131.234

Übersetzung1

Verfassung
der Republik und des Kantons Genf

vom 24. Mai 1847 (Stand am 11. März 2013)2

Das Genfer Volkgibt sich folgendeStaatsverfassung:

Erster Titel: Staat

Art. 1

Souveränität

1 Die Republik Genf bildet einen der souveränen Kantone der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

2 Die Souveränität beruht auf dem Volke; alle staatlichen Machtbefugnisse und öffentlichen Ämter sind nur eine Übertragung seiner höchsten Gewalt.

3 Das Volk besteht aus der Gesamtheit der Bürger.

4 Die Regierungsform ist die einer repräsentativen Demokratie.


Zweiter Titel: Erklärung der Persönlichen Rechte

Art. 2

Gleichheit vor dem Gesetz

1 Alle Genfer sind vor dem Gesetze gleich.

2 Das Genfer Volk verzichtet auf jede Unterscheidung nach Territorien und alle Rechtsungleichheiten, welche sich aus Verträgen oder aus der Verschiedenheit der Herkunft zwischen den Bürgern des Kantons ergeben könnten.


Art. 2 A1

Gleichheit zwischen Mann und Frau

1 Mann und Frau sind gleichberechtigt.

2 Die gesetzgebenden und ausführenden Behörden haben Massnahmen zu treffen, um die Verwirklichung dieses Grundsatzes sicherzustellen; die richterlichen Behörden haben darüber zu wachen, dass dieser Grundsatz eingehalten wird.


1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 6. Dez. 1987, in Kraft seit 14. Dez. 1987. Gewährleistungsbeschluss vom 21. Juni 1989 (BBl 1989 II 952 Art. 1 Ziff. 4, 1988 III 509).


Art. 2 B1

Familie

Die Familie ist die Grundzelle der Gesellschaft. Ihre Rolle in der Gemeinschaft soll verstärkt werden.


1 Ursprünglich Art. 2 A. Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Dez. 1984, in Kraft seit 30. Dez. 1984. Gewährleistungsbeschluss vom 3. Okt. 1985 (BBl 1985 II 1344 Art. 1 Ziff. 2 525).


Art. 3

Persönliche Freiheit

1 Die persönliche Freiheit ist gewährleistet.

2 …1


1 Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 25. Sept. 1977, mit Wirkung seit 1. Jan. 1978. Gewährleistungsbeschluss vom 20. Juni 1978 (BBl 1978 I 1599 Art. 1 Ziff. 6 1265).


Art. 41

Unschuldsvermutung

Bis zum Nachweis der Schuld nach dem Gesetz ist jede Person, die einer strafbaren Tat beschuldigt wird, als unschuldig zu betrachten.


1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 25. Sept. 1977, in Kraft seit 1. Jan. 1978. Gewährleistungsbeschluss vom 20. Juni 1978 (BBl 1978 I 1599 Art. 1 Ziff. 6 1265).


Art. 5

Gerichtsstand

Niemand darf seinem zuständigen Richter entzogen werden.


Art. 6

Unverletzlichkeit des Eigentums

1 Das Eigentum ist unverletzlich.

2 Vorbehalten bleiben jedoch gesetzliche Bestimmungen, wonach im Interesse des Staates oder einer Gemeinde, gegen vorausgehende gerechte Entschädigung, die zwangsweise Abtretung von unbeweglichem Eigentum gefordert werden kann. Diesfalls wird diese Notwendigkeit für den Staat oder für die betreffende Gemeinde von der gesetzgebenden Behörde deklariert, die Entschädigung wird von den Gerichten bestimmt.


Art. 71

Konfiszierung

Die allgemeine Konfiszierung von Vermögen darf nicht eingeführt werden.


1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Mai 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 8. Dez. 2010 (BBl 2011 257 Art. 1 Ziff. 4, 2010 4901).


Art. 8

Pressefreiheit

1 Die Pressefreiheit ist gewährleistet.

2 Das Gesetz ahndet den Missbrauch dieser Freiheit.

3 Die Vorzensur darf nicht eingeführt werden.

4 Die Presseerzeugnisse dürfen keiner fiskalischen Belastung unterworfen werden.


Art. 9

Niederlassungsfreiheit

1 Das Recht der freien Niederlassung ist allen Bürgern gewährleistet.

2 Das Gleiche gilt - mit Vorbehalt der durch das allgemeine Interesse bedingten und gesetzlich normierten Beschränkungen - auch für die Gewerbefreiheit.


Art. 10

Unterrichtsfreiheit

1 Die Freiheit des Unterrichts ist allen Genfern gesichert, mit Vorbehalt der von den Gesetzen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder der guten Sitten getroffenen Bestimmungen.

2 Ausländer dürfen erst unterrichten, nachdem sie eine Bewilligung des Staatsrates erhalten haben.


Art. 10 A1

Tagesbetreuung

1 Familien können für ihre Kinder, die während ihrer obligatorische Schulzeit an einer öffentlichen Schule unterrichtet werden, an allen Schultagen eine Tagesbetreuung in Anspruch nehmen. Die Aktivitäten und Leistungen sind danach zu differenzieren, ob sie Kindern oder Jugendlichen angeboten werden. Der Besuch der Tagesbetreuung ist fakultativ.

2 Die Tagesbetreuung ergänzt die Schulzeiten.

3 Die Organisation und die Finanzierung der Tagesbetreuung sind je nach Schulstufe Sache der Gemeinden oder des Staats. Die Tagesbetreuung erfolgt in partnerschaftlicher Zusammenarbeit mit den vom Staat oder den Gemeinden hierfür zugelassenen öffentlichen oder privaten Organisationen, Einrichtungen oder Vereinigungen. Der Staat stellt die Diversität und die Qualität des Angebots auf dem ganzen Kantonsgebiet sicher.

4 Die Eltern beteiligen sich finanziell.


1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2010, in Kraft seit 21. Dez. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2012 (BBl 2012 3861 Art. 1 Ziff. 7, 2011 8041).


Art. 10 B1

Recht auf Wohnung

1 Das Recht auf Wohnung ist gewährleistet.

2 Der Staat und die Gemeinden fördern mit geeigneten Massnahmen die Erstellung von Wohnraum - sowohl von Mietwohnungen als auch von Wohnraum für den Eigenerwerb - entsprechend den anerkannten Bedürfnissen der Bevölkerung.

3 Zu diesem Zweck führen sie in den Schranken des Bundesrechts eine soziale Wohnpolitik, insbesondere durch:

a.
die Bekämpfung der Bodenspekulation;
b.
den Bau und die Subventionierung von Wohnraum, vorab von Wohnungen mit niedrigen Mieten;
c.
eine aktive Landerwerbspolitik;
d.
die Vergabe von Baurechten an Organisationen, welche Sozialwohnungen bauen wollen und nicht gewinnstrebig handeln;
e.
Unterstützung bei der Suche nach finanziellen Mitteln für das Bauen;
f.
das Ergreifen von geeigneten Massnahmen, um Wohnungen wieder dem Wohnungsmarkt zuzuführen, welche zu Spekulationszwecken leerstehen;
g.
das Ergreifen von geeigneten Massnahmen, um Obdachlosigkeit zu verhindern, insbesondere in Fällen von Zwangsräumungen;
h.
eine aktive Vermittlungspolitik im Falle von Wohnkonflikten.2

1 Ursprünglich: Art. 10A. Angenommen in der Volksabstimmung vom 16. Febr. 1992, in Kraft seit 7. März 1992. Gewährleistungsbeschluss vom 17. Dez. 1992 (BBl 1994 III 894 Art. 1 Ziff. 4, 1992 V 1221).
2 Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 1993, in Kraft seit 18. Dez. 1993. Gewährleistungsbeschluss vom 14. Dez. 1994 (BBl 1995 I 10 Art. 1 Ziff. 3, 1994 II 1377).


Art. 11

Petitionsrecht

1 Das Recht, Petitionen an den Grossen Rat und an die übrigen verfassungsmässigen Behörden zu richten, ist gewährleistet.

2 Das Gesetz regelt die Ausübung dieses Rechts.


Dritter Titel:3 Persönliche Freiheit und Unverletzlichkeit der Wohnung

Art. 121

Persönliche Freiheit

Niemand darf seiner Freiheit beraubt werden, ausser unter den vom Gesetz vorgesehenen Bedingungen.


1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Mai 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 8. Dez. 2010 (BBl 2011 257 Art. 1 Ziff. 4, 2010 4901).


Art. 13

Unverletzlichkeit der Wohnung

Die Wohnung ist unverletzlich.


Art. 14-371

1 Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 17. Mai 2009, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 8. Dez. 2010 (BBl 2011 257 Art. 1 Ziff. 4, 2010 4901).


Art. 38

Schuldverhaft

Der Schuldverhaft ist verboten.


Art. 391

Gegenstände gesetzlicher Regelung

Auf dem Wege der Gesetzgebung werden geregelt:

a.
die Raumbesichtigungen, die für die öffentliche Gesundheit und Gesundheitspflege erforderlich sind;
b.
die Besichtigung von Räumen in Bauten, die für die Öffentlichkeit gefährlich oder schädlich sind;
c.
die administrativen Massnahmen bezüglich der Geisteskranken, der Alkoholiker und der Suchtkranken;
d.
die Identitätskontrolle;
e.
die strafrechtlichen Massnahmen gegen Kinder und Jugendliche;
f.
die Ausweisungs- und Auslieferungsmassnahmen.

1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Sept. 1982, in Kraft seit 16. Okt. 1982. Gewährleistungsbeschluss vom 22 Juni 1983 (BBl 1983 II 717 Art. 1 Ziff. 4 449).


Vierter Titel: Bürgerrecht

Art. 401

Bürgerrecht

Bürger und Bürgerinnen von Genf sind;

a.
Jene, die aufgrund früherer Gesetze als solche anerkannt wurden;
b.
Jene, die das Genfer Bürgerrecht gemäss dem Bundesrecht und nach den im kantonalen Recht massgeblichen Bestimmungen erhalten.

1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Sept. 1992, in Kraft seit 17. Okt. 1992. Gewährleistungsbeschluss vom 14. Dez. 1993 (BBl 1993 IV 599 Art. 1 Ziff. 10, II 180).


Art. 411

Politische Rechte

Den Bürgern steht die Ausübung der politischen Rechte ohne Unterschied des Geschlechtes vom vollendeten 18. Lebensjahr an zu, sofern auf sie nicht einer der durch den Artikel 43 vorgesehenen Fälle zutrifft.


1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 15. Juni 1980, in Kraft seit 5. Juli 1980. Gewährleistungsbeschluss vom 4. März 1981 (BBl 1981 I 832 Art. 1 Ziff. 8, 1980 III 1137).


Art. 421

Stimmrecht und Recht zur Unterzeichnung von Initiativen und Referenden auf Gemeindeebene für Ausländerinnen und Ausländer

1 Ausländerinnen und Ausländer, die seit mindestens 8 Jahren ihren rechtmässigen Wohnsitz in der Schweiz haben, üben ihr Stimmrecht in Gemeindeangelegenheiten und ihr Recht, Initiativen und Referenden zu unterzeichnen, an ihrem Wohnort aus.

2 Im Übrigen ist die einschlägige Gesetzgebung des Bundes und des Kantons anwendbar.


1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. April 2005, in Kraft seit 2. Juni 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2006 (BBl 2006 6127 Art. 1 Ziff. 7 2813).


Art. 43

Entzug1

Keine politischen Rechte kann im Kanton ausüben:

a.2
wer aufgrund von Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt ist;
b.
diejenigen, welche politische Rechte ausser dem Kanton ausüben;
c.
diejenigen, welche im Dienste einer auswärtigen Macht stehen.

1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 15. Juni 1980, in Kraft seit 5. Juli 1980. Gewährleistungsbeschluss vom 4. März 1981 (BBl 1981 I 832 Art. 1 Ziff. 8, 1980 III 1137).
2 Angenommen in der Volksabstimmung vom 15. Juni 1980, in Kraft seit 5. Juli 1980. Gewährleistungsbeschluss vom 4. März 1981 (BBl 1981 I 832 Art. 1 Ziff. 8, 1980 III 1137).


Art. 441

1 Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 15. Juni 1980, mit Wirkung seit 5. Juli 1980. Gewährleistungsbeschluss vom 4. März 1981 (BBl 1981 I 832 Art. 1 Ziff. 8, 1980 III 1137).


Art. 45

Militärdienst

Jeder im Kanton Genf wohnhafte Schweizer ist zum Militärdienst verpflichtet, soweit nicht das Gesetz eine Enthebung verfügt.


Fünfter Titel: Generalrat

Art. 46

Generalrat

Die Wähler in ihrer Gesamtheit bilden den Generalrat; dieser hält keine Beratungen.


Art. 47

Zuständigkeiten

1 Der Generalrat wählt direkt die Legislative, die Exekutive, die Gerichtsbehörden und den Rechnungshof.1

2 Seiner Abstimmung unterliegen die Änderungen und Zusätze zur Verfassung, sowie die Änderungen der Bundesverfassung2.


1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Nov. 2005, in Kraft seit 26. Jan. 2006. Gewährleistungsbeschluss vom 15. März 2007 (BBl 2007 2555, 2006 8785).
2 SR 101


Art. 48

Abstimmungen und Wahlen

1 Bei allen Abstimmungen und Wahlen übt der Wähler sein Stimmrecht in derjenigen Gemeinde aus, in deren Stimmregister er eingetragen ist.

2 Der Wähler kann in einem Stimmlokal, mittels brieflicher Stimmabgabe oder, soweit es das Gesetz vorsieht, mittels elektronischer Stimmabgabe abstimmen.1

3 Die kantonalen Wahlen finden in geheimer Listenwahl statt.2

4 Die Abstimmungen werden durch eine zentrale Wahlkommission kontrolliert, die vom Staatsrat ernannt wird.3

5 Die Staatskanzlei ist mit der Erwahrung der Abstimmungsresultate beauftragt und führt im Übrigen bei Wahlen eine zentralisierte Auszählung durch.4

6 Das Ergebnis der Abstimmung wird durch den Staatsrat festgestellt, der es nach Massgabe seiner Zuständigkeit als gültig erklärt.5


1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 8. Febr. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 8. Juni 2010 (BBl 2010 4365 Art. 1 Ziff. 6 2153).
2 Ursprünglich: Abs. 2
3 Angenommen in der Volksabstimmung vom 8. Febr. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 8. Juni 2010 (BBl 2010 4365 Art. 1 Ziff. 6 2153).
4 Angenommen in der Volksabstimmung vom 8. Febr. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 8. Juni 2010 (BBl 2010 4365 Art. 1 Ziff. 6 2153).
5 Ursprünglich: Abs. 4


Art. 491

Amtsantritt. Ergänzungswahlen. Abstimmungen

1 Die Mitglieder des Grossen Rates, des Staatsrates, der Gerichtsbehörden und des Rechnungshofs sowie die Mitglieder des Gemeinderats und der kommunalen Behörden treten ihr Amt nach der Vereidigung an. Die Vereidigung findet spätestens 30 Tage nach der Wahl statt, sofern nicht ein berechtigter Hinderungsgrund gegeben ist.2

2 Die Ergänzungswahlen sind innert kürzester Frist durchzuführen.

3 Die kantonalen und kommunalen Abstimmungen sind innert kürzester Frist durchzuführen, und zwar, spätestens innerhalb eines Jahres:

a.
nach der Annahme eines Verfassungsgesetzes durch den Grossen Rat;
b.
nach der Ablehnung einer Initiative, welcher kein Gegenvorschlag gegenübergestellt wurde oder nach Annahme eines Gegenvorschlags, sofern die Initiative nicht zurückgezogen wurde;
c.
nach Ablauf der von der Verfassung festgelegten Frist für die Behandlung einer Initiative;
d.
nachdem der Regierungsrat das Ergebnis eines Referendumsbegehrens festgestellt hat.3

1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Mai 1961 und in Kraft seit 1. Juli 1961 (RG 147 471 477 478). Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 1961 (BBl 1961 II 661 325).
2 Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Nov. 2005, in Kraft seit 26. Jan. 2006. Gewährleistungsbeschluss vom 15. März 2007 (BBl 2007 2555, 2006 8785).
3 Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. März 1993, in Kraft seit 27. März 1993. Gewährleistungsbeschluss vom 9. Juni 1994 (BBl 1994 III 319 Art. 1 Ziff. 6, 1993 IV 465).


Art. 501

Gewählte Kandidaten. Stille Wahl

1 In allen nach dem Majorzsystem durchgeführten Wahlen sind jene Kandidaten gewählt, welche das relative Mehr erhalten haben, sofern dieses Mehr mindestens einem Drittel der gültigen Stimmzettel gleichkommt.

2 Wird ein zweiter Wahlgang nötig, so entscheidet das relative Mehr.

3 Bei Stimmengleichheit gilt der ältere Kandidat als gewählt. Bei Stimmengleichheit von Kandidaten gleichen Alters entscheidet das Los.

4 Stimmt in einer Ergänzungswahl die Zahl der Kandidaten mit jener der zu bestellenden Sitze überein, so erklärt der Staatsrat sämtliche Kandidaten ohne Wahlgang als gewählt.

5 Wenn bei den Gesamterneuerungswahlen der Magistratspersonen der richterlichen Gewalt oder der gewerblichen Schiedsgerichte die Zahl der für einen Gerichtssprengel oder in einer Kategorie einer Gruppe aufgestellten Kandidaten nicht die Zahl der zu besetzenden Sitze überschreitet, so erklärt der Staatsrat sämtliche Kandidaten ohne Wahlgang als gewählt.2

6 Übersteigt bei der Wahl in den Rechnungshof die Anzahl der Kandidierenden die Anzahl der zu Wählenden nicht, so erfolgt eine stille Wahl. Der Staatsrat erklärt alle Kandidierenden ohne Abstimmung als gewählt. Ist ein Mitglied vor Ablauf der Amtsdauer neu zu bestimmen, so wird innerhalb von drei Monaten eine Wahl für dieses Mitglied durchgeführt.3


1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Mai 1961, in Kraft seit 1. Juli 1961 (RG 147 471 477 478). Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 1961 (BBl 1961 II 661 325).
2 Angenommen in der Volksabstimmung vom 3. Mai 1970, in Kraft seit 21. Mai 1970 (RG 156 116 128). Gewährleistungsbeschluss vom 17. Dez. 1970 (BBl 1970 II 1660 1353).
3 Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Nov. 2005, in Kraft seit 26. Jan. 2006. Gewährleistungsbeschluss vom 15. März 2007 (BBl 2007 2555, 2006 8785).


Art. 51

Wahl der Abgeordneten in den Ständerat

1 Die Abgeordneten des Kantons Genf im Ständerat werden durch die Gesamtheit der in kantonalen Angelegenheiten im Kanton stimmfähigen Bürger und nach dem für die Wahl des Staatsrates geltenden Verfahren gewählt.1

2 Sie werden für vier Jahre ernennt und sind sofort wieder wählbar.


1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 6. März 1960, in Kraft seit 6. Sept. 1960 (RG 146 52 67). Gewährleistungsbeschluss vom 24. Juni 1960 (BBl 1960 II 229 I 1559).


Art. 52

Ausführende Gesetzesbestimmungen

Die weitern Vorschriften betreffend die Abstimmungen und Wahlen werden durch das Gesetz geregelt.


