Schweizer Wappen

CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Homepage
Mail
Suche

Neue AHV-Nummer


Ab 2008 soll die bisherige AHV-Nummer durch eine neue, völlig anonyme Nummer
ersetzt werden. Das heutige Nummernsystem stösst zum einen an seine Grenzen
und genügt zum andern den Anforderungen des modernen Datenschutzes nicht.
Denn die heutige Nummer enthält persönliche Merkmale der versicherten
Person. Der Bundesrat hat die entsprechende Botschaft zur Änderung des
AHV-Gesetzes verabschiedet, mit der im Übrigen auch die Verwendung der neuen
AHV-Nummer im ganzen System der sozialen Sicherheit geregelt wird.

Das bisherige System der AHV-Nummer hat sich während fast 60 Jahren bewährt.
Nun stösst es aber an seine Grenzen. Es ist schon bald nicht mehr
ausreichend, um jeder Person eine eindeutige Nummer zuordnen zu können.
Ausserdem sind in der heutigen Nummer einfach lesbare Angaben über die
Versicherten codiert: Geburtstag, -monat und -jahr, Geschlecht,
Anfangsbuchstabengruppe des Geschlechtsnamens, Schweizer/in oder
Ausländer/in. Dies genügt den heutigen Anforderungen des Datenschutzes
nicht.

Daher soll die heutige elfstellige AHV-Nummer ab 2008 durch eine neue
13-stellige Nummer ersetzt werden, die keinerlei Rückschlüsse auf die
versicherte Person zulässt. Auch allen bisher Versicherten wird eine neue
Nummer zugeteilt. Mit organisatorischen Massnahmen wird sichergestellt, dass
keine Daten wegen des neuen Nummernsystems verloren gehen.

Die Verwendung der AHV-Nummer ist heute gesetzlich nicht eingeschränkt und
hat sich im Laufe der Zeit weit und unkontrollierbar über die AHV hinaus bis
in den geschäftlichen und privaten Bereich verbreitet. Diese Situation
entspricht den Anforderungen des Datenschutzes nicht. Ein im Netz der
sozialen Sicherheit verbreiteter, aber gezielter und kontrollierter Einsatz
der Nummer würde hingegen grossen Nutzen bieten, indem die Koordination in
dem dezentralen System deutlich erleichtert würde. Die Gesetzesänderung
ermöglicht daher zunächst die Verwendung der AHV-Nummer als
Sozialversicherungsnummer in allen bundesrechtlich geregelten
Sozialversicherungen.

Darüber hinaus erlaubt die Vorlage aber auch die Verwendung der AHV-Nummer
im Bereich der privaten Zusatzversicherungen zur obligatorischen Kranken-
und Unfallversicherung, der Bundessteuern, der Militärverwaltung und bei der
ETH. Sie ermöglicht den Kantonen und Gemeinden den Einsatz der Nummer im
Rahmen der Verbilligung der Krankenkassenprämien, der Sozialhilfe, der
Steuern und der Bildung. Mit dieser Ermächtigung werden nicht nur Auflagen
in Bezug auf den Datenschutz verbunden, sondern auch Massnahmen zur
Sicherstellung der Kontrolle über die verwendeten
Sozialversicherungsnummern.

Die Gesetzesänderung enthält ferner eine Klausel, die definiert, unter
welchen Bedingungen die AHV-Nummer über den beschriebenen, klar definierten
Kreis hinaus verwendet werden darf. Voraussetzung ist primär, dass jeweils
eine besondere gesetzliche Grundlage dafür geschaffen wird. Damit wird die
demokratische Kontrolle über jede weitere Verwendung der AHV-Nummer explizit
gewährleistet. So legt z.B. der vom Bundesrat verabschiedete Gesetzesentwurf
über die Harmonisierung amtlicher Personenregister fest, wie die neue
AHV-Nummer in Personenregistern auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene zu
führen ist.

EIDG. DEPARTEMENT DES INNERN
Presse- und Informationsdienst

Auskunft:                        031 322 92 11

                        Harald Sohns

                        stv. Informationschef

                        Bundesamt für Sozialversicherung

Beilagen:     - Zusatzinformationen

Informationen zur Codierung der heutigen AHV-Nummer:

www.ahv-iv.info / Merkblätter/Verschiedene Informationsdokumente/Die
Versichertennummer

Hintergrund: "Die Gründe für die neue Versichertennummer"

www.ahv-iv.info - "NNSS - Neue AHV-Nummer")

Weitere Informationen zum Thema finden Sie auf der Homepage des BSV unter
www.bsv.admin.ch

Zusatzinformationen

Versicherte brauchen nichts zu unternehmen,
Arbeitgebende werden rechtzeitig informiert

Die Versicherten müssen wegen der neuen AHV-Nummer grundsätzlich nichts
unternehmen. Sie werden durch die Organe von AHV und IV oder allenfalls von
ihren Arbeitgebenden zum gegebenen Zeitpunkt aktiv informiert.
Ansprechpartner für die Versicherten ist deren Ausgleichskasse.

Die Arbeitgebenden werden rechtzeitig von ihren Ausgleichskassen informiert,
so dass sie sich vorbereiten und die notwendigen Anpassungen in ihren
Personaladministrationssystemen vornehmen können. In diesem Zeitraum werden
sie auch mit den neuen AHV-Nummern ihrer Angestellten versorgt.
Ansprechpartner für die Arbeitgebenden ist deren Ausgleichskasse.

Merkblatt "Neue AHV-Nummer"

Bei den Ausgleichskassen ist ein Merkblatt erhältlich, das auf die
wesentlichen Fragen die zur Zeit möglichen Antworten gibt. Das Merkblatt
"Neue AHV-Nummer" wird von der Informationsstelle AHV/IV in Zusammenarbeit
mit dem Bundesamt für Sozialversicherung herausgegeben. Die Versicherten und
Arbeitgebenden beziehen es am besten bei ihrer Ausgleichskasse. Es steht
auch im Internet zur Verfügung:

www.ahv-iv.info ("NNSS - Neue AHV-Nummer").

Das Projekt NNSS (Nouveau numéro de sécurité sociale)

Die Einführung der neuen AHV-Nummer bedingt umfangreiche Arbeiten der
Durchführungsstellen von AHV und IV. Um die notwendigen organisatorischen
und technischen Anpassungen umfassend vorzubereiten und erfolgreich
umzusetzen, wurde die Projektorganisation NNSS ins Leben gerufen. Seit über
einem Jahr (nach Vor- und Konzeptarbeiten verschiedener Organe in den Jahren
zuvor) wird im Rahmen von NNSS in sieben spezialisierten Untergruppen
gearbeitet. Beteiligt sind die Ausgleichskassen (kantonale und jene der
Branchenverbände), die IV-Stellen, die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS) sowie
das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV).