. Missbräuchliche Mietzinse
I. Regel
Mietzinse sind missbräuchlich, wenn damit ein übersetzter Ertrag aus der Mietsache erzielt wird oder wenn sie auf einem offensichtlich übersetzten Kaufpreis beruhen.
Art. 269a
II. Ausnahmen
Mietzinse sind in der Regel nicht missbräuchlich, wenn sie insbesondere:
- a.
- im Rahmen der orts- oder quartierüblichen Mietzinse liegen;
- b.
- durch Kostensteigerungen oder Mehrleistungen des Vermieters begründet sind;
- c.
- bei neueren Bauten im Rahmen der kostendeckenden Bruttorendite liegen;
- d.
- lediglich dem Ausgleich einer Mietzinsverbilligung dienen, die zuvor durch Umlagerung marktüblicher Finanzierungskosten gewahrt wurde, und in einem dem Mieter im Voraus bekanntgegebenen Zahlungsplan festgelegt sind;
- e.
- lediglich die Teuerung auf dem risikotragenden Kapital ausgleichen;
- f.
- das Ausmass nicht überschreiten, das Vermieter- und Mieterverbände oder Organisationen, die ähnliche Interessen wahrnehmen, in ihren Rahmenverträgen empfehlen.
Art. 269b
B. Indexierte Mietzinse
Die Vereinbarung, dass der Mietzins einem Index folgt, ist nur gültig, wenn der Mietvertrag für mindestens fünf Jahre abgeschlossen und als Index der Landesindex der Konsumentenpreise vorgesehen wird.
Art. 269c
C. Gestaffelte Mietzinse
Die Vereinbarung, dass sich der Mietzins periodisch um einen bestimmten Betrag erhöht, ist nur gültig, wenn:
- a.
- der Mietvertrag für mindestens drei Jahre abgeschlossen wird;
- b.
- Der Mietzins höchstens einmal jährlich erhöht wird; und
- c.
- der Betrag der Erhöhung in Franken festgelegt wird.
Art. 269d
D. Mietzinserhöhungen und andere einseitige Vertragsänderungen durch den Vermieter
2 Die Mietzinserhöhung ist nichtig, wenn der Vermieter:
- a.
- sie nicht mit dem vorgeschriebenen Formular mitteilt;
- b.
- sie nicht begründet;
- c.
- mit der Mitteilung die Kündigung androht oder ausspricht.
Art. 270
E. Anfechtung des Mietzinses
I. Herabsetzungsbegehren
1. Anfangsmietzins
- a.
- er sich wegen einer persönlichen oder familiären Notlage oder wegen der Verhältnisse auf dem örtlichen Markt für Wohn- und Geschäftsräume zum Vertragsabschluss gezwungen sah; oder
- b.
- der Vermieter den Anfangsmietzins gegenüber dem früheren Mietzins für dieselbe Sache erheblich erhöht hat.
Art. 270a
2. Während der Mietdauer
Art. 270b
II. Anfechtung von Mietzinserhöhungen und andern einseitigen Vertragsänderungen
Art. 270c
III. Anfechtung indexierter Mietzinse
Unter Vorbehalt der Anfechtung des Anfangsmietzinses kann eine Partei vor der Schlichtungsbehörde nur geltend machen, dass die von der andern Partei verlangte Erhöhung oder Herabsetzung des Mietzinses durch keine entsprechende Änderung des Indexes gerechtfertigt sei.
Art. 270d
IV. Anfechtung gestaffelter Mietzinse
Unter Vorbehalt der Anfechtung des Anfangsmietzinses kann der Mieter gestaffelte Mietzinse nicht anfechten.
Art. 270e
F. Weitergeltung des Mietvertrages während des Anfechtungsverfahrens
Der bestehende Mietvertrag gilt unverändert weiter:
- a.
- während des Schlichtungsverfahrens, wenn zwischen den Parteien keine Einigung zustandekommt, und
- b.
- während des Gerichtsverfahrens, unter Vorbehalt vorsorglicher Massnahmen des Richters.
Dritter Abschnitt: Kündigungsschutz bei der Miete von Wohn- und Geschäftsräumen
Art. 271
A. Anfechtbarkeit der Kündigung
I. Im Allgemeinen
1 Die Kündigung ist anfechtbar, wenn sie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstösst.
Art. 271a
II. Kündigung durch den Vermieter
1 Die Kündigung durch den Vermieter ist insbesondere anfechtbar, wenn sie ausgesprochen wird:
- a.
- weil der Mieter nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Mietverhältnis geltend macht;
- b.
- weil der Vermieter eine einseitige Vertragsänderung zu Lasten des Mieters oder eine Mietzinsanpassung durchsetzen will;
- c.
- allein um den Mieter zum Erwerb der gemieteten Wohnung zu veranlassen;
- d.
- während eines mit dem Mietverhältnis zusammenhängenden Schlichtungs- oder Gerichtsverfahrens, ausser wenn der Mieter das Verfahren missbräuchlich eingeleitet hat;
- e.
- vor Ablauf von drei Jahren nach Abschluss eines mit dem Mietverhältnis zusammenhängenden Schlichtungs- oder Gerichtsverfahrens, in dem der Vermieter:
- 1.
- zu einem erheblichen Teil unterlegen ist;
- 2.
- seine Forderung oder Klage zurückgezogen oder erheblich eingeschränkt hat;
- 3.
- auf die Anrufung des Richters verzichtet hat;
- 4.
- mit dem Mieter einen Vergleich geschlossen oder sich sonstwie geeinigt hat;
- f.
- wegen Änderungen in der familiären Situation des Mieters, aus denen dem Vermieter keine wesentlichen Nachteile entstehen.
3 Absatz 1 Buchstaben d und e sind nicht anwendbar bei Kündigungen:
- a.
- wegen dringenden Eigenbedarfs des Vermieters für sich, nahe Verwandte oder Verschwägerte;
- b.
- wegen Zahlungsrückstand des Mieters (Art. 257d);
- c.
- wegen schwerer Verletzung der Pflicht des Mieters zu Sorgfalt und Rücksichtnahme (Art. 257f Abs. 3 und 4);
- d.
- infolge Veräusserung der Sache (Art. 261);
- e.
- aus wichtigen Gründen (Art. 266g);
- f.
- wegen Konkurs des Mieters (Art. 266h).
Art. 272
B. Erstreckung des Mietverhältnisses
I. Anspruch des Mieters
2 Bei der Interessenabwägung berücksichtigt die zuständige Behörde insbesondere:
- a.
- die Umstände des Vertragsabschlusses und den Inhalt des Vertrags;
- b.
- die Dauer des Mietverhältnisses;
- c.
- die persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien und deren Verhalten;
- d.
- einen allfälligen Eigenbedarf des Vermieters für sich, nahe Verwandte oder Verschwägerte sowie die Dringlichkeit dieses Bedarfs;
- e.
- die Verhältnisse auf dem örtlichen Markt für Wohn- und Geschäftsräume.
Art. 272a
II. Ausschluss der Erstreckung
1 Die Erstreckung ist ausgeschlossen bei Kündigungen:
- a.
- wegen Zahlungsrückstand des Mieters (Art. 257d);
- b.
- wegen schwerer Verletzung der Pflicht des Mieters zu Sorgfalt und Rücksichtnahme (Art. 257f Abs. 3 und 4);
- c.
- wegen Konkurs des Mieters (Art. 266h).
- d.
- eines Mietvertrages, welcher im Hinblick auf ein bevorstehendes Umbau- oder Abbruchvorhaben ausdrücklich nur für die beschränkte Zeit bis zum Baubeginn oder bis zum Erhalt der erforderlichen Bewilligung abgeschlossen wurde.
Art. 272b
III. Dauer der Erstreckung
Art. 272c
IV. Weitergeltung des Mietvertrags
Art. 272d
V. Kündigung während der Erstreckung
Legt der Erstreckungsentscheid oder die Erstreckungsvereinbarung nichts anderes fest, so kann der Mieter das Mietverhältnis wie folgt kündigen:
- a.
- bei Erstreckung bis zu einem Jahr mit einer einmonatigen Frist auf Ende eines Monats;
- b.
- bei Erstreckung von mehr als einem Jahr mit einer dreimonatigen Frist auf einen gesetzlichen Termin.
Art. 273
C. Fristen und Verfahren1
- a.
- bei einem unbefristeten Mietverhältnis innert 30 Tagen nach Empfang der Kündigung;
- b.
- bei einem befristeten Mietverhältnis spätestens 60 Tage vor Ablauf der Vertragsdauer.
4 Das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde richtet sich nach der ZPO2.3
5 Weist die zuständige Behörde ein Begehren des Mieters betreffend Anfechtung der Kündigung ab, so prüft sie von Amtes wegen, ob das Mietverhältnis erstreckt werden kann.4
1 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
2 SR 272
3 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
4 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
Art. 273a
D. Wohnung der Familie
3 Die gleiche Regelung gilt bei eingetragenen Partnerschaften sinngemäss.1
Art. 273b
E. Untermiete
Art. 273c
F. Zwingende Bestimmungen
Achter Titelbis:2 Die Pacht
Art. 275
A. Begriff und Geltungsbereich
I. Begriff
Durch den Pachtvertrag verpflichten sich der Verpächter, dem Pächter eine nutzbare Sache oder ein nutzbares Recht zum Gebrauch und zum Bezug der Früchte oder Erträgnisse zu überlassen, und der Pächter, dafür einen Pachtzins zu leisten.
Art. 276
II. Geltungsbereich
1. Wohn- und Geschäftsräume
Die Bestimmungen über die Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen gelten auch für Sachen, die der Verpächter zusammen mit diesen Räumen dem Pächter zur Benutzung überlässt.
Art. 276a
2. Landwirtschaftliche Pacht
1 Für Pachtverträge über landwirtschaftliche Gewerbe oder über Grundstücke zur landwirtschaftlichen Nutzung gilt das Bundesgesetz vom 4. Oktober 19851 über die landwirtschaftliche Pacht, soweit es besondere Regelungen enthält.
2 Im Übrigen gilt das Obligationenrecht mit Ausnahme der Bestimmungen über die Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen.2
Art. 277
B. Inventaraufnahme
Umfasst die Pacht auch Geräte, Vieh oder Vorräte, so muss jede Partei der andern ein genaues, von ihr unterzeichnetes Verzeichnis dieser Gegenstände übergeben und sich an einer gemeinsamen Schätzung beteiligen.
Art. 279
II. Hauptreparaturen
Der Verpächter ist verpflichtet, grössere Reparaturen an der Sache, die während der Pachtzeit notwendig werden, auf eigene Kosten vorzunehmen, sobald ihm der Pächter von deren Notwendigkeit Kenntnis gegeben hat.
Art. 280
III. Abgaben und Lasten
Der Verpächter trägt die mit der Sache verbundenen Lasten und öffentlichen Abgaben.
Art. 282
2. Zahlungsrückstand des Pächters
Art. 283
II. Sorgfalt, Rücksichtnahme und Unterhalt
1. Sorgfalt und Rücksichtnahme
2 Der Pächter einer unbeweglichen Sache muss auf Hausbewohner und Nachbarn Rücksicht nehmen.
Art. 284
2. Ordentlicher Unterhalt
1 Der Pächter muss für den ordentlichen Unterhalt der Sache sorgen.
Art. 285
3. Pflichtverletzung
Art. 286
III. Meldepflicht
Art. 287
IV. Duldungspflicht
Art. 288
E. Rechte des Pächters bei Nichterfüllung des Vertrags und bei Mängeln
1 Das Mietrecht (Art. 258 und Art. 259a-259i) gilt sinngemäss, wenn:
- a.
- der Verpächter die Sache nicht zum vereinbarten Zeitpunkt oder in einem mangelhaften Zustand übergibt;
- b.
- Mängel an der Sache entstehen, die der Pächter weder zu verantworten noch auf eigene Kosten zu beseitigen hat, oder der Pächter in der vertragsgemässen Benutzung der Sache gestört wird.
2 Abweichende Vereinbarungen zum Nachteil des Pächters sind nichtig, wenn sie enthalten sind in:
- a.
- vorformulierten allgemeinen Geschäftsbedingungen;
- b.
- Pachtverträgen über Wohn- und Geschäftsräume.
Art. 289a
II. Durch den Pächter
1 Der Pächter braucht die schriftliche Zustimmung des Verpächters für:
- a.
- Änderungen in der hergebrachten Bewirtschaftung, die über die Pachtzeit hinaus von wesentlicher Bedeutung sein können;
- b.
- Erneuerungen und Änderungen an der Sache, die über den ordentlichen Unterhalt hinausgehen.
Art. 290
G. Wechsel des Eigentümers
Das Mietrecht (Art. 261-261b) gilt sinngemäss bei:
- a.
- Veräusserung des Pachtgegenstandes;
- b.
- Einräumung beschränkter dinglicher Rechte am Pachtgegenstand;
- c.
- Vormerkung des Pachtverhältnisses im Grundbuch.
Art. 291
H. Unterpacht
- a.
- der Pächter sich weigert, dem Verpächter die Bedingungen der Miete bekanntzugeben;
- b.
- die Bedingungen der Miete im Vergleich zu denjenigen des Pachtvertrages missbräuchlich sind;
- c.
- dem Verpächter aus der Vermietung wesentliche Nachteile entstehen.
Art. 292
J. Übertragung der Pacht auf einen Dritten
Für die Übertragung der Pacht von Geschäftsräumen auf einen Dritten gilt Artikel 263 sinngemäss.
Art. 293
K. Vorzeitige Rückgabe der Sache
3 Der Verpächter muss sich anrechnen lassen, was er:
- a.
- an Auslagen erspart und
- b.
- durch anderweitige Verwendung der Sache gewinnt oder absichtlich zu gewinnen unterlassen hat.
Art. 294
L. Verrechnung
Für die Verrechnung von Forderungen und Schulden aus dem Pachtverhältnis gilt Artikel 265 sinngemäss.
Art. 296
II. Kündigungsfristen und -termine
Art. 297a
2. Konkurs des Pächters
Art. 297b
3. Tod des Pächters
Stirbt der Pächter, so können sowohl seine Erben als auch der Verpächter mit der gesetzlichen Frist auf den nächsten gesetzlichen Termin kündigen.
Art. 298
IV. Form der Kündigung bei Wohn- und Geschäftsräumen
1 Verpächter und Pächter von Wohn- und Geschäftsräumen müssen schriftlich kündigen.
3 Die Kündigung ist nichtig, wenn sie diesen Anforderungen nicht entspricht.
Art. 299
N. Rückgabe der Sache
I. Im Allgemeinen
2 Für Verbesserungen kann der Pächter Ersatz fordern, wenn sie sich ergeben haben aus:
- a.
- Anstrengungen, die über die gehörige Bewirtschaftung hinausgehen;
- b.
- Erneuerungen oder Änderungen, denen der Verpächter schriftlich zugestimmt hat.
Art. 299a
II. Prüfung der Sache und Meldung an den Pächter
3 Entdeckt der Verpächter solche Mängel später, so muss er sie dem Pächter sofort melden.
Art. 299b
III. Ersatz von Gegenständen des Inventars
Art. 299c
O. Retentionsrecht
Der Verpächter von Geschäftsräumen hat für einen verfallenen und einen laufenden Pachtzins das gleiche Retentionsrecht wie der Vermieter für Mietzinsforderungen (Art. 268ff.).
Art. 300
P. Kündigungsschutz bei der Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen
2 Nicht anwendbar sind die Bestimmungen über die Wohnung der Familie (Art. 273a).
Art. 303
II. Haftung
3 Der Einsteller muss schwerere Unfälle oder Erkrankungen dem Versteller so bald als möglich melden.
Neunter Titel: Die Leihe
Erster Abschnitt: Die Gebrauchsleihe
Art. 305
A. Begriff
Durch den Gebrauchsleihevertrag verpflichten sich der Verleiher, dem Entlehner eine Sache zu unentgeltlichem Gebrauche zu überlassen, und der Entlehner, dieselbe Sache nach gemachtem Gebrauche dem Verleiher zurückzugeben.
Art. 306
B. Wirkung
I. Gebrauchsrecht des Entlehners
Art. 307
II. Kosten der Erhaltung
Art. 308
III. Haftung mehrerer Entlehner
Haben mehrere eine Sache gemeinschaftlich entlehnt, so haften sie solidarisch.
Art. 310
II. Bei unbestimmtem Gebrauch
Wenn der Verleiher die Sache zu einem weder der Dauer noch dem Zwecke nach bestimmten Gebrauche überlassen hat, so kann er sie beliebig zurückfordern.
Zweiter Abschnitt: Das Darlehen
Art. 312
A. Begriff
Durch den Darlehensvertrag verpflichtet sich der Darleiher zur Übertragung des Eigentums an einer Summe Geldes oder an andern vertretbaren Sachen, der Borger dagegen zur Rückerstattung von Sachen der nämlichen Art in gleicher Menge und Güte.
Art. 313
B. Wirkung
I. Zinse
1. Verzinslichkeit
1 Das Darlehen ist im gewöhnlichen Verkehre nur dann verzinslich, wenn Zinse verabredet sind.
2 Im kaufmännischen Verkehre sind auch ohne Verabredung Zinse zu bezahlen.
Art. 314
2. Zinsvorschriften
2 Mangels anderer Abrede sind versprochene Zinse als Jahreszinse zu entrichten.
Art. 315
II. Verjährung des Anspruchs auf Aushändigung und Annahme
Der Anspruch des Borgers auf Aushändigung und der Anspruch des Darleihers auf Annahme des Darlehens verjähren in sechs Monaten vom Eintritte des Verzuges an gerechnet.
Art. 316
III. Zahlungsunfähigkeit des Borgers
Art. 317
C. Hingabe an Geldes Statt
Art. 318
D. Zeit der Rückzahlung
Ein Darlehen, für dessen Rückzahlung weder ein bestimmter Termin noch eine Kündigungsfrist noch der Verfall auf beliebige Aufforderung hin vereinbart wurde, ist innerhalb sechs Wochen von der ersten Aufforderung an zurückzubezahlen.
Zehnter Titel:3 Der Arbeitsvertrag
Erster Abschnitt: Der Einzelarbeitsvertrag
Art. 320
II. Entstehung
Art. 321
B. Pflichten des Arbeitnehmers
I. Persönliche Arbeitspflicht
Der Arbeitnehmer hat die vertraglich übernommene Arbeit in eigener Person zu leisten, sofern nichts anderes verabredet ist oder sich aus den Umständen ergibt.
Art. 321a
II. Sorgfalts- und Treuepflicht
Art. 321b
III. Rechenschafts- und Herausgabepflicht
Art. 321c
IV. Überstundenarbeit
Art. 321d
V. Befolgung von Anordnungen und Weisungen
Art. 321e
VI. Haftung des Arbeitnehmers
Art. 322a
2. Anteil am Geschäftsergebnis
3 Ist ein Anteil am Gewinn des Unternehmens verabredet, so ist dem Arbeitnehmer überdies auf Verlangen eine Abschrift der Erfolgsrechnung zu übergeben.1
Art. 322c
b. Abrechnung
Art. 322d
4. Gratifikation
Art. 323a
2. Lohnrückbehalt
Art. 323b
3. Lohnsicherung
3 Abreden über die Verwendung des Lohnes im Interesse des Arbeitgebers sind nichtig.
Art. 324a
2. bei Verhinderung des Arbeitnehmers
a. Grundsatz
3 Bei Schwangerschaft der Arbeitnehmerin hat der Arbeitgeber den Lohn im gleichen Umfang zu entrichten.1
Art. 324b
b. Ausnahmen
3 Werden die Versicherungsleistungen erst nach einer Wartezeit gewährt, so hat der Arbeitgeber für diese Zeit mindestens vier Fünftel des Lohnes zu entrichten.1
Art. 3251
IV. Abtretung und Verpfändung von Lohnforderungen
1 Zur Sicherung familienrechtlicher Unterhalts- und Unterstützungspflichten kann der Arbeitnehmer künftige Lohnforderungen so weit abtreten oder verpfänden, als sie pfändbar sind; auf Ansuchen eines Beteiligten setzt das Betreibungsamt am Wohnsitz des Arbeitnehmers den nach Artikel 93 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 18892 unpfändbaren Betrag fest.
Art. 326a
2. Akkordlohn
Art. 327c
c. Fälligkeit
Art. 328
VII. Schutz der Persönlichkeit des Arbeitnehmers
1. im Allgemeinen
1 Der Arbeitgeber hat im Arbeitsverhältnis die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu achten und zu schützen, auf dessen Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen. Er muss insbesondere dafür sorgen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht sexuell belästigt werden und dass den Opfern von sexuellen Belästigungen keine weiteren Nachteile entstehen.1
2 Er hat zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes oder Haushaltes angemessen sind, soweit es mit Rücksicht auf das einzelne Arbeitsverhältnis und die Natur der Arbeitsleistung2 ihm billigerweise zugemutet werden kann.3
1 Zweiter Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Gleichstellungsgesetzes vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Juli 1996 (AS 1996 1498; BBl 1993 I 1248).
2 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 33 GVG - AS 1974 1051).
3 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des Gleichstellungsgesetzes vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Juli 1996 (AS 1996 1498; BBl 1993 I 1248).
Art. 328a
2. bei Hausgemeinschaft
Art. 328b1
3. Bei der Bearbeitung von Personendaten
Der Arbeitgeber darf Daten über den Arbeitnehmer nur bearbeiten, soweit sie dessen Eignung für das Arbeitsverhältnis betreffen oder zur Durchführung des Arbeitsvertrages erforderlich sind. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19922 über den Datenschutz.
Art. 329a
2. Ferien
a. Dauer
1 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer jedes Dienstjahr wenigstens vier Wochen, dem Arbeitnehmer bis zum vollendeten 20. Altersjahr wenigstens fünf Wochen Ferien zu gewähren.1
Art. 329b
b. Kürzung
1 Ist der Arbeitnehmer durch sein Verschulden während eines Dienstjahres insgesamt um mehr als einen Monat an der Arbeitsleistung verhindert, so kann der Arbeitgeber die Ferien für jeden vollen Monat der Verhinderung um einen Zwölftel kürzen.1
2 Beträgt die Verhinderung insgesamt nicht mehr als einen Monat im Dienstjahr und ist sie durch Gründe, die in der Person des Arbeitnehmers liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten, Ausübung eines öffentlichen Amtes oder Jugendurlaub, ohne Verschulden des Arbeitnehmers verursacht, so dürfen die Ferien vom Arbeitgeber nicht gekürzt werden.2
3 Die Ferien dürfen vom Arbeitgeber auch nicht gekürzt werden, wenn eine Arbeitnehmerin wegen Schwangerschaft bis zu zwei Monaten an der Arbeitsleistung verhindert ist oder weil sie die Mutterschaftsentschädigung im Sinne des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 19523 (EOG) bezogen hat.4
4 Durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag kann eine von den Absätzen 2 und 3 abweichende Regelung getroffen werden, wenn sie für den Arbeitnehmer im Ganzen mindestens gleichwertig ist.5
1 Fassung gemäss Art. 117 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 1984 (AS 1982 2184, 1983 1204; BBl 1980 III 489).
2 Fassung gemäss Art. 13 des JFG vom 6. Okt. 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1991 (AS 1990 2007; BBl 1988 I 825).
3 SR 834.1
4 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 1429; BBl 2002 7522, 2003 1112 2923).
5 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1983, in Kraft seit 1. Juli 1984 (AS 1984 580; BBl 1982 III 201).
Art. 329c
c. Zusammenhang und Zeitpunkt
1 Die Ferien sind in der Regel im Verlauf des betreffenden Dienstjahres zu gewähren; wenigstens zwei Ferienwochen müssen zusammenhängen.1
Art. 329d
d. Lohn
Art. 329f1
4. Mutterschafts- urlaub
Nach der Niederkunft hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf einen Mutterschaftsurlaub von mindestens 14 Wochen.
Art. 330a
2. Zeugnis
Art. 330b1
3. Informationspflicht
- a.
- die Namen der Vertragsparteien;
- b.
- das Datum des Beginns des Arbeitsverhältnisses;
- c.
- die Funktion des Arbeitnehmers;
- d.
- den Lohn und allfällige Lohnzuschläge;
- e.
- die wöchentliche Arbeitszeit.
1 Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 2 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und Umsetzung des Protokolls über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits sowie über die Genehmigung der Revision der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 979; BBl 2004 5891 6565).
Art. 331
D. Personalvorsorge
I. Pflichten des Arbeitgebers1
1 Macht der Arbeitgeber Zuwendungen für die Personalvorsorge2 oder leisten die Arbeitnehmer Beiträge daran, so hat der Arbeitgeber diese Zuwendungen und Beiträge auf eine Stiftung, eine Genossenschaft oder eine Einrichtung des öffentlichen Rechtes zu übertragen.
3 Hat der Arbeitnehmer Beiträge an eine Vorsorgeeinrichtung zu leisten, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, zur gleichen Zeit mindestens gleich hohe Beiträge wie die gesamten Beiträge aller Arbeitnehmer zu entrichten; er erbringt seine Beiträge aus eigenen Mitteln oder aus Beitragsreserven der Vorsorgeeinrichtung, die von ihm vorgängig hierfür geäufnet worden und gesondert ausgewiesen sind. Der Arbeitgeber muss den vom Lohn des Arbeitnehmers abgezogenen Beitragsanteil zusammen mit seinem Beitragsanteil spätestens am Ende des ersten Monats nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr, für das die Beiträge geschuldet sind, an die Vorsorgeeinrichtung überweisen.3
4 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer über die ihm gegen eine Vorsorgeeinrichtung4 oder einen Versicherungsträger zustehenden Forderungsrechte den erforderlichen Aufschluss zu erteilen.
5 Auf Verlangen der Zentralstelle 2. Säule ist der Arbeitgeber verpflichtet, ihr die Angaben zu liefern, die ihm vorliegen und die geeignet sind, die Berechtigten vergessener Guthaben oder die Einrichtungen, welche solche Guthaben führen, zu finden.5
1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2386; BBl 1992 III 533).
2 Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 2 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2386; BBl 1992 III 533).
3 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677 1700; BBl 2000 2637).
4 Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 2 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2386; BBl 1992 III 533).
5 Eingefügt durch Ziff. II 2 des BG vom 18. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Mai 1999 (AS 1999 1384; BBl 1998 5569).
Art. 331b1
III. Abtretung und Verpfändung
Die Forderung auf künftige Vorsorgeleistungen kann vor der Fälligkeit gültig weder abgetreten noch verpfändet werden.
Art. 331c1
IV. Gesundheitliche Vorbehalte
Vorsorgeeinrichtungen dürfen für die Risiken Tod und Invalidität einen Vorbehalt aus gesundheitlichen Gründen machen. Dieser darf höchstens fünf Jahre betragen.
Art. 331d1
V. Wohneigentumsförderung
1. Verpfändung
3 Die Verpfändung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Anzeige an die Vorsorgeeinrichtung.
5 Ist der Arbeitnehmer verheiratet, so ist die Verpfändung nur zulässig, wenn sein Ehegatte schriftlich zustimmt. Kann er die Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm verweigert, so kann er das Gericht anrufen. Die gleiche Regelung gilt bei eingetragenen Partnerschaften.2
6 Wird das Pfand vor dem Vorsorgefall oder vor der Barauszahlung verwertet, so finden die Artikel 30d-30f und 83a des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19823 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge Anwendung.
- a.
- die zulässigen Verpfändungszwecke und den Begriff «Wohneigentum zum eigenen Bedarf»;
- b.
- welche Voraussetzungen bei der Verpfändung von Anteilscheinen einer Wohnbaugenossenschaft oder ähnlicher Beteiligungen zu erfüllen sind.
1 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 17. Dez. 1993 über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2372; BBl 1992 VI 237).
2 Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
3 SR 831.40
Art. 331e1
2. Vorbezug
5 Ist der Arbeitnehmer verheiratet, so ist der Bezug nur zulässig, wenn sein Ehegatte schriftlich zustimmt. Kann er die Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm verweigert, so kann er das Gericht anrufen. Die gleiche Regelung gilt bei eingetragenen Partnerschaften.2
6 Werden Ehegatten vor Eintritt eines Vorsorgefalles geschieden, so gilt der Vorbezug als Freizügigkeitsleistung und wird nach den Artikeln 122 und 123 des Zivilgesetzbuches3, nach Artikel 280 ZPO4 und Artikel 22 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 19935 geteilt. Die gleiche Regelung gilt bei gerichtlicher Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft.6
8 Im Übrigen gelten die Artikel 30d-30f und 83a des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19827 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge.
1 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 17. Dez. 1993 über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2372; BBl 1992 VI 237).
2 Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
3 SR 210
4 SR 272
5 SR 831.42
6 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
7 SR 831.40. Heute: Art. 30d, 30e, 30g und 83a.
Art. 333
F. Übergang des Arbeitsverhältnisses
1. Wirkungen1
1 Überträgt der Arbeitgeber den Betrieb oder einen Betriebsteil auf einen Dritten, so geht das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten mit dem Tage der Betriebsnachfolge auf den Erwerber über, sofern der Arbeitnehmer den Übergang nicht ablehnt.2
1bis Ist auf das übertragene Arbeitsverhältnis ein Gesamtarbeitsvertrag anwendbar, so muss der Erwerber diesen während eines Jahres einhalten, sofern er nicht vorher abläuft oder infolge Kündigung endet.3
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Mai 1994 (AS 1994 804; BBl 1993 I 805).
2 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Mai 1994 (AS 1994 804; BBl 1993 I 805).
3 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Mai 1994 (AS 1994 804; BBl 1993 I 805).
Art. 333a1
2. Konsultation der Arbeitnehmervertretung
- a.
- den Grund des Übergangs;
- b.
- die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer.
Art. 3341
G. Beendigung des Arbeitsverhältnisses
I. Befristetes Arbeitsverhältnis
1 Ein befristetes Arbeitsverhältnis endigt ohne Kündigung.
Art. 3351
II. Unbefristetes Arbeitsverhältnis
1. Kündigung im Allgemeinen
1 Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis kann von jeder Vertragspartei gekündigt werden.
2 Der Kündigende muss die Kündigung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.
Art. 335d1
IIbis. Massenentlassung
1. Begriff
Als Massenentlassung gelten Kündigungen, die der Arbeitgeber innert 30 Tagen in einem Betrieb aus Gründen ausspricht, die in keinem Zusammenhang mit der Person des Arbeitnehmers stehen, und von denen betroffen werden:
- 1.
- mindestens 10 Arbeitnehmer in Betrieben, die in der Regel mehr als 20 und weniger als 100 Arbeitnehmer beschäftigen;
- 2.
- mindestens 10 Prozent der Arbeitnehmer in Betrieben, die in der Regel mindestens 100 und weniger als 300 Arbeitnehmer beschäftigen;
- 3.
- mindestens 30 Arbeitnehmer in Betrieben, die in der Regel mindestens 300 Arbeitnehmer beschäftigen.
Art. 335e1
2. Geltungsbereich
2 Sie gelten nicht für Betriebseinstellungen infolge gerichtlicher Entscheidungen.
Art. 335f1
3. Konsultation der Arbeitnehmervertretung
- a.
- die Gründe der Massenentlassung;
- b.
- die Zahl der Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll;
- c.
- die Zahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer;
- d.
- den Zeitraum, in dem die Kündigungen ausgesprochen werden sollen.
4 Er stellt dem kantonalen Arbeitsamt eine Kopie der Mitteilung nach Absatz 3 zu.
Art. 3361
III. Kündigungsschutz
1. Missbräuchliche Kündigung
a. Grundsatz
1 Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht:
- a.
- wegen einer Eigenschaft, die der anderen Partei kraft ihrer Persönlichkeit zusteht, es sei denn, diese Eigenschaft stehe in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb;
- b.
- weil die andere Partei ein verfassungsmässiges Recht ausübt, es sei denn, die Rechtsausübung verletze eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb;
- c.
- ausschliesslich um die Entstehung von Ansprüchen der anderen Partei aus dem Arbeitsverhältnis zu vereiteln;
- d.
- weil die andere Partei nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht;
- e.2
- weil die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet oder eine nicht freiwillig übernommene gesetzliche Pflicht erfüllt.
- a.
- weil der Arbeitnehmer einem Arbeitnehmerverband angehört oder nicht angehört oder weil er eine gewerkschaftliche Tätigkeit rechtmässig ausübt;
- b.
- während der Arbeitnehmer gewählter Arbeitnehmervertreter in einer betrieblichen oder in einer dem Unternehmen angeschlossenen Einrichtung ist, und der Arbeitgeber nicht beweisen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte;
- c.3
- im Rahmen einer Massenentlassung, ohne dass die Arbeitnehmervertretung oder, falls es keine solche gibt, die Arbeitnehmer, konsultiert worden sind (Art. 335f).
3 Der Schutz eines Arbeitnehmervertreters nach Absatz 2 Buchstabe b, dessen Mandat infolge Übergangs des Arbeitsverhältnisses endet (Art. 333), besteht so lange weiter, als das Mandat gedauert hätte, falls das Arbeitsverhältnis nicht übertragen worden wäre.4
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1472; BBl 1984 II 551).
2 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1996 (AS 1996 1445; BBl 1994 III 1609).
3 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Mai 1994 (AS 1994 804; BBl 1993 I 805).
4 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Mai 1994 (AS 1994 804; BBl 1993 I 805).
Art. 336a1
b. Sanktionen
3 Ist die Kündigung nach Artikel 336 Absatz 2 Buchstabe c missbräuchlich, so darf die Entschädigung nicht mehr als den Lohn des Arbeitnehmers für zwei Monate betragen.2
Art. 336c1
2. Kündigung zur Unzeit
a. durch den Arbeitgeber
1 Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
- a.2
- während die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet, sowie, sofern die Dienstleistung mehr als elf3 Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher;
- b.
- während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen und ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen;
- c.
- während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft einer Arbeitnehmerin;
- d.
- während der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnimmt.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1472; BBl 1984 II 551).
2 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1996 (AS 1996 1445; BBl 1994 III 1609).
3 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 33 GVG - AS 1974 1051).
Art. 337
IV. Fristlose Auflösung
1. Voraussetzungen
a. aus wichtigen Gründen
1 Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen; er muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.1
Art. 337a
b. wegen Lohngefährdung
Wird der Arbeitgeber zahlungsunfähig, so kann der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen, sofern ihm für seine Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis nicht innert angemessener Frist Sicherheit geleistet wird.
Art. 337d
c. bei ungerechtfertigtem Nichtantritt oder Verlassen der Arbeitsstelle
3 Erlischt der Anspruch auf Entschädigung nicht durch Verrechnung, so ist er durch Klage oder Betreibung innert 30 Tagen seit dem Nichtantritt oder Verlassen der Arbeitsstelle geltend zu machen; andernfalls ist der Anspruch verwirkt.1
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1472; BBl 1984 II 551). Im Gegensatz zum Entwurf des BR wurde von der BVers ein mit der ursprünglichen Fassung völlig identischer Text angenommen.
2 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 1988, mit Wirkung seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1472; BBl 1984 II 551).
Art. 338
V. Tod des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers
1. Tod des Arbeitnehmers
1 Mit dem Tod des Arbeitnehmers erlischt das Arbeitsverhältnis.
2 Der Arbeitgeber hat jedoch den Lohn für einen weiteren Monat und nach fünfjähriger Dienstdauer für zwei weitere Monate, gerechnet vom Todestag an, zu entrichten, sofern der Arbeitnehmer den Ehegatten, die eingetragene Partnerin, den eingetragenen Partner oder minderjährige Kinder oder bei Fehlen dieser Erben andere Personen hinterlässt, denen gegenüber er eine Unterstützungspflicht erfüllt hat.1
Art. 338a
2. Tod des Arbeitgebers
Art. 339b
3. Abgangsentschädigung
a. Voraussetzungen
2 Stirbt der Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses, so ist die Entschädigung dem überlebenden Ehegatten, der eingetragenen Partnerin, dem eingetragenen Partner oder den minderjährigen Kindern oder bei Fehlen dieser Erben anderen Personen auszurichten, denen gegenüber er eine Unterstützungspflicht erfüllt hat.1
Art. 339c
b. Höhe und Fälligkeit
Art. 339d
c. Ersatzleistungen
1 Erhält der Arbeitnehmer Leistungen von einer Personalfürsorgeeinrichtung, so können sie von der Abgangsentschädigung abgezogen werden, soweit diese Leistungen vom Arbeitgeber oder aufgrund seiner Zuwendungen von der Personalfürsorgeeinrichtung finanziert worden sind.1
Art. 340a
2. Beschränkungen
Art. 340b
3. Folgen der Übertretung
Art. 340c
4. Wegfall
Art. 341
H. Unverzichtbarkeit und Verjährung
Art. 342
I. Vorbehalt und zivilrechtliche Wirkungen des öffentlichen Rechts
- a.1
- Vorschriften des Bundes, der Kantone und Gemeinden über das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis, soweit sie nicht die Artikel 331 Absatz 5 und 331a-331e betreffen;
- b.
- öffentlich-rechtliche Vorschriften des Bundes und der Kantone über die Arbeit und die Berufsbildung.
Zweiter Abschnitt: Besondere Einzelarbeitsverträge
A.4 Der Lehrvertrag
Art. 344
I. Begriff und Entstehung
1. Begriff
Durch den Lehrvertrag verpflichten sich der Arbeitgeber, die lernende Person für eine bestimmte Berufstätigkeit fachgemäss zu bilden, und die lernende Person, zu diesem Zweck Arbeit im Dienst des Arbeitgebers zu leisten.
Art. 344a
2. Entstehung und Inhalt
1 Der Lehrvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form.
Art. 345
II. Wirkungen
1. Besondere Pflichten der lernenden Person und ihrer gesetzlichen Vertretung
1 Die lernende Person hat alles zu tun, um das Lehrziel zu erreichen.
Art. 345a
2. Besondere Pflichten des Arbeitgebers
Art. 346
III. Beendigung
1. Vorzeitige Auflösung
- a.
- der für die Bildung verantwortlichen Fachkraft die erforderlichen beruflichen Fähigkeiten oder persönlichen Eigenschaften zur Bildung der lernenden Person fehlen;
- b.
- die lernende Person nicht über die für die Bildung unentbehrlichen körperlichen oder geistigen Anlagen verfügt oder gesundheitlich oder sittlich gefährdet ist; die lernende Person und gegebenenfalls deren gesetzliche Vertretung sind vorgängig anzuhören;
- c.
- die Bildung nicht oder nur unter wesentlich veränderten Verhältnissen zu Ende geführt werden kann.
Art. 346a
2. Lehrzeugnis
B. Der Handelsreisendenvertrag
Art. 347a
2. Entstehung und Inhalt
- a.
- die Dauer und Beendigung des Arbeitsverhältnisses,
- b.
- die Vollmachten des Handelsreisenden,
- c.
- das Entgelt und den Auslagenersatz,
- d.
- das anwendbare Recht und den Gerichtsstand, sofern eine Vertragspartei ihren Wohnsitz im Ausland hat.
Art. 348a
2. Delcredere
Art. 348b
3. Vollmachten
3 Artikel 34 des Bundesgesetzes vom 2. April 19081 über den Versicherungsvertrag bleibt vorbehalten.
Art. 349b
b. Provision
Art. 349c
c. bei Verhinderung an der Reisetätigkeit
Art. 349d
3. Auslagen
Art. 349e
4. Retentionsrecht
Art. 350a
2. Besondere Folgen
C. Der Heimarbeitsvertrag
Art. 351
I. Begriff und Entstehung
1. Begriff
Durch den Heimarbeitsvertrag verpflichtet sich der Heimarbeitnehmer1, in seiner Wohnung oder in einem andern, von ihm bestimmten Arbeitsraum allein oder mit Familienangehörigen Arbeiten im Lohn für den Arbeitgeber auszuführen.
Art. 351a
2. Bekanntgabe der Arbeitsbedingungen
Art. 352a
2. Material und Arbeitsgeräte
Art. 353b
b. Lohn bei Verhinderung an der Arbeitsleistung
Art. 354
IV. Beendigung
D. Anwendbarkeit der allgemeinen Vorschriften
Art. 355
Auf den Lehrvertrag, den Handelsreisendenvertrag und den Heimarbeitsvertrag sind die allgemeinen Vorschriften über den Einzelarbeitsvertrag ergänzend anwendbar.
Dritter Abschnitt: Gesamtarbeitsvertrag und Normalarbeitsvertrag
A. Gesamtarbeitsvertrag
Art. 356a
2. Freiheit der Organisation und der Berufsausübung
Art. 356b
3. Anschluss
Art. 356c
4. Form und Dauer
Art. 357a
2. unter den Vertragsparteien
Art. 357b
3. gemeinsame Durchführung
- a.
- Abschluss, Inhalt und Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wobei der Anspruch nur auf Feststellung geht;
- b.
- Beiträge an Ausgleichskassen und andere das Arbeitsverhältnis betreffende Einrichtungen, Vertretung der Arbeitnehmer in den Betrieben und Wahrung des Arbeitsfriedens;
- c.
- Kontrolle, Kautionen und Konventionalstrafen in Bezug auf Bestimmungen gemäss Buchstaben a und b.
Art. 358
III. Verhältnis zum zwingenden Recht
Das zwingende Recht des Bundes und der Kantone geht den Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages vor, jedoch können zugunsten der Arbeitnehmer abweichende Bestimmungen aufgestellt werden, wenn sich aus dem zwingenden Recht nichts anderes ergibt.
B. Normalarbeitsvertrag
Art. 359a
II. Zuständigkeit und Verfahren
4 Für die Aufhebung und Abänderung eines Normalarbeitsvertrages gilt das gleiche Verfahren.
Art. 360
III. Wirkungen
Art. 360b1
2. Tripartite Kommissionen
6 Die tripartiten Kommissionen können beim Bundesamt für Statistik auf Gesuch die für ihre Abklärungen notwendigen Personendaten beziehen, die in Firmen-Gesamtarbeitsverträgen enthalten sind.2
1 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 8. Okt. 1999 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, in Kraft seit 1. Juni 2003 (AS 2003 1370; BBl 1999 6128).
2 Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 2 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und Umsetzung des Protokolls über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits sowie über die Genehmigung der Revision der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 979; BBl 2004 5891 6565).
Art. 360e1
5. Klagerecht der Verbände
Den Arbeitgeber- und den Arbeitnehmerverbänden steht ein Anspruch auf gerichtliche Feststellung zu, ob ein Arbeitgeber den Normalarbeitsvertrag nach Artikel 360a einhält.
Art. 360f1
6. Meldung
Erlässt ein Kanton in Anwendung von Artikel 360a einen Normalarbeitsvertrag, so stellt er dem zuständigen Bundesamt2 ein Exemplar zu.
Vierter Abschnitt: Zwingende Vorschriften
Art. 361
A. Unabänderlichkeit zuungunsten des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers
Artikel 321c: | Absatz 1 (Überstundenarbeit) |
Artikel 323: | Absatz 4 (Vorschuss) |
Artikel 323b: | Absatz 2 (Verrechnung mit Gegenforderungen) |
Artikel 325: | Absatz 2 (Abtretung und Verpfändung von Lohnforderungen) |
Artikel 326: | Absatz 2 (Zuweisung von Arbeit) |
Artikel 329d: | Absätze 2 und 3 (Ferienlohn) |
Artikel 331: | Absätze 1 und 2 (Zuwendungen für die Personalfürsorge) |
Artikel 331b: | (Abtretung und Verpfändung von Forderungen auf Vorsorgeleistungen)1 |
…2 | |
Artikel 334: | Absatz 3 (Kündigung beim langjährigen Arbeitsverhältnis) |
Artikel 335: | (Kündigung des Arbeitsverhältnisses) |
Artikel 336: | Absatz 1 (Missbräuchliche Kündigung) |
Artikel 336a: | (Entschädigung bei missbräuchlicher Kündigung) |
Artikel 336b: | (Geltendmachung der Entschädigung) |
Artikel 336d: | (Kündigung zur Unzeit durch den Arbeitnehmer) |
Artikel 337: | Absätze 1 und 2 (Fristlose Auflösung aus wichtigen Gründen) |
Artikel 337b: | Absatz 1 (Folgen bei gerechtfertigter Auflösung) |
Artikel 337d: | (Folgen bei ungerechtfertigtem Nichtantritt oder Verlassen der Arbeitsstelle) |
Artikel 339: | Absatz 1 (Fälligkeit der Forderungen) |
Artikel 339a: | (Rückgabepflichten) |
Artikel 340b: | Absätze 1 und 2 (Folgen der Übertretung des Konkurrenzverbotes) |
Artikel 342: | Absatz 2 (Zivilrechtliche Wirkungen des öffentlichen Rechts) |
…3 | |
Artikel 346: | (Vorzeitige Auflösung des Lehrvertrages) |
Artikel 349c: | Absatz 3 (Verhinderung an der Reisetätigkeit) |
Artikel 350: | (Besondere Kündigung) |
Artikel 350a: | Absatz 2 (Rückgabepflichten).4 |
1 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2386; BBl 1992 III 533).
2 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dez. 1993, mit Wirkung seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2386; BBl 1992 III 533).
3 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 5 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).
4 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1472; BBl 1984 II 551).
Art. 362
B. Unabänderlichkeit zuungunsten des Arbeitnehmers
1 Durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag darf von den folgenden Vorschriften zuungunsten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers nicht abgewichen werden:1
Artikel 321e: | (Haftung des Arbeitnehmers) |
Artikel 322a: | Absätze 2 und 3 (Anteil am Geschäftsergebnis) |
Artikel 322b: | Absätze 1 und 2 (Entstehung des Provisionsanspruchs) |
Artikel 322c: | (Provisionsabrechnung) |
Artikel 323b: | Absatz 1 zweiter Satz (Lohnabrechnung) |
Artikel 324: | (Lohn bei Annahmeverzug des Arbeitgebers) |
Artikel 324a: | Absätze 1 und 3 (Lohn bei Verhinderung des Arbeitnehmers) |
Artikel 324b: | (Lohn bei obligatorischer Versicherung des Arbeitnehmers) |
Artikel 326: | Absätze 1, 3 und 4 (Akkordlohnarbeit) |
Artikel 326a: | (Akkordlohn |
Artikel 327a: | Absatz 1 (Auslagenersatz im Allgemeinen) |
Artikel 327b: | Absatz 1 (Auslagenersatz bei Motorfahrzeug) |
Artikel 327c: | Absatz 2 (Vorschuss für Auslagen) |
Artikel 328: | (Schutz der Persönlichkeit des Arbeitnehmers im Allgemeinen) |
Artikel 328a: | (Schutz der Persönlichkeit bei Hausgemeinschaft) |
Artikel 328b: | (Schutz der Persönlichkeit bei der Bearbeitung von Personendaten)2 |
Artikel 329: | Absätze 1, 2 und 3 (Freizeit) |
Artikel 329a: | Absätze 1 und 3 (Dauer der Ferien) |
Artikel 329b: | Absätze 2 und 3 (Kürzung der Ferien) |
Artikel 329c: | (Zusammenhang und Zeitpunkt der Ferien) |
Artikel 329d: | Absatz 1 (Ferienlohn) |
Artikel 329e: | Absätze 1 und 3 (Jugendurlaub)3 |
Artikel 329f: | (Mutterschaftsurlaub)4 |
Artikel 330: | Absätze 1, 3 und 4 (Kaution) |
Artikel 330a: | (Zeugnis) |
Artikel 331: | Absätze 3 und 4 (Beitragsleistung und Auskunftspflicht bei Personalfürsorge) |
Artikel 331a: | (Beginn und Ende des Vorsorgeschutzes)5 |
…6 | |
Artikel 332: | Absatz 4 (Vergütung bei Erfindungen) |
Artikel 333: | Absatz 3 (Haftung bei Übergang des Arbeitsverhältnisses) |
Artikel 336: | Absatz 2 (Missbräuchliche Kündigung durch den Arbeitgeber) |
Artikel 336c: | (Kündigung zur Unzeit durch den Arbeitgeber) |
Artikel 337a: | (Fristlose Auflösung wegen Lohngefährdung) |
Artikel 337c: | Absatz 1 (Folgen bei ungerechtfertigter Entlassung) |
Artikel 338: | (Tod des Arbeitnehmers) |
Artikel 338a: | (Tod des Arbeitgebers) |
Artikel 339b: | (Voraussetzungen der Abgangsentschädigung) |
Artikel 339d: | (Ersatzleistungen) |
Artikel 340: | Absatz 1 (Voraussetzungen des Konkurrenzverbotes) |
Artikel 340a: | Absatz 1 (Beschränkung des Konkurrenzverbotes) |
Artikel 340c: | (Wegfall des Konkurrenzverbotes) |
Artikel 341: | Absatz 1 (Unverzichtbarkeit) |
Artikel 345a: | (Pflichten des Lehrmeisters7) |
Artikel 346a: | (Lehrzeugnis) |
Artikel 349a: | Absatz 1 (Lohn des Handelsreisenden) |
Artikel 349b: | Absatz 3 (Ausrichtung der Provision) |
Artikel 349c: | Absatz 1 (Lohn bei Verhinderung an der Reisetätigkeit) |
Artikel 349e: | Absatz 1 (Retentionsrecht des Handelsreisenden |
Artikel 350a: | Absatz 1 (Provision bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses) |
Artikel 352a: | Absatz 3 (Haftung des Heimarbeitnehmers) |
Artikel 353: | (Abnahme des Arbeitserzeugnisses) |
Artikel 353a: | (Ausrichtung des Lohnes) |
Artikel 353b: | Absatz 1 (Lohn bei Verhinderung an der Arbeitsleistung).8 |
1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 1429; BBl 2002 7522, 2003 1112 2923).