Sechster Titel: Referendum und Initiative

I. Kapitel: Kantonales Referendum

Art. 531

Allgemeines

Die vom Grossen Rat verabschiedeten Gesetze unterstehen der Volksabstimmung, sofern das Referendum innerhalb von 40 Tagen nach ihrer Veröffentlichung und unter den nachfolgenden Vorbehalten von mindestens 7000 Stimmbürgern verlangt wird.


1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. März 1982, in Kraft seit 27. März 1982. Gewährleistungsbeschluss vom 16. Dez. 1982 (BBl 1982 III 1150 Art. 1 Ziff. 4 765).


Art. 53 A1

Obligatorisches Referendum

1 Gesetze, welche eine neue Steuer oder die Änderung des Steuersatzes oder des Steuerobjekts betreffen, sind der obligatorischen Zustimmung der Generalrat (die Stimmberechtigten) unterstellt.

2 Ebenfalls dem Generalrat obligatorisch zur Genehmigung zu unterbreiten ist jede Änderung eines der in Artikel 160 F aufgezählten Gesetze zum Schutz der Mieter und der Quartierbewohner.2


1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 12. März 2003 (BBl 2003 2887 Art. 1 Ziff. 7, 2002 6686).
2 Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2006, in Kraft seit 20. Jan. 2007. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Dez. 2009 (BBl 2009 9137 Art. 1 Ziff. 4 5961).


Art. 53 B1

Obligatorisches Referendum für finanzielle Sanierungsmassnahmen

1 Finanzielle Sanierungsmassnahmen, welche Änderungen auf Gesetzesstufe erforderlich machen, müssen dem Volk obligatorisch zur Abstimmung unterbreitet werden. In der Abstimmung muss einer solchen Massnahme, die eine Senkung der Belastung zur Folge hat, eine Steuererhöhung mit gleichartiger Wirkung gegenübergestellt werden.

2 Das Stimmvolk muss eine Wahl treffen. Es kann der vorgeschlagenen Alternative kein doppeltes Ja und kein doppeltes Nein gegenüberstellen.


1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2006, in Kraft seit 7. Sept. 2006. Gewährleistungsbeschluss vom 8. Dez. 2010 (BBl 2011 257 Art. 1 Ziff. 4, 2010 4901).


Art. 54

Budget

1 Das Referendum findet keine Anwendung gegen das jährliche Gesetz über die Ausgaben und Einnahmen als Ganzes genommen.

2 Es können dem Referendum nur unterstellt werden die speziellen Bestimmungen dieses Gesetzes1 betreffend:

a.2
eine neue Steuer einführen oder den Satz oder das Objekt einer bestehenden ändern;
b.
eine Ausgabe von Staatsschuldscheinen oder ein Anleihen in anderer Form.

3 Der Grosse Rat bestimmt im Gesetz über das Budget die Artikel, welche erst nach Ablauf von 40 Tagen in Kraft gesetzt werden.3


1 Das jährliche Gesetz über die Ausgaben und Einnahmen.
2 Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 12. März 2003 (BBl 2003 2887 Art. 1 Ziff. 7, 2002 6686).
3 Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. März 1982, in Kraft seit 27. März 1982. Gewährleistungsbeschluss vom 16. Dez. 1982 (BBl 1982 III 1150 Art. 1 Ziff. 4 765).


Art. 551

Dringlichkeitsklausel

1 Das Referendum kann ebenfalls nicht verlangt werden gegen Gesetze von ausnahmsweiser Dringlichkeit.

2 Der Entscheid über die Dringlichkeit liegt ausschliesslich in der Befugnis des Grossen Rates.


1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. Febr. 1960 und in Kraft seit 19. Febr. 1960 (RG 146 27 31 33). Gewährleistungsbeschluss vom 24. Juni 1960 (BBl 1960 II 227 I 1205).


Art. 561

Finanzreferendum

1 Dem fakultativen Referendum müssen alle Gesetze unterstellt werden, die für den Kanton und für den gleichen Gegenstand eine einmalige Ausgabe von mehr als 125 000 Franken oder eine jährliche Ausgabe von mehr als 60 000 Franken nach sich ziehen.2

2 Im Falle des Referendums, müssen diese Gesetze gleichzeitig mit den Vorschlägen über ihre finanzielle Deckung dem Volke zur Abstimmung vorgelegt werden.


1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. Febr. 1960 und in Kraft seit 19. Febr. 1960 (RG 146 27 31 33). Gewährleistungsbeschluss vom 24. Juni 1960 (BBl 1960 II 227 I 1205).
2 Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Febr. 1986, in Kraft seit 8. März 1986. Gewährleistungsbeschluss vom 7. Okt. 1986 (BBl 1986 III 401 Art. 1 Ziff. 3, II 965).


Art. 571

Ausnahmen von der Dringlichkeit

Mit Ausnahme von Gesetzen über Anleihen können die im vorhergehenden Artikel vorgesehenen Gesetze vom Grossen Rate nicht dringlich erklärt werden.


1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. Febr. 1960, in Kraft seit 19. Febr. 1960 (RG 146 27 31 33). Gewährleistungsbeschluss vom 24. Juni 1960 (BBl 1960 II 227 I 1205).


Art. 581

Abstimmung

1 Wenn die Zahl von 7000 gültigen Unterschriften nach der Verfassung erreicht ist, unterbreitet der Staatsrat das Gesetz der Volksabstimmung.2

2 Das Gesetz ist angenommen, wenn die absolute Mehrheit zugestimmt hat.


1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. Febr. 1960, in Kraft seit 19. Febr. 1960 (RG 146 27 31 33). Gewährleistungsbeschluss vom 24. Juni 1960 (BBl 1960 II 227 I 1205).
2 Angenommen in der Volksabstimmung vom 6. März 1960, in Kraft seit 6. Sept. 1960 (RG 146 52 67). Gewährleistungsbeschluss vom 24. Juni 1960 (BBl 1960 II 229 I 1559).


II. Kapitel: Gemeindereferendum

Art. 591

Allgemeines

1 Die Beschlüsse der Grossen Gemeinderäte sind der Gemeindeabstimmung zu unterbreiten, wenn das Referendum ergriffen wird von:

a.
30 Prozent der Stimmberechtigten in den Gemeinden mit höchstens 500 Stimmberechtigten;
b.
20 Prozent der Stimmberechtigten in den Gemeinden mit 501-5000 Stimmberechtigten, aber von wenigstens 150 Stimmberechtigten;
c.
10 Prozent der Stimmberechtigten in den Gemeinden mit 5001-30 000 Stimmberechtigten, aber von wenigstens 1000 Stimmberechtigten;
d.
3000 Stimmberechtigten in. den Gemeinden mit über 30 000 Stimmberechtigten, ausgenommen die Stadt Genf;
e.
4000 Stimmberechtigten in der Stadt Genf.

2 Das Referendum muss innerhalb von folgenden Fristen ergriffen werden:

a.
21 Tage nach Anschlag des Beschlusses in den Gemeinden mit höchstens 1000 Stimmbürgern;
b.
30 Tage nach Anschlag in den anderen Gemeinden mit Ausnahme der Stadt Genf;
c.
40 Tage nach Anschlag in der Stadt Genf.2

1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Mai 1961, in Kraft seit 1. Juli 1961 (RG 147 471 477 478). Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 1961 BBl 1961 II 661 325).
2 Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. März 1982, in Kraft seit 27. März 1982. Gewährleistungsbeschluss vom 16. Dez. 1982 (BBl 1982 III 1150 Art. 1 Ziff. 4 765).


Art. 60

Budget

1 Gegen den Gemeindevoranschlag in seiner Gesamtheit kann kein Referendumsbegehren gestellt werden.

2 Nur solche Budgetbestimmungen, durch die eine neue Einnahme oder Ausgabe eingeführt oder die Höhe der Einnahmen beziehungsweise Ausgaben des vorangehenden Rechnungsjahres abgeändert wird, können dem Referendum unterstellt werden.


Art. 61

Dringlichkeit

Gegen Beschlüsse von ausnahmsweise dringlicher Natur ist kein Referendumsbegehren zulässig. Der Entscheid über die Dringlichkeit liegt in der Kompetenz des Gemeinderates, unter Vorbehalt der Genehmigung des Staatsrates.


Art. 62

Abstimmung

1 Wenn die gemäss Verfassung vorgeschriebene Zahl der Unterschriften erreicht ist, unterbreitet der Staatsrat den Beschluss der Volksabstimmung.

2 Der Beschluss ist angenommen, wenn die absolute Mehrheit zugestimmt hat.


Art. 63

Referendumsfrist.

Der Staatsrat genehmigt Gemeinderatsbeschlüsse erst nach Ablauf der Referendumsfrist; gesetzeswidrige Beschlüsse jedoch werden von ihm ohne weiteres aufgehoben.


III. Kapitel:4 Kantonale Initiative

Art. 64

Grundsatz

10 000 Stimmberechtigte haben das Recht, dem Grossen Rat einen Vorschlag zu unterbreiten. Eine umfassende und bedingungslose Rückzugsklausel ist vorgeschrieben.


Art. 65

Art und Form. Nicht formulierte Initiative

Die Initiative kann in der Form einer allgemeinen Anregung eingereicht werden und nach der Formulierung sowohl für eine Verfassungs- als auch für eine Gesetzesrevision geeignet sein; diese Wahl steht dem Grossen Rat zu.


Art. 65 A

Verfassungsinitiative

Mit einer Initiative kann eine Totalrevision oder eine Teilrevision der Verfassung in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfs beantragt werden.


Art. 65 B

Gesetzesinitiative

Die Initiative kann einen ausformulierten Gesetzesentwurf in all jenen Bereichen vorschlagen, die in die Kompetenz der Parlamentarier fallen.


Art. 66

Ungültigkeitserklärung

1 Der Grosse Rat erklärt eine Initiative für ungültig, welche nicht der Einheit der Form entspricht oder nicht einheitlicher Initiativart ist.

2 Eine Initiative, welche den Grundsatz der Einheit der Materie nicht respektiert, teilt er auf oder erklärt sie für teilweise ungültig, je nach dem, ob die einzelnen Teile selbst ungültig sind oder nicht; andernfalls wird die ganze Initiative für ungültig erklärt.

3 Er erklärt eine Initiative für teilweise ungültig, welche in einem Teil klarerweise rechtswidrig ist, der oder die verbleibenden Teile selbst aber gültig sind; andernfalls erklärt er die ganze Initiative für ungültig.


Art. 67

Stellungnahme

Der Grosse Rat nimmt Stellung zur Initiative. Wenn er sie ablehnt, kann er ihr einen Gegenentwurf der gleichen Art und Form gegenüberstellen.


Art. 67 A

Verfahren und Frist

1 Das Gesetz regelt das Verfahren für die kantonale Initiative so, dass vom Zeitpunkt der Feststellung des Ergebnisses an folgende Fristen eingehalten werden:

a.
maximal 9 Monate für den Entscheid über eine eventuelle Ungültigkeit;
b.
maximal 18 Monate für die Abgabe einer Stellungnahme;
c.
maximal 30 Monate für das gesamte Prüfungsverfahren, wenn der Grosse Rat einer Initiative in der Form der allgemeinen Anregung zugestimmt hat oder sich entschieden hat, einer Initiative einen Gegenvorschlag gegenüberzustellen.

2 Diese Fristen sind zwingend; im Falle einer Beschwerde an das Bundesgericht werden sie bis zur Urteilsfällung unterbrochen.


Art. 68

Volksabstimmung

1 Eine vom Grossen Rat abgelehnte Initiative wird der Volksabstimmung unterstellt, sofern sie nicht zurückgezogen wird. Dasselbe gilt für eine Initiative, welche nach Ablauf der in Artikel 67 A Buchstabe b oder c festgelegten Fristen noch nicht behandelt worden ist.

2 Der Gegenvorschlag des Grossen Rates zu einer Initiative wird der Volksabstimmung unterstellt, sofern die Initiative nicht zurückgezogen wird. Das Volk äussert sich unabhängig zu jeder der beiden Fragen und gibt dann in einer Unterfrage an, welcher der beiden Vorlagen es den Vorzug gibt.

3 Wenn das Volk eine Initiative in der Form der allgemeinen Anregung oder den Gegenvorschlag annimmt, so hat der Grosse Rat innerhalb eines Jahres einen entsprechenden Gesetzesentwurf auszuarbeiten.


IV. Kapitel: Gemeindeinitiative5

Art. 68 A1

Grundsatz

1 Die Wähler einer Gemeinde haben das Recht, auf Gemeindeebene Volksbegehren zu den vom Gesetz umschriebenen Gegenständen zu stellen.

2 Das Volksbegehren ist an den Gemeinderat zu richten und soll von ihm die Behandlung eines bestimmten Gegenstandes verlangen.


1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Mai 1981, in Kraft seit 30. Mai 1981. Gewährleistungsbeschluss vom 15. Dez. 1981 (BBl 1981 III 1129 Art. 1 Ziff. 8 909).


Art. 68 B1

Voraussetzungen

1 Ein Volksbegehren kann gestellt werden von:

a.
30  Prozent der Stimmberechtigten in den Gemeinden mit höchstens 500 Stimmberechtigten;
b.
20  Prozent der Stimmberechtigten in den Gemeinden mit 501 bis 5000 Stimmberechtigten, mindestens aber von 150 Stimmberechtigten;
c.
10  Prozent der Stimmberechtigten in den Gemeinden mit 5001 bis 30 000 Stimmberechtigten, mindestens aber von 1000 Stimmberechtigten;
d.
3000 Stimmberechtigten in den Gemeinden mit mehr als 30 000 Stimmberechtigten, mit Ausnahme der Stadt Genf;
e.
4000 Stimmberechtigten in der Stadt Genf.

2 Das Volksbegehren muss mit einer Klausel für einen vollständigen und vorbehaltlosen Rückzug versehen sein.


1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Mai 1981, in Kraft seit 30. Mai 1981. Gewährleistungsbeschluss vom 15. Dez. 1981 (BBl 1981 III 1129 Art. 1 Ziff. 8 909).


Art. 68 C1

Ungültigkeitserklärung

1 Der Gemeinderat erklärt eine Initiative für ungültig, welche nicht der Einheit der Form entspricht oder nicht einheitlicher Initiativart ist.

2 Eine Initiative, welche den Grundsatz der Einheit der Materie nicht respektiert, teilt er auf oder erklärt sie für teilweise ungültig, je nach dem, ob die einzelnen Teile selbst ungültig sind oder nicht; andernfalls erklärt er die ganze Initiative für ungültig.

3 Er erklärt eine Initiative für teilweise ungültig, welche in einem Teil klarerweise rechtswidrig ist und der oder die verbleibenden Teile selbst gültig sind; andernfalls erklärt er die ganze Initiative für ungültig.


1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. März 1993, in Kraft seit 27. März 1993. Gewährleistungsbeschluss vom 9. Juni 1994 (BBl 1994 III 319 Art. 1 Ziff. 6, 1993 IV 465).


Art. 68 D1

Stellungnahme

Der Gemeinderat nimmt Stellung zur Initiative. Wenn er sie ablehnt, kann er ihr einen Gegenvorschlag der gleichen Art und Form gegenüberstellen.


1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. März 1993, in Kraft seit 27. März 1993. Gewährleistungsbeschluss vom 9. Juni 1994 (BBl 1994 III 319 Art. 1 Ziff. 6, 1993 IV 465).


Art. 68 E1

Verfahren und Fristen

1 Das Gesetz regelt das Verfahren für die kommunale Initiative so, dass vom Zeitpunkt der Feststellung des Ergebnisses an folgende Fristen eingehalten werden:

a.
maximal 9 Monate für den Entscheid über eine eventuelle Ungültigkeit;
b.
maximal 18 Monate für die Abgabe einer Stellungnahme;
c.
maximal 24 Monate für das gesamte Prüfungsverfahren, wenn der Gemeinderat der Initiative zustimmt oder ihr einen Gegenvorschlag gegenüberstellt.

2 Diese Fristen sind zwingend; im Falle einer Beschwerde an das Bundesgericht werden sie bis zur Urteilsfällung unterbrochen.


1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. März 1993, in Kraft seit 27. März 1993. Gewährleistungsbeschluss vom 9. Juni 1994 (BBl 1994 III 319 Art. 1 Ziff. 6, 1993 IV 465).


Art. 68 F1

Volksabstimmung

1 Eine vom Gemeinderat abgelehnte Initiative wird der Volksabstimmung unterstellt, sofern sie nicht zurückgezogen wird. Dasselbe gilt für eine Initiative, welche nach Ablauf der in Artikel 68 E, Buchstabe b oder c festgelegten Fristen noch nicht behandelt worden ist.

2 Der Gegenvorschlag des Gemeinderates zu einer Initiative wird der Volksabstimmung unterstellt, sofern die Initiative nicht zurückgezogen wird. Die Stimmberechtigten äussern sich unabhängig zu jeder der beiden Fragen und geben dann in einer Unterfrage an, welcher der beiden Vorlagen sie den Vorzug geben.

3 Wenn die Stimmberechtigten eine Initiative oder einen Gegenvorschlag annehmen, so muss der Gemeinderat innerhalb von 12 Monaten eine entsprechende Vorlage verabschieden.


1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. März 1993, in Kraft seit 27. März 1993. Gewährleistungsbeschluss vom 9. Juni 1994 (BBl 1994 III 319 Art. 1 Ziff. 6, 1993 IV 465).


Art. 69

Gesetzliche Bestimmungen zur Ausführung

Ein Gesetz regelt alles, was die Ausführung dieses Titels betrifft.


Siebenter Titel: Grosser Rat

I. Kapitel: Zusammensetzung und Wahl des Grossen Rates

Art. 70

Allgemeines

Die gesetzgebende Gewalt wird durch einen Grossen Rat ausgeübt, der aus hundert Mitgliedern besteht, die vom Generalrat durch Listenwahl in einem einzigen Wahlkreis nach dem um ein Quorum von 7 Prozent gemilderten Grundsatz der Verhältniswahl gewählt werden.


Art. 711

Wahl und Dauer des Mandats

1 Der Grosse Rat wird alle 4 Jahre gesamthaft gewählt.

2 Seine Mitglieder sind sofort wieder wählbar.


1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Mai 1961, in Kraft seit 1. Juli 1961 (RG 147 471 477 478). Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 1961 (BBl 1961 II 661 325).


Art. 721

Wählbarkeit

Wählbar sind alle stimm- und wahlberechtigten Bürger weltlichen Standes.


1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 8. Dez. 1968 und in Kraft seit 31 Dez. 1968 (RG 154 302 339 340). Gewährleistungsbeschluss vom 21. März 1969 (BBl 1969 I 640 305).


Art. 731

1 Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 1998, mit Wirkung seit 24. Dez. 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 21. Dez. 1999 (BBl 2000 131 Art. 1 Ziff. 5, 1999 5397).


Art. 741

Unvereinbarkeit

1 Mit dem Mandat als Parlamentsmitglied sind folgende Ämter nicht vereinbar:

a.
Staatsrat und Staatskanzler;
b.
Mitarbeiter im unmittelbaren Umfeld der Staatsräte und des Staatskanzlers;
c.
Mitarbeiter des Parlamentsdienstes;
d.
höheres Kader im öffentlichen Dienst;
e.2
Mitglied der Gerichtsbehörden;
f.
Mitglieder des Rechnungshofs.3

2 Die nach Absatz l betroffenen Personen sind dennoch wählbar, müssen sich jedoch nach der Wahl für eines der beiden Mandate entscheiden.


