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Längere Arbeitszeiten in der Schifffahrt: Bundesrat passt Verordnung zum Arbeitszeitgesetz an

Medienmitteilung

Längere Arbeitszeiten in der Schifffahrt: Bundesrat passt Verordnung zum
Arbeitszeitgesetz an

Die zulässige Höchstarbeitszeit auf den Schweizer Gewässern wird saisonal
erhöht. Der Bundesrat hat die Verordnung zum Arbeitszeitgesetz (AZGV) an die
bisherige Praxis in der Personenschifffahrt angepasst.

Die Schweizer Schifffahrt ist stark auf den Saisonbetrieb ausgerichtet. Das
Personal wird hauptsächlich im Sommer im Fahrdienst eingesetzt. Im Winter
beschränkt sich die Arbeit vor allem auf Unterhalt und Instandstellung der
Schiffe. Das Personal ist seit vielen Jahren bereit, im Sommer länger zu
arbeiten und hat sich darauf eingerichtet, in der Wintersaison den
Zeitausgleich zu beziehen.

Es ist deshalb notwendig, dass das fest angestellte Personal während der
Saison längere Dienstschichten und Arbeitszeiten als die in der AZGV
vorgesehenen 10 Stunden arbeiten kann. Die nun vom Bundesrat genehmigten
Anpassungen der Verordnung wurden durch die Mitglieder der paritätisch aus
Vertretern der Arbeitnehmer und Arbeitgeber zusammengesetzten AZG-Kommission
und mit der Unterstützung der Aufsichtsbehörde (Bundesamt für Verkehr)
ausgearbeitet. Damit werden die Vorschriften an die jahrelange Praxis und
Umsetzung (Vereinbarungen mit den Arbeitnehmern und den Sozialpartnern)
angepasst.

Die Lockerung der AZG-Bestimmungen für das Schiffspersonal ist hinsichtlich
der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes vertretbar. Dies ist in
den relativ tiefen Geschwindigkeiten einerseits sowie in den längeren Zeiten
zwischen den Anlegemanövern andererseits begründet. Zudem besteht auf vielen
Schiffen, auf denen drei und mehr Personen tätig sind, die Möglichkeit, sich
während der Fahrt als Kapitän und Schiffsführer abzulösen und dadurch eine
Pause zu machen.

Die AZGV und das zugrunde liegende Gesetz sind für den den gesamten
öffentlichen Verkehr innerhalb der Schweiz gültig. Die Bestimmungen
betreffend die Höchstarbeitszeit werden aber nur für die Schifffahrt
angepasst. Die Änderungen treten auf den 1. Dezember 2005 in Kraft.

Bern, 2. November 2005

      UVEK Eidgenössisches Departement für
      Umwelt, Verkehr, Energie, Kommunikation

      Pressedienst

Auskünfte: Bundesamt für Verkehr, Politik und Kommunikation, 031 322 36 43

Beilagen: Revision AZGV