2 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz, in Kraft seit 1. Juli 1993 (AS 1993 1945; BBl 1988 II 413).
3 Eingefügt durch Art. 13 des JFG vom 6. Okt. 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1991 (AS 1990 2007; BBl 1988 I 825).
4 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 1429; BBl 2002 7522, 2003 1112 2923).
5 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2386; BBl 1992 III 533).
6 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dez. 1993, mit Wirkung seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2386; BBl 1992 III 533).
7 Heute: des Arbeitgebers.
8 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1472; BBl 1984 II 551).
Elfter Titel: Der Werkvertrag
Art. 363
A. Begriff
Durch den Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung eines Werkes und der Besteller zur Leistung einer Vergütung.
Art. 364
B. Wirkungen
I. Pflichten des Unternehmers
1. Im Allgemeinen
1 Der Unternehmer haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.1
Art. 365
2. Betreffend den Stoff
Art. 366
3. Rechtzeitige Vornahme und vertragsgemässe Ausführung der Arbeit
Art. 368
b. Recht des Bestellers bei Mängeln
Art. 369
c. Verantwortlichkeit des Bestellers
Die dem Besteller bei Mangelhaftigkeit des Werkes gegebenen Rechte fallen dahin, wenn er durch Weisungen, die er entgegen den ausdrücklichen Abmahnungen des Unternehmers über die Ausführung erteilte, oder auf andere Weise die Mängel selbst verschuldet hat.
Art. 370
d. Genehmigung des Werkes
Art. 372
II. Pflichten des Bestellers
1. Fälligkeit der Vergütung
1 Der Besteller hat die Vergütung bei der Ablieferung des Werkes zu zahlen.
Art. 374
b. Festsetzung nach dem Wert der Arbeit
Ist der Preis zum voraus entweder gar nicht oder nur ungefähr bestimmt worden, so wird er nach Massgabe des Wertes der Arbeit und der Aufwendungen des Unternehmers festgesetzt.
Art. 376
II. Untergang des Werkes
Art. 377
III. Rücktritt des Bestellers gegen Schadloshaltung
Solange das Werk unvollendet ist, kann der Besteller gegen Vergütung der bereits geleisteten Arbeit und gegen volle Schadloshaltung des Unternehmers jederzeit vom Vertrag zurücktreten.
Art. 378
IV. Unmöglichkeit der Erfüllung aus Verhältnissen des Bestellers
Art. 379
V. Tod und Unfähigkeit des Unternehmers
Zwölfter Titel: Der Verlagsvertrag
Art. 380
A. Begriff
Durch den Verlagsvertrag verpflichten sich der Urheber eines literarischen oder künstlerischen Werkes oder seine Rechtsnachfolger (Verlaggeber), das Werk einem Verleger zum Zwecke der Herausgabe zu überlassen, der Verleger dagegen, das Werk zu vervielfältigen und in Vertrieb zu setzen.
Art. 382
II. Verfügung des Verlaggebers
Art. 383
III. Bestimmung der Auflagen
Art. 384
IV. Vervielfältigung und Vertrieb
Art. 385
V. Verbesserungen und Berichtigungen
Art. 386
VI. Gesamtausgaben und Einzelausgaben
Art. 387
VII. Übersetzungsrecht
Das Recht, eine Übersetzung des Werkes zu veranstalten, bleibt, wenn nichts anderes mit dem Verleger vereinbart ist, ausschliesslich dem Verlaggeber vorbehalten.
Art. 388
VIII. Honorar des Verlaggebers
1. Höhe des Honorars
2 Die Grösse desselben bestimmt der Richter auf das Gutachten von Sachverständigen.
Art. 389
2. Fälligkeit Abrechnung und Freiexemplare
3 Der Verlaggeber hat mangels einer andern Abrede Anspruch auf die übliche Zahl von Freiexemplaren.
Art. 390
C. Beendigung
I. Untergang des Werkes
3 In beiden Fällen hat er Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.
Art. 391
II. Untergang der Auflage
Art. 392
III. Endigungsgründe in der Person des Urhebers und des Verlegers
Art. 393
D. Bearbeitung eines Werkes nach Plan des Verlegers
Dreizehnter Titel: Der Auftrag
Erster Abschnitt: Der einfache Auftrag
Art. 395
B. Entstehung
Als angenommen gilt ein nicht sofort abgelehnter Auftrag, wenn er sich auf die Besorgung solcher Geschäfte bezieht, die der Beauftragte kraft obrigkeitlicher Bestellung oder gewerbsmässig betreibt oder zu deren Besorgung er sich öffentlich empfohlen hat.
Art. 396
C. Wirkungen
I. Umfang des Auftrages
3 Einer besonderen Ermächtigung bedarf der Beauftragte, wenn es sich darum handelt, einen Vergleich abzuschliessen, ein Schiedsgericht anzunehmen, wechselrechtliche Verbindlichkeiten einzugehen, Grundstücke zu veräussern oder zu belasten oder Schenkungen zu machen.1
Art. 397a1
1bis. Meldepflicht
Wird der Auftraggeber voraussichtlich dauernd urteilsunfähig, so muss der Beauftragte die Erwachsenenschutzbehörde am Wohnsitz des Auftraggebers benachrichtigen, wenn eine solche Meldung zur Interessenwahrung angezeigt erscheint.
Art. 398
2. Haftung für getreue Ausführung
a. Im Allgemeinen
1 Der Beauftragte haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.1
2 Er haftet dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäftes.
Art. 399
b. Bei Übertragung der Besorgung auf einen Dritten
Art. 400
3. Rechenschaftsablegung
2 Gelder mit deren Ablieferung er sich im Rückstande befindet, hat er zu verzinsen.
Art. 401
4. Übergang der erworbenen Rechte
2 Dieses gilt auch gegenüber der Masse, wenn der Beauftragte in Konkurs gefallen ist.
Art. 402
III. Verpflichtungen des Auftraggebers
Art. 403
IV. Haftung mehrerer
Art. 404
D. Beendigung
I. Gründe
1. Widerruf, Kündigung
1 Der Auftrag kann von jedem Teile jederzeit widerrufen oder gekündigt werden.
Art. 405
2. Tod, Handlungsunfähigkeit, Konkurs
1 Der Auftrag erlischt, sofern nicht das Gegenteil vereinbart ist oder aus der Natur des Geschäfts hervorgeht, mit dem Verlust der entsprechenden Handlungsfähigkeit, dem Konkurs, dem Tod oder der Verschollenerklärung des Auftraggebers oder des Beauftragten.1
Art. 406
II. Wirkung des Erlöschens
Aus den Geschäften, die der Beauftragte führt, bevor er von dem Erlöschen des Auftrages Kenntnis erhalten hat, wird der Auftraggeber oder dessen Erbe verpflichtet, wie wenn der Auftrag noch bestanden hätte.
Erster Abschnittbis:5 Auftrag zur Ehe- oder zur Partnerschaftsvermittlung
Art. 406a
A. Begriff und anwendbares Recht
Art. 406c
II. Bewilligungspflicht
2 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften und regelt namentlich:
- a.
- die Voraussetzungen und die Dauer der Bewilligung;
- b.
- die Sanktionen, die bei Zuwiderhandlungen gegen den Beauftragten verhängt werden;
- c.
- die Pflicht des Beauftragten, die Kosten für die Rückreise der zu vermittelnden Personen sicherzustellen.
Art. 406d
C. Form und Inhalt
Der Vertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form und hat folgende Angaben zu enthalten:
- 1.
- den Namen und Wohnsitz der Parteien;
- 2.
- die Anzahl und die Art der Leistungen, zu denen sich der Beauftragte verpflichtet, sowie die Höhe der Vergütung und der Kosten, die mit jeder Leistung verbunden sind, namentlich die Einschreibegebühr;
- 3.
- den Höchstbetrag der Entschädigung, die der Auftraggeber dem Beauftragten schuldet, wenn dieser bei der Vermittlung von oder an Personen aus dem Ausland die Kosten für die Rückreise getragen hat (Art. 406b);
- 4.
- die Zahlungsbedingungen;
- 5.
- das Recht des Auftraggebers, schriftlich und entschädigungslos innerhalb von sieben Tagen vom Vertrag zurückzutreten;
- 6.
- das Verbot für den Beauftragten, vor Ablauf der Frist von sieben Tagen eine Zahlung entgegenzunehmen;
- 7.
- das Recht des Auftraggebers, den Vertrag jederzeit entschädigungslos zu kündigen, unter Vorbehalt der Schadenersatzpflicht wegen Kündigung zur Unzeit.
Art. 406e
D. Inkrafttreten, Rücktritt
3 Tritt der Auftraggeber vom Vertrag zurück, so kann von ihm keine Entschädigung verlangt werden.
Art. 406f
E. Rücktrittserklärung und Kündigung
Die Rücktrittserklärung und die Kündigung bedürfen der Schriftform.
Art. 406g
F. Information und Datenschutz
2 Bei der Bearbeitung der Personendaten des Auftraggebers ist der Beauftragte zur Geheimhaltung verpflichtet; die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19921 über den Datenschutz bleiben vorbehalten.
Art. 406h
G. Herabsetzung
Sind unverhältnismässig hohe Vergütungen oder Kosten vereinbart worden, so kann sie das Gericht auf Antrag des Auftraggebers auf einen angemessenen Betrag herabsetzen.
Zweiter Abschnitt: Der Kreditbrief und der Kreditauftrag
Art. 407
A. Kreditbrief
Art. 408
B. Kreditauftrag
I. Begriff und Form
2 Für diese Verbindlichkeit bedarf es der schriftlichen Erklärung des Auftraggebers.
Art. 409
II. Vertragsunfähigkeit des Dritten
Der Auftraggeber kann dem Beauftragten nicht die Einrede entgegensetzen, der Dritte sei zur Eingehung der Schuld persönlich unfähig gewesen.
Art. 410
III. Eigenmächtige Stundung
Die Haftpflicht des Auftraggebers erlischt, wenn der Beauftragte dem Dritten eigenmächtig Stundung gewährt oder es versäumt hat, gemäss den Weisungen des Auftraggebers gegen ihn vorzugehen.
Art. 411
IV. Kreditnehmer und Auftraggeber
Das Rechtsverhältnis des Auftraggebers zu dem Dritten, dem ein Kredit eröffnet worden ist, wird nach den Bestimmungen über das Rechtsverhältnis zwischen dem Bürgen und dem Hauptschuldner beurteilt.
Dritter Abschnitt: Der Mäklervertrag
Art. 412
A. Begriff und Form
2 Der Mäklervertrag steht im Allgemeinen unter den Vorschriften über den einfachen Auftrag.
Art. 414
II. Festsetzung
Wird der Betrag der Vergütung nicht festgesetzt, so gilt, wo eine Taxe besteht, diese und in Ermangelung einer solchen der übliche Lohn als vereinbart.
Art. 415
III. Verwirkung
Ist der Mäkler in einer Weise, die dem Vertrage widerspricht, für den andern tätig gewesen, oder hat er sich in einem Falle, wo es wider Treu und Glauben geht, auch von diesem Lohn versprechen lassen, so kann er von seinem Auftraggeber weder Lohn noch Ersatz für Aufwendungen beanspruchen.
Art. 4171
V. Herabsetzung
Ist für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss oder für die Vermittlung eines Einzelarbeitsvertrages oder eines Grundstückkaufes ein unverhältnismässig hoher Mäklerlohn vereinbart worden, so kann ihn der Richter auf Antrag des Schuldners auf einen angemessenen Betrag herabsetzen.
Art. 418
C. Vorbehalt kantonalen Rechtes
Es bleibt den Kantonen vorbehalten, über die Verrichtungen der Börsenmäkler, Sensale und Stellenvermittler besondere Vorschriften aufzustellen.
Vierter Abschnitt:6 Der Agenturvertrag
Art. 418a
A. Allgemeines
I. Begriff
1 Agent ist, wer die Verpflichtung übernimmt, dauernd für einen oder mehrere Auftraggeber Geschäfte zu vermitteln oder in ihrem Namen und für ihre Rechnung abzuschliessen, ohne zu den Auftraggebern in einem Arbeitsverhältnis zu stehen.1
Art. 418d
II. Geheimhaltungspflicht und Konkurrenzverbot
Art. 418e
C. Vertretungsbefugnis
3 Die Artikel 34 und 44 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 2. April 19081 über den Versicherungsvertrag bleiben vorbehalten.
Art. 418h
b. Dahinfallen
Art. 418i
c. Fälligkeit
Soweit nicht etwas anderes vereinbart oder üblich ist, wird die Provision auf das Ende des Kalenderhalbjahres, in dem das Geschäft abgeschlossen wurde, im Versicherungsgeschäft jedoch nach Massgabe der Bezahlung der ersten Jahresprämie fällig.
Art. 418k
d. Abrechnung
Art. 418l
2. Inkassoprovision
Art. 418m
III. Verhinderung an der Tätigkeit
Art. 418n
IV. Kosten und Auslagen
2 Die Ersatzpflicht ist vom Zustandekommen des Rechtsgeschäftes unabhängig.
Art. 418o
V. Retentionsrecht
2 An Preistarifen und Kundenverzeichnissen kann das Retentionsrecht nicht ausgeübt werden.
Art. 418q
II. Kündigung
1. Im Allgemeinen
3 Für Auftraggeber und Agenten dürfen keine verschiedenen Kündigungsfristen vereinbart werden.
Art. 418r
2. Aus wichtigen Gründen
2 Die Bestimmungen über den Dienstvertrag sind entsprechend anwendbar.
Art. 418s
III. Tod, Handlungsunfähigkeit, Konkurs
Art. 418u
2. Entschädigung für die Kundschaft
Art. 418v
V. Rückgabepflichten
Jede Vertragspartei hat auf den Zeitpunkt der Beendigung des Agenturverhältnisses der andern alles herauszugeben, was sie von ihr für die Dauer des Vertrages oder von Dritten für ihre Rechnung erhalten hat. Vorbehalten bleiben die Retentionsrechte der Vertragsparteien.
Vierzehnter Titel: Die Geschäftsführung ohne Auftrag
Art. 419
A. Stellung des Geschäftsführers
I. Art der Ausführung
Wer für einen anderen ein Geschäft besorgt, ohne von ihm beauftragt zu sein, ist verpflichtet, das unternommene Geschäft so zu führen, wie es dem Vorteile und der mutmasslichen Absicht des anderen entspricht.
Art. 420
II. Haftung des Geschäftsführers im Allgemeinen
Art. 421
III. Haftung des vertragsunfähigen Geschäftsführers
2 Vorbehalten bleibt eine weitergehende Haftung aus unerlaubten Handlungen.
Art. 423
II. Geschäftsführung im Interesse des Geschäftsführers
Art. 424
III. Genehmigung der Geschäftsführung
Wenn die Geschäftsbesorgung nachträglich vom Geschäftsherrn gebilligt wird, so kommen die Vorschriften über den Auftrag zur Anwendung.
Fünfzehnter Titel: Die Kommission
Art. 427
2. Behandlung des Kommissionsgutes
Art. 428
3. Preisansatz des Kommittenten
Art. 429
4. Vorschuss- und Kreditgewährung an Dritte
Art. 430
5. Delcredere-Stehen
Art. 433
b. Verwirkung und Umwandlung in Eigengeschäft
Art. 434
3. Retentionsrecht
Der Kommissionär hat an dem Kommissionsgute sowie an dem Verkaufserlöse ein Retentionsrecht.
Art. 435
4. Versteigerung des Kommissionsgutes
Art. 437
b. Vermutung des Eintrittes
Meldet der Kommissionär in den Fällen, wo der Eintritt als Eigenhändler zugestanden ist, die Ausführung des Auftrages, ohne eine andere Person als Käufer oder Verkäufer namhaft zu machen, so ist anzunehmen, dass er selbst die Verpflichtung eines Käufers oder Verkäufers auf sich genommen habe.
Art. 438
c. Wegfall des Eintrittsrechtes
Wenn der Kommittent den Auftrag widerruft und der Widerruf bei dem Kommissionär eintrifft, bevor dieser die Anzeige der Ausführung abgesandt hat, so ist der Kommissionär nicht mehr befugt, selbst als Käufer oder Verkäufer einzutreten.
Art. 439
B. Speditionsvertrag
Wer gegen Vergütung die Versendung oder Weitersendung von Gütern für Rechnung des Versenders, aber in eigenem Namen, zu besorgen übernimmt (Spediteur), ist als Kommissionär zu betrachten, steht aber in Bezug auf den Transport der Güter unter den Bestimmungen über den Frachtvertrag.
Sechzehnter Titel: Der Frachtvertrag
Art. 440
A. Begriff
1 Frachtführer ist, wer gegen Vergütung (Frachtlohn) den Transport von Sachen auszuführen übernimmt.
Art. 442
2. Verpackung
1 Für gehörige Verpackung des Gutes hat der Absender zu sorgen.
2 Er haftet für die Folgen von äusserlich nicht erkennbaren Mängeln der Verpackung.
Art. 443
3. Verfügung über das reisende Gut
- 1.
- wenn ein Frachtbrief vom Absender ausgestellt und vom Frachtführer an den Empfänger übergeben worden ist;
- 2.
- wenn der Absender sich vom Frachtführer einen Empfangsschein hat geben lassen und diesen nicht zurückgeben kann;
- 3.
- wenn der Frachtführer an den Empfänger eine schriftliche Anzeige von der Ankunft des Gutes zum Zwecke der Abholung abgesandt hat;
- 4.
- wenn der Empfänger nach Ankunft des Gutes am Bestimmungsorte die Ablieferung verlangt hat.
Art. 444
II. Stellung des Frachtführers
1. Behandlung des Frachtgutes
a. Verfahren bei Ablieferungshindernissen
Art. 445
b. Verkauf
2 Von der Anordnung des Verkaufes sind, soweit möglich, die Beteiligten zu benachrichtigen.
Art. 446
c. Verantwortlichkeit
Der Frachtführer hat bei Ausübung der ihm in Bezug auf die Behandlung des Frachtgutes eingeräumten Befugnisse die Interessen des Eigentümers bestmöglich zu wahren und haftet bei Verschulden für Schadenersatz.
Art. 448
b. Verspätung, Beschädigung, teilweiser Untergang
Art. 449
c. Haftung für Zwischenfrachtführer
Der Frachtführer haftet für alle Unfälle und Fehler, die auf dem übernommenen Transporte vorkommen, gleichviel, ob er den Transport bis zu Ende selbst besorgt oder durch einen anderen Frachtführer ausführen lässt, unter Vorbehalt des Rückgriffes gegen den Frachtführer, dem er das Gut übergeben hat.
Art. 450
3. Anzeigepflicht
Der Frachtführer hat sofort nach Ankunft des Gutes dem Empfänger Anzeige zu machen.
Art. 451
4. Retentionsrecht
Art. 452
5. Verwirkung der Haftungsansprüche
3 Diese Benachrichtigung muss jedoch spätestens acht Tage nach der Ablieferung stattgefunden haben.
Art. 453
6. Verfahren
Art. 454
7. Verjährung der Ersatzklagen
3 Vorbehalten bleiben die Fälle von Arglist und grober Fahrlässigkeit des Frachtführers.
Art. 455
C. Staatlich genehmigte und staatliche Transportanstalten
3 Die besonderen Vorschriften für die Frachtverträge der Anbieterinnen von Postdiensten, der Eisenbahnen und Dampfschiffe bleiben vorbehalten.1
Art. 456
D. Mitwirkung einer öffentlichen Transportanstalt
Art. 457
E. Haftung des Spediteurs
Der Spediteur, der sich zur Ausführung des Vertrages einer öffentlichen Transportanstalt bedient, kann seine Verantwortlichkeit nicht wegen mangelnden Rückgriffes ablehnen, wenn er selbst den Verlust des Rückgriffes verschuldet hat.
Siebzehnter Titel: Die Prokura und andere Handlungsvollmachten
Art. 459
II. Umfang der Vollmacht
Art. 460
III. Beschränkbarkeit
1 Die Prokura kann auf den Geschäftskreis einer Zweigniederlassung beschränkt werden.
3 Andere Beschränkungen der Prokura haben gegenüber gutgläubigen Dritten keine rechtliche Wirkung.
Art. 461
IV. Löschung der Prokura
Art. 462
B. Andere Handlungsvollmachten
Art. 464
D. Konkurrenzverbot
1 Der Prokurist, sowie der Handlungsbevollmächtigte, der zum Betrieb des ganzen Gewerbes bestellt ist oder in einem Arbeitsverhältnis zum Inhaber des Gewerbes steht, darf ohne Einwilligung des Geschäftsherrn weder für eigene Rechnung noch für Rechnung eines Dritten Geschäfte machen, die zu den Geschäftszweigen des Geschäftsherrn gehören.1
Art. 465
E. Erlöschen der Prokura und der andern Handlungsvollmachten
1 Die Prokura und die Handlungsvollmacht sind jederzeit widerruflich, unbeschadet der Rechte, die sich aus einem unter den Beteiligten bestehenden Einzelarbeitsvertrag, Gesellschaftsvertrag, Auftrag od. dgl. ergeben können.1
Achtzehnter Titel: Die Anweisung
Art. 466
A. Begriff
Durch die Anweisung wird der Angewiesene ermächtigt, Geld, Wertpapiere oder andere vertretbare Sachen auf Rechnung des Anweisenden an den Anweisungsempfänger zu leisten, und dieser, die Leistung von jenem in eigenem Namen zu erheben.
Art. 468
II. Verpflichtung des Angewiesenen
Art. 469
III. Anzeigepflicht bei nicht erfolgter Zahlung
Verweigert der Angewiesene die vom Anweisungsempfänger geforderte Zahlung oder erklärt er zum voraus, an ihn nicht zahlen zu wollen, so ist dieser bei Vermeidung von Schadenersatz verpflichtet, den Anweisenden sofort zu benachrichtigen.