1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 1998, in Kraft seit 24. Dez. 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 21. Dez. 1999 (BBl 2000 131 Art. 1 Ziff. 5, 1999 5397).
2 Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2006, in Kraft seit 7. Sept. 2006. Gewährleistungsbeschluss vom 8. Dez. 2010 (BBl 2011 257 Art. 1 Ziff. 4, 2010 4901).
3 Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Nov. 2005, in Kraft seit 26. Jan. 2006. Gewährleistungsbeschluss vom 15. März 2007 (BBl 2007 2555, 2006 8785).


Art. 75

Gültigkeit der Wahl

Über die Gültigkeit der Wahl seiner Mitglieder entscheidet der Grosse Rat selbst.


Art. 76

Gesetzliche Ausführungsbestimmungen

Das Gesetz regelt:

a.
die Ausgestaltung der Wahllisten;
b.
die Art der Ersetzung der verstorbenen oder ausgetretenen Abgeordneten;
c.
die den Abgeordneten eingeräumte Frist zur Wahlannahme;
d.
das zu verfolgende Verfahren bei den Wahlen.

II. Kapitel: Befugnisse des Grossen Rates

Art. 77

Begnadigung

1 Das Recht der Begnadigung steht dem Grossen Rate zu. Er kann dieses Recht an eine aus seiner Mitte gebildete Kommission delegieren.

2 Das Gesetz bestimmt den Rahmen dieser Delegation und legt fest, in welcher Form das Recht der Begnadigung ausgeübt wird.

3 Zur Beurteilung eines neuen Begnadigungsgesuches, das die gleiche Verurteilung betrifft, ist der Grosse Rat allein zuständig.


Art. 781

Beratungen

Der Grosse Rat billigt, ändert oder verwirft die Vorlagen, die ihm durch die Abgeordneten oder den Staatsrat unterbreitet werden.


1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. Febr. 1960 und in Kraft seit 19. Febr. 1960 (RG 146 27 31 33). Gewährleistungsbeschluss vom 24. Juni 1960 (BBl 1960 II 227 I 1205).


Art. 79

Amnestie

Zu allgemeiner oder teilweisen Amnestieerteilungen ist nur der Grosse Rat befugt.


Art. 80

Steuern und Abgaben

Der Grosse Rat beschliesst die Steuern, die Ausgaben, Anleihen und Veräusserungen von Staatsgut, empfängt die Staatsrechnungen und schliesst sie ab; dieselben müssen veröffentlicht und der Prüfung einer Kommission unterstellt werden.


Art. 80 A1

Veräusserung von Liegenschaften

1 Die Veräusserung von Liegenschaften, die Privateigentum des Staates, einer öffentlichen Körperschaft, einer öffentlichen Anstalt oder einer öffentlichrechtlichen Stiftung sind, an juristische oder natürliche Personen, ausgenommen an öffentliche Körperschaften, öffentliche Anstalten oder öffentlichrechtliche Stiftungen, untersteht der Genehmigung des Grossen Rates.

2 Hingegen bleibt der Staatsrat zuständig für die Genehmigung der Veräusserung von Liegenschaften, die Eigentum der «Services industriels», einer Gemeinde oder einer öffentlichrechtlichen Stiftung einer Gemeinde sind, sowie für Tausch- und Übertragungsgeschäfte im Rahmen von Raumplanungsmassnahmen, von Landumlegungen, von Strassenbauprojekten oder von Vorhaben, die als gemeinnützig erklärt worden sind.

3 Die Genfer Kantonalbank bleibt zuständig für die Veräusserung von Liegenschaften, die in ihrem Eigentum stehen.2


1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. März 1985, in Kraft seit 28. März 1985. Gewährleistungsbeschluss vom 21. März 1986 (BBl 1986 I 893 Art. 1 Ziff. 7 113).
2 Angenommen in der Volksabstimmung vom 6. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994. Gewährleistungsbeschluss vom 9. Juni 1994 (BBl 1994 III 319 Art. 1 Ziff. 6, 1993 IV 465).


Art. 81

Budgetbeschluss

Der Grosse Rat kann die vom Staatsrat festgesetzte Gesamtsumme der jährlichen Ausgaben nicht überschreiten, ohne gleichzeitig für diese Überschreitung die entsprechende Deckung vorzusehen. Eine Anleihe gilt nicht als finanzielle Deckung.


Art. 82

Rechenschaftsbericht

Der Grosse Rat lässt sich alljährlich vom Staatsrat einen Rechenschaftsbericht über die gesamte Verwaltung erstatten; er überweist denselben an eine Kommission und verfügt das Angemessene auf deren Bericht hin.


Art. 83

Besoldung der Staatsbeamten

Der Grosse Rat bestimmt durch Gesetz die Gehalte der Staatsbeamten, wo dies nicht bereits durch die Verfassung geschehen ist.


Art. 84

Imperatives Mandat

Den Abgeordneten dürfen keine bindenden Weisungen erteilt werden.


III. Kapitel: Sitzungen und Beratungsweise des Grossen Rates

Art. 851

Ort

Der Grosse Rat tritt auf dem Gebiet der Republik zusammen.


1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 3. Mai 1970, in Kraft seit 21. Mai 1970 (RG 156 116 125 126). Gewährleistungsbeschluss vom 17. Dez. 1970 (BBl 1970 II 1660 1353).


Art. 85 A1

Ordentliche Sitzungen

1 Die erste Sitzung der Legislaturperiode findet innert einer Frist von 30 Tagen statt, vom Datum der Wahl des Grossen Rates an gerechnet.

2 In den nachfolgenden Jahren versammelt sich der Grosse Rat mindestens zweimal im Jahr, im Januar und im September.


1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Febr. 1986, in Kraft seit 8. März 1986. Gewährleistungsbeschluss vom 7. Okt. 1986 (BBl 1986 III 401 Art. 1 Ziff. 3, II 965).


Art. 861

Ausserordentliche Sessionen

1 Der Grosse Rat wird von seinem Präsidenten zu ausserordentlichen Sitzungen einberufen:

a.
nach Rücksprache mit dem Büro;
b.
auf schriftliches Begehren von 30 Abgeordneten;
c.
auf Begehren des Staatsrates.2

2 In den ausserordentlichen Sitzungen darf sich der Grosse Rat nur mit den Gegenständen befassen, zu deren Behandlung er einberufen worden ist.


1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 3. Mai 1970, in Kraft seit 21. Mai 1970 (RG 156 116 125 126). Gewährleistungsbeschluss vom 17. Dez. 1970 (BBl 1970 II 1660 1353).
2 Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Febr. 1986, in Kraft seit 8. März 1986. Gewährleistungsbeschluss vom 7. Okt. 1986 (BBl 1986 III 401 Art. 1 Ziff. 3, II 965).


Art. 871

Büro

Der Grosse Rat wählt aus seiner Mitte für eine vom Gesetz festgelegte Dauer einen Präsidenten, zwei Vizepräsidenten sowie Sekretäre, sodass jede Parlamentsfraktion im Büro vertreten ist.


1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Sept. 1998, in Kraft seit 22. Okt. 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 21. Dez. 1999 (BBl 2000 131 Art. 1 Ziff. 5, 1999 5397).


Art. 88

Gesetzgebungskommission

1 Der Grosse Rat wählt jeweilen auf seine Erneuerung eine Gesetzgebungskommission, welcher die von einzelnen seiner Mitglieder verlangten oder eingereichten Gesetzesentwürfe aufgetragen, beziehungsweise überwiesen werden können.

2 Wer einen Vorschlag einbringt, hat zu der Gesetzgebungskommission behufs diesfälliger Mitberatung Zutritt.


Art. 891

Vorschlagsrecht der Mitglieder des Grossen Rates

Die Mitglieder des Grossen Rates üben ihr Vorschlagsrecht aus, indem sie unterbreiten:

a.
einen Gesetzesentwurf;
b.
den Vorschlag einer Resolution;
c.
eine Motion;
d.
eine Interpellation;
e.
eine schriftliche Anfrage.

1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. Febr. 1960 und in Kraft seit 19. Febr. 1960 (RG 146 27 31 33). Gewährleistungsbeschluss vom 24. Juni 1960 (BBl 1960 II 227 I 1205).


Art. 90

Rechte der Staatsräte

Die Staatsräte wohnen den Sitzungen des Grossen Rates bei und sind berechtigt, sich an den Verhandlungen zu beteiligen, Gesetzesentwürfe einzureichen, Abänderungsanträge zu stellen und jede Art von Vorschlägen zu machen.


Art. 91

Entwurfsrückzug

Wenn der Staatsrat, in Ausübung seines Vorschlagsrechts, einen Entwurf einreicht, so steht es ihm bis zur endgültigen Abstimmung darüber frei, denselben wieder zurückzuziehen.


Art. 921

Motion

Der Staatsrat muss eine an ihn gerichtete Motion in einem Zeitraum von sechs Monaten beantworten, wobei er die Ablehnung zu begründen hat, wenn er dem Vorschlag nicht zustimmt.


1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. Febr. 1960 und in Kraft seit 19. Febr. 1960 (RG 146 27 31 33). Gewährleistungsbeschluss vom 24. Juni 1960 (BBl 1960 II 227 I 1205).


Art. 931

Vorschlag ohne Beteiligung des Staatsrates

Wenn der Grosse Rat ein Gesetz durch eine Kommission, ohne Beteiligung des Staatsrates, entwerfen lässt, so wird dieser Entwurf nach den gewöhnlichen Formen durchberaten und im Falle der Annahme durch die Versammlung dem Staatsrate mit dem Auftrage überwiesen, das so Angenommene als Gesetz zu promulgieren.


1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. Febr. 1960 und in Kraft seit 19. Febr. 1960 (RG 146 27 31 33). Gewährleistungsbeschluss vom 24. Juni 1960 (BBl 1960 II 227 I 1205).


Art. 94

Neue Beratung auf Verlangen des Staatsrates

1 In dem durch vorstehenden Artikel bezeichneten Falle steht es dem Staatsrat frei, vor Promulgation des gesetzlichen Erlasses, denselben, mit Bemerkungen begleitet, in der Frist von sechs Monaten dem Grossen Rate zurückzuüberweisen.

2 Wenn der Grosse Rat nach erneuerter Beratung den in der vorhergehenden Session ausgearbeiteten Entwurf wieder annimmt, so hat der Staatsrat das so zu Stande gekommene Gesetz zu promulgieren und unverzüglich in Vollziehung zu setzen.


Art. 951

Ausschliessung von Dringlichkeit in Finanzsachen

Gesetze über die Erhebung einer neuen oder die Erhöhung einer bestehenden Steuer können nicht mit der Dringlichkeitsklausel versehen und damit dem fakultativen Referendum entzogen werden.


1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. Febr. 1960 und in Kraft seit 19. Febr. 1960 (RG 146 27 31 33). Gewährleistungsbeschluss vom 24. Juni 1960 (BBl 1960 II 227 I 1205).


Art. 961

Neue Ausgabe2

1 Jeder von einem Abgeordneten eingereichte Entwurf zu einem Gesetz, der auf eine neue Ausgabe abzielt, muss die finanzielle Deckung dieser Ausgabe durch eine entsprechende Einnahme vorsehen.

2 Jeder vom Staatsrat unterbreitete Gesetzesentwurf, der eine neue Ausgabe bringt, muss eine entsprechende Finanzierung vorsehen, wenn diese Ausgabe 60 000 Franken überschreitet. Diese Bestimmung wird auch auf Gruppen neuer Ausgaben angewendet, die den gleichen Gegenstand betreffen und deren Gesamtbetrag 30 000 Franken überschreitet.3

3 Die Aufnahme einer Anleihe gilt nicht als Finanzierung im Sinne dieses Artikels.


1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. Febr. 1960 und in Kraft seit 19. Febr. 1960 (RG 146 27 31 33). Gewährleistungsbeschluss vom 24. Juni 1960 (BBl 1960 II 227 I 1205).
2 Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Febr. 1986, in Kraft seit 8. März 1986. Gewährleistungsbeschluss vom 7. Okt. 1986 (BBl 1986 III 401 Art. 1 Ziff. 3, II 965)
3 Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Febr. 1986, in Kraft seit 8. März 1986. Gewährleistungsbeschluss vom 7. Okt. 1986 (BBl 1986 III 401 Art. 1 Ziff. 3, II 965)


Art. 97

Finanzielle Deckung

1 Der Grosse Rat kann eine neue Ausgabe, die 60 000 Franken überschreitet, nur mit der entsprechenden Finanzierung beschliessen. Diese Bestimmung wird auch auf Gruppen neuer Ausgaben angewendet, die den gleichen Gegenstand betreffen und deren Gesamtbetrag 60 000 Franken überschreitet.1

2 Die Aufnahme einer Anleihe gilt in keinem Fall als finanzielle Deckung.


1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Febr. 1986, in Kraft seit 8. März 1986. Gewährleistungsbeschluss vom 7. Okt. 1986 (BBl 1986 III 401 Art. 1 Ziff. 3, II 965)


Art. 981

Öffentlichkeit der Sitzungen

Die Sitzungen des Grossen Rates sind öffentlich. Er kann jedoch hinter geschlossenen Türen tagen, um über einen bestimmten Gegenstand zu verhandeln.


1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. Febr. 1960, in Kraft seit 19. Febr. 1960 (RG 146 27 31 33). Gewährleistungsbeschluss vom 24. Juni 1960 (BBl 1960 II 227 I 1205).


Art. 99

Konkordate und Verträge

Der Grosse Rat genehmigt oder verwirft, innerhalb der durch die Bundesverfassung1 gezogenen Schranken, die Konkordate und Verträge.


1 SR 101


Art. 100

Reglement

Der Grosse Rat regelt durch ein Reglement die Form seiner Beratungen.


Achter Titel: Staatsrat

I. Kapitel: Zusammensetzung und Wahl des Staatsrats

Art. 101

Allgemeines

Die Vollziehungsgewalt und die allgemeine Verwaltung des Kantons sind einem, aus sieben Mitgliedern bestehenden Staatsrat übertragen.


Art. 1021

Wahlverfahren und Dauer des Mandats

1 Der Staatsrat wird vom Generalrat in einem einzigen Wahlkreis nach dem Majorzsystem gewählt.

2 Der Staatsrat wird alle 4 Jahre gesamthaft erneuert.

3 Die aus dem Amte tretenden Staatsräte sind sofort wieder wählbar.


1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Mai 1961, in Kraft seit 1. Juli 1961 (RG 147 471 477 478). Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 1961 (BBl 1961 II 661 325).


Art. 1031

1 Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 28. Mai 1961, mit Wirkung seit 1. Juli 1961 (RG 147 471 477 478). Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 1961 (BBl 1961 II 661 325).


Art. 104

Wählbarkeit

Wählbar in den Staatsrat sind alle Wähler weltlichen Standes, die das 27. Altersjahr erfüllt haben.


Art. 1051

Unvereinbarkeit aus verwandtschaftlichen Gründen

Ehegatten, Verwandte in gerader Linie, Geschwister sowie Verschwägerte ersten Grades können nicht gleichzeitig dem Staatsrat angehören.


1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 6. März 1960, in Kraft seit 6. Sept. 1960 (RG 146 52 67). Gewährleistungsbeschluss vom 24. Juni 1960 (BBl 1960 II 229 I 1559).


Art. 1061

Andere Unvereinbarkeiten

1 Das Mandat des Staatsrates ist unvereinbar:

a.
mit jeder andern besoldeten öffentlichen Tätigkeit;
b.
mit jeder besoldeten Anstellung oder mit der Ausübung einer Erwerbstätigkeit;
c.2
mit dem Mandat eines Nationalrates oder eines Ständerates.

2 Das Unternehmen, das einem Staatsrat gehört oder in dem er direkt oder durch Vermittlung eines Dritten einen ausschlaggebenden Einfluss ausübt, darf weder direkte noch indirekte geschäftliche Beziehungen mit dem Staate unterhalten.

3 Dagegen können die Staatsräte als Vertreter der öffentlichen Gewalt Verwaltungsräten von öffentlich-rechtlichen Institutionen, von Gesellschaften oder Stiftungen angehören, an denen der Bund, der Staat oder die Gemeinden im Sinne von Artikel 762 des Obligationenrechts3 interessiert sind.

4  und 54

6 Innerhalb von 6 Monaten nach Verkündung ihrer Wahl haben die Staatsräte auf jede mit den Bestimmungen dieses Artikels unvereinbare Tätigkeit zu verzichten.

7 Die als Staatsräte gewählten Kantons- und Gemeindebeamten sind während der Dauer ihres Mandates zu beurlauben.


1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 8. Dez. 1974, in Kraft seit 19. Dez. 1977. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Juni 1975 (BBl 1975 II 204 Art. 1 Ziff. 4, I 1625).
2 Angenommen in der Volksabstimmung vom 8. Febr. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 8. Juni 2010 (BBl 2010 4365 Art. 1 Ziff. 6 2153).
3 SR 220
4 Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 8. Febr. 2009, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 8. Juni 2010 (BBl 2010 4365 Art. 1 Ziff. 6 2153).


Art. 107

Auswärtige Orden und Pensionen

Orden und Pensionen, die von einer auswärtigen Macht herrühren, dürfen von keinem Staatsrate getragen, beziehungsweise bezogen werden, selbst wenn der Betreffende jene Vergünstigungen vor seiner Ernennung angenommen hat.


Art. 1081

1 Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 28. Mai 1961, mit Wirkung seit 1. Juli 1961 (RG 147 471 477 478). Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 1961 (BBl 1961 II 661 325).


Art. 109

Wahlannahme, Ersatzwahl

1 Die vom Generalrat erwählten Staatsräte haben wenn sie im Kanton anwesend sind, in den acht Tagen nach ihrer Erwählung, und in Abwesenheitsfällen binnen Monatsfrist sich über die Annahme des ihnen übertragenen Amtes zu erklären.

2 Bei Ablehnungs-, Todes- oder Demissionsfällen sind die abgehenden Mitglieder des Staatsrates zu ersetzen. Ein neues Staatsratsmitglied wird für den Rest der Amtsdauer des zu ersetzenden gewählt.

3 Sollte in den drei Monaten vor der Erneuerung des Staatsrates nur eine Vakanz vorkommen, so bleibt der Sitz unbesetzt.


Art. 1101

Amtseid

1 Innert acht Tagen nach Validierung der Wahl des Staatsrates legen dessen Mitglieder vor dem im Temple de Saint-Pierre vereinigten Grossen Rat den Amtseid ab.

2 Die Eidesformel lautet:

Ich schwöre oder gelobe feierlich:

Republik und Kanton Genf treu zu dienen, Verfassung und Gesetze gewissenhaft zu befolgen oder befolgen zu lassen, und mir stets bewusst zu sein; dass mir mein Amt von der Volkshoheit verliehen ist;

die Unabhängigkeit und Ehre der Republik sowie die Sicherheit und Freiheit aller Burger zu wahren;

den Sitzungen des Rates emsig beizuwohnen und dort meine Ansicht unparteiisch und ohne Ansehen der Person zu vertreten;

alle Verpflichtungen, die uns die Einheit mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft auferlegt, zu beachten und deren Ehre, Unabhängigkeit und Wohlergehen mit meiner ganzen Kraft zu bewahren.


