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Neutralitätspraxis der Schweiz im Irak-Konflikt

EIDGENÖSSISCHES DEPARTEMENT FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN
Information

Bern, 5. Dezember 2005

Pressemitteilung

Neutralitätspraxis der Schweiz im Irak-Konflikt

Die Auslösung einer militärischen Operation gegen den Irak ohne
ausdrückliche Ermächtigung des UNO-Sicherheitsrats stellte einen
internationalen bewaffneten Konflikt dar. Die Schweiz als dauernd neutraler
Staat hatte somit keine andere Wahl, als das Neutralitätsrecht anzuwenden.
Der Bundesrat trug dafür Sorge, dass die Schweiz die Pflichten, die ihr als
neutralem Staat obliegen, mit grösster Sorgfalt erfüllte. Zudem unternahm
die Schweiz während des Konflikts alles in ihren Kräften Stehende, um die
kriegführenden Staaten zu veranlassen, das humanitäre Völkerrecht
einzuhalten. Unser Land setzte sich auch für die Zivilbevölkerung, die
Kriegsopfer und die Gefangenen ein.

Der Bundesrat hat am Freitag, 2. Dezember 2005, in Erfüllung des Postulats
von Ständerat Maximilian Reimann vom 19. März 2003 und der Motion der
Fraktion der Schweizerischen Volkspartei vom 12. März 2003 eine
Zusammenfassung der Neutralitätspraxis der Schweiz während des
Irak-Konflikts verabschiedet.

Der Bundesrat erinnert in seinem Bericht an die Rechte und Pflichten der
neutralen Staaten, die in den beiden Haager Abkommen von 1907 festgelegt
sind und durch das Völkergewohnheitsrecht ergänzt werden. Insbesondere darf
sich der neutrale Staat nicht militärisch an Konflikten zwischen anderen
Staaten beteiligen. Zudem ist es ihm untersagt, kriegführende Staaten mit
Kriegsmaterial oder Truppen zu unterstützen. Ferner darf er den
kriegführenden Staaten weder sein Hoheitsgebiet noch seinen Luftraum für
militärische Zwecke zur Verfügung stellen.

Hingegen ist das Neutralitätsrecht nicht anwendbar auf militärische
Massnahmen, die der Sicherheitsrat der UNO unter Berufung auf Kapitel VII
der Charta der Vereinten Nationen beschliesst. Am 20. März 2003, als die USA
und Grossbritannien eine militärische Operation gegen den Irak auslösten,
stellte sich deshalb die Frage, ob diese Operation mit Artikel 2 Absatz 4
der Charta der Vereinten Nationen vereinbar war.

Der Bundesrat stellt fest, dass keine Resolution des UNO-Sicherheitsrats
vorlag, die die Anwendung von militärischer Gewalt gegen den Irak
legitimiert hätte. Der Bundesrat war deshalb der Auffassung, dass die
Schweiz im Irak-Krieg neutral bleiben musste. Am 21. Februar 2003 beschloss
der Bundesrat daher, US-amerikanischen Luftfahrzeugen den Überflug des
schweizerischen Hoheitsgebiets für militärische Zwecke zu untersagen mit der
Begründung, dass diese Überflüge offensichtlich der Vorbereitung einer
militärischen Operation im Irak dienten. Überflüge über schweizerisches
Hoheitsgebiet für humanitäre Zwecke blieben aber zulässig. Der Bundesrat
traf auch Massnahmen in der Frage der Kontrolle der Kriegsmaterialausfuhr
und der Bereitstellung von Dienstleistungen militärischer Natur.

Der Bundesrat bekräftigt, dass Neutralität nicht mit Gleichgültigkeit
gleichzusetzen ist. Während und nach dem Konflikt setzte sich die Schweiz
für die Anliegen der Zivilbevölkerung, der Kriegsopfer und der Gefangenen
ein. Sie bemüht sich auch heute noch, zur Achtung der Menschenrechte und zur
Einhaltung des humanitären Völkerrechts beizutragen. Der Bundesrat ist
überzeugt, dass die Berechenbarkeit und Kohärenz der schweizerischen
Aussenpolitik unserem Land Achtung, Respekt und Anerkennung bei der
internationalen Gemeinschaft einbringt.

Der Bericht «Die Neutralität auf dem Prüfstand im Irak-Konflikt» kann unter

http://www.eda.admin.ch/eda/g/home/recent/rep/neutral.html heruntergeladen
werden.