Beitragssatz für die berufliche Vorsorge von Arbeitslosen sinkt auf 0,25 Prozent

Bern, 14.11.2018 - Der Bundesrat hat am 14. November 2018 der Änderung der Verordnung über die obligatorische berufliche Vorsorge von arbeitslosen Personen zugestimmt. Damit wird der Beitragssatz von heute 1,5 auf 0,25 Prozent des koordinierten Tageslohnes gesenkt. Der Fonds der Arbeitslosenversicherung sowie die arbeitslosen Personen werden jährlich insgesamt um rund 20 Millionen Franken entlastet. Die Verordnungsänderung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

Bisher betrug der zur Hälfte von der arbeitslosen Person finanzierte BVG-Beitrag 1,5 Prozent des sogenannten koordinierten Tageslohnes. Aufgrund der kleineren Schadenssumme der vergangenen Jahre und des entsprechend soliden Deckungsgrades kann der Beitragssatz auf 0,25 Prozent reduziert werden. Der Fonds der Arbeitslosenversicherung sowie die arbeitslosen Personen werden damit jährlich um rund 20 Millionen Franken entlastet.

Versicherte Arbeitslose sind über die Stiftung Auffangeinrichtung BVG gegen die Risiken Tod und Invalidität versichert. Die Verordnung über die obligatorische berufliche Vorsorge von arbeitslosen Personen regelt die Einzelheiten bezüglich der Beitragspflicht und den allfälligen Leistungen.


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