1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Mai 1961, in Kraft seit 1. Juli 1961 (RG 147 471 477 478). Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 1961 (BBl 1961 II 661 325).


Art. 1111

Amtsantritt

1 Der Staatsrat tritt sein Amt unmittelbar nach der Eidesleistung an.

2 Die gemäss Artikel 109, Absatz 2, gewählten Staatsräte treten ihr Amt unmittelbar nach der Eidesleistung vor dem Grossen Rate an.


1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Mai 1961, in Kraft seit 1. Juli 1961 (RG 147 471 477 478) Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 1961 (BBl 1961 II 661 325).


Art. 112

Proklamation

Bei Amtsantritt richtet der Staatsrat eine Bekanntmachung an die Bürger.


Art. 113

Besoldung

1 Die Mitglieder des Staatsrates werden für ihre Amtsbesorgung entschädigt.

2 Der Gehalt des der Staatsräte wird durch Gesetz festgelegt.


II. Kapitel: Organisation und Befugnisse des Staatsrates

Art. 114

Büro

1 Jedes Jahr wählt der Staatsrat aus seiner Mitte einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten.

2 Der Präsident ist nach einer Zwischenzeit von einem Jahre wieder wählbar.


Art. 115

Provisorische Verfügungen

Dem Präsidenten und in seiner Abwesenheit dem Vizepräsidenten steht eine provisorische Verfügungsbefugnis zu, mit der Obliegenheit, beförderlichst über das Verfügte dem Staatsrat Bericht zu erstatten.


Art. 116

Promulgation und Ausführung der Gesetze

Der Staatsrat promulgiert die Gesetze; ihm obliegt deren Vollzug und er erlässt dazu die nötigen Reglemente und Verfügungen.


Art. 117

Budget- und Rechnungsvorlage

1 Der Staatsrat legt dem Grossen Rat alljährlich den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben vor.

2 Ebenso erteilt er ihm alljährlich, gemäss den Artikeln 80 und 82, Rechenschaft über die Staatsverwaltung und die Finanzen.


Art. 118

Verwaltung, Staatskanzlei

1 Die Staatsverwaltung zerfällt in Departemente, von denen jedes von einem verantwortlichen Staatsrat geleitet wird.

2 Der Staatskanzlei steht ein Kanzler vor, der durch den Staatsrat ausserhalb seiner Mitte gewählt wird. Dieser hat in den Sitzungen des Staatsrates beratende Stimme.


Art. 119

Organisation

Der Staatsrat ordnet den Geschäftskreis und die Organisation der Büros jedes Departements: er bestimmt die Zahl und Obliegenheiten der Angestellten und setzt deren Gehalte, unter Vorbehalt der Zustimmung des Grossen Rates, in den Jahresbudgets fest.


Art. 120

Beamte und Angestellte

Dem Staatsrat steht die Ernennung und Abberufung der Beamten und Angestellten zu, deren Wahl nicht durch Verfassung oder Gesetz andern Behörden vorbehalten ist.


Art. 121

Zusammenfallende Besoldungen

Ausser in den vom Gesetze bezeichneten Fällen, darf niemand vom Staate doppelte Besoldung beziehen.


Art. 122

Untere Behörden und deren Ordnung

1 Der Staatsrat beaufsichtigt und leitet die untern Behörden.

2 Er bestimmt den Vorrang in den vom Gesetze nicht bestimmten Fällen selbst.


Art. 123

Zeitweilige Kommissionen

Als Hilfskommissionen kann der Staatsrat nur solche zuziehen, welche für vorübergehende Zeit bestellt sind.


Art. 124

Aufsicht über die Gerichte

1 Unbeschadet der Vorschriften über die innere Organisation und die Tätigkeit der Gerichte und unter Vorbehalt der disziplinarischen Befugnisse des Aufsichtsrates über die Gerichte wacht der Staatsrat darüber, dass die Gerichte ihre Obliegenheiten sorgfältig erfüllen.

2 und 31


1 Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 7. Juni 1998, mit Wirkung seit 27. Juni 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 21. Dez. 1999 (BBl 2000 131 Art. 1 Ziff. 5, 1999 5397).


Art. 125

Polizeiverordnungen

1 Der Staatsrat erlässt, innert den durch das Gesetz gezogenen Schranken, die erforderlichen Polizeiverordnungen.

2 Er verfügt und überwacht deren Vollziehung.


Art. 125 A1

1 Polizeigewalt wird im ganzen Kanton von einem einzigen Polizeikorps wahrgenommen, das unter der Oberaufsicht des Staatsrates steht.

2 Das Gesetz regelt alles, was die Ausübung der Polizeigewalt betrifft, namentlich die Aufgaben, die Organisation und die Eingriffsformen der Polizei.

3 Im Gesetz können beschränkte Polizeibefugnisse an qualifiziertes Personal der Gemeinden delegiert werden.


1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 13. Juni 1999, in Kraft seit 3. Juli 1999. Gewährleistungsbeschluss vom 14. Juni 2000 (BBl 2000 3643 Art. 1 Ziff. 8 1107).


Art. 126

Waffengewalt

1 Zu Handhabung der öffentlichen Ordnung und der Sicherheit des Staates verfügt der Staatsrat über die erforderliche Waffengewalt, wobei er jedoch nur gesetzlich organisierte Truppen verwenden darf.

2 Er organisiert die kantonalen Truppen und ernennt deren Offiziere.


Art. 127

Ausserordentlicher Aktivdienst

Wenn der Staatsrat mehr als 300 Mann zu einem, über vier Tage andauernden, ausserordentlichen Aktivdienste aufbietet, so hat er in den acht Tagen, die auf den Tag des Aufgebots folgen, dem Grossen Rat darüber Rechenschaft zugeben.


Art. 128

Auswärtige Beziehungen

1 Dem Staatsrat obliegt, innert den Grenzen der Bundesverfassung1, die Pflege der auswärtigen Beziehungen.

2 In allen Fällen, in denen sich der Grosse Rat über auswärtige oder eidgenössische Angelegenheiten auszusprechen hat, ist die Begutachtung des Staatsrates erforderlich.


1 SR 101


Art. 129

Verantwortlichkeit

1 Der Staatsrat ist für seine Amtshandlungen verantwortlich.

2 Das Gesetz regelt diese Verantwortlichkeit.


Neunter Titel: Richterliche Gewalt

I. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 130

Trennung

Die richterliche Gewalt ist von der gesetzgebenden und der vollziehenden Gewalt getrennt.


Art. 131

Ständige Gerichte

1 Das Gesetz schafft ständige Gerichte, die über alle Zivil-, Straf- und Verwaltungsrechtsfälle entscheiden.1

2 Es bestimmt deren Zahl, Organisation und Zuständigkeit, sofern das Bundesrecht in dieser Hinsicht nichts anderes vorschreibt.2

3 …3

4 Zeitweilige Ausnahmegerichte dürfen in keinem Falle eingesetzt werden.4


1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Mai 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 8. Dez. 2010 (BBl 2011 257 Art. 1 Ziff. 4, 2010 4901).
2 Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Mai 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 8. Dez. 2010 (BBl 2011 257 Art. 1 Ziff. 4, 2010 4901).
3 Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 26. Sept. 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 9 4467).
4 Ursprünglich Abs. 2.


Art. 1321

Richterliche Gewalt

1 Die Gerichtspersonen, ausgenommen jene der gewerblichen Schiedsgerichte, werden vom Generalrat in einem einzigen Wahlkreis nach dem Majorzsystem gewählt.

2 Die Generalwahl findet alle 6 Jahre statt.

3 Die aus dem Amte tretenden Magistraten sind sofort wieder wählbar.

4 Das Gesetz regelt den Vollzug dieses Artikels sowie, selbst in Abweichung vom verfassungsmässigen Prinzip, das Verfahren für die Neubesetzung der zwischen den Generalwahlen eintretenden Vakanzen.


1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Mai 1961, in Kraft seit 1. Juli 1961 (RG 147 471 477 478). Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 1961 (BBl 1961 II 661 325).


Art. 1331

Unvereinbarkeiten

1 Die vollzeitlich ausgeübten Funktionen eines Richters, eines Generalstaatsanwaltes oder einer anderen Magistratsperson der Staatsanwaltschaft sind mit jeglicher bezahlten Tätigkeit unvereinbar.

2 Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.


1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Mai 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 8. Dez. 2010 (BBl 2011 257 Art. 1 Ziff. 4, 2010 4901).


Art. 1341

1 Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 17. Mai 2009, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 8. Dez. 2010 (BBl 2011 257 Art. 1 Ziff. 4, 2010 4901).


Art. 135

Aufsichtsrat über die Gerichte

1 Unbeschadet der Bestimmungen des gemeinen Rechts, des Art. 124 der Verfassung und der Vorschriften über die innere Organisation und der Tätigkeit der Gerichte sind die Justizbeamten während ihrer Amtsdauer der Aufsicht eines Aufsichtsrates über die Gerichte unterstellt, dessen Zusammensetzung und disziplinarische Befugnisse durch das Gesetz bestimmt werden.

2 Der Aufsichtsrat über die Gerichte wacht über den guten Gang der Rechtspflege und insbesondere darüber, dass die Justizbeamten ihr Amt würdig versehen.


Art. 136 und 1371

1 Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 17. Mai 2009, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 8. Dez. 2010 (BBl 2011 257 Art. 1 Ziff. 4, 2010 4901).


Art. 1381

1 Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 6. März 1960, in Kraft seit 6. Sept. 1960 (RG 146 52 67). Gewährleistungsbeschluss vom 24. Juni 1960 (BBl 1960 II 229 I 1559).


II. Kapitel:6 Gewerbliches Schiedsgericht (Arbeitsgericht)

Art. 139

Zuständigkeit

Das gewerbliche Schiedsgericht (Arbeitsgericht) ist nach Massgabe und im Rahmen des Gesetzes zuständig für die Beurteilung:

a.
von Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern;
b.
jeder anderen Streitigkeit, die diesem Gericht durch Gesetz oder Verordnung zugewiesen wird.

Art. 140

Wahl

1 Das Gesetz legt die Anzahl der im gewerblichen Schiedsgericht vertretenen Berufsgruppen sowie die Anzahl der jeder Berufsgruppe zustehenden Arbeitsrichter fest.

2 Die Arbeitsrichter werden vom Grossen Rat für die Dauer von sechs Jahren gewählt. Es werden ebenso viele Arbeitsrichter der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer gewählt. Sie sind wieder wählbar.

3 Für die Wahl eines Arbeitsrichters sind zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Wird diese Zahl nicht erreicht, so findet für die nicht besetzten Posten eine Wahl durch die Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeder Berufsgruppe statt, die ihre Arbeitsrichter separat im Majorzverfahren wählen.

4 Stehen nicht mehr Kandidaten als Posten zur Auswahl, so wird eine stille Wahl durchgeführt.

5 Wählen und gewählt werden können alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer schweizerischer Nationalität, die mindestens 18 Jahre alt sind und während mindestens einem Jahr ihre berufliche Tätigkeit im Kanton ausgeübt haben. Wählbar sind ausserdem ausländische Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die ihre Berufstätigkeit seit mindestens zehn Jahren in der Schweiz und davon mindestens das letzte Jahr im Kanton ausgeübt haben.

6 Das Gesetz regelt die Wahlmodalitäten sowie die Wahlvoraussetzungen für die Arbeitsrichter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Es regelt ebenfalls die Organisation des gewerblichen Schiedsgerichts (Arbeitsgerichts).


Neunter Titel A: Richterliche Gewalt

Art. 1411

Rechnungshof

1 Der Rechnungshof überprüft in unabhängiger und selbstständiger Weise die kantonale Verwaltung, die öffentlich-rechtlichen kantonalen Institutionen, die Organisationen, welche Subventionen erhalten, sowie das Generalsekretariat des Verfassungsrates. Er entscheidet frei, welche Prüfungen er durchführt, und erstattet dem Staatsrat, dem Grossen Rat und der überprüften Institution Bericht; der Bericht wird veröffentlicht und kann Empfehlungen enthalten.2

2 Der Rechnungshof wird vom Generalrat im Majorzsystem auf einer gemeinsamen Liste gewählt.

3 Wählbar sind die Wahlberechtigten weltlichen Standes, die im Besitz der bürgerlichen Ehren und Rechte stehen und das 27. Altersjahr vollendet haben. Die übrigen Wählbarkeitsvoraussetzungen werden im Gesetz festgelegt.

4 Nach sechs Jahren findet eine Gesamterneuerungswahl des Rechnungshofs statt. Die amtierenden Mitglieder sind wiederwählbar. Sie treten ihr Amt an, sobald sie vor dem Grossen Rat vereidigt worden sind.

5 Der Rechnungshof erstellt jährlich ein Betriebsbudget, das im Voranschlag des Kantons unter einer eigenen Rubrik aufgeführt wird; er erstellt ausserdem die Rechnung und einen Geschäftsbericht, die dem Grossen Rat zur Genehmigung unterbreitet werden.

6 Der Grosse Rat übt die Oberaufsicht über den Rechnungshof aus.

7 Das Gesetz legt die Befugnisse des Rechnungshofs fest und bestimmt die Anzahl der Mitglieder; mindestens drei Mitglieder müssen vollamtlich tätig sein und mindestens ein stellvertretendes Mitglied ist vorzusehen. Das Gesetz enthält Ausführungsregelungen zu diesem Artikel.


1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Nov. 2005, in Kraft seit 26. Jan. 2006. Gewährleistungsbeschluss vom 15. März 2007, mit Ausnahme der Bedingung des weltlichen Standes in Abs. 3 (BBl 2007 2555, 2006 8785).
2 Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Sept. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 9 4467).


Art. 142 und 1431

1 Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 26. Sept. 1999, mit Wirkung seit 16. Okt. 1999 Gewährleistungsbeschluss vom 27. Sept. 2000 (BBl 2000 5158 Art. 1 Ziff. 4 3529).


Zehnter Titel: Organisation der Gemeinden

I. Kapitel: Gemeinden und Gemeindebehörden

Art. 1441

Gemeindegrenzen

Die Grenzen einer Gemeinde können nur durch Gesetz geändert werden, wobei ein zustimmender Beschluss über die Änderung durch das Parlament der betroffenen Gemeinde oder die Parlamente der betroffenen Gemeinden vorausgehen muss.


1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Nov. 2000, in Kraft seit 16. Dez. 2000. Gewährleistungsbeschluss vom 11. Dez. 2001 (BBl 2001 6542 Art. 1 Ziff. 8 4879).


Art. 145

Wähler

Niemand ist in mehr als einer Gemeinde oder einem Bezirke stimmberechtigt.


Art. 146

Verwaltung

1 Die Gemeindeverwaltung wird in den Gemeinden mit über 3000 Einwohnern, ausser der Stadt Genf, von einem administrativen Rat ausgeübt. Dieser besteht aus drei Mitgliedern, die von der Gesamtheit der Stimmberechtigten der Gemeinde gewählt werden.

2 In den übrigen Gemeinden ist die Gemeindeverwaltung einem Gemeindepräsidenten und zwei Adjunkten übertragen.

3 Die Befugnisse der Gemeindeverwaltung werden durch das Gesetz bestimmt.


Art. 147

Gemeinderäte

1 Die Gemeinderäte werden alle vier Jahre gänzlich erneuert.

2 Die austretenden Mitglieder des Gemeinderates sind sofort wieder wählbar.


Art. 148

Wahl

Die Mitglieder der Gemeinderäte werden in jeder Gemeinde nach Listenwahl durch eine Wahlversammlung, bestehend aus allein in der Gemeinde Wahlberechtigten gewählt:

a.
in den Gemeinden mit mehr als 800 Einwohnern nach dem durch ein Quorum von 7 Prozent gemilderten Grundsatze der Verhältniswahl,
b.
in den Gemeinden mit 800 und weniger Einwohnern nach dem Grundsatz der Mehrheitswahl.

Art. 149

Zusammensetzung

1 Das Gesetz bestimmt die Zahl der Mitglieder der Gemeinderäte.

2 Die Mitglieder der Gemeinderäte müssen in der Gemeinde stimmberechtigt sein.

3 Sind sie in der Gemeinde, in der sie gewählt wurden, nicht mehr stimmberechtigt, so gelten sie als ihres Amtes enthoben.


Art. 150

Öffentlichkeit der Sitzungen

Die Verhandlungen der Gemeinderäte sind öffentlich; sofern die Gemeinderäte es jedoch als erforderlich erachten, können die Verhandlungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden.


Art. 151

Rechte der Gemeindebeamten

Die Mitglieder der administrativen Räte, die Gemeindepräsidenten und Adjunkte, die dem Gemeinderat nicht angehören, haben in diesem beratende Stimme; ihnen steht das Vorschlagsrecht zu, dagegen sind sie nicht stimmberechtigt.


Art. 1521

Administrative Räte, Gemeindepräsidenten und Adjunkte

Die administrativen Räte, die Gemeindepräsidenten und die Adjunkte werden von der Gesamtheit der Stimmberechtigten der Gemeinde nach dem Majorzsystem für 4 Jahre gewählt.


1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Mai 1961 und in Kraft seit 1. Juli 1961 (RG 147 471 477 478). Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 1961 (BBl 1961 II 661 325).


Art. 153

Gesetzliche Ausführungsbestimmungen

Das Gesetz setzt, unter Vorbehalt nachfolgender Bestimmungen, fest:

a.
die Bestimmungen über die Wahl, die Wählbarkeit und die Beeidigung der Mitglieder der administrativen Räte, der Gemeindepräsidenten, Adjunkte und der Mitglieder der Gemeinderäte;
b.
in welchen Fällen und von welcher Behörde die Mitglieder der administrativen Räte, die Gemeindepräsidenten und Adjunkte abberufen werden können;
c.
in welchen Fällen und durch welche Behörde die Gemeinderäte in ihren Funktionen eingestellt oder aufgelöst werden können.

II. Kapitel: Besondere Bestimmungen betreffend die Stadt Genf

Art. 154

Gemeinderat

Die Stadt Genf hat einen Gemeinderat von 80 Mitgliedern.


Art. 1551

Administrativer Rat

1 Mit der Verwaltung der Stadt Genf ist ein administrativer Rat von fünf Mitgliedern betraut, der von der Gesamtheit der Stimmberechtigten der Stadt Genf in einem Wahlkreis gewählt wird. Der administrative Rat verteilt die Geschäfte unter seinen Mitgliedern.

2 Die Bestimmungen des ersten Kapitels über Wählbarkeit, Wahl, Amtsdauer und Abberufung der Gemeindebehörden sind auf die Mitglieder des administrativen Rates der Stadt anwendbar.

3 Die administrativen Räte haben im Gemeinderat beratende Stimme und Initiativrecht, jedoch kein Stimmrecht.

4 Das Mandat des administrativen Rates ist unvereinbar:

a.
mit jedem andern besoldeten öffentlichen Amt;
b.
mit jeder besoldeten Anstellung oder mit der Ausübung einer Erwerbstätigkeit.

5 Das Unternehmen, das einem Mitglied des administrativen Rates gehört, oder in dem er einen massgeblichen Einfluss ausübt, darf weder direkte noch indirekte geschäftliche Beziehungen mit der Stadt Genf und den von ihr abhängigen Institutionen unterhalten.

