Coronavirus: Massnahme im Bereich der beruflichen Vorsorge erneuert

Bern, 11.11.2020 - Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 11. November 2020 beschlossen, dass die Arbeitgeber für die Bezahlung der Arbeitnehmerbeiträge an die berufliche Vorsorge wieder die von ihnen geäufneten Arbeitgeberbeitragsreserven verwenden dürfen. Er hat die entsprechende Verordnungsänderung verabschiedet. Die Regelung tritt am 12. November 2020 in Kraft und ist befristet auf den 31. Dezember 2021.

Um die wirtschaftlichen Folgen der Massnahmen gegen das Coronavirus für die Arbeitgeber abzufedern, dürfen diese für die Bezahlung der Arbeitnehmerbeiträge an die berufliche Vorsorge wieder die von ihnen geäufneten Arbeitgeberbeitragsreserven verwenden. Diese Massnahme soll es den Arbeitgebern erleichtern, Liquiditätsengpässe zu überbrücken. Für die Arbeitnehmenden hat die Massnahme keine Auswirkungen: Der Arbeitgeber zieht ihnen wie unter normalen Umständen ihren Beitragsteil vom Lohn ab und die gesamten Beiträge werden ihnen von der Vorsorgeeinrichtung gutgeschrieben.

Damit wird die Covid-19-Verordnung berufliche Vorsorge, die der Bundesrat am 25. März 2020 im Notrecht verabschiedet hat und die bis am 26. September 2020 gültig war, auf der Basis des vom Parlament beschlossenen Covid-19-Gesetzes wieder aufgenommen.


Adresse für Rückfragen

Federico González del Campo
Bereich Recht Berufliche Vorsorge
Bundesamt für Sozialversicherungen
+41 58 469 91 81
federico.gonzalezdelcampo@bsv.admin.ch



Herausgeber

Der Bundesrat
https://www.admin.ch/gov/de/start.html

Bundesamt für Sozialversicherungen
http://www.bsv.admin.ch

https://www.admin.ch/content/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-81044.html