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Einheitliche Regelung für Polizeizwang im Zuständigkeitsbereich des Bundes; Bundesrat verabschiedet Botschaft zum Zwangsanwendungsgesetz

Einheitliche Regelung für Polizeizwang im Zuständigkeitsbereich des Bundes; Bundesrat 
verabschiedet Botschaft zum Zwangsanwendungsgesetz

18.01.2006 - Bern, 18.01.2005. Die Anwendung von polizeilichem Zwang im Zuständigkeitsbereich 
des Bundes wird einheitlich geregelt. Der Bundesrat hat am Mittwoch die Botschaft 
zum Zwangsanwendungsgesetz verabschiedet. Das neue Gesetz gilt für die Polizeiorgane 
des Bundes sowie für die kantonalen Organe bei Rückführungen von Ausländern und 
Transporten von Personen im Auftrag von Bundesbehörden im Inland.

Die einheitliche und klare Regelung soll sicherstellen, dass allfälliger polizeilicher 
Zwang verhältnismässig angewendet wird. Körperliche Gewalt, Hilfsmittel und Waffen 
sollen den Umständen angemessen und unter grösstmöglicher Wahrung der Integrität 
der betroffenen Person eingesetzt werden. Zulässige Hilfsmittel sind Handschellen 
und andere Fesselungsmittel sowie Diensthunde. Verboten ist hingegen der Einsatz 
von Massnahmen, welche die Atemwege beeinträchtigen oder die Gesundheit der betroffenen 
Person erheblich gefährden können. Nicht zugelassen wird der Einsatz von elektrischen 
Destabilisierungsgeräten ("Taser").

Keine Zweckentfremdung von Medikamenten
Das Zwangsanwendungsgesetz regelt ferner die medizinische Versorgung und den Einsatz 
von Arzneimitteln. Arzneimittel dürfen nur zu medizinischen Zwecken abgegeben oder 
verabreicht werden. Sie dürfen nicht zweckentfremdet und an Stelle von polizeilichem 
Zwang eingesetzt werden, um eine Person zu beruhigen oder zu narkotisieren. Die 
Vollzugsbehörden dürfen nur besonders ausgebildete Personen mit Aufgaben beauftragen, 
die mit der Anwendung von polizeilichem Zwang verbunden sein können.

Downloads
Botschaft (pdf, 220 kb) http://www.news.admin.ch/NSBSubscriber/message/attachments/2254/4711/1668/060116_bot-zwangsanwendung-d.pdf
Entwurf (pdf, 95 kb) http://www.news.admin.ch/NSBSubscriber/message/attachments/2254/4719/1676/060116_entw-zwangsanwendung-d.pdf

Adresse für Rückfragen
Weitere Auskünfte:
Vizedirektor Luzius Mader, Bundesamt für Justiz, Tel. 031 322 41 02

Herausgeber
EJPD - Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (Bern, 18.01.2006)
Internet: http://www.ejpd.admin.ch
E-Mail: info@gs-ejpd.admin.ch