6 Dagegen können die administrativen Räte als Vertreter der öffentlichen Gewalt Verwaltungsräten von öffentlich-rechtlichen Institutionen, von Gesellschaften oder Stiftungen angehören, an denen der Bund, der Staat oder die Gemeinden im Sinne von Artikel 762 des Obligationenrechts2 interessiert sind.

7 Sie können auch Grossräte, Nationalräte oder Ständeräte sein. Jedoch dürfen unter ihnen höchstens zwei Grossräte, ein Nationalrat und ein Ständerat sein; die Häufung von drei Ämtern ist verboten.

8 Wenn die im Absatz 7 festgesetzte Zahl überschritten wird und ein freiwilliger Verzicht auf das eine oder andere Mandat nicht vorliegt, haben bei einer Wahl in den administrativen Rat die amtsältesten administrativen Räte den Vorrang und bei einer Wahl in den Grossrat oder in die Bundesversammlung die bisherigen Grossräte, Nationalräte oder Ständeräte, dann die amtsältesten administrativen Räte. Bei gleichem Amtsalter hat der Älteste den Vortritt.

9 Innerhalb von sechs Monaten nach Verkündung ihrer Wahl haben die administrativen Räte auf jede mit den Bestimmungen dieses Artikels unvereinbare Tätigkeit zu verzichten.


1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 8. Dez. 1974, in Kraft seit 19. Dez. 1977. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Juni 1975 (BBl 1975 II 204 Art. 1 Ziff. 4, I 1625).
2 SR 220


Art. 156

Zuständigkeiten

1 Die Befugnisse des Gemeinderates und des administrativen Rates der Stadt werden durch ein Gesetz umschrieben.

2 …1


1 Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 13. Juni 1999, mit Wirkung seit 3. Juli 1999. Gewährleistungsbeschluss vom 14. Juni 2000 (BBl 2000 3643 Art. 1 Ziff. 8 1107).


Art. 157

Ausgaben

1 Die Ausgaben für im Gebiete der Stadt ausgeführte Arbeiten werden von dieser getragen.

2 Sofern das kantonale Strassengesetz nichts anderes bestimmt, sind diese Ausgaben dem Gemeinderat der Stadt zur Genehmigung zu unterbreiten.


Zehnter Titel A:7 Industrielle Betriebe von Genf

Art. 1581

Grundsätze. Zweck. Sitz

1 Die Wasserversorgung und -verteilung sind ein Staatsmonopol, das durch die Industriellen Betriebe von Genf ausgeübt wird.

2 Die Stromversorgung und -verteilung sind ein Staatsmonopol, das durch die Industriellen Betriebe von Genf ausgeübt wird.

3 Die Industriellen Betriebe von Genf (nachstehend: Industrielle Betriebe) sind eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit, die im Rahmen der vorliegenden Verfassungsbestimmungen und des Gesetzes, das ihren Status bestimmt, autonom ist; sie ha-ben den Zweck, den Kanton Genf mit Wasser, Gas, Strom und thermischer Energie zu versorgen, unter Einhaltung von Artikel 160 E, der die Energiepolitik des Kantons festlegt, sowie Abfälle zu behandeln. Den Industriellen Betrieben obliegt auch die Aufgabe der Abwasserbeseitigung und -behandlung in dem vom Gesetz festgelegten Rahmen; diese Tätigkeit darf nicht auf Dritte übertragen werden. Sie können auch in Bereichen tätig werden, die mit dem oben genannten Zweck im Zusammenhang stehen; sie können ausserhalb des Kantons tätig werden und Dienstleistungen im Bereich der Telekommunikation anbieten.

4 Ihr Sitz befindet sich in Genf.

5 Sie sind der Aufsicht des Staatsrates unterstellt.


1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 16. Dez. 2007, in Kraft seit 29. Jan. 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Dez. 2008 (BBl 2009 555 Art. 1 Ziff. 5, 2008 6053). Die Gewährleistung in Bezug auf Abs. 2 ist befristet bis zum 31. Dez. 2008, da er im Widerspruch zu bundesrechtlichen Bestimmungen steht, die am 1. Jan. 2009 in Kraft treten.


Art. 158 A1

Dotationskapital

1 Den Industriellen Betrieben wird ein Dotationskapital gewidmet. Das Gesetz bestimmt seine Höhe.

2 Das Dotationskapital trägt jährliche Zinsen zu einem im Gesetz festgelegten Zinsfuss.

3 Der Kanton trägt mit 55 Prozent zur Bildung des Dotationskapitals bei, die Stadt Genf mit 30 Prozent und die übrigen Gemeinden mit 15 Prozent, die unter ihnen im Verhältnis der Bevölkerung der einzelnen Gemeinden zur Gesamtbevölkerung aufgeteilt werden.

4 Die Höhe der Beteiligungen dieser übrigen Gemeinden wird vom Staatsrat beschlossen.

5 Wird das Dotationskapital erhöht, so wird die neue Aufteilung nach den gleichen Grundsätzen vorgenommen. Jedenfalls können die Anteile an der den übrigen Genfer Gemeinden ohne Genf zugewiesenen Beteiligung von 15 Prozent nicht vermindert werden.


1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Sept. 1973, in Kraft seit 27. Sept. 1973. Gewährleistungsbeschluss vom 28. Juni 1974 (BBl 1974 II 169 Art. 1 Ziff. 5, I 1269).


Art. 158 B1

Eigentum. Verantwortlichkeit

1 Die Industriellen Betriebe sind Eigentümer der Güter und Inhaber der Rechte, die ihnen für ihre Aufgabe gewidmet sind, unter Vorbehalt der Grundstücke und der Anlage von Cheneviers, derjenigen der Kanalisations- und Kläranlagen sowie derjenigen der Anlage zur Grundwasseranreicherung des Genevois. Sie haften persönlich und ausschliesslich für ihre Schulden und Verpflichtungen.2

2 Im Falle der Beendigung der Widmung wegen Auflösung der Industriellen Betriebe fällt das Nettoergebnis der Liquidation an den Kanton, die Stadt Genf und die übrigen Genfer Gemeinden im Verhältnis ihrer Anteile am Dotationskapital.


1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Sept. 1973, in Kraft seit 27. Sept. 1973. Gewährleistungsbeschluss vom 28. Juni 1974 (BBl 1974 II 169 Art. 1 Ziff. 5, I 1269).
2 Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Juni 2007, in Kraft seit 5. Juli 2007. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Dez. 2008 (BBl 2009 555 Art. 1 Ziff. 5, 2008 6053).


Art. 158 C1

Benutzung von Gemeingut und Abgaben

1 Die Industriellen Betriebe können gegen jährliche Abgaben Gemeingut für die Einrichtung ihrer Transport- und Verteilungsnetze benützen.

2 Das Gesetz regelt die Voraussetzungen der Benutzung und die Berechnungsweise der Abgaben näher.


1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Sept. 1973, in Kraft seit 27. Sept. 1973. Gewährleistungsbeschluss vom 28. Juni 1974 (BBl 1974 II 169 Art. 1 Ziff. 5, I 1269).


Art. 1591

Organisation

Die Organisation der Versorgungsbetriebe wird im Gesetz geregelt.


1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Sept. 1998, in Kraft seit 22. Okt. 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 21. Dez. 1999 (BBl 2000 131 Art. 1 Ziff. 5, 1999 5397).


Art. 1601

Genehmigungsrecht des Grossen Rates und des Staatsrates

1 Der Genehmigung durch den Grossen Rat unterliegen:

a.
die jährlichen Voranschläge für Betrieb und Investitionen. Gegen das diesbezügliche Gesetz als Ganzes oder in einzelnen Teilen kann das Referendum nicht ergriffen werden;
b.
der jährliche Geschäftsbericht mit Einschluss der Gewinn- und Verlustrechnung und der Bilanz;
c.
Änderungen am Dotationskapital.

2 Der Genehmigung durch den Staatsrat unterliegen:

a.
die Verkaufstarife und die Bedingungen der Abonnementsverträge;
b.
der Amortisationsplan für die Güter;
c.
Investitionsausgaben ausserhalb des Voranschlags und Verpflichtungen, die diese Wirkung haben;
d.
Geldaufnahme von einer Höhe oder Dauer, die die im Gesetz festgelegten Grenzen übersteigt;
e.
Veräusserung von Immobilien, auch über Aktienverkauf;
f.
Rahmenverträge mit Gemeinden;
g.
das Personalreglement;
h.
die Ernennung in vom Personalreglement vorgesehene höhere Stellungen der Verwaltung.

1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Sept. 1973, in Kraft seit 27. Sept. 1973. Gewährleistungsbeschluss vom 28. Juni 1974 (BBl 1974 II 169 Art. 1 Ziff. 5, I 1269).


Zehnter Titel B: Verkehr8

I. Kapitel:9 Freiheit der Wahl des Verkehrsmittels

Art. 160 A

Wahl des Verkehrsmittels

Die individuelle Freiheit der Wahl des Verkehrsmittels ist gewährleistet.


II. Kapitel:10 Privatverkehr

Art. 160 B

Grundsätze, Ziel, Mittel

1 Das Strassenverkehrsnetz der Gemeinden und des Kantons ist innerhalb der Grenzen des Bundesrechts so zu gestalten und auszubauen, dass ein Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Verkehrsmitteln gesichert ist. Es muss durch eine gute Erreichbarkeit der städtischen Agglomeration und des gesamten Kantonsgebiets den Mobilitätsbedürfnissen der Bevölkerung, der Unternehmen und der Besucher entsprechen.

2 Das Strassenverkehrsnetz der Gemeinden und des Kantons ist von den kantonalen Behörden innerhalb der Grenzen des Bundesrechts so zu gestalten und auszubauen, dass ein möglichst flüssiger Privatverkehr sowie eine optimale Zugänglichkeit des Stadtzentrums in Ergänzung zum öffentlichen Verkehr gesichert sind.

3 Das in Absatz 2 genannte Ziel ist auf folgende Weise zu verwirklichen:

a. und b. …1
c.
das Parkieren von Automobilen ist in einer Weise zu ordnen, welche den besonderen Bedürfnissen der verschiedenen Arten von Benutzern entspricht.

1 Diese Bst. wurden mit Beschluss des Grossen Rates vom 17.03.2000 für ungültig erklärt, die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde wurde mit Bundesgerichtsurteil vom 26.01.2001 abgewiesen.


III. Kapitel: Öffentlicher Verkehr11

Art. 160 C1

Organisation und Entwicklung. Ziel. Anstalt des öffentlichen Rechts. Leistungsvertrag. Finanzierung. Gesetzliche Ausführungsbestimmungen

1 Der Staat trifft innert der Schranken des Bundesrechts die zur Organisation und zur Entwicklung des Liniennetzes der öffentlichen Verkehrsbetriebe nötigen Massnahmen.

2 Mit dem Ziel, günstige Rahmenbedingungen für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung in Genf und der Region zu schaffen, fördert der Staat die Benutzung des umweltschonenden öffentlichen Verkehrs im Sinne einer Ergänzung der verschiedenen Arten der Fortbewegung.

3 Eine Anstalt des öffentlichen Rechts ist mit der Betriebsführung der öffentlichen Verkehrsbetriebe beauftragt. Diese Anstalt untersteht der Aufsicht des Staatsrates.

4 Das Verhältnis zwischen dem Staat und der Anstalt wird in, einem öffentlichrechtlichen Vertrag festgehalten, der in den Schranken des Gesetzes insbesondere die Leistungen der Anstalt, die Bedingungen für den Betrieb des Verkehrsnetzes und die Beiträge des Staates für eine Dauer von mehreren Jahren festlegt.

5 Der Leistungsvertrag untersteht der Genehmigung des Grossen Rates. Das Referendum kann gegen das entsprechende Gesetz, welches die Beiträge zulasten des Staatsbudgets für die Dauer des Vertrags enthält, nicht ergriffen werden.

6 Das Gesetz regelt den Vollzug dieses Titels.


1 Ursprünglich Art. 160 A. Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. März 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1996. Gewährleistungsbeschluss vom 5. Juni 1997 (BBl 1997 III 955 Art. 1 Ziff. 6, I 1393).


Zehnter Titel C:12 Umweltschutz

Art. 160 D

Grundsatz. Mittel. Mitwirkung

1 Der Staat sorgt dafür, dass das Gleichgewicht zwischen den Erfordernissen des wirtschaftlichen und sozialen Lebens und der Erhaltung des natürlichen Lebensraumes aufrechterhalten wird, und dass eine gesunde Umwelt und eine gute Lebensqualität gewahrt wird.

2 Er schützt im besonderen die Tier- und Pflanzenwelt, den Wald und die Landschaft. Er bekämpft die Schädigungen und die Verschmutzungen, die den Menschen und seine Umwelt, die Luft, das Wasser und den Boden bedrohen.

3 Er fördert einen sinnvollen und sparsamen Gebrauch der Rohstoffe.

4 Er stellt die Mittel für eine umfassende, präventive und koordinierte Politik bereit; er überwacht im Besonderen die Entwicklung der Umwelt.

5 Er sorgt insbesondere für:

a.1
die Koordination der Tätigkeit der Stellen, die mit dem Schutz des Wassers, der Luft, des Bodens und des Untergrundes gegen Verschmutzungen sowie mit der Bewirtschaftung von Abfällen und der Bekämpfung von Lärm, Energie- und Rohstoffverschwendung beauftragt sind;
b.
die Abklärung, ob die Projekte von Bauten und Anlagen den Anforderungen des Umweltschutzes, der sinnvollen Nutzung des Bodens und des sparsamen Energieverbrauchs entsprechen.

6 Er kann die interessierten Vereinigungen und Kreise anhören und sie gegebenenfalls an den getroffenen Massnahmen beteiligen.


1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Nov. 2000, in Kraft seit 16. Dez. 2000. Gewährleistungsbeschluss vom 11. Dez. 2001 (BBl 2001 6542 Art. 1 Ziff. 8 4879).


Zehnter Titel D:13 Energie

Art. 160 E

Grundsätze

1 Die kantonale Politik im Bereiche der Versorgung, Umwandlung, Verteilung und Verwendung von Energie gründet sich im Rahmen des Bundesrechts auf das Energiesparen, die vorrangige Entwicklung erneuerbarer Energiequellen und die Schonung der Umwelt.

2 Diese Politik wird von den kantonalen und kommunalen Behörden, der Verwaltung und den öffentlichen Anstalten im Rahmen ihrer Zuständigkeiten verwirklicht.

3 Energie ist insbesondere zu sparen:

a.
im Immobiliensektor:
1.
durch den Erlass spezifischer Normen über den Energieverbrauch, wie zum Beispiel den Energieverbrauch pro geheizten m3 und pro Jahr,
2.
durch Vorschriften und Förderungsmassnahmen, die einen tiefen spezifischen Verbrauch gewährleisten,
3.
durch Vorschriften und Förderungsmassnahmen, welche die Wärmedämmung und die Wirkungsgradverbesserung von Anlagen für Heizung, Warmwasseraufbereitung und Lüftung in allen Gebäuden sowie die Wärmerückgewinnung begünstigen,
4.
durch eine adäquate Kostenverteilung beim Wärmeverbrauch, insbesondere durch individuelle Heizkostenabrechnung in allen Gebäuden und durch individuelle Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung in neuen oder einer grösseren Renovation unterzogenen Gebäuden,
5.
durch Einführung eines Ausnahmebewilligungsverfahrens oder eines Verbots für Klimaanlagen,
6.
durch Vorschriften über die rationelle Verwendung von Primärenergie, insbesondere durch die Einführung eines Ausnahmebewilligungsverfahrens oder eines Verbots für elektrische Widerstandsheizungen,
7.
durch die Förderung von Forschung und Versuchen im Bereiche des Energiesparens in Gebäuden;
b.
im Transportsektor durch Begünstigung der Fortbewegung mit öffentlichen Verkehrsmitteln, mit dem Fahrrad oder zu Fuss, insbesondere auf dem Gebiet der Investitionen und der Einrichtungen;
c.
im industriellen Sektor:
1.
durch die Zusammenarbeit zwischen Behörden, öffentlichen Diensten und Industrie im Hinblick auf eine optimale Nutzung der Primärenergie, insbesondere durch die Einrichtung von Anlagen zur Wärme-Kraft-Koppelung und zur Wärmerückgewinnung,
2.
durch die Rückgewinnung und Wiederverwertung von Materialien und Abfällen, wenn daraus eine angemessene Energieeinsparung erfolgt,
3.
durch Förderungsmassnahmen zugunsten einer Verbesserung der Dauerhaftigkeit der produzierten Gegenstände;
d.
im Sektor der Energieversorgung und -umwandlung:
1.
durch die Verpflichtung, den in Werken der Sektoren Landwirtschaft, Immobilien und Industrie produzierten Strom zu angemessenen Bedingungen zurückzukaufen,
2.
durch das Verbot degressiver Tarife, die nicht durch, die Grundsätze der kantonalen Energiepolitik gerechtfertigt werden, sowie durch eine Tarifgestaltung, die diesen Grundsätzen entspricht.

4 Erneuerbare Energiequellen sind insbesondere zu entwickeln:

a.
durch die Förderung von Einrichtungen, die solche Energiequellen nutzen, sowie durch Massnahmen im Bauwesen und der Raumplanung, die den gegenwärtigen oder zukünftigen Gebrauch solcher Energiequellen erlauben,
b.
durch die Förderung der Nutzung von Umgebungswärme, insbesondere durch den optimalen Einbezug von Umgebungswärmequellen des Sees, der Wasserläufe, des Grundwassers und der Reflektionswärme in die Energieversorgung.
c.
durch die Berücksichtigung erneuerbarer. Energiequellen bei der Fernheizung, insbesondere im Hinblick auf Temperatur und Dimensionierung des Netzes,
d.
durch die Förderung von Forschung und Versuchen im Bereiche der erneuerbaren Energiequellen.

5 Die kantonalen Behörden wenden sich mit allen ihnen zur Verfügung stehenden rechtlichen und politischen Mitteln gegen die Errichtung von Kernkraftwerken, von Lagerstätten für Abfälle von hoher und mittlerer Radioaktivität sowie gegen Wiederaufbereitungsanlagen auf dem Gebiet des Kantons und in seiner Nachbarschaft. Für Einrichtungen, die diesen Standortbedingungen nicht entsprechen, wird die Stellungnahme des Kantons durch den Grossen Rat in Form eines Gesetzes verabschiedet.

6 Die Investitionen der Körperschaften des öffentlichen Rechts richten sich nach den Zielen dieses Artikels. Die Anstalten des öffentlichen Rechts sind in der Ausübung gesellschaftlicher Rechte an die Ziele dieses Artikels gebunden.