Art. 470
C. Widerruf
2bis Bestimmen die Regeln eines Zahlungssystems nichts anderes, so ist die Anweisung im bargeldlosen Zahlungsverkehr unwiderruflich, sobald der Überweisungsbetrag dem Konto des Anweisenden belastet worden ist.1
Art. 471
D. Anweisung bei Wertpapieren
Neunzehnter Titel: Der Hinterlegungsvertrag
Art. 473
II. Pflichten des Hinterlegers
Art. 474
III. Pflichten des Aufbewahrers
1. Verbot des Gebrauchs
1 Der Aufbewahrer darf die hinterlegte Sache ohne Einwilligung des Hinterlegers nicht gebrauchen.
Art. 476
b. Rechte des Aufbewahrers
Art. 477
c. Ort der Rückgabe
Die hinterlegte Sache ist auf Kosten und Gefahr des Hinterlegers da zurückzugeben, wo sie aufbewahrt werden sollte.
Art. 478
3. Haftung mehrerer Aufbewahrer
Haben mehrere die Sache gemeinschaftlich zur Aufbewahrung erhalten, so haften sie solidarisch.
Art. 479
4. Eigentumsansprüche Dritter
2 Von diesen Hindernissen hat er den Hinterleger sofort zu benachrichtigen.
Art. 480
IV. Sequester
Haben mehrere eine Sache, deren Rechtsverhältnisse streitig oder unklar sind, zur Sicherung ihrer Ansprüche bei einem Dritten (dem Sequester) hinterlegt, so darf dieser die Sache nur mit Zustimmung der Beteiligten oder auf Geheiss des Richters herausgeben.
Art. 481
B. Die Hinterlegung vertretbarer Sachen
Art. 482
C. Lagergeschäft
I. Berechtigung zur Ausgabe von Warenpapieren
2 Die Warenpapiere sind Wertpapiere und lauten auf die Herausgabe der gelagerten Güter.
3 Sie können als Namen-, Ordre- oder Inhaberpapiere ausgestellt sein.
Art. 483
II. Aufbewahrungspflicht des Lagerhalters
1 Der Lagerhalter ist zur Aufbewahrung der Güter verpflichtet wie ein Kommissionär.
Art. 484
III. Vermengung der Güter
3 Der Lagerhalter darf die verlangte Ausscheidung ohne Mitwirkung der anderen Einlagerer vornehmen.
Art. 485
IV. Anspruch des Lagerhalters
Art. 486
V. Rückgabe der Güter
Art. 488
2. Haftung für Kostbarkeiten insbesondere
2 Hat er die Aufbewahrung übernommen oder lehnt er sie ab, so haftet er für den vollen Wert.
Art. 489
3. Aufhebung der Haftung
Art. 490
II. Haftung der Stallwirte
Art. 491
III. Retentionsrecht
2 Die Bestimmungen über das Retentionsrecht des Vermieters finden entsprechende Anwendung.
Zwanzigster Titel:7 Die Bürgschaft
Art. 493
II. Form
7 Der Bundesrat kann die Höhe der Gebühren für die öffentliche Beurkundung beschränken.
Art. 494
III. Zustimmung des Ehegatten
4 Die gleiche Regelung gilt bei eingetragenen Partnerschaften sinngemäss.2
1 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2005 (Bürgschaften. Zustimmung des Ehegatten), mit Wirkung seit 1. Dez. 2005 (AS 2005 5097; BBl 2004 4955 4965).
2 Aufgehoben durch Ziff. II 2 des BG vom 5. Okt. 1984 über die Änderung des ZGB (AS 1986 122; BBl 1979 II 1191). Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
Art. 496
2. Solidarbürgschaft
Art. 497
3. Mitbürgschaft
Art. 498
4. Nachbürgschaft und Rückbürgschaft
Art. 499
II. Gemeinsamer Inhalt
1. Verhältnis des Bürgen zum Gläubiger
a. Umfang der Haftung
2 Bis zu diesem Höchstbetrage haftet der Bürge, mangels anderer Abrede, für:
- 1.
- den jeweiligen Betrag der Hauptschuld, inbegriffen die gesetzlichen Folgen eines Verschuldens oder Verzuges des Hauptschuldners, jedoch für den aus dem Dahinfallen des Vertrages entstehenden Schaden und für eine Konventionalstrafe nur dann, wenn dies ausdrücklich vereinbart worden ist;
- 2.
- die Kosten der Betreibung und Ausklagung des Hauptschuldners, soweit dem Bürgen rechtzeitig Gelegenheit gegeben war, sie durch Befriedigung des Gläubigers zu vermeiden, sowie gegebenenfalls die Kosten für die Herausgabe von Pfändern und die Übertragung von Pfandrechten;
- 3.
- vertragsmässige Zinse bis zum Betrage des laufenden und eines verfallenen Jahreszinses, oder gegebenenfalls für eine laufende und eine verfallene Annuität.
Art. 500
b. Gesetzliche Verringerung des Haftungsbetrages
Art. 501
c. Belangbarkeit des Bürgen
Art. 502
d. Einreden
Art. 503
e. Sorgfalts- und Herausgabepflicht des Gläubigers
2 Bei der Amts- und Dienstbürgschaft ist der Gläubiger dem Bürgen überdies verantwortlich, wenn infolge Unterlassung der Aufsicht über den Arbeitnehmer, zu der er verpflichtet ist, oder der ihm sonst zumutbaren Sorgfalt die Schuld entstanden ist oder einen Umfang angenommen hat, den sie andernfalls nicht angenommen hätte.1
Art. 504
f. Anspruch auf Zahlungsannahme
Art. 505
g. Mitteilungspflicht des Gläubigers und Anmeldung im Konkurs und Nachlassverfahren des Schuldners
Art. 506
2. Verhältnis des Bürgen zum Hauptschuldner
a. Recht auf Sicherstellung und Befreiung
Der Bürge kann vom Hauptschuldner Sicherstellung und, wenn die Hauptschuld fällig ist, Befreiung von der Bürgschaft verlangen:
- 1.
- wenn der Hauptschuldner den mit dem Bürgen getroffenen Abreden zuwiderhandelt, namentlich die auf einen bestimmten Zeitpunkt versprochene Entlastung des Bürgen nicht bewirkt;
- 2.
- wenn der Hauptschuldner in Verzug kommt oder durch Verlegung seines Wohnsitzes in einen andern Staat seine rechtliche Verfolgung erheblich erschwert;
- 3.
- wenn durch Verschlimmerung der Vermögensverhältnisse des Hauptschuldners, durch Entwertung von Sicherheiten oder durch Verschulden des Hauptschuldners die Gefahr für den Bürgen erheblich grösser geworden ist, als sie bei der Eingehung der Bürgschaft war.
Art. 508
bb. Anzeigepflicht des Bürgen
3 Die Forderung gegen den Gläubiger aus ungerechtfertigter Bereicherung bleibt vorbehalten.
Art. 509
C. Beendigung der Bürgschaft
I. Dahinfallen von Gesetzes wegen
1 Durch jedes Erlöschen der Hauptschuld wird der Bürge befreit.
Art. 510
II. Bürgschaft auf Zeit; Rücktritt
Art. 511
III. Unbefristete Bürgschaft
3 Kommt der Gläubiger diesem Verlangen nicht nach, so wird der Bürge frei.
Art. 512
IV. Amts- und Dienstbürgschaft
Einundzwanzigster Titel: Spiel und Wette
Art. 514
B. Schuldverschreibungen und freiwillige Zahlung
Art. 515
C. Lotterie- und Ausspielgeschäfte
2 Fehlt diese Bewilligung, so wird eine solche Forderung wie eine Spielforderung behandelt.
Art. 515a1
D. Spiel in Spielbanken, Darlehen von Spielbanken
Aus Glücksspielen in Spielbanken entstehen klagbare Forderungen, sofern die Spielbank von der zuständigen Behörde genehmigt wurde.
Zweiundzwanzigster Titel: Der Leibrentenvertrag und die Verpfründung
Art. 517
II. Form der Entstehung
Der Leibrentenvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form.
Art. 518
III. Rechte des Gläubigers
1. Geltendmachung des Anspruchs
1 Die Leibrente ist halbjährlich und zum voraus zu leisten, wenn nicht etwas anderes vereinbart ist.
Art. 520
IV. Leibrenten nach dem Gesetz über den Versicherungsvertrag
Die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Leibrentenvertrag finden keine Anwendung auf Leibrentenverträge, die unter dem Bundesgesetz vom 2. April 19081 über den Versicherungsvertrag stehen, vorbehältlich der Vorschrift betreffend die Entziehbarkeit des Rentenanspruchs.
Art. 523
2. Sicherstellung
Hat der Pfründer dem Pfrundgeber ein Grundstück übertragen so steht ihm für seine Ansprüche das Recht auf ein gesetzliches Pfandrecht an diesem Grundstück gleich einem Verkäufer zu.
Art. 524
III. Inhalt
Art. 525
IV. Anfechtung und Herabsetzung
Art. 527
2. Einseitige Aufhebung
Art. 528
3. Aufhebung beim Tod des Pfrundgebers
Art. 529
VI. Unübertragbarkeit, Geltendmachung bei Konkurs und Pfändung
Dreiundzwanzigster Titel: Die einfache Gesellschaft
Art. 530
A. Begriff
Art. 532
II. Gewinn und Verlust
1. Gewinnteilung
Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, einen Gewinn, der seiner Natur nach der Gesellschaft zukommt, mit den andern Gesellschaftern zu teilen.
Art. 533
2. Gewinn- und Verlustbeteiligung
Art. 534
III. Gesellschaftsbeschlüsse
1 Gesellschaftsbeschlüsse werden mit Zustimmung aller Gesellschafter gefasst.
2 Genügt nach dem Vertrage Stimmenmehrheit, so ist die Mehrheit nach der Personenzahl zu berechnen.
Art. 535
IV. Geschäftsführung
Art. 536
V. Verantwortlichkeit unter sich
1. Konkurrenzverbot
Kein Gesellschafter darf zu seinem besonderen Vorteile Geschäfte betreiben, durch die der Zweck der Gesellschaft vereitelt oder beeinträchtigt würde.
Art. 537
2. Ansprüche aus der Tätigkeit für die Gesellschaft
2 Für die vorgeschossenen Gelder kann er vom Tage des geleisteten Vorschusses an Zinse fordern.
3 Dagegen steht ihm für persönliche Bemühungen kein Anspruch auf besondere Vergütung zu.
Art. 538
3. Mass der Sorgfalt
Art. 539
VI. Entzug und Beschränkung der Geschäftsführung
Art. 541
2. Einsicht in die Gesellschaftsangelegenheiten
Art. 542
VIII. Aufnahme neuer Gesellschafter und Unterbeteiligung
Art. 544
II. Wirkung der Vertretung
Art. 545
D. Beendigung der Gesellschaft
I. Auflösungsgründe
1. Im Allgemeinen
1 Die Gesellschaft wird aufgelöst:
- 1.
- wenn der Zweck, zu welchem sie abgeschlossen wurde, erreicht oder wenn dessen Erreichung unmöglich geworden ist;
- 2.
- wenn ein Gesellschafter stirbt und für diesen Fall nicht schon vorher vereinbart worden ist, dass die Gesellschaft mit den Erben fortbestehen soll;
- 3.1
- wenn der Liquidationsanteil eines Gesellschafters zur Zwangsverwertung gelangt oder ein Gesellschafter in Konkurs fällt oder unter umfassende Beistandschaft gestellt wird;
- 4.
- durch gegenseitige Übereinkunft;
- 5.
- durch Ablauf der Zeit, auf deren Dauer die Gesellschaft eingegangen worden ist;
- 6.
- durch Kündigung von seiten eines Gesellschafters, wenn eine solche im Gesellschaftsvertrage vorbehalten oder wenn die Gesellschaft auf unbestimmte Dauer oder auf Lebenszeit eines Gesellschafters eingegangen worden ist;
- 7.
- durch Urteil des Richters im Falle der Auflösung aus einem wichtigen Grund.
Art. 546
2. Gesellschaft auf unbestimmte Dauer
Art. 547
II. Wirkung der Auflösung auf die Geschäftsführung
3 Die andern Gesellschafter haben in gleicher Weise die Geschäfte einstweilen weiter zu führen.
Art. 548
III. Liquidation
1. Behandlung der Einlagen
2 Er hat jedoch Anspruch auf den Wert, für den sie übernommen worden sind.
Art. 549
2. Verteilung von Überschuss und Fehlbetrag
Art. 550
3. Vornahme der Auseinandersetzung
Art. 551
IV. Haftung gegenüber Dritten
An den Verbindlichkeiten gegenüber Dritten wird durch die Auflösung der Gesellschaft nichts geändert.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Dez. 1989, in Kraft seit 1. Juli 1990 (AS 1990 802; BBl 1985 I 1389). Siehe auch Art. 5 der SchlB zu den Tit. VIII und VIIIbis am Schluss des OR.
2 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Dez. 1989, in Kraft seit 1. Juli 1990 (AS 1990 802; BBl 1985 I 1389). Siehe auch Art. 5 der SchlB zu den Tit. VIII und VIIIbis am Schluss des OR.
3 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Juni 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1972 (AS 1971 1465; BBl 1967 II 241). Siehe auch Art. 7 Schl- und UeB des X. Tit. am Schluss des OR.
4 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4557; BBl 2000 5686).
5 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).
6 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Febr. 1949, in Kraft seit 1. Jan. 1950 (AS 1949 I 802; BBl 1947 III 661). Siehe die SchlB zu diesem Abschn. (vierter Abschn. des XIII. Tit.) am Schluss des OR.
7 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 10. Dez. 1941, in Kraft seit 1. Juli 1942 (AS 58 279 644; BBl 1939 II 841). Die UeB zu diesem Tit. siehe am Schluss des OR.
Dritte Abteilung:1 Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft
Vierundzwanzigster Titel: Die Kollektivgesellschaft
Erster Abschnitt: Begriff und Errichtung
Art. 552
A. Kaufmännische Gesellschaft
2 Die Gesellschafter haben die Gesellschaft in das Handelsregister eintragen zu lassen.
Art. 553
B. Nichtkaufmännische Gesellschaft
Betreibt eine solche Gesellschaft kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe, so entsteht sie als Kollektivgesellschaft erst, wenn sie sich in das Handelsregister eintragen lässt.
Art. 5541
C. Registereintrag
I. Ort der Eintragung
Die Gesellschaft ist ins Handelsregister des Ortes einzutragen, an dem sie ihren Sitz hat.
Art. 555
II. Vertretung
In das Handelsregister können nur solche Anordnungen über die Vertretung eingetragen werden, die deren Beschränkung auf einen oder einzelne Gesellschafter oder eine Vertretung durch einen Gesellschafter in Gemeinschaft mit andern Gesellschaftern oder mit Prokuristen vorsehen.
Art. 556
III. Formelle Erfordernisse
Zweiter Abschnitt: Verhältnis der Gesellschafter unter sich
Art. 557
A. Vertragsfreiheit, Verweisung auf die einfache Gesellschaft
Art. 558
B. Rechnungs-legung1
1 Für jedes Geschäftsjahr sind aufgrund der Jahresrechnung der Gewinn oder Verlust zu ermitteln und der Anteil jedes Gesellschafters zu berechnen.2
Art. 559
C. Anspruch auf Gewinn, Zinse und Honorar
2 Zinse und Honorare dürfen, soweit dies der Vertrag vorsieht, schon während des Geschäftsjahres, Gewinne dagegen erst nach der Genehmigung des Geschäftsberichts bezogen werden.1
3 Gewinne, Zinse und Honorare, die ein Gesellschafter nicht bezieht, werden nach der Genehmigung des Geschäftsberichts seinem Kapitalanteil zugeschrieben, sofern kein anderer Gesellschafter dagegen Einwendungen erhebt.2
Art. 560
D. Verluste
Art. 561
E. Konkurrenzverbot
Ohne Zustimmung der übrigen Gesellschafter darf ein Gesellschafter in dem Geschäftszweige der Gesellschaft weder für eigene noch für fremde Rechnung Geschäfte machen, noch an einer andern Unternehmung als unbeschränkt haftender Gesellschafter, als Kommanditär oder als Mitglied einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung teilnehmen.
Dritter Abschnitt: Verhältnis der Gesellschaft zu Dritten
Art. 562
A. Im Allgemeinen
Die Gesellschaft kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden.
Art. 563
B. Vertretung
I. Grundsatz
Enthält das Handelsregister keine entgegenstehenden Eintragungen, so sind gutgläubige Dritte zu der Annahme berechtigt, es sei jeder einzelne Gesellschafter zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigt.
Art. 564
II. Umfang
Art. 565
III. Entziehung
1 Die Vertretungsbefugnis kann einem Gesellschafter aus wichtigen Gründen entzogen werden.
Art. 566
IV. Prokura und Handlungsvollmacht
Die Prokura sowie eine Handlungsvollmacht zum Betriebe des ganzen Gewerbes können nur mit Einwilligung aller zur Vertretung befugten Gesellschafter bestellt, dagegen durch jeden von ihnen mit Wirkung gegen Dritte widerrufen werden.
Art. 567
V. Rechtsgeschäfte und Haftung aus unerlaubten Handlungen
Art. 568
C. Stellung der Gesellschaftsgläubiger
I. Haftung der Gesellschafter
2 Eine entgegenstehende Verabredung unter den Gesellschaftern hat Dritten gegenüber keine Wirkung.
Art. 569
II. Haftung neu eintretender Gesellschafter
2 Eine entgegenstehende Verabredung unter den Gesellschaftern hat Dritten gegenüber keine Wirkung.
Art. 570
III. Konkurs der Gesellschaft
Art. 571
IV. Konkurs von Gesellschaft und Gesellschaftern
1 Der Konkurs der Gesellschaft hat den Konkurs der einzelnen Gesellschafter nicht zur Folge.
2 Ebenso wenig bewirkt der Konkurs eines Gesellschafters den Konkurs der Gesellschaft.
3 Die Rechte der Gesellschaftsgläubiger im Konkurse des einzelnen Gesellschafters richten sich nach den Vorschriften des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 18891.
Art. 572
D. Stellung der Privatgläubiger eines Gesellschafters
Art. 573
E. Verrechnung
Vierter Abschnitt: Auflösung und Ausscheiden
Art. 574
A. Im Allgemeinen
Art. 575
B. Kündigung durch Gläubiger eines Gesellschafters
Art. 576
C. Ausscheiden von Gesellschaftern
I. Übereinkommen
Sind die Gesellschafter vor der Auflösung übereingekommen, dass trotz des Ausscheidens eines oder mehrerer Gesellschafter die Gesellschaft unter den übrigen fortgesetzt werden soll, so endigt sie nur für die Ausscheidenden; im Übrigen besteht sie mit allen bisherigen Rechten und Verbindlichkeiten fort.
Art. 577
II. Ausschliessung durch den Richter
Wenn die Auflösung der Gesellschaft aus wichtigen Gründen verlangt werden könnte und diese vorwiegend in der Person eines oder mehrerer Gesellschafter liegen, so kann der Richter auf deren Ausschliessung und auf Ausrichtung ihrer Anteile am Gesellschaftsvermögen erkennen, sofern alle übrigen Gesellschafter es beantragen.
Art. 578
III. Durch die übrigen Gesellschafter
Fällt ein Gesellschafter in Konkurs oder verlangt einer seiner Gläubiger, der dessen Liquidationsanteil gepfändet hat, die Auflösung der Gesellschaft, so können die übrigen Gesellschafter ihn ausschliessen und ihm seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen ausrichten.
Art. 579
IV. Bei zwei Gesellschaftern
Art. 580
V. Festsetzung des Betrages
1 Der dem ausscheidenden Gesellschafter zukommende Betrag wird durch Übereinkunft festgesetzt.
Art. 581
VI. Eintragung
Das Ausscheiden eines Gesellschafters sowie die Fortsetzung des Geschäftes durch einen Gesellschafter müssen in das Handelsregister eingetragen werden.
Fünfter Abschnitt: Liquidation
Art. 582
A. Grundsatz
Nach der Auflösung der Gesellschaft erfolgt ihre Liquidation gemäss den folgenden Vorschriften, sofern nicht eine andere Art der Auseinandersetzung von den Gesellschaftern vereinbart oder über das Vermögen der Gesellschaft der Konkurs eröffnet ist.
Art. 583
B. Liquidatoren
Art. 584
C. Vertretung von Erben
Die Erben eines Gesellschafters haben für die Liquidation einen gemeinsamen Vertreter zu bezeichnen.
Art. 585
D. Rechte und Pflichten der Liquidatoren
Art. 586
E. Vorläufige Verteilung
Art. 587
F. Auseinandersetzung
I. Bilanz
1 Die Liquidatoren haben bei Beginn der Liquidation eine Bilanz aufzustellen.
2 Bei länger andauernder Liquidation sind jährliche Zwischenbilanzen zu errichten.
Art. 588
II. Rückzahlung des Kapitals und Verteilung des Überschusses
Art. 589
G. Löschung im Handelsregister
Nach Beendigung der Liquidation haben die Liquidatoren die Löschung der Firma im Handelsregister zu veranlassen.
Art. 590
H. Aufbewahrung der Bücher und Papiere
Sechster Abschnitt: Verjährung
Art. 591
A. Gegenstand und Frist
3 Auf Forderungen der Gesellschafter untereinander findet diese Verjährung keine Anwendung.
Art. 592
B. Besondere Fälle
Art. 593
C. Unterbrechung
Die Unterbrechung der Verjährung gegenüber der fortbestehenden Gesellschaft oder einem andern Gesellschafter vermag die Verjährung gegenüber einem ausgeschiedenen Gesellschafter nicht zu unterbrechen.
Fünfundzwanzigster Titel: Die Kommanditgesellschaft
Erster Abschnitt: Begriff und Errichtung
Art. 594
A. Kaufmännische Gesellschaft
3 Die Gesellschafter haben die Gesellschaft in das Handelsregister eintragen zu lassen.
Art. 595
B. Nichtkaufmännische Gesellschaft
Betreibt eine solche Gesellschaft kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe, so entsteht sie als Kommanditgesellschaft erst, wenn sie sich in das Handelsregister eintragen lässt.
Art. 596
C. Registereintrag
I. Ort der Eintragung und Sacheinlagen1
1 Die Gesellschaft ist ins Handelsregister des Ortes einzutragen, an dem sie ihren Sitz hat.2
1 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).
2 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).
3 Aufgehoben durch Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).
Art. 597
II. Formelle Erfordernisse
Zweiter Abschnitt: Verhältnis der Gesellschafter unter sich
Art. 598
A. Vertragsfreiheit. Verweisung auf die Kollektivgesellschaft
Art. 599
B. Geschäftsführung
Die Geschäftsführung der Gesellschaft wird durch den oder die unbeschränkt haftenden Gesellschafter besorgt.
Art. 600
C. Stellung des Kommanditärs
3 Er ist berechtigt, eine Abschrift der Erfolgsrechnung und der Bilanz zu verlangen und deren Richtigkeit unter Einsichtnahme in die Geschäftsbücher und Buchungsbelege zu prüfen oder durch einen unabhängigen Sachverständigen prüfen zu lassen; im Streitfall bezeichnet das Gericht den Sachverständigen.1
Art. 601
D. Gewinn- und Verlustbeteiligung
1 Am Verlust nimmt der Kommanditär höchstens bis zum Betrage seiner Kommanditsumme teil.
Dritter Abschnitt: Verhältnis der Gesellschaft zu Dritten
Art. 602
A. Im Allgemeinen
Die Gesellschaft kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden.
Art. 603
B. Vertretung
Die Gesellschaft wird nach den für die Kollektivgesellschaft geltenden Vorschriften durch den oder die unbeschränkt haftenden Gesellschafter vertreten.
Art. 604
C. Haftung des unbeschränkt haftenden Gesellschafters
Der unbeschränkt haftende Gesellschafter kann für eine Gesellschaftsschuld erst dann persönlich belangt werden, wenn die Gesellschaft aufgelöst oder erfolglos betrieben worden ist.
Art. 605
D. Haftung des Kommanditärs
I. Handlungen für die Gesellschaft
Schliesst der Kommanditär für die Gesellschaft Geschäfte ab, ohne ausdrücklich zu erklären, dass er nur als Prokurist oder als Bevollmächtigter handle, so haftet er aus diesen Geschäften gutgläubigen Dritten gegenüber gleich einem unbeschränkt haftenden Gesellschafter.
