Einheitliche Regelung für Polizeizwang im Zuständigkeitsbereich des Bundes; Bundesrat verabschiedet Botschaft zum Zwangsanwendungsgesetz
Einheitliche Regelung für Polizeizwang im Zuständigkeitsbereich des Bundes; Bundesrat
verabschiedet Botschaft zum Zwangsanwendungsgesetz
18.01.2006 - Bern, 18.01.2005. Die Anwendung von polizeilichem Zwang im Zuständigkeitsbereich
des Bundes wird einheitlich geregelt. Der Bundesrat hat am Mittwoch die Botschaft
zum Zwangsanwendungsgesetz verabschiedet. Das neue Gesetz gilt für die Polizeiorgane
des Bundes sowie für die kantonalen Organe bei Rückführungen von Ausländern und
Transporten von Personen im Auftrag von Bundesbehörden im Inland.
Die einheitliche und klare Regelung soll sicherstellen, dass allfälliger polizeilicher
Zwang verhältnismässig angewendet wird. Körperliche Gewalt, Hilfsmittel und Waffen
sollen den Umständen angemessen und unter grösstmöglicher Wahrung der Integrität
der betroffenen Person eingesetzt werden. Zulässige Hilfsmittel sind Handschellen
und andere Fesselungsmittel sowie Diensthunde. Verboten ist hingegen der Einsatz
von Massnahmen, welche die Atemwege beeinträchtigen oder die Gesundheit der betroffenen
Person erheblich gefährden können. Nicht zugelassen wird der Einsatz von elektrischen
Destabilisierungsgeräten ("Taser").
Keine Zweckentfremdung von Medikamenten
Das Zwangsanwendungsgesetz regelt ferner die medizinische Versorgung und den Einsatz
von Arzneimitteln. Arzneimittel dürfen nur zu medizinischen Zwecken abgegeben oder
verabreicht werden. Sie dürfen nicht zweckentfremdet und an Stelle von polizeilichem
Zwang eingesetzt werden, um eine Person zu beruhigen oder zu narkotisieren. Die
Vollzugsbehörden dürfen nur besonders ausgebildete Personen mit Aufgaben beauftragen,
die mit der Anwendung von polizeilichem Zwang verbunden sein können.
Downloads
Botschaft (pdf, 220 kb) http://www.news.admin.ch/NSBSubscriber/message/attachments/2254/4711/1668/060116_bot-zwangsanwendung-d.pdf
Entwurf (pdf, 95 kb) http://www.news.admin.ch/NSBSubscriber/message/attachments/2254/4719/1676/060116_entw-zwangsanwendung-d.pdf
Adresse für Rückfragen
Weitere Auskünfte:
Vizedirektor Luzius Mader, Bundesamt für Justiz, Tel. 031 322 41 02
Herausgeber
EJPD - Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (Bern, 18.01.2006)
Internet: http://www.ejpd.admin.ch
E-Mail: info@gs-ejpd.admin.ch