7 Das Gesetz regelt alles, was den Vollzug dieses Artikels anbelangt.


Zehnter Titel E:14 Wohnungswesen sowie Schutz der Mieter und Bewohner

Art. 160 F

Obligatorisches Referendum

Zur Durchsetzung des Volkswillens und zur Gewährleistung der Wirkungen des in der Vergangenheit ausgeübten Initiativrechts muss jede Änderung der nachstehenden Gesetze, die vom Volk aufgrund einer Volksinitiative angenommen oder vom Grossen Rat im Gefolge des Rückzugs einer Volksinitiative erlassen worden sind, obligatorisch dem Volk zur Abstimmung unterbreitet werden. Es handelt sich um die folgenden Gesetze in der Fassung am Tage der Einreichung der Volksinitiative, die dem vorliegenden Artikel zugrunde liegt:

a.1
das Gerichtsorganisationsgesetz vom 26. September 2010, soweit es die Schlichtungsstelle in Mietsachen oder die Kompetenzen und die Zusammensetzung des Mietgerichtes betrifft, nämlich die Artikel 1 Buchstabe b, Ziffern 2 und 3, 83 Absätze 3 und 4, 88-90, 117 Absatz 3, 121 und 122;
b.2
das Gesetz vom 28. November 2010 betreffend die Organisation der Schlichtungsstelle in Mietsachen;
c.
das allgemeine Gesetz vom 4. Dezember 1977 über das Wohnungswesen und den Mieterschutz;
d.
das Gesetz vom 25. Januar 1996 über den Abbruch, den Umbau und die Renovation von Wohnhäusern (Unterstützungsmassnahmen zugunsten der Mieter und der Beschäftigung);
e.
das Gesetz vom 26. Juni 1983 über die Nutzungspläne, nämlich die Artikel 15 A-15 G des Gesetzes über den Ausbau der Verkehrswege und die Gestaltung der Quartiere und Ortschaften;
f.3
die Artikel 10, 17 Absatz 1 und 26 des Einführungsgesetzes vom 28. November 2010 zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch und anderer Bundesgesetze in Zivilsachen.

1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 15. Mai 2011, in Kraft seit 30. Aug. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2013 (BBl 2013 2617 Art. 1 Ziff. 7, 2012 8513).
2 Angenommen in der Volksabstimmung vom 15. Mai 2011, in Kraft seit 30. Aug. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2013 (BBl 2013 2617 Art. 1 Ziff. 7, 2012 8513).
3 Angenommen in der Volksabstimmung vom 15. Mai 2011, in Kraft seit 30. Aug. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2013 (BBl 2013 2617 Art. 1 Ziff. 7, 2012 8513).


Elfter Titel: Öffentlicher Unterricht

Art. 161

Allgemeines

1 Die Organisation der, ganz oder teilweise vom Staate unterhaltenen, öffentlichen Unterrichtsanstalten unterliegt dem Gesetz.

2 Diese Anstalten bilden ein Ganzes und umfassen:

a.
den Primarunterricht;
b.
den Sekundarunterricht;
c.
den höhern, akademischen und Universitätsunterricht.

Art. 162

Primarunterricht

1 Jede Gemeinde soll mit Anstalten für den Primarunterricht ausgestattet sein und hat die Kosten der Errichtung und Unterhaltung derselben gemeinschaftlich mit dem Staate zu bestreiten.

2 Der Unterricht in den Primarschulen ist unentgeltlich.


Art. 163

Religionsunterricht

Der Religionsunterricht wird, im Interesse des Zutritts aller Kinder zu den verschiedenen öffentlichen Unterrichtsanstalten des Kantons, von den andern Lehrfächern abgesondert.


Zwölfter Titel: Kirchenwesen

Art. 164

Kultusfreiheit

1 Die Kultusfreiheit ist gewährleistet.

2 Der Staat und die Gemeinden unterhalten oder unterstützen keinen Kultus.

3 Niemand kann gehalten werden, durch eine Steuer an die Kosten eines Kultus beizutragen.


Art. 165

Organisation der Kirchen

1 Die Kulte können ausgeübt werden und die Kirchen können sich organisieren kraft der Vereins- und Versammlungsfreiheit. Ihre Anhänger haben sich den allgemeinen Gesetzen, sowie den Polizeireglementen über die öffentlichen Kultushandlungen zu fügen.

2 Die Kirchen können, gemäss den Vorschriften des schweizerischen Obligationenrechts1, die juristische Persönlichkeit mit allen ihren rechtlichen Folgen erwerben. Sie können sich als Stiftungen organisieren.


1 SR 220


Art. 166

Religiöse Bauten

1 Die Tempel, Kirchen, Klöster und Pfarrhäuser, welche Gemeindeeigentum sind, behalten ihre religiöse Bestimmung. Sie bleiben wie bisher kostenlos den Kulten gewidmet, die am 1. Januar 1909 darin ausgeübt wurden. Die Mitbenutzung kann nur mit Zustimmung der im Besitz befindlichen Religionsgenossenschaft stattfinden.

2 Unter Vorbehalt der Genehmigung des Staatsrates können die Gemeinden das Eigentumsrecht an diesen Gebäuden, mit der Verpflichtung zu ihrem Unterhalt, auf die Vertreter derjenigen Kultusgemeinschaft übertragen, die sie besitzt. Diese Übertragung erfolgt kostenlos und frei von Handänderungsgebühren.

3 Im Fall der Übertragung des Eigentums an den vorgenannten Gebäuden durch die Gemeinden muss vereinbart werden, dass die Gebäude ihre religiöse Bestimmung beibehalten und dass über sie nicht gegen Entgelt verfügt werden könne.


Art. 167

Kirche St-Pierre

Die Kirche St-Pierre bleibt dem protestantischen Kultus gewidmet. Der Staat wird auch in Zukunft über sie für nationale Feierlichkeiten verfügen können, selbst im Fall, dass das Eigentumsrecht an ihr gemäss Art. 166 dieses Gesetzes übertragen werden sollte.


Dreizehnter Titel: Öffentliche Fürsorge

Art. 1681

Grundsatz und verantwortliche Behörde

1 Die öffentliche Fürsorge ist dazu bestimmt. Personen zu unterstützen, die soziale Schwierigkeiten haben oder denen die notwendigen Mittel zur Befriedigung ihrer unentbehrlichen Bedürfnisse fehlen.

2 Sie ist subsidiär gegenüber anderen eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Sozialleistungen und gegenüber denen der Sozialversicherungen.

3 Die öffentliche Fürsorge steht unter der allgemeinen Leitung und der Aufsicht des Staatsrates und im Besonderen unter der Kontrolle der Departemente, die er damit beauftragt.


1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 15. Juni 1980, in Kraft seit 5. Juli 1980. Gewährleistungsbeschluss vom 4. März 1981 (BBl 1981 I 832 Art. 1 Ziff. 8, 1980 III 1137).


Art. 1691

Organe

Die mit der öffentlichen Fürsorge beauftragten Organe sind:

a.
Das Allgemeine Spital als genferisches Sozialhilfswerk;
b.
andere öffentliche oder private Organe, denen das Gesetz solche Aufgaben überträgt.

1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 15. Juni 1980, in Kraft seit 5. Juli 1980. Gewährleistungsbeschluss vom 4. März 1981 (BBl 1981 I 832 Art. 1 Ziff. 8, 1980 III 1137).


Art. 1701

Hospice général

1 Das Hospice général (kantonale Sozialhilfeinstitution) wird durch eine Verwaltungskommission geführt.

2 Es bewahrt die ihm dienenden Vermögenswerte, die sein Gesamtvermögen ausmachen; diese dürfen ihrer Zweckbestimmung nicht entzogen werden und müssen von denen des Staates getrennt bleiben.

3 Die Einkünfte, welche aus diesem Vermögen herrühren sowie die ändern ihm anfallenden Mittel sind für die soziale Unterstützung und Hilfe bestimmt.


1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 15. Juni 1980, in Kraft seit 5. Juli 1980. Gewährleistungsbeschluss vom 4. März 1981 (BBl 1981 I 832 Art. 1 Ziff. 8, 1980 III 1137).


Art. 170 A1

Deckung des Defizits

Das Defizit der mit der öffentlichen Fürsorge beauftragten Organe wird durch einen jährlich im Staatsvoranschlag auszuweisenden Kredit gedeckt.


1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 15. Juni 1980, in Kraft seit 5. Juli 1980. Gewährleistungsbeschluss vom 4. März 1981 (BBl 1981 I 832 Art. 1 Ziff. 8, 1980 III 1137).


Art. 170 B1

Ausführungsgesetzgebung

Das Gesetz regelt alles, was die Anwendung dieses Titels anbelangt.


1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 15. Juni 1980, in Kraft seit 5. Juli 1980. Gewährleistungsbeschluss vom 4. März 1981 (BBl 1981 I 832 Art. 1 Ziff. 8, 1980 III 1137).


Dreizehnter Titel A: Medizinische Versorgung und öffentliche medizinische Einrichtungen15

Art. 1711

Grundsatz und verantwortliche Behörde

1 Die medizinische Versorgung wird durch die, öffentlichen medizinischen Einrichtungen und durch die Personen vermittelt, denen die Ausübung eines Medizinal- oder Pflegeberufes gestattet ist.

2 Die Tätigkeit jedes dieser medizinischen Bereiche und die Art ihrer Zusammenarbeit werden durch das Gesetz umschrieben.

3 Die öffentlichen medizinischen Einrichtungen stehen unter der allgemeinen Leitung und der Aufsicht des Staatsrates und im Besonderen unter der Kontrolle der Departemente, die er damit beauftragt.


1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 15. Juni 1980, in Kraft seit 5. Juli 1980. Gewährleistungsbeschluss vom 4. März 1981 (BBl 1981 I 832 Art. 1 Ziff. 8, 1980 III 1137).


Art. 1721

Institutionen

Die öffentlichen medizinischen Einrichtungen werden durch das Gesetz umschrieben.


1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 15. Juni 1980, in Kraft seit 5. Juli 1980. Gewährleistungsbeschluss vom 4. März 1981 (BBl 1981 I 832 Art. 1 Ziff. 8, 1980 III 1137).


Art. 1731

Verwaltung. Deckung des Defizits

1 Jede öffentliche medizinische Einrichtung wird durch eine besondere Kommission verwaltet; sie ernennt und entlässt die Angestellten der Einrichtung, unter Vorbehalt der Zustimmung des Staatsrates, wenn es das Gesetz vorsieht.

2 Jede Einrichtung bewahrt die ihr dienenden Vermögenswerte; diese dürfen ihrer Zweckbestimmung nicht entzogen werden und müssen von denen des Staates getrennt bleiben.

3 Das Betriebsdefizit der öffentlichen medizinischen Einrichtungen wird durch eine jährlich im Staatsvoranschlag auszuweisende Subvention gedeckt.


1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 15. Juni 1980, in Kraft seit 5. Juli 1980. Gewährleistungsbeschluss vom 4. März 1981 (BBl 1981 I 832 Art. 1 Ziff. 8, 1980 III 1137).


Art. 174

Ausführungsgesetzgebung

Das Gesetz regelt alles, was die Anwendung dieses Titels anbelangt.


Vierzehnter Titel: Verschiedene Bestimmungen

Art. 174 A1

Haushaltsführung

1 Die Haushaltsführung muss wirtschaftlich und wirksam sein; sie beachtet das Subsidiaritätsprinzip, namentlich im Hinblick auf die Gemeinden und die Einzelnen.

2 Der Staat gibt sich eine vierteljährliche Finanzplanung.

3 Für die Genehmigung eines defizitären Voranschlags der laufenden Rechnung ist die absolute Mehrheit der Mitglieder des Grossen Rates erforderlich.

4 Jede staatliche Leistung oder Subvention muss auf einer Rechtsgrundlage beruhen.

5 Der Staat prüft periodisch, ob die von ihm erbrachten Leistungen und die von ihm gewährten Subventionen wirksam, notwendig und finanziell tragbar sind. Er verzichtet auf Leistungen und Subventionen, die diesen Erfordernissen nicht entsprechen.


1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 30. Nov. 2008, in Kraft seit 13. Jan. 2009. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Dez. 2009 (BBl 2009 9137 Art. 1 Ziff. 4 5961).


Art. 174 B1

Verwaltungsorganisation

1 Die Verwaltung des Kantons Genf und der Gemeinden ist funktionell und wirksam zu organisieren, so dass Verzögerungen vermieden werden, verhindert wird, dass Arbeiten doppelt gemacht werden und ganz allgemein Ausgaben vermieden werden, welche in keinem Verhältnis zum angestrebten Ziel stehen.

2 Der Regierungsrat beauftragt zu diesem Zweck und wann immer er es als notwendig erachtet einen Treuhänder, welcher eine umfassende oder bereichsweise Prüfung (Audit) vornimmt, um

a.
zu untersuchen, ob die Struktur den in Absatz l genannten Kriterien entspricht;
b.
zu prüfen, ob die Verwaltungskosten der Bedeutung des Vorhabens entsprechen;
c.
die Beamtenordnung zu überprüfen und insbesondere zu prüfen, ob die Besoldung für jede untersuchte Stelle den Qualifikationen und verlangten Leistungen entspricht;
d.
zu ermitteln, ob eine bestimmte Staatsaufgabe kostengünstiger von einem Privatunternehmen erfüllt werden könnte.

3 Die Beamten sind gegenüber dem Treuhänder vom Amtsgeheimnis entbunden.

4 Der Experte lässt bei der Ablieferung seines Berichts im offiziellen Amtsblatt das Datum der Ablieferung des Berichts veröffentlichen.

5 Eine umfassende oder bereichsweise Prüfung (Audit) kann ebenfalls vom Grossen Rat oder mittels einer Volksinitiative gemäss Artikel 65 der Verfassung angeordnet werden.

Übergangsbestimmungen
In dem der Abstimmung folgenden Monat beauftragt der Regierungsrat einen bedeutenden nationalen Treuhänder, der im Rahmen einer umfassenden Prüfung (Audit) eine generelle Überprüfung aller dem Staat unterstellen öffentlichen Dienste durchzuführen hat.

1 Ursprünglich 174 A. Angenommen in der Volksabstimmung vom 25. Juni 1995, in Kraft seit 25. Juli 1995. Gewährleistungsbeschluss vom 16. Sept. 1996 (BBl 1996 IV 864 Art. 1 Ziff. 7, I 1301).


Art. 175

Öffentliche Stiftungen

Eine öffentliche Stiftung kann nur auf Grund eines Gesetzes errichtet werden.


Art. 176

Korporationen

1 Keine Korporation oder Ordensverbindung kann sich im Kanton niederlassen, ohne die Bewilligung des Grossen Rates, welcher auf Begutachtung des Staatsrates entscheidet.

2 Diese Bewilligung ist jederzeit widerruflich.


Art. 1771

Genfer Kantonalbank

1 Die Genfer Kantonalbank, welche durch Zusammenschluss der 1816 gegründeten Caisse d'épargne de la République et canton de Genève und der 1847 gegründeten Banque hypothécaire du canton de Genève geschaffen wurde, ist eine öffentlichrechtliche Aktiengesellschaft.

2 Das Hauptziel der Genfer Kantonalbank ist die Unterstützung der wirtschaftlichen Entwicklung des Kantons und der Region.

3 Der Kanton und die Gemeinden haben die Mehrheit der Aktienstimmen der Bank.

4 Das Gesetz und die Statuten regeln die Organisation und die Tätigkeiten der Bank.


1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 6. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994. Gewährleistungsbeschluss vom 9. Juni 1994 (BBl 1994 III 319 Art. 1 Ziff. 6, 1993 IV 465).


Art. 178

Ausländische Titel und Orden

1 Ohne besondere Erlaubnis dürfen die Mitglieder des Grossen Rates, sowie die vom Staate besoldeten Beamten oder Angestellten, von einer auswärtigen Regierung weder Titel oder Orden, noch Gehalte oder Pensionen annehmen.

2 Den Mitgliedern des Grossen Rates wird diese Erlaubnis von ihm selbst, den öffentlichen Angestellten und Beamten vom Staatsrat erteilt.


Art. 178 A1

Jagd

1 Die Jagd auf Säugetiere und Vögel ist in allen ihren Ausgestaltungen auf dem gesamten Gebiet des Kantons Genf verboten.

2 Auf Stellungnahme einer aus Vertretern der Tier- und Naturschutzvereinigungen gebildeten Kommission hin kann der Staatsrat das Verbot aufheben, um eine Selektion und einen besseren Gesundheitszustand der Tierwelt sicherzustellen oder um schädliche Arten auszumerzen.


1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 19. Mai 1974, in Kraft seit 1. Juni 1974. Gewährleistungsbeschluss vom 17. Dez. 1976 (BBl 1976 III 1547 Art. 1 Ziff. 6 1021).


Art. 178 B1

Schutz der öffentlichen Hygiene und der Gesundheit. Passivrauchen

1 Angesichts des öffentlichen Interesses an der Beachtung der öffentlichen Hygiene und am Schutz der Gesundheit wird der Staatsrat beauftragt, Massnahmen zu treffen gegen die Beeinträchtigung der Hygiene und der Gesundheit der Bevölkerung, die sich aus der Exposition gegenüber dem Tabakrauch ergibt, von der wissenschaftlich erwiesen ist, dass sie zu Krankheit, Invalidität und Tod führt.

2 Zum Schutz der Gesamtbevölkerung ist es verboten, im Innern von öffentlichen Anlagen oder in öffentlich zugänglichen geschlossenen Räumen zu rauchen, besonders in solchen, für die eine Betriebsbewilligung erforderlich ist.

3 Dies gilt für:

a.
alle Gebäude oder öffentlichen Räume des Staates, der Gemeinden sowie aller anderen Institutionen mit öffentlichem Charakter;
b.
alle öffentlich zugänglichen Gebäude oder Räume, namentlich solche, die folgenden Zwecken dienen: medizinische Versorgung, Pflege in Spitälern oder anderen Gesundheitseinrichtungen, Kultur, Erholung, Sport, Bildung, Freizeit, Begegnung, Ausstellungen;
c.
alle öffentlichen Einrichtungen im Sinne der Gesetzgebung über die Gaststätten, den Getränkeausschank und die Beherbergung;
d.
den öffentlichen Verkehr sowie die übrigen gewerbsmässigen Personentransporte;
e.
andere öffentlich zugängliche Räume, die das Gesetz vorsieht.

1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Febr. 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 28. Mai 2009 (BBl 2009 4801 Art. 1 Ziff. 4 1191).


Art. 178 C1

Gefährliche Hunde. Verbote und Sicherheitsmassnahmen

1 Um die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten, werden Hunde, die gemäss einer vom Staatsrat aufzustellenden Liste sogenannten Kampfhunderassen angehören oder als gefährlich eingestuft werden, sowie Kreuzungen mit solchen Rassen im ganzen Kantonsgebiet verboten.

2 Dieses Verbot gilt auch für sämtliche anderen Hunde, die zum Angriff abgerichtet worden sind, ein aggressives oder gefährliches Verhalten an den Tag legen oder von irgendeiner Zuchtlinie stammen, deren genetische Eigenschaften Aggressivität oder Gefährlichkeit sind.

3 Grosse Hunde mit einem Körpergewicht von über 25 Kilogramm, die deswegen potenziell gefährlich sind, müssen gemeldet und angemessen erzogen werden und brauchen eine Haltebewilligung der zuständigen Behörde. Diese wird aufgrund einer Prüfung erteilt, die zum Ziel hat, das Verhalten des Tieres und die Fähigkeit des Halters, dieses in jeder Situation unter Kontrolle zu halten, zu beurteilen.

4 Polizeibeamte und Grenzwächter mit entsprechender Ausbildung dürfen Hunde der sogenannten Kampfhunderassen einsetzen. Der Staatsrat erlässt Regelungen für den Einsatz von Hunden durch Polizeikräfte.

