Mitteilung-004-DVS-2017-d vom 01.02.2017 - Rückforderung von Verzugszinsen beim Meldeverfahren bei der Verrechnungssteuer

Bern, 01.02.2017 - Die eidgenössischen Räte haben in der Herbstsession die Bestimmungen im Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (VStG) betreffend das Meldeverfahren angepasst. Die Bestimmungen treten auf den 15. Februar 2017 in Kraft. Diese Mitteilung bestimmt die anwendbaren Fälle und beschreibt das Vorgehen, um die neuen gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen.

Das Eidgenössische Parlament hat am 30. September 2016 die Änderung und Einführung einiger Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer (VStG) für das Meldeverfahren beschlossen. Dies geht zurück auf die Parlamentarische Initiative Gasche in Bezug auf das Meldeverfahren (13.479).

Der Bundesrat hat beschlossen, das Inkrafttreten dieser neuen Bestimmungen auf den 15. Februar 2017 zu setzen.

In Anwendung dieser neuen Bestimmungen werden bereits in Rechnung gestellte Verzugszinsforderungen, welche noch nicht bezahlt wurden, annulliert. Bereits bezahlte Verzugszinsrechnungen werden zurückerstattet.

In Sinne einer raschen Erledigung der Fälle hat die Eidgenössische Steuerverwaltung ein vereinfachtes Verfahren für die Rückzahlung der nach den neuen Bestimmungen (vgl. Art. 70c VStG) nicht mehr geschuldeten Verzugszinsen vorgesehen.

Rückzahlung bereits bezahlter Verzugszinsrechnungen

Gesellschaften, welche die Verzugszinsrechnungen bereits bezahlt haben, jedoch nach den neuen Bestimmungen berechtigt gewesen wären, das Meldeverfahren anzuwenden, müssen der ESTV einen Antrag auf Rückzahlung stellen, wenn sie die Rückzahlung der bezahlten Verzugszinse wünschen.

Die Rückzahlung bereits bezahlter Verzugszinsrechnungen ist auch auf Sachverhalte anwendbar, die vor Inkrafttreten der Änderungen des VStG eingetreten sind, es sei denn, die Steuerforderung oder die Verzugszinsforderung sei verjährt oder bereits vor dem 1. Januar 2011 rechtskräftig festgesetzt worden (vgl. Art. 70c Abs. 1 VStG).

Für den Antrag auf Rückzahlung schaltet die ESTV am 15. Februar 2017 auf der Homepage ein Formular auf (Formular 1 RVZ). Für die Rückforderung des Verzugszinses ist ausschliesslich dieses Formular zu verwenden. Werden zusätzliche Informationen benötigt, ist eine Beilage mitzuliefern.

Der Antrag muss innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten der neuen Bestimmungen eingereicht werden. Es erfolgt keine Rückzahlung von Verzugszinsen von Amtes wegen.

Um zu vermeiden, dass auf Sockelsteuern oder auf Meldeverfahren, welche die materiellen Bestimmungen nicht erfüllen, bezahlte Verzugszinsen zurückbezahlt werden, erfolgt eine systematische Überprüfung der Fälle.

Stornierung der in Rechnung gestellten, nicht bezahlten Verzugszinsrechnungen

Die ESTV wird diese Abrechnungen von Amtes wegen stornieren. Sobald die Stornierung erfolgt ist, wird den Gesellschaften eine schriftliche Bestätigung zugestellt.

Sistierte Einspracheverfahren bei der ESTV

Bei hängigen und sistierten Einspracheverfahren, für welche bereits entrichtete Verzugszinsen zurückgefordert werden, wird empfohlen, bei der ESTV ein Gesuch einzureichen.

Hängige Rechtsfälle (Bundesverwaltungsgericht / Bundesgericht

Für Fälle, die vor dem Bundesverwaltungsgericht oder dem Bundesgericht hängig sind, wird aus Gründen der Fristwahrung gemäss Artikel 70c Absatz 3 VStG ebenfalls empfohlen, ein Gesuch einzureichen. Einen Entscheid über die allfällige Rückzahlung von Verzugszinsen wird die ESTV erst nach Eintritt der Rechtskraft des entsprechenden Urteils des Bundesverwaltungsgerichts resp. des Bundesgerichts fällen können.

Erstmalige Meldungen für den Zeitraum vom 1.Januar 2012 bis zum Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Bestimmungen

Diese Fälle werden nach den neuen gesetzlichen Bestimmungen analysiert und behandelt. Die Einreichung dieser Fälle hat mit den amtlichen Formularen (Formulare: 102/103/110 und Formulare 106/108) zu erfolgen. In Anwendung von Artikel 17 VStG, beträgt die Verjährungsfrist 5 Jahre.

Strafbestimmungen

Die Nichteinhaltung der Bestimmungen des Gesetzes (insbesondere Art. 20 Abs. 3 VStG) im Rahmen des Meldeverfahrens, ist eine strafbare Handlung gemäss Artikel 64 VStG. Eine strafrechtliche Verfolgung gemäss Artikel 61 ff. VStG bleibt vorbehalten.

Besondere Bestimmungen

Gemäss den neuen gesetzlichen Bestimmungen (Art. 70c Abs. 2 VStG) wird auf den Rückerstattungen kein Vergütungszins gewährt.

Der Nachweis, dass der Antrag innerhalb der Frist zugestellt wurde, obliegt der steuerpflichtigen Gesellschaft (Art. 8 ZGB).

Gesetzliche Bestimmungen

Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (Änderung vom 30. September 2016)

D: https://www.admin.ch/opc/de/federal-gazette/2016/7629.pdf


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