Art. 606
II. Mangelnder Eintrag
Ist die Gesellschaft vor der Eintragung in das Handelsregister im Verkehr aufgetreten, so haftet der Kommanditär für die bis zur Eintragung entstandenen Verbindlichkeiten Dritten gegenüber gleich einem unbeschränkt haftenden Gesellschafter, wenn er nicht beweist, dass ihnen die Beschränkung seiner Haftung bekannt war.
Art. 607
III. Name des Kommanditärs in der Firma
Ist der Name des Kommanditärs in die Firma der Gesellschaft aufgenommen worden, so haftet dieser den Gesellschaftsgläubigern wie ein unbeschränkt haftender Gesellschafter.
Art. 608
IV. Umfang der Haftung
1 Der Kommanditär haftet Dritten gegenüber mit der im Handelsregister eingetragenen Kommanditsumme.
Art. 609
V. Verminderung der Kommanditsumme
Art. 610
VI. Klagerecht der Gläubiger
Art. 611
VII. Bezug von Zinsen und Gewinn
2 Der Kommanditär ist verpflichtet, unrechtmässig bezogene Zinsen und Gewinne zurückzubezahlen. Artikel 64 findet Anwendung.1
Art. 612
VIII. Eintritt in eine Gesellschaft
2 Eine entgegenstehende Verabredung unter den Gesellschaftern hat Dritten gegenüber keine Wirkung.
Art. 613
E. Stellung der Privatgläubiger
Art. 614
F. Verrechnung
2 Im Übrigen richtet sich die Verrechnung nach den Vorschriften über die Kollektivgesellschaft.
Art. 615
G. Konkurs
I. Im Allgemeinen
1 Der Konkurs der Gesellschaft hat den Konkurs der einzelnen Gesellschafter nicht zur Folge.
2 Ebenso wenig bewirkt der Konkurs eines Gesellschafters den Konkurs der Gesellschaft.
Art. 616
II. Konkurs der Gesellschaft
Art. 617
III. Vorgehen gegen den unbeschränkt haftenden Gesellschafter
Wenn das Gesellschaftsvermögen zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger nicht hinreicht, so sind diese berechtigt, für den ganzen unbezahlten Rest ihrer Forderungen aus dem Privatvermögen jedes einzelnen unbeschränkt haftenden Gesellschafters in Konkurrenz mit seinen Privatgläubigern Befriedigung zu suchen.
Art. 618
IV. Konkurs des Kommanditärs
Im Konkurse des Kommanditärs haben weder die Gesellschaftsgläubiger noch die Gesellschaft ein Vorzugsrecht vor den Privatgläubigern.
Vierter Abschnitt: Auflösung, Liquidation, Verjährung
Art. 619
2 Fällt ein Kommanditär in Konkurs oder wird sein Liquidationsanteil gepfändet, so sind die für den Kollektivgesellschafter geltenden Bestimmungen entsprechend anwendbar. Dagegen haben der Tod und die Errichtung einer umfassenden Beistandschaft für den Kommanditär nicht die Auflösung der Gesellschaft zur Folge.1
Sechsundzwanzigster Titel:2 Die Aktiengesellschaft
Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 620
A. Begriff
1 Die Aktiengesellschaft ist eine Gesellschaft mit eigener Firma, deren zum voraus bestimmtes Kapital (Aktienkapital1) in Teilsummen (Aktien) zerlegt ist und für deren Verbindlichkeiten nur das Gesellschaftsvermögen haftet.
3 Die Aktiengesellschaft kann auch für andere als wirtschaftliche Zwecke gegründet werden.
Art. 622
C. Aktien
I. Arten
1 Die Aktien lauten auf den Namen oder auf den Inhaber. Als Bucheffekten im Sinne des Bucheffektengesetzes vom 3. Oktober 20081 ausgegebene Aktien werden aktienrechtlich entweder als Namen- oder Inhaberaktien ausgestaltet.2
4 Der Nennwert der Aktie muss mindestens 1 Rappen betragen.3
5 Die Aktientitel müssen durch mindestens ein Mitglied des Verwaltungsrates4 unterschrieben sein. Die Gesellschaft kann bestimmen, dass auch auf Aktien, die in grosser Zahl ausgegeben werden, mindestens eine Unterschrift eigenhändig beigesetzt werden muss.
1 SR 957.1
2 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des Bucheffektengesetzes vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 3577; BBl 2006 9315).
3 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Dez. 2000, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1047; BBl 2000 4337 Ziff. 2.2.1 5501).
4 Ausdruck gemäss Ziff. II 3 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 623
II. Zerlegung und Zusammenlegung
2 Die Zusammenlegung von Aktien bedarf der Zustimmung des Aktionärs.
Art. 6251
D. Aktionäre
Eine Aktiengesellschaft kann durch eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen oder andere Handelsgesellschaften gegründet werden.
Art. 6261
E. Statuten
I. Gesetzlich vorgeschriebener Inhalt
Die Statuten müssen Bestimmungen enthalten über:
- 1.
- die Firma und den Sitz der Gesellschaft;
- 2.
- den Zweck der Gesellschaft;
- 3.
- die Höhe des Aktienkapitals und den Betrag der darauf geleisteten Einlagen;
- 4.
- Anzahl, Nennwert und Art der Aktien;
- 5.
- die Einberufung der Generalversammlung und das Stimmrecht der Aktionäre;
- 6.
- die Organe für die Verwaltung und für die Revision;
- 7.
- die Form der von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen.
Art. 6271
II. Weitere Bestimmungen
1. Im Allgemeinen
Zu ihrer Verbindlichkeit bedürfen der Aufnahme in die Statuten Bestimmungen über:
- 1.
- Die Änderung der Statuten, soweit sie von den gesetzlichen Bestimmungen abweichen;
- 2.
- die Ausrichtung von Tantiemen;
- 3.
- die Zusicherung von Bauzinsen;
- 4.
- die Begrenzung der Dauer der Gesellschaft;
- 5.
- Konventionalstrafen bei nicht rechtzeitiger Leistung der Einlage;
- 6.
- die genehmigte und die bedingte Kapitalerhöhung;
- 7.
- die Zulassung der Umwandlung von Namenaktien in Inhaberaktien und umgekehrt;
- 8.
- die Beschränkung der Übertragbarkeit von Namenaktien;
- 9.
- die Vorrechte einzelner Kategorien von Aktien, über Partizipationsscheine, Genussscheine und über die Gewährung besonderer Vorteile;
- 10.
- die Beschränkung des Stimmrechts und des Rechts der Aktionäre, sich vertreten zu lassen;
- 11.
- die im Gesetz nicht vorgesehenen Fälle, in denen die Generalversammlung nur mit qualifizierter Mehrheit Beschluss fassen kann;
- 12.
- die Ermächtigung zur Übertragung der Geschäftsführung auf einzelne Mitglieder des Verwaltungsrates oder Dritte;
- 13.
- die Organisation und die Aufgaben der Revisionsstelle, sofern dabei über die gesetzlichen Vorschriften hinausgegangen wird;
- 14.2
- die Möglichkeit, in bestimmter Form ausgegebene Aktien in eine andere Form umzuwandeln, sowie eine Verteilung der dabei entstehenden Kosten, soweit sie von der Regelung des Bucheffektengesetzes vom 3. Oktober 20083 abweicht.
Art. 628
2. Im besonderen Sacheinlagen, Sachübernahmen, besondere Vorteile1
1 Leistet ein Aktionär eine Sacheinlage, so müssen die Statuten den Gegenstand und dessen Bewertung sowie den Namen des Einlegers und die ihm zukommenden Aktien angeben.2
2 Übernimmt die Gesellschaft von Aktionären oder einer diesen nahe stehenden Person Vermögenswerte oder beabsichtigt sie solche Sachübernahmen, so müssen die Statuten den Gegenstand, den Namen des Veräusserers und die Gegenleistung der Gesellschaft angeben.3
4 Die Generalversammlung kann nach zehn Jahren Bestimmungen der Statuten über Sacheinlagen oder Sachübernahmen aufheben. Bestimmungen über Sachübernahmen können auch aufgehoben werden, wenn die Gesellschaft endgültig auf die Sachübernahme verzichtet.4 5
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).
2 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).
3 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).
4 Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).
5 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).
Art. 6291
F. Gründung
I. Errichtungsakt
1. Inhalt
2 In diesem Errichtungsakt zeichnen die Gründer die Aktien und stellen fest:
- 1.
- dass sämtliche Aktien gültig gezeichnet sind;
- 2.
- dass die versprochenen Einlagen dem gesamten Ausgabebetrag entsprechen;
- 3.
- dass die gesetzlichen und statutarischen Anforderungen an die Leistung der Einlagen erfüllt sind.
Art. 6301
2. Aktienzeichnung
Die Zeichnung bedarf zu ihrer Gültigkeit:
- 1.
- der Angabe von Anzahl, Nennwert, Art, Kategorie und Ausgabebetrag der Aktien;
- 2.
- einer bedingungslosen Verpflichtung, eine dem Ausgabebetrag entsprechende Einlage zu leisten.
Art. 6311
II. Belege
2 Dem Errichtungsakt sind folgende Unterlagen beizulegen:
- 1.
- die Statuten;
- 2.
- der Gründungsbericht;
- 3.
- die Prüfungsbestätigung;
- 4.
- die Bestätigung über die Hinterlegung von Einlagen in Geld;
- 5.
- die Sacheinlageverträge;
- 6.
- bereits vorliegende Sachübernahmeverträge.
Art. 6321
III. Einlagen
1. Mindesteinlage
2 In allen Fällen müssen die geleisteten Einlagen mindestens 50 000 Franken betragen.
Art. 6331
2. Leistung der Einlagen
a. Einzahlungen
1 Einlagen in Geld müssen bei einem dem Bankengesetz vom 8. November 19342 unterstellten Institut zur ausschliesslichen Verfügung der Gesellschaft hinterlegt werden.
Art. 6341
b. Sacheinlagen
Sacheinlagen gelten nur dann als Deckung, wenn:
- 1.
- sie gestützt auf einen schriftlichen oder öffentlich beurkundeten Sacheinlagevertrag geleistet werden;
- 2.
- die Gesellschaft nach ihrer Eintragung in das Handelsregister sofort als Eigentümerin darüber verfügen kann oder einen bedingungslosen Anspruch auf Eintragung in das Grundbuch erhält;
- 3.
- ein Gründungsbericht mit Prüfungsbestätigung vorliegt.
Art. 634a1
c. Nachträgliche Leistung
2 Die nachträgliche Leistung kann in Geld, durch Sacheinlage oder durch Verrechnung erfolgen.
Art. 6351
3. Prüfung der Einlagen
a. Gründungsbericht
Die Gründer geben in einem schriftlichen Bericht Rechenschaft über:
- 1.
- die Art und den Zustand von Sacheinlagen oder Sachübernahmen und die Angemessenheit der Bewertung;
- 2.
- den Bestand und die Verrechenbarkeit der Schuld;
- 3.
- die Begründung und die Angemessenheit besonderer Vorteile zugunsten von Gründern oder anderen Personen.
Art. 635a1
b. Prüfungsbestätigung
Ein zugelassener Revisor prüft den Gründungsbericht und bestätigt schriftlich, dass dieser vollständig und richtig ist.
Art. 6401
G. Eintragung ins Handelsregister
I. Gesellschaft
Die Gesellschaft ist ins Handelsregister des Ortes einzutragen, an dem sie ihren Sitz hat.
Art. 6411
II. Zweigniederlassungen
Zweigniederlassungen sind ins Handelsregister des Ortes einzutragen, an dem sie sich befinden.
Art. 6421
III. Sacheinlagen, Sachübernahmen, besondere Vorteile
Der Gegenstand von Sacheinlagen und die dafür ausgegebenen Aktien, der Gegenstand von Sachübernahmen und die Gegenleistung der Gesellschaft sowie Inhalt und Wert besonderer Vorteile müssen ins Handelsregister eingetragen werden.
Art. 643
H. Erwerb der Persönlichkeit
I. Zeitpunkt; mangelnde Voraussetzungen1
3 Sind jedoch bei der Gründung gesetzliche oder statutarische Vorschriften missachtet und dadurch die Interessen von Gläubigern oder Aktionären in erheblichem Masse gefährdet oder verletzt worden, so kann der Richter auf Begehren solcher Gläubiger oder Aktionäre die Auflösung der Gesellschaft verfügen. …2
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).
2 Zweiter Satz aufgehoben durch Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).
Art. 644
II. Vor der Eintragung ausgegebene Aktien
2 Wer vor der Eintragung Aktien ausgibt, wird für allen dadurch verursachten Schaden haftbar.
Art. 645
III. Vor der Eintragung eingegangene Verpflichtungen
Art. 6471
J. Statutenänderung
Jeder Beschluss der Generalversammlung oder des Verwaltungsrates über eine Änderung der Statuten muss öffentlich beurkundet und ins Handelsregister eingetragen werden.
Art. 6501
K. Erhöhung des Aktienkapitals
I. Ordentliche und genehmigte Kapitalerhöhung
1. Ordentliche Kapitalerhöhung
2 Der Beschluss der Generalversammlung muss öffentlich beurkundet werden und angeben:
- 1.
- den gesamten Nennbetrag, um den das Aktienkapital erhöht werden soll, und den Betrag der darauf zu leistenden Einlagen;
- 2.
- Anzahl, Nennwert und Art der Aktien sowie Vorrechte einzelner Kategorien;
- 3.
- den Ausgabebetrag oder die Ermächtigung an den Verwaltungsrat, diesen festzusetzen, sowie den Beginn der Dividendenberechtigung;
- 4.
- die Art der Einlagen, bei Sacheinlagen deren Gegenstand und Bewertung sowie den Namen des Sacheinlegers und die ihm zukommenden Aktien;
- 5.
- bei Sachübernahmen den Gegenstand, den Namen des Veräusserers und die Gegenleistung der Gesellschaft;
- 6.
- Inhalt und Wert von besonderen Vorteilen sowie die Namen der begünstigten Personen;
- 7.
- eine Beschränkung der Übertragbarkeit neuer Namenaktien;
- 8.
- eine Einschränkung oder Aufhebung des Bezugsrechtes und die Zuweisung nicht ausgeübter oder entzogener Bezugsrechte;
- 9.
- die Voraussetzungen für die Ausübung vertraglich erworbener Bezugsrechte.
Art. 6511
2. Genehmigte Kapitalerhöhung
a. Statutarische Grundlage
5 Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Bankengesetzes vom 8. November 19342 über das Vorratskapital.3
Art. 652a1
b. Emissionsprospekt
- 1.
- den Inhalt der bestehenden Eintragung im Handelsregister, mit Ausnahme der Angaben über die zur Vertretung befugten Personen;
- 2.
- die bisherige Höhe und Zusammensetzung des Aktienkapitals unter Angabe von Anzahl, Nennwert und Art der Aktien sowie der Vorrechte einzelner Kategorien von Aktien;
- 3.
- Bestimmungen der Statuten über eine genehmigte oder eine bedingte Kapitalerhöhung;
- 4.
- die Anzahl der Genussscheine und den Inhalt der damit verbundenen Rechte;
- 5.
- die letzte Jahresrechnung und Konzernrechnung mit dem Revisionsbericht und, wenn der Bilanzstichtag mehr als sechs Monate zurückliegt, über die Zwischenabschlüsse;
- 6.
- die in den letzten fünf Jahren oder seit der Gründung ausgerichteten Dividenden;
- 7.
- den Beschluss über die Ausgabe neuer Aktien.
3 Bei Gesellschaften, die über keine Revisionsstelle verfügen, muss der Verwaltungsrat durch einen zugelassenen Revisor einen Revisionsbericht erstellen lassen und über das Ergebnis der Revision im Emissionsprospekt Aufschluss geben.2
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).
2 Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).
Art. 652c1
d. Leistung der Einlagen
Soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt, sind die Einlagen nach den Bestimmungen über die Gründung zu leisten.
Art. 652d1
e. Erhöhung aus Eigenkapital
1 Das Aktienkapital kann auch durch Umwandlung von frei verwendbarem Eigenkapital erhöht werden.
2 Die Deckung des Erhöhungsbetrags ist mit der Jahresrechnung in der von den Aktionären genehmigten Fassung und dem Revisionsbericht eines zugelassenen Revisors nachzuweisen. Liegt der Bilanzstichtag mehr als sechs Monate zurück, so ist ein geprüfter Zwischenabschluss erforderlich.2
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).
2 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).
Art. 652e1
f. Kapitalerhöhungsbericht
Der Verwaltungsrat gibt in einem schriftlichen Bericht Rechenschaft über:
- 1.
- die Art und den Zustand von Sacheinlagen oder Sachübernahmen und die Angemessenheit der Bewertung;
- 2.
- den Bestand und die Verrechenbarkeit der Schuld;
- 3.
- die freie Verwendbarkeit von umgewandeltem Eigenkapital;
- 4.
- die Einhaltung des Generalversammlungsbeschlusses, insbesondere über die Einschränkung oder die Aufhebung des Bezugsrechtes und die Zuweisung nicht ausgeübter oder entzogener Bezugsrechte;
- 5.
- die Begründung und die Angemessenheit besonderer Vorteile zugunsten einzelner Aktionäre oder anderer Personen.
Art. 652f1
g. Prüfungsbestätigung
1 Ein zugelassener Revisor prüft den Kapitalerhöhungsbericht und bestätigt schriftlich, dass dieser vollständig und richtig ist.2
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).
2 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).
Art. 652g1
h. Statutenänderung und Feststellungen
- 1.
- dass sämtliche Aktien gültig gezeichnet sind;
- 2.
- dass die versprochenen Einlagen dem gesamten Ausgabebetrag entsprechen;
- 3.
- dass die Einlagen entsprechend den Anforderungen des Gesetzes, der Statuten oder des Generalversammlungsbeschlusses geleistet wurden.
Art. 652h1
i. Eintragung in das Handelsregister; Nichtigkeit vorher ausgegebener Aktien
- 1.
- die öffentlichen Urkunden über die Beschlüsse der Generalversammlung und des Verwaltungsrates mit den Beilagen;
- 2.
- eine beglaubigte Ausfertigung der geänderten Statuten.
Art. 6531
II. Bedingte Kapitalerhöhung
1. Grundsatz
3 Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Bankengesetzes vom 8. November 19342 über das Wandlungskapital.3
Art. 653b1
3. Statutarische Grundlage
1 Die Statuten müssen angeben:
- 1.
- den Nennbetrag der bedingten Kapitalerhöhung;
- 2.
- Anzahl, Nennwert und Art der Aktien;
- 3.
- den Kreis der Wandel- oder der Optionsberechtigten;
- 4.
- die Aufhebung der Bezugsrechte der bisherigen Aktionäre;
- 5.
- Vorrechte einzelner Kategorien von Aktien;
- 6.
- die Beschränkung der Übertragbarkeit neuer Namenaktien.
- 1.
- die Voraussetzungen für die Ausübung der Wandel- oder der Optionsrechte;
- 2.
- die Grundlagen, nach denen der Ausgabebetrag zu berechnen ist.
Art. 653e1
6. Durchführung der Kapitalerhöhung
a. Ausübung der Rechte; Einlage
2 Die Leistung der Einlage durch Geld oder Verrechnung muss bei einem Bankinstitut erfolgen, das dem Bankengesetz vom 8. November 1934 2 unterstellt ist.
3 Die Aktionärsrechte entstehen mit der Erfüllung der Einlagepflicht.
Art. 653f1
b. Prüfungsbestätigung
1 Ein zugelassener Revisionsexperte prüft nach Abschluss jedes Geschäftsjahres, auf Verlangen des Verwaltungsrats schon vorher, ob die Ausgabe der neuen Aktien dem Gesetz, den Statuten und, wenn ein solcher erforderlich ist, dem Emissionsprospekt entsprochen hat.2
2 Er bestätigt dies schriftlich.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).
2 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).
Art. 653h1
d. Eintragung in das Handelsregister
Der Verwaltungsrat meldet dem Handelsregister spätestens drei Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres die Statutenänderung an und reicht die öffentliche Urkunde und die Prüfungsbestätigung ein.
Art. 656a1
L. Partizipationsscheine
I. Begriff; anwendbare Vorschriften
3 Die Partizipationsscheine sind als solche zu bezeichnen.
Art. 656b1
II. Partizipations- und Aktienkapital
1 Das Partizipationskapital darf das Doppelte des Aktienkapitals nicht übersteigen.
2 Die Bestimmungen über das Mindestkapital und über die Mindestgesamteinlage finden keine Anwendung.
Art. 656e1
3. Vertretung im Verwaltungsrat
Die Statuten können den Partizipanten einen Anspruch auf einen Vertreter im Verwaltungsrat einräumen.
Art. 659a1
II. Folgen des Erwerbs
1 Das Stimmrecht und die damit verbundenen Rechte eigener Aktien ruhen.
Art. 659b1
III. Erwerb durch Tochtergesellschaften
3 Die Reservebildung obliegt der Gesellschaft, welche die Mehrheitsbeteiligung hält.
Zweiter Abschnitt: Rechte und Pflichten der Aktionäre
Art. 661
II. Berechnungsart
Die Anteile am Gewinn und am Liquidationsergebnis sind, sofern die Statuten nicht etwas anderes vorsehen, im Verhältnis der auf das Aktienkapital einbezahlten Beträge zu berechnen.
Art. 663bbis1
I. Zusätzliche Angaben bei Gesellschaften mit kotierten Aktien
1. Vergütungen
1 Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, haben im Anhang zur Bilanz anzugeben:
- 1.
- alle Vergütungen, die sie direkt oder indirekt an gegenwärtige Mitglieder des Verwaltungsrates ausgerichtet haben;
- 2.
- alle Vergütungen, die sie direkt oder indirekt an Personen ausgerichtet haben, die vom Verwaltungsrat ganz oder zum Teil mit der Geschäftsführung betraut sind (Geschäftsleitung);
- 3.
- alle Vergütungen, die sie direkt oder indirekt an gegenwärtige Mitglieder des Beirates ausgerichtet haben;
- 4.
- Vergütungen, die sie direkt oder indirekt an frühere Mitglieder des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und des Beirates ausgerichtet haben, sofern sie in einem Zusammenhang mit der früheren Tätigkeit als Organ der Gesellschaft stehen oder nicht marktüblich sind;
- 5.
- nicht marktübliche Vergütungen, die sie direkt oder indirekt an Personen ausgerichtet haben, die den in den Ziffern 1-4 genannten Personen nahe stehen.
2 Als Vergütungen gelten insbesondere:
- 1.
- Honorare, Löhne, Bonifikationen und Gutschriften;
- 2.
- Tantiemen, Beteiligungen am Umsatz und andere Beteiligungen am Geschäftsergebnis;
- 3.
- Sachleistungen;
- 4.
- die Zuteilung von Beteiligungen, Wandel- und Optionsrechten;
- 5.
- Abgangsentschädigungen;
- 6.
- Bürgschaften, Garantieverpflichtungen, Pfandbestellungen zugunsten Dritter und andere Sicherheiten;
- 7.
- der Verzicht auf Forderungen;
- 8.
- Aufwendungen, die Ansprüche auf Vorsorgeleistungen begründen oder erhöhen;
- 9.
- sämtliche Leistungen für zusätzliche Arbeiten.
3 Im Anhang zur Bilanz sind zudem anzugeben:
- 1.
- alle Darlehen und Kredite, die den gegenwärtigen Mitgliedern des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und des Beirates gewährt wurden und noch ausstehen;
- 2.
- Darlehen und Kredite, die zu nicht marktüblichen Bedingungen an frühere Mitglieder des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und des Beirates gewährt wurden und noch ausstehen;
- 3.
- Darlehen und Kredite, die zu nicht marktüblichen Bedingungen an Personen, die den in den Ziffern 1 und 2 genannten Personen nahe stehen, gewährt wurden und noch ausstehen.
4 Die Angaben zu Vergütungen und Krediten müssen umfassen:
- 1.
- den Gesamtbetrag für den Verwaltungsrat und den auf jedes Mitglied entfallenden Betrag unter Nennung des Namens und der Funktion des betreffenden Mitglieds;
- 2.