5 Jede Widerhandlung gegen die Absätze 1 und 2 sowie gegen Artikel 182 Absatz 2 kann mit einer Übertretungsstrafe geahndet werden und zieht die Beschlagnahme sowie gegebenenfalls die Einschläferung des Tieres nach sich. Die zuständige Behörde kann Beschwerden, die gegen solche Massnahmen eingereicht werden, die aufschiebende Wirkung entziehen; die Massnahmen sind auch anwendbar auf grosse Hunde im Sinne von Absatz 3, die nicht Gegenstand einer Haltebewilligung sind.

6 Der Vollzug der Bestimmungen dieses Artikels wird einer vom Staatsrat bezeichneten Behörde übertragen; diese muss dem Grossen Rat jährlich einen Tätigkeitsbericht erstatten.


1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Febr. 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 28. Mai 2009 (BBl 2009 4801 Art. 1 Ziff. 4 1191).


Fünfzehnter Titel: Revisionsverfahren

Art. 179

Verfahren

1 Jeder Entwurf einer Abänderung der Verfassung soll vorerst, mit Einhaltung der für die ordentlichen Gesetze vorgeschriebenen Formen, durchberaten und genehmigt werden.

2 Hierauf ist derselbe der Gutheissung des Generalrats zu unterstellen.

3 Über Annahme oder Verwerfung entscheidet die absolute Mehrheit der Stimmenden.


Art. 1801

1 Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 7. März 1993, mit Wirkung seit 27. März 1993. Gewährleistungsbeschluss vom 9. Juni 1994 (BBl 1994 III 319 Art. 1 Ziff. 6, 1993 IV 465).


Sechzehnter Titel: Schlussbestimmungen

Art. 181

Aufhebungsklausel

Aufgehoben sind folgende Verfassungsgesetze:

a.
über die persönliche Freiheit und die Unverletzlichkeit der Wohnung vom 21. März 1849;
b.
betreffend die Errichtung eines allgemeines Spitals vom 26. August 1868;
c.
über das fakultative Referendum vom 26. April 1879;
d.
betreffend die Einführung gewerblicher Schiedsgerichte vom 4. Oktober 1882;
e.
betreffend die Einführung des fakultativen Referendums in Gemeindeangelegenheiten vom 12. Januar 1895;
f.
betreffend die Abänderung der Organisation der öffentlichen Armenunterstützung vom 29. Oktober 1898;
g.
betreffend Inkompatibilitäten vom 31. März 1901;
h.
über die Aufhebung und Ersetzung des Verfassungsgesetzes vom 6. Juni 1891 über das Recht der Initiative vom 17. Juni 1905;
i.
betreffend die Abschaffung des Kulturbudgets vom 15. Juni 1907;
j.
die Unvereinbarkeit der Stellung eines Staatsrates und eines Richters (mit Ausnahme eines Richters am Kassationshof, eines Ersatzrichters, Gerichtsbeisitzers und eines Mitgliedes des Gewerbegerichts) mit dem Mandate eines Abgeordneten in den Grossen Rat und der Aufhebung des Art. 69 der Verfassung vom 24. Mai 1847, vom 13. März 1926;
k.
betreffend Aufhebung des Verfassungsgesetzes über das obligatorische Finanzreferendum vom 9. März 1927 und Ersetzung durch neue Bestimmungen, vom 21. Februar 1931;
l.
über die Aufhebung des Verfassungsgesetzes vom 13. September 1919 über die Volkswahl der Abgeordneten in den Ständerat und Ersetzung durch neue Bestimmungen, vom 9. Mai 1931.

Art. 1821

Übergangsbestimmungen

1 Die Aufhebung von Artikel 156 Absatz 2 tritt erst in Kraft, wenn das Ausführungsgesetz zu Artikel 125 A angenommen ist, welches die Beziehungen zwischen dem Kanton und der Stadt Genf bezüglich der Delegation von beschränkten Polizeibefugnissen an die Stadt regelt.

2 Die in Artikel 160 F bezeichneten Gesetzesänderungen, die zwischen der dem Artikel 160 F zugrunde liegenden Einreichung der Initiative und dem Inkrafttreten dieses Artikels angenommen worden sind, sind innerhalb von vier Monaten nach der Annahme der Initiative dem obligatorischen Referendum zu unterstellen. Andernfalls werden sie von Rechts wegen ungültig.2

3 Führt die in Absatz 2 vorgesehene Volksabstimmung zu einer Ungültigkeit der Gesetzesänderung, so tritt sie am Abstimmungsdatum in Kraft. Sie findet auf die hängigen Verfahren vor den Verwaltungsbehörden Anwendung sowie auf die noch nicht in Kraft getretenen Verfügungen, namentlich auf solche in Beschwerdesachen. Gleiches gilt für den Fall der Ungültigkeit einer Gesetzesänderung von Rechts wegen.3

4 Das Verbot gefährlicher Hunde im Sinne von Artikel 178 C Absätze 1 und 2 gilt nicht für Tiere, die sich schon vor dessen Annahme durch das Volk rechtmässig im Kantonsgebiet befunden haben. Nach dem Inkrafttreten des Verbots müssen die Halter von Hunden im Sinne der Absätze 1-3 diese Tiere jedoch der zuständigen Behörde melden und innerhalb eines Jahres eine Haltebewilligung im Sinne von Absatz 3 erlangen. Überdies müssen Hunde nach den Absätzen 1 und 2 an der Leine geführt und mit einem Maulkorb versehen werden, wenn sie nicht eingesperrt sind, und müssen kastriert oder sterilisiert werden, damit sie sich nicht fortpflanzen können.4

5 Artikel 106 Absatz 1 Buchstabe c gilt erstmals für die erste Erneuerungswahl des Staatsrates, die auf die Annahme dieses Artikels folgt.5

6 Die Übergangsbestimmungen im Gesetz vom 9. Oktober 2009 über die Gerichtsorganisation, welche die richterlichen Behörden betreffen, können, in dem zu diesem Zeitpunkt gültigen Wortlaut, vorsehen, dass Magistratspersonen der richterlichen Gewalt, in Abweichung vom verfassungsmässigen Grundsatz der Wahl durch den Generalrat, vom Grossen Rat gewählt werden oder rechtmässig in ihrem Amt verbleiben oder einer anderen richterlichen Behörde zugewiesen werden können.6


1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 13. Juni 1999, in Kraft seit 3. Juli 1999. Gewährleistungsbeschluss vom 14. Juni 2000 (BBl 2000 3643 Art. 1 Ziff. 8, 1107).
2 Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2006, in Kraft seit 20. Jan. 2007. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Dez. 2009 (BBl 2009 9137 Art. 1 Ziff. 4 5961).
3 Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2006, in Kraft seit 20. Jan. 2007. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Dez. 2009 (BBl 2009 9137 Art. 1 Ziff. 4 5961).
4 Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Febr. 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 28. Mai 2009 (BBl 2009 4801 Art. 1 Ziff. 4 1191).
5 Angenommen in der Volksabstimmung vom 8. Febr. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 8. Juni 2010 (BBl 2010 4365 Art. 1 Ziff. 6 2153).
6 Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Sept. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 9 4467).



Verfassungsgesetz vom 4. Mai 2007
zur Änderung der Verfassung der Republik und des Kantons Genf (Eine neue Verfassung für Genf) (A 2 01)16

Einziger Artikel

Die Verfassung der Republik und des Kantons Genf vom 24. Mai 1847 wird durch das Verfassungsgesetz «Eine neue Verfassung für Genf» wie folgt ergänzt:


Art. 1

Totalrevision

Die Verfassung der Republik und des Kantons Genf vom 24. Mai 1847 wird einer Totalrevision unterzogen.


Art. 2

Verfassungsrat

Die Totalrevision wird von einem Verfassungsrat vorbereitet, der spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Verfassungsgesetzes gewählt wird.


Art. 3

Verfahren

Spätestens vier Jahre nach seiner Wahl unterbreitet der Verfassungsrat dem Generalrat einen Entwurf einer neuen Verfassung. Wird die Zustimmung verweigert, so ist die Totalrevision gescheitert.


Art. 4

Wahl

Für die Wahl des Verfassungsrates gelten die Vorschriften für die Wahl des Grossen Rates, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen:

a.
Der Verfassungsrat setzt sich aus 80 Mitgliedern zusammen.
b.
Das Quorum beträgt 3 Prozent.
c.
Listenverbindungen sind ausgeschlossen.
d.
Die Bestimmungen über die Unvereinbarkeiten und die Amtsdauer finden keine Anwendung.
e.
Die Amtsdauer beginnt mit der konstitutiven Sitzung und endet mit der Annahme der neuen Verfassung oder mit dem Scheitern der Totalrevision.

Art. 5

Konstituierende Sitzung, Geschäftsreglement

1 Der Staatsrat beruft die Mitglieder des Verfassungsrates zur konstituierenden Sitzung ein; diese wird durch das jüngste Mitglied des Verfassungsrates präsidiert.

Der Verfassungsrat konstituiert sich selber und erlässt ein Geschäftsreglement. Er organisiert sich in Form von Kommissionen; eine davon ist die Redaktionskommission.


Art. 6

Funktionieren

1 Der Verfassungsrat verfügt über ein Generalsekretariat, welches für die notwendige Unterstützung der Arbeiten sorgt. Das Generalsekretariat setzt sich aus einem Generalsekretär oder einer Generalsekretärin, einem juristischen Sekretär oder einer juristischen Sekretärin sowie dem Sekretariatspersonal zusammen.

2 Der Verfassungsrat stellt den Beizug von Sachverständigen sicher.

3 Der Grosse Rat spricht jährlich im Rahmen des Staatsbudgets die notwendigen Mittel für das Funktionieren des Verfassungsrates.

4 Die Mitglieder des Verfassungsrates erhalten die gleichen Entschädigungen wie die Mitglieder des Grossen Rates.


Art. 7

Beziehungen zur Öffentlichkeit

1 Der Verfassungsrat hört die für Genf repräsentativen Bevölkerungsschichten und Gruppierungen an.

Die Sitzungen des Verfassungsrates sind öffentlich. Die Kommissionssitzungen und deren Protokolle sind nicht öffentlich.

3 Der Verfassungsrat orientiert die Öffentlichkeit regelmässig über das Ergebnis der Arbeiten.


Art. 8

Beziehungen zu den Behörden

Der Verfassungsrat hat ein Einsichtsrecht in alle für seine Arbeit notwendigen Dokumente.

2 Er kann Mitglieder kantonaler und kommunaler Behörden, Magistratspersonen der richterlichen Gewalt und des Rechnungshofes sowie die Beamten des Staates und der Gemeinden anhören und von ihnen Berichte zu einzelnen Punkten verlangen.

3 Er informiert regelmässig den Staatsrat sowie den Grossen Rat über den Fortschritt der Arbeiten.


Art. 9

Stellung des Staatsrats

1 Die Mitglieder des Staatsrates können nicht Mitglieder des Verfassungsrates sein.

2 Sie können an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen und verfügen über ein Antragsrecht.


Art. 10

Bestimmungen der genferischen Verfassung

Die Bestimmungen der Verfassung der Republik und des Kantons Genf zur Totalrevision der Verfassung finden während der Amtsdauer des Verfassungsrates keine Anwendung.


Art. 11

Inkrafttreten

Das vorliegende Verfassungsgesetz wird dem Generalrat unterbreitet.

2 Es tritt am Folgetag seiner Veröffentlichung im offiziellen Amtsblatt in Kraft.

3 Es tritt mit dem Inkrafttreten der neuen Verfassung oder bei einem Scheitern der Totalrevision ausser Kraft.


Sachregister

Die Zahlen verweisen auf die Artikel und Artikelteile der Verfassung

Abfälle

-
Behandlung durch die SIG 1583
-
Bewirtschaftung 160 D5

Abstimmung

-
Ausländerstimmrecht 42
-
elektronische Stimmabgabe 48
-
Entzug des Stimmrechts 43
-
in der Gemeinde Wahlberechtigte 145, 148
-
Rechtsausübung, Generalrat 46-52
-
Stimmrecht 41
-
Volksabstimmungen s. Referendum
-
Wahlen s. Wahlen

Abwasser, Beseitigung durch das SIG 1583

Alter

-
Bedingung für die Ausübung der politischen Rechte 41
-
Wählbarkeit in den Grossen Rat72
-
Wählbarkeit in den Staatsrat 104

Amnestie

-
Kompetenz des Grossen Rats 79

Amt, öffentliches

-
Amtsantritt 49
-
Amtseid des Staatsrats 110
-
Amtsdauer
-
Grosser Rat 71
-
Staatsrat 102
-
Gerichtspersonen 132
-
Gemeinderäte 147
-
Unvereinbarkeiten s. Unvereinbarkeiten
-
Wählbarkeit s. Wählbarkeit

Anleihen

-
Kompetenz des Grossen Rats 80, 81
-
Unterscheidung zwischen Einnahme und Anleihe 96
-
Referendum gegen finanzielle Sanierungsmassnahmen 54 B
-
Unterscheidung zwischen Finanzierung und Anleihe 97

Anstalten

-
der Industriellen Betriebe Genf 158
-
der öffentlichen Fürsorge 168-170 B
-
der öffentlichen medizinischen Einrichtungen 171-173
-
der öffentlichen Verkehrsbetriebe 160 C
-
für öffentlichen Unterricht 161-163

Arbeitsgericht

-
Allgemeines 139, 140
-
Aufhebung des Gesetzes betreffend die Einführung gewerblicher Schiedsgerichte 181d

Aufsicht

-
durch den Aufsichtsrate über die Gerichte
-
Justizbeamte135
-
durch den Grossen Rat
-
Industrielle Betriebe von Genf (SIG) 160
-
Kantonsverwaltung 82
-
Rechnungshof 141
-
durch den Staatsrat
-
Industrielle Betriebe von Genf (SIG) 158, 158 A, 160
-
Gemeinderat 63
-
Gerichte 124
-
untergeordnete Behörden 122
-
öffentliche Fürsorge 168
-
öffentliche medizinische Einrichtungen 1713
-
öffentlicher Verkehr 160 C

Ausgaben

-
Ausgaben der Stadt Genf 157
-
Gemeindereferendum gegen neue Ausgaben 60
-
Haushaltsführung 174 A
-
Kantonsreferendum gegen das jährliche Gesetz über die Ausgaben und Einnahmen 54
-
Kompetenz des Grossen Rats 80
-
Kultus, keine staatliche Unterstütung 164
-
neue Ausgaben 96, 97
-
Vorlage des Voranschlags durch den Staatsrat 117

Ausländer

-
Bewilligungspflicht für Lehrer 10
-
politische Rechte auf Gemeindeebene 42
-
politische Rechte der Niedergelassenen 43b
-
Wählbarkeit als Arbeitsrichter 140

Beamte

-
ausländische Titel und Orden 178
-
Aufsicht 122
-
Ernennung und Abberufung 120
-
Organisation der Departemente, Zahl und Obliegenheiten der Angestellten 119
-
Unvereinbarkeiten mit den Gerichtsbehörden 133
-
Zusammenfallende Besoldungen 121

Begnadigung

-
Kompetenz des Grossen Rats 77

Begründung

-
bei der Ablehnung einer Motion durch den Staatsrat 92

Budget

-
Abschaffung des Kulturbudgets 181i
-
Beiträge des Staates an die öffentlichen Verkehrsbetriebe 160 C
-
Budgetbeschluss durch den Grossen Rat 81
-
Budget- und Rechnungsvorlage durch den Staatsrat 117
-
Finanzierung der öffentlichen Fürsorge 170 A
-
Finanzierung der öffentlichen medizinischen Einrichtungen 173
-
Genehmigungskompetenzen für Budget und Ausgaben 160
-
Neue Ausgaben 96, 97

Bürger

-
Ausübung der Souveränität 1
-
Ausübung des Stimmrechts 46-52
-
Entzug der politischen Rechte 43
-
Gleichheit vor dem Gesetz 2
-
Gleichheit zwischen Mann und Frau 2 A
-
Niederlassungsfreiheit 9
-
Politische Rechte 41

Cheneviers 158 B1

Dekrete, Verordnungen s. Gesetze

Departemente

-
des Staatsrats, Organisation 119

Eidgenossenschaft

-
Abstimmung bei Änderungen der Bundesverfassung 47
-
Beziehungen zur Eidgenossenschaft 128
-
Kanton als Kanton der - 1
-
Wahl der Abgeordneten des Staats Genf im Ständerat 51

Eigentum

-
Eigentumsübertragung durch die Gemeinde 166
-
Garantie 6

Elektronische Stimmabgabe 48

Energie 158, 160 E

Enteignung 6

Entschädigung

-
bei Enteignung (zwangsweise Abtretung) 6

Familie 2 B

Fürsorge, öffentlichen Armenunterstützung

-
Allgemeines 168-170 B
-
Aufhebung der Organisation der öffentlichen Armenunterstützung von 1898 181f

Gas 158

Gemeinden

-
Amtsantritt 49
-
Begrenzte Polizeigewalt 125 A3
-
Beziehung zwischen den Gemeinden und den Kirchen 164
-
Dividenden der Genfer Kantonalbank 177
-
Gemeindeorganisation
-
Gemeinden und Behörden 144-53
-
Stadt Genf 154-160
-
Öffentlicher Unterricht 162

Generalrat

-
Allgemeines 46-52

Gerichte

-
Allgemeines 130-135
-
Aufsicht 124
-
Ausländische Titel und Orden 178
-
verfassungsmässiger Richter, Gerichtsstand 5

Gesetze

-
Aufhebung von Verfassungsgesetzen 181
-
Ausarbeitung der Gesetze 93
-
Ergänzungswahlen 49
-
Gemeindeinitiative 68 A-68 E
-
Gemeindereferendum 59-63
-
Gesetzgebungskommission 88
-
Gesetzgebungsprozess im Grossen Rat 85-100
-
Gleichheit vor dem Gesetz loi 2
-
Initiative der Mitglieder des Grossen Rats 89
-
Initiative der Mitglieder des Staatsrats 90
-
Kantonsinitiative 64-68
-
Kantonsreferendum 53-58
-
Polizeiverordnungen 125
-
Promulgation und Ausführung der Gesetze 116
-
Volksabstimmungen 48

Gesundheit und Hygiene 178 B

Gewalten, Behörden

-
Amtseid des Staatsrats 110
-
Aufsicht s. Aufsicht
-
Ausübung der Souveränität 1
-
Behörden
-
Gerichtsbehörden 130-140
-
Grosser Rat 70-100
-
Staatsrat 101-129
-
Gemeindebehörden 144-153
-
Gewaltentrennung s. Gewaltentrennung
-
Stadt Genf 154-160
-
Verwaltungsbehörden
-
Aufteilung in Departemente 118
-
Beamte s. Beamte
-
Direktionen, interne Aufsicht der Behörden 122
-
Organisation 119
-
Staatskanzlei 118

Gewaltentrennung

-
Anwesenheitsrecht der Mitglieder der administrativen Räte, der Gemeindepräsidenten und Adjunkte bei den Sitzungen des Gemeinderats 151
-
Anwesenheitsrecht des Staatsrats bei den Sitzungen des Grossen Rats 90
-
Aufsicht s. Aufsicht
-
Stadt Genf 155
-
Unvereinbarkeiten zwischen den Gewalten
-
Gerichtsgewalt und Gesetzgebungsgewalt, Vollziehungsgewalt 130
-
Grosser Rat und öffentliche Ämter 74
-
Grosser Rat und Vollziehungsgewalt, Gerichtsgewalt 74
-
Staatsrat und besoldete öffentliche Ämter 106

Gewerbefreiheit 9

Gleichheit

-
Gleichheit vor dem Gesetz 2
-
Gleichheit zwischen Mann und Frau 2 A

Grosser Rat

-
Allgemeines 70-100
-
Sitzungen und Beratungsweise 85-100
-
Zusammensetzung und Wahl 70-76
-
Zuständigkeiten 77-84
-
Amtsantritt des Grossen Rats 49
-
Amtseid des Staatsrats, Anwesenheit des Grossen Rats 110
-
Aufsicht s. Aufsicht
-
ausländische Titel und Orden 178
-
ausserordentlicher Aktivdienst, Rechenschaftsbericht zu Handen des Grossen Rats 127
-
Begutachtung des Staatsrats bei den auswärtigen Beziehungen 128
-
Bewilligung für Korporationen oder Ordensverbindungen 176
-
Gewaltentrennung s. Gewaltentrennung
-
Organisation der Departemente, Genehmigung des Grossen Rats 119
-
Rechenschaftsbericht des Staatsrats 117

Haft s. Persönliche Freiheit 12, 38, 39

Haushaltsführung 174 A

Hunde, gefährliche 178 C, 1822

Hygiene und Gesundheit 178 B

Industrielle Betriebe Genf (SIG) 158-160

Initiative

-
Aufhebung des Verfassungsgesetzes über das Recht der Initiative 181h
-
der Mitglieder des Grossen Rats 89
-
der Mitglieder des Staatsrats 90
-
Ergänzungswahlen 49
-
Gemeindeinitiative 68 A-68 F
-
kantonale 64-68
-
Verfassungsrevision 179

Jagd

-
Verbot und Ausnahme 178 A

Kanton

-
Souveränität 1
-
Bürger s. Bürger
-
Kantonsverfassung s. Verfassung

Kirche

-
Allgemeines 164-167
-
Abschaffung des Kulturbudgets, Schlussbestimmungen 181i
-
Niederlassung von Korporationen oder Ordensverbindungen 176
-
Religionsunterricht 163

Kommissionen

-
Begnadigungskommission 77
-
Geschäftsprüfungskommission des Grossen Rats 80
-
Gesetzgebungskommission 88
-
Kommission des Grossen Rats zur Prüfung der Staatsverwaltung 82
-
Kommissionen bei der Ausarbeitung der Gesetze 93
-
Verwaltungskommission der kantonalen Sozialhilfeinstitution 1701
-
Verwaltungskommission der öffentlichen medizinischen Einrichtungen 1731
-
Kommissionen des Staatsrats 123
-
zentrale Wahlkommission 48

Konkordate, Verträge

-
Kompetenz des Grossen Rats 99

Korporationen,Ordensverbindungen 176

Legislaturperiode s. öffentliches Amt

Leistungsvertrag

-
Öffentlicher Verkehr 160 C

Liegenschaften, Veräusserung 80 A

Medizinische Versorgung 171-173

Mehrheit (Majorzwahlsystem)

-
Annahme eines Gesetzes durch das Volk
-
Gemeindereferendum 62
-
Kantonsreferendum 58
-
Prinzip 68
-
Verfassungsrevision 179, 1-11 Verfassungsgesetz
-
Wahl der Abgeordneten des Staats Genf im Ständerat 51
-
Wahl der administrativen Räte, die Gemeindepräsidenten und die Adjunkte 152
-
Wahl der Kandidaten im Majorzwahlsystem 50
-
Wahl der Magistraten der Gerichtsgewalt 132
-
Wahl des Arbeitsgerichts 140
-
Wahl des Gemeinderats 148
-
Wahl des Staatsrats 102

Militär

-
obligatorischer Militärdienst 45
-
Verfügung über die Waffengewalt 126

Niederlassung

-
Bedingung für das Stimmrecht
-
in der Gemeinde 145, 148
-
kantonal 40, 48
-
Niederlassungsfreiheit 9
-
Verpflichtung zum Militärdienst 45
-
von Ordensverbindungen 176

Öffentlichkeit

-
Sitzungen des Gemeinderats 150
-
Sitzungen des Grossen Rats 98

Organisation

-
der Industriellen Betriebe von Genf (SIG) 159

Passivrauchen 178 B

Petition, Recht 11

Polizei

-
Ausübung der Polizeigewalt 125 A
-
Polizeiverordnungen 125

Pressefreiheit 8

Promulgation

-
Veröffentlichung, Referendumsfrist 53

Publikation

-
der Staatsrechnung 80
-
des Budgets 54
-
Promulgation von Gesetzen 53, 116
-
Referendumsfrist, Genehmigung von Gemeinderatsbeschlüssen 63
-
Vorschläge ohne Beteiligung des Staatsrats 93

Rechenschaftsbericht

-
Budget- und Rechnungsvorlage an den Grossen Rat durch den Staatsrat 117
-
des Staatsrats
-
Staatsrechnung, Prüfung durch den Grossen Rat 80
-
Staatsverwaltung, Prüfung durch den Grossen Rat 82
-
Rechnungshof 141

Rechnungshof 47, 49, 74, 141

Rechte

-
der Gemeindebeamten 151
-
des Staatsrats, zur Anwesenheit bei den Sitzungen des Grossen Rats 90
-
Gewaltentrennung s. Gewalten
-
Öffentlichkeit der Debatten 98, 150
-
politische
-
obligatorische Volksentscheide 47, 179
-
Referendum, Initiative s. Referendum, Initiative
-
Stimm- und Bürgerrechte 40-45
-
Wahl des Grossen Rats 47, 49, 70
-
Wahl des Staatsrats 47, 102
-
Wahl des Ständerats 51
-
Wählbarkeit s. Wählbarkeit
-
verfassungsmässige
-
Eigentumsgarantie 6
-
Gleichheit vor dem Gesetz 2
-
Gleichheit zwischen Mann und Frau 2 A
-
Konfiszierung von Vermögen 7
-
Kultusfreiheit 164
-
Niederlassungsfreiheit 9
-
Persönliche Freiheit 3, 12, 13, 38, 39
-
Petitionsrecht 11
-
Pressefreiheit 8
-
Recht auf Wohnung 10 B
-
Tagesbetreuung 10 A
-
Unschuldsvermutung 4
-
Unterrichtsfreiheit 10
-
Unverletzlichkeit der Wohnung 13
-
Verbot von Ausnahmegerichten 131
-
verfassungsmässiger Richter 5
-
Wahl des Verkehrsmittels 160 A

Rechtsprechung

-
Arbeitsgericht 139, 140

Referendum

-
Annahme eines Referendumsbegehrens 49
-
Aufhebung des Verfassungsgesetzes betreffend die Einführung des fakultativen Referendums in Gemeindeangelegenheiten 181e
-
Aufhebung des Verfassungsgesetzes über das fakultative Referendum 181c
-
Aufhebung des Verfassungsgesetzes über das obligatorische Finanzreferendum 181k
-
Dringlichkeitsklausel 95
-
Finanzreferendum 54, 60
-
finanzielle Sanierungsmassnahmen 53 B
-
Gemeindereferendum 59-63
-
Kantonsreferendum 53-58
-
Verfassung 47, 49

Religion

-
Allgemeines 164-167
-
Korporationen und Ordensverbindungen 176
-
Religionsunterricht 163

Revision

-
der Bundesverfassung 47
-
der Kantonsverfassung
-
neue Verfassung 1-11 Verfassungsgesetz
-
Prinzip 47
-
Verfahren 179

Richter

-
Allgemeines s. Gerichte
-
verfassungsmässiger Richter, Gerichtsstand 5

Sanierungsmassnahmen, finanzielle 53 B

Schule s. Unterricht

Sitzungen und Beratungsweise

-
der Gemeinderäte 150, 151
-
des Grossen Rats, Allgemeines 85-100
-
Recht der Staatsräte, sich an den Verhandlungen des Grossen Rats zu beteiligen 90

Staat

-
Allgemeines
-
Genfer Kantonalbank 177
-
Kirchen und Staat 164-67, 176
-
öffentliche Fürsorge 168-170 B
-
öffentliche Stiftungen 175
-
öffentlicher Unterricht 161-163
-
Souveränität 1
-
Aufsicht durch den Staat s. Aufsicht
-
Gewalten, Behörden s. Gewalten
-
Staatsrechnung
-
Annahme durch den Grossen Rat 80
-
Vorlage durch den Staatsrat 117
-
Staatssteuern
-
Abstimmung durch den Grossen Rat 80
-
Dringlichkeit in Finanzsachen 95
-
Referendum gegen ein Steuergesetz 542a

Staatskanzlei

-
Allgemeines 118
-
Erwahrung der Abstimmungsresultate 48
-
Unterbreitung einer Initiative 65, 67

Staatsrat

-
Wahl durch das Volk, Verfahren 47-49
-
Organisation und Zuständigkeiten 114-129
-
Amtseid 110
-
Aufsicht der Industrielle Betriebe von Genf (SIG) 158, 158 A, 160
-
ausländische Titel und Orden 178
-
Bewilligung für Unterricht durch Ausländer 10
-
Gutachten zur Bewilligung einer Korporation oder Ordensverbindung 176
-
Kompetenzen bei der Erarbeitung von Erlassen 92-96
-
Kompetenzen bei einem Gemeindereferendum 61-63
-
Leitung und Aufsicht der öffentlichen Fürsorge 168
-
Leitung und Aufsicht der öffentlichen medizinischen Einrichtungen 1713, 1731
-
Rechte der Staatsräte 90
-
Verfahren beim Referendum 58
-
Zusammensetzung und Wahl 101-113

Ständerat

-
Wahl 51
-
Aufhebung des Verfassungsgesetzes über die Volkswahl der Abgeordneten 181l

Steuern

-
Abstimmung durch den Grossen Rat 80
-
Dringlichkeit in Finanzsachen 95
-
Kirchensteuer (freiwillig) 164
-
obligatorisches Referendum gegen ein Steuergesetz 53 A
-
Referendum gegen ein Steuergesetz 542a

Strafsachen

-
ständige Gerichte 131
-
strafrechtlichen Massnahmen gegen Kinder und Jugendliche 39e

Stromversorgung 158

Tagesbetreuung 10 A

Telekommunikation

-
Leistungen der Industriellen Betriebe von Genf (SIG) 1583

Truppen Verfügung 126

Umwelt

-
öffentlicher Verkehr 160 C
-
Umweltschutz 160 D

Unterricht, öffentlicher

-
Allgemeines 161-163
-
Unterrichtsfreiheit 10

Unvereinbarkeiten

-
Administrativer Rat (der Stadt Genf)
-
besoldetes öffentliches Amt, besoldete Anstellung, Erwerbstätigkeit 155
-
Aufhebung des Verfassungsgesetzes über Unvereinbarkeiten 181g
-
Gerichtsgewalt
-
jegliche bezahlte Tätigkeit 133
-
Grosser Rat
-
öffentliches Amt 74
-
Mitglied der Gerichtsbehörden oder des Rechnungshofs 74
-
Staatsrat
-
auswärtige Orden und Pensionen 107
-
besoldetes öffentliches Amt, besoldete Anstellung, Erwerbstätigkeit, National- und Ständeräte 106, 182

Verantwortlichekeit

-
des Staatsrats 129

Verfassung

-
neue Verfassung 1-11 Verfassungsgesetz
-
Verfassungsrevision 179
-
Volksentscheide zur Kantonsverfassung und der Bundesverfassung 47

Verfassungsrat 1-11 Verfassungsgesetz

Verhaftung

-
Allgemeines 12, 13, 38, 39
-
Schlussbestimmungen, Aufhebung des Verfassungsgesetzes über die persönliche Freiheit und die Unverletzlichkeit der Wohnung 181a

Verhältnismässige Vertretung

-
Wahl des Gemeinderats 148
-
Wahl des Grossen Rats 70

Verkehr

-
Freiheit der Wahl des Verkehrsmittels 160 A
-
öffentlicher Verkehr 160 C
-
Privatverkehr 160 B

Verträge, Konkordate

-
Kompetenz des Grossen Rats 99

Verwaltung

-
Aufsicht s. Aufsicht
-
Beamte, Angestellte s. Beamte
-
Rechenschaftsbericht zu Handen des Grossen Rats 82
-
Verwaltungsbehörden s. Gewalten
-
der richterlichen Gewalt 130-140
-
Allgemeines 130-135
-
Arbeitsgericht 139, 140
-
Aufsicht der Gerichte 124
-
Stille Wahl der Magistratspersonen der Gerichtsgewalt und des Arbeitsgerichts 50
-
Titel und Orden 178
-
Unvereinbarkeiten zwischen dem Grossen Rat und den Gerichtsbehörden 74
-
Vollzug der Gesetze 116
-
Verwaltung der kantonalen Sozialhilfeinstitution 170
-
Verwaltung der öffentlichen medizinischen Einrichtungen 1731
-
Verwaltungsorganisation 174A

Verwandtschaft

-
Unvereinbarkeiten 105

Volk

-
Annahme durch das Volk, Wahlen
-
Allgemeines 47-51
-
Verfassungsgeschäfte 179
-
Ausübung der Souveränität: Generaltrat 46-52
-
Souveränität 1
-
Volksbegehren s. Initiative

Vollzug

-
Ausführung der Gesetze 116
-
Gemeindeverwaltung 146
-
Polizeiverordnungen 125
-
Stadt Genf 155
-
Vollziehungsgewalt des Staatsrats 101-129

Wählbarkeit

-
Arbeitsgericht 140
-
Gerichtspersonen 132
-
Grosser Rat 72
-
Mitglieder der administrativen Räte, der Gemeindepräsidenten, Adjunkte und der Mitglieder der Gemeinderäte 153a, 155
-
Rechnungshof 141
-
Staatsrat 104
-
Unvereinbarkeiten s. Unvereinbarkeiten
-
Wiederwahl möglich:
-
Gemeinderäte 147
-
Gerichtspersonen 132
-
Grosser Rat 71
-
Staatsrat 102
-
Wiederwahl nicht möglich:
-
Präsident des Staatsrats 114
-
Präsident, Vizepräsident des Grossen Rats 87

Wahlen, Ernennungen

-
durch das Volk
-
Administrativer Rat (der Stadt Genf) 155
-
Ausnahme (UeBest.) 1826
-
der Abgeordneten des Staats Genf im Ständerat 51
-
Gemeinderat 148
-
Gemeindeverwaltung 146
-
Gerichtspersonen 47, 132
-
Grosser Rat 47, 70
-
Rechnungshof 141
-
Staatsrat 47, 102
-
durch den Grossen Rat
-
Begnadigungskommission 77
-
Gesetzgebungskommission 88
-
Präsident, Vizepräsindet und Sekretäre des Grossen Rats 87
-
Rechtsprechung des Arbeitsgerichts 140
-
durch den Staatsrat
-
Beamte, Angestellte 120
-
Offiziere der Truppen 126
-
Präsident und Vizepräsident des Staatsrats 114
-
Staatskanzlei 118
-
zeitweilige Kommissionen 123
-
zentrale Wahlkommission 48
-
durch die Beamten und Angestellten
-
Rechtsprechung durch das gewerbliche Schiedsgericht (Arbeitsgericht) 140

Wasser

-
Wasserversorgung 158

Wohnung

-
Allgemeines s. Niederlassung
-
obligatorisches Referendum 53 A
-
Recht auf Wohnung 10 B
-
Schutz der Mieter und Bewohner 160 F
-
Unverletzlichkeit 13

Zensur Verbot 8



 Bereinigt am 7. Nov. 1958, angenommen in der Volksabstimmung vom 7. Dez. 1958 und in Kraft seit 19. Dez. 1958 (Rechtsgültige Sammlung der Gesetze und Regierungserlasse der Republik und des Kantons Genf, RG, 144 217 298). Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 1959 unter dem Vorbehalt dass die Art. 10, 21, 43, 107, 127, 176 und 178 in Übereinstimmung mit dem Bundesrecht, namentlich mit den Art. 12, 19, 43, 60 und 69ter BV angewendet werden (BBl 1959 I 1578 1425; BS 1 3). Siehe heute die neue Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101).


1 Der Text in der französischen Originalsprache findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.
2 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewähr-leistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.
3 Angenommen in der Volksabstimmung vom 25. Sept. 1977, in Kraft seit 1. Jan. 1978. Gewährleistungsbeschluss vom 20. Juni 1978 (BBl 1978 I 1599 Art. 1 Ziff. 6 1265).
4 Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. März 1993, in Kraft seit 27. März 1993. Gewährleistungsbeschluss vom 9. Juni 1994 (BBl 1994 III 319 Art. 1 Ziff. 6, 1993 IV 465).
5 Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Mai 1981, in Kraft seit 30. Mai 1981. Gewährleistungsbeschluss vom 15. Dez. 1981 (BBl 1981 III 1129 Art. 1 Ziff. 8 909).
6 Ursprünglich: III. Kapitel. Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Sept. 1999, in Kraft seit 16. Okt. 1999. Gewährleistungsbeschluss vom 27. Sept. 2000 (BBl 2000 5158 Art. 1 Ziff. 4 3529).
7 Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Sept. 1973, in Kraft seit 27. Sept. 1973. Gewährleistungsbeschluss vom 28. Juni 1974 (BBl 1974 II 169 Art. 1 Ziff. 5, I 1269).
8 Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Juni 2002, in Kraft seit 29. Juni 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2003 (BBl 2003 6875 Art. 1 Ziff. 5 3388).
9 Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Juni 2002, in Kraft seit 29. Juni 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2003 (BBl 2003 6875 Art. 1 Ziff. 5 3388).
10 Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Juni 2002, in Kraft seit 29. Juni 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2003 (BBl 2003 6875 Art. 1 Ziff. 5 3388).
11 Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Juni 2002, in Kraft seit 29. Juni 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2003 (BBl 2003 6875 Art. 1 Ziff. 5 3388).
12 Ursprünglich Art. 160 B. Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. März 1982, in Kraft seit 27. März 1982. Gewährleistungsbeschluss vom 16. Dez. 1982 (BBl 1982 III 1150 Art. 1 Ziff. 4 765).
13 Ursprünglich Art. 160 C. Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. Dez. 1986, in Kraft seit 25. Dez. 1986. Gewährleistungsbeschluss vom 20. Juni 1988 unter dem Vorbehalt, dass Art. 160 C Abs. 5 in Übereinstimmung mit Art. 24quinquies BV und der darauf gestützten Bundesgesetzgebung anzuwenden ist (BBl 1988 II 1159 I 249; BS 1 3). Siehe heute die Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101).
14 Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2006, in Kraft seit 20. Jan. 2007. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Dez. 2009 (BBl 2009 9137 Art. 1 Ziff. 4 5961).
15 Angenommen in der Volksabstimmung vom 15. Juni 1980, in Kraft seit 5. Juli 1980. Gewährleistungsbeschluss vom 4. März 1981 (BBl 1981 I 832 Art. 1 Ziff. 8, 1980 III 1137).
16 Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Febr. 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 2. März 2011 (BBl 2011 2927 Art. 1 Ziff. 4, 2010 7945).