- den Gesamtbetrag für die Geschäftsleitung und den höchsten auf ein Mitglied entfallenden Betrag unter Nennung des Namens und der Funktion des betreffenden Mitglieds;
- 3.
- den Gesamtbetrag für den Beirat und den auf jedes Mitglied entfallenden Betrag unter Nennung des Namens und der Funktion des betreffenden Mitglieds.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 2005 (Transparenz betreffend Vergütungen an Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2629; BBl 2004 4471).
2 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589).
Art. 663c1
2. Beteiligungen2
1 Gesellschaften, deren Aktien3 an einer Börse kotiert sind, haben im Anhang zur Bilanz bedeutende Aktionäre und deren Beteiligungen anzugeben, sofern diese ihnen bekannt sind oder bekannt sein müssten.
3 Anzugeben sind weiter die Beteiligungen an der Gesellschaft sowie die Wandel- und Optionsrechte jedes gegenwärtigen Mitglieds des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und des Beirates mit Einschluss der Beteiligungen der ihm nahe stehenden Personen unter Nennung des Namens und der Funktion des betreffenden Mitglieds.4
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).
2 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589).
3 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers [Art. 33 GVG - AS 1974 1051].
4 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 2005 (Transparenz betreffend Vergütungen an Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2629; BBl 2004 4471).
Art. 6701
II. Bewertung. Aufwertung2
2 Die Aufwertung ist nur zulässig, wenn ein zugelassener Revisor zuhanden der Generalversammlung schriftlich bestätigt, dass die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten sind.3
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).
2 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589).
3 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).
Art. 6711
C. Reserven
I. Gesetzliche Reserven
1. Allgemeine Reserve
2 Dieser Reserve sind, auch nachdem sie die gesetzliche Höhe erreicht hat, zuzuweisen:
- 1.
- ein bei der Ausgabe von Aktien nach Deckung der Ausgabekosten über den Nennwert hinaus erzielter Mehrerlös, soweit er nicht zu Abschreibungen oder zu Wohlfahrtszwecken verwendet wird;
- 2.
- was von den geleisteten Einzahlungen auf ausgefallene Aktien übrig bleibt, nachdem ein allfälliger Mindererlös aus den dafür ausgegebenen Aktien gedeckt worden ist;
- 3.
- 10 Prozent der Beträge, die nach Bezahlung einer Dividende von 5 Prozent als Gewinnanteil ausgerichtet werden.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).
2 Aufgehoben durch Ziff. II 2 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681).
3 Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dez. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5269; BBl 2003 3789).
Art. 671a1
2. Reserve für eigene Aktien
Die Reserve für eigene Aktien kann bei Veräusserung oder Vernichtung von Aktien im Umfang der Anschaffungswerte aufgehoben werden.
Art. 671b1
3. Aufwertungsreserve
Die Aufwertungsreserve kann nur durch Umwandlung in Aktienkapital sowie durch Wiederabschreibung oder Veräusserung der aufgewerteten Aktiven aufgelöst werden.
Art. 6731
2. Zu Wohlfahrtszwecken für Arbeitnehmer
Die Statuten können insbesondere auch Reserven zur Gründung und Unterstützung von Wohlfahrtseinrichtungen für Arbeitnehmer des Unternehmens vorsehen.
Art. 6741
III. Verhältnis des Gewinnanteils zu den Reserven
- 1.
- dies zu Wiederbeschaffungszwecken notwendig ist;
- 2.
- die Rücksicht auf das dauernde Gedeihen des Unternehmens oder auf die Ausrichtung einer möglichst gleichmässigen Dividende es unter Berücksichtigung der Interessen aller Aktionäre rechtfertigt.
Art. 675
D. Dividenden, Bauzinse und Tantiemen
I. Dividenden
1 Zinse dürfen für das Aktienkapital nicht bezahlt werden.
2 Dividenden dürfen nur aus dem Bilanzgewinn und aus hierfür gebildeten Reserven ausgerichtet werden.1
Art. 676
II. Bauzinse
Art. 6771
III. Tantiemen
Gewinnanteile an Mitglieder des Verwaltungsrates dürfen nur dem Bilanzgewinn entnommen werden und sind nur zulässig, nachdem die Zuweisung an die gesetzliche Reserve gemacht und eine Dividende von 5 Prozent oder von einem durch die Statuten festgesetzten höheren Ansatz an die Aktionäre ausgerichtet worden ist.
Art. 6781
E. Rückerstattung von Leistungen
I. Im Allgemeinen
4 Die Pflicht zur Rückerstattung verjährt fünf Jahre nach Empfang der Leistung.
Art. 680
F. Leistungspflicht des Aktionärs
I. Gegenstand
2 Ein Recht, den eingezahlten Betrag zurückzufordern, steht dem Aktionär nicht zu.
Art. 682
2. Aufforderung zur Leistung
Art. 685a1
II. Statutarische Beschränkung
1. Grundsätze
2 Diese Beschränkung gilt auch für die Begründung einer Nutzniessung.
3 Tritt die Gesellschaft in Liquidation, so fällt die Beschränkung der Übertragbarkeit dahin.
Art. 685b1
2. Nicht börsenkotierte Namenaktien
a. Voraussetzungen der Ablehnung
7 Die Statuten dürfen die Voraussetzungen der Übertragbarkeit nicht erschweren.
Art. 685d1
3. Börsenkotierte Namenaktien
a. Voraussetzungen der Ablehnung
3 Sind börsenkotierte2 Namenaktien durch Erbgang, Erbteilung oder eheliches Güterrecht erworben worden, kann der Erwerber nicht abgelehnt werden.
Art. 685e1
b. Meldepflicht
Werden börsenkotierte Namenaktien börsenmässig verkauft, so meldet die Veräussererbank den Namen des Veräusserers und die Anzahl der verkauften Aktien unverzüglich der Gesellschaft.
Art. 685g1
d. Ablehnungsfrist
Lehnt die Gesellschaft das Gesuch des Erwerbers um Anerkennung innert 20 Tagen nicht ab, so ist dieser als Aktionär anerkannt.
Art. 6861
4. Aktienbuch
a. Eintragung
3 Die Gesellschaft muss die Eintragung auf dem Aktientitel bescheinigen.
Art. 686a1
b. Streichung
Die Gesellschaft kann nach Anhörung des Betroffenen Eintragungen im Aktienbuch streichen, wenn diese durch falsche Angaben des Erwerbers zustande gekommen sind. Dieser muss über die Streichung sofort informiert werden.
Art. 688
III. Interimsscheine
Art. 689b1
3. Vertretung des Aktionärs
a. Im Allgemeinen
1 Wer Mitwirkungsrechte als Vertreter ausübt, muss die Weisungen des Vertretenen befolgen.
Art. 689c1
b. Organvertreter
Schlägt die Gesellschaft den Aktionären ein Mitglied ihrer Organe oder eine andere abhängige Person für die Stimmrechtsvertretung an einer Generalversammlung vor, so muss sie zugleich eine unabhängige Person bezeichnen, die von den Aktionären mit der Vertretung beauftragt werden kann.
Art. 689d1
c. Depotvertreter
3 Als Depotvertreter gelten die dem Bankengesetz vom 8. November 19342 unterstellten Institute sowie gewerbsmässige Vermögensverwalter.
Art. 691
II. Unbefugte Teilnahme
Art. 693
2. Stimmrechtsaktien
2 In diesem Falle können Aktien, die einen kleineren Nennwert als andere Aktien der Gesellschaft haben, nur als Namenaktien ausgegeben werden und müssen voll liberiert sein. Der Nennwert der übrigen Aktien darf das Zehnfache des Nennwertes der Stimmrechtsaktien nicht übersteigen.1
3 Die Bemessung des Stimmrechts nach der Zahl der Aktien ist nicht anwendbar für:
- 1.
- die Wahl der Revisionsstelle;
- 2.
- die Ernennung von Sachverständigen zur Prüfung der Geschäftsführung oder einzelner Teile;
- 3.
- die Beschlussfassung über die Einleitung einer Sonderprüfung;
- 4.
- die Beschlussfassung über die Anhebung einer Verantwortlichkeitsklage.2
Art. 694
3. Entstehung des Stimmrechts
Das Stimmrecht entsteht, sobald auf die Aktie der gesetzlich oder statutarisch festgesetzte Betrag einbezahlt ist.
Art. 6971
2. Auskunft und Einsicht
4 Wird die Auskunft oder die Einsicht ungerechtfertigterweise verweigert, so ordnet das Gericht sie auf Antrag an.2
Art. 697c1
3. Einsetzung
1 Der Richter entscheidet nach Anhörung der Gesellschaft und des seinerzeitigen Antragstellers.
3 Der Richter kann die Sonderprüfung auch mehreren Sachverständigen gemeinsam übertragen.
Art. 697d1
4. Tätigkeit
3 Der Sonderprüfer hört die Gesellschaft zu den Ergebnissen der Sonderprüfung an.
4 Er ist zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Art. 697g1
7. Kostentragung
2 Hat die Generalversammlung der Sonderprüfung zugestimmt, so trägt die Gesellschaft die Kosten.
Dritter Abschnitt: Organisation der Aktiengesellschaft
A. Die Generalversammlung
Art. 698
I. Befugnisse
1 Oberstes Organ der Aktiengesellschaft ist die Generalversammlung der Aktionäre.
2 Ihr stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu:
- 1.
- die Festsetzung und Änderung der Statuten;
- 2.
- die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Revisionsstelle;
- 3.1
- die Genehmigung des Lageberichts und der Konzernrechnung;
- 4.
- die Genehmigung der Jahresrechnung sowie die Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes, insbesondere die Festsetzung der Dividende und der Tantieme;
- 5.
- die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrates;
- 6.
- die Beschlussfassung über die Gegenstände, die der Generalversammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind.2
Art. 699
II. Einberufung und Traktandierung
1. Recht und Pflicht1
1 Die Generalversammlung wird durch den Verwaltungsrat, nötigenfalls durch die Revisionsstelle2 einberufen. Das Einberufungsrecht steht auch den Liquidatoren und den Vertretern der Anleihensgläubiger zu.
3 Die Einberufung einer Generalversammlung kann auch von einem oder mehreren Aktionären, die zusammen mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals vertreten, verlangt werden. Aktionäre, die Aktien im Nennwerte von 1 Million Franken vertreten, können die Traktandierung eines Verhandlungsgegenstandes verlangen. Einberufung und Traktandierung werden schriftlich unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes und der Anträge anbegehrt.3
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).
2 Ausdruck gemäss Ziff. II 2 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
3 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).
Art. 7001
2. Form
3 Über Anträge zu nicht gehörig angekündigten Verhandlungsgegenständen können keine Beschlüsse gefasst werden; ausgenommen sind Anträge auf Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung, auf Durchführung einer Sonderprüfung und auf Wahl einer Revisionsstelle infolge eines Begehrens eines Aktionärs.2
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).
2 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).
Art. 701
3. Universalversammlung
Art. 7021
III. Vorbereitende Massnahmen; Protokoll
1 Der Verwaltungsrat trifft die für die Feststellung der Stimmrechte erforderlichen Anordnungen.
2 Er sorgt für die Führung des Protokolls. Dieses hält fest:
- 1.
- Anzahl, Art, Nennwert und Kategorie der Aktien, die von den Aktionären, von den Organen, von unabhängigen Stimmrechtsvertretern und von Depotvertretern vertreten werden;
- 2.
- die Beschlüsse und die Wahlergebnisse;
- 3.
- die Begehren um Auskunft und die darauf erteilten Antworten;
- 4.
- die von den Aktionären zu Protokoll gegebenen Erklärungen.
3 Die Aktionäre sind berechtigt, das Protokoll einzusehen.
Art. 702a1
IV. Teilnahme der Mitglieder des Verwaltungsrates
Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind berechtigt, an der Generalversammlung teilzunehmen. Sie können Anträge stellen.
Art. 703
V. Beschlussfassung und Wahlen
1. Im Allgemeinen1
Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen, soweit das Gesetz oder die Statuten es nicht anders bestimmen, mit der absoluten Mehrheit der vertretenen Aktienstimmen.
Art. 7041
2. Wichtige Beschlüsse
- 1.
- die Änderung des Gesellschaftszweckes;
- 2.
- die Einführung von Stimmrechtsaktien;
- 3.
- die Beschränkung der Übertragbarkeit von Namenaktien;
- 4.2
- eine genehmigte oder eine bedingte Kapitalerhöhung oder die Schaffung von Vorratskapital gemäss Artikel 12 des Bankengesetzes vom 8. November 19343;
- 5.
- die Kapitalerhöhung aus Eigenkapital, gegen Sacheinlage oder zwecks Sachübernahme und die Gewährung von besonderen Vorteilen;
- 6.
- die Einschränkung oder Aufhebung des Bezugsrechtes;
- 7.
- die Verlegung des Sitzes der Gesellschaft;
- 8.4
- die Auflösung der Gesellschaft.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991. in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).
2 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 30. Sept. 2011 (Stärkung der Stabilität im Finanzsektor), in Kraft seit 1. März 2012 (AS 2012 811; BBl 2011 4717).
3 SR 952.0
4 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).
Art. 705
VI. Abberufung des Verwaltungsrates und der Revisionsstelle1
2 Entschädigungsansprüche der Abberufenen bleiben vorbehalten.
Art. 706
VII. Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen
1. Legitimation und Gründe 1
2 Anfechtbar sind insbesondere Beschlüsse, die
- 1.
- unter Verletzung von Gesetz oder Statuten Rechte von Aktionären entziehen oder beschränken;
- 2.
- in unsachlicher Weise Rechte von Aktionären entziehen oder beschränken;
- 3.
- eine durch den Gesellschaftszweck nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung oder Benachteiligung der Aktionäre bewirken;
- 4.
- die Gewinnstrebigkeit der Gesellschaft ohne Zustimmung sämtlicher Aktionäre aufheben.2
1 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).
2 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).
3 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, mit Wirkung seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).
Art. 706a1
2. Verfahren
2 Ist der Verwaltungsrat Kläger, so bestellt der Richter einen Vertreter für die Gesellschaft.
Art. 706b1
VIII. Nichtigkeit2
Nichtig sind insbesondere Beschlüsse der Generalversammlung, die:
- 1.
- das Recht auf Teilnahme an der Generalversammlung, das Mindeststimmrecht, die Klagerechte oder andere vom Gesetz zwingend gewährte Rechte des Aktionärs entziehen oder beschränken;
- 2.
- Kontrollrechte von Aktionären über das gesetzlich zulässige Mass hinaus beschränken oder
- 3.
- die Grundstrukturen der Aktiengesellschaft missachten oder die Bestimmungen zum Kapitalschutz verletzen.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).
2 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).
B. Der Verwaltungsrat3
Art. 707
I. Im Allgemeinen
1. Wählbarkeit1
1 Der Verwaltungsrat der Gesellschaft besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern.2
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).
2 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).
3 Aufgehoben durch Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).
Art. 7091
2. Vertretung von Aktionärskategorien und -gruppen2
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).
2 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).
Art. 7101
3. Amtsdauer2
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).
2 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).
Art. 7121
II. Organisation
1. Präsident und Sekretär
2 Die Statuten können bestimmen, dass der Präsident durch die Generalversammlung gewählt wird.
Art. 7141
3. Nichtige Beschlüsse
Für die Beschlüsse des Verwaltungsrates gelten sinngemäss die gleichen Nichtigkeitsgründe wie für die Beschlüsse der Generalversammlung.
Art. 7151
4. Recht auf Einberufung
Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann unter Angabe der Gründe vom Präsidenten die unverzügliche Einberufung einer Sitzung verlangen.
Art. 716a1
2. Unübertragbare Aufgaben
1 Der Verwaltungsrat hat folgende unübertragbare und unentziehbare Aufgaben:
- 1.
- die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen;
- 2.
- die Festlegung der Organisation;
- 3.
- die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung, sofern diese für die Führung der Gesellschaft notwendig ist;
- 4.
- die Ernennung und Abberufung der mit der Geschäftsführung und der Vertretung betrauten Personen;
- 5.
- die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen;
- 6.
- die Erstellung des Geschäftsberichtes2 sowie die Vorbereitung der Generalversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse;
- 7.
- die Benachrichtigung des Richters im Falle der Überschuldung.
Art. 7171
IV. Sorgfalts- und Treuepflicht
2 Sie haben die Aktionäre unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln.
Art. 7181
V. Vertretung
1. Im Allgemeinen
3 Mindestens ein Mitglied des Verwaltungsrates muss zur Vertretung befugt sein.
4 Die Gesellschaft muss durch eine Person vertreten werden können, die Wohnsitz in der Schweiz hat. Dieses Erfordernis kann durch ein Mitglied des Verwaltungsrates oder einen Direktor erfüllt werden.2
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).
2 Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).
Art. 718b1
3. Verträge zwischen der Gesellschaft und ihrem Vertreter
Wird die Gesellschaft beim Abschluss eines Vertrages durch diejenige Person vertreten, mit der sie den Vertrag abschliesst, so muss der Vertrag schriftlich abgefasst werden. Dieses Erfordernis gilt nicht für Verträge des laufenden Geschäfts, bei denen die Leistung der Gesellschaft den Wert von 1000 Franken nicht übersteigt.
Art. 719
4. Zeichnung1
Die zur Vertretung der Gesellschaft befugten Personen haben in der Weise zu zeichnen, dass sie der Firma der Gesellschaft ihre Unterschrift beifügen.
Art. 720
5. Eintragung1
Die zur Vertretung der Gesellschaft befugten Personen sind vom Verwaltungsrat zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, unter Vorlegung einer beglaubigten Abschrift des Beschlusses. Sie haben ihre Unterschrift beim Handelsregisteramt zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen.
Art. 7211
6. Prokuristen und Bevollmächtigte2
Der Verwaltungsrat kann Prokuristen und andere Bevollmächtigte ernennen.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).
2 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).
Art. 7221
VI. Haftung der Organe2
Die Gesellschaft haftet für den Schaden aus unerlaubten Handlungen, die eine zur Geschäftsführung oder zur Vertretung befugte Person in Ausübung ihrer geschäftlichen Verrichtungen begeht.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).
2 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).
Art. 7251
VII. Kapitalverlust und Überschuldung
1. Anzeigepflichten
2 Wenn begründete Besorgnis einer Überschuldung besteht, muss eine Zwischenbilanz erstellt und diese einem zugelassenen Revisor zur Prüfung vorgelegt werden.2 Ergibt sich aus der Zwischenbilanz, dass die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger weder zu Fortführungs- noch zu Veräusserungswerten gedeckt sind, so hat der Verwaltungsrat den Richter zu benachrichtigen, sofern nicht Gesellschaftsgläubiger im Ausmass dieser Unterdeckung im Rang hinter alle anderen Gesellschaftsgläubiger zurücktreten.
3 Verfügt die Gesellschaft über keine Revisionsstelle, so obliegen dem zugelassenen Revisor die Anzeigepflichten der eingeschränkt prüfenden Revisionsstelle.3
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).
2 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).
3 Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).
C.4 Revisionsstelle
Art. 727
I. Revisionspflicht
1. Ordentliche Revision
- 1.
- Publikumsgesellschaften; als solche gelten Gesellschaften, die:
- a.
- Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert haben,
- b.
- Anleihensobligationen ausstehend haben,
- c.
- mindestens 20 Prozent der Aktiven oder des Umsatzes zur Konzernrechnung einer Gesellschaft nach Buchstabe a oder b beitragen;
- 2.1
- Gesellschaften, die zwei der nachstehenden Grössen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschreiten:
- a.
- Bilanzsumme von 20 Millionen Franken,
- b.
- Umsatzerlös von 40 Millionen Franken,
- c.
- 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt;
- 3.
- Gesellschaften, die zur Erstellung einer Konzernrechnung verpflichtet sind.
Art. 727a
2. Eingeschränkte Revision
Art. 727b
II. Anforderungen an die Revisionsstelle
1. Bei ordentlicher Revision
1 Publikumsgesellschaften müssen als Revisionsstelle ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen nach den Vorschriften des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 20051 bezeichnen. Sie müssen Prüfungen, die nach den gesetzlichen Vorschriften durch einen zugelassenen Revisor oder einen zugelassenen Revisionsexperten vorzunehmen sind, ebenfalls von einem staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen durchführen lassen.
Art. 727c
2. Bei eingeschränkter Revision
Die Gesellschaften, die zur eingeschränkten Revision verpflichtet sind, müssen als Revisionsstelle einen zugelassenen Revisor nach den Vorschriften des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 20051 bezeichnen.
Art. 728
III. Ordentliche Revision
1. Unabhängigkeit der Revisionsstelle
2 Mit der Unabhängigkeit nicht vereinbar ist insbesondere:
- 1.
- die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat, eine andere Entscheidfunktion in der Gesellschaft oder ein arbeitsrechtliches Verhältnis zu ihr;
- 2.
- eine direkte oder bedeutende indirekte Beteiligung am Aktienkapital oder eine wesentliche Forderung oder Schuld gegenüber der Gesellschaft;
- 3.
- eine enge Beziehung des leitenden Prüfers zu einem Mitglied des Verwaltungsrats, zu einer anderen Person mit Entscheidfunktion oder zu einem bedeutenden Aktionär;
- 4.
- das Mitwirken bei der Buchführung sowie das Erbringen anderer Dienstleistungen, durch die das Risiko entsteht, als Revisionsstelle eigene Arbeiten überprüfen zu müssen;
- 5.
- die Übernahme eines Auftrags, der zur wirtschaftlichen Abhängigkeit führt;
- 6.
- der Abschluss eines Vertrags zu nicht marktkonformen Bedingungen oder eines Vertrags, der ein Interesse der Revisionsstelle am Prüfergebnis begründet;
- 7.
- die Annahme von wertvollen Geschenken oder von besonderen Vorteilen.
Art. 728a
2. Aufgaben der Revisionsstelle
a. Gegenstand und Umfang der Prüfung
1 Die Revisionsstelle prüft, ob:
- 1.
- die Jahresrechnung und gegebenenfalls die Konzernrechnung den gesetzlichen Vorschriften, den Statuten und dem gewählten Regelwerk entsprechen;
- 2.
- der Antrag des Verwaltungsrats an die Generalversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinnes den gesetzlichen Vorschriften und den Statuten entspricht;
- 3.
- ein internes Kontrollsystem existiert.
Art. 728b
b. Revisionsbericht
- 1.
- eine Stellungnahme zum Ergebnis der Prüfung;
- 2.
- Angaben zur Unabhängigkeit;
- 3.
- Angaben zu der Person, welche die Revision geleitet hat, und zu deren fachlicher Befähigung;
- 4.
- eine Empfehlung, ob die Jahresrechnung und die Konzernrechnung mit oder ohne Einschränkung zu genehmigen oder zurückzuweisen ist.
3 Beide Berichte müssen von der Person unterzeichnet werden, die die Revision geleitet hat.
Art. 728c
c. Anzeigepflichten
- 1.
- diese wesentlich sind; oder
- 2.
- der Verwaltungsrat auf Grund der schriftlichen Meldung der Revisionsstelle keine angemessenen Massnahmen ergreift.
Art. 729a
2. Aufgaben der Revisionsstelle
a. Gegenstand und Umfang der Prüfung
1 Die Revisionsstelle prüft, ob Sachverhalte vorliegen, aus denen zu schliessen ist, dass:
- 1.
- die Jahresrechnung nicht den gesetzlichen Vorschriften und den Statuten entspricht;
- 2.
- der Antrag des Verwaltungsrats an die Generalversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinnes nicht den gesetzlichen Vorschriften und den Statuten entspricht.
Art. 729b
b. Revisionsbericht
- 1.
- einen Hinweis auf die eingeschränkte Natur der Revision;
- 2.
- eine Stellungnahme zum Ergebnis der Prüfung;
- 3.
- Angaben zur Unabhängigkeit und gegebenenfalls zum Mitwirken bei der Buchführung und zu anderen Dienstleistungen, die für die zu prüfende Gesellschaft erbracht wurden;
- 4.
- Angaben zur Person, welche die Revision geleitet hat, und zu deren fachlicher Befähigung.
2 Der Bericht muss von der Person unterzeichnet werden, die die Revision geleitet hat.
Art. 729c
c. Anzeigepflicht
Ist die Gesellschaft offensichtlich überschuldet und unterlässt der Verwaltungsrat die Anzeige, so benachrichtigt die Revisionsstelle das Gericht.
Art. 730
V. Gemeinsame Bestimmungen
1. Wahl der Revisionsstelle
Art. 730a
2. Amtsdauer der Revisionsstelle
4 Die Generalversammlung kann die Revisionsstelle jederzeit mit sofortiger Wirkung abberufen.
Art. 730b
3. Auskunft und Geheimhaltung
Art. 730c
4. Dokumentation und Aufbewahrung
Art. 731
5. Abnahme der Rechnung und Gewinnverwendung
Art. 731a
6. Besondere Bestimmungen
D.5 Mängel in der Organisation der Gesellschaft
Art. 731b
- 1.
- der Gesellschaft unter Androhung ihrer Auflösung eine Frist ansetzen, binnen derer der rechtmässige Zustand wieder herzustellen ist;
- 2.
- das fehlende Organ oder einen Sachwalter ernennen;
- 3.
- die Gesellschaft auflösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen.
Vierter Abschnitt: Herabsetzung des Aktienkapitals
Art. 732
A. Herabsetzungsbeschluss
2 Sie darf einen solchen Beschluss nur fassen, wenn ein zugelassener Revisionsexperte in einem Prüfungsbericht bestätigt, dass die Forderungen der Gläubiger trotz der Herabsetzung des Aktienkapitals voll gedeckt sind. Der Revisionsexperte muss an der Generalversammlung anwesend sein.1
3 Im Beschluss ist das Ergebnis des Prüfungsberichts festzustellen und anzugeben, in welcher Art und Weise die Kapitalherabsetzung durchgeführt werden soll.2
5 Das Aktienkapital darf nur unter 100 000 Franken herabgesetzt werden, sofern es gleichzeitig durch neues, voll einzubezahlendes Kapital in der Höhe von mindestens 100 000 Franken ersetzt wird.3
1 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).
2 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).
3 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).
Art. 733
C. Aufforderung an die Gläubiger1
Hat die Generalversammlung die Herabsetzung des Aktienkapitals beschlossen, so veröffentlicht der Verwaltungsrat den Beschluss dreimal im Schweizerischen Handelsamtsblatt und überdies in der in den Statuten vorgesehenen Form und gibt den Gläubigern bekannt, dass sie binnen zwei Monaten, von der dritten Bekanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatt an gerechnet, unter Anmeldung ihrer Forderungen Befriedigung oder Sicherstellung verlangen können.
Art. 734
D. Durchführung der Herabsetzung1
Die Herabsetzung des Aktienkapitals darf erst nach Ablauf der den Gläubigern gesetzten Frist und nach Befriedigung oder Sicherstellung der angemeldeten Gläubiger durchgeführt und erst in das Handelsregister eingetragen werden, wenn durch öffentliche Urkunde festgestellt ist, dass die Vorschriften dieses Abschnittes erfüllt sind. Der Urkunde ist der Prüfungsbericht beizulegen.2
1 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).
2 Fassung zweiter Satz gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).
Art. 735
E. Herabsetzung im Fall einer Unterbilanz1
Die Aufforderung an die Gläubiger und ihre Befriedigung oder Sicherstellung können unterbleiben, wenn das Aktienkapital zum Zwecke der Beseitigung einer durch Verluste entstandenen Unterbilanz in einem diese letztere nicht übersteigenden Betrage herabgesetzt wird.
Fünfter Abschnitt: Auflösung der Aktiengesellschaft
Art. 736
A. Auflösung im Allgemeinen
I. Gründe
Die Gesellschaft wird aufgelöst:
- 1.
- nach Massgabe der Statuten;
- 2.
- durch einen Beschluss der Generalversammlung, über den eine öffentliche Urkunde zu errichten ist;
- 3.
- durch die Eröffnung des Konkurses;
- 4.1
- durch Urteil des Richters, wenn Aktionäre, die zusammen mindestens zehn Prozent des Aktienkapitals vertreten, aus wichtigen Gründen die Auflösung verlangen. Statt derselben kann der Richter auf eine andere sachgemässe und den Beteiligten zumutbare Lösung erkennen;
- 5.
- in den übrigen vom Gesetze vorgesehenen Fällen.
Art. 7371
II. Anmeldung beim Handelsregister
Erfolgt die Auflösung der Gesellschaft nicht durch Konkurs oder richterliches Urteil, so ist sie vom Verwaltungsrat zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
Art. 7381
III. Folgen
Die aufgelöste Gesellschaft tritt in Liquidation, unter Vorbehalt der Fälle der Fusion, der Aufspaltung und der Übertragung ihres Vermögens auf eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Art. 740
II. Bestellung und Abberufung der Liquidatoren
1. Bestellung1
3 Wenigstens einer der Liquidatoren muss in der Schweiz wohnhaft und zur Vertretung berechtigt sein.2
4 Wird die Gesellschaft durch richterliches Urteil aufgelöst, so bestimmt der Richter die Liquidatoren.3
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).
2 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).
3 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).
Art. 7411
2. Abberufung
1 Die Generalversammlung kann die von ihr ernannten Liquidatoren jederzeit abberufen.
Art. 742
III. Liquidationstätigkeit
1. Bilanz. Schuldenruf
1 Die Liquidatoren haben bei der Übernahme ihres Amtes eine Bilanz aufzustellen.
Art. 743
2. Übrige Aufgaben
5 Sie haben bei länger andauernder Liquidation jährliche Zwischenbilanzen aufzustellen.
Art. 744
3. Gläubigerschutz
Art. 745
4. Verteilung des Vermögens
1 Das Vermögen der aufgelösten Gesellschaft wird nach Tilgung ihrer Schulden, soweit die Statuten nichts anderes bestimmen, unter die Aktionäre nach Massgabe der einbezahlten Beträge und unter Berücksichtigung der Vorrechte einzelner Aktienkategorien verteilt.1
3 Eine Verteilung darf bereits nach Ablauf von drei Monaten erfolgen, wenn ein zugelassener Revisionsexperte bestätigt, dass die Schulden getilgt sind und nach den Umständen angenommen werden kann, dass keine Interessen Dritter gefährdet werden.2
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).
2 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).
Art. 746
IV. Löschung im Handelsregister
Nach Beendigung der Liquidation ist das Erlöschen der Firma von den Liquidatoren beim Handelsregisteramt anzumelden.
Art. 747
V. Aufbewahrung der Geschäftsbücher
Die Geschäftsbücher der aufgelösten Gesellschaft sind während zehn Jahren an einem sicheren Ort aufzubewahren, der von den Liquidatoren, und wenn sie sich nicht einigen, vom Handelsregisteramt zu bezeichnen ist.
Art. 751
II. Übernahme durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts
Sechster Abschnitt: Verantwortlichkeit
Art. 7521
A. Haftung
I. Für den Emissionsprospekt
Sind bei der Gründung einer Gesellschaft oder bei der Ausgabe von Aktien, Obligationen oder anderen Titeln in Emissionsprospekten oder ähnlichen Mitteilungen unrichtige, irreführende oder den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechende Angaben gemacht oder verbreitet worden, so haftet jeder, der absichtlich oder fahrlässig dabei mitgewirkt hat, den Erwerbern der Titel für den dadurch verursachten Schaden.
Art. 7531
II. Gründungshaftung
Gründer, Mitglieder des Verwaltungsrates und alle Personen, die bei der Gründung mitwirken, werden sowohl der Gesellschaft als den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, wenn sie
- 1.
- absichtlich oder fahrlässig Sacheinlagen, Sachübernahmen oder die Gewährung besonderer Vorteile zugunsten von Aktionären oder anderen Personen in den Statuten, einem Gründungsbericht oder einem Kapitalerhöhungsbericht unrichtig oder irreführend angeben, verschweigen oder verschleiern, oder bei der Genehmigung einer solchen Massnahme in anderer Weise dem Gesetz zuwiderhandeln;
- 2.
- absichtlich oder fahrlässig die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister aufgrund einer Bescheinigung oder Urkunde veranlassen, die unrichtige Angaben enthält;
- 3.
- wissentlich dazu beitragen, dass Zeichnungen zahlungsunfähiger Personen angenommen werden.
Art. 7551
IV. Revisionshaftung
2 Wurde die Prüfung von einer Finanzkontrolle der öffentlichen Hand oder von einem ihrer Mitarbeiter durchgeführt, so haftet das betreffende Gemeinwesen. Der Rückgriff auf die an der Prüfung beteiligten Personen richtet sich nach dem öffentlichen Recht.2
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).
2 Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).
Art. 7571
II. Ansprüche im Konkurs
2 Verzichtet die Konkursverwaltung auf die Geltendmachung dieser Ansprüche, so ist hierzu jeder Aktionär oder Gläubiger berechtigt. Das Ergebnis wird vorab zur Deckung der Forderungen der klagenden Gläubiger gemäss den Bestimmungen des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 18892 verwendet. Am Überschuss nehmen die klagenden Aktionäre im Ausmass ihrer Beteiligung an der Gesellschaft teil; der Rest fällt in die Konkursmasse.
Art. 7581
III. Wirkung des Entlastungsbeschlusses
2 Das Klagerecht der übrigen Aktionäre erlischt sechs Monate nach dem Entlastungsbeschluss.
Art. 7591
C. Solidarität und Rückgriff
3 Der Rückgriff unter mehreren Beteiligten wird vom Richter in Würdigung aller Umstände bestimmt.
Art. 760
D. Verjährung
Siebenter Abschnitt: Beteiligung von Körperschaften des öffentlichen Rechts
Art. 762
1 Haben Körperschaften des öffentlichen Rechts wie Bund, Kanton, Bezirk oder Gemeinde ein öffentliches Interesse an einer Aktiengesellschaft, so kann der Körperschaft in den Statuten der Gesellschaft das Recht eingeräumt werden, Vertreter in den Verwaltungsrat oder in die Revisionsstelle abzuordnen, auch wenn sie nicht Aktionärin ist.1
3 Die von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts abgeordneten Mitglieder des Verwaltungsrates und der Revisionsstelle haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die von der Generalversammlung gewählten.2
Siebenundzwanzigster Titel: Die Kommanditaktiengesellschaft
Art. 764
A. Begriff
Art. 765
B. Verwaltung
I. Bezeichnung und Befugnisse
2 Der Name, der Wohnsitz, der Heimatort und die Funktion der Mitglieder der Verwaltung sowie der zur Vertretung befugten Personen sind ins Handelsregister einzutragen.1
Art. 766
II. Zustimmung zu Generalversammlungsbeschlüssen
Beschlüsse der Generalversammlung über Umwandlung des Gesellschaftszweckes, Erweiterung oder Verengerung des Geschäftsbereiches und Fortsetzung der Gesellschaft über die in den Statuten bestimmte Zeit hinaus bedürfen der Zustimmung der Mitglieder der Verwaltung.
Art. 767
III. Entziehung der Geschäftsführung und Vertretung
Art. 768
C. Aufsichtsstelle
I. Bestellung und Befugnisse
2 Bei der Bestellung der Aufsichtsstelle haben die Mitglieder der Verwaltung kein Stimmrecht.
3 Die Mitglieder der Aufsichtsstelle sind in das Handelsregister einzutragen.
Art. 769
II. Verantwortlichkeitsklage
Art. 771
E. Kündigung
Achtundzwanzigster Titel:6 Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 772
A. Begriff
Art. 774a
D. Genussscheine
Die Statuten können die Schaffung von Genussscheinen vorsehen; die Vorschriften des Aktienrechts sind entsprechend anwendbar.
Art. 775
E. Gesellschafter
Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann durch eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen oder andere Handelsgesellschaften gegründet werden.
Art. 776
F. Statuten
I. Gesetzlich vorgeschriebener Inhalt
Die Statuten müssen Bestimmungen enthalten über:
- 1.
- die Firma und den Sitz der Gesellschaft;
- 2.
- den Zweck der Gesellschaft;
- 3.
- die Höhe des Stammkapitals sowie die Anzahl und den Nennwert der Stammanteile;
- 4.
- die Form der von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen.
Art. 776a
II. Bedingt notwendiger Inhalt
1 Zu ihrer Verbindlichkeit bedürfen der Aufnahme in die Statuten Bestimmungen über:
- 1.
- die Begründung und die Ausgestaltung von Nachschuss- und Nebenleistungspflichten;
- 2.
- die Begründung und die Ausgestaltung von Vorhand-, Vorkaufs- oder Kaufsrechten der Gesellschafter oder der Gesellschaft an den Stammanteilen;
- 3.
- Konkurrenzverbote der Gesellschafter;
- 4.
- Konventionalstrafen zur Sicherung der Erfüllung gesetzlicher oder statutarischer Pflichten;
- 5.
- Vorrechte, die mit einzelnen Kategorien von Stammanteilen verbunden sind (Vorzugsstammanteile);
- 6.
- Vetorechte von Gesellschaftern betreffend Beschlüsse der Gesellschafterversammlung;
- 7.
- die Beschränkung des Stimmrechts und des Rechts der Gesellschafter, sich vertreten zu lassen;
- 8.
- Genussscheine;
- 9.
- statutarische Reserven;
- 10.
- Befugnisse der Gesellschafterversammlung, die dieser über die gesetzlichen Zuständigkeiten hinaus zugewiesen werden;
- 11.
- die Genehmigung bestimmter Entscheide der Geschäftsführer durch die Gesellschafterversammlung;
- 12.
- das Erfordernis der Zustimmung der Gesellschafterversammlung zur Bezeichnung von natürlichen Personen, die für Gesellschafter, die juristische Personen oder Handelsgesellschaften sind, das Recht zur Geschäftsführung ausüben;
- 13.
- die Befugnis der Geschäftsführer, Direktoren, Prokuristen sowie Handlungsbevollmächtigte zu ernennen;
- 14.
- die Ausrichtung von Tantiemen an die Geschäftsführer;
- 15.
- die Zusicherung von Bauzinsen;
- 16.
- die Organisation und die Aufgaben der Revisionsstelle, sofern dabei über die gesetzlichen Vorschriften hinausgegangen wird;
- 17.
- die Gewährung eines statutarischen Austrittsrechts, die Bedingungen für dessen Ausübung und die auszurichtende Abfindung;
- 18.
- besondere Gründe für den Ausschluss von Gesellschaftern aus der Gesellschaft;
- 19.
- andere als die gesetzlichen Auflösungsgründe.
- 1.
- der Beschlussfassung über die nachträgliche Schaffung von neuen Vorzugsstammanteilen;
- 2.
- der Übertragung von Stammanteilen;
- 3.
- der Einberufung der Gesellschafterversammlung;
- 4.
- der Bemessung des Stimmrechts der Gesellschafter;
- 5.
- der Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung;
- 6.
- der Beschlussfassung der Geschäftsführer;
- 7.
- der Geschäftsführung und der Vertretung;
- 8.
- zu den Konkurrenzverboten der Geschäftsführer.
Art. 777
G. Gründung
I. Errichtungsakt
2 In diesem Errichtungsakt zeichnen die Gründer die Stammanteile und stellen fest, dass:
- 1.
- sämtliche Stammanteile gültig gezeichnet sind;
- 2.
- die Einlagen dem gesamten Ausgabebetrag entsprechen;
- 3.
- die gesetzlichen und statutarischen Anforderungen an die Leistung der Einlagen erfüllt sind;
- 4.
- sie die statutarischen Nachschuss- oder Nebenleistungspflichten übernehmen.
Art. 777a
II. Zeichnung der Stammanteile
2 In der Urkunde über die Zeichnung muss hingewiesen werden auf statutarische Bestimmungen über:
- 1.
- Nachschusspflichten;
- 2.
- Nebenleistungspflichten;
- 3.
- Konkurrenzverbote für die Gesellschafter;
- 4.
- Vorhand-, Vorkaufs- und Kaufsrechte der Gesellschafter oder der Gesellschaft;
- 5.
- Konventionalstrafen.
Art. 777b
III. Belege
2 Dem Errichtungsakt sind folgende Unterlagen beizulegen:
- 1.
- die Statuten;
- 2.
- der Gründungsbericht;
- 3.
- die Prüfungsbestätigung;
- 4.
- die Bestätigung über die Hinterlegung von Einlagen in Geld;
- 5.
- die Sacheinlageverträge;
- 6.
- bereits vorliegende Sachübernahmeverträge.
Art. 777c
IV. Einlagen
2 Im Übrigen sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar für:
- 1.
- die Angabe der Sacheinlagen, der Sachübernahmen und der besonderen Vorteile in den Statuten;
- 2.
- die Eintragung von Sacheinlagen, Sachübernahmen und von besonderen Vorteilen ins Handelsregister;
- 3.
- die Leistung und die Prüfung der Einlagen.
Art. 778
H. Eintragung ins Handelsregister
I. Gesellschaft
Die Gesellschaft ist ins Handelsregister des Ortes einzutragen, an dem sie ihren Sitz hat.
Art. 778a
II. Zweigniederlassungen
Zweigniederlassungen sind ins Handelsregister des Ortes einzutragen, an dem sie sich befinden.
Art. 779
J. Erwerb der Persönlichkeit
I. Zeitpunkt; mangelnde Voraussetzungen
1 Die Gesellschaft erlangt das Recht der Persönlichkeit durch die Eintragung ins Handelsregister.
Art. 779a
II. Vor der Eintragung eingegangene Verpflichtungen
Art. 780
K. Statutenänderung
Jeder Beschluss der Gesellschafterversammlung über eine Änderung der Statuten muss öffentlich beurkundet und ins Handelsregister eingetragen werden.
Art. 781
L. Erhöhung des Stammkapitals
1 Die Gesellschafterversammlung kann die Erhöhung des Stammkapitals beschliessen.
2 Die Ausführung des Beschlusses obliegt den Geschäftsführern.
- 1.
- die Form und den Inhalt des Beschlusses der Gesellschafterversammlung;
- 2.
- das Bezugsrecht der Gesellschafter;
- 3.
- die Erhöhung des Stammkapitals aus Eigenkapital;
- 4.
- den Kapitalerhöhungsbericht und die Prüfungsbestätigung;
- 5.
- die Statutenänderung und die Feststellungen der Geschäftsführer;
- 6.
- die Eintragung der Erhöhung des Stammkapitals ins Handelsregister und die Nichtigkeit vorher ausgegebener Urkunden.
Art. 782
M. Herabsetzung des Stammkapitals
1 Die Gesellschafterversammlung kann die Herabsetzung des Stammkapitals beschliessen.
2 Das Stammkapital darf in keinem Fall unter 20 000 Franken herabgesetzt werden.
4 Im Übrigen sind die Vorschriften über die Herabsetzung des Aktienkapitals entsprechend anwendbar.
Art. 783
N. Erwerb eigener Stammanteile
Zweiter Abschnitt: Rechte und Pflichten der Gesellschafter
Art. 786
b. Zustimmungserfordernisse
2 Von dieser Regelung können die Statuten abweichen, indem sie:
- 1.
- auf das Erfordernis der Zustimmung zur Abtretung verzichten;
- 2.
- die Gründe festlegen, die die Verweigerung der Zustimmung zur Abtretung rechtfertigen;
- 3.
- vorsehen, dass die Zustimmung zur Abtretung verweigert werden kann, wenn die Gesellschaft dem Veräusserer die Übernahme der Stammanteile zum wirklichen Wert anbietet;
- 4.
- die Abtretung ausschliessen;
- 5.
- vorsehen, dass die Zustimmung zur Abtretung verweigert werden kann, wenn die Erfüllung statutarischer Nachschuss- oder Nebenleistungspflichten zweifelhaft ist und eine von der Gesellschaft geforderte Sicherheit nicht geleistet wird.
Art. 787
c. Rechtsübergang
Art. 788
2. Besondere Erwerbsarten
5 Die Statuten können auf das Erfordernis der Anerkennung verzichten.
Art. 789
3. Bestimmung des wirklichen Werts
2 Das Gericht verteilt die Kosten des Verfahrens und der Bewertung nach seinem Ermessen.
Art. 789a
4. Nutzniessung
Art. 789b
5. Pfandrecht
Art. 790
III. Anteilbuch
1 Die Gesellschaft führt über die Stammanteile ein Anteilbuch.
2 In das Anteilbuch sind einzutragen:
- 1.
- die Gesellschafter mit Namen und Adresse;
- 2.
- die Anzahl, der Nennwert sowie allenfalls die Kategorien der Stammanteile jedes Gesellschafters;
- 3.
- die Nutzniesser mit Namen und Adresse;
- 4.
- die Pfandgläubiger mit Namen und Adresse.
4 Den Gesellschaftern steht das Recht zu, in das Anteilbuch Einsicht zu nehmen.
Art. 791
IV. Eintragung ins Handelsregister
Art. 792
V. Gemeinschaftliches Eigentum
Steht ein Stammanteil mehreren Berechtigten ungeteilt zu, so:
- 1.
- haben diese gemeinsam eine Person zu bezeichnen, die sie vertritt; sie können die Rechte aus dem Stammanteil nur durch diese Person ausüben;
- 2.
- haften diese für Nachschusspflichten und Nebenleistungspflichten solidarisch.
Art. 793
B. Leistung der Einlagen
Art. 794
C. Haftung der Gesellschafter
Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet nur das Gesellschaftsvermögen.
Art. 795
D. Nachschüsse und Nebenleistungen
I. Nachschüsse
1. Grundsatz und Betrag
1 Die Statuten können die Gesellschafter zur Leistung von Nachschüssen verpflichten.
3 Die Gesellschafter haften nur für die mit den eigenen Stammanteilen verbundenen Nachschüsse.
Art. 795a
2. Einforderung
1 Die Nachschüsse werden durch die Geschäftsführer eingefordert.
2 Sie dürfen nur eingefordert werden, wenn:
- 1.
- die Summe von Stammkapital und gesetzlichen Reserven nicht mehr gedeckt ist;
- 2.
- die Gesellschaft ihre Geschäfte ohne diese zusätzlichen Mittel nicht ordnungsgemäss weiterführen kann;
- 3.
- die Gesellschaft aus in den Statuten umschriebenen Gründen Eigenkapital benötigt.
3 Mit Eintritt des Konkurses werden ausstehende Nachschüsse fällig.
Art. 795b
3. Rückzahlung
Geleistete Nachschüsse dürfen nur dann ganz oder teilweise zurückbezahlt werden, wenn der Betrag durch frei verwendbares Eigenkapital gedeckt ist und ein zugelassener Revisionsexperte dies schriftlich bestätigt.
Art. 795c
4. Herabsetzung
2 Die Vorschriften über die Herabsetzung des Stammkapitals sind entsprechend anwendbar.
Art. 795d
5. Fortdauer
3 Ihre Nachschusspflicht entfällt, soweit sie von einem Rechtsnachfolger erfüllt wurde.
4 Die Nachschusspflicht ausgeschiedener Gesellschafter darf nicht erhöht werden.
Art. 796
II. Nebenleistungen
1 Die Statuten können die Gesellschafter zu Nebenleistungen verpflichten.
Art. 797
III. Nachträgliche Einführung
Die nachträgliche Einführung oder Erweiterung statutarischer Nachschuss- oder Nebenleistungspflichten bedarf der Zustimmung aller davon betroffenen Gesellschafter.
Art. 798a
II. Zinsen
1 Für das Stammkapital und geleistete Nachschüsse dürfen keine Zinsen bezahlt werden.
Art. 798b
III. Tantiemen
Die Statuten können die Ausrichtung von Tantiemen an Geschäftsführer vorsehen. Die Vorschriften des Aktienrechts über Tantiemen sind entsprechend anwendbar.
Art. 799
F. Vorzugsstammanteile
Für Vorzugsstammanteile sind die Vorschriften des Aktienrechts über Vorzugsaktien entsprechend anwendbar.
Art. 800
G. Rückerstattung von Leistungen
Für die Rückerstattung von Leistungen der Gesellschaft an Gesellschafter, Geschäftsführer sowie diesen nahe stehende Personen sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar.
Art. 801a
J. Zustellung des Geschäftsberichts
Art. 802
K. Auskunfts- und Einsichtsrecht
Art. 803
L. Treuepflicht und Konkurrenzverbot
1 Die Gesellschafter sind zur Wahrung des Geschäftsgeheimnisses verpflichtet.
4 Die besonderen Vorschriften über das Konkurrenzverbot von Geschäftsführern bleiben vorbehalten.
Dritter Abschnitt: Organisation der Gesellschaft
Art. 804
A. Gesellschafterversammlung
I. Aufgaben
1 Oberstes Organ der Gesellschaft ist die Gesellschafterversammlung.
2 Der Gesellschafterversammlung stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu:
- 1.
- die Änderung der Statuten;
- 2.
- die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern;
- 3.
- die Bestellung und die Abberufung der Mitglieder der Revisionsstelle und des Konzernrechnungsprüfers;
- 4.1
- die Genehmigung des Lageberichts und der Konzernrechnung;
- 5.
- die Genehmigung der Jahresrechnung sowie die Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes, insbesondere die Festsetzung der Dividende und der Tantieme;
- 6.
- die Festsetzung der Entschädigung der Geschäftsführer;
- 7.
- die Entlastung der Geschäftsführer;
- 8.
- die Zustimmung zur Abtretung von Stammanteilen beziehungsweise die Anerkennung als stimmberechtigter Gesellschafter;
- 9.
- die Zustimmung zur Bestellung eines Pfandrechts an Stammanteilen, falls die Statuten dies vorsehen;
- 10.
- die Beschlussfassung über die Ausübung statutarischer Vorhand-, Vorkaufs- oder Kaufsrechte;
- 11.
- die Ermächtigung der Geschäftsführer zum Erwerb eigener Stammanteile durch die Gesellschaft oder die Genehmigung eines solchen Erwerbs;
- 12.
- die nähere Regelung von Nebenleistungspflichten in einem Reglement, falls die Statuten auf ein Reglement verweisen;
- 13.
- die Zustimmung zu Tätigkeiten der Geschäftsführer und der Gesellschafter, die gegen die Treuepflicht oder das Konkurrenzverbot verstossen, sofern die Statuten auf das Erfordernis der Zustimmung aller Gesellschafter verzichten;
- 14.
- die Beschlussfassung darüber, ob dem Gericht beantragt werden soll, ein Gesellschafter aus wichtigem Grund auszuschliessen;
- 15.
- der Ausschluss eines Gesellschafters aus in den Statuten vorgesehenen Gründen;
- 16.
- die Auflösung der Gesellschaft;
- 17.
- die Genehmigung von Geschäften der Geschäftsführer, für die die Statuten die Zustimmung der Gesellschafterversammlung fordern;
- 18.
- die Beschlussfassung über die Gegenstände, die das Gesetz oder die Statuten der Gesellschafterversammlung vorbehalten oder die ihr die Geschäftsführer vorlegen.
Art. 805
II. Einberufung und Durchführung
5 Im Übrigen sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar für:
- 1.
- die Einberufung;
- 2.
- das Einberufungs- und Antragsrecht der Gesellschafter;
- 3.
- die Verhandlungsgegenstände;
- 4.
- die Anträge;
- 5.
- die Universalversammlung;
- 6.
- die vorbereitenden Massnahmen;
- 7.
- das Protokoll;
- 8.
- die Vertretung der Gesellschafter;
- 9.
- die unbefugte Teilnahme.
Art. 806
III. Stimmrecht
1. Bemessung
3 Die Bemessung des Stimmrechts nach der Zahl der Stammanteile ist nicht anwendbar für:
- 1.
- die Wahl der Mitglieder der Revisionsstelle;
- 2.
- die Ernennung von Sachverständigen zur Prüfung der Geschäftsführung oder einzelner Teile davon;
- 3.
- die Beschlussfassung über die Anhebung einer Verantwortlichkeitsklage.
Art. 806a
2. Ausschliessung vom Stimmrecht
Art. 806b
3. Nutzniessung
Im Falle der Nutzniessung an einem Stammanteil stehen das Stimmrecht und die damit zusammenhängenden Rechte dem Nutzniesser zu. Dieser wird dem Eigentümer ersatzpflichtig, wenn er bei der Ausübung seiner Rechte nicht in billiger Weise auf dessen Interessen Rücksicht nimmt.
Art. 807
IV. Vetorecht
2 Die nachträgliche Einführung eines Vetorechts bedarf der Zustimmung aller Gesellschafter.
Art. 808
V. Beschlussfassung
1. Im Allgemeinen
Die Gesellschafterversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen mit der absoluten Mehrheit der vertretenen Stimmen, soweit das Gesetz oder die Statuten es nicht anders bestimmen.
Art. 808a
2. Stichentscheid
Der Vorsitzende der Gesellschafterversammlung hat den Stichentscheid. Die Statuten können eine andere Regelung vorsehen.
Art. 808b
3. Wichtige Beschlüsse
- 1.
- die Änderung des Gesellschaftszweckes;
- 2.
- die Einführung von stimmrechtsprivilegierten Stammanteilen;
- 3.
- die Erschwerung, den Ausschluss oder die Erleichterung der Übertragbarkeit der Stammanteile;
- 4.
- die Zustimmung zur Abtretung von Stammanteilen beziehungsweise die Anerkennung als stimmberechtigter Gesellschafter;
- 5.
- die Erhöhung des Stammkapitals;
- 6.
- die Einschränkung oder Aufhebung des Bezugsrechtes;
- 7.
- die Zustimmung zu Tätigkeiten der Geschäftsführer sowie der Gesellschafter, die gegen die Treuepflicht oder das Konkurrenzverbot verstossen;
- 8.
- den Antrag an das Gericht, einen Gesellschafter aus wichtigem Grund auszuschliessen;
- 9.
- den Ausschluss eines Gesellschafters aus in den Statuten vorgesehenen Gründen;
- 10.
- die Verlegung des Sitzes der Gesellschaft;
- 11.
- die Auflösung der Gesellschaft.
Art. 808c
VI. Anfechtung von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung
Für die Anfechtung der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar.
Art. 810
II. Aufgaben der Geschäftsführer
- 1.
- die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen;
- 2.
- die Festlegung der Organisation im Rahmen von Gesetz und Statuten;
- 3.
- die Ausgestaltung des Rechnungswesens und der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung, sofern diese für die Führung der Gesellschaft notwendig ist;
- 4.
- die Aufsicht über die Personen, denen Teile der Geschäftsführung übertragen sind, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen;
- 5.
- die Erstellung des Geschäftsberichtes (Jahresrechnung, Jahresbericht und gegebenenfalls Konzernrechnung);
- 6.
- die Vorbereitung der Gesellschafterversammlung sowie die Ausführung ihrer Beschlüsse;
- 7.
- die Benachrichtigung des Gerichts im Falle der Überschuldung.
- 1.
- die Einberufung und Leitung der Gesellschafterversammlung;
- 2.
- Bekanntmachungen gegenüber den Gesellschaftern;
- 3.
- die Sicherstellung der erforderlichen Anmeldungen beim Handelsregister.
Art. 811
III. Genehmigung durch die Gesellschafterversammlung
1 Die Statuten können vorsehen, dass die Geschäftsführer der Gesellschafterversammlung:
- 1.
- bestimmte Entscheide zur Genehmigung vorlegen müssen;
- 2.
- einzelne Fragen zur Genehmigung vorlegen können.
2 Die Genehmigung der Gesellschafterversammlung schränkt die Haftung der Geschäftsführer nicht ein.
Art. 812
IV. Sorgfalts- und Treuepflicht; Konkurrenzverbot
2 Sie unterstehen der gleichen Treuepflicht wie die Gesellschafter.
Art. 813
V. Gleichbehandlung
Die Geschäftsführer sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, haben die Gesellschafter unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln.
Art. 815
VII. Abberufung von Geschäftsführern; Entziehung der Vertretungsbefugnis
1 Die Gesellschafterversammlung kann von ihr gewählte Geschäftsführer jederzeit abberufen.
Art. 816
VIII. Nichtigkeit von Beschlüssen
Für die Beschlüsse der Geschäftsführer gelten sinngemäss die gleichen Nichtigkeitsgründe wie für die Beschlüsse der Generalversammlung der Aktiengesellschaft.
Art. 817
IX. Haftung
Die Gesellschaft haftet für den Schaden aus unerlaubten Handlungen, die eine zur Geschäftsführung oder zur Vertretung befugte Person in Ausübung ihrer geschäftlichen Verrichtungen begeht.
Art. 818
C. Revisionsstelle
1 Für die Revisionsstelle sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar.
Art. 819
D. Mängel in der Organisation der Gesellschaft
Bei Mängeln in der Organisation der Gesellschaft sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar.
Art. 820
E. Kapitalverlust und Überschuldung
Vierter Abschnitt: Auflösung und Ausscheiden
Art. 821
A. Auflösung
I. Gründe
1 Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird aufgelöst:
- 1.
- wenn ein in den Statuten vorgesehener Auflösungsgrund eintritt;
- 2.
- wenn die Gesellschafterversammlung dies beschliesst;
- 3.
- wenn der Konkurs eröffnet wird;
- 4.
- in den übrigen vom Gesetz vorgesehenen Fällen.
Art. 821a
II. Folgen
1 Für die Folgen der Auflösung sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar.
Art. 822
B. Ausscheiden von Gesellschaftern
I. Austritt
1 Ein Gesellschafter kann aus wichtigem Grund beim Gericht auf Bewilligung des Austritts klagen.
Art. 822a
II. Anschlussaustritt
Art. 824
IV. Vorsorgliche Massnahme
In einem Verfahren betreffend das Ausscheiden eines Gesellschafters kann das Gericht auf Antrag einer Partei bestimmen, dass einzelne oder alle mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten der betroffenen Person ruhen.
Art. 825a
2. Auszahlung
1 Die Abfindung wird mit dem Ausscheiden fällig, soweit die Gesellschaft:
- 1.
- über verwendbares Eigenkapital verfügt;
- 2.
- die Stammanteile der ausscheidenden Person veräussern kann;
- 3.
- ihr Stammkapital unter Beachtung der entsprechenden Vorschriften herabsetzen darf.
Art. 826
C. Liquidation
Fünfter Abschnitt: Verantwortlichkeit
Art. 827
Für die Verantwortlichkeit der Personen, die bei der Gründung mitwirken oder mit der Geschäftsführung, der Revision oder der Liquidation befasst sind, sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar.
Neunundzwanzigster Titel: Die Genossenschaft
Erster Abschnitt: Begriff und Errichtung
Art. 828
A. Genossenschaft des Obligationenrechts
2 Genossenschaften mit einem zum voraus festgesetzten Grundkapital sind unzulässig.
Art. 829
B. Genossenschaften des öffentlichen Rechts
Öffentlich-rechtliche Personenverbände stehen, auch wenn sie genossenschaftlichen Zwecken dienen, unter dem öffentlichen Recht des Bundes und der Kantone.
Art. 830
C. Errichtung
I. Erfordernisse
1. Im Allgemeinen
Die Genossenschaft entsteht nach Aufstellung der Statuten und deren Genehmigung in der konstituierenden Versammlung durch Eintragung in das Handelsregister.
Art. 831
2. Zahl der Mitglieder
1 Bei der Gründung einer Genossenschaft müssen mindestens sieben Mitglieder beteiligt sein.
2 Sinkt in der Folge die Zahl der Genossenschafter unter diese Mindestzahl, so sind die Vorschriften des Aktienrechts über Mängel in der Organisation der Gesellschaft entsprechend anwendbar.1
Art. 832
II. Statuten
1. Gesetzlich vorgeschriebener Inhalt
Die Statuten müssen Bestimmungen enthalten über:
- 1.
- den Namen (die Firma) und den Sitz der Genossenschaft;
- 2.
- den Zweck der Genossenschaft;
- 3.
- eine allfällige Verpflichtung der Genossenschafter zu Geld- oder andern Leistungen sowie deren Art und Höhe;
- 4.1
- die Organe für die Verwaltung und für die Revision und die Art der Ausübung der Vertretung;
- 5.
- die Form der von der Genossenschaft ausgehenden Bekanntmachungen.
Art. 833
2. Weitere Bestimmungen
Zu ihrer Verbindlichkeit bedürfen der Aufnahme in die Statuten:
- 1.
- Vorschriften über die Schaffung eines Genossenschaftskapitals durch Genossenschaftsanteile (Anteilscheine);
- 2.
- Bestimmungen über nicht durch Einzahlung geleistete Einlagen auf das Genossenschaftskapital (Sacheinlagen), deren Gegenstand und deren Anrechnungsbetrag, sowie über die Person des einlegenden Genossenschafters;
- 3.
- Bestimmungen über Vermögenswerte, die bei der Gründung übernommen werden, über die hiefür zu leistende Vergütung und über die Person des Eigentümers der zu übernehmenden Vermögenswerte;
- 4.
- von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Vorschriften über den Eintritt in die Genossenschaft und über den Verlust der Mitgliedschaft;
- 5.
- Bestimmungen über die persönliche Haftung und die Nachschusspflicht der Genossenschafter;
- 6.
- von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Vorschriften über die Organisation, die Vertretung, die Abänderung der Statuten und über die Beschlussfassung der Generalversammlung;
- 7.
- Beschränkungen und Erweiterungen in der Ausübung des Stimmrechtes;
- 8.
- Bestimmungen über die Berechnung und die Verwendung des Reinertrages und des Liquidationsüberschusses.
Art. 8351
IV. Eintragung ins Handelsregister
1. Gesellschaft
Die Gesellschaft ist ins Handelsregister des Ortes einzutragen, an dem sie ihren Sitz hat.
Art. 8361
2. Zweigniederlassungen
Zweigniederlassungen sind ins Handelsregister des Ortes einzutragen, an dem sie sich befinden.
Art. 8371
3. Verzeichnis der Genossenschafter
Genossenschaften, deren Statuten eine persönliche Haftung oder Nachschusspflicht vorsehen, müssen dem Handelsregisteramt ein Verzeichnis der Genossenschafter einreichen. Dieses wird nicht ins Handelsregister eingetragen, steht jedoch zur Einsicht offen.
Art. 838
V. Erwerb der Persönlichkeit
Zweiter Abschnitt: Erwerb der Mitgliedschaft
Art. 841
C. Verbindung mit einem Versicherungsvertrag
2 Die von einer konzessionierten Versicherungsgenossenschaft mit den Mitgliedern abgeschlossenen Versicherungsverträge unterstehen in gleicher Weise wie die von ihr mit Dritten abgeschlossenen Versicherungsverträge den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 2. April 19081 über den Versicherungsvertrag.
Dritter Abschnitt: Verlust der Mitgliedschaft
Art. 843
II. Beschränkung des Austrittes
Art. 844
III. Kündigungsfrist und Zeitpunkt des Austrittes
Art. 845
IV. Geltendmachung im Konkurs und bei Pfändung
Falls die Statuten dem ausscheidenden Mitglied einen Anteil am Vermögen der Genossenschaft gewähren, kann ein dem Genossenschafter zustehendes Austrittsrecht in dessen Konkurse von der Konkursverwaltung oder, wenn dieser Anteil gepfändet wird, vom Betreibungsamt geltend gemacht werden.
Art. 847
C. Tod des Genossenschafters
1 Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tode des Genossenschafters.
Art. 848
D. Wegfall einer Beamtung oder Anstellung oder eines Vertrages
Ist die Zugehörigkeit zu einer Genossenschaft mit einer Beamtung oder Anstellung verknüpft oder die Folge eines Vertragsverhältnisses, wie bei einer Versicherungsgenossenschaft, so fällt die Mitgliedschaft, sofern die Statuten es nicht anders ordnen, mit dem Aufhören der Beamtung oder Anstellung oder des Vertrages dahin.
Art. 850
II. Durch Übertragung von Grundstücken oder wirtschaftlichen Betrieben
Art. 851
F. Austritt des Rechtsnachfolgers
Bei Übertragung und Vererbung der Mitgliedschaft gelten für den Rechtsnachfolger die gleichen Austrittsbedingungen wie für das frühere Mitglied.
Vierter Abschnitt: Rechte und Pflichten der Genossenschafter
Art. 852
A. Ausweis der Mitgliedschaft
Art. 853
B. Genossenschaftsanteile
Art. 854
C. Rechtsgleichheit
Die Genossenschafter stehen in gleichen Rechten und Pflichten, soweit sich aus dem Gesetz nicht eine Ausnahme ergibt.
Art. 855
D. Rechte
I. Stimmrecht
Die Rechte, die den Genossenschaftern in den Angelegenheiten der Genossenschaft, insbesondere in Bezug auf die Führung der genossenschaftlichen Geschäfte und die Förderung der Genossenschaft zustehen, werden durch die Teilnahme an der Generalversammlung oder in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen durch schriftliche Stimmabgabe (Urabstimmung) ausgeübt.
Art. 856
II. Kontrollrecht der Genossenschafter
1. Bekanntgabe der Bilanz
1 Spätestens zehn Tage vor der Generalversammlung oder der Urabstimmung, die über die Genehmigung des Lageberichts, der Konzernrechnung und der Jahresrechnung zu entscheiden hat, sind diese mit dem Revisionsbericht zur Einsicht der Genossenschafter am Sitz der Genossenschaft aufzulegen.1
Art. 857
2. Auskunfterteilung
1 Die Genossenschafter können die Revisionsstelle auf zweifelhafte Ansätze aufmerksam machen und die erforderlichen Aufschlüsse verlangen.1
Art. 859
2. Verteilungsgrundsätze
Art. 860
3. Pflicht zur Bildung und Äufnung eines Reservefonds
2 Durch die Statuten kann eine weitergehende Äufnung des Reservefonds vorgeschrieben werden.
Art. 861
4. Reinertrag bei Kreditgenossenschaften
Art. 863
6. Weitere Reserveanlagen
Art. 865
2. Nach Gesetz
Art. 866
E. Pflichten
I. Treuepflicht
Die Genossenschafter sind verpflichtet, die Interessen der Genossenschaft in guten Treuen zu wahren.
Art. 867
II. Pflicht zu Beiträgen und Leistungen
Art. 868
III. Haftung
1. Der Genossenschaft
Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet das Genossenschaftsvermögen. Es haftet ausschliesslich, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen.
Art. 870
b. Beschränkte Haftung
3 Die Haftung wird bis zur Beendigung des Konkurses durch die Konkursverwaltung geltend gemacht.
Art. 871
c. Nachschusspflicht
Art. 872
d. Unzulässige Beschränkungen
Bestimmungen der Statuten, welche die Haftung auf bestimmte Zeit oder auf besondere Verbindlichkeiten oder auf einzelne Gruppen von Mitgliedern beschränken, sind ungültig.
Art. 873
e. Verfahren im Konkurs
3 Die vorläufige Feststellung der Verpflichtungen der Genossenschafter und die Verteilungsliste können nach den Vorschriften des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 18891 durch Beschwerde angefochten werden.
4 Das Verfahren wird durch eine Verordnung des Bundesrates geregelt.2
Art. 874
f. Änderung der Haftungsbestimmungen
Art. 875
g. Haftung neu eintretender Genossenschafter
Art. 876
h. Haftung nach Ausscheiden oder nach Auflösung
Art. 877
i. Anmeldung von Ein- und Austritt im Handelsregister
Art. 878
k. Verjährung der Haftung
Fünfter Abschnitt: Organisation der Genossenschaft
Art. 879
A. Generalversammlung
I. Befugnisse
1 Oberstes Organ der Genossenschaft ist die Generalversammlung der Genossenschafter.
2 Ihr stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu:
- 1.
- die Festsetzung und Änderung der Statuten;
- 2.1
- Wahl der Verwaltung und der Revisionsstelle;
- 3.2
- die Genehmigung des Lageberichts und der Konzernrechnung;
- 4.
- die Entlastung der Verwaltung;
- 5.
- die Beschlussfassung über die Gegenstände, die der Generalversammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind.
1 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).
2 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589).
Art. 880
II. Urabstimmung
Bei Genossenschaften, die mehr als 300 Mitglieder zählen oder bei denen die Mehrheit der Mitglieder aus Genossenschaften besteht, können die Statuten bestimmen, dass die Befugnisse der Generalversammlung ganz oder zum Teil durch schriftliche Stimmabgabe (Urabstimmung) der Genossenschafter ausgeübt werden.
Art. 881
III. Einberufung
1. Recht und Pflicht
1 Die Generalversammlung wird durch die Verwaltung oder ein anderes nach den Statuten dazu befugtes Organ, nötigenfalls durch die Revisionsstelle einberufen.1 Das Einberufungsrecht steht auch den Liquidatoren und den Vertretern der Anleihensgläubiger zu.
Art. 882
2. Form
Art. 883
3. Verhandlungsgegenstände
Art. 884
4. Universalversammlung
Wenn und solange alle Genossenschafter in einer Versammlung anwesend sind, können sie, falls kein Widerspruch erhoben wird, Beschlüsse fassen, auch wenn die Vorschriften über die Einberufung nicht eingehalten wurden.
Art. 885
IV. Stimmrecht
Jeder Genossenschafter hat in der Generalversammlung oder in der Urabstimmung eine Stimme.
Art. 886
V. Vertretung
Art. 888
VII. Beschlussfassung
1. Im Allgemeinen
2 Für die Auflösung der Genossenschaft sowie für die Abänderung der Statuten bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Die Statuten können die Bedingungen für diese Beschlüsse noch erschweren.1
Art. 889
2. Bei Erhöhung der Leistungen der Genossenschafter
Art. 890
VIII. Abberufung der Verwaltung und der Revisionsstelle1
1 Die Generalversammlung ist berechtigt, die Mitglieder der Verwaltung und der Revisionsstelle sowie andere von ihr gewählte Bevollmächtigte und Beauftragte abzuberufen.2
3 Entschädigungsansprüche der Abberufenen bleiben vorbehalten.
1 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).
2 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).
Art. 891
IX. Anfechtung der Generalversammlungsbeschlüsse
3 Das Urteil, das einen Beschluss aufhebt, wirkt für und gegen alle Genossenschafter.
Art. 892
X. Delegiertenversammlung
Art. 893
XI. Ausnahmebestimmungen für Versicherungsgenossenschaften
2 Unübertragbar sind die Befugnisse der Generalversammlung zur Einführung oder Vermehrung der Nachschusspflicht, zur Auflösung, zur Fusion, zur Spaltung und zur Umwandlung der Rechtsform der Genossenschaft.1
Art. 896
II. Amtsdauer
Art. 897
III. Verwaltungsausschuss
Die Statuten können einen Teil der Pflichten und Befugnisse der Verwaltung einem oder mehreren von dieser gewählten Verwaltungsausschüssen übertragen.
Art. 899
2. Umfang und Beschränkung
Art. 899a1
3. Verträge zwischen der Genossenschaft und ihrem Vertreter
Wird die Genossenschaft beim Abschluss eines Vertrages durch diejenige Person vertreten, mit der sie den Vertrag abschliesst, so muss der Vertrag schriftlich abgefasst werden. Dieses Erfordernis gilt nicht für Verträge des laufenden Geschäfts, bei denen die Leistung der Gesellschaft den Wert von 1000 Franken nicht übersteigt.
Art. 900
4. Zeichnung1
Die zur Vertretung der Genossenschaft befugten Personen haben in der Weise zu zeichnen, dass sie der Firma der Genossenschaft ihre Unterschrift beifügen.
Art. 901
5. Eintragung1
Die zur Vertretung der Genossenschaft befugten Personen sind von der Verwaltung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden unter Vorlegung einer beglaubigten Abschrift des Beschlusses. Sie haben ihre Unterschrift beim Handelsregisteramt zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen.
Art. 902
V. Pflichten
1. Im Allgemeinen
2 Sie ist insbesondere verpflichtet:
- 1.
- die Geschäfte der Generalversammlung vo
